{"id":2938,"date":"2006-03-14T17:00:29","date_gmt":"2006-03-14T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2938"},"modified":"2016-04-26T14:18:17","modified_gmt":"2016-04-26T14:18:17","slug":"4b-o-7005-kaffeebruehgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2938","title":{"rendered":"4b O 70\/05 &#8211; Kaffeebr\u00fchger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0550<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. M\u00e4rz 2006, Az. 4b O 70\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u0080 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zur Zubereitung von Kaffeeextraxt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, wobei die Vorrichtung aus mindestens einem Zulauf f\u00fcr Kaffeeextrakt und mindestens einer Ausflu\u00df\u00f6ffnung zum Ableiten von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, besteht, und der Zulauf mit mindestens einer Einspritz\u00f6ffnung ausgestattet ist, um einen Fl\u00fcssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt zu erzeugen, wenn Kaffeeextrakt dem Zulauf zugef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der im Str\u00f6mungsweg der Fl\u00fcssigkeit, der sich zwischen der Einspritz\u00f6ffnung und der Ausla\u00df\u00f6ffnung erstreckt, ein Speicherreservoir eingebaut ist, das in einem Abstand von der Einspritz\u00f6ffnung und der Ausflu\u00df\u00f6ffnung angeordnet ist, wobei das Speicherreservoir so lokalisiert ist, dass w\u00e4hrend des Gebrauchs der Fl\u00fcssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt aus der Einspritz\u00f6ffnung in eine Fl\u00fcssigkeitsoberfl\u00e4che aus Kaffeeextrakt spritzt, die bereits im Speicherreservoir aufgenommen worden ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die Beklagte die jeweiligen Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000 \u0080 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 250.000 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 878 xxx, das eine Priorit\u00e4t vom 13.05.1997 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 13.03.2002 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eApparatus for preparing coffee having a small-bubbled foam layer\u201e (Br\u00fchger\u00e4t f\u00fcr Kaffee mit einer feinporigen Schaumschicht). Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVorrichtung (1) zur Zubereitung von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, wobei die Vorrichtung aus mindestens einem Zulauf (4) f\u00fcr Kaffeeextrakt und mindestens einer Ausflu\u00df\u00f6ffnung (6.1, 6.2) zum Ableiten von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, besteht, und der Zulauf mit mindestens einer Einspritz\u00f6ffnung (8.1., 8.2) ausgestattet ist, um einen Fl\u00fcssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt zu erzeugen, wenn Kaffeeextrakt dem Zulauf (4) zugef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass im Str\u00f6mungsweg der Fl\u00fcssigkeit, der sich zwischen der Einspritz\u00f6ffnung und der Ausflu\u00df\u00f6ffnung erstreckt, ein Speicherreservoir eingebaut ist, das in einem Abstand von der Einspritz\u00f6ffnung (8.1., 8.2) und der Ausflu\u00df\u00f6ffnung (6.1, 6.2) angeordnet ist, wobei das Speicherreservoir (10) so lokalisiert ist, dass w\u00e4hrend des Gebrauchs der Fl\u00fcssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt aus der Einspritz\u00f6ffnung (8.1., 8.2) in eine Fl\u00fcssigkeitsoberfl\u00e4che aus Kaffeeextrakt spritzt, die bereits im Speicherreservoir (10) aufgenommen worden ist.\u201e<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Klagepatent wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen ein Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, welches die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eZaphyr\u201e vertreibt. Nachstehend ist eine \u00dcbersichtsskizze zu dem Br\u00fchger\u00e4t (Anlage B 1) wiedergegeben, der zu entnehmen ist, dass die angegriffene Vorrichtung \u00fcber eine Pumpe (mit einer Leistungsf\u00e4higkeit von 2,5 bar) verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zur weiteren Verdeutlichung sind ferner Detailaufnahmen der im Original als Anlage B 7 und B 8 vorliegenden Einzelteile des Br\u00fchger\u00e4tes eingeblendet (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>wie erkannt, allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass sich die Antr\u00e4ge auch auf das Herstellen des streitbefangenen Br\u00fchger\u00e4tes richten und dementsprechend Auskunft auch \u00fcber die Herstellungsmengen und Herstellungszeiten begehrt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>a) ihr einen umfassenden, auch die Abnehmer beinhaltenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen,<\/p>\n<p>b) ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>c) den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung und f\u00fchrt hierzu aus: Das angegriffene Br\u00fchger\u00e4t sei nicht in der Lage, eine Schaumschicht aus \u201ekleinen Blasen\u201e zu bilden. Es verf\u00fcge auch nicht \u00fcber einen patentgem\u00e4\u00dfen \u201eZulauf f\u00fcr Kaffeeextrakt\u201e; ebenso wenig sei die Ausflu\u00df\u00f6ffnung vom Speicherreservoir \u201ebeabstandet\u201e. Letzteres verlange eine vertikale Distanz zwischen dem Reservoir und der Ausflu\u00df\u00f6ffnung, die bei der angegriffenen Vorrichtung &#8211; unstreitig &#8211; nicht vorhanden sei. W\u00e4hrend es das erkl\u00e4rte Ziel des Klagepatents sei, bei der Zubereitung des mit einer Schaumschicht versehenen Kaffeeextraktes auf eine Pumpe zu verzichten, sei das angegriffene Br\u00fchger\u00e4t f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktion auf eben eine solche Pumpe angewiesen.<\/p>\n<p>Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand sei das Klagepatent angesichts des vorbekannten Standes der Technik auch nicht rechtsbest\u00e4ndig. Seine Lehre sei gegen\u00fcber der US-A 5 337 xxx, der EP 0 727 xxx und des GM 89 13 xxx nicht neu. In jedem Fall fehle dem Klagepatent jedoch die Erfindungsh\u00f6he. Insoweit verweist die Beklagte auf die WO-A 95\/16xxx, hilfsweise in Kombination mit der EP 0 727 xxx, der GB 2 172 xxx oder der US-A 3 450 xxx. Der Verletzungsrechtsstreit sei mit R\u00fccksicht darauf zumindest auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist ausschlie\u00dflich im Namen der Kl\u00e4gerin erhoben. Hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz l\u00e4\u00dft bereits der Wortlaut der Klageantr\u00e4ge hieran keinerlei Zweifel. Das Gleiche gilt im Ergebnis auch f\u00fcr den Unterlassungsanspruch, weil die Klagebegr\u00fcndung unmi\u00dfverst\u00e4ndlich klarstellt, dass Rechte aus dem Klagepatent allein von der Kl\u00e4gerin &#8211; und nicht auch von der P N.V. &#8211; reklamiert werden.<\/p>\n<p>In der Sache erweist sich das Klagebegehren \u2013 abgesehen von der Handlungsalternative des Herstellens &#8211; als begr\u00fcndet. Mit dem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t \u201eZaphyr\u201e verletzt die Beklagte den deutschen Teil des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Sie ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anla\u00df, den Verletzungsprozess im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage einstweilen auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Zubereitung von Kaffeeextrakt, der mit einer Schaumschicht aus kleinen Blasen versehen ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift eingangs erl\u00e4utert, ist aus der PCT-Anmeldung WO 95\/16xxx ein Kaffeebr\u00fchger\u00e4t dieser Art bekannt. Die &#8211; nachstehend eingeblendete &#8211; Figur 1 dieser Schrift<\/p>\n<p>verdeutlicht, dass das Ger\u00e4t einen Vorratsraum f\u00fcr Wasser (7), ein Erhitzungselement (8) sowie einen Aufnahmebeh\u00e4lter f\u00fcr Kaffeemehl (2) besitzt, der mit Filtern (10) best\u00fcckt ist. Mittels Erhitzen wird das Wasser durch den gemahlenen Kaffee im Aufnahmefach (2) gepre\u00dft, wodurch ein Kaffeeextrakt entsteht, der \u00fcber das Ausla\u00dfrohr (15) austritt und in ein bereitgehaltenes Gef\u00e4\u00df (11) abgegeben wird. Damit auf dem Kaffeeextrakt eine Schaumschicht entsteht, wird der Extrakt auf eine Geschwindigkeit von 2 m\/s bis 30 m\/s beschleunigt. Dies geschieht durch eine den Querschnitt verringernde Membran (25, 21), die sich entweder im Ausla\u00dfrohr (15) oder im Ventilgeh\u00e4use (20) befindet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an dieser Konstruktion, dass die Gr\u00f6\u00dfenverteilung der die Schaumschicht bildenden Blasen ungleichm\u00e4\u00dfig und wenig vorhersehbar sei.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik er\u00f6rtert die Klagepatentschrift das Gebrauchsmuster xxx 02 P, dessen Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Abbildung l\u00e4\u00dft einen Siebtr\u00e4ger (3) f\u00fcr eine Espressomaschine erkennen, unter dem sich ein Sammelraum f\u00fcr den gebr\u00fchten Espresso befindet. Oberhalb der beiden Ausla\u00df\u00f6ffnungen (2) ist im Sammelraum eine haubenartige Abdeckung (4) vorgesehen, die im Randbereich auf der Unterseite mehrere radial angeordnete Durchbr\u00fcche (5) besitzt. Die Gr\u00f6\u00dfe der Durchbr\u00fcche ist dazu ausgelegt, den Ablauf des mit einer Schaumschicht versehenen Espresso so zu verz\u00f6gern, dass die im Schaum enthaltenen gr\u00f6\u00dferen Blasen, welche wenig best\u00e4ndig sind, platzen und mithin eine feinporige \u201ecrema\u201e entsteht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert weiter, dass die bekannte Vorrichtung an eine Hochdruckkaffeemaschine angeschlossen wird, mit der dem Siebtr\u00e4ger unter einem Druck von beispielsweise 7 bar hei\u00dfes Wasser zugef\u00fchrt wird. Der im Siebtr\u00e4ger befindliche gemahlene Kaffee wird dadurch zu einem kompakten Ganzen komprimiert, was den Aufbau eines hohen Drucks im Siebtr\u00e4ger mit sich bringt. W\u00e4hrend des Herausdr\u00fcckens des Kaffeeextraktes durch die \u00d6ffnungen im Boden des Siebtr\u00e4gers (3) werden in dem Raum zwischen dem Siebtr\u00e4gerboden und der oberen Wand der Abdeckung (4) Schaumblasen gebildet.<\/p>\n<p>Als nachteilig an der beschriebenen Vorrichtung sieht es das Klagepatent an, dass zur Ausbildung von Blasen ein hoher Druck in der Vorrichtung erzeugt werden muss. Dies &#8211; so hei\u00dft es &#8211; impliziere, dass relativ teure Mittel, wie etwa eine elektrische Pumpe, notwendig sind, um die Vorrichtung unter den erforderlichen Druck zu setzen.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung soll es demgem\u00e4\u00df sein, ein Zubereitungsger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, das Kaffeeextrakt, welcher eine Schaumschicht aus kleinen Blasen besitzt, unter geringem Druck herstellen kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung (1) zur Zubereitung von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung (1) besteht aus<\/p>\n<p>(a) mindestens einem Zulauf (4) f\u00fcr Kaffeeextrakt,<\/p>\n<p>(b) mindestens einer Ausflu\u00df\u00f6ffnung (6.1, 6.2) zum Ableiten von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat.<\/p>\n<p>(3) Der Zulauf (4) ist mit mindestens einer Einspritz\u00f6ffnung (8.1, 8.2) ausgestattet, um einen Fl\u00fcssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt zu erzeugen, wenn Kaffeeextrakt dem Zulauf (4) zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>(4) Im Str\u00f6mungsweg der Fl\u00fcssigkeit, der sich zwischen der Einspritz\u00f6ffnung (8.1, 8.2) und der Ausflu\u00df\u00f6ffnung (6.1, 6.2) erstreckt, ist ein Speicherreservoir (10) eingebaut.<\/p>\n<p>(5) Das Speicherreservoir (10) ist<\/p>\n<p>(a) in einem Abstand von der Einspritz\u00f6ffnung (8.1, 8.2) und von der Ausflu\u00df\u00f6ffnung (6.1, 6.2) angeordnet,<\/p>\n<p>(b) so lokalisiert, dass w\u00e4hrend des Gebrauchs der Fl\u00fcssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt aus der Einspritz\u00f6ffnung (8.1, 8.2) in eine Fl\u00fcssigkeitsoberfl\u00e4che aus Kaffeeextrakt spritzt, die bereits im Speicherreservoir (10) aufgenommen worden ist.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents zeichnet sich durch die besondere Art der Schaumbildung auf dem Kaffeeextrakt aus. Sie geschieht nicht &#8211; wie im Stand der Technik nach der PCT-Anmeldung WO 95\/16xxx &#8211; dadurch, dass der Kaffeeextrakt auf eine bestimmte Geschwindigkeit (von mindestens 2 m\/s) beschleunigt wird, und sie beruht ebenso wenig &#8211; wie bei dem Gegenstand des Gebrauchsmusters xxx 02 P &#8211; darauf, dass hei\u00dfes Wasser unter hohem Druck durch das Kaffeemehl gepre\u00dft wird. Die Blasen der Schaumschicht werden vielmehr dadurch gebildet, dass vor der Ausflu\u00df\u00f6ffnung ein Reservoir angeordnet wird, das einen Vorrat an Kaffeeextrakt sammelt, in welchen w\u00e4hrend des Gebrauchs der Zubereitungsmaschine ein aus der Einspritz\u00f6ffnung des Zulaufs austretender Fl\u00fcssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt spritzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das streitbefangene \u201eZaphyr\u201e-Br\u00fchger\u00e4t der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte selbst zieht dies nur insoweit in Zweifel, als sie behauptet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform<\/p>\n<p>o nicht geeignet sei, eine \u201eSchaumschicht aus kleinen Blasen\u201e auszubilden (Merkmale 1, 2b),<\/p>\n<p>o nicht \u00fcber einen \u201eZulauf f\u00fcr Kaffeeextrakt\u201e verf\u00fcge (Merkmal 2a) und<\/p>\n<p>o zwischen dem Speicherreservoir und der Ausflu\u00df\u00f6ffnung keinen \u201eAbstand\u201e aufweise (Merkmal 5a).<\/p>\n<p>Hinsichtlich aller \u00fcbrigen Anspruchsmerkmale, deren Benutzung unstreitig ist, er\u00fcbrigen sich deshalb weitere Ausf\u00fchrungen. Entgegen dem Bestreiten der Beklagten ist allerdings von einer Verwirklichung auch der streitigen Merkmale (1), (2) und (5a) auszugehen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWas zun\u00e4chst die Einlassung der Beklagten betrifft, mit dem streitbefangenen Br\u00fchger\u00e4t lasse sich keine Schaumschicht aus kleinen Blasen erzeugen, so ist dieser Einwand bereits im Ansatz unbeachtlich. Mit dem Hinweis darauf, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung \u201ezur Zubereitung von Kaffeeextrakt (dient), der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat\u201e (Merkmal 1) und der Bemerkung, dass \u00fcber die Ausflu\u00df\u00f6ffnung \u201eKaffeeextrakt (abgeleitet wird), der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat\u201e (Merkmal 2b) enth\u00e4lt Patentanspruch 1 des Klagepatents blo\u00dfe Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben, die dem besseren Verst\u00e4ndnis der Erfindung, namentlich der Darstellung ihres Anwendungsbereiches, dienen und mit diesem Inhalt den aus dem Sachanspruch folgenden Schutz nicht verk\u00fcrzen (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 &#8211; Befestigungsvorrichtung II). Etwas anderes k\u00f6nnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Durchschnittsfachmann mit der auf eine \u201eSchaumschicht aus kleinen Blasen\u201e gerichteten Zweckangabe die konkludente Forderung nach einer bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung verbinden w\u00fcrde, die in den sonstigen Sachmerkmalen des Patentanspruchs 1 keinen Niederschlag gefunden hat. Dass solches vorliegend der Fall ist, hat die Beklagte ebenso wenig dargelegt wie sich ihr Sachvortrag dazu verh\u00e4lt, welche konstruktive Einzelheit der Fachmann der in den Anspruch aufgenommenen Wirkungsangabe \u201eSchaumschicht aus kleinen Blasen\u201e im Hinblick auf die Ausgestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zubereitungsvorrichtung entnehmen soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur\u00fcckzuweisen ist gleicherma\u00dfen die Auffassung der Beklagten, der im Merkmal (2a) vorgesehene \u201eZulauf f\u00fcr Kaffeeextrakt\u201e verlange eine Ausgestaltung, die &#8211; wie beim gew\u00fcrdigten Stand der Technik nach der WO-A 95\/16xxx &#8211; im Zusammenhang mit der Einspritz\u00f6ffnung gew\u00e4hrleiste, dass ohne Zuhilfenahme einer Pumpe oder dergleichen ein Fl\u00fcssigkeitsstrahl entstehe. Welche Anforderungen der \u201eZulauf\u201e zu erf\u00fcllen hat, erschlie\u00dft sich dem Fachmann bereits anhand des Anspruchswortlauts. Er besagt zun\u00e4chst, dass der \u201eZulauf\u201e mit einer Einspritz\u00f6ffnung ausgestattet ist (Merkmal 3), weshalb er so ausgestaltet sein muss, dass er entweder selbst eine Einspritz\u00f6ffnung ausbildet oder eine solche in sich aufnehmen kann. Da der Zulauf \u201ef\u00fcr Kaffeeextrakt\u201e vorgesehen ist (Merkmal 2a), versteht der Fachmann des Weiteren, dass der \u201eZulauf\u201e eine Ausgestaltung und Anordnung besitzen muss, die ihn in die Lage versetzt, den stromaufw\u00e4rts des Zulaufs gebr\u00fchten Kaffeeextrakt aufzunehmen, weiterzuleiten und (\u00fcber die Einspritz\u00f6ffnung) in das stromabw\u00e4rts gelegene Speicherreservoir abzugeben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinausgehenden Bedingungen muss der \u201eZulauf\u201e nicht gen\u00fcgen. Verfehlt ist insbesondere die Argumentation der Beklagten, der \u201eZulauf\u201e habe derjenigen Konstruktion zu entsprechen, wie sie in der vorbekannten PCT-Anmeldung WO-A 95\/16xxx f\u00fcr das Auslassrohr (15) beschrieben sei, welches nicht nur Leitungsfunktion habe, sondern den gebr\u00fchten Kaffeeextrakt au\u00dferdem sammele, so dass im Zusammenwirken mit dem querschnittsverengenden Membranelement (25, 21) ein Fl\u00fcssigkeitsstrahl hoher Geschwindigkeit erzeugt wird. Die besagten technischen Details d\u00fcrften allenfalls dann in das Klagepatent hineininterpretiert werden, wenn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift davon auszugehen ist, dass das Klagepatent die vorbekannte Anordnung exakt beibehalten will, so dass mit dem in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Begriff \u201eZulauf\u201e genau und ausschlie\u00dflich diejenige Konstruktion gemeint ist, die in dem in Bezug genommenen Stand der Technik beschrieben wird. Derartige Anhaltspunkte existieren vorliegend indessen nicht. Die Klagepatentschrift verwendet die Formulierung \u201eZulauf f\u00fcr Kaffeeextrakt\u201e &#8211; im Gegenteil &#8211; nicht nur f\u00fcr das Auslassrohr (15) der in der WO-A 95\/16xxx offenbarten Zubereitungsvorrichtung, sondern gleicherma\u00dfen im Zusammenhang mit der g\u00e4nzlich andersartig ausgestalteten Espressomaschine nach dem Gebrauchsmuster xxx 02 P. Bereits dieser Umstand verbietet es, das Merkmal \u201eZulauf f\u00fcr Kaffeeextrakt\u201e einschr\u00e4nkend im Sinne eines aus der WO-A 95\/16xxx bekannten Zulaufs zu begreifen.<\/p>\n<p>Ohne Grundlage ist schlie\u00dflich auch die Pr\u00e4misse der Beklagten, es sei Anliegen des Klagepatents, eine pumpenlose Vorrichtung zur Zubereitung von Kaffeeextrakt zu schaffen. Zwar trifft es zu, dass in der Aufgabenformulierung davon die Rede ist, dass eine Schaumschicht aus kleinen Blasen \u201eunter geringem Druck hergestellt werden (soll)\u201e, und dass im Rahmen der allgemeinen Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Seite 2 oben) gleichfalls ausgef\u00fchrt wird, dass der Kaffeeextrakt dem Zulauf \u201eunter relativ schwachem Druck zugef\u00fchrt (wird)\u201e. Daraus folgt jedoch mitnichten, dass das Klagepatent auf jedwede Pumpe verzichten will und ein \u201egeringer\u201e bzw. \u201erelativ schwacher\u201e Druck nur dann angenommen werden kann, wenn der Kaffeeextrakt ohne Beteiligung einer Pumpeneinrichtung durch das Zubereitungsger\u00e4t hindurchbewegt wird. Aus der W\u00fcrdigung, die das Gebrauchsmuster xxx 02 P in der Klagepatentschrift erfahren hat, ergibt sich lediglich, dass keine Hochdruckpumpe verwendet werden soll, die dazu dient und erforderlich ist, um den Kaffeeextrakt &#8211; wie bei der vorbekannten Espressomaschine &#8211; durch Druck mit einer Schaumschicht zu versehen. Exakt &#8211; und nur &#8211; in diesem Sinne f\u00fchrt die Klagepatentschrift (Seite 3, 2. Absatz) aus:<\/p>\n<p>\u201eEin Nachteil des aus dem Gebrauchsmuster xxx 02 P bekannten Aufbaus ist, dass es zur Bildung der Blasen notwendig ist, einen hohen Druck in der Vorrichtung zu entwickeln. Dies impliziert, dass relativ teure Mittel, wie etwa eine elektrische Pumpe, notwendig sind, um die Vorrichtung unter Druck zu setzen.\u201e<\/p>\n<p>Da die Schaumschicht aus Blasen nach der Lehre des Klagepatents dadurch hervorgerufen werden soll, dass Kaffeeextrakt in Form eines Fl\u00fcssigkeitsstrahls in einen im Speicherreservoir bereitgehaltenen Fl\u00fcssigkeitsvorrat spritzt (vgl. Seite 2 oben, Seite 4, 2. Absatz, Seite 7 Mitte), versteht der Fachmann unmittelbar, dass das Klagepatent ohne eine Hochleistungspumpe auskommen will, die infolge des erzeugten Drucks eine Schaumschicht ausbildet, dass es hingegen seinem Belieben \u00fcberlassen bleibt, eine Pumpe geringerer Leistungsf\u00e4higkeit einzusetzen, sofern und solange es bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung der Schaumschicht nicht durch Druck, sondern durch das Auftreffen eines Fl\u00fcssigkeitsstrahls in den im Speicherreservoir bevorrateten Kaffeeextrakt verbleibt. Die Zubereitungsvorrichtung einschlie\u00dflich ihres Zulaufs hat hiernach nicht zu gew\u00e4hrleisten, dass eine Schaumschicht aus kleinen Blasen ohne eine Pumpe hervorgebracht werden kann, sondern lediglich sicherzustellen, dass dies ohne den Einsatz einer Hochdruckpumpe geschehen kann, der im vorbekannten Stand der Technik f\u00fcr die Ausbildung der Schaumschicht verantwortlich war.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass bei Verwendung einer 2,5 bar-Pumpe in einem gewissen Umfang Blasen erzeugt werden, wenn das aufgebr\u00fchte Wasser mit Druck durch das Kaffeepulver gepre\u00dft wird. Bei einer derart geringen Leistungsf\u00e4higkeit der Pumpe (von 2,5 bar) ist es jedoch &#8211; wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt &#8211; ausgeschlossen, dass sich allein durch die Wirkung des Drucks eine geschlossene Schaumschicht aus kleinen Blasen bildet, wie sie das Klagepatent anstrebt. Weil dem so ist, geht auch der Einwand der Beklagten fehl, bei der vorstehend erl\u00e4uterten Auslegung des Klagepatents sei die Abgrenzung einer f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung sch\u00e4dlichen von einer unsch\u00e4dlichen Pumpe nicht durchf\u00fchrbar. Das genaue Gegenteil ist richtig, weil der Durchschnittsfachmann aufgrund seines allgemeinen Wissens problemlos in der Lage ist zu erkennen, welcher Druck erforderlich ist, um &#8211; f\u00fcr sich allein &#8211; eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hervorzurufen.<\/p>\n<p>Dies bedeutet selbstverst\u00e4ndlich nicht, dass eine Zubereitungsvorrichtung, die s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht, nur deshalb aus dem Schutzbereich des Klagepatents gelangen w\u00fcrde, weil sie au\u00dferdem \u00fcber eine Hochdruckpumpe verf\u00fcgt, wie sie aus dem Stand der Technik zur Schaumbildung gel\u00e4ufig ist. Benutzt der angegriffene Gegenstand wortsinngem\u00e4\u00df jedes Merkmal des Patentanspruchs, so liegt allein deswegen und v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile und Wirkungen tats\u00e4chlich erzielt oder verfehlt werden, eine Patentverletzung vor (vgl. BGH &#8211; Befestigungsvorrichtungen II, a.a.O.). Ein Fall der Nichtverletzung l\u00e4ge erst dann vor, wenn der Kaffeeextrakt seine Schaumschicht einer Hochdruckpumpe verdanken w\u00fcrde und nicht dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkprinzip, weil zum Beispiel ein (zur Schaumbildung geeigneter) \u201eAbstand zwischen Einspritz\u00f6ffnung und Speicherreservoir\u201e fehlt und somit Merkmal (5a) nicht verwirklicht wird.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargelegten Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns ist der Kl\u00e4gerin in ihrer Auffassung beizupflichten, dass das streitbefangene Br\u00fchger\u00e4t der Beklagten \u00fcber einen \u201eZulauf f\u00fcr Kaffeeextrakt\u201e verf\u00fcgt. Er befindet sich im Padtr\u00e4ger und wird durch das die Einspritzd\u00fcse aufnehmende \u201eFallrohr\u201e gebildet, welches im Tr\u00e4gerboden die Auslauf\u00f6ffnung f\u00fcr den Kaffeeextrakt bereitstellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZu Unrecht leugnet die Beklagte schlie\u00dflich, dass das Speicherreservoir bei dem \u201eZaphyr\u201e-Br\u00fchautomaten \u201ein einem Abstand\u201e von der Ausflu\u00df\u00f6ffnung angeordnet ist.<\/p>\n<p>Das Speicherreservoir wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch denjenigen &#8211; aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung ersichtlichen \u2013<\/p>\n<p>Bereich gebildet, den die flach gekr\u00fcmmten, aufragenden Trennw\u00e4nde umschlie\u00dfen. Zwischen jeweils zwei benachbarten Trennw\u00e4nden befindet sich \u00fcber die vertikale H\u00f6he betrachtet zwar ein schmaler Schlitz, der jedoch durch das von oben aufzusteckende Bauteil \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil seiner H\u00f6he verschlossen wird, so dass lediglich in Bodenn\u00e4he eine kleindimensionierte Durchtritts\u00f6ffnung verbleibt. Der damit gegebene Raumeinschlu\u00df reicht aus, damit sich zwischen den Trennw\u00e4nden eine Fl\u00fcssigkeitsoberfl\u00e4che ausbildet, die, wenn nachfolgend Kaffeeextrakt einspritzt, eine Schaumschicht hervorruft.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent einen Abstand zwischen dem Speicherreservoir und der Ausflu\u00df\u00f6ffnung, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils seitlich neben den Trennw\u00e4nden ausgebildet ist, verlangt, soll damit aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Durchschnittsfachmanns die Entstehung eines f\u00fcr die Schaumbildung notwendigen Fl\u00fcssigkeitsvorrates in Str\u00f6mungsrichtung vor der Ausflu\u00df\u00f6ffnung erm\u00f6glicht werden. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Ausflu\u00df\u00f6ffnungen vertikal von dem Speicherreservoir beabstandet sind. Wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anschaulich belegt, gen\u00fcgt gleicherma\u00dfen ein horizontaler Abstand, weil auch durch ihn eine hinreichende Trennung des Speicherreservoirs von der Ausflu\u00df\u00f6ffnung bewirkt wird, die notwendig ist, um im Reservoir einen hinreichenden Kaffeeextraktvorrat entstehen zu lassen.<\/p>\n<p>Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der im Merkmal (5a) vorgesehene Abstand zwischen der Einspritz\u00f6ffnung und dem Speicherreservoir zwingend ein vertikaler Abstand sein muss (weil nur so ein zur Schaumbildung f\u00fchrendes Einspritzen von Kaffeeextrakt in den im Reservoir bereit gehaltenen Fl\u00fcssigkeitsvorrat m\u00f6glich ist), und dass Patentanspruch 1 mit Blick auf das Reservoir und die Ausflu\u00df\u00f6ffnung ebenfalls einen \u201eAbstand\u201e fordert. Es stellt eine rein philologische Betrachtung dar, wenn die Beklagte argumentiert, der \u00fcbereinstimmend verwendete Begriff \u201eAbstand\u201e m\u00fcsse, soweit er sich auf das Speicherreservoir und die Ausflu\u00df\u00f6ffnung beziehe, in demselben Sinne verstanden werden, in dem er in Bezug auf die Einspritz\u00f6ffnung und das Speicherreservoir gebraucht werde. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ist vielmehr eine funktionsorientierte Auslegung, die danach fragt, welchen L\u00f6sungsbeitrag der im Patentanspruch 1 geforderte \u201eAbstand\u201e im Rahmen der beanspruchten Erfindung zu leisten hat. Bei diesem Ausgangspunkt ist es ohne weiteres m\u00f6glich und zul\u00e4ssig, ein- und denselben Begriff &#8211; hier: das Wort \u201eAbstand\u201e -, der vom Patent in Bezug auf verschiedene Bauteile der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung gebraucht wird, unterschiedlich zu interpretieren, n\u00e4mlich so, wie es die ihm im jeweiligen Zusammenhang zugedachte technische Funktion verlangt. Im Streitfall liegt der Sachverhalt genau so. Der \u201eAbstand\u201e zwischen Einspritz\u00f6ffnung und Speicherreservoir bezweckt, dass der Kaffeeextrakt in einem Fl\u00fcssigkeitsstrahl in den im Reservoir gesammelten Fl\u00fcssigkeitsvorrat einspritzen kann, so dass sich eine Schaumschicht aus kleinen Blasen bildet. Damit solches geschehen kann, muss die Einspritz\u00f6ffnung vertikal &#8211; und darf nicht nur horizontal &#8211; vom Speicherreservoir beabstandet sein. Der Begriff \u201eAbstand\u201e meint somit, soweit er sich auf die Einspritz\u00f6ffnung und das Speicherreservoir bezieht, eine senkrechte Distanz zwischen den beiden Bauteilen. G\u00e4nzlich anders verh\u00e4lt es sich hinsichtlich des \u201eAbstandes\u201e zwischen dem Speicherreservoir und der Ausflu\u00df\u00f6ffnung. Da dieser \u201eAbstand\u201e lediglich dazu vorgesehen ist, ein Speicherreservoir auszubilden, in dem eine ausreichende Fl\u00fcssigkeitsmenge bereitgestellt werden kann, gen\u00fcgt f\u00fcr die Zwecke der Erfindung gleicherma\u00dfen eine vertikale wie eine horizontale Beabstandung von Speicherreservoir und Ausflu\u00df\u00f6ffnung. Der Begriff \u201eAbstand\u201e, soweit er sich auf das Speicherreservoir und die Ausflu\u00df\u00f6ffnung bezieht, kann (und muss deshalb), um der technischen Lehre des Klagepatents gerecht zu werden, im Sinne einer vertikalen oder einer horizontalen Distanz verstanden werden.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert auch nichts der Umstand, dass mit Hilfe der Zubereitungsvorrichtung eine Schaumschicht aus kleinen Blasen gebildet werden soll. Soweit die Beklagte geltend macht, ein vertikaler Abstand zwischen Speicherreservoir und Ausflu\u00df\u00f6ffnung sei erforderlich, damit infolge der gegebenen Fallh\u00f6he etwaige gr\u00f6\u00dfere Blasen zerplatzen, bevor der mit einer Schaumschicht versehene Kaffeeextrakt in ein Trinkgef\u00e4\u00df oder dergleichen abgegeben werde, mi\u00dfachtet sie den Inhalt der Klagepatentschrift. Dieser l\u00e4\u00dft n\u00e4mlich keinerlei Zweifel daran, dass der Str\u00f6mungsweg, den der Kaffeeextrakt vom Speicherreservoir zur Ausflu\u00df\u00f6ffnung zur\u00fcckzulegen hat, zur Bildung kleiner Schaumblasen nichts beitr\u00e4gt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschreibungstext auf Seite 2 oben, Seite 4, 2. Absatz und Seite 7 Mitte, wo es &#8211; in der Reihenfolge der Aufz\u00e4hlung &#8211; hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDadurch, dass der Strahl aus Kaffeeextrakt auf die Fl\u00fcssigkeitsoberfl\u00e4che im mittlerweile gef\u00fcllten Speicherreservoir spritzt, werden Blasen im Speicherreservoir gebildet. &#8230; Da der Fl\u00fcssigkeitsstrahl in das Speicherreservoir spritzt, erh\u00e4lt man eine Schaumschicht mit kleinen Blasen, deren Eigenschaften vorherbestimmt sind.\u201e<\/p>\n<p>\u201eDa der Strahl aus Kaffeeextrakt in das Bad aus Kaffeeextrakt , das sich im Speicherreservoir befindet &#8230;, einspritzt, hat das Auftreffen des Strahls auf das Bad die Bildung einer Schaumschicht aus kleinen Blasen zur Folge. Durch die Ausflu\u00df\u00f6ffnungen wird diese Schaumschicht aus kleinen Blasen mit dem Rest des Kaffeeextraktes mitgerissen, um anschlie\u00dfend in einen Beh\u00e4lter zu flie\u00dfen.\u201e<\/p>\n<p>\u201eDieses Speicherreservoir (10) wird mit dem Kaffeeextrakt gef\u00fcllt. Somit spritzen die Strahlen des Kaffeeextrakts mit Wucht in die Fl\u00fcssigkeitsoberfl\u00e4che des Speicherreservoirs (10). Dies erzeugt starke, turbulente Str\u00f6mungen im Speicherreservoir, was in der Bildung von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, resultiert. &#8230; Wenn das Speicherreservoir vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt ist, wird es \u00fcberlaufen, womit es dem Kaffeeextrakt mit der Schaumschicht aus kleinen Blasen m\u00f6glich ist, \u00fcber die Ausflu\u00df\u00f6ffnungen (6.1 und 6.2) zu einem Beh\u00e4lter (20) zu flie\u00dfen, der unter dem Geh\u00e4use (2) aufgestellt ist.\u201e<\/p>\n<p>Der seitliche Abstand der Ausflu\u00df\u00f6ffnungen von den flachgekr\u00fcmmten Trennw\u00e4nden, die das Speicherreservoir bilden, mag klein sein. Er ist jedoch v\u00f6llig ausreichend, weil durch ihn &#8211; und allein darauf kommt es an &#8211; eine ausreichende Separierung der Ausflu\u00df\u00f6ffnungen von dem Speicherreservoir geschaffen wird, der die Ausbildung eines Fl\u00fcssigkeitsvorrates im Reservoir zul\u00e4\u00dft. Soweit zwischen zwei benachbarten Trennw\u00e4nden im Bodenbereich eine kleindimensionierte Durchtritts\u00f6ffnung verbleibt, handelt es sich um nichts anderes als die im Unteranspruch 6 des Klagepatents vorgesehenen Auslauf\u00f6ffnungen in einer Seitenwand des Reservoirs.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte &#8211; wie vorstehend dargetan &#8211; von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft als Fachunternehmen ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Sie haftet der Kl\u00e4gerin deshalb au\u00dferdem auf Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch der H\u00f6he nach zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). F\u00fcr die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes im Hinblick auf die Abnehmer der Beklagten besteht keine Veranlassung. Die &#8211; insoweit darlegungs- und beweispflichtige &#8211; Beklagte hat nichts daf\u00fcr vorgetragen, dass ihr die Offenbarung der Abnehmer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ausnahmsweise unzumutbar sei.<\/p>\n<p>Als unschl\u00fcssig erweist sich das Klagebegehren lediglich im Hinblick auf die Handlungsalternative des Herstellens, weil die Kl\u00e4gerin selbst nicht behauptet, dass das angegriffene Br\u00fchger\u00e4t von der Beklagten produziert wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten gibt keinen Anla\u00df, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>Die Prognose, dass der deutsche Teil des Klagepatents aller Voraussicht nach f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, verbietet sich schon deshalb, weil sich die Beklagte weitgehend auf den im Erteilungsverfahren bereits gepr\u00fcften und in der Patentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik bezieht (GM xxx 02 P, GM 89 13 xxx, GB 2 172 xxx) und zu neu entgegengehaltenen fremdsprachigen Druckschriften entgegen der im fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin ausdr\u00fccklich erteilten Auflage keine deutschen \u00dcbersetzungen vorgelegt hat (EP 0 727 xxx, US-A 3 450 xxx). Soweit die Beklagte dies hinsichtlich der US-A 3 450 xxx mit ihren nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2006 nachgeholt hat, ist die \u00dcbersetzung bei der Entscheidung dennoch au\u00dfer Betracht geblieben. Der Schriftsatznachlass soll der Beklagten zu neuem tats\u00e4chlichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin in deren Schriftsatz vom 8.02.2006 rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hren, er dient jedoch nicht dazu, eigene Vers\u00e4umnisse der Beklagten bei der Vorlage von deutschen \u00dcbersetzungen zu korrigieren. In Anbetracht dieser Vorbemerkungen sind lediglich folgende Bemerkungen veranla\u00dft:<\/p>\n<p>Die US-A 5 337 xxx offenbart kein mit einer Einspritz\u00f6ffnung zusammenwirkendes Fl\u00fcssigkeitsreservoir, welches zur Schaumbildung geeignet w\u00e4re. Im Beschreibungstext ist vielmehr darauf hingewiesen, dass die Schaumschicht dadurch hervorgerufen wird, dass das Kaffeemehl am Ende des Br\u00fchvorganges nochmals sto\u00dfartig ausgeschwemmt und durch den Dampf bzw. die Luft aufgesch\u00e4umt wird. Die in der WO-A 95\/16xxx (Figur 3) gezeigte Mischkammer hat ebenso wenig die Funktion eines Speicherreservoirs. Nach den Ausf\u00fchrungen des Beschreibungstextes dient der Adapter (28) vielmehr dazu, den bereits zubereiteten Kaffee zu teilen und zu k\u00fchlen. Den Figurendarstellungen in der US-A 3 450 xxx l\u00e4\u00dft sich nicht entnehmen, dass die Auslauf\u00f6ffnung des Padtr\u00e4gers derart ausgebildet ist, dass ein (zur Schaumbildung geeigneter) Fl\u00fcssigkeitsstrahl entsteht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Beklagten durch eine Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen w\u00fcrde (\u00a7 712 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0550 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. M\u00e4rz 2006, Az. 4b O 70\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[30,2],"tags":[],"class_list":["post-2938","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-30","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2938","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2938"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2938\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2939,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2938\/revisions\/2939"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2938"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2938"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2938"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}