{"id":2954,"date":"2007-05-03T17:00:33","date_gmt":"2007-05-03T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2954"},"modified":"2016-04-27T06:47:43","modified_gmt":"2016-04-27T06:47:43","slug":"4a-o-40697-koksofentuer-ii-teilurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2954","title":{"rendered":"4a O 406\/97 &#8211; Koksofent\u00fcr II (Teilurteil)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 652<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 406\/97<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 2), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Geltungsbereich des deutschen Patentes DE 2925xxx seit dem 29.08.1982 bis zum 23.06.1999<br \/>\nKoksofent\u00fcren mit einem der T\u00fcrleibung der Ofenkammer zugekehrten, vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringenden Dichtungselement, dessen zur Dichtungsfl\u00e4che abgewinkelte, \u00e4u\u00dfere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist und mit einer bei Verriegelung der T\u00fcr die Dichtungsschneide \u00fcber eine Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung<br \/>\nangeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und besessen haben,<br \/>\nbei denen der Spannrahmen aus einer am T\u00fcrrahmen befestigten und vom diesen kragarmartig vorspringenden Federmembran besteht, die \u00fcber ihre zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelte Au\u00dfenkante mit dem Dichtungselement auf dessen in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelten Abschnitt verbunden ist,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten einschlie\u00dflich derjenigen Koksofent\u00fcren, welche sie bei Dritten haben herstellen lassen;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1992 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein im US-Bundesstaat Kentucky ans\u00e4ssiges Unternehmen, das Gegenst\u00e4nde aus dem Bereich des Maschinenbaus, insbesondere im Bereich der Kokereitechnik herstellt und vertreibt, ist Inhaberin des deutschen Patents DE 29 25 xxx (im Folgenden: Klagepatent), das am 23.06.1979 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-Anmeldung 918 834 vom 26.06.1978 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 29.07.1982 ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Koksofent\u00fcr mit einem Dichtungselement. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nKoksofent\u00fcr mit einem der T\u00fcrleibung der Ofenkammer zugekehrten, vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringenden Dichtungselement, dessen zur Dichtungsfl\u00e4che abgewinkelte, \u00e4u\u00dfere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist, und mit einer bei Verriegelung der T\u00fcr die Dichtungsschneide \u00fcber einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannrahmen aus einer am T\u00fcrrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die \u00fcber ihre zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelte Au\u00dfenkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelten Abschnitt (52) verbunden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist Eigent\u00fcmerin der Kokerei A, die von der B AG betrieben wird. Die Beklagte zu 2) und ihre Schwestergesellschaft, die Beklagte zu 3), entwickeln, stellen her und vertreiben Anlagen im Kokereibereich. Der Beklagte zu 4) ist Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) und 3).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) lieferte in der Zeit vom 20.05.1992 bis zum 29.09.1994 insgesamt 144 Koksofent\u00fcren an die Beklagte zu 1), davon 94 Koksofent\u00fcren f\u00fcr die Maschinenseite des Koksofens und 50 Koksofent\u00fcren f\u00fcr die Koksseite. Die Beklagte zu 3) lieferte in der Zeit vom 20.02.1995 bis zum 12.11.1996 weitere 153 Koksofent\u00fcren an die Beklagte zu 1), davon 52 Koksofent\u00fcren f\u00fcr die Maschinenseite des Koksofens und 101 Koksofent\u00fcren f\u00fcr die Koksseite.<\/p>\n<p>Am 21.06.1994 schloss die Kl\u00e4gerin mit der C Beteiligungs AG (im Folgenden: C AG) einen Lizenzvertrag ab, in dem die Kl\u00e4gerin der C AG eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent einr\u00e4umte. Section 8 dieses Lizenzvertrags lautet auszugsweise wie folgt:<br \/>\n8.1 Either party shall have the rights, to enforce the Patent Rights through legal proceedings against persons infringing said rights in the Territory. The costs of said proceedings as well as any damages recovered therefrom shall be shared equally by the parties, provided that a determination of strategy, tactics, timing and remedy shall be made in consultation with and agreement of the parties. If one party does not agree to pursue said infringement action, it shall notify the other party within sixty (60) days of receipt of notification of the infringement of its intent not to pursue enforcement. The pursuing party may proceed in said action at its own expense and shall be entitled to the damages recovered from said proceeding, providing only that, the non-pursuing party shall be paid any actual costs incurred by that party in aiding the pursuing party.<\/p>\n<p>8.3 In the event Licensee elects not to seek or prevent infringement of any patent included within the Patent Rights within sixty (60) days after it has received written notification from Licensor of such infringement, Licensor, may at its expense, bring an action, suit or proceeding to restrain such infringement and recover damages, all of which may be retained by Licensor.<br \/>\nWegen des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf den von der Beklagten zu 1) zu den Akten gereichten Lizenzvertrag Bezug genommen (Anlage B 4). Die C AG mahnte die Beklagten am 31.10.1994 aus dem Klagepatent ab, ergriff jedoch in der Folge keine weiteren Ma\u00dfnahmen gegen die Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im vorliegenden Verfahren zun\u00e4chst im Hauptantrag einen bezifferten Schadensersatzbetrag gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) bis 4) geltend gemacht. Wegen des Inhalts wird auf die Klageschrift (Bl. 2 GA) verwiesen. Mit Grundurteil vom 25.03.1999 (Bl. 217ff GA) hat das Landgericht entschieden, dass der bezifferte Hauptantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die von den Beklagten zu 1) bis 4) gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 26.10.2000 (Bl. 366ff GA) zur\u00fcckgewiesen. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst weiter zur Berechnung des bezifferten Schadensersatzes vorgetragen. In der Folge ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent durch Beschluss vom 09.11.2001 (Bl. 460 GA) ausgesetzt worden. Nach Erlass eines das Patent aufrecht erhaltenden Urteils des Bundesgerichtshofs hat die Kl\u00e4gerin von ihrem bezifferten Klageantrag Abstand genommen. Sie hat zun\u00e4chst von den Beklagten zu 1) bis 4) umfassende Rechnungslegung begehrt. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 27.01.2006 verwiesen (Bl. 475ff. GA). In der Folge hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 22.01.2007 (Bl. 518f GA) den Umfang der Rechnungslegung in Bezug auf die Beklagte zu 1) eingeschr\u00e4nkt. Nunmehr verlangt die Kl\u00e4gerin nur noch von den Beklagten zu 2), 3) und 4) Rechnungslegung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie sei auch f\u00fcr den Zeitraum ab dem 21.06.1994 zur Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent berechtigt. Zwar habe sie am 21.06.1994 der HIB C AG eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt, dies \u00e4ndere jedoch an ihrer Aktivlegitimation nichts. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei nach dem Lizenzvertrag zur Geltendmachung von Rechten gegen Patentverletzer berechtigt gewesen. Im \u00dcbrigen w\u00e4re ihr, der Kl\u00e4gerin, der Auftrag im Hinblick auf alle Koksofent\u00fcren schon vor Abschluss des Lizenzvertrages 1994 erteilt worden, wenn die Beklagten ihre patentverletzenden T\u00fcren der Beklagten zu 1) nicht angeboten h\u00e4tten. Es handele sich um einen einheitlichen Auftrag. Au\u00dferdem seien die Gesch\u00e4fte im Zusammenhang mit dem Austausch der Koksofent\u00fcren bei A nicht von der ausschlie\u00dflichen Lizenz an HIB C erfasst gewesen. Dies habe die Kl\u00e4gerin bei den Verhandlungen mit C klar gemacht.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat die Kl\u00e4gerin nach Erlass des Grundurteils beantragt,<br \/>\n&#8211; wie tenoriert, allerdings mit dem Zusatz, dass auch die Beklagte zu 1) im vollen, dort genannten Umfang zur Rechnungslegung verurteilt werden soll. &#8211;<\/p>\n<p>In der Folge hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 22.01.2007 beantragt,<br \/>\n&#8211; wie tenoriert, allerdings in Bezug auf die Beklagte zu 1) eingeschr\u00e4nkt durch den Zusatz, dass auch die Beklagte zu 1) zur Rechnungslegung \u00fcber die in Ziffer I. genannten Handlungen verurteilt werden sollte, unter Angabe<br \/>\na) der Menge der bestellten und erhaltenen Koksofent\u00fcren, einschlie\u00dflich der zum Austausch gelieferten Koksofent\u00fcren,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und \u2013preisen, einschlie\u00dflich der zum Austausch gelieferten Koksofent\u00fcren,<br \/>\nc) der unter Benutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Koksofent\u00fcren erzielten Ums\u00e4tze. &#8211;<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.04.2007 haben die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) den Rechtsstreit in Bezug im Hinblick auf die Auskunftserteilung \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\n&#8211; wie tenoriert, sowie zus\u00e4tzlich,<br \/>\ndass der von den Beklagten zu leistende Schadensersatz mit 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung,<br \/>\ndie Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2, 3) und 4),<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) meint, sie habe den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Rechnungslegung bereits erf\u00fcllt, indem sie der Kl\u00e4gerin Kopien s\u00e4mtlicher Bestellunterlagen (Anlage K 19) \u00fcberreicht habe.<br \/>\nDie Beklagten zu 2), 3) und 4) meinen, der gegen sie geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch sei unbegr\u00fcndet, da die gew\u00fcnschte Auskunft bereits erteilt worden sei. Im \u00dcbrigen sei keine Grundlage f\u00fcr eine Haftung des Beklagten zu 4) ersichtlich.<br \/>\nS\u00e4mtliche Beklagten meinen zudem, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne keine Anspr\u00fcche geltend machen, die sich auf die Zeit nach Abschluss des Lizenzvertrags vom 21.06.1994 mit der C AG beziehen. Denn gem\u00e4\u00df Ziff. 8.3 des Lizenzvertrags d\u00fcrfe die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen Patentverletzungen nur geltend machen, wenn die Lizenznehmerin zuvor binnen einer ihr zu setzenden Frist von 60 Tagen erkl\u00e4rt habe, sie werde nicht gegen die Patentverletzung vorgehen. Dies sei nicht ersichtlich. Allenfalls k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin denjenigen Gewinn verlangen, der ihr als Lizenzgeberin deshalb entgangen sei, weil sie geringere Lizenzgeb\u00fchren erhalten habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nMit der Klage\u00e4nderung geht die Kl\u00e4gerin \u2013 wie sie mit Schriftsatz vom 02.11.2006 klargestellt hat &#8211; von einem zun\u00e4chst bezifferten Leistungsanspruch auf eine Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 264 ZPO \u00fcber. Die Umstellung der Klage von einem bezifferten Klageantrag gem\u00e4\u00df der Klageschrift vom 28.10.1997 auf einen Rechnungslegungsantrag im Rahmen einer Stufenklage ist gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO zul\u00e4ssig (OLG Stuttgart OLGR 1999, 293; OLG M\u00fcnchen FamRZ 1995, 678).<br \/>\nDem Verletzten stehen die drei Berechnungsarten seines Schadens (entgangener Gewinn, Verletzergewinn und Lizenzanalogie) zur Wahl. Er kann auch im Laufe eines Verfahrens noch von einer zu einer anderen Berechnungsart \u00fcbergehen (BGH GRUR 1962, 510, 512 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II; GRUR 1993, 55, 57 \u2013 Tchibo\/Rolex II; GRUR 1966, 375, 379 \u2013 Me\u00dfmer Tee II; GRUR 1974, 53 \u2013 Nebelscheinwerfer; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 61). Ein solcher Wechsel ist sachdienlich im Sinne des \u00a7 263 ZPO. Ein Wechsel von einer Berechnungsart zu einer anderen ist nur dann nicht mehr m\u00f6glich, wenn der nach einer Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch entweder erf\u00fcllt oder rechtskr\u00e4ftig zuerkannt wurde (BGH GRUR 1993, 55, 57 \u2013 Tchibo\/Rolex II). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Insbesondere ist \u00fcber den Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden worden. Eine solche Entscheidung ist nicht in dem rechtskr\u00e4ftig gewordenen landgerichtlichen Grundurteil zu sehen. Denn darin wurde lediglich dar\u00fcber entschieden, dass der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil eine Patentverletzung vorliegt. Dagegen wurde der tats\u00e4chlich entstandene Schaden nicht endg\u00fcltig festgestellt. Nur durch eine derartige Entscheidung w\u00fcrde aber die Wahlm\u00f6glichkeit der Kl\u00e4gerin enden (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 61).<br \/>\nDie Klage\u00e4nderung ist sachdienlich, da der bisherige Streitstoff im Rahmen der Stufenklage verwertet werden kann. Insbesondere bildet das Grundurteil, in dem eine Patentverletzung dem Grunde nach festgestellt wurde, eine Grundlage f\u00fcr die vorliegende Stufenklage.<br \/>\nAn der Zul\u00e4ssigkeit des Wechsel der Berechnungsweise \u00e4ndert entgegen der Ansicht der Beklagten auch der Umstand nichts, dass dieser Wechsel mit sich bringt, dass nicht etwa nur die Begr\u00fcndung eines geltend gemachten bezifferten Schadens ausgetauscht wird, sondern dass ein bisher nur hilfsweise geltend gemachter Auskunftsanspruch an Stelle des bezifferten Schadensersatzanspruchs nun zum Hauptanspruch gemacht wird. Gerade dann, wenn ein Auskunftsanspruch, der zur Berechnung des Schadens nach einer anderen Berechnungsmethode erforderlich ist, bereits hilfsweise geltend gemacht worden ist, ist es zul\u00e4ssig, auf diese Hilfsantr\u00e4ge zur\u00fcckzugreifen (BGH GRUR 1993, 757, 758 \u2013 Kollektion Holiday). Ein Wechsel der Berechnungsarten ist im \u00dcbrigen sogar dann noch zul\u00e4ssig, wenn der Verletzer bereits die f\u00fcr eine Berechnungsart erforderliche Auskunft erteilt hat. Es kann von ihm auch dann noch verlangt werden, Auskunft \u00fcber weitere, f\u00fcr eine andere Berechnungsart erforderliche Umst\u00e4nde zu geben (BGH GRUR 1974, 53 \u2013 Nebelscheinwerfer).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist gegen\u00fcber den Beklagten zu 2), 3) und 4) zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten zu 2), 3) und 4) Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Nach dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.03.1999 machen die von den Beklagten zu 2) und 3) vertriebenen Koksofent\u00fcren von dem Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagten zu 2) und 3) dazu berechtigt sind (\u00a7 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 PatG). Dies berechtigt die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu Schadensersatz, wobei bereits rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist, dass auch der Beklagte zu 4) pers\u00f6nlich f\u00fcr die Schadensersatzforderung haftet.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben auch \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten zu 2), 3) und 4), sie h\u00e4tten ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung bereits durch die Vorlage der Anlage K 18 erf\u00fcllt, greift nicht durch. Denn diese Auskunft ist nicht ausreichend. Dort ist lediglich angegeben, wann wie viele T\u00fcren zu welchem Preis an die Beklagte zu 1) geliefert wurden. Es fehlen s\u00e4mtliche Angaben zur betriebenen Werbung, den Gestehungs- und Vertriebskosten und Angaben zum erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2), 3) und 4) schulden Rechnungslegung f\u00fcr den gesamten beantragten Zeitraum vom 29.08.1982 bis zum 23.06.1999. Denn ein Rechnungslegungsanspruch besteht jeweils in dem Umfang, wie der Schadensersatzanspruch, der durch ihn ermittelt werden soll (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 89). Die Beklagten zu 2) bis 4) wenden zu Unrecht ein, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum ab dem 21.06.1994 keinen Schadensersatz und dementsprechend auch keine Rechnungslegung mehr verlangen kann, weil die Kl\u00e4gerin durch Vereinbarung vom 21.06.1994 (Anlage B 4) der C AG eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Nutzung des Klagepatents erteilt habe. Richtig ist zwar, dass der Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an Stelle des Patentinhabers berechtigt ist, Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen. Parallel dazu kann der Patentinhaber als Schadensersatz lediglich die Differenz zwischen den tats\u00e4chlich eingenommen Lizenzgeb\u00fchren und den Geb\u00fchren verlangen, die erzielt worden w\u00e4ren, wenn der Patentverletzer eine Unterlizenz genommen h\u00e4tte oder der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer h\u00f6here Ums\u00e4tze erzielt h\u00e4tte (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 58).<br \/>\nDennoch ist vorliegend die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr den Zeitraum ab dem 21.06.1994 aktiv legitimiert. Denn die C AG hat der Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Rechte wegen einer Patentverletzung durch die Beklagten zu 2) bis 4) abgetreten. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 8.3 des Lizenzvertrages vom 21.06.1994 getroffenen Regelung. Dort ist geregelt, dass der Lizenzgeber, also die Kl\u00e4gerin, alleine gegen einen Verletzer vorgehen darf, wenn der Lizenznehmer, also die C AG, innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung der Patentverletzung selbst keine gerichtlichen Ma\u00dfnahmen ergreift. Die Klausel stellt weiter klar, dass dann, wenn der Lizenzgeber alleine gegen den Verletzer vorgeht, er auch den gesamten Schadensersatz (\u201eall damages\u201c) f\u00fcr sich beanspruchen darf. Aus der Klausel wird deutlich, dass immer nur einer der beiden \u2013 entweder der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer \u2013 gegen einen Verletzer vorgehen k\u00f6nnen soll. Diese t\u00e4tig werdende Partei soll dann jeweils auch den gesamten Schadensersatz erhalten. Mit diesem gesamten Schadensersatz ist derjenige Schadensersatz gemeint, der dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer entsteht. Nicht dagegen bezieht sich die Klausel darauf, dass der Lizenzgeber seinen Schadensersatzanspruch, berechnet aus der Differenz aus den tats\u00e4chlichen Lizenzeinnahmen und den fiktiv zu erzielenden Lizenzeinnahmen, f\u00fcr sich geltend machen k\u00f6nnen soll. Eine solche Unterscheidung nimmt der Lizenzvertrag nicht vor. Vielmehr kennt der Vertrag nur einen Schadensersatz. Diesen soll entweder eine Partei alleine einzuziehen berechtigt sein (Ziffer 8.3 \u2013 wenn die andere Partei nicht klagen will), oder aber er soll gem\u00e4\u00df Ziffer 8.1 h\u00e4lftig geteilt werden &#8211; wenn eine Partei mit dem Einverst\u00e4ndnis der anderen klagt.<br \/>\nDass in der Klausel 8.3 mit \u201eall damages\u201c der Schaden des Lizenznehmers gemeint ist, der nach dieser Regelung vollst\u00e4ndig auf die klagende Partei \u00fcbergehen soll, ergibt sich auch daraus, dass der Lizenznehmer nach dieser Klausel zun\u00e4chst innerhalb von 60 Tagen Gelegenheit erhalten soll, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Eines solchen Schutzes durch eine \u00dcberlegungsfrist bed\u00fcrfte der Lizenznehmer nicht, wenn nicht ein Rechtsverlust, und zwar in Form der Abtretung von Rechten, damit verbunden w\u00e4re.<br \/>\nVorliegend ist die C AG trotz Kenntnis der Patentverletzung der Beklagten nicht gerichtlich gegen diese vorgegangen. Die C AG hatte Kenntnis von der Patentverletzung. Dies ergibt sich daraus, dass sie die Beklagten am 31.10.1994 abgemahnt hat, wie die Beklagten zu 2) bis 4) mit Schriftsatz vom 02.11.2001 (Bl. 469 GA) unwidersprochen vorgetragen haben. Trotz dieser Kenntnis der Patentverletzung ergriff die C AG in der Folge jedoch keine weiteren Ma\u00dfnahmen gegen die Beklagten, um ihre Rechte durchzusetzen. Dadurch sind die der C AG zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Ziffer 8.3 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen.<br \/>\n\u00dcber die H\u00f6he des Schadensersatzes und dessen Verzinsung wird im Rahmen der dritten Stufe der Stufenklage zu entscheiden sein.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt, auch soweit sie sich im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) nach \u00a7 91a ZPO richtet, dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 652 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 3. 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