{"id":2959,"date":"2007-12-18T17:00:59","date_gmt":"2007-12-18T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2959"},"modified":"2016-04-27T06:49:56","modified_gmt":"2016-04-27T06:49:56","slug":"4a-o-41306-band-abtrenner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2959","title":{"rendered":"4a O 413\/06 &#8211; Band-Abtrenner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 654<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 413\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 299 21 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz sowie auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren, die f\u00fcr eine vorgerichtliche Abmahnung angefallen sind, in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 03.12.1999 angemeldet und dessen Eintragung am 06.04.2000 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle aufgewickelten Bandes.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29.12.2005 hat die Kl\u00e4gerin neue Schutzanspr\u00fcche beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht (Anlage K2) und erkl\u00e4rt, dass sie nur noch f\u00fcr diese neu eingereichten Schutzanspr\u00fcche Schutz begehrt. Der von der Kl\u00e4gerin mit dem Klageantrag zu I. 1. a) geltend gemachte neue Gebrauchsmusteranspruch 1 und der mit dem Klageantrag zu I. 1. b) geltend gemachte neue Gebrauchsmusteranspruch 2 lauten wie folgt:<br \/>\nVorrichtung zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle (5) aufgewickelten Bandes (6), welche einen Beh\u00e4lter (1) zur Aufnahme der Rolle (3) aufweist, wobei auf einer Seite des Bandes (6) Klebeetiketten (8), -siegel oder dergleichen abl\u00f6sbar angebracht und derart auf dem Band (6) angeordnet sind, dass diese mit ihren Klebeseiten nach au\u00dfen weisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Seite des Bandes (6), auf der die Klebeetiketten (8), -siegel oder dergleichen angebracht sind, auf der Rolle nach innen weist.<br \/>\nAnspruch 1<br \/>\nVorrichtung zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle (5) aufgewickelten Bandes (6), welche einen Beh\u00e4lter (1) zur Aufnahme der Rolle (3) aufweist, wobei auf einer Seite des Bandes (6) Klebeetiketten (8), -siegel oder dergleichen abl\u00f6sbar angebracht und derart auf dem Band (6) angeordnet sind, dass diese mit ihren Klebeseiten nach au\u00dfen weisen, und wobei der Beh\u00e4lter (1) eine schlitzartige \u00d6ffnung (3) aufweist, aus der das freie Ende (4) des Bandes herausf\u00fchrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das freie Ende des Bandes (6) mit seiner etikettenfreien bzw. kleberfreien Seite auf ein Widerlager (7) des Beh\u00e4lters (1) an der schlitzartigen \u00d6ffnung (3) auflegbar ist, das vom Beh\u00e4lter (1) frei vorragt.<br \/>\nAnspruch 2<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht des offenen Beh\u00e4lters in einer ersten Ausf\u00fchrungsform und Figur 2 eine Seitenansicht des zugeh\u00f6rigen abnehmbaren Beh\u00e4lterteils mit aufgesteckter Rolle. Figur 3 zeigt eine Seitenansicht des offenen Beh\u00e4lters mit eingelegter Rolle in einer zweiten Ausf\u00fchrungsform und Figur 4 eine Seitenansicht des zugeh\u00f6rigen abnehmbaren Beh\u00e4lterteils. Figur 5 stellt eine perspektivische Darstellung einer Ansicht des Beh\u00e4lters in einer dritten Ausf\u00fchrungsform in ge\u00f6ffnetem Zustand und Figur 6 dieselbe Ausf\u00fchrungsform in geschlossenem Zustand dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Vorrichtungen zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle aufgewickelten Bandes. Die Kl\u00e4gerin greift mit der Klage insgesamt drei Ausf\u00fchrungsformen an. Die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) ist auf der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 9 gezeigt, die zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) auf der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 und die dritte Ausf\u00fchrungsform auf der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 11 (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III).<\/p>\n<p>Anlage K9:<\/p>\n<p>Anlage K10:<\/p>\n<p>Anlage K11:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III verletzten den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III verletze zudem den Schutzanspruch 2 wortsinngem\u00e4\u00df. Die geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspr\u00fcche seien schutzf\u00e4hig. Die Druckschrift DE 296 17 xxx (Anlage K5) zeige keine Anordnung des Bandes, bei dem die Klebeetiketten auf der Rolle nach innen zeigten, wie es der Schutzanspruch 1 erfordere. Es sei f\u00fcr den Fachmann auch nicht naheliegend, die in dieser Entgegenhaltung gezeigte Vorrichtung dahingehend abzuwandeln, dass die Etiketten auf der Rolle nach innen weisen w\u00fcrden, da die in Figur 1 der Entgegenhaltung gezeigte Vorrichtung dann nicht funktionsf\u00e4hig sei. Auch offenbare DE 296 17 xxx kein vom Beh\u00e4lter frei hervorragendes Widerlager, auf dem das freie Ende des Bandes mit seiner etikettenfreien Seite auflegbar sei, wie es der Schutzanspruch 2 erfordere. Der Freigabeschacht bei der DE 296 17 xxx diene nur einer vereinfachten Entnahme der Klebeetiketten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle aufgewickelten Bandes, welche einen Beh\u00e4lter zur Aufnahme der Rolle aufweisen, wobei auf einer Seite des Bandes Klebeetiketten, -siegel oder dergleichen abl\u00f6sbar angebracht und derart auf dem Band angeordnet sind, dass sie mit ihren Klebeseiten nach au\u00dfen weisen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Seite des Bandes, auf der die Klebeetiketten, -siegel oder dergleichen angebracht sind, auf der Rolle nach innen weist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle aufgewickelten Bandes, welche einen Beh\u00e4lter zur Aufnahme der Rolle aufweisen, wobei auf einer Seite des Bandes Klebeetiketten, -siegel oder dergleichen abl\u00f6sbar angebracht und derart auf dem Band angeordnet sind, dass diese mit ihren Klebeseiten nach au\u00dfen weisen, und wobei der Beh\u00e4lter eine schlitzartige \u00d6ffnung aufweist, aus der das freie Ende des Bandes herausf\u00fchrbar ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das freie Ende des Bandes mit seiner etikettenfreien bzw. kleberfreien Seite auf ein Widerlager des Beh\u00e4lters an der schlitzartigen \u00d6ffnung auflegbar ist, das vom Beh\u00e4lter frei vorragt.<\/p>\n<p>Wegen der im Rahmen des Schutzanspruchs 1 \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten neuen Unteranspr\u00fcche 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 20, 25, 26 und 27 auf der im Rahmen des Schutzanspruchs 2 \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten neuen Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 20, 25, 26 und 27 wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06.05.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen (aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen), sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten auf Antrag vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie ihrer Angebotsempf\u00e4nger anstatt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 06.05.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 3.560,40 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.800,20 \u20ac seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage (29.11.2006) sowie nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.760,20 \u20ac seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klageerweiterung (08.10.2007) zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Zum einen sei die Lehre des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Form durch verschiedene offenkundige Vorbenutzungen neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen. Zudem fehle dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber der DE 296 19 xxx (Anlage K5) der erfinderische Schritt, da das Klagegebrauchsmuster nur die Aufwickelrichtung der Rolle f\u00fcr die Klebeetiketten abweichend vom Klagegebrauchsmuster vorgebe. Die M\u00f6glichkeit, eine Rolle mit Klebeetiketten entweder mit den Etiketten nach innen oder nach au\u00dfen aufzuwickeln, sei dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannt, so dass die Wahl der Aufwickelrichtung keinen erfinderischen Schritt begr\u00fcnden k\u00f6nne. Jedenfalls aus der B6 k\u00f6nne der Fachmann diese Aufwickelrichtung entnehmen, so dass ihn auch die Kombination der B6 mit der K5 zu der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindung f\u00fchre.<br \/>\nDer Schutzanspruch 2 werde durch die B6 nahegelegt. Zwar zeige die B6 kein Widerlager, das vom Beh\u00e4lter frei hervorrage. Allerdings werde ein solches freistehendes Widerlager in den DE 1 689 xxx (Anlage B7), DE 6 934 xxx (Anlage B8) und DE 8 804 xxx (Anlage B9) gezeigt. Auch die K5 stehe allein oder jedenfalls in Kombination mit den B7, B8 oder B9 der Schutzf\u00e4higkeit des Schutzanspruchs 2 entgegen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten keine Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Rechnungslegung sowie Erstattung von au\u00dfergerichtlich aufgewendeten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 2, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Die Kl\u00e4gerin kann aus dem Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung keine Rechte herleiten, da die in diesen Anspr\u00fcchen offenbarte technische Lehre nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt eine Vorrichtung zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle aufgewickelten Bandes.<br \/>\nBei den im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, denen Etiketten entnommen werden k\u00f6nnen, war es \u00fcblich, das Tr\u00e4gerband, auf dem die Etiketten angeordnet waren, scharfwinklig nach unten wegzuziehen, w\u00e4hrend die Etiketten waagerecht weiterlaufen. Das hervorstehende Etikett kann dann mit der Hand oder mit einer Vorrichtung ergriffen und aufgeklebt werden. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert an diesem Stand der Technik, dass die Etiketten vergleichsweise stabil ausgebildet sein m\u00fcssten und dass zudem die Handhabung ung\u00fcnstig sei, weil sich eine Ber\u00fchrung der Klebeseiten der Etiketten nicht vermeiden lasse.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, eine Vorrichtung der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art dahingehend zu verbessern, dass die verwendeten Klebeetiketten, -siegel oder dergleichen in ihrer St\u00e4rke und\/oder ihrer Empfindlichkeit gegen\u00fcber den bekannten Ausf\u00fchrungen reduziert werden k\u00f6nnen und deren Handhabung ohne Ber\u00fchrung derselben m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Dies soll insbesondere durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters in der mit Schreiben vom 29.12.2005 eingereichten Fassung erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n1. Vorrichtung zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle (5) aufgewickelten Bandes (6), mit<br \/>\n2. einem Beh\u00e4lter (1) zur Aufnahme der Rolle (3),<br \/>\n3. einem Band (6), auf dessen einer Seite Klebeetiketten (8), -siegel oder dergleichen abl\u00f6sbar angebracht sind;<br \/>\n4. die Klebeetiketten (8) sind derart auf dem Band (6) angeordnet sind, dass diese mit ihren Klebeseiten nach au\u00dfen weisen;<br \/>\n5. die Seite des Bandes (6), auf der die Klebeetiketten (8), -siegel oder dergleichen angebracht sind, weist auf der Rolle nach innen.<br \/>\nAnspruch 1<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle (5) aufgewickelten Bandes (6), mit<br \/>\n2. einem Beh\u00e4lter (1) zur Aufnahme der Rolle (3),<br \/>\n3. einem Band (6), auf dessen einer Seite Klebeetiketten (8), -siegel oder dergleichen abl\u00f6sbar angebracht sind,<br \/>\n4. die Klebeetiketten (8) sind derart auf dem Band (6) angeordnet, dass sie mit ihren Klebeseiten nach au\u00dfen weisen,<br \/>\n5. der Beh\u00e4lter (1) weist eine schlitzartige \u00d6ffnung (3) auf, aus der das freie Ende (4) des Bandes herausf\u00fchrbar ist,<br \/>\n6. das freie Ende des Bandes (6) ist mit seiner etikettenfreien bzw. kleberfreien Seite auf ein Widerlager (7) des Beh\u00e4lters (1) an der schlitzartigen \u00d6ffnung (3) auflegbar,<br \/>\n7. das Widerlager (7) ragt vom Beh\u00e4lter (1) frei vor.<br \/>\nAnspruch 2<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist weder im Schutzanspruch 1 noch im Schutzanspruch 2 schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung beruht ausgehend von der Entgegenhaltung DE 296 17 xxx (Anlage K5, im Folgenden: K5) nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Die K5 offenbart ein Etikettenspendeger\u00e4t, das in der Figur 1 n\u00e4her dargestellt ist.<\/p>\n<p>Bei diesem Ger\u00e4t befindet sich in einem Geh\u00e4use 1 eine Etikettenbandrolle 21. Von dieser Etikettenbandrolle wird ein Etikettenband 7 herausgef\u00fchrt. Auf dem Etikettenband 7 befinden sich Etiketten 9, wobei sich jeweils die Klebeschicht der Etiketten auf der dem Etikettenband abgewandten Seite befindet (vgl. Anspruch 1, erstes kennzeichnendes Merkmal). In dem Geh\u00e4use 1 befindet sich zudem eine Schneideinrichtung 13, die jeweils einzelne Abschnitte des Etikettenbandes, auf dem sich ein Etikett befindet, abschneidet.<br \/>\nDiese Entgegenhaltung offenbart die Merkmale 1 bis 4 des Klagegebrauchsmusters. Eine Vorrichtung zum Abtrennen von Abschnitten eines zu einer Rolle aufgewickelten Bandes im Sinne des Merkmals 1 ist in Form der Schneideinrichtung 13 vorhanden, die einzelne Etikettenbandabschnitte 7\u2019 mit jeweils einem darauf befindlichen Etikett 9 von dem Etikettenband abschneidet (vgl. K5, Seite 2, 4. Absatz, Zeilen 5f). Ein Beh\u00e4lter zur Aufnahme der Rolle (Merkmal 2) ist in Form des Geh\u00e4uses 1 offenbart. Auf dem Etikettenband sind Klebeetiketten abl\u00f6sbar angebracht gem\u00e4\u00df Merkmal 3. Dies ergibt sich bereits aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der K5. Dass die Etiketten mit ihrer Klebeseite nach au\u00dfen weisend auf dem Band angebracht sind (Merkmal 4), ergibt sich aus dem ersten kennzeichnenden Merkmal der K5.<br \/>\nDas Merkmal 5, nach dem die Klebeetiketten auf der Rolle nach innen weisend angebracht sein m\u00fcssen, ist zwar in der K5 nicht offenbart. Bei der K5 sind die Etiketten auf der Rolle nach au\u00dfen weisend angebracht. Dies ergibt sich aus verschiedenen Beschreibungsstellen, die eine solche Anordnung voraussetzen. So hei\u00dft es auf Seite 3, 1. Absatz, Zeilen 4-6:<br \/>\n\u201eWegen dieser geringen Haftf\u00e4higkeit des Etikettenbandes 7 haften die einzelnen Etiketten 9 in der Bandrolle 21 nicht an der in der Bandspule 5 n\u00e4chsten \u00e4u\u00dferen Lage des Etikettenbandes 7.\u201c<br \/>\nDie Problematik, dass ein Etikett an einer n\u00e4chsten \u00e4u\u00dferen Lage des Etikettenbandes haften kann, kann sich nur stellen, wenn die Etiketten au\u00dfen auf dem Band angeordnet sind.<br \/>\nDes Weiteren ergibt sich dies aus Seite 3, 2. Absatz, Zeilen 6-8:<br \/>\n\u201e(&#8230;) wobei infolge der geringen Haftkraft des Etikettenbandes 7 an seiner Unterseite dieses nicht an der Klebeschicht der in der Rolle darunter liegenden Etiketten 9 anhaftet\u201c<br \/>\nNur bei einer Aufwickelung mit den Klebeseiten nach au\u00dfen kann die Unterseite des Etikettenbandes mit den darunter liegenden Etiketten in Ber\u00fchrung kommen. Bei umgekehrter Wickelung w\u00fcrde n\u00e4mlich die Oberseite des Etikettenbandes mit dem dar\u00fcber liegenden Etikett in Ber\u00fchrung kommen. Die gleiche Schlussfolgerung hinsichtlich der Ausrichtung der Etiketten auf der Rolle l\u00e4sst sich schlie\u00dflich aus den Textstellen auf Seite 3, 3. Absatz, Zeilen 4-6 und 4. Absatz, Zeilen 4-5 ziehen.<br \/>\nWenn auch die K5 das Merkmal 5 nicht offenbart, so fehlt es doch ausgehend von der K5 an einem erfinderischen Schritt. Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Nach dieser Entscheidung ist bei der Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht derselbe Ma\u00dfstab anzuwenden wie bei der Beurteilung des Beruhens auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG. Da nach \u00a7 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend gilt, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt entsprechend ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>Vorliegend unterscheidet sich die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Vorrichtung im Vergleich zu der K5 lediglich dadurch, dass bei der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Vorrichtung die Klebeetiketten auf dem aufgewickelten Band nach innen weisen, w\u00e4hrend die Rolle bei der K5 derart aufgewickelt ist, dass die Etiketten nach au\u00dfen weisen. Der Schritt, den es ausgehend von der K5 f\u00fcr den Fachmann bedarf, um zu der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen, besteht somit darin, die Aufwickelrichtung der Bandrolle umzukehren. Dieser Schritt geht nicht \u00fcber das auf der Hand Liegende hinaus. Es ist f\u00fcr jeden Laien und jeden Fachmann ohne weiteres einsichtig, dass das Band mit den Etiketten in zwei verschiedenen Richtungen zu einer Rolle aufgewickelt werden kann: entweder derart, dass die Etiketten auf der Rolle nach innen weisen oder derart, dass die Etiketten auf der Rolle nach au\u00dfen weisen. W\u00e4hlt der Fachmann eine dieser Aufwickelungen, so vertauscht er lediglich ein bekanntes Mittel gegen ein anderes gleichfalls bekanntes Mittel, was keinen erfinderischen Schritt begr\u00fcndet (Benkard\/Goebel, GebrMG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 1 Rn. 22).<\/p>\n<p>Eine Anregung dahingehend, die Etikettenrolle so aufzurollen, dass die Klebeetiketten nach innen weisen, kann der Fachmann sogar der K5 entnehmen. Dort ist auf Seite 3, letzter Absatz angesprochen, dass darauf zu achten sei, dass das Etikettenband nicht mit der Kassette in Ber\u00fchrung komme. Es soll demnach vermieden werden, dass die auf der Au\u00dfenseite der Etikettenbandrolle freiliegenden und klebenden Etiketten an der Innenseite des Geh\u00e4uses anhaften. Um dies zu vermeiden, sieht die K5 vor, dass das Band auf einer Spule aufgewickelt wird, die einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat als der Durchmesser der Rolle des Etikettenbandes. Indem die K5 dem Fachmann aber das Problem, dass die Etiketten mit ihrer Klebeseite an dem Geh\u00e4use anhaften k\u00f6nnen, aufzeigt, legt die Entgegenhaltung dem Fachmann auch nahe, andere M\u00f6glichkeiten zur L\u00f6sung dieses Problems in Betracht zu ziehen. So ist insbesondere vor diesem Hintergrund nahe liegend, die Etiketten auf der Rolle nach innen zu verlegen, weil so verhindert wird, dass die Etiketten an dem Geh\u00e4use anhaften. Die \u00dcberlegung, zu diesem Zweck die Rolle anders herum aufzuwickeln, erfordert keine kreative technische Leistung, sondern stellt lediglich eine routinem\u00e4\u00dfige Weiterentwicklung der Technik dar.<br \/>\nDer Einwand der Kl\u00e4gerin, eine umgekehrte Aufwickelung der Rolle habe deshalb f\u00fcr den Fachmann nicht nahe gelegen, weil die in der Figur 1 der K5 dargestellte Etikettiervorrichtung mit einer Rolle mit nach innen weisenden Etiketten nicht funktionst\u00fcchtig w\u00e4re, greift nicht durch. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu vorgetragen, dass sich dann, wenn man die umgekehrt aufgewickelte Rolle so in das Geh\u00e4use einlegen w\u00fcrde, wie es in der Figur 1 gezeigt ist, die Etiketten auf der Unterseite des Etikettenbandes 7 befinden w\u00fcrden, so dass diese an der F\u00fchrungsschiene, auf der sie zur Austrittsstelle transportiert w\u00fcrden, schaben w\u00fcrden. W\u00fcrde der Fachmann vor diesem Hintergrund in Erw\u00e4gung ziehen, die umgekehrt aufgewickelte Rolle derart in das Geh\u00e4use einzulegen, dass das freie Ende des Etikettenbandes nicht \u2013 wie auf der Figur 1 abgebildet &#8211; vom oberen Ende der Rolle abgezogen wird, sondern vom rechts liegenden Ende der Rolle (indem die Rolle, wie sie auf der Figur 1 abgebildet ist, vor dem Einlegen um 180\u00b0 um eine von ihrem Durchmesser gebildeten Achse gedreht w\u00fcrde), so w\u00e4re diese Anordnung ebenfalls nicht funktionsf\u00e4hig. Denn bei dieser Anordnung m\u00fcsste das Etikettenband an derjenigen Stelle, an der es in den Austrittsschlitz 23 \u00fcbergeht, eine Kurve durchlaufen. Es w\u00fcrde nicht \u2013 wie auf der Figur 1 ersichtlich \u2013 auf gerader Linie in den Austrittsschlitz 23 hineinlaufen, sondern es m\u00fcsste einen Winkel von bis zu 90\u00b0 beschreiben. Bei einer solchen F\u00fchrung des Etikettenbandes k\u00f6nnten die Etiketten besch\u00e4digt werden, so dass der Fachmann eine solche Anordnung nicht in Betracht ziehen w\u00fcrde.<br \/>\nDieser Einwand \u00fcberzeugt jedoch nicht. Richtig ist zwar, dass der Fachmann die umgekehrt aufgewickelte Etikettenrolle derart in das Geh\u00e4use einlegen wird, dass die auf der Rolle nach innen weisenden Etiketten nach dem Abrollen auf der F\u00fchrungsschiene nach oben zeigen. Ein derartiges Einlegen der Rolle ist aber auch in der von der K5 beschriebenen Vorrichtung ohne weiteres m\u00f6glich. Ausgehend von der K5 wird der Fachmann n\u00e4mlich nicht davon ausgehen, dass es bei einem umgekehrten Einlegen der Etikettenbandrolle stets dazu kommen muss, dass das Etikettenband beim Austritt in den F\u00fchrungsschlitz eine f\u00fcr die einzelnen Etiketten problematische Kurve beschreibt. Vielmehr ist in der K5 die Position des Austrittsschlitzes nicht vorgegeben. Die K5 l\u00e4sst es also offen, ob der Austrittsschlitz im Bereich des oberen Endes der Etikettenrolle angebracht ist \u2013 wie in der Figur 1 gezeigt \u2013 oder aber weiter unten, z.B. auf der H\u00f6he der Mitte der Etikettenrolle. Je tiefer aber der Austrittsschlitz angebracht ist, umso weniger eng ist die Kurve, die das freie Ende des Etikettenbandes beim Eintritt in den Austrittsschlitz beschreiben muss. Im \u00dcbrigen ist unmittelbar einsichtig, dass eine Kurve, so sie sich denn aufgrund der Anordnung des Austrittsschlitzes bilden sollte, desto langgestreckter wird, je weiter die Etikettenbandrolle bereits aufgebraucht ist, das hei\u00dft je weniger Etikettenband auf der Rolle verbleibt. Je nach Positionierung des Austrittsschlitzes und nach Aufbrauchzustand der Etikettenbandrolle kann die Kurve am Austrittsschlitz demnach in ihrer Ausgestaltung beeinflusst werden. Der Fachmann wird ausgehend von der K5 auch nicht annehmen, dass eine Kurvenbildung beim Eintritt des Etikettenbandes in die F\u00fchrungsschiene generell ausgeschlossen sein muss. Denn auch bei der beispielhaft in der Figur 1 gezeigten Vorrichtung wird das Etikettenband zumindest dann eine Kurve beim Eintritt in den Austrittsschlitz 23 durchlaufen m\u00fcssen, wenn die Etikettenbandrolle bereits sehr weit abgerollt ist. Dann beginnt das freie Ende des Etikettenbandes n\u00e4mlich nahe des Mittelpunktes der Rolle, also in dem Bereich, wo die Bandrolle aufgeh\u00e4ngt ist, und muss von dort aus zu dem weiter oben liegenden Austrittsschlitz gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Trotz des Umstandes, dass sich bei einer umgekehrt aufgewickelten Etikettenbandrolle bei richtiger Einlegung in das Geh\u00e4use im Bereich des Eintritts des Etikettenbandes in den Austrittsschlitz eine Abwinkelung ergibt, liegt es somit f\u00fcr den Fachmann nahe, das Etikettenband andersherum als in der K5 offenbart aufzuwickeln. Der Schutzanspruch 1 ist somit mangels eines erfinderischen Schritts ausgehend von der K5 nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters wird neuheitssch\u00e4dlich durch die K5 vorweg genommen.<\/p>\n<p>Wie vorstehend ausgef\u00fchrt offenbart die K5 die Merkmale 1 bis 4 des Schutzanspruchs 1 und damit die gleichlautenden Merkmale 1 bis 4 des Schutzanspruchs 2.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 5 des Schutzanspruchs 2 ist offenbart. In der Figur 1 der K5 ist zu sehen, dass das Etikettenband durch einen Freigabeschacht 15 austritt. Hierbei handelt es sich um eine schlitzartige \u00d6ffnung.<\/p>\n<p>Merkmal 6 verlangt, dass das freie Ende des Bandes mit seiner etikettenfreien bzw. klebefreien Seite auf ein Widerlager des Beh\u00e4lters an der schlitzartigen \u00d6ffnung auflegbar ist. Nach dem Wortlaut dieses Merkmals muss das Widerlager eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr das Etikettenband bieten. Weitere Anforderungen an die Ausgestaltung des Widerlagers stellt dieses Merkmal nicht. So kann nicht etwa nur ein solches Teil als ein \u201eWiderlager\u201c angesehen werden, das auch zugleich die Abtrennung des Bandabschnitts bewirkt. Zwar ist im Klagegebrauchsmuster beschrieben, dass die Bandabschnitte vom Etikettenband nach ihrem Austritt aus dem Beh\u00e4lter abgetrennt werden k\u00f6nnen (Seite 2, Spalte 11f), und dass dies durch eine an dem Widerlager angebrachte Abtrenneinrichtung, beispielsweise durch eine S\u00e4gezahnung bewirkt werden kann (Seite 3, 3. Absatz a. E.). Dem kann aber nicht entnommen werden, dass die Abtrenneinrichtung zwingend an dem Widerlager vorhanden sein muss; schlie\u00dflich ist dies schon nach der Beschreibung nur \u201ebeispielhaft\u201c genannt. Somit muss das Widerlager gem\u00e4\u00df Merkmal 6 lediglich eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den abgetrennten oder abzutrennenden Bandabschnitt darstellen.<br \/>\nDies ist bei der K5 der Fall. Die K5 beschreibt auf Seite 2, letzter Absatz, dass das Etikettenspendeger\u00e4t einen Freigabeschacht 15 aufweist, auf dem der abgeschnittene Bandabschnitt 7\u2019 mit dem zugeh\u00f6rigen Etikett 9 zum Entnehmen durch eine Bedienungsperson bereitgestellt wird. Auf Seite 5, 4. Absatz wird n\u00e4her erl\u00e4utert, dass im Freigabeschacht das bereits abgeschnittene Etikett entnommen werden kann, wobei die Entnahme noch erleichtert werden kann, wenn der Schacht eine Griffmulde aufweist, durch die die Bedienperson auf die nicht klebende Seite des Bandabschnitts (das hei\u00dft unten) zugreifen kann. Demnach liegt der Bandabschnitt auf der Unterseite des F\u00fchrungsschachts mit seiner nicht klebenden Seite auf. Das Merkmal 6 ist offenbart.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 muss das Widerlager vom Beh\u00e4lter frei hervor ragen. Auch dieses Merkmal ist durch die K5 offenbart. Wenn das Klagegebrauchsmuster vorgibt, das Widerlager m\u00fcsse frei hervorragen, dann bedeutet dies, dass die Ablagefl\u00e4che, auf der das Etikett zu liegen kommt, sich nicht im Innern des Geh\u00e4uses befinden darf, sondern derart hervorstehen muss, dass ein einfacher Zugriff m\u00f6glich ist. Dies ist ebenfalls bei der K5 der Fall: der Freigabeschacht steht von dem Geh\u00e4use hervor, so dass das abgetrennte Etikett gut zug\u00e4nglich aus dem Geh\u00e4use ragt.<\/p>\n<p>Die K5 nimmt den Schutzanspruch 2 somit neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 20, 25, 26 oder 27 k\u00f6nnen eine Schutzf\u00e4higkeit der beiden Schutzanspr\u00fcche nicht begr\u00fcnden. Die in den Unteranspr\u00fcchen 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 20 enthaltenen Merkmale sind bereits in der Entgegenhaltung K5 offenbart. Dass der Beh\u00e4lter mit einem abnehmbaren Beh\u00e4lterteil verschlie\u00dfbar ist gem\u00e4\u00df dem Unteranspruch 20, ergibt sich aus Figur 1 der K5 sowie aus der Beschreibung auf Seite 5, 3. Absatz. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass das Geh\u00e4use gegen ein \u00d6ffnen verriegelbar ist. Das bedeutet, dass eine Verschlie\u00dfbarkeit des Beh\u00e4lters gegeben ist. Die in den Unteranspr\u00fcchen 8 und 9 enthaltenen Merkmale, die das Anbringen einer S\u00e4gezahn-Abtrenneinrichtung am Widerlager betreffen, beruhen ebenfalls ausgehend von der K5 nicht auf einem erfinderischen Schritt. Dem Fachmann wie dem Laien ist aus \u00e4lteren Schutzrechten, die Abrollger\u00e4te f\u00fcr Selbstklebeb\u00e4nder betreffen, so etwa die DE 1 689 601 (Anlage B7) und die DE 88 04 005 (Anlage B9) hinl\u00e4nglich bekannt, dass die Entnahmevorrichtung f\u00fcr ein abzurollendes Band mit einer Abreisskante in Form einer S\u00e4gezahnung versehen werden kann.<br \/>\nSchlie\u00dflich begr\u00fcnden die Unteranspr\u00fcche 25, 26 und 27 die Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche nicht. Diese Unteranspr\u00fcche machen Angaben zur konkreten Ausgestaltung des Verschlusses des Beh\u00e4lters. Hierbei handelt es sich jedoch um rein handwerkliche Ma\u00dfnahmen, die keine tieferen \u00dcberlegungen erfordern und damit nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 03.12.2007 gibt keinen Anlass, die m\u00fcndlichen Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 EUR.<br \/>\nDer Klageantrag zu III. wirkt gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO nicht streitwerterh\u00f6hend, da es sich bei den eingeklagten Kosten um eine Nebenforderung handelt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 4 Rn. 13; Musielak\/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007, \u00a7 4 Rn. 16).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 654 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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