{"id":2963,"date":"2007-04-19T17:00:29","date_gmt":"2007-04-19T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2963"},"modified":"2016-04-27T06:52:53","modified_gmt":"2016-04-27T06:52:53","slug":"4a-o-4306-isonitril-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2963","title":{"rendered":"4a O 43\/06 &#8211; Isonitril II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 656<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. April 2007, Az. 4a O 43\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006<\/p>\n<p>Kits zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes eines Isonitril-Liganden und eines Radionuklids, das aus der aus radioaktiven Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden Klasse ausgew\u00e4hlt ist, umfassend ein Lyophilisat einer vorher festgelegten Menge (a) eines Addukts eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitiril-Liganden und (b) eine vorher festgelegte Menge eines Reduktionsmittels, die eine vorher festgelegte Menge eines vorher aus dem genannten Radionukliden ausgew\u00e4hlten Radionuklids zu reduzieren vermag, um den Komplex dadurch zu bilden, dass das Kupfer durch das Radionuklid ersetzt wird,<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Angaben von der Beklagten zu 1. erst ab dem 25. Oktober 2000 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vom 25. Oktober 2000 bis zum 2. August 2006 in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, hinsichtlich der Beklagten zu 2. ab dem 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006 und hinsichtlich der Beklagten zu 1. ab dem 25. Oktober 2000 bis zum 2. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist unter ihrer gegenw\u00e4rtigen Unternehmensbezeichnung seit dem 20. Januar 2003 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 211 xxx B1 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das am 2. August 1986 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 762 xxx vom 5. August 1985 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 8. Mai 1991. Die Verfahrensprache des Klagepatentes ist englisch. Eine deutschsprachige Fassung des Klagepatentes \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin in Form der \u00f6sterreichischen Patentschrift E 63 xxx als Anlage K 1a. Das Klagepatent betrifft Metall-Isonitril-Additionsprodukte f\u00fcr die Herstellung von Radionuklidkomplexen.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 8 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Kit zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes eines Isonitril-Liganden und eines Radionuklids, das aus der aus radioaktiven Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden Klasse ausgew\u00e4hlt ist, umfassend ein Lyophilisat einer vorher festgelegten Menge (a) eines Addukts eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitril-Liganden und (b) eine vorher festgelegte Menge eines Reduktionsmittels, die eine vorher festgelegte Menge eines vorher aus den genannten Radionukliden ausgew\u00e4hlten Radionuklids zu reduzieren vermag, um den Komplex dadurch zu bilden, dass das Kupfer durch das Radionuklid ersetzt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., welche erst am 25. Oktober 2000 in das Handelsregister eingetragen wurde und vorher keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit wahrgenommen hat, vertreibt unter anderem das Arzneimittel mit der Bezeichnung \u201eX\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) in der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechend der als Anlage K 7 vorgelegten Kopie eines Angebotes der Beklagten zu 1. vom 9. August 2004 wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 einer \u00e4rztlichen Praxis in Duisburg durch die Beklagte zu 1. angeboten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 handelt es sich um ein Kit f\u00fcr die Herstellung von 99mTc-MIBI, wobei unter MIBI entsprechend der als Anlage K 9 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage Methoxyisobutylisonitril verstanden wird. Anhand der als Anlage K 9 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage ergibt sich weiterhin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 neben 1,0 mg MIBI 0,064 mg Zinnchlorid sowie weitere f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevante Inhaltsstoffe enth\u00e4lt. Unter \u201eLabelling procedure\u201c wird im Einzelnen beschrieben, wie und unter welchen Bedingungen eine Vermischung der in dem Arzneimittel enthaltenen Substanz mit 99mTc vorzunehmen ist. Auf der polnischen Website <a title=\"www.A.pl\" href=\"http:\/\/www.A.pl\">www.A.pl<\/a> wird das Kit zur Herstellung von 99mTc-MIBI ebenso beworben wie in dem als Anlage K 8 vorgelegten englischsprachigen Produkt-Katalog, der jedenfalls im Jahre 2004 \u00fcber die genannte Website abrufbar war. Auf Seite 7 des Kataloges findet sich eine Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, die dort als \u201eKit for preparation of 99mTc-MIBI\u201c bezeichnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. vertreibt des weiteren das als \u201eXY\u00ae, Kit for use in preparation of Technetium Tc-99m Methoxy-isobutyl-isonitiril (MIBI) Injection\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), welche entsprechend der Kopie der Umverpackung nach Anlage K 15 als \u201eManufacturer\u201c eine B- Ltd., Hungary, die Beklagte zu 2. in den Verfahren 4a O 42\/06 und 4a O 133\/06 vor der Kammer, nennt. Entsprechend des als Anlage K 14 vorgelegten Lieferscheines der Beklagten zu 1. vom 27. Juli 2006 wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an das Kreiskrankenhaus C geliefert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird als \u201eXY2\u201c mit der Chargennummer 0504-xxx bezeichnet. Die gleiche Chargennummer findet sich auf der Kopie der Umverpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nach Anlage K 15. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wird in der als Anlage K 16 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage in ihrer Zusammensetzung n\u00e4her beschrieben; MIBI steht f\u00fcr Methoxyisobutylisonitiril. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt 0,06 mg Cu(MIBI)4BF4, ein Komplex aus Kupfer, MIBI sowie Fluorborat. Wird MIBI mit 99mTc vermischt, entsteht nach Reduktion des Technetiums der Koordinationskomplex 99mTc-MIBI. In der Anlage K 16 wird im Einzelnen beschrieben, wie und unter welchen Bedingungen eine Vermischung der in dem Arzneimittel enthaltenen Substanz mit 99mTc vorzunehmen ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcgt, ebenso wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, in der Bundesrepublik Deutschland nicht \u00fcber eine arzneimittelrechtliche Zulassung; ein Import erfolgt \u00fcber \u00a7 73 Abs. 3 AMG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass das angegriffene Kit von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrde. Beide Beklagten seien passivlegitimiert, da die Beklagte zu 1. die angegriffene Verletzungsform von der Beklagten zu 2. als Herstellerin beziehen w\u00fcrde. In der als Anlage K 8 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage der angegriffenen Verletzungsform werde die Beklagte zu 2. unstreitig als Herstellerin (\u201emanufacturer\u201c) benannt. Sie habe daher auch Kenntnis von einem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland. Sie selbst sei auch aktivlegitimiert hinsichtlich der ab dem 7. Januar 1992 entstandenen Anspr\u00fcche. Aus dem Registerauszug auf Seite 2 der Anlage K 2 ergebe sich, dass die D and Co. das Klagepatent am 2. August 1986 zum Patent angemeldet habe. Diese habe das Klagepatent sowie s\u00e4mtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechte am 1. August 1991 auf die E Pharmaceutical Co. \u00fcbertragen (Anlage K 10). Die E Pharmaceutical Co. habe schlie\u00dflich ihren Namen in F Pharmaceuticals Co. ge\u00e4ndert. Dies sei die dritte im Rollenauszug nach Anlage K 2 eingetragene Gesellschaft. Hierbei habe es sich lediglich um eine Firmen\u00e4nderung gehandelt, wie sich aus Anlage K 10, einer Kopie eines Handelsregisterauszuges der Handelskammer des Staates X, USA, ergebe. Durch eine weitere Firmen\u00e4nderung habe die F Pharmaceuticals den Namen der Kl\u00e4gerin erhalten, entsprechend der vorgelegten Kopie der bei der Handelskammer &#8230; X, USA, eingereichten Firmenregistrierung.<\/p>\n<p>Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. M\u00e4rz 2007 den Unterlassungsantrag im Hinblick auf den Ablauf des Schutzes des Klagepatentes am 2. August 2006 unter Stellung wechselseitiger Kostenantr\u00e4ge \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie erkl\u00e4rt hat, die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung sowie Schadenersatzfeststellung nicht ab dem 8. Juni 1991, sondern erst ab dem 7. Januar 1992 geltend machen zu wollen und die Beklagten der Teilklager\u00fccknahme zugestimmt haben,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006<\/p>\n<p>Kits zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes eines Isonitril-Liganden und eines Radionuklids, das aus der aus radioaktiven Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden Klasse ausgew\u00e4hlt ist, umfassend ein Lyophilisat einer vorher festgelegten Menge (a) eines Addukts eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitiril-Liganden und (b) eine vorher festgelegte Menge eines Reduktionsmittels, die eine vorher festgelegte Menge eines vorher aus dem genannten Radionukliden ausgew\u00e4hlten Radionuklids zu reduzieren vermag, um den Komplex dadurch zu bilden, dass das Kupfer durch das Radionuklid ersetzt wird,<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die vor dem 2. August 2006 in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und ab dem 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. r\u00fcgte die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagten, welche &#8211; unstreitig &#8211; die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben haben, stellen weiterhin die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr vor dem 20. Januar 2003 entstandene Anspr\u00fcche in Abrede. Aus der als Anlage K 10 vorgelegten Erkl\u00e4rung ergebe sich keine Abtretung von in der Vergangenheit entstandenen Anspr\u00fcchen auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz. Der Erkl\u00e4rung lasse sich lediglich eine Patent\u00fcbertragung entnehmen. Weiterhin ergebe sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Dokumenten lediglich ein behaupteter \u00dcbergang von Anspr\u00fcchen auf eine G Pharma Company in W. Die Kl\u00e4gerin bezeichne sich jedoch selbst als G Pharma Co. in Princeton.<br \/>\nAuch sei die Beklagte zu 2. nicht passivlegitimiert. Sie sei ein reines Entwicklungs- und Forschungsunternehmen und nehme keine Vertriebshandlungen vor. Entsprechend sei sie am Vertrieb durch die Beklagte zu 1. nicht beteiligt. Auch die Homepage <a title=\"www.A.pl\" href=\"http:\/\/www.A.pl\">www.A.pl<\/a> werde nicht von der Beklagten zu 2. betrieben, sondern der A Sp.z o.o., Otwock-\u00b4Swierk in Polen. Entsprechend nehme sie keine patentverletzenden Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland vor. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da die Beklagte zu 2. keine Ums\u00e4tze get\u00e4tigt habe. Auch sei Polen erst am 1. M\u00e4rz 2004 dem EP\u00dc beigetreten und die Beklagte zu 2. erst ab dem 28. Juni 2001 in das Handelsregister eingetragen worden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Das Klagepatent sehe neben dem Komplex aus Kupfer und einem Isonitril-Liganden noch eine weitere Verbindung vor, wenn in dem f\u00fcr den Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch von einem Addukt die Rede sei. Eine solche weitere Verbindung w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hingegen nicht beinhalten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 beinhalte jedenfalls MIBI als Isonitril-Liganden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 bestehe, neben weiteren, f\u00fcr den Rechtsstreit nicht relevanten Bestandteilen, aus einem Komplex aus Kupfer und MIBI, einem Isonitril-Liganden. Auch scheide eine Benutzung des Klagepatentes aus, da bei den angegriffenen Kits die Reduktion des Radionuklids nicht allein durch das Reduktionsmittel erfolge; vielmehr sei hierf\u00fcr auch ein Erhitzen des Gemisches f\u00fcr 10 Minuten in einem kochenden Wasserbad erforderlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung im zuletzt geltend gemachten Umfang gegen\u00fcber den Beklagten zu. Unbegr\u00fcndet ist die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. vor deren Eintragung im Handelsregister geltend macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 2. erhobene R\u00fcge der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ist unbegr\u00fcndet. Das angerufene Gericht ist nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da die Beklagte zu 2. im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen hat. Sie hat, wie sich aus der Anlage K 8 ergibt, in dem Produktkatalog 2004 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung \u00fcber die auch in Deutschland abrufbare Website <a title=\"www.A.pl\" href=\"http:\/\/www.A.pl\">www.A.pl<\/a> angeboten. Auf Seite 7 des Produktkataloges wird das im Tatbestand genauer bezeichnete Kit zur Herstellung von Tc-99m-MIBI genannt. Auf Seite 11 links unten wird unter \u201eOrders\u201c die Beklagte zu 2. mit dem Hinweis genannt \u201eOrders and all enquires should be sent to:\u201c, d.h. Bestellungen und Nachfragen sollen an die Beklagte zu 2. gerichtet werden. Unter der Firmenadresse der Beklagten zu 2. ist wiederum die Website <a title=\"www.A.pl\" href=\"http:\/\/www.A.pl\">www.A.pl<\/a> angegeben. Die Website wird bestimmungsgem\u00e4\u00df auch in Deutschland aufgerufen. Zwar ist der Text der Website wie auch derjenige des Produktkataloges u.a. in englischer Sprache gehalten. Im Bereich der Nukleardiagnostik und auch anderer spezialisierter medizinischer Bereiche ist die Verwendung der englischen Sprache hingegen \u00fcblich. Der Website kann auch keine Einschr\u00e4nkung dahingehend entnommen werden, dass ein Vertrieb nach Deutschland nicht erfolgt. Die Website und auch der Produktkatalog sind der Beklagten zu 2. entgegen ihrer Auffassung auch zuzurechnen. Unter dem Link \u201edownload\u201c \u201eA Co. Ltd.\u201c Auf Seite 4 unten der als Anlage K 18 vorgelegten Brosch\u00fcre wird ausgef\u00fchrt, dass die A Sp. z o.o. am 1. Januar 2005 von der Beklagten zu 2. separiert wurde, in enger Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. f\u00fcr die Herstellung und den kommerziellen Vertrieb der Isotopenanwendung verantwortlich sein soll. Bis zu diesem Zeitpunkt war hingegen die Beklagte zu 2. verantwortlich. Die Einstellung eines Gesch\u00e4ftsbereiches schlie\u00dft die Wiederholungsgefahr jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation betreffend die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung f\u00fcr den zuletzt geltend gemachten Zeitraum vom 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006 schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Sie ist jedenfalls seit dem 7. Januar 1992 eingetragene Inhaberin des Klagepatentes, wie sich aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Rollenauszug ergibt. Urspr\u00fcngliche Anmelderin des Klagepatentes war die D and Company. Diese will das Klagepatent auf die E Pharmaceutical Co. \u00fcbertragen haben, worauf es jedoch vor dem Hintergrund der Beschr\u00e4nkung der Antr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin auf die Zeit ab dem 7. Januar 1992 bis zum Ablauf des Klagepatentes, nicht ankommt. Die Eintragung der E Pharmaceutical Co. in das Patentregister erfolgte am 7. Januar 1992. Bei der E Pharmaceutical Co. handelt es sich um die Kl\u00e4gerin unter einer anderen Firmenbezeichnung. Die E Pharmaceutical Co. hat ihren Namen in F Pharmaceuticals Co. ge\u00e4ndert, wie sich aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Zertifikat der Handelskammer des Staates X ergibt. Die entsprechende \u00c4nderung wurde am 6. Juli 2000 im Patent- und Gebrauchsmusterregister vermerkt. Durch eine weitere Firmen\u00e4nderung hat die F Pharmaceuticals Co. unter dem 2. Oktober 2001 die Firmenbezeichnung G Pharma Company erhalten, wie sich aus dem Verzeichnis der Handelsnamen, Partnerschaften und Gesellschaften des &#8230; ergibt (Anlage K 11). Hierbei handelt es sich trotz der unterschiedlichen Sitzbezeichnung zu dem im Rubrum angegebenen Firmensitz der Kl\u00e4gerin,\u2026, um die Kl\u00e4gerin. Aus der Anlage K 24 ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin ihren Unternehmenssitz von der in der Anlage K 11 genannten Firmenanschrift in \u2026 ge\u00e4ndert hat. Die entsprechende Postfachanschrift entspricht derjenigen wie sie im Rubrum zur Klageschrift angegeben ist sowie derjenigen im Rollenauszug nach Anlage K 2. Unerheblich ist auch, dass in der Anlage K 11 die Firmen\u00e4nderung einer F Pharmaceutical Co. beschrieben wird, also einem Unternehmen ohne \u201es\u201c bei \u201ePharmaceuticals\u201c. Es handelt sich hierbei um dieselbe Gesellschaft, wie sich aus der Anlage K 24 ergibt. Der Buchstabe \u201es\u201c wurde in dem Verzeichnis der Handelsnamen, Partnerschaften und Gesellschaften des &#8230; versehentlich weggelassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt als Gebiet der Erfindung einleitend, dass es sich hierbei um ein Verfahren zur Herstellung von Isonitiril-Komplexen von Radionukliden, beispielsweise von radioaktiven Isotopen wie 99mTc, 99Tc, 97Ru, 51Cr, 57Co, 188Re und 191Os, und insbesondere Metall-Isonitiril-Addukten zur Herstellung solcher Radionuklid-Komplexe handelt.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass in der Vergangenheit eine Vielfalt von Radioisotop-Abbildungs- und Markierungsmitteln entwickelt worden seien; bestimmte der fr\u00fcher erh\u00e4ltlichen Materialien w\u00fcrden jedoch unter dem Nachteil hoher Kosten, der Komplexit\u00e4t der Herstellungsverfahren oder des Unverm\u00f6gens, eine quantitativ hochwertige Abbildung oder eine hochgradig wirksame Markierung zu liefern, leiden.<\/p>\n<p>Isonitril-Komplexe verschiedenartiger nicht-radioaktiver Metalle wurden, so die Klagepatentschrift, beschrieben. Die EP-A-0 0163 294 betrifft Zusammensetzungen zur Herstellung Technetium-markierter radiodiagnostischer Mittel und insbesondere l\u00f6sliches Kupfer-Salz enthaltende Zusammensetzungen zum Reduzieren von Technetium oder zum Beschleunigen der Reduktion von Technetium zur Markierung solcher radiodiagnostischer Mittel. Das Kupfer-Salz und der Ligand einzeln im Gemisch sind lyophilisierte feste Stoffe. Die Pertechnetat-L\u00f6sung wird zu einer L\u00f6sung des Liganden und Kupfer-Salzes separat hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die US-4 419 339 zeigt die Herstellung von Tc-Liganden-Komplexen durch Ligandenaustausch mit einem nicht-radioaktiven Metall, das in einem Liganden-Komplex eines solchen Metalls enthalten ist. Das US-Patent 4 452 774 beschreibt einen Koordinations-Komplex eines Isonitril-Liganden mit einem radioaktiven Metall (Radionuklid), das aus der aus radioaktiven Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden Klasse ausgew\u00e4hlt ist, und Methoden zur Verwendung solcher Komplexe. Vorzugsweise umfassen die Isonitiril-Komplexe eines der vorstehenden radioaktiven Metalle, worin jede verf\u00fcgbare Koordinationsstelle von einem Isonitiril-Liganden besetzt ist. Der Isonitiril-Ligand kann entweder einz\u00e4hnig oder mehrz\u00e4hnig sein, etwa zweiz\u00e4hnig oder dreiz\u00e4hnig. Beschrieben ist auch ein Kit, das einen Isonitiril-Liganden und ein Reduktionsmittel umfasst, das zur Reduktion des radioaktiven Metalls zur Bildung des Koordinations-Komplexes bef\u00e4higt ist.<\/p>\n<p>Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass wegen der allgemeinen Verf\u00fcgbarkeit von 99mTc-Vorr\u00e4ten in klinischen Laboratorien in Form von Pertechnetat sowie der w\u00fcnschenswerten Halbwertszeit und Gamma-Strahlungs-Energie dieses Radionuklids enthalten die Komplexe vorzugsweise 99mTc, wenngleich auch Komplexe mit anderen Radionukliden beschrieben werden. \u00dcberdies erleichtert die allgemeine Verf\u00fcgbarkeit der Pertechnetat-Vorr\u00e4te die Verwendung von Kits zur Herstellung verschiedenartiger Komplexe von 99mTc. Die Isonitiril-Komplexe k\u00f6nnen in dreifacher Weise sowohl in Makro- als auch in Spurenmengen-(Tracer-)Konzentrationen in w\u00e4ssrigen Medien zusammen mit einem beliebigen, aus einer gro\u00dfen Vielfalt gew\u00e4hlten Gegenionen hergestellt und isoliert werden, wie dies zweckm\u00e4\u00dfig ist. Sie zeigen wirksame Markierungs-Charakteristika f\u00fcr Liposomen oder Vesikel und eine Vielfalt lebender Zellen, die Lipid-Membranen enthalten, und sind auch wirksame Abbildungsmittel zum Nachweis von Anomalien in den Geweben verschiedener Organe, insbesondere im Herzen, sowie das Vorhandensein von Blutgerinnseln. Die Komplexe von 99mTc werden besonders bevorzugt wegen der w\u00fcnschenswerten nuklearen Eigenschaften dieses Radioisotops, d.h. seiner Halbwertszeit und der Energie seiner Gamma-Strahlung.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht es nunmehr als ein Problem, das bei der Herstellung der in US 4 452 774 beschriebenen Isonitiril-Komplexe auftritt, dass viele Isonitril-Liganden \u00e4u\u00dferst fl\u00fcchtig sind. Dementsprechend ist der Isonitril-Ligand schwierig zu handhaben und lyophilisierte Kits sind nicht praktisch. Aus diesem Grund wird \u2013 so das Klagepatent weiter \u2013 nach neuen und besseren Wegen zur Handhabung der Isonitril-Liganden f\u00fcr die Herstellung von Radionuklid-Komplexen gesucht. Gewisse der oben genannten Probleme k\u00f6nnen dadurch gel\u00f6st werden, dass l\u00f6sliche Metall-Addukte von Isonitril-Liganden hergestellt werden und das Metall-Isonitiril-Addukt zur Herstellung des gew\u00fcnschten Radionuklid-Isonitril-Komplexes eingesetzt wird. Es ist jedoch nicht gelungen, Metalle, die Isonitril-Addukte bilden, wie Mangan, Eisen und Ruthenium in ihren Isonitiril-Addukten (oder \u2013Salzen) durch, beispielsweise, Technetium zu ersetzen und dadurch den gew\u00fcnschten Radionuklid-Komplex mit dem Isonitiril zu bilden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht ein Verfahren zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes eines Isonitril-Liganden und eines radioaktiven Metalls, das aus der Gruppe der radioaktiven Isotope von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden Klasse ausgew\u00e4hlt ist, verf\u00fcgbar, das das Vermischen eines Lyophilisats eines festen, wasserl\u00f6slichen Kupfer-Adduktes des Isonitril-Liganden mit einem radioaktiven Metall in Wasser umfasst, wobei das Kupfer durch das radioaktive Metall ersetzt wird und dadurch der Koordinations-Komplex gebildet wird. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 8 Folgendes vor:<\/p>\n<p>1. Kit zur Herstellung eines Koordinations-Komplexes<\/p>\n<p>1.1 eines Isonitril-Liganden und<\/p>\n<p>1.2 eines Radionuklids, das aus der aus radioaktiven Isotopen von Tc, Ru, Co, Pt, Fe, Os, Ir, W, Re, Cr, Mo, Mn, Ni, Rh, Pd, Nb und Ta bestehenden Klasse ausgew\u00e4hlt ist,<\/p>\n<p>2. umfassend ein Lyophilisat<\/p>\n<p>2.1 einer vorher festgelegten Menge (a) eines Addukts eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitril-Liganden und<\/p>\n<p>2.2 (b) eine vorher festgelegte Menge des Reduktionsmittels, die eine vorher festgelegte Menge eines vorher aus den genannten Radionukliden ausgew\u00e4hlten Radionuklids zu reduzieren vermag,<\/p>\n<p>3. um den Komplex dadurch zu bilden, dass das Kupfer durch das Radionuklid ersetzt wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Patentanspruch 8 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 2.1, 2.2 und 3. Die Beklagte zu 2. hat sich insoweit das Vorbringen der Beklagten zu 1. ausdr\u00fccklich zu eigen gemacht.<\/p>\n<p>1. Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1:<br \/>\nDie Beklagten meinen, dass das von der Beklagten zu 1. vertriebene Kit kein Addukt eines Komplexes im Sinne des Merkmals 2.1 enthalte, welches besagt, dass das Lyophilisat eine vorher festgelegte Menge eines Adduktes eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitril-Liganden umfasst. Hierunter sei ein Addukt eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitril-Liganden zu verstehen, d.h. dem Komplex aus Kupfer und einem Isonitril-Liganden werde noch eine weitere Verbindung hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Auffassung gibt die Klagepatentschrift keinen Anhalt. Nach dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 2 soll das Lyophilisat aus einer vorher festgelegten Menge eines Adduktes eines Komplexes aus Kupfer und dem in der Merkmalsgruppe 1 n\u00e4her definierten Isonitril-Liganden sowie einem Reduktionsmittel (vgl. Merkmal 2.2) bestehen. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich daraus ohne weiteres, dass das Lyophilisat aus dem Komplex aus Kupfer und Isonitril-Ligand sowie einem Reduktionsmittel bestehen soll. Weitere Bestandteile, die dem Komplex aus Kupfer und Isonitril-Ligand beigef\u00fcgt sind, m\u00fcssen nicht vorhanden sein. Hierf\u00fcr spricht, dass in der Patentschrift an keiner Stelle von einer weiteren Verbindung, zus\u00e4tzlich zu einem Komplex aus Kupfer und Isonitril-Ligand die Rede ist. Einem Fachmann w\u00fcrde durch die Patentschrift daher schon nicht offenbart werden, welche weitere Substanz er zu dem Komplex hinzuf\u00fcgen sollte. Ihm ist vielmehr klar, dass der gew\u00fcnschte Koordinationskomplex aus einem Isonitril-Liganden und einem Radionuklid hergestellt werden kann, indem man ein Lyophilisat bestehend aus einem Kupfer-Isonitril-Komplex mit einem Reduktionsmittel nach Zugabe des Radionuklids umsetzt. Er erkennt, dass das Reduktionsmittel das h\u00f6herwertige Radionuklid reduziert, w\u00e4hrend das Reduktionsmittel selbst oxidert wird. Durch die Reduktion des Radionuklids ist dann ein Austausch des Kupferions in dem Kupfer-Isonitril-Komlex durch das reduzierte Radionuklid m\u00f6glich. In Kenntnis dieses Reaktionsmechanismus ist f\u00fcr ihn offensichtlich, dass weitere Substanzen nicht erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen.<\/p>\n<p>Den Begriff des \u201eAdduktes\u201c im Sinne des Merkmals 2.1 versteht der Fachmann vor dem Hintergrund der Beschreibung der Klagepatentschrift, welche zur Erl\u00e4uterung des Anspruchs bei der Erfindung heranzuziehen ist (\u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc), vielmehr dahingehend, dass das Klagepatent die Bezeichnung \u201eAddukt\u201c auf die jeweilige Zusammensetzung von Kupfer und Isonitiril bezieht. In der Klagepatentschrift wird entweder der Begriff \u201eMetall-Isonitiril-Addukt\u201c (Spalte 1 Zeile 7), \u201eMetall-Addukt\u201c (Spalte 2 Zeilen 40 ff.) oder \u201eCu-Metall-Addukt\u201c (Spalte 3 Zeilen 7, 36, 49 ff.; Spalte 4 Zeilen 6 f., 13, 33 ff., 42 ff., 48; Spalte 5 Zeilen 16 f., 26) verwendet. Kupfer (Cu) ist das bevorzugte Metallion (Spalte 2 Zeilen 44 ff.). Die Herstellung und Verwendung eines Kupfer-Isonitiril-Adduktes bzw. eines Metall-Adduktes des Isonitiril-Liganden wird darin als Gegenstand der Erfindung bezeichnet. Der Begriff \u201eKomplex\u201c wird demgegen\u00fcber f\u00fcr die Bezeichnung des Komplexes aus dem Isonitiril und dem Radionuklid verwendet (z.B. Spalte 1 Zeilen 4, 8, 20, 28, 45, 48, 54; Spalte 2 Zeilen 3 f.; 8 f., 13, 23 f., 29, 34, 43 ff. usw.). Ein solcher Komplex kann in Merkmal 2.1 hingegen nicht beschrieben sein, sondern allein die Zusammensetzung aus Kupfer und dem Isonitiril-Liganden. Der Komplex aus Radionuklid und Isonitiril-Ligand ist erst Gegenstand des Merkmals 3.2.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es auf Seite 1 Absatz 1 der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift:<\/p>\n<p>\u201eDie vorliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Isonitiril-Komplexen von Radionukliden, beispielsweise von radioaktiven Isotopen wie 99mTc, 99Tc, 97Ru, 51Cr, 57Co, 188Re und 191Os, und insbesondere Metall-Isonitril-Addukte zur Herstellung solcher Radionuklid-Komplexe.\u201c<\/p>\n<p>Auf Seite 3 Absatz 3 hei\u00dft es unter \u201eZusammenfassung der Erfindung\u201c:<\/p>\n<p>\u201eGewisse der oben genannten Probleme k\u00f6nnen dadurch gel\u00f6st werden, dass l\u00f6sliche Metall-Addukte von Isonitiril-Liganden hergestellt werden und das Metall-Isonitril-Addukt zur Herstellung des gew\u00fcnschten Radionuklid-Isonitiril-Komplexes eingesetzt wird.\u201c<\/p>\n<p>Auf Seite 5, Absatz 2 hei\u00dft es unter \u201eAusf\u00fchrliche Beschreibung der Erfindung\u201c:<\/p>\n<p>\u201eDie Cu-Metall-Isonitiril-Addukte der vorliegenden Erfindung werden zur Bildung des gew\u00fcnschten Radionuklid-Komplexes mit einem radioaktiven Isotop umgesetzt, das aus der obigen Liste ausgew\u00e4hlt ist.\u201c<\/p>\n<p>Auf Seite 5 Absatz 2 wird dann weiter beschrieben, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Cu-Metall-Isonitiril-Addukte ohne weiteres durch die Vermischung des Cu-Metalls mit dem Isonitiril-Liganden hergestellt werden k\u00f6nnen. In Anspruch 12, der auf den f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Anspruch 8 r\u00fcckbezogen ist, wird auf das in Merkmal 2.1 genannte \u201eKupfer-Addukt des Isonitiril-Liganden\u201c Bezug genommen, woraus geschlossen werden kann, dass in Anspruch 8 die Formulierung \u201eeines Adduktes eines Komplexes aus Kupfer und dem Isonitiril-Liganden\u201c f\u00fcr \u201eKupfer-Isonitiril-Addukt\u201c steht. Anderenfalls w\u00e4re der R\u00fcckbezug ohne Sinngehalt.<\/p>\n<p>Entsprechend kann der Fachmann, da sich die Erfindung nach dem Klagepatent eindeutig mit der Herstellung und Verwendung von Cu-Metall-Isonitiril-Addukten befasst und nicht mit der Herstellung und Verwendung von Addukten aus Kupfer, einem Isonitril-Liganden und einer weiteren Substanz, Merkmal 2.1 lediglich so verstehen, dass damit ein Kupfer-Isonitiril-Addukt bezeichnet wird. Daf\u00fcr, dass der Begriff eine weitere, an keiner Stelle der Klagepatentschrift bezeichnete Substanz enthalten soll, bestehen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig enth\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 einen Komplex aus einem Metall und MIBI (Methoxyisobutylisonitril), einen Isonitril-Liganden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 enth\u00e4lt hingegen auch Kupfer, auch wenn hiervon in der Packungsbeilage der Anlage K 9 nicht ausdr\u00fccklich die Rede ist. Denn die Kl\u00e4gerin hat \u2013 wenn auch \u00fcber Umwege \u2013 in der Klageschrift vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Kupfer als Stabilisator des Isonitril-Liganden MIBI enthalten muss, denn der Isonitril-Ligand ist ohne ein Metallion als Zentralion nicht stabil und nach den eigenen Angaben der Klagepatentschrift eignet sich f\u00fcr die Stabilisierung des Liganden besonders Kupfer. Dieser Umstand wurde von den Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt. Weiterer Anhaltspunkt f\u00fcr das Vorhandensein von Kupfer in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist die als Anlage K 39 vorgelegte Notifizierung durch die Beklagten zu 1. In dieser Notifizierung teilte diese einer Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin mit, dass sie beabsichtige im Hinblick auf das von der Kl\u00e4gerin vertriebene Arzneimittel ein Arzneimittel mit der Bezeichnung 99mTc-MIBI auf den Markt zu bringen, dessen Zulassungsinhaberin die A Sp. Z o.o. sei und welches Kupfer(I)tetrafluoroborat zur Stabilisierung des MIBI enthalte.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auch von dem Merkmal 2.2 Gebrauch gemacht, welches besagt, dass das Lyophilisat eine vorher festgelegte Menge des Reduktionsmittels enth\u00e4lt, die eine vorher festgelegte Menge eines vorher aus den genannten Radionukliden ausgew\u00e4hlten Radionuklids zu reduzieren vermag. Die Beklagten meinen nun, dass ein Fachmann das Merkmal so verstehe, dass das Reduktionsmittel allein die Reduktion des Technetiums bewirken solle, weitere Ma\u00dfnahmen hingegen nicht erforderlich seien. Da bei der angegriffenen Verletzungsform das Technetium erst reduziert werde, wenn die Ampulle mit den Substanzen f\u00fcr 10 min in ein kochendes Wasserbad gelegt werde, liege eine Verwirklichung des Merkmals nicht vor.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung des Merkmals liegt trotz der in der Packungsbeilage geforderten Notwendigkeit des Erhitzens des Gemisches aus Kupfer und MIBI (Isonitiril-Ligand) sowie Radionuklid (Technetium, Tc) dennoch vor. F\u00fcr einen Fachmann ohne weiteres ersichtlich und zwischen den Parteien unstreitig, reduziert das in dem Lyophilisat unter anderem vorhandene Reduktionsmittel Zinn(II)Chlorid das Radionuklid Technetium und wird dabei selbst oxidiert. Dass dies erst nach Erhitzen des Gemisches f\u00fcr 10 min in einem kochenden Wasserbad geschieht, ist f\u00fcr die Verwirklichung unerheblich. Denn das Klagepatent sieht keine bestimmten Reaktionsbedingungen f\u00fcr die Reduktion des Radionuklids durch das Reduktionsmittel vor, und um eine solche \u201eBedingung\u201c handelt es sich bei der Forderung des Erhitzens im kochenden Wasserbad. Unter welchen Umst\u00e4nden \u2013 Reaktionsbedingungen \u2013 das Reduktionsmittel zur Reduktion des Technetiums f\u00fchrt, ist weder im Anspruch vorgegeben noch ergeben sich Beschr\u00e4nkungen aus der Beschreibung. Vielmehr beschreibt das Klagepatent auf Seite 5 letzter Absatz, dass die Radionuklid-Isonitril-Komplexe aus den Cu-Metall-Isonitril-Addukten durch Vermischen des Addukts \u2013 Metall-Komplex &#8211; mit dem radioaktiven Metall in einem geeigneten Medium bei Temperaturen von Raumtemperatur bis zur R\u00fcckflusstemperatur oder sogar dar\u00fcber hinaus hergestellt werden. Die Beschreibung der Erfindung sieht daher selbst eine gr\u00f6\u00dfere Temperaturspanne vor, bei der eine Reduktion des Technetiums durch das Reduktionsmittel und anschlie\u00dfende Umsetzung des Kupfer-Isonitril-Komplexes mit Technetium erfolgt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auch das Merkmal 3, wonach der Komplex gebildet wird, dass das Kupfer durch das Radionuklid ersetzt wird, verwirklicht. Die Beklagten meinen zwar, dass die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen habe, dass die Verletzungsform Kupfer enthalte. Hinsichtlich dieses im Ergebnis unzutreffenden Einwandes kann auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 2.1 verwiesen werden. Auch ihr Einwand, die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass \u2013 wie es das Merkmal 3 vorsehe \u2013 zun\u00e4chst Kupfer vorhanden sei, jedoch nach der Bildung eines Koordinations-Komplexes nicht mehr in der Verbindung sein d\u00fcrfe, bleibt ohne Erfolg. Denn das Klagepatent selbst sieht nicht vor, dass nach Abschluss der Reaktion keinerlei Kupfer in komplexierter Form mehr vorhanden ist. Es kommt dem Klagepatent lediglich darauf an, dass mit einer hohen Ausbeute das Kupfer, welches den Isonitril-Liganden stabilisiert, durch das reduzierte Radionuklid ersetzt wird. Dies ist jedoch der Fall, wenn \u2013 wie auf Seite 5 der Klagepatentschrift beschrieben \u2013 geeignete Reaktionsbedingungen (geeignete Medien und Reaktionstemperatur) eingesetzt werden. Selbst f\u00fcr diesen Fall beschreibt das Klagepatent lediglich eine Ausbeute von 45 % bis wenigstens 90 % (vgl. Seite 6 erster Abs. a.E.). Das Klagepatent geht daher selbst nicht von einer hundertprozentigen Umsetzung aus. Entsprechend kommt es nicht auf einen Nachweis an, dass kein Kupfer mehr in dem Koordinations-Komplex vorhanden ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht mithin von dem Patentanspruch 8 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>2. Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2<br \/>\nDas gleiche gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, welche auch Gegenstand des Verfahrens 4a O 42\/06 ist, welches das gleiche Klagepatent, jedoch unterschiedliche Beklagte zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der Verwirklichung der umstrittenen Merkmale 2.1, 2.2 und 3. kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentes verwiesen werden. Zwischen den Parteien unstreitig enth\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Kupfer. Das Vorhandensein von Kupfer wird sowohl in der Packungsbeilage (Anlage K 16 als auch der Umverpackung (Anlage K 15) ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat dementsprechend durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 Nr. 1 und Nr. 2 PatG benutzt. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. steht fest, dass sie Benutzungshandlungen in Deutschland selbst vorgenommen hat. Sie hat im Gerichtsbezirk durch Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber das Internet eine patentverletzende Handlung begangen. Auf die Ausf\u00fchrungen zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit kann insoweit verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf ihren Einwand, Polen sei erst am 1. M\u00e4rz 2004 dem EP\u00dc beigetreten nicht an, da f\u00fcr das Gericht von Relevanz lediglich die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen sind.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sind hinsichtlich der Beklagten zu 1. auf die Zeit ab deren Eintragung in das Handelsregister ab 25. Oktober 2000 zu beschr\u00e4nken. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vor Eintragung in das Handelsregister noch nicht stattgefunden hat. Dieser Umstand ist bereits im Erkenntnisverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Der Schadenersatzanspruch und damit auch die flankierenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung setzen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Kl\u00e4gerin durch rechtsverletzende Handlungen ein Schaden entstanden ist. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht jedoch dann nicht, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aufgenommen haben. Diese Rechtslage ist mit derjenigen vergleichbar, dass ein Verschulden des Verletzers und damit seine Schadenersatzverpflichtung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an zu bejahen ist. F\u00fcr diesen Fall sieht der Bundesgerichtshof eine zeitliche Beschr\u00e4nkung der Rechnungslegungspflicht vor (vgl. BGH GRUR 56, 265, 269; BGHZ 117, 264, 279; Benkard\/Rogge-Grabinski, Patentgesetz, 10. Aufl \u00a7 139 Rdnr. 88a). Vorliegend kann der Beklagten zu 1. vor Eintragung in das Handelsregister und der danach erfolgten Aufnahme der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit bereits weder eine Handlung noch eine solche die schuldhaft sein k\u00f6nnte, vorgeworfen werden, was zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Beschr\u00e4nkung der Antr\u00e4ge f\u00fcr die Zeit ab dem 28. Juni 2001 kommt f\u00fcr die Beklagte zu 2. nicht in Betracht. Insoweit ist es zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass die Beklagte zu 2. ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ab diesem genannten Zeitpunkt aufgenommen hat. Die Kl\u00e4gerin hat auf den entsprechenden Beschr\u00e4nkungseinwand der Beklagten zu 2. insoweit vorgetragen, dass auf der Homepage der A Sp. Z o.o. angegeben sei, dass die Beklagte zu 2. bereits im Jahre 1990 gegr\u00fcndet worden ist. Die Beklagte zu 2. hat zwar daraufhin als Anlage B 3 einen \u00fcbersetzten Auszug aus dem polnischen Handelsregister vorgelegt aus dem sich ergeben soll, dass die Beklagte zu 2. erst 2001 gegr\u00fcndet wurde. Aus dem Registerauszug ergibt sich hingegen nicht, dass dieser die Beklagte zu 2. betrifft. Die Unternehmensbezeichnung der Beklagten zu 2. l\u00e4sst sich dem Auszug nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann dementsprechend von den Beklagten nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagten h\u00e4tten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. ist der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht unbegr\u00fcndet. Sie mag zwar keine Ums\u00e4tze gemacht haben. Dieser Umstand f\u00fchrt jedoch weder zu einer mangelnden Begr\u00fcndetheit des Anspruchs noch einer Erledigung desselben, da nicht zu erkennen ist, dass die Beklagte zu 2. diese Auskunft zum Zwecke der Erf\u00fcllung ihrer Auskunftsverpflichtung get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Der gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nach \u00a7 140 a PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung ist unbegr\u00fcndet. \u00a7 141 PatG, der auf Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patentrechts Anwendung findet, setzt, mit Verweis auf die Vorschriften des BGB, Kenntnis von patentverletzenden Handlungen voraus. Die Beklagten haben ungeachtet der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin von den patentverletzenden Handlungen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO. Trotz Teilabweisung der kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcche im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. war die Zuvielforderung lediglich geringf\u00fcgig. Das Interesse der Kl\u00e4gerin war insoweit rein wirtschaftlicher Natur. Da die Beklagte zu 1. jedoch unstreitig keine Ums\u00e4tze in der Zeit vor ihrer Eintragung in das Handelsregister get\u00e4tigt hat, konnte sich dieser Zeitraum bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf das Interesse der Kl\u00e4gerin auch nicht auswirken bzw. dieses beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n\u2022 bis zum 13. M\u00e4rz 2007: 500.000,- Eur<br \/>\n\u2022 danach: 200.000,- Eur<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 656 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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