{"id":2965,"date":"2007-06-12T17:00:59","date_gmt":"2007-06-12T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2965"},"modified":"2016-04-27T06:53:52","modified_gmt":"2016-04-27T06:53:52","slug":"4a-o-43506-beauftragung-eines-patentanwalts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2965","title":{"rendered":"4a O 435\/06 &#8211; Beauftragung eines Patentanwalts"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 657<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 435\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.092,18 Eur nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist die in Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zur gemeinsamen Berufsaus\u00fcbung zusammengeschlossene Soziet\u00e4t \u201eA &amp; B Patent- und Rechtsanw\u00e4lte\u201c, vertreten durch die im Rubrum genannten Gesellschafter. Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren gegen\u00fcber dem Beklagten vor dem nachfolgendem Hintergrund geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte nahm in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (34 O (Kart.) 41\/06) eine Tochtergesellschaft der C Nutzfahrzeuge AG, der C Nutzfahrzeug Vertrieb GmbH Service D\u00fcsseldorf (nachfolgend C), unter Berufung auf die Vorschriften der \u00a7\u00a7 33, 20 GWB, Art. 81 EGV sowie Art. 4 (2) VO (EG) Nr. 1400\/2002 im Hinblick auf einen Belieferungsanspruch hinsichtlich des C Fahrzeug-Diagnose-Systems \u201eC-CATS II\u201c in Anspruch. C verwies in dem genannten Rechtsstreit in der Klageerwiderung zur Begr\u00fcndung eines nicht vorhandenen Belieferungsanspruches auf geheimes \u201eKnow-How\u201c sowie auf ihre das Diagnosesystem betreffenden Patente, um die streitgegenst\u00e4ndliche Zugangsverweigerung zu dem Diagnose-System unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 (2) 3. Unterabsatz der (EU) VO Nr. 1400\/2002 zu rechtfertigen. Der Beklagte des hiesigen Rechtsstreits setzte sich in dem genannten Rechtsstreit mit den Schutzrechten nicht n\u00e4her auseinander. Mit Urteil vom 25. Oktober 2006 wurde die Klage vom Landgericht D\u00fcsseldorf abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Unter dem 20. September 2006, mithin vor Verk\u00fcndung des genannten Urteils, meldete sich der Beklagte telephonisch im B\u00fcro der Kl\u00e4gerin und k\u00fcndigte das genannte Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf an, mit der Bitte, die Berufungsaussichten in Ansehung dieses Urteils zu pr\u00fcfen. Von diesem Telephongespr\u00e4ch fertigte die das Gespr\u00e4ch entgegen nehmende Rechtsanw\u00e4ltin Frau D eine Telephonnotiz an, welche nachfolgend wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Am 22. September 2006 setzte sich Herr Patentanwalt Dr. B mit dem Bevollm\u00e4chtigten des Beklagten im Ausgangsverfahren, Herrn Rechtsanwalt E aus W, telephonisch in Verbindung und bat um \u00dcbersendung von dessen Handakte sowie des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Die Kopie der Handakte ging bei der Kl\u00e4gerin am 19. Oktober 2006 ein. Das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf wurde der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 3. November 2006 durch Herrn Rechtsanwalt E \u00fcbersandt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 best\u00e4tigte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten den Eingang der Handakte der Bevollm\u00e4chtigten des Ausgangsverfahrens. Am 9. November 2006 rief der Beklagte im B\u00fcro der Kl\u00e4gerin an, um sich nach dem weiteren Fortgang zu erkundigen. Herr Patentanwalt Dr. B rief am gleichen Tag zur\u00fcck und teilte ihm mit, dass eine Bearbeitung Anfang der \u00fcbern\u00e4chsten Woche erfolgen w\u00fcrde und dann eine schriftliche Stellungnahme sowie ein Terminsvorschlag erfolgen solle. Gleichzeitig wurde der Beklagte gebeten eine Gegen\u00fcberstellung von \u201eVollversion\u201c und \u201eeingeschr\u00e4nkter Version\u201c zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Unter dem 21. November 2006 fertigten die beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ein achtzehnseitiges Gutachten, in welchem die Aussichten einer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2006 \u00fcberpr\u00fcft wurden. Dem Beklagten wurde das Gutachten mit der Kostennote der Nr. A00881 und Datum vom 1. Dezember 2006 zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Kostennote vom 1. Dezember 2006 ist nachfolgend auszugsweise wiedergegeben.<\/p>\n<p>Eine Zahlung im Hinblick auf die Kostennote wurde von Seiten des Beklagten nicht geleistet. Vielmehr wandte er sich mit Telefax vom 5. Dezember 2006, zugegangen am 7. Dezember 2006, an die Kl\u00e4gerin und bat um eine Stornierung der Rechnung. Eine Beauftragung zu der im geleisteten Umfang erfolgten Ausf\u00fchrlichkeit der Berufungsaussichten sei nicht erfolgt. Es habe lediglich eine kurze \u00dcberpr\u00fcfung der Sachlage erfolgen sollen. Vor diesem Hintergrund solle eine neue Rechnung erstellt werden. Auf den weiteren Inhalt des genannten Telefaxes wird Bezug genommen..<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte zur Zahlung der klageweise geltend gemachten Forderung verpflichtet sei. Er habe sowohl Frau A als Rechtsanw\u00e4ltin als auch Herrn Dr. B als Patentanwalt beauftragt, die Aussichten einer Berufung gutachterlich zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei seinem Anruf am 20. September 2006 habe er selbst darauf hingewiesen, dass sein bisheriger Bevollm\u00e4chtigter Familienrechtler sei und er einsehe, dass f\u00fcr dieses Verfahren ein Fachmann, d.h. ein Patentanwalt, beauftragt werden m\u00fcsse. Es sei auch eine Beauftragung zu einer schriftlichen Stellungnahme erfolgt. Entsprechend sei ein Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7\u00a7 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2201 des Verg\u00fctungsverzeichnisses zum RVG bei einem Streitwert von 25.000,- Eur sowohl f\u00fcr die rechtsanwaltliche als auch patentanwaltliche Leistung gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er stellt eine Beauftragung des Patentanwalts Dr. B ebenso in Abrede wie die Erstellung einer ausf\u00fchrlichen schriftlichen Stellungnahme. Er wisse nicht, welche Erkl\u00e4rungen der erstinstanzliche Kollege fernm\u00fcndlich am 22. September 2006 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin abgegeben habe. Entsprechend wisse er nicht, ob Herr E erkl\u00e4rt habe, die Einschaltung eines Patentanwaltes sei erforderlich und die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens sei in Auftrag gegeben worden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, h\u00e4tte dem Beklagten deutlich gemacht werden m\u00fcssen, dass dann zwei Geb\u00fchren anfallen w\u00fcrden. Dies sei jedoch nicht geschehen.<\/p>\n<p>Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.092,18 EUR nebst Zinsen zu.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis, welches zwischen den Parteien bestanden hat und das als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten ist (\u00a7\u00a7 675, 611 BGB).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin telephonisch in einem Telephonat am 20. September 2006. Er k\u00fcndigte ein Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf an f\u00fcr den 25. Oktober 2006, um dessen \u00dcberpr\u00fcfung er im Hinblick auf etwaige Berufungsaussichten bat. Hierf\u00fcr sollte auch ein Patentanwalt zu Rate gezogen werden, da \u2013 wie der im Tatbestand wiedergegebenen Telephonnotiz der Rechtsanw\u00e4ltin D vom gleichen Tag entnommen werden kann und deren Inhalt vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde \u2013 f\u00fcr die Beurteilung der technischen Details ein Fachmann notwendig sei. Am 19. Oktober 2006 ging die Handakte der den Ausgangsprozess am Landgericht D\u00fcsseldorf begleitenden Prozessbevollm\u00e4chtigten E und Kollegen im B\u00fcro der Kl\u00e4gerin ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag best\u00e4tigte die Kl\u00e4gerin den Eingang der Handakte und wies darauf hin, dass eine Bearbeitung erst nach Eingang des Urteils sinnvoll sei. Mit R\u00fcckruf vom 9. November 2006 best\u00e4tigte die Kl\u00e4gerin durch Herrn Patentanwalt Dr. B, wie der Telephonnotiz vom gleichen Tag entnommen werden kann, dass eine Bearbeitung bis \u201eAnfang der \u00fcbern\u00e4chsten Woche\u201c erfolgen werde und dann eine schriftliche Stellungnahme und ein Terminsvorschlag erfolgen solle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat diese Beauftragung unter Angabe der sie begleitenden Umst\u00e4nde schl\u00fcssig dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten ist unerheblich, da es einerseits unsubstantiiert und andererseits im Widerspruch zu den vom Kl\u00e4ger vorgelegten Anlagen und dem unstreitigen Geschehen steht.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte eine Auftragserteilung zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens \u00fcber die Erfolgsaussichten der Berufung in Abrede stellt mit der Begr\u00fcndung, es sollte lediglich ein kurzer \u201eDreizeiler\u201c erstellt werden, sind seine dahingehenden Ausf\u00fchrungen nicht zur Feststellung geeignet, dass eine Beauftragung zur Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens nicht erfolgte. Der Telephonnotiz des Herrn Patentanwalt Dr. B vom 9. November 2006, deren Richtigkeit von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, kann entnommen werden, dass eine schriftliche Stellungnahme erfolgen sollte. Eine solche schriftliche Stellungnahme stellt im Regelfall kein \u201eDreizeiler\u201c dar, sondern eine umf\u00e4ngliche \u00dcberpr\u00fcfung der prozessualen und materiellrechtlichen Rechtslage.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die Kl\u00e4gerin auch zur Mitwirkung eines Patentanwaltes beauftragt, wie der Telephonnotiz vom 20. September 2006 entnommen werden kann. Dort ist niedergelegt, dass der Beklagte gesagt habe, dass der bisherige Prozessbevollm\u00e4chtigte, ein Familienrechtler, nicht ausreichend sei, vielmehr ein Fachmann, d.h. ein Patentanwalt mit dem Fall befasst werden m\u00fcsste. Gleiches machte der bisherige Prozessbevollm\u00e4chtigte E in einem Telephonat am 22. September 2006 deutlich, wenn er dort mitteilte \u2013 wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat -, dass nach seiner Beurteilung nunmehr die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich sei. Der Beklagte mag zwar in eigener Person keine Kenntnis vom Inhalt dieses Telefonates gehabt habt. Nach \u00a7 139 Abs. 3 ZPO kann er den Inhalt jedoch nicht zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestreiten, da ihm insoweit ohne weiteres die M\u00f6glichkeit als auch die Verpflichtung oblag sich bei seinem fr\u00fcheren Anwalt \u00fcber den Inhalt des Gespr\u00e4ches zu informieren. Insoweit gilt daher das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden.<\/p>\n<p>Gegen eine Beauftragung eines patentanwaltlichen Vertreters spricht auch nicht der Umstand, dass auf die Entstehung einer \u201edoppelten Geb\u00fchr\u201c nicht hingewiesen worden sei. Denn hierf\u00fcr bestand von Seiten der Kl\u00e4gerin keine Notwendigkeit. Sie konnte im Hinblick auf den Umstand, dass der Beklagte selbst von der Notwendigkeit einer patentanwaltlichen Beratung ausging, davon ausgehen, dass dem Beklagten der Umstand entweder bekannt oder jedenfalls egal w\u00e4re. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der Beklagten auch ohne weiteres bei seinem fr\u00fcheren Bevollm\u00e4chtigten wie auch der Kl\u00e4gerin \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung Nachfragen anstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Erbringung der von der Kl\u00e4gerin geleisteten T\u00e4tigkeit sind im Sinne des \u00a7 612 Abs. 1 BGB nur gegen eine Verg\u00fctung zu erwarten. Der Patentanwalt kann, in Ermangelung einer Honorarvereinbarung, wie ein Rechtsanwalt seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche in entsprechender Anwendung des \u00a7 11 RVG abrechnen (vgl. Benkard\/Rogge-Grabinski, Patentgesetz, 10. Aufl. \u00a7 143 PatG Rdnr. 19).<\/p>\n<p>Danach hat die Kl\u00e4gerin entsprechend ihrer Kostennote vom 1. Dezember 2006 Anspruch auf zwei 1,3 Geb\u00fchren f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, hier der Berufung zum Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf nach \u00a7\u00a7 2, 13 i.V.m. VV 2201 RVG nebst Telekommunikationspauschale und 16 % Umsatzsteuer bei einem Streitwert in H\u00f6he von 25.000,- Eur, wie er vom Landgericht D\u00fcsseldorf in dem Ausgangsrechtsstreit festgesetzt wurde.<\/p>\n<p>Insgesamt ergibt sich damit ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 2.092,18 Eur.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin folgt aus \u00a7 286 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug des Beklagten trat am 8. Dezember 2006 ein. In seinem Telefax vom 5. Dezember 2006, eingegangen bei der Kl\u00e4gerin am 7. Dezember 2006 21.41 Uhr, ist eine ernsthafte und endg\u00fcltige Leistungsverweigerung zu sehen. Der Beklagte forderte in dieser Email die Kl\u00e4gerin auf, ihm eine neue, der Auftragserteilung entsprechende Rechnung zukommen zu lassen. Damit hat der Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die ihm obliegende Leistung zu erbringen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.092,18 Eur festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 657 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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