{"id":2956,"date":"2007-05-24T17:00:52","date_gmt":"2007-05-24T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2956"},"modified":"2016-04-27T06:48:52","modified_gmt":"2016-04-27T06:48:52","slug":"4a-o-41305-einkaufswagen-mit-kindersitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2956","title":{"rendered":"4a O 413\/05 &#8211; Einkaufswagen mit Kindersitz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 653<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Mai 2007, Az. 4a O 413\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Einkaufswagen mit einem Fahrgestell, mit einer Schiebeeinrichtung und mit einem Korb, der auf St\u00fctzen ruht, die an den L\u00e4ngsseiten des Einkaufswagens gelegen nach oben gerichtet sind, sowie mit einer vor dem Korb angeordneten, f\u00fcr ein Kind bestimmten Sitzeinrichtung, die in eine das Spielbed\u00fcrfnis des Kindes ansprechende Aufnahmeeinrichtung eingebunden ist, wobei der Einkaufswagen nach hinten eine \u00d6ffnung aufweist, die sich zwischen dem Korb, dem Fu\u00dfboden und den St\u00fctzen befindet, zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder zu importieren, bei denen der vordere Bereich des Fahrgestells schm\u00e4ler ausgebildet ist als dessen hinterer Bereich, wobei zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung schm\u00e4ler und niedriger gestaltet ist als die \u00d6ffnung und zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung in die \u00d6ffnung eines vorausbefindlichen Einkaufswagens einf\u00fcgbar ist und in eingef\u00fcgten Zustand sich der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung unterhalb des Korbes des vorausbefindlichen Einkaufswagens befindet;<br \/>\n2. Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. seit dem 12. Oktober 2001 unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,<br \/>\n&#8211; des erzielten Umsatzes,<br \/>\n&#8211; des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschl\u00fcsselung aller Gestehungskosten,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte unter Vorlage entsprechender Belege,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei die Angaben betreffend den erzielten Gewinn einschlie\u00dflich der Gestehungskosten erst f\u00fcr Handlungen seit dem 22. Oktober 2004 vorzunehmen sind.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Zeit vom 12. Oktober 2001 bis zum 21. Oktober 2004 f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n&#8211; allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 22. Oktober 2004 aus Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entsteht.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 131 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent betrifft einen Einkaufswagen. Die Anmeldung erfolgte am 11. August 2000 und wurde am 12. September 2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent nimmt Priorit\u00e4ten vom 16. September 1999 (DE 299 16 347 U), vom 28. September 1999 (DE 299 17 050 U), 30. November 1999 (DE 299 20 857 U), 16. Februar 2000 (DE 100 06 999) und 19. Februar 2000 (DE 100 07 767) in Anspruch. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. September 2004 ver\u00f6ffentlicht. Gegen das Klagepatent, das in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, hat die A GmbH, das Vertriebsunternehmen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland, am 22. Juni 2005 Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verletzung durch die Beklagte die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage geltend macht, lautet in der deutschen Verfahrenssprache wie folgt:<br \/>\nEinkaufswagen (1, 1\u00b4) mit einem Fahrgestell (2), mit einer Schiebeeinrichtung (8) und mit einem Korb (9), der auf St\u00fctzen (6) ruht, die an den L\u00e4ngsseiten (7) des Einkaufswagens gelegen nach oben gerichtet sind, sowie mit einer vor dem Korb (9) angeordneten, f\u00fcr ein Kind bestimmten Sitzeinrichtung (17), die in eine das Spielbed\u00fcrfnis des Kindes ansprechende Aufnahmeeinrichtung (16) eingebunden ist, wobei der Einkaufswagen (1, 1\u00b4) nach hinten eine \u00d6ffnung (12) aufweist, die sich zwischen dem Korb (9), dem Fu\u00dfboden (15) und den St\u00fctzen (6) befindet, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:<br \/>\n&#8211; der vordere Bereich (3) des Fahrgestelles (2) ist schm\u00e4ler ausgebildet als dessen hinterer Bereich (4);<br \/>\n&#8211; zumindest der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) ist schm\u00e4ler und niedriger gestaltetet als die \u00d6ffnung (12);<br \/>\n&#8211; zumindest der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) ist in die \u00d6ffnung eines vorausbefindlichen Einkaufswagens (1, 1\u00b4) einf\u00fcgbar und<br \/>\n&#8211; in eingef\u00fcgtem Zustand befindet sich der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) unterhalb des Korbes (9) des vorausbefindlichen Einkaufswagens (1\u00b4).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein in den Niederlanden ans\u00e4ssiges, international t\u00e4tiges Unternehmen. Sie stellt neben anderem Gesch\u00e4ftsausstattungszubeh\u00f6r her und vertreibt einen Einkaufswagen unter der Bezeichnung \u201eB\u201c, den sie unter anderem im Internet anbietet und der nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet wird. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Vertrieb des angegriffenen Einkaufswagens ausschlie\u00dflich durch die A GmbH mit Sitz in Kammeltal-Ettenbeuren (Bayern). Die Beklagte selbst stellte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Februar 2005 auf der Messe \u201eEuroshop\u201c in D\u00fcsseldorf aus, wobei die genaue Ausgestaltung des dort gezeigten Einkaufswagens \u201eB\u201c seit dem Vorbringen der Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung streitig ist.<br \/>\nBei dem Einkaufswagen \u201eB\u201c handelt es sich um einen Einkaufswagen mit erh\u00f6ht angebrachtem Korb und einem Kindersitz, der in ein stilisiertes Rennauto integriert ist. Dieses ist wiederum auf dem Fahrgestell des Einkaufswagens befestigt. Nach der kl\u00e4gerseits bestrittenen Behauptung der Beklagten wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland nur in einer Ausgestaltung angeboten und vertrieben, bei der zwischen den hinteren Bereichen des seitlichen Fahrgestells eine Querstange angeschraubt ist, wie dies in der fotografischen Abbildung nach Anlage B6 zu erkennen ist. Auf diese Darstellung wird zur Veranschaulichung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Angebot und Vertrieb des Einkaufswagens \u201eB\u201c durch die Beklagte eine unmittelbare (hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform mit Querstange hilfsweise eine mittelbare) wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents. F\u00fcr den Abnehmer der Einkaufswagen mit Querstange liege es ohne weiteres nahe, diese zu entfernen, um ein vollst\u00e4ndiges Einschieben des hinteren Einkaufswagens \u201eB\u201c zu erm\u00f6glichen. Die Kl\u00e4gerin behauptet, Einkaufswagen des Modells \u201eB\u201c ohne Querstange, wie sie in den Fotografien nach Anlage H3 (Abbildungen 3 bis 10) dargestellt sind, seien unter anderem an verschiedene C-M\u00e4rkte in Bayern sowie an einen Bio-Supermarkt in D\u00fcsseldorf-Benrath vertrieben worden. Einkaufswagen wie in Anlage H11 dargestellt seien an einen C-Markt in 67133 Maxdorf sowie einen Edeka-Markt in 69502 Hemsbach vertrieben worden. Der am Messestand der Beklagten auf der Messe \u201eEuroshop\u201c in D\u00fcsseldorf im Februar 2005 gezeigte \u201eB\u201c habe keine Querstange aufgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen<br \/>\n1. a) hinsichtlich beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Unterlassung, wie unter Ziffer I. 1. des Entscheidungstenors &#8211; allerdings nur hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Querstange &#8211; geschehen;<br \/>\nb) hilfsweise hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Querstange,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Einkaufswagen mit einem Fahrgestell, mit einer Schiebeeinrichtung und mit einem Korb, der auf St\u00fctzen ruht, die an den L\u00e4ngsseiten des Einkaufswagens gelegen nach oben gerichtet sind, sowie mit einer vor dem Korb angeordneten, f\u00fcr ein Kind bestimmten Sitzeinrichtung, die in eine das Spielbed\u00fcrfnis des Kindes ansprechende Aufnahmeeinrichtung eingebunden ist, wobei der Einkaufswagen nach hinten eine \u00d6ffnung aufweist, die sich zwischen dem Korb, dem Fu\u00dfboden und den St\u00fctzen befindet, und bei denen innerhalb der \u00d6ffnung eine quer zur L\u00e4ngsachse des Einkaufswagens angeordnete, mit dem Fahrgestell beidseitig verschraubte Stange vorgesehen ist,<br \/>\nanzubieten oder in den Verkehr zu bringen,<br \/>\nbei denen der vordere Bereich des Fahrgestells schm\u00e4ler ausgebildet ist als dessen hinterer Bereich, wobei zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung schm\u00e4ler und niedriger gestaltet ist als die \u00d6ffnung, und die dazu geeignet und bestimmt sind, dass zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung in die \u00d6ffnung eines vorausbefindlichen Einkaufswagens einf\u00fcgbar ist und in eingef\u00fcgten Zustand sich der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung unterhalb des Korbes des vorausbefindlichen Einkaufswagens befindet;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen Auskunft zu erteilen, wie hier unter I. 2. betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Querstange tenoriert;<\/p>\n<p>II. die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen festzustellen, wie unter II. des Entscheidungsausspruchs f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Querstange geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Verhandlung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, der Einkaufswagen \u201eB\u201c verwirkliche die Merkmale 1.1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Klagepatentanspruchs 1 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) &#8211; ungeachtet des Vorhandenseins einer Querstange gem\u00e4\u00df Anlage B6 &#8211; nicht. Die St\u00fctzen an den L\u00e4ngsseiten des Einkaufswagens, auf denen der Korb ruht, seien nicht nach oben gerichtet, sondern wiesen von der weiter vorne befindlichen Befestigung am Fahrgestell aus nach hinten auf den Benutzer. Die f\u00fcr das Kind bestimmte Sitzeinrichtung sei nicht vor, sondern teilweise unter dem Korb angeordnet. Der Raum zwischen Korb, St\u00fctzen und Fu\u00dfboden werde durch die Aufnahmeeinrichtung weitgehend ausgef\u00fcllt, so dass sich zwischen den St\u00fctzen nicht die von Anspruch 1 vorausgesetzte \u00d6ffnung befinde. Diese werde seitlich durch die St\u00fctzen begrenzt und liege daher in Einschieberichtung erst auf der von den St\u00fctzen gebildeten Ebene. Diese Ebene erreiche die Aufnahmeeinrichtung auch bei fehlender Querstange im eingeschobenen Zustand nicht. Dies gelte erst recht hinsichtlich der angegriffenen Einkaufswagen mit Querstange. Wie sich schon aus den als Anlage B4 \u00fcberreichten, dem Internet-Auftritt der Beklagten entnommenen Werbeunterlagen ergebe (dort Seite 9), lie\u00dfen sich die unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen \u201eB\u201c-Einkaufswagen nicht ineinander schieben (\u201enot nestable\u201c). Dem stehe die in Anlage B6 erkennbare Querstrebe auf H\u00f6he des Fahrgestells entgegen, die dazu f\u00fchre, dass die Wagen maximal so weit wie in Anlage B5 gezeigt ineinander geschoben werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Beklagte meint, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und w\u00fcrde im Einspruchsverfahren &#8211; insbesondere angesichts der im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltung EP 0 816 xxx A1 (hier Anlage B1) &#8211; mit hoher Wahrscheinlichkeit widerrufen werden. Deshalb sei die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des EPA im Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, ausweislich ihres Internet-Auftritts nach Anlage B4 (Ausdruck vom 25. September 2006) seien die in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen \u201eB\u201c wegen einer zus\u00e4tzlichen Querstrebe entsprechend der Abbildung Anlage B6 nicht ineinander schiebbar, stehe dem bereits der fr\u00fchere Internet-Auftritt gem\u00e4\u00df Anlage H12 (Ausdruck vom 22. M\u00e4rz 2005) entgegen, aus dem sich eine solche Einschr\u00e4nkung gerade nicht ergebe. Des Weiteren sei die lediglich verschraubte Querstrebe nach Anlage B6 durch jeden Abnehmer leicht entfernbar, zumal ihm schon durch den Internet-Auftritt der Beklagten vermittelt werde, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform grunds\u00e4tzlich stapelbar ausgelegt sei. Die Beklagte nehme daher jedenfalls billigend in Kauf, dass die Abnehmer die Querstrebe mit geringem Aufwand wieder entfernen, so dass jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung vorliege.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur hinsichtlich der angegriffenen Einkaufswagen ohne Querstange begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen insoweit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung sowie Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG zu.<br \/>\nSoweit sich die Klage &#8211; wie die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren lie\u00df &#8211; auch gegen die \u201eB\u201c-Einkaufswagen mit Querstange richtet, ist sie weder gest\u00fctzt auf eine unmittelbare (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) noch auf eine mittelbare Verletzung (\u00a7 10 Abs. 1 PatG) begr\u00fcndet. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Einkaufswagen mit einem Fahrgestell, einer Schiebeeinrichtung und einem Korb, der auf St\u00fctzen ruht, die an den L\u00e4ngsseiten des Einkaufswagens gelegen nach oben gerichtet sind, sowie mit einer vor dem Korb angeordneten, f\u00fcr ein Kind bestimmten Sitzeinrichtung, die in eine das Spielbed\u00fcrfnis des Kindes ansprechende Aufnahmeeinrichtung eingebunden ist. Der patentgem\u00e4\u00dfe Einkaufswagen weist nach hinten eine \u00d6ffnung auf, die sich zwischen dem Korb, dem Fu\u00dfboden und den St\u00fctzen befindet (Klagepatentschrift, Anlage H1, Abschnitt [0001]; nachfolgende Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage H1).<br \/>\nWie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, waren Einkaufswagen mit einer vor dem Korb angeordneten Sitzeinrichtung f\u00fcr ein Kind, die Bestandteil einer Aufnahmeeinrichtung ist, die wiederum als Kleinmobil ausgestaltet ist und somit auf ein kindliches Spielbed\u00fcrfnis abzielt, bereits aus dem Prospekt Nr. 480\/99 der Kl\u00e4gerin (Anlage H4) bekannt. An ihnen bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass sie sich nicht platzsparend in Einkaufswagen gleicher Art einschieben lassen (Abschnitt [0002]).<br \/>\nAus diesem Stand der Technik ergeben sich die folgenden Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents:<br \/>\nEinkaufswagen (1, 1\u00b4)<br \/>\n1. mit einem Fahrgestell (2), mit einer Schiebeeinrichtung (8) und mit einem Korb (9);<br \/>\n1.1 der Korb (9) ruht auf St\u00fctzen (6), die an den L\u00e4ngsseiten des Einkaufswagens (1, 1\u00b4) gelegen nach oben gerichtet sind;<br \/>\n2. mit einer vor dem Korb (9) angeordneten, f\u00fcr ein Kind bestimmten Sitzeinrichtung (17);<br \/>\n2.1 die Sitzeinrichtung (17) ist in eine das Spielbed\u00fcrfnis des Kindes ansprechende Aufnahmeeinrichtung (16) eingebunden;<br \/>\n3. mit einer \u00d6ffnung (12) nach hinten, die sich zwischen dem Korb (9), dem Fu\u00dfboden (15) und den St\u00fctzen (6) befindet.<\/p>\n<p>Aus der ebenfalls in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin DE 43 37 xxx A1 (Anlage H6) war ein Einkaufwagen vorbekannt, der einen Kindersitz vor dem Korb aufweist. Dieser Kindersitz ist allerdings &#8211; wie die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt &#8211; nicht gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 in eine das Spielbed\u00fcrfnis von Kindern anregende Aufnahmeeinrichtung integriert (Abschnitt [0003]).<br \/>\nDie Klagepatentschrift bezeichnet die aus der US-PS 4,805,935 (Anlage H7) und der US-PS 5,330,210 (Anlage H8) bekannten Einkaufswagen als gattungsfremd. Bei dem erstgenannten Einkaufswagen, der unterhalb des Korbes eine mit Haltegriffen ausgestaltete Sitzplatte aufweist, sei es zwar m\u00f6glich, ihn mit anderen Wagen ineinander zu schieben, doch sei die Sitzplatte nicht vor, sondern unter dem Korb angeordnet und sie sei in keine Aufnahmeeinrichtung eingebunden, die geeignet w\u00e4re, das Spielbed\u00fcrfnis eines Kindes anzusprechen (Abschnitt [0007]). Bei dem zweitgenannten Einkaufswagen befinde sich die Sitzeinrichtung zwar in einer als kleines Auto gestalteten Aufnahmeeinrichtung, die Sitzeinrichtung sei jedoch nicht vor, sondern unter dem Korb angeordnet (Abschnitt [0008]). Ein platzsparendes Ineinanderschieben mehrerer Wagen erlaubt diese Vorrichtung nicht.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Einkaufswagen der in Abschnitt [0001] beschriebenen Art (entsprechend den oben wiedergegebenen Merkmalen 1 bis 3) so weiterzuentwickeln, dass er sich in einen gleichen Einkaufswagen platzsparend einschieben l\u00e4sst (vgl. Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents \u00fcber Merkmale 1 bis 3 hinaus die folgenden weiteren Merkmale vor:<br \/>\n4. der vordere Bereich (3) des Fahrgestells (2) ist schm\u00e4ler ausgebildet als dessen hinterer Bereich (4);<br \/>\n5. zumindest der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) ist schm\u00e4ler und niedriger gestaltet als die \u00d6ffnung (12);<br \/>\n6. zumindest der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) ist in die \u00d6ffnung (12) eines vorausbefindlichen Einkaufswagens (1) einf\u00fcgbar;<br \/>\n7. in eingef\u00fcgtem Zustand befindet sich der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) unterhalb des Korbes (9) des vorausbefindlichen Einkaufswagens (1).<\/p>\n<p>Mit den zur L\u00f6sung hinzugef\u00fcgten Merkmalen m\u00f6chte das Klagepatent einen Einkaufswagen zur Verf\u00fcgung stellen, der &#8211; obwohl er eine gr\u00f6\u00dfer als die Sitzeinrichtung gestaltete Aufnahmeeinrichtung aufweist &#8211; platzsparend in Einkaufswagen gleicher Art einschiebbar ist. Dies sei von Vorteil, weil so auf gleicher Stellfl\u00e4che mehr Einkaufswagen abstellbar sind als bisher m\u00f6glich (vgl. Abschnitt [0006]). Soweit Anspruch 1 zu Merkmal 6 als Bezugsziffer f\u00fcr den vorausbefindlichen Einkaufswagen (1) und (1\u00b4) sowie zu Merkmal 7 nur die Bezugsziffer (1\u00b4) nennt, handelt es sich erkennbar um versehentliche Falschbezeichnungen. Figuren 1 bis 4 und 7 zeigen, dass die Bezugsziffer (1\u00b4) den hinteren und die Bezugsziffer (1) den vorderen zweier Einkaufswagen bezeichnet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen unstreitig von den Merkmalen 1, 2.1 und 4 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie weisen ein Fahrgestell, eine Schiebeeinrichtung in Gestalt einer Griffstange und einen Korb auf. Die f\u00fcr (ein Kind bestimmte) Sitzeinrichtung ist in eine das Spielbed\u00fcrfnis des Kindes ansprechende Aufnahmeeinrichtung in Gestalt eines stilisierten Formel-1-Rennwagens eingebunden, und der vordere Bereich des Fahrgestells ist schmaler ausgebildet als dessen hinterer Bereich.<br \/>\nSoweit die Beklagte eine Verwirklichung der Merkmale 1.1, 2, 3, 5, 6 und 7 bestreitet, geschieht dies hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Querstange zu Unrecht; die Einkaufswagen \u201eB\u201c mit Querstange gem\u00e4\u00df Anlage B6 hingegen verwirklichen jedenfalls Merkmal 6 nicht unmittelbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na) Merkmal 1.1<br \/>\nDie Beklagte bestreitet mit Verweis auf die im Betrieb nach hinten weisende Neigung der St\u00fctzen, auf denen der Korb ruht und die an den L\u00e4ngsseiten des Einkaufswagens gelegen sind, dass diese im Sinne des Merkmals 1.1 \u201enach oben gerichtet\u201c seien.<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals ist keine strikt vertikale Anordnung erforderlich. Eine derartige Anweisung kann dem Klagepatent nicht entnommen werden, wie die Beklagte auch nicht dargetan hat. In der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen in den Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift weisen die St\u00fctzen zwar eine streng vertikale Ausrichtung auf, in den Figuren 5 bis 7 zeigen die St\u00fctzen aber unterhalb des Korbes eine Neigung nach vorne. Da auch Figuren 5 bis 7 Ausf\u00fchrungsformen des Einkaufswagens nach Hauptanspruch 1 zeigen, belegt bereits dies, dass eine (aus der Seitenansicht des Einkaufswagens bestehende) Neigung aus der grunds\u00e4tzlich nach oben weisenden Ausrichtung der St\u00fctzen aus Sicht des Patentanspruchs 1 unsch\u00e4dlich ist. Auch der Einkaufswagen \u201eD\u201c der Kl\u00e4gerin (Anlage H4), der in der Beschreibung als n\u00e4chstkommender Stand der Technik gew\u00fcrdigt wird und an dem die Klagepatentschrift lediglich kritisiert, dass er nicht platzsparend in andere Einkaufswagen einschiebbar sei (Abschnitt [0002]), zeigt St\u00fctzen, die in der Seitenansicht in unterschiedliche Richtungen geneigt sind, unterhalb des Korbes nach vorne, auf H\u00f6he des Korbes nach hinten. Auch sie sind jedoch im Sinne des Klagepatents \u201enach oben gerichtet\u201c. Denn der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass sie von diesem Verst\u00e4ndnis aus dem Stand der Technik abgehen wollte, um durch die Merkmale 4 bis 7 ein Ineinanderschieben der mehreren Einkaufswagen zu erm\u00f6glichen. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich ohne weiteres, dass eine etwaige Neigung aus der Vertikalen lediglich das Einschieben eines weiteren Wagens (im Sinne des Merkmals 6) nicht behindern darf. Auch eine bogenf\u00f6rmige Kr\u00fcmmung, wie sie die St\u00fctzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufweisen, schlie\u00dft das Klagepatent an keiner Stelle aus. Es ist damit f\u00fcr Merkmal 1.1 ausreichend, wenn die St\u00fctzen grunds\u00e4tzlich nach oben gerichtet sind, um ihre Funktion, den Korb zu tragen, erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Merkmal 2<br \/>\nMerkmal 2 verlangt, dass die f\u00fcr das Kind bestimmte Sitzeinrichtung \u201evor dem Korb\u201c angeordnet ist. Damit ist bei sachgerechtem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns gemeint, dass sich die Sitzeinrichtung zumindest im wesentlichen vor dem Korb befinden muss, w\u00e4hrend eine geringf\u00fcgige \u00dcberlappung dergestalt, dass ein Teil der Sitzeinrichtung (etwa der zu ihr geh\u00f6renden Lehne) unterhalb der Korbspitze liegt, unsch\u00e4dlich ist. Dies ergibt sich sowohl bei Betrachtung des gew\u00fcrdigten Standes der Technik als auch aus dem Zusammenhang dieses Merkmals mit anderen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen.<br \/>\nBei den von der Klagepatentschrift als gattungsfremd bezeichneten Einkaufswagen nach der US-PS 4,805,935 (Anlage H7) und der US-PS 5,330,210 (Anlage H8) ist die Sitzeinrichtung jeweils vollst\u00e4ndig unter dem Korb angeordnet. Im Falle der US-PS 5,330,210 (Anlage H8) ist dies der Darstellung in Figur 1 zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, weil der Korb (30) dort in hochgeklappter Stellung abgebildet ist. Es folgt aber sowohl aus der Schemazeichnung in Figur 6 der Anlage H8 als auch aus dem dortigen Hauptanspruch 1, der ausdr\u00fccklich davon spricht, dass der Sitz so dimensioniert und angeordnet sei, um ein Kind direkt unterhalb des oberen Korbes zu platzieren (vgl. Anlage H8, Spalte 4 Zeilen 12f.; \u00dcbersetzung Seite 7 Mitte). In Abgrenzung zu einer solchen Sitzeinrichtung direkt unterhalb des Korbes verlangt Anspruch 1 des Klagepatents, dass die Sitzeinrichtung \u201evor dem Korb\u201c angeordnet ist.<br \/>\nSie geht dabei von dem Stand der Technik nach Anlage H4 aus, bei der die Lehne der Sitzeinrichtung ebenfalls unter dem vordersten, \u00fcberkragenden Bereich des Korbes angeordnet ist. Gleichwohl spricht die Beschreibung des Klagepatents davon, dass die Sitzeinrichtung vor dem Korb angeordnet sei (Abschnitt [0002]). Dies belegt, dass eine geringf\u00fcgige \u00dcberlappung von Teilen der Sitzeinrichtung mit dem Korb unsch\u00e4dlich ist, solange die Sitzeinrichtung im wesentlichen vor dem Korb angeordnet ist. Denn insbesondere in diesem Fall ergibt sich die von dem Klagepatent zu l\u00f6sende Problematik, dass einem Zusammenschieben mehrerer Einkaufswagen zun\u00e4chst die Aufnahmeeinrichtung, welche die Sitzeinrichtung aufnimmt, entgegensteht. Das Klagepatent hat erkennbar die L\u00f6sung des hierdurch bedingten Problems im Blick, dass zuvorderst die vor dem Korb befindliche Aufnahmeeinrichtung einem platzsparenden Ineinanderschieben mehrerer Einkaufwagen entgegensteht. Ihm will sie jedenfalls so weit begegnen, dass zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung in die \u00d6ffnung eines vorausbefindlichen Einkaufswagens dergestalt einf\u00fcgbar ist (Merkmal 6), so dass sich der vordere Bereich unterhalb des Korbes befindet (Merkmal 7). Die geschilderte Problematik ergibt sich nicht erst dann, wenn die Sitzeinrichtung vollst\u00e4ndig vor dem Korb angebracht ist, sondern schon dann, wenn dies auch nur teilweise (und zwar mit wesentlichen Teilen der Sitzeinrichtung) der Fall ist.<br \/>\nDie Beklagte lie\u00df im Termin vortragen, das Klagepatent verfolge mit der Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 2 in Abgrenzung zu den Einkaufswagen nach Anlagen H7 und H8 und in \u00dcbereinstimmung mit demjenigen aus Anlage H4 das Ziel, dass sich das Kind frei bewegen k\u00f6nnen soll, ohne Gefahr zu laufen, sich am Korb den Kopf zu sto\u00dfen. Deshalb m\u00fcsse die vorderste Kante des Korbes ma\u00dfgeblich sein. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Dem Klagepatent lassen sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, die Anordnung der Sitzeinrichtung vor dem Korb sei von der \u00dcberlegung getragen, dass das Kind davor gesch\u00fctzt sein solle, sich den Kopf am Korb zu sto\u00dfen. Das Klagepatent behandelt Einkaufswagen mit Sitzeinrichtung unter dem Korb (Anlagen H7 und H8) vielmehr ohne Erl\u00e4uterung der Beweggr\u00fcnde schlicht als gattungsfremd zu den hier den Gegenstand des Klagepatents bildenden Einkaufswagen, deren f\u00fcr ein Kind bestimmte Sitzeinrichtung \u201evor dem Korb\u201c angeordnet ist. Die Motive, aus denen die Beklagte Anhaltspunkte f\u00fcr ihre strenge Auslegung ableiten m\u00f6chte, wonach jegliche &#8211; sei es auch nur geringf\u00fcgige &#8211; \u00dcberlappung von Teilen der Sitzeinrichtung mit dem Korb aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren soll, teilt das Klagepatent nicht mit.<\/p>\n<p>c) Merkmal 3<br \/>\nMerkmal 3 verlangt, dass der Einkaufswagen \u00fcber eine \u00d6ffnung nach hinten verf\u00fcgt, die sich zwischen dem Korb (9), dem Fu\u00dfboden (15) und den St\u00fctzen (6) befindet. Diese \u00d6ffnung dient dazu, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 6 der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) in diese \u00d6ffnung eines vorausbefindlichen Einkaufswagens einf\u00fcgbar ist, so dass er sich im eingef\u00fcgten Zustand unterhalb des Korbes dieses Einkaufswagens befindet (Merkmal 7). Um dieses Einf\u00fcgen zu erm\u00f6glichen, sieht Merkmal 5 vor, dass zumindest der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) im Vergleich zur \u00d6ffnung (12) schmaler und niedriger gestaltet ist.<br \/>\nMerkmal 3 definiert die nach hinten weisende \u00d6ffnung (12) damit als nach oben durch den Korb (9), nach unten durch den Fu\u00dfboden (15) und in seitlicher Richtung durch die St\u00fctzen (6) begrenzt. Die Beklagte stellt eine Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents zum einen mit dem Argument in Abrede, die \u201e\u00d6ffnung\u201c k\u00f6nne erst auf der Ebene der St\u00fctzen beginnen; diese bildeten eine \u201eReferenzebene\u201c, die in Einschubrichtung betrachtet erreicht werden m\u00fcsse, damit im Sinne des Merkmals 6 zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung \u201ein die \u00d6ffnung eines vorausbefindlichen Einkaufswagens\u201c eingeschoben wird. Zum anderen befinde sich zwischen den bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schr\u00e4g nach hinten aufsteigenden St\u00fctzen ein Teil der Aufnahmeeinrichtung, n\u00e4mlich das Leitwerk des stilisierten Formel-1-Rennwagens (vgl. die Abbildung in Anlage B5), welcher den Raum zwischen St\u00fctzen, Korb und Fu\u00dfboden bereits weitgehend ausf\u00fclle. Eine \u00d6ffnung verbleibe zwischen den St\u00fctzen daher nicht.<br \/>\nIn dem ersten Punkt ist der Beklagten bei der Auslegung zu folgen, in dem zweiten nicht. Das Klagepatent hat bei der Formulierung des Merkmals 3 offensichtlich eine Anordnung der St\u00fctzen vor Augen, bei der diese an der R\u00fcckseite des Einkaufswagens vom Fahrgestell aus zur hinteren Kante des Korbes aufsteigen, um diesen zu tragen. Dementsprechend zieht es sie als seitliche Begrenzung der \u00d6ffnung (die im \u00dcbrigen durch den Korb nach oben und den Fu\u00dfboden nach unten definiert wird) heran.<br \/>\nDiese Vorstellung liegt etwa der Beschreibung des in Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels zugrunde, zu dem die Beschreibung (Abschnitt [0012]) bemerkt, die \u00d6ffnung (12) werde durch die hintere Unterkante (11) des Korbes (9), durch die St\u00fctzen (6) und den Fu\u00dfboden (15) umrissen. Dem klaren Anspruchswortlaut, der auch der Tatsache Rechnung tr\u00e4gt, dass f\u00fcr das Einf\u00fcgen \u201ein die \u00d6ffnung\u201c nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 6 eine Ebene vorhanden sein muss, die zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung des nachfolgenden Einkaufswagens erreichen muss, kann auch das in Figur 1 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht entgegengehalten werden. In dieser schematischen Darstellung sind die St\u00fctzen (6) am vorderen Ende der K\u00f6rbe beider Einkaufswagen angeordnet. Im gezeigten, vollst\u00e4ndig eingeschobenen Zustand erreicht daher der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung (16) des hinteren Wagens nicht einmal die hintere der St\u00fctzen (6) des vorderen Wagens. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die St\u00fctzen (6) k\u00f6nnten (entgegen dem ansonsten eindeutigen Anspruchswortlaut) allein deswegen keine Referenzebene f\u00fcr die \u00d6ffnung (12) bilden, weil bei diesem Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3 das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 dem Anspruch 1 nicht unterfiele. Bei dieser Argumentation bliebe unber\u00fccksichtigt, dass die schematische Darstellung nach Figur 1 (vgl. Abschnitt [0011]) die Frage der \u201e\u00d6ffnung (12)\u201c in keiner Weise er\u00f6rtert. Ausweislich des zugeh\u00f6rigen Teils der Beschreibung in Abschnitt [0011] geht es im Zusammenhang mit Figur 1 lediglich darum, zu zeigen, wie sich die ineinandergeschobenen Einkaufswagen in der r\u00e4umlichen Zuordnung ihrer dort genannten Bestandteile \u201eKorb (9)\u201c, \u201eAufnahmeeinrichtung (16) mit Sitzeinrichtung (17)\u201c und \u201eFahrgestell (2)\u201c zueinander im eingeschobenen Zustand verhalten. Damit korrespondiert, dass sich die Aufnahmeeinrichtung (16) des hinteren Wagens (1\u00b4) im gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach der Beschreibung komplett unterhalb des Korbes (9) des vorderen Wagens (1) befindet (Abschnitt [0011]), obwohl es Merkmal 7 ausreichen l\u00e4sst, dass dies auf den vorderen Bereich der Aufnahmeeinrichtung zutrifft. Offensichtlich will die Klagepatentschrift mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 1 nur den \u201eIdealzustand\u201c vollst\u00e4ndig ineinandergeschobener Einkaufswagen abbilden, bei denen die Aufnahmeeinrichtung des vorderen komplett unterhalb des Korbes des hinteren liegt. Zur Definition des \u201e\u00d6ffnung (12)\u201c enth\u00e4lt die Beschreibung der Figur 1 in Abschnitt [0011] hingegen keinerlei Angaben. Die \u00d6ffnung (12) ist dann erst Gegenstand der Darstellung in Figur 2, wo Abschnitt [0012] \u00fcbereinstimmend mit Merkmal 3 auf die St\u00fctzen (6) abstellt, die zusammen mit der hinteren Unterkante (11) des Korbes (9) und dem Fu\u00dfboden (15) die \u00d6ffnung (12) \u201eumrei\u00dfen\u201c sollen. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 2 befinden sich die hinteren der gezeigten St\u00fctzen (6) jedoch an der eingangs genannten Position zwischen dem hinteren Ende des Fahrgestells (2) und der hinteren Kante des Korbes (9). Die demgegen\u00fcber nur schematische Darstellung in Figur 1 ist daher nicht geeignet, den klaren Wortlaut des Anspruchsmerkmals 3 in dem Sinne zu erweitern, dass es auf die durch die St\u00fctzen gebildete Ebene nicht ankomme.<br \/>\nStellt man f\u00fcr die \u00d6ffnung (12) mithin darauf ab, dass sie zwischen Korb (9) und Fu\u00dfboden (15) und auf einer Ebene zwischen den St\u00fctzen (6) liegt, ist es unerheblich, ob sich im Bereich dieser \u00d6ffnung Teile der Aufnahmeeinrichtung befinden, die den so definierten maximalen \u00d6ffnungsbereich einschr\u00e4nken, sofern es die verbleibende \u00d6ffnung noch erm\u00f6glicht, den vorderen Bereich der Aufnahmeeinrichtung eines nachfolgenden Einkaufswagens einzuf\u00fcgen. Denn entscheidend f\u00fcr die durch Merkmal 6 n\u00e4her spezifizierte Funktion der \u00d6ffnung (12) ist es, dass die Aufnahmeeinrichtung eines nachfolgenden Einkaufswagens zumindest mit ihrem vorderen Bereich in die \u00d6ffnung eingef\u00fcgt werden kann, weil dieser schmaler und niedriger als die \u00d6ffnung gestaltet ist (Merkmal 5), so dass im eingef\u00fcgten Zustand die Situation nach Merkmal 7 erreicht wird.<\/p>\n<p>d) Merkmale 5 und 6<br \/>\nVor dem Hintergrund der Auslegung der \u00d6ffnung (12) im Sinne des Merkmals 3 erschlie\u00dft sich das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis der Merkmale 5 und 6 ohne weiteres. Damit zumindest der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) in die \u00d6ffnung (12) eines vorausbefindlichen Einkaufswagens (1) einf\u00fcgbar ist (Merkmal 6), muss zumindest dieser vordere Bereich (18) schmaler und niedriger als die \u00d6ffnung (12) gestaltet sein (Merkmal 5).<\/p>\n<p>e) Merkmal 7<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 7 befindet sich in eingef\u00fcgtem Zustand der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) unterhalb des Korbes (9) des vorausbefindlichen Einkaufswagens (1). Dadurch soll im ineinandergeschobenen Zustand die vom Klagepatent erstrebte Platzersparnis erzielt werden.<br \/>\nWie bereits der Anspruchswortlaut unmittelbar erkennen l\u00e4sst, setzt Merkmal 7 entgegen dem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (Seiten 6 und 10; Bl. 90 und 94 GA) nicht voraus, dass sich die Aufnahmeeinrichtung komplett unterhalb des Korbes befindet, sondern es gen\u00fcgt, dass dies f\u00fcr den vorderen Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) der Fall ist. An ihrem engeren Verst\u00e4ndnis, das sich auf die Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 1 und 7 sowie die allein Figur 1 betreffende Beschreibungsstelle in Abschnitt [0011] bezog, hat die Beklagte im Termin zu Recht nicht mehr festgehalten. Denn weder fig\u00fcrliche noch textliche Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform sind geeignet, den Schutzbereich \u00fcber den klaren Anspruchswortlaut hinaus weiter einzuschr\u00e4nken. Dass entsprechend der eindeutigen Anspruchsfassung auch eine Teil\u00fcberdeckung zwischen dem Korb des einen (vorausbefindlichen) Einkaufswagens und der Aufnahmeeinrichtung des anderen (eingeschobenen) Einkaufswagens gen\u00fcgt, belegt zugleich das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 2, zu dem es in Abschnitt [0012] (Seite 3, Zeilen 15-18) hei\u00dft:<br \/>\n\u201e&#8230;die Aufnahmeeinrichtung 16 des eingeschobenen, links dargestellten Einkaufswagens 1 ist in die \u00d6ffnung 12 des vorausbefindlichen Einkaufswagens 1 zumindest so weit eingeschoben, dass sich die Aufnahmeeinrichtung 16 des eingeschobenen Einkaufswagens 1\u00b4 mit ihrem vorderen Bereich 18 unter dem Korb 9 des vorausbefindlichen Einkaufswagens 1 befindet.\u201c<\/p>\n<p>2.<br \/>\na) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c ohne eine Querstange, wie sie in Gestalt des Flacheisens in Anlage B6 erkennbar ist, macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents, auch den umstrittenen, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\naa) Wie unter II. 1. a) zu Merkmal 1.1 ausgef\u00fchrt, setzen St\u00fctzen, die den Korb tragen und an den L\u00e4ngsseiten des Einkaufswagens gelegen nach oben gerichtet sind, keine streng vertikale Ausrichtung voraus. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass sie grunds\u00e4tzlich nach oben gerichtet sind, um ihrer Funktion, den Korb zu tragen, gerecht werden zu k\u00f6nnen. Eine leichte Neigung in horizontaler Richtung, wie sie die St\u00fctzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform(en) in Richtung auf die Schiebeeinrichtung aufweisen, ist f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals unsch\u00e4dlich.<br \/>\nbb) Auch Merkmal 2 (vgl. dazu II. 1. b)) wird durch die Kindersitzeinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform(en) verwirklicht. Die Parteien streiten \u00fcber die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform: W\u00e4hrend die Beklagte mit Verweis auf Abbildung 3 der Anlage H3 und die Zeichnung in Anlage B9 behauptet, die Sitzeinrichtung befinde sich teilweise unterhalb des Korbes, weil die Abflachung des Korbes vorne und die korrespondierende Form des stilisierten Rennwagens eine unter den Korb verschobene Sitzposition des Kindes erlaubten, geht der Vortrag der Kl\u00e4gerin dahin, die Sitzeinrichtung sei einschlie\u00dflich ihrer Kopfst\u00fctze vollst\u00e4ndig vor dem Korb angeordnet, wie dies auch Anlage H11 zeige. S\u00e4mtliche fotografischen Abbildungen (sowohl in Anlage H3 als auch H11) lassen wegen der leicht nach vorne oder hinten versetzten Fotografierposition nicht klar erkennen, ob eine geringf\u00fcgige \u00dcberlappung zwischen der Lehne der Sitzeinrichtung und dem vordersten Bereich des nach vorne spitz zulaufenden Korbes besteht. Es handelt sich aber allenfalls um eine geringf\u00fcgige \u00dcberlappung zwischen Korbspitze und Lehne der Sitzeinrichtung. Selbst wenn man die Zeichnung in Anlage B9 als ma\u00dfstabsgerecht anerkennen wollte, k\u00f6nnte die Beklagte aus ihr keine Nichtverwirklichung ableiten. Denn bei dem sich gegebenenfalls unterhalb der Korbspitze befindlichen Teil der Sitzeinrichtung handelt es sich ebenfalls nur um einen Teil der Lehne der Sitzeinrichtung, w\u00e4hrend der wesentliche Teil der Kindersitzeinrichtung vor dem Korb angeordnet ist. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2 hinreichend.<br \/>\ncc) Merkmale 3, 5 und 6 werden durch die \u201eB\u201c ohne Querstange wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, wie sich den Darstellungen derartiger Einkaufswagen in Anlagen H3 und H11 hinreichend deutlich entnehmen l\u00e4sst. Die stilisierten Formel-1-Rennwagen verf\u00fcgen \u00fcber eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schmale Frontpartie, deren unterer (\u201eSpoiler\u201c-) Bereich als Fu\u00dfablage geeignet ist. Die hintere Partie des stilisierten Rennwagens l\u00e4sst (wie insbesondere auf der ersten Abbildung der Anlage H11 zu erkennen ist) zwischen den \u201eHinterr\u00e4dern\u201c im unteren Bereich ausreichend Raum f\u00fcr die breitere Fu\u00dfablage und in der Mitte unter dem \u201eHeckspoiler\u201c einen Spalt f\u00fcr die schmalere Frontpartie, die zwischen den in der Abbildung schwarzen Gleitschienen unter dem Heckleitwerk eintauchen kann.<br \/>\nSelbst wenn man, wie es das Klagepatent bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis vorsieht, die \u201e\u00d6ffnung\u201c erst zwischen den St\u00fctzen ansetzt, also nicht bereits von der hinteren Unterkante des Korbes an vertikal zum Boden verlaufen l\u00e4sst, gelangt der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund der korrespondierenden Ausgestaltung der Front- und der Heckpartie der Aufnahmeeinrichtung bis zwischen die St\u00fctzen des vorderen Einkaufswagens. Dies kann die Kammer den vorliegenden Abbildungen (Anlagen H3 und H11) mit hinreichender Sicherheit entnehmen, wenngleich diese die Position der vorderen Partie der Aufnahmeeinrichtung relativ zu den St\u00fctzen des vorderen Einkaufswagens im eingeschobenen Zustand nicht unmittelbar abbilden. Im zusammengeschobenen Zustand kommen die \u201eVorderr\u00e4der\u201c des hinteren Einkaufswagens und die \u201eHinterr\u00e4der\u201c des vorderen mit ihrer hinteren Kante in etwa zur Deckung (vgl. Anlage H3, dritte Abbildung), w\u00e4hrend die St\u00fctzen auf H\u00f6he der \u201eHinterr\u00e4der\u201c noch innerhalb dieser verborgen sind (vgl. Anlage H3, dritte und f\u00fcnfte Abbildung; Anlage H11, vierte Abbildung). Dies wird hinsichtlich der Lage der St\u00fctzen relativ zu den \u201eHinterr\u00e4dern\u201c best\u00e4tigt durch Anlage B5 der Beklagten, wo sich die St\u00fctzen erkennbar in einem Ausschnitt der \u201eHinterr\u00e4der\u201c befinden. Dass Anlage B5 die zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Querstange in ihrer maximal eingeschobenen Position zeigen soll, ist insoweit irrelevant, da sich beide Ausf\u00fchrungsformen auch nach dem Vorbringen der Beklagte nur durch diese Querstange unterscheiden sollen und daher in den Proportionen des einzelnen Wagens jedenfalls gleich sind. Zugleich ragt die Frontpartie des \u201eRennwagens\u201c deutlich \u00fcber die Vorderkante seiner \u201eVorderr\u00e4der\u201c hinaus, was sich der sechsten Abbildung der Anlage H3 und der dritten Abbildung der Anlage H11 ebenso entnehmen l\u00e4sst wie der insoweit ebenfalls aufschlussreichen Anlage B5 (rechter Einkaufswagen). Addiert man diesen \u00dcberstand der Frontpartie \u00fcber die Vorderkante der \u201eVorderr\u00e4der\u201c zur Einschubposition, wie sie sich in der dritten Abbildung der Anlage H3 zeigt, hinzu, erschlie\u00dft es sich, dass sich der vordere Bereich des stilisierten Rennwagens (der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Klagepatents) zwischen den St\u00fctzen des vorausbefindlichen Einkaufswagens befinden muss. Zugleich ist dies nur dadurch erkl\u00e4rlich, dass die Frontpartie des hinteren \u201eRennwagens\u201c von den korrespondierenden Ausnehmungen in der Heckpartie des vorderen aufgenommen wird, was wiederum nur m\u00f6glich ist, wenn ihr vorderer Bereich im Verh\u00e4ltnis zur zwischen den St\u00fctzen freibleibenden \u00d6ffnung (vgl. Anlage H3, achte Abbildung, Anlage H11, erste Abbildung) schmaler und niedriger gestaltet ist.<br \/>\nGegen die Verwirklichung der Merkmale 3, 5 und 6 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Querstange bestehen daher auch auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen keine durchgreifenden Bedenken.<br \/>\ndd) Gleiches gilt hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals 7 durch diese Ausf\u00fchrungsform. Wie sich der dritten, vierten und f\u00fcnften Abbildung in Anlage H3 sowie der vierten Abbildung in Anlage H11 trotz der jeweils seitlich versetzten Fotografierposition hinreichend deutlich entnehmen l\u00e4sst, befindet sich der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung bis etwa zur H\u00f6he der Sitzfl\u00e4che der Sitzeinrichtung unterhalb des Warenkorbes des vorausbefindlichen Einkaufswagens, so dass sich im Ma\u00dfe der \u00dcberdeckung eine Platzersparnis ergibt.<\/p>\n<p>b) Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Querstange ist auch zumindest eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG festzustellen. Durch den Internetauftritt der Beklagten vom M\u00e4rz 2005, wie er durch den als Anlage H12 vorliegenden Ausdruck dokumentiert ist, hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Querstange in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit eine dem Patentinhaber vorbehaltene Benutzungshandlung vorgenommen. Dass dieser Internetauftritt wegen Verwendung der englischen Sprache nicht auf Deutschland bezogen gewesen sei, wie die Beklagte im Termin vortragen lie\u00df, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vergleicht man ihn mit der Gestaltung des modifizierten Internetauftritts vom September 2006 (Anlage B4), der ebenfalls in englischer Sprache gestaltet ist und (dennoch) den hinweisenden Zusatz \u201enot nestable for Germany, &#8230;\u201c erh\u00e4lt, wird deutlich, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, ihr englischsprachiger Internetauftritt werde auch von Angebotsempf\u00e4ngern in Deutschland wahrgenommen. Dies zu Recht, denn in den angesprochenen Verkehrskreisen, den Betreibern von Superm\u00e4rkten und anderen Gesch\u00e4ften, die an Einkaufswagen der beschriebenen Art interessiert sind, kann eine Kenntnis der englischen Sprache vorausgesetzt werden. Anders als der sp\u00e4tere Internetauftritt der Beklagten (Anlage B4) enth\u00e4lt Anlage H12 keinerlei Hinweis darauf, dass die f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland bestimmten \u201eB\u201c nicht \u00fcber die Eigenschaft verf\u00fcgen sollen, sich ineinander schieben zu lassen. Vielmehr hei\u00dft es in Anlage H12 ohne Einschr\u00e4nkung w\u00f6rtlich: \u201eThey nestle into each other and therefor take almost no extra space.\u201c<br \/>\nDem Beweisantritt der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Tatsache, dass die als Anlage H3 vorliegenden Fotografien in Superm\u00e4rkten in Bayern und D\u00fcsseldorf-Benrath gefertigt wurden, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. Gleiches gilt f\u00fcr den Beweisantritt der Kl\u00e4gerin betreffend die Ausgestaltung des auf der Messe Euroshop 2005 in D\u00fcsseldorf gezeigten Modells \u201eB\u201c, auch nachdem die Beklagte erstmals im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vortragen lie\u00df, nach Erinnerung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sei ein Modell mit Querstange ausgestellt worden. Denn jedenfalls in Gestalt des Internetauftritts vom M\u00e4rz 2005 liegt zumindest eine relevante Benutzungshandlung vor, die f\u00fcr die im Rahmen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ausreicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c mit Querstange zwischen den hinteren L\u00e4ngstr\u00e4gern des Fahrgestells macht von Anspruch 1 des Klagepatents hingegen keinen Gebrauch und verletzt Klagepatentsanspruch 1 mithin nicht unmittelbar. Die Klage ist daher mit dem auf diese Ausf\u00fchrungsform bezogenen Hauptantrag abzuweisen.<\/p>\n<p>a) Ungeachtet der Frage, ob der Darstellung in Anlage B5, die nach dem Vorbringen der Beklagten die maximale Einschubposition zweier \u201eB\u201c mit Querstange gem\u00e4\u00df Anlage B6 zeigen soll, die Verwirklichung des Merkmals 7 entnommen werden kann, fehlt es in jedem Fall an der Verwirklichung des Merkmals 6, wonach zumindest der vordere Bereich (18) der Aufnahmeeinrichtung (16) in die \u00d6ffnung (12) eines vorausbefindlichen Einkaufswagens (1) einf\u00fcgbar ist. Setzt man die \u00d6ffnung (12), wie sie durch Merkmal 3 definiert wird, richtigerweise erst auf der Ebene der St\u00fctzen im Bereich unterhalb des Korbes an, gen\u00fcgt es nicht, dass sich die Frontpartie des \u201eRennwagens\u201c teilweise zwischen den schwarzen Gleitschienen des Heckleitwerks befindet (vgl. Anlage B5). Denn anspruchsgem\u00e4\u00df muss die Aufnahmeeinrichtung zumindest teilweise zwischen die St\u00fctzen eindringen, weil diese die f\u00fcr die \u00d6ffnung im Sinne der Merkmals 3, 5 und 6 relevante Referenzebene darstellen (vgl. II. 1. c)). Aufgrund der Sperrwirkung der Querstange bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermag die Frontpartie die Ebene der St\u00fctzen aber nicht zu erreichen, wie der Anlage B5 zu entnehmen ist. F\u00fcr die Annahme, dass auch Einkaufswagen mit Querstange weiter als in Anlage B5 gezeigt eingeschoben werden k\u00f6nnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen.<br \/>\nWeil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Querstange jedenfalls die Ebene der St\u00fctzen nicht erreicht, kann offen bleiben, ob &#8211; wie die Beklagte im Termin vortragen lie\u00df &#8211; die Querstange als Teil des Fahrgestells die \u00d6ffnung unterhalb des Korbes nach unten begrenzt, mit der Folge, dass schon allein aus diesem Grund nicht mehr von einer \u201e\u00d6ffnung\u201c im Sinne der Merkmale 3, 5 und 6 (die anspruchsgem\u00e4\u00df durch den Fu\u00dfboden begrenzt wird) gesprochen werden k\u00f6nnte. Es fehlt in jedem Fall &#8211; das Vorliegen einer \u00d6ffnung zwischen den St\u00fctzen unterstellt &#8211; an der Verwirklichung des Merkmals 6.<\/p>\n<p>b) Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Rigg-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 82, 254, 256) liegt hier keine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 vor. Nach dieser noch zum PatG 1968 ergangenen Entscheidung sind nur eng begrenzte Ausnahmen von dem Grundsatz zul\u00e4ssig, dass eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents nur dann zu bejahen ist, wenn die Verletzungsform von der Gesamtheit der Kombinationsmerkmale Gebrauch macht. Diese eng begrenzten Ausnahmen setzen voraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf. Nur dann kann es gleichg\u00fcltig sein, ob der letzte, f\u00fcr die erfinderische Leistung unbedeutende Akt des Zusammenf\u00fcgens der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird (BGHZ 82, 254, 256 = GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg). Unter Geltung des aktuellen Patentgesetzes haben sich die h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen Fl\u00fcgelradz\u00e4hler (BGHZ 159, 76, 91 = GRUR 2004, 758, 760) und Funkuhr II (GRUR 2007, 313, 314) die Rigg-Entscheidung ausdr\u00fccklich zu eigen gemacht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verweist in diesem Zusammenhang &#8211; ohne die Voraussetzungen der Rigg-Rechtsprechung ausdr\u00fccklich zu er\u00f6rtern &#8211; darauf, dass es sich f\u00fcr den Abnehmer von selbst verstehe, die am Fahrgestell lediglich verschraubte (nicht etwa verschwei\u00dfte) Querstange nach Erhalt dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu entfernen, um so ohne nennenswerten Aufwand in den Genuss stapelbarer Einkaufswagen mit einer vor dem Korb angeordneten und f\u00fcr ein Kind bestimmten Sitzeinrichtung zu kommen. Nachdem der Abnehmer in der Werbung der Beklagten auch durch die Abbildung weit ineinander geschobener Einkaufswagen (vgl. Anlage B4, Seite 8, obere Abbildung, \u201eNestable\u201c) vermittelt bekommen habe, dass es sich bei den Einkaufswagen \u201eB\u201c grunds\u00e4tzlich um ein stapelbares Modell handelt, das sich nur in Deutschland und drei anderen genannten Staaten (neben Italien sind das die benannten Vertragsstaaten des Klagepatents) nicht stapeln lasse, verstehe es sich von selbst, dass der Abnehmer die handels\u00fcblichen Schrauben l\u00f6se und die dem vollst\u00e4ndigen Zusammenschieben hinderliche Querstange mit wenigen Handgriffen entferne. Dies nehme die Beklagte billigend in Kauf.<br \/>\nIm vorliegenden Fall vermag die Kammer jedoch im Ergebnis nicht zu erkennen, dass es sich bei der (tats\u00e4chlich ohne nennenswerten technischen Aufwand m\u00f6glichen) Entfernung der Querstange um eine f\u00fcr den Abnehmer \u201eselbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche\u201c Ma\u00dfnahme im Sinne der Rigg-Rechtsprechung handelt. Dabei f\u00e4llt weniger ins Gewicht, dass es im vorliegenden Fall anders als in der Entscheidung Rigg nicht um die Hinzuf\u00fcgung einer nebens\u00e4chlichen Zutat, sondern vielmehr um einen \u201eR\u00fcckbau\u201c einer nur ohne die Querstange patentverletzenden Vorrichtung (vgl. die Ausf\u00fchrungen unter II. 2.), also um eine Entfernung einzelner Bauteile geht. Denn es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, warum die Entfernung eines ohne weiteres zu entfernenden Bauteils anders zu beurteilen sein sollte als die Hinzuf\u00fcgung einer weiteren Zutat. Bedenken bestehen aber dagegen, in der Entfernung der Querstange eine \u201eselbstverst\u00e4ndliche\u201c Ma\u00dfnahme zu sehen. Denn auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Querstange ist zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung als Einkaufswagen geeignet, nur die vom Klagepatent erstrebte Platzersparnis im zusammengeschobenen Zustand wird nicht erreicht, weil der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung nicht bis in die \u00d6ffnung zwischen den St\u00fctzen gelangt. Es ist aber nicht anzunehmen, dass jeder Abnehmer, der die Einkaufswagen nach Anlage B5 sieht, sich (erstens) fragt, warum sie nur in dem dort gezeigten Ma\u00dfe ineinandergeschoben werden k\u00f6nnen, und (zweitens) als selbstverst\u00e4ndlich erkennt, dass er nur die Querstange zu entfernen braucht, um die Wagen weiter ineinanderschieben zu k\u00f6nnen. Vielmehr kann sich ein Abnehmer auch mit der Ausgestaltung einschlie\u00dflich der Querstange zufrieden geben, diese unver\u00e4ndert am Fahrgestell belassen und auf eine weitergehende Platzersparnis verzichten. Der Schluss, dass die Entfernung der Querstange ein \u201eselbstverst\u00e4ndliches\u201c Verhalten der Abnehmer sei, liegt daher nicht nahe. Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B5\/B6 ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Klage ist dar\u00fcber hinaus mit dem hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Querstange gestellten Hilfsantrag abzuweisen. In Angebot und Lieferung der \u201eB\u201c mit Querstange liegt keine mittelbare Verletzung von Klagepatentsanspruch 1 im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDabei kann unterstellt werden, dass es sich bei den Einkaufswagen \u201eB\u201c mit Querstange um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und die (wenn auch nicht ausschlie\u00dflich) dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Mit Querstange sind sie so hergerichtet, dass zwar gerade eine patentverletzende Benutzung nach \u00a7 9 PatG nach Entfernung der verschraubten Querstange sinnvoll, gleichwohl aber auch ein anderer sinnvoller Gebrauch noch m\u00f6glich erscheint, denn sie k\u00f6nnen auch mit Querstange als dann nur in geringerem Ma\u00dfe entsprechend Anlage B5 ineinander schiebbare Einkaufswagen benutzt werden.<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung verlangt dar\u00fcber hinaus aber auch, dass die Mittel auf Seiten der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer zu einer Benutzung der Erfindung bestimmt werden, indem die Verschraubungen der Querstange zu ihrer Entfernung gel\u00f6st werden. Diese Bestimmung ist hier nicht festzustellen. F\u00fcr sie kommt es auf den erkennbaren Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers oder Abnehmers an, das angebotene oder gelieferte Mittel f\u00fcr einen Einsatz vorzusehen, der objektiv eine unmittelbare Benutzung der patentierten Erfindung darstellen w\u00fcrde (BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), f\u00fcr den der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig ist. Auch aus dem von der Kl\u00e4gerin angebotenen Beweis, dass die in Anlagen H3 und H11 dargestellten Einkaufswagen ohne Querstange an diverse Superm\u00e4rkte vertrieben worden seien, lie\u00dfe sich nicht der Schluss ziehen, dass die betreffenden Einkaufswagen zun\u00e4chst mit Querstange geliefert und die Querstangen sodann von den Abnehmern entfernt wurden. Als denkbare Sachverhaltsalternative kommt ebenso in Betracht, dass sie bereits entsprechend dem fr\u00fcheren Internetauftritt Anlage H12 als Ausf\u00fchrungsform ohne Querstange geliefert wurden oder aus demjenigen Ausland, wo die Beklagte auf eine Querstange verzichtet, stammend nach Deutschland weitergeliefert wurden. Eine tats\u00e4chliche \u201eBestimmung\u201c der Abnehmer, urspr\u00fcnglich mit einer Querstange ausgestattete \u201eB\u201c von der Querstange zu befreien und patentverletzend einzusetzen, erg\u00e4be sich aus den von der Kl\u00e4gerin unter Beweis gestellten Tatsachen nicht.<br \/>\nLetztlich kann die Frage der objektiven \u201eBestimmung\u201c durch die Abnehmer aber offen bleiben, weil es jedenfalls auf Seiten der Beklagten an einer positiven Kenntnis oder Offensichtlichkeit aufgrund der Umst\u00e4nde fehlt. Das von \u00a7 10 Abs. 1 PatG vorausgesetzte Wissen des Anbieters oder Lieferanten, dass die Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden, setzt grunds\u00e4tzlich die Kenntnis voraus, dass der Abnehmer das gelieferte Mittel in einer Weise verwenden wird, die objektiv gesehen eine Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung bedeutet (Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 10 PatG Rn. 19). Dabei k\u00f6nnen auch Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden. Auf die Kenntnis des Anbieters oder Lieferanten kommt es &#8211; aus Gr\u00fcnden der Beweiserleichterung &#8211; nur im Falle der Offensichtlichkeit nicht an, d.h. dann, wenn sich die Eignung und Bestimmung der angebotenen oder gelieferten Mittel f\u00fcr die Benutzung der Erfindung f\u00fcr den unbefangenen Betrachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel nicht bestehen (BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t).<br \/>\nIm vorliegenden Fall sind weder solche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Kenntnis der Beklagten nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens noch Umst\u00e4nde vorhanden, die zu einer Offensichtlichkeit der Bestimmung durch die Abnehmer f\u00fchren k\u00f6nnten. So hat es die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung ausreichen lassen, dass der Lieferant den Belieferten zu einer bestimmten Verwendung der gelieferten Vorrichtung anleitet oder eine bestimmte Verwendung derselben empfiehlt, weil dann anzunehmen sei, dass sich der Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und der Lieferant dies wei\u00df und will (BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Ger\u00e4t infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten ist und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGHZ 17, 266, 292). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Beklagte bewirbt den Einkaufswagen \u201eB\u201c in ihrer auch f\u00fcr Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Internet-Werbung &#8211; soweit diese in ihrer j\u00fcngeren Ausgestaltung auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Querstange \u00fcberhaupt zugeschnitten ist (Anlage B4) &#8211; als \u201enot nestable\u201c, also nicht stapelbar bzw. ineinander schiebbar. Eine irgendwie geartete Empfehlung, die Querstange, die einem weiteren Ineinanderschieben objektiv entgegensteht, zu entfernen, gibt die Beklagte ihren Angebotsempf\u00e4ngern und Abnehmern &#8211; soweit dies aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist &#8211; nicht. Einen Prospekthinweis der Beklagten auf die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Entfernung der Querstange und damit patentverletzende Verwendung hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Auch aus der technischen Gestaltung des Einkaufswagens selbst ergibt sich die Entfernung der Querstange nicht. Denn er kann selbst mit verbleibender Querstange uneingeschr\u00e4nkt als Einkaufswagen verwendet werden, wobei der Abnehmer lediglich auf den (patentgem\u00e4\u00df erstrebten) Vorteil einer in weiterem Ma\u00dfe platzsparenden Zusammenf\u00fcgung mehrerer Einkaufswagen verzichtet. Es kann damit auch nicht davon gesprochen werden, es gebe keine andere Verwendung als die patentverletzende ohne Querstange, weshalb sich die Beklagte der Erkenntnis einer Bestimmung durch die Abnehmer zur patentverletzenden Verwendung nicht verschlie\u00dfen d\u00fcrfe. Schlie\u00dflich wird das Prinzip der Verschraubung nicht nur im Falle der Querstange, sondern auch bei anderen Teilen des Fahrgestells praktiziert (vgl. Anlage B6 hinsichtlich der Befestigung der St\u00fctzen am Fahrgestell), so dass der Abnehmer auch durch das Konstruktionsprinzip keine Veranlassung erh\u00e4lt, den Einkaufswagen zu einer patentverletzenden Vorrichtung \u201er\u00fcckzur\u00fcsten\u201c. Das f\u00fcr eine Offensichtlichkeit im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG erforderliche hohe Ma\u00df an Voraussehbarkeit der patentverletzenden Verwendung seitens des Angebotsempf\u00e4ngers oder Abnehmers des Mittels (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rn. 20 m.w.N.) kann daher hier nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verletzung von Klagepatentanspruch 1 durch die angegriffenen \u201eB\u201c ohne Querstange ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Benutzungshandlungen in dem Zeitraum vom 12. Oktober 2001 (einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung) bis zum 21. Oktober 2004 (Ablauf eines Monats nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG). Die genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zu einer Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Eine Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Ist dies hingegen nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner &#8211; zeitlich ohnehin begrenzten &#8211; Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Klagepatent fehlt nicht die Patentf\u00e4higkeit nach Artt. 52 Abs. 2 lit. c) (\u201eSpiele\u201c); 100 lit. a) EP\u00dc. Teilmerkmal 2.1 stellt lediglich eine Funktionsangabe f\u00fcr die beanspruchte Aufnahmeeinrichtung dar, die demnach ausgestaltet und geeignet sein soll, das Spielbed\u00fcrfnis eines Kindes anzusprechen. Durch welche Ma\u00dfnahmen dies im Einzelnen geschehen kann, konnte und durfte das Klagepatent offen lassen, weil es sich f\u00fcr den angesprochenen Fachmann von selbst versteht, welche Ausgestaltungen dieses Funktionsmerkmal erf\u00fcllen. Die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung (Einspruchsgrund des Art. 100 lit. b) EP\u00dc) wird dadurch ebenfalls nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Gegenstand des Klagepatents fehlt weder die Neuheit noch die Erfindungsh\u00f6he (Artt. 54; 56; 100 lit. a) EP\u00dc) angesichts des Werbeprospektes \u201eE\u201c (Anlage B8). Aus der als Anlage B7 vorliegenden Einspruchsschrift ist nicht erkennbar, ob die Entgegenhaltung nach Anlage B8 (Anlage A1 im Einspruchsverfahren) als vorver\u00f6ffentlichte Druckschrift oder als offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht werden soll. Legt man zugunsten der Beklagten zugrunde, dass es sich um eine vorver\u00f6ffentlichte Druckschrift handeln soll, ist es jedenfalls aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar und daher im vorliegenden Zusammenhang unsubstantiiert, woraus die Einsprechende ableitet, das Prospektblatt gem\u00e4\u00df Anlage B8 sei \u201ever\u00f6ffentlicht 05\/1998\u201c (vgl. Einspruchsschrift Anlage B7, Seite 3). Die in der Einspruchsschrift insoweit genannten Beweisst\u00fccke \u201eB1\u201c und \u201eB2\u201c liegen hier nicht vor.<br \/>\nUnterstellt man aber zugunsten der Beklagten die Vorver\u00f6ffentlichung, ist Anlage B8 schon deshalb nicht neuheitssch\u00e4dlich, weil Merkmale 2 und 2.1 des Klagepatentanspruchs 1 (vor dem Korb angeordnete Sitzeinrichtung f\u00fcr ein Kind, die in eine das Spielbed\u00fcrfnis des Kindes ansprechende Aufnahmeeinrichtung eingebunden ist) nicht offenbart werden. Eine Kombination mit der Entgegenhaltung US-PS 5,330,210 (im Einspruchsverfahren A2, hier als Anlage H8 vorliegend) kommt ebenfalls nicht in Betracht. So ist bereits nicht ersichtlich, welche Veranlassung ein Fachmann, der sich mit der Weiterentwicklung von Einkaufswagen mit Sitzeinrichtung f\u00fcr ein Kind vor dem Korb befasst, damit diese platzsparend ineinander geschoben werden k\u00f6nnen, haben sollte, die Entgegenhaltung Anlage B8 zur L\u00f6sung \u00fcberhaupt heranzuziehen. Denn die dort gezeigte Vorrichtung dient ausschlie\u00dflich dem Transport von G\u00fctern; eine Sitzeinrichtung f\u00fcr ein Kind offenbart sie nicht, obwohl die Einsprechende dies mit der auf den unteren der beiden Warenk\u00f6rbe weisenden Bezugsziffer \u201e17\u201c suggeriert. Dementsprechend lassen sich auch die Ma\u00dfnahmen, mit denen das Klagepatent ein platzsparendes Ineinanderschieben mehrerer Einkaufswagen mit vor dem Korb angeordneten Kindersitzeinrichtungen erreichen will, der Entgegenhaltung Anlage B8 nicht entnehmen. Der Fachmann m\u00fcsste den unteren Korb aus Anlage B8 als \u201eAufnahmeeinrichtung f\u00fcr eine Kindersitzeinrichtung\u201c interpretieren und schlussfolgern, dass diese schmaler ausgestaltet sein muss als der Raum zwischen dem oberen Korb, dem Fu\u00dfboden und den seitlichen St\u00fctzen, damit sie sich im zusammengeschobenen Zustand dort einf\u00fcgen kann. Auf dem Fahrgestell des Wagens nach Anlage B8 l\u00e4sst sich wegen mangelnder H\u00f6he kein Kindersitz anordnen, wegen der K\u00fcrze des Fahrgestells schon gar nicht vor dem Korb. Der untere Korb m\u00fcsste daher weggelassen werden. In all diesen Schritten keine erfinderische T\u00e4tigkeit zu sehen, die \u00fcber ein einfaches Kombinieren deutlich hinausgeht, kann nur auf Grund einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung angenommen werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich besteht auch keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass im Einspruchsverfahren die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents angesichts der Entgegenhaltung EP 0 816 xxx A1 (Anlage B1) verneint werden wird. Diese am 07. Januar 1998 ver\u00f6ffentliche Anmeldung stellt gegen\u00fcber dem Klagepatent, das eine fr\u00fcheste Priorit\u00e4t vom 16. September 1999 in Anspruch nimmt, Stand der Technik dar.<br \/>\nAnlage B1 betrifft ein ineinander schiebbares Fahrzeug, bei dem der vordere Bereich des Fahrgestells schmaler ausgebildet ist als der hintere Bereich (vgl. Merkmal 4; \u201ehaving, in said front part, a section with a progressively increasing width towards the rear\u201c, Anlage B1, Spalte 2 Zeilen 12-14). Im hinteren Bereich ist eine Ausnehmung vorhanden, in die der vordere Bereich eines gleichen oder \u00e4hnlichen Fahrzeugs eingeschoben werden kann (vgl. Merkmal 6; \u201ea recess or housing in its central rear part that facilitates and enables the connection of the front part of an identical or similar vehicle\u201c, Anlage B1, Spalte 2 Zeilen 9-12). Zu diesem Zweck muss die Ausnehmung (wie der Fachmann automatisch mitliest) schmaler und niedriger sein als der vordere Bereich des Fahrzeugs (vgl. Merkmal 5). Wie der Zeichnung in Figur 1 der B1 zu entnehmen ist, befindet sich im zusammengef\u00fcgten Zustand der vordere Bereich des Fahrgestells des hinteren Fahrzeugs unterhalb der Fahrgastkabine des vorderen Fahrzeugs. Die Beklagte meint, der Fachmann, der sich mit der platzsparenden Weiterentwicklung eines Einkaufswagens mit Kindersitzeinrichtung vor dem Korb befasst, werde den Einkaufswagen nach Anlage H4 (Prospekt der Kl\u00e4gerin Nr. 480\/99), der die Merkmale 1 bis 3 des Klagepatents offenbare, mit der Offenlegungsschrift nach Anlage B1 kombinieren und gelange so zum Gegenstand des Klagepatents. Dabei ersetze der Fachmann den in der Fahrgastkabine angeordneten Sitz bei Anlage B1 durch den Korb des gattungsgem\u00e4\u00dfen Einkaufswagens.<br \/>\nIn der Annahme, der Fachmann greife bei der Suche nach L\u00f6sungen f\u00fcr das Problem, bekannte Einkaufswagen mit Kindersitzeinrichtung vor dem Korb platzsparend ineinander zu schieben, auf Anlage B1 zur\u00fcck, ist der Beklagten wie der Einsprechenden nicht zu folgen. Klagepatent und Entgegenhaltung Anlage B1 betreffen mit Einkaufswagen mit Kindertransportm\u00f6glichkeit vor dem Korb einerseits und motorisierten Stra\u00dfenfahrzeugen andererseits grundlegend verschiedene technische Gebiete: Anlage B1 befasst sich mit einem motorisierten Fahrzeug f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr (Anlage B1, Spalte 1 Zeilen 21-23: \u201ethe vehicle &#8230; can have three or four wheels, one or more presenting autonomous means of motorization\u201c). Einkaufswagen (\u201eshopping trolleys\u201c) werden in ihr lediglich im Zusammenhang mit der L\u00f6sung der dort verfolgten Aufgabenstellung, beim Parken der Fahrzeuge Platz zu sparen, genannt (vgl. Anlage B1, Spalte 1 Zeilen 32f.: \u201ein order to save a significant amount of space in the coupling of the vehicles and while parked\u201c). Die Entgegenhaltung Anlage B1 sieht den Vorteil ihrer Weiterentwicklung darin, Fahrzeuge aufgrund ihrer eigenen Struktur und Form in der Weise miteinander zu verbinden, wie dies bei Einkaufswagen hinl\u00e4nglich bekannt ist (vgl. Anlage B1, Spalte 1 Zeilen 10-14). Damit \u00fcbertr\u00e4gt die Entgegenhaltung das Prinzip der Ineinanderschiebbarkeit von Einkaufswagen auf motorisierte Fahrzeuge f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr. Sie greift f\u00fcr die Weiterentwicklung von Kraftfahrzeugen auf die von Einkaufswagen bekannte L\u00f6sung zur\u00fcck, die Fahrgestelle und Warenk\u00f6rbe im abgestellten Zustand miteinander zu verschachteln. Die Blickrichtung des auf dem Gebiet des Klagepatents t\u00e4tigen Fachmanns ist eine genau umgekehrte: Er m\u00fcsste sich auf dem gattungsfremden Gebiet der Kraftfahrzeuge f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr umsehen, um auf die Entgegenhaltung Anlage B1 zu sto\u00dfen. Aus der Erw\u00e4hnung von Einkaufswagen in Anlage B1 (Spalte 1 Zeile 13; entsprechend der Blickrichtung der Entgegenhaltung) lassen sich daher keine Schl\u00fcsse darauf ziehen, dass auch der Erfinder des Klagepatents umgekehrt auf dem Gebiet der Kraftfahrzeuge f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr nach L\u00f6sungen f\u00fcr sein Problem suchen w\u00fcrde.<br \/>\nDie Annahme einer Kombination des Standes der Technik nach Anlage H4 mit Anlage B1 beruht daher ebenfalls auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik (Anlage H4) und der Entgegenhaltung EP 0 816 xxx A1, die die Beklagte und die Einsprechende aufzeigen k\u00f6nnen, ist die Tatsache, dass die \u201etypische\u201c Aufnahmeeinrichtung, die das Spielbed\u00fcrfnis eines Kindes anspricht, wie auch bei Anlage H4 ein stilisiertes Kraftfahrzeug ist. Schon die Problemstellung der Entgegenhaltung weicht dann aber &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; grundlegend von der des Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents ab. Es widerspr\u00e4che daher dem normalen Denken des Fachmanns, derart unterschiedliche Fahrzeuge wie Einkaufswagen und Kraftfahrzeuge miteinander zu kombinieren.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 653 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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