{"id":2936,"date":"2006-02-28T17:00:34","date_gmt":"2006-02-28T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2936"},"modified":"2016-04-26T14:17:25","modified_gmt":"2016-04-26T14:17:25","slug":"4b-o-57005-feststoffdiffusionsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2936","title":{"rendered":"4b O 570\/05 &#8211; Feststoffdiffusionsverfahren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0549<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2006, Az. 4b O 570\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDer Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 18.11.2005 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist ein belgisches Unternehmen, das u. a. Grundlagenforschung im Bereich sog. Feststoffdiffusionsverfahren betreibt und sich auf die gewerbliche Verzinkung formschwieriger Stahlbauteile, insbesondere f\u00fcr die Automobilindustrie, spezialisiert hat. Die Antragsgegnerin zu 1) ist als Zulieferer f\u00fcr die Automobilbranche t\u00e4tig, unter anderem von Karosseriekomponenten wie Seitenaufpralltr\u00e4gern und A-, B- und C-S\u00e4ulen. Die Antragsgegner zu 2) und 3) sind Angestellte der Antragsgegnerin zu 1).<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) lie\u00df sich beginnend mit einer Pr\u00e4sentation vom 28.05.2003 die von der Antragstellerin entwickelte Technologie zur Beschichtung von Stahlteilen unter Zuhilfenahme des erw\u00e4hnten Feststoffdiffusionsverfahrens vorf\u00fchren; in der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Pr\u00e4sentationen und Versuchen, die mitunter in Anwesenheit der Antragsgegner zu 2) und 3) und weiteren Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1) stattfanden.<\/p>\n<p>In unmittelbarem Anschlu\u00df an die Pr\u00e4sentation wandte sich die Antragsgegnerin zu 2) per E-Mail an die Antragstellerin, um Einzelheiten der Technologie zu erfragen; weitere Anfragen erfolgten vor allem Anfang Oktober 2003.<\/p>\n<p>Unter dem 13.10.2003 meldete die Antragsgegnerin zu 1) ein \u201eHochfestes Stahlbauteil mit Korrosionsschutzschicht aus Zink\u201e zum deutschen Patent an (DE 103 48 xxx; Anlage ASt 9), als dessen Erfinder die Antragsgegner zu 2) und 3) angegeben wurden.<br \/>\nDie Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.05.2005.<\/p>\n<p>Am 22.10.2004 schlossen die Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage ASt 10), in der unter anderem eine Vertragsstrafe von 150.000,&#8211; \u0080 f\u00fcr jeden Versto\u00df und im \u00fcbrigen eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde. Danach fanden weitere Gespr\u00e4chstermine statt.<\/p>\n<p>Nachdem die Patentanmeldung der Antragsgegnerin zu 1) ver\u00f6ffentlicht worden war, wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.07.2005 an den Executive Vice President Structures der Antragsgegnerin zu 1) und r\u00fcgte vermeintliche Verst\u00f6\u00dfe der Antragsgegner gegen die getroffene Geheimhaltungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 23.09.2005 reagierte die Antragsgegnerin zu 1) ausf\u00fchrlich auf dieses Schreiben, das die Antragstellerin ihrerseits mit Schreiben vom 30.09.2005 beantwortete. Am 10.10.2005 fand ein gemeinsames Gespr\u00e4ch der Parteien statt, in dem vereinbart wurde, die Gespr\u00e4che nach einer Stillhalteperiode von 14 Tagen am 24.10.2005 fortzusetzen. Nachdem die Antragsgegnerin zu 1) mit E-Mail vom 19.10.2005 (Anlage ASt 19) der Antragstellerin mitteilte, lediglich fallweise mit ihr zusammenarbeiten zu wollen und im \u00fcbrigen die Patentanmeldungen zur\u00fcckzunehmen, forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 24.10.2005 auf, in die \u00dcbertragung der Patentanmeldung einzuwilligen und von einer R\u00fccknahme der Anmeldung abzusehen.<\/p>\n<p>Zu einer urspr\u00fcnglich in Aussicht genommenen Zusammenarbeit der Parteien kam es schlie\u00dflich nicht.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 04.11.2005 mahnte die Antragstellerin durch Schreiben ihres Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten (Anlage ASt 13) die Antragsgegner ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,<\/p>\n<p>1. Stahlteile in einem Zinkthermodiffusionsverfahren bei unter 380\u00b0C in einer W\u00e4rmekammer lose oder lagefixiert unter Zuhilfenahme eines w\u00e4rmeleitenden F\u00fcllstoffes mit einer Zink\/Eisenlegierung zu beschichten, die d\u00fcnner als 15\u00b5m ist, und nicht passiviert wird,<\/p>\n<p>2. Stahlteile auf diese Weise beschichten zu lassen,<\/p>\n<p>3. so beschichtete Stahlteile in Verkehr zu bringen oder durch Dritte in Verkehr bringen zu lassen, und insbesondere zu gewerblichen und Forschungszwecken zu benutzen,<\/p>\n<p>4. Dritten gegen\u00fcber Einzelheiten dieses Beschichtungsverfahrens zu offenbaren.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erla\u00df der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner machen geltend, der Antrag enthalte keine geheimzuhaltenden Tatsachen, da diese s\u00e4mtlich aus dem Stand der Technik bekannt seien. Sie verweist dazu u.a. auf eine Publikation \u201eHotel\u201e der Firma Coyote, das sie als Anlage AG7 zur Akte gereicht hat.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist nicht gerechtfertigt. Bei Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht glaubhaft, da\u00df der Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 und 11 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 8, 17, 18 UWG gegen die Antragsgegner zustehen. Gleicherma\u00dfen bestehen keine Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 17, 18 UWG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 823 Abs. 2, 1004 BGB analog bzw. aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 826 in Verbindung mit \u00a7 1004 BGB analog.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft vorgetragen, den Antragsgegnern im gesch\u00e4ftlichen Verkehr Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. Vorlagen oder Vorschriften technischer Art anvertraut zu haben, die diese zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt haben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGegenstand des Unterlassungsantrags sind lediglich Angaben, die aus dem Stand der Technik bekannt oder zwischenzeitlich \u2013 insbesondere aus der Offenlegung der Patentanmeldung DE 103 48 xxx \u2013 offenkundig sind. Die offenkundige Bekanntheit steht jedoch einem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entgegen, da das in \u00a7\u00a7 17, 18 UWG enthaltene Anvertrauen fehlende Offenkundigkeit voraussetzt (BGHZ 82, 369, 372 &#8211; Stra\u00dfendecke II; OLG M\u00fcnchen NJWE-WettbR 1997, 38, 39; K\u00f6hler in: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, 24. Aufl. 2006, \u00a718 UWG Rn 11). Ein Versto\u00df gegen die Regelungen ist nur in dem Zeitraum bis zum Bekanntwerden m\u00f6glich, hier der Offenlegung der Anmeldung am 19.05.2005; ebenso enden mit Offenkundigwerden auch darauf bezogene Unterlassungsanspr\u00fcche, da bez\u00fcglich der konkret zu bezeichnenden Informationen der Geheimnischarakter entfallen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des anvertrauten Wissens ist es ohne Unterschied, ob diese durch einen Dritten oder den Empf\u00e4nger der anvertrauten Information selbst erfolgt ist. Auch die durch den Informationsempf\u00e4nger ver\u00f6ffentlichen Angaben f\u00fchren zur allgemeinen Bekanntheit und in der Folge zum Wegfall des Schutzes nach \u00a7\u00a7 17, 18 UWG, da es an der Offenkundigkeit fehlt (K\u00f6hler aaO., \u00a7 17 UWG Rn 7; ders. in K\u00f6hler\/Piper, 3. Aufl. 2002, \u00a7 17 UWG Rn 6).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Verfahren, bez\u00fcglich dessen die Antragstellerin Unterlassungsanspr\u00fcche geltend macht, weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>Ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist seinem wesentlichen Inhalt nach aus der Offenlegungsschrift zur Patentanmeldung DE 103 48 xxx der Antragsgegner (Anlage ASt 9) bekannt.<\/p>\n<p>Die Patentanmeldung betrifft ein Struktur- oder Sicherheitsbauteil aus hochfestem Stahl, das \u00fcber eine in einem Feststoffdiffusionsverfahren erzeugte Korrosionsschutzschicht verf\u00fcgt. Damit ist Merkmal 1 erf\u00fcllt, denn das Zinkthermodiffusionsverfahren, dessen Verwendung in den Patentanspr\u00fcchen gelehrt wird, ist ein solches Feststoffdiffusionsverfahren.<\/p>\n<p>In Anspruch 6 der genannten Offenlegungsschrift wird ein Verfahren offenbart, das bei weniger als 320\u00b0C durchgef\u00fchrt wird, so da\u00df Merkmal 2 gegeben ist. Die Verwendung einer W\u00e4rmekammer im Sinne des Merkmals 3 ergibt sich ebenfalls aus Anspruch 6 der Offenlegungsschrift; soweit die Antragstellerin in Merkmal 3 das Verfahren weiter dadurch charakterisiert, da\u00df die Stahlteile lose oder lagefixiert beschichtet werden, zeigt die Alternativit\u00e4t der Fixierung, da\u00df die konkrete Ausgestaltung in dieser Hinsicht gerade beliebig ist. Die Beschreibung der Offenlegungsschrift stellt zudem zutreffend heraus, da\u00df das zugrundeliegende Verfahren der Sherardisierung urspr\u00fcnglich f\u00fcr Sch\u00fcttgut angewandt wurde, dessen Behandlung lose erfolgte. Die demgegen\u00fcber als Weiterentwicklung anzusehende lagefixierte Behandlung f\u00fcr Stahlteile wird von der Patentanmeldung sogar gerade offenbart.<\/p>\n<p>Die Beschichtung mit einer Zink-\/Eisenlegierung (Merkmal 4) ergibt sich aus Patentanspruch 1. In der Beschreibung wird zudem erl\u00e4utert, da\u00df das Verfahren, wie aus dem Stand der Technik bekannt im engen Kontakt mit einem inerten Material wie z.B. Sand durchgef\u00fchrt wird, mithin einem w\u00e4rmeleitenden F\u00fcllstoff gem\u00e4\u00df Merkmal 4.<\/p>\n<p>Eine Beschichtungsdicke von unter 15 \u00b5m gem\u00e4\u00df Merkmal 5 ist im Anspruch 1 der Patentanmeldung offenbart, der eine Schichtdicke = 10 \u00b5m lehrt. Das Merkmal 6, wonach das beschichtete Stahlteil nicht passiviert wird, ist in Unteranspruch 2 der Patentanmeldung offenbart.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie technische Lehre, die Gegenstand des Unterlassungsantrags der Antragstellerin ist, ist dem Fachmann dar\u00fcber hinaus aus der Ver\u00f6ffentlichung \u201eHotel\u201e der Firma Coyote bekannt. Die Publikation befa\u00dft sich insgesamt mit der in Merkmal 1 enthaltenen Beschichtung von Stahlteilen in einem Zinkthermodiffusionsverfahren. Der Umstand, da\u00df das Verfahren sich nicht auf Sch\u00fcttgut beschr\u00e4nkt, wie es bei der urspr\u00fcnglichen Entwicklung der Fall war, ergibt sich aus den auf Seite 54 der Publikation mitgeteilten Dimensionen von 1905 mm x 483 mm x 400 mm, in denen zum Drucklegungszeitpunkt Komponenten behandelt werden konnten.<\/p>\n<p>Merkmale 2 bis 4 entnimmt der Fachmann der Darstellung auf Seite 33, wo das Sherardisieren als Diffusionsproze\u00df mit Erhitzung unter Zugabe von Zinkstaub in einem rotierenden geschlossenen Beh\u00e4lter bei 320 bis 500\u00b0C \u2013 mithin in einer W\u00e4rmekammer und auch bei Temperaturen unter 380\u00b0C \u2013 beschrieben wird. Der Fachmann liest dabei in Kenntnis des Sherardisierverfahrens mit, da\u00df auch ein w\u00e4rmeleitender F\u00fcllstoff zur Anwendung kommt. Als Ergebnis verzeichnet die Publikation eine Zink-Eisenlegierung, wie sie auch Merkmal 4 als Beschichtung verlangt. Hinsichtlich der Frage, ob die zu beschichtenden Teile lose oder lagefixiert behandelt werden, wird auf die vorstehend unter a) enthaltenen Ausf\u00fchrungen verwiesen. Bereits auf Seite 15 der Ver\u00f6ffentlichung hat der Fachmann erfahren, da\u00df Schichtdicken von 12 bis 50 \u00b5m erreicht werden k\u00f6nnen, mithin auch solche von weniger als 15 \u00b5m entsprechend Merkmal 5.<\/p>\n<p>Ebenfalls auf Seite 15 findet sich die Mitteilung, da\u00df eine Passivierungsbehandlung empfohlen wird. Daraus entnimmt der Fachmann die Information, da\u00df eine Passivierung zwar angeraten wird, aber nicht zwingend und eine verfahrensgem\u00e4\u00dfe Beschichtung auch ohne ein nachfolgendes Passivieren m\u00f6glich ist (Merkmal 6). Entsprechend den Anforderungen an den zu beschichtenden Gegenstand wird er daher nach Bedarf entscheiden, ob er eine Passivierung vornimmt oder nicht. Ein von diesem objektiven Gehalt abweichendes Verst\u00e4ndnis der Beschreibungsstelle in einem engeren Sinn kann die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht annehmen, da die Antragstellerin ein solches nicht glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Antragsfassung mit der Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingehend im Hinblick auf die Bezeichnung der konkreten, das Verfahren der Antragstellerin charakterisierenden Informationen er\u00f6rtert worden ist und die Antragstellerin an dem schrifts\u00e4tzlich angek\u00fcndigten Antrag festgehalten hat, scheidet auch eine Fassung nach richterlichem Ermessen im Sinne von \u00a7 938 ZPO aus. Insbesondere kann die Antragsbegr\u00fcndung nicht ber\u00fccksichtigt werden, da aus dieser nicht klar wird, durch welche besonderen Eigenschaften sich das Verfahren der Antragstellerin auszeichnet und welche Teile davon zu ihrem geheimen Wissen geh\u00f6ren und sich vom bekannten Stand der Technik abheben. Soweit sich die Antragstellerin darauf st\u00fctzt, das von ihr entwickelte Verfahren laufend weiterentwickelt zu haben und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an seiner Geheimhaltung zu haben, wird nicht deutlich, was Gegenstand der Geheimhaltung sein soll. Auch die Antragsbegr\u00fcndung l\u00e4\u00dft nicht erkennen, welche Vorschriften technischer Art, d.h. Handlungsanweisungen im Sinne einer technischen Lehre, die Antragstellerin den Antragsgegnern anvertraut hat.<\/p>\n<p>Die von der Antragstellerin auf Bl. 5 bis 7 der Antragsschrift unter Bezugnahme auf die Anlagen Ast 3 und 6 vorgetragenen Einzelheiten, sind ausdr\u00fccklich nicht Gegenstand des Antrags.<\/p>\n<p>Aus der Pr\u00e4sentation vom 28.05.2003 l\u00e4\u00dft sich im wesentlichen der gesamte Verfahrensablauf entnehmen, der aber offenkundig nicht ins Detail geht und insbesondere bei Parametern einen weiten Bereich angibt (Vgl. Anlage Ast 3, S. 4: \u201eSchichtdicke 1,5 \u2013 20 \u00b5m\u201e; S. 5: \u201eBeschichtungstemperatur: 280\u00b0C bis 370\u00b0C\u201e). Die in gro\u00dfem Ma\u00dfe vorhandenen Untersuchungsberichte kennzeichnen gerade nicht das Verfahren der Antragstellerin, sondern beschreiben lediglich dessen Ergebnisse.<\/p>\n<p>In der als Anlage ASt6 zur Akte gereichten E-Mail hat die Antragstellerin den Antragsgegnern weitere Einzelheiten zum Verfahren mitgeteilt, die im wesentlichen Details des Ablaufs betreffen; insbesondere unter den Ziffern 3. bis 5. sind dort eine Vielzahl von Parametern enthalten. Auch hier ist hingegen nicht erkennbar, welchen Angaben Geheimniswert zukommt. In Bezug auf die Informationsanfragen der Antragsgegnerin zu 2) per E-Mail (Anlagen ASt 4, 5, 7 und 8) hat die Antragstellerin nicht einmal mitgeteilt, welche Angaben sie den Antragsgegnern daraufhin \u00fcbermittelt hat und in welcher Weise diese gegebenenfalls die Besonderheiten ihres Verfahrens charakterisieren.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf die von der Antragstellerin in der Replik erw\u00e4hnten weiteren Parameter und Modifikationen bleibt deren genauer Gehalt unklar.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Verf\u00fcgungsanspruch ist das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht erkennbar. F\u00fcr einstweilige Verf\u00fcgungen ist nur dann Raum, wenn die Sache dringlich ist. Zwar wird die den Verf\u00fcgungsgrund rechtfertigende Dringlichkeit in Wettbewerbssachen gem. \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet (vgl. nur K\u00f6hler aaO, \u00a7 12 UWG Rn 3.13. mwN).Die Dringlichkeitsvermutung wird jedoch grunds\u00e4tzlich dadurch widerlegt, da\u00df der Antragsteller eines Verfahrens nach Kenntnis des Wettbewerbsversto\u00dfes l\u00e4ngere Zeit gegen\u00fcber dem Antragsgegner unt\u00e4tig geblieben ist, ihn also weder abgemahnt hat noch gegen ihn gerichtlich vorgegangen ist.<\/p>\n<p>Wer in Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und der ihm drohenden Nachteile l\u00e4ngere Zeit unt\u00e4tig geblieben ist, hat damit zu erkennen gegeben, da\u00df die Sache f\u00fcr ihn nicht so eilig ist. Dies hat zur Folge, da\u00df sich die Dringlichkeit dann nicht mehr vermuten l\u00e4\u00dft. Feste zeitliche Grenzen lassen sich daf\u00fcr nicht ziehen; es ist vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf den Grund des Zuwartens.<\/p>\n<p>Die Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 12 Abs. 2 UWG ist hier durch das Vorbringen der Antragstellerin widerlegt. Der Eingang des Antrags auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung beim Landgericht Paderborn am 23.11.2005 ist zu sp\u00e4t erfolgt. Nach ihrer eigenen Angabe hatte sie bereits seit Juli 2005 Kenntnis von den vermeintlichen Verst\u00f6\u00dfen der Antragsgegner. Damit korrespondiert das diesbez\u00fcgliche Schreiben der Antragstellerin an den Executive Vice President Structures der Antragsgegnerin, das vom 06.07.2005 datiert.<\/p>\n<p>Um die gerichtliche Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche im Eilwege nicht zu gef\u00e4hrden, h\u00e4tte es die Antragstellerin schon nicht hinnehmen d\u00fcrfen, da\u00df eine ausf\u00fchrliche Reaktion der Antragsgegnerin zu 1) erst mit Schreiben vom 23.09.2005 erfolgt. Angesichts eines Zeitraumes von zweieinhalb Monaten h\u00e4tte die Antragstellerin auf eine Beschleunigung seitens der Antragsgegnerin zu 1) hinwirken oder aber gerichtliche Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Insbesondere h\u00e4tte die Antragstellerin nicht eine weitere Woche verstreichen lassen d\u00fcrfen, um das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) zu beantworten, um dann schlie\u00dflich f\u00fcr den 10.10.2005, also weitere 10 Tage sp\u00e4ter, einen gemeinsamen Gespr\u00e4chstermin zu vereinbaren. Die darin getroffene Vereinbarung einer Stillhalteperiode von weiteren 14 Tagen, nach denen man die M\u00f6glichkeit einer g\u00fctlichen Einigung erneut pr\u00fcfen wollte, stellt ebenfalls keine derart z\u00fcgige Reaktion dar, da\u00df das Eilbed\u00fcrfnis der Antragstellerin erkennbar geworden w\u00e4re. Erst mit Schreiben ihres Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten vom 04.11.2005 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 07.11.2005 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Obwohl die Antragstellerin dieses \u2013 vier Monate nach Kenntnis ge\u00e4u\u00dferte \u2013 Ansinnen mit Schreiben ihrer Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten vom 09.11.2005 unter Beif\u00fcgung einer Schutzschrift zur\u00fcckwies, verstrichen noch weitere 2 Wochen bis zur Antragstellung.<\/p>\n<p>Das lange Zuwarten der Antragstellerin ist in der Gesamtbetrachtung als Widerlegung der Dringlichkeit zu beurteilen. Aus dem gesamten Verhalten ergibt sich, da\u00df die Sache f\u00fcr die Antragstellerin nicht eilbed\u00fcrftig war und f\u00fcr sie kein Anla\u00df bestand, ihre Rechte im Eilrechtswege durchzusetzen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0549 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 4b O 570\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[30,2],"tags":[],"class_list":["post-2936","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-30","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2936","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2936"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2936\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2937,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2936\/revisions\/2937"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2936"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2936"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2936"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}