{"id":2943,"date":"2007-08-14T17:00:45","date_gmt":"2007-08-14T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2943"},"modified":"2016-04-27T06:16:38","modified_gmt":"2016-04-27T06:16:38","slug":"4a-o-38206-wasserbehandlung-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2943","title":{"rendered":"4a O 382\/06 &#8211; Wasserbehandlung IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 647<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4a O 382\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kl\u00e4gerin von ihrer Verbindlichkeit in H\u00f6he von 699,90 \u20ac gegen\u00fcber den Kl\u00e4gervertretern sowie von der Verbindlichkeit in H\u00f6he von 699,90 \u20ac gegen\u00fcber den Patentanw\u00e4lten A &amp; B zu befreien, die sich daraus ergeben, dass die Kl\u00e4gervertreter die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen unzul\u00e4ssiger Patentber\u00fchmung (Aktenzeichen der Kl\u00e4gervertreter: 00362-06) namens und im Auftrag der Kl\u00e4gerin vorgenommen und die Patentanw\u00e4lte A &amp; B an dieser Abmahnung mitgewirkt haben.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Klage nimmt die in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin die Beklagten unter anderem wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 957 xxx sowie wegen unzul\u00e4ssiger Patentber\u00fchmung in Anspruch. Das vorliegende Verfahren wegen Patentber\u00fchmung und Erstattung diesbez\u00fcglicher vorgerichtlicher Abmahnkosten wurde von dem Ausgangsverfahren 4a O 263\/06 mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 (Bl. 61 GA) abgetrennt, w\u00e4hrend die auf eine Verletzung des EP 0 957 066 gest\u00fctzten Anspr\u00fcche Gegenstand des ebenfalls angetrennten Verfahrens 4a O 375\/06 sind. Die weiteren mit der Klage geltend gemachten Schutzrechte, das europ\u00e4ische Patent 1 098 xxx und das deutsche Gebrauchsmuster 299 23 xxx.x sind Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits (Patent) und des abgetrennten Verfahrens 4a O 381\/06 (Gebrauchsmuster). S\u00e4mtliche genannten Schutzrechte stehen in Zusammenhang mit dem F\u00e4llen und Ausflocken von Inhaltsstoffen (insbesondere Kalk) aus L\u00f6sungen (insbesondere Wasser).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt Ger\u00e4te zur Wasserbehandlung, die in Verbindung mit einem mitgelieferten Granulat dazu dienen, Kalk aus Wasser auszuf\u00e4llen. Die Beklagte zu 2) ist die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1). In dem von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Prospekt \u201eD\u00ae Kalkstop &#8211; Nat\u00fcrlich &#8211; Wartungsfrei\u201c (Anlage K17), der auch \u00fcber das Internet (und zwar \u00fcber die Adresse <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.D.de\">www.D.de<\/a>, eine Domain der Beklagten zu 1)) verbreitet wird, ist der \u201eD-Effekt\u201c wie folgt beschrieben:<br \/>\n\u201eHier setzt die patentierte Catalysator-Technologie ein. Beim Durchflie\u00dfen des D-Ger\u00e4tes \u00fcberstr\u00f6men die im Wasser gel\u00f6sten Kalkmolek\u00fcle die Oberfl\u00e4chen eines ganz neu entwickelten Granulates, das positiv als Catalysator wirkt: Die Granulat-Oberfl\u00e4chen sind so gestaltet, dass die Kalkmolek\u00fcle bei Ber\u00fchrung dieser Matrix in kristalliner Form ausf\u00e4llen und sehr schnell zu Calcitkristallen auswachsen.<br \/>\nNach Abschluss dieses immer gleichen Wachstums im D Catalysator haften diese Kristalle nicht mehr an anderen Oberfl\u00e4chen und werden schwebend im Wasser mitgef\u00fchrt.<br \/>\nDie hohe Qualit\u00e4t des Trinkwassers mit seinen wertvollen Mineralien bleibt dabei immer erhalten. Gleichzeitig sind Ihre Sanit\u00e4rinstallationen und -ger\u00e4te vor hartn\u00e4ckigen Kalkverkrustungen sicher gesch\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 14. Februar 2006 zu dem Aktenzeichen der Kl\u00e4gervertreter 00362-06 (Anlagen K23\/K32) wurde die Beklagte zu 1) namens und im Auftrag der Kl\u00e4gerin wegen der darin liegenden Patentber\u00fchmung abgemahnt und aufgefordert, sowohl die als Anlage K24\/K33 in Kopie vorliegende \u201eUnterlassungs-Verpflichtungserkl\u00e4rung\u201c abzugeben als auch mitzuteilen, auf welches Schutzrecht sich die Aussage \u201epatentierte Catalysator-Technologie\u201c bezieht. Mit Schreiben ihrer damaligen rechtsanwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten vom 24. Februar 2006 (Anlage K22 zum Ausgangsverfahren 4a O 263\/06) lie\u00df die Beklagte zu 1) mitteilen, dass sich der Hinweis auf das EP 0 957 xxx beziehe und infolge eines unbemerkt gebliebenen Fehlers der Werbeagentur aufgenommen worden sei. Eine Unterlassungserkl\u00e4rung gab die Beklagte zu 1) nicht ab.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Patentber\u00fchmung machte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst Anspr\u00fcche wegen Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend. Ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten der Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung berechnet die Kl\u00e4gerin wie folgt:<\/p>\n<p>0,65 Rechtsanwaltsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus dem<br \/>\nStreitwert \u20ac 50.000,00 \u20ac 679,90<br \/>\nAuslagenpauschale \u20ac 20,00<br \/>\n0,65 Patentanwaltsmitwirkungsgeb\u00fchr \u20ac 679,90<br \/>\n0,65 Patentanwaltsmitwirkungsgeb\u00fchr der<br \/>\nKollegen A &amp; B, Innsbruck \u20ac 679,90<br \/>\nAuslagenpauschale \u20ac 20,00<br \/>\nSumme: \u20ac 2.079,70<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagten die Klageantr\u00e4ge auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 anerkannt hatten, ist insoweit am 02. M\u00e4rz 2007 ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen, mit dem die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, \u20ac 1.379,80 an die Kl\u00e4gervertreter sowie \u20ac 699,90 an die Patentanw\u00e4lte A &amp; B zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie vertreten die Ansicht, eine 1,8-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sei entschieden zu hoch angesetzt; eine Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung rechtfertige nicht einmal eine 1,3-fache Geb\u00fchr. Die Einschaltung zweier Patentanwaltskanzleien sei f\u00fcr die Verfolgung der Patentber\u00fchmung nicht erforderlich gewesen.<br \/>\nDem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist in dem nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom 02. M\u00e4rz 2007 noch zur Entscheidung anstehenden Umfang zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet. Abzuweisen war sie, soweit die Kl\u00e4gerin neben der Patentanwaltsmitwirkungsgeb\u00fchr f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lte auch die entsprechende Geb\u00fchr f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der deutschen Patentanw\u00e4lte aus der Kanzlei der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten verlangt. Deren T\u00e4tigkeit war im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung nicht erforderlich. An die Stelle der beantragten Verurteilung zur Zahlung tritt die lediglich zu beanspruchende Verurteilung zur Freistellung von der Verbindlichkeit.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung ist unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 Satz 1; 677; 670 BGB, dem Grunde nach gerechtfertigt, was die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen. Sie haften der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner.<br \/>\nAbweichend von der beantragten Verurteilung zur Zahlung sind die Beklagten jedoch nur zur Freistellung der Kl\u00e4gerin von den bestehenden und noch nicht erf\u00fcllten Verbindlichkeiten zu verurteilen. Dem ersatzpflichtigen Befreiungsschuldner muss es \u00fcberlassen bleiben, auf welche Weise er die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirken will (vgl. M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, \u00a7 257 Rn. 17; Staudinger\/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, \u00a7 257 Rn. 7 und 13); auf die von der Kl\u00e4gerin beantragte Zahlung kann er nicht festgelegt werden. In der konkret beantragten Verurteilung zur Zahlung steckt als Minus der Antrag auf Verurteilung zur Befreiung, welche dem Befreiungsschuldner auch die weiteren M\u00f6glichkeiten offen l\u00e4sst, so dass die Umstellung des Antrags durch die Kammer vorgenommen werden konnte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin durfte die Einschaltung zweier Patentanwaltskanzleien (sowohl der \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lte, die das EP 0 957 xxx betreuen, als auch der deutschen Patentanw\u00e4lte aus dem Hause ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten) nicht f\u00fcr erforderlich halten. Angesichts der nicht zu beanstandenden Mitwirkung der \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lte war die weitere Mitwirkung der deutschen Patentanw\u00e4lte f\u00fcr die Vornahme einer Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung nicht notwendig.<br \/>\nIm Ausgangspunkt weist die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf hin, dass bei Patentsachen im Sinne des \u00a7 143 Abs. 3 PatG, zu denen auch unzul\u00e4ssige Schutzrechtsber\u00fchmungen geh\u00f6ren (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 143 PatG Rn. 4), die Mitwirkung eines Patentanwalts notwendig ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 639 \u2013 Kosten des Patentanwalts). Dies gilt auch im Abmahnstadium (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37, Rn. 15 \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden kann die zwischen den Parteien unstreitige Mitwirkung der \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lte tats\u00e4chlich nicht beanstandet werden. Diese betreuen unter anderem das EP 0 957 xxx der in \u00d6sterreich ans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin, auf das sich die angegriffene Patentber\u00fchmung in sachlicher Hinsicht bezog. Im Hinblick auf dieses Schutzrecht haben die eingetragenen Erfinder mit Herrn F(jun.), dessen Tante die Beklagte zu 2) ist, mehrere Vindikationsprozesse in \u00d6sterreich und vor dem Landgericht M\u00fcnchen I gef\u00fchrt, wozu auf die Ausf\u00fchrungen in den den Parteien bekannten Urteilen in den Parallelverfahren 4a O 375\/06 und 4a O 381\/06 Bezug genommen wird. Im Rahmen dieses Komplexes von \u00fcber die Patentber\u00fchmung weit hinausgehenden Auseinandersetzungen, in denen die Patentanw\u00e4lte A &amp; B aus Innsbruck f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig waren, war es sachgerecht, diese auch in die Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung einzubinden. F\u00fcr die Kl\u00e4rung im Vorfeld der Abmahnung, ob sich die anzugreifende Patentber\u00fchmung nur auf eines der Schutzrechte der Kl\u00e4gerin beziehen konnte, war die Mitwirkung der \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lte daher erforderlich und unter Kostenerstattungsgesichtpunkten nicht zu beanstanden.<br \/>\nDa der zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche technische Sachverstand aber ohne weiteres durch die \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt werden konnte, leuchtet es nicht ein, warum daneben auch die Mitwirkung deutscher Patentanw\u00e4lte f\u00fcr eine sach- und interessengerechte Verfolgung der unzul\u00e4ssigen Patentber\u00fchmung notwendig gewesen sein sollte. Insbesondere k\u00f6nnen im vorliegenden Fall sprachliche Barrieren, wie sie in anderen F\u00e4llen mit Auslandsbezug denkbar sein m\u00f6gen, keinen Grund f\u00fcr eine Hinzuziehung ausl\u00e4ndischer und zus\u00e4tzlich inl\u00e4ndischer Patentanw\u00e4lte darstellen. F\u00fcr die Beurteilung rechtlicher Fragen im Inland konnte die Mitwirkung deutscher Patentanw\u00e4lte schon deshalb nicht erforderlich sein, weil die rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung stellen konnten, bereits von den rechtsanwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4gerin beantwortet werden konnten. Insoweit ist eine Gesamtbetrachtung der Mitwirkungsbeitr\u00e4ge der rechts- und patentanwaltlichen Vertreter geboten: Wenn technische Fragen durch mit dem Schutzrecht vertraute \u00f6sterreichische Patentanw\u00e4lte und rechtliche Fragen einer gegen\u00fcber einem in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen auszusprechenden Abmahnung durch deutsche Rechtsanw\u00e4lte beantwortet werden konnten, bedarf es der weiteren, gleichsam \u201eroutinem\u00e4\u00dfigen\u201c Mitwirkung deutscher Patentanw\u00e4lte nicht. Es geht daher an der hier entscheidenden Problematik vorbei, wenn die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Rechtsausf\u00fchrungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Juli 2007 die Auffassung vertritt, die Notwendigkeit einer Mitwirkung in einer Patentsache bzw. Patentber\u00fchmungssache gelte f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Patentanwalt \u201eallemal\u201c, denn diesen d\u00fcrfe eine Partei \u201estets und ausnahmslos&#8220; in Angelegenheiten betreffend Patente oder sonstige Schutzrechte hinzuziehen. Diese Auffassung tr\u00e4gt den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend Rechnung, in dem die technischen Aspekte der Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung durch \u00f6sterreichische Patentanw\u00e4lte und die rechtliche Seite durch deutsche Rechtsanw\u00e4lte abschlie\u00dfend und hinl\u00e4nglich betreut werden konnten.<br \/>\nDass anl\u00e4sslich der gegen die Klageschutzrechte der Verletzungsprozesse 4a O 263\/06 und 4a O 375\/06 gef\u00fchrten Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht deutsche Patentanw\u00e4lte mitwirken mussten, steht au\u00dfer Frage, ist aber keineswegs auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung zu \u00fcbertragen. Denn technische Fragen, die nicht zumindest ebenso gut von den \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lten h\u00e4tten beantwortet werden konnten, stellten sich auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Abmahnung wegen Patentber\u00fchmung nicht.<br \/>\nMit der 0,65-fachen Mitwirkungsgeb\u00fchr f\u00fcr die deutschen Patentanw\u00e4lte k\u00f6nnen die Beklagten daher (anders als hinsichtlich der Rechtsanwaltsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr und der Patentanwaltsmitwirkungsgeb\u00fchr der \u00f6sterreichischen Patentanw\u00e4lte) nicht belastet werden, weil die Hinzuziehung auch deutscher Patentanw\u00e4lte nicht im Interesse der Beklagten stand, um eine gerichtliche Auseinandersetzung \u00fcber die unzul\u00e4ssige Patentber\u00fchmung zu vermeiden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie der Berechnung der vorgerichtlichen rechts- und patentanwaltlichen Kosten zugrunde gelegte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, f\u00fcr welche die Beklagten (jedenfalls) in h\u00e4lftiger H\u00f6he zur Freistellung verpflichtet sind, ist nicht zu beanstanden.<br \/>\nSoweit die Beklagten r\u00fcgen, eine 1,8-Ausgangsgeb\u00fchr sei entschieden zu hoch angesetzt, verkennen sie, dass die Kl\u00e4gerin in Zusammenhang mit der Patentber\u00fchmung von vornherein nur die Schwellengeb\u00fchr von 1,3 in Ansatz gebracht hat, aus der sie den (jedenfalls) nicht auf die Verfahrensgeb\u00fchr anrechenbaren Teil gem\u00e4\u00df Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Verg\u00fctungsverzeichnisses zu \u00a7 2 Abs. 2 RVG mit einer 0,65-fachen Geb\u00fchr berechnet. Die Frage, ob und in welchem Ma\u00dfe eine \u00dcberschreitung der Schwellengeb\u00fchr von 1,3 gerechtfertigt ist, stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht.<br \/>\nDie H\u00f6he der Geb\u00fchren eines Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) und hier wiederum nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit dem Verg\u00fctungsverzeichnis zum RVG. Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Zusammenhang mit einer Abmahnung entfaltete T\u00e4tigkeit bestimmen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, den die Kl\u00e4gerin hier mit 50.000,- \u20ac angesetzt hat. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von den Beklagten auch nicht beanstandet. Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes kann der anwaltliche Vertreter f\u00fcr seine au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i.V.m. Abschnitt 4 des Verg\u00fctungsverzeichnisses zum RVG eine 1,3-Geb\u00fchr zugrunde legen. Gleiches gilt f\u00fcr die Berechnung der Geb\u00fchren des von der Kl\u00e4gerin beauftragten patentanwaltlichen Vertreters, der Patentanw\u00e4lte A &amp; B, Innsbruck.<br \/>\nNach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. Patentanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Zusammenhang mit dem Anspruch des Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten auf Ersatz der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechts- bzw. Patentanwaltsgeb\u00fchren hat das Gericht allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der jeweils geltend gemachten Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Nur bei Unbilligkeit ist die getroffene Bestimmung gegen\u00fcber dem Abgemahnten nicht verbindlich. Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen angesehen hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV-RVG, nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 ist bei der Geb\u00fchrenbestimmung zun\u00e4chst von der Mittelgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,5 auszugehen (vgl. Hartung, NJW 2004, 1409, 1414 mit Hinweis auf Hansen, RVGreport 2004, 57, 60; Otto, NJW 2004, 1420). Dann ist anhand der einzelnen oben genannten Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, ob eine Erh\u00f6hung oder eine Verringerung der Mittelgeb\u00fchr angezeigt ist. Die so gefundene Geb\u00fchr ist auf 1,3 zu begrenzen, wenn die T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts weder umfangreich noch schwierig war.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen nicht mit Erfolg geltend machen, der Ansatz einer 1,3-Geb\u00fchr sei hier unbillig. Bei der Schwellengeb\u00fchr von 1,3 handelt es sich um die anerkannte und allgemein \u00fcbliche Geb\u00fchr f\u00fcr wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vgl. nur Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, \u00a7 12 UWG Rn. 1.94 m.w.N.). Ob die T\u00e4tigkeit der rechts- und patentanwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin hier umfangreich oder schwierig war, bedarf daher keiner Kl\u00e4rung. Dass die in \u00a7 14 RVG genannten Umst\u00e4nde hier eine Verringerung der Geb\u00fchr unter den Schwellenwert von 1,3 rechtfertigen w\u00fcrden, haben die Beklagten nicht aufgezeigt.<br \/>\nEs ist daher nicht als unbillig zu beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin den zu erstattenden (bzw. von der Freistellung erfassten), zumindest in dieser H\u00f6he nicht auf die Verfahrensgeb\u00fchr anzurechnenden Teil jeder einzelnen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr mit 0,65 ansetzt. Bei dem zutreffend angesetzten Gegenstandswert von 50.000,- \u20ac entspricht dies jeweils 679,90 \u20ac. Zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale von jeweils 20,00 \u20ac ergeben sich die geltend gemachten Betr\u00e4ge von jeweils 699,90 \u20ac.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 02. M\u00e4rz 2007 auf 50.000,- \u20ac festgesetzt, seitdem auf 2.079,90 \u20ac.<br \/>\n(\u00a7\u00a7 3; 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO; nach j\u00fcngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes &#8211; BGH, X ZB 7\/06, Beschluss vom 30. Januar 2007 &#8211; wirken sich vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs auch dann nicht werterh\u00f6hend aus, wenn sie neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 647 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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