{"id":2934,"date":"2006-03-14T17:00:40","date_gmt":"2006-03-14T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2934"},"modified":"2016-04-26T14:16:31","modified_gmt":"2016-04-26T14:16:31","slug":"4b-o-49905-tebuconazole","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2934","title":{"rendered":"4b O 499\/05 &#8211; Tebuconazole"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0548<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. M\u00e4rz 2006, Az. 4b O 499\/05<\/p>\n<p><!--more-->Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 31.10.2005 bleibt aufrechterhalten mit der Klarstellung, dass die unter III. a. ausgesprochene Auskunftspflicht hinsichtlich der einzelnen Lieferungen nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer gilt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 453 xxx, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 27.04.1990 (4013xxx) am 12.04.1991 angemeldet und dessen Anmeldung am 30.10.1991 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29.12.1993. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt als DE 591 00 xxx.2 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent Anlage ASt 2) gef\u00fchrt wird, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die hier interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 3 des Verf\u00fcgungspatents, welches die Verwendung von Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamiden als Kristallisationsinhibitoren betrifft, lauten:<\/p>\n<p>Bl. 15 \u2013 18 Anlage ASt 2<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der agrochemischen Industrie, zu deren Produkten u.a. Fungizid QWZ\u00ae EW 250 geh\u00f6rt. Dieses Fungizid wird verd\u00fcnnt in Form w\u00e4ssriger Spritzbr\u00fchen ausgebracht. Es enth\u00e4lt 251,2 g\/l des Wirkstoffes Tebuconazole und ein Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamid, das die Kristallisation des Wirkstoffes beim Ausbringen verhindert. F\u00fcr das Fungizid QWZ\u00ae EW 250 ist der ABC Deutschland GmbH vom Bundesamt f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung Nr. 4xxx-00 erteilt worden. Die Antragsgegnerin, die im Gesch\u00e4ftsbetrieb auch unter der Bezeichnung Rc auftritt, vertreibt sogenannte Pflanzenschutz-Generika.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin erwarb einen Kanister \u201eRC-Tebuconazole 251,2 g\/l (25,9%)\u201e (nachfolgend: RC-Tebuconazole). Hierbei handelt es sich um ein Spritzmittel gegen pilzliche Krankheiten in Getreide, Raps und andere Ackerbaukulturen, Hopfen, Gr\u00e4sern und Gem\u00fcse sowie an Zierpflanzen. Der Kanister ist mit den im folgenden wiedergegebenen Etiketten (Anlagen ASt 6, ASt 7 und ASt 11) versehen:<\/p>\n<p>Anlagen ASt 6,<\/p>\n<p>Auf der Internetseite rc.com , die bis zum 5.12.2005 auch von der Antragsgegnerin betrieben wurde, wurde und wird RC-Tebuconazole als EU-Import mit Hinweis auf das unter der Nummer 024xxx-00 in Deutschland zugelassene Produkt QWZ beworben (Anlagen ASt 9, ASt 15 und ASt 18). Die chemische Identit\u00e4t zwischen RC-Tebucanozole und dem Referenzmittel wird dort \u201ebest\u00e4tigt\u201e. Die von der Antragsgegnerin betriebene deutsche Website rc.de befindet sich derzeit im Aufbau. Bei einem Aufruf der Seite wird man unter Hinweis auf das internationale Angebot auf die Website rc.com weitergeleitet (Anlagen ASt 16, ASt 17).<br \/>\nDie Antragstellerin behauptet, gegen das Verf\u00fcgungspatent sei kein Einspruch eingelegt worden. Ebenso wenig sei das ihm zu Grunde liegende europ\u00e4ische Patent in irgendeinem Land angegriffen worden. In allen L\u00e4ndern, in denen Anmeldungen f\u00fcr parallele Patente auf der Grundlage der gleichen Priorit\u00e4t wie im Verf\u00fcgungspatent beansprucht eingereicht worden seien, seien Patente erteilt worden.<br \/>\nDer von ihr am 19.08.2005 erworbene Kanister RC-Tebuconazole sei von der Antragsgegnerin vertrieben worden. RC-Tebuconazole enthalte sowohl Tebuconazole wie auch N,N-Dimethylcapramid und verwirkliche deshalb Anspruch 1 und bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Anwendung auch Anspruch 3 des Verf\u00fcgungspatents. RC-Tebuconazole sei in Bezug auf diese Bestandteile identisch mit ihrem QWZ\u00ae, welches die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatentes verwende. Unterschiede best\u00fcnden jedoch bei den Nebenkomponenten. Bei RC-Tebuconazole handele es sich auch keineswegs um das Originalprodukt der Antragstellerin oder um ein Produkt, das mit Zustimmung der Antragstellerin in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union auf den Markt gekommen sei.<br \/>\nDie f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren erforderliche Dringlichkeit sei anzunehmen. Obwohl sie erste Hinweise auf den Vertrieb des RC-Tebuconazole in Deutschland am 12.08.2005 gehabt habe, habe sie das Produkt erst am 19.08.2005 erwerben k\u00f6nnen. Eine erste Analyse habe am 02.09.2005 vorgelegen, eine vollst\u00e4ndige Untersuchung erst Ende September.<br \/>\nDie Kammer hat auf Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2005 per Beschluss am 31.10.2005 im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung der Antragsgegnerin untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland Pflanzenschutzmittel anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren, die als Bestandteile den Wirkstoff Tebuconazole mit einer im Beschlusstenor n\u00e4her bezeichneten Formel sowie N,N Dimethylcarpramid in einer ebenfalls im Beschlusstenor n\u00e4her bezeichneten Menge und gegebenenfalls einen oder mehrere weitere Wirkstoffe sowie Zusatzstoffe enthalten und die in Form w\u00e4ssriger Spritzbr\u00fchen aufzubringen sind. Dar\u00fcber hinaus wurde der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung sowie die Herausgabe der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Pflanzenschutzmittel dieser Art an einen Gerichtsvollzieher aufgegeben. Wegen des konkreten Wortlautes der einstweiligen Verf\u00fcgung wird auf Bl. 24 \u2013 27 d. A. Bezug genommen.<br \/>\nGegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.12.2005, bei Gericht am 22.12.2005 eingegangen, Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 31.10.2005 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 31.10.2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Antragsgegnerin zieht die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel. Diese k\u00f6nne weder Rechte aus der Zulassung des Bundesamtes f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit noch aus dem Verf\u00fcgungspatent geltend machen. Ferner bestreitet sie eine Erteilung paralleler Patente und deren Rechtsbestand.<br \/>\nSie ist des weiteren der Ansicht, das angegriffene Produkt verletze nicht das Verf\u00fcgungspatent, dem im \u00fcbrigen die von der Antragstellerin dargestellten Anspr\u00fcche 1 und 3 nicht entnommen werden k\u00f6nnten. Unterschiede zwischen QWZ, das ebenfalls nicht unter das Verf\u00fcgungspatent falle, und RC-Tebuconazole best\u00fcnden nicht. Der von der Antragstellerin erworbene Kanister, dessen Kaufdatum sie bestreite, stamme nicht aus ihrem Bestand. Wie aus der auf dem Etikett befindlichen Postleitzahl geschlossen werden k\u00f6nne, stamme er aus einem Verkauf der Rc Nederland B.V. F\u00fcr deren Vertriebshandlungen sei sie nicht verantwortlich. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Jahr 2005 kein Produkt mit Inhaltsstoffen, wie sie die Antragstellerin vortrage, verkauft oder am Markt angeboten. Im \u00fcbrigen seien die Rechte der Antragstellerin aus dem Verf\u00fcgungspatent ersch\u00f6pft. Sie habe 2003 und 2004 von einem H\u00e4ndler QWZ\u00ae EW 250 erworben, welches mit Zustimmung der X CS Deutschland GmbH f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt in Verkehr gebracht worden sei. Sie habe dieses X-Originalprodukt damals lediglich mit einem neuen Etikett versehen und nach Deutschland importiert. Ebenso habe es im Jahr 2005 die Rc Nederland B.V. gemacht.<br \/>\nDie Antragsgegnerin ist ferner der Ansicht, der titulierte Auskunftsanspruch sei im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zuzusprechen. Er sei zudem zu weit gefasst, was auch f\u00fcr den Unterlassungsantrag gelte. Soweit Auskunft \u00fcber alle Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge seit dem 29.12.1993 verlangt werde, beruft sie sich auf Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 31.10.2005 war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen; dies f\u00fchrte zur Aufrechterhaltung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung (\u00a7\u00a7 925 Abs. 2, 940, 936 ZPO). Der Antragstellerin stehen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Antragsgegnerin zu. Es liegt sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch als auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin ist aktiv legitimiert. Sie ist unstreitig sowie ausweislich des als Anlage ASt 1 vorgelegten Auszugs des Patent- und Gebrauchsmusterregisters eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents. Mithin ist sie zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung befugt. Anspr\u00fcche aufgrund der der X CS Deutschland GmbH erteilten Zulassung werden von ihr nicht behauptet und auch nicht geltend gemacht.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Erfindung betrifft die neue Verwendung von bestimmten Alkylcarbons\u00e4ure-dimethyliden zur Verhinderung der Kristallisation beim Ausbringen von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen auf Basis bestimmter Wirkstoffe.<\/p>\n<p>In Spritzger\u00e4ten, die \u00fcblicherweise zur Aufbringung w\u00e4ssriger Formulierungen von Pflanzenschutzbehandlungsmitteln verwendet werden, sind mehrere Filter und D\u00fcsen vorhanden. Diese k\u00f6nnen bei der Ausbringung von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen auf Basis fester Wirkstoffe mehr oder weniger leicht durch auskristallisierende Wirkstoffe verstopfen. Dies ist insbesondere bei Verwendung der aus dem Stand der Technik bekannten fungizid wirksamen Azolderivaten der Fall, die h\u00e4ufig zur Kristallisation neigen.<br \/>\nEs wurde herausgefunden, dass sich Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamide der folgenden Formel (I)<\/p>\n<p>[Anlage ASt 2, S. 2]<\/p>\n<p>beim Ausbringen von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen, die mindestens ein Azolderivat der folgenden Formeln (II), (III), (IV) und\/oder (V)<\/p>\n<p>[Anlage ASt 2, S. 3-4]<\/p>\n<p>und gegebenenfalls einen oder mehrere weitere Wirkstoffe sowie Zusatzstoffe zur Verhinderung der Kristallisation von Wirkstoffen der Formeln (II) bis (V) enthalten, zur Verhinderung der Kristallisation von Wirkstoffen der Formeln (II) bis (V) verwenden lassen. Deren Kristallisationsneigung wird durch Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamide der Formel (I) stark herabgesetzt.<\/p>\n<p>Die Verwendung von Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamide der Formel (I) bietet nach dem Verf\u00fcgungspatent zudem den Vorteil, dass es sich hierbei um problemlos zu handhabende Stoffe handelt, die auch in gr\u00f6\u00dferen Mengen verf\u00fcgbar sind und keinerlei unerw\u00fcnschte Nebenwirkungen aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00df verwendbaren Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamide sind bekannt und durch die Formel (I) definiert. Die erfindungsgem\u00e4\u00df verwendbaren Azolderivate sind durch die Formeln (II) bis (V) definiert, wobei sie sowohl einzeln als auch zu mehreren in den w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen enthalten sein k\u00f6nnen. Ihre Wirkstoffe sowie deren Verwendung zur Bek\u00e4mpfung phytopathogener Pilze sind bekannt. Sie lassen sich in \u00fcblichen Formulierungen einsetzen. Als ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Azolderivat beschreibt das Verf\u00fcgungspatent unter anderem 1-(4-Chlorphenyl)-4,4-diemthyl-3-(1,24-triazol-1-yl-methyl)-pentan-3-ol der Formel<\/p>\n<p>[Anlage ASt 2, S. 5]<\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkt auf den bevorzugten Wirkstoff (II-a) Tebuconazole sieht das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch 1 eine Verwendung und in Anspruch 3 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1<br \/>\n(1-1) Verwendung von Alkylcarbons\u00e4ure-Dimethylamiden (I)<br \/>\n(1-2) beim Ausbringen von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen<br \/>\n(1-3) die Tebuconazole und gegebenenfalls weitere Wirk-\/Zusatzstoffe enthalten<br \/>\n(1-4) beim Ausbringen von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen<br \/>\n(1-5) zur Verhinderung der Kristallisation von Tebuconazole.<\/p>\n<p>Anspruch 3<br \/>\n(3-1)1. Verfahren zur Verhinderung der Kristallisation<br \/>\n(3-1)2. von Tebuconazole<br \/>\n(3-1)3. beim Ausbringen von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen,<br \/>\n(3-1)4. durch Zusetzen von Alkylcarbons\u00e4ure-Dimethylamiden (I) zur Spritzbr\u00fche.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Antragstellerin hat ihren zu sichernden Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 2 und 3 PatG glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas angegriffene Produkt RC-Tebuconazole verwirklicht die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat den Verletzungstatbestand f\u00fcr die Anspr\u00fcche 1 und 3 schl\u00fcssig dargelegt. Das Verf\u00fcgungspatent nennt als ein Azolderivat der Formel (II) \u2013 (IV) als bevorzugt unter (II-a) ausdr\u00fccklich die Verbindung Tebuconazole. Dieser Wirkstoff ist in dem angegriffenen Produkt \u2013 wie bereits der Name erkennen l\u00e4sst \u2013 unstreitig vorhanden. Dar\u00fcber hinaus haben die Untersuchungen der Antragstellerin ergeben, dass sich in RC-Tebuconazole auch N,N Dimethylcarpramid befindet. Dies ergibt sich ebenso aus dem Etikett gem\u00e4\u00df Anlage ASt 7 des Kanisters, in dem, unabh\u00e4ngig von der Frage, wer ihn in Verkehr gebracht hat, unstreitig das angegriffene Produkt enthalten ist. N,N Dimethylcarpramid wird auf dem Etikett als Inhaltsstoff genannt. Zur Glaubhaftmachung dessen hat die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung des Herrn S (Anlage ASt 10, Bl. 56 f.) vorgelegt. Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegen getreten.<br \/>\nN,N Dimethylcarpramid ist nach dem schl\u00fcssigen Vortrag der Antragstellerin auch ein Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamid gem\u00e4\u00df Formel (I) des Verf\u00fcgungspatents. Glaubhaft gemacht hat sie dies mit dem Auszug aus der Online-Datenbank von Chemical Abstracts zu N,N Dimethylcarpramid (Anlage ASt 19) und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S3 (Anlage ASt 9, Bl. 54 f). Dem ist die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Ma\u00dfe entgegen getreten. Ihr Vortrag beschr\u00e4nkt sich auf das \u201eschlichte\u201e Bestreiten jedes Vorbringens der Antragstellerin insoweit. Ein eigener, konkreter Vortrag dazu, warum N,N Dimethylcarpramid nicht als Wirkstoff gem\u00e4\u00df Formel (I) anzusehen ist, fehlt. Gleichsam mangelt es an einer Glaubhaftmachung. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn H (Anlage AG 3) verh\u00e4lt sich hierzu nicht.<\/p>\n<p>Angesichts des nicht erheblichen Bestreitens kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob das angegriffene Produkt dem QWZ\u00ae EW 250 der Antragstellerin entspricht und ob dieses patentgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist des weiteren der Streit zwischen den Parteien zu bestimmten Gewichtsverh\u00e4ltnissen. Weder Anspruch 1 noch Anspruch 3 enthalten insoweit schutzrechtseinschr\u00e4nkende Angaben. Soweit die Antragstellerin auf ein bestimmtes (Gewichts)Verh\u00e4ltnis abgestellt hat, handelt es sich lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen. Dies kommt auch in I. (a) (ii) der Beschlussverf\u00fcgung zum Ausdruck, in dem nur \u201einsbesondere\u201e ein bestimmtes Gewichtsverh\u00e4ltnis aufgef\u00fchrt ist. Der Stoffschutz ist unbeschr\u00e4nkt. Von der Antragsgegnerin ist zudem nicht bestritten worden, dass die Bestandteile und Wirkstoffe in einem solchen Verh\u00e4ltnis zueinander in dem angegriffenen Produkt enthalten sind, dass sie bei Ausbringen in Form einer w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fche die Kristallisation des Tebuconazole verhindern.<\/p>\n<p>Ferner stellt Anspruch 3 nicht nur ein Verfahren unter Schutz, bei dem der w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fche nachtr\u00e4glich ein Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamid zugesetzt werden soll. Anhaltspunkte f\u00fcr eine zeitliche Einschr\u00e4nkung sind weder dem Wortlaut noch der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatentes zu entnehmen, so dass auch ein Produkt, das bereits den Wirkstoff Tebuconazole und das Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamid enth\u00e4lt und sodann durch Zugabe von Wasser zu einer Spritzbr\u00fche verarbeitet wird, patentgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Antragsgegnerin ist auch passiv legitimiert. Sie benutzt die unter Schutz gestellte Lehre des Verf\u00fcgungspatents unrechtm\u00e4\u00dfig. Ob der von der Antragstellerin erworbene Kanister RC-Tebuconazole von der Antragsgegnerin oder von der Rc Nederland B.V. stammt, kann dabei dahin stehen. Die Antragsgegnerin bot und bietet das angegriffene Produkt RC-Tebuconazole und damit auch die Verwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens jedenfalls im Sinne des \u00a7 9 Nr. 2, 3 PatG an.<\/p>\n<p>Unstreitig wurde und wird RC-Tebuconazole als EU-Import mit Hinweis auf das unter der Nummer 024xxx-00 in Deutschland zugelassene Produkt QWZ auf der Internetseite rc.com beworben (Anlagen ASt 9, ASt 15 und ASt 18). Die Werbung ist in deutscher Sprache gehalten, das abgebildete Etikett in deutsch abgefasst und mit dem Hinweis auf die deutsche Zulassung versehen. Eine (r\u00e4umliche) Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt das dortige Angebot nicht, so dass es auch f\u00fcr den deutschen Markt gilt. Die internationale Website wurde ferner unstreitig bis zum 5.12.2005 nicht nur von der Rc Nederland B.V., sondern auch von der Antragsgegnerin betrieben. Abgesehen davon, dass die (schlichte) Einstellung der Benutzungshandlung die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr nicht entfallen l\u00e4sst, bietet die Antragsgegnerin \u00fcberdies das RC-Tebuconazole derzeit auf der von ihr unstreitig betriebenen nationalen Website rc.de an, welche auf die vorgenannte internationale Internetseite verweist (Anlagen ASt 16, ASt 17). Die auf der Seite rc.com befindlichen Produkte werden von ihr, der Antragsgegnerin, die sich dort als deutsche Vertriebsgesellschaft von Rc bezeichnet, auf der nationalen Website rc.de als \u201eihr\u201e internationales Angebot benannt und damit beworben.<\/p>\n<p>Angesichts dessen ist das pauschale Vorbringen der Antragsgegnerin unbeachtlich, sie habe im Jahr 2005 kein Produkt mit den Inhaltsstoffen, wie sie im Antrag wiedergegeben seien, am Markt angeboten. \u00dcberdies ist es nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn H (Anlage AG 3) verh\u00e4lt sich zum einen nur zum Inverkehrbringen und zum anderen nur zu einem Produkt RC-Tebuconazole, in dem ein bestimmtes Gewichtsverh\u00e4ltnis von Tebuconazole und N,N Dimethylcarpramid (1:0,2 bis 1:1,5) herrscht.<\/p>\n<p>Aus dem Anbieten des RC-Tebuconazole folgt schlie\u00dflich die Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf ein Inverkehrbringen dieses Produktes auf dem deutschen Markt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEine Ersch\u00f6pfung der Rechte der Antragstellerin aus dem Verf\u00fcgungspatent ist weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Zwar ist die Antragstellerin dem Vortrag der Antragsgegnerin, QWZ\u00ae EW 250 bzw. damit identische Produkte w\u00fcrden in anderen L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union mit Zustimmung der X CS Deutschland GmbH und\/oder der Antragstellerin vertrieben, nicht entgegen getreten.<br \/>\nEs h\u00e4tte jedoch eines konkreten Vortrages der insoweit darlegungsbelasteten Antragsgegnerin bedurft, aus dem hervorgeht, dass und von wem sie Originalprodukte erworben hatte, welche sie sodann im Jahr 2005 f\u00fcr den deutschen Markt angeboten hat. Zudem h\u00e4tte sie konkret dartun m\u00fcssen, dass ihr Verk\u00e4ufer das QWZ\u00ae EW 250 mit Zustimmung der Antragstellerin bezogen bzw. vertrieben hat. Erforderlich w\u00e4re sodann eine entsprechende Glaubhaftmachung. Weitere Voraussetzung w\u00e4re \u2013 trotz Umetikettierung \u2013 das inhaltlich unver\u00e4nderte Anbieten bzw. Inverkehrbringen des Originalprodukts; zwischen RC-Tebuconazole und QWZ\u00ae EW 250 m\u00fcsste chemische Identit\u00e4t bestehen. Die Antragsgegnerin hat dies zwar behauptet; ihr Vortrag hierzu blieb jedoch pauschal. Der Verweis des Kanisteretikettes auf die f\u00fcr QWZ erteilte Zulassungsnummer 4xxx-00 vermag zum Beleg nicht herangezogen werden, da dieses Etikett von der Rc \u2013 ohne weitere Nachweise \u2013 gefertigt wurde. Eine eigene Analyse des RC-Tebuconazole und\/oder des QWZ\u00ae EW 250 wurde von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin der Behauptung der Antragsgegnerin in substantiierter Weise entgegen getreten ist und die unterschiedliche Zusammensetzung der beiden Produkte im Hinblick auf die Nebenkomponenten aufgezeigt hat. Ferner hat sie nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass der bei QWZ\u00ae verwendete Emulgator \u2013 der von ihr nicht n\u00e4her bezeichnet werden musste \u2013 nicht oder zumindest nicht in technisch sinnvoller Weise aus einer f\u00fcr Handelszwecke geeigneten Produktmenge entfernt werden kann. Das Fehlen des Emulgators bei RC-Tebuconazole belegt deshalb, dass beide nicht identisch sind, RC-Tebuconazole nicht durch Zusatz weiterer Stoffe aus QWZ\u00ae hergestellt werden kann und mithin nicht das Originalprodukt verwendet worden ist.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSoweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, der Unterlassungstenor der Beschlussverf\u00fcgung sei zu weit gefasst, da ein eigener patentrechtlicher Schutz von Tebuconazole sowie weiterer Wirk- und Zusatzstoffe nicht erkennbar sei, ist dies unzutreffend. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter II. und III. 1) verwiesen werden. Der Schutzbereich eines Patents bestimmt sich nach dessen Anspr\u00fcchen; nicht nach dem, was in der allgemeinen Beschreibung einleitend als Gegenstand der Erfindung formuliert wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nInfolge der glaubhaft gemachten Benutzung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents durch die Antragsgegnerin steht der Antragstellerin ferner ein Auskunftsanspruch gem. \u00a7 140 b Abs. 1 und 2 PatG zu. Dieser kann ohne Vorwegnahme der Hauptsache gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b Abs. 3 PatG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden, da die dargelegte Rechtsverletzung der Antragsgegnerin offensichtlich im Sinne der genannten Vorschrift ist.<br \/>\nDie Auskunftspflicht nach \u00a7 140 b PatG umfasst nach g\u00e4ngiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht nur Lieferungen an gewerbliche Abnehmer, nicht auch solche an private Abnehmer. Eines gesonderten Ausspruchs bedarf es insoweit nicht. Die Einschr\u00e4nkung ist in dem Tenor der Beschlussverf\u00fcgung bereits immanent enthalten. Allein zu Klarstellungszwecken ist der Tenor II. 1 der Beschlussverf\u00fcgung durch den Urteilstenor mit der Klarstellung versehen worden, dass die unter III. a. ausgesprochene Auskunftspflicht hinsichtlich der einzelnen Lieferungen nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer gilt. Eine inhaltliche \u00c4nderung ist damit nicht verbunden.<br \/>\nDie Einrede, der Auskunftsanspruch sei verj\u00e4hrt, bleibt ohne Erfolg. Der Auskunftsanspruch entsteht mit Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung; auf den Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung kommt es nicht an. Er verj\u00e4hrt nach zehn Jahren (\u00a7 199 Abs. 4 BGB), wobei die Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, \u00a7 199 Abs. 1 BGB. Dass die Antragstellerin zehn oder mehr Jahre vor dem 28.10.2005 (Eingang des Verf\u00fcgungsantrags bei Gericht) von einer Benutzung des Verf\u00fcgungspatents durch die Antragsgegnerin Kenntnis hatte, ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Antragstellerin steht aufgrund der glaubhaft gemachten Benutzung des Verf\u00fcgungspatents zudem ein zu sichernder Anspruch auf Vernichtung gem. \u00a7 140 a PatG zur Seite.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund gem. \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO ist gegeben. Es besteht die Notwendigkeit, die geltend gemachten Anspr\u00fcche im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens durchzusetzen. Dies ist nach Abw\u00e4gung der gegenseitigen Interessen der Parteien anzunehmen, da die Verf\u00fcgung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Der Verletzungstatbestand ist glaubhaft gemacht; es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents \u2013 die von der Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin demgegen\u00fcber nur unsubstantiiert in Zweifel gezogen worden ist \u2013 und auch sonst sind keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht worden, die den grunds\u00e4tzlichen Vorrang der Interessen der verletzten Antragstellerin beseitigen.<br \/>\nAn der Dringlichkeit bestehen gleichfalls keine Bedenken. Die Antragstellerin hat alles getan, um ihre Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass vom Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme des Produktes am 12.08.2005 bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 28.10.2005 \u2013 eingegangen bei Gericht am gleichen Tag \u2013 11 Wochen liegen.<br \/>\nDer Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nicht allein ma\u00dfgeblich. Die Antragstellerin hat erst am 19.08.2005 \u2013 also eine Woche sp\u00e4ter \u2013 einen Kanister erwerben k\u00f6nnen. Soweit die Antragsgegnerin diesen Zeitpunkt bestreitet, ist dies mangels Angaben, weshalb sie dies in Zweifel zieht, unbeachtlich. Die Antragstellerin musste sodann eine Analyse des Produktes vornehmen. Auf die auf dem Etikett befindlichen Inhaltsangaben vermochte sie sich &#8211; schon wegen der Ersch\u00f6pfungsproblematik &#8211; allein nicht verlassen. Derartige Analysen ben\u00f6tigen einen gewissen Zeitraum. Dass eine Dauer bis Ende September 2005 unwahrscheinlich ist oder auf mangelnder Sorgfalt der Antragstellerin beruht, ist nicht zu erkennen. Das Verstreichen lassen eines (weiteren) Zeitraums von ca. 3 \u00bd Wochen ist angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Patentrechtsstreitigkeit handelt, unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0548 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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