{"id":2977,"date":"2007-01-11T17:00:14","date_gmt":"2007-01-11T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2977"},"modified":"2016-04-27T07:01:26","modified_gmt":"2016-04-27T07:01:26","slug":"4a-o-51105-dvd-rom-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2977","title":{"rendered":"4a O 511\/05 &#8211; DVD-ROM II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 663<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Januar 2007, Az. 4a O 511\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 460 751 B1<\/p>\n<p>a) DLT-Tapes, DVD-Rs und\/oder Master mit Audio- und\/oder Videosignalen als Erzeugnisse eines Verfahrens zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codierungsbl\u00f6cke codiert werden, wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst:<br \/>\n&#8211; Das \u00dcbertragen eines Steuersignals, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Stamper mit Audio- und\/oder Videosignalen als Erzeugnisse eines Verfahrens zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen<br \/>\nzu gebrauchen oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codierungsbl\u00f6cke codiert werden, wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst:<br \/>\n&#8211; Das \u00dcbertragen eines Steuersignals, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) DLT-Tapes, DVD-Rs und\/oder Master, auf denen codierte Audio- und\/oder Videosignale gespeichert sind,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>d) Stamper, auf denen codierte Audio- und\/oder Videosignale gespeichert sind,<br \/>\nherzustellen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Oktober 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 03. Oktober 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % als Gesamtschuldnern auferlegt, zu 10 % tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.500.000,- \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDen Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 460 xxx B1 (Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Bild- und\/oder Tonsignalen. Es wurde am 03. Juni 1991 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 05. Juni 1990 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 03. September 1997 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Verfahren als verletzt geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 12 lauten in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (DE 691 27 xxx T2, Anlage B2-K2) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Video-Signalen, wobei aufeinanderfolgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei dieses Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst: Das \u00dcbertragen eines Steuersignals, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an eine vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>11. Codiertes Audio- und\/oder Video-Signal, wobei aufeinanderfolgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>12. Speichermedium, auf dem ein Signal nach Anspruch 11 gespeichert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der M-Gesellschaft, USA verwaltet wird (nachfolgend M-GESELLSCHAFT). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen f\u00fcr Patente, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung M-2 zur \u00dcbertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung der M-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten f\u00fcr die Herstellung von Ger\u00e4ten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der M-GESELLSCHAFT und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einf\u00fchrung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der M-GESELLSCHAFT eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. M-GESELLSCHAFT verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die M-2-Norm einf\u00fchren m\u00f6chte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung am 05. Januar 1998 nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17\/62 des Rates vom 06. Februar 1962 gemeldet. Die Kl\u00e4gerin trat der Vereinbarung sp\u00e4ter als Inhaber (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 L\u00e4ndern zugeh\u00f6rig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des M-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europ\u00e4ischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen.<br \/>\nDie M-GESELLSCHAFT bietet Unternehmen, die den M-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Ma\u00dfgabe des als Anlage BKartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach betr\u00e4gt die Lizenzgeb\u00fchr gegenw\u00e4rtig nicht mehr als 0,03 US$ je DVD, die nach dem M-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8 verwiesen.<br \/>\nDie zum M-2-Standard (vgl. die Definition unter Ziffer 1.26 des Standard-Lizenzvertrages) geh\u00f6rende ISO\/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B2-K12b in der englischen Originalsprache und als Anlage B2-K12a in teilweiser \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Die ISO\/IEC Norm 13818-1\/-2 wurde 1994 verabschiedet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein europa- und weltweit t\u00e4tiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROMs.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) ist au\u00dferdem Aufsichtsratsvorsitzender der C AG in L, an der die Beklagte zu 1) einen Gesch\u00e4ftsanteil von 51 % h\u00e4lt. Die C AG befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung sogenannter Master (Pressvorlagen), die auch als DLT oder DVD-R bezeichnet werden. Die Master dienen als Vorlage f\u00fcr sogenannte Glassmaster, aus denen wiederum Stamper (Stempel) hergestellt werden, die dann f\u00fcr die DVD-Produktion verwendet werden. Die Beklagte zu 1) generiert nach den ihr zur Verf\u00fcgung gestellten Mastern die entsprechenden Glassmaster sowie die Stamper. Mit den Stampern erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROMs.<br \/>\nDie C AG besch\u00e4ftigt sich neben ihrer T\u00e4tigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Auftr\u00e4gen f\u00fcr die Pressung optischer Speichermedien. Die C AG ist bei der Denic eingetragene Inhaberin der Domains \u201eC.de\u201c und \u201exy.de\u201c. Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der Domain \u201c&#8230;.com\u201c. Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B2-K6, -K10 und -K20 verwiesen.<br \/>\nAnlage B2-K6, Seite 1:<\/p>\n<p>Anlage B2-K6, Seite 3 oben:<\/p>\n<p>Anlage B2-K6, Seite 4 oben:<\/p>\n<p>Anlage B2-K20, Seite 5:<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 19. Juli 2005 gerichtet an die Adresse \u201einfo@xy.de\u201c bat das Unternehmen A um die Abgabe eines Angebots \u00fcber die Herstellung einer DVD5 bzw. DVD9 in einer St\u00fcckzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschlie\u00dflich der Lieferung des Glassmasters. Das DVD-Master k\u00f6nne auf DLT-Tape geliefert werden. Die C AG antwortete per E-Mail vom 22. Juli 2005 mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von A N angenommen und der Auftrag durchgef\u00fchrt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung wird auf die Anlage B2-K11 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1) vom 31. August 2005 erfolgte die R\u00fccksendung der f\u00fcr die Produktion ben\u00f6tigten \u201eWerkzeuge\u201c.<\/p>\n<p>Neben der Kl\u00e4gerin haben zehn weitere Mitglieder des M-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem M-2-Standard vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Verwendung von Mastern (DLT-Tapes, DVD-Rs) und Stampern (nachfolgend f\u00fcr beide zusammenfassend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) bei der Herstellung von DVDs eine Verletzung des von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens. Die von der Beklagten zu 1) bei der Herstellung der DVDs (worunter nicht nur DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROMs zu verstehen seien, wenn und soweit diese Videodaten enthalten) verwendeten Master und Stamper seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem M-2-Standard codiert worden seien. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sei zwingender Bestandteil des M-2-Standards. Bei einem nach dem M-2-Standard hergestellten Master oder Stamper handele es sich um ein nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestelltes Erzeugnis.<br \/>\nZugleich stellten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Speichermedien nach den kombinierten Patentanspr\u00fcchen 11 und 12 dar. Die Beklagten w\u00fcssten, dass die von ihnen mit Hilfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellten DVD-ROMs auf erfindungsgem\u00e4\u00df M-2-kompatiblen Abspielger\u00e4ten abgespielt w\u00fcrden. Selbst wenn, was die Kl\u00e4gerin bestreitet, die Authoring Studios lizenzierte Codierkarten zur Herstellung der Master verwendeten, sei nach dem Inhalt des M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags eine Ersch\u00f6pfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der Verwendung dieser Master zur DVD-Herstellung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df im Wesentlichen wie erkannt,<\/p>\n<p>wobei sie hinsichtlich der Stamper im Unterlassungsantrag nach Anspruch 1 des Klagepatents auch eine Untersagung der Benutzungshandlungen des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens und im Unterlassungsantrag nach Anspr\u00fcchen 11\/12 auch eine Untersagung der Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens beantragt,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Anspruch 1 des Klagepatents kein zwingender Bestandteil des M-2-Standards sei, weil einzelne Merkmale nicht zwingend f\u00fcr eine Codierung nach diesem Standard, sondern nur optional neben anderen, nicht patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritten vorgesehen seien. Bei der Datencodierung f\u00fcr DVD-ROMs werde entsprechend den Vorgaben des DVD-Video-Standards ausschlie\u00dflich nach einer variablen Bitrate codiert, so dass Anspruch 1 des Klagepatents nie verwirklicht werden k\u00f6nne. Aus diesem Grunde machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht von den Anspr\u00fcchen 11 und 12 Gebrauch. Zudem seien die auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gespeicherten Daten keine k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nde und w\u00fcrden in einem Arbeitsverfahren, nicht in einem Herstellungsverfahren hergestellt. Im \u00dcbrigen handele es sich auch deswegen nicht um unmittelbare Erzeugnisse des Verfahrens nach Patentanspruch 1, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Unmittelbarkeit fehle.<br \/>\nDurch das Inverkehrbringen der Codierkarten und Codierger\u00e4te mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin sei Ersch\u00f6pfung eingetreten. Die Beklagten erheben hinsichtlich Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen die Einrede der Verj\u00e4hrung; sie behaupten, die Produktions- und Vertriebst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) sei der Kl\u00e4gerin seit dem letzten Jahrzehnt bekannt gewesen. Im \u00dcbrigen sind die Beklagten der Auffassung, ein Verschulden k\u00f6nne ihnen nicht vorgeworfen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dar\u00fcber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und \u00a7\u00a7 19, 20 GWB liege. Die Kl\u00e4gerin, wie auch die Kl\u00e4ger in den Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr die Lizenzierung von M-2-Technolgie. Die Kl\u00e4gerin, die Kl\u00e4ger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1) Lizenzgeb\u00fchren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamem Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben w\u00fcrden. Die angemessene Lizenzgeb\u00fchr betrage Null, weil der M-2-Patentpool kartellrechtlich unzul\u00e4ssig begr\u00fcndet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, \u00a7 1 GWB, \u00a7 134 BGB. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auf der Grundlage der vom M-2-Pool angebotenen Bedingungen des Patent-Portfolio-Lizenzvertrags nicht die Entrichtung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und &#8211; wie die Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellen &#8211; durch das Klagepatent gesch\u00fctzten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenerma\u00dfen zahlreiche nichtige und\/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden diese Patente \u00fcberwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begr\u00fcndung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschlie\u00dfend im Rahmen des M-2-Pools \u00fcber die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt h\u00e4tten.<br \/>\nSchlie\u00dflich ergebe sich die kartellrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772\/2004 der Kommission \u00fcber die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Au\u00dferdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europ\u00e4ischen Kommission vom 18. Dezember 1998 k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche \u00c4u\u00dferung der Kommission sei.<br \/>\nSelbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, w\u00e4re in einem vorgelagerten Markt f\u00fcr die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgeb\u00fchr vereinbart worden, die sich nach dem Prozentsatz der Netto-Verkaufserl\u00f6se bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einf\u00fchrung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangen. Wie aus Ermittlungen der britischen U Ltd., eines anerkannten Rechercheunternehmens, hervorgehe, sei der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD5 in Europa von 2,65 US$ im Jahre 1997 auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem R\u00fcckgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1997 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen R\u00fcckgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten geringer Auslastung Auftr\u00e4ge f\u00fcr kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht h\u00e4tten. Hier h\u00e4tten die Preise im Jahre 2004 f\u00fcr die DVD5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und f\u00fcr die DVD9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise f\u00fcr so genannte Covermounts gewesen (also DVDs, die als Beilage\/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD5 auf 0,25 US$ und bei DVD9 auf 0,31 US$ belaufen. Der Beklagten zu 1) w\u00fcrden ganz \u00fcberwiegend Auftr\u00e4ge f\u00fcr die einmalige oder regelm\u00e4\u00dfige Herstellung gro\u00dfer DVD-Auflagen, das hei\u00dft Auflagen von im Einzelfall bis zu f\u00fcnf Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs f\u00fcr Konsumg\u00fcter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressauftr\u00e4gen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter versch\u00e4rft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD5 90,9 % und bei der DVD9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1) f\u00fcr eine DVD5 h\u00e4tten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten f\u00fcr die DVD9 seien etwas h\u00f6her gewesen; sie h\u00e4tten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass 2004 f\u00fcr die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der M Lizenzgeb\u00fchr von 0,03 US$ Lizenzgeb\u00fchren von anderen Patentpools, n\u00e4mlich dem so genannten 4C-Pool in H\u00f6he von 0,0375 US$, dem so genannten 6C-Pool in H\u00f6he von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in H\u00f6he von 0,003 US$ gefordert w\u00fcrden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgeb\u00fchren der vorgenannten Patentpools einschlie\u00dflich der Geb\u00fchr des M-Pools f\u00fcr eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVDs zu Fabrikpreisen knapp \u00fcber den Herstellungskosten anb\u00f6ten. So habe die S- \u00d6sterreich AG beispielsweise am 10. Oktober 2005 der SP AG schriftlich angeboten, ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs, deren Pressung gleichm\u00e4\u00dfig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD5 und 0,20 Euro pro DVD9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen herzustellen. Entsprechend g\u00fcnstige Angebote f\u00fcr die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken Takt und G-R. Gegen\u00fcber der X AG in F\u00fcrth h\u00e4tten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote f\u00fcr die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abz\u00fcglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. Takt und G-R verf\u00fcgten \u00fcber keine Lizenzen der DVD-Patentpools 4C, 6C und M, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote h\u00e4tten den Marktpreis so weit nach unten gezogen, dass die von U Ltd. f\u00fcr das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt durchgef\u00fchrten Erhebung der F plc., B, Gro\u00dfbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europ\u00e4ischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken f\u00fcr die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen \u00fcber 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgeb\u00fchren der Patentpools 4C, 6C und M errechne sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro f\u00fcr eine DVD5 und von 0,20 Euro f\u00fcr eine DVD9 eine Lizenzgeb\u00fchrenquote von 61 % pro DVD5 und von 48 % pro DVD9.<br \/>\nDie Beklagten meinen, dass die Kl\u00e4gerin und die anderen Mitglieder des M-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es daf\u00fcr eine Rechtfertigung gebe, \u00a7 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk T vor, dem die Kl\u00e4gerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgeb\u00fchren auf maximal 2.000.000,&#8211; US$ pro Kalenderjahr einger\u00e4umt h\u00e4tte. Der Kl\u00e4gerin und den anderen Mitgliedern des M-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten in der Europ\u00e4ischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine M-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgeb\u00fchrenfreie Kreuzlizenzierungen der Kl\u00e4gerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des M-Patentpools sowie namentlich die S- \u00d6sterreich AG auf der Website der M-GESELLSCHAFT als Lizenznehmer aufgef\u00fchrt w\u00fcrden, sage nichts dar\u00fcber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tats\u00e4chlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet h\u00e4tten oder gar die standardisierten Geb\u00fchren bezahlen w\u00fcrden.<br \/>\nDie Beklagten halten eine Lizenzgeb\u00fchr von 2,24 \u20ac (1\/134 x 300,- \u20ac, letztere entsprechend der H\u00e4lfte der Herstellungskosten eines Masters von 600,- \u20ac) f\u00fcr jedes DLT-Tape, jede DVD-R und jedes Master, das die Beklagte zu 1) f\u00fcr Zwecke der Herstellung von DVDs besitzt und verwendet, h\u00f6chstens jedoch diejenige Lizenzgeb\u00fchr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken f\u00fcr Benutzung und Besitz eines DLT-Tapes, einer DVD-R oder eines Masters f\u00fcr Zwecke der Herstellung von DVDs effektiv (ggf. anteilig) zahlen, sofern im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund daf\u00fcr besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgeb\u00fchr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen, f\u00fcr gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4gerin ein entsprechendes bis zum 12. Mai 2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Kl\u00e4gerin nicht angenommen wurde.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4gerin zudem folgendes bis zum 22. September 2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet:<br \/>\n\u201eDie Kl\u00e4gerin erteilt der Beklagten zu 1) eine Lizenz, DVDs unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und\/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) \u00fcber die Herstellung der Stamper bis hin zu Fertigung der DVD, wie sie an Kunden ausgeliefert wird.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) zahlt der Kl\u00e4gerin f\u00fcr jede DVD, die die Beklagte zu 1) im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und\/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgeb\u00fchr, die sich wie folgt bemisst:<br \/>\n&#8211; 1\/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der h\u00f6here der beiden Quotienten anzusetzen, der sich &#8211; jeweils f\u00fcr die DVD5 und die DVD9 &#8211; ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 (gem\u00e4\u00df den j\u00e4hrlichen Untersuchungen der U Limited) im Kalenderjahr vor dem tats\u00e4chlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1) unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und\/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 im Jahr 1997 (Euro 2,65 f\u00fcr die DVD5 und Euro 4,50 f\u00fcr die DVD9 gem\u00e4\u00df Erhebungen der U Limited);<br \/>\n&#8211; h\u00f6chstens jedoch diejenige Lizenzgeb\u00fchr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro M-2-Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgeb\u00fchr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen.<\/p>\n<p>Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin und der anderen M-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Kl\u00e4gerin, der Beklagten zu 1) eine Lizenz mit angemessener Lizenzgeb\u00fchr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeintr\u00e4chtigt werde, dass die Beklagte zu 1) gehindert sei, ihre zahlreichen im europ\u00e4ischen Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer zu beliefern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die zehn Kl\u00e4ger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf sowie bestimmten Begleitma\u00dfnahmen versuchten, die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrags zu zwingen, \u00a7 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Kl\u00e4gerin nicht um die Kl\u00e4rung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die k\u00fcnstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der M-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus \u00c4u\u00dferungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin Rechtsanwalt V, der in einem Telefonat am 28. Juli 2005 einger\u00e4umt habe, dass die M-GESELLSCHAFT die Zahl der Patente, deren Verletzung gegen\u00fcber einem DVD-Presswerk geltend gemacht w\u00fcrde, und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmen w\u00fcrde. Je gr\u00f6\u00dfer das Unternehmen des Prozessgegners sei und je mehr Widerstand zu bef\u00fcrchten sei, desto mehr Patente w\u00fcrden ins Feld gef\u00fchrt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 02. August 2005 habe die M-GESELLSCHAFT der Beklagten zu 1) die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen f\u00fchren und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zum Abschluss einer M-Standard-Lizenz gezwungen werden k\u00f6nne. Zudem habe Herr L, Vice President Licensing &amp; Business Development bei der M-GESELLSCHAFT, Ende Januar 2005 in einem Gespr\u00e4ch mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der I-AG, Herrn G, angedroht, dass die M-GESELLSCHAFT den Druck auf die Beklagte zu 1) noch weiter erh\u00f6hen werde, wenn diese die M Poollizenz nicht unterzeichne.<br \/>\nDen Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbr\u00e4uchlichen Mehrfachverfolgung, der unzul\u00e4ssigen Druckaus\u00fcbung sowie der gezielten Behinderung nach \u00a7 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich halten die Beklagten das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig, weil es sowohl durch die US-PS 4,882,xxx (Anlage NK6\/6a) als auch durch die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 076 xxx (Anlage NK7\/7a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des M-2-Standards gegen\u00fcber den auf Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzten Klageantr\u00e4gen einwenden k\u00f6nnen. Gegenstand der Klage k\u00f6nne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Lizenz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 19, 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Standard-Vertrags angebotene Lizenz in H\u00f6he von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. F\u00fcr den Fabrikpreis einer DVD5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 \u20ac auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der Agentur U Ltd. (Anlage BKartR 8). Der als Anlage BKartR 9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis f\u00fcr Pressauftr\u00e4ge f\u00fcr die gro\u00dfen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegen\u00fcber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil f\u00fcr alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004\/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 \u20ac. Auch wenn man die &#8211; mit Nichtwissen bestrittenen &#8211; Herstellungskosten der Beklagten f\u00fcr DVD5 von 0,1654 \u20ac hinzunehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 \u20ac. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,51 US$ = 0,41 \u20ac belaufe sich der Kostenanteil auf 51 % (rechnerisch zutreffend: 63,83 %).<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnten auch nicht mit dem Vorbringen geh\u00f6rt werden, dass andere Presswerke die DVDs zu Fabrikpreisen knapp \u00fcber den Herstellungskosten anb\u00f6ten. Die Angebotshandlungen der S- \u00d6sterreich AG w\u00fcrden mit Nichtwissen bestritten und bez\u00f6gen sich im \u00dcbrigen auf Covermounts f\u00fcr Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, w\u00e4hrend es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im \u00dcbrigen sei S- \u00d6sterreich ausweislich der Lizenznehmerliste unter Nummer 870 Lizenznehmerin des M-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die M-2-Lizenznehmerliste w\u00fcrden ausschlie\u00dflich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzs\u00e4tze entrichten. Auch das polnische Presswerk Takt sei unter der Nummer 911 der Liste gef\u00fchrt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der M-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindr\u00fccklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, M-2-Lizenzgeb\u00fchren abzuf\u00fchren, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gef\u00e4hrdet sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es in der Europ\u00e4ischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angef\u00fchrten, angeblich beg\u00fcnstigten Presswerke CC, T und S- seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits erw\u00e4hnten Lizenznehmerliste aufgef\u00fchrt. N\u00e4herungsweise l\u00e4gen Erkenntnisse vor, wonach s\u00e4mtliche M-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle DVD-Presswerke zu erfassen, sei allerdings erkl\u00e4rtes Ziel der M-2-Lizenzierungspolitik. Die gro\u00dfen, einen bedeutenden Markanteil f\u00fcr sich beanspruchenden Presswerke f\u00fcr DVDs seien tats\u00e4chlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht f\u00fcr CC, T und S- \u00d6sterreich. Alle M-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgeb\u00fchrenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern.<br \/>\nDie Lizenzangebote der Beklagten zu 1) seien f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht zumutbar. Das erste Angebot der Beklagten zu 1) w\u00fcrde von vern\u00fcnftigen Lizenzvertragsparteien schon im Ansatz verworfen, weil eine auf die verwendeten Master bezogene Einzellizenzgeb\u00fchr in keinem Verh\u00e4ltnis zur wirtschaftlichen \u201eAusbeute\u201c auf Seiten des Lizenznehmers st\u00fcnde. Denn diese w\u00fcrde allein von der Zahl der mit dem Master hergestellten DVDs abh\u00e4ngen. Auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten zu 1) sei unakzeptabel. Die dabei angebotene St\u00fccklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen M-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$. Dies laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen m\u00f6chten, wenn man dieses Angebot in das Verh\u00e4ltnis zu den Lizenzs\u00e4tzen setze, welche die \u00fcbrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten m\u00fcssten.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei es nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, dass die Kl\u00e4gerin und die Kl\u00e4ger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begr\u00fcndung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen sowohl wegen des Angebots, Inverkehrbringens und Gebrauchens von DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Mastern als unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Patentanspruch 1 (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) als auch wegen des Herstellens, Angebots, Inverkehrbringens und Gebrauchens von Mastern, die der in den Patentanspr\u00fcchen 11 und 12 unter Schutz gestellten technischen Lehre entsprechen, gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 und 3; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB. Die genannten Anspr\u00fcche sind hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Produktion der DVD-Endprodukte hergestellten Stamper jedoch auf die Benutzungshandlungen der Herstellung (hinsichtlich der Patentanspr\u00fcche 11\/12) und des Gebrauchens sowie des Einf\u00fchrens und Besitzens zu diesen Zwecken zu beschr\u00e4nken, die weitergehende Klage ist abzuweisen.<br \/>\nDie von den Beklagten vorgebrachten Einw\u00e4nde der Ersch\u00f6pfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung und des Versto\u00dfes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, \u00a7\u00a7 19 und 20 GWB, der missbr\u00e4uchlichen Geltendmachung der Anspr\u00fcche, \u00a7 8 Abs. 4 UWG, und der Verj\u00e4hrung, \u00a7 141 PatG, greifen nicht durch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Audio- und\/oder Videosignalen \u00fcber irgendein \u00dcbertragungsmedium, wobei das \u00dcbertragungsmedium insbesondere aus einer optisch auslesbaren Platte besteht. Zugleich bezieht sich das Klagepatent auf das \u00dcbertragungsmedium, auf dem die Audio- und\/oder Videosignale aufgezeichnet worden sind (\u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage B2-K2, Seite 1, Zeilen 1-3 und 5-7; weitere Verweise ohne Zusatz betreffen die T2-Schrift nach Anlage B2-K2).<br \/>\nDas Klagepatent referiert zun\u00e4chst die bei der Digitalisierung eines Videosignals in einem Codierungsverfahren erfolgende Umwandlung der Bildfolge in eine Reihe von Videobl\u00f6cken, die jeweils so viel an digitaler Information enthalten, dass jedes Bild ohne wesentlichen Qualit\u00e4tsverlust rekonstruiert werden kann. Von den wirtschaftlichsten Codierungsverfahren werden, so die Klagepatentschrift, aufeinander folgende Signalteile in aufeinander folgende Codebl\u00f6cke variabler L\u00e4nge umgewandelt, die bei Videosignalen als Videobl\u00f6cke bezeichnet werden. Die unterschiedliche L\u00e4nge ergibt sich nach dem Klagepatent daraus, dass bestimmte Bilder einer Intraframe-Codierung ausgesetzt werden, bei der das Bild aus den Codebl\u00f6cken vollst\u00e4ndig rekonstruiert werden kann, bestimmte Bilder hingegen einer Interframe-Codierung unterzogen werden, was bedeutet, dass diese Bilder nur mit Hilfe und unter R\u00fcckgriff auf andere Bilder zu rekonstruieren sind. Wenn das Speichermedium abgespielt wird, werden die aufeinander folgenden Videobl\u00f6cke, die wie erw\u00e4hnt eine variable L\u00e4nge aufweisen, zu unregelm\u00e4\u00dfigen Zeitpunkten ausgelesen. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sich die Videobl\u00f6cke auf einem Speichermedium mit anderen Datensignalen abwechseln, beispielsweise mit lippensynchronen digitalen Audiosignalen entsprechend der Videoszene.<br \/>\nDa die den Videobl\u00f6cken entsprechenden Bilder von dem Wiedergabeger\u00e4t mit einer konstanten Frequenz (von beispielsweise 25 Bildern pro Sekunde) abgespielt werden sollten und der Zeitpunkt, an dem ein Videoblock der optischen Platte ausgelesen wird, nur selten genau mit dem Zeitpunkt \u00fcbereinstimmt, wo das entsprechende Bild der Videoszene wiedergegeben werden soll, werden die Videobl\u00f6cke in dem Abspielger\u00e4t einem Pufferspeicher zugef\u00fchrt, und zwar mit einer Frequenz, die von der \u201ePackung\u201c der Bl\u00f6cke auf dem Speichermedium vollst\u00e4ndig vorgegeben ist. Sodann werden sie mit einer zur Wiedergabe erforderlichen Frequenz aus dem Pufferspeicher ausgelesen. Der dem n\u00e4chsten wiederzugebenden Bild entsprechende Videoblock sollte immer bereits vollst\u00e4ndig im Puffer gespeichert sein (Seite 2, Zeile 12-23). Sobald ein Bild decodiert worden ist, kann der zugeh\u00f6rige Block aus dem Puffer entfernt und der freiwerdende Pufferraum durch nachfolgende Videobl\u00f6cke beschrieben werden. Das Fehlen eines vollst\u00e4ndigen Videoblocks in dem Puffer zu dem Zeitpunkt, wo das entsprechende Bild decodiert und wiedergegeben werden soll, wird auch als \u201eUnterlauf\u201c des Puffers bezeichnet. Die Wiedergabe der Videoszene stockt dann und ein geschmeidiger Bildlauf wird nicht erreicht. Zugleich muss vermieden werden, dass die Wiedergabe einer Videoszene zu sp\u00e4t nach dem Empfang des zugeh\u00f6rigen Videoblockes startet, weil es dann denkbar ist, dass der Puffer sich f\u00fcllt und die Wiedergabe ebenfalls startet. Dies wird als \u201e\u00dcberlauf\u201c des Puffers bezeichnet (Seite 3, Zeile 1-18).<\/p>\n<p>Als relevanten Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift ein Verfahren zur Vermeidung eines Puffer\u00fcber- und -unterlaufs, bei dem zu dem Zeitpunkt, an dem die Decodierung des gegenw\u00e4rtig empfangenen Bildes starten soll, ein Steuersignal \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Aus diesem Stand der Technik ergeben sich nach den Angaben der Beschreibung die folgenden Merkmale aus Anspruch 1 des Klagepatents:<\/p>\n<p>Verfahren<br \/>\n(1) zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Video-Signalen,<br \/>\n(2) wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden,<br \/>\n(3) wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst:<br \/>\n(4) das \u00dcbertragen eines Steuersignals;<br \/>\n(5) das Steuersignal ist indikativ f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll.<\/p>\n<p>Da es nach diesem Stand der Technik auf den Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Steuersignals ankommt, muss unbedingt gew\u00e4hrleistet sein, dass es aus einem einzigartigen Code besteht, der niemals an einer anderen Stelle in dem codierten Signal auftreten darf (Seite 3, Zeile 22-28). Dar\u00fcber hinaus beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass nach diesem Verfahren eine Verz\u00f6gerung von nur einem Bild zwischen der Codierung und der Decodierung jedes Bildes beibehalten werden muss, denn eine Verz\u00f6gerung von mehr als einem Bild w\u00fcrde es erfordern, dass das Steuersignal ebenfalls angibt, welches Bild von dem Empf\u00e4nger decodiert werden soll (vgl. Seite 3, Zeile 28 bis Seite 4, Zeile 2).<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum \u00dcbertragen von Audio- und\/oder Video-Signalen zu schaffen, bei dem das Auftreten von \u00dcberlauf und Unterlauf des Puffers vermieden wird, so dass die Wiedergabe von Bildern auf ungest\u00f6rte Weise erfolgen kann (Seite 4, Zeile 3-6).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe f\u00fcgt Anspruch 1 des Klagepatents den oben genannten Merkmalen die folgenden weiteren Merkmale hinzu:<\/p>\n<p>(6) Das Steuersignal wird durch einen Parameter gebildet, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet;<br \/>\n(7) dieser Parameter gibt die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung an, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>Abweichend von der deutschen \u00dcbersetzung, die von \u201eVerfahrensschritten\u201c im Plural spricht, und in Anlehnung an die f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche englischsprachige Anspruchsfassung (Anlage B2-K1, Spalte 11 Zeile 11: \u201ecomprising the step of transmitting &#8230;\u201c) wird auch in der hiesigen Merkmalsgliederung in Merkmal (3) der Singular benutzt. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Anspruchs 1, der neben dem \u00dcbertragen eines Steuersignals nach Merkmal (4), das den Anforderungen der Merkmale (5) bis (7) gen\u00fcgt, keinen weiteren Verfahrensschritt vorsieht. Das \u201eBilden eines Steuersignals\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal (6) stellt keinen weiteren Verfahrensschritt dar, weil mit dieser Formulierung nur angegeben werden soll, dass ein Parameter nach Merkmalen (6) und (7) das \u00fcbertragene Steuersignal darstellen soll, das Steuersignal also aus einem solchen Parameter besteht. Das wird in der ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Anspruchsfassung deutlich, die das \u201eBilden\u201c des Steuersignals durch einen n\u00e4her gekennzeichneten Parameter umschreibt mit den Worten: \u201ethe control signal is constituted by &#8230;\u201c.<\/p>\n<p>Patentanspruch 12 sch\u00fctzt in Verbindung mit Patentanspruch 11 unmittelbar das Speichermedium, auf dem Signale nach Anspruch 11 gespeichert wurden, die nach Verfahrensanspruch 1 codiert worden sind. Die kombinierten Merkmale beider Anspr\u00fcche lassen sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>(1) Speichermedium, auf dem ein codiertes Audio- und\/oder Video-Signal gespeichert ist,<br \/>\n(2) wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codebl\u00f6cke codiert werden,<br \/>\n(3) wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss,<br \/>\n(4) wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet,<br \/>\n(5) wobei dieser Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist.<\/p>\n<p>Durch die \u00fcber den Stand der Technik hinausgehenden Merkmale sieht das Klagepatent vor, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet (Merkmal (6), Anspruch 1; Merkmal (4), Anspr\u00fcche 12\/11; weitere Merkmalsverweise beziehen sich nur noch auf die Merkmalsgliederung zu Anspruch 1). Dieses Steuersignal ist indikativ f\u00fcr den Zeitpunkt, zu dem ein Codeblock decodiert werden soll, zeigt dem Decodierer mithin an, wann die Decodierung erfolgen soll, Merkmal (5). Dies geschieht dadurch, dass der Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock nach dem Zeitpunkt seines Empfangs decodiert werden muss, Merkmal (7). Weil gem\u00e4\u00df Merkmal (6) die Stelle des Parameters f\u00fcr das indikative Steuersignal, mithin seine Position im codierten Signal, vorbestimmt ist, braucht der Parameter nicht mehr einzigartig codiert zu sein, um als solcher erkannt zu werden, und kann daher einen gro\u00dfen Bereich verschiedener Werte annehmen (Seite 4, Zeile 10-12). Dar\u00fcber hinaus ist durch die Lokalisation des Parameters an einer vorbestimmten Stelle des Codeblocks die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, dass die Verz\u00f6gerung nach Merkmal (7) auch mehr als eine einzelne Bildperiode betragen kann (Seite 4, Zeile 12f.). Wenn das Bild dann mit der vorgegebenen Verz\u00f6gerung decodiert wird, kann es ohne die Gefahr des Puffer\u00fcber- oder -unterlaufs wiedergegeben werden, was eine ungest\u00f6rte Wiedergabe gew\u00e4hrleistet. Durch die \u00dcbertragung des auch als Decoderverz\u00f6gerungsparameter (oder Decoderverz\u00f6gerung) bezeichneten Parameters wird auch die synchrone Wiedergabe zweier Signale (etwa eines Videosignals mit einem im Zeitmultiplexverfahren zugeordneten Audiosignals) erm\u00f6glicht (Seite 4, Zeile 14-21). Die Decodierverz\u00f6gerung nach Merkmal (7) konkretisiert, auf welche Weise dem Decodierer mitgeteilt wird, wann er mit dem Decodieren beginnen soll, n\u00e4mlich in Gestalt einer Angabe \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung zwischen Empfang des Codeblocks und seiner Decodierung. Dieser Parameter kann nach der Klagepatentschrift (Seite 14, Zeile 19 bis Seite 15, Zeile 5) verschiedene Formate annehmen, beispielsweise eine Zeitangabe (entsprechend Unteranspruch 5), die Anzahl von Taktperioden eines vorbestimmten Taktsignals (Unteranspruch 6), den Stand eines Z\u00e4hlers (Unteranspruch 7) oder den Belegungsgrad des Pufferspeichers des Decodierers (Unteranspruch 8) darstellen.<\/p>\n<p>Den Begriff des Steuersignals nach Merkmal (4) versteht der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents, ein Elektroingenieur der Fachrichtung Nachrichten\u00fcbertragung mit Universit\u00e4tsabschluss und mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen Daten\u00fcbertragung und den dort verwendeten Codier- und Decodierverfahren, dahin, dass das Steuersignal unmittelbar steuernd auf die gesteuerte Einheit &#8211; den Decodierer &#8211; einwirken muss, ohne diesem eine eigene Entscheidungsm\u00f6glichkeit zu \u00fcberlassen, f\u00fcr die er auf andere Parameter (d.h. andere als denjenigen, der das Steuersignal im Sinne des Klagepatents bildet) zur\u00fcckgreifen m\u00fcsste. Inhalt des Steuersignals ist die Angabe, zu welchem Zeitpunkt ein Codeblock decodiert werden soll, denn f\u00fcr diesen soll das Steuersignal indikativ sein (Merkmal (5)). Der allgemeine Wortsinn des \u201eSteuersignals\u201c wird durch Merkmal (7) noch unterstrichen. Denn die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c bezeichnet bereits einen endg\u00fcltigen Parameter auf Decoderseite und nicht lediglich eine Bezugsgr\u00f6\u00dfe, auf deren Grundlage der endg\u00fcltige Parameter vom Decodierer zun\u00e4chst noch errechnet werden muss. Im in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten Stand der Technik war ein Steuersignal bekannt, das zu exakt diesem Zeitpunkt \u00fcbertragen wurde und somit allein durch seine \u00dcbertragung den Beginn des Decodiervorgangs am betreffenden Codeblock markierte. Um die damit verbundenen Nachteile, die erforderliche Einzigartigkeit des Steuersignals und die maximale Verz\u00f6gerung von nur einem Bild, zu vermeiden, sieht Anspruch 1 des Klagepatents gem\u00e4\u00df Merkmal (6) vor, dass sich das Steuersignal an einer vorbestimmten Stelle befindet (und daher nicht mehr einzigartig zu sein braucht, um erkannt zu werden), und gem\u00e4\u00df Merkmal (7), dass der das Steuersignal bildende Parameter die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung zwischen Empfang des Codeblocks und seinem Decodierbeginn angibt (so dass die Decoderverz\u00f6gerung auch \u00fcber ein Bild hinausreichen kann). Die L\u00f6sung dieser Aufgabe des Klagepatents h\u00e4ngt aber nicht davon ab, sich auch von dem \u00fcberkommenen und allgemeinen Verst\u00e4ndnis des \u201eSteuersignals\u201c zu l\u00f6sen, wonach dieses eine unmittelbare Steuerungswirkung entfaltet, ohne der gesteuerten Einheit noch Entscheidungsfreiheiten zu lassen. Es w\u00fcrde damit \u00fcber den Wortsinn des \u201eindikativen Steuersignals, das mittels der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung den Zeitpunkt angibt, zu dem ein Codeblock decodiert werden soll\u201c, hinausgehen, lediglich einen F\u00fcllstand des Codiererpuffers anzugeben und zu \u00fcbertragen, aus dem der Decodierer sodann durch eigene Rechenoperationen ableiten k\u00f6nnte, wann er mit dem Decodieren des betreffenden Codeblocks beginnen soll. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Decodierer unter der Pr\u00e4misse eines gleich gro\u00dfen Pufferspeichers die Berechnung des Decodierzeitpunktes in Kenntnis des codiererseitigen Pufferf\u00fcllstandes m\u00f6glich sein mag. Denn dies entspr\u00e4che nicht dem Wortsinn des indikativen Steuersignals nach Merkmalen (5) und (7). Dass die Puffergr\u00f6\u00dfe B auf Codierer- wie Decodiererseite im Zusammenhang mit dem in der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel gleich gro\u00df gesetzt ist, l\u00e4sst f\u00fcr die Auslegung nicht den Schluss zu, dass auch die Lehre des Klagepatents dies voraussetzt, denn daf\u00fcr sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.<br \/>\nDas Steuersignal nach Merkmalen (5) bis (7) wird in der Figur 3A der Klagepatentschrift anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her erl\u00e4utert. Dabei bezeichnet das Klagepatent mit \u201eTd\u201c die so genannte Decoderverz\u00f6gerung (vgl. Seite 4, Zeile17f. und Seite 9, Zeile 27f.), die die Verz\u00f6gerungszeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Empfang des betreffenden Videoblocks in dem Decodierungspuffer beginnt, und dem Zeitpunkt, an dem dieser Videoblock aus dem Decodierungspuffer ausgelesen werden soll, angibt. W\u00e4hrend auf der x-Achse der Zeitverlauf (unter Ber\u00fccksichtigung einer der Bildwiedergabe entsprechenden Taktung) wiedergegeben ist, sind auf der y-Achse die ein- bzw. ausgelesenen Datenmengen hinsichtlich beider Puffer (auf Codierer- wie auf Decodiererseite) aufgetragen. Die stufenartige Kurve ne(t) gibt die in den Codierungspuffer (\u201ee\u201c f\u00fcr engl. Encoder) eingelesenen Bl\u00f6cke wieder, die stufenartige Kurve nd(t) die aus dem Decodierungspuffer (\u201ed\u201c f\u00fcr Decoder) ausgelesenen Bl\u00f6cke. Die Gerade nS(t) setzt den aus dem Codierungspuffer ausgelesenen Datenfluss mit dem in den Decodierungspuffer eingelesenen Datenfluss gleich und vernachl\u00e4ssigt dabei, wie die Beschreibung selbst erw\u00e4hnt (Seite 9, Zeile 6f.), eine etwa erforderliche tats\u00e4chliche \u00dcbertragungszeit. Um sowohl einen \u00dcber- als auch einen Unterlauf des Decodierungspuffers zu vermeiden, m\u00fcssen die das Einlesen in den Codierungspuffer und das Auslesen aus dem Decodierungspuffer betreffenden stufenartigen Daten\u00fcbertragungskurven ne(t) und nd(t) auf die Gerade nS(t) mit ihrem gleichm\u00e4\u00dfigen, bitweisen Datenstrom bzw. Datenstr\u00f6men abgestimmt werden. F\u00fcr den im Rahmen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre interessierenden Decodierungspuffer bedeutet dies, dass die Kurve nd(t) weder die Gerade nS(t) schneidet (Unterlauf) noch die Gerade n1(t) (\u00dcberlauf), die in einem (vertikalen) Abstand B von der Geraden nS(t) verl\u00e4uft, wobei der Abstand B der Puffergr\u00f6\u00dfe auf Decodiererseite entspricht (vgl. Seite 9, Zeile 9-13). Lediglich im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist die Puffergr\u00f6\u00dfe B des Decodierers gleich gro\u00df wie diejenige des Codierers (vgl. Seite 9, Zeile 1-3). Die Entladekurve des Decodiererpuffers muss daher auf der x-Achse so angeordnet werden, dass sie beide Begrenzungslinien nicht schneidet, um sowohl einen \u00dcber- als auch einen Unterlauf zu vermeiden. Dies gibt der Parameter Td vor, der erg\u00e4nzt um den Parameter Te (f\u00fcr die Verz\u00f6gerung zwischen dem Einlesen der Bildbl\u00f6cke in den Codierungspuffer und dem Beginn des Auslesens aus dem Codierungspuffer) die gesamte zeitliche Verschiebung zwischen der Kurve ne(t) und der Kurve nd(t) bestimmt. In dem konkreten Beispiel nach Figur 3 der Klagepatentschrift, bei dem die Puffer auf Codierer- wie auf Decodiererseite gleich gro\u00df und die Einlese- und Auslesegeschwindigkeit konstant und zueinander gleichf\u00f6rmig sind, entsprechen sich die genannten Kurven, wobei die Kurve nd(t) lediglich die Kurve ne(t) um das Zeitintervall T = Te + Td verschoben darstellt. Dabei schreibt das Klagepatent nicht vor, wie der Verz\u00f6gerungsparameter Td zu berechnen ist, sondern stellt seine Berechnung in das K\u00f6nnen des Fachmanns.<br \/>\nDie Klagepatentschrift weist im Zusammenhang mit der Darstellung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zwar darauf hin, dass der Verz\u00f6gerungsparameter an sich nur einmalig zusammen mit dem ersten Videoblock einer Videoszene angegeben und \u00fcbertragen werden m\u00fcsste, woraufhin der Ausleseprozess mit der konkreten Bildfrequenz automatisch fortsetzt werden k\u00f6nne (Seite 10, Zeile 29 bis Seite 11, Zeile 5; zugleich Unteranspruch 2). Dabei wird aber vorausgesetzt, dass die Puffer auf Codierer- und Decodiererseite gleich gro\u00df sind und mit einer konstanten Ein- und Auslesegeschwindigkeit arbeiten. Zugleich stellt die Klagepatentschrift klar, dass die Decoderverz\u00f6gerung im Allgemeinen f\u00fcr jeden Videoblock anders sein wird (Seite 11, Zeile 9f.). Es ist daher patentgem\u00e4\u00df auch m\u00f6glich, den Decoderverz\u00f6gerungsparameter einem jedem Videoblock gesondert zuzuweisen, was die Beschreibung anhand des 7. Teilbildes der Figur 3A und der Decoderverz\u00f6gerung Td7 ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert (vgl. Seite 11, Zeile 14 bis Seite 12, Zeile 2; zugleich Unteranspr\u00fcche 3 und 4). Auch die Klagepatentschrift unterscheidet somit zwischen einem einmaligen Verz\u00f6gerungsparameter Td und einem individuellen (auf den Block \u201ex\u201c bezogenen) Verz\u00f6gerungsparameter Tdx, wobei sich beide Varianten innerhalb der Lehre nach Anspruch 1 halten (vgl. Unteranspruch 2 einerseits, Unteranspr\u00fcche 3 und 4 andererseits).<br \/>\nAus der Schilderung der Beschreibung, wie sich ein geeigneter Wert f\u00fcr die Decoderverz\u00f6gerung Td berechnen l\u00e4sst (Seite 10, Zeile 21-28), darf allerdings nicht geschlossen werden, die senderseitige Berechnung der Verz\u00f6gerungszeit werde als Teil der technischen Lehre des Klagepatents mit beansprucht. Dem steht bereits entgegen, dass der Verz\u00f6gerungsparameter nicht zwingend durch eine Zeitangabe darstellt werden muss (wie es Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 5 ist), sondern ebenso gut auch eine Anzahl Taktperioden eines vorbestimmten Taktsignals bezeichnen (Unteranspruch 6), den Stand eines Z\u00e4hlers (Unteranspruch 7) oder den Belegungsgrad eines Pufferspeichers (Unteranspruch 8) angeben kann (vgl. Seite 14, Zeile 19 bis Seite 15, Zeile 2). Bei dem R\u00fcckgriff auf die Zeitangabe Td aus dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 handelt es sich daher lediglich um eine beispielhafte Angabe.<br \/>\nNach Merkmal (7) gibt der das Steuersignal (das den Zeitpunkt der Decodierung eines Codeblocks anzeigt) bildende Parameter die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c an. In der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eindicating the quantity of delay with which the code block must be decoded after it has been received\u201c.<br \/>\nDas belegt auch im Hinblick auf Merkmal (5), dass nach der Lehre des Klagepatents dem Decoder allein durch den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verz\u00f6gerungsparameter angezeigt (\u201eindicating &#8230;\u201c) werden muss, welches der richtige Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn des Auslesens ist. F\u00fcr die Bestimmung der Verz\u00f6gerungszeit darf der Decoder keine weiteren Angaben als diese \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c (\u201ethe quantity of delay\u201c) ben\u00f6tigen, um den Zeitpunkt des Decodierungsbeginns berechnen zu k\u00f6nnen; allein der das Steuersignal bildende Verz\u00f6gerungsparameter soll die Gr\u00f6\u00dfe der Decodierungsverz\u00f6gerung ab dem Empfangszeitpunkt des betreffenden Codeblocks anzeigen. Nur diesen Parameter, der im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel in dem Anhang \u201eLBL\u201c enthalten ist (vgl. Seite 7, Zeile 4-6, Zeile 21 und Seite 11, Zeile 19-21), soll der Decoder verwenden m\u00fcssen, ohne im Zuge einer Auswertung daneben auch auf andere Angaben zur\u00fcckzugreifen, wie etwa die Puffergr\u00f6\u00dfe oder sonstige Betriebsparameter auf Codiererseite. Dies deckt sich mit den in Unteranspr\u00fcchen 5 bis 8 genannten Beispiele f\u00fcr die Darstellung des Verz\u00f6gerungsparameters, die s\u00e4mtlich von den Betriebsparametern des Codierers (etwa seiner Puffergr\u00f6\u00dfe) abstrahieren. Weder der (absolute oder relative) Belegungsgrad des Decoderpuffers noch die Angabe der Zeitverz\u00f6gerung ab dem Einschreiben des Videoblocks in den Decoderpuffer noch der Stand eines Z\u00e4hlers sind davon abh\u00e4ngig, welche Betriebsparameter auf Seiten des Codierers gegeben sind.<br \/>\nDer Wortsinn des Begriffs \u201eSteuersignal\u201c, das f\u00fcr den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, \u201eindikativ\u201c ist im Sinne des Merkmals (5), beschreibt mithin, dass das Steuersignal die von ihm angesprochene Einheit (den Decodierer) unmittelbar und ohne Hinzunahme weiterer Hilfsgr\u00f6\u00dfen steuert. Ein dergestalt \u201eindikatives Steuersignal\u201c liegt hingegen nicht vor, wenn der Decoder das Signal noch unter Hinzunahme weiterer Umst\u00e4nde und Umfeld-Bedingungen interpretieren und auswerten muss, wobei das Signal ihm lediglich einen Parameter neben anderen ben\u00f6tigten zur Verf\u00fcgung stellt, aus denen der Decoder den Zeitpunkt f\u00fcr die Decodierung (die das Klagepatent offensichtlich mit dem Zeitpunkt des Auslesens und Entfernens aus dem Decoderpuffer gleichsetzt, vgl. Seite 2, Zeile 24-26) sodann seinerseits errechnen kann. Dabei k\u00f6nnen sich die Beklagten auch nicht auf die diversen nach den beschreibenden Ausf\u00fchrungen (Seite 14, Zeile 19ff.) und den Unteranspr\u00fcchen 5 bis 8 m\u00f6glichen Gr\u00f6\u00dfen berufen, die den Verz\u00f6gerungsparameter patentgem\u00e4\u00df darstellen k\u00f6nnen. Denn auch sie alle haben gemein, dass der Decoder allein aus ihnen und ohne weitere Erkenntnisse \u00fcber Betriebsparameter des verwendeten Codierers den Zeitpunkt des Decodierens (und damit zugleich des Auslesens) unmittelbar ableiten kann.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich f\u00fcr ihr weiteres Verst\u00e4ndnis des Klagepatents darauf, dass die Gesamtverz\u00f6gerungszeit T eine Konstante darstelle, die sich aus der Codierverz\u00f6gerung Td und der Decodierverz\u00f6gerung Te zusammensetzt. Sie lasse sich in Kenntnis der Puffergr\u00f6\u00dfe B (gemessen in Bit) und der Videobitrate (in Bit\/s), mit der der Puffer beschrieben und ausgelesen wird, leicht errechnen (vgl. Seite 10, Zeile 21-28). Das alles l\u00e4sst sich der Beschreibung des beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels entnehmen (vgl. etwa Seite 9, Zeile 23 bis Seite 10, Zeile 5 und Seite 10, Zeile 21-28) und ist als solches zwischen den Parteien auch nicht umstritten. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme, dem Klagepatent gen\u00fcge es, wenn dem Decodierer durch die Angabe eines irgendwie gearteten Signals die Berechnung des blockbezogenen Decodierbeginns erm\u00f6glicht wird. Denn es ist nicht Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, wie die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c (Merkmal (7)) berechnet wird. Dass die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels dem Fachmann M\u00f6glichkeiten an die Hand gibt, wie er die Gr\u00f6\u00dfe Td als Zeitangabe im Sinne der Variante nach Unteranspruch 5 berechnen kann (und wie auch ein Decoder, dem die codiererseitige Verz\u00f6gerung Te sowie die dortige Puffergr\u00f6\u00dfe mitgeteilt wird, die Gr\u00f6\u00dfe Td rechnerisch ermitteln k\u00f6nnte), \u00e4ndert nichts daran, dass die Ermittlung der \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden hat. Die in den Unteranspr\u00fcchen 5 bis 8 genannten Darstellungsvarianten deuten vielmehr indiziell darauf hin, dass das Klagepatent eine Berechnung auf Decodiererseite gerade nicht als patentgem\u00e4\u00df angesehen hat, wie dies auch dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis eines \u201eSteuersignals\u201c entspricht.<br \/>\nDie hier vertretene Auslegung steht auch im Einklang mit Unteranspruch 8 des Klagepatents, wonach der Parameter nach Merkmalen (6) und (7) den Belegungsgrad eines Pufferspeichers angibt, in dem die empfangenen Codebl\u00f6cke gespeichert werden. So ist es nur dann (aber immerhin dann) m\u00f6glich, die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung durch den Belegungsgrad des decoderseitigen Pufferspeichers anzugeben, wenn der Codierer die Gesamtpuffergr\u00f6\u00dfe des Decoders bereits kennt. Eine Entscheidungsm\u00f6glichkeit bleibt dem Decoder auch in diesem Fall nicht, denn er muss lediglich den Abgleich zwischen dem erreichten Pufferf\u00fcllstand und dem ihm codiererseitig bereits vorgegebenen Belegungsgrad vornehmen. Das h\u00e4lt sich im Rahmen eines \u201eindikativen Steuersignals\u201c, das dem Decodierer keinen Entscheidungsspielraum l\u00e4sst. Auch nach Unteranspruch 8, der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, \u00fcbernimmt damit bereits der Codierer die Vorgabe der \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c (Merkmal (7)), auf die der Decodierer schlicht reagiert. Unteranspruch 8 l\u00e4sst sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten einer engen Auslegung des \u201eindikativen Steuersignals\u201c nicht entgegenhalten, weil auch hier bereits der Codierer allein die Bestimmung der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung vorgenommen hat und diese lediglich in Gestalt des Belegungsgrades ausdr\u00fcckt. Die technische Lehre des Klagepatents ist mit dem \u00dcbertragen der Audio- und\/oder Video-Signale in dem Sinne \u201ebeendet\u201c, als der Decodierer keine Berechnung der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung mehr vorzunehmen braucht, weil dies bereits codiererseitig im Steuersignal ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>In Abkehr vom Stand der Technik, wo ein Steuersignal \u00fcbertragen wurde, das unmittelbar den Decodierbeginn in Sinne eines \u201eJetzt\u201c-Befehls markierte, soll das patentgem\u00e4\u00dfe Steuersignal an einer vorbestimmten Stelle (etwa in dem im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel erw\u00e4hnten \u201elabel LBL\u201c) angeordnet sein (Merkmal (6)), so dass das Steuersignal nicht mehr zwingend eine charakteristische Struktur aufweisen muss und eine gr\u00f6\u00dfere Flexibilit\u00e4t in der Darstellung der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung erreicht wird. Es kann daher zu einem beliebigen Zeitpunkt \u00fcbermittelt werden, weil es die Information, wann der zugeh\u00f6rige Codeblock verarbeitet werden soll, in sich tr\u00e4gt. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist jedenfalls eine Darstellung des Steuersignals in einem jedem Codeblock vorangestellten Header (vgl. Seite 6, Zeile 13-15 in Verbindung mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1E), wobei nicht jeder Codeblock, zumindest aber der erste einer Videoszene, das Steuersignal enthalten muss.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen nach Anspruch 1 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des M-2-Standards.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer M-2-Video-Standard verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 durch die Vorgaben in Abschnitt 6.3.9 betreffend den dort genannten Parameter \u201evbv_delay\u201c. Insoweit hei\u00dft es in der deutschen \u00dcbersetzung nach Anlage B2-K12a:<br \/>\n\u201evbv_delay \u2013 Vbv_delay ist eine vorzeichenlose 16-Bit-Ganzzahl. In allen F\u00e4llen, in denen vbv_delay nicht den hexadezimalen Wert FFFF aufweist, ist der Wert von vbv_delay die Anzahl von Perioden eines 90 kHz Taktes, der von dem 27 MHz Systemtaktgeber abgeleitet ist, die die VBV nach Empfang des letzten Byte des Bildstartcodes warten soll, bevor das Bild decodiert wird. Vbv_delay muss codiert sein, um die Verz\u00f6gerung darzustellen, wie oben spezifiziert, oder sie muss mit dem hexadezimalen Wert FFFF codiert sein. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Die Bezeichnung \u201eVBV\u201c steht f\u00fcr den \u201evideo buffering verifier\u201c und ist in Ziffer 3.135 des Standards (Anlage B2-K12b, Seite 7) definiert als<br \/>\n\u201eA hypothetical decoder that is conceptually connected to the output of the encoder. Its purpose is to provide a constraint on the variability of the data rate that an encoder or editing process may produce.\u201d<\/p>\n<p>Der Parameter vbv_delay stellt ein Steuersignal dar, das f\u00fcr den Zeitpunkt, an dem der Codeblock, dem es vorangestellt ist, decodiert werden soll, indikativ ist (Merkmale (4) und (5)). Es wird zugleich durch einen Parameter gebildet, der sich im \u201ePicture Header\u201c, also im Bilddateianfangssatz (Abschnitt 6.3.9), befindet und damit an einer vorbestimmten Stelle des Codeblocks (Merkmal (6)). Das ergibt sich aus der Behandlung des Parameters vbv_delay in dem Abschnitt 6.3.9, der ausweislich seiner \u00dcberschrift den Bilddateianfangssatz (\u201ePicture Header\u201c) betrifft. Indem immer dann, wenn vbv_delay nicht den hexadezimalen Wert FFFF aufweist, der Wert von vbv_delay die Anzahl von Perioden eines 90 kHz-Taktes angibt, die \u201eVideo buffering verifier\u201c nach Empfang des letzten Byte des Bildstartcodes warten soll, bevor das Bild decodiert wird, gibt der Parameter vbv_delay die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung im Sinne des Merkmals (7) an.<br \/>\nDie Beklagten haben nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass damit das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df benutzt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dann, wenn vbv_delay den Wert FFFF aufweist, was auch nach Abschnitt 6.3.9 m\u00f6glich ist, kein patentgem\u00e4\u00dfes Steuersignal \u00fcbertragen wird. Zugleich haben die Beklagten aber nicht bestritten, dass in allen anderen F\u00e4llen, in denen vbv_delay nicht auf den Wert FFFF gesetzt ist, ein Steuersignal nach den Merkmalen (4) und (5) \u00fcbertragen wird, das durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet (Merkmal (6)) und die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock nach seinem Empfang decodiert werden muss (Merkmal (7)). Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung die Verwirklichung des Merkmals (7) mit dem Argument in Abrede gestellt haben, Abschnitt 6.3.9 lasse betreffend den Parameter vbv_delay nicht erkennen, dass nach Ablauf der \u00fcbermittelten Anzahl der Perioden die Decodierung sofort beginnen soll, ist ihnen darin nicht zu folgen. Die Beklagten berufen sich auf die dort gew\u00e4hlte Formulierung \u201ethe number of periods (&#8230;) that the VBV shall wait after receiving the final byte of the picture start code before decoding the picture\u201c (\u201e&#8230; warten soll, bevor &#8230;\u201c), der nur entnommen werden k\u00f6nne, dass nicht vor dem Ablauf der vorgegebenen Perioden mit dem Decodieren begonnen werden soll, w\u00e4hrend damit nicht bestimmt sei, dass die Decodierung tats\u00e4chlich sofort nach Ablauf starte. F\u00fcr das von ihnen zugrunde gelegte Verst\u00e4ndnis besteht aus Sicht eines Fachmanns keinerlei Veranlassung. Insbesondere haben die Beklagten nicht dargetan, welchen Sinn es machen sollte, dem Decodierer nur eine \u201eMindestwartezeit\u201c vorzuschreiben, die dieser auch \u00fcberschreiten kann. Der Fachmann wird die zitierte Stelle des Standards daher so interpretieren, dass zumindest in der Regel unmittelbar nach dem Ablauf der Perioden mit dem Decodieren zu beginnen ist, weil f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis keine Veranlassung dargetan und eine solche auch sonst nicht ersichtlich ist.<br \/>\nDie Beklagten verweisen darauf, dass es im Rahmen des M-2-Standards durchaus sinnvoll sein k\u00f6nne, den Parameter vbv_delay auf den Wert FFFF zu setzen, um beispielsweise eine Codierung mit variabler Bitrate anzuzeigen, was bei der Video-DVD-Codierung den Regelfall darstelle. So sehe der M-2-Standard in Abschnitt D.12.2 (Anlage B2-K12b, Seite 155) unter \u201eTrick modes\u201c \/ \u201eEncoder\u201c vor (zitiert nach der deutschen \u00dcbersetzung im Duplikschriftsatz der Beklagten, Bl. 309 GA):<br \/>\n\u201eF\u00fcge einen Bild_Header() ein mit den gleichen Parametern wie ein normaler Bitstrom mit der Ausnahme, dass es bevorzugt werden kann, variablen Bitraten-Betrieb anzuzeigen. Ein Weg, dies zu erzielen, ist, vbv_delay auf FFFF (hex) zu setzen.<br \/>\nBEACHTE \u2013 In den meisten F\u00e4llen werden temporal_reference und vbv_delay in einem Decoder ignoriert, daher braucht das DSM temporal_reference und vbv_delay nicht auf korrekte Werte zu setzen.\u201c<br \/>\nDa DVDs durchweg mit einer variablen Bitrate und niemals mit einer konstanten Bitrate codiert w\u00fcrden, wie die Beklagten im Termin vortragen lie\u00dfen, k\u00f6nne das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 bei Video-DVDs keinesfalls zur Anwendung kommen. Eine konstante Bitrate sei bei DVDs sinnwidrig. Aus diesem Grunde empfehle der M-2-Video-Standard in Abschnitt D.12.2 die Anzeige eines variablen Bitraten-Betriebs. Darauf deute auch hin, dass die zitierte Anmerkung f\u00fcr DSM (\u201edigital storage media\u201c, vgl. die Definition in Ziffer 3.42, Anlage B2-K12b, Seite 3) es f\u00fcr entbehrlich erachte, vbv_delay auf korrekte Werte zu setzen. Den vollst\u00e4ndigen Verzicht auf eine konstante Bitrate bei Video-DVDs wollen die Beklagten auch der DVD-Video-Spezifikation entnehmen, die sie in der Version 1.13 vom M\u00e4rz 2002 im Termin in Kopie \u00fcberreicht haben. Auf der Seite VI5-40 der DVD-Video-Spezifikation weise die Tabelle 5.4.1.2-1 in der Zeile \u201eBit rate\u201c darauf hin, dass bei DVD-ROMs der Parameter vbv_delay zwingend auf FFFF (hexadezimal) gesetzt werden m\u00fcsse; die DVD-Video-Spezifikation schr\u00e4nke den M-2-Video-Standard insoweit f\u00fcr DVD-ROMs weiter ein. Der Zusatz \u201ewith vbv_delay coded as (FFFFh)\u201c beziehe sich sowohl auf eine variable als auch auf eine konstante Bitrate. Dies werde &#8211; so die Beklagten &#8211; best\u00e4tigt durch den im Termin \u00fcberreichten Auszug aus dem Benutzerhandbuch des DVD-Video Verifiers der Kl\u00e4gerin, mit dem Video-DVDs auf Kompatibilit\u00e4t mit dem DVD-Standard und dem M-2-Standard \u00fcberpr\u00fcft werden: Die dort unter Ziffer 4.4.10 aufgef\u00fchrte Fehlermeldung \u201eERROR 3460\u201c trete bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Video-DVDs immer dann auf, wenn der Parameter vbv_delay nicht auf FFFF (hexadezimal) gesetzt sei. Bei Video-DVDs sei eine konstante Bitrate daher ausgeschlossen und vbv_delay k\u00f6nne gar nicht anders als auf FFFF (hexadezimal) gesetzt sein.<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis des M-2-Video-Standards und der DVD-Video-Spezifikation vermag die Kammer den Beklagten nicht zu folgen. Auch die DVD-Video-Spezifikation sieht auf Seite VI5-40 in der Zeile \u201eBit rate\u201c ausdr\u00fccklich alternativ eine konstante Bitrate (gleich oder kleiner als 9.80 Mbps) oder (\u201eor\u201c) eine variable Bitrate (gleich oder kleiner als 9.80 Mbps) vor. Aus diesem Grunde best\u00e4tigt die von der Beklagten vorgelegte DVD-Video-Spezifikation im Gegenteil sogar den Vortrag der Kl\u00e4gerin, weil auch der DVD-Video-Standard eine \u201econstant bit rate\u201c als Alternative zu einer \u201evariable-maximum bit rate\u201c ausweist. Inwieweit sich die Anweisung \u201ewith vbv_delay coded as (FFFFh)\u201c auch auf eine konstante Bitrate beziehen soll, wie die Beklagten meinen, ist nicht erkennbar. Sie schlie\u00dft sich (drucktechnisch) vielmehr in ein und derselben Zeile an die \u201evariable Bitrate\u201c an, w\u00e4hrend die zuvor erw\u00e4hnte \u201ekonstante Bitrate\u201c durch einen zweifachen Zeilensprung davon getrennt ist. Dass sich die Anweisung \u201ewith vbv_delay coded as (FFFFh)\u201c ausschlie\u00dflich auf die variable Bitrate bezieht, korrespondiert zugleich mit Abschnitt D.12.2 (Anlage B2-K12b, Seite 155), wonach es einen Weg zur Anzeige einer variablen Bitrate darstellt, den Parameter vbv_delay auf \u201eFFFF (hex)\u201c zu setzen. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dem gesamten Anhang D des M-2-Video-Standards um einen nicht verbindlichen Teil handelt, so dass R\u00fcckschl\u00fcsse aus ihm nicht zwingend sind. Die Fehlermeldung des DVD-Video Verifiers, auf welche die Beklagten hinweisen lie\u00dfen, hat die Kl\u00e4gerin plausibel erkl\u00e4rt, so dass auch die Fehlermeldung nicht die Annahme zul\u00e4sst, bei DVDs komme ausschlie\u00dflich eine variable Bitrate in Betracht: Die Fehlermeldung \u201eERROR 3460\u201c trete &#8211; wie die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat &#8211; nur dann auf, wenn eine variable Bitrate vorgesehen sei und der Parameter vbv_delay (dennoch) nicht auf \u201eFFFF (hexadezimal) gesetzt sei. Dieser Interpretation der Fehlermeldung sind die Beklagten im Termin nicht mehr entgegengetreten. Der DVD-Video Verifier geht also offenbar davon aus, dass ungeachtet des (nicht obligatorischen) Abschnitts D.12.2 die Setzung von vbv_delay auf \u201eFFFF (hex)\u201c nicht nur ein, sondern der zwingende Weg ist, um dem Decoder eine variable Bitrate anzuzeigen. Im vorliegenden Zusammenhang gen\u00fcgt es jedoch, feststellen zu k\u00f6nnen, dass auch bei DVDs eine konstante Bitrate m\u00f6glich ist, was Seite VI5-40 des DVD-Video-Standards nicht etwa widerlegt, sondern im Gegenteil sogar best\u00e4tigt. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin im Termin plausibel dargelegt, dass es bevorzugt werden kann, eine konstante Bitrate zu w\u00e4hlen und damit eine gr\u00f6\u00dfere Menge an zu \u00fcbertragenden Daten in Kauf zu nehmen, um die Abspielbarkeit der konkreten DVD auf einer Vielzahl von DVD-Playern (auch auf solchen, bei denen eine variable Bitrate Probleme hervorrufen k\u00f6nnte) sicherzustellen. Dem k\u00f6nnen die Beklagten schlie\u00dflich auch nicht mit dem Hinweis auf Abschnitt D.9.11 (Anlage B2-K12b, Seite 153) entgegentreten, selbst wenn man zu ihren Gunsten dar\u00fcber hinwegsieht, dass Anhang D keine zwingenden Bestandteile des Standards enth\u00e4lt. Denn selbst diese Stelle des Standards erw\u00e4hnt ausdr\u00fccklich eine konstante Bitrate neben einer variablen. Welcher Art von Bitrate bei DVDs in der Praxis der Vorrang zukommt (welche also den \u201eNormalfall\u201c darstellt), bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn festzuhalten ist, dass eine konstante Bitrate neben einer variablen jedenfalls m\u00f6glich und weder durch den M-2-Video-Standard noch durch die DVD-Video-Spezifikation ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nLegt man dies zugrunde, wollen die Beklagten eine zwingende Benutzung des Klagepatents aber immer noch damit in Abrede stellen, dass nicht bei jeder Codierung einer Videosequenz der Parameter vbv_delay auf einen anderen Wert als \u201eFFFF (hex)\u201c gesetzt sein m\u00fcsse. Anspruch 1 des Klagepatents werde daher bei einer M-2-Codierung nicht zwingend verwirklicht. Vielmehr sei es im Rahmen des Standards auch m\u00f6glich, mit einer variablen Bitrate zu arbeiten und dies durch die Setzung von vbv_delay auf \u201eFFFF (hex)\u201c anzuzeigen.<\/p>\n<p>a) Dem liegt das Verst\u00e4ndnis zugrunde, eine \u201ezwingende\u201c Verwirklichung k\u00f6nne nur dann erfolgen, wenn bei jedem einzelnen Codiervorgang von dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren Gebrauch gemacht werden muss, so dass bereits die Existenz alternativer, au\u00dferhalb der technischen Lehre des Klagepatents liegender Codieroptionen einer \u201ezwingenden\u201c Verwirklichung entgegenstehe. Die in diesem Sinne jedenfalls optionale Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents gen\u00fcgt f\u00fcr einen schl\u00fcssigen Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin. Eine durchgehende Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent bez\u00fcglich eines Teils einer einzelnen Bildsequenz ist bereits deswegen nicht m\u00f6glich, weil bestimmte Patente zueinander in einem Eventualverh\u00e4ltnis stehen. Der M-2-Standard ist so beschaffen, dass er je nach Struktur der zu codierenden Video-Information, das hei\u00dft des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung verschiedene, jeweils geeignete alternative Codierverfahren anwendet, die eine situationsangepasste optimale Kompression der konkreten Video-Information erm\u00f6glichen.<br \/>\nDie Beklagten haben demgegen\u00fcber nicht geltend gemacht, dass bei den von ihnen in der Vergangenheit gepressten DVDs die Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichenden Optionen unter keinen Umst\u00e4nden genutzt wurden. So mag bei einzelnen DVDs eine Codierung unter Nutzung einer variablen Bitrate vorgenommen worden sein, so dass Anspruch 1 insoweit nicht benutzt wurde. Es ist jedoch weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass sich auf den von ihnen gepressten DVD-ROMs nicht auch Bildsequenzen befinden, die auf anspruchsgem\u00e4\u00dfe Weise codiert wurden. Dies rechtfertigt unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit gepressten DVD-ROMs die Annahme, dass die in der Praxis sowohl von Film zu Film als auch innerhalb eines einzelnen Films stark variierenden Eigenschaften der zu codierenden Bilddatenstr\u00f6me dazu f\u00fchren, dass abwechselnd s\u00e4mtliche beschriebenen Codierungsverfahren &#8211; und damit auch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe &#8211; zur Anwendung kommen.<\/p>\n<p>b) Vor diesem Hintergrund obl\u00e4ge es der Darlegungslast der Beklagten vorzutragen, dass es trotz standardgem\u00e4\u00dfer Codierung nach dem M-2-Standard tats\u00e4chlich nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung bei der Codierung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Master gekommen ist. Die Beklagten k\u00f6nnen dagegen nicht mit Erfolg einwenden, zu solchen Darlegungen nicht imstande zu sein.<br \/>\nEine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen, wie sie von den Beklagten vorgebracht wird, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur f\u00fcr solche Tatsachen zul\u00e4ssig, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen und nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Beklagten m\u00f6chten ihre Berechtigung zu einem Bestreiten mit Nichtwissen daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) im Zuge ihrer DVD-Herstellung durch Vervielf\u00e4ltigung des aus dem Master \u00fcber einen Glassmaster hergestellten Stampers das Codierungsverfahren unter Einschluss des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen nicht selbst anwendet. Die Beklagte zu 1) erhalte die zur Herstellung der angegriffenen DVD-ROMs ben\u00f6tigten Master vielmehr von Authoring Studios als unternehmensfremden Dritten, die ihrerseits die Codierung bereits vorgenommen h\u00e4tten, weshalb den Beklagten Einzelheiten der dabei von dritter Seite verwendeten Verfahren nicht bekannt sein k\u00f6nnten.<br \/>\nDaran ist zutreffend, dass Einzelheiten des verwendeten Codierverfahrens unter diesen Umst\u00e4nden keine \u201eeigenen Handlungen\u201c der Beklagten und auch nicht \u201eGegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung\u201c sein m\u00f6gen; gleichwohl scheidet eine Anwendung des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erkl\u00e4renden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG K\u00f6ln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt im Vorg\u00e4nge im Bereich von Personen &#8211; nicht nur des eigenen, sondern auch eines fremden Unternehmens &#8211; handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei t\u00e4tig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat.<br \/>\nVon einer solchen Sachlage ist jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring t\u00e4tigen C AG ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 17 Abs. 2; 16 Abs. 1 AktG hat diese Stellung als Mehrheitsgesellschafterin zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverh\u00e4ltnis (widerleglich) vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die C AG aus\u00fcben kann (\u00a7 17 Abs. 1 AktG). Diese Vermutung ist hier von den Beklagten nicht widerlegt worden. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und erforderlichenfalls bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgr\u00fcnden nicht ausge\u00fcbt werden kann. Dass von einer vorhandenen Einflussm\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich kein Gebrauch gemacht, Einfluss also tats\u00e4chlich nicht ausge\u00fcbt wird, ist unerheblich, weil schon die M\u00f6glichkeit der Einflussnahme eine Abh\u00e4ngigkeit begr\u00fcndet (H\u00fcffer, AktG, 7. Auflage, \u00a7 17 Rn. 18). Im vorliegenden Fall machen die Beklagten pauschal geltend, dass die C AG den Weisungen der Beklagten zu 1) nicht unterstehe. Daraus ergibt sich nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgr\u00fcnden nicht ausge\u00fcbt werden kann. F\u00fcr die rechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass die C AG seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1) beherrscht wird. Damit steht zugleich fest, dass die C AG, die Kenntnis \u00fcber die Details der von ihr selbst vorgenommenen Datencodierung hat, im Sinne der im vorangehenden Absatz zitierten Rechtsprechung \u201eunter der Verantwortung\u201c der Beklagten zu 1) ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat. Demgegen\u00fcber unerheblich ist die nicht n\u00e4her substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der C AG als Authoring Studio zusammengearbeitet zu haben. Angesichts der verstrichenen Zeit von weit mehr als zwei Jahren und des zugleich erheblichen Ausma\u00dfes der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) enth\u00e4lt das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf DLT-Tapes, DVD-Rs und Master der C AG als Grundlage f\u00fcr die von der Beklagten zu 1) durchgef\u00fchrte DVD-Pressung zur\u00fcckgegriffen worden w\u00e4re.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus spricht gegen die Zul\u00e4ssigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagten auch die enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1) und der C AG. Deren Authoring-T\u00e4tigkeit erfolgt in so enger Abstimmung mit der Beklagten zu 1), dass davon gesprochen werden kann, es handele sich nicht um Vorg\u00e4nge im Bereich eines f\u00fcr die Beklagten dritten (d.h. unbekannten) Unternehmens, sondern um Vorg\u00e4nge im eigenen Gesch\u00e4ftsbereich der Beklagten zu 1), von denen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Kenntnis haben m\u00fcssen. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die C AG im Rahmen des Authoring den M-2-Standard anwendet. Dies ergibt sich auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B2-K6, Seite 4), wo ausdr\u00fccklich damit geworben wird, dass das Videomaterial des Kunden \u201edirekt in das Format M-2 digitalisiert (&#8230;)\u201c wird. Dies entspricht auch dem j\u00fcngeren Internetauftritt, wie er als Anlage B2-K20 vorgelegt wurde (dort ebenfalls Seite 4). Zugleich hei\u00dft es dort, dass die C AG seit Oktober 2003 \u00fcber eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von Sonic verf\u00fcge, wobei es sich um ein Programm handelt, das &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; die Videodaten in das M-2-Format umwandelt.<br \/>\nZus\u00e4tzlich zu dem Angebot, das Authoring, also die M-2-Digitalisierung von Videomaterial, vorzunehmen, bietet die C AG f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Kunde bereits \u00fcber einen M-2-digitalisierten Master verf\u00fcgt, die Kontrolle dieses Masters an. Das ergibt sich aus den werblichen Angaben der C AG, wie sie als Anlage B2-K6 vorgelegt wurden. Dort (Seite 3) wird ausgef\u00fchrt, dass die C AG jetzt ein Testsystem von P aufgebaut habe, um speziell Video-DVDs auf Qualit\u00e4t hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eSeit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei C erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielf\u00e4ltigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verf\u00fcgung, die \u00fcber C reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln.\u201c<br \/>\nVon diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen T\u00e4tigkeit mit der C AG zu eigen. Dies folgt daraus, dass auf der Website <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> durch den Link \u201eC AG\u201c eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der C AG erfolgt (vgl. Anlagen B2-K6 und B2-K20, jeweils Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten vortragen, die C AG Inhaberin der Domain <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> sein. Dies ist hingegen unerheblich, weil der Adressteil \u201eods\u201c das der Firma der Beklagten zu 1) vorangestellte K\u00fcrzel darstellt. Zugleich hei\u00dft es auf der Eingangsseite unter <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> einleitend:<br \/>\n\u201eWillkommen bei<br \/>\n&#8230;<br \/>\nO-Serv.<br \/>\nAktuell:<br \/>\nAb dem 01. Juni 2005 wird der Vertrieb der O- GmbH in Deutschland, \u00d6sterreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft C AG erfolgen.<br \/>\nAlle Pressauftr\u00e4ge werden weiterhin in Europas gr\u00f6\u00dftem Presswerk, der O- GmbH gefertigt.\u201c<\/p>\n<p>Bei der angef\u00fchrten Rufnummer handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1), die ihren Unternehmenssitz in \u00d6 hat, wie sich unter anderem aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der URL www&#8230;. (vgl. Anlage B2-K6, Seite 2) ersehen l\u00e4sst. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) (www&#8230;.) wird ebenso die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1) neben den Angaben der f\u00fcr Verkauf, Einkauf und Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift zitiert (Anlage B2-K6, Seite 2). Die C AG gibt demgegen\u00fcber auf ihrer Homepage <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> als Unternehmenssitz L an. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass alle diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und ohne ihr Zutun oder ihre Zustimmung durch die C AG vorgenommen wurden. Es erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der C AG auch der allgemeinen Erfahrung zu widersprechen. Hinzu kommt, dass die Dienstleistung der C AG auf der Internetseite <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> Anlage B2-K6, Seite 1), also auf einer Website, die die Firma der Beklagten zu 1) verwendet, dadurch vorgestellt wird, dass die C AG ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datentr\u00e4ger spezialisiertes Unternehmen sowie eines der gr\u00f6\u00dften DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langj\u00e4hriger Erfahrung in der Programmierung von DVDs sei. Damit stellen sich die Internetauftritte der Beklagten zu 1) einerseits und der C AG andererseits als aufeinander abgestimmt und sich (auch hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen) sinnvoll erg\u00e4nzend dar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, es handele sich um \u201ev\u00f6llig unabh\u00e4ngige Internetauftritte\u201c, unzutreffend.<br \/>\nDes Weiteren arbeiten die Beklagte zu 1) und die C AG als DVD-Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft auch bei Akquisition und Abwicklung von Auftr\u00e4gen zusammen, wie der von der Kl\u00e4gerin initiierte und durch die \u201eA N\u201c durchgef\u00fchrte Testauftrag verdeutlicht. Die an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftragsanfrage, als die sich die E-Mail an die Adresse <a href=\"mailto:info@xy.de\">info@xy.de<\/a> (Anlage B2-K11, Seite 1) darstellt, wurde von der C AG bearbeitet (vgl. Anlage B2-K11, Seiten 2 bis 7, von der Kl\u00e4gerin als \u201e5\u201c bezeichnet). Als E-Mail-Anschrift, \u00fcber welche die weitere Korrespondenz mit der A N abgewickelt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen <a href=\"mailto:info@C.de\">info@C.de<\/a>. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Lieferschein Nr. 003626-05 (Anlage B2-K11, letzte Seite) ergibt. Denn dieser tr\u00e4gt wiederum die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) sowie das die Telefonnummer &#8230; verwendende Logo, das auch auf der Internetseite <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> in den Vordergrund ger\u00fcckt ist.<br \/>\nDies alles belegt eine gemeinschaftliche Wahrnehmung der T\u00e4tigkeiten durch die Beklagte zu 1) einerseits und die C AG andererseits, die es gerechtfertigt erscheinen l\u00e4sst, den Beklagten die Berufung darauf zu verweigern, bei der DVD-Pressung einerseits und dem DVD-Authoring andererseits handele es sich um Vorg\u00e4nge in getrennten Gesch\u00e4ftsbereichen. Die Beklagten k\u00f6nnen sich daher hinsichtlich der Benutzung des M-2-Standards bei der Herstellung der DLT-Tapes, DVD-Rs und Master, aus denen die Beklagte zu 1) die Stamper f\u00fcr die DVD-Vervielf\u00e4ltigung herstellt, nicht zul\u00e4ssigerweise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen.<br \/>\nDem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 anhand einer konkreten von der Beklagten zu 1) durchgef\u00fchrten DVD-Produktion vorgetragen haben, dass bei der DVD nach Anlage B DVD 2 der Parameter vbv_delay durchweg auf \u201eFFFF\u201c gesetzt sei. Eine einzelne DVD vermag weder zu belegen noch den dahingehenden substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, dass es bei keiner der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit verwendeten Master im Zuge der Datencodierung zu einer Verwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 gekommen sei.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 1) bei der Herstellung von DVD-ROMs mit M-2 codierten Videodaten verwendeten DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper stellen unmittelbare Erzeugnisse des durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens dar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nStreitgegenst\u00e4ndlich sind, wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper f\u00fcr die Herstellung solcher DVD-ROMs, auf denen nach dem M-2-Video-Standard codierte Videodaten gespeichert sind. Dies umfasst nicht nur (reine) DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios und sonstige Daten-DVD-ROMs, wenn auf ihnen M-2-codierte Videodaten enthalten sind. Da bei der DVD-Pressung keine Ver\u00e4nderung der Datenstruktur erfolgt, ist auch f\u00fcr die angegriffenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper darauf abzustellen, ob sie zumindest auch M-2-codierte Videodaten enthalten. Dementsprechend versteht die Kammer die Unterlassungsantr\u00e4ge und -ausspr\u00fcche dahin, dass von ihnen trotz der \u201eund\/oder\u201c-Verkn\u00fcpfung zwischen \u201eAudiosignalen\u201c und \u201eVideosignalen\u201c nur solche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfasst werden, auf denen zumindest auch Videodaten nach dem M-2-Standard enthalten sind. Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 vorgetragen, dass M-2-codierte Videodaten nicht nur auf DVD-ROM-Videos, sondern auch auf DVD-ROM-Audios und sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein k\u00f6nnen. Dies ergibt sich zugleich aus den von der Kl\u00e4gerin beispielhaft vorgelegten Kopie einer Animation und eines Covers einer frei im Handel erh\u00e4ltlichen DVD-ROM-Audio \u201eQueen &#8211; A Night at the Opera\u201c und \u201eEagles &#8211; Hotel California\u201c. Die erstgenannte DVD-ROM enth\u00e4lt codierte Musikdateien, die das Musikvideo zu dem Titel \u201eBohemian Rhapsody\u201c beinhalten. Die zweitgenannte DVD-ROM-Audio enth\u00e4lt eine Videodatei, die einen Kommentar des Produzenten der DVD-ROM-Audio zeigt. Dem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass M-2-codierte Videodaten auch auf DVD-ROM-Audios und auf sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein k\u00f6nnen, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden zugrunde gelegt werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen:<br \/>\nFilmaufzeichnung: Zun\u00e4chst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1 : 1 mit allen zugeh\u00f6rigen Informationen (wie z.B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens \u201eDigibeta\u201c abgespeichert sind.<br \/>\nCodierung: Im Anschluss daran erfolgt die Codierung des Videofilms durch Authoring Studios. Das Codierverfahren geschieht unabh\u00e4ngig von der urspr\u00fcnglichen Aufzeichnungsart in einer in einen PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die prim\u00e4ren Quelldaten komprimiert, das hei\u00dft nach dem M-2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Dabei werden grob skizziert folgende Verfahren durchgef\u00fchrt:<br \/>\n\u2022 Bilden von Bildbl\u00f6cken<br \/>\n\u2022 Aufteilung in I-, P- und B-Bilder<br \/>\n\u2022 Blockbasierte Bewegungskompensation, einschlie\u00dflich:<br \/>\n\u2022 Transformation gem\u00e4\u00df einer diskreten Kosinustransformation (DCT)<br \/>\n\u2022 Quantifizierung der DCT-Koeffizienten<br \/>\n\u2022 Codeoptimierung mit Zig-Zag-Scan<br \/>\n\u2022 Laufl\u00e4ngenkodierung<br \/>\n\u2022 Huffmancodierung<br \/>\nSpeicherung der codierten Daten und Formatierung: Die M-2-codierten Daten werden auf der Festplatte gespeichert und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Ver\u00e4nderung oder Bearbeitung der codierten M-2 Daten.<br \/>\nMaster: Das Authoring Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein \u201eDLT-Tape\u201c, eine \u201eDVD-R\u201c oder ein sonstiges Master an, auf dem die gem\u00e4\u00df dem M-2-Standard codierten Daten gespeichert sind. Die Master werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert.<br \/>\nGlassmaster: Das \u201eDLT-Tape\u201c, die \u201eDVD-R\u201c oder der sonstige Master dienen als Pressvorlage f\u00fcr die von der Beklagten zu 1) serienm\u00e4\u00dfig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD-ROMs. Die Beklagte zu 1) verwendet die Master dabei zun\u00e4chst, um einen so genannten Glassmaster zu erstellen.<br \/>\nStamper: Der Glassmaster bildet sodann die Vorlage f\u00fcr die Herstellung eines so genannten Stampers (Stempels), bei dem es sich &#8211; \u00e4hnlich einer Matrize &#8211; lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der \u201eDLT-Tapes\u201c, der \u201eDVD-R\u2019s\u201c oder der sonstigen Master handelt.<br \/>\nDVD: Mit Hilfe des Stampers werden in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1) die Dateninhalte der urspr\u00fcnglichen Pressvorlage unver\u00e4ndert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingepr\u00e4gt, die als DVD-ROMs aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVD-ROMs werden sodann von der Beklagten zu 1) an die Kunden ausgeliefert und k\u00f6nnen auf handels\u00fcblichen DVD-Playern abgespielt werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach Art. 64 Abs. 2 EP\u00dc bzw. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Schutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents ein Verfahren ist. Hintergrund der in den Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise aussch\u00f6pfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).<\/p>\n<p>a) Auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob auch nichtk\u00f6rperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 53), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn mit der Klage werden Aufzeichnungstr\u00e4ger (Master und Stamper) angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert werden, d.h. k\u00f6rperliche Erzeugnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt. 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard\/Jestaedt, EP\u00dc, Art. 64 Rn. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., \u00a7 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt. 2003, 57).<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten ohne jegliche Materialisierung in Streit. Schutz wird von der Kl\u00e4gerin vielmehr f\u00fcr die unter Anwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen beansprucht, die auf einem Aufzeichnungstr\u00e4ger &#8211; hier den DLT-Tapes, DVD-Rs, Mastern und Stampern &#8211; vorhanden sind.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 erm\u00f6glicht es dabei, die zum Zwecke der \u00dcbertragung komprimierten Daten ohne Datenverlust durch decoderseitigen Puffer\u00fcber- oder -unterlauf zu \u00fcbertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter II. der Entscheidungsgr\u00fcnde Bezug genommen. Das Ergebnis der patentgem\u00e4\u00dfen Codierung wird f\u00fcr die weitere Bearbeitung genutzt, indem darauf auch die weiteren Codierungsschritte nach dem M-2-Standard angewandt werden. Ohne die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahmen zur Angabe der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung, mit welcher ein Codeblock nach seinem Empfang decodiert werden muss, w\u00e4re es nicht m\u00f6glich, die weitergehende Datenkompression durchzuf\u00fchren, weil eine fehlerfreie Wiedergabe der Dateninhalte nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Als Ergebnis des anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbertragungsverfahrens liegt eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften vor, welche es erm\u00f6glicht, das auf der Aufzeichnungsstruktur gespeicherte Bildsignal weiter zu komprimieren, um das Bild mit einer verringerten Bin\u00e4rleistung zu \u00fcbertragen (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger).<br \/>\nDie nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen sind Speicherkapazit\u00e4ten beanspruchende Informationseinheiten, die auf dem jeweiligen Speichermedium durch Speichereinheiten festgehalten werden und nur infolge des Speicherplatzes existieren. Die Aufzeichnungstr\u00e4ger weisen eine durch verschiedene Magnetisierungszust\u00e4nde oder durch bestimmte Vertiefungen und Erhebungen (\u201ePits\u201c und \u201eLands\u201c) in der Laufspur hervorgerufene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur auf, durch welche die codierte bzw. komprimierte Informationsstruktur auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger gegenst\u00e4ndlich vorhanden ist.<\/p>\n<p>b) Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen ist ein Herstellungs-, und nicht blo\u00df ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; GRUR 1990, 508 \u2013 Spreizd\u00fcbel; GRUR 1986, 163 \u2013 Borhaltige St\u00e4hle; GRUR 1951, 314 \u2013 Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf die \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen und steht, wie Merkmal (2) belegt, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Codierung der gespeicherten Videodaten. Bei Anwendung des patentierten Verfahrens werden &#8211; wie die Beklagten an anderer Stelle selbst ausf\u00fchren &#8211; die Daten des auf den Rechner \u00fcberspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem M-2 Standard zu gen\u00fcgen. Nach der Komprimierung ergeben sich \u201ereduzierte Daten\u201c. Unstreitig ist, dass die &#8211; von einem zun\u00e4chst analogen oder digitalen Videofilm stammenden &#8211; \u201eprim\u00e4ren Quelldaten\u201c w\u00e4hrend des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in einer Codier- oder Encodersteckkarte codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Ver\u00e4nderung und Bearbeitung der anf\u00e4nglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschlie\u00dflich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazit\u00e4ten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich aufgrund dessen von den Eingangsdaten, den prim\u00e4ren Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungstr\u00e4ger (unstreitig) um bis zu 90 % verringert.<\/p>\n<p>c) Die streitgegenst\u00e4ndlichen DVD-ROMs sind schlie\u00dflich \u201eunmittelbare\u201c Erzeugnisse des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<br \/>\nEine \u201eUnmittelbarkeit\u201c zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zun\u00e4chst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des gesch\u00fctzten Verfahrens erhalten wird (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 55; Busse, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 105; Kra\u00dfer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 9 Rn. 69). Losgel\u00f6st von dieser rein zeitlich-chronologischen Betrachtung ist eine \u201eUnmittelbarkeit\u201c ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgesch\u00fctzte Verfahren weiteren Behandlungsma\u00dfnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgem\u00e4\u00df und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbst\u00e4ndigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingeb\u00fc\u00dft hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren aufgepr\u00e4gten Identit\u00e4t (LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 \u2013 Halbleiterbauelement; Court of Appeal, GRUR Int. 1998, 718 \u2013 Pioneer Electronics\/Warner Music; Benkard, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 55; Beier\/Ohly, GRUR Int. 1996, 973ff.; Busse, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 106 ff.; Kra\u00dfer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 69).<br \/>\nUm ein solches Zwischenprodukt im vorstehend beschriebenen Sinne handelt es sich auch bei den w\u00e4hrend des Vorgangs der Codierung von Videodaten nach Merkmal (2) des Patentanspruchs 1 codierten Bildern, die nach dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verfahren \u00fcbertragen werden. Das codierte Bild ist ein wesentlicher Zwischenschritt, um eine Codierung nach dem M-2-Standard \u00fcberhaupt erreichen zu k\u00f6nnen. Die erhebliche Kompression, die eine wesentliche Eigenschaft des M-2-Standards ist, wird in ma\u00dfgeblichem Umfang auch dadurch erm\u00f6glicht, dass den \u00fcbertragenen Daten in dem Verfahren nach Anspruch 1 ein indikatives Steuersignal beigef\u00fcgt wird. Bei dieser Sachlage beruht das endg\u00fcltige Verfahrensergebnis zu einem wesentlichen Teil auf dem durch das einen wesentlichen Codierungsschritt (Merkmal (2)) einschlie\u00dfenden \u00dcbertragungsverfahren gewonnenen Zwischenprodukt und erlangt einen nicht unerheblichen Teil seines Wertes durch die darin vorhandenen codierten Bilder, die mit einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen indikativen Steuersignal \u00fcbertragen werden. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ist mithin ein wesentliches Element, um Bilder mit geringerer Datenmenge generieren zu k\u00f6nnen, so dass das Verfahrensergebnis seine pr\u00e4gende Eigenschaft auch aus dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u00dcbertragungsverfahren erlangt.<br \/>\nBei Anwendung dieser rechtlichen Grunds\u00e4tze sind die streitbefangenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper als unmittelbar durch das gesch\u00fctzte Verfahren hervorgebracht anzusehen. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten jeweils die gleichen verk\u00f6rperten Daten wie die jeweils vorangehenden Zwischenprodukte. Ma\u00dfgeblich ist allein das Vorhandensein von nach Patentanspruch 1 \u00fcbertragenen Videodaten.<br \/>\nF\u00fcr die Master ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss s\u00e4mtlicher in Patentanspruch 1 vorgesehener Verfahrensschritte die codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Encodersteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die M-2-Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschlie\u00dfend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungstr\u00e4ger, den DLT-Tapes, DVD-Rs bzw. sonstigen Mastern, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf den Aufzeichnungstr\u00e4gern zu einer weiteren Bearbeitung oder Ver\u00e4nderung der unter Anwendung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 gewonnenen codierten Daten f\u00fchrt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschr\u00e4nkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identit\u00e4t auch in den Mastern gewahrt. Die durch das Codieren und Komprimieren gewonnene Aufzeichnungsstruktur, die durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erst erm\u00f6glicht wird, geht nicht verloren; ein unabh\u00e4ngiges und selbst\u00e4ndiges neues Produkt ist nicht zu erkennen.<br \/>\nSoweit die Beklagten demgegen\u00fcber einwenden, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur w\u00fcrden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend ver\u00e4ndert, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass eine \u00dcbertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungstr\u00e4ger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne eine Ver\u00e4nderung oder Bearbeitung der bereits gem\u00e4\u00df dem M-2-Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der nach dem durchgef\u00fchrten Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt &#8211; unter Beibehaltung dieser Strukturen &#8211; anstatt auf der Festplatte nunmehr auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur bleibt dabei unver\u00e4ndert. Der Austausch des Substrats ist lediglich als eine andere \u201eVerpackung\u201c anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren und seinem Erzeugnis nicht zerfallen l\u00e4sst (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 \u2013 Signalfolge).<br \/>\nDie gleiche Beurteilung ist f\u00fcr die von der Beklagten zu 1) hergestellten und benutzten Stamper vorzunehmen. Auch wenn sie &#8211; \u00e4hnlich einer Matrize &#8211; eine Negativabbildung der Dateninhalte der Master sind, bleiben die urspr\u00fcnglich mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unver\u00e4ndert. Eine Bearbeitung oder Ver\u00e4nderung der dem M-2-Standard entsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des Stampers erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den Stampern um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem \u00dcbertragungsverfahren nach Patentanspruch 1 hervorgegangen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Stamper beantragt hat, den Beklagten auch die Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens im Hinblick auf Anspruch 1 des Klagepatents zu untersagen. Darauf beruht die abgetrennte Untersagung unter I. 1. b) des Tenors, die allein die Stamper betrifft.<br \/>\nDie angegriffenen Stamper werden von der Beklagten zu 1) aus Glassmastern selbst hergestellt, um mit ihnen die Pressung der DVD-Endprodukte vorzunehmen. Zu diesem Zwecke werden sie von der Beklagten zu 1) unzweifelhaft gebraucht. Die Kl\u00e4gerin hat hingegen nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die Stamper auch als solche (das hei\u00dft gegenst\u00e4ndlich) angeboten und in Verkehr gebracht werden, was eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr diese Benutzungshandlungen begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Die Auftraggeber der Beklagten zu 1) entrichten ihren Werklohn f\u00fcr die Herstellung der DVD-Endprodukte; an den hierf\u00fcr von der Beklagten zu 1) ben\u00f6tigten Zwischenprodukten sind sie erkennbar nicht interessiert. Da die Beklagte zu 1) die Stamper ausschlie\u00dflich dazu herstellt und gebraucht, um die anschlie\u00dfend von ihr in den Verkehr gebrachten DVD-ROMs zu pressen, kann die Benutzungshandlung des Gebrauchens keine Wiederholungsgefahr f\u00fcr ein Anbieten und Inverkehrbringen begr\u00fcnden. Denn dieser Schluss von einer Benutzungshandlung auf eine andere ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Umst\u00e4nde &#8211; wie regelm\u00e4\u00dfig &#8211; nach der Lebenserfahrung daf\u00fcr sprechen, dass ein angebotenes Produkt auch vertrieben, ein hergestelltes auch in den Verkehr gebracht wird. Schon aus einem Anbieten und Inverkehrbringen verbietet sich jedoch der Schluss auf ein Herstellen, weil es sich bei dem Patentverletzer auch nur um ein Vertriebsunternehmen handeln kann. Dem ist der Fall gleich zu behandeln, dass ein reines Zwischenprodukt nur (hergestellt und) gebraucht wird (die Stamper), um andere (End-) Produkte (die DVD-ROMs) herstellen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nAnders verh\u00e4lt es sich mit Blick auf die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs). Da diese der Beklagten zu 1) von den Authoring Studios ihrer Auftraggeber als Vorprodukte zur Verf\u00fcgung gestellt werden, damit die Beklagte zu 1) aus ihnen Glassmaster und Stamper als Zwischenprodukte f\u00fcr die DVD-Pressung herstellen kann, sprechen bereits die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs) nach Abwicklung des Vervielf\u00e4ltigungsauftrags an die Auftraggeber zur\u00fcckgegeben werden, denn die Beklagte zu 1) hat keine erkennbare Verwendung mehr f\u00fcr sie. Dies best\u00e4tigt auch das Vorgehen der Beklagten zu 1) im Falle des Musterauftrags der A (Anlage B2-K11), wo die \u201eWerkzeuge\u201c (Produktionsunterlagen) an die Auftraggeberin zur\u00fcckgereicht wurden, wie der Lieferschein der Beklagten zu 1) (Anlage B2-K11, letztes Blatt) zeigt. Angesichts dessen h\u00e4tte es substantiierten Vortrags der Beklagten bedurft, warum die Beklagte zu 1) auch nach Auftragsabwicklung im Besitz der ihr nur zu Produktionszwecken \u00fcberlassenen Master bleiben sollte, anstatt diese wieder an ihre Auftraggeber zur\u00fcckzugeben bzw. im Falle einer Herstellung bei der C AG erstmals herauszugeben.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper mit Videoinhalten, die unter Verwendung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 codiert wurden, stellen Speichermedien dar, die s\u00e4mtliche Merkmale der kombinierten Patentanspr\u00fcche 12 und 11 verwirklichen. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin daher auch im Umfang der Untersagungsausspr\u00fcche zu I. 1. c) und d) zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verwirklichung der Anspruchsmerkmale (1) bis (5) der kombinierten Anspr\u00fcche 12 und 11 durch diejenigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, auf denen der Parameter vbv_delay zur \u00dcbertragung mit konstanter Bitrate auf einen Wert ungleich \u201eFFFF (hex)\u201c gesetzt ist, folgt aus den Feststellungen unter II. und III. der Entscheidungsgr\u00fcnde, wonach Anspruch 1 zwingender Bestandteil des M-2-Standards ist, die Beklagten ein Gebrauchmachen von der Option nach Anspruch 1 nicht substantiiert bestritten haben und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Anspruch 1 zur \u00dcbertragung von Audio- und\/oder Videosignalen darstellen. Denn die Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 einerseits und des aus Anspr\u00fcchen 12 und 11 kombinierten Vorrichtungsanspruchs andererseits entsprechen sich, wie zwischen den Parteien nicht in Streit steht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDen Beklagten ist auch die Benutzungshandlung des Herstellens (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) bez\u00fcglich der DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Master &#8211; die Stamper stellt sie unter Verwendung der Master unstreitig selbst her &#8211; zu untersagen. Die Herstellung von DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Mastern erfolgt bei den Authoring Studios, die die Umwandlung der Videodaten in den M-2-Standard und die Formatierung in den DVD-Video-Standard vornehmen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter III. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde Bezug genommen.<br \/>\nDer Beklagten zu 1) &#8211; die sich das Tun und Unterlassen ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Beklagten zu 2) und 3), zurechnen lassen muss, \u00a7 31 BGB analog &#8211; sind die Herstellungshandlungen der C AG betreffend die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs) als mitt\u00e4terschaftliche Handlungen zuzurechnen. Eine mitt\u00e4terschaftlich begangene Handlung, wie sie in \u00a7 830 Abs. 1 Satz 1 BGB erw\u00e4hnt ist, setzt eine gemeinschaftliche Begehung der Patentverletzung im Sinne der strafrechtlichen Mitt\u00e4terschaft, mithin ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer zur Herbeif\u00fchrung eines Erfolges, hier der Verletzung des Klagepatents, voraus. Diese Voraussetzungen sind im Verh\u00e4ltnis der Beklagten zu 1) zur C AG erf\u00fcllt, wie sich aus einer Gesamtschau der Aspekte der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen beiden Unternehmen, der offenkundig aufeinander abgestimmten Internetauftritte unter den Adressen www&#8230;., <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> und <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> sowie schlie\u00dflich der konkreten Auftragsabwicklung, wie sie anhand des Musterauftrags nach Anlagekonvolut B2-K11 dokumentiert ist, ergibt. Die im Zuge der Herstellung von DVD-ROMs mit Videoinhalten erforderlichen Leistungen der Beklagten zu 1) und der C AG sind erkennbar aufeinander abgestimmt und stellen sich als eine \u201eHand in Hand\u201c erfolgende und damit in arbeitsteiliger Vorgehensweise erbrachte Gesamtleistung dar.<br \/>\nZun\u00e4chst sind die Internetauftritte der C AG und der Beklagten zu 1) \u00e4u\u00dferst eng miteinander verzahnt und erkennbar aufeinander abgestimmt, wie die Anlagen B2-K6, -K10 und -K20 belegen. Die Website <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> verweist per Link auf die Seite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a>, die ihrerseits schon dem Namen nach eindeutig der C AG zugeordnet werden kann. Dort (vgl. Anlage B2-K6, Seite 4) wird der \u201eKomplettservice\u201c der C AG (die auf der Eingangsseite von <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> als \u201espezialisiert auf Vertrieb und Service rund um das Thema der optischen Datentr\u00e4ger\u201c und als \u201eeines der gr\u00f6\u00dften DVD-Authoringstudios in Deutschland\u201c bezeichnet wird) beschrieben. Der \u201eDVD-Authoring-Komplettservice\u201c der C AG umfasst danach \u201ealle notwendigen Schritte von der Konzeption \u00fcber das Authoring, bis hin zur Pressung und Distribution\u201c. Unter dem weiteren Punkt \u201eCD-Produktion \/ DVD-Produktion\u201c (Anlage B2-K6, Seite 5) weist die C AG darauf hin, dass sie f\u00fcr Auflagen ab 500 St\u00fcck mit einem der gr\u00f6\u00dften Presswerke Europas zusammenarbeite, womit unstreitig die Beklagte zu 1) gemeint ist. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Domain <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> von der C AG gehalten wird, wie die Beklagten durch die Anlage B4 belegt haben, w\u00e4hrend nur die Domain www&#8230;. formal der Beklagten zu 1) zusteht. Die Domain-Inhaberschaft ist f\u00fcr die Frage des mitt\u00e4terschaftlichen Zusammenwirkens bei der Verletzung des Klagepatents nicht von ma\u00dfgeblicher Bedeutung. Denn ungeachtet des formalen Aspekts der Domain-Inhaberschaft macht sich die Beklagte zu 1) den Inhalt der verlinkten Internet-Verlautbarungen der C AG mittelbar zu eigen. Dies geschieht durch die von der Beklagten zu 1) offenbar gewollte (zumindest aber geduldete) Benutzung ihres Firmenlogos \u201e&#8230; O-SERV.\u201c mit Hervorhebung der Telefonnummer der Beklagten zu 1) auf der Seite <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a>, wobei diese Domain auch ihrer Bezeichnung nach eindeutig und offensichtlich absichtsvoll auf die Beklagte zu 1) hindeutet. Wenn die Beklagte, die mit 51 % Mehrheitsgesellschafterin der C AG und zudem personell mit ihr verflochten ist, diese Benutzung ihrer Unternehmensbezeichnung nicht w\u00fcnschen w\u00fcrde, w\u00e4re es ihr ohne Weiteres m\u00f6glich, dies der C AG als Domaininhaberin zu untersagen. Der schlichte Verweis der Beklagten auf die Domain-Inhaberschaft an \u201ewww.xy.de\u201c ist demgegen\u00fcber unerheblich, weil es im vorliegenden Fall um die Feststellung geht, dass die Beklagte zu 1) mit der C AG bei dem Angebot ihrer Leistungen und der konkreten Auftragsabwicklung \u201eHand in Hand\u201c und aufeinander abgestimmt zusammenarbeitet, indem das Authoring nebst DVD-Video-Formatierung und Herstellung der Master bei der C AG, die anschlie\u00dfende Pressung der DVD-ROMs bei der Beklagten zu 1) stattfindet. Diese Zusammenarbeit manifestiert sich, wie gezeigt, auch in den aufeinander aufbauenden Werbeauftritten im Internet, die kaum voneinander unterschieden werden k\u00f6nnen, ohne dass es dabei auf die lediglich formale Inhaberschaft an den jeweiligen Domains ank\u00e4me.<br \/>\nDie Irrelevanz der Domain-Inhaberschaft belegt auch eine Aussage auf der Eingangsseite von <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> (Anlagen B2-K6 und -K20, jeweils Seite 1), die nur der Beklagten zu 1) zugerechnet werden kann, wenn es dort hei\u00dft:<br \/>\n\u201eAb dem 01. Juni 2005 wird der Vertrieb der O-Serv. GmbH in Deutschland, \u00d6sterreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft C AG erfolgen.\u201c<br \/>\nDiese Aussage kann nur von der Beklagten zu 1) oder jedenfalls mit ihrer Duldung get\u00e4tigt werden und ist ihr daher unabh\u00e4ngig von der Domain-Inhaberschaft zuzurechnen. Zugleich ergibt sich daraus inhaltlich, dass die C AG in den Vertrieb der Beklagten zu 1) u.a. in Deutschland seit dem 01. Juni 2005 eingebunden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher aus dem Link der Seite <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> auf die Seite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten zu 1) mit der C AG abgeleitet werden. Indem es die Beklagte zu 1) als Mehrheitsgesellschafterin duldet, dass die C AG die fremde Firma und das Firmenlogo der Beklagten zu 1) (vgl. die Eingangsseite unter www&#8230;., Seite 2 der Anlage B2-K6) nutzt, macht sie sich sehenden Auges die Aussagen auf der unmittelbar verlinkten Seite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> zu eigen. Der neuere Internetauftritt der C AG auf der Seite <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> l\u00e4sst dies noch deutlicher werden, wenn darin (vgl. Anlage B2-K20, Seite 2 oben) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass die C AG Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) ist und sie als solche \u201edie Produktion von CDs und DVDs in Deutschland, \u00d6sterreich und in der Schweiz\u201c \u201evertreibt\u201c. Bezeichnenderweise ist auch hier als Kontaktadresse ausdr\u00fccklich \u201einfo@xy.de\u201c angegeben. Dies deutet weiter darauf hin, dass es die auf Seiten der Beklagten zu 1) und der C AG verantwortlich handelnden Personen darauf anlegen, die zwischen den Unternehmen bestehende Verkn\u00fcpfung hinsichtlich des Produktionsablaufs werblich in den Vordergrund zu r\u00fccken.<br \/>\nDiese Verkn\u00fcpfung im Produktionsprozess wird auch hinsichtlich der konkreten Auftragsabwicklung anhand des in dem Anlagenkonvolut B2-K11 dokumentierten Bestellvorgangs der A deutlich. Die Anfrage der A richtete sich an die Adresse <a href=\"mailto:info@xy.de\">info@xy.de<\/a> (Anlage B2-K11, Seite 1), die Antwort erfolgte unmittelbar durch die C AG (Seite 2), ebenso das Angebot (Seite 3f), die Auftragsbest\u00e4tigung (Seite 5) und die Rechnungsstellung (Seite 6f.). Lediglich der Lieferschein, mit dem die \u201eWerkzeuge\u201c (Produktionsunterlagen) zur\u00fcckgesandt wurden, lautet auf die Beklagten zu 1) (letzte Seite). Ein Kunde, der ausweislich der auf der Internetseite <a title=\"www.xy.de\" href=\"http:\/\/www.xy.de\">www.xy.de<\/a> angegebenen Kontaktadresse <a href=\"mailto:info@xy.de\">info@xy.de<\/a> meint, sich an die Beklagte zu 1) zu wenden, tritt daher in Wahrheit mit der C AG in Kontakt, die den Bestellvorgang im weiteren Verlauf f\u00fcr die Beklagte zu 1) abwickelt. Daran zeigt sich exemplarisch die arbeitsteilige Vorgehensweise im Sinne einer arbeitstechnischen Aufgabenteilung zwischen der Beklagten zu 1) und der C AG, innerhalb derer sich die Beklagte zu 1) die Arbeitsergebnisse der C AG zunutze macht, w\u00e4hrend diese bei der Auftragsakquisition ausdr\u00fccklich auf die Teilleistungen der Beklagten zu 1) als Presswerk Bezug nimmt. Zugleich nimmt die C AG in einem Teilbereich des Vertriebs (das hei\u00dft bei kleineren Auftr\u00e4gen, wie demjenigen nach Anlage B2-K11) die kaufm\u00e4nnische Auftragsabwicklung f\u00fcr die Beklagte zu 1) vor, was einen weiteren Aspekt des arbeitsteiligen Handelns der Beteiligten beleuchtet.<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist es f\u00fcr die mitt\u00e4terschaftliche Zusammenarbeit nicht von Belang, dass die C AG &#8211; worauf die Beklagten hinweisen &#8211; keine Authoring-Dienstleistungen f\u00fcr die Beklagte zu 1) in deren Auftrag, in deren Namen oder f\u00fcr Rechnung der Beklagten zu 1) erbringt. Denn auch ohne dies wird die C AG erkennbar durch die Beklagte zu 1) in die Abwicklung solcher Pressauftr\u00e4ge eingebunden, bei denen die Kunden noch nicht \u00fcber einen fertigen Master verf\u00fcgen, der bei einem anderen Authoring Studio als der C AG hergestellt wurde. Wenn die Beklagten darauf verweisen, dass \u201enur ein sehr kleiner Teil der Kunden der Beklagten zu 1)\u201c die Authoring- und Digitalisierungsleistungen der C AG in Anspruch nehme, ist dies nicht von Belang. Zum einen gestehen die Beklagten damit zu, dass es immerhin Kunden gibt, die das \u201eKomplettangebot\u201c in Anspruch nehmen, also Master bei C AG herstellen lassen, welche von der Beklagten zu 1) anschlie\u00dfend als Grundlage f\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung verwendet werden. Zum anderen kommt es f\u00fcr das mitt\u00e4terschaftliche Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Rahmen des DVD-Herstellungsprozesses nicht auf den Umfang der tats\u00e4chlich praktizierten Zusammenarbeit an, wie er sich in der Zahl der tats\u00e4chlichen F\u00e4lle niederschl\u00e4gt. Denn jedenfalls ist der werbliche Auftritt beider Unternehmen darauf angelegt, einen Produktionsprozess Hand in Hand darzustellen, und die Beklagte zu 1) erh\u00e4lt die ihrerseits f\u00fcr die Herstellung der Glassmaster, Stamper und DVD-ROMs ben\u00f6tigten Master zumindest unter anderem von der C AG. Jedenfalls in diesen F\u00e4llen stellt mithin die C AG im Zusammenhang mit dem Authoring und der dabei praktizierten M-2-Codierung sowie der DVD-Video-Formatierung Master her, auf deren Grundlage die Beklagte zu 1) die weitere DVD-ROM-Produktion betreibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHinsichtlich der Stamper, welche die Beklagte zu 1) aus den ihr \u00fcberlassenen Mastern \u00fcber den Zwischenschritt der Glassmaster selbst herstellt und bei der DVD-Pressung (Vervielf\u00e4ltigung) verwendet, sind die Beklagten unter I. 1. d) des Entscheidungsausspruchs nur zur Unterlassung der Benutzungshandlungen des Herstellens und Gebrauchens (sowie des Besitzes und Einf\u00fchrens zu diesen Zwecken) zu verurteilen, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Ein Anbieten und Inverkehrbringen der Stamper, welche die Beklagte zu 1) lediglich als Zwischenprodukt zur Vervielf\u00e4ltigung herstellt und benutzt, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde Bezug genommen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Rechte aus dem Klagepatent sind &#8211; anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht dadurch ersch\u00f6pft, dass die auf den angegriffenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Mastern und Stampern gespeicherten Signale in einem Codierer unter Einsatz solcher Codierkarten (das hei\u00dft Codierungsvorrichtungen und Codierungssoftware) codiert worden sind, f\u00fcr die die Anbieter der entsprechenden Ger\u00e4te (P, Pinnacle Systems und Sonic Solutions) eine Lizenzvereinbarung mit M-GESELLSCHAFT getroffen haben.<br \/>\nErsch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht habe (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard\/Scharen, a.a.O. \u00a7 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgesch\u00fctzten Verfahren wird nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; a.a.O. \u2013 Bodenwaschanlage). Denn durch das Inverkehrbringen der zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard\/Scharen, a.a.O.). Es ist daher allein zu pr\u00fcfen, ob derjenige, der vom Inhaber des Verfahrenspatents oder mit dessen Zustimmung eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzen darf. Daf\u00fcr kommt es auf die getroffenen Vereinbarungen an.<br \/>\nDas klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren (Anspruch 1) wird nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbt, die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Speichermedien (Anspr\u00fcche 12 und 11) nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin hergestellt. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1) bei der DVD-Produktion die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als fertige Pressvorlagen verwende, die bereits identisch s\u00e4mtliche Dateninhalte aufweisen w\u00fcrden, die dann sp\u00e4ter auch die von der Beklagten zu 1) hergestellten Replikationen enthalten w\u00fcrden. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Authoring Studios verwendeten diese, wie die Beklagten behaupten, die M-2-Codierer von Koninklijke P Electronics N.V. bzw. die M-2-Codierkarten DC-2000 von Pinnacle Systems und SD-2000 von Sonic Solutions. Diese Codierer bzw. Codierkarten seien mit Zustimmung aller M-2-Patentpool-Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht worden. P, Pinnacle Systems und Sonic Solutions seien Lizenznehmer der M-GESELLSCHAFT in Bezug auf s\u00e4mtliche Patente des M-2-Patentpools. Diese Lizenzvertr\u00e4ge w\u00fcrden, wie die Beklagten behaupten, zum Herstellen und zum Vertreiben von Codierkarten bzw. Codierungssoftware, welche nach dem M-2-Standard codieren, berechtigen. M-GESELLSCHAFT gebe auf ihrer Website \u00f6ffentlich bekannt, dass die oben genannten Hersteller einen Lizenzvertrag mit M-GESELLSCHAFT in Bezug auf die M-2-Technologie abgeschlossen h\u00e4tten.<br \/>\nUngeachtet dessen, dass die Beklagten keine n\u00e4heren Umst\u00e4nde \u00fcber die Art und den Umfang der angeblich abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge vorgetragen haben, spricht gegen ihr Vorbringen, dass den Herstellern eine Lizenz zum Herstellen und Vertreiben der Codierkarten bzw. Codierungssoftware erteilt worden und damit Ersch\u00f6pfung auch in Bezug auf die von der Beklagten zu 1) verwendeten Master und Stamper eingetreten sei, der als Anlage BKartR 1 vorgelegte M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bedingungen der den Codierger\u00e4teherstellern erteilten Lizenz mit dem \u00fcberreichten Lizenzvertrag \u00fcbereinstimmen. Die Beklagten haben dies zwar bezweifelt und begehren eine Vorlage der mit den Codierger\u00e4teherstellern abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge. Eine Rechtsgrundlage ist hierf\u00fcr jedoch nicht zu erkennen. Denn selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass eine Anordnung nach \u00a7 142 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die behauptete und mittels der vorzulegenden Unterlage aufzukl\u00e4rende Tatsache spricht (vgl. BGH, Mitt. 2006, 523 \u2013 Restschadstoffentfernung), verbietet sich eine Vorlegungsanordnung im vorliegenden Fall, da die Beklagten f\u00fcr einen ihrerseits vorgetragenen und behaupteten Vertragsinhalt keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht haben. Es w\u00fcrde sich insoweit um eine Ausforschung handeln, die auch im Rahmen des \u00a7 142 ZPO unzul\u00e4ssig ist.<br \/>\nIn Artikel 2.3 des genannten Vertrages (Anlage BKartR 1) ist geregelt:<br \/>\n\u201cM-2 Encoding Products, M-2 Distribution Encoding Products, M-2 Encoding Software, and M-2 Bundled Encoding Software. Subject to Paragraph 7.16.2 hereof and to the other terms and conditions of this Agreement, the Licensing Administrator hereby grants the Licensee a royalty-bearing worldwide, nonexclusive, nontransferable sublicense under all M-2 Essential Patent(s) in the M-2 Patent Portfolio to make, have made, use for purposes other than encoding an M-2 Video Event for recording on an M-2 Packaged Medium, and sell, offer for sale or otherwise distribute M-2 Encoding Products , M-2 Distribution Encoding Products, M-2 Encoding Software, and M-2 Bundled Encoding Software. No License is granted herein, by implication or otherwise, to customers of licensee to use M-2 encoding products, M-2 distribution encoding products, M-2 encoding software, and\/or M-2 bundled encoding software for encoding or having encoded one or more M-2 video events for recording on an M-2 packaged medium for any use or distribution other than personal use of licensee\u2019s customer.\u201d<br \/>\nDie deutsche \u00dcbersetzung lautet folgenderma\u00dfen:<br \/>\n\u201e(&#8230;) der Lizenzverwalter gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer hiermit eine lizenzgeb\u00fchrenpflichtige weltweite, nicht-exR2ive, nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz an allen f\u00fcr M-2 wesentlichen Patent(en) im M-2 Patentportfolio, um M-2 Codierungsprodukte, M-2 \u00dcbertragungscodierungsprodukte, M-2 Codierungssoftware und geb\u00fcndelte M-2 Codierungssoftware herzustellen, herstellen zu lassen, zu anderen Zwecken als der Kodierung eines M-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem M-2 gepackten Medium zu benutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder anderweitig zu vertreiben. Hiermit wird den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung von M-2 Codierungsprodukten, M-2 \u00dcbertragungscodierungsprodukten, M-2 Codierungssoftware und\/oder geb\u00fcndelter M-2 Codierungssoftware gew\u00e4hrt, um ein oder mehrere M-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem M-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu codieren bzw. codieren zu lassen.\u201c<br \/>\nWas unter M-2 gepacktem Medium (M-2 packaged medium) und M-2 Videoereignis (M-2 video event) im Sinne des Vertrages zu verstehen ist, wird in den Artikeln 1.21 und 1.28 definiert:<br \/>\n\u201e1.21 M-2 Packaged Medium (Media) &#8211; shall mean any storage medium, including by way of example and without any limitation magnetic tape, magnetic disk and optical disk, storing one or more M-2 Video Events.<br \/>\n1.28 M-2 Video Event &#8211; shall mean video information having an normal playing time of any length up to and including 133 minutes encoded into a format in compliance with the M-2 Standard that comprises video programming, including by way of example and without limitation, one or more Movies, television shows, video games, video advertisements, music videos and short subject video clips, or any compilation of any of the foregoing.\u201d<br \/>\nDie deutsche \u00dcbersetzung lautet folgenderma\u00dfen:<br \/>\n\u201e1.21 M-2 gepacktes Medium &#8211; soll bezeichnen jedes Speichermedium, lediglich beispielsweise und ohne beschr\u00e4nkende Wirkung ein Magnetband, eine Magnetscheibe und eine optische Scheibe, auf welcher ein oder mehrere M-2 Videoereignisse gespeichert sind.<br \/>\n1.28 Videoereignis &#8211; soll bezeichnen eine Videoinformation, die eine normale Spielzeit von bis zu und einschlie\u00dflich 133 Minuten aufweist, codiert in einem Format in \u00dcbereinstimmung mit dem M-2 Standard, welche eine Videoprogrammgestaltung enth\u00e4lt, lediglich beispielsweise und ohne beschr\u00e4nkende Wirkung, ein oder mehrere Kinofilme, Fernsehinhalte, Videospiele, Video-Werbung, Musikvideo und Videokurzfilme, oder jede Zusammenstellung jeder der vorstehend genannten.\u201c<\/p>\n<p>Die in Rede stehenden Codierkarten bzw. Codierungssoftware geh\u00f6ren nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den in Artikel 2.3 angesprochenen \u201eEncoding Products\u201c oder \u201eCodierungsprodukten\u201c bzw. der \u201eEncoding Software\u201c oder \u201eCodierungssoftware\u201c, wie sich im \u00dcbrigen aus den Definitionen in Artikel 1.17 und 1.18 ergibt. Nach Artikel 2.3 des Lizenzvertrags erstreckt sich die Lizenz mithin lediglich auf die Herstellung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware, nicht hingegen auf die weitere Benutzung der Codierkarten bzw. der Codierungssoftware zu Zwecken der Codierung eines M-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem M-2 gepackten Medium. Im Lizenzvertrag wurde ausdr\u00fccklich festgelegt, dass den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung der genannten Produkte gew\u00e4hrt wird, um ein oder mehrere M-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem M-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu codieren bzw. codieren zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser Beschr\u00e4nkungsregelung geht der Einwand der Beklagten fehl, die den Codierger\u00e4teherstellern einger\u00e4umte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Ger\u00e4te auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codierger\u00e4ts wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die ver\u00e4u\u00dferte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden d\u00fcrfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codierger\u00e4teabnehmer selbstverst\u00e4ndlich aus einer eigenen Lizenznahme am Klagepatent ergeben. Wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, entspricht es der Praxis, dass Authoring Studios an den Schutzrechten des M-2-Standards eine auf die Benutzung der Codierger\u00e4te begrenzte Lizenz erteilt wird.<br \/>\nEine solche Beschr\u00e4nkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zul\u00e4ssig und beschr\u00e4nkt sich nicht auf eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschr\u00e4nkt werden (vgl. Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., Seite 820). Die Beschr\u00e4nkung grenzt die Benutzungserlaubnis hinsichtlich lizenzierter Benutzungshandlungen von anderen, die nicht lizenziert werden, ab. Die Handlungen, welche die Beschr\u00e4nkung dem Lizenznehmer wie auch sonstigen Dritten verwehrt, sind diesen schon auf Grund der grunds\u00e4tzlichen Ausschlusswirkung des Patents untersagt. Wegen der fehlenden Einr\u00e4umung der Benutzungserlaubnis muss der Lizenznehmer ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Die Ersch\u00f6pfung reicht nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 72).<br \/>\nDa es sich bei der lizenzvertraglichen Beschr\u00e4nkung der Nutzung der Codierkarten und Codierungssoftware um eine patentrechtlich zul\u00e4ssige Nutzungsbeschr\u00e4nkung handelt, bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr die von den Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Kartellrechtswidrigkeit.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Versto\u00dfes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist nicht begr\u00fcndet, Art. 82 EGV, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist allerdings Adressatin der Vorschriften aus Art. 82 EGV und \u00a7\u00a7 19; 20 GWB, weil sie auf dem europ\u00e4ischen und dem deutschen Markt f\u00fcr DVDs mit Videoinhalt eine beherrschende Stellung hat.<br \/>\nNach der Rechtsprechung im europ\u00e4ischen wie im deutschen Recht ist ein relevanter Angebotsmarkt nach dem Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen. Der sachlich relevanten Markt umfasst s\u00e4mtliche Produkte, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen, die einem anderen Markt zuzurechnen sind, nur in geringem Ma\u00dfe ausgetauscht werden k\u00f6nnen (EuGH, Slg. 1979, 461, Rn. 28 \u2013 Hoffmann-La Roche; BGHZ 131, 107 (110) \u2013 Pay-TV-Durchleitung; GRUR 2004, 966, 967 \u2013 Standard-Spundfass). Einem solchen Produktmarkt ist nach der Rechtsprechung zum deutschen Recht ein weiterer Markt vorgelagert, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte durch Schutzrechte gesch\u00fctzte Gestaltung der marktrelevanten Produktes vorgegeben ist und potenzielle Anbieter dieses Produktes erst durch die Vergabe von Benutzungsrechten in die Lage versetzt werden, das Produkt auf den Markt zu bringen (BGH, a.a.O. \u2013 Standard-Spundfass). Entsprechend hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Lizenzverweigerungen f\u00fcr das europ\u00e4ische Recht darauf abgestellt, ob einem vorgelagerten Markt f\u00fcr bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen ein weiterer Markt nachgelagert ist, f\u00fcr den es unerl\u00e4sslich ist, die jeweiligen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden (EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 42 ff. \u2013 IMS\/Health, m.w.N.).<br \/>\nDer in dem hier zu entscheidenden Fall relevante Markt betrifft DVDs mit Video-Inhalten. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass es sich bei DVDs mit Video-Inhalten um ein Produkt handelt, das im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung mit anderen Datentr\u00e4gern, die Video-Inhalte aufweisen, nicht oder nur in geringem Ma\u00dfe austauschbar ist. Der Markt umfasst in r\u00e4umlicher Hinsicht Deutschland und das Gebiet der Gemeinschaft. F\u00fcr den Zugang zum Markt f\u00fcr DVDs mit Video-Inhalten ist es unerl\u00e4sslich, von dem M-2-Standard Gebrauch zu machen, der die Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern wie DVDs regelt. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin sind alle auf DVDs gespeicherten Bilddaten nach dem M-2-Datenkomprimierungsverfahren komprimiert. Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich zudem, dass es sich bei dem Klagepatent um ein f\u00fcr die Benutzung des M-2-Standards notwendiges Schutzrecht handelt. Hersteller von DVDs mit Videoinhalten m\u00fcssen also die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre anwenden, wenn sie eine mit dem M-2-Standard kompatible DVD herstellen wollen. Die Kl\u00e4gerin hat damit nach europ\u00e4ischem wie nach deutschem Recht eine beherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr DVDs mit Video-Inhalten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten vertreten die Ansicht, dass die den M-2-Pool begr\u00fcndenden Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, \u00a7 1 GWB i.V.m. \u00a7 134 BGB nichtig seien. Daraus folge, dass die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) nicht den Abschluss des M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages verlangen k\u00f6nne. Dieser sei vielmehr als Ausf\u00fchrungsvertrag des Pool-Vertrages ebenfalls nichtig, weshalb sich die angemessene Lizenzgeb\u00fchr auf null Eurocent belaufe. Die kartellrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit des Pool-Vertrages ergebe sich aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenerma\u00dfen zahlreiche nichtige und\/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden diese Patente \u00fcberwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begr\u00fcndung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschlie\u00dfend im Rahmen des M-2-Pools \u00fcber die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt h\u00e4tten. Schlie\u00dflich folge die kartellrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772\/2004 der Kommission \u00fcber die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Au\u00dferdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europ\u00e4ischen Kommission vom 18. Dezember 1998 k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche \u00c4u\u00dferung der Kommission sei.<br \/>\nDer Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die rechtliche Folge einer wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV und \u00a7 1 GWB die Nichtigkeit der Vereinbarung ist, Art. 81 Abs. 1 EGV und \u00a7 1 GWB i.V.m. \u00a7 134 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Vereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf Folgevertr\u00e4ge, die Kartellmitglieder in Be- und Verfolgung der Kartellabsprache mit unbeteiligten Dritten abschlie\u00dfen. Der EuGH hat es abgelehnt, sch\u00e4dliche Auswirkungen von Kartellabsprachen auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Kartellmitglieder mit Dritten der Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 1 EGV zu unterwerfen und insoweit auf das nationale Recht verwiesen (vgl. EuGH, NJW 1984, 555, 556; Jaeger in Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, Art. 81 Abs. 2 EGV, Rn. 22). Nach deutschem Kartellrecht ist zwischen Ausf\u00fchrungs- und Folgevertr\u00e4gen zu unterscheiden. Unter Ausf\u00fchrungsvertr\u00e4gen sind Vertr\u00e4ge zu verstehen, die zwischen den Parteien der wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Vereinbarung oder zwischen diesen und Dritten geschlossen werden, wobei die Dritten allerdings in die horizontale Abstimmung mit einbezogen worden sein m\u00fcssen, also nicht kartellfremd sein d\u00fcrfen. Vertr\u00e4ge mit kartellfremden Dritten, also etwa von Mitgliedern des Kartells in Vollzug der Kartellvereinbarung mit unbeteiligten Dritten abgeschlossene Vertr\u00e4ge, werden demgegen\u00fcber als Folgevertr\u00e4ge angesehen. W\u00e4hrend Ausf\u00fchrungsvertr\u00e4ge im vorgenannten Sinne von der Nichtigkeitsfolge des \u00a7 1 GWB i.V.m. \u00a7 134 BGB erfasst werden, ist dies bei Folgevertr\u00e4gen nicht der Fall. Der Grund f\u00fcr diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Anspr\u00fcche belastet werden d\u00fcrfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim\/Meessen\/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, \u00a7 1 GWB, Rn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rn. 23).<br \/>\nDanach kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, ob in dem zwischen den Mitgliedern des M-2-Pools geschlossenen Pool-Vertrag aus dem Jahre 1997, dem die Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter beigetreten ist, eine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. \u00a7 1 GWB liegt. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt wird, h\u00e4tte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass damit ohne weiteres auch der der Beklagten zu 1) angebotene M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag rechtsunwirksam w\u00e4re, weil es sich dabei unzweifelhaft um einen Folge- und nicht einen Ausf\u00fchrungsvertrag des M-2-Poolvertrages handelt. Denn bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen kartellfremden Dritten, so dass nach europ\u00e4ischem wie nach deutschem Recht ein Folgevertrag zustande k\u00e4me, dessen Rechtswirksamkeit unabh\u00e4ngig von der kartellrechtlichen Wirksamkeit des M-2-Poolvertrages ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten machen weiterhin geltend, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbrauche, dass sie der Beklagten zu 1) lediglich den Abschluss eines Lizenzvertrages anbiete, dessen Bedingungen unangemessen und diskriminierend seien, Art. 82 EGV, \u00a7 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, \u00a7 20 Abs. 1 GWB. Dabei beziehen sich die Beklagten vor allem auf die in dem M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag vorgesehene H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr, aber auch darauf, dass mit dem M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag nichtige und\/oder nicht wesentliche Patente lizenziert w\u00fcrden.<br \/>\nDer Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass dieser nach europ\u00e4ischem und deutschem Kartellrecht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf die Gew\u00e4hrung einer nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Klagepatent zusteht.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Recht sind bei der Vergabe von Lizenzen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dann nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, wenn sich die marktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht (allein) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden Leistung ergibt, wie insbesondere daraus, dass sich auf Grund \u00fcberragender technischer oder wirtschaftlicher Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre alternative L\u00f6sungen auf dem Markt nicht absetzen lassen, sondern (zumindest auch) darauf beruht, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund norm\u00e4hnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist. Denn auch in einem solchen Fall &#8211; so der BGH &#8211; erschwert die Norm, dass sich die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung, wie es dem Sinn und Zweck des Patentschutzes entspricht, im Wettbewerb mit abweichenden technischen L\u00f6sungen bew\u00e4hren muss. Nutzt der Patentinhaber den Umstand, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Norm oder norm\u00e4hnlicher Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist, um den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschr\u00e4nken, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, missbraucht er seine markbeherrschende Stellung (BGH, GRUR 2004, 966, 968 \u2013 Standard-Spundfass). Dabei hebt der BGH jedoch zugleich hervor, dass \u00a7 20 GWB zwar den Missbrauch verhindern will, jedoch keine allgemeine Meistbeg\u00fcnstigungsklausel enth\u00e4lt, die marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen g\u00fcnstigen Preise einzur\u00e4umen. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren zu k\u00f6nnen. Die Zul\u00e4ssigkeit unterschiedlicher Behandlung richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willk\u00fcr oder \u00dcberlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd sind. Zudem ist zu beachten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Aus\u00fcbung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden sollen (BGH, a.a.O., 969 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.).<br \/>\nDer Bundesgerichtshof hat die vorgenannten kartellrechtlichen Erw\u00e4gungen f\u00fcr den Fall einer Lizenzierungsverweigerung aufgestellt. Die Grunds\u00e4tze sind jedoch in aller Regel auch auf F\u00e4lle \u00fcbertragbar, in denen der Inhaber eines Patentes, dessen marktbeherrschende Stellung nicht allein auf den technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen der Erfindung beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt infolge einer Norm oder aufgrund norm\u00e4hnlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist, zwar bereit ist, eine Lizenz zu erteilen, die Parteien jedoch dar\u00fcber streiten, ob die Bedingungen der angebotenen Lizenz nicht unangemessen und nicht diskriminierend sind. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die Konditionen der von dem Patentinhaber angebotenen Lizenz auf Willk\u00fcr oder Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd sind und die betroffenen Unternehmen durch die Aus\u00fcbung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander oder gegen\u00fcber dem marktbeherrschenden Unternehmen beeintr\u00e4chtigt werden sollen.<br \/>\nNach deutschem Kartellrecht kann die Beklagte zu 1) daher von der Kl\u00e4gerin die Erteilung einer nach den Bedingungen des freien Wettbewerbs im vorgenannten Sinne nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents verlangen, wobei allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht die M\u00f6glichkeit genommen werden soll, auf unterschiedliche Marktbedingungen entsprechend differenziert zu reagieren. Denn &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; die marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin an dem Gegenstand des Klagepatents beruht nicht allein auf dem Umstand, dass sie Inhaberin des Schutzrechts ist, sondern ist vor allem auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Gegenstand des Klagepatents Teil des M-2-Standards ist. Dieser Anspruch der Beklagten zu 1) ist von der Kl\u00e4gerin auch im Wesentlichen nicht in Frage gestellt worden. Die Parteien streiten vielmehr dar\u00fcber, ob der M-2-Poollizenzvertrag, welcher der Beklagten zu 1) angeboten worden ist, den genannten Anforderungen entspricht.<br \/>\nAuch nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs kann in der Aus\u00fcbung eines ausschlie\u00dflichen Rechts durch den Inhaber unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EGV liegen (EuGH, GRUR 1990, 141, Rn. 9 \u2013 Volvo; GRUR 1995, 490, Rn. 50 \u2013 Magill). Ein solches missbr\u00e4uchliches Verhalten hat der EuGH in der Entscheidung IMS\/Health f\u00fcr den Fall angenommen, dass sich ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die f\u00fcr die Pr\u00e4sentation von Daten \u00fcber den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerl\u00e4sslich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in dem Mitgliedstaat anbieten will, weigert, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt f\u00fcr die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, die Weigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist und die Weigerung geeignet ist, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt f\u00fcr die Lieferung der Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird (EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 52\u2013 IMS\/Health, vgl. auch EuGH, GRUR Int. 1995, 490 &#8211; Magill). Der Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Standard-Spundfass-Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass der Schutzrechtsinhaber eine durch das Schutzrecht gesch\u00fctzte marktbeherrschende Stellung hinsichtlich eines ersten Produktes (der Bausteinstruktur) innehat und durch die Weigerung, einem anderen Unternehmen eine Lizenz an dem das erste Produkt sch\u00fctzenden Schutzrecht zu erteilen, dieses vom Wettbewerb hinsichtlich eines zweiten Produktes (den Daten \u00fcber den regionalen Absatz von Arzneimitteln) ausgeschlossen wird, weil die Benutzung des das erste Produkt sch\u00fctzenden Schutzrechts f\u00fcr den Absatz des zweiten Produktes unerl\u00e4sslich ist. In dieser Konstellation h\u00e4lt der Europ\u00e4ische Gerichtshof an seiner bereits in dem Urteil \u201eMagill\u201c getroffenen Entscheidung fest, dass die Lizenzverweigerung nur dann als missbr\u00e4uchlich angesehen werden kann, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt f\u00fcr das zweite Produkt (Daten \u00fcber den regionalen Absatz) neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Schutzrechtes nicht anbietet und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 37f. \u2013 IMS\/Health; EuGH, GRUR Int. 1995, 490 \u2013 Magill). Von diesem Sachverhalt hebt sich der dem Urteil Standard-Spundfass des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Tatbestand &#8211; wie auch der hier zu entscheidende Fall &#8211; dadurch ab, dass die marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers an dem durch das Schutzrechtrecht gesch\u00fctzten ersten Produkt nicht nur auf den \u00fcberragenden technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen dieses Produktes beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu dem Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund norm\u00e4hnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Benutzung des Schutzrechtes abh\u00e4ngig ist. Entsprechend ben\u00f6tigt das um eine Lizenz an dem Schutzrecht nachsuchende Unternehmen die Lizenz nicht, um ein zweites Produkt auf den Markt zu bringen, sondern bedarf der Lizenz, um das (einzige) Produkt entsprechend der auf dem Produktmarkt eingef\u00fchrten Norm oder der norm\u00e4hnlichen Vorgaben anbieten zu k\u00f6nnen. In einem solchen Fall kann es f\u00fcr die Beurteilung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Lizenzverweigerung oder Lizenzierung zu unangemessenen und diskriminierenden Bedingungen nicht darauf ankommen, ob das lizenznachsuchende Unternehmen beabsichtigt, ein neues Erzeugnis anzubieten, das der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Erteilung einer Lizenz an dem Schutzrecht zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen unerl\u00e4sslich f\u00fcr das um das Schutzrecht nachsuchende Unternehmen ist, um Produkte herstellen und vertreiben zu k\u00f6nnen, welche die den Produktmarkt bestimmende Norm oder die den Produktmarkt bestimmenden norm\u00e4hnlichen Vorgaben einhalten (vgl. auch Conde Gallego, GRUR Int. 2006, 16, 28; Heinemann, GRUR 2006, 705, 710).<br \/>\nIm Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass nach europ\u00e4ischem wie nach deutschem Recht die Beklagte zu 1) von der Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung einer Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents zu nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen verlangen kann, weil die Benutzung des Klagepatents unerl\u00e4sslich f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von DVDs mit Videoinhalt nach dem den Markt f\u00fcr solche DVDs bestimmenden M-2-Standard ist.<\/p>\n<p>a) Die Bedingungen des M-2-Lizenzpoolvertrages, dessen Abschluss der Beklagten zu 1) angeboten worden ist und der auch das Klagepatent umfasst, sind nach den Bedingungen des freien Marktes &#8211; jedenfalls derzeit &#8211; noch angemessen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen auf Willk\u00fcr oder \u00dcberlegungen und Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd und deshalb unangemessen sind.<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die in dem M-2-Lizenzpoolvertrag vorgesehene Lizenzgeb\u00fchr, welche f\u00fcr die einzelne DVD nicht mehr als 0,03 US$ betragen soll.<br \/>\nSoweit die Beklagten im Zusammenhang mit ihrem ersten Lizenzangebot noch die Ansicht vertreten haben, eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr Besitz und Benutzung der hier angegriffenen DLT-Tapes, DVD-Rs und Master m\u00fcsse sich an der Lizenzgeb\u00fchr orientieren, welche Authoring Studios f\u00fcr die Herstellung dieser Vorrichtungen bei funktionierendem Wettbewerb an die Kl\u00e4gerin zu entrichten h\u00e4tten, kann ihnen darin bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Der Gedankengang der Beklagten fu\u00dft auf der Annahme, die von Authoring Studios bei der Herstellung der Master verwendeten M-2-kompatiblen Codierkarten seien mit Zustimmung aller Patentpool-Mitglieder in den Verkehr gebracht worden, was Ersch\u00f6pfung begr\u00fcnde. Eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr m\u00fcsse daher als Prozentsatz des Netto-Honorars der Authoring Studios f\u00fcr die Herstellung der Master bemessen werden. Eine gesonderte Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die anschlie\u00dfende Herstellung der DVDs scheide dann aus. Diese Annahme der Beklagten scheitert schon daran, dass mangels Ersch\u00f6pfung der Verbietungsrechte gegen\u00fcber den Benutzern der M-2-Codierungsprodukte die Kl\u00e4gerin frei darin ist, die nachfolgenden Produktionsstufen zu lizenzieren. Des Weiteren w\u00fcrden es vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien nicht erw\u00e4gen, die Herstellung und den Gebrauch der Master als Produktionsvorstufe der Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke und Endprodukte (DVDs) zu lizenzieren. Denn dieses Vorgehen lie\u00dfe au\u00dfer Acht, dass das wirtschaftliche Interesse, das die Beklagte zu 1) an der Nutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hat, ma\u00dfgeblich davon abh\u00e4ngt, in welcher St\u00fcckzahl die Master zur Vervielf\u00e4ltigung genutzt werden. Dieser Gesichtspunkt, den vern\u00fcnftige Vertragsparteien zur Grundlage der Bemessung einer Lizenz gemacht h\u00e4tten, l\u00e4sst sich mit einer Lizenz, die sich nach den Herstellungskosten f\u00fcr einen Master bemisst, der lediglich das Ergebnis einer Produktionsvorstufe darstellt, nicht ber\u00fccksichtigen. Der Umstand, dass das Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe des M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags stattdessen auf den mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellten DVD-Endprodukten basiert (wie auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten), ist daher unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden.<br \/>\nDie Beklagten sehen die Lizenzgeb\u00fchr nach dem M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag dar\u00fcber hinaus als unangemessen an, weil darin eine starre St\u00fccklizenz angeboten werde. In einem vorgelagerten Markt f\u00fcr die Lizenzierung patentierter Technologien w\u00e4re demgegen\u00fcber nur eine Lizenzgeb\u00fchr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserl\u00f6se bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einf\u00fchrung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang auf die als Anlage BKartR 8 und 9 vorgelegten Statistiken der Agentur U Ltd. betreffend den durchschnittlichen Fabrikverkaufspreis f\u00fcr DVD5 und DVD9 und die darauf bezogene prozentuale Entwicklung der Lizenzgeb\u00fchren.<br \/>\nAuch dieser Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zun\u00e4chst ist es nicht von vornherein als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin anzusehen, dass der Beklagten zu 1) eine st\u00fcck- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz angeboten wird. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von F\u00e4llen wei\u00df, sind im Wirtschaftsleben st\u00fcck- und umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleicherma\u00dfen \u00fcblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgeb\u00fchrenaufkommen neben den verkauften St\u00fcckzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, w\u00e4hrend das Lizenzgeb\u00fchrenaufkommen bei einer St\u00fccklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abh\u00e4ngt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Bei einem Markt mit fallenden St\u00fcckpreisen und gleichbleibenden St\u00fcckzahlen ist der Lizenznehmer bei einer St\u00fccklizenz im Nachteil, weil die Lizenzgeb\u00fchr bei geringerem Umsatz abnimmt, w\u00e4hrend der Nachteil bei einer umsatzbezogenen Lizenz bei Lizenzgeber und Lizenznehmer liegt, weil der Umsatz zur\u00fcckgeht. Steigen parallel zu fallenden St\u00fcckpreisen die St\u00fcckzahlen, so wird bei einer St\u00fccklizenz die aus den zur\u00fcckgehenden St\u00fcckpreisen resultierende h\u00f6here Belastung des Lizenznehmers durch die h\u00f6heren St\u00fcckzahlen tendenziell ausgeglichen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer mit seinem Umsatz einen Gewinn erzielt, w\u00e4hrend die Lizenzeinnahmen f\u00fcr den Lizenzgeber weiter steigen. Bei einer umsatzbezogenen Lizenz profitieren sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber von dem durch die h\u00f6heren St\u00fcckzahlen bedingten h\u00f6heren Umsatz. Bei einem Markt mit fallenden Preisen ist also eine St\u00fccklizenz f\u00fcr den Lizenznehmer weniger vorteilhaft als eine Umsatzlizenz. Die St\u00fccklizenz entspricht hingegen dem Interesse des Lizenzgebers, die Lizenzierung von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Das Angebot einer St\u00fccklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch der auf eine Industrienorm ganz oder teilweise zur\u00fcckgehenden marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden. Vielmehr ist entscheidend, ob die St\u00fccklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und die St\u00fccklizenz deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, w\u00fcrde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgeb\u00fchren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst bef\u00fcrchten m\u00fcsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.<br \/>\nAus den als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen der Agentur U Ltd. ergibt sich, dass die Werkverkaufspreise f\u00fcr eine DVD5 im Jahre 1997 bei 2,65 US$ und f\u00fcr eine DVD9 bei 4,50 US$ gelegen haben, w\u00e4hrend die Preise im Jahre 2005 f\u00fcr eine DVD5 0,51 US$ und f\u00fcr eine DVD9 0,70 US$ betragen haben. Parallel dazu stiegen die Fabrikverk\u00e4ufe von 55.000 DVDs im Jahre 1997 auf 2,5 Milliarden im Jahre 2005. Nach den Angaben der Beklagten betrugen ihre reinen Herstellungskosten f\u00fcr eine DVD5 0,1985 US$ (0,1654 \u20ac) und f\u00fcr eine DVD9 0,2016 US$ (0,168 \u20ac). Au\u00dferdem sollen die kumulierten Lizenzgeb\u00fchrenforderungen der DVD-Patentpools bei insgesamt 0,1155 US$ (0,0963 \u20ac) liegen, wobei sich dieser Betrag aus (mindestens) 0,0375 US$ f\u00fcr den 4CPool, aus (mindestens) 0,045 US$ f\u00fcr den 6CPool, aus 0,003 US$ f\u00fcr die AC-3-Technologie und aus 0,03 US$ f\u00fcr den M-Pool zusammensetzt. Daraus folgen Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 \u20ac) f\u00fcr eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 \u20ac) f\u00fcr eine DVD9. Werden die von der Beklagten angegebenen Gesamtgestehungskosten in ein Verh\u00e4ltnis zu den durchschnittlichen Preisen f\u00fcr DVD5 bzw. DVD9 im Jahre 2005 laut Erhebungen der Agentur U Ltd. gesetzt, so betr\u00e4gt der Kostenanteil bei einer DVD5 61,57 % und bei einer DVD9 45,30 %.<br \/>\nDie Beklagten tragen demgegen\u00fcber vor, dass der Beklagten zu 1) ganz \u00fcberwiegend Auftr\u00e4ge f\u00fcr die einmalige oder regelm\u00e4\u00dfige Herstellung gro\u00dfer DVD-Auflagen, das hei\u00dft Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt w\u00fcrden. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs f\u00fcr Konsumg\u00fcter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressauftr\u00e4gen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen.<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Der von ihr selbst als Anlage BKartR9 vorgelegten Aufstellung der Agentur U Ltd. ist zu entnehmen, dass sich im Jahre 2004 der Fabrikverkauf von DVD5 und DVD9 wie folgt aufschl\u00fcsselt:<\/p>\n<p>Anteil am DVD5 DVD 9<br \/>\nGesamtverkauf<br \/>\n&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<br \/>\nLow Volume Contract Pricing 15 % 0,82 US$ 1,25 US$<br \/>\nMajor Studio Contract Pricing 70 % 0,47 \u2013 0,62 US$ 0,62 \u2013 0,82 US$<br \/>\nLow Season Spot Pricing 10 % 0,26 \u2013 0,43 US$ 0,45 \u2013 0,62 US$<br \/>\nCovermount Pricing 5 % 0,25 US$ 0,31 US$<\/p>\n<p>Danach haben Covermounts im Jahre 2004 einen Marktanteil von lediglich 5 % gehabt. Die durchschnittlichen Preise eines derart kleinen Marktsegments k\u00f6nnen nicht f\u00fcr die Vereinbarung einer St\u00fccklizenz f\u00fcr DVD5 und DVD9 insgesamt herangezogen werden. Vielmehr ist f\u00fcr die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren auf den durchschnittlichen Verkaufspreis aller Marktsegmente f\u00fcr DVD5 und DVD9 entsprechend ihrer Gewichtung im Markt abzustellen. Diese betrugen ausweislich der als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen von U Ltd. f\u00fcr DVD5 0,51 US$ und f\u00fcr DVD9 0,70 US$. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Anteil der Covermounts am Gesamtmarkt bei lediglich 5 % liegt, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten bringen keine tragf\u00e4higen Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Erhebungen der Agentur Understanding &amp; Solutions Ltd., die von ihnen selbst als ein im Bereich der elektronischen Speichermedien international anerkanntes Rechercheunternehmen bezeichnet wird, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhen. Das Beklagtenvorbringen enth\u00e4lt auch keine Tatsachen, die auf eine signifikante \u00c4nderung des Anteils der Covermounts in der Zeit seit 2004 hindeuten.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen auch nicht damit geh\u00f6rt werden, dass sie abweichend vom Gesamtmarkt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig mehr Covermounts produzieren und vertreiben w\u00fcrden. Es ist den Lizenzgebern schon unter dem Gesichtspunkt der nichtdiskriminierenden Behandlung einzelner Lizenznehmer verwehrt, unterschiedliche St\u00fccklizenzen f\u00fcr die in der Tabelle genannten unterschiedlichen Preissegmente festzusetzen, zumal die Unterscheidung zwischen den einzelnen Preissegmenten flie\u00dfend ist und deshalb erhebliche Schwierigkeiten bereiten w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang sie Covermounts im Verh\u00e4ltnis zu den anderen Preissegmenten herstellen und vertreiben. Letztendlich ist es ihre unternehmerische Entscheidung, in welchem Umfang in welchen Preissegmenten sie ihre DVDs herstellen und vertreiben. F\u00fcr die Festsetzung einer nicht unangemessenen St\u00fccklizenz ist dies auch unter den Gegebenheiten eines freien Marktes irrelevant.<br \/>\nDie Beklagten wenden ferner ein, dass sich der markt\u00fcbliche Fabrikabgabepreis zwischenzeitlich weiter reduziert habe. Besonders dramatisch sei der Preisverfall bei Auftr\u00e4gen f\u00fcr die Pressung gro\u00dfer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten. Hier l\u00e4gen die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 \u20ac) f\u00fcr eine DVD5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 \u20ac) f\u00fcr eine DVD9. So sei in der Branche der DVD-Presswerke bekannt, dass beispielsweise die S- \u00d6sterreich AG im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern die regelm\u00e4\u00dfige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9 angeboten habe, wobei die Pressungen in Teilauflagen von jeweils einigen hunderttausend Video-DVDs gleichm\u00e4\u00dfig und planbar auf das Jahr verteilt seien und insgesamt ein Volumen von vielen Millionen DVDs p.a. erreichen sollten. Ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen sei beispielsweise der SP AG f\u00fcr ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden. Entsprechend g\u00fcnstige Angebote f\u00fcr die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken Takt und G-R. Gegen\u00fcber der X AG in F\u00fcrth h\u00e4tten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote f\u00fcr die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 \u20ac und DVD9 zum Preis von 0,25 \u20ac je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abz\u00fcglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. Takt und G-R verf\u00fcgten \u00fcber keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote h\u00e4tten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von U Ltd. f\u00fcr das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt durchgef\u00fchrten Erhebung der F plc., B, Gro\u00dfbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europ\u00e4ischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken f\u00fcr die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit mehr. Entsprechend gebe es auch keine Nachfrage mehr nach DVDs zu Preisen von \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit. Im Gegenteil sei die Beklagte zu 1) eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt von Universal Pictures International, einer der gro\u00dfen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen. Gefordert und von allen an der Ausschreibung teilnehmenden DVD-Presswerken geboten sei ein Fabrikabgabepreis von 0,195 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9. Nicht nur die Presseverlage, sondern auch die gro\u00dfen Filmgesellschaften seien danach nicht bereit, mehr als 0,195 \u20ac bzw. 0,20 \u20ac f\u00fcr die Herstellung von DVDs zu zahlen.<br \/>\nDem Vorbringen der Beklagten h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin entgegen, dass es sich bei den Angebotshandlungen der S- \u00d6sterreich AG, die mit Nichtwissen bestritten w\u00fcrden, jedenfalls um Covermounts f\u00fcr Presseverlage handele, mithin Billig-DVDs als Gratisbeilage zu Zeitschriften (hier: \u201eComputerbild\u201c). Es stehe im Ermessen eines Presswerks, wie es seinen Unternehmensgewinn erzielen wolle. Jedes Unternehmen werde bestimmte Produkte mit Verlust und andere Produkte wiederum mit erheblichem Gewinnspannen anbieten, um im Ergebnis einen Unternehmensgewinn zu generieren. So k\u00f6nne es auch bei der S- \u00d6sterreich AG sein, die im \u00dcbrigen Lizenznehmerin des M-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages sei, wie sich aus der Lizenznehmerliste ergebe. Aus dieser gehe auch hervor, dass das polnische Presswerk Takt Lizenznehmerin einer M-2-Lizenz sei. Die Kl\u00e4gerin bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikabgabepreisen von \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit gebe, mit Nichtwissen. Gleiches gelte f\u00fcr das Beklagtenvorbringen zu einem vermeintlichen Ausschreibungsverfahren der Universal Pictures International. Tatsache sei, dass die Lizenznehmerliste der M-2-Patent-Portfolio-Standardvertrags-Lizenznehmer eindr\u00fccklich belege, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, M-2-Lizenzgeb\u00fchren abzuf\u00fchren, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gef\u00e4hrdet werde.<br \/>\nDem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sich die durchschnittlichen Fabrikabgabepreise auf dem europ\u00e4ischen oder deutschen Markt f\u00fcr DVDs mit Videoinhalten seit dem Jahre 2005 bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, also innerhalb knapp einen Jahres, in einem Ma\u00dfe reduziert haben, dass der Beklagten zu 1) die Herstellung und der Vertrieb von DVDs mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann, weil die in dem M-2-Lizenzpoolvertrag geforderte St\u00fccklizenz unangemessen hoch ist. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise f\u00fcr Auftr\u00e4ge betreffend die Pressung gro\u00dfer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten l\u00e4gen mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 \u20ac) f\u00fcr eine DVD5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 \u20ac) f\u00fcr eine DVD9, ist nicht weiter belegt und stellt sich daher als rechtlich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Das weitere Vorbringen der Beklagten, die S- \u00d6sterreich AG habe im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern die regelm\u00e4\u00dfige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9 angeboten, haben die Beklagten zwar insoweit substantiiert, dass der SP AG ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen f\u00fcr ein Volumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden sei. Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem Angebot der S- \u00d6sterreich AG an die SP AG offensichtlich um Covermounts gehandelt hat. Denn das Angebot betraf 700.000 DVDs im zweiw\u00f6chigen Rhythmus f\u00fcr die Zeitschrift \u201eComputerBild\u201c, 750.000 DVDs im Monatsrhythmus f\u00fcr die Zeitschrift \u201eAudio Video Foto Bild\u201c, gleichm\u00e4\u00dfig planbar \u00fcber das Jahr verteilt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann jedoch im Hinblick auf die Erhebung der Agentur U Ltd. betreffend das Jahr 2004 nicht angenommen werden, dass Covermounts repr\u00e4sentativ f\u00fcr den Gesamtmarkt f\u00fcr DVDs mit Videoinhalten sind. Vielmehr haben Covermounts im Jahre 2004 lediglich einen Anteil von 5 % am Gesamtmarkt der DVD5 und DVD9 gehabt. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sich die Bedeutung von Covermounts bis heute dahin entwickelt hat, dass diese einen bedeutsamen, den allgemeinen Marktpreis f\u00fcr Video-DVDs entscheidend mitbestimmenden Anteil erreicht haben. Von daher kann dem Angebot der S- \u00d6sterreich AG, selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es tats\u00e4chlich gegen\u00fcber der SP AG abgegeben worden ist, kein Anhalt f\u00fcr den Durchschnittsverkaufspreis entnommen werden, der gegenw\u00e4rtig auf dem deutschen oder europ\u00e4ischen Markt f\u00fcr Video-DVDs zu zahlen ist. Soweit die Beklagten auf Angebote der polnischen Presswerke Takt und G-R an die X AG in F\u00fcrth vom Februar 2006 Bezug nehmen, in denen gleichfalls die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 \u20ac pro St\u00fcck und von DVD9 zum Preis von 0,25 \u20ac pro St\u00fcck angeboten werde, gilt das zu dem Angebot von S- \u00d6sterreich AG Ausgef\u00fchrte entsprechend. Auch hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot betreffend Covermounts. Das ergibt sich daraus, dass die Angebote an die X AG gerichtet sind und Beilagen zu Monatsheften betreffen, wie insbesondere aus dem Angebot der G-R hervorgeht. Im Hinblick auf den geringen Marktanteil von Covermounts am Gesamtmarkt f\u00fcr Video-DVDs fehlt damit auch im Hinblick auf die vorgelegten Angebote der polnischen Presswerke ein Anhalt daf\u00fcr, dass es sich bei den in den Angeboten der beiden polnischen Unternehmen genannten Preisen um den gegenw\u00e4rtig f\u00fcr den Gesamtmarkt f\u00fcr Video-DVDs repr\u00e4sentativen Marktpreis handelt.<br \/>\nDie Darlegungen der Beklagten, dass es nach einer f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt durchgef\u00fchrten Erhebung der F plc., B, Gro\u00dfbritannien, einer der gr\u00f6\u00dften europ\u00e4ischen Verlagsgruppen f\u00fcr Spezialzeitschriften, vom Februar 2006 auf dem europ\u00e4ischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken f\u00fcr die Herstellung von DVD5 und DVD9 zu Preisen \u00fcber 0,30 \u20ac pro Einheit mehr gebe, erweist sich als nicht tragf\u00e4hig. Der insoweit angebotene Sachverst\u00e4ndigenbeweis ist nicht zu erheben, weil die Beklagten ihr allgemeines Vorbringen nicht durch Vorlage der angeblich von der F plc. durchgef\u00fchrten Erhebung substantiiert haben und der angebotene Beweis damit auf einen rechtlich unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Selbst wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass der durchschnittliche Werksverkaufspreis f\u00fcr eine DVD5 oder DVD9 bei 0,30 \u20ac liegt, was bei einem Wechselkurs gegen\u00fcber dem US$ von 1,31 (in Appendix zur Anlage BKartR 7 als Wechselkurs US$ zu \u20ac f\u00fcr das Jahr 2005 angegeben) 0,393 US$ entspricht, so betr\u00e4gt der Kostenanteil bei Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 \u20ac) f\u00fcr eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 \u20ac) f\u00fcr eine DVD9 ca. 80 %. Auch bei einer solchen Preisgestaltung kann die von der Kl\u00e4gerin geforderte St\u00fccklizenz nicht als unangemessen im vorgenannten Sinne angesehen werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst auch das Vorbringen der Beklagten, die Beklagte zu 1) sei k\u00fcrzlich eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt von Universal Pictures International, einer der gro\u00dfen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen, wobei von allen an der Ausschreibung beteiligten DVD-Presswerken ein Fabrikabgabepreis von 0,195 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9 gefordert worden sei, nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um das gegenw\u00e4rtige durchschnittliche Preisniveau auf dem Gesamtmarkt f\u00fcr Video-DVDs handelt. Die Beklagten legen insoweit keine Ausschreibungsunterlagen vor, aus denen die Gesamtbedingungen der Ausschreibung hervorgehen, was erst eine zuverl\u00e4ssige Bewertung der Ausschreibung f\u00fcr den aktuellen Durchschnittspreis auf dem Gesamtmarkt erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Der von den Beklagten insoweit angebotenen Zeugenbeweis (Zeugnis Frau Sandra Berkhan) war nicht zu erheben, weil dies auf eine rechtlich unzul\u00e4ssige Ausforschung hinausliefe.<br \/>\nAus den Darlegungen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Bedingungen des der Beklagten zu 1) angebotenen M-2-Lizenzpoolvertrages im \u00dcbrigen nicht angemessen sind. Die Einwendung der Beklagten, der M-2-Lizenzpoolvertrag umfasse zahlreiche nichtige und\/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente, greift nicht durch. Die Einwendung ist rein spekulativ, weil die Beklagte keine dem M-2-Lizenzpoolvertrag unterliegende Patente benennt, die nichtig oder nicht essentiell sein sollen und folglich auch keine Begr\u00fcndung f\u00fcr deren Nichtigkeit oder Unerheblichkeit f\u00fcr den M-2-Standard gibt. Lediglich im Hinblick auf das Klagepatent und einzelne der Klagepatente aus den vor der erkennenden Kammer anh\u00e4ngigen Parallelverfahren sind Nichtigkeitsklagen erhoben worden und hat die Beklagte zu 1) im Rahmen der Nichtigkeitsklagen und auch in den Verletzungsklagen im Rahmen zur Begr\u00fcndung des Antrags auf Aussetzung der Verhandlung zu den Gr\u00fcnden der Nichtigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf das Klagepatent kann den Beklagten in ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend bei der W\u00fcrdigung des Aussetzungsantrags auszuf\u00fchren sein wird. Hinsichtlich der anderen vor der Kammer anh\u00e4ngigen Verfahren, in denen die Beklagten die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents in einem parallel anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren geltend macht, ist insoweit auf die entsprechenden Urteilsbegr\u00fcndungen zum Aussetzungsantrag zu verweisen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Nichtigkeit oder fehlende Erforderlichkeit einzelner von dem Poollizenzvertrag erfasster Patente f\u00fcr die Benutzung des M-2-Standards nicht notwendigerweise die fehlende Angemessenheit des Poollizenzvertrages zur Folge. Denn es bleibt eine Vielzahl weiterer rechtsbest\u00e4ndiger und f\u00fcr die Benutzung des M-2-Standards essentieller Patente, so dass die Angemessenheit der Bedingungen des M-2-Poolvertrages insgesamt nicht in Frage gestellt ist.<br \/>\nDas gilt im Ergebnis auch f\u00fcr das weitere Argument der Beklagten, dass Lizenznehmer alternativ zum Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssten, an den einzelnen Patenten Individuallizenzen zu angemessenen Bedingungen nehmen zu k\u00f6nnen. Ist f\u00fcr den Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund norm\u00e4hnlicher Vorgaben die Benutzung mehrerer technischer Schutzrechte unerl\u00e4sslich, kann es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten regelm\u00e4\u00dfig nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der oder die Inhaber nur zu einer gemeinsamen Lizenzierung aller insoweit unerl\u00e4sslichen Schutzrechte bereit ist. F\u00fcr eine solche B\u00fcndelung sprechen vor allem Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnde (insbesondere einfachere Lizenzierung und Verwaltung der Lizenzen). Demgegen\u00fcber ist ein sch\u00fctzenswertes Interesse der Lizenznehmer daran, an den im vorgenannten Sinne unerl\u00e4sslichen Schutzrechte Einzellizenzen zu erhalten, nicht erkennbar, weil dies f\u00fcr die Nutzung der Norm oder der norm\u00e4hnlichen Vorgaben nicht hinreichend ist.<\/p>\n<p>b) Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bedingungen bzw. die Vergabepraxis des M-2-Lizenzpoolvertrages diskriminierend sind.<br \/>\nDie Bedingungen des M-2-Lizenzpoolvertrages sehen hinsichtlich der Lizenzgeb\u00fchr vor, dass diese nicht mehr als 0,03 US$ pro Einheit betragen soll. Die Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3.1.8 des M-2-Lizenzpoolvertrages. Die Beklagten beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin mit dieser Regelung von der Beklagten zu 1) h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren verlange als von anderen Lizenznehmern, ohne dass es daf\u00fcr eine Rechtfertigung gebe. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk T vor, dem M-GESELLSCHAFT eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgeb\u00fchren auf maximal 2.000.000,&#8211; US$ pro Kalenderjahr einger\u00e4umt h\u00e4tte. Da sich die Standard-Lizenzgeb\u00fchr des M-2-Lizenzpools auf 0,03 US$ pro Video-DVD belaufe, decke ein Lizenzgeb\u00fchrenbetrag von 2.000.000,&#8211; US$ \u00fcblicherweise nur 66.666.666 Video-DVDs ab. F\u00fcr T bedeute dies kalkulatorisch jedes Jahr, dass sobald die genannte Anzahl an Video-DVDs produziert sei, jede weitere Video-DVD patentgeb\u00fchrenfrei hergestellt werde. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die M-GESELLSCHAFT keine unterschiedlichen Lizenzen erteile und dies auch nicht gegen\u00fcber T getan habe. Die Lizenzbedingungen unter Einschluss insbesondere auch der Lizenzs\u00e4tze seien f\u00fcr alle Lizenznehmer gleich. Dies sei ein ehernes Prinzip, von dem abzuweichen weder die Kl\u00e4gerin noch die M-GESELLSCHAFT willens seien.<br \/>\nDie Beklagten haben ihre Behauptung, M-GESELLSCHAFT habe dem Presswerk T eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgeb\u00fchren auf maximal 2.000.000,&#8211; US$ pro Kalenderjahr einger\u00e4umt, nicht nachgewiesen. Der von den Beklagten zum Nachweis der Behauptung angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen Wolfgang K braucht nicht erhoben zu werden. Der Zeuge ist bereits in dem vor der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter dem Aktenzeichen 4b O 508\/05 gef\u00fchrten parallelen Rechtsstreit als Zeuge zu eben dieser Behauptung vernommen worden und die Parteien haben sich \u00fcbereinstimmend mit einer Verwertung des Vernehmungsprotokolls als Urkunde einverstanden erkl\u00e4rt. Die aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgehende Aussage des Zeugen K ist f\u00fcr den Nachweis der Behauptung der Beklagten unergiebig. Der Zeuge berichtet zwar, dass er am 16. November 2004 als damaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Presswerkes in Th\u00fcringen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Tochtergesellschaft von T in deren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen in London besucht habe. Zudem ist der Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge K bei diesem Besuch in einem unbeobachteten Moment Gelegenheit gehabt habe, eine Mitteilung von T-O an T mit dem Inhalt einzusehen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach T f\u00fcr die europ\u00e4ische DVD-Produktion einen Gesamtbetrag von 2 Millionen US$ pro Jahr einzukalkulieren habe; dabei sei es um einen Betrag gegangen, der an M zu zahlen gewesen sei. Wenn T-O oder T demnach 2 Millionen US$ als insgesamt pro Jahr an M zu zahlenden Betrag einkalkulieren, hei\u00dft dies jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Summe zugleich auch die Obergrenze der von T-O bzw. T an M-GESELLSCHAFT zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren ist. Es kann sich dabei gleicherma\u00dfen um eine reine st\u00fcckzahlbezogene Kalkulation handeln, ohne dass eine entsprechende Limitierung der Lizenzgeb\u00fchren zwischen T-O bzw. T und M-GESELLSCHAFT vereinbart worden ist. In seiner Aussage r\u00e4umt der Zeuge auch ein, dass er den Wortlaut der am 16. November 2004 eingesehenen Mitteilung \u201enicht mehr ganz zusammen\u201c bekomme. Wenn der Zeuge danach ausf\u00fchrt, dass er die Mitteilung damals so verstanden habe, dass Lizenzgeb\u00fchren als Kostenfaktor bei der Produktion in H\u00f6he von maximal 2 Millionen US$ anfielen und nicht in gr\u00f6\u00dferer H\u00f6he, l\u00e4sst dies wiederum die entscheidende Frage offen, ob es eine entsprechende Vereinbarung zwischen T-O bzw. T und M-GESELLSCHAFT gab oder ob es sich dabei um ausschlie\u00dflich interne Kalkulationen bei T-O bzw. T handelte. Dies best\u00e4tigt sich schlie\u00dflich in der Vernehmung des Zeugen, wenn dieser bekundet, dass er das Dokument damals so verstanden habe, dass an Lizenzgeb\u00fchren an M-GESELLSCHAFT zwei Millionen US$ zu zahlen gewesen seien, dass er sich aber an den Begriff \u201emaximal\u201c nicht erinnern k\u00f6nne. Die Aussage des Zeugen K ist damit f\u00fcr die Behauptung der Beklagten, M-GESELLSCHAFT habe dem Presswerk T eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgeb\u00fchren auf maximal 2.000.000,&#8211; US$ pro Kalenderjahr einger\u00e4umt, unergiebig und best\u00e4tigt diese nicht.<br \/>\nDem Vorbringen der Beklagten, die S- \u00d6sterreich AG sei offenbar ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lizenzgeb\u00fchrenzahlung an den M-Pool freigestellt, weil diese die laufende Produktion gro\u00dfer Mengen DVDs nicht zu Preisen anbieten k\u00f6nnte, welche die reinen Herstellungskosten der DVDs (ohne Lizenzgeb\u00fchren) nur knapp \u00fcberstiegen, ist eine diskriminierende Lizenzierungspraxis gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Kl\u00e4gerin hat bestritten, dass der S- gegen\u00fcber dem Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag Sonderkonditionen einger\u00e4umt worden seien. Danach w\u00e4re es an den Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche g\u00fcnstigeren Vertragsbedingungen die S- \u00d6sterreich AG erhalten hat, damit beurteilt werden kann, ob sich das Verlangen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1), den Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag abzuschlie\u00dfen, als diskriminierend darstellt. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass die S- \u00d6sterreich AG der SP AG bei einem Volumen von 30 Millionen Einheiten Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 \u20ac pro DVD5 und von 0,20 \u20ac pro DVD9 angeboten hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der S- \u00d6sterreich AG Sonderkonditionen oder sogar eine Freilizenz an den von dem Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag erfassten Patenten einger\u00e4umt worden sind. Denn es ist zum einen zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Angebot um Covermounts handelt, wie bereits oben dargelegt worden ist. Zum anderen kann der g\u00fcnstige Preis auch auf eine entsprechende Mischkalkulation der S- \u00d6sterreich AG zur\u00fcckgehen, zumal es sich bei S- \u00d6sterreich AG unstreitig um eines der gr\u00f6\u00dften Presswerke in Europa handelt. Von daher ist es spekulativ, aus dem g\u00fcnstigen Angebotspreis darauf zu schlie\u00dfen, dass die S- \u00d6sterreich AG bessere Lizenzvertragsbedingungen erhalten hat, als sie der Beklagten zu 1) angeboten worden sind.<br \/>\nGleicherma\u00dfen spekulativ sind die weiteren Ausf\u00fchrungen der Beklagten, es habe lizenzgeb\u00fchrenfreie Kreuzlizenzierungen der Kl\u00e4gerin mit anderen Poolmitgliedern gegeben, und zwar neben der S- \u00d6sterreich AG und T-O\/T namentlich CC. Diese drei Unternehmen h\u00e4tten bereits im Jahre 2004 einen Marktanteil von 48 % auf dem europ\u00e4ischen Markt f\u00fcr die Herstellung von DVDs gehabt und ihr Marktanteil sei 2005 weiter gestiegen. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass es keine Sonderkonditionen f\u00fcr die von den Beklagten angef\u00fchrten Presswerke gebe und auch keine lizenzgeb\u00fchrenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern erteilt worden seien. Vielmehr seien die Presswerke CC, T und S- AG allesamt M-2-Lizenznehmer und als solche in der ver\u00f6ffentlichen Lizenznehmerliste aufgef\u00fchrt. Nach diesem Bestreiten der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, das ihnen g\u00fcnstige Vorbringen einer Lizenzierung unter Sonderbedingungen oder einer geb\u00fchrenfreien Kreuzlizenzierung weiter zu substantiieren. Dies ist jedoch trotz eines entsprechenden schrifts\u00e4tzlichen Hinweises der Kl\u00e4gerin nicht erfolgt, so dass sich das Vorbringen der Beklagten als Behauptung ins Blaue darstellt. Die Beklagten haben als Beweismittel f\u00fcr ihre Behauptungen zudem allein Sachverst\u00e4ndigenbeweis angeboten. Dabei handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht dargetan, auf welcher tats\u00e4chlichen Grundlage ein zu ernennender gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger in der Lage sein soll, \u00fcber die behauptete geb\u00fchrenfreie Kreuzlizenzierung Beweis zu erbringen. Auch dies zeigt den rein spekulativen und daher rechtlich unbeachtlichen Charakter der Darlegungen der Beklagten.<br \/>\nVor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen, der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 142 ZPO aufzugeben, in Kopie s\u00e4mtliche Lizenzvereinbarungen vorzulegen, welche die Kl\u00e4gerin selbst oder M-GESELLSCHAFT mit DVD-Herstellern mit Sitz oder Produktionsst\u00e4tten in der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber das Klagepatent und andere angeblich zum M-2-Standard geh\u00f6rende Patente geschlossen hat, die Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 und eine Aufstellung, aus der sich s\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit 2002 ergeben.<br \/>\nDie Anordnung zur Urkundenvorlegung gegen\u00fcber einer Partei oder einem Dritten nach \u00a7 142 ZPO steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen richterlichen Ermessen, wenn sich eine Partei &#8211; wie hier die Beklagten &#8211; auf eine im Besitz der anderen Partei oder eines Dritten befindliche Urkunde oder sonstige Unterlage bezogen hat. Im Anschluss an die Gesetzesbegr\u00fcndung wird \u00a7 142 ZPO in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein dahin verstanden, dass die Vorschrift nicht der Ausforschung dient, sondern einen schl\u00fcssigen Tatsachenvortrag der jeweils darlegungs- und beweisbelasteten Partei zum wahrscheinlichen Inhalt der vorzulegenden Urkunde voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 14\/6036, S. 120 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17. Dezember 2004 \u2013 13 W 98\/04, Volltext in juris; LG Karlsruhe, Entsch. v. 24. Januar 2005 \u2013 4 O 67\/04, Volltext in juris; Musielak\/Stadler, ZPO, 4. Aufl., \u00a7 142 Rn. 1; Baumbach\/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., \u00a7 142, Rn. 2, Einf i.V.m. \u00a7 284 Rn. 27). Danach ist eine dem Antrag der Beklagten entsprechende Vorlegungsanordnung nicht veranlasst. Wie ausgef\u00fchrt, ist die Behauptung, die Kl\u00e4gerin oder die M-GESELLSCHAFT h\u00e4tten mit anderen DVD-Herstellern g\u00fcnstigere Bedingungen vereinbart als in dem als Anlage BKartR 1 vorgelegten M-2-Patentportfoliolizenzvertrag, rein spekulativ. Den Ausf\u00fchrungen der Beklagten k\u00f6nnen keine Tatsachen entnommen werden, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr ihr Vorbringen ergibt. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den Umfang des Vorlegungsbegehrens der Beklagten. Diese verlangen nicht nur die Vorlage bestimmter Lizenzvereinbarungen, welche die Kl\u00e4gerin selbst oder M-GESELLSCHAFT mit bestimmten europ\u00e4ischen DVD-Herstellern \u00fcber das Klagepatent abgeschlossen hat, sondern pauschal die Vorlage s\u00e4mtlicher Lizenzvereinbarungen sowie der Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 sowie eine Aufstellung, aus der sich s\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit dem Jahre 2002 ergeben sollen. Zum Inhalt der Lizenzvereinbarungen, -abrechnungen und -geb\u00fchrenzahlungen tragen die Beklagten hingegen nichts vor. Ihr Antrag bezweckt damit allein die Ausforschung von Tatsachen, was allein eine Anordnung nach \u00a7 142 ZPO nicht rechtfertigen kann.<br \/>\nIn dem j\u00fcngst verk\u00fcndeten Urteil \u201eRestschadstoffentfernung\u201c hat der Bundesgerichtshof allerdings f\u00fcr technische Schutzrechte entschieden, dass eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach \u00a7 142 ZPO angeordnet werden kann, wenn die Vorlegung zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Ber\u00fccksichtigung seiner rechtlich gesch\u00fctzten Interessen nach Abw\u00e4gung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Als Anlass k\u00f6nne es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechtes wahrscheinlich ist (BGH, Mitt. 2006, 523 \u2013 Restschadstoffentfernung).<br \/>\n\u00dcbertragen auf den hier zu entscheidenden Fall h\u00e4tten die Beklagten also zumindest Umst\u00e4nde vortragen m\u00fcssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass anderen DVD-Herstellern bei der Lizenzierung g\u00fcnstigere Bedingungen einger\u00e4umt wurden als sie der Kl\u00e4gerin in dem M-2-Lizenzpoolvertrag angeboten wurden. Das ist jedoch &#8211; wie dargelegt &#8211; nicht erfolgt. Im \u00dcbrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Bereich des Kartellrechts \u00fcberhaupt \u00fcbertragen werden kann. In den Gr\u00fcnden des Urteils \u201eRestschadstoffentfernung\u201c wird die vom allgemeinen Verst\u00e4ndnis abweichende Auslegung von \u00a7 142 ZPO vor allem mit den v\u00f6lkerrechtlichen Vorgaben aus Art. 43 TRIPS-\u00dcbereinkommen sowie der europarechtlichen Bindung durch Art. 6 der bis zum 26. April 2006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195\/16 vom 02. Juni 2004) begr\u00fcndet. Die Regelungen im TRIPS-\u00dcbereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell formulierten Bestimmungen wie des \u00a7 809 BGB und des \u00a7 142 ZPO n.F. in verschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten nicht nur angebracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (BGH, a.a.O., 526, linke Spalte \u2013 Restschadstoffentfernung). Im Hinblick auf die kartellrechtlichen Vorschriften des Art. 82 EGV und der \u00a7\u00a7 19, 20 GWB gibt es jedoch weder v\u00f6lkerrechtliche noch europarechtliche Vorgaben, die eine weite Auslegung des \u00a7 142 ZPO in dem Umfang erfordern, wie er vom Bundesgerichtshof f\u00fcr den Bereich der gewerblichen, insbesondere technischen Schutzrechte bef\u00fcrwortet wird.<br \/>\nDie Beklagten beziehen sich zur Begr\u00fcndung des Vorwurfes diskriminierender Lizenzierungspraxis ferner auf einen Side Letter zum M-2-Standard-Lizenzvertrag, der der Presswerkgruppe D-M Services, Inc. mit Datum vom 15. November 2004 von der M-GESELLSCHAFT angeboten wurde. Unter Ziffer 7 des Side Letters hei\u00dft es \u2013 aus dem englischen Original in das Deutsche \u00fcbersetzt \u2013 wie folgt:<br \/>\n\u201eWir gehen davon aus, dass Discs, die an Ihre Kunden zur\u00fcckgegeben werden, nicht als lizenzierte Discs gelten und als solche nicht Gegenstand der Verpflichtung zur Entrichtung von Lizenzgeb\u00fchren sind. Wir werden von Zeit zu Zeit eine Mitteilung von Ihnen \u00fcber die Quote der R\u00fcckgaben solcher nicht lizenzierter Discs an Ihre Abnehmer entgegennehmen.\u201c<br \/>\nDie Beklagten meinen, dass es sich bei diesem Auszug um eine Sonderregelung handele, die eine klare Besserstellung der Presswerksgruppe D-M gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Lizenznehmern der M-GESELLSCHAFT darstelle, die den Standard-Lizenzvertrag unterschrieben h\u00e4tten oder dies beabsichtigten und denen eine vergleichbare Regelung nicht angeboten worden sei. Namentlich der Beklagten zu 1) sei eine vergleichbare Vorzugsregelung nicht angeboten worden. Diese Klausel habe insbesondere f\u00fcr die Beklagte zu 1) eine gro\u00dfe wirtschaftliche Bedeutung, weil diese in gro\u00dfem Umfang in der Produktion von Covermounts t\u00e4tig sei, die \u00fcber Presseverlage als Beiwerk zu Presseerzeugnissen in Verkehr gebracht w\u00fcrden. Die Verlage w\u00fcrden ihre Erzeugnisse nebst Covermounts an den Gro\u00df- und Einzelhandel abgeben und sp\u00e4ter die nicht an Endkunden verkauften Restauflagen nebst Covermounts wieder zur\u00fccknehmen. Solche Remissionen beliefen sich typischerweise auf 40 % der Gesamtauflage.<br \/>\nDemgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin im letzten Verhandlungstermin vorgetragen, dass jedem Lizenznehmer nach Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages, auf Wunsch auch schon bei Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages, die unter Punkt 7 des Side Letters genannte Bedingung einger\u00e4umt w\u00fcrde.<br \/>\nDie f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen einer diskriminierenden Lizenzierungspraxis darlegungsbelasteten Beklagten sind diesem Vorbringen nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben nicht dargetan, dass die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich unzutreffend sind. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass einzelnen Lizenznehmern die in Punkt 7 genannte Bedingung einger\u00e4umt wurde, w\u00e4hrend dies anderen verweigert wurde. Sie haben auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) w\u00e4hrend der letztlich erfolglosen Verhandlungen \u00fcber den Abschluss des Patentpoolvertrages bei M-GESELLSCHAFT um die Einr\u00e4umung der in Punkt 7 des Side Letters genannten Bedingung nachgesucht, M-LA dem aber nicht entsprochen hat. Es fehlt damit auch insoweit an einer hinreichenden tats\u00e4chlichen Grundlage, um ein diskriminierendes Verhalten gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) feststellen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Antrag, den Zeugen L dazu zu vernehmen, dass M-GESELLSCHAFT Lizenznehmer wie beispielsweise T und D-M Vorzugskonditionen, n\u00e4mlich Lizenzgeb\u00fchrenerleichterungen einger\u00e4umt habe, zielt auf die prozessrechtlich unzul\u00e4ssige Ausforschung von Tatsachen. Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Vorbringen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beweis war daher nicht zu erheben.<br \/>\nDie Beklagten bringen schlie\u00dflich vor, dass der Kl\u00e4gerin und den anderen Mitgliedern des M-Patentpools vorzuwerfen sei, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Beklagten h\u00e4tten in der Europ\u00e4ischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine M-2-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Demgegen\u00fcber bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gibt. Die von den Beklagten angef\u00fchrten, vermeintlich beg\u00fcnstigten Presswerke CC, T und S- seien allesamt Lizenznehmer. N\u00e4herungsweise l\u00e4gen Erkenntnisse vor, dass s\u00e4mtliche M-2-Patent-Portofolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten, was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke ist nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin kaum realisierbar, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen sei jedoch erkl\u00e4rtes Ziel der M-2-Lizenzierungspolitik.<br \/>\nDas Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erlaubt nicht die Feststellung, dass die Kl\u00e4gerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzt. Die Behauptung, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gebe, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, auch nachdem dies von der Kl\u00e4gerin bestritten wurde. Daher k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit dem Argument geh\u00f6rt werden, dass nur 44 DVD-Presswerke eine M-2-Patentlizenz erworben h\u00e4tten, obwohl es mehr als 100 DVD-Presswerke in Europa gibt. Auch im \u00dcbrigen kann den tats\u00e4chlichen Darlegungen der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht effektiv durchsetzt. F\u00fcr die Behauptung, dass die nach Angaben der Beklagten neben der Beklagten zu 1) gr\u00f6\u00dften DVD-Presswerke in Europa, CC, T und S- \u00d6sterreich AG, keine Lizenzen zahlen, sind die Beklagten &#8211; wie dargelegt &#8211; beweisf\u00e4llig geblieben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten machen weiter geltend, dass die parallele Erhebung von 15 Verletzungsklagen ein missbr\u00e4uchliches Verhalten im Sinne des \u00a7 8 Abs. 4 UWG darstelle. \u00a7 8 Abs. 4 UWG beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken des Schutzes der Beklagten sowie der Gerichte vor missbr\u00e4uchlicher Inanspruchnahme.<br \/>\nDem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Normzweck soll \u00a7 8 Abs. 4 UWG die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen vor missbr\u00e4uchlicher Inanspruchnahme bei Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen sch\u00fctzen. Um solche handelt es sich bei der vorliegenden Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung technischer Schutzrechte nicht. Die Vorschrift ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine entsprechende Anwendung der Norm auf Sachverhalte wie den vorliegenden. Denn die Voraussetzungen f\u00fcr eine analoge Anwendung der Norm &#8211; vergleichbarer Sachverhalt und planwidrige Regelungsl\u00fccke &#8211; sind nicht gegeben. \u00a7 8 Abs. 4 UWG wurde geschaffen, um den Anspruchsberechtigten vor Missbr\u00e4uchen wegen vielfacher Verfolgung von gleichartigen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen zu sch\u00fctzen, insbesondere den sich anschlie\u00dfenden Forderungen von Abmahnkosten, mit denen der Verpflichtete bei mehrfacher Verfolgung von jeweils gleichen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen konfrontiert wurde. Eine vergleichbare Interessenlage liegt hier nicht vor. Mit den Klagen nehmen elf Patentinhaber die Beklagten wegen Verletzung ihrer jeweiligen &#8211; unterschiedlichen &#8211; technischen Schutzrechte in Anspruch. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche aus den Klagepatenten. Als Patentinhaber sind die Kl\u00e4gerin und die weiteren Kl\u00e4ger der Parallelverfahren zweifelsohne zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche berechtigt. Eine mehrfache Inanspruchnahme wegen der Verletzung eines Patentes liegt nicht vor. Die Beklagten m\u00f6gen sich zwar wegen der Klageh\u00e4ufungen unter Druck gesetzt f\u00fchlen, einen Lizenzvertrag wegen Benutzung der Poolpatente abzuschlie\u00dfen. Darin unterscheiden sie sich jedoch nicht von anderen Beklagten, die wegen Verletzung eines oder mehrerer technischer Schutzrechte klageweise in Anspruch genommen werden und denen zuvor der Abschluss eines Lizenzvertrags angeboten wurde. Die Klageverfahren dienen vielmehr der \u00dcberpr\u00fcfung und Kl\u00e4rung der von den Kl\u00e4gern erhobenen Patentverletzungsvorw\u00fcrfe. Dar\u00fcber hinausgehende Umst\u00e4nde, welche die Erhebung der Klagen wegen Patentverletzung ausnahmsweise als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheinen lassen k\u00f6nnte, sind von den Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.<br \/>\nEntsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Tatbest\u00e4nde der unzul\u00e4ssigen Druckaus\u00fcbung nach \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 1 UWG sowie der gezielten Behinderung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 10 UWG. Denn f\u00fcr eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Im \u00dcbrigen stellen die Klageerhebungen keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 UWG dar mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu f\u00f6rdern, was Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit von \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 1 UWG ist. \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 10 UWG finden keine Anwendung, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Kl\u00e4gern der Rechtsstreitigkeiten und der Beklagten zu 1) um Mitbewerber handelt.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 12 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa es sich bei den von den Beklagten angebotenen und in Verkehr gebrachten DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Mastern um ein unmittelbares Erzeugnis des von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens handelt, sind die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3; 139 Abs. 1 PatG. Hinsichtlich der Stamper ist die Unterlassungsverpflichtung aus den unter IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde genannten Gr\u00fcnden auf die Benutzungshandlung des Gebrauchens (sowie Einfuhr und Besitz zu diesem Zweck) zu beschr\u00e4nken. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus eigenem Tun bzw. Unterlassen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) muss sich das Tun bzw. Unterlassen ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zurechnen lassen, \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagten zugleich Patentanspr\u00fcche 12 und 11 unmittelbar verletzen (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG), indem sie DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper sei es selbst, sei es durch die C AG herstellen, gebrauchen sowie (mit Ausnahme der Stamper) anbieten und in Verkehr bringen, sind sie der Kl\u00e4gerin auch insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3; 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten auch Schadensersatz verlangen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Schuldvorwurf resultiert daraus, dass die Beklagten ihnen m\u00f6gliche und zumutbare eigene Erkundigungen und Untersuchungen nach einer etwaigen Benutzung des Klagepatents unterlassen haben und auch nicht darauf vertrauen durften und konnten, dass die Authoring Studios die patentrechtliche Situation bereits \u00fcberpr\u00fcft haben. Die Beklagten k\u00f6nnen sich entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Kenntnis der M-2 Codierung durch die C AG und angesichts der mitt\u00e4terschaftlichen Zusammenwirkens mit der C AG nicht mit Erfolg auf fehlendes Wissen zur Datencodierung berufen. Mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber das genaue Ausma\u00df der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAu\u00dferdem haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 140b PatG; \u00a7\u00a7 259; 242 BGB.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der das Klagepatent unmittelbar verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>IX.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben weiterhin die Einrede der Verj\u00e4hrung. Nach Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 PatG finden auf die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patentrechts die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 199 BGB setzt die Verj\u00e4hrung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Inhaber in rechtsverj\u00e4hrter Zeit \u2013 hier vor dem 01. Januar 2002 \u2013 positive Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden, der Patentverletzung, sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen, \u00a7\u00a7 195; 199 Abs. 1; 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; \u00a7 147 PatG; Art. 229 \u00a7 6 EGBGB. Derartige Umst\u00e4nde sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin selbst innerhalb verj\u00e4hrungsrelevanter Zeit Kenntnis von den Verletzungshandlungen erlangt hat, legen die Beklagten selbst nicht dar. Unter Verweis auf vorgerichtlichen Schriftwechsel vom 17. November 2002 sowie 30. Dezember 2003, machen sie geltend, dass die M-GESELLSCHAFT Kenntnis von den Patentverletzungen gehabt habe. Diese Kenntnis kann der Kl\u00e4gerin hingegen nicht zugerechnet werden. Es entspricht der auch im Rahmen des \u00a7 141 PatG zu beachtenden Rechtsprechung des BGH zu \u00a7 852 BGB, dass die Kenntnis eines rechtsgesch\u00e4ftlichen Vertreters grunds\u00e4tzlich unbeachtlich und nur die Kenntnis eines verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet ist, den Lauf der Verj\u00e4hrung in Gang zu setzen (BGH, GRUR 1998, 133, 137 \u2013 Kunststoffaufbereitung). Nur wenn und soweit der Dritte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung von dem Verletzten betraut wurde, darf dem Rechtsinhaber ausnahmsweise dasjenige Wissen zugerechnet werden, welches der andere in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erlangt hat (BGH, NJW 1989, 2323 m.w.N.; NJW 1968, 988). Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent betraut hat (BGH a.a.O. \u2013 Kunststoffaufbereitung), wof\u00fcr vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Die M-GESELLSCHAFT hat den Beklagten zu 2) zwar wiederholt dazu aufgefordert, den u.a. das Klagepatent umfassenden Standard-Lizenzvertrag zu unterzeichnen. Diese Aufforderung zur Lizenznahme stellt jedoch ersichtlich keine Geltendmachung von Verbietungsrechten aus dem Patent dar. Die M-GESELLSCHAFT vermittelt lediglich Lizenzen an den im Patentpool f\u00fcr den M-2 Standard enthaltenen Lizenzen. Dies beinhaltet jedoch keine Berechtigung zur Durchsetzung der Lizenzschutzrechte, insbesondere der Verfolgung einer Verletzung durch Dritte. Die Pool-Mitglieder haben M-GESELLSCHAFT lediglich eine nichtausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt und sich vorbehalten, selbst Lizenzen an ihren Patenten zu vergeben. Die M-GESELLSCHAFT w\u00e4re daher auf Grund ihrer Stellung als einfache Lizenznehmerin verpflichtet, eine Erm\u00e4chtigung bei den Poolmitgliedern einzuholen, um etwaige Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zwangsweise durchzusetzen. Hierf\u00fcr bestehen jedoch keine Anhaltspunkte und Entsprechendes wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihr Verletzungshandlungen der Beklagten infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit verborgen geblieben sind. Unstreitig ist der Kl\u00e4gerin bekannt, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eines der gr\u00f6\u00dften Presswerke Europas handelt, und die Kl\u00e4gerin macht selbst geltend, dass das Klagepatent zum M-2-Standard geh\u00f6rt, der von einem Presswerk einzuhalten ist, um ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Abspielen gepresster DVDs auf handels\u00fcblichen DVD-Playern zu gew\u00e4hrleisten. Daher lag es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf der Hand, dass sich die Beklagte zu 1) des M-2-Standards und damit auch des Klagepatentes bedienen muss.<br \/>\nEs ist jedoch nicht zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) die DVD-Pressung in einem solchen Umfang betrieben hat, dass sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die unweigerliche Nutzung des M-2-Standards aufdr\u00e4ngen musste. Nach dem Vorbringen der Beklagten in Rahmen des kartellrechtlichen Einwandes sind die DVD-St\u00fcckzahlen von 55.000 im Jahr 1997 auf 1.800.000.000 im Jahr 2004 angestiegen. Welche Werte f\u00fcr die Zeit vor dem Jahr 2002 zugrunde zu legen sind, ist jedoch nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ausgef\u00fchrt, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) vor dem Jahr 2002 bereits mit der Pressung von DVDs befasst war. Es sind daher keine Tatsachen vorgetragen worden und es ergibt sich f\u00fcr die Kammer auch nicht, dass vor dem 01. Januar 2002 Umst\u00e4nde vorlagen, nach denen sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Benutzung des M-2 Standards durch die Beklagte zu 1) aufdr\u00e4ngen musste.<\/p>\n<p>X.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung des Klagepatents ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<br \/>\nWeder die Entgegenhaltung US-PS 4,882,xxx (Anlage NK6\/6a) noch die Entgegenhaltung EP 0 076 xxx A1 (Anlage NK7\/7a), die beide Stand der Technik gegen\u00fcber dem Klagepatent darstellen, stellen die Neuheit der Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 12 mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage. Es ist daher nach dem Ermessen der Kammer nicht damit zu rechnen, dass das Klagepatent in diesem Umfang wegen mangelnder Neuheit (Art. 54; 138 Abs. 1 Bst. a) EP\u00dc; Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG) durch das Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung US-PS 4,882,754 (Anlage NK6\/6a) beschreibt ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Audiosignalen (Merkmal (1)) und offenbart auch das Unterteilen von codierten Daten in Codebl\u00f6cke (Merkmal (2)). Auf der Grundlage der unter I. der Entscheidungsgr\u00fcnde vorgenommenen Auslegung des Klagepatents wird jedoch kein Steuersignal (Merkmal (4)) offenbart, das f\u00fcr den Zeitpunkt, an dem ein Codeblock decodiert werden soll, indikativ ist (Merkmal (5)).<br \/>\nDie Beklagten sehen die Merkmale (4) und (5) vorweggenommen in dem Pufferf\u00fcllstandssignal F (\u201ebuffer fullness signal F\u201c; Anlage NK6, Spalte 6, Zeilen 11-24, Anlage NK6a, Seite 11, letzter Absatz). Dieses werde nicht nur innerhalb des Codierers verwendet, sondern \u00fcber die in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 gezeigte Leitung (48) auch an den Formatierer (34) geliefert und von dort an den Empf\u00e4nger \u00fcbertragen. Dort werde es genutzt, um das teilweise Bef\u00fcllen des Empf\u00e4ngerpuffers zu steuern, bevor eine Decodieroperation des Empf\u00e4ngers beginnt (vgl. Figur 2). W\u00e4hrend die Beschreibung in Anlage NK6, Spalte 2, Zeile 15-25 (Anlage NK6a, Seite 4, dritter Absatz) zun\u00e4chst nur das Vermeiden eines senderseitigen Puffer\u00fcberlaufs beschreibt, widmet sich die nachfolgende Beschreibungsstelle (Anlage NK6, Spalte 6, Zeile 51-55; Anlage NK6a, Seite 12, letzter Satz) der Verwendung des Pufferf\u00fcllstandssignals F durch den Decodierer (hier bereits in deutscher \u00dcbersetzung wiedergegeben):<br \/>\n\u201eW\u00e4hrend des Startens des Empf\u00e4ngers wird ein Sender-Pufferf\u00fcllstandssignal von dem Kanal 38 an eine Timing- und Steuerungseinheit 54 geliefert, um zu steuern, wann das Decodieren zu beginnen hat in Reaktion auf das Bef\u00fcllungsma\u00df des \u00dcbertragungs- und Empf\u00e4ngerpuffers.\u201c<br \/>\nFigur 5 der US-PS 4,822,xxx illustriert, wie die Timing- und Steuereinheit (54) aus dem Signal F und der Puffergr\u00f6\u00dfe B errechnet, bei welchem konkreten F\u00fcllstand des Decoderpuffers die Decodierung beginnt. Gest\u00fctzt darauf sehen die Beklagten in dem senderseitig in dem \u201ebuffer fullness detector 44\u201c (Figur 1 in Verbindung mit Anlage NK6, Spalte 5, Zeile 60-64, Anlage NK6a, Seite 11, erster vollst\u00e4ndiger Absatz) generierten Pufferf\u00fcllstandssignal F das \u00fcbertragene indikative Steuersignal im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nDarin kann den Beklagten nicht gefolgt werden. Das Pufferf\u00fcllstandssignal F gibt lediglich den Belegungszustand des Senderspeichers (36), ermittelt durch Bestimmung der Differenz zwischen ein- und ausgegebenen Daten, wieder. Auch in der an den Decoder gesendeten Form stellt das Pufferf\u00fcllstandssignal F lediglich einen Parameter dar, der den Bef\u00fcllungsgrad des Senderpuffers angibt und es dem Decoder noch \u00fcberl\u00e4sst, unter seiner Verwendung den Beginn der Decodierung selbst zu berechnen. Die daf\u00fcr auf Empf\u00e4ngerseite erforderlichen Schritte gibt Figur 5 der Entgegenhaltung wieder (erl\u00e4utert in der Beschreibung Anlage NK6, Spalte 9, Zeile 16ff.; in der im Termin \u00fcberreichten vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung ab Seite 17 im letzten Absatz). Damit stellt das Pufferf\u00fcllstandssignal aber kein indikatives Steuersignal im Sinne des Klagepatents dar, weil es noch der decoderseitigen Berechnung des Decodierbeginns bedarf. Es gibt nicht unmittelbar steuernd an, wann das Auslesen des betreffenden Codeblocks beginnen soll, sondern liefert lediglich einen senderseitigen Betriebszustand, der von dem Decodierer noch ausgewertet werden muss. Es fehlt an der Bestimmung der Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung bereits durch den Codierer, so dass das Pufferf\u00fcllstandssignal F nicht bereits codiererseitig so aufbereitet ist, dass es vom Decodierer unmittelbar verwendet werden kann.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bestehen Bedenken dagegen, dass Merkmal (6) in der Entgegenhaltung US-PS 4,882,xxx offenbart wird. Die Beklagten sehen dieses Merkmal offenbart in Anlage NK6, Spalte 5, Zeilen 48-52 (Anlage NK6a, Seite 10, letzter Absatz), wonach die von dem Codierer ausgegebenen Daten im Formatierer (34) als Bl\u00f6cke codierter Abtastsignale mit Headern versehen werden. Innerhalb dieser Header werde auch das Pufferf\u00fcllstandssignal F \u00fcbertragen. Dies entnehmen sie der Beschreibung NK6, Spalte 6, Zeilen 17-22 (NK6a, Seite 11, im letzten Absatz), wo erw\u00e4hnt wird, dass das Signal F \u00fcber den Formatierer (34) an den Empf\u00e4nger \u00fcbertragen werde, um dort f\u00fcr den Beginn des Decodiervorgangs verwendet zu werden. Da patentgem\u00e4\u00df die Header eine \u201evorbestimmte Stelle eines Codeblocks\u201c darstellen, werde Merkmal (6) offenbart. Dem ist nicht zu folgen. Auch die Kombination beider Zitatstellen gibt schon nicht her, dass das \u201etransmitter buffer fullness signal F\u201c an einer bestimmten Stelle, etwa im Header \u00fcbertragen wird. Die Beschreibung in Anlage NK6 (Spalte 6, Zeile 17-22) besagt lediglich, dass das Signal w\u00e4hrend des Receiver-Startvorgangs ausgewertet und zu diesem Zweck \u00fcber den Formatierer (34) \u00fcbertragen wird. Wo und wann dies geschieht, l\u00e4sst sich der Beschreibung nicht entnehmen.<br \/>\nAuch die Offenbarung des Merkmals (7) begegnet erheblichen Bedenken, weil mit der Zurverf\u00fcgungstellung eines Parameters, der lediglich einen codiererseitigen Betriebszustand angibt und decodiererseitig noch auszuwerten ist, nicht in patentgem\u00e4\u00dfer Weise die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c angegeben wird.<br \/>\nDamit besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die technische Lehre des Klagepatents in der US-PS 4,882,xxx in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweggenommen wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 0 076 xxx A1 (Anlage NK7\/7a) offenbart ebenfalls nicht die Merkmale (4) und (5) des Klagepatentanspruchs 1.<br \/>\nNach Auffassung der Beklagten offenbart diese Entgegenhaltung ein indikatives Steuersignal in der Beschreibung des damaligen Standes der Technik (Anlage NK7, Seite 11, Zeile 5-18; Anlage NK7a, Seite 8, Mitte des zweiten Absatzes). Dort ist die Rede von einem \u201eSteuern der Zeit f\u00fcr das Reproduzieren der Information von dem Empf\u00e4nger-Pufferspeicherger\u00e4t, so dass die angesammelte Informationsmenge einen vorbestimmten Wert haben wird\u201c (\u201eby controlling the time for reproducing the information from the receiving buffer memory device such that the accumulated information quantity will have a predetermined value\u201c). Der F\u00fcllstand des Codierpuffers sei dem Decodierer bekannt, weil er als Steuersignal \u201eBi\u201c von dem Codierer an den Decodierer \u00fcbertragen werde (NK7, Seite 6, Zeile 19 bis Seite 7, Zeile 12; NK7a, Seite 5, ab Mitte des ersten Absatzes). Und auch der Entgegenhaltung nach Anlage NK7 sei bekannt gewesen, dass die Summe der Informationsmengen in Codierer- und Decodiererpuffer gleich einer vorbestimmten Konstante sind (NK7, Seite 11, Zeile 5-18; NK7a, Seite 8, Beginn des zweiten Absatzes).<br \/>\nDem ist nicht zu folgen. Das Signal \u201eBi\u201c stellt kein \u201eindikatives Steuersignal\u201c im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents dar, weil es wie das \u201etransmitter buffer fullness signal F\u201c der ersten Entgegenhaltung allein eine Betriebsgr\u00f6\u00dfe des codiererseitigen Pufferspeichers wiedergibt. Es bedarf damit noch der Verwendung dieser Gr\u00f6\u00dfe auf Seiten des Decoders, um den Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Decodierung startet, w\u00e4hrend das \u201eindikative Steuersignal\u201c des Klagepatents unmittelbar die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung (Merkmal (7)) angibt, mit der die Decodierung ab dem Empfang des betreffenden Codeblocks starten soll. Zugleich liegt in der in dem \u201econtrol signal Bi\u201c \u00fcbertragenen Information \u00fcber den F\u00fcllstand des Codiererpuffers kein Parameter, der die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung\u201c f\u00fcr die Decodierung des betreffenden Codeblocks im Sinne des Merkmals (7) angibt.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung EP 0 076 xxx A1 vermag daher keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>XI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 663 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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