{"id":2948,"date":"2007-12-18T17:00:34","date_gmt":"2007-12-18T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2948"},"modified":"2016-04-27T06:31:04","modified_gmt":"2016-04-27T06:31:04","slug":"4a-o-39606-presswerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2948","title":{"rendered":"4a O 396\/06 &#8211; Presswerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 649<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 396\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nPresswerkzeuge mit einem Aufnahmeeinheit-Ende f\u00fcr das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Biegemaschine, wobei das Ende \u00fcber einen Zentralabschnitt mit einem Werkzeugende verbunden ist, wobei das Presswerkzeug mindestens ein Sicherheitselement aufweist, welches aus einer Seitenfl\u00e4che des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen kann,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn das Sicherheitselement mit einem Bet\u00e4tigungselement gekoppelt ist, welches in dem Zentralabschnitt angeordnet ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.05.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselt Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 16.05.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 900.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 494 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 10.01.1991 am 03.01.1992 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.04.1997 ver\u00f6ffentlicht, die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift am 24.07.1997. Das Patent steht in Kraft. Als Inhaberin des Klagepatents ist noch die \u201eMachinefabriek A\u201c eingetragen. Dabei handelt es sich um die Kl\u00e4gerin, die im Jahr 2000 umfirmierte. Der Antrag auf Umschreibung des Anmeldernamens wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Presswerkzeug, das in einer Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine aufgenommen werden kann. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Presswerkzeug (4, 5, 43, 51, 66) mit einem Aufnahmeeinheit-Ende (9) f\u00fcr das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine, wobei das Ende \u00fcber einen Zentralabschnitt (10) mit einem Werkzeugende (11) verbunden ist, wobei das Presswerkzeug mindestens ein Sicherheitselement (24, 34, 44, 52, 67) aufweist, welches aus einer Seitenfl\u00e4che des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Sicherheitselement mit einem Bet\u00e4tigungelement (29, 35, 45, 56, 58, 68) gekoppelt ist, welches in dem Zentralabschnitt (10) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Wegen der nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 4 wird auf die \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K2) verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Schwenkbiegemaschine, in der auf der gesamten L\u00e4nge Presswerkzeuge angeordnet werden. Figur 2 zeigt einen Abschnitt entlang der Linie II \u2013 II in Figur 1 mit Presswerkzeugen, Aufnahmeeinheit und Tr\u00e4ger. Details verschiedener Varianten von Sicherheits- und Bet\u00e4tigungselementen zeigen die Figuren 7 und 9.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellten Presswerkzeuge f\u00fcr Abkantpressen auf der Messe EUROBLECH 2006 in Hannover unter der Bezeichnung B\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus und bewarben sie mit einem Prospekt, der als Anlage rop 6, auf die Bezug genommen wird, zur Akte gereicht wurde. Bislang wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und nur in wenigen Ausnahmef\u00e4llen vertrieben. Ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten selbst als Anlage D in \u201eaufgeschnittener Form\u201c zur Akte gereicht. Nachfolgend ist ein Ausschnitt aus dem Deckblatt des Prospektes der Beklagten (Anlage rop 6) abgebildet, auf dem angegriffene Ausf\u00fchrungsformen abgebildet sind. Die weitere Figur 12A zeigt einen Schnitt durch eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wobei die Beschriftungen von den Beklagten stammen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie zuerkannt, wobei gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. des Antrags auch die Benutzungshandlung des Herstellens untersagt werden soll &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, eine Patentverletzung liege nicht vor. Ein Sicherheitselement im Sinne der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden, weil es nach Ausl\u00f6sen des Bet\u00e4tigungselements das Presswerkzeug nicht mehr sicher halten k\u00f6nne.<br \/>\nDer Begriff Koppelung sei als wechselseitige Wirkverbindung aufzufassen, so dass beim Ausl\u00f6sen des Bet\u00e4tigungselements dieses unmittelbar auf das Sicherheitselement einwirke und umgekehrt. Bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Sicherheitselement aber erst durch eine von au\u00dfen kommende Kraft bet\u00e4tigt.<br \/>\nZudem sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Position des Bet\u00e4tigungselements nicht erkennbar, in welcher Position sich das Sicherheitselement befinde.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im zuerkannten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG), Rechnungslegung und Auskunft (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG und \u00a7 242 BGB) und Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 9 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert, da sie eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist. Zwar stimmt die Firmenbezeichnung \u201eA.\u201c nicht mit der im Register eingetragenen Firma \u201eMachinefabriek A.\u201c \u00fcberein. Es steht aber zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei A. und Machinefabriek A. jeweils um dieselbe juristische Person handelt, die lediglich ihre Firma ge\u00e4ndert hat. Dies geht aus der Kopie der notariellen Urkunde hervor, mit der der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin ge\u00e4ndert wurde (Anlage 7). Dementsprechend wurde von der Kl\u00e4gerin auch die Umschreibung des Patentregisters beantragt. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation seitens der Beklagten gen\u00fcgt insofern nicht den Anforderungen eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vortrags. Es ist nicht ersichtlich, welche von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Tatsachen von den Beklagten bestritten werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich im Patentanspruch 1 auf ein Presswerkzeug, das in einer Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine (Abkantpresse) aufgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass ein oder mehrere Presswerkzeuge in einen unteren oder oberen Tr\u00e4ger einer Presse eingespannt werden. Sie k\u00f6nnen in frei w\u00e4hlbaren Kombinationen verwendet werden und sind austauschbar und ersetzbar. Aus der FR-A-2 416 064 waren Presswerkzeuge bekannt, die ein oberes Aufnahmeeinheit-Ende aufweisen, mit dem sie von einer Aufnahmeeinheit einer Presse aufgenommen werden. Das Aufnahmeeinheit-Ende des Werkzeugs ist \u00fcber einen Zentralabschnitt mit dem Werkzeugende verbunden. Das Aufnahmeeinheit-Ende des Werkzeugs ist mit einem Sicherheitselement versehen, das mit der Aufnahmeeinheit der Presse zusammenwirkt. Dieses Sicherheitselement ist \u00fcber eine Bohrung in der Aufnahmeeinheit der Presse bet\u00e4tigbar.<\/p>\n<p>Zu den Nachteilen des vorbekannten Stands der Technik macht die Klagepatentschrift keine ausdr\u00fccklichen Angaben und formuliert ebenso wenig ausdr\u00fccklich eine Aufgabe, die durch die Erfindung gel\u00f6st werden soll. Das Klagepatent grenzt sich vom Stand der Technik jedoch dadurch ab, dass es ein mit dem Sicherheitselement gekoppeltes Bet\u00e4tigungselement vorsieht und dieses Bet\u00e4tigungselement im Bereich des Zentralabschnitts angeordnet ist. Dadurch ist das Bet\u00e4tigungselement zu jeder Zeit zug\u00e4nglich (Seite 1 Zeile 36 der Anlage rop2). Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Presswerkzeug zu schaffen, dessen Sicherheitselement zu jeder Zeit und in einer zug\u00e4nglicheren Art und Weise bet\u00e4tigt werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Presswerkzeug (4, 5, 43, 51, 66) mit einem Aufnahmeeinheit-Ende (9) f\u00fcr das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine;<br \/>\n2. Das Aufnahmeeinheit-Ende (9) ist \u00fcber einen Zentralabschnitt (10) mit einem Werkzeugende (11) verbunden;<br \/>\n3. Das Presswerkzeug weist mindestens ein Sicherheitselement (24, 34, 44, 52, 67) auf;<br \/>\n4. Das Sicherheitselement (24, 34, 44, 52, 67) kann aus einer Seitenfl\u00e4che des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen;<br \/>\n5. Das Sicherheitselement ist mit einem Bet\u00e4tigungselement (29, 35, 45, 56, 58, 68) gekoppelt;<br \/>\n6. Bet\u00e4tigungselement (29, 35, 45, 56, 58, 68) ist im Zentralabschnitt (10) angeordnet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Presswerkzeug einer Biegemaschine, das in drei Abschnitte gegliedert ist. Das eine Ende wird als Aufnahmeeinheit-Ende bezeichnet und ist zur Aufnahme in die Aufnahmeeinheit der Biegemaschine vorgesehen. Es ist \u00fcber einen Zentralabschnitt mit dem anderen Werkzeugende verbunden (Merkmal 2). Mit dem Aufnahmeeinheit-Ende befindet sich das Werkzeug in der Aufnahmeeinheit der Biegemaschine (Merkmal 1). Weiterhin weist das Presswerkzeug ein Sicherheitselement auf (Merkmal 3). Die Parteien streiten \u00fcber die Ausgestaltung dieses Sicherheitselements und seiner Koppelung mit dem Bet\u00e4tigungselement.<br \/>\nDer Inhalt des Klagepatentanspruchs ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Fachmanns (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse).<\/p>\n<p>a) Welchen Anforderungen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sicherheitselement gen\u00fcgen muss, wird im Klagepatentanspruch nur ansatzweise deutlich. Es muss aus der Seitenfl\u00e4che der Aufnahmeeinheit hervorstehen k\u00f6nnen und ist mit dem Bet\u00e4tigungselement gekoppelt. Aus dem Begriff selbst ergibt sich, dass das Sicherheitselement einen Sicherungszweck erf\u00fcllt, der sich dem Fachmann \u2013 einem Dipl.-Ing. (FH) f\u00fcr Maschinenbau mit Schwerpunkt Werkzeugtechnik \u2013 aus der Klagepatentbeschreibung und dem vorbekannten Stand der Technik erschlie\u00dft. Es dient der Sicherung des Presswerkzeugs, wenn dieses nicht in der Aufnahmeeinheit verspannt ist, weil es in die Aufnahmeeinheit gesetzt oder aus dieser entfernt werden soll.<br \/>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, die Presswerkzeuge werden beispielsweise mittels Einspanneinheiten (17) und zugeh\u00f6rigen Einspannstiften (20) in der Aufnahmeeinheit der Biegemaschine befestigt (vgl. Seite 3 Zeile 35 ff und Figur 2 der Anlage rop 2). Regelm\u00e4\u00dfig werden mehrere Presswerkzeuge nebeneinander angeordnet (vgl. Seite 1 Zeile 11 der Anlage rop 2). Soll eines ausgetauscht werden, muss die Einspannung f\u00fcr dieses Werkzeug gel\u00f6st werden. Wie auch aus der Figur 2 erkennbar ist, ruht das Presswerkzeug (4) danach mit dem Sicherheitselement (24) in der L\u00e4ngsrille (22) der Aufnahmeneinheit (6) der Biegemaschine (Seite 5 Zeile 1-3 der Anlage rop 2). Denn das Sicherheitselement (24) steht aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs hervor und ragt in eine Rille der Aufnahmeeinheit (22). Das Sicherheitselement kann daher grunds\u00e4tzlich durch jede Vorrichtung gebildet werden, die das Presswerkzeug daran hindert, aus der Aufnahmeeinheit zu fallen, wenn die Einspannung bereits gel\u00f6st ist bzw. noch nicht erfolgt ist, weil das Presswerkzeug aus der Maschine entfernt bzw. eingebracht werden soll.<\/p>\n<p>b) Das Sicherheitselement kommt seiner Aufgabe, das Presswerkzeug in der Aufnahmeeinheit zu halten, dadurch nach, dass es aus einer Seitenfl\u00e4che des Aufnahmeeinheit-Endes des Werkzeug hervorsteht und sich mit der Aufnahmeeinheit der Biegemaschine im Eingriff befindet. Wie dies konstruktiv umgesetzt werden kann, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Allerdings ragt das Sicherheitselement nicht starr aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs heraus, sondern kann aus ihr hervorstehen (Merkmal 4). Denn um das Werkzeug aus der Biegemaschine entfernen oder um es einsetzen zu k\u00f6nnen, muss das Sicherheitselement bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nBereits nach dem Stand der Technik war das Sicherheitselement bet\u00e4tigbar (Seite 1 Zeile 23 f der Anlage rop 2), indem eine Kugel entgegen der Kraft einer Feder durch eine Bohrung in der Aufnahmeeinheit in Richtung Presswerkzeug gedr\u00fcckt und dadurch das Presswerkzeug freigegeben wird. Auch die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass Gegenstand der Erfindung ein Presswerkzeug mit einem Sicherheitselement ist, das mechanisch durch einen Benutzer bet\u00e4tigt werden kann, der das Presswerkzeug in die Aufnahmeeinheit der Presse setzen oder es aus ihr entfernen will (Seite 1 Zeile 27-29 der Anlage rop 2). Die Bet\u00e4tigung des Sicherheitselements f\u00fchrt dazu, dass seine Funktion aufgehoben wird; das Werkzeug wird aus der Aufnahmeeinheit freigegeben und kann ausgetauscht werden, ohne die benachbarten Werkzeuge verschieben und entnehmen zu m\u00fcssen. Denn die Klagepatentschrift f\u00fchrt zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel aus, dass die Presswerkzeuge bei einem horizontalen Austausch parallel zur L\u00e4ngsrille (22) (das ist senkrecht zur Zeichnungsebene der Figur 2) verschoben werden und am Ende der Aufnahmeeinheit bzw. der Biegemaschine entnommen werden k\u00f6nnen. Die Sicherheitselemente dienen dabei als F\u00fchrungsstift (Seite 5 Zeile 9 der Anlage rop2). Bei einem vertikalen Austausch f\u00fchrt das Pressen des Bet\u00e4tigungselements hingegen dazu, dass das Sicherheitselement in die Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs zur\u00fcckgezogen wird und das Werkzeug bzw. dessen Aufnahmeeinheit-Ende die Aufnahmeeinheit der Biegemaschine senkrecht zur L\u00e4ngsrille (22) verlassen kann (Seite 5 Zeilen 4-6 der Anlage rop 2).<\/p>\n<p>c) Im Unterschied zum Stand der Technik sieht die Lehre des Klagepatents vor, dass das Sicherheitselement mit einem Bet\u00e4tigungselement gekoppelt ist (Merkmal 5), das im Zentralabschnitt des Werkzeugs angeordnet ist (Merkmal 6). Die Bedeutung der Verkoppelung von Bet\u00e4tigungselement und Sicherheitselement erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus der Funktion des Bet\u00e4tigungselements und der Funktion der Koppelung mit dem Sicherheitselement. Wie bereits zuvor dargestellt worden ist, liegt dem Klagepatentanspruch die Aufgabe zugrunde, das Sicherheitselement zu jeder Zeit und an einer zug\u00e4nglichen Stelle bet\u00e4tigen zu k\u00f6nnen. Denn nach der zum Stand der Technik geh\u00f6rigen FR-A-2 416 064 war das Sicherheitselement lediglich \u00fcber eine Bohrung in der Aufnahmeeinheit der Presse bet\u00e4tigbar. Die Aufgabe soll nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch ein gesondertes Bet\u00e4tigungselement gel\u00f6st werden. Das Sicherheitselement wird nicht mehr unmittelbar selbst bet\u00e4tigt, sondern \u00fcber ein Bet\u00e4tigungselement. Daf\u00fcr m\u00fcssen beide Elemente gekoppelt sein (Merkmal 5). Die jederzeitige Erreichbarkeit des Bet\u00e4tigungselements wird dadurch erreicht, dass es im Zentralabschnitt des Werkzeugs angeordnet wird (Merkmal 6), w\u00e4hrend sich das Sicherheitselement \u00fcblicherweise am Aufnahmeeinheit-Ende befindet.<br \/>\nDie Funktion der Koppelung des Bet\u00e4tigungselements mit dem Sicherheitselement besteht daher allein darin, die Funktion des Sicherheitselementes bei einer Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselementes aufheben zu k\u00f6nnen, d.h. dass infolge einer Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements das Werkzeug nicht mehr bzw. noch nicht durch das Sicherheitselement in der Aufnahmeeinheit gehalten wird, wenn nicht das Werkzeug mittels der Einspannstifte befestigt ist.<br \/>\nWie die Koppelung konstruktiv umgesetzt wird, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. In der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift findet sich lediglich der Hinweis, die Erfindung stelle ein Presswerkzeug mit einem Sicherheitselement bereit, das mechanisch durch einen Benutzer bet\u00e4tigt werden k\u00f6nne, obwohl die Bet\u00e4tigung auch elektrisch, pneumatisch, hydraulisch oder sogar fernbedient ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne (Seite 1 Zeile 26-28 der Anlage rop2). Daraus ergibt sich, dass die Sicherungsfunktion des Sicherheitselements auf mechanischem Wege aufgehoben werden muss. Ob und wie aber das Bet\u00e4tigungselement mechanisch auf das Sicherheitselement einwirkt, wird von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht vorgeschrieben. F\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Koppelung des Bet\u00e4tigungselements mit dem Sicherheitselement gen\u00fcgt es daher, wenn bei einer Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements das Sicherheitselement seine Sicherungsfunktion auf mechanischem Wege verliert und das Werkzeug, das nicht mehr oder noch nicht in der Maschine eingespannt ist, nicht vom Sicherheitselement in der Aufnahmeeinheit gehalten wird.<\/p>\n<p>d) Die Beklagten sind hingegen der Ansicht, der Begriff \u201eKoppelung\u201c sei als \u201egegenseitige Beeinflussung zweier oder mehrerer physikalischer Systeme\u201c zu verstehen. Daher m\u00fcsse eine unmittelbare, wechselseitige mechanische Wirkverbindung zwischen Sicherheitselement und Bet\u00e4tigungselement bestehen, wonach eine Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements unmittelbar zu einer Bewegung des Sicherheitselements f\u00fchren m\u00fcsse und umgekehrt.<br \/>\nEiner solchen einengenden Auslegung des Klagepatentanspruchs kann nicht beigetreten werden. Bet\u00e4tigungselement und Sicherheitselement k\u00f6nnen auch dadurch im Sinne der Lehre des Klagepatents gekoppelt sein, dass das Sicherheitselement bei Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements lediglich mechanisch entriegelt wird und durch eine Kraft, die nicht vom Bet\u00e4tigungselement hervorgerufen wird, nach der Entriegelung bewegt werden kann. Eine Bewegung des Sicherheitselements, die unmittelbar durch das Bet\u00e4tigungselement verursacht wird, ist nicht erforderlich.<br \/>\nDem steht der englische Wortlaut \u201eactuating member\u201c f\u00fcr das Bet\u00e4tigungselement nicht entgegen. Die \u00dcbersetzung ins Deutsche ist durchaus zutreffend und es spricht nichts dagegen, unter der Bet\u00e4tigung nicht nur die mechanische \u00dcbertragung von Kr\u00e4ften unmittelbar auf das Sicherungselement zu verstehen, sondern auch die Entriegelung des Sicherungselements, um die Sicherungsfunktion aufzuheben und das Werkzeug freizugeben.<br \/>\nIm Klagepatentanspruch selbst wird nicht erkl\u00e4rt, wie das Bet\u00e4tigungselement ausgestaltet sein soll und in welcher Weise die Kopplung mit dem Sicherheitselement erfolgen soll. Der Wortlaut \u201egekoppelt\u201c (in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung \u201ecoupled\u201c) spricht ebenfalls nicht zwingend f\u00fcr die von den Beklagten vertretene enge Auslegung. Denn in der Klagepatentbeschreibung wird der Begriff \u201egekoppelt\u201c mit dem Begriff \u201everbunden\u201c (Seite 4 Zeile 11, im Englischen \u201econnected\u201c) synonym verwendet. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich im \u00dcbrigen aus der Patentbeschreibung und aus der Funktion der Kopplung, dass es eines unmittelbaren Wirkzusammenhangs zwischen Sicherheitselement und Bet\u00e4tigungselement in der Form, dass die Bet\u00e4tigung des einen Elements eine Bewegung des anderen unmittelbar herbeif\u00fchrt, nicht bedarf.<br \/>\nSolange die Bewegung des Sicherheitselements und damit die Freigabe des Werkzeugs auf mechanischem und nicht auf pneumatischem, hydraulischem oder elektrischem Wege herbeigef\u00fchrt wird, ist unbeachtlich, ob die entsprechenden Kr\u00e4fte durch die Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselement unmittelbar auf das Sicherheitselement \u00fcbertragen werden oder anderweitige Ursachen haben. In der Patentbeschreibung wird zwar erl\u00e4utert, \u201edurch Pressen in das Bet\u00e4tigungselement\u201c werde \u201edas Sicherheitselement (&#8230;) zur\u00fcckgezogen\u201c (Seite 5 Zeile 4 f der Anlage rop 2) und auch die Zeichnungen der Klagepatentschrift (Figuren 2, 7 und 9) stellen jeweils ein Sicherheitselement dar, das unmittelbar mechanisch mit dem Bet\u00e4tigungselement verbunden ist, so dass die Bewegung des einen eine Bewegung des anderen verursacht. Die Patentbeschreibung und die Zeichnungen beziehen sich aber jeweils nur auf Ausf\u00fchrungsbeispiele, die eine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs nicht zu rechtfertigen verm\u00f6gen (BGH GRUR 2004, 1023 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Aus der Funktion der Koppelung, n\u00e4mlich bei einer Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements die Freigabe des Werkzeugs durch das Sicherheitselement herbeizuf\u00fchren, erkennt der Fachmann, dass es einer wechselseitigen Wirkverbindung nicht bedarf.<\/p>\n<p>e) Die Beklagten vertreten weiterhin die Ansicht, die Aufgabe, die dem Gegenstand des Klagepatents zugrunde liege, bestehe unter anderem darin, f\u00fcr den Nutzer anhand der Position des Bet\u00e4tigungselements von au\u00dfen erkennbar zu machen, ob sich das Sicherheitselement in einem entriegelten oder verriegelten Zustand befinde. Der Status des Sicherheitselements im Stand der Technik sei nur durch die Bohrung in der Aufnahmeeinheit des Werkzeugs erkennbar gewesen. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sei eine solche Zustandserkennung nur m\u00f6glich, wenn die Bewegung des Sicherheitselements unmittelbar zu einer Bewegung des Bet\u00e4tigungselements f\u00fchre und umgekehrt.<br \/>\nDiese Ansicht greift nicht durch. Denn dem Klagepatent liegt nicht die Aufgabe einer \u201eZustandserkennung\u201c zugrunde. Die Aufgabe nach der Patentbeschreibung beschr\u00e4nkt sich vielmehr darauf, das Sicherheitselement jederzeit und in zug\u00e4nglicher Art und Weise bet\u00e4tigen zu k\u00f6nnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Teil der Klagepatentbeschreibung, in dem es hei\u00dft, \u201ees kann auch vorteilhaft sein, wenn die Funktionsf\u00e4higkeit des Sicherheitselements direkt beobachtet werden kann, wenn das Bet\u00e4tigungselement bedient wird\u201c (Seite 2 Zeilen 5-7 der Anlage K1). Dieser Hinweis betrifft aufgrund des Wortlauts \u201ekann\u201c und \u201evorteilhaft\u201c lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen. Eine allgemeine Aufgabenstellung kann daraus nicht abgeleitet werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt auch die Formulierung in der US-Patentschrift 5 245 854 keine andere Auslegung des Begriffs \u201everkoppelt.\u201c Mit der US 5 245 854 erhielt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die USA Patentschutz f\u00fcr den Gegenstand des Klagepatentanspruchs. Allerdings ist der Wortlaut des Klagepatentanspruchs und des Anspruchs 1 der US 5 245 854 nicht identisch. Unter anderem findet sich der Zusatz, \u201eso that actuation of the actuating member disengages said safety member from the receiving structure.\u201c Dieser Zusatz hat aber gerade keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden und kann daher zur Auslegung des Begriffs \u201everkoppelt\u201c nicht herangezogen werden.<\/p>\n<p>2. Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Unstreitig werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 und 2 des Klagepatentanspruchs verwirklicht.<\/p>\n<p>a) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein Sicherheitselement im Sinne der Lehre des Klagepatents auf. Es handelt sich dabei um den Verriegelungsbolzen, wie er in der Figur 12A erkennbar und auch als solcher bezeichnet ist. Bei gel\u00f6ster Einspannung h\u00e4lt der Verriegelungsbolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Werkzeug in der Aufnahmeeinheit der Maschine, wenn er aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs hervorsteht und sich im Eingriff mit der Aufnahmeeinheit der Maschine befindet und wenn er durch das Verriegelungselement an einer horizontalen Bewegung gehindert wird. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn das Bet\u00e4tigungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gedr\u00fcckt wird. Dies wird aus der Figur 12A deutlich.<br \/>\nDer Verriegelungsbolzen befindet sich in einer horizontalen Bohrung an der Seite des Aufnahmeeinheit-Endes des Werkzeugs. Er ist dort \u2013 wenn er nicht durch das Verriegelungselement verriegelt wird \u2013 horizontal beweglich gelagert. Der Bolzen ist zylinderf\u00f6rmig und weist an dem Ende, mit dem er aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs heraustritt, abgeschr\u00e4gte Seitenfl\u00e4chen auf. Ragt der Verriegelungsbolzen aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs heraus, kann er \u2013 soweit nicht verriegelt \u2013 ohne weiteres in die im Aufnahmeeinheit-Ende des Werkzeugs befindliche Bohrung gedr\u00fcckt werden. Dies kann durch eine senkrechte Bewegung des Werkzeugs \u2013 sei es beim Einsetzen oder Entfernen \u2013 geschehen, weil dadurch an der abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4che des Bolzens horizontale Kraftkomponenten entstehen, die den Verriegelungsbolzen in die Bohrung im Werkzeug dr\u00fccken.<br \/>\nDer Verriegelungsbolzen kann jedoch dann nicht in die Bohrung gedr\u00fcckt werden, wenn er durch das Verriegelungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verriegelt ist. Das stiftf\u00f6rmige, rotationssymmetrische Verriegelungselement hat in seinem oberen Abschnitt einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als in seinem unteren Abschnitt. Es ist in einer Bohrung des Werkzeugs beweglich gelagert und greift senkrecht zum Verriegelungsbolzen durch ein in diesem Bolzen befindliches Loch hindurch. Befindet sich das Verriegelungselement mit dem Abschnitt gr\u00f6\u00dferen Durchmessers in dem Loch des Bolzens, ist dieser verriegelt und an einer horizontalen Bewegung gehindert, weil der Lochdurchmesser etwa dem Durchmesser des Verriegelungselements entspricht. Greift das Verriegelungselement hingegen lediglich mit seinem unteren, schmaleren Abschnitt durch den Verriegelungsbolzen hindurch, kann der Bolzen horizontal bewegt werden.<br \/>\nSteht der Verriegelungsbolzen aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs hervor, wird er immer durch das Verriegelungselement an einer horizontalen Bewegung gehindert, solange nicht das Bet\u00e4tigungselement gedr\u00fcckt wird. Denn am oberen Ende des Verriegelungselements befindet sich eine Spiralfeder, die das Verriegelungselement immer mit dem Abschnitt gr\u00f6\u00dferen Durchmessers in das im Verriegelungsbolzen befindliche Loch dr\u00fcckt und den Bolzen verriegelt. Das Bet\u00e4tigungselement ist stiftf\u00f6rmig und ist horizontal in einer Bohrung im Werkzeug so gelagert, dass sich das untere Ende des Verriegelungselements in einer Aussparung des Bet\u00e4tigungselements befindet. Wird nun das Bet\u00e4tigungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gedr\u00fcckt, gleitet das untere Ende des Verriegelungselements eine Schr\u00e4ge, die sich am Rand der Aussparung im Bet\u00e4tigungselement befindet, hinauf und das gesamte Verriegelungselement wird nach oben gedr\u00fcckt.<br \/>\nDies zeigt, dass es sich bei dem Verriegelungsbolzen um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sicherheitselement handelt. Steht der Bolzen aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs hervor und befindet er sich im Eingriff mit der Aufnahmeeinheit der Biegemaschine, h\u00e4lt er das Werkzeug nach dem L\u00f6sen der Einspannstifte in der Aufnahmeeinheit, solange nicht das Bet\u00e4tigungselement gedr\u00fcckt wird. Dies ist genau der Zustand, der in der Beschreibung des Klagepatents (Seite 5 Zeile 2 f und 8 f der Anlage rop 2) erl\u00e4utert und in den Figuren 2 und 9 der Klagepatentschrift gezeigt wird.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen dagegen nicht einwenden, eine ungef\u00e4hrliche Funktion des Presswerkzeugs sei nicht garantiert, da der Bolzen ohne nennenswerten Kraftaufwand in die Bohrung gedr\u00fcckt werden k\u00f6nne, wenn nicht gleichzeitig das Verriegelungselement im Eingriff mit dem Verriegelungsbolzen stehe. Denn tats\u00e4chlich steht das Verriegelungselement aufgrund der auf ihm lastenden Federkraft immer im Eingriff mit dem aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs hervorstehenden Verriegelungsbolzen, wenn nicht gerade das Bet\u00e4tigungselement gedr\u00fcckt wird.<br \/>\nDie im Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. C ge\u00e4u\u00dferten Bedenken, dass sich das Verriegelungselement verhaken oder verkanten k\u00f6nne, der Bolzen nicht mehr verriegelt sei und daher das Werkzeug nicht sicher halten k\u00f6nne, sind unerheblich, da es sich lediglich um hypothetische Erw\u00e4gungen handelt. Bei einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb, f\u00fcr den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konzipiert und geeignet ist, erf\u00fcllt der Verriegelungsbolzen alle Anforderungen eines Sicherheitselements, wie es die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre vorsieht.<\/p>\n<p>b) Der Verriegelungsbolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann aus der Seitenfl\u00e4che des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen (Merkmal 4). Wie bereits erl\u00e4utert, ist der Verriegelungsbolzen horizontal beweglich gelagert. In der Figur 12A ist dargestellt, wie er aus der Seitenfl\u00e4che des Aufnahmeeinheit-Endes hervorsteht. Er ist aber nicht starr, sondern kann in die Bohrung im Werkzeug gedr\u00fcckt werden, wenn das Verriegelungselement nach oben bewegt und die Verriegelung des Bolzens aufgehoben wird.<\/p>\n<p>c) Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird auch das Merkmal 5 verwirklicht, da das Sicherheitselement mit einem Bet\u00e4tigungselement gekoppelt ist. Das Bet\u00e4tigungselement ist aus der Figur 12A ersichtlich und als solches bereits gekennzeichnet. Wie zuvor erl\u00e4utert, gen\u00fcgt es f\u00fcr die Koppelung des Bet\u00e4tigungselements mit dem Sicherheitselement, dass bei einer Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements das Sicherheitselement seine Sicherungsfunktion auf mechanischem Wege verliert und das Werkzeug, das nicht mehr oder noch nicht in der Maschine eingespannt ist, nicht vom Sicherheitselement in der Aufnahmeeinheit gehalten wird. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<br \/>\nSteht n\u00e4mlich der Verriegelungsbolzen aus der Seitenfl\u00e4che des Werkzeugs hervor, wird er durch das Verriegelungselement an einer Bewegung gehindert, solange das Bet\u00e4tigungselement nicht gedr\u00fcckt wird. Wenn jedoch das Bet\u00e4tigungselement gedr\u00fcckt wird, wird das Verriegelungselement entgegen der Federkraft angehoben und die Verriegelung des Bolzens aufgehoben. Die Sicherungsfunktion ist aufgehoben, weil nun der Verriegelungsbolzen bei einer senkrechten Bewegung des Werkzeugs, wie sie zum Beispiel durch die Gewichtskraft des Werkzeugs nach dem L\u00f6sen der Einspannung verursacht wird, in die Bohrung im Aufnahmeeinheit-Ende des Werkzeugs gedr\u00fcckt wird und das Werkzeug nicht mehr vom Sicherungselement gehalten wird. Gleiches gilt beim Einsetzen des Werkzeugs in die Biegemaschine. Wird das Werkzeug mit dem einen Ende senkrecht in die Aufnahmeeinheit gedr\u00fcckt, wirkt auf das abgeschr\u00e4gte Ende des Bolzens eine Kraft mit einer horizontalen Komponente, wodurch der Bolzen in die Bohrung im Werkzeug gedr\u00fcckt wird.<br \/>\nDie Sicherungsfunktion des Verriegelungsbolzens wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch auf mechanischem Wege aufgehoben. Denn das Zusammenwirken von Bet\u00e4tigungselement, Verriegelungselement und Verriegelungsbolzen erfolgt mechanisch. Dabei ist es unbeachtlich, dass bei einer Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements der Verriegelungsbolzen nicht automatisch zur\u00fcckgezogen wird, sondern erst infolge einer senkrechten Bewegung des Werkzeugs in die Bohrung gedr\u00fcckt wird. Denn f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Koppelung von Bet\u00e4tigungselement und Sicherheitselement reicht es aus, wenn infolge der Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungselements das Sicherheitselement das Werkzeug nicht in der Aufnahmeeinheit h\u00e4lt. Ein Herausziehen des Sicherungselements aus der Aufnahmeeinheit wird von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs nicht gefordert.<br \/>\nDie in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Ansicht der Beklagten, die in den Figuren 2, 7 und 9 der Klagepatentschrift dargestellte unterschiedliche Ausgestaltung der Einspannstifte mit schr\u00e4gen Fl\u00e4chen und des Sicherheitselements mit eckigem zylinderf\u00f6rmigen Abschluss lasse erkennen, dass das Sicherheitselement keine abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen haben d\u00fcrfe und die Koppelung einen unmittelbaren Kraftfluss vom Bet\u00e4tigungselement auf das Sicherheitselement erfordere, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Denn der f\u00fcr den Schutzumfang ma\u00dfgebliche Klagepatentanspruch zwingt nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung des Sicherheitselements. Die Einspannstifte und Sicherheitselemente sind zwar in den fig\u00fcrlichen Darstellungen der Ausf\u00fchrungsbeispiele unterschiedlich geformt, doch l\u00e4sst sich daraus auch dann nichts f\u00fcr die Auslegung des Begriffs \u201eKoppelung\u201c herleiten, wenn die Ausgestaltung eine technische Funktion hat. Die Ausgestaltung der Einspannstifte steht in keinem Zusammenhang mit der Gestaltung des Sicherheitselements und der Kopplung mit dem Bet\u00e4tigungselement.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 6 verwirklicht. Denn das Bet\u00e4tigungselement ist unstreitig im Zentralabschnitt des Presswerkzeugs angeordnet. Dies ist aus dem Prospekt der Beklagten (Deckblatt der Anlage rop 6) erkennbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, sind die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Kl\u00e4gerin kann jedoch nur verlangen, den Beklagten zu untersagen, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die Herstellung kann den Beklagten nicht verboten werden, denn die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden.<\/p>\n<p>2. Da die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin auch zum Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG verpflichtet. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7 242 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte dementsprechend zur Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen herzustellen. Zur Begr\u00fcndung wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 649 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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