{"id":2950,"date":"2007-11-27T17:00:13","date_gmt":"2007-11-27T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2950"},"modified":"2016-04-27T06:44:43","modified_gmt":"2016-04-27T06:44:43","slug":"4a-o-40306-tuerschliesser-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2950","title":{"rendered":"4a O 403\/06 &#8211; T\u00fcrschlie\u00dfer III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 650<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 403\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4816\">2 U 3\/08<\/a><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE 36 45 xxx C5 (Klagepatent) auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin war seit dem 29.11.1999 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Es geht zur\u00fcck auf eine Anmeldung, die unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 28.04.1986 am 10.11.1986 erfolgte. Das Klagepatent wurde als Teilanmeldung des Patents DE 36 38 xxx, das Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist, weitergef\u00fchrt. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.02.1998 ver\u00f6ffentlicht. Auf den Einspruch vom 17.11.1990 wurde das Patent in vollem Umfang durch Beschluss der Patentabteilung vom 27.01.2003 aufrechterhalten. Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde vom 06.02.2003 wurde das Patent durch rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27.06.2005 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Das Patent ist am 10.11.2006 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagepatents ist ein T\u00fcrschlie\u00dfer. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. T\u00fcrschlie\u00dfer mit einem in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schlie\u00dferfeder und einer hydraulischen D\u00e4mpfungseinrichtung und mit einer \u00fcber ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schlie\u00dferwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit \u00fcber dem Umfang unterschiedlich lang wirksamen Hebelarmen aufweist, welches mit einer kolbenseitigen Zahnstange k\u00e4mmt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die zahnritzelseitige Verzahnung und\/oder die dem Zahnritzel (25) zugeordnete komplement\u00e4re Verzahnung (27) der Zahnstange mindestens einen Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln aufweist, wobei zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens die druckseitige Flanke (20,21) einen spitzeren Flankenwinkel als die nicht druckseitige Flanke aufweist, und dass ein derartiger unterschiedliche Flankenwinkel aufweisender Zahn im Bereich relativ gro\u00dfen Steigungswinkels (\uf061) der Zahnstangenw\u00e4lzkurve (28) angeordnet ist.<br \/>\nNachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung zur Erl\u00e4uterung des Funktionsprinzips eines T\u00fcrschlie\u00dfers (Figur 1), eine schematische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Kolbens mit Innenverzahlung und zugeordnetem Ritzel (Figur 4) und eine Teilschnittdarstellung einer Ausf\u00fchrungsform eines Obert\u00fcrschlie\u00dfers (Figur 6). Alle Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift (Anlage K3).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland T\u00fcrschlie\u00dfer. Sie bietet in einem Prospekt den Drehfl\u00fcgelantrieb \u201eA CD 80\u201c an, wie er in der folgenden Abbildung zu sehen ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df bei zwei Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zahnstangen durch ein unabh\u00e4ngiges Messinstitut vermessen. Wegen der Ergebnisse der Messungen, die zwischen den Parteien streitig sind, wird auf die zur Akte gereichte Anlage K12 mit den entsprechenden Tabellen Bezug genommen. Auf der Grundlage der Messungen lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Zahnstangenprofile der beiden Muster zeichnerisch darstellen. Die Darstellungen sind ebenfalls aus der Anlage K12 ersichtlich und nachfolgend abgebildet.<\/p>\n<p>1. Messung<\/p>\n<p>2. Messung<\/p>\n<p>Unstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein kreisrundes, exzentrisch gelagertes Ritzel mit einer regul\u00e4ren Evolventen-Normal-Verzahnung mit einem Modul von 1,375 mm, 15 Z\u00e4hnen und einem Flankenwinkel von 20\u00b0 auf. Die W\u00e4lzkurve der Zahnstange verl\u00e4uft S-f\u00f6rmig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch den T\u00fcrschlie\u00dfer \u201eA CD 80\u201c werde das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Dies ergebe sich aus den beiden Messungen. Sie behauptet, die Messungenauigkeit betrage 3\uf06dm. Dieser Wert ergebe sich aus dem Kalibrierschein. Der in der Tabelle angegebene Toleranzwert von 0,5 und -0,5 betreffe die Fertigungstoleranz bei Vermessungen im Qualit\u00e4tswesen und nicht die Messgenauigkeit. Die W\u00e4lzkurve sei von der Firma GEOMESS durch ein empirisches Verfahren zur Bestimmung der W\u00e4lzkurve ermittelt worden.<br \/>\nDie Messung habe eine breite Variation unterschiedlicher Flankenwinkel der auf der Zahnstange angeordneten Z\u00e4hne ergeben. Im Bereich des \u2013 von links betrachtet \u2013 vierten Zahns (das ist der dritte vermessene Zahn) habe die W\u00e4lzkurve die gr\u00f6\u00dfte Steigung. Dieser Zahn habe unterschiedliche Flankenwinkel. Die zugeh\u00f6rige linke Zahnflanke weise einen Winkel von 19,374\u00b0 (erste Messung) bzw. 19,719\u00b0 (zweite Messung) auf, die rechte Zahnflanke von 20,215\u00b0 bzw. 20,130\u00b0. Unstreitig handelt es sich bei der linken Seite um die mit Druck belastete Flanke.<br \/>\nBei den Differenzen zwischen den Flankenwinkeln handele es sich um gewollte Unterschiede und nicht um Fertigungstoleranzen. Unbeachtlich sei es nach ihrer Ansicht, dass der f\u00fcnfte Zahn den spitzeren Flankenwinkel auf der nicht mit Druck belasteten Seite aufweise. Denn die Wandreibung werde auch durch einen einzelnen Zahn verringert.<\/p>\n<p>Mit der am 20.09.2006 eingereichten und der Beklagten am 27.09.2006 zugestellten Klage hat die Kl\u00e4gerin unter Ziffer I.1b) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, T\u00fcrschlie\u00dfer mit einem in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schlie\u00dferfeder und einer hydraulischen D\u00e4mpfungseinrichtung und mit einer \u00fcber ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schlie\u00dferwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit \u00fcber dem Umfang unterschiedlich lang wirksamen Hebelarmen aufweist, welches mit einer kolbenseitigen Zahnstange k\u00e4mmt,<br \/>\nin der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen<br \/>\nbei denen die dem Zahnritzel zugeordnete komplement\u00e4re Verzahnung der Zahnstange mindestens einen Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln aufweist, wobei zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens die druckseitige Flanke einen spitzeren Flankenwinkel als die nicht druckseitige Flanke aufweist, und wobei ein derartiger unterschiedliche Flankenwinkel aufweisender Zahn im Bereich relativ gro\u00dfen Steigungswinkels (\uf061) der Zahnstangenw\u00e4lzkurve angeordnet ist.<\/p>\n<p>Mit einem bei Gericht am 27.08.2007 eingegangenen Schriftsatz hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu I.1b) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2007 zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1b) bezeichneten Handlungen vom 29.11.1999 bis zum 10.11.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und zugleich verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1b) bezeichneten, vom 29. 11.1999 bis zum 10.11.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die in der Anlage K12 abgebildete Verzahnung habe nichts mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu tun. Die W\u00e4lzkurve sei nicht richtig ermittelt worden. Sie k\u00f6nne nur dadurch ermittelt werden, dass das relevante Ritzel im Kolben gelagert werde, auf der Zahnstange ablaufe und die lokalen Verh\u00e4ltnisse in jeder Position der Drehung vermessen w\u00fcrden. Dies sei nicht erfolgt. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie die Winkel gemessen worden seien. Die Winkel seien nicht, wie in der Patentschrift beschrieben, vermessen worden und im \u00dcbrigen aufgrund der fehlerhaften Ermittlung des W\u00e4lzkurvenverlaufs falsch.<br \/>\nDie Z\u00e4hne des Ritzels und der Zahnstange seien auf das gleiche Bezugsprofil zur\u00fcckzuf\u00fchren. Auch die Z\u00e4hne der Zahnstange seien w\u00fcrden einen Flankenwinkel von einheitlich 20\u00b0 aufweisen. Dies ergebe sich auch aus der allgemeinen Verzahnungsgeometrie.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, auch f\u00fcr den Fall, dass die Messergebnisse richtig seien, sei der kennzeichnende Teil des Klagepatentanspruchs nicht verwirklicht. Sie behauptet, bei den Unterschieden zwischen den jeweils rechten und linken Flankenwinkeln handele es sich um geringe Abweichungen im Bereich \u00fcblicher Fertigungstoleranzen. Der Fachmann habe keine Zweifel, dass die Z\u00e4hne durch einen einheitlichen Flankenwinkel von 20\u00b0 definiert seien. Die Z\u00e4hne h\u00e4tten keine unterschiedlichen Flankenwinkel. Selbst wenn die Messungen zutreffend seien, habe die W\u00e4lzkurve ihre gr\u00f6\u00dfte Steigung im Bereich des f\u00fcnften Zahns (das ist der vierte gemessene Zahn), der den spitzeren Winkel an der rechten Flanke habe. Auch dies schlie\u00dfe eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents aus.<br \/>\nDer Fachmann schlie\u00dfe aus dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs, dass immer dann, wenn ein Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln vorhanden sei, der spitzere Flankenwinkel auf der mit Druck belasteten Seite liegen m\u00fcsse. Eine umgekehrte Unsymmetrie sei ausgeschlossen. Durch den \u201eumgekehrt unsymmetrischen\u201c f\u00fcnften Zahn w\u00fcrden die durch das Patent bezweckten Wirkungen wieder aufgehoben.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 9 Nr. 1, 140b PatG, \u00a7 242 BGB. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen T\u00fcrschlie\u00dfer.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren entsprechende T\u00fcrschlie\u00dfer bekannt. Gegenstand der im Klagepatent benannten DE-PS 8 21 772 ist ein T\u00fcrschlie\u00dfer mit einem an der T\u00fcr angelenkten Schlie\u00dfergeh\u00e4use. Die Schlie\u00dferwelle ist mit einem exzentrisch gelagerten elliptischen Zahnrad verbunden, das mit einer schr\u00e4gen kolbenseitigen Zahnstange k\u00e4mmt. Die FR 15 10 056 weist ein Getriebe mit zwei elliptischen Zahnr\u00e4dern auf und die US 13 59 144 ein kreisrundes, exzentrisch gelagertes Zahnritzel, das mit einer ungeraden Zahnstange am Kolben k\u00e4mmt. Aus der IT 580 797 ist ein hydraulischer T\u00fcrschlie\u00dfer mit exzentrisch gelagertem Ritzel und einer schr\u00e4gen Zahnstange am Kolben bekannt. Das Klagepatent kritisiert an den benannten T\u00fcrschlie\u00dfern, dass diese einen schlechten Wirkungsgrad aufweisen. Um ein ausreichendes Schlie\u00dfmoment zu erhalten, sind nach dem Stand der Technik relativ gro\u00dfe Schlie\u00dffedern und damit eine gro\u00dfe Baugr\u00f6\u00dfe erforderlich.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher das Problem zu Grunde, einen T\u00fcrschlie\u00dfer zu schaffen, der bei kompakter Bauweise einen g\u00fcnstigen Momentenverlauf und hohen Wirkungsgrad liefert. Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. T\u00fcrschlie\u00dfer<br \/>\n2. mit einem in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Kolben,<br \/>\n3. mit zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schlie\u00dferfeder<br \/>\n4. mit einer hydraulischen D\u00e4mpfungseinrichtung und<br \/>\n5. mit einer \u00fcber ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schlie\u00dferwelle;<br \/>\n6. das Getriebe weist mindestens ein Zahnritzel mit \u00fcber dem Umfang unterschiedlich lang wirksamen Hebelarmen auf<br \/>\n7. das Zahnritzel k\u00e4mmt mit einer kolbenseitigen Zahnstange;<br \/>\n8. das Zahnritzel (25) und\/oder die dem Zahnritzel zugeordnete komplement\u00e4re Verzahnung (27) der Zahnstange weist\/weisen mindestens einen Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln auf;<br \/>\n9. zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens weist die druckseitige Flanke (20, 21) einen spitzeren Flankenwinkel auf als die nichtdruckseitige Flanke;<br \/>\n10. ein derartiger unterschiedliche Flankenwinkel aufweisender Zahn ist im Bereich relativ gro\u00dfen Steigungswinkels (\uf061) der Zahnstangenw\u00e4lzkurve (28) angeordnet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bei Z\u00e4hnen mit einem spitzeren Flankenwinkel auf der druckseitigen Flanke als auf der nichtdruckseitigen Flanke die Kraftkomponente in Richtung der Seitenwand und damit auch die Wandreibung des Kolbens relativ gering gehalten werde (Absatz 9 a.E. der Anlage K1).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 8 bis 10 verwirklicht werden und damit der Schutzbereich des Klagepatents verletzt ist.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Die Auslegung dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<br \/>\na) Das Klagepatent unterscheidet sich durch die Gestaltung der Z\u00e4hne am Ritzel und\/oder an der Zahnstange vom vorbekannten Stand der Technik. Dieser kannte bereits T\u00fcrschlie\u00dfer mit elliptischen oder exzentrisch gelagerten runden Ritzeln. Infolgedessen verlief die zum Ritzel und zur Zahnstange geh\u00f6rige W\u00e4lzkurve nicht linear, sondern wies eine ver\u00e4nderliche Steigung auf. Ritzel und Zahnstange waren jedoch nach dem Stand der Technik mit einer symmetrischen Normal-Verzahnung ausgestattet. Das hei\u00dft, dass die Flankenwinkel \u2013 das ist begrifflich der von der Zahnflanke und der Senkrechten auf die W\u00e4lzkurve eingeschlossene Winkel (so auch die Klagepatentbeschreibung in Absatz 41 der Anlage K3) \u2013 bei allen Z\u00e4hnen gleich waren. Von diesem Stand der Technik setzt sich die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 dadurch ab, dass in Merkmal 8 und 10 ein Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln und in Merkmal 9 ein spitzerer Flankenwinkel auf der druckseitigen Flanke vorgesehen ist.<br \/>\nNach dem Vorbringen der Parteien gibt es aber in der praktischen Ausf\u00fchrung von Ritzeln und Zahnstangen keine v\u00f6llig gleichen Flankenwinkel im exakt-mathematischen Sinne. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass die Flankenwinkel \u00fcblicherweise mit Fertigungstoleranzen behaftet seien. Immerhin handele es sich bei der Herstellung von T\u00fcrschlie\u00dfern um eine Massenproduktion und nicht um die Anfertigung von Pr\u00e4zisionsgetrieben. Auch die Kl\u00e4gerin hat Fertigungstoleranzen bei der Herstellung von T\u00fcrschlie\u00dfern nicht ausgeschlossen. Es wird sogar in den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Tabellen mit den Messergebnissen (Anlage K12) ein Toleranzwert von 0,5 und -0,5 angegeben. Die Kl\u00e4gerin hat dazu vorgetragen, es handele sich dabei um eine ver\u00e4nderbare Gr\u00f6\u00dfe, um bei Vermessungen im Qualit\u00e4tswesen Fertigungstoleranzen bei dem zu messenden Gegenstand zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund wiesen bereits die nach dem Stand der Technik mit einer \u201esymmetrischen Evolventen-Normal-Verzahnung\u201c versehenen Ritzel und Zahnstangen unsymmetrische Z\u00e4hne mit unterschiedlichen Flankenwinkeln auf. Dabei waren die Unsymmetrie der Z\u00e4hne beziehungsweise die Unterschiede zwischen den Flankenwinkeln eines Zahns allein durch Fertigungstoleranzen bedingt. Ausschlaggebend ist daher nicht eine exakt-mathematische, sondern eine am technischen Sinngehalt orientierte Auslegung des Patentanspruchs. Die Lehre des Klagepatents im Patentanspruch 1 ist einschr\u00e4nkend dahin auszulegen, dass eine Unsymmetrie im Sinne unterschiedlicher Flankenwinkel au\u00dferhalb von unvermeidbaren Fertigungstoleranzen verlangt wird, weil andernfalls bereits der Stand der Technik unter die Lehre des Klagepatents \u201egezogen w\u00fcrde.\u201c Umgekehrt f\u00fchren durch unvermeidbare Fertigungstoleranzen bedingte Unterschiede in den Flankenwinkeln eines Zahns aus der Lehre des Klagepatents heraus.<br \/>\nb) Diese Auslegung wird durch die Funktion, die einem Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln zukommt, gest\u00fctzt. Die Angabe \u201ezur Reduzierung der Wandreibung in den W\u00e4lzkurvenabschnitten relativ gro\u00dfen Steigungswinkels\u201c im Merkmal 9 in Zusammenschau mit der Patentbeschreibung (hier Absatz 41 und 42 der Anlage K3) weist darauf hin, dass durch die unterschiedliche gestalteten Flankenwinkel des Zahns die Kraftkomponente auf die Kolbenwand und damit die Wandreibung verringert werden soll. Bei den vorbekannten T\u00fcrschlie\u00dfern mit herk\u00f6mmlicher symmetrischer Normal-Verzahnung sind in W\u00e4lzkurvenabschnitten gr\u00f6\u00dferer Steigung die mit Druck belasteten Flanken st\u00e4rker zur Kolbenwand geneigt als in Abschnitten geringer Steigung. Dadurch sind die auf die Kolbenwand wirkende Kraftkomponente und zugleich die Wandreibung erh\u00f6ht. Durch die Ausbildung eines Zahns mit unterschiedlichen Flankenwinkeln, dessen druckseitige Flanke einen spitzeren Winkel aufweist als die nicht druckseitige Flanke (Merkmal 9), verl\u00e4uft die druckseitige Flanke bez\u00fcglich der Senkrechten auf die W\u00e4lzkurve steiler und wird die Kraftkomponente in Richtung Kolbenwand verringert.<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass die Wandreibung tendenziell st\u00e4rker verringert wird, je gr\u00f6\u00dfer der Unterschied zwischen den beiden Flankenwinkeln ist. Umgekehrt wird er erkennen, dass marginale Gr\u00f6\u00dfenunterschiede, die allein fertigungstechnisch bedingt sind, unbeachtlich sind, da die technische Wirkung in Form einer Verringerung der Wandreibung vernachl\u00e4ssigbar gering ist.<br \/>\nc) Diese Auslegung des Patentanspruchs widerspricht nicht dem Grundsatz, dass sich Erw\u00e4gungen zum Zweck, zur Wirkung und zur Funktion eines Merkmals grunds\u00e4tzlich er\u00fcbrigen, wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht (vgl. BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung). Denn die Beantwortung der Frage, ob eine identische Verwirklichung eines Merkmals vorliegt, darf nicht auf die rein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Definition reduziert werden. Im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben sind nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Luftabscheider). Dies rechtfertigt es im vorliegenden Fall, solche Winkeldifferenzen aus dem Schutzbereich auszunehmen, die allein auf Fertigungstoleranzen beruhen und den Wirkungsgrad nicht sp\u00fcrbar beeinflussen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Kl\u00e4gerin eine Verwirklichung des Merkmals 9 nicht zu bejahen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin f\u00fchrte Messungen an zwei Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch und hat dazu behauptet, bei dem vierten Zahn von links betrachtet \u2013 das ist der dritte vermessene Zahn in beiden Messungen \u2013 handele es sich um einen unsymmetrischen Zahn. Der Winkel der linken Flanke betrage im ersten Fall 19,374\u00b0 im Vergleich zu einem Winkel von 20,215\u00b0 der rechten Flanke und im zweiten Fall 19,719\u00b0 (linke Flanke) im Vergleich zu 20,130\u00b0 (rechte Flanke).<br \/>\na) Die Beklagte hat diese Messergebnisse bestritten und behauptet, bei der Verzahnung von Ritzel und Zahnstange handele es sich um eine regul\u00e4re Evolventen-Normal-Verzahnung mit einem Flankenwinkel von 20\u00b0. Einer Beweisaufnahme \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe der Flankenwinkel bedurfte es gleichwohl nicht, weil sich die Kl\u00e4gerin mit den Einw\u00e4nden der Beklagten nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat und eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vermessung und damit die Richtigkeit der Messergebnisse nicht dargelegt hat. Die Beklagte bem\u00e4ngelt an den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnissen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie diese Messungen erfolgten. Unklar sei, wie die in der Anlage K12 dargestellte W\u00e4lzkurve ermittelt worden sei. Es sei f\u00fcr die Bestimmung der W\u00e4lzkurve notwendig, das relevante Ritzel in der Einbausituation im Kolben des T\u00fcrschlie\u00dfers zu lagern, auf der Zahnstange ablaufen zu lassen und in jeder Stellung die auftretenden lokalen Verh\u00e4ltnisse zwischen dem Drehwinkel des Ritzels und dem Schubweg der Zahnstange festzustellen. Erst dann k\u00f6nne die W\u00e4lzkurve ermittelt werden. Infolge einer fehlerhaften Bestimmung der W\u00e4lzkurve seien aber auch die gemessenen Winkel unzutreffend. Schlie\u00dflich sei auch unklar, wie die Flankenwinkel bestimmt worden seien, insbesondere ob sie entsprechend den Anordnungen des Klagepatents ermittelt worden sein.<br \/>\nIm Verlaufe des Rechtsstreits ist nicht deutlich geworden, wie die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnisse ermittelt wurden. Der Vortrag seitens der Kl\u00e4gerin hat sich zun\u00e4chst darauf beschr\u00e4nkt, dass die W\u00e4lzkurve durch das Messinstitut im Wege eines empirischen Verfahrens ermittelt worden sei. Der Begriff \u201eempirisches Verfahren\u201c l\u00e4sst jedoch v\u00f6llig offen, auf welcher Grundlage und mit welcher Methodik die Messung erfolgte. Erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert, dass die Kontur der Z\u00e4hne mittels CAD-Technik \u00fcber einen Abtaster ermittelt werde. Danach werde die W\u00e4lzkurve festgelegt, indem die Ber\u00fchrpunkte zwischen Ritzel und Zahnstange auf den Zahnflanken ermittelt werden. Im Anschluss daran werde die Senkrechte auf die W\u00e4lzkurve aufgetragen und der Winkel zwischen der Flanke und der Senkrechten auf die W\u00e4lzkurve gemessen.<br \/>\nDieser Vortrag l\u00e4sst weiterhin offen, wie die W\u00e4lzkurve konkret bestimmt wurde. Da die Ber\u00fchrpunkte an den Zahnflanken der Zahnstange von der Verzahnung des Ritzels abh\u00e4ngig sind, h\u00e4tte die Messung in der konkreten Einbausituation von Ritzel und Zahnstange erfolgen m\u00fcssen. Ob dies geschehen ist, ist nicht vorgetragen worden. Weiterhin bedarf es \u2013 worauf auch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat \u2013 zur Bestimmung der Winkel ausgehend von der urspr\u00fcnglichen Vermessung des Zahnstangenprofils mehrerer Schritte. Da die urspr\u00fcngliche Vermessung, wie von der Kl\u00e4gerin dargelegt, mit Messtoleranzen im Bereich von 3 \uf06dm erfolgte, werden diese Messfehler mit jedem weiteren Schritt fortgeschrieben. Es ist nicht dargelegt, in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung Messfehler bei den schlie\u00dflich nur rechnerisch ermittelten Flankenwinkeln vorhanden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass in der Darstellung der Bestimmung der Flankenwinkel au\u00dfer acht gelassen worden ist, dass es sich bei den Zahnflanken um gekr\u00fcmmte Fl\u00e4chen handelt und der Flankenwinkel die Berechnung der Tangente an die Zahnflanke im jeweiligen Ber\u00fchrpunkt von Zahnrad und Zahnstange erfordert. Wie diese Berechnung der Tangente erfolgte, ist ebenfalls offengeblieben.<br \/>\nb) Aber auch wenn man unterstellt, dass die Messergebnisse die Verzahnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform richtig wiedergeben, vermag die Kammer eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht festzustellen. Es fehlt der Vortrag konkreter Tatsachen, dass es sich bei den Unterschieden zwischen den beiden Flankenwinkeln nicht allein um fertigungstechnisch bedingte Toleranzen handelt. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Einw\u00e4nden der Beklagten fehlt.<br \/>\nDenn die Beklagte hat ungeachtet der von ihr bestrittenen Richtigkeit der Messung und der Messergebnisse darauf hingewiesen, dass es sich bei den Differenzen zwischen den Flankenwinkeln nur um geringe Abweichungen im Bereich \u00fcblicher Fertigungstoleranzen handele. Ein Fachmann habe keinen Zweifel daran, dass es sich um eine Evolventen-Normal-Verzahnung mit einheitlichen Winkeln von 20\u00b0 handele.<br \/>\nF\u00fcr diese Auffassung sprechen verschiedene Anhaltspunkte. So werden die in den Messtabellen der Anlage K12 genannten Toleranzen von 0,5 und -0,5 von der Kl\u00e4gerin selbst als ver\u00e4nderbare Gr\u00f6\u00dfe erl\u00e4utert, um bei Vermessungen im Qualit\u00e4tswesen Fertigungstoleranzen zu ber\u00fccksichtigen (Seite 6 der Duplik vom 27.08.2007 \/ Blatt 61 der Akte). Fasst man diese Gr\u00f6\u00dfen von 0,5 und -0,5 als Fertigungstoleranzen auf, ist eine Unsymmetrie des jeweils dritten vermessenen Zahns bei beiden Mustern zu verneinen. Denn die Differenz der beiden Flankenwinkel des jeweils dritten vermessenen Zahns betr\u00e4gt bei der Messung des ersten Musters 0,841\u00b0 und des zweiten Musters 0,411\u00b0. In beiden F\u00e4llen liegen die Differenzen im Toleranzbereich, wenn aufgrund der Fertigungstoleranzen der linke Flankenwinkel bis zu 0,5\u00b0 zu klein und der rechte Flankenwinkel bis zu 0,5\u00b0 zu gro\u00df angefertigt wurde.<br \/>\nWie auch die Beklagte vorgetragen hat, deutet weiterhin der Vergleich der beiden Messergebnisse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darauf hin, dass nicht unerhebliche Fertigungstoleranzen von teilweise \u00fcber 1\u00b0 auftreten k\u00f6nnen. So ist bei dem ersten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der rechte Flankenwinkel am dritten vermessenen Zahn um 0,085\u00b0 gr\u00f6\u00dfer als beim Muster der zweiten Messung. Der linke Flankenwinkel ist um 0,345\u00b0 kleiner. Noch deutlicher sind die Unterschiede am vierten vermessenen Zahn. Dort betragen die Winkeldifferenzen 1,230\u00b0 (rechte Flanke) und 0,267\u00b0 (linke Flanke).<br \/>\nVor diesem Hintergrund w\u00e4re es Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, sich im Einzelnen mit den Umst\u00e4nden, die auf Fertigungstoleranzen als Ursache f\u00fcr die unsymmetrische Ausbildung der Z\u00e4hne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinweisen, auseinanderzusetzen und darzulegen, dass die Lehre des Klagepatents auch unter diesen Umst\u00e4nden verwirklicht wird. Es fehlt an Darlegungen, mit welchen Fertigungstoleranzen \u00fcblicherweise bei der Herstellung von T\u00fcrschlie\u00dfern wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu rechnen ist oder welche Abweichungen vermeidbar sind. Der Vortrag, bei den Winkelunterschieden handele es sich um gewollte Abweichungen, reicht in dieser Hinsicht nicht aus. Zur technischen Wirkung der gemessenen Winkelunterschiede auf die Wandreibung des Kolbens fehlt es ebenfalls an Darlegungen. Der Kammer liegen lediglich die Messergebnisse und eine zugeh\u00f6rige Zeichnung vor. Bei dem von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigten Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war das Spiel zwischen Ritzel und Zahnstange hingegen auch aus weiterer Entfernung deutlich erkennbar. Ein solch gro\u00dfes Spiel macht deutlich, dass Fertigungstoleranzen in technischer Hinsicht durchaus toleriert werden k\u00f6nnen und die Anfertigung eines Pr\u00e4zisionsgetriebes, dessen Flankenwinkel in der Praxis nur Bruchteile vom Soll abweichen, nicht erforderlich ist.<br \/>\nDie Kammer vermag mangels kl\u00e4gerischen Vortrags nicht zu beurteilen, ob es sich bei den aus der Messung erkennbaren Unterschieden zwischen den Flankenwinkeln um Z\u00e4hne mit unterschiedlichen Flankenwinkeln handelt oder um unvermeidbare Fertigungstoleranzen, so dass die Merkmale 9 und 10 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden. Lediglich der Unterschied zwischen den Flankenwinkeln des jeweils ersten vermessenen Zahns (9,974\u00b0 beziehungsweise 8,499\u00b0) spricht f\u00fcr eine Ausgestaltung eines Zahns mit unterschiedlichen Flankenwinkeln, die nicht allein fertigungstechnisch bedingt ist. Gleichwohl sind die Merkmale 9 und 10 durch diesen Zahn nicht verwirklicht, weil sich dieser Zahn weder in einem W\u00e4lzkurvenabschnitt gr\u00f6\u00dferen Steigungswinkels befindet, noch weist die mit Druck belastete linke Zahnflanke einen spitzeren Winkel als die rechte Flanke auf (29,302\u00b0 bzw. 29,35\u00b0 gegen\u00fcber 19,328\u00b0 bzw. 20,851\u00b0). Im Hinblick auf die Messergebnisse der \u00fcbrigen Z\u00e4hne ist es aufgrund der zuvor geschilderten Anhaltspunkte durchaus m\u00f6glich, dass die Unterschiede zwischen dem jeweils linken und rechten Flankenwinkel eines Zahns lediglich auf unvermeidbaren Fertigungstoleranzen beruhen. Dann aber fehlt es an Z\u00e4hnen mit unterschiedlichen Flankenwinkeln, deren druckseitiger Flankenwinkel spitzer ist als der nicht druckseitige Flankenwinkel und die sich in W\u00e4lzkurvenabschnitten mit relativ gro\u00dfem Steigungswinkel befinden.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch nicht der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung gefolgt werden, die Beklagte habe achsensymmetrisch gestaltete Z\u00e4hne auf der W\u00e4lzkurve angeordnet, was aufgrund der unterschiedlichen Steigung der W\u00e4lzkurve zwangsl\u00e4ufig zu Z\u00e4hnen mit unterschiedlichen Flankenwinkeln im Sinne der Lehre des Klagepatents f\u00fchre. Wenn diese Ansicht zutr\u00e4fe, m\u00fcsste die Differenz zwischen den Steigungswinkeln der W\u00e4lzkurve an der linken und rechten Flanke eines Zahns der Differenz der Flankenwinkel des gleichen Zahns entsprechen (wobei der Flankenwinkel durch die Zahnflanke und die Normale auf die W\u00e4lzkurve eingeschlossen wird). Dies kann aber auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin mit der Anlage K12 vorgelegten Messergebnisse nicht best\u00e4tigt werden. Die Kl\u00e4gerin hat dazu erkl\u00e4rt, die in der dritten und vierten Rubrik der Tabelle wiedergegebenen Messergebnisse (\u201eWinkel Y rechte bzw. linke Zahnflanke\u201c) g\u00e4ben die Steigung der W\u00e4lzkurve an der linken bzw. rechten Flanke der Z\u00e4hne wieder. In der Messung des ersten Musters betr\u00e4gt am dritten vermessenen Zahn die Winkeldifferenz der W\u00e4lzkurvensteigung 0,372\u00b0. Die Differenz der Flankenwinkel hingegen 0,841\u00b0. Beim vierten vermessenen Zahn belaufen sich die Differenzen der W\u00e4lzkurvensteigungswinkel bzw. der Flankenwinkel auf 0,423\u00b0 (W\u00e4lzkurvensteigung) bzw. 0,173\u00b0 (Flankenwinkel). Im Hinblick auf diese Unterschiede zwischen den Winkeldifferenzen, die sich auch bei den \u00fcbrigen Z\u00e4hnen zeigen, ist eine achsensymmetrische Ausgestaltung der Z\u00e4hne nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO und im Hinblick auf die \u00fcbereinstimmende Erledigung des Unterlassungsantrags auf \u00a7 91a ZPO. Nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 91a ZPO sind der Kl\u00e4gerin die Kosten aufzuerlegen, da sie die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht dargelegt hat und insoweit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen w\u00e4re. Mangels Darlegung einer Patentverletzung fehlt es an der Wiederholungsgefahr, der f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG Voraussetzung ist. F\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 330.000,00 EUR bis zum 15.10.2007<br \/>\n200.000,00 EUR zzgl. Kosteninteresse aus 130.000,00 \u20ac<br \/>\nab dem 16.10.2007.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 650 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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