{"id":2971,"date":"2007-12-21T17:00:23","date_gmt":"2007-12-21T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2971"},"modified":"2016-06-09T10:44:13","modified_gmt":"2016-06-09T10:44:13","slug":"4a-o-47105-patentinhaberschaft-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2971","title":{"rendered":"4a O 471\/05 &#8211; Patentinhaberschaft"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 660<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2007, Az. 4a O 471\/05<br \/>\n[Das Urteil unterlag einem sp\u00e4teren Berichtigungsbeschluss, der hier nicht vorliegt.]<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nUnter Abweisung der Klage wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Beklagte Rechteinhaberin der in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage B1 aufgef\u00fchrten Patentanmeldungen ist:<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt zu 70 % die Kl\u00e4gerin, zu 30 % werden sie der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten vorrangig \u00fcber die Inhaberschaft an Patenten bzw. an Rechten an Patentanmeldungen, deren fr\u00fchere Inhaberin die B- GmbH war. Die betreffenden Patente und Patentanmeldungen sind in der im Urteilsausspruch wiedergegebenen Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K1, die gleichen Inhalts wie die Anlage B1 ist, aufgef\u00fchrt.<br \/>\nMit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.06.2004 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der B- GmbH (die nachfolgend auch als Gemeinschuldnerin bezeichnet wird) er\u00f6ffnet und Rechtsanwalt Dr. A zum Insolvenzverwalter ernannt. Alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin war die B- Holding AG, \u00fcber deren Verm\u00f6gen ebenfalls das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und Rechtsanwalt Dr. A zum Insolvenzverwalter ernannt wurde. Die Beklagte ist eine gegen\u00fcber der Gemeinschuldnerin eigenst\u00e4ndige, neu gegr\u00fcndete Gesellschaft, die am 07.06.2004 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der in der Klageschrift noch als Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten genannte Prof. Dr. Klaus O geh\u00f6rte dem Vorstand der B- Holding AG an. Wie die urspr\u00fcnglich weitere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten, Dr. Christine R, seine Schwiegertochter, war er am Grundkapital der B- Holding AG beteiligt. Urspr\u00fcnglich alleinige Gesellschafterin der Beklagten war Frau Dr. Christine R, die nunmehr alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten ist.<\/p>\n<p>Im Zuge der Verwertung des Verm\u00f6gens der Gemeinschuldnerin ver\u00e4u\u00dferte der Insolvenzverwalter mit Kaufvertrag vom 04.06.2004 (in Kopie als Anlage K3 vorgelegt) unter anderem die Rechte aus den in der Aufstellung Anlage K1 genannten Patenten, Patentanmeldungen und sonstigen Schutzrechten zu einem Kaufpreis von netto 20.000,- \u20ac an die Beklagte. Die Beklagte war aus dem Vertrag berechtigt, den Kaufpreis in monatlichen Raten zu 1.500,- \u20ac zu zahlen. Die Abtretung s\u00e4mtlicher Rechte erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der vollst\u00e4ndigen Kaufpreiszahlung (Ziffer III. 1., erster Satz). Die Beklagte \u00fcberwies die letzte Kaufpreisrate am 19.08.2005 an den Insolvenzverwalter.<br \/>\nUnter Ziffer III. 1. des Kaufvertrags vom 04.06.2004 (Anlage K3) hei\u00dft es im Anschluss an die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung der vollst\u00e4ndigen Kaufpreiszahlung f\u00fcr die Abtretung s\u00e4mtlicher Rechte in den S\u00e4tzen 2 bis 5 weiter w\u00f6rtlich wie folgt:<br \/>\n\u201eFerner erfolgt die Abtretung der angesprochenen Rechte unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass die ABC-Gesellschaft mbH gegen die Kaufpreisfindung erhebliche Einw\u00e4nde erhebt. Als erheblicher Einwand ist der Umstand anzusehen, dass die ABC-Gesellschaft mbH einen Kaufinteressenten benennen kann, der sich bereit findet, einen Kaufpreis f\u00fcr s\u00e4mtliche Rechte an Patentanmeldungen zu zahlen, der \u00fcber 30.000,00 \u20ac liegt. Die Vertragsparteien sind sich dar\u00fcber einig, dass in einem derartigen Fall eine Nachverhandlung \u00fcber den Kaufpreis f\u00fcr die Rechte an den Patentanmeldungen erfolgen soll. Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist der Vertrag r\u00fcckabzuwickeln.\u201c<\/p>\n<p>Die ABC-Gesellschaft mbH war Wagniskapitalgeberin der Gemeinschuldnerin in der Gr\u00fcndungsphase und stille Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin.<br \/>\nMit E-Mail vom 26.07.2005 (in Kopie vorgelegt als Anlage B5) bat die Beklagte durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Dr. R die ABC-Gesellschaft mbH um eine Best\u00e4tigung \u00fcber den Verzicht auf einen Widerspruch der ABC-Gesellschaft mbH gegen den Kaufvertrag vom 04.06.2004. Daraufhin \u00fcbermittelte die ABC-Gesellschaft mbH das als Anlage B6 vorgelegte Schreiben vom 28.07.2005 an die Beklagte, mit dem sie (so w\u00f6rtlich) ihren \u201eVerzicht auf die Widerrufsm\u00f6glichkeit\u201c zum Kaufvertrag vom 04.06.2004 best\u00e4tigte und erkl\u00e4rte, dass sie von der in diesem Vertrag vereinbarten M\u00f6glichkeit, gegen die Kaufpreisfindung erhebliche Einw\u00e4nde zu erheben, keinen Gebrauch machen werde.<br \/>\nMit Schreiben vom 12.08.2005 (in Kopie als Anlage K4 vorgelegt) teilte die ABC-Gesellschaft mbH dem Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf die Klausel in Ziffer III. 1. des Kaufvertrags vom 04.06.2004 mit, dass sie einen Kaufinteressenten gefunden habe, der bereits seit 2000 gewillt und in der Lage sei, \u201edie in diesem Kaufvertrag benannten Patente\u201c zum Preis von 500.000,- \u20ac zu erwerben. Das weitere, an die Beklagte gerichtete Schreiben der ABC-Gesellschaft mbH vom 12.08.2005 (Anlage B7) nimmt Bezug auf das Schreiben vom 28.07.2005 (Anlage B6) und eine nicht vorgelegte E-Mail der Beklagten vom 09.08.2005, mit der eine ver\u00e4nderte Formulierung jenes Schreibens erbeten worden sei. In dem Schreiben vom 12.08.2005 an die Beklagte (Anlage B7) erkl\u00e4rte die ABC-Gesellschaft mbH den Widerruf ihrer Erkl\u00e4rung vom 28.07.2005 \u201eaufgrund neu gewonnener Erkenntnisse\u201c; es k\u00f6nne daher weder eine \u00c4nderung der Formulierung vorgenommen noch der Verzicht auf die Widerrufsm\u00f6glichkeit best\u00e4tigt werden. Vorsorglich und hilfsweise erkl\u00e4rte die ABC-Gesellschaft mbH die Anfechtung ihrer \u201eWillenserkl\u00e4rung vom 28.07.2005\u201c. Unter dem 28.07.2006 (Anlage B21) wiederholte die ABC-Gesellschaft mbH gegen\u00fcber der Beklagten die Anfechtungserkl\u00e4rung wegen arglistiger T\u00e4uschung. Sie verwies darauf, die Beklagte habe es unterlassen, sie dar\u00fcber zu informieren, dass zum Zeitpunkt der Bitte um Verzicht auf die Widerrufsm\u00f6glichkeit \u201ebereits ausgehandelte unterschriftsreife Vertr\u00e4ge \u00fcber den Verkauf der Patente an einen franz\u00f6sischen Erwerber\u201c zu einem wesentlich h\u00f6heren Kaufpreis vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit dem von der ABC-Gesellschaft mbH im Schreiben vom 12.08.2005 an den Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gemeinschuldnerin (Anlage K4) angesprochenen Kaufinteressenten, der Kl\u00e4gerin, schloss der Insolvenzverwalter Dr. S-B am 16.09.2005 den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K6 ab. Darin \u00fcbertrug er die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte aus den Patentanmeldungen, auch soweit diese zwischenzeitlich zu Schutzrechten erwachsen seien (Ziffer I. Vorbemerkung, vierter Absatz), zu einem Kaufpreis von 800.000,- \u20ac auf die Kl\u00e4gerin. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 12.09.2005 (Anlage B8) gegen\u00fcber der Beklagten festgestellt, dass Nachverhandlungen mit ihr gescheitert seien, weil es auch in einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Dr. R am 07.09.2005 zu keiner Einigung im Sinne der Ziffer III. 1. des Kaufvertrags vom 04.06.2004 gekommen sei. Der Kaufvertrag sei daher r\u00fcckabzuwickeln. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2005 (Anlage B9) lie\u00df die Beklagte den Insolvenzverwalter auffordern, die Verkaufsverhandlungen mit der Kl\u00e4gerin abzubrechen und k\u00fcnftig zu unterlassen. Sie bot dem Insolvenzverwalter Dr. S-B \u201eim Rahmen der Nachverhandlungen \u00fcber den Kaufpreis\u201c einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac an.<br \/>\nUnter dem 26.09.2005 focht der Insolvenzverwalter seine auf Abschluss des Kaufvertrags vom 04.06.2004 mit der Beklagten gerichteten Willenserkl\u00e4rungen wegen arglistiger T\u00e4uschung an (Anfechtungsschreiben in Kopie als Anlage K7). Die Beklagte lie\u00df dies mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2005 (Anlage B11) zur\u00fcckweisen, weil ein Anfechtungsgrund nicht vorliege.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die selbst Tierkennzeichnungsmittel, wie sie &#8211; sei es auch im Rahmen von Verfahrensanspr\u00fcchen &#8211; Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen sind, herstellt und vertreibt, war mit der Gemeinschuldnerin \u00fcber eine Kooperationsvereinbarung vom 21.02. bzw. 03.03.2003 (Anlage K5 wie Anlage B2) verbunden. Gem\u00e4\u00df Ziffer 3. dieser Vereinbarung erhielt die Kl\u00e4gerin eine \u201eLizenz zur Produktion von Gegenst\u00e4nden, welche unter das B- Patent D19740xxx\u201c (das unter der laufenden Nummer 1 der Anlagen K1 und B1 genannte Verfahrenspatent DE 197 40 xxx) und die daraus abgeleiteten Schutzrechte fallen. F\u00fcr jeden verkauften Lizenzgegenstand hat die Kl\u00e4gerin danach eine Lizenzgeb\u00fchr von h\u00f6chstens 0,05 \u20ac zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2005 (Anlage B12) lie\u00df die Beklagte die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung dieses Patentlizenzvertrages erkl\u00e4ren. Die Kl\u00e4gerin wies die K\u00fcndigung mit Schreiben vom 31.10.2005 (Anlage K9) zur\u00fcck und verlangte R\u00fcckzahlung der ihrerseits an die Beklagte gezahlten Lizenzgeb\u00fchren bis zum 04.11.2005.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift zun\u00e4chst nur Feststellung ihrer Rechteinhaberschaft und Auskunft \u00fcber etwa erteilte Lizenzen an den erfassten Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen verlangt hatte, macht sie mit der Klageerweiterung auch R\u00fcckzahlung an die Beklagte in der Zwischenzeit geleisteter Lizenzen geltend. F\u00fcr die Herstellung von Probenahmevorrichtungen, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach dem Patent DE 197 40 xxx, der laufenden Nummer 1 der Anlage K1, geeignet und bestimmt sind, zahlte die Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt auf ihre Lizenzvereinbarung mit der Gemeinschuldnerin (Anlage K5 wie Anlage B2) an die Beklagte Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 18.750,24 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch ihren Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin vom 16.09.2005 wirksam Inhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente und Patentanmeldungen geworden zu sein. Durch die Widerrufsklausel in Ziffer III. 1. des Kaufvertrags zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten vom 04.06.2004 habe nicht allein die ABC-Gesellschaft mbH, sondern auch die Insolvenzmasse und mit ihr die \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger gesch\u00fctzt werden sollen. Zugleich habe sich der Insolvenzverwalter vor Regressforderungen der Insolvenzgl\u00e4ubiger sch\u00fctzen wollen. Der allein von der ABC-Gesellschaft mbH unter dem 28.07.2005 erkl\u00e4rte Verzicht auf die M\u00f6glichkeit, erhebliche Einw\u00e4nde gegen die Kaufpreisfindung zu erheben, sei daher nicht wirksam zustande gekommen.<br \/>\nDes Weiteren ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom 04.06.2004 gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter und bei der Bitte gegen\u00fcber der ABC-Gesellschaft mbH, auf die Erhebung von Einw\u00e4nden zu verzichten, jeweils unredlich verhalten. Der Beklagten sei in der Person ihres damaligen Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers Prof. Dr. O bekannt gewesen, dass die Kl\u00e4gerin seit dem Jahre 2003 bereit und in der Lage gewesen sei, die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente und Schutzrechtsanmeldungen f\u00fcr einen Kaufpreis von mindestens 300.000,- \u20ac zu erwerben. Die Patente und Patentanmeldungen seien bereits im Juni 2004, wie den auf Seiten der Beklagten Verantwortlichen bekannt gewesen sei, wesentlich mehr als die gezahlten 20.000,- \u20ac (netto) wert gewesen. Dies habe die Beklagte dem Insolvenzverwalter Dr. S-B bewusst verschwiegen. Zudem habe sie die Mitarbeiter der ABC-Gesellschaft mbH in Unkenntnis dar\u00fcber gelassen, dass es im Juli 2005 auch andere Kaufinteressenten \u2013 die Kl\u00e4gerin und die A- Europe S.A. \u2013 gegeben habe. Die Verzichtserkl\u00e4rung der ABC-Gesellschaft mbH habe sich die Beklagte daher ebenfalls in einer die ABC-Gesellschaft mbH zur Anfechtung berechtigenden Weise erschlichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; Inhaberin der Rechte, die sich aus den in der Anlage K1 aufgef\u00fchrten Patentanmeldungen (lfd. Nrn. 1-17) ergeben, ist;<\/p>\n<p>2. die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Zwangsmittel zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber etwaige an den im Klageantrag zu 1. bezeichneten Rechten erteilte Lizenzen zu erteilen, und zwar \u00fcber<br \/>\na) Art, Umfang und Laufzeit der erteilten Lizenzen,<br \/>\nb) den Zeitpunkt ihrer Erteilung,<br \/>\nc) die Namen und Anschriften der Lizenznehmer und<br \/>\nd) die H\u00f6he und Summe der jeweilig vereinnahmten Lizenzgeb\u00fchren;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 18.750,24 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.11.2005 zu zahlen;<\/p>\n<p>4. hilfsweise, der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, durch die Abtretung im Kaufvertrag vom 04.06.2004 in einer Weise Inhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente und Patentanmeldungen geworden zu sein, dass der Insolvenzverwalter Dr. S-B \u00fcber diese Rechte am 16.09.2005 nicht erneut zugunsten der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgen konnte. \u00dcber die Feststellung ihrer Rechteinhaberschaft hinaus macht die Beklagte im Wege der Widerklage Unterlassung, Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin geltend.<br \/>\nSie behauptet, die Kl\u00e4gerin sei an einem Erwerb der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente und Patentanmeldungen bis zum August 2005 gar nicht interessiert gewesen. Erst als die Kl\u00e4gerin im Zuge der vom 15.02. bis zum 08.08.2005 durchgef\u00fchrten Due Diligence bei der Beklagten vom Inhalt des Kaufvertrags vom 04.06.2004 Kenntnis erlangt habe sowie vom zwischenzeitlichen Verkauf s\u00e4mtlicher Anteile der Beklagten an die Konkurrentin A- Europe S.A., habe sie sich unter Einschaltung der ABC-Gesellschaft mbH die Patente und Patentanmeldungen durch den Insolvenzverwalters \u00fcbertragen lassen. Dieses Vorgehen berechtige sie &#8211; die Beklagte &#8211; zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrags mit der Kl\u00e4gerin, den sie mit dem Erwerb der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente mit Zustimmung des Insolvenzverwalters und mit Billigung der Kl\u00e4gerin als Vertragspartnerin \u00fcbernommen habe.<br \/>\nDer Insolvenzverwalter habe die vertraglich vorgesehenen Nachverhandlungen mit der Beklagten \u201enicht wirklich\u201c gef\u00fchrt und noch w\u00e4hrend des schwebenden Angebots der Beklagten, weitere 200.000,- \u20ac f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte zu zahlen, den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossen. Nach Auffassung der Beklagten sei er zur \u00dcbertragung nicht in der Lage gewesen, weil die ABC-Gesellschaft mbH jedenfalls durch ihre Erkl\u00e4rung vom 28.07.2005 wirksam auf ihr Recht, erhebliche Einw\u00e4nde gegen den von der Beklagten gezahlten Kaufpreis zu erheben, verzichtet habe. Zum Ausfall der aufl\u00f6senden Bedingung sei es zum einen bereits durch Zeitablauf gekommen, weil erhebliche Einw\u00e4nde gegen die Kaufpreisfindung nach Treu und Glauben nur innerhalb angemessener Frist h\u00e4tten erhoben werden k\u00f6nnen. Zum anderen stehe der ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte Verzicht der ABC-Gesellschaft mbH dem Eintritt der aufl\u00f6senden Bedingung entgegen. Die aufl\u00f6sende Bedingung im Kaufvertrag vom 04.06.2004 sei ausschlie\u00dflich zu Gunsten der ABC-Gesellschaft mbH vereinbart worden, so dass diese auch einseitig durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Beklagten auf die Aus\u00fcbung ihres Rechts habe verzichten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 Rechteinhaberin der in der Anlage B1 aufgef\u00fchrten Patentanmeldungen ist;<\/p>\n<p>2. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder prim\u00e4re Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nProbenahmevorrichtungen ohne Zustimmung der Beklagten anderen als zur Benutzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des DE 197 40 xxx berechtigten Personen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie zur Benutzung eines Verfahrens zur Entnahme von biologischen Proben geeignet und bestimmt sind, bei dem eine Probenahmevorrichtung mit einem aus einer oder zwei Komponenten bestehenden Probenbeh\u00e4lter und einem aus einer oder zwei Komponenten bestehenden Probendeckel geladen wird, wobei in einem Arbeitsgang die biologische Probe entnommen, der Probenbeh\u00e4lter und der Probendeckel zu einer geschlossenen Probenkapsel zusammengef\u00fchrt und gekoppelt an die Probenentnahme eine kodierte Markierung des Lebewesens, von dem die Probe entnommen wird, durch Zusammenf\u00fcgen von Komponenten des Probenbeh\u00e4lters und des Probendeckels oder durch Einf\u00fchren einer Komponente der Probenkapsel oder des Probendeckels in das Gewebe des Lebewesens durchgef\u00fchrt wird, wobei die kodierte Markierung des Lebewesens, eine Kodierung der Probenkapsel und Information \u00fcber das Lebewesen in die Probenahmevorrichtung eingegeben oder eingelesen werden und wobei diese Informationen abgespeichert werden, so dass ein Zuordnung der Probe in der verschlossenen Probenkapsel und des Lebewesens gew\u00e4hrleistet ist;<\/p>\n<p>b) der Beklagten dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin die zu Ziffer 2. a) bezeichneten Handlungen seit dem 26.10.2005 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\naa) der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\nbb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\ncc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\ndd) der durchgef\u00fchrten Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Beklagten einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Beklagten auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>3. festzustellen,<br \/>\na) dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die in Ziffer 2. a) bezeichneten Handlungen ab dem 26.10.2005 entstanden sind und k\u00fcnftig noch entstehen werden;<br \/>\nb) dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die der Beklagten dadurch entstanden sind oder entstehen, dass die Kl\u00e4gerin sich im gesch\u00e4ftlichen Verkehr damit r\u00fchmt, Inhaberin der in Ziffer 2. a) bezeichneten Rechte zu sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt das Feststellungsinteresse der Beklagten f\u00fcr den Schadensersatz in Abrede. Ihre Lizenzzahlungen an die Beklagte seien lediglich deshalb erfolgt, weil die Beklagte sie ihr in Rechnung gestellt und ihre Empfangsberechtigung behauptet habe. Dem Insolvenzverwalter sei am 04.06.2004 das Bestehen eines Lizenzvertrags der Kl\u00e4gerin mit der Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen. Von einer \u00dcbernahme des Lizenzvertrags der Gemeinschuldnerin mit der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte k\u00f6nne man daher nicht ausgehen.<br \/>\nF\u00fcr die aufl\u00f6sende Bedingung im Kaufvertrag vom 04.06.2004 sei bewusst keine zeitliche Befristung formuliert worden. Erhebliche Einw\u00e4nde gegen die Kaufpreisfindung habe die ABC-Gesellschaft mbH daher f\u00fcr den gesamten Zeitraum des Insolvenzverfahrens erheben k\u00f6nnen. Einen Verzicht auf diese M\u00f6glichkeit habe die ABC-Gesellschaft mbH im Schreiben vom 28.07.2005 nicht wirksam erkl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Zum Beweisthema und zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2006 (Bl. 139ff. GA) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber mit allen Antr\u00e4gen nicht begr\u00fcndet (A.). Die Beklagte ist aufgrund der \u00dcbertragung der Patente und der Rechte aus den Patentanmeldungen durch Abtretungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gemeinschuldnerin vom 04.06.2004 wirksam Inhaberin geworden und hat die Rechteinhaberschaft nicht durch Eintritt der aufl\u00f6senden Bedingung nach Ziffer III. 1. des Vertrags wieder verloren (A. I.), weshalb auch der Auskunftsantrag der Kl\u00e4gerin ins Leere geht (A. II.). Der Klageantrag zu 3. auf R\u00fcckzahlung ist unbegr\u00fcndet, weil die Beklagte die Lizenzzahlungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten hat (A. III.).<br \/>\nDie Widerklage ist mit dem Feststellungsantrag begr\u00fcndet (B. I.). Die weitergehenden Widerklageantr\u00e4ge sind hingegen unbegr\u00fcndet (B. II. und III.). Im Einzelnen:<\/p>\n<p>A. Klageantr\u00e4ge<br \/>\nI.<br \/>\nFeststellungsantrag<br \/>\n1.<br \/>\nDas Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung ihrer Rechteinhaberschaft (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich aus der Rechtsber\u00fchmung der Beklagten an den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, die sowohl gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit dem anwaltlichen Schreiben vom 26.09.2005 (Anlage K8) als auch gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter Dr. S-B mit Schreiben vom 15.09.2005 (Anlage B9) ausgesprochen wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Feststellungsantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Insolvenzverwalter Dr. S-B war am 16.09.2005 rechtlich nicht in der Lage, die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte mit dem (Kauf- und) \u00dcbertragungsvertrag vom 16.09.2005 (Anlage K6) auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen. Dieser Vertrag enth\u00e4lt in Ziffer II. 1. die \u00fcbereinstimmenden Willenserkl\u00e4rungen des Insolvenzverwalters und der Kl\u00e4gerin, dass die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, bei denen es sich gem\u00e4\u00df Ziffer I. Vorbemerkung (vierter Absatz) in Verbindung mit der Anlage zum Kaufvertrag vom 04.06.2004 (Anlage K3) um den Vertragsgegenstand handelte, auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergehen sollten. Die \u00dcbertragung des Rechts aus dem Patent und des Rechts auf das Patent ist m\u00f6glich (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 PatG) und erfolgt durch Abtretungsvertrag nach \u00a7\u00a7 413; 398 BGB (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 15 PatG Rn. 5). Es fehlte dem Insolvenzverwalter f\u00fcr eine wirksame Abtretung jedoch am 16.09.2005 an der Befugnis, die Rechte f\u00fcr die Insolvenzmasse auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen, weil die aufl\u00f6sende Bedingung f\u00fcr den fr\u00fcher erfolgten Rechteerwerb seitens der Beklagten nicht eingetreten war [vgl. nachfolgend a)] und der Insolvenzverwalter nicht zur Anfechtung des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrags mit der Beklagten berechtigt war [b)].<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der Vereinbarung unter Ziffer III. 1. des \u201eKaufvertrags\u201c mit der Beklagten (Anlage K3), der unter Ziffer III. die \u00dcbertragung der verkauften Rechte durch Abtretung an die Beklagte vornimmt, handelt es sich um eine &#8211; ausdr\u00fccklich so bezeichnete &#8211; aufl\u00f6sende Bedingung f\u00fcr die Abtretung im Sinne des \u00a7 158 Abs. 2 BGB. Die daneben vereinbarte aufschiebende Bedingung der vollst\u00e4ndigen Kaufpreiszahlung (\u00a7 158 Abs. 1 BGB) ist durch die \u00dcberweisung der letzten Rate am 19.08.2005 eingetreten. Die aufschiebende Bedingung konnte dem Rechteerwerb seitens der Beklagten daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegenstehen. Die Mitteilung der ABC-Gesellschaft mbH vom 12.08.2005 an den Insolvenzverwalter, dass sie einen Kaufinteressenten gefunden habe, der bereit sei, f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte einen Kaufpreis von \u00fcber 30.000,- \u20ac zu zahlen (Anlage K4), konnte nicht mehr zum Eintritt der aufl\u00f6senden Bedingung und auf diese Weise zum Rechteheimfall zugunsten des Insolvenzverwalters f\u00fchren. Bei rechtsgesch\u00e4ftlicher Vereinbarung einer Bedingung ist das bedingte Rechtsgesch\u00e4ft tatbestandlich vollendet, lediglich seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der aufschiebenden oder bis zum Ausfall der aufl\u00f6senden Bedingung in der Schwebe. Zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 12.08.2005 (Anlage K4) war die aufl\u00f6sende Bedingung durch die wirksam gegen\u00fcber der Beklagten abgegebene Verzichtserkl\u00e4rung der ABC-Gesellschaft mbH vom 28.07.2005 (Anlage B6) bereits ausgefallen und konnte daher nicht mehr eintreten. Dabei kann offen bleiben, ob der Ansicht der Beklagten gefolgt werden kann, die Vereinbarung der aufl\u00f6senden Bedingung unter Ziffer III. 1. des Vertrags vom 04.06.2004 sei bereits dahin auszulegen, dass sie nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens durch Mitteilung eines anderen Kaufinteressenten eintreten konnte, was am 12.08.2005, mithin \u00fcber 14 Monate nach dem Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft vom 04.06.2004, nicht mehr der Fall gewesen sei. Der Vertragstext jedenfalls enth\u00e4lt weder unter Ziffer III. 1. noch im dritten Absatz der Vorbemerkung zu Ziffer I. Hinweise darauf, dass die \u201eerheblichen Einw\u00e4nde\u201c durch die ABC-Gesellschaft mbH nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sollten erhoben werden k\u00f6nnen. Es mag dem Interesse der Beklagten entsprochen haben, nicht dauerhaft im Unklaren dar\u00fcber zu sein, ob sie Inhaberin der Patente und Schutzrechtsanmeldungen bleibt; dies hat aber zumindest keinen Niederschlag im Kaufvertrag vom 04.06.2004 gefunden.<\/p>\n<p>aa) Die ABC-Gesellschaft mbH konnte durch Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Beklagten auf ihr einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, \u201eerhebliche Einw\u00e4nde\u201c gegen die Kaufpreisfindung im Verh\u00e4ltnis der Insolvenzmasse zur Beklagten zu erheben, verzichten und damit den Bedingungsausfall herbeif\u00fchren. Bei der in Ziffer III. 1. vereinbarten aufl\u00f6senden Bedingung handelt es sich um eine willentlich beeinflussbare Handlung (im vorliegenden Fall diejenige eines nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Dritten), mithin um eine Potestativbedingung. Ihr Eintritt hing von der Willensbet\u00e4tigung der ABC-Gesellschaft mbH als eines Dritten ab, auf das Rechtsgesch\u00e4ft gestaltenden Einfluss zu nehmen. Damit ist die Potestativbedingung zugleich ein Gestaltungsrecht. Der Verzicht auf eine Bedingung mit der Folge des Ausfalls der Bedingung stellt eine Ab\u00e4nderung des Rechtsgesch\u00e4fts dar und ist &#8211; wie in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt &#8211; m\u00f6glich, wenn er durch denjenigen erfolgt, der durch die Bedingung allein beg\u00fcnstigt ist (BGHZ 138, 195, 202; M\u00fcnchener Kommentar zum BGB \/ H. P. Westermann, 4. Auflage 2001, \u00a7 158 Rn. 44). Nur in diesem Fall kann der Verzichtende allein und einseitig \u00fcber das (nur) ihm durch die Bedingung vorbehaltene Recht verf\u00fcgen. Dabei handelt es sich nicht um eine auf einen Erlassvertrag im Sinne des \u00a7 397 BGB gerichtete Verzichtserkl\u00e4rung, die der Annahme bed\u00fcrfte, sondern um einen einseitigen Verzicht auf ein Gestaltungsrecht. Der durch eine Bedingung (allein) Beg\u00fcnstigte kann daher durch einseitige, formfreie und keiner Annahme bed\u00fcrfende Erkl\u00e4rung auf die Bedingung verzichten (BGH, ZIP 1994, 1687ff., 1688 unter Verweis auf BGH, WM 1989, 256 = ZIP 1989, 234ff.). Die zitierte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung bezieht sich zwar auf F\u00e4lle eines einseitigen Verzichts des Verk\u00e4ufers auf einen Eigentumsvorbehalt, ist aber auf den vorliegenden Fall eines Verzichts auf eine aufl\u00f6sende Potestativbedingung \u00fcbertragbar, weil auch hier die fragliche Bedingung ausschlie\u00dflich die ABC-Gesellschaft mbH als Verzichtende beg\u00fcnstigt und kein Grund daf\u00fcr ersichtlich ist, zwischen dem Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung einerseits und auf eine aufl\u00f6sende Bedingung andererseits zu differenzieren. So stellt der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Verzicht auf einen Eigentumsvorbehalt (BGH, ZIP 1994, 1687, 1688 unter II. 1. b)) ausdr\u00fccklich darauf ab, dass die aufschiebende Bedingung des Eigentums\u00fcbergangs ausschlie\u00dflich den Ver\u00e4u\u00dferer als Verzichtenden beg\u00fcnstigt. Dass auch der K\u00e4ufer im Einzelfall ein Interesse daran haben k\u00f6nnte, durch nicht vollst\u00e4ndige Zahlung den Eintritt der Bedingung zu verhindern, sei blo\u00dfer \u201eReflex\u201c der Bedingungsvereinbarung, dem f\u00fcr die Frage der Verzichtsbefugnis keine Bedeutung zukomme. F\u00fcr die Verzichtsbefugnis sei allein entscheidend, wer durch die Erf\u00fcllung der Bedingung beg\u00fcnstigt wird (und gerade deshalb auf sie verzichten kann), nicht aber, wem die Nichterf\u00fcllung der Bedingung zugute kommen k\u00f6nnte (BGH a.a.O.). Der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.12.2006 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Kl\u00e4gerin, die zitierte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sei auf einen durch einen Dritten erkl\u00e4rten Verzicht auf die Herbeif\u00fchrung einer Bedingung nicht \u00fcbertragbar, vermag die Kammer nicht beizutreten. Ebenso wie es die Vertragsparteien in der Hand haben, dem Dritten in Gestalt der Potestativbedingung eine Einflussm\u00f6glichkeit auf die Rechtswirkungen des Rechtsgesch\u00e4fts zu geben, steckt in der einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit der Bedingungsherbeif\u00fchrung auch die Befugnis des Dritten, auf dieses Recht zu verzichten, wenn die weitere Voraussetzung einer ausschlie\u00dflichen Beg\u00fcnstigung des Dritten durch die Bedingung in seiner Person erf\u00fcllt sind. Das ist hier der Fall.<br \/>\nDie ABC-Gesellschaft mbH ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin als alleinige Beg\u00fcnstigte der aufl\u00f6senden Bedingung anzusehen. Ein daneben auch dem Insolvenzverwalter und der von ihm vertretenen Insolvenzmasse zugute kommender Schutz f\u00fchrt jedenfalls nicht dazu, dass auch der Insolvenzverwalter \u201eBeg\u00fcnstigter\u201c im Sinne der zitierten Rechtsprechung w\u00fcrde, was einem wirksamen einseitigen Verzicht durch die ABC-Gesellschaft mbH entgegenstehen k\u00f6nne. Die M\u00f6glichkeit, \u201eerhebliche Einw\u00e4nde\u201c gegen die Kaufpreisfindung zu erheben, wurde vertraglich ausschlie\u00dflich der ABC-Gesellschaft mbH einger\u00e4umt. Nur sie hatte es vereinbarungsgem\u00e4\u00df in der Hand, einen zur Zahlung von mehr als 30.000,- \u20ac bereiten Kaufinteressenten f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte zu benennen. Andere Insolvenzgl\u00e4ubiger sollten diese M\u00f6glichkeit, den Umfang der Insolvenzmasse durch Realisierung eines h\u00f6heren Kaufpreises nachtr\u00e4glich zu vergr\u00f6\u00dfern, vereinbarungsgem\u00e4\u00df nicht haben. Dies korrespondiert mit der Vorbemerkung des Kaufvertrags vom 04.06.2004 unter Ziffer I. (dritter Absatz), dass sich die ABC-Gesellschaft mbH hinsichtlich der \u201ePatente, Patentanmeldungen und Schutzrechte\u201c bei dem Insolvenzverwalter gemeldet und ihr Interesse bekundet habe, in Erfahrung zu bringen, ob diese Rechte zu angemessenen Gegenwerten verwertet w\u00fcrden; sie behalte sich eine entsprechende Pr\u00fcfung vor. Diese Vorbemerkung geht offensichtlich auf die Korrespondenz zwischen der ABC-Gesellschaft mbH und dem Insolvenzverwalter Dr. S-B vom 07.05.2004 (Anlage K14) und 01.06.2004 (Anlage K15) zur\u00fcck. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass ein h\u00f6herer Kaufpreis f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte positive Auswirkungen auf die Insolvenzmasse und damit auch zugunsten anderer Insolvenzgl\u00e4ubiger neben der ABC-Gesellschaft mbH h\u00e4tte entfalten k\u00f6nnen. Bei diesen positiven Folgewirkungen handelt es sich aber nicht um eine mit der Einr\u00e4umung des Gestaltungsrechts von den Vertragsparteien intendierte Beg\u00fcnstigung auch anderer Gl\u00e4ubiger oder des Insolvenzverwalters, der sich auf diese Weise vor Regressanspr\u00fcchen auch anderer Insolvenzgl\u00e4ubiger sch\u00fctzen k\u00f6nnte, sondern lediglich um einen mittelbaren Schutzreflex. H\u00e4tten die Parteien des Kaufvertrags neben der ABC-Gesellschaft mbH auch andere Insolvenzgl\u00e4ubiger beg\u00fcnstigen wollen, so h\u00e4tte es ihnen offen gestanden, nicht nur dieser einzelnen Hauptgl\u00e4ubigerin, sondern auch anderen Insolvenzgl\u00e4ubigern oder dem Insolvenzverwalter selbst ein Gestaltungsrecht zur Herbeif\u00fchrung der aufl\u00f6senden Bedingung einzur\u00e4umen. Dass dies nicht geschehen ist, l\u00e4sst den Schluss zu, dass allein die ABC-Gesellschaft mbH als Hauptgl\u00e4ubigerin durch das Gestaltungsrecht beg\u00fcnstigt sein sollte. Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter ein weitergehendes Interesse an der Mehrung des Verwertungserl\u00f6ses als dasjenige, Regressanspr\u00fcche gegen seine Person wegen einer Verwertung der Insolvenzmasse \u201eunter Wert\u201c auszuschlie\u00dfen, in rechtlicher Hinsicht nicht haben konnte. Diesem Schutzinteresse war jedoch schon durch die Aufnahme einer aufl\u00f6senden Bedingung in den \u00dcbertragungsvorgang der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte Gen\u00fcge getan. Dass es auch zur tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung des Gestaltungsrechts durch die dazu allein berechtigte Hauptgl\u00e4ubigerin der Insolvenzmasse und damit zum Eintritt der Bedingung kommt, ist f\u00fcr den Schutz des Insolvenzverwalters vor Regressanspr\u00fcchen nicht wesentlich. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, der Insolvenzverwalter habe den Kaufvertrag vor dem Hintergrund der \u00a7\u00a7 160 bis 164 InsO um die aufl\u00f6sende Bedingung erg\u00e4nzt, um eine andernfalls erforderliche Vorlage des Kaufvertrags an den Gl\u00e4ubigerausschuss bzw. die Gl\u00e4ubigerversammlung entbehrlich zu machen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da in Ziffer III. 1. des Kaufvertrags ausschlie\u00dflich die ABC-Gesellschaft mbH zur Erhebung \u201eerheblicher Einw\u00e4nde\u201c berechtigt wurde, konnte es dem Insolvenzverwalter bei seinem Vorgehen nur darum gehen, sich vor dem Vorwurf dieser Hauptgl\u00e4ubigerin zu sch\u00fctzen, die Masse unter Wert ver\u00e4u\u00dfert zu haben. Diesem Interesse war durch die Widerspruchsm\u00f6glichkeit der ABC-Gesellschaft mbH bereits hinreichend Rechnung getragen. Auch dies belegt, dass es sich bei dem Schutz des Insolvenzverwalters nur um einen mittelbaren Schutzreflex des Gestaltungsrechts der ABC-Gesellschaft mbH handelt, der den Insolvenzverwalter nicht zum \u201eBeg\u00fcnstigten\u201c im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur einseitigen Verzichtsm\u00f6glichkeit macht.<br \/>\nWelchen Erkenntnisgewinn sich die Kl\u00e4gerin von einer Vernehmung des Insolvenzverwalters Dr. S-B als Zeuge verspricht, auf die der Kl\u00e4gervertreter im Termin erneut hinweisen lie\u00df, ist nicht dargetan. Selbst wenn der Insolvenzverwalter Dr. S-B sein pers\u00f6nliches Interesse bei Vertragsschluss bekunden sollte, durch die Aufnahme der aufl\u00f6senden Bedingung eine zuk\u00fcnftige Mehrung der Insolvenzmasse zu erm\u00f6glichen und damit auch seine Person vor Regressanspr\u00fcchen zu sch\u00fctzen, vermag dies nichts daran zu \u00e4ndern, dass die Intention einer Beg\u00fcnstigung anderer Personen als der ABC-Gesellschaft mbH im Kaufvertrag vom 04.06.2004 keinen Ausdruck gefunden hat. Dessen h\u00e4tte es hingegen bedurft, um der f\u00fcr sich betrachtet eindeutigen Beg\u00fcnstigung allein der ABC-Gesellschaft mbH als der einzigen zur Erhebung von Einw\u00e4nden Berechtigten im Wege der Auslegung des Vertragsinhalts eine andere Bedeutung zu geben, wonach zumindest auch der Insolvenzverwalter durch die aufl\u00f6sende Bedingung beg\u00fcnstigt werden sollte.<br \/>\nDass der Insolvenzverwalter die Klausel unter Ziffer III. 1. des Kaufvertrags vom 04.06.2004 ohne eine Abstimmung mit der ABC-Gesellschaft mbH mit der Beklagten vereinbart haben mag, ist f\u00fcr sich betrachtet zwar plausibel, zumal auch die Beklagte eine Abstimmung mit der ABC-Gesellschaft mbH nicht behauptet. Von der vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Insolvenzverwalter und der ABC-Gesellschaft mbH liegen nur die Schreiben vom 07.05.2004 (Anlage K14) und vom 01.06.2004 (Anlage K15) zeitlich vor dem Kaufvertragsschluss, w\u00e4hrend das weitere Schreiben der ABC-Gesellschaft mbH vom 09.06.2004 (Anlage K16) nach dem Kaufvertragsschluss datiert. Ungeachtet der Frage einer Abstimmung kann der Schutz der ABC-Gesellschaft mbH als der Hauptgl\u00e4ubigerin der Gemeinschuldnerin, von der daher auch mit der gr\u00f6\u00dften Wahrscheinlichkeit Regressanspr\u00fcche gegen den Insolvenzverwalter erwartet werden mussten (mithin ihre \u201eBeg\u00fcnstigung\u201c), aber auch dann intendiert gewesen sein, wenn sie nicht aktiv auf die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung in den Kaufvertrag vom 04.06.2004 Einfluss genommen hat. Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Vorschriften der \u00a7\u00a7 328ff. BGB, die das Versprechen einer Leistung an einen Dritten betreffen, insbesondere die \u201eZur\u00fcckweisung des Rechts durch den Dritten\u201c (\u00a7 333 BGB) geht ins Leere. Wie \u00a7 328 Abs. 1 BGB belegt, betreffen \u00a7\u00a7 328ff. BGB nur solche F\u00e4lle, in denen einem nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten eine Leistung zugewendet wird, so dass dieser einen Leistungsanspruch erwirbt. Es ist aber nicht ersichtlich, welche \u201eLeistung\u201c der Insolvenzverwalter der ABC-Gesellschaft mbH als Dritten \u201eversprochen\u201c haben sollte, so dass diese das aus dem Vertrag erworbene (Leistungs-) Recht ihm gegen\u00fcber als dem \u201eVersprechenden\u201c h\u00e4tte \u201ezur\u00fcckweisen\u201c m\u00fcssen. Wenn die Kl\u00e4gerin meint, der ABC-Gesellschaft mbH habe schon deswegen kein eigener Anspruch zugewendet werden k\u00f6nnen, weil sie in diesem Fall anderen Gl\u00e4ubigern gegen\u00fcber bevorzugt worden w\u00e4re, deshalb m\u00fcsse auch der Schutz der Insolvenzmasse und des Insolvenzverwalters vertragsgem\u00e4\u00df intendiert gewesen sein, beruht dies ebenfalls auf ihrem unzutreffenden Verweis auf die \u00a7\u00a7 328ff. BGB. Die M\u00f6glichkeit, die aufl\u00f6sende Bedingung herbeizuf\u00fchren und damit einen wirtschaftlich g\u00fcnstigeren Verkauf der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte zu erm\u00f6glichen, stellt keinen Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht dar. Dass die ABC-Gesellschaft mbH durch die Einr\u00e4umung dieses Gestaltungsrechts gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern einseitig bevorzugt worden sei, l\u00e4sst sich aus Sicht des Insolvenzverwalters durch ihre Stellung als Hauptgl\u00e4ubigerin rechtfertigen sowie dadurch, dass es gerade diese Gl\u00e4ubigerin war, die sich bereits vor dem 04.06.2004 in Gestalt ihres Schreibens vom 07.05.2004 (Anlage K14) an den Insolvenzverwalter gewandt und auf die Bedeutung immaterieller Verm\u00f6genswerte (\u201eu.a. Patente und Lizenzen\u201c) bei der Verwertung hingewiesen hatte. Mit der einseitigen Zuwendung eines Leistungsanspruchs im Sinne der \u00a7\u00a7 328ff. BGB hat dies jedoch nichts zu tun. Ebenso wenig wie um eine der ABC-Gesellschaft mbH versprochene Leistung geht es bei der vertraglich einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit, \u201eerhebliche Einw\u00e4nde gegen die Kaufpreisfindung\u201c zu erheben, aber auch um \u201edas Vertragsverh\u00e4ltnis als Ganzes betreffende Gestaltungsrechte\u201c wie R\u00fccktritt, Anfechtung, etc. Dass durch den Verzicht auf die Aus\u00fcbung des Gestaltungsrechts der Rechteerwerb der Beklagten unzerst\u00f6rbar wurde, rechtfertigt es nicht, den Verzicht bereits als ein das Vertragsverh\u00e4ltnis insgesamt betreffendes Gestaltungsrecht zu qualifizieren. Der Entscheidung bedurfte hier allein, ob die ABC-Gesellschaft mbH einseitig auf die Aus\u00fcbung der Potestativbedingung verzichten konnte, weil diese ausschlie\u00dflich zu ihren Gunsten einger\u00e4umt war. Dies ist nach den vorangehenden Ausf\u00fchrungen zu bejahen.<br \/>\nWelche Rechtsfolgen die Kl\u00e4gerin daraus ableiten m\u00f6chte, die ABC-Gesellschaft mbH habe ihr Widerrufsrecht durch das Ausbleiben eines Widerspruchs gegen das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 22.06.2004 (Anlage K17) \u201ezumindest konkludent angenommen\u201c, ist der Kammer nicht ersichtlich. Zum einen bedurfte es einer Annahme durch die ABC-Gesellschaft mbH f\u00fcr die Wirksamkeit des ihr einger\u00e4umten Gestaltungsrechts gar nicht, zum anderen schl\u00f6sse eine \u201eAnnahme\u201c einen sp\u00e4teren einseitigen Verzicht auf die Aus\u00fcbung des Gestaltungsrechts nicht aus, wenn und soweit dieser Verzicht &#8211; wie hier der Fall &#8211; m\u00f6glich ist, weil ausschlie\u00dflich die ABC-Gesellschaft mbH die durch die aufl\u00f6sende Bedingung Beg\u00fcnstigte ist.<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr die Wirksamkeit der Erkl\u00e4rung der ABC-Gesellschaft mbH vom 28.07.2005 gen\u00fcgte der Zugang an die Beklagte als die durch den Ausfall der aufl\u00f6senden Bedingung allein Beg\u00fcnstigte. Sollte sich die Kl\u00e4gerin die in ihrer Replik vom 27.04.2006 (Seite 13; Bl. 95 GA) wiedergegebene Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters Dr. S-B zu eigen gemacht haben, dass eine Verzichtserkl\u00e4rung, um wirksam zu sein, ihm gegen\u00fcber h\u00e4tte erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen, w\u00e4re ihr darin nicht zu folgen.<br \/>\nErkl\u00e4rungsempf\u00e4nger f\u00fcr einseitige, die Rechtslage unmittelbar ver\u00e4ndernde Willenserkl\u00e4rungen \u2013 darunter fallen auch Gestaltungsrechte, die zum Eintritt oder Ausfall einer Bedingung f\u00fcr eine dinglich wirkende Verf\u00fcgung f\u00fchren \u2013 ist derjenige, der durch die Erkl\u00e4rung beg\u00fcnstigt wird. Im Wege der systematischen Auslegung kann hierf\u00fcr mangels einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung auf allgemeine sachenrechtliche Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden. So ist eine einseitige Erkl\u00e4rung \u00fcber die Aufhebung eines Rechts an einem Grundst\u00fcck (entweder dem Grundbuchamt oder) demjenigen gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt, \u00a7 875 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei der Aufhebung eines Nie\u00dfbrauchs an beweglichen Sachen (\u00a7 1064 BGB) ist die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer oder Besteller, bei der Aufhebung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen (\u00a7 1255 Abs. 1 BGB) gegen\u00fcber dem Verpf\u00e4nder oder Eigent\u00fcmer abzugeben. Gesetzlich vorgesehene Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger sind damit \u00fcbereinstimmend diejenigen Personen, die von der Erkl\u00e4rung beg\u00fcnstigt werden. Durch den Ausfall der aufl\u00f6senden Bedingung, unter der die \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte an die Beklagte erfolgt war, wurde allein die Beklagte beg\u00fcnstigt. Denn infolge der Erkl\u00e4rung der ABC-Gesellschaft mbH, auf die Erhebung \u201eerheblicher Einw\u00e4nde\u201c zu verzichten und damit die aufl\u00f6sende Bedingung herbeizuf\u00fchren, entfiel der Schwebezustand in den Rechtswirkungen der Rechte\u00fcbertragung auf die Beklagte. Indem die Erkl\u00e4rung der ABC-Gesellschaft mbH vom 28.07.2005 an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Dr. R der Beklagten \u00fcbermittelt wurde, ist sie daher wirksam geworden und die aufl\u00f6sende Bedingung ausgefallen. Dass die Erkl\u00e4rung im Anschluss an den Insolvenzverwalter Dr. S-B weitergeleitet wurde, ist demgegen\u00fcber f\u00fcr ihre zivilrechtliche Wirksamkeit und den Ausfall der Bedingung irrelevant.<\/p>\n<p>cc) Das der Beklagten \u00fcbermittelte Schreiben der ABC-Gesellschaft mbH vom 28.07.2005 (Anlage B6) enth\u00e4lt aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der Beklagten als Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngerin die Erkl\u00e4rung eines Verzichts auf die M\u00f6glichkeit, gegen die Kaufpreisfindung im Vertrag mit der Beklagten vom 04.06.2004 \u201eerhebliche Einw\u00e4nde\u201c zu erheben. Aus welchen Motiven die f\u00fcr die ABC-Gesellschaft mbH handelnden Personen die Erkl\u00e4rung vom 28.07.2005 vorgenommen haben \u2013 etwa \u201eum Ruhe zu haben\u201c, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt \u2013, ist spekulativ und rechtlich unerheblich. Allein von Relevanz ist, wie die Erkl\u00e4rung von der Beklagten als Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngerin verstanden werden durfte. Das Schreiben der ABC-Gesellschaft mbH erkl\u00e4rt ausdr\u00fccklich den \u201eVerzicht auf die Widerrufsm\u00f6glichkeit\u201c (erster Absatz), verstanden als die im Vertrag vom 04.06.2004 vereinbarte M\u00f6glichkeit, gegen die Kaufpreisfindung erhebliche Einw\u00e4nde zu erheben (zweiter Absatz). Wenngleich grunds\u00e4tzlich Zur\u00fcckhaltung bei der Annahme eines einseitigen Verzichts auf Rechtspositionen geboten sein mag, durfte die Beklagte hier dennoch darauf vertrauen, dass die ABC-Gesellschaft mbH als eine im Gesch\u00e4ftverkehr erfahrene Institution den ausdr\u00fccklich so bezeichneten \u201eVerzicht\u201c auch als solchen meinte.<\/p>\n<p>dd) Der damit wirksam erkl\u00e4rte Verzicht konnte von der ABC-Gesellschaft mbH nach seinem Zugang bei der Beklagten nicht mehr einseitig durch einen Widerruf beseitigt werden, wie es mit Schreiben der ABC-Gesellschaft mbH vom 12.08.2005 (Anlage B7) geschehen sollte. Denn mit dem durch Zugang bei der Beklagten wirksam gewordenen Verzicht auf die Aus\u00fcbung des Gestaltungsrechts, \u201eerhebliche Einw\u00e4nde\u201c gegen die Kaufpreisfindung zu erheben, hat die ABC-Gesellschaft mbH ihr dahingehendes Gestaltungsrecht verbraucht. Die mit einem Widerruf des Verzichts einhergehende Ungewissheit des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers ist diesem bei der Aus\u00fcbung von Gestaltungsrechten nicht zumutbar, weshalb die ABC-Gesellschaft mbH ihren mit Zugang wirksam erkl\u00e4rten Verzicht allenfalls durch eine Anfechtung h\u00e4tte beseitigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>ee) Die ABC-Gesellschaft mbH konnte die Nichtigkeit ihrer Verzichtserkl\u00e4rung aber auch nicht durch eine Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung durch die Beklagte herbeif\u00fchren (\u00a7\u00a7 142 Abs. 1; 123 Abs. 1 BGB). Die ABC-Gesellschaft mbH hat zwar bereits hilfsweise gegen\u00fcber dem Widerruf ihrer Erkl\u00e4rung vom 28.07.2005 im Schreiben vom 12.08.2005 (Anlage B7) und wiederholt im Schreiben vom 28.07.2006 (Anlage B21) unter Hinzuf\u00fcgung einer Begr\u00fcndung eine Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung erkl\u00e4rt. Ihr steht jedoch kein Anfechtungsgrund nach \u00a7 123 Abs. 1 BGB zur Seite. Soweit die mit einer Begr\u00fcndung versehene Anfechtungserkl\u00e4rung vom 28.07.2006 (Anlage B21) Bezug nimmt auf eine \u201eNachfrage\u201c seitens der ABC-Gesellschaft mbH, dies aber nicht n\u00e4her substantiiert, st\u00fcnde eine solche Nachfrage in Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen der Beklagten gegen\u00fcber der ABC-Gesellschaft mbH in der E-Mail vom 26.07.2005 (Anlage B5). In ihr wies die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten ausdr\u00fccklich darauf hin, dass ihre Bitte um einen Verzicht auf die Herbeif\u00fchrung der aufl\u00f6senden Bedingung vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass am 03.08.2005 ein Unterschriftstermin anstehe, angesichts dessen die Beklagte ihre uneingeschr\u00e4nkte Inhaberschaft unter anderem an den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechten nachweisen m\u00fcsse. Dies l\u00e4sst hinreichend deutlich werden, dass der ABC-Gesellschaft mbH bekannt war, unter welchen Umst\u00e4nden und zu welchem Zweck die Beklagte sie um die Abgabe einer Verzichtserkl\u00e4rung ersuchte. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher Begr\u00fcndung die Beklagte auf etwaige weitere Nachfragen seitens der ABC-Gesellschaft mbH es h\u00e4tte verhehlen k\u00f6nnen, dass sie Rechtsklarheit im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte und sodann erfolgte Anteilsver\u00e4u\u00dferung an die A- Europe S.A. ben\u00f6tigte. Denn dass es der Beklagten vor einem derartigen Hintergrund darum ging, nachweisen zu k\u00f6nnen, dass sie uneingeschr\u00e4nkte Inhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte ist, konnte die ABC-Gesellschaft mbH bereits der E-Mail vom 26.07.2005 (Anlage B5) hinreichend deutlich entnehmen.<br \/>\nOhne eine Nachfrage durch die ABC-Gesellschaft mbH war die Beklagte nicht verpflichtet, eigeninitiativ weitere Einzelheiten der geplanten Transaktion und zu deren Hintergrund zu offenbaren, insbesondere zur (wirtschaftlichen) Bedeutung, die der beabsichtigte Vertragspartner den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechten beim Erwerb der Anteile der Beklagten beigemessen haben mag. Durch Verschweigen entscheidungserheblicher Umst\u00e4nde kann ein Vertragspartner nur dann arglistig t\u00e4uschen, wenn f\u00fcr ihn nach Treu und Glauben eine Pflicht bestand, den anderen Teil auch ungefragt \u00fcber die fraglichen Umst\u00e4nde aufzukl\u00e4ren. Eine solche Aufkl\u00e4rungspflicht setzt voraus, dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufkl\u00e4rung erwarten konnte (BGH, NJW 1989, 763; BGH, NJW-RR 1991, 439). Grunds\u00e4tzlich liegt es jedoch in der eigenen Verantwortung einer jeden Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen, so dass keine allgemeine Pflicht besteht, alle Umst\u00e4nde zu offenbaren, die f\u00fcr die Entschlie\u00dfung des anderen Teils von Bedeutung sein k\u00f6nnten. Angesichts der Informationen, die die Beklagte der ABC-Gesellschaft mbH in der E-Mail vom 26.07.2005 (Anlage B5) bereits hatte zukommen lassen, durfte sie darauf vertrauen, dass diese als gesch\u00e4ftskundiger Finanzinvestor gegebenenfalls weitere Fragen stellen w\u00fcrde, wenn aus seiner Sicht vor Abgabe der Verzichtserkl\u00e4rung ein weitergehendes Aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrfnis bestehen sollte. Zu einer weitergehenden Aufkl\u00e4rung aus eigener Initiative war die Beklagte nach Treu und Glauben nicht verpflichtet.<\/p>\n<p>ff) Da nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter a) die aufl\u00f6sende Bedingung f\u00fcr die Abtretung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte an die Beklagte ausgefallen ist, stellt sich die Frage des Scheiterns der f\u00fcr den Fall des Bedingungseintritts vertraglich vorgesehenen Nachverhandlungen nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie von dem Insolvenzverwalter Dr. S-B mit Schreiben vom 26.09.2005 (Anlage K7) ausgesprochene Anfechtung seiner auf Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten vom 04.06.2004 gerichteten Willenserkl\u00e4rung f\u00fchrt nicht dazu, dass er zur Abtretung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte an die Kl\u00e4gerin in der Lage gewesen w\u00e4re. Einer unmittelbaren Auswirkung der erkl\u00e4rten Anfechtung auf die Rechte\u00fcbertragung auf die Beklagte steht bereits das Abstraktionsprinzip entgegen, wonach selbst eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrags als des schuldrechtlichen Gesch\u00e4fts mit der Folge seiner ex-tunc-Nichtigkeit (\u00a7 142 Abs. 1 BGB) die Wirksamkeit des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts (der Abtretung) nicht ber\u00fchrt. W\u00fcrde man jedoch eine Anfechtung als wirksam erfolgt ansehen, st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte auf R\u00fcck\u00fcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte auf den Insolvenzverwalter zu. In diesem Fall w\u00e4re seitens des Gerichts auf eine Umstellung des Feststellungsantrags hinzuwirken gewesen. Eines solchen gerichtlichen Hinweises bedurfte es indessen nicht, weil die Voraussetzungen einer Anfechtung des Kaufvertrags vom 04.06.2004 wegen arglistiger T\u00e4uschung nicht gegeben sind.<br \/>\nDer Insolvenzverwalter Dr. S-B st\u00fctzt seine Anfechtungserkl\u00e4rung vom 26.09.2005 darauf, dass der f\u00fcr die Beklagte handelnde damalige Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer Prof. Dr. Klaus O auf die ihm im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses gestellte Frage, ob ihm neben der Beklagten ein anderer Kaufinteressent bekannt sei, der bereit w\u00e4re, die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte zu erwerben, ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt habe, ein anderer Kaufinteressent sei ihm nicht bekannt. Diese Aussage habe sodann zum Abschluss des angefochtenen Kaufvertrags mit der Beklagten zum Preis von 20.000,- \u20ac (netto) gef\u00fchrt. Eine arglistige T\u00e4uschung des Insolvenzverwalters durch Herrn Prof. Dr. O, die der Beklagten zuzurechnen w\u00e4re, k\u00f6nnte in der \u2013 zwischen den Parteien als solches unstreitigen \u2013 Verneinung der Frage nach anderen Kaufinteressenten nur dann gesehen werden, wenn die Kl\u00e4gerin bereits zum Zeitpunkt des 04.06.2004 bereit war, die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte von der Gemeinschuldnerin zu erwerben und Herrn Prof. Dr. O diese Bereitschaft sp\u00e4testens bei Kaufvertragsschluss am 04.06.2004 bekannt war. Diese \u00dcberzeugung vermag die Kammer aus der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme nicht zu gewinnen [vgl. nachfolgend bb)], was im Ergebnis zu Lasten der Kl\u00e4gerin geht, die sich auf die Rechtsfolgen der Anfechtung als ihr g\u00fcnstig beruft und daher beweisbelastet ist hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer arglistigen T\u00e4uschung durch die Beklagte. Auf die von der Kl\u00e4gerin behauptete Kenntnis seitens der Beklagten von einem ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dferten Erwerbsinteresse an den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten kommt es f\u00fcr die vorliegende Entscheidung an. Denn allein aus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin das DE 197 40 xxx seit dem Jahre 2003 auf der Grundlage des Lizenzvertrags mit der Gemeinschuldnerin nutzte, ergab sich noch kein Erwerbsinteresse der Kl\u00e4gerin, das den auf Seiten der Beklagten handelnden Personen bekannt gewesen sein musste. Die Kl\u00e4gerin konnte sich \u2013 worauf die Beklagte zutreffend hinweist \u2013 auch bewusst auf eine Nutzung des Schutzrechts auf der Grundlage einer Lizenz mit der Patentinhaberin beschr\u00e4nken, ohne selbst Inhaberin des lizenzierten Schutzrechts sein zu wollen, weil sie sich auf diese Weise eine unmittelbare Belastung mit den Kosten der Aufrechterhaltung und der Verteidigung des Schutzrechts ersparte. Auch die weiteren Umst\u00e4nde, auf welche die Kl\u00e4gerin ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters st\u00fctzen m\u00f6chte, tragen eine T\u00e4uschungsanfechtung nicht [cc) und dd)].<\/p>\n<p>aa) Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, dem Zeugen W und dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H der Gemeinschuldnerin sei am 07.05.2003 anl\u00e4sslich einer Tagung in Kleve durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer N der Kl\u00e4gerin in einer Veranstaltungspause mitgeteilt worden, dass die Kl\u00e4gerin an einem Kauf der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte zum Preis von 300.000,- \u20ac, alternativ an einer finanziellen Beteiligung an der Gemeinschuldnerin interessiert sei, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt, inwieweit dies einem f\u00fcr die Beklagte Handelnden, insbesondere Herrn Prof. Dr. Klaus O zur Kenntnis gelangt sein sollte. Nur im Falle einer solchen Kenntnis auf Seiten eines f\u00fcr die Beklagte Handelnden w\u00e4ren die Voraussetzungen einer arglistigen T\u00e4uschung schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>bb) Zu dem weiteren Sachverhalt, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer N der Kl\u00e4gerin habe am 30.03.2004 gegen\u00fcber dem Zeugen W das Interesse der Kl\u00e4gerin wiederholt bekr\u00e4ftigt, sich an der Gemeinschuldnerin zu beteiligen oder sie zu erwerben, wobei die Kl\u00e4gerin allein f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte bereit sei, einen Betrag von 300.000,- \u20ac zu zahlen, behauptet die Kl\u00e4gerin, dass der Zeuge W am 02.04.2004 auch Herrn Prof. Dr. O als damaligen Vorstand der B- Holding AG \u00fcber das Angebot in Kenntnis gesetzt habe. Der Aussage des Zeugen W, der diesen Sachverhalt in seiner Vernehmung best\u00e4tigt hat, steht die Aussage des nach seinem Ausscheiden als Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten als Zeuge vernommenen Prof. Dr. O entgegen, der ebenso glaubhaft in Abrede gestellt hat, vor dem 04.06.2004 von einem Kaufinteresse der Kl\u00e4gerin erfahren zu haben. Dabei ist anzuerkennen, dass der Zeuge W mit beeindruckender Pr\u00e4zision zu schildern vermochte, was Gegenstand des Angebots der Kl\u00e4gerin vom 30.03.2004 wie des vorangegangenen Angebots vom 07.05.2003 gewesen sei und welche verschiedenen Optionen aus Sicht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine finanzielle Beteiligung an der Gemeinschuldnerin in Betracht kamen. Ebenso pr\u00e4zise konnte der Zeuge W angeben, was der eigentliche Gegenstand der am 30.03.2004 gef\u00fchrten Gespr\u00e4che bei der Kl\u00e4gerin war. Hinsichtlich der behaupteten Weitergabe des zweiten Angebots am 02.04.2004 war die Aussage des Zeugen Winkler hingegen vergleichsweise wenig detailreich, obschon es sich insoweit um die zentrale Beweisfrage handelte. So konnte der Zeuge W nicht angeben, welche Reaktion der Zeuge Prof. Dr. O auf die Mitteilung des Angebots gezeigt haben soll. Er schloss daraus lediglich, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, der Zeuge Prof. Dr. O habe die Information \u00fcber das Angebot zum ersten Mal bekommen. Angesichts der Interessenlage, die der Zeuge Prof. Dr. O glaubhaft und eindr\u00fccklich geschildert hat, wonach er angesichts der finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin an einer Zahlung in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 300.000,- \u20ac h\u00f6chst interessiert sein musste, begr\u00fcndet es Zweifel an der von dem Zeugen W bekundeten Weitergabe des Angebots an den Zeugen Prof. Dr. O, wenn die fehlende Erinnerung an dessen Reaktion schlicht damit erkl\u00e4rt wird, es sei der Eindruck einer bereits bekannten Information entstanden. Zu den Bedenken gegen eine Weiterleitung des Kaufangebots an den Zeugen Prof. Dr. O kommt hinzu, dass die Begr\u00fcndung des Zeugen W, warum er einerseits im Mai 2003 von einer Weitergabe des Angebots an Prof. Dr. O abgesehen, andererseits aber im April 2004 Veranlassung gesehen habe, das Angebot der Kl\u00e4gerin nicht nur an den damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer L der Gemeinschuldnerin, sondern zugleich auch an den Zeugen Prof. Dr. O weiterzugeben, nicht vollst\u00e4ndig zu \u00fcberzeugen vermag. Im Mai 2003 bedurfte es keiner Weitergabe eines Angebots, weil der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H der Gemeinschuldnerin bei dem Gespr\u00e4ch mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn N, selbst zugegen war. In Entsprechung dazu h\u00e4tte es im April 2004 nur der Weitergabe an den neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer L der Gemeinschuldnerin bedurft, nicht auch an den Zeugen Prof. Dr. O, der mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gemeinschuldnerin als Rechteinhaberin nicht befasst war. Die Erkl\u00e4rung, dass die gesamte Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt eng zusammenger\u00fcckt und auch die B- Holding AG, deren Vorstand der Zeuge Prof. Dr. O zum damaligen Zeitpunkt angeh\u00f6rte, stark in das operative Gesch\u00e4ft eingebunden gewesen sei, ber\u00fccksichtigt nicht, dass der Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit des Zeugen Prof. Dr. O auf dem Gebiet der Analytik lag, w\u00e4hrend die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen den Teilbereich der Logistik betreffen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen W, dass der Zeuge Prof. Dr. O damals eng mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer L der Gemeinschuldnerin zusammengearbeitet habe, stellt sich die Frage, weshalb es der Zeuge W dennoch f\u00fcr notwendig erachtete, am 02.04.2004 auch den Zeugen Prof. Dr. O zu informieren, nachdem er am Vortag bereits den in erster Linie zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer L von dem Angebot in Kenntnis gesetzt habe.<br \/>\nUngeachtet der einander im zentralen Punkt der Beweisfrage widersprechenden Aussagen beider Zeugen spricht gegen ein arglistiges Handeln auf Seiten der f\u00fcr die Beklagten T\u00e4tigen, dass im Kaufvertrag vom 04.06.2004 f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte eine kleinteilige Ratenzahlung vereinbart wurde, die in Verbindung mit der durch die vollst\u00e4ndige Zahlung aufschiebend bedingten \u00dcbertragung zu einem verz\u00f6gerten endg\u00fcltigen \u00dcbergang der Rechte auf die Beklagte f\u00fchren musste. H\u00e4tte die Beklagte in der Person ihres damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Prof. Dr. O bei der Auskunft \u00fcber ihr bekannte andere Interessenten arglistig get\u00e4uscht, h\u00e4tte ihr an einer baldigen Herbeif\u00fchrung eines wirksamen \u00dcbergangs der Rechte auf sie gelegen sein m\u00fcssen. Die f\u00fcr die Annahme eines Anfechtungsrechts des Insolvenzverwalters erforderliche \u00dcberzeugung einer arglistigen T\u00e4uschung durch den Zeugen Prof. Dr. O (der ohne sein zwischenzeitliches Ausscheiden als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ebenso gut auch als Partei anzuh\u00f6ren gewesen w\u00e4re, weshalb der Verwertung seiner Zeugenaussage entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keine Bedenken entgegenstehen) vermag die Kammer aus dem vorliegenden Beweisergebnis eines non liquet daher nicht zu gewinnen.<\/p>\n<p>cc) Im Termin lie\u00df die Kl\u00e4gerin vortragen, der Zeuge Prof. Dr. O habe in den dem Kaufvertragsschluss vorausgehenden Besprechungen mit dem Insolvenzverwalter Dr. S-B wider besseres Wissen darauf verwiesen, dass f\u00fcr die Verwertung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte seine Leistungen erforderlich seien, so dass sich der \u201eWert\u201c der Schutzrechte nur in Verbindung mit seinen Dienstleistungen realisieren lasse (vgl. auch das Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. S-B an die ABC-Gesellschaft mbH vom 22.06.2004, Anlage K17, Seite 1 a.E.). Abgesehen davon, dass eine solche Abh\u00e4ngigkeit der technischen Lehre eines Patents von nicht offenbartem Know-how dem Charakter gewerblicher technischer Schutzrechte, die eine Nacharbeitbarkeit voraussetzen, widerspr\u00e4che, belegt die Aufnahme der aufl\u00f6senden Bedingung in den Kaufvertrag, dass der Insolvenzverwalter von einer solchen Abh\u00e4ngigkeit selbst nicht ausgegangen sein kann. Denn nur dann, wenn es keine zwingende Verkn\u00fcpfung zwischen den Schutzrechten und etwaigen Dienstleistungen des Zeugen Prof. Dr. O gibt, konnte es Sinn machen, der ABC-Gesellschaft mbH vertraglich die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, einseitig andere Kaufinteressenten zu benennen. In der Verkn\u00fcpfung zwischen der von dem Zeugen Prof. Dr. O verantworteten Analytik und der Logistik, auf die sich die Schutzrechte beziehen, liegt vielmehr ein Alleinstellungsmerkmal f\u00fcr die Beklagte als Erwerberin, die beide Bereiche nicht nur dem Namen nach in sich vereint und sich aus diesem Grund als f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4fts der Gemeinschuldnerin unter \u00dcbernahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen besonders geeignet darstellen konnte. Dass f\u00fcr die Ausnutzung des Alleinstellungsmerkmals \u201eKombination von Analytik und Logistik\u201c hingegen die Dienstleistungen des Zeugen Prof. Dr. O unentbehrlich seien, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, zumal es der in den Vertrag aufgenommenen aufl\u00f6senden Bedingung widerspr\u00e4che. Einer Vernehmung des Insolvenzverwalters Dr. S-B als Zeuge bedurfte es daher nicht.<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dflich lie\u00df die Kl\u00e4gerin im Termin andeuten, ein arglistiges Handeln der Beklagten k\u00f6nne darin gesehen werden, dass diese gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter das Bestehen des Lizenzvertrags mit der Kl\u00e4gerin als eines wertbildenden Faktors der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte (bzw. des DE 197 40 xxx) verschwiegen habe. Mit diesem Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin eine arglistige T\u00e4uschung nicht schl\u00fcssig dargelegt. Denn die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis von dem bestehenden Lizenzvertrag der Gemeinschuldnerin mit der Kl\u00e4gerin hatte, so dass ohne eine dahingehende Frage jedenfalls keine Aufkl\u00e4rungspflicht der Beklagten aus eigener Initiative bestand. Herr Dr. S-B war zwar erst am 01.06.2004, mithin unmittelbar vor dem Kaufvertragsschluss mit der Beklagten am 04.06.2004 zum Insolvenzverwalter bestellt worden, war zuvor jedoch bereits f\u00fcr mehrere Monate vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gemeinschuldnerin. Im Rahmen des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens hatte er ein Gutachten zum Verm\u00f6genswert der Gemeinschuldnerin eingeholt (vgl. Kaufvertrag Anlage K3, Ziffer I. Vorbemerkung, vierter Absatz). Aufgrund dieses Gutachtens durfte die Beklagte davon ausgehen, dass dem Insolvenzverwalter auch das Bestehen des Lizenzvertrags mit der Kl\u00e4gerin als eines wertbildenden Faktors der Schutzrechte bekannt sein w\u00fcrde.<br \/>\nUnter keinem der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gesichtspunkte war es dem Insolvenzverwalter Dr. S-B daher m\u00f6glich, den Kaufvertrag mit der Beklagten mit der Folge seiner Nichtigkeit von Anfang an (\u00a7 142 Abs. 1 BGB) anzufechten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuskunftsantrag<br \/>\nJedenfalls mangels Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten und Patentanmeldungen (s.o. A. I.) steht ihr auch kein Auskunftsanspruch nach \u00a7 242 BGB auf Mitteilung von Art und Umfang von der Beklagten etwa erteilter Lizenzen zu.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nR\u00fcckzahlungsantrag<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen R\u00fcckzahlungsanspruch in H\u00f6he von 18.750,24 \u20ac aus Bereicherungsrecht (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Denn die Beklagte hat die Lizenzzahlungen der Kl\u00e4gerin in dieser H\u00f6he seit \u00dcbertragung (unter anderem) des lizenzierten Schutzrechts DE 197 40 xxx auf sie zu Recht vereinnahmt. Der auf die Beklagte als Lizenzgeberin \u00fcbergegangene Lizenzvertrag der Gemeinschuldnerin mit der Kl\u00e4gerin vom 21.02.\/03.03.2003 (Anlage K5 wie Anlage B2) stellt einen rechtlichen Grund im Sinne des \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB f\u00fcr die erlangten Leistungen dar.<br \/>\nDie Beklagte ist in den Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin anstelle der Gemeinschuldnerin durch \u00fcbereinstimmende Erkl\u00e4rungen aller Beteiligten, das hei\u00dft des Insolvenzverwalters f\u00fcr die Gemeinschuldnerin, der Beklagten als der den Vertrag auf Lizenzgeberseite \u00fcbernehmenden Partei und der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Vertragspartnerin, im Wege der Vertrags\u00fcbernahme eingetreten. Dieser rechtsgesch\u00e4ftlichen \u00dcbertragung bedurfte es, weil auch der Sukzessionsschutz nach \u00a7 15 Abs. 3 PatG nur den Fortbestand des Benutzungsrechts des Lizenznehmers gew\u00e4hrleistet, wie es vom Berechtigten aufgrund eines wirksamen Lizenzvertrags bewilligt worden war, jedoch nicht zu einer automatischen Auswechslung des Vertragspartners auf Lizenzgeberseite f\u00fchrt (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 114). Der Eintritt des neuen Schutzrechtsinhabers in das Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, sondern bedarf der Mitwirkung aller Beteiligten, einschlie\u00dflich des Lizenznehmers. Hier hat die Beklagte die Vertrags\u00fcbernahme konkludent dadurch erkl\u00e4rt, dass sie die Lizenzgeb\u00fchren von der Kl\u00e4gerin eingezogen hat, ohne auf eine Abtretung dahingehender Anspr\u00fcche an sie oder auf andere Umst\u00e4nde hinzuweisen, die aus Sicht der Kl\u00e4gerin darauf h\u00e4tten hindeuten k\u00f6nnen, dass es mit der \u00dcbertragung der Schutzrechte (darunter auch das lizenzierte Patent DE 197 40 xxx) nicht auch zur \u00dcbernahme der Rechte und Pflichten der Gemeinschuldnerin aus dem Lizenzvertrag durch die Beklagte gekommen ist. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, dass aus ihrer Sicht Unklarheit dar\u00fcber bestanden h\u00e4tte, wer nach dem 04.06.2004 bzw. dem 01.06.2004 als dem vertraglichen \u00dcbergabestichtag ihre Lizenzvertragspartnerin war. Ihr Vortrag geht lediglich dahin, dass die Beklagte die Lizenzgeb\u00fchren ihr gegen\u00fcber in Rechnung gestellt und ihre Empfangsberechtigung behauptet habe. Indem die Kl\u00e4gerin \u00fcber die aus dem Lizenzvertrag mit der Gemeinschuldnerin geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren nach \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte auf die Beklagte im Verh\u00e4ltnis zu dieser abgerechnet haben muss (gem\u00e4\u00df Ziffer 3., zweiter Absatz des Lizenzvertrags nach Anlage K5 wie Anlage B2 handelt es sich um eine von der Kl\u00e4gerin zu zahlende St\u00fccklizenz), hat sie sich ebenfalls konkludent mit einer \u00dcbernahme der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag durch die Beklagte einverstanden erkl\u00e4rt. Denn eine Abrechnung gegen\u00fcber der Beklagten anstatt dem f\u00fcr die Gemeinschuldnerin nach Insolvenzer\u00f6ffnung t\u00e4tigen Insolvenzverwalter gegen\u00fcber machte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der Beklagten als Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngerin nur dann Sinn, wenn die Kl\u00e4gerin selbst davon ausging, dass der Lizenzvertrag nunmehr mit der Beklagten fortbestand.<br \/>\nF\u00fcr die schlie\u00dflich erforderliche Erkl\u00e4rung des ab Insolvenzverfahrenser\u00f6ffnung f\u00fcr die Gemeinschuldnerin handelnden Insolvenzverwalters ist es nicht entscheidend, ob dieser \u2013 was zwischen den Parteien umstritten ist \u2013 positive Kenntnis von dem Bestehen des Lizenzvertrags zwischen der Gemeinschuldnerin und der Kl\u00e4gerin hatte oder nicht. Der Kaufvertrag vom 04.06.2004 (Anlage K3) schweigt zur Frage der Nutzungen aus den \u00fcbertragenen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen und regelt in Ziffer III. 2., dritter Absatz Satz 1 lediglich, dass \u201eBesitz, Nutzen und Lasten an den verkauften Gegenst\u00e4nden\u201c zum \u00dcbergabestichtag auf die Beklagte \u00fcbergehen. Angesichts der Gesamtumst\u00e4nde, wie sie sich aus Sicht der Beklagten darstellten, durfte diese aber davon ausgehen, dass dem Insolvenzverwalter das Bestehen eines Lizenzvertrags zwischen der Gemeinschuldnerin und der Kl\u00e4gerin bekannt und er mit einer \u00dcbernahme der Vertragsposition der Lizenzgeberin durch die Beklagte einverstanden sein w\u00fcrde. Bei der Gemeinschuldnerin handelte es sich um ein kleineres Unternehmen, das \u00fcber einen \u00fcberschaubaren Kreis von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden verf\u00fcgte. Diese waren im Auftrag des Insolvenzverwalters, der in seiner Person auch schon als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter t\u00e4tig gewesen war, begutachtet worden, worauf in anderem Zusammenhang bereits hingewiesen worden ist [s.o. A. I. 2. b) dd)]. Ihm mussten alle Unterlagen der Gemeinschuldnerin vorgelegen haben, aus denen er im Zuge seiner Amtsf\u00fchrung von dem Bestehen des Lizenzvertrags Kenntnis nehmen konnte. Zumindest aber durfte die Beklagte als Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngerin davon ausgehen, dass ihr Kaufvertragspartner die Existenz des Lizenzvertrags als wesentlichen wertbildenden Faktor aus dem eingeholten Wertgutachten kannte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte zwar einerseits ab dem \u00dcbergabestichtag zur Tragung der mit den \u00fcbertragenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen belastet, andererseits jedoch nicht zugleich berechtigt sein sollte, die vertraglichen Lizenzgeb\u00fchren einzuziehen, bei denen es sich um die Kehrseite der entstehenden Kosten handelt. Im Verh\u00e4ltnis der Parteien stellt der auf die Beklagte \u00fcbergegangene Lizenzvertrag daher einen rechtlichen Grund f\u00fcr das Behaltend\u00fcrfen der mit dem Klageantrag zu 3. herausverlangten Lizenzgeb\u00fchren dar.<br \/>\nDem Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr auf die Duplik vom 25.09.2006, die der Kl\u00e4gervertreter am 02.10.2006 bekommen habe, einen Schriftsatznachlass einzur\u00e4umen, war nach dem Ermessen der Kammer nicht nachzukommen, \u00a7 283 Satz 1 ZPO. Der Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2006 enth\u00e4lt, wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, kein entscheidungserhebliches Vorbringen, auf das der Kl\u00e4gerin die Gelegenheit gegeben werden m\u00fcsste, in einem nachgelassenen Schriftsatz zu erwidern.<\/p>\n<p>B. Widerklageantr\u00e4ge<br \/>\nI.<br \/>\nFeststellungsantrag<br \/>\nDas Feststellungsinteresse der Beklagten (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO) resultiert aus dem kontr\u00e4ren Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin. Zugleich handelt es sich allerdings nicht lediglich um das blo\u00dfe Gegenteil der von der Kl\u00e4gerin begehrten Feststellung (die schlichte Negation des dahingehenden Klagebegehrens), sondern um die beantragte positive Feststellung der Rechteinhaberschaft der Beklagten, so dass auch das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr den Widerklageantrag zu 1. gegeben ist.<br \/>\nAufgrund der Abtretung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte an die Beklagte durch Erkl\u00e4rung des Insolvenzverwalters vom 04.06.2004, die die Beklagte im selben Vertrag angenommen hat, ist die Beklagte in dem hier beantragten Umfang Rechteinhaberin geworden. Sie hat die Rechte weder durch Eintritt der vereinbarten aufl\u00f6senden Bedingung noch durch Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters verloren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen unter A. I. 2. a) und b) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnterlassungs- und Rechnungslegungsantrag<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Widerklageantrag zu 2. a), der richtigerweise auf die Unterlassung einer mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 des DE 197 40 xxx zu richten war, steht der Beklagten ebenso wenig zu wie der Rechnungslegungsanspruch gem\u00e4\u00df Antrag 2. b) der Widerklage.<br \/>\nNach au\u00dferordentlicher K\u00fcndigung des nach Vertrags\u00fcbergang auf die Beklagte zwischen dieser und der Kl\u00e4gerin bestehenden Lizenzvertrags, dessen Gegenstand die \u201eProduktion von Gegenst\u00e4nden\u201c ist, die \u201eunter das B- Patent D(E) 197 40 xxx\u201c (sowie die daraus abgeleiteten Schutzrechte) fallen, macht die Beklagte der Sache nach einen Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG sowie Rechnungslegung nach \u00a7\u00a7 242; 259 BGB geltend. Sie ist der Auffassung, dass nach sofortiger K\u00fcndigung des Lizenzvertrags mit Erkl\u00e4rung vom 26.10.2005 das Angebot und die Lieferung von Probenahmevorrichtungen, die zur Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Patents DE 197 40 xxx geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung dieses Verfahrens gegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG (mittelbare Patentverletzung) versto\u00dfe und damit die Verbietungsrechte der Beklagten verletze. Der Rechnungslegungsanspruch soll dabei der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG dienen, dessen Feststellung zu Ziffer 3. a) der im Tatbestand wiedergegebenen Widerklageantr\u00e4ge beantragt ist. F\u00fcr beide Antr\u00e4ge fehlt der Beklagten, die nicht im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts als Inhaberin des DE 197 40 xxx eingetragen ist, die Aktivlegitimation.<br \/>\nZur Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG aktiv legitimiert ist der \u201eVerletzte\u201c, was in der Regel der Patentinhaber oder aber ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist. Zur Geltendmachung des Patentschutzes als Patentinhaber ist nur legitimiert, wer im Patentregister (\u00a7 30 PatG) eingetragen ist (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 16). Ein anderer, auf den das Patent \u00fcbertragen oder in anderer Weise \u00fcbergegangen ist, kann Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Rechts gerichtlich nur geltend machen, wenn das Patent im Patentregister auf ihn umgeschrieben wurde (vgl. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG) oder der Eingetragene ihn zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 18). Dass letzteres im Verh\u00e4ltnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten geschehen w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Solange die Umschreibung auf den neuen Inhaber aber nicht erfolgt ist, k\u00f6nnen Anspr\u00fcche wegen Patentbenutzung nur von dem eingetragenen Altinhaber geltend gemacht werden, selbst wenn er wegen wirksamer Patent\u00fcbertragung materiellrechtlich nicht mehr Inhaber des Klageschutzrechts ist. Wie die Datenabfrage der Kammer im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18.10.2006 ergeben hat, ist seit dem 30.03.1999 die \u201eB- GmbH\u201c (die Gemeinschuldnerin) als Inhaberin des DE 197 40 xxx (Anlage K1, lfd. Nr. 1) eingetragen. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren deutschen Schutzrechte DE 197 58 619 (lfd. Nr. 2), DE 197 58 633 (soll der lfd. Nr. 3 entsprechen), DE 101 01 176 (lfd. Nr. 18) und DE 101 39 493 (lfd. Nr. 17). Die Beklagte hat mithin seit der \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte keine Umschreibung der genannten deutschen Patente, insbesondere des DE 197 40 xxx, vorgenommen. Dem ist die Beklagte auf Nachfrage der Kammer im Termin nicht entgegengetreten, so dass die Nichteintragung der Beklagten auch f\u00fcr den Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung festzustellen ist.<br \/>\nDamit fehlt es der Beklagten an der Aktivlegitimation f\u00fcr die mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche. Ob sie die Voraussetzungen einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrags mit der Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig vorgetragen hat und diese auch im Tats\u00e4chlichen gegeben sind, bedarf daher keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nFeststellungsantr\u00e4ge zum Schadensersatz<br \/>\n1.<br \/>\nNach Hinweis der Kammer, dass dem urspr\u00fcnglichen Widerklageantrag zu 3. a) (Entsch\u00e4digung) seit dem geltend gemachten Zeitpunkt des 25. bzw. 26.10.2005 neben einem Schadensersatzanspruch wegen Benutzung des erteilten Patents keine Bedeutung zukommt, weil keine Benutzung einer ver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung in Rede steht, hat die Beklagte klargestellt, dass dieser Widerklageantrag im Widerklageantrag zu Ziffer 3. b) (entsprechend dem Widerklageantrag zu Ziffer 3. a) des Tatbestands) aufgehen soll, womit wegen wirtschaftlicher Identit\u00e4t keine Teilklager\u00fccknahme verbunden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die verbleibenden Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung stellt die Kl\u00e4gerin das Feststellungsinteresse zu Unrecht in Abrede. Der verbleibende Widerklageantrag zu 3. a) st\u00fctzt sich auf eine Patentverletzung durch die Kl\u00e4gerin, welche die Beklagte nach K\u00fcndigung des Lizenzvertrags annimmt, wobei die Kl\u00e4gerin eine mittelbare Benutzung des Verfahrensanspruchs 1 aus dem DE 197 40 xxx mit ihrem Vortrag, \u201edie Ohrmarken aufgrund der Patente\u201c herzustellen (Replik Seite 15, Bl. 97 GA), ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Unter der den Antr\u00e4gen von der Beklagten zugrunde gelegten Voraussetzung, dass der Lizenzvertrag mit ihrer Erkl\u00e4rung vom 26.10.2005 wirksam au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt wurde, hat die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an der Feststellung, dass ihr wegen fortw\u00e4hrender Benutzung durch die Kl\u00e4gerin ein Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Patentbenutzung zusteht. F\u00fcr die Feststellung nach Ziffer 3. b) der verbliebenen Widerklageantr\u00e4ge (Schadensersatz wegen Rechteber\u00fchmung der Kl\u00e4gerin) bedarf es zwar keiner objektiven Patentbenutzung, gleichwohl hat die Beklagte in Unkenntnis \u00fcber den Umfang etwaiger Patentber\u00fchmungen der Kl\u00e4gerin ein zu sch\u00fctzendes Interesse daran, die Schadensersatzpflicht der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach festgestellt zu bekommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer auf eine (mittelbare) Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG gest\u00fctzte Schadensersatzanspruch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG [Widerklageantrag zu 3. a)] steht der Beklagten mangels Aktivlegitimation nicht zu. Es fehlt auch f\u00fcr diesen Anspruch an einer Eintragung der Beklagten als Inhaberin des DE 197 40 xxx im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter B. II. verwiesen, die auch f\u00fcr den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG Geltung beanspruchen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df Ziffer 3. b) der Widerklageantr\u00e4ge (in der Bezifferung des Tatbestands), der sich auf eine unberechtigte Schutzrechtsber\u00fchmung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Dritten (\u00a7\u00a7 3; 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3; 9 Satz 1 UWG) st\u00fctzt, ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat nicht in der erforderlichen Weise dargetan, dass die Kl\u00e4gerin sich zumindest einmal im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Dritten ber\u00fchmt hat, Inhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente und Schutzrechtsanmeldungen zu sein. Dessen h\u00e4tte es jedoch f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsber\u00fchmung bedurft. Soweit die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Rechtsstreit den Standpunkt vertritt, sie sei auf der Grundlage des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrags mit dem Insolvenzverwalter Dr. S-B vom 16.09.2005 Inhaberin geworden, l\u00e4sst dies nicht den erforderlichen Schluss zu, dass sie diese Ber\u00fchmung auch im gesch\u00e4ftlichen Verkehr vornimmt (bzw. zumindest einmal im gesch\u00e4ftlichen Verkehr vorgenommen hat) und damit potenzielle Gesch\u00e4ftspartner der Beklagten verunsichert. Aus der Ber\u00fchmung im Rahmen und als Grundlage eines Rechtsstreits kann nicht abgeleitet werden, dass die Kl\u00e4gerin auch im Gesch\u00e4ftsverkehr den Eindruck erweckt, Inhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte zu sein.<\/p>\n<p>C. Nebenentscheidungen<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 (2. Alt.) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit, die mangels eines anderen vollstreckbaren Inhalts des Urteils ausschlie\u00dflich die Kostenentscheidung betreffen, folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<br \/>\nDem Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr hinsichtlich der Entscheidung \u00fcber die durch die Klage verursachten Kosten des Rechtsstreits Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO zu gew\u00e4hren, war nicht nachzukommen. Denn die Kl\u00e4gerin hat weder substantiiert zu den Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO vorgetragen, noch diese glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: 800.000,00 \u20ac<br \/>\n&#8211; Ab dem 25.11.2005 (Klageerweiterung): 818.750,24 \u20ac<br \/>\n&#8211; Seit dem 30.11.2005 (Widerklage): 1.318.750,24 \u20ac<br \/>\n(unter Anwendung des \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, soweit Teilidentit\u00e4t zwischen dem Feststellungsantrag zu 1. der Klage und dem Feststellungsantrag zu 1. der Widerklage besteht, so dass hinsichtlich der teilidentischen Antr\u00e4ge nur der h\u00f6here Teilstreitwert der Klage zugrunde zu legen ist.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 660 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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