{"id":2932,"date":"2006-02-28T17:00:34","date_gmt":"2006-02-28T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2932"},"modified":"2016-06-01T09:53:19","modified_gmt":"2016-06-01T09:53:19","slug":"4b-o-48705-kotfluegelbefestigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2932","title":{"rendered":"4b O 487\/05 &#8211; Kotfl\u00fcgelbefestigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0547<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2006, Az. 4b O 487\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5255\">2 U 29\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 bleibt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Antragsgegner, der in der Zeit vom 15. Mai 1979 bis 31. Dezember 2003 bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt war, ist eingetragener Inhaber des am 1. Juni 2004 angemeldeten deutschen Patents 10 2004 026 xxx, dessen Erteilung am 29. September 2005 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters an ein Blech. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters (20), der eine Schmalfl\u00e4che (22) aufweist, mit dieser Schmalfl\u00e4che (22) an ein Blech (24), insbesondere an ein Karosserieblech, bei welchem Verfahren<\/p>\n<p>a) der Halter (20) in einem freien Abstand mit seiner Schmalfl\u00e4che (22) zum Blech (24) gehalten wird, wobei zwischen Halter (20) und Blech (24) eine elektrische Spannung anliegt und zwischen Schmalfl\u00e4che (22) und Blech (24) ein Lichtbogen (42) brennt,<\/p>\n<p>b) aufgrund des Lichtbogens etwas Material von der Schmalfl\u00e4che (22) abgetragen und als deponierte Schmelze (46) auf das Blech (24) aufgetragen wird, und<\/p>\n<p>c) anschlie\u00dfend der Halter (20) mit dem Blech (24) in Kontakt gebracht wird, wobei der Halter (20) mit der Schmalfl\u00e4che (22) in die deponierte Schmelze (46) eintaucht, die Spannung abgeschaltet wird und der Lichtbogen (42) erlischt.\u201e<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 4 bis 6 der Streitpatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 lie\u00df der Antragsgegner durch seinen damaligen anwaltlichen Berater (Rechtsanwalt K in Essen) die Antragstellerin wegen widerrechtlicher Benutzung des Streitpatents abmahnen. Bereits zuvor hatte der Antragsgegner unter dem 30. September 2005 \u2013 wiederum durch Rechtsanwalt K \u2013 einen Zulieferbetrieb der Antragstellerin, n\u00e4mlich die E Technologies WQ GmbH, aufgrund des Streitpatents verwarnen lassen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin h\u00e4lt die Abmahnungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Gegenstand des Streitpatents um eine Arbeitnehmererfindung des Antragsgegners handele, welche sie \u2013 die Antragstellerin \u2013 mit Schreiben vom 8. M\u00e4rz 2005 wirksam in Anspruch genommen habe. Zwischen den Parteien ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O 196\/05 ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig, in dem die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zustimmung zur Umschreibung des Streitpatents in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 ist gegen den Antragsgegner antragsgem\u00e4\u00df im Beschlusswege eine einstweilige Verf\u00fcgung ergangen, mit der ihm untersagt worden ist,<\/p>\n<p>1. w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df zu behaupten und\/oder verbreiten zu lassen,<\/p>\n<p>a) er (der Antragsgegner) sei berechtigter Inhaber des deutschen Patents 10 2004 026 xxx betreffend ein Verfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters an ein Blech;<\/p>\n<p>b) die Antragstellerin verletze das Patent DE 10 2004 026 xxx;<\/p>\n<p>2. Verbietungsrechte aus dem deutschen Patent 10 2004 026 xxx gegen\u00fcber der Antragstellerin und\/oder Dritten, insbesondere im Wege von Schutzrechtsverwarnungen, geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Beschlussverf\u00fcgung ist der Antragstellerin am 20. Oktober 2005 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Nachdem der Antragsgegner am 29. November 2005 Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin,<\/p>\n<p>die Beschlussverf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er macht geltend: Die Abmahnungen seien zul\u00e4ssig gewesen, weil die Antragstellerin und deren Zulieferfirma (E Technologies WQ GmbH) nicht nur von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machten, sondern er \u2013 der Antragsgegner \u2013 auch berechtigter Inhaber des den Abmahnungen zugrundegelegten Streitpatents sei. Letzteres gelte schon deshalb, weil es sich bei dem Gegenstand des Streitpatens um eine freie Erfindung gehandelt habe, weswegen ein Inanspruchnahmerecht der Antragstellerin von vornherein ausscheide. Abgesehen davon sei die Inanspruchnahme, sollte sie m\u00f6glich gewesen sein, aber auch versp\u00e4tet erfolgt. Das Schreiben der Antragstellerin vom 8. M\u00e4rz 2005 sei ihm erst am 15. M\u00e4rz 2005 zugegangen. Selbst wenn f\u00fcr den Lauf der Inanspruchnahmefrist auf seine Erfindungsmeldung vom 5. November 2004 abgestellt werde, sei die Vier-Monatsfrist f\u00fcr die Inanspruchnahme am 15. M\u00e4rz 2005 deswegen bereits abgelaufen gewesen. Tats\u00e4chlich habe er \u2013 der Antragsgegner \u2013 die Erfindung ohnedies weit fr\u00fcher gemeldet.<\/p>\n<p>Ungeachtet aller materiell-rechtlichen Erw\u00e4gungen k\u00f6nne die Beschlussverf\u00fcgung auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Antragstellerin die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 nicht rechtzeitig vollzogen habe. Die Beschlussverf\u00fcgung sei \u2013 was unstreitig ist \u2013 ihm pers\u00f6nlich zugestellt worden, obwohl sich mit der an die Antragstellerin gerichteten Abmahnung bereits Rechtsanwalt K bestellt gehabt habe. Durch Einwurf der Beschlussverf\u00fcgung in den Hausbriefkasten habe eine wirksame Ersatzzustellung nicht vorgenommen werden k\u00f6nnen. Zum Einen verf\u00fcge er innerhalb der Briefkastenanlage des von zw\u00f6lf Parteien bewohnten Hauses \u00fcber keinen eigenen Briefkasten; vielmehr stehe ihm lediglich ein Sammelbriefkasten zur Verf\u00fcgung, den er sich mit zwei weiteren Parteien teile. Die Briefkastent\u00fcr sei \u2013 zum Zweiten \u2013 nicht durch ein Schlo\u00df gesichert, sondern verf\u00fcge lediglich \u00fcber einen Magnetverschluss. Eine sichere Aufbewahrung von Postsendungen sei insofern nicht gew\u00e4hrleistet. Nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Antragsgegner weiterhin vorgetragen, die Beschlussverf\u00fcgung (nebst Anlagen) sei wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfe \u00fcberhaupt nicht in den Briefkasten eingelegt, sondern vom Gerichtsvollzieher im Treppenhaus deponiert worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Auf den Widerspruch des Antragsgegners ist die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 aufrechtzuerhalten (\u00a7\u00a7 936, 925 ZPO). Die Beschlussverf\u00fcgung ist zu Recht ergangen, weil der Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch darauf zusteht, dass es der Antragsgegner unterl\u00e4sst, die Antragstellerin und Dritte aus dem deutschen Patent 10 2004 026 xxx abzumahnen. Die Gefahr, dass der Antragsgegner k\u00fcnftig derartige Verwarnungen aussprechen wird, ergibt sich aus seinen bereits erfolgten Abmahnungen vom 30. September 2005 und 4. Oktober 2005, die unzul\u00e4ssig waren und einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht der Antragstellerin an ihrem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb darstellen (vgl. BGH (GSZ), Mitt. 2005, 520 \u2013 unberechtigte Verwarnung aus Immaterialg\u00fcterrechten). Die Unzul\u00e4ssigkeit der Schutzrechtsverwarnungen ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner zwar formell als Inhaber des Streitpatents, aus dem die Abmahnungen vorgenommen worden sind, eingetragen ist, dass jedoch von Seiten der Antragstellerin glaubhaft gemacht ist, dass das Streitpatent gem\u00e4\u00df \u00a7 7 ArbEG, \u00a7\u00a7 412, 413, 401 BGB materiell-rechtlich auf sie \u00fcbergegangen ist und der Antragsgegner in die Umschreibung des Streitpatents auf die Antragstellerin einzuwilligen hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters an ein Blech (insbesondere Karosserieblech), wie es insbesondere in der Automobilindustrie zur Befestigung von Kotfl\u00fcgel eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Streitpatentschrift sind im Stand der Technik stift- oder bolzenf\u00f6rmige Halter bekannt, die mit Hilfe des sogenannten Bolzenschwei\u00dfens mit Hubz\u00fcndung an einem Blech angebracht werden. Bei diesem Schwei\u00dfverfahren wird der Haltebolzen durch einen Hubmechanismus mit dem Blech in Kontakt gebracht und eine Spannung zwischen Bolzen und Blech angelegt. W\u00e4hrend ein Pilotlichtbogen mit geringer Stromst\u00e4rke gez\u00fcndet wird, entfernt der Hubmechanismus den Bolzen geringf\u00fcgig vom Blech. Anschlie\u00dfend erfolgt die Z\u00fcndung eines Hauptlichtbogens zwischen Bolzenspitze und Blech. Hierdurch werden Bolzen und Werkst\u00fcck (Blech) angeschmolzen. Nach Ablauf einer voreingestellten Schwei\u00dfzeit wird der Bolzen in die mittlerweile entstandene Werkst\u00fcckschmelze eingetaucht, wodurch eine nach au\u00dfen gew\u00f6lbte (konvexe) Schwei\u00dfnaht entsteht. Die Stromquelle wird abgeschaltet, die Schmelze erstarrt und k\u00fchlt ab.<\/p>\n<p>Die Streitpatentschrift kritisiert an dieser Vorgehensweise, dass es im Bolzeneintauchbereich infolge des Aufschmelzens des Werkst\u00fccks (Blechs) zu Struktureingriffen kommen kann, die dazu f\u00fchren, dass sich zwischen dem Blech und dem Bolzen nur ungen\u00fcgende Haltekr\u00e4fte einstellen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne es aufgrund eingeschlossenen Kondenswassers an den Schwei\u00df\u00fcberg\u00e4ngen zur Rostbildung kommen.<\/p>\n<p>Aufgabe des Streitpatents soll es demgem\u00e4\u00df sein, ein Schwei\u00dfverfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem eine zuverl\u00e4ssigere Verbindung zwischen Halter und Blech erfolgt und Kondenswassereinschl\u00fcsse vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Streitpatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters (20) mit seiner Schmalfl\u00e4che (22) an ein Blech (24).<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren zeichnet sich durch folgende Schritte aus:<\/p>\n<p>(a) Der Halter (20) wird in einem freien Abstand mit seiner Schmalfl\u00e4che (22) zum Blech (24) gehalten,<\/p>\n<p>(b) dabei<\/p>\n<p>o liegt zwischen dem Halter (20) und dem Blech (24) eine elektrische Spannung an,<\/p>\n<p>o brennt zwischen der Schmalfl\u00e4che (22) des Halters (20) und dem Blech (24) ein Lichtboden (42);<\/p>\n<p>(c) aufgrund des Lichtbogens wird etwas Material von der Schmalf\u00e4che (22) des Halters (20) abgetragen und als deponierte Schmelze (46) auf das Blech (24) aufgetragen;<\/p>\n<p>(d) anschlie\u00dfend wird der Halter (20) mit dem Blech (24) in Kontakt gebracht, wobei<\/p>\n<p>o der Halter (20) mit der Schmalfl\u00e4che (22) in die deponierte Schmelze (46) eingetaucht,<\/p>\n<p>o die elektrische Spannung abgeschaltet wird und<\/p>\n<p>o der Lichtboden erlischt.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr die Erfindung des Streitpatents ist zweierlei: Zum Einen, dass statt stift- oder bolzenf\u00f6rmiger Halter solche mit einer l\u00e4nglichen Schmalf\u00e4che verwendet werden. Zum Anderen, dass das Blech (Werkst\u00fcck) im Kontaktbereich mit dem Halter nicht mehr angeschmolzen wird; stattdessen erfolgt die Schwei\u00dfverbindung mit Hilfe einer Schmelze, die von dem Halter gewonnen und auf dem Blech deponiert wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das auf den Antragsgegner eingetragene Streitpatent steht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand materiellrechtlich der Antragstellerin zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Gegenstand des Streitpatents stellt eine Diensterfindung dar, die dem in \u00a7 6 ArbEG geregelten Aneignungsrecht der Antragstellerin untersteht.<\/p>\n<p>Die Erfindung stammt \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 aus einer Zeit, als der Antragsgegner bei der Antragstellerin besch\u00e4ftigt war. Sie ist \u2013 im Sinne von \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG \u2013 auch aus der dem Antragsgegner im Betrieb der Antragstellerin obliegenden T\u00e4tigkeit entstanden (Nr. 1) und beruht ma\u00dfgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes der Antragstellerin (Nr. 2).<\/p>\n<p>Entgegen dem jetzigen Bestreiten des Antragsgegners ergibt sich aus seiner eigenen \u201eErfindungsmeldung\u201e vom 5. November 2004 (Seite 4), dass er im Zeitpunkt des Zustandekommens der Erfindung \u201eRB-Teamleader\u201e bei der Antragstellerin war. \u00dcbereinstimmend damit ergibt sich aus der erg\u00e4nzenden Erkl\u00e4rung des Antragsgegners vom 16. November 2004, dass er zur Zeit der Erfindung im Unternehmen der Antragstellerin als \u201eIngenieur der Herstellbarkeitspr\u00fcfung-Gruppenstab\u201e in den Arbeitsgebieten \u201eTrimm (Ausstattung)\/Assy (Montage)\u201e t\u00e4tig war. In seiner Klageschrift vom 20. Dezember 2004 zu dem Verfahren 4a O 484\/04 hat der Antragsgegner weiterhin ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDer Kl\u00e4ger wurde im August 1997 von der PVT Montageabteilung Sc zur Feier LVT Montageabteilung Katze versetzt. Im Januar 1998 wurde er zus\u00e4tzlich zu seiner T\u00e4tigkeit als Trimm (Ausstattung) und Assy (Montage) verantwortlicher Ingenieur zum Body-Team-Leader (Karosserie-Gruppenleiter) ernannt, da die im RB-Team anstehenden Probleme nicht zufriedenstellend gel\u00f6st werden konnten.<\/p>\n<p>In den Teambesprechungen war eines der Hauptprobleme, dass an den neu produzierten Katze-Fahrzeugen Korrosionen im Bereich der Kotfl\u00fcgelhalterungen auftraten, meistens schon vor der Auslieferung der Fahrzeuge. Der Rost wurde durch Einlagerung von Kondenswasser in dem Hohlraum zwischen Karosserie und Halterblech infolge der Anwendung des Punktschwei\u00dfverfahrens verursacht.<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte sich deshalb in seiner Freizeit Gedanken \u00fcber die L\u00f6sung des Problems. Er hatte die Idee, den Kotfl\u00fcgelhalter mit einem anderen Schwei\u00dfverfahren, das etwa wie das Schmelzschwei\u00dfverfahren beim L\u00f6ten ablief, zu befestigen.\u201e<\/p>\n<p>Dieser eigene Sachvortrag des Antragsgegners belegt, dass das Streitpatent nicht nur auf denjenigen Erfahrungen basiert, mit denen der Antragsgegner bei der Antragstellerin konfrontiert worden ist, sondern dass die Erfindung auch aus der T\u00e4tigkeit entstanden ist, die dem Antragsgegner im Rahmen seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses bei der Antragstellerin oblag.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa es sich mithin um eine Diensterfindung handelt, war der Antragsgegner verpflichtet, die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Streitpatent in einer dem \u00a7 5 ArbEG gen\u00fcgenden Weise schriftlich zu melden. Dieser Obliegenheit ist der Antragsgegner erst mit seiner Erfindungsmeldung vom 5. November 2004 nachgekommen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass in der vom Antragsgegner am 13. November 1998 vorgenommenen Einstellung des Projektes (Konzernnummer C 109 15xxx) in das interne Computersystem WERS der Antragstellerin keine Erfindungsmeldung gesehen werden kann, hat bereits die 4a. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 8. M\u00e4rz 2005 ausgef\u00fchrt. Hierauf wird Bezug genommen. Es fehlt an der f\u00fcr die gebotene Schriftform erforderlichen Namensunterschrift des Antragsgegners im Original; au\u00dferdem handelt es sich nicht um eine \u201egesonderte\u201e Erkl\u00e4rung, die f\u00fcr die Antragstellerin in hinreichendem Ma\u00dfe klargestellt h\u00e4tte, dass ihr eine Diensterfindung gemeldet wird, f\u00fcr welche sich die Frage der Inanspruchnahme stellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnzureichend sind gleichfalls die m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen, mit denen der Antragsgegner die Erfindung des Streitpatents vor dem Management der Antragstellerin erl\u00e4utert haben will. Wie in dem in der Sache 4b O 196\/05 stattgefundenen Verhandlungstermin er\u00f6rtert worden ist, mangelt es an einem substantiierten Sachvortrag des Antragsgegners dazu, in welcher Weise genau die technische Lehre des Streitpatents von ihm pr\u00e4sentiert worden ist. Ohne dahingehende Angaben l\u00e4sst sich nicht erkennen, ob die Erkl\u00e4rungen des Antragsgegners der Sache nach als \u201egesonderte Erfindungsmeldung\u201e gewertet werden k\u00f6nnen. In jedem Fall \u2013 und dar\u00fcber hinaus \u2013 ist das Schriftformerfordernis nicht gewahrt. Einen Sachverhalt, der die Annahme eines \u00fcbereinstimmenden Verzichts der Parteien auf das Schriftformerfordernis tragen w\u00fcrde, hat der Antragsgegner nicht dargetan.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVieles spricht zwar daf\u00fcr, dass das Schreiben des Rechtsanwaltes T2 vom 30. M\u00e4rz 2004 die Voraussetzungen an eine Erfindungsmeldung erf\u00fcllt. Zwar mag der technische Erfindungsgegenstand im Text selbst unzureichend beschrieben sein. Entscheidend ist jedoch, dass der Antragsgegner ausdr\u00fccklich nicht nur auf die interne Projektnummer der Antragstellerin (C 109 15xxx), sondern auch auf den ihm anl\u00e4sslich der Erfindung des Streitpatents verliehenen \u201eAward of exellence\u201e Bezug genommen hat. Nachdem die Antragstellerin das streitige Schwei\u00dfverfahren in ihrem Unternehmen seit Mai 1999 (zun\u00e4chst in K, sp\u00e4ter auch in V, T und G) angewandt hat, konnte auf Seiten der Antragstellerin keinerlei Zweifel dar\u00fcber bestehen, um welchen technischen Gegenstand es in dem Anwaltsschreiben vom 30. M\u00e4rz 2004 ging. Da der Antragsgegner aufgrund seiner Erfindung und dessen Benutzung durch die Antragstellerin u.a. Auskunfts- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcche reklamiert hat, musste die Antragstellerin bei redlichem Verhalten das Schreiben vom 30. M\u00e4rz 2004 auch im Sinne der Meldung einer Diensterfindung verstehen. Letztlich bedarf dies alles jedoch keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Zu Recht hat die Antragstellerin n\u00e4mlich beanstandet, dass sich dem Schreiben vom 30. M\u00e4rz 2004 Angaben zum Zustandekommen der Diensterfindung (welche z.B. f\u00fcr den Anteilsfaktor von Belang sein k\u00f6nnen) nicht entnehmen lassen (\u00a7 5 Abs. 3 ArbEG). Da der Antragsgegner die berechtigten R\u00fcgen der Antragstellerin in seinem Antwortschreiben vom 29. April 2004 nicht aufgegriffen hat, konnte die Meldung vom 30. M\u00e4rz 2004 (weil sie nicht ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1, 2 ArbEG war) die viermonatige Inanspruchnahmefrist des \u00a7 6 ArbEG nicht in Gang setzen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nGeeignet hierzu war allerdings die Erfindungsmeldung des Antragsgegners vom 5. November 2004, die der Antragstellerin nach ihrem unwiderlegten Vorbringen am 8. November 2004 zugegangen ist. Zwar hat die Antragstellerin unter dem 12. November 2004 auch insoweit Beanstandungen gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 ArbEG erhoben. S\u00e4mtliche R\u00fcgen waren jedoch unberechtigt:<\/p>\n<p>Der Einwand, die vom Antragsgegner angegebenen Verfahrensschritte wiederholten lediglich das aus dem Stand der Technik vorbekannte Festschwei\u00dfverfahren, weswegen nicht erkennbar sei, worauf eine Patentanmeldung gegr\u00fcndet werden k\u00f6nnte, liegt bereits im Ansatz neben der Sache. Der Antragsgegner hatte lediglich die Diensterfindung in einer solchen Weise zu schildern, dass f\u00fcr die Antragstellerin erkennbar war, welche Lehre zum technischen Handeln ihr gemeldet wird. Ob die Diensterfindung sich in erfinderischer Weise vom Stand der Technik abhebt und mit welchem Inhalt sie ggfs. patentierbar ist, hat nicht der Arbeitnehmer darzulegen, sondern obliegt allein der Pr\u00fcfung und Einsch\u00e4tzung des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Ebenso unzutreffend ist die Beanstandung der Antragstellerin, die Erfindungsmeldung des Antragsgegners enthalte keinerlei Angaben zu dem bei dem gemeldeten Schwei\u00dfverfahren zu verwendenden Halter. Auf Seite 3 der Erfindungsmeldung ist wiederholt davon die Rede, dass der Halter eine Schmalfl\u00e4che aufweist, mit der er vertikal zum Werkst\u00fcck (Blech) gehalten wird. Genau dies \u2013 und nicht mehr \u2013 ist Gegenstand auch des Streitpatents. Abgesehen davon ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Antragstellerin das Schwei\u00dfverfahren des Antragsgegners seit Mai 1999 weltweit benutzt. Bei dieser Sachlage war die Antragstellerin bei Erhalt der Erfindungsmeldung vom 5. November 2004 selbstverst\u00e4ndlich im Bilde dar\u00fcber, mit welchem Halter und auf welche Weise genau das Schwei\u00dfverfahren des Streitpatents ausgef\u00fchrt werden muss. Die Beanstandung, der f\u00fcr das Verfahren geeignete Halter sei unzureichend beschrieben, stellt bei dieser Sachlage ein gegen \u00a7 226 BGB versto\u00dfendes Verhalten dar.<\/p>\n<p>Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. November 2004 bem\u00e4ngelt, dass sich die Erfindungsmeldung nicht zu den Einzelheiten der Bestromung und zum Bewegungsablauf w\u00e4hrend des Verschwei\u00dfens bzw. der einzelnen Schwei\u00dfphasen verhalte. Die R\u00fcge ist \u00fcberdies deshalb unbegr\u00fcndet, weil den Antragsgegner lediglich die Pflicht traf, seine Erfindung in einer Weise zu beschreiben, dass sie f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann ausf\u00fchrbar ist. Hierzu bedurfte es detaillierter Vorgaben zur Bestromung etc. nicht, weil sie vom Fachmann ggfs. durch geeignete Versuche ermittelt werden konnten. Dies belegt im \u00dcbrigen auch die Streitpatentschrift, die sich gleichfalls nicht zu derartigen Details der Verfahrensf\u00fchrung verh\u00e4lt und deren Ausf\u00fchrbarkeit mit der Patenterteilung anerkannt worden ist.<\/p>\n<p>Erst recht schuldete der Antragsgegner keine Erkl\u00e4rungen dazu, auf welchen physikalischen Zusammenh\u00e4ngen die mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schwei\u00dfverfahren erzielbaren hohen Zugfestigkeitswerte beruhen.<\/p>\n<p>Fehl geht schlie\u00dflich auch die Beanstandung der Antragstellerin, der Antragsgegner m\u00f6ge Angaben zu seiner Ausbildung, zum Aufgabenbereich zum Zeitpunkt der Erfindung sowie zu seiner Stellung im Unternehmen machen. F\u00fcr eine derartige forderung fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage, weil der Diensterfinder nach \u00a7 5 Abs. 2 ArbEG in seiner Meldung lediglich dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit anzugeben hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit dem Zugang der Erfindungsmeldung vom 5. November 2004 bei der Antragstellerin am 8. November 2004 ist somit die viermonatige Inanspruchnahmefrist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG in Gang gesetzt worden, woraus folgt, dass die Frist zur Inanspruchnahme am 8. M\u00e4rz 2005 abgelaufen ist. Die Antragstellerin hat durch die eidesstattlichen Versicherungen von Dr. Dr und Patentanwalt Sv vom 18. Oktober 2005 glaubhaft gemacht, dass das Inanspruchnahmeschreiben vom 8. M\u00e4rz 2005 dem Antragsgegner am gleichen Tage \u2013 und damit fristgerecht \u2013 zugegangen ist. Sowohl Dr. Dr als auch Patentanwalt Sv haben \u00fcbereinstimmend versichert, das besagte Schriftst\u00fcck am Morgen des 8. M\u00e4rz 2005 gemeinsam in den Briefkasten des Antragsgegners im Hause M-Stra\u00dfe 17, K, eingeworfen zu haben. Die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung ist infolgedessen so in den Bereich des Antragsgegners gelangt, dass dieser unter normalen Verh\u00e4ltnissen die M\u00f6glichkeit hatte, vom Inhalt der Erkl\u00e4rung Kenntnis zu nehmen. Es entspricht gesicherter Auffassung, dass zum Bereich des Empf\u00e4ngers insbesondere die von ihm zur Entgegennahme von Willenserkl\u00e4rungen bereitgehaltenen Einrichtungen (wie ein Briefkasten) geh\u00f6rt, und der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der n\u00e4chsten Entnahme zu rechnen ist (vgl. nur Palandt, BGB, 65. Auflage, \u00a7 130 BGB Rn. 5 ff.). Wie weiter unten ausgef\u00fchrt werden wird, gen\u00fcgt die im Hause des Antragsgegners vorhandene Briefkastenanlage den Anforderungen, die an eine Einrichtung, die zur Entgegennahme von Erkl\u00e4rungen geeignet ist, zu stellen sind. Angesichts des glaubhaft gemachten Einwurfs des Inanspruchnahmeschreibens am Morgen des 8. M\u00e4rz 2005 konnte in jedem Fall damit gerechnet werden, dass der Antragsgegner seinen Briefkasten an diesem Tage noch leert, weswegen ein Zugang f\u00fcr den 8. M\u00e4rz 2005 festzustellen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Lebensgef\u00e4hrtin des Antragsgegners eidesstattlich versichert, beim Leeren des Briefkastens am 8. M\u00e4rz 2005 um 18.20 Uhr das Inanspruchnahmeschreiben der Antragstellerin nicht vorgefunden zu haben, und angibt, dass das betreffende Schriftst\u00fcck sich erst am Morgen des 15. M\u00e4rz 2005 im Briefkasten des Antragsgegners befunden habe, steht dies dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Geschehensablauf nicht entgegen. Es ist, da der Briefkasten des Antragsgegners f\u00fcr zwei weitere Hausbewohner eingerichtet ist, ohne weiteres denkbar, dass beispielsweise einer dieser Mitbewohner vor dem Antragsgegner den Briefkasten geleert und dabei versehentlich das an den Antragsgegner adressierte Schreiben an sich genommen hat. Dass der Antragsgegner das Schreiben am 15. M\u00e4rz 2005 in seinem Briefkasten aufgefunden hat, kann seine Erkl\u00e4rung darin finden, dass der betreffende Mitbewohner seinen Irrtum nicht sogleich entdeckt oder aber das Schreiben nachl\u00e4ssigerweise erst einige Tage sp\u00e4ter in den Briefkasten des Antragsgegners zur\u00fcckgelegt hat. Ein derartiger Geschehensablauf ist derzeit jedenfalls nicht ausger\u00e4umt, weswegen f\u00fcr die Kammer keine Veranlassung besteht, den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu mi\u00dftrauen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMit der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung vom 8. M\u00e4rz 2005 ist das Streitpatent gem\u00e4\u00df \u00a7 7 ArbEG, \u00a7\u00a7 412, 413, 401 BGB auf die Antragstellerin \u00fcbergegangen. Der Antragsgegner ist seither lediglich noch formell in der Patentrolle verzeichnete, materiall-rechtlich stehen ihm jedoch am Klagepatent keinerlei Anteile oder Befugnisse mehr zu. Aufgrund seiner lediglich formellen (scheinbaren) Inhaberschaft am Streitpatent erweisen sich die Schutzrechtsverwarnungen des Antragsgegners als unzul\u00e4ssig. Sie stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Antragstellerin an ihrem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb (\u00a7 823 Abs. 1 BGB) dar und begr\u00fcnden einen Anspruch der Antragstellerin, dass der Antragsgegner k\u00fcnftig derartige Eingriffe (Schutzrechtsverwarnungen) unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beschlussverf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 ist nicht deshalb (wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde) aufzuheben, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist vers\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAusweislich der Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers Wolfgang C ist dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 nebst Antragsschrift und Anlagen am 21. Oktober 2005 zugestellt worden. Die Zustellungsurkunde vermerkt hierzu, dass die \u00dcbergabe der zuzustellenden Schriftst\u00fccke in der Wohnung nicht m\u00f6glich war und das Schriftst\u00fcck deshalb in den zur Wohnung geh\u00f6renden Briefkasten eingelegt worden ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 415 Abs. 1 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde vollen Beweis f\u00fcr den beurkundeten Zustellungsvorgang. Zwar ist der Gegenbeweis zul\u00e4ssig (\u00a7 415 Abs. 2 ZPO) und macht der Antragsgegner in seinem nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 2. Februar 2006 geltend, dass der Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftst\u00fcck nicht &#8211; wie beurkundet &#8211; in den Briefkasten eingeworfen, sondern im Eingangsbereich des Treppenhauses abgelegt habe. Dieses Vorbringen hat jedoch schon aus prozessualen Gr\u00fcnden unber\u00fccksichtigt zu bleiben. Im Verhandlungstermin vom 31. Januar 2006 ist die Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung mit den Parteien und ihren Vertretern eingehend er\u00f6rtert worden, ohne dass der Antragsgegner bei dieser Gelegenheit den jetzt vorgebrachten Sachverhalt geltend gemacht hat. Er ist auch nicht Gegenstand des Sachvortrages im Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.01.2006. Dass dem Antragsgegner die Postsendung von einer Mitbewohnerin seines Hauses ausgeh\u00e4ndigt worden ist, besagt nichts dazu, dass die Sendung im Treppenhaus abgelegt worden ist, erst recht nicht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Briefkasten des Antragsgegners von anderen Mitbewohnern mitbenutzt wird und nur durch einen Magnetverschluss gesichert ist. Im \u00dcbrigen erw\u00e4hnt der Schriftsatz vom 30.01.2006 das Ablegen des Schriftst\u00fcckes im Hausflur selbst nur als M\u00f6glichkeit. Die m\u00fcndliche Verhandlung ist daraufhin ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossen worden mit der Folge, dass ein neues tats\u00e4chliches Vorbringen grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist. F\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung besteht vorliegend keinerlei Anlass. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. Februar 2006 \u00fcber die angeblich fehlerhafte Zustellung bereits seit dem 24. Oktober 2005 im Bilde war und deshalb bis zum Verhandlungstermin hinreichend Gelegenheit hatte, den betreffenden Sachverhalt vorzubringen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie beurkundete Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (\u00a7 180 ZPO) stellt einen wirksamen Vollziehungsakt dar: Zun\u00e4chst ist dem Antragsgegner in seiner Rechtsauffassung zu widersprechen, dass die Beschlussverf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 nicht an ihn pers\u00f6nlich, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 ZPO an seinen damaligen anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt K, h\u00e4tte zugestellt werden m\u00fcssen. Ein Anwendungsfall des \u00a7 172 ZPO l\u00e4ge nur dann vor, wenn sich Rechtsanwalt K im vorliegenden Verfahren f\u00fcr den Antragsgegner bestellt h\u00e4tte. Daran fehlt es hier, weil die von Rechtsanwalt K in Vollmacht des Antragsgegners ausgesprochenen Abmahnungen zwar die Ursache f\u00fcr das von der Antragstellerin eingeleitete Verf\u00fcgungsverfahren bilden, die Abmahnungen selbst jedoch nicht zu eben diesem Verfahren geh\u00f6ren (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1998, 175; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Auflage, Seite 795; K\u00f6hler\/Piper, UWG, \u00a7 25 Rn. 62; Z\u00f6ller, ZPO, 25. Auflage, \u00a7 172 Rn. 4). Anderes w\u00fcrde nur gelten, wenn bereits in der an die Antragstellerin gerichteten Abmahnung ausdr\u00fccklich mitgeteilt worden w\u00e4re, dass Rechtsanwalt K Vollmacht auch f\u00fcr ein etwaiges Verf\u00fcgungs- oder Hauptsacheverfahren wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung erteilt worden ist. Weder f\u00fcr ein derartiges Mandat noch daf\u00fcr, dass der Antragstellerin gegen\u00fcber eine dahingehende Vollmachtserteilung kundgetan worden w\u00e4re, bestehen jedoch irgendwelche Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat der Antragsgegner in seiner pers\u00f6nlich abgefassten Schutzschrift vom 20. Oktober 2005 Rechtsanwalt K selbst ausdr\u00fccklich als lediglich \u201evoraussichtlichen Prozessbevollm\u00e4chtigten\u201e ausgewiesen.<\/p>\n<p>Die somit an den Antragsgegner pers\u00f6nlich vorzunehmende Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 180 ZPO wirksam. Die Vorschrift gestattet eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, wenn eine pers\u00f6nliche Aush\u00e4ndigung des zuzustellenden Schriftst\u00fccks nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht m\u00f6glich war. Dass diese Voraussetzungen am 21. Oktober 2005 gegeben waren, beweist die Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers C und wird auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Zu Unrecht meint der Antragsgegner allerdings, der in seinem Wohnhaus vorhandene Briefkasten sei f\u00fcr eine Ersatzzustellung ungeeignet gewesen, weil er f\u00fcr insgesamt drei Hausbewohner eingerichtet gewesen sei, was durch eine entsprechende Briefkastenbeschriftung erkennbar gewesen sei, und au\u00dferdem lediglich \u00fcber einen Magnetverschluss verf\u00fcgt habe. Beide Gesichtspunkte sind rechtlich unbeachtlich. Es ist weder erforderlich, dass der Briefkasten fest verschlossen ist, noch, dass er dem Zustellungsadressaten allein zugeordnet ist (vgl. Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 181 ZPO Rn. 3). Wesentlich ist nur, dass gerade der Zustellungsadressat das Beh\u00e4ltnis erkennbar f\u00fcr einen Postempfang eingerichtet hat (Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/ Hartmann, ZPO, 64. Auflage, \u00a7 180 Rn. 5), woran vorliegend angesichts der vom Antragsgegner selbst \u00fcberreichten Lichtbilder kein Zweifel bestehen kann. Der vorhandene Magnetverschluss gew\u00e4hrleistet ebenfalls eine hinreichend sichere Aufbewahrung, jedenfalls dann, wenn mit einer Entwendung von Schriftst\u00fccken nach den gesamten Umst\u00e4nden nicht gerechnet werden muss (Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, a.a.O., \u00a7 180 ZPO Rn.6 ). Davon muss mangels gegenteiliger Anhaltspunkte f\u00fcr den Streitfall ausgegangen werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0547 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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