{"id":295,"date":"2006-04-12T17:00:25","date_gmt":"2006-04-12T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=295"},"modified":"2016-04-18T15:17:58","modified_gmt":"2016-04-18T15:17:58","slug":"21-o-629202-skibindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=295","title":{"rendered":"21 O 6292\/02 &#8211; Skibindung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 560<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 12. April 2006, Az. 21 O 6292\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu \u20ac 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, es zu unterlassen<br \/>\nSkibindungen mit einem Tr\u00e4ger und einer Verriegelungseinrichtung<br \/>\nherzustellen, herstellen zu lassen, feil zu halten und\/oder in Verkehr zu bringen,<br \/>\ndie folgenden Merkmale aufweisen:<br \/>\n1. Der Tr\u00e4ger<br \/>\na. verbindet zwei Bindungsbacken, n\u00e4mlich einen Vorderbacken und einen<br \/>\nHinterbacken, und<br \/>\nb. ist mit den beiden Bindungsbacken um eine Querachse im Bereich des<br \/>\nVorderbackens verschwenkbar gelagert.<br \/>\n2. Die Verriegelungseinrichtung besteht aus einem Verriegelungshebel.<br \/>\n3. Der Verriegelungshebel<\/p>\n<p>a. ist auf eine Grundplatte um eine Querachse schwenkverstellbar,<br \/>\nb. hat ein Riegelst\u00fcck f\u00fcr ein Rastst\u00fcck des \u00fcber den Hinterbacken hinaus<br \/>\nverl\u00e4ngerten Tr\u00e4gers und<br \/>\nc. bildet einen St\u00fctzhebel mit einer Auflage f\u00fcr das Rastst\u00fcck.<br \/>\n4. Die Auflage des St\u00fctzhebels ist in die Bewegungsbahn des entriegelten Rastst\u00fcckes des Tr\u00e4gers einschwenkbar.<br \/>\n5. Der Verriegelungshebel<br \/>\na. weist zus\u00e4tzlich zum Riegelst\u00fcck zwei Auflagen f\u00fcr das Rastst\u00fcck in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von seiner Lagerachse und zum Riegelst\u00fcck<br \/>\nauf und<br \/>\nb. ist in den einzelnen unterschiedlichen Schwenkstellungen f\u00fcr die Ver-<br \/>\nund Entriegelung sowie die Abst\u00fctzung des Rastst\u00fcckes \u00fcber eine Federrast verrastbar.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen hat, welcher dieser aus den Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I seit 20.04.2002 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I f\u00fcr die Zeit ab 20.04.2002 Rechnung zu legen durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben<br \/>\n1. Die Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;<\/p>\n<p>2: die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt, nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\n3. die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n4. die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\n5. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents Nr. 072xxx, das die Priorit\u00e4t vom 06.02.1995 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 20.03.2002 bekannt gemacht wurde.<br \/>\nAnspruch 1 dieses Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201e1. Schibindung mit einem zwei Bindungsbacken, n\u00e4mlich einen Vorderbacken und einen Hinterbacken, verbindenden Tr\u00e4ger (1), der mit den beiden Bindungsbacken um eine Querachse im Bereich des Vorderbackens verschwenkbar gelagert ist, und mit einer Verriegelungseinrichtung, die aus einem auf einer Grundplatte (2) um eine Querachse schwenkverstellbaren Verriegelungshebeln (3) mit einem Riegelst\u00fcck (9) f\u00fcr ein Rastst\u00fcck (7) des \u00fcber den Hinterbacken hinaus verl\u00e4ngerten Tr\u00e4gers (1) besteht, wobei der Verriegelungshebel (3) einen St\u00fctzhebel bildet, der eine in die Bewegungsbahn des entriegelten Rastst\u00fcckes (7) des Tr\u00e4gers (1) einschwenkbare Auflage (10) f\u00fcr das Rastst\u00fcck (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verriegelungshebel (3) zus\u00e4tzlich zum Riegelst\u00fcck (9) zwei oder mehrere Auflagen (10) f\u00fcr das Rastst\u00fcck (7) in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von seiner Lagerachse (5) und zum Riegelst\u00fcck (9) aufweist und in den einzelnen unterschiedlichen Schwenkstellungen f\u00fcr die Ver- und Entriegelung sowie die Abst\u00fctzung des Rastst\u00fcckes (7) \u00fcber eine Federrast (13) verrastbar ist.&#8220;<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin leitet daraus folgende Merkmale ab:<br \/>\n1 Skibindung mit einem Tr\u00e4ger und einer Verriegelungseinrichtung<br \/>\n2 Der Tr\u00e4ger<br \/>\na. verbindet zwei Bindungsbacken, n\u00e4mlich einen Vorderbacken und einen Hinterbacken und<br \/>\nist mit den beiden Bindungsbacken um eine Querachse im Bereich des Vorderbackens verschwenkbar gelagert<\/p>\n<p>3. Die Verriegelungseinrichtung besteht aus einem Verriegelungshebel.<br \/>\n4. Der Verriegelungshebel<br \/>\na. ist auf einer Grundplatte um eine Querachse schwenkverstellbar<br \/>\nb. hat ein Riegelst\u00fcck f\u00fcr ein Rastst\u00fcck des \u00fcber den Hinterbacken hinaus verl\u00e4ngerten Tr\u00e4gers und<br \/>\nc. bildet einen St\u00fctzhebel mit einer Auflage f\u00fcr das Rastst\u00fcck.<br \/>\n5. Die Auflage des St\u00fctzhebels ist in die Bewegungsbahn des entriegelten Rastst\u00fcckes des Tr\u00e4gers einschwenkbar.<br \/>\n6. Der Verriegelungshebel<br \/>\na. weist zus\u00e4tzlich zum Riegelst\u00fcck zwei Auflagen f\u00fcr das Rastst\u00fcck in unter<br \/>\nschiedlichen Abst\u00e4nden von seiner Lagerachse und zum Riegelst\u00fcck auf und<br \/>\nb. ist in den einzelnen unterschiedlichen Schwenkstellungen f\u00fcr die Ver- und<br \/>\nEntriegelung sowie die Abst\u00fctzung des Rastst\u00fcckes \u00fcber eine Federrast verrastbar.<br \/>\nDie Beschreibungseinleitung bezieht sich auf eine bekannte gattungsgem\u00e4\u00dfe Tourenbindung (Spalte 1, Gliederungspunkt 2), die entweder starr mit dem Ski zu verbinden oder im Fersenbereich vom Ski abhebbar zu halten ist, um sowohl den Anforderungen einer Abfahrt als auch eines Gehens zu entsprechen. Derartige bekannte Bindungen weisen auch Auflagen zur Steighilfe auf, wobei als Nachteile aus dem Stand der Technik eine durch eine Mehrzahl von Hebeln bedingte aufwendige Konstruktion als nachteilig geschildert wird.<br \/>\nNach Spalte 2, Gliederungspunkt 0004 liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Bindung dadurch zu verbessern, dass bei einfacher Handhabung und konstruktiver Ausbildung die M\u00f6glichkeit geschaffen ist, mehrere Auflagen in unterschiedlicher H\u00f6he f\u00fcr eine feinstufige Anpassung an unterschiedliche Gel\u00e4ndesteigungen vorzusehen.<br \/>\nBei der L\u00f6sung dieser Aufgabe durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 hebt die Beschreibung hervor (Spalte 2, Gliederungspunkt 0006), dass durch die Ausbildung des Verriegelungshebels als St\u00fctzhebel mit mehreren Auflagen und die Verrastung in den einzelnen Schwenkstellungen, die je eine Funktionsstellung f\u00fcr eine Auflage bestimmen, eine einfache Handhabung und Verstellung w\u00e4hrend des Steigens erm\u00f6glicht ist&#8230;<br \/>\nEs muss nur daf\u00fcr gesorgt werden, dass das die Verriegelung des Tr\u00e4gers \u00fcber das hintere Rastst\u00fcck bewirkende Riegelst\u00fcck des Verriegelungshebels gegen\u00fcber der die Steighilfe ergebenden Auflage bez\u00fcglich der Lagerachse des Verriegelungshebels um einen Winkel versetzt ist, der in der Entriegelungsstellung ein freies Verschwenken des Rastst\u00fcckes zwischen dem Riegelst\u00fcck und der Auflage erlaubt.<br \/>\nIn Spalte 3, Gliederungspunkt 0008 ist ausgef\u00fchrt, dass die konstruktive Ausgestaltung des Verriegelungshebels sehr unterschiedlich ausfallen kann und von der Form des tr\u00e4gerseitigen Rastst\u00fcckes abh\u00e4ngt.<br \/>\nDie Beklagte fertigt und vertreibt eine Tourenski-Bindung XY mit einem Tr\u00e4ger und einer Verriegelungseinrichtung. Diese Bindung erm\u00f6glicht durch entsprechende Stellungen der Verriegelungseinsrichtung insgesamt drei Positionen des Bindungstr\u00e4gers, von denen sich die unterste in der Abfahrtsstellung, die beiden oberen auf entsprechenden Abst\u00fctzpositionen des nur f\u00fcr die Verriegelung benutzten Hebels befinden.<br \/>\nDer bindungstr\u00e4ger ist \u00fcber den Hinterbacken hinaus verl\u00e4ngert und wird am Ende dieser Verl\u00e4ngerung durch den zur Verriegelung benutzten Hebel festgelegt (vgl. Anlage K 7).<br \/>\nNach Entriegelung ist das Hinterende des Tr\u00e4gers, das zur Verriegelung benutzt wird, in der unteren Position (Abfahrtsposition) in einer unteren halbrunden Ausnehmung des Verriegelungshebels auflegbar; dieser weist sodann &#8211; zus\u00e4tzlich zu dem zur Verriegelung benutzten in Bewegungsrichtung des Ski vordersten Teil &#8211; zwei Auflagen f\u00fcr das Hinterende des Tr\u00e4gers in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von seiner Lagerachse auf. Der Hebel ist \u00fcber Federrast verrastbar in die Bewegungsbahn des Tr\u00e4gers einschwenkbar und verrastet in den jeweils f\u00fcr eine Auflage des Tr\u00e4gers in den Lagerpositionen geeigneten Stellung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents w\u00fcrden durch die Bindung der Beklagten erf\u00fcllt. Die Verriegelungseinrichtung weise einen Verriegelungshebel im Sinne des Klagepatents auf. Zur Bet\u00e4tigung der Ver- bzw. Entriegelung sei ein um eine geometrische Achse drehbarer K\u00f6rper vorhanden, an dem der Benutzer mit seiner Kraft angreifen k\u00f6nne, um die gew\u00fcnschte Ver- bzw. Entriegelung zu bewirken, dies sei ein Verriegelungshebel im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nDieser Hebel sei gleichzeitig auch ein K\u00f6rper f\u00fcr die unterschiedlichen St\u00fctzstufen, an dem der Benutzer wiederum angreifen k\u00f6nne, um die gew\u00fcnschte St\u00fctzstufe einzustellen. Dies sei nichts anderes als ein St\u00fctzhebel.<br \/>\nDer Verriegelungshebel bildet gleichzeitig den St\u00fctzhebel und entspreche daher den Merkmalen des Patents, mit dem sich dieses vom Stand der Technik abgrenze, bei dem mehrere Hebel f\u00fcr die jeweiligen Funktionen erforderlich seien.<br \/>\nEine Drehachse sei ein geometrisches Zentrum. Wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das untere Ende des Hebels, welches das Riegelst\u00fcck bildet, tats\u00e4chlich in der geometrischen Drehachse selbst sei, w\u00fcrde es sich beim Drehen des Hebels nicht verschieben.<br \/>\nEs gebe folglich keine M\u00f6glichkeit, den Tr\u00e4ger frei zu geben, weil sich das genannte Ende nicht von seinem Ort weg bewegen w\u00fcrde. Die Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Drehen des St\u00fctzhebels ein Ver- und Entriegeln m\u00f6glich sei, beweise, dass sehr wohl ein Verriegelungshebel vorhanden sei.<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung besitze auch ein Riegelst\u00fcck und ein Rastst\u00fcck. Gem\u00e4\u00df der Patentschrift seien diese komplement\u00e4ren Teile funktionell bestimmt. Das Rastst\u00fcck sei fest mit dem Tr\u00e4ger verbunden und das Riegelst\u00fcck sei einteilig am Verriegelungshebel ausgebildet.<br \/>\nBeides sei auch mit separaten St\u00fccken m\u00f6glich. Die Idee, das Riegelst\u00fcck einteilig am Hebel anzuformen, entspreche dem Ausf\u00fchrungsbeispiel; die Begriffe Tr\u00e4ger und Rastst\u00fcck seien nur funktionell als Unterschied zum Ausdruck gebracht.<br \/>\nDie Auflagen als solche seien auch nach dem Klagepatent nicht schwenkbar, sondern Bestandteile des Tr\u00e4gers. Nach dem Anspruch des Klagepatents seien zwei oder mehr Auflagen am Hebel vorhanden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, wie im Tenor geschehen. Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Die Beklagte definiert den Begriff des Hebels als ein um eine Achse drehbaren K\u00f6rper, an dem Kr\u00e4fte angreifen k\u00f6nnen. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwar einen St\u00fctzhebel, nicht aber einen Verriegelungshebel auf. Das untere Ende des St\u00fctzhebels, das die Verrastung des Tr\u00e4gerendes auf der Platte in die Grundstellung bewirkt, liege n\u00e4mlich quasi in der Drehachse selbst, die einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Durchmesser aufweise. Eine Hebelwirkung im Sinne des Drehmoments werde daher auch nicht ausge\u00fcbt, wenn der so fixierte Tr\u00e4ger nach oben bewegt werde. Vielmehr k\u00f6nne derselbe Effekt dadurch erreicht werden, dass die Drehachse entsprechend ihrer Aufh\u00e4ngung auf der Innenseite durchgehend ausgebildet werde.<br \/>\nDie Beklagte f\u00fchrt weiter anhand einer Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin aus, ein Rastst\u00fcck sei bei der Beklagten nicht vorhanden; dieses verlange das Anspruchsmerkmal aber zus\u00e4tzlich zum Tr\u00e4ger. Der Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe vielmehr aus einem Rohr, das an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende um 180 Grad, also halbkreisf\u00f6rmig, umgebogen ist.<br \/>\nDieses r\u00fcckw\u00e4rtige Ende, das \u00fcber den Hinterbacken hinaus steht, werde in der Grundstellung parallel zum Ski festgeklemmt und liege in den St\u00fctzstellungen in den halbrunden Ausnehmungen des Verriegelungshebels auf. Das Rastst\u00fcck gem\u00e4\u00df Figur 1 bis 4 des Klagepatents sei ein vom Tr\u00e4ger separates konstruktives Element der Vorrichtung. Dies sei auch bei der Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin so, bei dem dieses aus Plastik und am hinteren Ende des aus Metall gefertigten Tr\u00e4gers aufgeschraubt sei.<br \/>\nAuch die Tatsache, dass der Anspruch zwei verschiedene Begriffe, n\u00e4mlich Tr\u00e4ger und Rastst\u00fcck verwendet, zeige, dass hier nicht ein und dasselbe gemeint sein k\u00f6nne. Man t\u00e4te der deutschen Sprache auch Gewalt an, w\u00fcrde man das r\u00fcckw\u00e4rtige Tr\u00e4gerende als Rastst\u00fcck bezeichnen.<br \/>\nAuch ein Riegelst\u00fcck sei nicht vorhanden, da der Hebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine r\u00e4umlich und k\u00f6rperlich erkennbar eigenst\u00e4ndige Komponente aufweise, wie es nach Figuren 2 bis 4 des Klagepatents erforderlich sei. Dasselbe gelte f\u00fcr das Riegelst\u00fcck, das anders als der Verriegelungshebel bei der Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin nicht aus Kunststoff, sondern aus Metall gefertigt ist.<\/p>\n<p>Die Auflagen des Tr\u00e4gers seien auch nicht als solche in die Bewegungsbahn des Tr\u00e4gers einschwenkbar; dies sei ein Reflex, wenn der Tr\u00e4ger selbst eingeschwenkt werde.<br \/>\nDes Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, aus einer Gesamtschau des Patentanspruchs ergebe sich, dass insgesamt mindestens 3 Auflagen vorliegen m\u00fcssten. Dies ergebe sich zum einen schon daraus, dass der St\u00fctzhebel eine Auflage f\u00fcr das Rastst\u00fcck bilde, wozu die zwei oder mehren Auflagen des Verriegelungshebels zus\u00e4tzlich kommen m\u00fcssten.<br \/>\nWeiter ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig. Sie hat hierzu gegen\u00fcber dem Erteilungsverfahren neuen Stand der Technik, insbesondere mit der Schweizerischen Patentschrift CH 516319 vorgelegt und weiter ein vom Erfinder dieses Schutzrechts gefertigtes Modell, aus dem sie entnimmt, dass ein schwenkbarer Verriegelungshebel mehrere Auflagen des Tr\u00e4gers erm\u00f6glicht.<br \/>\nDie Kammer hat im Hinblick hierauf mit Beschluss vom 22.01.2003 das vorliegende Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten beim Europ\u00e4ischen Patentamt gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch ausgesetzt (Blatt 72 bis 85 d. A.).<br \/>\nAuf den Beschluss wird ebenso Bezug genommen wie auf die Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 25.03.2004 (Anlage K 9) und die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer vom 08.06.2005 (Anlage K 10), mit denen das Patent jeweils aufrechterhalten worden ist.<br \/>\nDie Beklagte beantragt weiterhin, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die von ihr nunmehr beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B 22) auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Schutzrecht sei bestandskr\u00e4ftig und beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts sowie auf den Antrag,<\/p>\n<p>die Nichtigkeitsklage abzuweisen (Anlage K 11) den weiteren Aussetzungsantrag zur\u00fcck zuweisen.<br \/>\nZur Erg\u00e4nzung des Tatbestandes wird auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 30.10.2002 und 03.03.2006 (Blatt 60\/61 und 117\/118 d. A.; den Aussetzungsbeschluss der Kammer (vgl. oben) und die genannten Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Patentsamts sowie die Schriftst\u00fccke zur Nichtigkeitsklage und weiter auf die Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df Anlage B 1, 3) Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet; eine weitere Aussetzung des Rechtsstreits war angesichts der Feststellungen des Europ\u00e4ischen Patentamts nicht veranlasst.<br \/>\n1. Die Kammer legt \u00fcbereinstimmend mit den Diskussionen der Parteien die f\u00fcr die Zwecke des vorliegenden Verfahrens gen\u00fcgende Merkmalsanalyse der Beklagten in Anlage B 2 zugrunde, die die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wie folgt aufschl\u00fcsselt:<br \/>\n1. Skibindung mit einem Tr\u00e4ger und einer Verriegelungseinrichtung<br \/>\n2. Der Tr\u00e4ger<br \/>\na. verbindet zwei Bindungsbacken, n\u00e4mlich einen Vorderbacken und einen<br \/>\nHinterbacken und<br \/>\nb. ist mit den beiden Bindungsbacken um eine Querachse im Bereich des<br \/>\nVorderbackens verschwenkbar gelagert.<br \/>\n3. Die Verriegelungseinrichtung besteht aus einem Verriegelungshebel<\/p>\n<p>4. Der Verriegelungshebel<br \/>\na. ist auf einer Grundplatte um eine Querachse schwenkverstellbar,<br \/>\nb. hat ein Riegelst\u00fcck f\u00fcr ein Rastst\u00fcck des \u00fcber den Hinterbacken hinaus verl\u00e4ngerten Tr\u00e4gers und<br \/>\nc. bildet einen St\u00fctzhebel mit einer Auflage f\u00fcr das Rastst\u00fcck<br \/>\n5. Die Auflage des St\u00fctzhebels ist in die Bewegungsbahn des entriegelten Rastst\u00fcckes des Tr\u00e4gers einschwenkbar.<br \/>\n6. Der Verriegelungshebel<br \/>\na. weist zus\u00e4tzlich zum Riegelst\u00fcck zwei oder mehrere Auflagen f\u00fcr das<br \/>\nRastst\u00fcck in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von seiner Lagerachse und<br \/>\nzum Riegelst\u00fcck auf und<br \/>\nb. ist in den einzelnen unterschiedlichen Schwenkstellungen f\u00fcr die Ver-<br \/>\nund Entriegelung sowie die Abst\u00fctzung des Rastst\u00fcckes \u00fcber eine Federrast verrastbar.<br \/>\n2. Diese Merkmale werden entgegen der Auffassung der Beklagten von deren Ausf\u00fchrungsform identisch verwirklicht. Dies gilt auch f\u00fcr die besonders von der Beklagten abgehandelten Merkmale 3, 4 b, 5 und 6 a.<br \/>\na. Wie nicht nur die zitierten Teile der Beschreibung des Klagepatents deutlich zeigen, ist der Verriegelungshebel funktionell zu verstehen; der Kl\u00e4gerin ist in ihrer Argumentation dahin zu folgen, dass gerade die Zusammenf\u00fcgung von St\u00fctz- und Verriegelungshebel das Merkmal ist, mit dem sich das Klagepatent vom Stand der Technik abgrenzt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Einst\u00fcckigkeit letztlich in der Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 1, also der Schweizerischen Patentschrift 516319 sich als vorbekannt erwies, da bei der<\/p>\n<p>Verletzungspr\u00fcfung das Klagepatent, wie es erteilt ist, zugrunde zu legen war.<br \/>\nDas Klagepatent schreibt nach Auffassung der Kammer keine spezielle Funktionsweise oder k\u00f6rperliche Ausgestaltung der f\u00fcr die Verriegelung benutzten Konstruktionselemente der Bindung vor mit Ausnahme der Tatsache, dass die Verriegelung durch einen Hebel erfolgt und die Verriegelung des Tr\u00e4gers am gleichen Punkt erfolgt, an dem die Auflage in verschiedenen Ebenen bewirkt wird, n\u00e4mlich am sog. Rastst\u00fcck. Gerade die Ausf\u00fchrungen in Spalte 3, Gliederungspunkt 0008 &#8211; Zeile 33 bis 55 -zeigen, dass die konstruktive Ausgestaltung ansonsten frei ist. Insbesondere ist die Kammer der Auffassung, dass die Drehachse eines Hebels nicht mit beliebiger Dicke zu w\u00e4hlen, sondern geometrisch als ideales Konstruktionselement zu sehen ist. Bereits bei geringem Abstand von dieser idealen Drehachse treten n\u00e4mlich die im Klagepatent erw\u00e4hnten Hebelkr\u00e4fte auf.<br \/>\nAuch das Merkmal 4 b ist gegeben: Auch insoweit ist das Klagepatent funktionell zu verstehen; auch die Beklagte stellt dabei nicht in Abrede, dass bei ihr eine Verriegelung durch ein Teil des sp\u00e4ter als St\u00fctzhebel benutzten einzigen Hebels, der sich im Bereich hinter dem Tr\u00e4ger befindet, erfolgt.<br \/>\nDas weitere Untermerkmal (korrekterweise w\u00e4re Merkmal 4 b bei der Merkmalsanalyse in zwei Merkmale aufzuteilen) des Rastst\u00fccks ist ebenfalls funktionell zu sehen; die Tatsache, dass bei der Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin dieses Rastst\u00fcck aus einem zus\u00e4tzlichen Kunststoffteil besteht, wie es auch die Zeichnungen des Klagepatents nahe legen, \u00e4ndert hieran nichts; das Klagepatent ist hier in der Anspruchsformulierung wie in der Beschreibung der Erfindung au\u00dferhalb der Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen in keiner Weise so formuliert, dass eine Beschr\u00e4nkung angenommen werden k\u00f6nnte. Dem Fachmann ist es aber gel\u00e4ufig, gerade dann, wenn er seine Aufmerksamkeit auf eine einfache Konstruktion richtet, die ausdr\u00fccklich als Vorteil des Klagepatents beschrieben wird, Bauelemente, die mehrere Funktionen aufweisen einst\u00fcckig auszugestalten.<br \/>\nd. Dies zeigt im \u00dcbrigen auch die genaue Betrachtung der Argumentation der<br \/>\nBeklagten beim Merkmal 5. Nach dem Klagepatent hat das hinterste St\u00fcck<br \/>\ndes Tr\u00e4gers, das sich hinter dem Hinterbacken befindet, zwei Funktionen,<br \/>\nn\u00e4mlich als zur Verrastung dienendes Rastst\u00fcck und als Gegenst\u00fcck zur Auflage, um die verschiedenen Positionen in der Steighaltung zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nDies ist, wie ausgef\u00fchrt, die einzige konkrete konstruktive Anweisung des Patents und das Merkmal ist auch so bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform<br \/>\nverwirklicht:<br \/>\nEs dient n\u00e4mlich genau der Teil des Tr\u00e4gers, mit dem dieser in der Abfahrtsstellung verriegelt wird, zur Auflage in der Steigstellung.<br \/>\ne. Die Kammer sieht sich auch nicht in der Lage, die Auffassung der Beklagten<br \/>\nnach zu vollziehen, wonach nach dem Klagepatent mehr als zwei Auflagen<br \/>\nam Verriegelungshebel erforderlich seien. Die Zeichnung des Klagepatents<br \/>\nweist exakt die selben M\u00f6glichkeiten auf, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bietet, n\u00e4mlich eine untere Auflage am Ski in der Abfahrtsposition,<br \/>\naber ohne Verriegelung, sowie zwei Auflagen am St\u00fctzhebel, also insgesamt<br \/>\n3, wobei das Klagepatent die Zahl der Auflagen nach oben nicht beschr\u00e4nkt.<br \/>\n3. Der Rechtsstreit war nicht mehr weiter auszusetzen, da die Kammer nicht mehr von einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage ausgehen kann.<br \/>\n1. Bereits im Aussetzungsbeschluss ist die Kammer nicht von einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme ausgegangen; die Kammer hat nur die Erfindungsh\u00f6he angezweifelt, nachdem sie davon ausgegangen ist (Seite 13 des Aussetzungsbeschlusses = Blatt 84 d. A.), dass aus der Schweizer Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 1 eine Auflage am Verriegelungsst\u00fcck zu entnehmen sei.<br \/>\nGerade zu diesem Punkt enth\u00e4lt die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer auf Seite 10 bis 14 bedenkenswerte Ausf\u00fchrungen, auch im Hinblick auf das vorgelegte Modell des Erfinders der Schweizerischen Patentschrift. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Einsch\u00e4tzung der fachkundigen technischen Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen ist. Die technische Beschwerdekammer hat ausgef\u00fchrt, der Fachmann entnehme dem Modell gem\u00e4\u00df Anlage B 5 nicht, dass eine zweite Auflage auf dem U-f\u00f6rmigen Bauteil des Modells gem\u00e4\u00df B 13 m\u00f6glich sei. Auch im Weiteren hat das Europ\u00e4ische Patentamt den Stand der Technik im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit vollst\u00e4ndig und sorgf\u00e4ltig abgehandelt. Danach ist die Kammer der Auffassung, dass zwar weiterhin Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents bestehen m\u00f6gen; die Voraussetzungen f\u00fcr eine weitere Aussetzung, an die nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen sind, sind aber nicht mehr gegeben.<br \/>\nDie Beklagte war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 91 ZPO zu verurteilen.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 560 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 12. 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