{"id":2967,"date":"2007-07-24T17:00:00","date_gmt":"2007-07-24T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2967"},"modified":"2016-04-27T06:55:08","modified_gmt":"2016-04-27T06:55:08","slug":"4a-o-44203-reagenzbehaelter-verschlussvorrichtung-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2967","title":{"rendered":"4a O 442\/03 &#8211; Reagenzbeh\u00e4lter-Verschlussvorrichtung IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 658<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juli 2007, Az. 4a O 442\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist einfache Lizenznehmerin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 419 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent). Inhaberin des Klagepatentes ist die \u00f6sterreichische A GmbH mit Sitz in Kremsm\u00fcnster. Das Klagepatent, welches eine Verschlussvorrichtung f\u00fcr ein insbesondere evakuierbares zylinderf\u00f6rmiges Geh\u00e4use betrifft, wurde unter Inanspruchnahme zweier \u00f6sterreichischer Priorit\u00e4ten vom 15. April 1988 bzw. 23. Dezember 1988 am 4. April 1989 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 3. April 1991 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 10. November 1993 bekannt gemacht. Mit Lizenzvereinbarung vom 1. April 2001 wurde das Klagepatent an die B GmbH lizenziert. Die Kl\u00e4gerin wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 29. Juli 2003 Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH und \u00fcbernahm s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verschlussvorrichtung (1) f\u00fcr eine, einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3), mit einer die Stirnseite des Geh\u00e4uses (3) umfassenden Kappe (5), mit einer Stirnwand, in der eine Bohrung (8) angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefl\u00e4che (21) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) zugeordneten umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt, der zwischen zwei Forts\u00e4tzen (88, 87) der Kappe (5) abgest\u00fctzt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) bilden, die der umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) benachbart angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass nur zwei Forts\u00e4tze (86, 87) angeordnet sind, die \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen und einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden, wobei der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz (87) zwischen der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3, 4 und 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 14 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein in Italien ans\u00e4ssiges Unternehmen, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung C Vakuumtestr\u00f6hrchen. Entsprechende R\u00f6hrchen bot die Beklagte auf der MEDICA 2002 vom 20. bis 23. November 2002 in D\u00fcsseldorf an. Die Testr\u00f6hrchen bestehen aus einem durchsichtigen zylinderf\u00f6rmigen Kunststoffgeh\u00e4use und einer Verschlussvorrichtung. Die Verschlussvorrichtung wird durch eine von einer Kappe umschlossene Dichtung gebildet. Dem Gericht wurden als Anlage K 14 Muster der von der Beklagten vertriebenen R\u00f6hrchen \u00fcberreicht, wobei sich die drei \u00fcberreichten R\u00f6hrchen mit gr\u00fcnem, roten und violettem Deckel durch ihre Gr\u00f6\u00dfe voneinander unterscheiden, im \u00dcbrigen aber gleich aufgebaut sind. Im Folgenden werden mit dem Begriff \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c alle drei R\u00f6hrchen bezeichnet. Die nachfolgenden Lichtbilder zeigen zum einen einen Blick von oben in eine Kappe, deren Stirnwand entfernt wurde, wobei das Reagenzglas in die Kappe eingeschoben wurde (Anlage K 12, Lichtbild 6). Zum anderen wird ein Blick durch ein seitlich aufgeschnittenes Sichtfenster in die Kappe gezeigt. Innerhalb der Kappe ist die Lage des Dichtungsstopfens, der L\u00e4ngsrippen, auf denen der Dichtungsstopfen aufliegt, und des Reagenzglases zueinander zu erkennen (Anlage K 12, Lichtbild 7).<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Anlage K 13) zeigt eine von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichte Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wobei die Beklagte bestreitet, dass ein Abstand von 0,38 mm zwischen Geh\u00e4usestirnwand und dem Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens vorhanden ist.<\/p>\n<p>Die in das Geh\u00e4use (Reagenzglas) gesteckte Dichtung besitzt einen Arretierfortsatz, der die Geh\u00e4usestirnwand \u00fcbergreift. Im oberen, der Geh\u00e4usestirnwand abgewandten Bereich wird die Dichtung von nach innen gerichteten Forts\u00e4tzen der Kappe begrenzt, an denen ein Ring angreift. Die Kappe verf\u00fcgt im der Geh\u00e4usestirnwand zugewandten Bereich ferner \u00fcber Forts\u00e4tze. Dabei handelt es sich um in einer Ebene um die Kappeninnenwandung verlaufende L\u00e4ngsrippen, die in Richtung der Kappenoberseite rechtwinklig abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass eine solche Ausgestaltung von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise \u00e4quivalent Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVerschlussvorrichtungen (1) f\u00fcr eine, einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3), mit einer die Stirnseite des Geh\u00e4uses (3) umfassenden Kappe (5), mit einer Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefl\u00e4che (21) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) zugeordneten umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt, der zwischen zwei Forts\u00e4tzen (88, 87) der Kappe (5) abgest\u00fctzt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) bilden, die der umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) benachbart angeordnet sind,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen nur zwei Forts\u00e4tze (86, 87) angeordnet sind, die \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen und einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden, wobei der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz (87) zwischen der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<br \/>\ndie Arretierforts\u00e4tze (16) durch \u00fcber den Umfang der inneren Oberfl\u00e4che (15) des rohrf\u00f6rmigen Fortsatzes (9) verteilte, in den Innenraum vorspringende, parallel zur L\u00e4ngsachse (19) der Kappe (5) verlaufende Rippen (31) gebildet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie Enden der Rippen (31) scharfkantig ausgebildet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie Rippen (31) auf der der Stirnwand (10) der Kappe (5) zugewandten Seite mit einer etwa senkrecht zur L\u00e4ngsachse (7) der Kappe (5) verlaufenden Stirnfl\u00e4che (32) versehen sind;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVerschlussvorrichtungen (1) f\u00fcr eine, einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3), mit einer die Stirnseite des Geh\u00e4uses (3) umfassenden Kappe (5), mit einer Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefl\u00e4che (21) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) zugeordneten umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt, der zwischen zwei Forts\u00e4tzen (88, 87) der Kappe (5) abgest\u00fctzt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) bilden, die der umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) benachbart angeordnet sind,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen nur zwei Forts\u00e4tze (86, 87) angeordnet sind, die \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen und einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden, wobei der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz (87) seitlich gegen die Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) dr\u00fcckt und einem Kontakt der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) mit dem Arretierfortsatz (16) entgegenwirkt,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<br \/>\ndie Arretierforts\u00e4tze (16) durch \u00fcber den Umfang der inneren Oberfl\u00e4che (15) des rohrf\u00f6rmigen Fortsatzes (9) verteilte, in den Innenraum vorspringende, parallel zur L\u00e4ngsachse (19) der Kappe (5) verlaufende Rippen (31) gebildet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie Enden der Rippen (31) scharfkantig ausgebildet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie Rippen (31) auf der der Stirnwand (10) der Kappe (5) zugewandten Seite mit einer etwa senkrecht zur L\u00e4ngsachse (7) der Kappe (5) verlaufenden Stirnfl\u00e4che (32) versehen sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 03.05.1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. genannten Antrieben unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 10.12.1993 zu machen sind und<br \/>\n&#8211; die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch \u00dcbermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.05.1991 bis zum 10.12.1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung \u2013 aus abgetretenem Recht der \u00f6sterreichischen A GmbH mit Sitz in Kremsm\u00fcnster und der \u00f6sterreichischen C.A. Greiner &amp; S\u00f6hne GmbH ebenfalls mit Sitz in Kremsm\u00fcnster \u2013 zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der \u00f6sterreichischen A GmbH mit Sitz in Kremsm\u00fcnster und der \u00f6sterreichischen C.A. Greiner &amp; S\u00f6hne GmbH durch die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 10.12.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>sowie den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 1 EuGVVO bis zur Entscheidung des Landgerichts Padua \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit in dem zwischen der A GmbH, Bad-Haller-Stra\u00dfe 32, A-4550 Kremsm\u00fcnster und der Beklagten unter dem Aktenzeichen RG 7097\/02 gef\u00fchrten Rechtsstreit auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass der Rechtsstreit nach Art. 26 EuGVVO auszusetzen sei, da zwischen der Patentinhaberin und der Beklagten seit dem 9. Oktober 2001 eine negative Feststellungsklage anh\u00e4ngig sei, welche die hiesige Ausf\u00fchrungsform betreffe.<br \/>\nIm \u00dcbrigen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, da der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz nicht zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses und dem Arretierfortsatz angeordnet sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinde sich der Fortsatz vielmehr unterhalb der Stirnseite des Geh\u00e4uses parallel zu diesem, wie sich aus der nachfolgend abgebildeten Zeichnung ergebe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 20.10.2004 (Bl. 116-120 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens sowie durch erg\u00e4nzende Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.07.2007. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 06.07.2006 (Bl. 179-194 d.A.) sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.06.2007 (Bl. 246ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df Art. 27 EuGVVO nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hat hinsichtlich der von ihr begehrten Aussetzung vorgetragen, dass eine solche nach Art. 27 EuGVVO begr\u00fcndet sei, da sie, die Beklagte, gegen die Kl\u00e4gerin \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 am 30.11.2002 und damit vor Rechtsh\u00e4ngigkeit der vorliegenden Klage vor dem Landgericht Padua eine negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze, erhoben habe.<br \/>\nTats\u00e4chlich ist eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO jedoch nicht veranlasst. Eine Aussetzung gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 1 EuGVVO kommt nur dann in Betracht, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anh\u00e4ngig gemacht werden. Vorliegend sind diese Voraussetzungen unabh\u00e4ngig von der Frage, ob eine Parteiidentit\u00e4t vorliegt, jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die beiden Rechtsstreitigkeiten nicht denselben Anspruch betreffen. Dies w\u00e4re nur dann gegeben, wenn die Beklagte vor dem Landgericht Padua auch geltend gemacht hat, dass eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vorliege. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vor dem Landgericht Padua erhobene negative Feststellungsklage auch den deutschen Teil des Klagepatentes umfasste. Ausweislich der als Anlage K 4 \u00fcberreichten Klageschrift ist das italienische Gericht ausschlie\u00dflich mit der Feststellung einer Nichtverletzung des italienischen Teils des Klagepatentes befasst. Eine grenz\u00fcberschreitende Feststellung der Nichtverletzung wird darin nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich aus der \u00dcbersetzung der italienischen Klageschrift. So heisst es in der Klageschrift (gem\u00e4\u00df der \u00dcbersetzung, Anlage B 4a, Rn. 13.), es handele sich \u201eum die negative Feststellung eines eventuell in Italien begangenen Unrechts\u201c. Weiter f\u00fchrt die Beklagte in dem dortigen Verfahren aus (Rn. 15), es sei offensichtlich, dass \u201edie Feststellung der Nichtf\u00e4lschung hinsichtlich der Vacutest Kima-Vorrichtung mit Bezug auf das auf Italien ausgeweitete Europ\u00e4ische Patent der A mit der Nummer EP 0 419 490 mehr als notwendig [sei], da die Vacutest Kima-Vorrichtung die wesentlichen Merkmale der voneinander unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 2 des unter der Nummer 20107 BE\/94 in Italien best\u00e4tigten Europ\u00e4ischen Patents Greiner EP 0 419 490 nicht [nachbilde]\u201c. Auch im Klageantrag nimmt die hiesige Beklagte lediglich Bezug auf den italienischen Teil des europ\u00e4ischen Patents, indem sie die nationale Aufnahmenummer 20107 BE\/1994 zitiert. Vor dem Hintergrund dieser Ausf\u00fchrungen ist der Klageantrag im italienischen Verfahren dahingehend auszulegen, dass allein eine Nichtverletzung des italienischen Teils des Klagepatentes festgestellt werden soll.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten Unterlassung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; Art. II \u00a7 1 Satz 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht verlangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht vom Anspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch nach den Grunds\u00e4tzen der patentrechtlichen \u00c4quivalenz Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Verschlussvorrichtung f\u00fcr ein \u2013 insbesondere evakuierbares \u2013 zylinderf\u00f6rmiges Geh\u00e4use.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist aus der EP 0 129 029 (Anlage K 5) die nachfolgend abgebildete Verschlussvorrichtung (Figur 1) f\u00fcr ein zylinderf\u00f6rmiges Geh\u00e4use bekannt, von der sich \u2013 der im vorliegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche \u2013 Patentanspruch 1 abgrenzt.<\/p>\n<p>Wie der vorstehenden Abbildung entnommen werden kann, wird die Geh\u00e4usestirnseite mit einer Dichtungsvorrichtung 18 verschlossen, die ihrerseits von einer Kappe 30 umschlossen ist. Die Dichtungsvorrichtung ist durchstechbar und weist eine Dichtfl\u00e4che 22 auf, die an der Innenwandung des Geh\u00e4uses 20 zur Anlage gebracht wird. In Richtung der Geh\u00e4usel\u00e4ngsachse betrachtet ist \u00fcber der Dichtfl\u00e4che ein flanschartiger Arretierfortsatz 24 ausgebildet, der die offene Geh\u00e4usestirnseite \u00fcberragt. Die Dichtungsvorrichtung ist von einer Kappe eingefasst, die nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zwei \u201eForts\u00e4tze\u201c besitzt, welche zusammen mit dem flanschartigen Arretierfortsatz 24 der Dichtung eine Kupplungsvorrichtung ausbilden. Der eine Fortsatz begrenzt das obere Ende des Arretierfortsatzes; der andere \u201eFortsatz\u201c bildet seitlich versetzt und parallel zur Geh\u00e4usestirnwand eine Kante aus, auf der das untere Ende des Arretierfortsatzes zur Anlage kommt. Die Stirnwand der Kappe ist mit einer \u00d6ffnung versehen, durch die eine Nadel zum Durchstechen der Dichtungsvorrichtung gef\u00fchrt werden kann. An der vorbekannten Verschlussvorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift, dass das Einsetzen der Dichtungsvorrichtung in das evakuierte, zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use nur schwer ohne Besch\u00e4digung der Dichtfl\u00e4che m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Eine weitere Verschlussvorrichtung, gegen\u00fcber der der unabh\u00e4ngige Patentanspruch 2 des Klagepatentes abgegrenzt ist, ist aus der EP-A 102 851 bekannt. Bei dieser weist die Kappe in einer Stirnwand eine Bohrung auf, in der eine mit einem umlaufenden Ansatz versehene Dichtungsvorrichtung angeordnet ist. Nachteilig an dieser Anordnung ist, dass beim Einstechen oder Herausziehen der Nadel die Dichtungsvorrichtung aus der Kappe (mit-) herausgezogen werden kann. \u00c4hnliche Probleme treten nach den Darlegungen der Klagepatentschrift bei den aus den Druckschriften AT B 379 069 und EP-A 0 150 172 vorbekannten Verschlussvorrichtungen aus, weil je nach den zwischen Dichtungsvorrichtung und zylinderf\u00f6rmigem Geh\u00e4use auftretenden Adh\u00e4sionskr\u00e4ften ein \u00d6ffnen der Verschlussvorrichtung ohne Austritt der im Geh\u00e4use befindlichen Stoffe bzw. Fl\u00fcssigkeiten nicht immer sichergestellt ist.<\/p>\n<p>Ferner sind Verschlussvorrichtungen bekannt, die das Geh\u00e4use mit einer pfropfenartigen in einer Kappe befestigten Dichtungsvorrichtung verschlie\u00dfen. Problematisch ist insoweit, dass teilweise sehr gro\u00dfe Kr\u00e4fte aufgewandt werden m\u00fcssen, um den Adh\u00e4sionswiderstand zwischen Dichtungsvorrichtung und Geh\u00e4use zu \u00fcberwinden. Dies kann zu Undichtigkeiten f\u00fchren. Au\u00dferdem besteht die Gefahr, dass beim Durchsto\u00dfen der Dichtungsvorrichtung mit einer Nadel die Verschlussvorrichtung unbeabsichtigt ge\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent &#8222;die Aufgabe&#8220;, eine Verschlussvorrichtung zu schaffen, mit der ein sicherer gasdichter Verschluss des Geh\u00e4useinnenraumes auch bei l\u00e4ngerer Lagerdauer aufrecht erhalten werden kann, die eine Relativbewegung zwischen Verschlussvorrichtung und Geh\u00e4use in L\u00e4ngsrichtung wirkungsvoll verhindert und die ein vorsichtiges \u00d6ffnen erm\u00f6glicht, wobei ein schlagartiger Austritt der im Geh\u00e4use befindlichen Stoffe vermieden werden soll. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabenstellung sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Verschlussvorrichtung (1) f\u00fcr eine einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite (2) eines zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3), welche aufweist<\/p>\n<p>1. eine Kappe (5), die die eine Stirnseite (2) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) umfasst;<\/p>\n<p>2. eine Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist;<\/p>\n<p>3. eine umlaufende Dichtfl\u00e4che (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), die zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefl\u00e4che (21) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) zugeordnet ist;<\/p>\n<p>4. einen flanschartigen Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung, der diese Dichtfl\u00e4che nach au\u00dfen \u00fcberragt.<\/p>\n<p>5. Der Arretierfortsatz (16) ist zwischen zwei Forts\u00e4tzen (86, 87) der Kappe (5) abgest\u00fctzt.<\/p>\n<p>6. Die beiden Forts\u00e4tze (86, 87) bilden gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6).<\/p>\n<p>7. Die Kupplungsvorrichtung ist der umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) benachbart angeordnet.<\/p>\n<p>8. Es sind nur zwei Forts\u00e4tze (86, 87) angeordnet, die<\/p>\n<p>a) \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen,<\/p>\n<p>b) einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz bilden.<\/p>\n<p>9. Der dem Geh\u00e4use (3) zugewandte Fortsatz (87) ist zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen der Patentschrift bewirkt die Kupplungsvorrichtung eine feste Halterung der Dichtungsvorrichtung in der Kappe in L\u00e4ngsrichtung der Geh\u00e4useachse. Die beim Einstechen und Herausziehen einer Nadel bzw. Kan\u00fcle auftretenden Axialkr\u00e4fte werden vom Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung und den den Aufnahmeraum ausbildenden Forts\u00e4tzen der Kappe aufgenommen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung weist dadurch die Vorteile auf, dass zwischen Dichtungsvorrichtung und Kappe sowohl beim Einsetzen als auch beim Herausziehen der Dichtungsvorrichtung aus dem Geh\u00e4use eine eindeutige Bewegungsverbindung erreicht wird. Auch wird das Risiko einer Besch\u00e4digung der Dichtungsfl\u00e4chen beim Einsetzen der Kappe ausgeschlossen. Die zwischen Dichtungsvorrichtung und Kappe bestehende (fixe) Kupplung verhindert, dass die Dichtungsvorrichtung beim Einstechen und Herausziehen einer Nadel unbeabsichtigt vom Geh\u00e4use gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Merkmal 9 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung liegt nicht vor. Merkmal 9 setzt voraus, dass der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses und dem Arretierfortsatz angeordnet ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDabei gibt die im Wortlaut des Patentanspruchs enthaltene Positionsbestimmung \u201ezwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz\u201c dem Fachmann vor, dass der Fortsatz der Kappe den Raum zwischen Stirnseite des Geh\u00e4uses und dem Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens zumindest teilweise ausf\u00fcllen muss. Wenn der Fortsatz sich nach dem Patentanspruch \u201ezwischen\u201c der Geh\u00e4usestirnseite und dem Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens befinden soll, dann bedeutet dies, dass der Fortsatz einen direkten Kontakt zwischen Geh\u00e4usestirnseite und Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens verhindern muss. Von diesem Verst\u00e4ndnis des Wortlauts des Patentanspruchs ist auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. J ausgegangen. So hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.07.2006 auf Seite 4 ausgef\u00fchrt, dass der in Merkmal 9 bezeichnete Fortsatz so angeordnet sein muss, dass ein direkter Kontakt zwischen Flansch der Dichtvorrichtung und Stirnfl\u00e4che des Geh\u00e4uses verhindert wird. Auch in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.06.2007 hat dieser ausgef\u00fchrt, dass ein Fachmann den Wortlaut des Patentanspruchs dahingehend verstehen w\u00fcrde, dass eine Ber\u00fchrung zwischen Geh\u00e4usestirnseite und Dichtfl\u00e4che verhindert wird (Seite 4 des Protokolls). Eine technische Umsetzung der Vorgabe in Merkmal 9 werde der Fachmann darin sehen, dass etwas vorgesehen werden m\u00fcsse, das den direkten Kontakt zwischen Stirnseite und Arretierfortsatz verhindere (Seite 8 des Protokolls). In den Zwischenraum zwischen Geh\u00e4usestirnseite und Dichtfl\u00e4che m\u00fcsse etwas hineinragen (Seite 9 des Protokolls). Dementsprechend ist in dem im Klagepatent gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fortsatz 87 so dargestellt, dass er den Zwischenraum zwischen Geh\u00e4usestirnseite und Dichtfl\u00e4che vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt. Freilich erlaubt dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel keine einschr\u00e4nkende Auslegung des Schutzbereichs des Patentanspruchs (BGHZ 160, 204 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der Wortsinn des Merkmals 9 ist daher nicht auf eine solche Ausgestaltung beschr\u00e4nkt, bei der der Fortsatz unmittelbar zwischen Geh\u00e4usestirnseite und Arretierfortsatz im Sinne einer vollfl\u00e4chigen \u201eschichtweisen\u201c Ausgestaltung angeordnet ist, wie in Figur 14 gezeigt. Vielmehr w\u00e4re es ebenso mit dem Wortsinn des Merkmals 9 vereinbar, worauf der Sachverst\u00e4ndige zu Recht hinweist (Seite 4 des Protokolls), wenn der Fortsatz nur etwa bis zur H\u00e4lfte der Geh\u00e4usewanddicke hineinreichen w\u00fcrde. Denn das Merkmal 9 gibt nur vor, dass der Fortsatz in den Zwischenraum zwischen Geh\u00e4usestirnseite und Dichtfl\u00e4che hineinragen soll, nicht jedoch, wie tief er hineinragen muss.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Wortsinns, von dem der Sachverst\u00e4ndige Dr. J ausgegangen ist, h\u00e4lt auch die Kammer nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fcr zutreffend. Der Fachmann findet dieses Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt, wenn er ber\u00fccksichtigt, welche Funktion das Klagepatent dem Merkmal 9 zuweist und inwieweit das Merkmal 9 zur Abgrenzung vom Stand der Technik beitr\u00e4gt. Durch das Merkmal 9 will das Klagepatent die aus der EP 129 029 (Anlage K 5) bekannten Nachteile vermeiden und sich von diesem abgrenzen (Spalte 1 Zeilen 6 bis 8). Bei der vorbekannten Ausgestaltung wies der Dichtungsstopfen eine in die Geh\u00e4use\u00f6ffnung eingesteckte, umlaufenden Dichtfl\u00e4che auf und einen dar\u00fcber angeordneten Arretierfortsatz auf. Der Dichtungsstopfen wurde so weit in die Geh\u00e4use\u00f6ffnung gesteckt, bis die Geh\u00e4usestirnseite auf den vorspringenden Arretierfortsatz trifft und an diesen angedr\u00fcckt ist. Das seitlich \u00fcber die Geh\u00e4usewandung ragende Endst\u00fcck des Arretierfortsatzes lag auf einer in der Kappe ausgebildeten Kante auf (vgl. Figur 1 der Anlage K 5).<br \/>\nAn der vorgenannten Anordnung kritisiert die Klagepatentschrift, dass es nur schwer m\u00f6glich sei, die Dichtungsvorrichtung ohne Besch\u00e4digung der Dichtfl\u00e4che in das Geh\u00e4use einzusetzen (vgl. Spalte 1 Zeilen 33 bis 36). Wie der Fachmann der Patentbeschreibung entnehmen kann (vgl. Spalte 2 Zeilen 15 bis 20, Zeilen 32 ff.), ist die Dichtungsvorrichtung dann, wenn sie eingesetzt, entfernt oder durchstochen wird, im Verh\u00e4ltnis zum Geh\u00e4use erheblichen Adh\u00e4sionskr\u00e4ften ausgesetzt. Diese die Dichtung verformenden Kr\u00e4fte k\u00f6nnen bewirken, dass die Dichtung besch\u00e4digt oder undicht wird. Da bei der Verschlussvorrichtung gem\u00e4\u00df der EP 0 129 029 der Arretierfortsatz beim Einsetzen so weit in das Geh\u00e4use eingeschoben werden muss, bis er unmittelbar auf der Geh\u00e4usestirnwand aufliegt, wirken auf die Dichtfl\u00e4che und den Arretierfortsatz in Verbindung mit der Geh\u00e4usewandung besonders starke Adh\u00e4sionskr\u00e4fte, die zu einer Besch\u00e4digung der Dichtung oder dazu f\u00fchren k\u00f6nne, dass der Arretierfortsatz so verformt wird, dass er nicht mehr in formschl\u00fcssigem Eingriff mit der Kapsel steht. Dieses Besch\u00e4digungs- bzw. Verformungsrisiko soll durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Kupplungsvorrichtung, bei der der dem Geh\u00e4use zugewandte Kappenfortsatz zwischen der Geh\u00e4usestirnseite und dem Arretierfortsatz der Dichtung angeordnet ist, vermindert werden (vgl. Spalte 3 Zeilen 21 bis 28, Spalte 22 Zeilen 33 bis 42). Durch die oberen und unteren Kappenforts\u00e4tze wird ein Aufnahmeraum f\u00fcr den Arretierfortsatz der Dichtung geschaffen, der von der Stirnseite des Geh\u00e4uses abgetrennt ist und auf Grund dieser Trennung \u201eeine eindeutige Bewegungsverbindung\u201c zwischen Dichtung und Kappe schafft. Der Arretierfortsatz wird nicht mehr auf die Geh\u00e4usestirnwand gedr\u00fcckt bzw. auf dieser zur Anlage gebracht werden, sondern er ruht auf dem zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz angeordneten Fortsatz. Indem die Dichtung nicht vollst\u00e4ndig bis zur Geh\u00e4usestirnwand eingeschoben wird, werden die beim Einschieben und Entfernen der Dichtung auftretenden Adh\u00e4sionskr\u00e4fte vermindert. Sie k\u00f6nnen nicht mehr bis in den Bereich des von der Geh\u00e4usestirnseite nunmehr abgetrennten Arretierfortsatz wirken.<br \/>\nEntscheidend kommt es demnach darauf an, dass durch den unteren Kappenfortsatz eine Trennung des Arretierfortsatzes von der Geh\u00e4usestirnwand bewirkt wird. Eine Abgrenzung zu der der Lehre des Klagepatents am n\u00e4chsten kommenden Druckschrift EP-A 129 029 erfolgt \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 genau durch diese Trennung zwischen Arretierfortsatz und Geh\u00e4usestirnwand gem\u00e4\u00df Merkmal 9. In der EP-A 129 029 ist zwar noch ein nutf\u00f6rmiger Aufnahmebereich im Sinne des Merkmals 8 des Klagepatents vorgesehen, allerdings fehlt es an einem Fortsatz im Sinne des Merkmals 9, der eine Trennung zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz der Dichtung bewirkt. Der dortige Fortsatz 54, auf dem der Arretierfortsatz 24 der Dichtung aufliegt, kann ein direktes Aufliegen des Arretierfortsatzes auf der Geh\u00e4usestirnwand nicht verhindern.<br \/>\nZus\u00e4tzlich zu der Funktion, Adh\u00e4sionskr\u00e4fte zu vermindern, sorgt die Anordnung des Fortsatzes zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz gem\u00e4\u00df Merkmal 9 daf\u00fcr, dass der Arretierfortsatz der Dichtung von Teilen der Kappe (den Forts\u00e4tzen 87 und 86) fest umschlossen wird. So wird sichergestellt, dass die Kappe zusammen mit der Dichtung kontrolliert und vorsichtig abgezogen werden kann. Dies entspricht dem Ziel des Klagepatent, nach dem ein vorsichtiges \u00d6ffnen des Blutprobenr\u00f6hrchens erm\u00f6glicht und ein schlagartiger Austritt des Inhalts aus dem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use verhindert werden soll (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeile 58 bis Spalte 3, Zeile 3). Diese Funktion hat auch der Sachverst\u00e4ndige Dr. J in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung dem Merkmal 9 zugeordnet. Er hat betont, die Funktion des Fortsatzes bestehe darin, sicherzustellen, dass beim Abziehen des Deckels vom Geh\u00e4use gleichzeitig die Dichtungsvorrichtung mit abgezogen werde (Protokoll, Seite 2).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist so ausgestaltet, dass der Arretierfortsatz des Dichtungsstopfens im montierten Zustand auf den L\u00e4ngsrippen aufliegt, welche den geh\u00e4useseitigen Fortsatz darstellen. Nach den nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. J lassen sich jedoch bei allen R\u00f6hrchen (unabh\u00e4ngig von deren Gr\u00f6\u00dfe und Deckelfarbe) die Kappen samt Dichtung so weit auf das Geh\u00e4use aufschieben, bis zwischen der Dichtung und der Geh\u00e4usestirnwand kein freier Raum mehr vorhanden ist. Bereits im schriftlichen Gutachten vom 06.07.2006 hatte der Sachverst\u00e4ndige Dr. J festgestellt, dass die Geh\u00e4usestirnwand im vollst\u00e4ndig aufgeschobenen Zustand in direktem Kontakt mit dem Arretierfortsatz der Dichtung stehe (Gutachten, Seite 7). In diesem Zustand befinde sich die Geh\u00e4usestirnwand auf einer H\u00f6he mit dem (rechtwinkligen) Beginn des Fortsatzes, der durch die L\u00e4ngsrippen gebildet wird. Diese Feststellungen hat der Sachverst\u00e4ndige in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung best\u00e4tigt (Protokoll, Seite 5). Erg\u00e4nzend hat er ausgef\u00fchrt, dass das komplette Aufschieben des Geh\u00e4uses auf die Kappe bis zu dem Punkt, an dem sich Arretierfortsatz und Geh\u00e4usestirnwand ber\u00fchren, mit einem \u00fcblichen Kraftaufwand durchzuf\u00fchren sei (Protokoll, S. 5f, S. 13, 14). Wenn die Geh\u00e4usestirnwand den Arretierfortsatz ber\u00fchre, sei ein Anschlag sp\u00fcrbar. Dies kann die Kammer anhand des als Anlage K 14 \u00fcberreichten Geh\u00e4uses, in dessen Kappe ein Sichtfenster eingeschnitten ist, nachvollziehen: bei vollst\u00e4ndigem Aufdr\u00fccken des Geh\u00e4uses auf die Kappe ber\u00fchren sich Arretierfortsatz und Geh\u00e4usestirnwand.<br \/>\nDa der Fortsatz der Kappe keine Trennung der Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz der Dichtung bewirkt, ist das Merkmal 9 nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, dass \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin hinweist \u2013 bei Verwendung der Blutprobenr\u00f6hrchen Situationen auftreten m\u00f6gen, in denen die Kappe bei manuellem Wiederaufsetzen der Kappe nicht vollst\u00e4ndig auf das Geh\u00e4use aufgeschoben wird, so dass dann eine Trennung zwischen Arretierfortsatz der Dichtung und Geh\u00e4usestirnwand tats\u00e4chlich gegeben ist. Zwar ist eine Patentverletzung schon dann zu bejahen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv dazu geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften zu erreichen, unabh\u00e4ngig davon, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich regelm\u00e4\u00dfig oder aber nur zuf\u00e4llig in Einzelf\u00e4llen in dieser Art verwendet wird (BGH GRUR 2006, 399, 401 &#8211; Rangierkatze). Allerdings ist auch in diesen Konstellationen, in denen die Kappe nicht vollst\u00e4ndig auf das Geh\u00e4use aufgeschoben wurde \u2013 ihr Auftreten einmal unterstellt &#8211; , Merkmal 9 nicht erf\u00fcllt, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch nicht einmal zu einer Verwirklichung des Merkmals 9 geeignet ist. Wenn die Kappe nicht vollst\u00e4ndig auf das Geh\u00e4use aufgeschoben wird, ist zwar der Arretierfortsatz in einem Abstand zur Geh\u00e4usestirnwand angeordnet, allerdings fehlt es dann weiterhin an einem Fortsatz, der in den Zwischenraum zwischen diesen beiden Teilen hineinragen w\u00fcrde.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang bedurfte es auch nicht etwa \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.06.2007 beantragt \u2013 der Einholung eines erg\u00e4nzenden Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu der Frage, ob die L\u00e4ngsrippen geringf\u00fcgig in den Raum zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz hineinragen, wie dies von der Kl\u00e4gerin behauptet wurde und durch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung von Rechtsanwalt K\u00fcppers \u00fcberreichte Skizze im DIN A3-Format illustriert wird. Zum einen hat der Sachverst\u00e4ndige Dr. J zu diesem Punkt bereits Stellung genommen und ausgef\u00fchrt, er habe ein solches Hineinragen nicht feststellen k\u00f6nnen. Soweit er einen solchen Effekt nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nne, w\u00e4ren jedenfalls hochempfindliche Messungen erforderlich, um ihn zu \u00fcberpr\u00fcfen (Protokoll, Seite 9). Das von ihm angefertigte Schema gem\u00e4\u00df Bild 8 b) (Gutachten vom 06.07.2006, Bild 9) sei in Bezug auf die Form der L\u00e4ngsrippe missverst\u00e4ndlich; in Wahrheit sei die L\u00e4ngsrippe nicht keilf\u00f6rmig ausgebildet, sondern habe im oberen Bereich eine konstante Breite (Protokoll, Seite 10). Nach diesen Ausf\u00fchrungen ist demnach bereits klar, dass die L\u00e4ngsrippe allenfalls in einem \u00e4u\u00dferst geringf\u00fcgigen Ma\u00dfe in den Raum zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz der Dichtung hineinragt. Etwas anderes behauptet letztlich auch die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die von ihr \u00fcberreichte Skizze nicht. Selbst wenn aber ein solches geringf\u00fcgiges Hineinragen des Fortsatzes vorliegen w\u00fcrde, w\u00e4re das Merkmal 9 damit nicht erf\u00fcllt. Denn entscheidend ist, dass der Fortsatz, selbst wenn er geringf\u00fcgig in den Zwischenraum zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz hineinragt, nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. J nicht verhindern kann, dass sich die Kappe mit normalem Kraftaufwand vollst\u00e4ndig auf das Geh\u00e4use aufschieben l\u00e4sst, so dass ein Kontakt zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz hergestellt wird. Solange aber ein Hineinragen diese Funktion nicht erf\u00fcllt, ist das Merkmal 9 nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln, wie von der Kl\u00e4gerin mit dem Hilfsantrag zu I. 1. geltend gemacht, liegt nicht vor. Patentrechtliche \u00c4quivalenz setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrem Hilfsantrag geltend, dass als Austauschmittel f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Fortsatz zwischen Arretierfortsatz und Geh\u00e4usestirnwand bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Fortsatz vorgesehen sei, der seitlich gegen die Stirnseite des Geh\u00e4uses dr\u00fcckt und der einem Kontakt der Stirnseite des Geh\u00e4uses mit dem Arretierfortsatz entgegenwirkt. Dieses Austauschmittel ist weder gleichwirkend noch ist es f\u00fcr den Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, auffindbar.<\/p>\n<p>An der Gleichwirkung fehlt es deshalb, weil die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachten L\u00e4ngsrippen gerade nicht \u2013 wie es die Kl\u00e4gerin in ihrem Hilfsantrag selbst voraussetzt \u2013 in einer Weise einem Kontakt zwischen der Geh\u00e4usestirnwand und dem Arretierfortsatz entgegenwirken, die mit der Wirkung des zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz angeordneten Fortsatz vergleichbar w\u00e4re,. Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. J k\u00f6nnen vielmehr die L\u00e4ngsrippen nicht verhindern, dass der Arretierfortsatz in Kontakt mit der Geh\u00e4usestirnwand ger\u00e4t. Mit normalem Kraftaufwand kann die Dichtung so weit auf das Geh\u00e4use aufgeschoben wird, bis der Arretierfortsatz die Geh\u00e4usestirnwand ber\u00fchrt. Der patentgem\u00e4\u00df vorgesehene Fortsatz verhindert dagegen allein durch seine Anordnung zwischen Geh\u00e4usestirnwand uns Arretierfortsatz in jedem Fall einen solchen Kontakt.<\/p>\n<p>Weiter fehlt es an der Auffindbarkeit. Der Fachmann erh\u00e4lt aus der Klagepatentschrift keinerlei Anregung, die ihn dazu bewegen k\u00f6nnte, in der Art der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 9 abzuweichen. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass die ma\u00dfgebliche Abgrenzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre von der EP-A-0 129 029 darin besteht, dass der geh\u00e4useseitige Fortsatz, der den Dichtungsstopfen h\u00e4lt, zwischen die Geh\u00e4usestirnwand und den Arretierfortsatz hineingef\u00fchrt wird und so eine Trennung zwischen beiden Teilen erreicht wird. Durch diese Trennung wird zugleich sichergestellt, dass die Dichtung fest von Teilen der Kappe umschlossen wird. Das Klagepatent gibt dem Fachmann keine Anregung dazu, an Stelle des Fortsatzes L\u00e4ngsrippen vorzusehen, die zwar einem Kontakt zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz entgegenwirken m\u00f6gen, ihn aber bei \u00fcblicher Benutzung des Geh\u00e4uses nicht verhindern k\u00f6nnen.<br \/>\nAuch der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 17 der Klagepatentschrift und auf die zugeh\u00f6rige Beschreibungsstelle (Zeile 23, Zeilen 40-47) vermag eine Auffindbarkeit nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>An der zitierten Stelle beschreibt das Klagepatent, dass der Arretierfortsatz in der Kappe durch fingerartige Forts\u00e4tze 100 gehalten werden kann. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass die Forts\u00e4tze, die den Arretierfortsatz der Dichtung umschlie\u00dfen sollen, nicht notwendig jeweils einst\u00fcckig ausgebildet werden m\u00fcssen, sondern auch Unterbrechungen aufweisen k\u00f6nnen. Den genannten Stellen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass auf das Merkmal 9, wonach der geh\u00e4useseitige Fortsatz zwischen Geh\u00e4usestirnwand und Arretierfortsatz angeordnet werden muss, verzichtet werden kann. Aus der Figur 17 ist ersichtlich, dass die fingerartigen Forts\u00e4tze an der Stelle angebracht sind, an der der Arretierfortsatz 6 von oben umschlossen wird. Dagegen wird \u00fcber den geh\u00e4useseitigen Fortsatz, der sich im Bereich der dort angebrachten Bezugsziffer 5 befinden muss, nichts ausgesagt. Weder ist dieser in Figur 17 rippenf\u00f6rmig ausgestaltet noch wird gezeigt, dass dieser nur seitlich an die Geh\u00e4usestirnwand und nicht oberhalb dieser angreifen soll. Einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine vollst\u00e4ndig seitliche Anordnung des geh\u00e4useseitigen Fortsatzes kann der Fachmann dieser Figur somit nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Letztlich verkennt die Kl\u00e4gerin, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt an einem Austauschmittel f\u00fcr den Fortsatz gem\u00e4\u00df Merkmal 9 fehlt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt im Hinblick auf die Halterung des Arretierfortsatzes nicht \u00fcber mehr als das, was bereits die Merkmalsgruppe 8 des Klagepatents vorgibt: es sind zwei Forts\u00e4tze vorhanden, die aus der Innenfl\u00e4che der Kappe nach innen hervorragen und die einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz bilden. Die in Merkmal 9 enthaltenen n\u00e4heren Vorgaben zu dem geh\u00e4useseitigen Fortsatz beachtet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dagegen nicht. Da ein Au\u00dfenstehender nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit davon ausgehen darf, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur), kann bei Fehlen eines Merkmals nur in seltenen F\u00e4llen eine Patentverletzung bejaht werden. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Durchschnittsfachmann die mit dem Verzicht auf einzelne L\u00f6sungselemente verbundene abgewandelte L\u00f6sung mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als solche auffinden konnte (LG D\u00fcsseldorf GRUR Int.l 1990, 382, 383 \u2013 Adapter) und er erkennt, dass das weggelassene Merkmal nur ein unwesentliches Element der Erfindung darstellt. Vorliegend enth\u00e4lt die Klagepatentschrift an keiner Stelle eine Andeutung, die den Fachmann auf den Gedanken bringen k\u00f6nnte, dass die in Merkmal 9 gemachte Vorgabe f\u00fcr die Erreichung der patentgem\u00e4\u00dfen Ziele nicht wesentlich sein soll.<\/p>\n<p>Weil die Voraussetzungen der \u00c4quivalenz nicht vorliegen, kommt es auf den von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobenen Formstein-Einwand unter Berufung auf den Stand der Technik EP-A-0 129 029 nicht an.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 658 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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