{"id":2940,"date":"2006-02-28T17:00:29","date_gmt":"2006-02-28T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2940"},"modified":"2016-04-26T14:19:11","modified_gmt":"2016-04-26T14:19:11","slug":"4b-o-9804-bearbeitungszentrum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2940","title":{"rendered":"4b O 98\/04 &#8211; Bearbeitungszentrum"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0551<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2006, Az. 4b O 98\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 568 xxx (nachfolgend: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t (421 xxx 5) vom 10.04.1992 am 14.03.1993 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 10.11.1992 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 15.07.1998, die Herausgabe einer korrigierten Fassung der Patentschrift am 06.05.2004. Als Vertragsstaat ist u.a. die Bundesrepublik Deutschland benannt worden. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Klagepatent unter der Nr. 539 08 xxx gef\u00fchrt. Mit Urteil vom 15.11.2005 (4 Ni 52\/04 (EU) erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig. Eine Entscheidung \u00fcber die gegen das Nichtigkeitsurteil eingelegte Berufung ist noch nicht ergangen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, betrifft ein aus Baugruppen zusammengesetztes Bearbeitungszentrum. Sein Anspruch 1 lautet:<br \/>\n\u201eAus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle, mit einem Maschinengrundk\u00f6rper (6), dem eine Arbeitsraumverkleidung zugeordnet ist, und einem Arbeitsraum (34), wobei der Maschinengrundk\u00f6rper (6) den Arbeitsraum (34) auf zumindest zwei Seiten umschlie\u00dft und der Aufnahme von Werkzeugtr\u00e4gern und\/oder Revolvern als feststehende Einheit dient, mit einer vertikal h\u00e4ngend gef\u00fchrten, als Motorspindel (3) ausgebildeten Hauptspindel, die zusammen mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten, mit einem Abdeckblech versehenen Mehrachsschlitten (5) eine Spindelstockeinheit bildet, wobei dem Maschinengrundk\u00f6rper (6) oben die F\u00fchrungen (24, 25) in einer Bewegungsrichtung f\u00fcr den Mehrachsschlitten (5) zugeordnet sind, und die Motorspindel (3) zum Greifen, Spannen und Ablegen sowie zum Antreiben von Werkst\u00fccken oder Werkzeugen dient und CNC-gesteuert ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 2 zeigt eine Bearbeitungszelle gem\u00e4\u00df der Erfindung in perspektivischer Explosionsdarstellung, die Figur 3 die aus Figur 2 ersichtliche Bearbeitungszelle in perspektivischer Darstellung, teils weggebrochen, und die Figur 4 eine Bearbeitungszelle in einer Bearbeitungssituation.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt in Italien her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie ihre Vertriebsh\u00e4ndlerin, die Beklagte zu 2), Bearbeitungszentren mit der Bezeichnung BV 210\/xxx (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zur Erl\u00e4uterung dieser legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 einen Prospekt der Beklagten zu 1) und als Anlagen K 17 und K 18 verschiedene Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor. Die Beklagte zu 1) \u00fcberreichte als Anlage B 1 weitere Abbildungen und die Beklagte zu 2) drei Zeichnungsskizzen mit der Nummer T 211-00041-4\/-2 vom 01.03.2005. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Zur Anschauung werden nachfolgend die untere Abbildung der Seite 192 der Anlage K 4, die zweite und dritte Abbildungen der Anlage B 1 sowie Zeichnungsskizze Nummer T211-99941-4 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents, da diese von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Sie nimmt deshalb die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u0080 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszellen, mit einem Maschinengrundk\u00f6rper, dem eine Arbeitsraumverkleidung zugeordnet ist, und einem Arbeitsraum, wobei der Maschinengrundk\u00f6rper den Arbeitsraum auf zumindest zwei Seiten umschlie\u00dft und der Aufnahme von Werkzeugtr\u00e4gern und\/oder Revolvern als feststehende Einheit dient, mit einer vertikal h\u00e4ngend gef\u00fchrten, als Motorspindel ausgebildeten Hauptspindel, die zusammen mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten, mit einem Abdeckblech versehenen Mehrachsschlitten eine Spindelstockeinheit bildet, wobei dem Maschinengrundk\u00f6rper oben die F\u00fchrungen in einer Bewegungsrichtung f\u00fcr den Mehrachsschlitten zugeordnet sind, wobei die Motorspindel zum Greifen, Spannen und Ablegen sowie zum Antreiben von Werkst\u00fccken oder Werkzeugen dient und CNC-gesteuert ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.08.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>und dabei die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen, wobei die Verpflichtung nach lit. a) nur die Beklagte zu 2. trifft;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. Bezeichneten, seit dem 15.08.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\ndie Beklagte zu 2) zudem hilfsweise, ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden ein, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Arbeitsraum werde nicht auf zumindest zwei Seiten durch den Maschinengrundk\u00f6rper umschlossen. Eine seitliche Begrenzung im Sinne des Klagepatentes sei nicht vorhanden. Die von der Kl\u00e4gerin f\u00e4lschlicherweise als solche angesehenen Bauteile seien tats\u00e4chlich nur St\u00fctzstreben, die erheblich unterhalb und au\u00dferhalb des Arbeitsraumes &#8211; worunter nur der Raum zu verstehen sei, in dem die Motorspindel tats\u00e4chlich die spannabhebende Bearbeitung durchf\u00fchre &#8211; ansetzten. \u00dcberdies erstreckten sie sich nach vorne unten geneigt, entfernten sich mithin immer weiter vom Arbeitsraum. Die Streben bildeten blo\u00df eine Art Auffangwanne. Ebenso wenig seien dem Maschinengrundk\u00f6rper oben F\u00fchrungen in einer Bewegungsrichtung zugeordnet. Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Abdeckblech auf, welches erfindungsgem\u00e4\u00df mit zwei Fl\u00e4chen des Maschinengrundk\u00f6rpers den Arbeitsraum vollst\u00e4ndig von der Be- und Entladezone und der Messzone abtrenne.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 03.03.2005 (Bl. 100 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Professor Dipl.-Ing. G vom 09.06.2005 (Bl. 136 ff. d.A.) und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.01.2006 (Bl. 204 ff. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur Erg\u00e4nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den Artt. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b, 9 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle. Derartige Bearbeitungszellen dienen dazu, Werkst\u00fccke zu bearbeiten, beispielsweise durch Bohren, Drehen, Fr\u00e4sen, Messen, H\u00e4rten und Schwei\u00dfen.<\/p>\n<p>Bearbeitungszellen sind aus dem Stand der Technik bekannt, wie das Klagepatent einleitend anhand der W\u00fcrdigung einer Reihe von Druckschriften darlegt. So beschreibt beispielsweise die Druckschrift DE 34 16 xxx eine Drehmaschine mit vertikal im Spindelstock angeordneter Arbeitsspindel, mit auf dem Spindelstock angebrachtem Antriebsmotor, mit am unteren Ende der Arbeitsspindel angeordnetem Werkst\u00fcckspannfutter und mit unterhalb der Arbeitsspindel angeordnetem Werkzeugtr\u00e4ger. Der Spindelstock ist in vertikaler und horizontaler Richtung verfahrbar, wobei der vertikale und horizontale Bewegungshub einerseits dem Vorschub f\u00fcr die Dreharbeit entspricht und andererseits zur Bewegung des Spannfutters zu einer seitlich angeordneten horizontalen Werkst\u00fcckzu- und -abf\u00fchrstation dient.<\/p>\n<p>Die EP-A-O 088 xxx offenbart zudem eine numerisch gesteuerte Bearbeitungsmaschine mit vertikal h\u00e4ngender Hauptspindel, die als Motorspindel ausgebildet ist. Die Spindel ist in einer Pinole gelagert und wird durch einen separaten, oben angeordneten Motor angetrieben, w\u00e4hrend die Bewegung in Richtung der Z-Achse durch einen separaten, auf einem Schlitten seitlich angeordneten Motor erfolgt. Sowohl der Motor zum Antrieb in der Z-Achse als auch der Motor zum Antrieb der Hauptspindel sind auf einer Art vertikal sich erstreckendem, s\u00e4ulenartigen Podest angeordnet, das auf einem in horizontaler Richtung \u00fcber einen Motor in entgegengesetzten Richtungen verschieblichen Schlitten ruht, auf dem rechts und links von dem s\u00e4ulenartig aufragenden Podest Magazine f\u00fcr Werkzeuge und Werkst\u00fccke angeordnet sind, die entweder von der Hauptspindel selbst oder durch ein seitlich neben der Hauptspindel angeordnetes und durch einen weiteren Motor angetriebenes Greifersystem in die jeweilige Position gebracht werden. Der Antrieb in Y-Richtung erfolgt abermals durch einen anderen Motor, der ebenfalls an dem s\u00e4ulenartigen Podest angeordnet ist. Die gesamte Bearbeitungsmaschine ist nach s\u00e4mtlichen Seiten offen ausgebildet, wobei auf einer fl\u00e4chigen Grundplatte der Schlitten angeordnet ist. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Bearbeitungsmaschine eine weit gef\u00e4cherte, gro\u00dfe Aufstellfl\u00e4che f\u00fcr die Magazine, f\u00fcr Werkst\u00fccke und f\u00fcr Werkzeuge, f\u00fcr die horizontale Schlitteneinheit und f\u00fcr das nach oben aufragende Podest ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Bearbeitungszentrum so auszugestalten, dass sich einfache, aber auch komplizierte Bearbeitungsmaschinen, auch wenn deren Verkettung zu Transferstra\u00dfen oder flexiblen Fertigungssystemen gew\u00fcnscht wird, baueinfach und relativ preiswert herstellen lassen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Eine aus Baugruppen zusammengesetzte Bearbeitungszelle (1) mit<br \/>\n(a) einem Maschinengrundk\u00f6rer (6),<br \/>\n(b) einer dem Maschinengrundk\u00f6rper zugeordneten Arbeitsraumverkleidung,<br \/>\n(c) einem Arbeitsraum (34) und mit<br \/>\n(d) einer durch einen Mehrachsschlitten zusammen mit einer Hauptspindel gebildeten Spindelstockeinheit;<\/p>\n<p>(2) der Maschinengrundk\u00f6rper (6)<br \/>\n(a) umschlie\u00dft den Arbeitsraum (34) auf zumindest zwei Seiten;<br \/>\n(b) ihm sind oben F\u00fchrungen (24, 25) in einer Bewegungsrichtung (x-Richtung) f\u00fcr den Mehrachsschlitten zugeordnet:<br \/>\n(c) er dient als feststehende Einheit der Aufnahme von Werkzeugtr\u00e4gern und\/oder Revolvern;<\/p>\n<p>(3) die Hauptspindel<br \/>\n(a) ist als Motorspindel (3) ausgebildet,<br \/>\n(b) ist vertikal h\u00e4ngend gef\u00fchrt,<br \/>\n(c) ist CNC-gesteuert,<br \/>\n(d) dient zum Greifen, Spannen und Ablegen sowie zum Antreiben von Werkst\u00fccken oder Werkzeugen;<\/p>\n<p>(4) der Mehrachsschlitten<br \/>\n(a) ist als Kreuzschlitten (5) ausgebildet,<br \/>\n(b) ist mit einem Abdeckblech (Blechabdeckung 4) versehen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent zufolge ergeben sich durch die Erfindung eine Vielzahl von Vorteilen. Unter anderem lasse sich eine Bearbeitungszelle durch die Erfindung modulartig aufbauen, wodurch eine erhebliche Senkung der Herstellungskosten erreicht werde. Da der Antrieb mit der Hauptspindel eine Einheit als sogenannte Motorspindel bilde und Hauptspindel sowie Antrieb konzentrisch zueinander angeordnet seien, erm\u00f6gliche dies eine kompakte Bauform. Eine derartige kompakte Bauweise ergebe sich auch daraus, dass der Maschinengrundk\u00f6rper den Arbeitsraum umschlie\u00dfe. Infolge dessen k\u00f6nne der Maschinengrundk\u00f6rper auch mehrere Funktionen \u00fcbernehmen: die Abst\u00fctzung der zu bildenden Bearbeitungsmaschine auf dem Hallenboden ohne ein zus\u00e4tzliches Fundament, Tragen der Spindelstockeinheit mit Kreuzschlitten und Motorspindel, Tragen der Speicher- und Transporteinheit, Abschirmen und Schlie\u00dfen des Arbeitsraumes mit allen daf\u00fcr ben\u00f6tigten Teilen. Der Arbeitsraum werde durch die beiden Seitenwangen des Reaktionsharzbetongrundk\u00f6rpers, durch zwei T\u00fcren und durch ein mit dem Spindelkasten verfahrbares Abdeckblech vollst\u00e4ndig von der Be- und Entladezone sowie von der Messzone getrennt und sei damit gegen den Austritt von K\u00fchl-Schmiermitteln und Sp\u00e4nen abgedichtet. Es komme zu einer konsequenten, schmutzdichten (Ab-)Trennung dieser R\u00e4ume voneinander. Schlie\u00dflich erachtet das Klagepatent es als vorteilhaft, dass die F\u00fchrungen au\u00dferhalb des Arbeitsraumes liegen und deshalb keine Abdeckungen gegen Verschmutzungen ben\u00f6tigten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>Zwar steht zu Recht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass die Merkmalsgruppen 1 und 3 sowie die Merkmale 2 c und 4 a erf\u00fcllt sind. Es mangelt jedoch jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 2 a, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Maschinengrundk\u00f6rper aufweist, der den Arbeitsraum auf zumindest zwei Seiten umschlie\u00dft. Infolge dessen kann dahin stehen, ob dar\u00fcber hinaus ein Abdeckblech im Sinne des Merkmals 4 b vorhanden ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nArbeitsraum im Sinne des Klagepatents ist der Bereich, in dem bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Einsatz der Bearbeitungszelle ein der Bearbeitung dienender Eingriff zwischen Werkzeug und Werkst\u00fcck stattfindet. Dieser Raum der Werkst\u00fcckbearbeitung ist jedoch \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar, \u00fcberzeugend und in sich schl\u00fcssig dargestellt hat \u2013 in lotrechter H\u00f6he nicht auf den unmittelbaren Eingriffsbereich zwischen Werkzeug und Werkst\u00fcck beschr\u00e4nkt. Aufgrund des zwischen Werkzeug und Werkst\u00fcck m\u00f6glichen Abstandes und der endlichen lotrechten L\u00e4nge des Werkzeuges und der entsprechenden L\u00e4nge des Werkst\u00fcckes kann es sein, dass der Eingriffsort nicht unmittelbar oberhalb der Werkzeugfestspannscheibe liegt. Der Arbeitsraum erstreckt sich deshalb dar\u00fcber hinaus nach oben, bis auf die Unterseite des sich in Hubposition befindlichen Werkzeuges. Nach unten endet der Arbeitsraum in H\u00f6he einer unterhalb des untersten Werkzeuges liegenden Horizontalebene. Nicht zum Arbeitsraum geh\u00f6ren hingegen die Be- und Entladezone, die Messzone oder die Bereiche, die den Werkst\u00fcckhalter und den Werkzeughalter aufnehmen.<\/p>\n<p>Der Fachmann \u2013 ein Fachhochschul- oder Hochschulingenieur mit detaillierten Maschinenbaukenntnissen, der sich in der Praxis mit der Produktionstechnik und mit Fertigungsverfahren besch\u00e4ftigt \u2013 entnimmt dieses Verst\u00e4ndnis des im Anspruch 1 selbst nicht n\u00e4her definierten Arbeitsraumes mehreren Stellen der Beschreibung des Klagepatents. Dort findet er zum einen den Hinweis, dass in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bearbeitungszentrum eine konsequente Trennung der Be- und Entladestation, des Arbeitsraumes und der Messzone erm\u00f6glicht wird. Durch die Trennung dieser drei Bereiche sollen Sp\u00e4neprobleme beim Be- und Entladen der Werkst\u00fccke oder beim Messen verhindert werden (Anlage K 1a, Sp. 7, Z. 4 \u2013 9). Zum anderen wird erl\u00e4utert, dass die F\u00fchrungen und die F\u00fchrungs- und Messsysteme au\u00dferhalb des Arbeitsraumes liegen (Anlage K 1a, Sp. 7, Z. 32 \u2013 33). Des weiteren hei\u00dft es, der Arbeitsraum werde durch die beiden Seitenwangen des Reaktionsharzbeton-Grundk\u00f6rpers, durch zwei T\u00fcren und durch ein mit dem Spindelkasten verfahrbares Abdeckblech vollst\u00e4ndig von der Be- und Entladezone sowie von der Messzone getrennt und gegen den Austritt von K\u00fchl-Schmiermittel und Sp\u00e4ne abgedichtet (Anlage K 1a, Sp. 8, Z. 5 \u2013 11).<\/p>\n<p>Eine St\u00fctze findet der Fachmann ferner in den bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen darstellenden Figuren 7 bis 11 des Klagepatents. Danach ist der Arbeitsraum (34) stirnseitig im unteren Abschnitt umschlossen von der Speicher- und Transporteinheit (41) und im oberen Bereich von der T\u00fcr (43), die in ihrer Schlie\u00dfstellung gegen die Unterseite der Blechabdeckung (4) anliegen kann und zur \u00d6ffnung vertikal nach unten verschiebbar ist. R\u00fcckseitig ist der Arbeitsraum (34) in seinem unteren Abschnitt durch ein in den Maschinengrundk\u00f6rper (6) eingegossenes Formblech (29) und in seinem oberen Bereich durch eine T\u00fcr (44) umschlossen, die den Arbeitsraum (34) von der Messzone (35) abtrennt, in geschlossener Stellung offenbar ebenfalls an der Unterseite der Blechabdeckung (4) anliegt und nach unten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist. Die Oberseite des Arbeitsraumes wird im Wesentlichen \u00fcber die Blechabdeckung (4) abgedeckt. Nach unten endet der Arbeitsraum in H\u00f6he einer virtuellen, unterhalb des unteresten Werkzeuges liegenden Horizontalebene.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Arbeitsraum ist durch zumindest zwei Seiten des Maschinengrundk\u00f6rpers zu umschlie\u00dfen, worunter erfindungsgem\u00e4\u00df nur ein vollst\u00e4ndiger, abdichtender Verschluss zu verstehen ist. Dies ist den zutreffenden, nachvollziehbaren und keine Zweifel hervorrufenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zu entnehmen, die sich die Kammer zu eigen macht. Ein Umschlie\u00dfen des Arbeitsraumes ist nach dem Wortlaut und wie der Fachmann ohne weiteres anhand der Funktion des Merkmals erkennt, nur dann anzunehmen, wenn durch die Seiten ein vollumf\u00e4nglicher Verschluss und eine vollst\u00e4ndige Abtrennung der einzelnen Zone bzw. R\u00e4ume erfolgt. Nur dann ist die mit der Trennung bezweckte Aufgabe, eine schmutzdichte Abtrennung des Arbeitsraumes von der Be- und Entladezone sowie der Messzone zu erreichen (Anlage K 1a, Sp. 6, Z. 40 \u2013 44, Sp. 7, Z. 4 \u2013 9), gew\u00e4hrleistet und ein Austritt von Sp\u00e4nen und\/oder K\u00fchlschmiermittel wirksam zu verhindern.<\/p>\n<p>Als Seite ist hierbei nicht der Boden des Arbeitsraumes zu verstehen. Die Klagepatentschrift differenziert zwischen den Begriffen \u201eSeite\u201e und \u201eBoden\u201e. Hervor tritt dies deutlich insbesondere bei der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsform nach Patentanspruch 9, in der es hei\u00dft, dass der Maschinengrundk\u00f6rper den Arbeitsraum von mindestens drei Seiten, n\u00e4mlich an den gegen\u00fcberliegenden vertikalen Seitenw\u00e4nden und der vertikalen R\u00fcckwand sowie von unten her, also vom Boden umschlie\u00dft (Anlage K 1a, Sp. 10, Z. 13 \u2013 18; Spalte 23, Zeilen 50 &#8211; 55). Anspruch 9 selbst sieht dementsprechend vor, dass der Maschinengrundk\u00f6rper (6) den Arbeitsraum (34) auf drei senkrecht aufeinanderstehenden Seiten und von unten umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent begreift als Maschinengrundk\u00f6rper in erster Linie das Maschinenbett, das eines der Grundelemente des Maschinenteils darstellt und die Kr\u00e4fte aufnimmt, die F\u00fchrungsbahnen f\u00fcr die Schlitteneinheiten sowie gegebenenfalls die Befestigungsfl\u00e4chen f\u00fcr die Peripherieeinheiten aufweist, wobei in einem Maschinenbett \u00fcblicherweise eine geeignete Spanabfuhr integriert ist. Der Maschinengrundk\u00f6rper soll beste thermische Stabilit\u00e4t und hervorragende D\u00e4mpungseigenschaften aufweisen und \u00fcber eine verwindungssteife Konstruktion verf\u00fcgen, die dazu f\u00fchrt, dass er auf dem normalen Hallenboden aufgestellt werden kann (Anlage K 1a, Sp. 7, Z. 22 \u2013 30).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber zumindestens zwei Seitenw\u00e4nde in diesem Sinne. Dies folgt aus der Inaugenscheinnahme der verschiedenen als Anlagen K 4, K 17, K 18 und B 1 vorgelegten Abbildungen, aus den Zeichnungsskizzen Nummer T 211-00041 \u20134 bis \u20132 und den widerspruchsfreien, verst\u00e4ndlichen und \u00fcberzeugenden Sachverst\u00e4ndigenausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Der Maschinengrundk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht hiernach aus einem Fundament mit Querbett, auf dem die Schienen zur L\u00e4ngsverschiebung des Kreuzschlittens angeordnet sind. Sein Unterteil weist von vorn gesehen zwei Wangen auf, zwischen denen ein Werkst\u00fccktr\u00e4ger an einer Scheibe um eine horizontale Achse drehbar gelagert ist. Diese vorstehenden Wangen, in denen die Kl\u00e4gerin die den Arbeitsraum umschlie\u00dfenden Seitenw\u00e4nde sieht, sind nach vorn unten hin abgeschr\u00e4gt. Sie bilden offensichtlich keine vollst\u00e4ndige Abtrennung oder Abschirmung des Arbeitsraumes zu den anderen genannten Zonen, sondern erm\u00f6glichen den freien Flug der Sp\u00e4ne und den Austritt des K\u00fchl-Schmiermittels. Zudem liegt der Arbeitsraum, im dem die Werkst\u00fcckbearbeitung erfolgt, oberhalb des Eingriffsbereichs dieser Wangen, die dar\u00fcber hinaus infolge ihrer Schr\u00e4ge immer weiter vom Arbeitsraum entfernen. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr den zum Maschinengrundk\u00f6rper geh\u00f6renden Revolverkopf; er reicht nur an den Arbeitsraum heran, schirmt diesen jedoch nicht vollst\u00e4ndig ab. Die R\u00fcckwand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nur bis zu dem obersten Eingriffsbereich am obersten Werkzeug hochgezogen und kann deswegen den Arbeitsraum, der erst von dort an aufw\u00e4rts liegt, gleichfalls nicht abschirmen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht demnach eine Art Auffangwanne, wie sie im Stand der Technik bekannt war, vor. Eine Abschirmung wird bei ihr nur mit Hilfe zus\u00e4tzlicher Verkleidungen und Bleche bewirkt, welche jedoch erfindungsgem\u00e4\u00df keine Bestandteile des Maschinengrundk\u00f6rpers sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Regelungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 300.000,00 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0551 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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