{"id":2973,"date":"2007-05-03T17:00:29","date_gmt":"2007-05-03T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2973"},"modified":"2016-04-27T06:58:34","modified_gmt":"2016-04-27T06:58:34","slug":"4a-o-47305-kommissionierungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2973","title":{"rendered":"4a O 473\/05 &#8211; Kommissionierungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 661<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 473\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2543\">2 U 48\/07<\/a><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 620 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 07.04.1994 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Priorit\u00e4ten vom 10.04.1993 und 02.06.1993 angemeldet, und seine Erteilung wurde am 02.07.1997 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Christoph A. Mit Vertrag vom 10.08.2003 (Anlage K 2) r\u00e4umte der Patentinhaber der Kl\u00e4gerin ein Nie\u00dfbrauchsrecht an dem Klagepatent ein. Dar\u00fcber hinaus trat er mit Vereinbarung vom 30.03.2005 (Anlage K 3) Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent, auch aus der Zeit vor dem 10.08.2003, an die Kl\u00e4gerin ab.<br \/>\nDas Klagepatent wurde in dem u.a. von der Beklagten zu 3) unter ihrer vormaligen Unternehmensbezeichnung (B Systemtechnik GmbH &amp; Co. KG) eingeleiteten Einspruchsverfahren von der Einspruchsabteilung mit Entscheidung vom 13.12.1999 (Anlage K 5) aufrecht erhalten. Die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 3) mit Entscheidung vom 05.04.2001 (Anlage K 6) als unzul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut an einer Lagerstelle in einem Lager. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<br \/>\nPatentanspruch 1<br \/>\nVerfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das St\u00fcckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) herangezogen werden,<br \/>\nbei dem das St\u00fcckgut (1) identifiziert wird,<br \/>\nbei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<br \/>\nbei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut (1) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,<br \/>\nbei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,<br \/>\nbei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<br \/>\nbei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden,<br \/>\nbei dem die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird,<br \/>\nund bei dem die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter (1) aus dem Lager (11) rechnergest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 4, 5, 6, 9 des Klagepatents wird auf die Klageschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren beispielhaft erl\u00e4utern. Figur 1 A und 1 B zeigen in schematischer Darstellung den Verfahrensablauf zum Einlagern von St\u00fcckgut in ein Lager. Figur 3 zeigt im Schnitt und in schematischer Darstellung ein vor dem Lager angeordnetes Handhabungsger\u00e4t. Figuren 2A, 2B und 2C zeigen das Ordnungsprinzip der St\u00fcckg\u00fcter im Lager in schematischer Darstellung im Lager.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her, die Beklagte zu 2) vertreibt die von der Beklagten zu 1) hergestellten Kommissionierungssysteme zur automatischen Lagerung von Medikamenten in Apotheken. Insbesondere stellt die Beklagte zu 1) her und die Beklagte zu 2) vertreibt das Produkt \u201eXY\u201c, dessen Funktionsweise in den als Anlagen K 9 vorgelegten Prospekten 1, 2 und 3 erl\u00e4utert ist. Nachfolgend wird der unter der \u00dcberschrift \u201eAuf die \u00dcberholspur mit dem XY, Die L\u00f6sung f\u00fcr Ihre automatische Arzneimittel-Lagerung auf einen Blick\u201c abgedruckte Inhalt des Prospekts Nr. 1 auszugsweise wiedergegeben:<\/p>\n<p>Bei dem Einlagerungssystem des XY werden zun\u00e4chst die Arzneimittelverpackungen vom Apothekenpersonal manuell in eine Einlagerungst\u00fcr gelegt. Dort werden die nebeneinander liegenden Packungen Reihe f\u00fcr Reihe abgescannt, wobei Breite, Tiefe und die Position der einzelnen Arzneimittelverpackungen registriert werden. Durch ein Handlingsystem werden die Verpackungen auf eine Scanvorrichtung gelegt, wo der Barcode der Verpackung gelesen wird. Von der Scanvorrichtung wird die Arzneimittelverpackung an ihre Lagerstelle gebracht, wobei die Verpackungen w\u00e4hrend des gesamten Vorgangs diejenige Ausrichtung beibehalten, die durch die Einlegung in die Einlagerungst\u00fcr vorgegeben wird.<br \/>\nWeiter stellt die Beklagte zu 1) her und die Beklagte zu 2) vertreibt das Produkt \u201eZ\u201c. Bei diesem Produkt wird die Pharmazentralnummer der Arzneimittelverpackungen zun\u00e4chst manuell eingescannt und die Verpackungen dann in die Einlagerungst\u00fcr gelegt. Ob die Verpackungen daraufhin in allen drei Dimensionen vermessen werden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 2) bewirbt den Z in dem Prospekt Nr. 3, dessen unter der \u00dcberschrift \u201eWir begleiten Sie. Auf jeder Stufe der Apothekenautomation.\u201c abgedruckter Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vertreibt die Beklagte das Produkt \u201eZ2\u201c. Dieser besteht aus entweder einem \u201eXY\u201c oder einem \u201eZ\u201c, die jeweils mit einer so genannten Speedbox kombiniert werden. Der Beklagte zu 4) ist seit 1971 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C Systemtechnik GmbH, der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 2) und 3).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 3), die unstreitig zuvor unter dem Namen \u201eB Systemtechnik GmbH\u201c firmierte, stelle die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls her und vertreibe sie. Der Z unterscheide sich dadurch von den anderen Ausf\u00fchrungsformen, dass dort das Personal die Packungen einzeln scanne, wodurch die Pharmazentralnummern erfasst w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden aber \u2013 ebenso wie beim XY \u2013 die Verpackungen in der gescannten Reihenfolge in der Einlagerungst\u00fcr vermessen und dann automatisch eingelagert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) und 2) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nKommissioniersysteme f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst:<br \/>\nLagerungen von St\u00fcckgut an einer Lagerstelle in einem Lager mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen, bei dem das St\u00fcckgut vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes herangezogen werden,<br \/>\nim r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 620 xxx B2 anzubieten oder zu liefern,<br \/>\nbei dem das St\u00fcckgut identifiziert wird,<br \/>\nbei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<br \/>\nbei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird,<br \/>\nbei dem als Lager ein Regal verwendet wird,<br \/>\nbei dem die St\u00fcckg\u00fcter ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle abgelegt werden,<br \/>\nbei dem die St\u00fcckg\u00fcter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden,<br \/>\nbei dem die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird,<br \/>\nund bei dem die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter aus dem Lager rechnergest\u00fctzt wird,<br \/>\ninsbesondere, wenn der Rechner ein Handhabungsger\u00e4t steuert, mit dem das St\u00fcckgut in der richtigen Lage auf der vom Rechner ausgesuchten Lagerstelle abgelegt wird,<br \/>\nund\/oder wenn die St\u00fcckg\u00fcter unsortiert aufgegeben werden,<br \/>\nund\/oder wenn die St\u00fcckg\u00fcter w\u00e4hrend oder am Ende ihres Transportes, vorzugsweise mittels eines Bar-Codes oder durch OCR-Lesung, identifiziert werden,<br \/>\nund\/oder wenn die Vermessung mechanisch und\/oder optoelektronisch erfolgt,<br \/>\nund\/oder wenn die Regalf\u00e4cher des Regals eine H\u00f6he haben, welche die Lage des St\u00fcckgutes im entsprechenden Regalfach unter maximaler Fl\u00e4chenausnutzung bestimmt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.08.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I. fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 02.08.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 1),<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 0 620 528 (deutscher Teil: 594 03 238) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage sowie die von der Beklagten zu 2) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) meint, sie sei nicht passiv legitimiert. Die Werbematerialien stammten von der Beklagten zu 2). Sie \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 stelle die Ware lediglich her. Aus den Prospekten sei ersichtlich, dass die Kontaktstelle f\u00fcr Interessenten an dem Produkt die Beklagte zu 2) und nicht die Beklagte zu 1) sei. Die Angebotshandlungen der Beklagten zu 2) seien ihr nicht zuzurechnen. Die Lagersysteme seien zudem nicht patentgem\u00e4\u00df, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ablage des St\u00fcckgutes nicht ausschlie\u00dflich nebeneinander erfolge, wie es Merkmal h) (vgl. die nachfolgende Merkmalsgliederung) erfordere. Vielmehr bestehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die M\u00f6glichkeit, eine zweite Arzneimittelverpackung auf eine erste Arzneimittelverpackung zu legen, wenn die untere Verpackung gr\u00f6\u00dfer sei (vgl. Lichtbild Anlage B 3). Diese Stapelung erfolge dann, wenn in der ersten Schicht im Lager kein Platz mehr zur Verf\u00fcgung stehe. Im \u00dcbrigen erfolge nach Vermessung und Identifizierung der Verpackungen keine direkte Lagerung im Sinne des Merkmals i). Die Einlagerungst\u00fcr fungiere vielmehr als Zwischenspeicher. Auch das Merkmal j) sei nicht erf\u00fcllt: Da die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Rolle spiele, werde diese auch nicht mit dem Rechner erfasst.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Bereits Mitte des Jahre 2000 habe der gesetzliche Vertreter der Kl\u00e4gerin, Herr A, Kenntnis von dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Lagereinrichtungen gehabt. Schlie\u00dflich meint die Beklagte zu 1), das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig. Der in der Zeitschrift f\u00fcr wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung (ZwF), 86. Jahrgang, Erscheinungsjahr 1991, Nr. 9, Seiten 467 bis 469 erschienene Artikel offenbare s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents und sei damit neuheitssch\u00e4dlich.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) bis 4) meinen, Der \u201eZ\u201c erf\u00fclle nicht das Merkmal c). Beim \u201eZ\u201c werde bei den manuell eingescannten Verpackungen in der Einlagerungst\u00fcr lediglich die Breite vermessen. Die \u00fcbrigen Abmessungen w\u00fcrden von einer Datenbank abgerufen. Es fehle weiterhin an einer optimalen Raumausnutzung des Lagers im Sinne von Merkmal f) bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Denn bei s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne die zu lagernde Verpackung weder gedreht noch gekippt werden, um eine maximale Raumersparnis, die von diesem Merkmal vorausgesetzt werde, zu erreichen.<br \/>\nWeiter sei die Beklagte zu 3) nicht und die Beklagte zu 2) lediglich f\u00fcr Handlungen nach dem 01.01.2003 passiv legitimiert. Denn bis zum 31.12.2002 habe die Beklagte zu 3) zur D-Gruppe geh\u00f6rt, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Anlagen vertrieben habe. Seit dem 01.01.2003 sei die Beklagte zu 3) aber eine Tochtergesellschaft der D Holding GmbH &amp; Co. KG. Zu diesem Stichtag sei der gesamte Gesch\u00e4ftsbetrieb betreffend Arzneimittel-Lagersysteme f\u00fcr Apotheken mit s\u00e4mtlichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Beklagten zu 3) auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen worden. Es bestehe bei der Beklagten zu 3), die den Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfert habe, daher auch keine Wiederholungsgefahr. Die Ausf\u00fchrungsformen \u201eZ2\u201c und \u201eZ\u201c w\u00fcrden allein von der Beklagten zu 2) vertrieben.<br \/>\nWeiter erheben die Beklagten zu 2) bis 4) die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Kl\u00e4gerin habe bereits seit dem Jahr 1998, sp\u00e4testens aber seit Mai 2001 von der Bewerbung der streitgegenst\u00e4ndlichen Arzneimittel-Lagersysteme Kenntnis gehabt.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 1 ZPO parteif\u00e4hig. Die Rechts- und Parteif\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin, die ihren Verwaltungssitz in Malaysia hat, richtet sich nach malaysischem Recht (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 50 Rn. 9). Dort wurde die Kl\u00e4gerin wirksam gem\u00e4\u00df Section 15.3 und 15.4 des Offshore Companies Act 1990 als eine Offshore Company nach malaysischem Recht gegr\u00fcndet und registiert. Damit ist sie auch rechtsf\u00e4hig (\u201ecapable of (&#8230;) suing and being sued\u201c, Section 15.4). Die Gr\u00fcndung und Registrierung ergibt sich aus den als Anlagen K 17 und 18 vorgelegten Ausz\u00fcgen aus dem nach dem Offshore Companies Act 1990 errichteten Register. Diese Anlagen listen die gesetzlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin auf, wie es von Section 94.1 des Offshore Companies Act 1990 vorgeschrieben ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten keine Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin ihre Aktivlegitimation aus der Vereinbarung vom 10.08.2003 (Anlage K 2), mit der ihr ein Nie\u00dfbrauchsrecht am Patent einger\u00e4umt wurde, und aus der Abtretungserkl\u00e4rung vom 30.03.2005 (Anlage K 3) herleiten kann oder ob \u00a7 181 BGB der Wirksamkeit dieser Vereinbarungen entgegen steht. Denn jedenfalls verletzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eXY\u201c, \u201eZ\u201c und \u201eZ2\u201c Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht mittelbar.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut. Insbesondere im Apothekenbereich werden Verfahren zur platzsparenden Organisation der Einlagerung von verpackten Produkten ben\u00f6tigt.<br \/>\nDabei setzt des Klagepatent als bekannt voraus, dass es in Apotheken \u00fcblich ist, die Packungen, alphabetisch sortiert nach Produktnamen, in Schubladen abzulegen. An diesem System kritisiert das Klagepatent aber, dass die zur Verf\u00fcgung stehenden Schubladenfl\u00e4chen nicht optimal zur Lagerung der Arzneimittel ausgenutzt w\u00fcrden (Absatz [0002] des Klagepatents). Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die DE-A1-40 26 449, die beschreibe, wie St\u00fcckg\u00fcter auf einer Palette gelagert w\u00fcrden. Damit die Palette optimal beladen werden k\u00f6nne, w\u00fcrden zun\u00e4chst die Abmessungen von mehreren ankommenden St\u00fcckg\u00fctern bestimmt, diese in einem Zwischenspeicher gespeichert und schlie\u00dflich die Palette beladen (Absatz [0003] des Klagepatents). Nachteilig an diesem Verfahren sei allerdings, dass f\u00fcr eine optimale Beladung der Palette die Abmessungen von mindestens 30 % der St\u00fcckg\u00fcter bekannt sein m\u00fcssten und dass die Zwischenschaltung eines Zwischenspeichers aufw\u00e4ndig und teuer sei.<br \/>\nWeiter sei aus der DE-A1 42 33 688 bekannt, Lagerg\u00fcter auf Lagerguttr\u00e4gern zu lagern. Nach dieser Entgegenhaltung sind die Lagerguttr\u00e4ger als Tr\u00f6ge ausgebildet und auf St\u00fctzschienen gest\u00fctzt. Mit Hilfe einer Beschickungs- und Entnahmevorrichtung, die sich in dem Schacht zwischen den Einzelregalen auf und ab bewegen kann, wird das Lagergut auf die Lagerguttr\u00e4ger gebracht.<br \/>\nSchlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent die FR 2 581 044, die beschreibt, wie Blutkonservenbeutel w\u00e4hrend des Transportes identifiziert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik das Ziel, ein Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckg\u00fctern derart auszubilden, dass diese in k\u00fcrzester Zeit so gelagert werden k\u00f6nnen, dass der vorhandene Lagerraum optimal genutzt wird und dennoch eine einfache Entnahme des St\u00fcckgutes aus dem Lager m\u00f6glich ist.<br \/>\nDies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11)<br \/>\nb) mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen (12),<br \/>\nc) bei dem das St\u00fcckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) herangezogen werden,<br \/>\nd) bei dem das St\u00fcckgut (1) identifiziert wird,<br \/>\ne) bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<br \/>\nf) bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut (1) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,<br \/>\ng) bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,<br \/>\nh) bei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<br \/>\ni) bei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden,<br \/>\nj) bei dem die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird,<br \/>\nk) und bei dem die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter (1) aus dem Lager (11) rechnergest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Das Merkmal f) ist nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie im Patentanspruch 1 beschriebene Verfahrenslehre sieht vor, dass eine Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird. Dabei erkennt der Fachmann, welche Parameter der Rechner ber\u00fccksichtigt, um die Lagerstelle zu ermitteln, die eine optimale Raumausnutzung gew\u00e4hrleistet. Der erste Parameter ist die Lagerh\u00f6he, der zweite sind die Abmessungen des St\u00fcckguts. Die Auswertung beider Parameter soll die optimale Raumausnutzung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die im Wortlaut des Merkmals f) erw\u00e4hnte Lagerh\u00f6he bezeichnet die H\u00f6he der einzelnen Lagereinheiten, beispielsweise Regale oder Schubladen, an denen die Verpackungen abgelegt werden. Das Klagepatent beschreibt in [0032] bis [0036], dass der Rechner bei der Ablage der einzelnen St\u00fcckg\u00fcter eine Lagereinheit ausw\u00e4hlt, die eine gr\u00f6\u00dfere H\u00f6he aufweisen muss als das H\u00f6henma\u00df des einzulagernden St\u00fcckguts.<\/p>\n<p>Neben der Lagerh\u00f6he verarbeitet der Rechner aber auch die Abmessungen des St\u00fcckguts, um aus diesen Werten eine optimale Lagerposition f\u00fcr das St\u00fcckgut zu ermitteln. So erkennt der Fachmann, dass nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren der Rechner selbst bestimmt, welche Seite der Verpackung im abgelegten Zustand das H\u00f6henma\u00df und welche Seiten das L\u00e4ngen- und Breitenma\u00df der Verpackung bilden sollen. Es ist also nicht etwa vorbestimmt, in welcher Ausrichtung die Verpackung an der Lagerstelle zu liegen kommt. Vielmehr sollen die Abmessungen vom Rechner ausgewertet werden und zur Optimierung der Raumausnutzung beitragen. So erf\u00e4hrt der Fachmann im allgemeinen Teil der Beschreibung, dass dem Rechner ein Signal mit den Abmessungen des einzulagernden St\u00fcckguts \u00fcbermittelt wird, und dass der Rechner anhand dieser Vermessung des St\u00fcckguts berechnet, in welcher Lage das St\u00fcckgut an der Lagerstelle abgelegt werden kann, um eine optimale Raumausnutzung zu erm\u00f6glichen (Absatz [0009] des Klagepatents). Wenn das Klagepatent an dieser Stelle den Begriff der \u201eLage\u201c verwendet, dann ist damit nicht der Ort gemeint, an der das St\u00fcckgut abgelegt wird. Dieser Ort wird in dem vorgenannten Kontext vielmehr bereits als \u201eLagerstelle\u201c bezeichnet. Wenn der Rechner zus\u00e4tzlich bestimmen soll, \u201ein welcher Lage\u201c das St\u00fcckgut an der Lagerstelle abgelegt werden soll, dann meint das Klagepatent damit erkennbar die Ausrichtung des einzelnen St\u00fcckguts, d.h. die Frage, auf welcher Seite das St\u00fcckgut abgelegt wird und welche Seite als L\u00e4ngsseite bzw. als Breitseite ausgew\u00e4hlt wird. Nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zieht der Rechner demnach bei der Ermittlung der optimalen Lagerstelle auch Positionierungen des St\u00fcckguts in Betracht, die voraussetzen, dass das St\u00fcckgut von dem Handhabungsger\u00e4t vor der Einlagerung gedreht oder gekippt wird. Erst diese M\u00f6glichkeit, jede der drei Abmessungen des St\u00fcckguts als beliebiges Seitenma\u00df einsetzen zu k\u00f6nnen, erm\u00f6glicht eine optimale Raumausnutzung im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nEin Verfahren, bei dem die Auflagefl\u00e4che und die Ausrichtung des einzulagernden St\u00fcckgutes bereits vor der Erfassung der Abmessungen vorgegeben sind, erreicht diese klagepatentgem\u00e4\u00dfe optimale Raumausnutzung nicht. Es kann lediglich eine im Vergleich zur wahllosen Nebeneinanderlagerung verbesserte, nicht aber eine optimale Raumausnutzung erreichen. Dass das Klagepatent aber nicht nur eine Verbesserung, sondern eine Optimierung der Raumausnutzung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus den weiteren Ausf\u00fchrungen das allgemeinen Teils des Klagepatents. Dort hei\u00dft es (Absatz [0009], Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<br \/>\n\u201eBeim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren handelt es sich nicht nur um eine Platzoptimierung, sondern um die komplette Erf\u00fcllung der logistischen Aufgabe, angeliefertes St\u00fcckgut optimal in dem daf\u00fcr vorhandenen Lagerraum unterzubringen und auch wieder auszugeben.\u201c<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird in der Beschreibung mehrfach betont, dass mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren eine optimale Raumausnutzung erzielt werden soll (vgl. die Abs\u00e4tze [0009], [0011], [0020], [0021]). Der zentrale Verfahrensschritt zur Erreichung dieses Ziels liegt im Merkmal f), da in diesem Schritt \u00fcber die Einlagerung des St\u00fcckguts entschieden wird. Wenn aber die Auswertung der Abmessungen nicht nur eine verbesserte, sondern ausdr\u00fccklich eine optimale Raumausnutzung bewirken soll, dann muss es nach den Verfahren m\u00f6glich sein, L\u00e4nge, Breite und H\u00f6he des einzulagernden Gutes flexibel auszutauschen.<\/p>\n<p>Die Beschreibungen des Ausf\u00fchrungsbeispiels best\u00e4tigen den Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. So wird in Absatz [0043] ausgef\u00fchrt (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<br \/>\n\u201eDementsprechend wird die Greifeinrichtung des Portalroboters 13 gesteuert, damit sie das St\u00fcckgut 1 von der Transporteinrichtung 2 abnehmen und in der richtigen Lage an der ausgew\u00e4hlten Lagerstelle ablegen kann.<br \/>\nWeiter wird in Absatz [0030] beschrieben, dass das St\u00fcckgut 1 vom Portalroboter 13 erfasst und an die vom Rechner bestimmte Lagerstelle in der entsprechenden Schublade 12 lagegerecht abgelegt werde. In Absatz [0036] wird ausgef\u00fchrt, dass jeweils die kleinste Seitenl\u00e4nge die Lagerfl\u00e4che des St\u00fcckgutes bilden solle. Die Verpackungen sollen also jeweils auf ihrer gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che abgelegt werden, damit die erforderlichen Abst\u00e4nde zwischen den einzelnen Lagerstellen minimiert werden. Diese Beschreibungsstellen zeigen, dass das Klagepatent durchgehend davon ausgeht, dass das Handhabungsger\u00e4t, gesteuert durch den Rechner, in der Lage ist, die Verpackungen aus ihrer Ausgangsposition heraus bei Bedarf zu drehen und zu kippen, um sie in die optimale, raumsparendste Lage zu bringen, in der sie etwa auf der gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che aufliegen. Dies entnimmt der Fachmann auch den Figuren 2a, 2b und 2c. Diese zeigen, dass die St\u00fcckg\u00fcter sowohl quer als auch l\u00e4ngs einsortiert werden.<\/p>\n<p>Eine Betrachtung des Standes der Technik best\u00e4tigt diese Auslegung. Denn aus dem in der Beschreibung genannten Stand der Technik, der dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren am n\u00e4chsten kommt, der DE-A1 40 26 449 (im Folgenden: DE \u2019449), ist die optimale Raumausnutzung durch Drehen und Kippen des St\u00fcckgutes bereits bekannt. In der DE \u2019449 wird beschrieben, wie eine Palette mit St\u00fcckg\u00fctern variabler Gr\u00f6\u00dfe beladen wird. Dabei werden St\u00fcckg\u00fcter in ihren s\u00e4mtlichen Abmessungen vermessen, und ein Rechner gibt vor, wie diese St\u00fcckg\u00fcter auf die Palette zu stapeln sind. Dabei soll das St\u00fcckgut mit der gr\u00f6\u00dften Grundfl\u00e4che oder St\u00fcckg\u00fcter gleicher H\u00f6he, die zusammen die gr\u00f6\u00dfte Grundfl\u00e4che einnehmen, in einer Ecke der Lagereinheit angeordnet werden (Spalte 3, Zeile 46 bis Spalte 4, Zeile 29). Wenn eine Palette in dieser Art beladen wird, mit dem Ziel, einen bestm\u00f6glichen F\u00fcllgrad der Palette zu erreichen, so setzt dies f\u00fcr den Fachmann erkennbar voraus, dass die St\u00fcckg\u00fcter vor dem Aufsetzen auf die Palette in ihrer Ausrichtung ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Die in dem DE \u2019449 offenbarte optimale Raumausnutzung durch das flexible Ausrichten der St\u00fcckg\u00fcter kritisiert das Klagepatent nicht. Als verbesserungsw\u00fcrdig sieht das Klagepatent an diesem Stand der Technik lediglich die Einschaltung eines Zwischenspeichers und die damit verbundenen erh\u00f6hten Einlagerungszeiten an.<\/p>\n<p>\u00dcberzeugende Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass das Merkmal f) des Klagepatents bereits eine nur verbesserte, nicht aber optimale Raumausnutzung gen\u00fcgen lie\u00dfe, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt. Nicht zu \u00fcberzeugen vermag das von der Kl\u00e4gerin vorgebrachte Argument, es k\u00f6nne im Merkmal f) schon deshalb keine optimale Raumausnutzung im Sinne einer flexiblen Ausrichtung der St\u00fcckg\u00fcter gemeint sein, weil in der Praxis nicht f\u00fcr jedes St\u00fcckgut ein optimaler Lagerplatz zur Verf\u00fcgung stehe. So schr\u00e4nke das Klagepatent in Absatz [0009] selbst ein, es werde \u201eunter Ber\u00fccksichtigung des freien Lagerplatzes im Lager\u201c berechnet, in welcher Lage das St\u00fcckgut an der Lagerstelle abgelegt werden k\u00f6nne. Wenn aber das Klagepatent hier darauf verweist, dass ein optimaler Lagerplatz f\u00fcr das jeweilige St\u00fcckgut nur im Rahmen derjenigen Lagerpl\u00e4tze gefunden werden kann, die tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen, so l\u00e4sst sich daraus nicht entnehmen, dass sich das Klagepatent lediglich mit einer verbesserten Raumausnutzung zufrieden gibt. Richtig ist zwar, dass es in der Praxis wegen des nur beschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung stehenden freien Lagerplatzes nicht f\u00fcr jedes St\u00fcckgut eine &#8211; theoretisch &#8211; optimale Lagerstelle geben mag. Eine Verpackung, die am platzsparendsten in einer 10 cm breiten L\u00fccke gelagert werden k\u00f6nnte, mag mangels Alternativen in einer 15 cm breiten L\u00fccke eingelagert werden m\u00fcssen. Dies \u00e4ndert an dem Verst\u00e4ndnis der \u201eoptimalen Raumausnutzung\u201c jedoch nichts. Denn unter Ber\u00fccksichtigung des vorhandenen Lagerplatzes ist die vorgenannte Verpackung in der L\u00fccke von 15 cm immer noch optimal gelagert; eine bessere Lagerstelle stand nicht zur Verf\u00fcgung. Dem Klagepatent kommt es erkennbar nicht darauf an, dass jedes einzelne St\u00fcckgut \u2013 einzeln betrachtet &#8211; ideal gelagert ist. Die Funktion der optimalen Raumausnutzung besteht vielmehr darin, den vorhandenen Lagerplatz eines Lagers optimal auszunutzen, das hei\u00dft eine bestehende Platzknappheit bestm\u00f6glich zu nutzen. Dass nicht f\u00fcr jedes St\u00fcckgut der theoretisch optimale Lageplatz gerade vakant ist, versteht sich f\u00fcr den Fachmann von selbst.<\/p>\n<p>Auch spricht Absatz [0011] des Klagepatents nicht gegen die Auslegung des Merkmals f) in dem genannten Sinne. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass eine optimale Ausnutzung des zur Verf\u00fcgung stehenden Lagerraums deshalb m\u00f6glich sei, weil das St\u00fcckgut beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren nicht mehr alphabetisch nach Produktnamen, sondern ausschlie\u00dflich im Hinblick auf seine St\u00fcckgutgr\u00f6\u00dfe abgelegt werde. Daraus folgert die Kl\u00e4gerin jedoch zu Unrecht, dass das Klagepatent eine \u201eoptimale Raumausnutzung\u201c schon dann annehme, wenn sich durch eine chaotische Lagerung, die sich in irgendeiner Art und Weise nach der St\u00fcckgutgr\u00f6\u00dfe richtet, eine Platzeinsparung ergebe. Der Fachmann erkennt allerdings, dass die Lehre des Klagepatents \u00fcber die blo\u00dfe Platzeinsparung wie sie in Absatz [0011] beschrieben ist, hinausgeht. Denn er wei\u00df, dass der in Absatz [0011] beschriebene Stand der Technik \u2013 das vorbekannte System der alphabetisch sortierten Ablage von Arzneimitteln \u2013 keineswegs der dem Klagepatent am n\u00e4chsten liegende Stand der Technik ist. Viel n\u00e4her als diese alphabetische Ablage steht der Lehre des Klagepatents die DE \u2019449, die eine chaotische Lagerung abh\u00e4ngig von der St\u00fcckgutgr\u00f6\u00dfe vorsieht. Da das alphabetische System weder das Prinzip der chaotischen Lagerung noch die Lagerung nach St\u00fcckgutgr\u00f6\u00dfe kennt, wird der Fachmann nicht erwarten, in Absatz [0011] eine scharfe Abgrenzung der Lehre des Klagepatents zum Stand der Technik vorzufinden, die ihm Aufschluss \u00fcber die Auslegung des Merkmals f) geben k\u00f6nnte. In Absatz [0011] erkennt er vielmehr eine Beschreibung der Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die dadurch besonders anschaulich wird, weil ein Gegensatz zwischen dem Grundprinzip des Klagepatents \u2013 der chaotische Lagerung nach St\u00fcckgutgr\u00f6\u00dfe &#8211; und einer besonders leicht nachvollziehbaren und zugleich wenig fortschrittlichen Methode dargestellt wird. Die genaue Ausgestaltung dieses Lagerprinzips ergibt sich aus diesem Absatz dagegen nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist das Merkmal f) nicht erf\u00fcllt. Unstreitig besteht beim XY, Z und beim Z2 nicht die M\u00f6glichkeit, dass das Handhabungsger\u00e4t, gesteuert durch den Rechner, das einzulagernde St\u00fcckgut dreht oder kippt, um es in eine optimal raumausnutzende Position im Sinne des Merkmals f) zu bringen. Vielmehr \u00fcbernimmt das Handhabungsger\u00e4t die Verpackung in derjenigen Position, in der sie vom Apothekenpersonal in die Einlagerungst\u00fcr eingelegt wird. Damit ist im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents noch vor der Abmessung festgelegt, welche Seite der Verpackung im abgelegten Zustand die H\u00f6he, Breite und L\u00e4nge darstellt.<\/p>\n<p>Das Merkmal f) ist auch \u2013 entgegen der Argumentation der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 nicht etwa deshalb erf\u00fcllt, weil die optimale Raumausnutzung im Sinne der Ausrichtung des St\u00fcckguts bereits durch das Apothekenpersonal bei Einlegen in die Einleget\u00fcr bestimmt wird. Das Merkmal f) kann nicht durch Einschaltung des menschlichen Verstandes erf\u00fcllt werden. Eine Erfindung ist eine Lehre zum planm\u00e4\u00dfigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkr\u00e4fte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal \u00fcbersehbaren technischen Erfolges (BGHZ 52, 74, 79 \u2013 Rote Taube). Eine Anweisung an den menschlichen Geist ist daher keine technische Erfindung (BGH GRUR 1975, 549 \u2013 Buchungsblatt). Nicht mehr als eine solche Anweisung an den menschlichen Geist l\u00e4ge aber vor, wenn die \u201eoptimale Raumausnutzung\u201c im Sinne des Merkmals f) nur erreicht w\u00fcrde, wenn s\u00e4mtliche Verpackungen derart in den Einlageschrank eingelegt w\u00fcrden, dass sie bei dem vorhandenen Lagerplatz optimal eingelagert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen einer Verletzung des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen sich, da bereits das Merkmals f) nicht erf\u00fcllt ist. Der Kl\u00e4gervertreterin war gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO auch keine Schriftsatzfrist zur n\u00e4heren Substantiierung ihres Vortrag zum Merkmal h) einzur\u00e4umen. Auf die Frage, ob dieses Merkmal erf\u00fcllt ist, kommt es angesichts der Ausf\u00fchrungen unter II. nicht an. Vor diesem Hintergrund gebietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 26.04.2007 keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO. Dem Schutzantrag der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO war nicht zu entsprechen; die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, weshalb ihr eine gegen Sicherheitsleistung vorgenommene Vollstreckung durch die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Streitwert im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1): 200.000,00 \u20ac,<br \/>\nim Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 2) \u2013 4): 300.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 661 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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