{"id":2981,"date":"2007-02-01T17:00:50","date_gmt":"2007-02-01T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2981"},"modified":"2016-04-27T07:03:39","modified_gmt":"2016-04-27T07:03:39","slug":"4a-o-51305-fluidfilter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2981","title":{"rendered":"4a O 513\/05 &#8211; Fluidfilter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 665<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Februar 2007, Az. 4a O 513\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vorrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die eine<\/p>\n<p>Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Fl\u00fcssigkeit von einem zu analysierenden Gas beinhalten, die ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Geh\u00e4use mit einem Einlassanschluss und einem Auslassanschluss, zur Anordnung zwischen einer Quelle von Fluid f\u00fcr die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung, und ein Filterelement umfasst, das axial in dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use angeordnet ist, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch dieses zu verhindern, bei dem sich der Einlass- und der Auslassanschluss an den \u00e4u\u00dferen Enden des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses befinden, und das Filterelement eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern umfasst und ein Gesamtvolumen hat, das im Wesentlichen den Gro\u00dfteil des Raumes des Geh\u00e4uses ausf\u00fcllt, so dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt wird, wobei die Fluidfiltervorrichtung mit einem Anschlussstecker mit einer Gasmesskammer verbunden ist, die ihrerseits an eine Gas-Analyseeinrichtung anschlie\u00dfbar ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Februar 2003 begangen haben, insbesondere \u00fcber alle von ihnen vertriebenen mit den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen ausgestatteten Erzeugnisse, insbesondere die \u201eXY-Kits\u201c, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des mit den die vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen (insbesondere den \u201eXY-Kits\u201c) erzielten Gewinns, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen, insbesondere den \u201eXY-Kits\u201c, unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und\/oder eine bestimmte Lieferung in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 15. Februar 2003 begangenen Handlungen, insbesondere durch den Vertrieb der unter I.1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnisse, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nT a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 707 xxx, das &#8211; unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 4. Oktober 1994 &#8211; auf einer Anmeldung vom 3. Oktober 1995 beruht und dessen Erteilung am 15. Januar 2003 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201emit Gasanalyseger\u00e4ten verwendbare Filtrationseinrichtung f\u00fcr Fluide\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Fl\u00fcssigkeit von einem zu analysierenden Gas, die ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Geh\u00e4use (2; 26; 38) mit einem Einlassanschluss (6) und einem Auslassanschluss (8), das zwischen einer Quelle von Fluid f\u00fcr die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden kann, und ein Filterelement (18) umfasst, das axial in dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use angeordnet ist, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch dieses zu verhindern,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass sich der Einlass- und der Auslassanschluss an den \u00e4u\u00dferen Enden des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses befinden und das Filterelement eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern umfasst und ein Gesamtvolumen hat, das im Wesentlichen den Gro\u00dfteil des Raumes (4) des Geh\u00e4uses ausf\u00fcllt, so dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt wird.<\/p>\n<p>Die nachstehende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die dort gezeigte Fluidfiltervorrichtung umfasst ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Geh\u00e4use (2) mit einem Einlassanschluss (6) und einem Auslassanschluss (8). Das r\u00f6hrenf\u00f6rmige Geh\u00e4use kann zwischen einer Quelle von Fluid f\u00fcr die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden, so dass das Fluid am Einlassanschluss (6) eintritt, das Geh\u00e4use durchstr\u00f6mt und die Gase am Auslassanschluss (8) austreten, um sodann dem Analyseger\u00e4t zugef\u00fchrt zu werden. Axial im r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use angeordnet ist das Filterelement (18), das eine Vielzahl hydrophober Fasern umfasst.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents ist eine Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und bieten bundesweit an Fluidfiltervorrichtungen mit der Bezeichnung \u201eXY-Kits\u201c, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K 3a und 3b \u00fcberreichten Musterst\u00fcck erschlie\u00dft. Die angegriffenen Fluidfiltervorrichtungen werden im Auftrag der Beklagten zu 1. hergestellt und in der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2., und ihren europ\u00e4ischen Repr\u00e4sentanten, die Beklagte zu 3., die die Vorrichtungen von der Beklagten zu 1. importieren, vertrieben. Nachfolgend gezeigt sind drei ma\u00dfstabsgetreue Zeichnungen der angegriffenen Vorrichtungen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausgestaltung war bereits Gegenstand eines Rechtsstreits unterschiedlichen Rubrums vor der parallelen Patentstreitkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4b O 397\/04). In dem genannten Rechtsstreit wurden die damaligen Beklagten mit Urteil vom 3. November 2005 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, wie der als Anlage K 5 \u00fcberreichten Ablichtung des Urteil entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das vorbezeichnete Produkt wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Sie nimmt die Beklagten deshalb unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass die angegriffene Fluidfiltervorrichtung keine der Lehre des Klagepatentes entsprechende Auslassvorrichtung aufweise. Auch f\u00fclle das Filterelement nicht den Gro\u00dfteil des Geh\u00e4uses mit der Folge auf, dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt werde. Im \u00dcbrigen werde sich der geltend gemachte deutsche Teil des Klagepatents im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Zumindest der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag sei deshalb gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist sachlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit dem Vertrieb der angegriffenen \u201eXY-Kits\u201c machen die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Fluidfiltervorrichtung, die dazu dient, Fl\u00fcssigkeit von einem zu analysierenden Gas zu trennen. Derartige Vorrichtungen werden insbesondere bei Capnografen, d.h. CO2-Atemluft-\u00dcberwachungseinrichtungen, eingesetzt.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ist es f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeit der durchzuf\u00fchrenden Gasanalyse wichtig, dass es in der (vorgeschalteten) Filtereinrichtung nicht zu einer Vermischung des zu analysierenden Gases kommt. Nur wenn gew\u00e4hrleistet ist, dass die bei jedem Atemzug ausgesto\u00dfene Gasmenge zu der Analyseeinrichtung gelangt, ohne dass es im Filter zu einer Vermengung mit Gas kommt, welches bei dem oder den vorhergehenden Atemz\u00fcgen ausgebracht wurde, ist sichergestellt, dass die \u00fcber die Zeit gemessenen \u00c4nderungen der Gaszusammensetzung ausschlie\u00dflich von dem gepr\u00fcften Atem herr\u00fchren und ihre Ursache nicht darin finden, dass das zu analysierende Gas durch Teile des Str\u00f6mungssystems (d.h. durch die Filtervorrichtung) in seiner Zusammensetzung ver\u00e4ndert worden ist. Um die so bezeichnete \u201eGaswellenform\u201c m\u00f6glichst wenig zu verf\u00e4lschen, ist es nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift wesentlich, dass der Filter der Laminarstr\u00f6mung des Gases m\u00f6glichst wenig Widerstand und Turbulenz entgegensetzt. Als Ursachen f\u00fcr die St\u00f6rung eines stetigen, ungehinderten Gasstromes durch die Filtervorrichtung nennt die Klagepatentschrift drei Hauptfaktoren (vgl. Anlage K 1a, Seite 3 oben):<\/p>\n<p>\uf0a7 das Material der Filtervorrichtung selbst, die das por\u00f6se Material der Filtermembran und por\u00f6se Teil der W\u00e4nde derselben einschlie\u00dft, in einem Ma\u00df proportional zu ihrer Dicke;<\/p>\n<p>\uf0a7 die Form oder Struktur des Filterk\u00f6rpers selbst, die pl\u00f6tzliche Ver\u00e4nderungen des Gasdurchlasses zwischen Einlass und Auslass desselben aufweist;<\/p>\n<p>\uf0a7 die Gesamtgr\u00f6\u00dfe des Volumens bzw. Raums des Durchlasses f\u00fcr den Gasstrom vom Einlass zum Auslass des Filters.<\/p>\n<p>Diese drei Faktoren bezeichnet die Klagepatentschrift als \u201eRaum\u201c. Sie f\u00fchrt hierzu aus, dass sich herausgestellt habe, dass der Filter so wenig wie m\u00f6glich \u201etoten Raum\u201c aufweisen sollte, d.h. der Raum, in dem die besagten drei Faktoren vorherrschen, die nachteilig f\u00fcr die optimale Analyse sind, sollte minimal sein (vgl. Anlage K 1a Seite 3 Abs. 2).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, eine Fluidfiltervorrichtung zu schaffen, die zusammen mit einer Gas-\u00dcberwachungs- oder Analyseeinrichtung eingesetzt werden kann und die einen Aufbau hat, der eine begrenzte Behinderung des Gasstromes darstellt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Fl\u00fcssigkeit von einem zu analysierenden Gas.<\/p>\n<p>(2) Die Filtervorrichtung umfasst<\/p>\n<p>(a) ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Geh\u00e4use (2; 26; 38) und<\/p>\n<p>(b) ein Filterelement (18).<\/p>\n<p>(3) Das r\u00f6hrenf\u00f6rmige Geh\u00e4use (2; 26; 38)<\/p>\n<p>(a) besitzt einen Einlassanschluss (6) und einen Auslassanschluss (8), die sich an den \u00e4u\u00dferen Enden des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (2; 26; 38) befinden,<\/p>\n<p>(b) kann zwischen einer Quelle von Fluid f\u00fcr die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden.<\/p>\n<p>(4) Das Filterelement (18)<\/p>\n<p>(a) umfasst eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern,<\/p>\n<p>(b) ist axial in dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use (2; 26; 38) angeordnet, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch das Filterelement (18) zu verhindern,<\/p>\n<p>(c) hat ein Gesamtvolumen, das im Wesentlichen den Gro\u00dfteil des Raumes (4) des Geh\u00e4uses (2; 26; 38) ausf\u00fcllt, so dass toter Raum in der Filtervorrichtung auf ein Minimum begrenzt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der vorbeschriebenen technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist als Fluidfiltervorrichtung im Sinne des Klagepatents lediglich das die hydrophoben Filterfasern aufnehmende, aus durchsichtigem Kunststoff gefertigte R\u00f6hrchen anzusehen, in das auf einer Seite der die zu analysierende Atemluft transportierende Kunststoffschlauch einm\u00fcndet und das mit seinem anderen Ende in dem blockartigen wei\u00dfen Kunststoffteil fixiert ist. Mit der so beschriebenen versehenen Vorrichtung liegt ein Gegenstand vor, der nicht nur diejenigen Elemente aufweist, die das Klagepatent f\u00fcr die beanspruchte Filtervorrichtung vorsieht (n\u00e4mlich ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Geh\u00e4use, das zwischen einer Quelle des zu analysierenden Fluids und einer Gas-Analysevorrichtung angeschlossen werden kann und ein darin axial angeordnetes Filterelement), sondern der auch von seiner technischen Funktion her dasjenige leistet, was die patentgem\u00e4\u00dfe Filtervorrichtung bewirken soll, indem er dazu dient, Fl\u00fcssigkeit von einem zu analysierenden Gas (n\u00e4mlich der zu \u00fcberwachenden Atemluft) zu trennen. Zu diesem Filtervorgang tr\u00e4gt das wei\u00dfe, blockartige Kunststoffteil nichts bei. Es stellt einen Gassammelraum zur Verf\u00fcgung, in dem das zu analysierende Gas mit Hilfe eines Infrarotstrahles ausgemessen wird, was auch die Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen haben. Es ist daher nicht Teil der Filter-, sondern ein Bestandteil der Analyseeinrichtung.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die mit dem l\u00e4nglichen klaren Kunststoffgeh\u00e4use eine Fluidfiltervorrichtung besitzt, einen Auslassanschluss im Sinne des Patentanspruches 1 auf, verwirklicht mithin die Merkmalsgruppe 3. Die Merkmalsgruppe 3 sieht vor, dass das r\u00f6hrenf\u00f6rmige Geh\u00e4use einen Einlass- und einen Auslassanschluss umfasst, die sich an den \u00e4u\u00dferen Enden des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses befinden. Das r\u00f6hrenf\u00f6rmige Geh\u00e4use wiederum kann zwischen einer Quelle von Fluid f\u00fcr die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden.<\/p>\n<p>Bereits anhand des Anspruchswortlautes wird deutlich, wie dies die 4b. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 3. November 2005 in dem die gleiche Ausf\u00fchrungsform betreffenden Rechtsstreit zutreffend ausgef\u00fchrt hat, dass der Auslassanschluss nicht notwendig ein separater Vorrichtungsbestandteil mit einer eigenen Anschlussm\u00f6glichkeit sein muss, sondern Bestandteil des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses sein kann. Es muss sich an den Auslassanschluss lediglich ein Bauteil anschlie\u00dfen, das \u2013 gegebenenfalls mit weiteren Vorrichtungsteilen \u2013 die Verbindung vom Geh\u00e4use zur Gasanalyseeinrichtung herstellt. Wie die Verbindung hergestellt wird, ist hingegen in das Belieben des Anwenders gestellt. Der Auslassanschluss kann dementsprechend auch einst\u00fcckig mit dem Geh\u00e4usek\u00f6rper ausgebildet sein, wie dies im \u00dcbrigen explizit in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Wenn das Verst\u00e4ndnis der Beklagten f\u00fcr den Auslassanschluss &#8211; neben dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use \u2013 auf ein eigenst\u00e4ndiges Anspruchsmerkmal gerichtet ist, so kann sich dies lediglich daraus erkl\u00e4ren, dass das Teilmerkmal (3.b) n\u00e4her beschreibt, wo die Filtervorrichtung mittels ihrer beiden Anschl\u00fcsse plaziert werden soll, um die ihr zugedachte Funktion (einer Trennung von Fl\u00fcssigkeit und Gas vor der Analyse) zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich zwischen der Quelle, aus der das zu analysierende Gas stammt, und der die Analyse vornehmenden Einrichtung. Die im Merkmal (3.b) beschriebene Zwischenschaltung der Filtervorrichtung gibt deshalb auch diejenigen Anforderungen vor, die von dem Auslassanschluss zu gew\u00e4hrleisten sind, um als solche zu gelten. Zu diesen Anforderungen geh\u00f6rt hingegen nicht, dass das Filtergeh\u00e4use l\u00f6sbar mit der Fluidquelle bzw. der Analyseeinrichtung verbunden werden kann. Der Anspruchswortlaut verlangt eine besondere Art des Anschlusses nicht; er erstreckt sich vielmehr gleicherma\u00dfen auf jedwede Art der Verbindung, die l\u00f6sbare ebenso wie die nicht l\u00f6sbare. Auch der Beschreibungstext bietet keinen Anhalt daf\u00fcr, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, die Filtervorrichtung l\u00f6sbar mit der Fluidquelle und der Gas-Analyseeinrichtung zu verbinden. Aufgabe und Anliegen der Erfindung ist es vielmehr, die Filtervorrichtung so auszugestalten, dass das zu analysierende und in der Filtervorrichtung vorab von Fl\u00fcssigkeit zu trennende Gas m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig und st\u00f6rungsfrei durch die Filtervorrichtung hindurchtreten kann. Zwar befasst sich der besondere Beschreibungstext auch mit dem Ph\u00e4nomen, dass sich in dem Geh\u00e4use nach und nach abgeschiedene Fl\u00fcssigkeit ansammeln kann, die das Filterelement, soweit es in die Fl\u00fcssigkeit eintaucht, unwirksam macht, was einen Austausch der Filtervorrichtung erfordert (Anlage K 1a, Seite 8, 3. Absatz). Abgesehen davon, dass der Wechsel der Filtervorrichtung als solcher schon kein obligatorisches Ziel des Klagepatents ist, befasst sich die Erfindung erst recht nicht damit, einen m\u00f6glichst problemlosen Austausch zu gew\u00e4hrleisten. Aus der Sicht der Erfindung ist es ausreichend, wenn die M\u00f6glichkeit des Wechsels der Filtervorrichtung mit Hilfe einer besonderen Ausgestaltung der Analyseeinrichtung bewerkstelligt wird, von der z.B. ein Teil im Bedarfsfall mit ausgetauscht wird. F\u00fcr den Auslassanschluss des Geh\u00e4uses ist deswegen nicht der Gesichtspunkt eines einfachen Wechsels der Filtervorrichtung von Bedeutung, sondern die M\u00f6glichkeit, die Vorrichtung \u00fcberhaupt an eine Gas-Analyseeinrichtung so anzuschlie\u00dfen, dass die Filtervorrichtung ihre Aufgabe erf\u00fcllen kann, das zu analysierende Fluid aufzunehmen, von Fl\u00fcssigkeit zu befreien und an die Analyseeinrichtung weiterzuleiten. Da es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht darauf ankommt, dass die Filtervorrichtung l\u00f6sbar zwischengeschaltet wird, sondern nur wichtig ist, dass sie &#8211; direkt oder mittelbar (vgl. Seite 6, 2. Absatz) &#8211; an die Fluidquelle einerseits und an die Analyseeinrichtung andererseits angeschlossen werden kann, reicht als Auslassanschluss jede Ausgestaltung aus, die die geforderte Str\u00f6mungsverbindung zwischen der Fluidquelle und der Analyseeinrichtung herbeif\u00fchrt und die besagte Zwischenschaltung erlaubt.<\/p>\n<p>Die Endabschnitte des Plastikr\u00f6hrchens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere der Auslass nach dem Filterelement, an dem das Gas das r\u00f6hrenf\u00f6rmige Geh\u00e4use anschlie\u00dfend verl\u00e4sst, sind dementsprechend als \u201eAnschluss\u201c anzusehen. Der obere Endabschnitt nimmt den die zu analysierende Atemluft herantransportierenden Plastikschlauch in sich auf, und zwar in einer Weise, dass eine gasdichte Verbindung entstehen kann, die es dem Fluid erlaubt, in das Filtergeh\u00e4use einzutreten. Der untere Endabschnitt des Geh\u00e4uses \u2013 der Auslassanschluss &#8211; ist so beschaffen, dass er &#8211; ebenfalls gasdicht &#8211; in dem blockartigen, zur Analyseeinrichtung geh\u00f6renden Kunststoffbauteil aufgenommen wird und es dem gefilterten Medium gestattet, aus der Filtervorrichtung aus- und in die Analyseeinrichtung \u00fcberzutreten. Mit diesen Endabschnitten des Geh\u00e4uses verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin \u00fcber einen Einlass- und einen Auslassanschluss, die sich an den \u00e4u\u00dferen Enden des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses befinden und die es erlauben, das Geh\u00e4use mit dem Filterelement zwischen einer Quelle von Fluid f\u00fcr die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung anzuschlie\u00dfen. Durchgreifende Argumente, die eine andere Sichtweise rechtfertigen k\u00f6nnten, haben die Beklagten in dem hiesigen Rechtsstreit auch nicht vorgetragen. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu ihrem Verst\u00e4ndnis, was unter einem Auslassanschluss zu verstehen ist, bleiben am Wortlaut des Patentanspruches h\u00e4ngen, sind mithin nicht auf eine technisch-funktionale Betrachtungsweise gerichtet.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Verletzungstatbestand unerheblich ist es, dass der Einlass- und der Auslassanschluss denselben Durchmesser wie das Filtergeh\u00e4use haben, was die Beklagten nur am Rande diskutiert haben, ohne sich mit den zutreffenden Ausf\u00fchrungen der 4b. Zivilkammer auseinander zu setzen. Die Anschl\u00fcsse mit einem geringeren Durchmesser auszustatten, stellt lediglich eine bevorzugte, im Unteranspruch 2 besonders unter Schutz gestellte Ausf\u00fchrungsvariante dar. Soweit die Beklagten vortragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung gerade eine Verwirbelung intendiert sei, wie sich der auf Seite 14 der Klageerwiderung gezeigten zeichnerischen Darstellung des Str\u00f6mungsweges entnehmen lasse, ist dies f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe ohne Relevanz, da es bei einem Vorrichtungsanspruch, und um einen solchen handelt es sich hier, lediglich auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und zwar auch nur im Filterbereich und nicht auf deren Wirkungs- oder Verfahrensweise ankommt. Im \u00dcbrigen ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung auch nicht, dass es zu einer Verwirbelung des Gasstromes innerhalb des l\u00e4nglichen Kunststoffteiles, der Fluidfiltervorrichtung im Sinne des Klagepatentes, kommt. Die Verwirbelungen treten nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten erst nach Eintritt in das blockartige wei\u00dfe Kunststoffteil auf; dieses ist jedoch nicht mehr Bestandteil der Filtervorrichtung, sondern der Analyseeinrichtung.<\/p>\n<p>Merkmal 4.c)., welches zwischen den Parteien auch im Streit steht, verlangt weiterhin, dass das Filterelement mit seinem Volumen den Gro\u00dfteil des Geh\u00e4useinnenraumes ausf\u00fcllt, so dass toter Raum in der Filtervorrichtung auf ein Minimum begrenzt ist.<\/p>\n<p>Bei der besagten Anweisung des Klagepatents geht es nicht &#8211; worauf die Beklagten auch in dem hiesigen Verfahren auf Grund des Wortlauts des Merkmals beharren &#8211; darum, das Filtergeh\u00e4use m\u00f6glichst dicht zu packen mit dem Ziel, eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Menge von Hohlfasern im Geh\u00e4use unterzubringen. Dies verdeutlicht dem Fachmann bereits der Anspruchswortlaut selbst, der explizit diejenige Wirkung beschreibt, die damit erreicht werden soll, dass das Filterelement den Gro\u00dfteil des inneren Geh\u00e4usevolumens einnimmt. Ausweislich des mit \u201eso dass\u201c angeschlossenen Teilmerkmals geht es nicht um ein Maximum an Filterfl\u00e4che, sondern darum, dass m\u00f6glichst wenig \u201etoter Raum\u201c entsteht, der den gleichm\u00e4\u00dfigen und ungest\u00f6rten Fluidstrom durch die Filtervorrichtung beeintr\u00e4chtigt. Die im Beschreibungstext (Seite 3) gegebene Legaldefinition, welche unter Ziffer I. der Entscheidungsgr\u00fcnde wiedergegeben wurde, bezeichnet mit dem Begriff \u201etoter Raum\u201c solche Bereiche im Geh\u00e4useinnenraum, die den Fluidstrom unerw\u00fcnscht beeintr\u00e4chtigen, indem der Laminarstr\u00f6mung aufgrund der Dicke und des Materials der Filtervorrichtung, aufgrund der Form und Struktur des Filterk\u00f6rpers oder aufgrund der Gesamtgr\u00f6\u00dfe des Volumens f\u00fcr den Gasdurchtritt vom Einlass zum Auslass ein nachteiliger Widerstand entgegengesetzt wird. \u201eToter Raum\u201c im Sinne des Klagepatents meint deswegen nicht \u201eleeren Raum\u201c, wie die Beklagten geltend machen. Die Anweisung des Merkmals 4.c) zielt vielmehr dahin, im Geh\u00e4useinnenraum so viel als m\u00f6glich Filterfl\u00e4che in einer solchen Weise unterzubringen, dass sich insgesamt Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse einstellen, die einen ungest\u00f6rten Fluidfluss gew\u00e4hrleisten. Die Filterfl\u00e4che soll deshalb nicht um jeden Preis beliebig gesteigert werden, sondern nur in dem Ma\u00dfe, wie dadurch ein freier und ungehinderter Gasstrom durch die Filtervorrichtung nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Dem steht auch nicht die Beschreibungsstelle auf Seite 6 unten bis Seite 7 oben der Klagepatentschrift entgegen. Darin geht es nur darum, mit einer weiteren Gestaltungsm\u00f6glichkeit den toten Raum weiter zu verringern. Die genannte Definition des \u201etoten Raums\u201c im allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift wird hierdurch nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>In der im Tatbestand wiedergegebenen Figur, welche eine zeichnerische Wiedergabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darstellt, hat die Kl\u00e4gerin ma\u00dfstabgerecht die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene Anordnung der Hohlfasern im r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use und die jeweiligen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse dargestellt. Die Beklagten haben dem nicht erheblich widersprochen. Sie haben lediglich zur Verdeutlichung ihres Sachvortrages Zeichnungen vorgelegt, anhand derer deutlich gemacht werden soll, dass der Filterk\u00f6per bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den leeren Raum nicht so einnimmt, dass dieser auf ein Minimum begrenzt wird. Hierauf kommt es jedoch \u2013 entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen &#8211; nicht an. Im \u00dcbrigen ist ihr Vorbringen insoweit auch unzutreffend, als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung der Filterk\u00f6rper nicht nur an der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses angeordnet ist, sondern den Innenraum auch gleichm\u00e4\u00dfig ausf\u00fcllt. Das entsprechende Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift wird durch die Zeichnung auf Seite 19 der Klageerwiderung nicht in Abrede gestellt, da die Beklagten selbst nicht behaupten, dass die Zeichnung ma\u00dfstabsgetreu sei.<\/p>\n<p>Unerheblich f\u00fcr die Frage der Verwirklichung des Merkmals ist es, dass \u2013 wie die Beklagten vortragen \u2013 44 % des Innenraumes \u201etoter Raum\u201c sei, da er von dem Filterk\u00f6rper nicht ausgef\u00fcllt werde. Auf eine Minimierung des freien Volumens kommt es dem Klagepatent bei dem Begriff des \u201etoten Raumes\u201c jedoch nicht an. Vielmehr soll der Bereich, in dem der Gasstrom auf seinem Weg durch die Fluidfiltervorrichtung gef\u00fchrt wird, m\u00f6glichst wenig abgelenkt werden. Hierf\u00fcr ist jedoch, wie sich aus Seite 2 ff. der Beschreibung des Klagepatentes ergibt, das Volumen, das das Filterelement innerhalb des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses einnimmt, nicht ma\u00dfgeblich, sondern dessen Material (Seite 3, Unterpunkt a)), die Form oder Struktur (Unterpunkt b)) und das Volumen des Durchlasses vom Einlass zum Auslass (Unterpunkt c)). Auf die 44 % \u201eleeren\u201c Raum kommt es daher nicht ma\u00dfgeblich an.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten kann im Gegenteil nicht entnommen werden, dass in dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use das Filterelement so ausgestaltet ist, dass der Str\u00f6mungsfluss des Gases ma\u00dfgeblich gest\u00f6rt wird. Sie haben lediglich vorgetragen, dass die scharfen Kanten am \u00dcbergang zwischen dem unteren Geh\u00e4useende und dem sich daran anschlie\u00dfenden Zuleitungskanal in dem blockartigen wei\u00dfen Kunststoffteil dagegen spr\u00e4chen, dass ein st\u00f6rungsfreier Fluidstrom stattfinde. Diese Einlassung ist unerheblich, weil der von den Beklagten angef\u00fchrte \u00dcbergangsbereich, in dem die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse m\u00f6glicherweise ung\u00fcnstig sind, nicht mehr die vom Klagepatent allein beanspruchte Filtereinrichtung betrifft, die am unteren Ende des Geh\u00e4uses aufh\u00f6rt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Sie haften der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang verpflichtet, \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAnlass, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>Eine dahingehende Anordnung verbietet sich schon deshalb, weil die Beklagten die englischsprachige Druckschrift E 1, die WO 90\/11812, auf die sie sich in der Klageerwiderung als neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik berufen, weder in deutscher Sprache vorgelegt noch ma\u00dfgebliche Textstellen \u00fcbersetzt haben, obwohl mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2006 auf die Notwendigkeit entsprechender \u00dcbersetzung fremdsprachiger Unterlagen hingewiesen wurde. Die Kammer h\u00e4tte daher den Offenbarungsgehalt der Druckschrift lediglich aus der in der Klageerwiderung wiedergegebenen Figur 10 und den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Begr\u00fcndung der Nichtigkeitsklage gewinnen k\u00f6nnen. Eine notwendige \u00dcberpr\u00fcfung der Schl\u00fcssigkeit des Vorbringens w\u00e4re ihr hingegen nicht m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 665 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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