{"id":297,"date":"2007-01-17T17:00:17","date_gmt":"2007-01-17T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=297"},"modified":"2016-04-18T15:20:46","modified_gmt":"2016-04-18T15:20:46","slug":"21-o-1089806-verarbeiten-von-codierten-rabattmarken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=297","title":{"rendered":"21 O 10898\/06 &#8211; Verarbeiten von codierten Rabattmarken"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 777<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 17. Januar 2007, Az. 21 O 10898\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nund folgenden<br \/>\nBeschluss:<br \/>\nDer Streitwert wird festgesetzt auf \u20ac 500.000,&#8211;.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Parteien streiten um die kl\u00e4gerische Behauptung, die Beklagte verletze das Europ\u00e4ische Patent EP 0 757 xxx.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 26.4.1995 zu Gunsten der A- Electronic Clearing Services, Inc. (USA) angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.7.2000 bekannt gemacht.<br \/>\nDie durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum elektronischen Verg\u00fcten und Verarbeiten von codierten Rabattmarken (Coupons) und soll mithelfen, die Nachteile herk\u00f6mmlicher Auszahlungsverfahren zu vermeiden: Diese Verfahren zum Sammeln und Z\u00e4hlen, der Rabattmarken und zum Auszahlen des H\u00e4ndlers werden einerseits als ineffizient, langsam und kostenintensiv beschrieben. Zum anderen erm\u00f6glichten sie es dem Hersteller nicht, zeitnah Berichte \u00fcber die Effektivit\u00e4t einer Werbekampagne und eines Rabattmarkenhandels zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\nDie Klagepatentschrift nennt als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik die US Patentschrift US-A5008519. Diese offenbare eine Rabattmarke, die einen so genannten \u201eu-niversellen Produktcode (UPC)&#8220; aufweise. In dem Einzelhandelsgesch\u00e4ft \u00fcberpr\u00fcfe eine Abtastvorrichtung, ob der Kunde tats\u00e4chlich das spezifisierte Produkt gekauft habe, die Rabattmarke nicht abgelaufen sei und ob der Code g\u00fcltig sei. Allerdings stelle das bekannte Verfahren lediglich die M\u00f6glichkeit bereit, eine vorl\u00e4ufige G\u00fcltigkeit der Rabattmarke am Verkaufspunkt festzustellen.<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Verfahren oder eine Vorrichtung bereit zu stellen, mit dem\/der die Verrechnung und die Bearbeitung von Rabattmarkencoupons effizienter durchgef\u00fchrt w\u00fcrden und zeitnahe Berichte an die Hersteller erm\u00f6glicht w\u00fcrden (Anlage K1).<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche Ziffer 1 und Ziffer 9 lauten (in der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten, von der Beklagten nicht beanstandeten) Aufgliederung:<br \/>\n1. Verfahren zur Abrechnung und Verarbeitung von Rabattmarken, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst<br \/>\n(1a&#8216;) Abtasten codierter Rabattmarken oder Coupons, die von Kunden in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft vorgelegt werden, um Daten aus den Coupons auszulesen, wobei diese Daten diejenigen Angaben umfassen, die ein Produkt oder eine Produktkategorie identifizieren, f\u00fcr die jeder Coupon verwendet werden kann, sowie Daten, die den Wert jedes Coupons angeben, wobei der Schritt des Abtastens als Bestandteil einer Kauftransaktion durchgef\u00fchrt wird;<br \/>\n(1b&#8216;) Speichern von Daten, die elektronische Couponeinl\u00f6sungen in dem Gesch\u00e4ft betreffen;<br \/>\n(1c&#8216;) \u00dcbermitteln der gespeicherten Coupondaten von Zeit zu Zeit zu einem Computer an einem zentralen Standort, der von einem unabh\u00e4ngigen Couponverarbeitungsbeauftragten verwaltet wird, wobei alle Verkaufstransaktionsdaten \u00fcbermittelt werden, die jede Verkaufstransaktion betreffen, bei der ein Coupon vorgelegt worden ist;<br \/>\n(1d&#8216;) Vergleichen der Coupondaten an dem zentralen Standort mit zugeh\u00f6rigen Verkaufstransaktionsdaten, und wobei ein in den Coupondaten enthaltenes Familiencodefeld mit einem gekauften Artikel abgeglichen wird, der durch die Verkaufstransaktionsdaten identifiziert wird und den gleichen Familiencode aufweist, und wobei die Coupondaten so verarbeitet werden, dass zeitgerechte Herstellerund H\u00e4ndler-Rechnungen und Berichte vorgesehen werden;<br \/>\n(1e&#8216;) Transport der Originalcoupons zu einem Coupon-Pr\u00fcfzentrum;<br \/>\n(1f) Pr\u00fcfen eines ausgew\u00e4hlten Prozentsatzes der eingel\u00f6sten Coupons durch einen Vergleich ausgesuchter Originalbelege mit den entsprechenden an dem zentralen Standort gespeicherten Coupondaten; und<br \/>\n(1g&#8216;) Veranlassen der Auszahlung der H\u00e4ndler durch die Hersteller f\u00fcr eingel\u00f6ste und f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rte Coupons.<\/p>\n<p>9. Vorrichtung zur Abrechnung und Verarbeitung von Rabattmarken, wobei die<br \/>\nVorrichtung folgendes umfasst:<br \/>\n(1a) eine Abtasteinrichtung zum Abtasten codierter Rabattmarken oder Coupons, die von Kunden in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft vorgelegt werden, um Daten aus den Coupons auszulesen, wobei diese Daten diejenigen Angaben umfassen, die ein Produkt oder eine Produktkategorie identifizieren, f\u00fcr die jeder Coupon verwendet werden kann, sowie Daten, die den Wert jedes Coupons angeben, wobei der Schritt des Abtastens als Bestandteil einer Kauftransaktion durchgef\u00fchrt wird;<br \/>\n(1b) eine Einrichtung zum Speichern von Daten, die elektronische Couponeinl\u00f6sungen in dem Gesch\u00e4ft betreffen;<br \/>\n(1c) eine Daten\u00fcbertragungs-Verbindungseinrichtung zum \u00dcbermitteln der gespeicherten Coupondaten von Zeit zu Zeit zu einem Computer an einem zentralen Standort, der von einem unabh\u00e4ngigen Couponverarbeitungsbeauftragten verwaltet wird, wobei alle Verkaufstransaktionsdaten \u00fcbermittelt werden, die jede Verkaufstransaktion betreffen, bei der eine vorgelegt worden ist;<br \/>\n(1d) ein an dem zentralen Standort vorgesehenes Daten\u00fcbertragungsmodul zum Empfang von Coupondaten von mehreren Einzelhandelsgesch\u00e4ften zur Validierung der Coupons, mit einer Einrichtung zum Vergleichen der Coupondaten mit zugeh\u00f6rigen Verkaufstransaktionsdaten, und wobei ein in den Coupondaten enthaltenes Fami-liencodefeld mit einem gekauften Artikel abgeglichen wird, der durch die Verkaufstransaktionsdaten identifiziert wird und den gleichen Familiencode aufweist, und mit einer Einrichtung zur Verarbeitung der Coupondaten, so dass zeitgerechte Hersteller- und H\u00e4ndler-Rechnungen und Berichte vorgesehen werden;<br \/>\n(1e) eine Einrichtung f\u00fcr den Transport der Originalcoupons zu einem Coupon-Pr\u00fcfzeritrum, und zwar nach der \u00dcberpr\u00fcfung in den Einzelhandelsgesch\u00e4ften;<br \/>\n(1f) eine Einrichtung zum Pr\u00fcfen eines ausgew\u00e4hlten Prozentsatzes der eingel\u00f6sten Coupons durch einen Vergleich ausgesuchter Originalbelege mit den entsprechenden an dem zentralen Standort gespeicherten Coupondaten; und<br \/>\n(1g) eine Einrichtung zum Veranlassen der Auszahlung der H\u00e4ndler durch die Hersteller f\u00fcr eingel\u00f6ste und f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rte Coupons;<br \/>\nDas Patent steht in Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auf demselben Gebiet t\u00e4tig wie die Kl\u00e4gerin. Sie bewirbt im Internet unter www&#8230; unter den \u00dcberschriften \u201eClearing&#8220; und \u201eClearing-Verfahren&#8220; verschieden Abrechnungssysteme von Gutscheinen f\u00fcr den Einzelhandel (Anlagen-konvolut K2). Die Beklagte beschrieb die von ihr angebotenen Abrechnungssysteme n\u00e4her in ihrer Multimedia-Pr\u00e4sentation, mit der sie sich an interessierte Kunden wendet und die sie ebenfalls im Internet unter der angegebenen Adresse eingestellt hat (Anlage K3).<br \/>\nDie von der Beklagten verwendete Abrechungsmethode macht vom Oberbegriff und den Merkmalen 1b\/1b&#8216;, sowie 1g\/1g&#8216; der Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents unstreitig gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger behauptet durch schriftlichen Abtretungsvertrag zwischen der A- Electronic Clearing Services, Inc. und der A- Marketing International, Inc. (USA) sowie Verschmelzung der letztgenannten Gesellschaft auf sie selbst, Inhaberin des Klagepatents geworden zu sein.<br \/>\nSie ist der Ansicht, das von der Beklagten angebotene Abrechnungssystem, wie es sich aus den Anlagen K2 und K3 ersehen lasse, mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents gebrauch. Zur Argumentation im Einzelnen wird insoweit auf die Seiten 8-11 der Klageschrift sowie Seiten 2-5 des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 15.12.2006 (Bl. 37-40) verwiesen.<br \/>\nInsbesondere sei es f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 1a undia&#8216; unerheblich, dass nicht s\u00e4mtliche Daten auf dem Coupon gespeichert werden, sondern erst durch Verkn\u00fcpfung mit einer zentral gespeicherten Tabelle darstellbar sind und dass bei dem von der Beklagten verwendeten EAN-Code so genannte Family-Codes nicht vorhanden seien.<\/p>\n<p>Ferner reiche es ihrer Meinung nach f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 1c bzw. 1c&#8216; aus, wenn die in den einzelnen Kassen eingelesenen Daten an das Kassensystem des Einzelh\u00e4ndlers, das hei\u00dft einen Zentralrechner, gesendet w\u00fcrden. In dieses Kassensystem des H\u00e4ndlers sei die Software der Beklagten als des \u201eClearing-Hauses&#8220; integriert. Auch hierdurch w\u00fcrden die Coupon-Daten an einen zentralen Standort \u00fc-bermittelt, der von einem unabh\u00e4ngigen Couponverarbeitungsbeauftragten verwaltet w\u00fcrde, wobei alle Verkaufstransaktionsdaten \u00fcbermittelt w\u00fcrden, die die jeweilige bei Couponausl\u00f6sung vorgenommene Verkaufstransaktion betr\u00e4fen.<br \/>\nAuch die Merkmals 1e und 1e&#8216; seien verwirklicht, da die Einl\u00f6sedaten aus den Coupons an das Rechenzentrum der Beklagten transportiert w\u00fcrden. Dies sei in der Pr\u00e4sentation (K3) wie folgt dargestellt: \u201eEinl\u00f6sedaten werden elektronisch an Clearing-House \u00fcbermittelt&#8220;. In der Hauptverhandlung wies die Kl\u00e4gerin noch darauf hin, dass die Beklagte auch manuelle Abrechnungssysteme anbiete, so dass auch von daher ein Transport der Coupons anzunehmen sei.<br \/>\nDie Merkmale 1f und 1f schlie\u00dflich will die Kl\u00e4gerin durch folgende Aussage der Beklagten im Anlagenkonvolut K2, Seite 3 best\u00e4tigt sehen: \u201eDie Coupon-Daten werden im B-Rechenzentrum erfasst und f\u00fcr Reports und Abrechnungen aufbereitet&#8220;.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher,<br \/>\n1. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.1 es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis<\/p>\n<p>zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den Vorst\u00e4nden der Beklagten, zu unterlassen,<br \/>\nim r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patentes EP 0 757 xxx.<br \/>\nein Verfahren zur Abrechnung und Verarbeitung von Rabattmarken zu benutzen oder zur Anwendung anzubieten, welches die nachfolgenden Merkmale aufweist:<br \/>\n(1a&#8216;) Abtasten codierter Rabattmarken oder Coupons, die von Kunden in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft vorgelegt werden, um Daten aus den Coupons auszulesen, wobei diese Daten diejenigen Angaben umfassen, die ein Produkt oder eine Produktkategorie identifizieren, f\u00fcr die jeder Coupon verwendet werden kann, sowie Daten, die den Wert jedes Coupons angeben, wobei der Schritt des Abtastens als Bestandteil einer Kauftransaktion durchgef\u00fchrt wird;<br \/>\n(1b&#8216;) Speichern von Daten, die elektronische Couponeinl\u00f6sungen in dem Gesch\u00e4ft betreffen;<br \/>\n(1c&#8216;) \u00dcbermitteln der gespeicherten Coupondaten von Zeit zu Zeit zu einem Computer an einem zentralen Standort, der von einem unabh\u00e4ngigen Couponverarbeitungsbeauftragten verwaltet wird, wobei alle Verkaufstransaktionsdaten \u00fcbermittelt werden, die jede Verkaufstransaktion betreffen, bei der ein Coupon vorgelegt worden ist;<br \/>\n(1d&#8216;) Vergleichen der Coupondaten an dem zentralen Standort mit zugeh\u00f6rigen Verkaufstransaktionsdaten, und wobei ein in den Coupondaten enthaltenes Familiencodefeld mit einem gekauften Artikel abgeglichen wird, der durch die Verkaufstransaktionsdaten identifiziert wird und den gleichen Familiencode aufweist, und wobei die Coupondaten so verarbeitet werden, dass zeitgerechte Hersteller- und H\u00e4ndler-Rechnungen und Berichte vorgesehen werden;<br \/>\n(1e&#8216;) Transport der Originalcoupons zu einem Coupon-Pr\u00fcfzentrum;<br \/>\n(1f) Pr\u00fcfen eines ausgew\u00e4hlten Prozentsatzes der eingel\u00f6sten Coupons durch einen Vergleich ausgesuchter Originalbelege mit den entsprechenden an dem zentralen Standort gespeicherten Coupondaten; und<br \/>\n(1g&#8216;) Veranlassen der Auszahlung der H\u00e4ndler durch die Hersteller f\u00fcr eingel\u00f6ste und f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rte Coupons.<\/p>\n<p>und\/oder eine Vorrichtung zur Abrechnung und Verarbeitung von Rabattmarken zu verwenden oder zur Anwendung anzubieten, welche die nachfolgenden Merkmale aufweist:<br \/>\n(1a) eine Abtasteinrichtung zum Abtasten codierter Rabattmarken oder Coupons, die von Kunden in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft vorgelegt werden, um Daten aus den Coupons auszulesen, wobei diese Daten diejenigen Angaben umfassen, die ein Produkt oder eine Produktkategorie identifizieren, f\u00fcr die jeder Coupon verwendet werden kann, sowie Daten, die den Wert jedes Coupons angeben, wobei der Schritt des Abtastens als Bestandteil einer Kauftransaktion durchgef\u00fchrt wird;<br \/>\n(1b) eine Einrichtung zum Speichern von Daten, die elektronische Couponeinl\u00f6sungen in dem Gesch\u00e4ft betreffen;<br \/>\n(1c) eine Daten\u00fcbertragungs-Verbindungseinrichtung zum \u00dcbermitteln der gespeicherten Coupondaten von Zeit zu Zeit zu einem Computer an einem zentralen Standort, der von einem unabh\u00e4ngigen Couponverarbeitungsbeauftragten verwaltet wird, wobei alle Verkaufstransaktionsdaten \u00fcbermittelt werden, die jede Verkaufstransaktion betreffen, bei der eine vorgelegt worden ist;<br \/>\n(1d) ein an dem zentralen Standort vorgesehenes Daten\u00fcbertragungsmodul zum Empfang von Coupondaten von mehreren Einzelhandelsgesch\u00e4ften zur Validierung der Coupons, mit einer Einrichtung zum Vergleichen der Coupondaten mit zugeh\u00f6rigen Verkaufstransaktionsdaten, und wobei ein in den Coupondaten enthaltenes Familiencodefeld mit einem gekauften Artikel abgeglichen wird, der durch die Verkaufstransaktionsdaten identifiziert wird und den gleichen Familiencode aufweist, und mit einer Einrichtung zur Verarbeitung der Coupondaten, so dass zeitgerechte Herstellerund H\u00e4ndler-Rechnungen und Berichte vorgesehen werden;<br \/>\n(1e) eine Einrichtung f\u00fcr den Transport der Originalcoupons zu einem Coupon-Pr\u00fcfzentrum, und zwar nach der \u00dcberpr\u00fcfung in den Einzelhandelsgesch\u00e4ften;<br \/>\n(1f) eine Einrichtung zum Pr\u00fcfen eines ausgew\u00e4hlten Prozentsatzes der eingel\u00f6sten Coupons durch einen Vergleich ausgesuchter Originalbelege mit den entsprechenden an dem zentralen Standort gespeicherten Coupondaten; und<br \/>\n(1g) eine Einrichtung zum Veranlassen der Auszahlung der H\u00e4ndler durch die Hersteller f\u00fcr eingel\u00f6ste und f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rte Coupons;<br \/>\n1.2 der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 2005 Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1 vorgenommen hat und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich folgendes ergibt:<\/p>\n<p>a) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;<br \/>\nb) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angeboten;<br \/>\nc) die Gestehungskosten einschlie\u00dflich der s\u00e4mtlichen Kostenfaktoren;<br \/>\nd) der erzielte Gewinn;<br \/>\ne) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbetr\u00e4gern, Auflageh\u00f6hen, Erscheinungszeiten und Verbreitungsgebieten;<br \/>\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1 seit dem 1. Januar 2005 entstanden ist und\/oder in Zukunft entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte beantragt: Klageabweisung.<br \/>\nSie weist darauf hin, dass bei ihrem System statt des &#8211; vor allem in den USA gebr\u00e4uchlichen &#8211; Strichcodes UPC, bei dem standardm\u00e4\u00dfig auch ein Hinweis auf eine bestimmte Produktkategorie (Family-Code) vorgesehen ist, die \u201eeurop\u00e4ische Artikel-Nummer&#8220; (EAN) Verwendung findet. Hierbei handle es sich um einen 13-stelligen Code, der nur aus L\u00e4nder-Nummer, Betriebs-Nummer (Hersteller), Artikel-Nummer und einer Pr\u00fcfziffer zusammengesetzt sei. Aus diesem Grunde werde auf einen der von der Beklagten verwendeten Coupons weder der Wert des Coupons selbst noch eine Produktkategoriebezeichnung aufgenommen. Derartige Informationen k\u00f6nnten nicht aus dem Coupon selbst ausgelesen werden, sondern erg\u00e4ben sich erst dann, wenn die Code-Nummer des eingelesenen Coupons mit einer Tabelle im Computer des<br \/>\nEinzelh\u00e4ndlers verkn\u00fcpft werde, aus der sich erst die im Merkmale 1a und 1a&#8216; genannten Informationen wie \u201eWert des Coupons&#8220; ablesen lie\u00dfen.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale 1c und 1c&#8216; weist die Beklagte darauf hin, dass bei ihrem System lediglich der Coupon-Code, die Filiale und die Uhrzeit \u00fcbermittelt w\u00fcrden. Weitere Daten, insbesondere was der Kunde alles kaufe, der jeweilige Preis, die jeweilige Menge, w\u00fcrden nicht \u00fcbermittelt. Nach Ansicht der Beklagten seien die Merkmale 1c und 1c&#8216; somit nicht erf\u00fcllt, da nicht alle Verkaufstransaktionsdaten \u00fcbermittelt w\u00fcrden.<br \/>\nNicht erf\u00fcllt seien schlie\u00dflich die Merkmale 1d und 1d&#8216;. Da die Pr\u00fcfung der Coupons an der Kasse im jeweiligen Einzelhandelsgesch\u00e4ft erfolge, an der alle f\u00fcr die Pr\u00fcfung notwendigen Angaben vorhanden seien, finde die Pr\u00fcfung dezentral statt und nicht an einem zentralen Standort. Mangels Familiencode f\u00e4llt k\u00f6nne auch kein Abgleich der Produktfamilie mit dem gekauften Artikel durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale 1e bzw. 1e&#8216; weist die Beklagte darauf hin, dass s\u00e4mtliche Coupons in der Filiale des H\u00e4ndlers vernichtet werden k\u00f6nnten. Ein Coupon-Pr\u00fcfzentrum wird vom Verfahren der Beklagten nicht vorausgesetzt und sie betreibe ein solches auch nicht. Die \u00dcbermittlung der Coupondaten k\u00f6nne auch nicht mit dem Transport der Originalcoupons gleichgesetzt werden.<br \/>\nZuletzt seien auch Merkmal 1f bzw. 1f nicht erf\u00fcllt, da nur eine Pr\u00fcfung beim Einl\u00f6sen der Coupons an der Kasse erfolge; eine zus\u00e4tzliche, zweite Pr\u00fcfung, n\u00e4mlich die Pr\u00fcfung eines ausgew\u00e4hlten Prozentsatzes eingel\u00f6ster Coupons finde beim Verfahren der Beklagten nicht statt.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beklagten wird auf Seiten 5-9 der Klage-erwiderungsschrift (BI.24-28 d.A.) und den Schriftsatz vom 8.1.2007 (BI.41\/45 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Kl\u00e4gerin Rechte aus dem Klagepatent herleiten kann, hat sie gegen die Beklagte bereits deswegen kein Verbietungsrecht, da eine Verwirklichung der Merkmale der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche 1 und 9 durch Abrechnungsverfahren der Beklagten nicht ansatzweise dargetan werden konnte.<br \/>\n1. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation zwar noch nicht durch Vorlage von Urkunden bewiesen, jedoch schl\u00fcssig dargelegt. Angesichts der im Parallelverfahren vorgelegten Urkunden ist allerdings davon auszugehen, dass der Kl\u00e4gerin insoweit ein Nachweis m\u00f6glich w\u00e4re. Eine Erg\u00e4nzung des Sachvortrags war insoweit jedoch entbehrlich, da es bereits an einer Verletzung des Klagepatents mangelt (siehe im Folgenden 2.).<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin konnte nicht schl\u00fcssig darlegen, dass die Beklagte von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 bzw. 9 des Klagepatents Gebrauch macht, so dass der Kl\u00e4gerin weder Unterlassungs-, noch Auskunfts- oder Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen.<br \/>\na) Auf eine Widergabe der von den Parteien verwendeten Merkmalsanalyse (siehe oben im Tatbestand) und eine Untergliederung der noch sehr pauschal gefassten Merkmalsgruppen 1a-1g bzw. 1a&#8216;-1g&#8216; in Einzelmerkmale wird verzichtet.<br \/>\nb) Eine Verletzung scheidet bereits deswegen aus, da es an den Merkmalen \u201eTransport der Originalcoupons&#8220; in den Merkmalgruppen 1e bzw. 1e&#8216; und \u201eVergleich ausgesuchter Originalbelege&#8220; in den Merkmalsgruppe 1f bzw. 1f fehlt. Eine Weiterbehandlung von Originalcoupons\/-belegen durch die Beklagte nach der Einreichung dieser Belege durch die Kunden an der Kasse des Einzelh\u00e4ndlers konnte nicht dargetan werden; Versuche einer Umdeutung der k\u00f6rperlich zu verstehenden Merkmale<br \/>\naa) Der in der Hauptverhandlung nachgeschobene Hinweis, die Beklagte biete auch ein manuelles Clearing-Verfahren an, geht ins Leere: Das manuelle Verfahren wird nach der Pr\u00e4sentation der Beklagten, auf die die Kl\u00e4gerin sich st\u00fctzt (Anlage K3, Seite 6) nur als Alternative zum automatisierten digitalen Verfahren dargestellt, nicht als zus\u00e4tzlichen Verfahrensschritt in diesem automatisierten Verfahren. Weitere Hinweise auf eine Kombination von Daten\u00fcbermittlung und Belegtransport hat die (insoweit darlegungs- und beweispflichtige) Kl\u00e4gerin nicht geliefert.<br \/>\nbb) Die in der Klageschrift urspr\u00fcnglich verfolgte Argumentation, ein \u201eTransport der Coupons&#8220; sei in der \u00dcbermittlung der darauf gespeicherten Daten zu sehen, ist insoweit unschl\u00fcssig, als das Klagepatent bereits innerhalb der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche deutlich zwischen Coupondaten und Originalcoupons bzw. Originalbelegen unterscheidet. Letztere sind daher als physische Verk\u00f6rperungen dieser Daten, n\u00e4mlich Ausdrucke auf Papier zu verstehen. F\u00fcr eine andere Auslegung bleibt kein Raum:<br \/>\nIn den Patentanspr\u00fcchen 1 und 9 wird jeweils bereits in den Merkmalgruppen 1a bzw. 1a&#8216; unterschieden zwischen Rabattmarken bzw. Coupons, die vom Kunden \u201evorgelegt&#8220; werden, also in physischer Form vorhanden sind, und den Daten, die sich aus diesen auslesen lassen.<br \/>\nDiese unverk\u00f6rperten Daten werden weiter erw\u00e4hnt in den Merkmalen 1b\/1b&#8216;, 1c\/1c&#8216; und 1d\/1d&#8216;.<br \/>\nAnders als in diesen genannten Merkmalen ist in den Merkmalen 1e\/1e&#8216; nicht von \u201eDaten&#8220; die Rede, sondern von \u201eCoupons&#8220;, die zudem noch als \u201eOriginal-Coupons&#8220; bezeichnet werden und per \u201eTransport&#8220; bewegt werden sollen, w\u00e4hrend im Zusammenhang mit Daten jeweils von \u201e\u00fcbermitteln&#8220; gesprochen wird. Ebenso ist die Wortwahl innerhalb der Merkmalsgruppen 1f\/1f, in denen den \u201eCoupondaten&#8220; ausdr\u00fccklich die \u201eOriginalbelege&#8220; gegen\u00fcber gestellt werden.<br \/>\nF\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin versuchte Gleichsetzung von Papiercoupons und den in ihnen gespeicherten Informationen bleibt angesichts der in den Patentanspr\u00fcchen \u00fcberdeutlich formulierten Unterscheidung zwischen dem \u201eOriginal-Coupon&#8220; (\u201eOriginal-Beleg&#8220;) und den \u201eCoupon-Daten&#8220; (in der ma\u00dfgeblich englischen Sprachfassung \u201eoriginal coupon&#8220; und \u201ecoupon data&#8220;) bzw. zwischen \u201etransportieren&#8220; und \u201e\u00fcbermitteln&#8220; (\u201etransporting&#8220; und \u201eprocessing&#8220;) kein Raum. Eine solche Auslegung ist schlicht unvertretbar.<br \/>\nc) Auf die Tatsache, dass es auch fraglich erscheint, ob die Einzelmerkmale: \u201ewobei alle Verkaufstransaktionsdaten \u00fcbermittelt werden&#8220; in den Merkmalgruppen 1c\/1c&#8216;; \u201ewobei ein in den Coupondaten enthaltenes Familiencodefeld abgeglichen wird&#8220; in den Merkmalgruppen 1d\/1d&#8216;; \u201eComputer an einen zentralen Standort&#8220; und \u201eder von einem unabh\u00e4ngigen Couponverarbeitungsbeauftragten verwaltet wird&#8220; in den Merkmalgruppen 1c\/1c&#8216;; erf\u00fcllt sind, nicht mehr an. Die Klage ist daher in jedem Fall sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungs-, als auch der geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche abzuweisen.<\/p>\n<p>Nebenentscheidungen:<br \/>\nKosten: \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nVorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 Satz 1 und 2 ZPO.<br \/>\nStreitwert: \u00a7\u00a7 3ff ZPO, 3, 49 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 777 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 17. 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