{"id":2946,"date":"2007-06-12T17:00:01","date_gmt":"2007-06-12T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2946"},"modified":"2016-04-27T06:26:13","modified_gmt":"2016-04-27T06:26:13","slug":"4a-o-38405-regalstaenderrahmen-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2946","title":{"rendered":"4a O 384\/05 &#8211; Regalst\u00e4nderrahmen (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 648<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 384\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDer Kl\u00e4ger trat am 26. Mai 1956 in den Betrieb der Beklagten zu 1. ein, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist. Der Kl\u00e4ger wurde dort zun\u00e4chst als Techniker besch\u00e4ftigt. In dieser Funktion geh\u00f6rte es zu seinen Aufgaben, die Betriebsleitung in dem Zweigwerk der Beklagten zu 1. in Betzdorf als Assistent zu unterst\u00fctzen. Er war bei der Beklagten zu 1. mehr als vierzig Jahre besch\u00e4ftigt, am Schluss als technischer Leiter. W\u00e4hrend seiner Anstellung bei der Beklagten zu 1. hat der Kl\u00e4ger eine ganze Reihe von Arbeitnehmererfindungen get\u00e4tigt, wie sich aus der als Anlage K 9 \u00fcberreichten Auflistung ergibt. \u00dcber diese Arbeitnehmererfindungen haben die Parteien im Jahre 1980 eine Einigung im Hinblick auf die an den Kl\u00e4ger zu zahlende Verg\u00fctung erzielt. Dem Kl\u00e4ger wurde seinerzeit f\u00fcr diese Arbeitnehmererfindungen eine Pauschalabfindung in H\u00f6he von insgesamt 150.000,- DM gezahlt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. ist Inhaberin des deutschen Patentes 196 14 xxx (nachfolgend Streitpatent), welches am 16. April 1996 angemeldet wurde und dessen Offenlegung am 23. Oktober 1996 erfolgte. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. Juni 2004. Unter der Rubrik \u201eErfinder\u201c ist \u201eAntrag auf Nichtnennung\u201c eingetragen. Das Streitpatent betrifft einen F. Der im vorliegenden Rechtsstreit zun\u00e4chst interessierende Patentanspruch 1 des Streitpatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eF (1a bis 1d), die in ihren Stirn- und Flankenseiten (6, 7 bzw. 9, 10) nutartige Profilierungen aufweisen, von denen die zwei gegen\u00fcberliegenden Nuten (8) der Stirnseiten (6, 7) ein erstes Nutpaar bilden, bei denen der Nutgrund mit in einem Rasterma\u00df angeordneten Eingreifausnehmungen (14) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Nuten (11) der Flankenseiten (9, 10) ein zweites Nutpaar bilden, bei dem die Flankennuten (11) sich mit einem Abstand (23) gegen\u00fcberliegen, der der Breite (22) des Nutgrundes der L\u00e4ngssicken (8) des ersten Nutpaares entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist die Figur 4, welche aus der Streitpatentschrift stammt und den Gegenstand der Erfindung in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wiedergibt.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c Regalst\u00e4nderrahmen, die die Merkmale unter anderem des Patentanspruches 1 des Streitpatentes aufweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, welcher der Auffassung ist, dass ihm die Erfindung nach dem Streitpatent zustehe, da er zum einen Erfinder sei und die Beklagte zu 1. die Erfindung nicht in Anspruch genommen habe, so dass sie frei geworden sei, macht mit der vorliegenden Klage vorrangig Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wegen behaupteter unberechtigter Benutzung des Streitpatentes sowie Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes auf sich und Ausgleich der Bereicherung geltend sowie hilfsweise eine angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage der Erfinderstellung tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, dass Ausgangspunkt die vom Kl\u00e4ger am 11. Oktober 1995 angefertigte Skizze nach Anlage K 65 gewesen sei. Nach dieser Skizze soll der Zeuge G \u201eprivat\u201c in der Mittagspause die Zeichnung nach der Anlage K 66 gefertigt haben, welche einen nicht vollst\u00e4ndig umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nder zeige und nachfolgend teilweise wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Auf Bitte des Kl\u00e4gers habe der Zeuge G die Zeichnung sodann nach den Vorgaben des Kl\u00e4gers am 13. Oktober 1995 entsprechend der technischen Zeichnung nach Anlage K 22, welche einen vollst\u00e4ndig umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nder zeigt, ge\u00e4ndert. Die Zeichnung der Anlage K 22 wird nachfolgend gezeigt.<\/p>\n<p>Er vertritt weiter die Auffassung, dass eine erste schriftliche Meldung der Erfindung am 3. Januar 1996, welche in Ablichtung als Anlage K 18 vorgelegt worden ist, worauf Bezug genommen wird, erfolgt sei. Auf Nachfrage des Kl\u00e4gers nach etwa einer Woche habe der Beklagte zu 2. in einer m\u00fcndlichen Unterredung im Anschluss an die genannte Meldung nahezu wortw\u00f6rtlich gesagt: \u201eLass\u2019 mal ein Muster machen, damit ich sehe, was Du meinst.\u201c Danach sei dann zur Vorbereitung einer ersten Pr\u00e4sentation ein Prototyp eines umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nders angefertigt worden, welcher dem Beklagten zu 2. im M\u00e4rz 1996 vorgef\u00fchrt worden sei. Dabei seien die Zeugen A und B anwesend gewesen. Den Beklagten sei daher der Gegenstand der Erfindung und die Erfinderstellung des Kl\u00e4gers sowohl schriftlich als auch m\u00fcndlich mitgeteilt worden. Entsprechend stelle auch die Aktennotiz vom 23. Januar 1996 (Anlage K 19) eine Erfindungsmeldung dar. Da eine rechtzeitige Inanspruchnahme innerhalb der Viermonatsfrist durch die Beklagten nicht erfolgt sei, sei die Erfindung frei geworden und stehe dem Kl\u00e4ger zu.<br \/>\nZwischen den Parteien unstreitig erkl\u00e4rten die Beklagten nach Klageerhebung mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten die Inanspruchnahme der behaupteten Erfindung. Die Erkl\u00e4rung ging dem Kl\u00e4ger am 5. Dezember 2005 zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, nachdem er in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. April 2007 weitere Antr\u00e4ge gestellt hat, nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>F, die in ihren Stirn- und Flankenseiten nutartige Profilierungen aufweisen, von denen die zwei gegen\u00fcberliegenden Nuten der Stirnseiten ein erstes Nutpaar bilden, bei denen der Nutgrund mit in einem Rasterma\u00df angeordneten Eingreifausnehmungen versehen ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die beiden Nuten der Flankenseiten ein zweites Nutpaar bilden, bei dem die Flankennuten sich mit einem Abstand gegen\u00fcberliegen, der der Breite des Nutgrundes der L\u00e4ngssicken des ersten Nutpaares entspricht;<\/p>\n<p>2. an den Kl\u00e4ger das deutsche Patent DE 196 14 xxx mit dem Titel \u201eF\u201c beim Deutschen Patent- und Markenamt am 16. April 1996 unter dem Aktenzeichen 196 14 902.9 angemeldet, offengelegt am 21. Oktober 1997 und erteilt am 9.Juni 2004, herauszugeben und in die \u00dcbertragung mit s\u00e4mtlichen Priorit\u00e4tsrechten und Umschreibung auf den Kl\u00e4ger einzuwilligen und auf eigene Kosten zu bewirken;<\/p>\n<p>3. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. November 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, eingeschlossen solcher Abnehmer, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1. geh\u00f6ren, insbesondere mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von \u00a7 15 Aktiengesetz,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und \u2013gebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, jedoch nur f\u00fcr Handlungen seit dem 9. Juli 2004;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. Juli 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. dem Kl\u00e4ger eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 23. November 1997 bis zum 9. Juli 2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger alles herauszugeben, was sie widerrechtlich auf dessen Kosten durch dessen erfinderische Leistung erlangt haben.<\/p>\n<p>Hilfsweise,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, eine angemessene Verg\u00fctung als Arbeitnehmererfinder bez\u00fcglich des Patentes DE 196 14 xxx B4 an den Kl\u00e4ger zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgen die Versp\u00e4tung der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. April 2007 neu gestellten Antr\u00e4ge sowie eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs. In der Sache vertreten sie die Auffassung, dass der Kl\u00e4ger nicht Erfinder des Gegenstandes der Erfindung nach dem Streitpatent sei. Der Gedanke zur Entwicklung eines umfangsgeschlossenen Regalsystems sei vielmehr von dem Beklagten zu 2. ausgegangen und von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. auf Anweisung des Beklagten zu 2. weiterentwickelt worden. Dem Kl\u00e4ger habe lediglich die betriebswirtschaftliche Aufsicht oblegen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen stehe die Erfindung nicht dem Kl\u00e4ger zu, da sie mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erfindungsmeldung nicht frei geworden sei. Die Beklagten h\u00e4tten erstmals mit Klageerhebung Kenntnis von Gegenstand der behaupteten Erfindung erhalten und, nachdem ihnen die Klage am 18. August 2005 zugestellt worden sei, diese innerhalb der gesetzlichen Viermonatsfrist mit Erkl\u00e4rung vom 2. Dezember 2005 in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 7. September 2006 (Bl. 129 d.A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugen G und A erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme und der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. April 2007 (Bl. 145 ff. d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<br \/>\nDie \u00fcberwiegend zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Unbegr\u00fcndet ist die Klage soweit der Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes sowie Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes geltend macht. Insoweit ist die Klage mangels Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers an den behaupteten Anspr\u00fcchen unbegr\u00fcndet (unter II.). Unzul\u00e4ssig wegen fehlender Bestimmtheit des Antrages ist der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch auf Bereicherungsausgleich (unter III.). Unbegr\u00fcndet wiederum ist der lediglich hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmerverg\u00fctung (unter IV.). Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Streitpatent betrifft einen Regalst\u00e4nder mit profilierten, umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4ndern, die in ihren Stirn- und Flankenseiten nutartige Profilierungen aufweisen, von denen die zwei gegen\u00fcberliegenden Nuten der Stirnseiten ein erstes Nutpaar bilden, bei dem der Nutgrund mit in einem Rasterma\u00df angeordneten Eingreifausnehmungen versehen ist.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Streitpatentschrift aus, dass durch die DE-A 34 47 300 ein Regal bekannt geworden ist, das dort aus mindestens vier baugleichen Regalst\u00e4ndern, die jeweils die Ecken des Regals definieren, mindestens vier Horizontalstreben, mehreren Fachb\u00f6den sowie vier Horizontaltraversen zusammengesetzt werden kann. Jeder der vier Regalst\u00e4nder besteht aus einem durch Abkantung hergestellten Blechprofil, welches an einer Stirnseite eine sich \u00fcber die gesamte H\u00f6he bzw. L\u00e4nge erstreckende Spalt\u00f6ffnung kreuzenden Vertikalebene im Querschnitt symmetrisch ausgebildet ist. Die Spalt\u00f6ffnung der Regalst\u00e4nder wird beidseitig durch einen rechtwinklig von den benachbarten W\u00e4nden nach au\u00dfen abstehenden Flansch begrenzt. Hingegen ist die der Spalt\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegende Stirnseite mit einer in das Blechprofil hineinragenden, nutartigen L\u00e4ngssicke oder \u2013leiste ausgeformt. In dieser L\u00e4ngssicke sind im Abstand voneinander Eingreifausnehmungen angeordnet, in die sich f\u00fcr den Regalaufbau ben\u00f6tigte Diagonal- und\/oder Horizontalstreben mit hakenartigen Einh\u00e4ngnasen einrasten lassen. Nachfolgend abgebildet ist die aus der Druckschrift stammende Figur 5 in verkleinerter Darstellung.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik bem\u00e4ngelt das Streitpatent, dass sich gezeigt habe, dass ein durch Einrasten der Einh\u00e4ngnasen von Verbindungsstreben in die Eingreifausnehmungen der St\u00e4nder aufgebautes Regal keine ausreichend hohe Stabilit\u00e4t besitze; die Gefahr, dass sich der St\u00e4nderrahmen in sich verdrehe, sei gro\u00df (Streitpatentschrift Spalte 1 Abs. 0002 a.E.).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt die Streitpatentschrift die EP-A 00 63 861 an, welche ein Regal zeigt, dessen Eck- bzw. Regalst\u00e4nder aus einem umfangsgeschlossenen Profil besteht. Nachfolgend gezeigt ist die aus der Druckschrift stammende Figur 1.<\/p>\n<p>Der quadratische Regalst\u00e4nder ist an jeder St\u00e4nderseite mit symmetrisch gleichen L\u00e4ngssicken und darin angeordneten L\u00e4ngssicken ausgebildet. Zur Fachausbildung und\/oder Regalaussteifung lassen sich L\u00e4ngs- und Quertraversen mit an ihren Enden angeformten Hakentaschen in die Eingreifausnehmungen einsetzen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des genannten Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Streitpatent zur Aufgabe gemacht, ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Regal mit geringen Mitteln standsicher auszubilden sowie mit variableren Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zu schaffen, das dennoch einfach herzustellen und zu montieren ist. Hierzu schl\u00e4gt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>1. Regalst\u00e4nderrahmen mit profilierten, umfangsseitig geschlossenen Regalst\u00e4ndern (1a bis 1d);<\/p>\n<p>2. die Regalst\u00e4nder weisen in ihren Stirn- und Flankenseiten (6, 7 bzw. 9, 10) nutartige Profilierungen auf;<\/p>\n<p>3. von den nutartigen Profilierungen bilden die zwei gegen\u00fcberliegenden Nuten (8) der Stirnseiten (6, 7) ein erstes Nutpaar;<\/p>\n<p>4. der Nutgrund des ersten Nutpaares ist mit in einem Rasterma0 angeordneten Eingreifausnehmungen (14) versehen;<\/p>\n<p>5. die beiden Nuten (11) der Flankenseiten (9, 10) bilden ein zweites Nutenpaar;<\/p>\n<p>6. die Flankennuten liegen sich mit einem Abstand (23) gegen\u00fcber, der der Breite (22) des Nutgrundes der L\u00e4ngssicken (8) des ersten Nutpaares entspricht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet soweit die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen einer behaupteten Verletzung des Streitpatentes sowie die Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes auf ihn betroffen sind. Insoweit vermag die Kammer nicht die Feststellung zu treffen, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die genannten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert ist. Denn zur \u00dcberzeugung der Kammer steht ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen \u2013 Freiwerden der Arbeitnehmererfindung wegen Ablaufs der Inanspruchnahmefrist nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erfindungsmeldung &#8211; nicht fest, dass der Kl\u00e4ger Erfinder der Lehre nach dem Streitpatent ist.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die entsprechende kl\u00e4gerische Behauptung vernommene Zeuge Gkonnte nicht best\u00e4tigen, dass die Idee zur Entwicklung eines umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nders mit den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes von dem Kl\u00e4ger herr\u00fchrte. Der Zeuge G bekundete zwar, dass er auf Grund der Schrift auf der Zeichnung der Anlage K 65 darauf schlie\u00dfe, dass der Kl\u00e4ger die Zeichnung erstellt habe. Auch gehe er davon aus, dass er die als Anlage K 66 vorgelegte Zeichnung auf der Basis der Zeichnung nach Anlage K 65 erstellt habe, welche beide einen an einer Seite ge\u00f6ffneten Regalst\u00e4nder zeigen. Er gehe davon aus, dass er wegen der in der Zeichnung dargestellten Geometrie die Zeichnung nach der Anlage K 66 erstellt habe. Zur damaligen Zeit sei bei der Beklagten zu 1. ein CAD-Zeichnungsprogramm vorhanden gewesen, welches lediglich auf zweidimensionaler Basis Zeichnungen erstellen konnte. In der Zeichnung seien jedoch dreidimensionale Konstruktionsteile wiedergegeben; jede Linie habe daher extra konstruiert werden m\u00fcssen. Au\u00dfer ihm seien zur damaligen Zeit zwar zwei weitere technische Zeichner bei der Beklagten zu 1. in der Lage gewesen, eine Zeichnung nach Anlage K 66 zu erstellen. Er gehe jedoch davon aus, dass er, der Zeuge G, die Zeichnung erstellt habe. Aus den gleichen Gr\u00fcnden gehe er davon aus, die Zeichnung erstellt zu haben, welche in der Anlage K 22 wiedergegeben ist und das Datum vom 13. Oktober 1995 tr\u00e4gt. Zwar sei in dem Namensfeld lediglich ein Sternchen angegeben. Dies sei jedoch programmtechnisch bedingt. Er f\u00fchrte weiter aus, dass es bei der Beklagten zu 1. in dieser Stufe der Entwicklung nicht \u00fcblich gewesen sei, Zeichnungen mit Namen oder Datum zu versehen. Erst bei fertigungsrelevanten Zeichnungen seien Namen und Daten eingesetzt worden. Der Zeuge G konnte mithin best\u00e4tigen, dass er sowohl die Zeichnung nach der Anlage K 66, welche einen teilweise umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nder zeigt, erstellt hat. Weiter best\u00e4tigte er auch, die Zeichnung nach Anlage K 22 erstellt zu haben, welche den Gegenstand der Erfindung nach dem Streitpatent in den wesentlichen Z\u00fcgen wiedergibt und insbesondere einen umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nder zeigt.<\/p>\n<p>Er konnte hingegen keine Angaben zu den Hintergr\u00fcnden des in der Anlage K 22 gezeigten umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nders machen, insbesondere und f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblich konnte er keine Angaben dazu machen, ob der Kl\u00e4ger oder eine dritte Person die Idee dazu entwickelt hat. In diesem Zusammenhang konnte er die Behauptung des Kl\u00e4gers nicht best\u00e4tigen, dass er die Zeichnung nach der Anlage K 22 auf eine private Bitte des Kl\u00e4gers hin erstellt habe. Er konnte sich hieran nicht mehr erinnern. Der Zeuge G machte jedoch weiter deutlich, dass selbst dann, wenn der Kl\u00e4ger ihn gebeten haben sollte, die genannte Zeichnung zu erstellen, er nicht auch \u2013 untechnisch gesprochen &#8211; Urheber der in ihr verk\u00f6rperten Idee gewesen sein muss. Denn in dem streng hierarchisch gef\u00fchrten Unternehmen der Beklagten zu 1. sei es so gewesen, dass stets nur der Kl\u00e4ger um die Erstellung entsprechender Zeichnungen gebeten hat. Wenn ein Dritter hierum gebeten h\u00e4tte, w\u00e4re der Kl\u00e4ger von ihm, dem Zeugen G, hier\u00fcber auch informiert worden. Entsprechend konnte der Zeuge G bei mehrfacher Nachfrage keine Angaben dahingehend machen, ob die Idee f\u00fcr das in Anlage K 22 gezeigte umfangsgeschlossene Regalsystem vom Kl\u00e4ger oder einer dritten Person stammte.<\/p>\n<p>Der Zeuge G, welcher einzig f\u00fcr die Erfinderstellung des Kl\u00e4gers benannt und vernommen worden ist, konnte mithin nicht best\u00e4tigen, dass die Idee des umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nders, welcher in der Zeichnung nach Anlage K 22 wiedergegeben ist und der Figur 4 der Streitpatentschrift in den wesentlichen Z\u00fcgen entspricht, vom Kl\u00e4ger stammt. Der Zeuge G best\u00e4tigte hingegen, dass er fest davon ausgeht, dass die Zeichnung nach Anlage K 22 von ihm stammt. Das gleiche best\u00e4tigte er f\u00fcr die Zeichnung nach Anlage K 66, welche einen teilweise umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nder zeigt und welche auf der Grundlage der kl\u00e4gerischen Zeichnung nach Anlage K 65 entstanden sein soll. Die in der Anlage K 65 gezeigte Darstellung gibt jedoch den Gegenstand des Streitpatentes nicht in seinen hier ma\u00dfgeblichen Z\u00fcgen wieder.<\/p>\n<p>Auch ansonsten kann den von dem Kl\u00e4ger im Laufe des Rechtsstreits zur Gerichtsakte gereichten Dokumenten nicht entnommen werden, dass dieser die Idee f\u00fcr die Entwicklung eines umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nders gehabt hat. Dem vom Kl\u00e4ger stammenden mit \u201eMitteilung\u201c und \u201eFachregalprogramm R 3000 \u2013 Entwicklung\u201c \u00fcberschriebenen Dokument kann nicht entnommen werden, dass der Kl\u00e4ger die Idee f\u00fcr ein umfangsgeschlossenes Regalst\u00e4ndersystem mit den Merkmalen des Patentanspruches 1 des Streitpatentes hatte. Zur Frage der \u201eUrheberschaft\u201c der Erfindung werden in dem Dokument keine Angaben gemacht.<\/p>\n<p>Auch der Zeuge A, welchen die Kammer vernommen hat, konnte hierzu keine Angaben machen. Er wurde vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die entsprechende Behauptung nicht als Zeuge benannt. Seiner Vernehmung kann auch kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass der Kl\u00e4ger den Gedanken eines umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nders mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes entwickelt hat. Der Zeuge A sagte vielmehr aus, dass ihn der Kl\u00e4ger in dem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Zeitraum nach seiner Erinnerung mit der Erstellung eines Musterexemplars eines nicht umfangsgeschlossenen Regalst\u00e4nders beauftragt habe, entsprechend seiner als Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung gereichten Zeichnung, worauf Bezug genommen wird. Danach soll der Regalst\u00e4nder an den Stellen, an denen der Schottsteg eingef\u00fchrt wurde, offen gewesen sein, um dem St\u00e4ndersystem Stabilit\u00e4t zu geben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des nach der \u00dcberzeugung der Kammer nicht erbrachten Beweises der Erfinderstellung des Kl\u00e4gers am Gegenstand des Patentanspruches 1 des Streitpatentes, bedurfte es \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage einer etwaigen Versp\u00e4tung des Beweisantrittes \u2013 keiner Vernehmung des Zeugen B mehr zu der Behauptung, dass der Zeuge B an der Pr\u00e4sentation eines Musterregalst\u00e4nders im Laufe des M\u00e4rz 1996 teilgenommen habe. Denn hieraus ergibt sich nicht zwangsl\u00e4ufig, dass der Kl\u00e4ger auch Erfinder der Lehre nach dem Streitpatent gewesen ist. Hinzukommt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich der Zeuge B zum Zeitpunkt der behaupteten Erfindung im Krankenstand befunden hat, er mithin keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben kann. Dementsprechend musste die Kammer auch nicht dem weiteren Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen B nachgehen, wie er im Beweisbeschluss vom 7. September 2006 niedergelegt ist. Danach sollte der Zeuge B zu der Frage vernommen werden, ob der Kl\u00e4ger die hausinterne Musterabteilung mit der Fertigung eines Musters beauftragt habe und das entsprechende Muster dem Beklagten zu 2. vorgestellt worden sei. Denn hieraus ergibt sich nicht auch, dass der Kl\u00e4ger Erfinder der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatentes gewesen ist.<\/p>\n<p>Mangels Erfinderstellung ist der Kl\u00e4ger daher nicht aktivlegitimiert f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Streitpatentes \u2013 Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzverpflichtung \u2013 sowie Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatentes auf den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nUnzul\u00e4ssig ist der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. April 2007 erstmalig gestellte Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung. Der Antrag gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bestimmtheit eines Klageantrages. \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass bei Klageerhebung ein bestimmter Antrag vorliegen muss. Grunds\u00e4tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenst\u00e4ndlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l\u00e4sst und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (BGH NJW 1999, 954; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl. \u00a7 253 Rdnr. 13). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Antrag nicht, da er eine Zwangsvollstreckung ohne eine Fortsetzung des Streits nicht erm\u00f6glichen w\u00fcrde. So wird insbesondere die im Antrag genannte erfinderische Leistung des Kl\u00e4gers nicht n\u00e4her beschrieben. Auch erfolgt keine Konkretisierung dessen, was herauszugeben sein soll.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Antrag jedoch auch vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. unbegr\u00fcndet. Denn zur \u00dcberzeugung der Kammer steht nicht fest, dass der Kl\u00e4ger erfinderisch t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus den gleichen Gr\u00fcnden wie unter II. ausgef\u00fchrt, ist der vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. April 2007 erstmalig gestellte Antrag auf angemessene Arbeitnehmerverg\u00fctung unbegr\u00fcndet. Ein Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung des Arbeitnehmererfinders setzt die Erfinder- oder wenigstens Miterfindereigenschaft des Anspruchsstellers voraus, und eine solche vermochte der Kl\u00e4ger zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht nachzuweisen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 260.000,- EUR (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GkG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 648 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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