{"id":2979,"date":"2007-05-15T17:00:36","date_gmt":"2007-05-15T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2979"},"modified":"2016-04-27T07:02:41","modified_gmt":"2016-04-27T07:02:41","slug":"4a-o-51205-presse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2979","title":{"rendered":"4a O 512\/05 &#8211; Presse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 664<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Mai 2007, Az. 4a O 512\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (unlautere \u00dcbernahme einer technisch gepr\u00e4gten Produktgestaltung) auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Angegriffen wird eine kontinuierliche Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eines der f\u00fchrenden Unternehmen auf dem Gebiet der Entwicklung und des Baus von Maschinen und Anlagen zur Produktion von plattenf\u00f6rmigen Werkstoffen. Die von der Kl\u00e4gerin gemeinsam mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gelieferten Produktionsstra\u00dfen dienen der Herstellung von Holzwerkstoffplatten wie Spanplatten, Faserplatten (MDF, HDF) und OSB-Platten, die in der M\u00f6belindustrie oder im Innenausbau, z.B. bei der Produktion von Laminatb\u00f6den, eingesetzt werden. Im Jahre 1984 brachte die Kl\u00e4gerin erstmals eine kontinuierliche Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten, in der das verwendete Material in fortlaufender Weise zu Platten geformt und gepresst wird, auf den Markt. Diese Presse wird von der Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung \u201eA\u201c in drei Baugr\u00f6\u00dfen vertrieben und kann eine L\u00e4nge von \u00fcber 50 Metern erreichen. Der Prospektauszug gem\u00e4\u00df Anlage K1 enth\u00e4lt eine Abbildung einer \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin; auf ihn wird verwiesen. Bislang verkaufte die Kl\u00e4gerin weltweit ca. 180 \u201eA\u201c-Pressen. Derartige Pressen werden nur auf Bestellung gefertigt, auf die Bed\u00fcrfnisse des Kunden abgestimmt und in der Regel erst beim Kunden errichtet.<br \/>\nBislang gab es auf dem deutschen Markt drei Anbieter von kontinuierlichen Pressen zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten, neben der Kl\u00e4gerin die Hersteller B und C.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), ein chinesisches Unternehmen mit Sitz in Shanghai, stellt her und vertreibt wie die Kl\u00e4gerin Maschinen und Anlagen, haupts\u00e4chlich Pressen. Im Mai 2005 nahm die Beklagte zu 1) an der gr\u00f6\u00dften Branchenmesse \u201eLigna\u201c in Hannover teil. Sie verwendete dabei zweisprachige Prospekte in chinesischer und englischer Sprache, von denen die Kl\u00e4gerin die Kopie eines Exemplars als Anlage K9 vorgelegt hat. Auf den Seiten 7 und 8 dieses Prospektes sowie ausschnittsweise auf seinem Deckblatt wird die kontinuierliche Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten \u201eAPlus\u201c gezeigt und auf Seite 8 textlich beschrieben.<br \/>\nNachfolgend werden die Abbildungen der Seite 7 des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage K9 (mit Ausnahme eines Teils der von Seite 8 her\u00fcberreichenden, hier nicht relevanten Abbildung) in Originalgr\u00f6\u00dfe wiedergegeben:<\/p>\n<p>Im englischsprachigen Text hei\u00dft es auf Seite 8 der Anlage K9 auszugsweise:<br \/>\n\u201eAPlus\u00ae, designed and developed by SWPM, will be launched soon. Her appearance will be hopeful to bring new change to wood-based panel industry in China.\u201d<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf die Abbildungen der \u201cAPlus\u201d-Presse in dem Prospekt nach Anlage K9 greift die Kl\u00e4gerin die \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) als ihrer Ansicht nach wettbewerblich unlautere Nachahmung ihrer eigenen kontinuierlichen \u201eA\u201c-Presse an. Zum Vertrieb einer \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) nach Deutschland ist es unstreitig bislang nicht gekommen.<\/p>\n<p>Bis zum Jahre 2002 waren eine hundertprozentige Tochter der Kl\u00e4gerin, die D GmbH &amp; Co., und die Beklagte zu 1) kraft eines Joint-Venture-Vertrags vom 02. September 1997 (der in Ausz\u00fcgen als Anlage K13 vorgelegt wurde) Partner eines Joint Ventures. Dieses wurde im M\u00e4rz 2002 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgel\u00f6st, nachdem es keine nennenswerte T\u00e4tigkeit entfaltet hatte. Der Gegenstand des Joint Ventures umfasste nicht die \u201eA\u201c-Pressen der Kl\u00e4gerin; eine sp\u00e4tere Ausdehnung des Gesch\u00e4ftszwecks auf diese sollte nach Art. 7.6 der \u201eArticles of Association for Joint Venture Company\u201c (auszugsweise vorgelegt als Anlage K14) gegebenenfalls Gegenstand einer weiteren Vereinbarung sein. Die Aufl\u00f6sung des Joint Ventures erfolgte, nachdem die Beklagte zu 1) erkl\u00e4rt hatte, mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse begonnen zu haben, und den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert hatte, die Kl\u00e4gerin m\u00f6ge \u201eKnow-how und Technologie\u201c der \u201eA\u201c-Presse in das Joint Venture einbringen oder auf die Beklagte zu 1) \u00fcbertragen. Nachdem die Kl\u00e4gerin diesen Transfer verweigerte, hielt die Beklagte zu 1) eine weitere Zusammenarbeit in dem Joint Venture nicht mehr f\u00fcr sinnvoll, woraufhin dieses beendet wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 05. und 06. M\u00e4rz 2002 (Anlage K3) verwiesen.<br \/>\nSeit Januar 2005 (wie die Kl\u00e4gerin behauptet) bzw. seit August 2004 (so die Beklagten) werden die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) zu 70 % von der \u00f6sterreichischen EX-Gruppe gehalten, die einer der weltmarktf\u00fchrenden Hersteller von Holzwerkstoffplatten und zugleich Kunde der Kl\u00e4gerin ist. Die EX-Gruppe betreibt (nicht nur kontinuierliche) Pressen der Kl\u00e4gerin und deren Wettbewerber B, C, Fund G an weltweit mehr als 25 Standorten. Die Beklagte zu 2) nimmt f\u00fcr die EX-Gruppe jedenfalls unterst\u00fctzende Aufgaben wahr, deren Art und Umfang zwischen den Parteien umstritten sind. Sie unterh\u00e4lt in Venlo (Niederlande) unter dem Namen \u201eEY\u201c eine Art Niederlassung, bei der der Beklagte zu 3) in einer zwischen den Parteien umstrittenen Position und Funktion t\u00e4tig ist.<br \/>\nDer Beklagte zu 3) war bis zu seinem Ausscheiden zum 31. M\u00e4rz 2004 zuletzt technischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Seit seinem Eintritt bei der Kl\u00e4gerin im Jahre 1971 war er zuvor als Projekt-Ingenieur, Projekt-F\u00fchrer, Abteilungsleiter Systemtechnik-Projektierung \/ Planung und als Spartenleiter Technik im Gesch\u00e4ftsbereich Holz t\u00e4tig. Der Beklagte zu 3) k\u00fcndigte seinen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Vertrag mit der Kl\u00e4gerin am 11. Dezember 2003 fristgerecht zum 31. Dezember 2004 und schied sodann nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31. M\u00e4rz 2004 bei der Kl\u00e4gerin aus. Der Anstellungsvertrag bei der Beklagten zu 2) war im November 2003 unterzeichnet worden. Seine T\u00e4tigkeit bei der Beklagten zu 2) nahm der Beklagte zu 3) zum 01. April 2004 auf.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass au\u00dfer dem Beklagten zu 3) auch andere ehemalige Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, die dort zum Teil mit der \u201eA\u201c-Presse befasst waren, nunmehr bei der Beklagten zu 2) besch\u00e4ftigt sind, nachdem ihnen die Kl\u00e4gerin zuvor gek\u00fcndigt hatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Darstellung einer kontinuierlichen \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) in dem Prospekt nach Anlage K9, das auf der Messe \u201eLinga\u201c in Hannover verwendet wurde, eine wettbewerbswidrige Angebotshandlung im Hinblick auf eine unlautere \u00dcbernahme einer technisch gepr\u00e4gten Produktgestaltung. Sie meint, bei der dort gezeigten kontinuierlichen \u201eAPlus\u201c-Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffen handele es sich um eine nahezu identische Kopie der kl\u00e4gerischen \u201eA\u201c-Presse, die \u00e4u\u00dferlich von dieser praktisch kaum zu unterscheiden sei. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich dabei auf das als Anlage K8 vorgelegte Gutachten von H, Lehrstuhlinhaber und Leiter des Instituts f\u00fcr Maschinenelemente und Maschinengestaltung an der RWTH Aachen, vom 31. Oktober 2005. Dieses kommt zu dem Ergebnis, alle von ihm als charakteristisch erachteten Gestaltungsmerkmale der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin seien von der Beklagten zu 1) in ihrer im Prospekt nach Anlage K9 dargestellten Presse nahezu identisch \u00fcbernommen worden. Zu den einzelnen von der Kl\u00e4gerin zum Gegenstand ihrer Unterlassungsantr\u00e4ge gemachten Konstruktionsmerkmalen wird auf die Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden zur wettbewerblichen Eigenart Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, in Europa einen Marktanteil von etwa 65 % (weltweit 54 %) erreicht zu haben und j\u00e4hrlich etwa 2 Millionen Euro auftragsunabh\u00e4ngig f\u00fcr die Entwicklung der \u201eA\u201c-Presse aufzuwenden. Die kontinuierlichen Pressen ihrer Wettbewerber B und C unterschieden sich in ihren einzelnen Konstruktionsmerkmalen und in ihrer hierdurch vermittelten Gesamterscheinung jeweils in einer Weise von der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin, dass eine jede der drei kontinuierlichen Pressen zur Herstellung von Holzwerkstoffen ihr eigenes, dem Abnehmerkreis bekanntes und unterscheidbares Gepr\u00e4ge aufweise. Als Anlage K7 hat die Kl\u00e4gerin eine Gegen\u00fcberstellung der Pressen ihrer Wettbewerber B und C (unten links und rechts), ihrer eigenen Presse (oben rechts) sowie der Abbildung einer \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) (oben links) vorgelegt. Auf diese Darstellung wird zur Veranschaulichung Bezug genommen. Der angesprochene Verkehr verbinde &#8211; so die Kl\u00e4gerin &#8211; mit dem optischen Gesamteindruck der \u201eA\u201c-Presse, abgeleitet aus ihren wesentlichen charakteristischen Merkmalen, die mit bestimmten vorteilhaften Konstruktionen verkn\u00fcpft w\u00fcrden, Qualit\u00e4tsvorstellungen und messe diese den kontinuierlichen Pressen der Kl\u00e4gerin als Marktf\u00fchrerin bei.<br \/>\nDie Unlauterkeit der Nachahmung durch die Beklagte zu 1) ergebe sich, so die Kl\u00e4gerin, zum einen daraus, dass infolge der nahezu identischen Nachahmung eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung sowie eine Rufausbeutung erfolge. Zum anderen habe die Beklagte zu 1) die Kenntnisse, die sie zum Angebot des nachahmenden Produkts erst bef\u00e4higt h\u00e4tten, auf unredliche Weise, n\u00e4mlich unter Beteiligung der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3), erlangt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte zu 3) habe in seiner Position als technischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Kl\u00e4gerin unbeschr\u00e4nkten Zugang zu jeglichem Know-how \u00fcber die \u201eA\u201c-Presse, insbesondere zu allen ansonsten nur einem beschr\u00e4nkten Personenkreis zug\u00e4nglichen Konstruktionspl\u00e4nen und Entwicklungsunterlagen, gehabt und habe von dieser M\u00f6glichkeit auch Gebrauch gemacht. Er sei aktiv in die Entwicklung der konstruktiven Details der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin eingebunden gewesen und habe Kenntnis ihrer konstruktiven Ausgestaltung im Einzelnen gehabt. Nunmehr sei er als technischer Leiter der Niederlassung der Beklagten zu 2) in Venlo t\u00e4tig.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) fungiere innerhalb der EX-Gruppe als technisches Kompetenzzentrum, bei dem die technische Koordination insbesondere hinsichtlich der Errichtung kompletter Werke einschlie\u00dflich der technischen Anlagen zur Verarbeitung von Holzwerkstoffen zusammenlaufe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) unterst\u00fctzten und f\u00f6rderten den angenommenen Nachbau der \u201eA\u201c-Presse durch die Beklagte zu 1). Hierzu behauptet sie, der Beklagte zu 3) habe am 21. M\u00e4rz 2005 bei der J GmbH &amp; Co. KG, von der die Kl\u00e4gerin die Umlenkwalzen f\u00fcr die \u201eA\u201c-Presse bezieht, um Erstellung eines Angebots f\u00fcr Umlenkwalzen f\u00fcr acht Fu\u00df breite kontinuierliche Pressen gebeten. Dabei habe er erl\u00e4utert, man habe vor, insgesamt vier bis f\u00fcnf Bestellungen zu platzieren, da \u201edie Chinesen\u201c diese Walzen selbst nicht bauen k\u00f6nnten. Hinsichtlich der erforderlichen Spezifikation habe der Beklagte zu 3) darauf verwiesen, man wisse ja aufgrund der Belieferung der Kl\u00e4gerin, was zu liefern sei.<br \/>\nDes Weiteren habe die Beklage zu 1) bereits im M\u00e4rz 2003 bei einem Zulieferer der Kl\u00e4gerin, der K KG, von der die Kl\u00e4gerin (wie zwischen den Parteien unstreitig ist) die Rollst\u00e4be f\u00fcr die \u201eA\u201c-Presse nach eigenen Spezifikationen bezieht, \u00fcber deren chinesische Vertretung solche Rollst\u00e4be unter Vorlage einer Kopie der Spezifikation der Kl\u00e4gerin (bei der lediglich der Firmenname abgedeckt gewesen sei) nachgefragt. Im Fr\u00fchjahr 2005 habe die Beklagte zu 1) erneut angefragt und dabei spezifische Merkmale \u00fcbermittelt, die den seitens der Kl\u00e4gerin von der K KG bezogenen Rollst\u00e4ben entsprechen w\u00fcrden. Mit einem L\u00e4ngenma\u00df von 1428 mm (statt wie fr\u00fcher 1420 mm, wegen Wegfalls zweier Zwischenscheiben von jeweils 4 mm Dicke) deute diese Nachfrage darauf hin, dass der Beklagten zu 1) die von der Kl\u00e4gerin bereits einige Zeit zuvor durchgef\u00fchrte Design\u00e4nderung der Rollst\u00e4be bekannt gewesen sein m\u00fcsse.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Jahren sei es nicht m\u00f6glich, eigenst\u00e4ndig eine kontinuierliche Presse zu entwickeln; dies erfordere mindestens einen Zeitraum von zehn Jahren. Selbst wenn die Beklagte zu 1) also &#8211; was bestritten werde &#8211; bereits im Jahre 2002 mit der Entwicklung begonnen h\u00e4tte, w\u00e4re ihr eine eigenst\u00e4ndige Entwicklung bis zur Messe \u201eLigna\u201c im Mai 2005 in Hannover nicht m\u00f6glich gewesen, zumal die Beklagte zu 1) damit nach Auffassung der Kl\u00e4gerin gegen ein im Zuge des Joint Ventures vereinbartes Wettbewerbsverbot gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin versto\u00dfen h\u00e4tte. Ein nahezu identischer Nachbau der kontinuierlichen Presse der Kl\u00e4gerin sei ohne Kenntnis der Konstruktionspl\u00e4ne und der technischen Zeichnungen der \u201eA\u201c-Presse nicht m\u00f6glich. Die Beklagte zu 1) m\u00fcsse daher \u00fcber Know-how und Unterlagen der Kl\u00e4gerin, insbesondere \u00fcber die Konstruktionsdetails, verf\u00fcgt haben. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen nach Auffassung der Kl\u00e4gerin auch die \u00dcbertritte von Know-how-Tr\u00e4gern, insbesondere des Beklagten zu 3), von der Kl\u00e4gerin zu Unternehmen der EX-Gruppe.<\/p>\n<p>Mit der Klageschrift hatte die Kl\u00e4gerin neben dem Unterlassungsanspruch zun\u00e4chst auch Anspr\u00fcche auf Schadensersatz sowie vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung geltend gemacht. Auf den Hinweis der Kammer, dass insoweit eine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf nicht ersichtlich ist, hat die Kl\u00e4gerin beantragt, den Rechtsstreit betreffend die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Auskunft und Rechnungslegung an das Landgericht Hannover zu verweisen. Dies ist mit Beschluss der Kammer vom 08. Dezember 2005 (Bl. 58f. GA) geschehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr noch,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<br \/>\nes zu unterlassen, eine kontinuierliche Oberkolbenpresse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und\/oder sonst in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) die Pressenrahmen bestehen jeweils aus einer einteiligen Rahmenblechkonstruktion mit einem rechteckigen Rahmenfenster, dessen Breite gr\u00f6\u00dfer ist als seine H\u00f6he und bei dem die Ecken des Fensters als B\u00f6gen ausgebildet sind, bei denen die H\u00f6he der oberen B\u00f6gen zur L\u00e4nge der B\u00f6gen in einem ma\u00dflichen Verh\u00e4ltnis von 1:1 zueinander steht;<br \/>\nb) vier horizontale au\u00dfen liegende L\u00e4ngstr\u00e4ger, von denen zwei oben und zwei unten angeordnet sind, deren L\u00e4nge der Pressenl\u00e4nge entspricht;<br \/>\nc) zwischen dem oberen und dem unteren Einlaufkopf sind Hydraulikzylinder angeordnet, durch die der obere Einlaufkopf vertikal bewegt werden kann. Die Hydraulikzylinder sind an dem oberen Einlaufkopf der Presse befestigt und st\u00fctzen sich an dem unteren Einlaufkopf ab;<br \/>\nd) der untere Einlaufkopf ist mittels einer eigenen St\u00fctze, die eine Rippe aufweist, auf dem Fundamenttr\u00e4ger der Presse befestigt;<br \/>\ne) einen Einlaufwalzenstuhl, bestehend aus zwei an den Seiten des Einlaufbereichs befindlichen senkrecht stehenden St\u00e4ndern, zwischen denen Einlaufwalzen zur Umlenkung der Stahlb\u00e4nder gelagert sind. Die St\u00e4nder bestehen aus einer Plattenkonstruktion, die auf ihrer dem Pressbereich hin zugewandten Seite eine gr\u00f6\u00dfere Aussparung vorsieht, und sind mit einer Platte verschraubt, die mit dem oberen Teil einer in das Fundament eingelassenen Plattenkonstruktion den St\u00e4nderfu\u00df bildet. An der Stelle der Verschraubung mit der Stahlplattenkonstruktion (am St\u00e4nderfu\u00df) weisen die St\u00e4nder Aussparungen f\u00fcr die Zug\u00e4nglichkeit der Schrauben auf;<br \/>\nf) jeweils ein oberer und ein unterer Einlaufkopf im Einlaufbereich der Presse, wobei der obere Einlaufkopf mit der oberen und der untere Einlaufkopf mit der unteren Heizplatte verbunden ist und diese Einlaufk\u00f6pfe jeweils mit drei Rollen versehen sind, wodurch die Stahlb\u00e4nder so gef\u00fchrt werden, dass eine bogen- \/ keilf\u00f6rmige Einlaufgeometrie entsteht. Die Einlaufk\u00f6pfe sind jeweils unterschiedlich abgeschr\u00e4gt;<br \/>\ng) jeder Pressenrahmen weist Bohrungen im Bereich der vier Rahmenecken auf, durch die jeweils ein Bolzen gesteckt wird, an dessen vorderen und hinteren Ende rechtwinklig zur Bolzenachse vertikal Schrauben gesteckt werden, die oben mit den l\u00e4ngs der Presse angeordneten Funktionstr\u00e4gern und unten mit den L\u00e4ngstr\u00e4gern des Fundaments verschraubt werden;<\/p>\n<p>2. hilfsweise:<br \/>\nbei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<br \/>\nes zu unterlassen, eine kontinuierliche Oberkolbenpresse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und\/oder sonst in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) die Pressenrahmen bestehen jeweils aus einer einteiligen Rahmenblechkonstruktion mit einem rechteckigen Rahmenfenster, dessen Breite gr\u00f6\u00dfer ist als seine H\u00f6he und bei dem die Ecken des Fensters als B\u00f6gen ausgebildet sind, bei denen die H\u00f6he der oberen B\u00f6gen zur L\u00e4nge der B\u00f6gen in einem ma\u00dflichen Verh\u00e4ltnis von 1:1 zueinander steht;<br \/>\nb) vier horizontale au\u00dfen liegende L\u00e4ngstr\u00e4ger, von denen zwei oben und zwei unten angeordnet sind, deren L\u00e4nge der Pressenl\u00e4nge entspricht;<br \/>\nc) zwischen dem oberen und dem unteren Einlaufkopf sind Hydraulikzylinder angeordnet, durch die der obere Einlaufkopf vertikal bewegt werden kann. Die Hydraulikzylinder sind an dem oberen Einlaufkopf der Presse befestigt und st\u00fctzen sich an dem unteren Einlaufkopf ab;<br \/>\nd) der untere Einlaufkopf ist mittels einer eigenen St\u00fctze, die eine Rippe aufweist, auf dem Fundamenttr\u00e4ger der Presse befestigt;<br \/>\ne) einen Einlaufwalzenstuhl, bestehend aus zwei an den Seiten des Einlaufbereichs befindlichen senkrecht stehenden St\u00e4ndern, zwischen denen Einlaufwalzen zur Umlenkung der Stahlb\u00e4nder gelagert sind. Die St\u00e4nder bestehen aus einer Plattenkonstruktion, die auf ihrer dem Pressbereich hin zugewandten Seite eine gr\u00f6\u00dfere Aussparung vorsieht, und sind mit einer Platte verschraubt, die mit dem oberen Teil einer in das Fundament eingelassenen Plattenkonstruktion den St\u00e4nderfu\u00df bildet. An der Stelle der Verschraubung mit der Stahlplattenkonstruktion (am St\u00e4nderfu\u00df) weisen die St\u00e4nder Aussparungen f\u00fcr die Zug\u00e4nglichkeit der Schrauben auf;<br \/>\nf) jeweils ein oberer und ein unterer Einlaufkopf im Einlaufbereich der Presse, wobei der obere Einlaufkopf mit der oberen und der untere Einlaufkopf mit der unteren Heizplatte verbunden ist und diese Einlaufk\u00f6pfe jeweils mit drei Rollen versehen sind, wodurch die Stahlb\u00e4nder so gef\u00fchrt werden, dass eine bogen- \/ keilf\u00f6rmige Einlaufgeometrie entsteht. Die Einlaufk\u00f6pfe sind jeweils unterschiedlich abgeschr\u00e4gt;<br \/>\ng) die Heizplatten sind an einer auf jeder Seite der Presse stehenden F\u00fchrungseinheit befestigt, die im mittleren L\u00e4ngenbereich schmaler als oben und unten ist (Einschn\u00fcrung), an der eine gabelf\u00f6rmige Umklammerung der oberen Heizplatte in vertikaler Richtung entlang gleiten kann;<br \/>\nh) jeder Pressenrahmen weist Bohrungen im Bereich der vier Rahmenecken auf, durch die jeweils ein Bolzen gesteckt wird, an dessen vorderen und hinteren Ende rechtwinklig zur Bolzenachse vertikal Schrauben gesteckt werden, die oben mit den l\u00e4ngs der Presse angeordneten Funktionstr\u00e4gern und unten mit den L\u00e4ngstr\u00e4gern des Fundaments verschraubt werden;<br \/>\ni) Differentialzylinder, die der Anhebung der oberen Heizplatte der Presse dienen, mit Zylinder- und Kolbenstangenabmessungen wie in Anlage K9 Seite 7 optisch und in den Proportionen abgebildet und nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>j) oberhalb eines jeden Presszylinders ist ein Bolzen durch den Pressenrahmen gesteckt, an dessen Enden sich jeweils senkrecht zur Bolzenachse angebrachte Schrauben befinden, mit denen die Zylinder und Bolzen verschraubt sind;<br \/>\nk) die Kolbenstangen der Differentialzylinder, die zum Heben der oberen Heizplatten eingesetzt werden, weisen an ihrer Stirnfl\u00e4che eine T-f\u00f6rmige Aussparung auf, in die ein ebenfalls T-f\u00f6rmiges Gegenst\u00fcck eingreift, das auf der Heizplatte befestigt ist und mit diesem beim Heben der Heizplatte eine formschl\u00fcssige Verbindung bildet;<br \/>\nl) jeder Plunger- und Differentialzylinder der Presse ist mit einer \u00d6lwanne versehen, die sich am unteren Ende der Lauffl\u00e4che des Kolbens befindet;<br \/>\nm) im Einlaufbereich der Presse befinden sich Lagerk\u00e4sten wie in Anlage K9 Seite 7 optisch und in den Proportionen abgebildet und am Ende der Antr\u00e4ge wiedergegeben;<\/p>\n<p>3. hilfsweise:<br \/>\nbei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<br \/>\nes zu unterlassen, eine kontinuierliche Oberkolbenpresse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und\/oder sonst in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) die Pressenrahmen bestehen jeweils aus einer einteiligen Rahmenblechkonstruktion mit einem rechteckigen Rahmenfenster, dessen Breite gr\u00f6\u00dfer ist als seine H\u00f6he und bei dem die Ecken des Fensters als B\u00f6gen ausgebildet sind, bei denen die H\u00f6he der oberen B\u00f6gen zur L\u00e4nge der B\u00f6gen in einem ma\u00dflichen Verh\u00e4ltnis von 1:1 zueinander steht;<br \/>\nb) vier horizontale au\u00dfen liegende L\u00e4ngstr\u00e4ger, von denen zwei oben und zwei unten angeordnet sind, deren L\u00e4nge der Pressenl\u00e4nge entspricht;<br \/>\nc) zwischen dem oberen und dem unteren Einlaufkopf sind Hydraulikzylinder angeordnet, durch die der obere Einlaufkopf vertikal bewegt werden kann. Die Hydraulikzylinder sind an dem oberen Einlaufkopf der Presse befestigt und st\u00fctzen sich an dem unteren Einlaufkopf ab;<br \/>\nd) der untere Einlaufkopf ist mittels einer eigenen St\u00fctze, die eine Rippe aufweist, auf dem Fundamenttr\u00e4ger der Presse befestigt;<br \/>\ne) einen Einlaufwalzenstuhl, bestehend aus zwei an den Seiten des Einlaufbereichs befindlichen senkrecht stehenden St\u00e4ndern, zwischen denen Einlaufwalzen zur Umlenkung der Stahlb\u00e4nder gelagert sind. Die St\u00e4nder bestehen aus einer Plattenkonstruktion, die auf ihrer dem Pressbereich hin zugewandten Seite eine gr\u00f6\u00dfere Aussparung vorsieht, und sind mit einer Platte verschraubt, die mit dem oberen Teil einer in das Fundament eingelassenen Plattenkonstruktion den St\u00e4nderfu\u00df bildet. An der Stelle der Verschraubung mit der Stahlplattenkonstruktion (am St\u00e4nderfu\u00df) weisen die St\u00e4nder Aussparungen f\u00fcr die Zug\u00e4nglichkeit der Schrauben auf;<br \/>\nf) jeweils ein oberer und ein unterer Einlaufkopf im Einlaufbereich der Presse, wobei der obere Einlaufkopf mit der oberen und der untere Einlaufkopf mit der unteren Heizplatte verbunden ist und diese Einlaufk\u00f6pfe jeweils mit drei Rollen versehen sind, wodurch die Stahlb\u00e4nder so gef\u00fchrt werden, dass eine bogen- \/ keilf\u00f6rmige Einlaufgeometrie entsteht. Die Einlaufk\u00f6pfe sind jeweils unterschiedlich abgeschr\u00e4gt;<br \/>\ng) die Heizplatten sind an einer auf jeder Seite der Presse stehenden F\u00fchrungseinheit befestigt, die im mittleren L\u00e4ngenbereich schmaler als oben und unten ist (Einschn\u00fcrung), an der eine gabelf\u00f6rmige Umklammerung der oberen Heizplatte in vertikaler Richtung entlang gleiten kann;<br \/>\nh) jeder Pressenrahmen weist Bohrungen im Bereich der vier Rahmenecken auf, durch die jeweils ein Bolzen gesteckt wird, an dessen vorderen und hinteren Ende rechtwinklig zur Bolzenachse vertikal Schrauben gesteckt werden, die oben mit den l\u00e4ngs der Presse angeordneten Funktionstr\u00e4gern und unten mit den L\u00e4ngstr\u00e4gern des Fundaments verschraubt werden;<br \/>\ni) Differentialzylinder, die der Anhebung der oberen Heizplatte der Presse dienen, mit Zylinder- und Kolbenstangenabmessungen wie in Anlage K9 Seite 7 optisch und in den Proportionen abgebildet und im vorangehenden Hilfsantrag zu Buchstabe i) wiedergegeben;<br \/>\nj) oberhalb eines jeden Presszylinders ist ein Bolzen durch den Pressenrahmen gesteckt, an dessen Enden sich jeweils senkrecht zur Bolzenachse angebrachte Schrauben befinden, mit denen die Zylinder und Bolzen verschraubt sind;<br \/>\nk) die Kolbenstangen der Differentialzylinder, die zum Heben der oberen Heizplatten eingesetzt werden, weisen an ihrer Stirnfl\u00e4che eine T-f\u00f6rmige Aussparung auf, in die ein ebenfalls T-f\u00f6rmiges Gegenst\u00fcck eingreift, das auf der Heizplatte befestigt ist und mit diesem beim Heben der Heizplatte eine formschl\u00fcssige Verbindung bildet;<br \/>\nl) jeder Plunger- und Differentialzylinder der Presse ist mit einer \u00d6lwanne versehen, die sich am unteren Ende der Lauffl\u00e4che des Kolbens befindet;<br \/>\nm) im Einlaufbereich der Presse befinden sich Lagerk\u00e4sten wie in Anlage K9 Seite 7 optisch und in den Proportionen abgebildet und am Ende der Antr\u00e4ge wiedergegeben;<br \/>\nn) die Presse hat ein Satteldach aus Einzelelementen, von denen jedes bis zu 600 mm lang ist;<br \/>\no) entlang der Presse sind Laufb\u00fchnen oben an der Abdeckung angebracht, an denen l\u00e4ngs der Presse feststehende Treppen angebracht sind, die etwa mittig durch ein Podest unterbrochen werden,<\/p>\n<p>jeweils insbesondere wie nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Nachahmung der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin durch die Prospektabbildung der \u201eAPlus\u201c-Presse in Anlage K9 sowie durch die im Anschluss tats\u00e4chlich realisierte Konstruktion einer kontinuierlichen Presse durch die Beklagte zu 1) in Abrede. Die \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin weise als hoch komplexes technisches Produkt bereits keine wettbewerbliche Eigenart auf. Bei der Frage der Nachahmung m\u00fcsse zudem ber\u00fccksichtigt werden, dass es sich bei den potentiellen Abnehmern ausschlie\u00dflich um solche mit entsprechendem technischem Sachverstand handele, die vor einer Millioneninvestition Systemvergleiche unter allen Wettbewerbern durchf\u00fchrten. Schlie\u00dflich kennzeichneten alle Hersteller kontinuierlicher Pressen ihre Produkte deutlich mit einem Herstellerhinweis, wie dies auch in den Prospektabbildungen Anlage K9 (was zwischen den Parteien im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist) der Fall sei.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe bereits im Jahre 2002 mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse begonnen. Die beiden oberen Abbildungen auf Seite 7 der Anlage K9 zeigten lediglich ein Holzmodell im Stadium eines fr\u00fcheren Entwurfs der von der Beklagten zu 1) eigenst\u00e4ndig entwickelten kontinuierlichen Presse. Das Holzmodell sei im Auftrag der Beklagten zu 1) im Jahre 2004 f\u00fcr eine Messe in Shanghai erstellt und sodann zur Grundlage der Prospektdarstellung in Anlage K9 gemacht worden. Das untere Bild auf Seite 7 des Katalogs Anlage K9 zeige weder eine Presse noch einen Ausschnitt einer Presse der Beklagten zu 1), sondern lediglich einen aus drei Zylindern bestehenden Versuchsstand bei der Beklagten zu 1). Ein Prototyp der \u201eAPlus\u201c-Presse sei erstmals nach der Messe \u201eLigna\u201c im Mai 2005 in einer Werkshalle der Beklagten zu 1) in China errichtet worden. Weil sich das Parteigutachten Anlage K8 damit allein auf eine vorl\u00e4ufige Prospektabbildung st\u00fctze, sei es zum Nachweis einer angeblichen Nachahmung von vornherein ungeeignet.<br \/>\nDie Aufgabe der Beklagten zu 2) innerhalb der EX-Gruppe beschr\u00e4nke sich darauf, technische Dienstleistungen f\u00fcr verschiedene Unternehmen der Unternehmensgruppe zu erbringen und im Hinblick auf die Optimierung der technischen Betriebsabl\u00e4ufe an den Standorten der EX-Unternehmen beratend t\u00e4tig zu sein. Die maschinenbautechnische Entwicklung einer kontinuierlichen Presse liege allein bei der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2) bringe lediglich die langj\u00e4hrigen praktischen Erfahrungen der EX-Gruppe mit dem Einsatz kontinuierlicher Pressen verschiedener Hersteller in der Produktion in den Entwicklungsprozess der Beklagten zu 1) ein. Dieser Entwicklungsprozess habe schon weit vor der Beteiligung der EX-Gruppe begonnen. Dar\u00fcber hinaus unterst\u00fctze die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) gelegentlich bei Beschaffungsvorhaben in Europa und berate sie im Hinblick auf den Aufbau eines Qualit\u00e4tsmanagements. Die Charakterisierung der Beklagten zu 2) in Anlage K6, einem Bericht eines f\u00fcr die Beklagte zu 2) t\u00e4tig gewesenen Dienstleisters, auf die sich die Behauptung der Kl\u00e4gerin st\u00fctzt, sei demgegen\u00fcber \u00fcberzeichnet und entspreche nicht der Wahrheit.<br \/>\nDer Beklagte zu 3) h\u00e4tte, wie die Beklagten behaupten, aufgrund seiner Position bei der Kl\u00e4gerin zwar Zugang zu den Unterlagen, in denen das Know-how der Kl\u00e4gerin betreffend ihre kontinuierliche Presse verk\u00f6rpert ist, haben k\u00f6nnen, habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagte zu 3) sei im Unternehmen der Kl\u00e4gerin nicht f\u00fcr die technischen Details, sondern f\u00fcr das technische Gesamtkonzept und die strategische Ausrichtung in technischer Sicht im Hinblick auf alle Produktionsanlagen &#8211; nicht nur kontinuierliche Pressen &#8211; zust\u00e4ndig gewesen. Obwohl er an der Weiterentwicklung der \u201eA\u201c-Presse beteiligt gewesen sei, indem er Verbesserungsvorschl\u00e4ge aus der Praxis vermittelt habe, sei er mit konstruktiven Details im Einzelnen nicht befasst gewesen. Dabei habe es sich allein um die Aufgabe der Konstruktionsabteilungen gehandelt.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, zum Zeitpunkt des Wechsels des Beklagten zu 3) zur Beklagten zu 2) h\u00e4tten noch keinerlei Kontakte zwischen der EX-Gruppe oder der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) bestanden. Vertragsverhandlungen \u00fcber eine Beteiligung an der Beklagten zu 1) seien erstmals vom 15. bis zum 17. Mai 2004 gef\u00fchrt worden und h\u00e4tten zu einer Absichtserkl\u00e4rung vom 17. Mai 2004 gef\u00fchrt. Der Erwerb der Mehrheitsanteile an der Beklagten zu 1) durch die EX-Gruppe sei dann am 05. August 2004 erfolgt. Die Anstellung des Beklagten zu 3) bei der Beklagten zu 2) &#8211; wie auch der \u00fcbrigen ehemaligen Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin &#8211; habe in keinerlei Zusammenhang mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse durch die Beklagte zu 1) gestanden. Der Aufgabenbereich des Beklagten zu 3) bei der Beklagten zu 2) liege in der Erarbeitung und Umsetzung von Effizienzsteigerungen bei bestehenden Anlagen der EX-Gruppe, in der Mitwirkung bei Innovationen und der L\u00f6sung technischer Sonderprobleme.<br \/>\nDie Beklagten stellen einen unlauteren Erwerb von Kenntnissen f\u00fcr die Fertigung der \u201eAPlus\u201c-Presse bei der Beklagten zu 1) ebenso in Abrede wie Teilnahmehandlungen des Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 2) an etwaigen &#8211; allerdings vorrangig bestrittenen &#8211; Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen. So werde ein Telefonat des Beklagten zu 3) mit einem Mitarbeiter der J GmbH &amp; Co. KG am 21. M\u00e4rz 2005 bestritten. Tats\u00e4chlich sei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieses Unternehmens, Herr L, aus eigener Initiative am 21. M\u00e4rz 2005 bei dem Beklagten zu 3) in den Niederlanden pers\u00f6nlich vorstellig geworden, um sich nach dem bekannt gewordenen Erwerb der Mehrheitsanteile der Beklagten zu 1) durch die EX-Gruppe um Auftr\u00e4ge durch diese zu bewerben. Der Kontakt sei daher nicht auf Betreiben eines der Beklagten, sondern allein seitens der J GmbH &amp; Co. KG zustande gekommen. Da der Beklagte zu 3) \u00fcber keinerlei Spezifikationen der von der Beklagten zu 1) zuk\u00fcnftig einzusetzenden Umlenkwalzen verf\u00fcgt habe, habe die J GmbH &amp; Co. KG zun\u00e4chst ein erstes Angebot erstellen sollen, um eine ungef\u00e4hre Gr\u00f6\u00dfenordnung einer Preisvorstellung zu bekommen und einen Markt\u00fcberblick zu erm\u00f6glichen. F\u00fcr diese Grobkalkulation sei der Beklagte zu 3) mit Herrn L \u00fcbereingekommen, sich zun\u00e4chst an den Spezifikationen von f\u00fcr andere Hersteller von Pressanlagen gefertigten Walzen zu orientieren. Schon zur Erstellung dieser Grobkalkulation sei es dann aber nicht mehr gekommen, weil sich die J GmbH &amp; Co. KG ausweislich ihres Schreibens vom 05. Juli 2005 (Anlage B1) nicht in der Lage gesehen habe, der Kalkulation die Spezifikationen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Umlenkwalzen f\u00fcr die \u201eA\u201c-Presse zugrunde zu legen. Die in diesem Schreiben erbetene Spezifikation sei dann beklagtenseits nicht mehr \u00fcbermittelt worden, da sich die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich entschieden habe, die Umlenkwalzen selbst herzustellen.<br \/>\nEin erster Kontakt mit der \u201eFirma K\u201c sei im Januar 2002 erfolgt. Die Beklagte zu 1) habe damals Informationen dar\u00fcber erbeten, ob Rollst\u00e4be f\u00fcr eine kontinuierliche Presse geliefert werden k\u00f6nnten, woraufhin ihr die K Lineartechnik OHG \u00fcber ihre Vertretung in China, die M Co. Ltd., mit Telefax vom 17. Januar 2002 die in Kopie als Anlage B2 vorgelegte Konstruktionszeichnung der Welle \u00fcbermittelt habe. Die urspr\u00fcnglichen Spezifikationen, basierend auf einer L\u00e4nge von 1420 mm, seien der Beklagten zu 1) mithin von dem Zulieferer selbst ohne Beteiligung des Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 2) zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Ein weiterer Kontakt der Beklagten zu 1) vom Fr\u00fchjahr 2005 habe eine \u00c4nderung ihrer vorherigen Anfrage betroffen (und zwar die L\u00e4nge der Rollst\u00e4be von nunmehr 1428 mm), ohne etwas mit einem Know-how-Transfer von der Kl\u00e4gerin auf die Beklagte zu 1) zu tun zu haben. Der Verzicht auf zwei Metallscheiben von je 4 mm Dicke sei bereits im Juli 1998 seitens der EX-Gruppe als Betreiberin zahlreicher kontinuierlicher Pressen der Kl\u00e4gerin gefordert worden, weil sich diese Metallscheiben als \u00fcberfl\u00fcssig und st\u00f6ranf\u00e4llig erwiesen h\u00e4tten. Dieser Forderung sei die Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter nachgekommen und habe ihre Pressen (auch bei Anlagen der EX-Gruppe) entsprechend ge\u00e4ndert, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Zugeh\u00f6rigkeit der Beklagten zu 1) zur EX-Gruppe habe die Beklagte zu 1) im Fr\u00fchjahr 2005 auch die K KG um eine \u00c4nderung ihres fr\u00fcheren Angebots (L\u00e4nge 1420 mm) entsprechend den Vorgaben der EX-Gruppe gebeten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen keine Unterlassungsanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 9 lit. a), b) und c) UWG wegen vermeintlich unlauterer Nachahmung von Leistungsergebnissen mit wettbewerblicher Eigenart (unlauterer Produktnachahmung) zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nIn der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung war schon vor der Kodifizierung der entsprechenden Tatbest\u00e4nde in \u00a7 4 Nr. 9 UWG ein erg\u00e4nzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz anerkannt. Er setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das nicht bzw. nicht mehr unter Sonderrechtsschutz steht, aber wettbewerbliche Eigenart aufweist, und dass besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die das Verhalten des Unternehmers als unlauter erscheinen lassen (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm &#8211; K\u00f6hler, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, \u00a7 4 UWG Rn. 9.17). Sonderrechtsschutz k\u00e4me hier allenfalls in Gestalt von Patentschutz in Betracht, welchem gegen\u00fcber dem erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz Vorrang zuk\u00e4me. Dieser Vorrang kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn die technische Lehre gerade in der \u00e4u\u00dferen Gestaltung des Produkts verwirklicht wird, w\u00e4hrend etwaiger Patentschutz einen erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz dann nicht ausschlie\u00dft, wenn die \u00e4u\u00dfere Gestaltung des Produkts nicht auf der \u00fcbernommenen technischen Lehre beruht (K\u00f6hler, a.a.O., Rn. 9.12). Dass die Darstellung der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten allein durch ihre \u00e4u\u00dfere Gestaltung etwaige Patentrechte der Kl\u00e4gerin verletzen w\u00fcrde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<br \/>\nAuch nach der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist der grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde den Nachbau unlauter erscheinen l\u00e4sst (BGH, GRUR 1996, 210ff. \u2013 Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. \u2013 G\u00fcllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. \u2013 Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. \u2013 Modulger\u00fcst; GRUR 2002, 86ff. \u2013 Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. \u2013 Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. \u2013 Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. \u2013 Pflegebett). Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensit\u00e4t der \u00dcbernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst\u00e4nden eine Wechselwirkung: Je gr\u00f6\u00dfer die wettbewerbliche Eigenart und je h\u00f6her der Grad der \u00dcbernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umst\u00e4nde, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begr\u00fcnden (BGH, GRUR 1996, 210, 211 \u2013 Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 \u2013 Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 \u2013 Modulger\u00fcst; GRUR 2002, 86, 89 \u2013 Laubhefter).<br \/>\nNur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart genie\u00dfen Nachahmungsschutz, wie der Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 9 UWG n.F. zwar nicht ausdr\u00fccklich verlangt, aber allgemein anerkannt ist, weil eine \u00c4nderung der vorher bestehenden, durch die Rechtsprechung gepr\u00e4gten Rechtslage durch die Kodifizierung nicht intendiert war (vgl. K\u00f6hler, a.a.O., Rn. 9.24). Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 \u2013 Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 \u2013 Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst; GRUR 2002, 86, 89 \u2013 Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 \u2013 Noppenbahnen; GRUR 2003, 359. 360 \u2013 Pflegebett). Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben, jedenfalls dann, wenn sich die auf dem Markt befindlichen Konkurrenzerzeugnisse deutlich von dem nachgeahmten Erzeugnis unterscheiden. Allerdings scheidet eine wettbewerbliche Eigenart und damit ein Schutz vor Nachahmung aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische L\u00f6sung verwirklicht, weil die technische Lehre und der Stand der Technik grunds\u00e4tzlich frei benutzbar sind, soweit kein Sonderrechtsschutz eingreift (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 \u2013 Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 \u2013 Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 \u2013 Bremszangen). Uneingeschr\u00e4nkt gilt dies allerdings nur f\u00fcr technisch notwendige Gestaltungselemente, bei denen die Merkmale aus technischen Gr\u00fcnden zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden m\u00fcssen und der erstrebte technische Erfolg auf andere Weise nicht erreichbar ist (BGH, GRUR 1996, 210, 211 \u2013 Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst).<br \/>\nDen technischen Merkmalen, die zwar technisch bedingt, aber willk\u00fcrlich w\u00e4hlbar und austauschbar sind, kann wettbewerbliche Eigenart nur dann beigemessen werden, wenn der Verkehr aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit ihnen (ohne sich \u00fcber die Herkunft Gedanken zu machen) gewisse Qualit\u00e4tserwartungen verbindet (BGH, GRUR 1996, 210, 211 \u2013 Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst). Bei ihnen ist im Rahmen der die Unlauterkeit der Nachahmung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde in besonderer Weise zu ber\u00fccksichtigen, dass die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind. Gemeinfreie technische L\u00f6sungen d\u00fcrfen daher \u00fcbernommen werden, ohne dass der Nachahmer auf das Risiko verwiesen werden darf, es mit anderen L\u00f6sungen zu versuchen (BGH, GRUR 2002, 86, 90 \u2013 Laubhefter). Zugleich ist es dem Unternehmer nicht verwehrt, auf die Verk\u00e4uflichkeit seines Erzeugnisses zu achten und dementsprechend die Erwartungen der Abnehmer, vor allem an den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, zu ber\u00fccksichtigen. Er darf daher grunds\u00e4tzlich die Gestaltungselemente des Originals \u00fcbernehmen, wenn sie sich unter diesen Gesichtspunkten als eine dem offenbarten Stand der Technik einschlie\u00dflich der praktischen Erfahrung angemessene technische L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2000, 521, 525 \u2013 Modulger\u00fcst; GRUR 2002, 86, 90 \u2013 Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 \u2013 Bremszangen). Die Angemessenheit ist allerdings zu verneinen, wenn dem Unternehmer auch bei gleicher Priorit\u00e4tensetzung und Benutzung desselben freien Stands der Technik sowie handels\u00fcblicher Normbauteile ein hinreichender Spielraum f\u00fcr Abweichungen zur Verf\u00fcgung steht, was eine Gesamtw\u00fcrdigung voraussetzt. Je komplexer ein technisches Erzeugnis ist, um so weniger erscheint es technisch notwendig, die konkrete Gesamtgestaltung in allen Einzelheiten (nahezu) identisch zu \u00fcbernehmen. Ein Indiz gegen die \u201eAngemessenheit\u201c der \u00dcbernahme ist es, dass abweichende Konkurrenzerzeugnisse mit einem zumindest f\u00fcr den Fachmann \u201eeigenen Gesicht\u201c auf dem Markt sind (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 \u2013 Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 524 \u2013 Modulger\u00fcst; GRUR 2002, 86, 90 \u2013 Laubhefter).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der unter I. skizzierten Grunds\u00e4tze ahmt die Beklagte zu 1) mit der Darstellung einer kontinuierlichen Presse \u201eAPlus\u201c in dem in Kopie als Anlage K9 vorliegenden Prospekt, der auf der Messe Ligna im Mai 2005 in Hannover Verwendung gefunden hat, die den interessierten Fachkreisen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c bekannte kontinuierliche Presse der Kl\u00e4gerin in objektiver Hinsicht nach. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine unmittelbare Leistungs\u00fcbernahme, die sich dadurch auszeichnet, dass die fremde Leistung unver\u00e4ndert \u00fcbernommen wird, sondern lediglich um eine fast identische Leistungs\u00fcbernahme, bei der die Nachahmung geringf\u00fcgige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist. Andererseits liegt auch nicht nur eine nachschaffende Leistungs\u00fcbernahme vor, die h\u00f6here Anforderungen an die Unlauterkeit der Nachahmung stellt als es bei einem h\u00f6heren Grad der Nachahmung (d.h. bei unmittelbarer oder fast identischer Leistungs\u00fcbernahme) der Fall ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der Beurteilung der Nachahmung ist allein auf den Aussagegehalt der hier in Rede stehenden Angebotshandlung, der Verwendung des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage K9 auf der Messe in Hannover, abzustellen.<br \/>\na) Dass es sich dabei um eine Wettbewerbshandlung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, also um eine Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von (hier) Waren zu f\u00f6rdern, k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Dass die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt in eine aus Anlage K9 Seite 8 erkennbaren Weise noch nicht lieferbereit und lieferf\u00e4hig gewesen sei (wegen der textlichen Aussage \u201e&#8230; will be launched soon\u201c) und es an einem Bezug eines Vertriebs nach Deutschland fehle, trifft nicht zu. Ein Anbieten im Sinne des \u00a7 4 Nr. 9 UWG erfasst nicht nur konkrete Kaufangebote, sondern auch Werbehandlungen im weiteren Sinne. Hier suggeriert die Beklagte zu 1), dass es ihr bald m\u00f6glich sei, die bildlich dargestellte kontinuierliche Presse an interessierte Kunden auszuliefern. Dass der prim\u00e4re Zielmarkt China sei, schlie\u00dft Lieferungen in andere L\u00e4nder, etwa auch in die Bundesrepublik Deutschland, nicht aus. Dies belegt die Verwendung eines auch englischsprachigen Prospekts auf einer Messe in der Bundesrepublik Deutschland, die bei einer ausschlie\u00dflichen Bestimmung f\u00fcr den chinesischen Markt nicht nachvollziehbar w\u00e4re. Mit dem klaren Bezug auf das konkrete Produkt \u201eAPlus\u201c handelt es sich schlie\u00dflich nicht lediglich um eine reine Imagebrosch\u00fcre, denn die bildlich dargestellte Presse wird ausdr\u00fccklich als bald lieferbares Produkt der Beklagten zu 1) herausgestellt (vgl. Anlage K9, Seite 8: \u201eAPlus\u00ae, designed and developed by SWPM, will be launched soon.\u201c).<br \/>\nb) Einzige von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Angebotshandlung ist damit das Verbreiten des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage K9 auf der Messe Ligna in Hannover. F\u00fcr die objektive Frage der Nachahmung ist es daher allein relevant, inwieweit sich die Konstruktionsmerkmale, welche die Kl\u00e4gerin hier zur St\u00fctzung ihres Nachahmungsvorwurfs geltend macht, den bildlichen Darstellungen der \u201eAPlus\u201c-Presse auf Seite 7 entnehmen lassen; der auf Seite 8 der Anlage K9 befindliche Text verh\u00e4lt sich zu Konstruktionsmerkmalen dieser Presse nicht. Demgegen\u00fcber ist es unerheblich, wie sich der \u201eaktuelle\u201c oder \u201etats\u00e4chliche\u201c Entwicklungs- und Konstruktionsstand bei der Beklagten zu 1) darstellt. Die Beklagten machen bei diversen Konstruktionsmerkmalen geltend, dass sie tats\u00e4chlich anders ausgestaltet seien als noch in den Prospektabbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K9 gezeigt. Wenn man aber in der Verwendung des Prospekts auf einer Messe in Deutschland eine wettbewerbsrechtlich relevante Angebotshandlung sieht (wie hier der Fall, siehe vorstehend zu a)), muss sich auch die Beurteilung des Nachahmungstatbestandes auf die dort dargestellten und f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise erkennbaren Konstruktionsmerkmale beschr\u00e4nken.<br \/>\nDie Darstellung im Prospekt suggeriert dem Empf\u00e4nger der Brosch\u00fcre, dass die Beklagte zu 1) grunds\u00e4tzlich bereit und alsbald in der Lage ist, eine kontinuierliche Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten entsprechend dem in zwei der drei bildlichen Darstellungen gezeigten Modell zu liefern. Dass es sich bei dem Gegenstand der beiden oberen Abbildungen um ein Modell handelt, erschlie\u00dft sich dem Betrachter nach Auffassung der Kammer ohne weiteres. In der Zusammenschau dieser beiden Darstellungen mit der unteren Abbildung erweckt die Beklagte zu 1) den Eindruck, die angebotene Vorrichtung verf\u00fcge \u00fcber Zylinder wie in der dritten Abbildung gezeigt oder k\u00f6nne zumindest auf Wunsch \u00fcber solche verf\u00fcgen. Ob es sich bei der dritten Abbildung, wie die Beklagten behaupten, lediglich um einen Versuchsstand handelt, kann in diesem Zusammenhang ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die ersten beiden Abbildungen ein Modell zeigen. Denn jedenfalls vermittelt die Beklagte zu 1) den Eindruck, \u201edies\u201c sei die von ihr auf Wunsch alsbald lieferbare Maschine bzw. so sei sie beschaffen. Die Abbildungen in Anlage K9 k\u00f6nnen aber nur insoweit f\u00fcr den Nachahmungstatbestand ma\u00dfgeblich sein, als ihnen die angesprochenen Verkehrskreise in Gestalt potentieller Erwerber die geltend gemachten Konstruktionsmerkmale entnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWettbewerbliches Umfeld der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin:<br \/>\nDie Herstellung von Holzwerkstoffplatten erfolgt dergestalt, dass die verschiedenen zur Herstellung ben\u00f6tigten Materialien einer Presse zugef\u00fchrt werden, in der die Matten aus diesen Materialien (beispielsweise MDF-Fasern, Sp\u00e4ne oder OSB) unter Druck- und Temperatureinwirkung zu Holzwerkstoffplatten gepresst werden. Kontinuierliche Pressen, bei denen die miteinander zu verpressenden Materialien kontinuierlich zugef\u00fchrt werden, sind in Serienreife erstmals Ende der 1970er Jahre auf den Markt gekommen. Die Kl\u00e4gerin brachte ihre \u201eA\u201c-Presse in Jahre 1984 auf den Markt und hat bislang etwa 180 solcher Pressen verkauft. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass nahezu jeder Hersteller von Holzwerkstoffplatten in Deutschland die Pressen der Kl\u00e4gerin kennt. Neben der Kl\u00e4gerin gibt es unstreitig zwei weitere Anbieter kontinuierlicher Pressen zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten, die Hersteller B und C.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZu den Konstruktionsmerkmalen in Einzelnen:<br \/>\na) Pressenkonzept: Oberkolbenpresse<br \/>\nBei der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine sogenannte Oberkolbenpresse mit einteiligen, geschlossenen Pressenrahmen. Die auf das zu pressende Material auszu\u00fcbende Druckeinwirkung erfolgt dergestalt, dass die Presskraft durch an den oberen Bereichen der Pressenrahmen angebrachte Hydraulikzylindereinheiten auf (obere) Heizplatten wirkt. Eine Matte aus dem zu pressenden Material (beispielsweise MDF-Fasern, Sp\u00e4ne oder OSB) befindet sich zwischen zwei kontinuierlich umlaufenden Stahlb\u00e4ndern und wird dort unter erheblicher W\u00e4rmeeinwirkung und gro\u00dfem Druck verdichtet.<br \/>\nSowohl die Presse der Kl\u00e4gerin als auch die in Anlage K9 gezeigte Presse der Beklagten zu 1) stellen Oberkolbenpressen dar, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Soweit die Parteien \u00fcber die abstrakte Definition einer \u201eOberkolbenpresse\u201c streiten, betrifft dies ausschlie\u00dflich die definitorische Frage, ob die Presse des Wettbewerbers B wie die C-Presse eine Unterkolbenpresse (so die Kl\u00e4gerin) oder eine Oberkolbenpresse darstellt, wie die Beklagten meinen, weil es nicht darauf ankomme, ob die vertikalen Kr\u00e4fte zur Pressung des Materials von Hydraulikzylindern erzeugt werden, die sich oberhalb des zu pressenden Materials befinden, sondern allein auf die Bewegung der oberen Heizplatte, die auch bei der B-Presse vorliege. Der weitere Streit der Parteien \u00fcber die Vorteile der einen oder anderen Grundkonzeption ist wie der definitorische Streit \u00fcber die Qualifikation der B-Presse f\u00fcr die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz. Denn die Kl\u00e4gerin behauptet selbst nicht, dass es sich bei der Eigenschaft als Oberkolbenpresse um ein charakteristisches Konstruktionsmerkmal ihrer kontinuierlichen Presse handele. In der Wahl des grunds\u00e4tzlichen Pressenkonzepts liegt vielmehr die Entscheidung f\u00fcr eine bestimmte Grundkonzeption von kontinuierlichen Pressen, was schon in der Antragsfassung der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck kommt, wo \u201ekontinuierliche Oberkolbenpresse\u201c nicht als eines der kennzeichnenden Konstruktionsmerkmale, sondern gleichsam als \u201eGattungsbegriff\u201c benutzt wird.<br \/>\nInsbesondere dann, wenn man die Behauptung der Beklagten zugrunde legt, bei der B-Presse handele es sich um eine Oberkolbenpresse, belegen die einzelnen Konstruktionsmerkmale beider Pressen, dass die konstruktiven Details technisch nicht durch die Entscheidung f\u00fcr ein bestimmtes Pressenkonzept vorherbestimmt sind. Denn beide Pressen verf\u00fcgen, wie nachfolgend zu den einzelnen Merkmalen noch auszuf\u00fchren sein wird, \u00fcber unterschiedliche Konstruktionsmerkmale. Dies best\u00e4tigt (die Definition der Beklagten f\u00fcr eine Oberkolbenpresse zugrunde legend), dass es auch bei gleicher Aufgabenstellung, gleichem Stand der Technik und sogar Wahl des identischen \u00fcbergeordneten Prinzips der Oberkolbenpresse zur Entstehung in den Konstruktionsdetails v\u00f6llig unterschiedlicher Anlagen kommen kann.<\/p>\n<p>b) Rollst\u00e4be (statt Rollh\u00fclsen), durch eine exzentrische Kette verbunden<br \/>\nSoweit die Parteien um die kennzeichnende (herkunftshinweisende) Eigenschaft von Rollst\u00e4ben, die durch eine exzentrische Kette verbunden sind, streiten, ist diese Frage schon wegen der vorliegenden Antragsfassung nicht entscheidungserheblich. Ungeachtet der schrifts\u00e4tzlichen Er\u00f6rterung durch die Parteien hat die Kl\u00e4gerin dieses Merkmal, das weder in den Darstellungen in Anlage K9 erkennbar ist noch im Privatgutachten nach Anlage K8 behandelt wird, nicht zum Gegenstand ihres Hauptantrags oder eines ihrer Hilfsantr\u00e4ge gemacht. Aus diesem Grund ist die Frage der Kennzeichnungskraft dieses Merkmals von vornherein nicht relevant.<\/p>\n<p>c) Pressenrahmen<br \/>\nDie Pressenrahmen, die in einer kontinuierlichen Presse in einer Vielzahl hintereinander angeordnet sind, dienen der Aufnahme der beim Pressen des Werkstoffs auftretenden erheblichen vertikalen Presskr\u00e4fte. In der Ausgestaltung der Pressenrahmen sieht die Kl\u00e4gerin ein besonderes Charakteristikum ihrer Presse. Dem kann nur eingeschr\u00e4nkt beigetreten werden. Hinsichtlich der Verwendung geschlossener Pressenrahmen als solcher besteht \u00dcbereinstimmung zwischen der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin und der kontinuierlichen Presse des Wettbewerbers C. Lediglich B verwendet einen grundlegend anderen \u201eoffenen\u201c Pressenrahmen aus zwei Tr\u00e4gern, von denen einer oben und einer unten angeordnet ist und die mittels links und rechts angeordneter St\u00e4nder zusammengehalten werden. F\u00fcr den Pressvorgang wird der obere Tr\u00e4ger durch die in den St\u00e4ndern befindlichen Zylinder nach unten bewegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vergleichende Darstellung in Prinzipskizzen nach Anlage K8, Anhang 4.2, verwiesen. In der Verwendung eines geschlossenen Rahmens als solchen kann daher kein Alleinstellungsmerkmal der Presse der Kl\u00e4gerin gesehen werden, weil es sich um eine auch durch Wettbewerber gew\u00e4hlte anerkannte und ausgereifte L\u00f6sung handelt. Die Pressen der Kl\u00e4gerin und des Wettbewerbers C, die beide geschlossene Pressenrahmen verwenden, unterscheiden sich lediglich in der H\u00f6he der Rahmenfenster, durch die sich die umlaufenden Stahlb\u00e4nder mit dem zu pressenden Material hindurch bewegen, und in der Gestaltung der bogenf\u00f6rmigen Ausnehmungen in den oberen und unteren Ecken dieser Fenster. Die B\u00f6gen verf\u00fcgen zum Zwecke der Spannungsoptimierung \u00fcber eine bestimmte Geometrie. Bei der Gr\u00f6\u00dfe des Fensterausschnitts weist die C-Presse ein geringeres H\u00f6hen- \/ Breitenverh\u00e4ltnis als die kontinuierliche Presse der Kl\u00e4gerin auf. Die oberen B\u00f6gen bei der C-Presse haben \u00e4hnlich der Presse der Kl\u00e4gerin ein H\u00f6hen- \/ Breitenverh\u00e4ltnis von ungef\u00e4hr 1:1 (200 mm x 200 mm), laufen nach innen hin jedoch schr\u00e4g aus, die unteren B\u00f6gen zeigen ein im Vergleich zur \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin vertikal l\u00e4nglicheres Aussehen. Wegen der \u00dcbereinstimmung in der Verwendung eines geschlossenen Pressenrahmens zielt das von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Konstruktionsmerkmal nach Buchstabe a) der Antr\u00e4ge in erster Linie darauf ab, dass die Ecken des Fensters \u00fcberhaupt als B\u00f6gen ausgebildet sind und die H\u00f6he der oberen B\u00f6gen (nur sie sind in Anlage K9 \u00fcberhaupt gezeigt) zu ihrer L\u00e4nge in einem ma\u00dflichen Verh\u00e4ltnis von 1:1 zueinander steht. F\u00fcr das Rahmenfenster selbst stellt die Kl\u00e4gerin nur darauf ab, dass seine Breite gr\u00f6\u00dfer als eine H\u00f6he sei, was aber nicht nur bei der Presse der Kl\u00e4gerin, sondern auch bei der C-Presse der Fall ist. Im Vordergrund kann daher allenfalls die Geometrie der (oberen) B\u00f6gen stehen.<br \/>\nZwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die geometrische Ausf\u00fchrung der B\u00f6gen abstrakt von Bedeutung f\u00fcr die Spannungsoptimierung im Rahmen ist; die Beklagten stellen lediglich in Abrede, dass die konkrete Ausf\u00fchrung der B\u00f6gen durch die Kl\u00e4gerin in einem Verh\u00e4ltnis von 1:1 besonders g\u00fcnstig sei. Damit k\u00f6nnen sie jedoch nicht erheblich in Frage stellen, dass die interessierten Fachkreise ihr Augenmerk auf die Geometrie der B\u00f6gen richten, weil es sich um ein f\u00fcr die Haltbarkeit der Pressenrahmen relevantes Charakteristikum handelt. Zu Recht weist die Kl\u00e4gerin ferner darauf hin, dass die Bogengeometrie in Wechselwirkung mit anderen konstruktiven L\u00f6sungen steht, die sich auf die Belastung der Rahmen auswirken wie Werkstoff und Dimensionierung der Rahmen, ihr Abstand untereinander, Dicke und Material der Heizplatten, Presskr\u00e4fte und Presszylinder. Grunds\u00e4tzlich kann der Bogengeometrie daher kennzeichnende Kraft f\u00fcr die Herkunft der kontinuierlichen Presse beigemessen werden.<br \/>\nHinsichtlich der Nachahmung durch die Beklagte zu 1) bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob der durchschnittliche Betrachter der Anlage K9 den dort wiedergegebenen Darstellungen tats\u00e4chlich \u201edieselbe Bogengeometrie\u201c wie bei der Presse der Kl\u00e4gerin entnehmen kann. Gezeigt wird in der unteren der drei Darstellungen nur ein Ausschnitt eines Pressenrahmens, der lediglich einen oberen seitlichen Teil eines Pressenrahmens mit eingef\u00fcgten Differentialzylindern umfasst. In der Schr\u00e4gansicht ist nur ein oberer Bogen zu erkennen. Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass sich im Wege der Absch\u00e4tzung der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse ein H\u00f6hen- \/ Breitenverh\u00e4ltnis der oberen B\u00f6gen von 1:1 erkennen l\u00e4sst, so bleibt die Geometrie der unteren B\u00f6gen aus Darstellung in Anlage K9 f\u00fcr den Betrachter v\u00f6llig offen. Er m\u00fcsste dieselben \u00dcberlegungen wie die Kl\u00e4gerin anstellen, wonach &#8211; da die Bogengeometrie Ergebnis aufw\u00e4ndiger Berechnungen sei &#8211; die unteren B\u00f6gen ebenfalls dieselbe Geometrie wie bei der Kl\u00e4gerin haben m\u00fcssen, um die erstrebte Spannungsoptimierung zu erreichen, wenn die Beklagte zu 1) nicht im Sinne einer Kettenreaktion eine \u00c4nderung der gesamten Konstruktion riskieren wollte oder aber die bogenf\u00f6rmige Aussparung von der Kl\u00e4gerin ohne eigene \u00dcberlegungen schlicht \u00fcbernommen haben sollte. Isoliert betrachtet ist die Kennzeichnungskraft dieses Konstruktionsmerkmals daher nicht besonders hoch zu bewerten. In der Zusammenschau mit den \u00fcbrigen, im Hinblick auf den Nachahmungstatbestand eindeutigeren Konstruktionsmerkmalen im Zusammenhang mit dem Einlaufbereich vermag die Bogengeometrie jedoch zum einen bei der Presse der Kl\u00e4gerin herkunftshinweisend zu wirken und zum anderen bei der Darstellung der Presse der Beklagten zu 1) eine Nachahmung dieses Konstruktionsmerkmals darzustellen.<\/p>\n<p>d) Prinzip des geschlossenen Kraftflusses (vier horizontale au\u00dfenliegende L\u00e4ngstr\u00e4ger, die sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Presse erstrecken)<br \/>\nMit dem Prinzip des geschlossenen Kraftflusses, durch das sich die kl\u00e4gerische Presse auszeichnet, beschreibt die Kl\u00e4gerin, dass alle in der Presse entstehenden Zug- und Druckkr\u00e4fte innerhalb der Presse aufgenommen werden, so dass das Pressenfundament lediglich das Eigengewicht der Presse, nicht jedoch auch die Pressenprozesskr\u00e4fte aufnehmen muss. Insbesondere die horizontalen Zugkr\u00e4fte in Gestalt der Spannkr\u00e4fte f\u00fcr die Walzenspannung werden als Druckkr\u00e4fte von vier horizontalen Stahltr\u00e4gern aufgenommen, von denen je zwei oben und unten angeordnet sind und deren L\u00e4nge der Pressenl\u00e4nge entspricht.<br \/>\nBei dem Wettbewerber C wurde das Prinzip des geschlossenen Kraftflusses jedenfalls bei fr\u00fcheren kontinuierlichen Pressen unstreitig nur f\u00fcr die vertikalen Pressenkr\u00e4fte (und zwar durch die geschlossenen Pressenrahmen) realisiert, w\u00e4hrend die an den Walzen zur Spannung der Zugb\u00e4nder angreifenden horizontalen Zugkr\u00e4fte \u00fcber schr\u00e4g angeordnete Stangen, wie sie etwa in der Darstellung Anlage K7 (unten rechts) erkennbar sind, in das Fundament abgeleitet wurden. Ihre bestrittene Behauptung, C habe inzwischen die Aufnahme der L\u00e4ngskr\u00e4fte als geschlossenen Kraftfluss realisiert, f\u00fcr die sich die Beklagten auf eine als Anlage B14 vorgelegte \u201eMachine Specification\u201c berufen, haben sie nicht n\u00e4her substantiiert. Denn entgegen der bereits mit Klagezustellung erfolgten Auflage, fremdsprachige Schriften, deren Inhalt ber\u00fccksichtigt werden soll, in die deutsche Sprache zu \u00fcbersetzen (vgl. die Hinweise Bl. 124R GA), liegt die Anlage B14 nur in englischer Sprache vor. Zudem l\u00e4sst sie sich nicht hinreichend sicher der C-Presse zuordnen. Die B-Presse verwirklicht das Prinzip des geschlossenen Kraftflusses zwar ebenfalls, jedoch mit anderen oder zwar \u00e4hnlichen, zumindest aber nicht so offensichtlichen Mitteln wie die Presse der Kl\u00e4gerin. Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst vorgetragen hatte, die Rahmen der B-Presse seien durch Distanzst\u00fccke gegeneinander abgest\u00fctzt, so dass die Zugkr\u00e4fte als Druckkr\u00e4fte durch Distanzst\u00fccke und Rahmen aufgenommen werden, ist sie dem Vortrag der Beklagten, auch die B-Presse verf\u00fcge \u00fcber durchgehende Stahltr\u00e4ger (jeweils zwei Fu\u00df- und Kopftr\u00e4ger), die jedoch im oberen Bereich hinter der St\u00fctzen verborgen sind (vgl. Anlage B13), nicht mehr entgegengetreten. In ihrer Replik vom 04. Dezember 2006 (Seite 22, Bl. 231 GA) hat die Kl\u00e4gerin vielmehr selbst auf die Anordnung der zwei oberen L\u00e4ngstr\u00e4ger mittig der Presse entsprechend Anlage B13 verwiesen und dem im Termin dadurch Rechnung getragen, dass in Buchstabe b) der Unterlassungsantr\u00e4ge der Zusatz \u201eau\u00dfen liegende\u201c (L\u00e4ngstr\u00e4ger) aufgenommen wurde.<br \/>\nDie Gestaltung bei der Presse der Kl\u00e4gerin, die vier horizontalen L\u00e4ngstr\u00e4ger jeweils oben und unten in von au\u00dfen deutlich wahrnehmbarer Lage anzuordnen, findet keine identische Entsprechung bei ihren Wettbewerbern. Bei der B-Presse sind jedenfalls die beiden Kopftr\u00e4ger weiter zur Mitte angeordnet, so dass sie dem Betrachter im Regelfall verborgen bleiben. Wenngleich dem dasselbe technische Prinzip zugrunde liegen sollte, sind die konstruktiven \u00c4hnlichkeiten zwischen diesen Pressen nicht offensichtlich. Wegen des bereits grundlegend abweichenden Aufbaus der Pressenrahmen bei B (keine einteiligen Pressenrahmen, sondern zwei horizontale Tr\u00e4ger, die durch seitliche St\u00fctzen miteinander verbunden sind) liegt es jedoch in technischer Hinsicht nahe, die Kopftr\u00e4ger \u00fcber den oberen Tr\u00e4gern und damit weiter zur Mitte hin anzuordnen, w\u00e4hrend sich die au\u00dfen liegende Anordnung gerade bei geschlossenen Pressenrahmen wie im Fall der Presse der Kl\u00e4gerin empfiehlt. Die abweichende Anordnung ist somit auch technisch durch andere Konstruktionsmerkmale mit bestimmt. Es erscheint daher zumindest bei isolierter Betrachtung dieses Merkmals unwahrscheinlich, dass der interessierte Verkehr den bei der Presse der Kl\u00e4gerin oben wie unten au\u00dfen liegenden L\u00e4ngstr\u00e4gern einen Herkunftshinweis auf die Kl\u00e4gerin beimisst.<br \/>\nMit diesen Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Herkunftskennzeichnung dieses Merkmals kann festgestellt werden, dass die Darstellung der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 mit in L\u00e4ngsrichtung durchgehenden, der Pressenl\u00e4nge entsprechenden Stahltr\u00e4gern oben wie unten der Presse der Kl\u00e4gerin entspricht.<\/p>\n<p>e) F\u00fchrung der Stahlb\u00e4nder im Einlauf \/ Einlaufkopfverstellung<br \/>\nDie zu verpressenden Werkstoffe befinden sich w\u00e4hrend des Pressvorgangs zwischen zwei umlaufenden Stahlb\u00e4ndern. Zu Beginn der Pressstra\u00dfe m\u00fcssen die zur\u00fcckgef\u00fchrten Stahlb\u00e4nder wieder ober- und unterhalb des Pressguts zusammengef\u00fchrt und zu diesem Zweck umgelenkt werden. Die Stahlb\u00e4nder bilden so einen keilf\u00f6rmigen Spalt zum Einlauf der zu pressenden Materialmatte. Die Ausgestaltung der Einlaufk\u00f6pfe selbst ist Gegenstand des unter h) behandelten Konstruktionsmerkmals. Der obere Einlaufkopf kann bei der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin \u00fcber Hydraulikzylinder vertikal verstellt werden, um die geometrische Form des keilf\u00f6rmigen Spalts in der jeweils gew\u00fcnschten Weise zu ver\u00e4ndern. Die Hydraulikzylinder sind zwischen oberem und unterem Einlaufkopf befestigt (also zwischen ihnen angeordnet), st\u00fctzen sich am unteren Einlaufkopf ab und k\u00f6nnen den oberen vertikal bewegen. Der untere Einlaufkopf ist seinerseits auf den Fundamenttr\u00e4gern abgest\u00fctzt; mit der Art der Befestigung befasst sich das nachfolgend unter f) behandelte Konstruktionsmerkmal.<br \/>\nDie alternativen L\u00f6sungen der Wettbewerber der Kl\u00e4gerin weichen davon konstruktiv und gestalterisch ab. Bei der B-Presse wird der obere Einlaufkopf von Hydraulikverstellzylindern gehalten, die am oberen Teil des Einlaufwalzenstuhls abgest\u00fctzt sind. Zur n\u00e4heren Erl\u00e4uterung wird auf die Prinzipskizze in Anhang 4.4 der Anlage K8 verwiesen. Bei der Unterkolbenpresse von C erfolgt die Verstellung des Einlaufkopfes nicht durch separate Verstellzylinder, sondern wird durch die im Bereich des Einlaufs befindlichen Presszylinder mit \u00fcbernommen. Dabei handelt es sich um unterschiedliche technische L\u00f6sungen derselben Aufgabenstellung, den Einlaufbereich zu verstellen, deren technische Verschiedenheit nicht durch abweichende Konstruktionsprinzipien in anderen Punkten (etwa Unter- statt Oberkolbenpresse) vorgegeben ist.<br \/>\nWie die Beklagten nicht in Abrede stellen, l\u00e4sst die Darstellung der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 eine Anordnung der Hydraulikverstellzylinder zwischen den Einlaufk\u00f6pfen erkennen, die derjenigen bei der kl\u00e4gerischen Presse entspricht. Die Beklagten bestreiten lediglich, dass die Darstellung in Anlage K9 den aktuellen Entwicklungsstand darstelle (Klageerwiderung vom 11. August 2006, Seite 25f., Bl. 182f. GA). Dieses Vorbringen ist f\u00fcr die vorliegende Beurteilung, die sich allein an der Anlage K9 orientieren muss, nicht relevant (vgl. oben unter II. 1. b)).<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich handelt es sich daher um ein Konstruktionsmerkmal, das geeignet ist, eine wettbewerbliche Eigenart der kl\u00e4gerischen Presse zu begr\u00fcnden. Wie auch die gesondert behandelten Merkmale der Umlenkung \u00fcber mehrere Rollen und der Abst\u00fctzung des unteren Einlaufkopfes auf den Fundamenttr\u00e4gern handelt es sich jedoch um im freien Stand der Technik bekannte Ma\u00dfnahmen, die dadurch bedingt sind, dass eine Materialmatte, die zun\u00e4chst eine gr\u00f6\u00dfere Dicke aufweist, in den Pressspalt eingef\u00fchrt werden muss und dass zu diesem Zweck der keilf\u00f6rmige Spalt eine variable Geometrie aufweisen muss. Angesichts zweier Einlaufk\u00f6pfe, die relativ zueinander verstellt werden m\u00fcssen, liegt die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte L\u00f6sung in konstruktiver Hinsicht durchaus nahe. Bei derart stark technisch gepr\u00e4gten Merkmalen ist bei der Beurteilung der Unlauterkeit der Nachahmung ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen.<\/p>\n<p>f) Einlaufkopfbefestigung am Fundamenttr\u00e4ger<br \/>\nW\u00e4hrend der obere Einlaufkopf durch die vorstehend behandelten Hydraulikzylinder relativ zum unteren Einlaufkopf vertikal bewegt werden kann, ist dieser mittels einer St\u00fctze auf dem Fundamenttr\u00e4ger befestigt, die ihrerseits starr, vertikal nicht verstellbar und mit einer Rippe versehen ist (\u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin).<br \/>\nF\u00fcr die technischen L\u00f6sungen ihrer Wettbewerber behauptet die Kl\u00e4gerin, B st\u00fctze den Einlaufkopf \u00fcber eine Auflagerolle ab, w\u00e4hrend die Beklagten unter Bezugnahme auf Anlage B17 vortragen, auch B praktiziere eine fixe Abst\u00fctzung innerhalb des Einlaufbereichs. Diese fixe Abst\u00fctzung l\u00e4sst sich der fotografischen Darstellung, die die Beklagten als Anlage B17 vorgelegt haben, nicht entnehmen. Bei der C-Presse wird die Abst\u00fctzung, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und bereits zu dem unter e) behandelten Konstruktionsmerkmal erw\u00e4hnt wurde, durch die Presszylinder in Einlaufbereich bewirkt. Hinsichtlich der dargestellten \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, der Fachmann erkenne bei der Betrachtung der bildlichen Darstellungen in Anlage K9 deutlich, dass sich zwischen dem unteren Einlaufkopf und dem Fundamenttr\u00e4ger eine St\u00fctze befinde, die mit der gleichen Rippe wie die Presse der Kl\u00e4gerin versehen sei. Dass der Abst\u00fctzungsbock der Beklagten zu 1) &#8211; wie die Beklagten behaupten &#8211; mit mehreren Rippen versehen und daher \u00e4u\u00dferlich anders als derjenige der Kl\u00e4gerin gestaltet sei, l\u00e4sst sich jedenfalls der Darstellung in Anlage K9 nicht entnehmen und ist daher unerheblich.<br \/>\nUngeachtet des Streits der Parteien \u00fcber die technische L\u00f6sung bei der B-Presse handelt es sich bei der von der Kl\u00e4gerin praktizierten Einlaufkopfbefestigung am unteren Fundamenttr\u00e4ger nicht um ein Merkmal, das f\u00fcr sich betrachtet als Herstellerhinweis tauglich w\u00e4re. Aus technischer Sicht liegt es vielmehr ohne weiteres nahe, zur Abst\u00fctzung des unteren Einlaufkopfes den n\u00e4chstliegenden Punkt auf dem Fundamenttr\u00e4ger zu w\u00e4hlen, um eine Ableitung der Kr\u00e4fte \u00fcber m\u00f6glichst wenige Bauteile zu erreichen. Eine besondere Bedeutung f\u00fcr die Herkunftsvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise l\u00e4sst sich der Einlaufkopfbefestigung als solcher daher nicht beimessen; allenfalls im Zusammenspiel mit den \u00fcbrigen Merkmalen, die sich mit dem Einlaufbereich befassen und in denen ebenfalls \u00dcbereinstimmung der L\u00f6sungen der Kl\u00e4gerin einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits besteht, ist davon auszugehen, dass die interessierten Kreise diesen zusammengenommenen Merkmalen einen Herkunftshinweis auf die Kl\u00e4gerin entnehmen k\u00f6nnen. Insoweit ist aber im Rahmen der Unlauterkeit der Nachahmung wiederum zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 1) eine technisch nachvollziehbare Veranlassung zur Wahl dieser L\u00f6sung hatte, weil Alternativl\u00f6sungen technisch aufw\u00e4ndiger und damit wirtschaftlich bei gleicher Funktionalit\u00e4t ung\u00fcnstiger w\u00e4ren.<\/p>\n<p>g) Geometrie des Einlaufwalzenstuhls<br \/>\nDie \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt auf beiden Seiten des Einlaufbereichs \u00fcber senkrecht stehende St\u00e4nder, in denen die Einlaufwalzen f\u00fcr die Umlenkung der Stahlb\u00e4nder gelagert sind und die den Einlaufwalzenstuhl bilden. Das Prinzip des geschlossenen Kraftflusses bedingt, dass der Einlaufwalzenstuhl den Fixpunkt der Presse auf dem Fundament darstellt; er muss die L\u00e4ngsdehnkr\u00e4fte aufnehmen und wird bei seiner Entwicklung wie auch die Pressenrahmen \u00fcblicherweise einer Spannungsoptimierung unterworfen. Wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, ist er auf einer exakt horizontal ausgerichteten Fundamentplatte mittels einer Verschraubung an seinem Fu\u00df befestigt. Um diese Schrauben erreichen zu k\u00f6nnen, sind Aussparungen in den St\u00e4ndern des Einlaufwalzenstuhls am St\u00e4nderfu\u00df vorgesehen. Gr\u00f6\u00dfere Aussparungen auf derjenigen Seite der St\u00e4nder des Einlaufwalzenstuhls, die jeweils den Einlaufk\u00f6pfen zugewandt sind, erlauben die vertikale Verstellung der Einlaufk\u00f6pfe.<br \/>\nBei der B-Presse ist der Einlaufwalzenstuhl horizontal zweigeteilt und weist daher ein v\u00f6llig abweichendes Aussehen auf. Bei der C-Presse bedingt das unstreitig zumindest fr\u00fcher praktizierte Prinzip des horizontal offenen Kraftflusses, bei dem die horizontalen Kr\u00e4fte \u00fcber Verstrebungen in das Fundament eingeleitet werden, eine k\u00e4figartige Konstruktion aus Stahlbauprofilen. Hinsichtlich beider Einlaufwalzenst\u00fchle wird wegen weiterer Einzelheiten auf die Prinzipskizzen in Anhang 4.6 der Anlage K8 verwiesen.<br \/>\nDie Darstellung der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 zeigt einen Einlaufwalzenstuhl, dessen \u00e4u\u00dfere Gestaltung in dem aus der Abbildung erkennbaren Umfang derjenigen bei der Kl\u00e4gerin entspricht. Soweit die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) verwende keine identische, sondern eine auch im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild abweichende L\u00f6sung, ergibt sich dies jedenfalls nicht aus der Darstellung in Anlage K9. Die Beklagten behaupten im Einzelnen, bei der \u201eAPlus\u201c-Presse gebe es in Gegensatz zur Presse der Kl\u00e4gerin keine Ausnehmungen f\u00fcr das sogenannte \u201eMannloch\u201c der Einlaufwalzen, die Walzen seien an einer Seite horizontal verschiebbar gelagert, am Einlaufwalzenstuhl sei ein Typenschild, das den Hersteller ausweist, angebracht und der Einlaufwalzenst\u00e4nder sei nicht einteilig, sondern mehrteilig ausgestaltet. S\u00e4mtliche von den Beklagten behaupteten abweichenden Merkmale lassen sich jedoch der bildlichen Darstellung in Anlage K9, auf die es alleine ankommt (vgl. bereits einleitend unter II. 1. b)), nicht entnehmen. In der dortigen Darstellung, die sich in vergr\u00f6\u00dferter Form auch auf dem Deckblatt des Prospekts befindet, wobei diese Darstellung das \u201eSpotlight\u201c auf den Einlaufwalzenstuhl und die benachbarten Einlaufwalzenk\u00f6pfe legt, entspricht der Einlaufwalzenstuhl in seinen wesentlichen Grundz\u00fcgen demjenigen der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin. Lediglich die den Einlaufk\u00f6pfen zugewandte Ausnehmung ist im Gegensatz zur Presse der Kl\u00e4gerin nicht abgeschr\u00e4gt, sondern rechtwinklig ausgef\u00fchrt. F\u00fcr den interessierten Betrachter liegt darin jedoch keine so wesentliche Abweichung, dass sie die \u00dcbereinstimmungen im \u00dcbrigen aufheben k\u00f6nnte.<br \/>\nGegen\u00fcber der Gesamterscheinung des Einlaufwalzenstuhls treten die weiteren \u00dcbereinstimmungen in der Form der Aussparungen im St\u00e4nderfu\u00df zur\u00fcck. Denn unter Ber\u00fccksichtigung des freien Standes der Technik handelt es sich im Vergleich zu Alternativl\u00f6sungen um eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle L\u00f6sung, den Befestigungspunkt in der Lagermitte der Walzen anzuordnen, um zus\u00e4tzliche Hebelarme und Hebelmomente sowie ohne eine Verschraubung notwendige aufw\u00e4ndige Schwei\u00dfkonstruktionen zu vermeiden. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem Einlaufwalzenstuhl insgesamt um eines der vergleichsweise wesentlichen Merkmale, die der Verkehr in den Blick nimmt, um auf die Herkunft der kontinuierlichen Presse von einem bestimmten Hersteller zu schlie\u00dfen. Dass es auch der Beklagten zu 1) selbst darauf ankam, den Einlaufwalzenstuhl f\u00fcr den Betrachter in den Vordergrund zu r\u00fccken, belegt die besondere Hervorhebung gerade dieses Bereichs der Presse auf dem Deckblatt des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage K9. Im Zusammenspiel mit den \u00fcbrigen Bauteilen des Einlaufbereichs stellt der Einlaufwalzenstuhl ein wesentliches und f\u00fcr die Herkunft der Presse aussagekr\u00e4ftiges Merkmal dar.<\/p>\n<p>h) Einlaufkopfe mit je drei Rollen, bogen- \/ keilf\u00f6rmige Einlaufgeometrie<br \/>\nBei der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin sind an jedem Einlaufkopf drei Rollen befestigt, die dazu dienen, die \u00fcber eine Einlaufwalze umgelenkten Stahlb\u00e4nder beim Einlauf abzust\u00fctzen. Die Anordnung der jeweils drei Einlaufrollen auf jedem der Einlaufk\u00f6pfe ist leicht bogenf\u00f6rmig, so dass sich f\u00fcr die Stahlb\u00e4nder in der Seitenansicht eine bogen-keilf\u00f6rmige Einlaufgeometrie ergibt. Die Einlaufk\u00f6pfe der Kl\u00e4gerin sind unterschiedlich abgeschr\u00e4gt. Die technischen L\u00f6sungen der Wettbewerber B und C sind demgegen\u00fcber grundlegend anders ausgestaltet, so dass die Form der kl\u00e4gerischen Einlaufk\u00f6pfe mit Rollen im wettbewerblichen Umfeld einzigartig ist. Grunds\u00e4tzlich kann der Geometrie der Einlaufk\u00f6pfe &#8211; insbesondere in der Zusammenschau mit den \u00fcbrigen den Einlaufbereich betreffenden Merkmalen, die vorstehend er\u00f6rtert wurden &#8211; wettbewerbliche Eigenart zukommen, zumal sich hierauf das Augenmerk des interessierten Betrachters richtet. Allerdings ist die Bogenform zugleich technisch bedingt, um dem Gegendruckverhalten des vor der Pressung noch eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere Dicke aufweisenden Pressgutes optimal entgegenzukommen. Zudem erm\u00f6glichen es mehrere einzelne Rollen in technisch naheliegender Weise, die erforderlichen Umlenkungen der flexiblen Stahlb\u00e4nder mit jeweils kleineren Winkeln vorzunehmen und so das Bandmaterial zu schonen. Es handelt sich daher bei der Wahl mehrerer, bogenf\u00f6rmig angeordneter Rollen um eine technisch sinnvolle L\u00f6sung.<br \/>\nDem entspricht die in Anlage K9 gezeigte Anordnung der Rollen auf den Einlaufk\u00f6pfen der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1). Auf jedem der Einlaufk\u00f6pfe, die unterschiedlich hoch und in unterschiedlicher Weise abgeschr\u00e4gt sind, befinden sich an jeder Seite drei Rollen, die insgesamt einen leicht bogenf\u00f6rmigen Verlauf der Stahlb\u00e4nder definieren, wie sich insbesondere der vergr\u00f6\u00dferten Darstellung auf dem Deckblatt des Prospekts entnehmen l\u00e4sst. Dass die Beklagte zu 1) tats\u00e4chlich eine erheblich abweichende Kontur ohne Schr\u00e4gen und je nach Anwendungsfall jeweils zwischen einer und vier Rollen verwende, wie die Beklagten behaupten, kann dahinstehen. Denn dies l\u00e4sst jedenfalls die hier allein ma\u00dfgebliche Darstellung in Anlage K9 nicht erkennen.<br \/>\nZumindest in der Zusammenschau dieses Merkmals mit den \u00fcbrigen Merkmalen, die die n\u00e4here Ausgestaltung des Einlaufbereichs betreffen und in den (Haupt- und Hilfs-) Antr\u00e4gen zu Buchstaben c), d) e) und f) ihren Niederschlag gefunden haben, stellt der Einlaufbereich der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin eine wettbewerbliche Eigenart dar, die die Beklagte zu 1) mit ihrer Darstellung in Anlage K9 objektiv nachahmt.<\/p>\n<p>i) Rahmenbefestigung mit Bolzen an den Funktions- und Fundamenttr\u00e4gern<br \/>\nDie Befestigung der Rahmen mittels Bolzen an den Funktions- und Fundamenttr\u00e4gern stellt das letzte von der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Hauptantrags geltend gemachte Konstruktionsmerkmal dar. Es betrifft den technischen Aspekt, wie die Pressenrahmen an den durchgehenden horizontalen L\u00e4ngstr\u00e4gern befestigt sind. Bei der Presse der Kl\u00e4gerin weisen die Pressenrahmen im Bereich der vier Rahmenecken Bohrungen auf, durch die ein Bolzen gesteckt wird. Am vorderen und hinteren Ende des Bolzens werden rechtwinklig zum Bolzen Schrauben gesteckt, die oben mit den l\u00e4ngs der Presse angeordneten Funktionstr\u00e4gern und unten mit den L\u00e4ngstr\u00e4gern des Fundaments verbunden werden.<br \/>\nNach den Alternativl\u00f6sungen der Wettbewerber stehen die Tr\u00e4ger (B) entweder mittels geeigneter Gelenksegmente auf den Fundamenttr\u00e4gern auf oder die Rahmen (C) befinden sich direkt auf den Fundamenttr\u00e4gern und werden lediglich \u00fcber taschenf\u00f6rmige Halteleisten seitlich der Rahmenbleche in ihrer Lage fixiert. Im Bereich der kontinuierlichen Pressen handelt es sich damit um eine allein von der Kl\u00e4gerin praktizierte L\u00f6sung, die die Beklagte zu 1) in der in Anlage K9 dargestellten kontinuierlichen Presse ebenfalls verwendet (vgl. die Seitenansicht in der Abbildung Seite 7 oben rechts, die dies deutlich erkennen l\u00e4sst). Bedenken dagegen, allein aus diesem Merkmal eine wettbewerbliche Eigenart der kl\u00e4gerischen Presse abzuleiten, ergeben sich jedoch daraus, dass die Methode der Rahmenbefestigung mittels Bolzen aus dem Bereich der Einetagenpressen seit langem bekannt war. So hat die Kl\u00e4gerin nicht bestritten, dass beispielsweise die Einetagenpressen des Herstellers Sunds Defibrator (Anlage B7) sowie von B bereits im Jahre 1975 eine Rahmenbefestigung nach diesem Prinzip aufwiesen. Technische Gr\u00fcnde, die dagegen sprechen k\u00f6nnten, dieses Prinzip auch auf kontinuierliche Pressen zu \u00fcbertragen, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt. Dies spricht bereits grundlegend dagegen, der beschriebenen Rahmenbefestigung bei kontinuierlichen Pressen eine herstellerkennzeichnende Eigenschaft beizumessen. In Betracht kommt dies erst in der Zusammenschau mit der Befestigung der Presszylinder am Pressenrahmen, die bei der Kl\u00e4gerin nach dem gleichen Prinzip verwirklicht ist (vgl. die Ausf\u00fchrungen unten zu l)). Erst aus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin in zwei unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen dasselbe Befestigungsprinzip verwendet, l\u00e4sst sich eine wettbewerbliche Eigenart ihrer kontinuierlichen Pressen ableiten, deren Gewicht aber eher gering zu veranschlagen ist.<\/p>\n<p>j) Heizplattenfestpunkt<br \/>\nIm Zusammenhang mit den Hilfsantr\u00e4gen macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Beklagte zu 1) ahme mit der Art der Befestigung der Heizplatten an seitlichen F\u00fchrungseinheiten die Heizplattenbefestigung der \u201eA\u201c-Presse nach. Die Befestigung muss die technische Funktion erf\u00fcllen, die obere und die untere Heizplatte horizontal zu fixieren, wobei dies f\u00fcr die (verstellbare) obere Heizplatte in einer vertikal beweglichen Weise geschehen muss. Die vertikale Beweglichkeit ist durch die erforderliche H\u00f6henverstellung der oberen Heizplatten f\u00fcr Leerlauf- und Produktionsbetrieb sowie f\u00fcr die Herstellung unterschiedlich dicker Platten bedingt. Bei der Presse der Kl\u00e4gerin befindet sich in der N\u00e4he des Einlaufbereichs eine senkrecht stehende F\u00fchrungseinheit mit einer Verj\u00fcngung (Einschn\u00fcrung) im mittleren L\u00e4ngenbereich. Diese Einschn\u00fcrung dient als Gleitfl\u00e4che, an der eine gabelf\u00f6rmige Umklammerungsvorrichtung der oberen Heizplatte entlanggleiten kann.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, in welcher Weise die Wettbewerber auf dem Gebiet kontinuierlicher Pressen die Heizplattenbefestigung vornehmen, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der technisch zwingend erforderlichen Heizplattenbefestigung wettbewerbliche Eigenart beigemessen werden kann. Dies trifft allenfalls auf die konkrete, von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Formgebung (Einschn\u00fcrung im Verstellbereich) zu. Dass sich die senkrechte F\u00fchrungseinheit in der N\u00e4he des Einlaufbereichs befindet, ist wiederum in hohem Ma\u00dfe technisch bedingt; denn es liegt unter technischen Gesichtspunkten nahe, den Fixpunkt f\u00fcr die Heizplatten dort anzuordnen, wo sich auch der Fixpunkt der umlaufenden Stahlb\u00e4nder befindet (am Einlaufwalzenstuhl). Beschr\u00e4nkt man die wettbewerbliche Eigenart auf die konkrete Formgebung des Heizplattenfestpunkts, bildet die Beklagte zu 1) dies in ihrer Darstellung nach Anlage K9 nach: Dort ist in der linken oberen Abbildung ein senkrechter Pfeiler mit einer Verj\u00fcngung in der Mitte zu erkennen, die der Einschn\u00fcrung der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin entspricht. Es verbleiben aber durchgreifende Bedenken, ob die angesprochenen Verkehrskreise dieses Detail, das anders als die Merkmale im Einlaufbereich nicht im Fokus der Darstellung in Anlage K9 steht, \u00fcberhaupt wahrnehmen.<\/p>\n<p>k) Zylinderstangen-Kolben-Geometrie<br \/>\nDie Zylinder- und Kolbenstangenabmessungen der kl\u00e4gerischen Presse weisen hinsichtlich ihres Durchmesser- \/ L\u00e4ngenverh\u00e4ltnisses eine eher l\u00e4ngliche Ausgestaltung auf, w\u00e4hrend die Wettbewerber B vergleichsweise kurzhubige Flachzylinder mit gro\u00dfem Durchmesser- \/ L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis und C Mehrkammerzylinder verwenden.<br \/>\nBei der Geometrie der verwendeten Zylinder bestehen bereits grunds\u00e4tzliche Bedenken gegen ihre wettbewerbliche Eigenart, da die Entscheidung f\u00fcr die eine oder andere L\u00f6sung allein unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten getroffen wird und sich in gestalterischer Hinsicht eher unbedeutend darstellt. Insbesondere fehlt es an jeglichem Zusammenhang dieses Merkmals mit den gem\u00e4\u00df den vorstehenden Ausf\u00fchrungen relevanteren Merkmalen (vier au\u00dfen liegende horizontale L\u00e4ngstr\u00e4ger, vgl. oben unter d), und Merkmale im Zusammenhang mit dem Einlaufbereich, vgl. oben unter e) bis h)).<\/p>\n<p>l) Presszylinderbefestigung mittels Bolzen am Rahmen<br \/>\nBei der Befestigung der Presszylinder an den Pressenrahmen verwendet die Kl\u00e4gerin dasselbe Prinzip wie bei der Anbringung der Rahmen an den Funktions- und Fundamenttr\u00e4gern. Oberhalb der Zylinder befinden sich horizontal verlaufende Bolzen, die durch den Pressenrahmen hindurchreichen. Durch die beiden Enden des Bolzens sind Schrauben hindurch gesteckt, die diesen mit dem betreffenden Zylinder verbinden. Bei den B-Pressen findet sich diese Befestigung &#8211; bedingt durch das grundlegend andere System geteilter Rahmen mit au\u00dfen liegenden St\u00e4ndern und dort angeordneten Presszylindern &#8211; nicht. Auch bei der Unterkolbenpresse von C sind die Presszylinder mittels eines abweichenden Systems befestigt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die dritte Abbildung der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 eine Befestigung der Presszylinder am oberen horizontalen Teil des Presszylinders zeigt, die derjenigen der Kl\u00e4gerin entspricht (jedenfalls dann, wenn man unterstellt, dass sich auch jenseits des Rahmens Schrauben in den Bolzenenden befinden, die in der Abbildung perspektivisch bedingt nicht zu erkennen sind). Bedenken gegen eine in dieser Art der Befestigung liegende wettbewerbliche Eigenart bestehen jedoch insoweit, als es sich um eine aus dem freien Stand der Technik stammende, durchaus \u00fcbliche Befestigungsart handelt, wie bereits zur Frage der Befestigung der Rahmen an den L\u00e4ngstr\u00e4gern ausgef\u00fchrt (vgl. oben unter i)). Allenfalls in der Zusammenschau beider Merkmale zeichnen sich die Pressen der Kl\u00e4gerin dadurch aus, dass sie in zwei unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen dasselbe &#8211; allerdings gebr\u00e4uchliche &#8211; Befestigungsprinzip verwenden. Im Vergleich mit den \u00fcbrigen Merkmalen, die dem interessierten Verkehr einen Hinweis auf den Hersteller der Pressen zu geben verm\u00f6gen, tritt dieses Merkmal in seiner Bedeutung stark zur\u00fcck.<\/p>\n<p>m) Befestigung der Differentialzylinder auf der Heizplatte mittels T-Nuten<br \/>\nDieses Merkmal betrifft die Verbindung der (oberen) Heizplatten mit den von oben herabreichenden Differentialzylindern, die bei der Oberkolbenpresse der Kl\u00e4gerin zum Heben und Senken der oberen Heizplatten verwendet werden. Sie ist in der Weise ausgestaltet, dass sich an der der Heizplatte zugewandten Stirnfl\u00e4che der Kolbenstangen eine T-f\u00f6rmige Aussparung befindet und an der Oberseite der Heizplatte ein korrespondierendes T-f\u00f6rmiges Gegenst\u00fcck. Beide Bauteile greifen formschl\u00fcssig ineinander und gestatten sowohl ein Halten der Platte in vertikaler Richtung als auch eine (durch die Hitzeeinwirkung bedingte) L\u00e4ngenausdehnung der Heizplatte in horizontaler Richtung. Die Wettbewerber B und C verwenden jeweils davon abweichende Konstruktionen. Die dritte Abbildung in Anlage K9 (Seite 7) zeigt in f\u00fcr den Fachmann erkennbarer Weise (wie zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden soll) eine vergleichbare Befestigungsart. Dass die Beklagten behaupten, nunmehr tats\u00e4chlich eine andere Konstruktion zu verwenden, ist f\u00fcr den mit der Klage angegriffenen Gegenstand, wie er sich nach Anlage K9 darstellt, ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Beklagte zu 1) verwende im Vergleich zur Kl\u00e4gerin wesentlich weniger Differentialzylinder. Denn die Anzahl der Differentialzylinder ist aus der dritten Abbildung, die als Ausschnitt lediglich das Prinzip der Befestigung darstellt, ohnehin nicht zu erkennen.<br \/>\nGleichwohl bestehen Bedenken, der Art der Befestigung der Heizplatten an den oberen Differentialzylindern wettbewerbliche Eigenart beizumessen. Denn es handelt sich um eine im Maschinenbau allgemein weit verbreitete Befestigungsart, um bei in einer Richtung verschiebbaren Befestigungen eine formschl\u00fcssige Verbindung in anderer Richtung zu erzielen. F\u00fcr die Kammer ist nicht ersichtlich, wie sich daraus eine technische Besonderheit f\u00fcr die Herkunftsvorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise ergeben soll, zumal es auch diesem Merkmal an jeglichem Zusammenhang mit den vergleichsweise relevanten Merkmalen (vier horizontale au\u00dfen liegende L\u00e4ngstr\u00e4ger, Komplex Einlaufbereich) fehlt.<\/p>\n<p>n) Leck\u00f6lwannen an den Zylinder-Kolbenstangen<br \/>\nLeck\u00f6lwannen an den Hydraulikzylindern sind technisch erforderlich, um zu vermeiden, dass dort in Betrieb austretendes Hydraulik\u00f6l auf die hei\u00dfen Heizplatten gelangt und sich dort unter Umst\u00e4nden entz\u00fcndet. Die Problematik, austretendes Hydraulik\u00f6l von den Heizplatten fernzuhalten, stellt sich bei den Pressen der Wettbewerber mangels oberhalb der Heizplatte befindlicher Zylinder schon aus konstruktiven Gr\u00fcnden nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht eine wettbewerbliche Eigenart ihrer kontinuierlichen Presse darin, dass sich die Leck\u00f6lwannen in H\u00f6he von etwa zwei Dritteln der Kolbenstangenh\u00f6he befinden. Nachdem sie auf den Einwand der Beklagten, dies lasse nicht deutlich werden, ob die H\u00f6henangabe den ein- oder ausgefahrenen Zustand der Kolben betreffe, klargestellt hatte, dass sich die Angabe auf den ausgefahrenen Zustand beziehe, hat sie ihre Hilfsantr\u00e4ge betreffend dieses Merkmal dahin umgestellt, die \u00d6lwanne befinde sich am unteren Ende der Lauffl\u00e4che des Kolbens.<br \/>\nUngeachtet der damit einhergehenden Relativierung der Positionsangabe kann weder der Existenz noch der Positionierung der \u00d6lwannen eine wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dass es solche Leck\u00f6lwannen gibt, ist wegen ihrer technischen Notwendigkeit bei Zylindern oberhalb der Heizplatten f\u00fcr einen Herstellerhinweis unerheblich, weil die Pressen der Wettbewerber solcher Leck\u00f6lwannen bereits aus technischen Gr\u00fcnden nicht bed\u00fcrfen. Die Anbringung auf den Kolben, oberhalb derer es zum \u00d6laustritt kommt, ist durch die Problemstellung ebenfalls technisch vorgezeichnet. Allein der Tatsache, dass sich die Leck\u00f6lwannen am unteren Ende der Lauffl\u00e4che des Kolbens befinden, misst der angesprochene Verkehr keine wettbewerbliche Eigenart bei.<\/p>\n<p>o) Satteldach aus Einzelelementen, von denen jedes bis zu 600 mm lang ist<br \/>\nDie kontinuierlichen Pressen der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgen \u00fcber einen sogenannten W\u00e4rmetunnel in Gestalt eines Satteldachs, das dazu dient, entstehende \u00d6lnebel, Pressend\u00e4mpfe etc. aufzufangen. Dieses Satteldach besteht aus einer Vielzahl kleiner Elemente (etwa 75 bei einer Pressenl\u00e4nge von etwa 50 m) mit Satteldach-Geometrie. Wie die Kl\u00e4gerin behauptet, ist der Neigungswinkel des Satteldachs von 23\u00b0 darauf abgestimmt, dass sich sammelndes \u00d6l seitlich abflie\u00dfen kann, so dass es nicht zu unerw\u00fcnschter \u00d6ltropfenbildung kommt.<br \/>\nIm Vergleich dazu weisen die B-Pressen ein Flachdach auf, w\u00e4hrend die C-Pressen ebenfalls \u00fcber ein Satteldach verf\u00fcgen. Dieses ist jedoch aus einer geringeren Zahl von Elementen zusammengesetzt, so dass die einzelnen Elemente bei gleichen Ausma\u00dfen der Presse eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge aufweisen. In der Darstellung der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 (Seite 7, obere Abbildungen) ist ein Satteldach erkennbar, das sich aus einer Vielzahl einzelner Elemente zusammensetzt. Die Neigung des Satteldachs entspricht auch f\u00fcr den fachm\u00e4nnischen Betrachter derjenigen der kl\u00e4gerischen Presse; inwieweit hier eine \u201ekomplett\u201c andere Neigung (wie die Beklagten behaupten) vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auf die von den Beklagten f\u00fcr die Praxis bei der Beklagten zu 1) behauptete Abwandlung (Flach- statt Satteldach) kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an; insoweit wird auf die einleitenden Ausf\u00fchrungen unter II. 1. b) verwiesen.<br \/>\nDer konkreten Auspr\u00e4gung des Satteldachs kann allenfalls geringe wettbewerbliche Eigenart beigemessen werden. Der Unterschied zum Dach der C-Presse (vgl. Anlage K7, Abbildung unten rechts) besteht lediglich in der ausgepr\u00e4gteren Kleingliedrigkeit des Satteldaches. Sollte ein Unterschied in der Dachneigung bestehen, so ist dieser jedenfalls anhand der vorliegenden Abbildungen der relevanten Pressen nicht nachzuvollziehen. Gegen\u00fcber den Merkmalen, die den Einlaufbereich des kl\u00e4gerischen Presse betreffen, kommt der Ausgestaltung des Satteldachs aber lediglich untergeordnete Bedeutung zu.<\/p>\n<p>p) Treppen und Laufb\u00fchnen<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in dem Vorhandensein von Laufb\u00fchnen entlang der L\u00e4ngsseiten der Presse, die der Wartung und Zug\u00e4nglichkeit der oberen Pressenbereiche dienen, sowie von Zwischenpodesten, wo diese technisch vorgeschrieben sind (d.h. bei \u00fcber 4 m H\u00f6he des einzelnen Treppenlaufs), eine wettbewerbliche Eigenart ihrer \u201eA\u201c-Presse. Der Wettbewerber B sieht Laufb\u00fchnen auf etwa einem Drittel der Pressenh\u00f6he vor, so dass keine Podeste erforderlich sind. C-Pressen verf\u00fcgen \u00fcber eine Laufb\u00fchne oben an der Abdeckung, die jedoch nicht \u00fcber Treppen, sondern \u00fcber l\u00e4ngs der Presse verschiebliche Leitern zug\u00e4nglich ist.<br \/>\nBereits im Grunds\u00e4tzlichen bestehen Bedenken dagegen, der Art der Anordnung von Treppen und Laufb\u00fchnen entlang der Presse wettbewerbliche Eigenart beizumessen. Die H\u00f6he der erforderlichen Laufb\u00fchnen ist in erster Linie durch technische \u00dcberlegungen (d.h. den Ort erforderlicher Wartungsarbeiten, die eine Zug\u00e4nglichkeit erfordern) vorgegeben. Selbst wenn man aber ann\u00e4hme, dass der angesprochene Verkehr diesen Merkmalen einen Hinweis auf den Hersteller oder bestimmte G\u00fctevorstellungen entn\u00e4hme, bestehen Unterschiede zwischen der Presse der Kl\u00e4gerin, wie sie etwa in Anlage K1 dargestellt ist, und der Abbildung einer \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9. Die Treppenl\u00e4ufe dieser Presse sind parallel (gleichlaufend) angeordnet, w\u00e4hrend sie bei der Presse der Kl\u00e4gerin gegenl\u00e4ufig sind (vgl. Anlage K1). Der \u00dcbergang zwischen der Querb\u00fchne auf der Einlaufkopfseite erfolgt im einen Fall mittels einer Steigleiter (Presse der Beklagten zu 1)), im anderen Fall mittels einer Treppe (Presse der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage K1). Ob die in Anlage K9 abgebildete Presse (bezogen auf ein dem Modell entsprechendes Original) eine Treppenh\u00f6he von mehr als vier Metern erforderlich macht, so dass Podeste aus Sicherheitsgr\u00fcnden nach internationalen Normen notwendig sind, oder ob die Podeste (bei einer Treppenh\u00f6he von bis zu vier Metern) von der Beklagten zu 1) unn\u00f6tigerweise vorgesehen wurden, kann der Abbildung in Anlage K9 jedenfalls durch einen durchschnittlichen Betrachter aus den interessierten Kreisen nicht entnommen werden. H\u00f6henabsch\u00e4tzungen, wie sie der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tige Privatgutachter Prof. Dr. Gold im Gutachten nach Anlage K8 vorgenommen hat, k\u00f6nnen bei einem durchschnittlichen Betrachter der angegriffenen Prospektdarstellung nicht vorausgesetzt werden.<\/p>\n<p>q) Lagerung des Antriebs der Kettenf\u00fchrung (Kettenr\u00fcckf\u00fchrung)<br \/>\nF\u00fcr die Lagerung der Kettenrad-Wellen verwendet die Kl\u00e4gerin in Eigenbau gefertigte Blechkastenkonstruktionen, deren Aussehen etwa in der Darstellung in Anlage K1 erkennbar ist (rechts unterhalb des unteren Einlaufkopfes). Die Wettbewerber B und C verwenden andere Lagerungen als die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nHinsichtlich dieses Merkmals ist bereits nicht erkennbar, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit diesem technisch unwesentlichen Detail eine Herkunfts- oder G\u00fctevorstellung verbinden sollten. Hinzu kommt, dass die Verwendung eines rechteckigen Lagerkastens der Darstellung der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 selbst bei eingehender Betrachtung kaum entnommen werden kann. Unerheblich ist hingegen die Behauptung der Beklagten, im Anschluss an die Erstellung des abgebildeten Modells habe die Beklagte zu 1) entschieden, standardisierte Stehlager zu verwenden, weil allein auf die Darstellung in Anlage K9 abzustellen ist (vgl. oben unter II. 1. b)).<\/p>\n<p>r) Die von den Beklagten vorgetragenen abweichenden Konstruktionsmerkmale (die Anordnung der Hydraulik neben der Anlage, die vertikale Anbindung der Heizleitungen und Heizschl\u00e4uche sowie die Realisierung der Heizschl\u00e4uche f\u00fcr die obere Heizplatte au\u00dferhalb des Rahmens) lassen sich jedenfalls den bildlichen Darstellungen in der Anlage K9 nicht entnehmen. Auf sie kommt es jedoch nicht nur f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Konstruktionsmerkmale, sondern auch f\u00fcr die nach dem Vorbringen der Beklagten abweichenden Merkmale alleine an.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung aller vorgenannten Konstruktionsmerkmale, soweit diesen Aussagekraft f\u00fcr die Herkunft und G\u00fcte der angebotenen kontinuierlichen Presse beigemessen werden kann, ist der Presse der Kl\u00e4gerin eine Eignung, herkunftshinweisend zu wirken und damit wettbewerbliche Eigenart aufzuweisen, nicht abzusprechen. Bei der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1), wie sie in Anlage K9 dargestellt wird, handelt es sich um eine fast identische und nicht lediglich nachschaffende Leistungs\u00fcbernahme. Zwar geht es im Rahmen der technischen Funktion einer kontinuierlichen Presse bei der Vielzahl der gew\u00e4hlten Konstruktionsm\u00f6glichkeiten um freien Stand der Technik, dessen sich die Beklagte zu 1) grunds\u00e4tzlich bedienen konnte und durfte. Allerdings liegt bei einer kontinuierlichen Presse f\u00fcr Holzwerkstoffe ein \u00e4u\u00dferst komplexer Gegenstand mit einer Vielzahl relevanter Konstruktionsmerkmale vor, bei denen es jeweils eine Mehrzahl von technischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten gibt, wie der Blick auf die kontinuierlichen Pressen der Wettbewerber belegt. F\u00fcr die Beklagte zu 1) h\u00e4tte damit ausreichender Spielraum f\u00fcr abweichende Gestaltungen in einzelnen Konstruktionsmerkmalen bestanden, mittels derer sie sich in weitergehendem Umfang (und nicht nur in untergeordneten Details) von der technischen L\u00f6sung der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte entfernen k\u00f6nnen, als dies nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu den einzelnen Konstruktionsmerkmalen geschehen ist.<br \/>\nDabei wird nicht \u00fcbersehen, dass es der Beklagten zu 1) grunds\u00e4tzlich freisteht, aus dem freien Stand der Technik solche L\u00f6sungen zu \u00fcbernehmen, die unter Ber\u00fccksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verk\u00e4uflichkeit der Ware sowie der Erwartung der Abnehmerkreise der angemessenen L\u00f6sung einer technischen Aufgabe dienen (BGH, GRUR 1996, 210, 213 \u2013 Vakuumpumpen; GRUR 2002, 275, 276 \u2013 Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 \u2013 Bremszangen). Dies betrifft jedoch vorrangig technisch notwendige Gestaltungselemente, die mithin aus technischen Gr\u00fcnden zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden m\u00fcssen (vgl. BGH, GRUR 1996, 210, 211 \u2013 Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst). Technische Gestaltungselemente, die zwar technisch bedingt, aber willk\u00fcrlich w\u00e4hlbar und austauschbar sind, k\u00f6nnen hingegen technische Eigenart aufweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 \u2013 Vakuumpumpen). An der Unlauterkeit der \u00dcbernahme fehlt es, wenn in ihnen die angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (BGH, GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst). Anders liegt dies dann, wenn das Erzeugnis aus einer Vielzahl technisch-funktionaler Gestaltungselement zusammengesetzt ist und in dieser Gesamtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl f\u00fcr Abweichungen ein hinreichend gro\u00dfer Spielraum besteht (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 \u2013 Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst). Wenn es sich wie hier um ein (\u00e4u\u00dferst) komplexes technisches Produkt handelt, das eine Vielzahl technischer Funktionen auf sich vereint, wird man um so weniger davon ausgehen k\u00f6nnen, das die konkrete Gesamtgestaltung in allen Einzelheiten zur Erreichung des insgesamt angestrebten Erfolges technisch unbedingt notwendig ist (BGH, GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst). Hier entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein komplexes Ger\u00e4t selbst bei gleicher Priorit\u00e4tensetzung durch den Hersteller und bei Benutzung desselben Standes der Technik jeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen gepr\u00e4gt ist, dass jedes Ger\u00e4t zumindest aus der Sicht von Fachleuten sein eigenes \u201eGesicht\u201c aufweist (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 \u2013 Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 \u2013 Laubhefter).<br \/>\nDies ist bei dem vorliegenden Vergleich zwischen der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin und der \u201eAPlus\u201c-Presse der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlage K9, wie im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung der einzelnen Konstruktionsmerkmale bereits ausgef\u00fchrt, bei einer Vielzahl von Konstruktionsmerkmalen \u2013 wenngleich in unterschiedlicher Intensit\u00e4t \u2013 der Fall. Auf die Ausf\u00fchrungen unter 3. wird insoweit Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs fehlt jedoch entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall an Umst\u00e4nden, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<br \/>\nNicht jede Nachahmung der wettbewerblichen Eigenart einer Vorrichtung ist wettbewerbswidrig, sondern nur eine solche, bei der zu der objektiven Nachahmung besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die Unlauterkeit der Nachahmung begr\u00fcnden (K\u00f6hler, a.a.O., Rn. 9.40). Diese bislang richterrechtlich entwickelten Unlauterkeitsumst\u00e4nde sind nunmehr (weitgehend) in \u00a7 4 Nr. 9 UWG n.F. kodifiziert. Sie umfassen die Herkunftst\u00e4uschung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 9 lit. a) UWG, eine unangemessene Ausnutzung oder Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung des nachgeahmten Produkts im Sinne des \u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG sowie die unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen im Sinne des \u00a7 4 Nr. 9 lit. c) UWG. Hinzu kommt der in \u00a7 4 Nr. 9 UWG nicht kodifizierte Unlauterkeitsgrund der Behinderung. F\u00fcr keine dieser Fallgruppen liegen hier die Voraussetzungen vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHerkunftst\u00e4uschung, \u00a7 4 Nr. 9 lit. a) UWG<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 9 lit. a) UWG begr\u00fcndet es die Unlauterkeit, wenn der Nachahmer eine vermeidbare T\u00e4uschung der Abnehmer \u00fcber die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses herbeif\u00fchrt. Voraussetzung f\u00fcr eine Herkunftst\u00e4uschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 275, 277 \u2013 Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 \u2013 Bremszangen), da sich andernfalls die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung nicht in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Angesichts des engen Marktes f\u00fcr kontinuierliche Pressen, der neben der Kl\u00e4gerin bislang nur die Wettbewerber B und C umfasste, und der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass dem mit einer Millioneninvestition verbundenen Erwerb kontinuierlicher Pressen umfangreiche Systemvergleiche der Abnehmer vorausgehen, kann diese hinreichende Bekanntheit der \u201eA\u201c-Pressen der Kl\u00e4gerin ohne weiteres angenommen werden, ohne dass es auf die seitens der Beklagten bestrittenen Marktanteile der Kl\u00e4gerin ank\u00e4me.<br \/>\nEine unmittelbare Herkunftst\u00e4uschung, bei der Original und Nachahmung so \u00e4hnlich gestaltet sind, dass der interessierte Betrachter zwangsl\u00e4ufig davon ausgeht, beide Produkte w\u00fcrden von demselben Hersteller stammen, macht die Kl\u00e4gerin zu Recht nicht geltend. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Gefahr von Herkunftst\u00e4uschungen durch geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen, insbesondere durch das Hinzuf\u00fcgen von Herkunftshinweisen, verhindert werden kann (BGH, GRUR 1999, 751, 753 \u2013 G\u00fcllepumpen; GRUR 2000, 521, 525 \u2013 Modulger\u00fcst; GRUR 2002, 820, 822f. \u2013 Bremszangen). Die in Anlage K9 auf Seite 7 abgebildete Presse der Beklagten zu 1) weist in der Abbildung oben rechts einen deutlichen Herstellerhinweis auf, der die Beklagte zu 1) als Hersteller bezeichnet. Der begleitende Text auf Seite 8 unterstreicht dies (\u201eAPlus\u00ae, designed and developed by SWPM [die Beklagte zu 1)], will be launched soon.\u201c). Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K9 in offensichtlicher Weise von der Beklagten zu 1) stammt und keinerlei Hinweis auf die Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt. Es ist damit hinreichend deutlich, dass die gezeigte kontinuierliche Presse von der Beklagten zu 1) angeboten wird und ausweislich der textlichen Beschreibung von ihr entwickelt worden sei.<br \/>\nAuch eine mittelbare Herkunftst\u00e4uschung (Herkunftst\u00e4uschung im weiteren Sinne) liegt nicht vor. F\u00fcr die Gefahr einer T\u00e4uschung \u00fcber die betriebliche Herkunft gen\u00fcgt es, wenn der angesprochene Verkehr bei dem Nachahmungsprodukt annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es best\u00fcnden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 \u2013 Messerkennzeichnung). Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings, wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar ist (BGH, GRUR 2001, 251, 254 \u2013 Messerkennzeichnung; OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2003, 183, 186). So verh\u00e4lt es sich im vorliegenden Fall. Wie bereits ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst schon die Darstellung der angegriffenen Presse im Prospekt nach Anlage K9 (durch die klare Zuordnung des gesamten Prospekts, die Herstellerangabe auf der bildlichen Darstellung und durch den begleitenden Text) deutlich erkennen, dass es sich um ein von der Beklagten hergestelltes Produkt handelt, ohne dass \u00fcber die Nachahmung bestimmter auf die Presse der Kl\u00e4gerin hindeutender Konstruktionsmerkmale hinaus Hinweise auf die Kl\u00e4gerin enthalten w\u00e4ren.<br \/>\nAus dem zwischen dem Tochterunternehmen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) von 1997 bis zum M\u00e4rz 2002 bestehenden Joint Venture kann weder die Kl\u00e4gerin Indizien f\u00fcr eine Herstellert\u00e4uschung im weiteren Sinne noch die Beklagte Anhaltspunkte gegen eine solche ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bestehen dieses Joint Ventures geeignet w\u00e4re, den Verkehr zu der Annahme zu verleiten, es best\u00fcnden auch gegenw\u00e4rtig noch lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Es fehlt bereits an Vorbringen der Kl\u00e4gerin dazu, dass das Joint Venture, das unstreitig nie eine aktive T\u00e4tigkeit nach au\u00dfen entfaltet hat, im Verkehr bekannt gewesen w\u00e4re. Das Joint Venture ist (und zwar weder f\u00fcr kontinuierliche Pressen, auf die sich sein Gesch\u00e4ftszweck gar nicht erstreckte, noch f\u00fcr andere Pressen) praktisch zu keinem Zeitpunkt relevant geworden. Wenn sein Bestehen im Einzelfall besonders interessierten Personen bekannt gewesen sein mag, spricht viel daf\u00fcr, dass auch seine Beendigung im M\u00e4rz 2002 diesen Personen zur Kenntnis gelangt ist.<br \/>\nDes Weiteren spricht die konkrete Erwerbssituation kontinuierlicher Pressen gegen eine Eignung der Prospektdarstellung in Anlage K9, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine mittelbare Herkunftst\u00e4uschung zu bewirken. Da Tathandlung des \u00a7 4 Nr. 9 UWG das Anbieten der Nachahmungsprodukte gegen\u00fcber (potentiellen) Abnehmern ist, kommt es in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer, in pers\u00f6nlicher Hinsicht auf den jeweils angesprochenen Abnehmerkreis an (vgl. K\u00f6hler, a.a.O., Rn. 9.41 m.w.N.). Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass eine einmal durch die Prospektdarstellung gem\u00e4\u00df Anlage K9 begr\u00fcndete Fehlvorstellung eines potentiellen Abnehmers, es best\u00fcnden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Kl\u00e4gerin, bis zur Kaufentscheidung fortwirkt, allerdings stellt sich dies als \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich dar. Denn dem Erwerb einer kontinuierlichen Presse, die in eine bestehende oder anderweitig erworbene Fertigungsstra\u00dfe integriert wird und die eine Investition in erheblichem Umfang darstellt, gehen umfassende System- und Preisvergleiche zwischen verschiedenen Anbietern voraus. Es ist daher anzunehmen, dass dem potentiellen Abnehmer jedenfalls im Zuge dieser Vergleiche offenkundig wird, dass etwa durch die Prospektdarstellung bestehende Fehlvorstellungen \u00fcber die betriebliche Herkunft der von der Beklagten zu 1) angebotenen Presse jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen. Dies deckt sich mit der Entscheidung des OLG K\u00f6ln vom 17. M\u00e4rz 2006 (GRUR-RR 2006, 278, 279 \u2013 Arbeitselement f\u00fcr Resektoskopie), die ausdr\u00fccklich der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung zuneigt, die angesprochenen Fachkreise (Urologen) w\u00fcrden sich angesichts der spezifischen Werbe- und Kaufsituation bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Arbeitselementen f\u00fcr die Resektoskopie nicht \u00fcber die betriebliche Herkunft der angegriffenen Produkte im Sinne des \u00a7 4 Nr. 9 lit. a) UWG irren, sei es unmittelbar oder mittelbar. Auch in der Entscheidung \u201eVakuumpumpen\u201c des Bundesgerichtshofes wird explizit die Auffassung vertreten (vgl. GRUR 1996, 210, 212), das dortige Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Herkunftst\u00e4uschung ausgeschlossen sei, weil der Vertrieb der Vakuumpumpen unter einer notwendig eingehenden Beratung praktisch nur durch Fachleute an Fachleute erfolge. Diese w\u00fcrden sich &#8211; anders als das breite Publikum bei Alltagsgesch\u00e4ften &#8211; die in Rede stehenden Erzeugnisse aufmerksamer und mit mehr Sachverstand anschauen und sich \u00fcberdies im Blick auf den zu gew\u00e4hrenden Service und Reparaturdienst auch gerade f\u00fcr das hinter dem Produkt stehende Unternehmen interessieren. Was dort f\u00fcr Vakuumpumpen h\u00f6chstrichterlich festgestellt wurde, kann im vorliegenden Fall f\u00fcr kontinuierliche Pressen erst recht Geltung beanspruchen.<br \/>\nAbschlie\u00dfend sei bemerkt, dass auch die Bezeichnung der Presse der Beklagten zu 1) als \u201eAPlus\u201c &#8211; und damit in einem Wortbestandteil identisch mit der Bezeichnung \u201eA\u201c der Kl\u00e4gerin &#8211; zu einer Herkunftst\u00e4uschung nichts beizutragen vermag. Der Wortbestandteil \u201eA\u201c steht f\u00fcr die Eigenschaft der Presse, kontinuierlich zu arbeiten und ist im \u00dcbrigen in der Branche f\u00fcr derartige Erzeugnisse \u00fcblich. So bezeichnet der Wettbewerber C seine kontinuierlichen Pressen als \u201eApress\u201c, der Wettbewerber B die seinen als \u201eA-Panel-System\u201c.<br \/>\nIm Ergebnis liegt damit keine relevante Herkunftst\u00e4uschung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 9 lit. a) UWG vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnangemessene Ausnutzung oder Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung des nachgeahmten Produkts, \u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG<br \/>\nW\u00e4hrend eine Rufausbeutung des nachgeahmten Produkts mit einer Herkunftst\u00e4uschung regelm\u00e4\u00dfig einhergeht, kann sie dar\u00fcber hinaus auch ohne eine Herkunftst\u00e4uschung erfolgen; darin liegt die eigenst\u00e4ndige Bedeutung des Tatbestandes des \u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG. Dabei kann vorliegend unterstellt werden, dass die kontinuierlichen Pressen der Kl\u00e4gerin in den interessierten Verkehrskreisen einen guten Ruf genie\u00dfen und bestimmte G\u00fctevorstellungen hervorrufen. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht. Die \u00dcbertragung des Rufs des Originalerzeugnisses auf das Erzeugnis des Nachahmers setzt eine erkennbare Bezugnahme auf den Hersteller des Originals oder sein Produkt voraus (BGH, GRUR 2005, 348, 349 \u2013 Klemmbausteine III). Eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung ist daher erst dann anzunehmen, wenn Eigenart und Besonderheiten des nachgeahmten Erzeugnisses zu Qualit\u00e4tserwartungen (G\u00fctevorstellungen) f\u00fchren, die der Originalware zugeschrieben werden und der nachahmenden Ware gerade deshalb zugute kommen, weil der Verkehr sie mit ersterer verwechselt. Mit anderen Worten: F\u00fcr eine \u00dcbertragung von G\u00fctevorstellungen h\u00e4lt der Verkehr die Nachahmung, der sie nicht als solche erkennt, f\u00fcr die Originalware und erwirbt sie deswegen (BGH, GRUR 1996, 210, 212 \u2013 Vakuumpumpen).<br \/>\nIm vorliegenden Fall kann auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (vgl. K\u00f6hler, a.a.O., Rn. 9.55) keine unangemessene Ausnutzung der Wertsch\u00e4tzung der \u201eA\u201c-Presse der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte zu 1) festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin beruft sich darauf, der Verkehr verbinde mit der Kombination der Konstruktionsmerkmale, wie sie bei der \u201eA\u201c-Presse verwendet werden, die Vorstellung, es handele sich um eine der extrem hochwertigen Pressen aus ihrem Hause. Gerade weil es sich bei den kontinuierlichen Pressen um \u00e4u\u00dferst komplexe technische Anlagen handele, bei denen sich vielf\u00e4ltige Variationsm\u00f6glichkeiten ergeben w\u00fcrden, die die Beklagte zu 1) nicht genutzt habe, stelle sich die Nachahmung f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise so dar, als entspreche die Qualit\u00e4t der in Anlage K9 beworbenen Presse derjenigen der \u201eA\u201c-Presse.<br \/>\nDarin vermag die Kammer der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen. Zun\u00e4chst ist der Grad der Anlehnung nach den Ausf\u00fchrungen unter II. 3. nicht so gro\u00df, wie die Kl\u00e4gerin annimmt. Die wettbewerbliche Eigenart beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf die Merkmale im Zusammenhang mit dem Einlaufbereich und die Verwendung von vier horizontalen au\u00dfen liegenden L\u00e4ngstr\u00e4gern, w\u00e4hrend andere Konstruktionsmerkmale allenfalls in ihrer Zusammenschau geeignet sind, herkunftshinweisend zu wirken oder auf eine besondere Qualit\u00e4t der Presse hinzudeuten. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter II. 3. verwiesen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei einer kontinuierlichen Presse um eine \u00e4u\u00dferst komplexe Vorrichtung handelt, bei der die einzelnen technischen Merkmale entsprechend in den Hintergrund treten. Dabei wird nicht verkannt, dass der Bereich des Einlaufwalzenstuhls und der Einlaufk\u00f6pfe f\u00fcr den interessierten Verkehr offensichtlich im Vordergrund steht, wie auch die Aufmachung des Deckblattes des Prospekts entsprechend Anlage K9 belegt, wo der Einlaufbereich besonders hervorgehoben dargestellt ist. Es ist jedoch von der Kl\u00e4gerin nicht dargetan worden oder anderweit ersichtlich, dass der Verkehr aufgrund dieser nachgeahmten Merkmale bereits die Vorstellung hat, die in Anlage K9 angebotene Presse entspreche in ihrer gesamten Qualit\u00e4t den \u201eA\u201c-Pressen der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nWenn der angesprochene Verkehr von der Darstellung der \u201eAPlus\u201c-Presse in dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K9 Kenntnis nimmt, erkennt er zugleich, dass es sich um ein Produkt der Beklagten zu 1) handelt. Dies ergibt sich, wie bereits ausgef\u00fchrt, aus der klaren Zuordnung des Prospekts wie der dargestellten Presse zur Beklagten zu 1), die jeglichen Hinweis auf die kontinuierliche Presse der Kl\u00e4gerin vermeidet und vielmehr positiv die Tatsache der Eigenentwicklung betont (\u201e&#8230; designed and developed by SWPM, &#8230;\u201c). Der davon unabh\u00e4ngigen Annahme der Kl\u00e4gerin, der Betrachter schlie\u00dfe allein aus den \u00fcbereinstimmenden technischen Merkmalen, dass die angebotene Presse dieselbe Qualit\u00e4t wie diejenige der Kl\u00e4gerin aufweise, stehen die ebenfalls bereits behandelten besonderen Umst\u00e4nde des Erwerbs einer kontinuierlichen Presse entgegen. Diese wird keinesfalls \u201eaus dem Prospekt gekauft\u201c, sondern erst nachdem umfassende Preis- und Systemvergleiche angestellt wurden. Ohne eine detaillierte Auseinandersetzung des potentiellen Erwerbers mit den technischen Eigenschaften der \u201eAPlus\u201c-Presse wird er gar nicht beurteilen k\u00f6nnen, ob sich diese in die \u00fcbrige Fertigungsstra\u00dfe integrieren l\u00e4sst. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass allein aus der Tatsache, dass die abgebildete Presse der Beklagten zu 1) wie die Presse der Kl\u00e4gerin \u00fcber vier horizontale au\u00dfen liegende L\u00e4ngstr\u00e4ger und einen Einlaufbereich verf\u00fcgt (um die nach den Ausf\u00fchrungen unter II. 3. relevantesten Merkmale zu nennen), der in seinen Grundz\u00fcgen dem der kl\u00e4gerischen Presse entspricht, eine \u00dcbertragung besonderer G\u00fctevorstellungen von der \u201eA\u201c-Presse auf die beworbene \u201eAPlus\u201c-Presse erfolgt. Wenn der angesprochene Verkehr zugleich erkennt, dass es sich nicht um eine Presse der Kl\u00e4gerin, sondern um das Produkt eines chinesischen Anbieters handelt, und sich vor der Kaufentscheidung zudem eingehend mit dem Produkt und dem dahinter stehenden Hersteller befassen muss, liegt ein solcher Imagetransfer, wie ihn \u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG verlangt, eher fern. Denn auch unabh\u00e4ngig von einer Herkunftst\u00e4uschung wird der Erwerber nicht allein aus der \u00dcbernahme bestimmter konstruktiver Merkmale bereits auf das Vorliegen derselben Qualit\u00e4t schlie\u00dfen, wie sie f\u00fcr die kontinuierlichen Pressen der Kl\u00e4gerin hier zu ihren Gunsten unterstellt werden soll.<br \/>\nDies trifft neben den Merkmalen des Hauptantrags auch auf die weitergehenden Merkmale der beiden Hilfsantr\u00e4ge zu. Auch die sie auszeichnenden weiteren Merkmale von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung (vgl. im Einzelnen die Ausf\u00fchrungen unter II. 3. j) bis q), auf die insoweit Bezug genommen wird) lassen nicht den Schluss zu, dass sie die \u00dcbertragung von G\u00fctevorstellungen auf die Presse der Beklagten rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen, \u00a7 4 Nr. 9 lit. c) UWG<br \/>\nZu den besonderen Umst\u00e4nden, die das Anbieten eines Nachahmungsprodukts unlauter machen, geh\u00f6rt schlie\u00dflich die unredliche Erlangung der f\u00fcr die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen. Die unredliche Erlangung umfasst sowohl F\u00e4lle strafbaren Verhaltens als auch solche, in denen die Mitteilung oder Weitergabe der Informationen durch T\u00e4uschung bewirkt wurde oder die Informationen zwar zun\u00e4chst im Rahmen eines Vertrauensverh\u00e4ltnisses redlich erlangt, dann aber unter Vertrauensbruch und damit missbr\u00e4uchlich zur Nachahmung ausgenutzt werden (vgl. K\u00f6hler, a.a.O., Rn. 9.61f. m.w.N.).<br \/>\nSolche Umst\u00e4nde hat die Kl\u00e4gerin bereits nicht schl\u00fcssig dargetan. Soweit ein ausgeschiedener Mitarbeiter redlich erlangte Kenntnisse im eigenen oder in einem fremden Betrieb verwertet, liegt kein Vertrauensbruch im diesem Sinne vor (vgl. K\u00f6hler, a.a.O., \u00a7 4 Rn. 9.62 i.V.m. \u00a7 17 Rn. 59). Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verrat von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 UWG (GRUR 1964, 215, 216 \u2013 Milchfahrer; GRUR 1983, 179, 181 \u2013 Stapel-Automat; WRP 2001, 1174, 1176 \u2013 Spritzgie\u00dfwerkzeuge) ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass der ausgeschiedene Besch\u00e4ftigte in der Weitergabe und Verwertung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen frei ist. Die Kl\u00e4gerin hat nichts dazu vorgetragen, der Beklagte zu 3) habe die Kenntnisse, deren Verwertung durch die Beklagte zu 1) sie ihm vorwirft, auf unredliche Weise erlangt oder er sei durch vertragliche Vereinbarungen auch f\u00fcr die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Kl\u00e4gerin rechtlich daran gehindert gewesen, seine Kenntnisse Wettbewerbern der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auch f\u00fcr besondere Umst\u00e4nde, unter denen die Weitergabe oder Verwendung von Kenntnissen gegen eine nachwirkende Treuepflicht, gegen \u00a7 3 UWG oder \u00a7\u00a7 823 ff. BGB versto\u00dfen kann (vgl. BGH a.a.O. \u2013 Stapel-Automat und Spritzgie\u00dfwerkzeuge), hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. H\u00e4tte sie auf eine solche nachwirkende Verpflichtung des Beklagten zu 3) tats\u00e4chlich Wert gelegt, h\u00e4tte es nahe gelegen, ihn sp\u00e4testens im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag, der den Beklagten zu 3) bereits vorzeitig (n\u00e4mlich zum 31. M\u00e4rz 2004) aus dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsverh\u00e4ltnis entlie\u00df, auf eine besondere Verschwiegenheit zu verpflichten. Mangels dahingehenden Vortrags der Kl\u00e4gerin ist hier davon auszugehen, dass eine solche Verpflichtung des Beklagten zu 3) tats\u00e4chlich nicht stattgefunden hat. Bereits daran scheitert eine unredliche Kenntniserlangung seitens der Beklagten zu 1) im Sinne des \u00a7 4 Nr. 9 lit. c) UWG, selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Herstellung der \u201eAPlus\u201c-Presse ben\u00f6tigte Kenntnisse \u00fcber den Beklagten zu 3) erhalten hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beruft sich zur St\u00fctzung dieses Unlauterkeitstatbestandes vorrangig auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, in dem einerseits der Wechsel des Beklagten zu 3) von der Kl\u00e4gerin zur Beklagten zu 2) erfolgte und in dem andererseits die EX-Gruppe, zu der die Beklagte zu 2) geh\u00f6rt, die Mehrheitsanteile an der Beklagten zu 1) erwarb. Daraus m\u00f6chte sie offenbar den Schluss ableiten, der Beklagte zu 3), der als ihr ehemaliger technischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die M\u00f6glichkeit gehabt habe, f\u00fcr die Gestaltung der kontinuierlichen Presse bedeutsame Informationen zu erlangen, habe solche Informationen bei seinem Wechsel zur Beklagten zu 2) \u201emitgenommen\u201c, um sie dort &#8211; vermittelt \u00fcber die Beklagte zu 2) &#8211; der Beklagten zu 1) zugute kommen zu lassen.<br \/>\nDabei \u00fcbersieht die Kl\u00e4gerin, dass die Tatsache des Wechsels des Beklagten zu 3) zur Beklagten zu 2) den Schluss auf eine unredliche Kenntniserlangung auf Seiten der Beklagten zu 1) &#8211; ungeachtet der eingangs dargelegten rechtlichen Hinderungsgr\u00fcnde &#8211; weder allein noch in der Zusammenschau mit anderen Anhaltspunkten, auf die sich die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend beruft, zul\u00e4sst. So ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Beklagte zu 3) \u00fcberhaupt Zugang zu den erforderlichen Informationen und Konstruktionszeichnungen sowie Veranlassung hatte, von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch zu machen. Gegen die Annahme, dass er auf sie umfassend zugreifen konnte und tats\u00e4chlich Zugriff genommen hat, spricht bereits der eigene Vortrag der Kl\u00e4gerin, der Beklagte zu 3) habe versucht, \u00fcber die Zulieferer der Kl\u00e4gerin, die K KG und die J GmbH &amp; Co. KG, an die Spezifikationen der Kl\u00e4gerin zu kommen. Dessen h\u00e4tte es schlicht nicht bedurft, wenn der Beklagte zu 3) tats\u00e4chlich &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin behauptet &#8211; allein aufgrund seiner Position bei der Kl\u00e4gerin von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht h\u00e4tte, auf diese Spezifikationen vor seinem Wechsel zur Beklagten zu 2) zuzugreifen. Des Weiteren setzt die Kl\u00e4gerin voraus, dass es im Rahmen der EX-Gruppe tats\u00e4chlich zu den Aufgaben der Beklagten zu 2) geh\u00f6re, andere zur Gruppe geh\u00f6rende Unternehmen wie die Beklagte zu 1) bei konkreten Produktentwicklungen zu unterst\u00fctzen. Soweit sie sich dabei auf die Schilderung der Aufgaben der Beklagten zu 2) in der Pressemitteilung der Contact Software GmbH gem\u00e4\u00df Anlage K6 st\u00fctzt, ist durch nichts belegt, dass diese Aussage eines f\u00fcr die Beklagte zu 2) t\u00e4tig gewesenen Dienstleisters der Wirklichkeit entspricht.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, schon die N\u00e4he der Nachahmung durch die im Mai 2005 im Prospekt nach Anlage K9 dargestellte \u201eAPlus\u201c-Presse belege, dass es eine unredliche \u00dcbertragung hierf\u00fcr erforderlichen Know-hows auf die Beklagte zu 1) gegeben haben m\u00fcsse, weil es der Beklagten ohne dies gar nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, eine kontinuierliche Presse in der K\u00fcrze der Zeit zu entwickeln. Bei dieser Argumentation \u00fcbersieht die Kl\u00e4gerin dreierlei: Zun\u00e4chst handelt es sich bei dem Gegenstand der oberen beiden Abbildungen auf Seite 7 der Anlage K9 (nach Auffassung der Kammer: erkennbar) um ein Modell, nicht um eine fotografische Wiedergabe einer Original-Presse. Dies belegt sowohl der in der linken Abbildung erkennbare Hintergrund der Presse als auch ihr metallisch gl\u00e4nzender Sockel. Auf die von den Beklagten vorgelegten Rechnungen nach Anlage B3a und B3b kommt es f\u00fcr die Erkennbarkeit eines Modells daher nicht an (zumal die drei Abbildungen in Anlage B3 offensichtlich verschiedene Modelle zeigen, wie der unterschiedliche Treppenverlauf beweist). F\u00fcr die Erstellung eines Modells bedarf es der Kenntnis konstruktiver Details nicht in dem Ma\u00dfe, wie dies f\u00fcr eine voll funktionst\u00fcchtige Originalpresse der Fall ist. Zum anderen haben die Beklagten substantiiert vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe bereits im Jahre 2002 mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse begonnen. Dies deckt sich mit den Beendigungsgr\u00fcnden des Joint Ventures, wie sie in Anlage K3 zu Punkt 2 wiedergegeben sind, ebenso wie mit der in den als Anlagen K18 und K19 von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten Schreiben ge\u00e4u\u00dferten Intention der Beklagten zu 1), nunmehr mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse zu beginnen. Wenn das Joint Venture im M\u00e4rz 2002 beendet wurde, sprach f\u00fcr die Beklagte zu 1) nichts mehr dagegen, nunmehr mit der eigenen Entwicklung einer kontinuierlichen Presse zu beginnen. Gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verstie\u00df sie damit nicht, weil nicht erkennbar ist, dass dieses \u00fcber die Beendigung des Joint Ventures hinaus Geltung beanspruchen konnte. Schlie\u00dflich musste die Beklagte zu 1) anders als die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Entwicklung ihrer \u201eA\u201c-Presse in den siebziger und achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts keine Grundlagenversuche mehr durchf\u00fchren, sondern konnte sich an den bereits im Markt eingef\u00fchrten und bew\u00e4hrten Systemen im Rahmen etwa bestehender gewerblicher Schutzrechte orientieren, sofern sie bei dem Angebot ihrer Entwicklung die Grenzen des \u00a7 4 Nr. 9 lit. a) und b) UWG &#8211; wie hier nach \u00dcberzeugung der Kammer der Fall &#8211; beachtete.<br \/>\nDer Schluss der Kl\u00e4gerin, es sei ohne die unredliche \u00dcbernahme fremden Know-hows nicht m\u00f6glich, innerhalb weniger Jahre eine kontinuierliche Presse zu entwickeln, ist daher nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBehinderung<br \/>\n\u00dcber die Aufz\u00e4hlung der unlauterkeitsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde in \u00a7 4 Nr. 9 lit. a), b) und c) UWG hinaus ist anerkannt, dass auch eine unlautere Behinderung die Unlauterkeit einer Nachahmung begr\u00fcnden kann. Sie liegt vor, wenn dem Sch\u00f6pfer des Originals durch das Anbieten der Nachahmung die M\u00f6glichkeit genommen wird, sein Produkt in angemessener Zeit zu vermarkten (vgl. K\u00f6hler, a.a.O., Rn. 9.64). F\u00fcr die Voraussetzungen dieses Unlauterkeitsgrundes hat die Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Mithaftung der Beklagten zu 2) und 3) auf Unterlassung darauf beruft, die Beklagten zu 2) und 3) seien an der angenommenen Wettbewerbsverletzung der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen, ist dieses Vorbringen nicht schl\u00fcssig. Zum einen fehlt es bereits an einer unlauteren Nachahmung durch die Beklagte zu 1), denn eine unredliche Kenntniserlangung vermittelt durch die Beklagten zu 2) und 3) liegt nicht vor (vgl. vorstehend unter III., insbesondere 3.). Zum anderen m\u00fcssten die Beklagten zu 2) und 3) nicht nur bei der Vorbereitung, sondern auch bei der konkreten, von der Kl\u00e4gerin als wettbewerbswidrig angenommenen Angebotshandlung beteiligt gewesen sein. Angegriffene Angebotshandlung ist hier allein die Verwendung des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage K9 auf der Messe Ligna in Hannover im Mai 2005. Inwieweit die Beklagten zu 2) und 3) an dieser konkreten Angebotshandlung beteiligt gewesen sein sollten, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: 2.500.000,- \u20ac,<br \/>\n&#8211; Seit dem 08. Dezember 2005 (Teilverweisung): 1.700.000,- \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 664 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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