{"id":293,"date":"2006-03-08T17:00:34","date_gmt":"2006-03-08T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=293"},"modified":"2016-04-18T15:17:16","modified_gmt":"2016-04-18T15:17:16","slug":"21-o-500602-fahrradgangschaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=293","title":{"rendered":"21 O 5006\/02 &#8211; Fahrradgangschaltung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 559<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2006, Az. 21 O 5006\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der<br \/>\nZuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\neine selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit<br \/>\na) einer feststehenden Welle,<br \/>\nb) einem Antriebsteil und<br \/>\nc) einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenk\u00f6rper,<br \/>\nd) einer teilweise zwischen dem Antriebsanteil und dem Nabenk\u00f6rper und teilweise in der N\u00e4he angeordneten Gangsschaltungseinrichtung; d1) die Gangschaltung weist zwei schaltbare Kupplungen auf;<br \/>\nd2) auf die Kupplungen wirkt ein Widerstand gegen das Ausr\u00fccken<br \/>\nein;<br \/>\nd3) der Widerstand h\u00e4ngt von dem Antriebsdrehmoment ab;<br \/>\ne) die Gangschalteinrichtung weist eine Kupplungssteuereinrichtung<br \/>\nauf;<\/p>\n<p>f) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein erstes schaltbares Steuerteil auf;<br \/>\ng) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein aus einer ersten und einer zweiten Feder bestehenden elastisches Teil auf, um ein Schalten des ersten Steuerteils als Energie zu speichern;<br \/>\nh) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein zweites schaltbares Steuerteil auf;<br \/>\ni) das zweite schaltbare Steuerteil ist durch das elastische Teil zum Bet\u00e4tigen der Kupplung bet\u00e4tigbar;<br \/>\nj) das zweite Steuerteil schaltet, um die Kupplungen au\u00dfer Eingriff zu bringen,<br \/>\nj1) wenn das erste Steuerteil schaltet<br \/>\nj2) und das elastische Teil eine Kraft aus\u00fcbt die gr\u00f6\u00dfer als der Widerstand gegen das Ausr\u00fccken ist, um das zweite Steuerteil zu schalten;<br \/>\nk) das zweite Steuerteil schaltet<br \/>\nk1) wenn das erste Steuerteil schaltet<br \/>\nk2) und das elastische Teil eine Kraft aus\u00fcbt, die kleiner als der Widerstand gegen das Ausr\u00fccken ist;<br \/>\nI) das zweite Steuerteil ist schaltbar,<br \/>\nl1)um die Kupplungen au\u00dfer Eingriff zu bringen<br \/>\nl2) nur wenn die Kraft des elastischen Teils den Widerstand gegen das Ausr\u00fccken \u00fcbersteigt;<br \/>\nm) die Kupplungen sind so gestaltet und angeordnet, dass die Kraft der elastischen Teile zum \u00dcberwinden des Widerstands gegen das Ausr\u00fccken im Wesentlichen gleich gro\u00df ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Kupplungen Rastklinken, die zwischen einer aufgerichteten Stellung und einer gekippten Stellung bewegbar sind, sowie Z\u00e4hne aufweisen, die mit den Rastklinken in Eingriff bringbar sind;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Gangschalteinrichtung in Form einer Planetengetriebemechanik ausgebildet ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\neine der Kupplungen zwischen der Planetengetriebemechanik und dem Nabenk\u00f6rper angeordnet ist, wobei eine \u00dcbertragung der Antriebskraft von der Planetengetriebemechanik auf den Nabenk\u00f6rper \u00fcber diese Kupplungen selektiv ansteuerbar und verhinderbar ist, wobei diese Kupplungen die an der Planetengetriebemechanik befestigten Rastklinken sowie die auf dem Nabenk\u00f6rper ausgebildeten Z\u00e4hne umfassen;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Rastklinken durch Federkraft in Eingriffsrichtung mit diesen Z\u00e4hnen vorbelastet sind, wobei das Kupplungssteuerteil so bet\u00e4tigbar ist, dass es die Rastklinken entgegen der Federkraft kippt;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Rastklinken eine erste L\u00e4nge zwischen einer Aufricht- und Kippachse und einem Punkt aufweisen, auf den eine von Kupplungsteuerteil kommende Kippkraft einwirkt, sowie eine zweite L\u00e4nge zwischen der Aufricht- und Kippachse und einem Ber\u00fchrungspunkt mit den Z\u00e4hnen, wodurch die Kr\u00e4fte zur \u00dcberwindung des Widerstands gegen das Ausr\u00fccken f\u00fcr alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro\u00df sind;<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<br \/>\ndie Rastklinken au\u00dferdem einen gew\u00e4hlten Winkel aufweisen, der zwischen einer durch die Aufricht- und Kippachse verlaufenden Geraden und einer Ebene, in der die Ber\u00fchrung mit den Z\u00e4hnen stattfindet, gebildet ist, wodurch die Kr\u00e4fte zur \u00dcberwindung des Widerstands gegen das Ausr\u00fccken f\u00fcr alle Kupplungen im Wesentliche gleich gro\u00df sind;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndas elastische Teil als Feder ausgebildet ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nin unmittelbarer N\u00e4he zu einem oberen Totpunkt und einem unteren Totpunkt der Pedale die Kraft des elastischen Teils zum Schalten des zweiten Steuerteils gr\u00f6\u00dfer ist als der Widerstand gegen das Ausr\u00fccken;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndas Schalten des ersten Steuerteils \u00fcber das elastische Teil auf das zweite Steuerteil \u00fcbertragen wird.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. zu erteilen, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nder Umfang der Verletzungshandlung gem\u00e4\u00df Ziff. I ist anzugeben f\u00fcr Handlungen seit dem 24.6.1995.<br \/>\nDen Beklagten bleibt es vorbehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einem unabh\u00e4ngigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten tragen und den beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. seit dem in Ziff. II. genannten Zeitpunkten entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDas Urteil ist in Ziffer I und ll vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert des Verfahrens wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Beide Parteien stellen Fahrradkomponenten her. Sie streiten um die Frage, ob die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bei der Herstellung ihrer unter dem Modellnamen \u201eX1&#8243; vertriebenen 3-Gang-Schaltnaben von der technischen Lehre Gebrauch macht, die die Kl\u00e4gerin durch das europ\u00e4ische Patent EP 0 531 xxx (angemeldet am 19.2.92, Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht am 24.5.95: Anlage K1a, \u00dcbersetzung ins Deutsche: DE 692 02 xxx, Anlage K1b) sch\u00fctzen lie\u00df (im Folgenden: Klagepatent).<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung hat sich zur Aufgabe gesetzt, eine selbst\u00e4ndige Gangschaltvorrichtung zur automatischen Vornahme einer Gangumschaltung im Bereich des oberen und unteren Totpunkts der Pedale, in denen das \u00fcbertragene Drehmoment schwach wird, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zu diesem Zweck schl\u00e4gt das Klagepatent vor, eine Nabenschaltung so auszulegen, dass die Bet\u00e4tigung des Schalthebels nicht unmittelbar auf die zu schaltende Kupplung einwirkt, sondern zun\u00e4chst nur ein erstes schaltbares Steuerteil (\u201eshiftable first control member&#8220; in der ma\u00dfgeblichen englischen Sprachfassung) schaltet, das \u00fcber ein elastisches Teil mit einem zweiten schaltbaren Steuerteil verbunden ist; dieses schaltet die Kupplung durch Ausheben der Kupplungsklinken nur dann, wenn das elastische Teil eine Kraft aus\u00fcbt, die die Widerstandskraft gegen das Ausklinken \u00fcbersteigt (\u201eexceeds said resistance to disengagement&#8220;). Dabei sind alle (zum Schalten der G\u00e4nge dienenden) Kupplungen so geformt und angeordnet, dass die genannte Kraft bei ihnen allen im Wesentlichen gleich ist, so dass der Umschaltvorgang zwischen allen G\u00e4ngen f\u00fcr den Fahrradfahrer wahrnehmbar in etwa an der gleiche Position der Tretkurbel erfolgt.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 bis 11 des Klagepatents lauten in der urspr\u00fcnglichen englischen Sprachfassung und der (teilweise nicht sehr genauen) deutschen \u00dcbersetzung des Patents:<br \/>\nTable 3<\/p>\n<p>Ist angle A 2nd angle B<br \/>\ncam surface 88a cam surface 87a about 25\u00b0 about20\u00b0 about 75\u00b0 about 40\u00b0<br \/>\nEven when a change speed operation is carried out to allow the feed spring 78 to impart the sliding force to the first control cam 71 and second control cam 72, the feed spring 79 does not elastically restore itself to a predetermined position to switch the first control cam 71 and second control cam 72 to the pawl reclining position if the crank is in a position other than the low drive load position. a drive torques greater than a predetermined torque is applied to the drive member 2, and the second transmission pawls 67 and third transmission pawls 68 receive a resistance to disengagement exceeding the resilience of the spring 78. The first spring 70 elastically restores ilself to the predetermined position to switch the first control cam 71 and second control cam 72 to the pawl reclining position when the crank reaches the low drive load position to reduce the drive torque applied to the drive member 2, and the resistance to disengagement applied to the second transmission pawls 67 and third transmission pawls 68 falls below the resilience of the spring 79.<br \/>\nThe maximum driving torques occurrlng when the transmission pawls 67 and 68 are racllnad are substantially the same whichever pawls are reclined, in spite of the difference between a maximum resistance to disengagement for enabling disengagement of the second transmission pawls 67 from the second control cam 72 and a maximum resistance to disengagement for enabling disengagement of the third transmission pawls 88 from the hub body 3, and in spite of the same spring 78 applying the operating force to the control cams 71 and 72. Thls is achieved by reason of the cam angle Z and arm lengths L1 and L2 of the second transmission pawls 87 and third transmission pawls 68 and the flrst inclination angles A and second Inclination angles B of the control cams 71 and 72.<br \/>\nClaims<br \/>\ni. A self-contained change speed apparatus for a bicycle comprising:<br \/>\na fixed shaft (1);<br \/>\na drive member (2) and a hub body (3) rotatably supported on said flxed shaft; and<br \/>\nchange speed means interposed between said drive member (2) and said hub body (3), said eriange spaed means including<br \/>\na plurality of clutches (17-24) subjected to a resietance to disengagement correspondlng to a driva torque, and clutch control means (8), characterized in that the clutch control means (8) has a shiftable first control member (25), an elastic member (S1.S2) for storlng a shift of said flrst control member as energy, and a shiftable second control member (26) operable by said elastlc member for operating said clutches;<br \/>\nwherein said second control member (28) shifts to disengage said clutches when said first control member (25) shifts and said elastlc member imparts a torque greater than said resistance to disengagement for shiftlng said second control member (26), and remains stationary when said first control member (25) shifts and said elastlc member Imparts a force less than said resistance to disengagement, said second control member (26) being shiftable to dlsengage said clutches only when the force of said elastlc member (S1 ,S2) exceeds said resistance to disengagement;<br \/>\nand where in said clutches (17-24) are shaped and arranged such that the force of said elastic member (S1.S2) for overcomlng said reslstance to disengagement is substantially the same for all of said clutches.<br \/>\n2. A self-contained change speed apparatus as claimed in clalm 1, wherein said clutches (17-20) Include ratchet pawls (I7a-20a) movable between an ereciad positlon and a reclinad positlon, and teeth (17b-20b) engageable with said ratchet pawls.<br \/>\n3. A salf-contained change speed apparatus as claimed in Claim 1, wherein said change speed means Is in form of a planetary gear mechanism (4,5)<br \/>\n4!. A self-contained change speed apparatus as claimed in clalm 3, wherein one of said clutches (21-24) is dlsposed batween a sun gear (11a-14a) and a tixsd shaft (1) said sun gear being selectively allowed to rotate and prohibited from rotating on said fixed shaft by said clutches including said ratchet pawls (17a-20a) attached to said sun gear and said teeth (17b-20b) formed on said fixed shaft (1).<br \/>\n5. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 3 wherein one of said clutches (17-2G) is<br \/>\ns disposed between said planetary gear mechanism (4,5) and said hub body (3), drive transmission from<br \/>\nsaid planetary gear mechanism to said hub body being selectively allowed and prohibited by said<br \/>\nclutches including said ratchet pawls (17a-20a) aftached to said planetary gear mechanism and said<br \/>\nteeth (17b-20b) on said hub body.<br \/>\n10 \u00df. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 2, wherein said ratchet pawis (17a-20a) are biased by a spring load for engagement with said teeth, (17b-20b) a clutch Operator (40) being operable to recline said ratchet pawls (17a-20a) against said spring load.<br \/>\n7. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 2, wherein said ratchet pawls (17a-20a)<br \/>\n75 have a first length between an axis of erection and reclination and a poirrt to which a reclining force of a<br \/>\nclutch Operator (40) is applied, and a second length between said sxis of erection and reclination and a<br \/>\npoint of contact with said teeth. (17b-2Gb) whereby the forcss for overcoming said resistance to<br \/>\n&#8218; disengagement are substantially the same for all ol said clutches,<br \/>\nso 8. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 7, wherein said ratchet pawls (17a-20a) have also a selected angle formed between a straight lirse exlending through said axis of erection and reclination and a plane of contact with said teeth, (17b-20b) whereby the Forces for overcoming said resistance to disengagement are substantially the same for all of said clutches,<br \/>\n25 9. A self-contained change spsed apparatus as claimed in Claim 1, wherein said elaslic member (Sl ,S2) is formed of a spring.<br \/>\n10. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 1, wherein the force of said elastic<br \/>\nmember (S1,S2) for shifting said second control member is greater than said resistance to disengagement adjacent an upper dead point and a lower dead point of pedals.<br \/>\n11. A self-contained change speed apparatus as claimed in Claim 1, wherein the shift of said first control<br \/>\nmember (\u00a35) is transmitted to said second control (26) member through said elastic member (S1.S2)<br \/>\n35 Patentanspr\u00fcche<br \/>\n1. Selbst\u00e4ndige Fahrradgang3Chaltung mit: einer feststehenden Welle (1);<br \/>\neinem Antriebsteil (2) und einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenk\u00f6rper (3);<br \/>\nund<br \/>\neiner zwischen dem Antriebsteil (2) und dem Nabenk\u00f6rper (3) angeordneten Gangschalteinrichtung, weiche folgendes aufweist:<br \/>\neine Vielzahl von Kupplungen (17 &#8211; 24), auf die ein dem Ausr\u00fccken entsprechende einem<br \/>\n\u25a0 Antriebsdrehmoment entgegenwirkender Widerstand einwirkt sowie<br \/>\neine Kupplungsbet\u00e4tigungseinrichtung (8),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Kupplungsbet\u00e4tigungseinrichtung (8) ein erstes verschiebliches Schaltteil (25), ein elastisches Teil (S1, S2) zum Speichern einer der Verschiebung des ersten Schaltteils entsprechenden<br \/>\nEnergie, und ein verschiebliches zweites Schaltteil (26) aufweist, das zum Schalten der Kupplungen<br \/>\nso durch das elastische Teil bet\u00e4tigbar ist,<br \/>\nbei welcher das zweite Schaltteil (26) dann, wenn sich das erste Schaltteil (26) sich verschiebt und<br \/>\ndas elastische Teil eine Kraft abgibt, die gr\u00f6\u00dfer ist als der dem Ausr\u00fccken entgegenwirkende<br \/>\nWiderstand, schaltet, um das zweite Schaltteil (26) zu bet\u00e4tigen, und station\u00e4r bleibt, wenn sich das<br \/>\nerste Schaltteil (25) verschiebt und das elastische Teil eine Kraft abgibt, die kleiner ist als der dem<br \/>\nss Ausr\u00fccken entgegenwirkende Widerstand, wobei das zweite Schaltteil (26) so verschieblich ist, das es<br \/>\ndie Kupplungen nur dann au\u00dfer Eingriff setzt, wenn die Kraft des elastischen Teiles &lt;s1, s2)=&#8220;&#8220; den=&#8220;&#8220; dem=&#8220;&#8220; ausr\u00fccken=&#8220;&#8220; entgegenwirkenden=&#8220;&#8220; widerstand=&#8220;&#8220; \u00fcbersteigt;&lt;br=&#8220;&#8220;&gt; und bei welcher die Kupplungen (17 &#8211; 24} so ausgebildet und angeordnet sind, dass die Kraft des<\/p>\n<p>elastischen Teils (S1, S2) zum \u00dcberwinden des dem Ausr\u00fccken entgegenwirkenden Widerstands f\u00fcr alte Kupplungen im Wesentlichen gleich gro\u00df ist.<\/p>\n<p>2. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1. bei welcher die Kupplungen (17 &#8211; 20) Rastklinken (17a &#8211; 20a), die zwischen einer aufgerichteten Stellung und einer gekippten Stellung bewegbar<br \/>\nsind, sowie Z\u00e4hne (17b &#8211; 20b) aufweisen, die mit den Rastklinken in Eingriff bringbar sind.<br \/>\n3. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Gangschalteinrichtung in Form<br \/>\neiner Plantengetriebemechanik (4, S) ausgebildet ist.<br \/>\n4. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 3, bei welcher eine der Kupplungen (21 &#8211; 24)<br \/>\nzwischen einem Sonnenrad (11 a &#8211; 14a) und einer feststehenden Welle (1) angeordnet ist, wobei das<br \/>\nSonnenrad selektiv zur Drehung ansteuerbar ist und eine Drehung desselben auf der feststehenden<br \/>\nWelle durch die Kupplungen verhindert wird, die die am Sonnenrad befestigten Rastklinken (17a &#8211; 20a)<br \/>\n\u00ab sowie die auf der feststehenden Welle (1) ausgebildeten Z\u00e4hne (17b &#8211; 20b) umfassen.<br \/>\n5. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 3. bei welcher eine der Kupplungen (17 &#8211; 20)<br \/>\nzwischen der Planetengetriebemechanik (4, 5) und dem Nabenk\u00f6rper (3) angeordnet ist, wobei eine<br \/>\n\u00dcbertragung der Antriebskraft von der Planetengetriebemechanik auf den Nabenk\u00f6rper selektiv ansteuerbar ist und durch die Kupplungen verhindert wird, die die an der Planetengetriebemechanik befestig-<br \/>\nten Rastklinken (17a &#8211; 20a) sowie die auf dem Nabenk\u00f6rper ausgebildeten Zahne (17b &#8211; 20b) umfassen,<br \/>\n6. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 2, bei welcher die Rastklinken (17a- 20a) durch<br \/>\nFederdruck in Eingriff mit den Z\u00e4hnen (17b &#8211; 20b) gespannt sind, wobei das Kupplungsschaltteil (40) so<br \/>\nbet\u00e4tigbar ist, dass es die Rastklinken (17a &#8211; 20a) entgegen dem Federdruck kippt.<br \/>\n7. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 2, bei welcher die Rastklinken (17a &#8211; 20a) eine<br \/>\nerste L\u00e4nge zwischen einer Aufricht- und Kippachse und einem Punkt aufweisen, auf den eine vom<br \/>\n30 Kupplungsschahteil (40) kommende Kippkraft einwirkt, sowie eine zweite L\u00e4nge zwischen der Aufricht-<br \/>\nund Kippachse und einem Ber\u00fchrungspunkt mit den Z\u00e4hnen (17b &#8211; 20b), wodurch die Kr\u00e4fte zur \u00dcberwindung des dem Ausr\u00fccken entgegenwirkenden Widerstands f\u00fcr alle Kupplungen im wesentlichen gleich gro\u00df sind,<br \/>\n35 0, Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 7, bei welcher die Rastklinken (17a &#8211; 20a) au\u00dferdem einen gew\u00e4hlten Winkel aufweisen, der zwischen einer durch die Aufricht- und Kippachse verlaufenden Geraden und einer Ebene, in der die Ber\u00fchrung mit den Z\u00e4hnen (17b &#8211; 20b) stattfindet, . gebildet ist, wodurch die Kr\u00e4fte zur \u00dcberwindung des dem Ausr\u00fccken entgegenwirkenden Widerstands f\u00fcr alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro\u00df sind.<br \/>\n8. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher das elastische Teil (S1, S2) aus<br \/>\neiner Feder besteht,<br \/>\n10, Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher in unmittelbarer M\u00e4he zu einem<br \/>\n4S oberen Totpunkt und einem unteren Totpunkt der Pedale die Kraft des elastischen Teils (S1. S2) zum<br \/>\nVerschieben des zweiten Schaltteils gr\u00f6\u00dfer ist als der dem Ausr\u00fccken entgegenwirkende Widerstand.<br \/>\n11. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Verschiebung des ersten<br \/>\nSchallteils (25) Ober das elastische Teil (S1, S2) auf das zweite Schaltteil (26) Obertragen wird.<br \/>\n(K1a, Seite 14 bis 16)<br \/>\nPatentanspr\u00fcche:<br \/>\n1. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung mit:<br \/>\neiner feststehenden Welle (1);<br \/>\neinem Antriebsteil (2) und einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenk\u00f6rper (3); und<br \/>\neiner zwischen dem Antriebsteil (2) und dem Nabenk\u00f6rper (3) angeordneten Gangschaltungseinrichtung, welche folgendes aufweist<br \/>\neine Vielzahl von Kupplungen (17 &#8211; 24), auf die ein dem Ausr\u00fccken entsprechende einem Antriebsmoment. entgegenwirkender Widerstand einwirkt, sowie<br \/>\neine Kupplungsbet\u00e4tigungseinrichtung (8),<br \/>\ndadruch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Kupplungsbet\u00e4tigungseinrichtung (8) ein erstes verschiebliches Schaltteil (25), ein elastisches Teil (Sl, S2) zum Speichern einer der Verschiebung des ersten Schaltteils entsprechenden Energie, und ein verschiebliches zweites Schaltteil (2S) aufweist* das zum Schalten der Kupplung durch das elastische Teil bet\u00e4tigbar ist,<br \/>\nbei welcher das andere Schaltteil (26) dann, wenn sich das erste Schaltteil (26) sich verschiebt und das elastische Seil eine Kraft abgibt, die gr\u00f6\u00dfer ist als der dem Ausr\u00fccken entgegenwirkende Widerstand schaltet um das andere Schaltteil (25) zu bet\u00e4tigen, und station\u00e4r bleibt wenn sich das erste Schaltteil (25) verschiebt und das elastische Teil eine Kraft abgibt die Meiner ist als der dem Ausr\u00fccken entgegenwirkende Widerstand, wobei das zweite Schatten (26) so verschieblich ist, dass es die Kupplungen nur dann au\u00dfer Eingriff setzt,<\/p>\n<p>wenn die Kraft des elastischen Testes (Slf S2) den dem Ausr\u00fccken entgegenwirkenden Widerstand \u00fcbersteigt;<br \/>\nund bei welcher die Kupplungen (17 &#8211; 24) so ausgebildet und angeordnet sind, dass die Kraft des elastischen Teils (gl, 52) zum \u00dcberwinden des dem Ausr\u00fccken entgegenwirkendem Widerstands f\u00fcr alle Kupplungen im wesentlichen gleich gro\u00df ist.<br \/>\n2. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher dis Kupplungen (17 &#8211; 20) Rastklinken (17a &#8211; 20a), die mischen einer angerichteten Schaltung und einer gekappten Schaltung bewegbar sind, sowie Z\u00e4hne (17b &#8211; 20b) aufweisen, die mit den Rastklinken in Eingriff bringbar sind.<br \/>\n3. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangsschaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Gangschatteinrichtung in Form, einer Planetengetriebemechanik (4, 5)<br \/>\nausgebildet ist.<br \/>\n4. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 3, bei welcher eine der Kupplungen (21 &#8211; 24) zwischen einem Sonnenrad (IIa &#8211; 14a) und einer feststehenden Welle (1) angeordnet ist, wobei das Sonnenrad selektiv zur Drehung ansteuerbar ist und eine Drehung desselben auf der feststehenden Welle durch die Kupplungen verhindert wird, die die am Sonnenrad befestigten Rastklinken (17a &#8211; 20a) sowie die auf der feststehenden Welle (1) ausgebildeten Z\u00e4hne (17b &#8211; 20b) umfassen.<br \/>\n5. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 3, bei welcher eine der Kupplungen (17 &#8211; 20) zwischen der Planetengetriebemechanik (4, 5) und dem Nabenk\u00f6rper (3) angeordnet ist, wobei eine \u00dcbertragung der Antriebskraft von der Planetengetriebemechanik auf den Nabenk\u00f6rper selektiv ansteuerbar ist und durch die Kupplungen verhindert wird, die die an der Planetengetriebemechanik befestigten Hastklinken (17a &#8211; 20a) sowie die auf dem Nabenk\u00f6rper ausgebildeten Sahne (17b -20b) umfassen.<br \/>\n6. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 2, bei welcher die Rastklinken (17a &#8211; 20a) durch Federdruck in Eingriff mit den Z\u00e4hnen (17b &#8211; 20b) gespannt sind, wobei das Kupplungsschaltteil (40) so bet\u00e4tigbar \u00e4st, dass es die Rastklinken (17a &#8211; 20a) entgegen dem Federdruck kippt<br \/>\n7. Selbstst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 2, bei welcher die Rastklinken (17a &#8211; 20a) eine erste L\u00e4nge zwischen einer Aufricht- und Kippachse und einem Punkt aufweisen, auf den eine vom Kupplungsschaltteil (40) kommende Kippkraft einwirkt, sowie eine zweite L\u00e4nge zwischen der Aufricht- und Kippachse und einem Ber\u00fchrungspunkt mit den Z\u00e4hnen (17b &#8211; 20b), wodurch die Kr\u00e4fte zur \u00dcberwindung das dem Ausnicken entgegenwirkenden Widerstands f\u00fcr alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro\u00df sind.<br \/>\n8. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 7, bei welcher die Rast&amp; Rastklinken. (17a &#8211; 20a) au\u00dferdem einen gew\u00e4hltem Winkel aufweisen, der zwischen einer durch die Aufricht- und Kippachse verlaufenden Geraden und einer Ebene, in der die Ber\u00fchrung mit den Z\u00e4hnen (17b -20b) stattfindet, gebildet M, wodurch die Kr\u00e4fte zur \u00dcberwindung das dem Ausr\u00fccken entgegenwirkenden. Widerstands f\u00fcr alle Kupplungen m. wesentlichen gleich gro\u00df sind.<br \/>\n9. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher das elastische Teil (si, S2) aus einer Feder besteht<br \/>\n10. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher in unmittelbarer N\u00e4he zu einem oberen Totpunkt und einem unteren Totpunkt der Pedale die Kraft des elastischen Seals (Sl, S2) zum Verschieben des zweiten Schaltteils gr\u00f6\u00dfer ist als der dem Ausr\u00fccken entgegenwirkende Widerstand.<br \/>\n11. Selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei. welcher dis Verschiebung des ersten Schaltteils (25) \u00fcber das elastische Teil (Sl, S2) auf das zweite Schaltteil (26) \u00fcbertragen wirf.<br \/>\n(K 1b, Seite 40 bis 43)<br \/>\nDie Patentschrift erl\u00e4utert die Erfindung an Hand von zwei Ausf\u00fchrungsbeispielen. Das erste betrifft eine 7-Gang-Schaltung, die in Figur 1 im Schnitt dargestellt wird:<\/p>\n<p>Das Zusammenspiel der Muffen 25 und 26 mit den beiden in Figur 1 erkennbaren Federn S1 und S2 wird unter Bezugnahme auf Figur 4 in der deutschen \u00dcbersetzung des Patents (K1b, Seiten 9-11) wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>Wie Figur 1 und 4 zeigen, ist das Kupplungsbet\u00e4tigungsteil 8 eine erste Muffe 25 und eine zweite Muffe 26, welche auf der feststehenden Welle 1 drehbar angebracht [sind].<br \/>\n(K1b, Seite 9)<br \/>\nEine erste Feder S1 ist an einem Ende mit einer im Nockenelement 41 ausgebildeten Bohrung 41b zur Federbefestigung verbunden, w\u00e4hrend ihr andres Ende mit einer in der zweiten Muffe 26 ausgebildeten Bohrung 26c zur Federbefestigung verbunden ist. Die erste und zweite Muffe 25 und 26 sind \u00fc-ber die erste Feder S1 so miteinander verriegelt, dass die erste Muffe 25 mit der zweiten Muffe 26 drehbar ist, wenn sich die zweite Muffe 26 in der der Antriebsrichtung K entgegengesetzten Richtung dreht, und dass die zweite Muffe 26 um den vorgegebenen Winkel D bez\u00fcglich der ersten Muffe 26 (rich-tig:25) drehbar ist, wenn auf die erste Muffe 25 ein Drehwiderstand einwirkt, der einen vorgegebenen Wert \u00fcberschreitet.<br \/>\n(K1b, Seite 10)<br \/>\nEine zweite Feder S2 ist an einem ihrer Enden mit einer in dem Klinkenbefestigungsteil 24b ausgebildeten Bohrung 53 zur Federbefestigung befunden, w\u00e4hrend ihr anderes Ende mit einem in einer Federlageplatte 54 ausgebildeten Ausschnitt 54a zur Federbefestigung verbunden ist. In der Federlagerplatte 54 ist au\u00dferdem eine Bohrung 54b zur Federbefestigung f\u00fcr den Eingriff mit der ersten Feder S1 ausgebildet. Damit steht die Federlagerplatte 54 \u00fcber die erste Feder S1 und das Nockenelement 41 mit der Muffe 25 in Eingriff. Wenn sich das Kupplungsbet\u00e4tigungsteil 8 in einer Richtung entgegengesetzt zur Antriebsrichtung K dreht, wird die zweite Feder S2 von der Muffe 25 aufgewickelt, wodurch die Muffe 25 so vorgespannt wird, dass sie sich nach hinten in Antriebsrichtung K dreht.<br \/>\n(K1b, Seite10\/11) Der Schaltvorgang wird auf Seite 18 ff. beschrieben:<br \/>\nEine Gangumschaltung wird dadurch vorgenommen, dass auf das Schaltseil C eine Zugwirkung ausge\u00fcbt wird, um das Kupplungsbet\u00e4tigungsteil 8 schrittweise in eine zur Antriebsrichtung K entgegengesetzte Richtung zu drehen. Durch diesen Vorgang werden der erste bis dritte Bet\u00e4tigungsbereich 31 -33 und die Kupplungsschaltmechanik 7 bet\u00e4tigt, die ihrerseits wieder die Sonnenradkupplungen 21 &#8211; 23 und die dritten \u00dcbersetzungsklinken 19a schalten. Entsprechend den vorgenannten Regelungen sind in Beschleunigungsrichtung vom langsamsten Gang, d.h. der dritten Schaltstufe im niedrigen Geschwindigkeitsbereich L3, bis zum schnellsten Gang, d.h. der dritten Schaltstufe H3 im hohen Geschwindigkeitsbereich, nacheinander sieben Geschwindigkeitsstufen vorgesehen. Andererseits wird eine Verlangsamung dadurch vorgenommen, dass die Zugwirkung auf das Schaltseil C verringert wird, um so das Kupplungsbet\u00e4tigungsteil 8 unter der R\u00fcckstellkraft der zweiten Feder S2 in Antriebsrichtung K zur\u00fcckzustellen, wodurch die sieben Geschwindigkeitsstufen Von&#8216; der schnellsten Gangstufe, der dritten Schaltstufe H3 im hohen Geschwindigkeitsbereich, bis zur langsamten Geschwindigkeitsstufe, d.h. der dritten Schaltstufe L3 im niedrigen Geschwindigkeitsbereich, vorgesehen sind.<br \/>\n(K1b, Seite 18\/19).<br \/>\nIm Einzelnen stellt zur Gangumschaltung in Beschleunigungsrichtung die erste Feder S1 eine Verbindung zwischen der Muffe 25 und dem Kupplungsschaltteil 40 und der zweiten Muffe 20 (richtig: 26) her, die sich durch Bet\u00e4tigung der Gangschaltung 60 dreht. Wenn der Ausr\u00fcckwiderstand der \u00dcbersetzungsklinken 19a und der Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a gegen\u00fcber einer Ausr\u00fcckung aus dem Planetentr\u00e4ger 5a bzw. der feststehenden Welle 1 kleiner ist als die Elastizit\u00e4t der ersten Feder S1, \u00fcberwindet die erste Feder S1 den Ausr\u00fcckwiderstand und versetzt die erste Muffe 25 und das Kupplungsschaltteil 40 unmittelbar nach Drehung der zweiten Muffe 26 in Drehung bzw. verschiebt dieses. Auf diese Weise legt die erste Muffe 25 die Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a nach hinten um und legt das Kupplungsschaltteil 40 die \u00dcbersetzungsklinken 19a um, Wenn der Widerstand der \u00dcbersetzungsklinken 19a und der Sonnenradklinken 21a, 22a und 23 gegen\u00fcber einer Ausr\u00fcckung aus dem Planetentr\u00e4ger 5a und aus der feststehenden Welle gr\u00f6\u00dfer ist als die Elastizit\u00e4t der ersten Feder S1, wird die erste Feder S1 durch den Ausr\u00fcckwiderstand, die von Hand aufgebrachte Drehkraft der zweiten Muffe 26, die durch den vorgegebenen Winkel D vorgesehene Toleranz wischen den Muffen 25 und 26 und die Wirkung einer Gangschaltvorrichtung R elastisch verformt, um die Gangshaltung 60 in einer gew\u00e4hlten Gangstellung zu halten. Infolgedessen speichert die erste Feder S1 nur die auf die erste Muffe 25 und das Kupplungsschaltteil 40 aufzubringende Bet\u00e4tigungskraft. die erste Muffe 25 und das Kupplungsschaltteil 40 bleiben au\u00dfer Betrieb und halten die \u00dcbersetzungsklinken 19a und Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a trotz der Bet\u00e4tigung der Gangschaltung 60 in aufrechter Stellung, wenn die gerade gedrehte Kurbel einen oberen oder unteren Totpunkt erreicht bzw. sich an diesen heranbewegt. Um das auf das Antriebsteil 2 aufgebrachte Antriebsdrehmoment zu verringern, wird der Widerstand der \u00dcbersetzungsklinken 19a und der Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a gegen\u00fcber einer Ausr\u00fcckung aus dem Planetentr\u00e4ger 5a und der feststehenden Welle 1 schw\u00e4cher als die Elastizit\u00e4t der ersten Feder S1. Nun dreht bzw. schiebt die erste Feder S1 mit darin gespeicherter Bet\u00e4tigungskraft die erste Muffe 25 und das Kupplungsschaltteil 40. Infolgedessen legt die erste Muffe 25 die Sonnenradklinken 21a, 22a und 23a nach hinten um, w\u00e4hrend das Kupplungsschaltteil 40 die \u00dcbersetzungsklinken 19a nach hinten umbiegt (richtig: umlegt).<br \/>\n(Anlage K1b, Seite 22 bis 24)<br \/>\nAuch bei einer Gangschaltung in umgekehrter Richtung (\u201ein Verlangsamungsrichtung&#8220;) beschreibt das Patent eine vergleichbare verz\u00f6gerte Schaltung, wenn die Kraft der Feder S2 zur sofortigen Ausr\u00fcckung der Klinken nicht ausreichend ist (Anlage K1b, Seite 24).<\/p>\n<p>Als zweites Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt die Patentschrift eine Dreigangnabenschaltung, deren drei Antriebspositionen durch die Schnittzeichnungen Figur 24 bis 26 veranschaulicht werden:<\/p>\n<p>(K1a, Figuren 24 bis 26) Die Beschreibung vermerkt hierzu u.a.:<br \/>\nDie Gangschaltmechanik E umfasst den ersten Schaltnocken<br \/>\n71 zum Schalten der zweiten \u00dcbersetzungsklinken 67, den<br \/>\nzweiten Schaltnocken 72 zum Schalten der dritten \u00dcbersetzungsklinken 68, eine gewickelte Zustellfeder 79, die zwischen dem ersten Schaltnocken 71 und einem Kugeldruckteil<br \/>\n62 angeordnet ist, eine gewickelte R\u00fcckstellfeder 80, die zwischen dem zweiten Schaltnocken 72 und dem Sonnenradteil<br \/>\n61a angeordnet ist, die innerhalb der feststehenden Welle 61<br \/>\nangeordnete Schaltstange 73, und eine Gangschaltung 83, die<br \/>\nfunktionsm\u00e4\u00dfig \u00fcber eine Sperrmechanik 81 und ein Schaltseil<br \/>\n82 mit der Schaltstange 73 verbunden ist. Die Gangschaltung<br \/>\n84 (richtig: 83) umfasst einen Schalthebel 84, der so bet\u00e4tig<br \/>\nbar ist, dass er zur Einstellung eines gew\u00e4hlten Gangs die<br \/>\nSchaltstange 73 verschiebt. * &#8218;<br \/>\n(K1b Seite 32)<br \/>\nDer zweite Schaltnocken 72 ist zwischen einer Klinkenaufrichtposition gem\u00e4\u00df Fig. 24 und 25 und einer in Fig. 26 dargestellten Klinkenumklappstellung verschieblich. In der Klinkenaufrichtposition ber\u00fchrt der zweite Schaltnocken 72 einen Anschlagring 88 auf der feststehenden Welle 72 (richtig: 61), wobei, wie Fig. 33 dies zeigt, eine Nockenfl\u00e4che 87 des zweiten Schaltnockens 72 von den zweiten \u00dcbersetzungsklinken 67 so getrennt ist, dass die dritten \u00dcbersetzungsklinken 68 unter der Wirkung der Kraft der Klinkenfeder 68a sich aufrichten k\u00f6nnen. In der Linkenumklappstellung dr\u00fcckt die Nockenfl\u00e4che 87 des ersten (richtig: zweiten) Schaltnockens 72 die dritten \u00dcbersetzungsklinken 68 in die nach hinten umgeklappte Position ohne Antreibfunktion.<br \/>\n(K1b, Seite 33)<\/p>\n<p>Die Schaltnocken 71 bzw. 72, die mit ihren schr\u00e4gen Schaltfl\u00e4chen 86a bzw. 87b die Klinken der Kupplungen ausheben, werden in Figuren 29 bis 31 bzw. 32 und 33 dargestellt:<\/p>\n<p>Die Beschreibung erl\u00e4utert weiter:<br \/>\nWie Fig. 24 bis 26 zeigen, wird bei Bet\u00e4tigung des Schalthebels 84 dessen Schaltkraft \u00fcber das Schaltseil 82 und die Sperrmechanik 81 auf die Schaltstange 73 \u00fcbertragen. Danach verschiebt sich die Schaltstange 73 nach innen in die feststehende Welle 61, um so auf den Drehanschlag 85 entgegen der Kraft der Zustellfeder 79 zu dr\u00fccken, dass der erste Schaltnocken 71 geschaltet wird und dass der zweite Schaltnocken 72 entgegen der Kraft der R\u00fcckstellfeder 80 geschaltet wird. Oder die Schaltstange 73 gleitet aus der feststehenden Welle 61 so heraus, dass die Zustellfeder 79 den ersten und zweiten Schaltnocken 71 und 72 schalten kann. Die Gangschaltung 83 besitzt eine Funktion zur Verriegelung des Schalthebels, um so die Schaltstange 73 in einer vorgew\u00e4hlten Stellung zu halten, damit der erste Schaltnocken 71 entgegn der Kraft der Zustellfeder 79 der Klinkenaufrichtposition bzw. in der Klinkenumklappstellung gehalten wird.<br \/>\n(K1a, Seite 33\/34)<br \/>\nWird der Schalthebel 83 in eine niedrige Gangposition L bewegt, bewegt sich die Schaltstange 73 in die in Fig. 26 dargestellte Position. Nun wir der erste Schaltnocken 71 infolge der Verschiebewirkung durch die elastische R\u00fcckstellkraft der Zustellfeder 79 und infolge der Anschlagwirkung des zweiten Schaltnockens 72 in die Klinkenumklappstellung gebracht, um die zweiten \u00dcbersetzungsklinken 67 nach hinten umzulegen. Der zweite Schaltnocken 72 wird unter der Verschiebewirkung infolge der elastischen R\u00fcckstellkraft der Zustellfeder 79 in die Klinkenumklappstellung versetzt, um die dritten \u00dcbersetzungsklinken 68 nach hinten umzulegen. Bei diesem Schaltzustand ergibt sich die niedrige Geschwindigkeit.<br \/>\n(K1 a, Seite 35)<\/p>\n<p>Die Feder 79 vermittelt eine Klinkenschaltkraft an die Schaltnocken 71 und 72, und die gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Antriebsdrehmomente, die bei Umklappen der \u00dcbersetzungsklinken 67 und 68 auftreten k\u00f6nnen, sind wie beim zuvor beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel im Wesentlichen gleich gro\u00df, unabh\u00e4ngig davon, welche Klinken umgeklappt sind. Deshalb geschieht dies bei einem Versuch, in einen anderen Gang umzuschalten, w\u00e4hrend die Pedale des Fahrrads getreten werden, nur dann, wenn die (hier nicht dargestellte) Kurbel sich auf eine Position mit niedriger Antriebsbelastung zubewegt oder diese erreicht, die am oder nahe dem oberen oder unteren Totpunkt liegt.<br \/>\nZu den Fakten f\u00fcr den Drehmomentausgleich geh\u00f6ren der erste Neigungswinkel A und der zweite Neigungswinkel B, der in Fig. 29 bis 33 dargestellt ist, sowie der Nockenwinkel Z der zweiten \u00dcbersetzungsklinken 67, der in Fig. 18 dargestellt ist, und eine erste Arml\u00e4nge L1 neben einer zweiten Arml\u00e4nge L2 der dritten \u00dcbersetzungsklinken 68, wie Fig.\u00bb 35 dies zeigt.<br \/>\n(K1b, Seite 36\/37)<br \/>\nAuch die US Patentschrift 3,955;444 vom 11. Mai 1976 (Anmeldedatum 18. M\u00e4rz 1974, Priorit\u00e4t 23. M\u00e4rz 1973, Anlage B6) besch\u00e4ftigt sich mit einer Mehrgangnabenschaltung, die in Figur 1 im Querschnitt dargestellt wird:<\/p>\n<p>Die Patentschrift formuliert das Ziel, das mit der vorgeschlagenen Erfindung, erreicht werden soll wie folgt:<br \/>\nThe primary object of the present invention is to provide an ef-fective change-speed hub for a bicylce or like wheel which is of simple construction and is reliable in Operation.<br \/>\n(B6, Beschreibung, Spalte 1, Zeilen 7 bis<br \/>\n10)<br \/>\nW\u00e4hrend Figur 1 die Stellung der Teile zeigt, wenn ein hoher Gang eingeschaltet ist, zeigen Figuren 3 und 4 die Stellungen im mittleren bzw. niederen Gang:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin eine Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatents zum Bundespatentgericht eingereicht, die sie u.a. mit Bezug auf die genannte US Patentschrift begr\u00fcndet hat. Das Bundespatentgericht hat Verhandlungstermin auf den 1. Februar 2006 bestimmt (Anlage B23).<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angegriffene Nabenschaltung \u201eXYZ&#8220; wird von der Beklagten zu 1 deutschlandweit, u.a. im OLG-Bezirk M\u00fcnchen, vertrieben.<br \/>\nFig. 7: Schaltstellung Schnellgang ohne Planetenradtr\u00e4ger und Hohlrad<br \/>\nIhr Aufbau l\u00e4sst sich aus den Figuren 7, 12 und 13 der Anlage K12 ersehen:<\/p>\n<p>Die dort verwendete Bezifferung wurde von den Parteien im Laufe des Rechtsstreit in verschiedener Hinsicht modifiziert: So wurde f\u00fcr das zun\u00e4chst als \u201ezweites Steuerteil 100&#8243; in der Anlage K12 bezeichnete Teil sp\u00e4ter die Bezeichnung \u201eerster Steuernocker 71&#8243;, f\u00fcr \u201eerstes Steuerteil 110&#8243; sp\u00e4ter die Bezeichnung \u201ezweiter Steuernocken 72&#8243; verwendet. Im Folgenden wird im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Bezeichnung \u201e71 (100)&#8220; und \u201e72 (110)&#8220; f\u00fcr die Steuernocken und \u201e68a&#8220; f\u00fcr die mit 71\/100 interagierende sowie \u201e121&#8243; f\u00fcr die mit 72 (110) zusammenwirkende Klinke verwendet werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass im zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents (Figuren 24 bis 26) die mit den Steuernocken 71 zusammenwirkende Klinke als \u201e67&#8243; und die mit dem Nocken 72 zusammenwirkende Klinke als \u201e68&#8243; bezeichnet wird.<br \/>\nAu\u00dferhalb der Nabe ist bei der von der Beklagten zu 1) hergestellten Schaltung in der Verl\u00e4ngerung der Achse eine sogenannte \u201eclick-box&#8220; angebracht, in die die Verl\u00e4ngerung der im Inneren der Achse liegenden Schaltstange 73 hineinreicht. Das von der am Lenker angebrachten Schaltvorrichtung herreichende Schaltseil endet an einer Schaltgabel im Inneren der click-box, die an einem am Ende der Schaltstange angebrachten Knauf angreift und bei Schaltung der Schaltvorrichtung eine Verschiebung der Schaltstange in axialer Richtung bewirkt, vgl. die Schnittzeichnung von Nabe und click-box gem\u00e4\u00df Darstellung 3 im kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 2.6.04 (Bl. 297).<\/p>\n<p>Darstellung 3<br \/>\nIm L\u00e4ngsschnitt stellt sich die angegriffene Nabe in den drei Antriebspositionen und den zwei dazwischen liegenden \u00dcbergangspositionen wie folgt dar (Anlage K21):<\/p>\n<p>Der Schaltnocken 72 (110) mit seinen vier Vorspr\u00fcngen hat die Form wie in den 3D-Darstellungen K24 &#8211; 2 und K24 -4 gezeigt:<\/p>\n<p>Beim \u00dcbergang von Normalgang zum Berggang (siehe obige Schnittzeichnung) kann es dazu kommen, dass einer der Vorspr\u00fcnge mit seiner Stirnseite auf die angeschr\u00e4gte Fl\u00e4che der Klinke trifft, bevor die Feder 101 ihre durch den Anschlag der Steuernockens 71(100) bedingte maximale Ausdehnung erreicht hat. Zum Durchschalten (d.h. zum dauerhaften Aushebung der Klinke 121 durch den Schaltnocken 72(110) leistet die Feder 101 jedoch keinen Beitrag mehr. Am Ende der Schaltbewegung des Steuernockens 72(110) ist es allein die Feder 111, die die Widerst\u00e4nde \u00fcberwinden muss. Schafft sie dies nicht, kommt es zum Abweisen des Steuernockens durch die Klinke.<br \/>\nMit der von der Klagepartei auf Blatt 295 ff. d.A. (Schriftsatz vom 2.6.2004) vorgeschlagenen und n\u00e4her beschriebenen Messanordnung gemessen, lassen sich die Kr\u00e4fte, die die Feder 101 &#8211; bei der ersten Ber\u00fchrung zwischen dem Steuernocken 71 und der Klinke 68a &#8211; und die Feder 111 (bei der ersten Ber\u00fchrung zwischen Steuernocken 72 und Klinke 121) der Beharrungskraft der jeweils betroffenen Klinke entgegensetzen, mit 9,31 N (Feder 101) und 9,81 N (Feder 111) messen.<br \/>\nBeim Ende der Schaltbewegung zwischen Nocken 72(110) und Klinke 121, wenn nur mehr die Kraft der Feder 111 wirkt (siehe oben, vorletzter Absatz), hat diese eine Kraft zwischen 9,81 und 8,33 N.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Schaltnabe \u201eXYZ&#8220; der Beklagten erf\u00fclle s\u00e4mtliche Merkmale des Streitpatents im Wortsinn, hilfsweise durch \u00e4quivalente Mittel und mache daher von dessen technischer Lehre Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher:<br \/>\nDen Beklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\neine selbst\u00e4ndige Fahrradgangschaltung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit<br \/>\na) ein feststehenden Welle<br \/>\nb) einem Antriebsteil und<br \/>\nc) einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenk\u00f6rper<br \/>\nd) einer teilweise zwischen dem Antriebsanteil und dem Nabenk\u00f6rper und teilweise in der N\u00e4he angeordneten Gangsschaltungseinrichtung<br \/>\nd1) die Gangschaltung weist eine Vielzahl von Kupplungen (hilfsweise: zwei schaltbare Kupplungen} auf d2) auf die Kupplungen wirkt ein Widerstand gegen das Ausr\u00fccken<br \/>\nein d3) der Widerstand h\u00e4ngt von dem Antriebsdrehmoment ab<br \/>\ne) die Gangschaltleinrichtung weist eine Kupplungssteuereinrichtung auf<br \/>\nf) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein erstes schaltbares Steuerteil auf<br \/>\ng) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein (hilfsweise: aus einer ersten und einer zweiten Feder bestehendes) elastisches Teil auf, um ein Schalten des ersten Steuerteils als Energie zu speichern<br \/>\nh) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein (hilfsweise: aus zwei schaltbaren Nocken bestehendes) zweites schaltbares Steuerteil auf<br \/>\ni) das zweite schaltbare Steuerteil ist durch das elastische Teil zum Be-<br \/>\nt\u00e4tigen der Kupplung bet\u00e4tigbar<br \/>\nj) das zweite Steuerteil schaltet, um die Kupplungen au\u00dfer Eingriff zu<br \/>\nbringen,<br \/>\nj 1) wenn das erste Steuerteil schaltet<br \/>\nj 2) und das elastische Teil eine Kraft aus\u00fcbt, die gr\u00f6\u00dfer als der<br \/>\nWiderstand gegen das Ausr\u00fccken ist, um das zweite Steuerteil<br \/>\nzu schalten<br \/>\nk) das zweite Steuerteil schaltet nicht<br \/>\nk 1) wenn das erste Steuerteil schaltet<br \/>\nk2) und das elastische Teil eine Kraft aus\u00fcbt, die kleiner als der<br \/>\nWiderstand gegen das Ausr\u00fccken ist<br \/>\nI) das zweite Steuerteil ist schaltbar<br \/>\nI 1) um die Kupplungen au\u00dfer Eingriff zu bringen<br \/>\nI 2) nur wenn die Kraft des elastischen Teils den Widerstand gegen<br \/>\ndas Ausr\u00fccken \u00fcbersteigt<br \/>\nm) die Kupplungen so sind gestaltet und angeordnet, dass die Kraft der elastischen Teile zum \u00dcberwinden des Widerstands<br \/>\ngegen das Ausr\u00fccken im Wesentlichen gleich gro\u00df ist,<br \/>\nhilfsweise:<br \/>\ndie Kupplungen sind so gestaltet und angeordnet, dass die<br \/>\nKr\u00e4fte der elastischen Teile zum \u00dcberwinden des Widerstands<br \/>\ngegen das Ausdr\u00fccken so eingestellt ist, dass die jeweilige<\/p>\n<p>Kupplung au\u00dfer Eingriff kommt, wenn die Pedale den Bereich des oberen und unteren Totpunkts erreichen.<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Kupplungen Rastklinken, die zwischen einer aufgerichteten Stellung und einer gekippten Stellung bewegbar sind, sowie Z\u00e4hne aufweisen, die mit den Rastklinken in Eingriff bringbar sind;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Gangschalteinrichtung in Form einer Planetengetriebemechanik ausgebildet ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\neine der Kupplungen zwischen der Planetengetriebemechanik und dem Nabenk\u00f6rper angeordnet ist, wobei eine \u00dcbertragung der Antriebskraft von der Planetengetriebemechanik auf den Nabenk\u00f6rper \u00fcber diese Kupplungen selektiv ansteuerbar und verhinderbar ist, wobei diese Kupplungen die an der Planetengetriebemechanik befestigten Rastklinken sowie die auf dem Nabenk\u00f6rper ausgebildeten Z\u00e4hne umfassen;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Rastklinken durch Federkraft in Eingriffsrichtung mit diesen Z\u00e4hnen vorbelastet sind, wobei das Kupplungssteuerteil so bet\u00e4tigbar ist, dass es die Rastklinken entgegen der Federkraft kippt;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Rastklinken eine erste L\u00e4nge zwischen einer Aufricht- und Kippachse und einem Punkt aufweisen, auf den eine von dem Kupplungssteuerteil kommende Kippkraft einwirkt; sowie eine zweite L\u00e4nge zwischen der Aufricht- und Kippachse und einem Ber\u00fchrungspunkt mit den Z\u00e4hnen, wodurch die Kr\u00e4fte zur \u00dcberwindung des Widerstands gegen das Ausr\u00fccken f\u00fcr alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro\u00df sind; insbesondere, wenn<br \/>\ndie Rastklinken au\u00dferdem einen gew\u00e4hlten Winkel aufweisen, der zwischen einer durch die Aufricht- und Kippachse verlaufenden Geraden und einer Ebene, in der die Ber\u00fchrung mit den Z\u00e4hnen stattfindet, gebildet ist, wodurch die Kr\u00e4fte zur \u00dcberwindung des Widerstands gegen das Ausr\u00fccken f\u00fcr alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro\u00df sind;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndas elastische Teil als Feder ausgebildet ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nin unmittelbarer N\u00e4he zu einem oberen Totpunkt und einem unteren Totpunkt der Pedale die Kraft des elastischen Teils zum Schalten des zweiten Steuerteils gr\u00f6\u00dfer ist als der Widerstand gegen das Ausr\u00fccken;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndas Schalten des ersten Steuerteils \u00fcber das elastische Teil auf das zweite Steuerteil \u00fcbertragen wird.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. zu erteilen, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) . der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nder Umfang der Verletzungshandlung gem\u00e4\u00df Ziff. I ist anzugeben f\u00fcr Handlungen seit dem 24.6.1995.<br \/>\nDem Beklagten bleibt es vorbehalten, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einem unabh\u00e4ngigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten tragen und den beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist.<br \/>\nHj. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. seit dem in Ziff. II. genannten Zeitpunkten entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen Klageabweisung.<br \/>\nSie sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache vom Klagepatent schon deswegen nicht Gebrauch, weil mit dem \u00dcbergang des Schaltseils auf das Steuerteil. 73, der sich in der click-box befinde, nicht alle Teile der Gangschalteinrichtung zwischen Antriebsteil und Nabenkappe angeordnet seien. Dar\u00fcber hinaus weise ihr angegriffenes Produkt nicht nur ein elastisches Teil und ein \u201ezweites Steuerten&#8220;, sondern zwei Federn und zwei Schaltnocken auf, die auf die Schaltung der Kupplung Einfluss h\u00e4tten. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, bei einem Vergleich der bei den jeweiligen Schaltvorg\u00e4ngen wirkenden Federkr\u00e4fte sei eine der Federrichtung entgegenwirkende, aus der Reibung des entlasteten Schaltseils resultierende, Kraft von der gemessenen Federkraft abzuziehen. Beim Schalten vom Normal- in den Berggang durch die Feder 111 betrage diese Kraft \u201emindestens 3 N&#8220;. Da beim Schalten vom Schnellgang in den Normalgang die Seilreibung der Feder 101 nicht entgegenwirke, seien die Federkr\u00e4fte bei beiden Schaltvorg\u00e4ngen nicht mehr \u201eim Wesentlichen&#8220; gleich.<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien wird auf deren Ausf\u00fchrungen in den gewechselten Schriftens\u00e4tzen und den m\u00fcndlichen Verhandlungsprotokollen vom 7.8.2002, 7.4.2004 und 9.11.2005 verwiesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.2.2003 (Bl. 150 bis 167 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Professor J (Beschluss Bl. 174 d.A.), das der Gutachter erg\u00e4nzte und schriftlich und m\u00fcndlich erl\u00e4uterte. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13. Juni 2003 (Bl. 189 bis 201 d.A.), das Erg\u00e4nzungsgutachen vom 9.9.2003 (Bl. 226 bis 231 d.A.) die erg\u00e4nzenden Stellungnahmen des Gutachters zu Fragen der Parteien vom 9. Januar 2004 (Bl. 249 bis 251 d.A.), 23. M\u00e4rz 2004 (Bl. 271 bis 273 d.A.), 29. Juli 2004 (Bl. 304 bis 307 d.A.), 26. August 2004 (Bl. 330 d.A.), 30. September 2004 (Bl. 345 bis 347 d.A.), 8. Dezember 2004 (Bl. 376 bis 378 d.A.) und 7. Juli 2005 (Bl. 442 bis 448a d.A.), sowie die Protokolle der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rungen des Sachverst\u00e4ndigen vom 7.4.2004 (Bl. 287 bis 291 d.A.) und 9.11.2005 (Bl. 498 bis 504 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist entscheidungsreif und begr\u00fcndet.<br \/>\nI. Die Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Eine Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kam nicht in Betracht.<br \/>\nZwar hat die Beklagte am 14.10.2004 Nichtigkeitsklage gegen das Patent eingelegt (Anl\u00e4gen B20, B21). Nach Einsch\u00e4tzung der Kammer ist jedoch nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen.<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist zum einen, dass das Klagepatent die US-PS 3,955,444 auf deren priorit\u00e4ts\u00e4lteren Offenbarungsgehalt die Beklagten ihre Nichtigkeitsklage im Wesentlichen st\u00fctzen, bereits als Stand der Technik benennt und die neue Erfindung hiervon abgrenzt. Diese Abgrenzung d\u00fcrfte im Ergebnis auch Erfolg versprechend sein. Zwar ist &#8211; wie auch der Sachverst\u00e4ndige im hiesigen Verfahren ausgef\u00fchrt hat &#8211; das in der fraglichen US-PS n\u00e4her bezeichnete Ausf\u00fchrungsbeispiel nach seiner Grundkonstruktion durchaus geeignet, im Detail so ausgelegt werden, dass alle Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllt sind, insbesondere wenn die Federkr\u00e4fte der Federn 31 und 32 entsprechend schwach gew\u00e4hlt werden. Dies besagt jedoch nicht, dass gleichzeitig durch die seinerzeitige US-PS die Lehre des Klage-<\/p>\n<p>Patents bereits offenbart und damit vorweggenommen wurde. Denn zur zentralen technischen Aufgabe des Streitpatents, der Verz\u00f6gerung des Schaltvorgangs bis zum Zeitpunkt, in dem die Kurbeln sich in der N\u00e4he des Totpunkts der Tretkr\u00e4fte befinden, trifft die US-PS keine Aussage. Vielmehr spricht sie nur von der Bewerkstelligung einer effektiven Schaltung bei einfacher Konstruktion und verl\u00e4sslichem Betrieb:<br \/>\nThe primary object of the present invention is to provide an effective change-speed hub for a bicylce or like wheel which is of simple con-struction and is reliable in Operation.<br \/>\n(B6 Spalte 1, Zeilen 7 bis 10)<br \/>\nInsbesondere beschreibt die Entgegenhaltung die Schaltung selbst nicht in einer Weise, die auf eine Verz\u00f6gerung des Schaltvorgangs durch die Federn schlie\u00dfen lie\u00dfe. Vielmehr werden diese nur im Hinblick auf die Erm\u00f6glichung einer exakten Positionierung der geschalteten Vertiefungen erw\u00e4hnt:<br \/>\nThe sleeve means 19 comprises two sleeve members, 19a, 19b each captively located on the axle by respective pins 19c passing through the members adjacent an end thereof and engaged wjth the slots 11b in the axle.<br \/>\nMovement of the sleeve members axially of the hub is<br \/>\neffected by means of a displacement means conveniently in the form of a control rod 30, mounted coaxially of the bore 11a in the axle and bearing at its inner end, an the outermost pin 19c. The sleeve members are spring loaded outwardly of the hub by the two compression springs 31, 32 one of such springs being located between the pins 19c of the two members and the other spring being disposed between the pins 19c of the<br \/>\ninnermost sleeve member 19a and a retaining pin 12a securing the fixed sun-gear 12 to the axle. Each of the sleeve members has a radial enlargement<br \/>\n19a 19b at its inner end, the enlargements being dimensioned such that on sliding movement of the members axially of the hub the enlargements will engage and have a camming action on the tails 20c of the pawls 20 or on the enlargements 19c of the expendable ring 29. Each enlargement 19c 19b has a detent or groove formation at its periphery positively to receive the pawl tails or the expendable ring enlargements therewith.<br \/>\nThe rating of spring 31 is such that the spring will shift the sleeve members to the right, on adjustment of the control rod 30, only by a distance sufficient to bring the enlargement on sleeve member 19a into register with pawl tails 20c., further movement of such sleeve member 19a to the right, as seen in the drawings, on further adjustment of the control rod, being restrained &#8218;by engagement of the tails 20c with the detent in the enlargement and the effect of spring 32.<\/p>\n<p>Wenn es auch sein mag, dass der Fachmann bei der Ausf\u00fchrung einer Nabenschaltung nach der Lehre der Entgegenhaltungsschrift die Federn so schwach auslegt, dass &#8211; bei mittlerem Drehmomentverlauf &#8211; der endg\u00fcltige Abschluss des Schaltvorgangs erst zeitlich verz\u00f6gert bei einer nahezu vertikalen Kurbelstellung stattfindet, wie der Sachverst\u00e4ndige in seinen Erg\u00e4nzungsgutachten vom 9.9.2003 und 23.3.2004 ausf\u00fchrt, so erh\u00e4lt er hierf\u00fcr jedoch keine Handlungsanweisungen oder auch nur explizite Anregungen in diese Richtung aus der Entgegenhaltung selbst.<br \/>\nAuch von einem \u201eangenehmen Schalten&#8220;, wie vom Sachverst\u00e4ndigen in der Anh\u00f6rung vom 9.11.2005 erw\u00e4hnt (Bl. 501 d.A.) ist dort nicht die Rede, sondern von einer \u201eeffektiven Nabenschaltung&#8220; (Anlage B6, Spalte 1, Zeile 8). Aus dem Kontext der Beschreibung der Entgegenhaltung erscheint f\u00fcr die Kammer eine Interpretation dieses Ausdrucks in dem Sinne, dass die Federn dazu dienen sollen, die zur Schaltung der Klinken benutzten \u201esleeve members&#8220; (H\u00fclsen) sicher an die exakte Position zu bef\u00f6rdern, nicht fern liegend; jedenfalls erscheint sie nicht wesentlich ferner liegend, als die Interpretation des Sachverst\u00e4ndigen, hierin sei zugleich die Aufforderung zu sehen, ein m\u00f6glichst sto\u00dffreies Schalten zu erm\u00f6glichen und die Federn daher so schwach auszulegen, dass erst im Bereich der Totpunkte der Schaltvorgang beendet wird.<br \/>\nDie Einsch\u00e4tzung der Kammer wird best\u00e4tigt durch die von den Parteien nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte Mitteilung, das Bundespatentgericht habe die gegen das Streitpatent gerichtete Nichtigkeitsklage im Termin vom 1.2.2006 &#8211; wenn auch bislang nicht rechtskr\u00e4ftig &#8211; abgewiesen. Wenn der Kammer auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung des Bundespatentgerichts bislang nicht vorliegen, so erscheint ihr aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden jedoch nicht<\/p>\n<p>als \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Urteil des Bundespatentgerichts einer etwaigen \u00dcberpr\u00fcfung nicht standhalten w\u00fcrde. Eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits durch eine weitere Verschiebung des Verk\u00fcndungstermins im vorliegenden Verfahren &#8211; wie von den Beklagten beantragt &#8211; war daher nicht veranlasst.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 1) hergestellte Schaltung \u201eX1&#8243; macht von der (den Beklagten seit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung bekannten oder fahrl\u00e4ssig nicht bekannten) Lehre des Klagepatents Gebrauch; ein weiteres Herstellen, Anbieten und Verbreiten dieser Gangschaltung haben die Beklagten daher zu unterlassen; gleichzeitig sind sie zum Schadensersatz verpflichtet und haben die zu dessen Begr\u00fcndung ben\u00f6tigten Ausk\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in der gebotenen Form zu erteilen.<br \/>\nA. Der Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eX1&#8243; s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u00e4quivalent erf\u00fcllt.<br \/>\nDer Patentanspruch 1 des Streitpatents l\u00e4sst sich im Sinne einer Merkmalsanalyse (basierend auf dem nicht angegriffenen Vorschlag der Kl\u00e4gerin) wie folgt aufgliedern:<br \/>\nEine in einem Geh\u00e4use angeordnete Fahrradgangschaltung mit: a) einer feststehenden Welle,<br \/>\nb) einem Antriebsteil und<br \/>\nc) einem auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenk\u00f6rper<br \/>\nd) einer zwischen dem Antriebsteil und dem Nabenk\u00f6rper angeordneten Gangschalteinrichtung<br \/>\nd1) die Gangschalteinrichtung weist eine Vielzahl von Kupplungen auf<br \/>\nd2) auf die Kupplungen wirkt ein Widerstand gegen das Ausr\u00fccken ein<br \/>\nd3) der Widerstand h\u00e4ngt von dem Antriebsdrehmoment ab<br \/>\ne) die Gangschalteinrichtung weist eine Kupplungssteuereinrichtung auf<br \/>\nf) die Kupplungssteuereinrichtung weist ein erstes schaltbares Steuerteil auf .-..-.<br \/>\ng) die Kupplungssteuereinrichtung weist<br \/>\ngl) ein elastisches Teil auf,<br \/>\ng2) um ein Schalten des ersten Steuerteils als Energie zu Speichen<br \/>\nh die Kupplungssteuereinrichtung weist ein zweites schaltbares Steuerteil auf<br \/>\ni) das zweite schaltbare Steuerteil ist durch das elastische Teil<br \/>\nzum Bet\u00e4tigen der Kupplungen bet\u00e4tigbar<br \/>\nj) das zweite Steuerteil schaltet sich, um die Kupplungen au\u00dfer Eingriff zu bringen.<br \/>\nj1) wenn das erste Steuerteil schaltet<br \/>\nj2) und das elastische Teil eine Kraft aus\u00fcbt, die gr\u00f6\u00dfer als der Widerstand gegen das Ausr\u00fccken ist, um das zweite Steuerteil zu schalten<br \/>\nk) das zweite Steuerteil bleibt station\u00e4r<\/p>\n<p>k1) wenn das erste Steuerteil schaltet<br \/>\nk2) und das zweite Steuerteil eine Kraft aus\u00fcbt, die kleiner als der Widerstand gegen das Ausr\u00fccken ist<br \/>\nI) das zweite Steuerteil ist schaltbar<br \/>\n11) um die Kupplungen au\u00dfer Eingriff zu bringen,<br \/>\n12) nur wenn die Kraft des elastischen Teils den Widerstand gegen das Ausr\u00fccken \u00fcbersteigt<br \/>\nm die Kupplungen sind so gestaltet und angeordnet, dass die Kraft des elastischen Teils zum \u00dcberwinden des Widerstands gegen das Ausr\u00fccken f\u00fcr alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro\u00df ist.<br \/>\nBei den \u201eXYZ&#8220;- Naben der Beklagten zu 1) handelt es sich um Nabenschaltungen, deren Konstruktion die Merkmale a) bis c), d1) bis d3), e) und f) aufweist. Insoweit vertreten die Parteien auch \u00fcbereinstimmende Auffassungen.<br \/>\nDie Merkmale gl) und g2) sind identisch erf\u00fcllt. \u201eEin&#8220; elastisches Teil im Sinne des Klagepatents kann &#8211; wie im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; auch aus zwei Federn bestehen. Diese Abweichung des Verst\u00e4ndnisses des Fachmannes von einer alltagssprachlichen Auffassung, nach der der verwendete Artikel \u201eein&#8220; ggfs. numerisch gedeutet werden k\u00f6nnte, steht der Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung nicht entgegen.<br \/>\nWortsinn ist der Wortlaut gem\u00e4\u00df dem Sinn, in dem der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt die Merkmale des Patentanspruchs, unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens und des in der Patentschrift mitgeteilten Stands der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt versteht.<br \/>\nDer Fachmann wird aus den im Tatbestand zitierten Beschreibungen des Klagepatents entnehmen, dass in beiden dargelegten Ausf\u00fchrungsbeispielen die Bewegung des ersten Schaltteils zur Vorspannung elastischer Bauteile f\u00fchrt. Er wird dabei feststellen, dass in beiden F\u00e4llen zwei Federn (S1 und S2, siehe Seite 9 ff. der K1b; bzw. Zustellfeder 79 und R\u00fcckstellfeder 80, Seite 33 f. der K1b) bei der Speicherung der Energie aus der Schaltung des ersten schaltbaren Steuerteils zusammenwirken. Diese Federn sind auch auf den Zeichnungen Fig. 1 und 24 ff. angedeutet. Der Fachmann wird daher zu dem eingangs zitierten Auslegungsergebnis kommen. Diese Auffassung wird auch vom Gerichtssachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt (Bl. 229, 290).<br \/>\n3. Ebenso f\u00fchrt die Tatsache, dass bei richtigem Verst\u00e4ndnis der Funktion des Verletzungsgegenstandes, das \u201ezweite schaltbare Steuerteil&#8220; strukturell aus zwei Einzelteilen zusammengesetzt ist, nicht aus dem Schutzbereich des Patentes heraus. Die Merkmale h) und i) sind dennoch erf\u00fcllt, denn der mit der Konstruktion von Fahrradgangschaltungen befasste Fachmann wird der Patentschrift entnehmen, dass das \u201ezweite Steuerteil&#8220; nicht notwendig einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sein muss und seine Funktion bei den verschiedenen Schaltvorg\u00e4ngen auch von jeweils unterschiedlichen Bauteilen ausge\u00fcbt werden kann.<br \/>\na) Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass der Fachmann der Patentschrift entnehmen wird, dass das erste Steuerteil relativ zum zweiten beweglich sein muss. Nur dann ist eine Interaktion zwischen den beiden Teilen m\u00f6glich, die eine L\u00f6sung der im Patent gestellten technischen Aufgabe mit den erfindungsgem\u00e4\u00df aufgefundenen Mitteln erm\u00f6glicht.<br \/>\nDas Patent formuliert die Aufgabe, eine \u201eselbst\u00e4ndige Gangschaltvorrichtung zur automatischen Vornahme einer Gangumschaltung im Bereich des oberen und unteren Totpunkts der Pedale, bei welcher das \u00fcbertragene Drehmoment schwach wird&#8220; zur Verf\u00fcgung zu stellen (Anl. K1b, Seite 2). Erreicht werden soll dies durch eine Verz\u00f6gerung des Schaltvorgangs bis die Pedale diese Bereiche erreicht haben. Diese Verz\u00f6gerung wird durch eine Abkoppelung der zu schaltenden Kupplung von der direkten, mittels Schaltkabel \u00fcbertragenen Kraftbeaufschlagung aus der Gangschalteinrichtung erreicht. Statt die Kraft direkt auf ein in die Kupplung eingreifendes Steuerteil zu f\u00fchren und dort ggfs. auf einen hohen Ausr\u00fcckwiderstand zu treffen, der bei starker Belastung der Pedale auf die Kupplung \u00fcbertragen wird, schl\u00e4gt das Klagepatent vor, zun\u00e4chst ein erstes Steuerteil zu schalten, das hierbei eine Kraft an eine Energiespeichereinrichtung weiter \u00fcbertr\u00e4gt. Erst diese greift an das zweite Steuerteil an und schaltet dieses nur, wenn die gespeicherte Energie den oben beschriebenen Ausr\u00fcckwiderstand \u00fcbersteigt.<br \/>\nDamit k\u00f6nnen zwei Teile, die nicht \u00fcber ein mit der Energiespeichereinrichtung verbundenes Spiel, sondern fest miteinander verbunden sind, nicht die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion eines ersten und zweiten Steuerteils erf\u00fcllen. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform etwa bei der Schaltstange 73 und den direkt an diese angreifenden Steuernocken 71(100) und 72(110) der Fall. Auch der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigte auf Nachfragen der Beklagten diese Auffassung und rechnet die -urspr\u00fcnglich als Teil des ersten Steuerteils bezeichnete (Bl. 226) &#8211; Schaltstange 73, aufgrund deren direkter Verbindung mit den beiden genannten Steuernocken &#8211; wie diese &#8211; zu den Teilen, die funktionell das zweite Steuerteil bilden (Bl. 271). Das patentgem\u00e4\u00df erforderliche Spiel zwischen beiden Steuerteilen (siehe oben) findet somit bei der Nabe der Beklagten nicht zwischen Schaltstange 73 und den Steuernocken 71(100) bzw. 72(110) statt, sondern zwischen Schaltstange 73 und der vom Schaltseil \u00fcber einen Hebel bewegten Schaltgabel, die die Schaltstange 73 (auf Zug) belastet oder entlastet. Sowohl der erste Steuernocken 71(100) als auch der zweite Steuernocken 72(110) bilden dagegen zusammen mit der Schaltstange das zweite Steuerteil, wobei dessen Funktion beim Umschalten vom Schnell- zum Normalgang der erste Steuernocken 71(100) erf\u00fcllt, beim Umschalten vom Normal- zum Berggang der \u00fcber Schaltstange und ersten Steuernocken 71(100) angeschobene zweite Steuernocken 72(110), vgl. zur Veranschaulichung Anlage 21.<br \/>\nb) Auch hier wird dem Fachmann jedoch die Tatsache, dass das \u201ezweite schaltbare Steuerteil&#8220; aus mehreren Bauteilen besteht, von denen &#8211; wie gezeigt &#8211; bei verschiedenen Schaltvorg\u00e4nge auch unterschiedliche zum Einsatz kommen, nicht zu dem Schluss verleiten, damit werde nicht nach der Lehre des Klagepatents verfahren. Denn \u00e4hnlich wie oben unter 2 zum \u201eelastischen Teil&#8220; ausgef\u00fchrt, wird der Fachmann den Begriff<\/p>\n<p>\u201eschaltbares Steuerteil&#8220; nicht strukturell, sondern funktionell auffassen. Hierzu wird ihn nicht zuletzt die Auseinandersetzung mit dem im Klagepatent gezeigten zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fchren. Denn auch dort (vgl. etwa Figuren 24 bis 26 der Anl. K1a, farblich ausgearbeitet auch als Anl. K8 vorgelegt) erf\u00fcllen die Steuernocken 71 und 72 bei den beiden Schaltvorg\u00e4ngen die Funktion eines zweiten Steuerteils und wirken auf die Klinken 67 und 68 ein, wenn die Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse zwischen dem in der Kupplung wirkenden Ausr\u00fcckwiderstand und den Kr\u00e4ften aus der Zustellfeder 79 (beim Schalten von Normal- in den Berggang abz\u00fcglich der aus der R\u00fcckstellfeder 80) dies zulassen (vgl. auch die &#8211; im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene &#8211; Beschreibung auf Seite 33 ff. der Anlage K1b). Der Sachverst\u00e4ndige schl\u00e4gt insofern eine terminologische Unterscheidung zwischen \u201eSchaltteil&#8220; (funktionell verstanden) und \u201eSteuerteil&#8220; (gem\u00e4\u00df der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung) vor. Ein Schaltteil k\u00f6nne aus mehreren Steuerteilen bestehen (Bl. 289). Angesichts des vom Kl\u00e4ger in seiner &#8211; der Merkmalsanalyse K7 zugrunde gelegten &#8211; eigenen \u00dcbersetzung des in der relevanten englischen Sprachfassung des Patents (Anl. K1a) verwendeten Begriffs \u201eshiftable control member&#8220; mit \u201eschaltbares Steuerteil&#8220;, besteht bei diesem Terminologievorschlag des Sachverst\u00e4ndigen zwar eine gewisse Gefahr der sprachlichen Verwirrung. Inhaltlich ist die Unterscheidung jedoch plastisch und entspricht auch der Auffassung der Kammer, dass ein (funktionell zu verstehendes) \u201eschaltbares Steuerteil&#8220; aus mehreren Bauteilen bestehen kann.<\/p>\n<p>4. Das Merkmal d) ist zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df, jedoch \u00e4quivalent verletzt.<br \/>\na) Die Gangschalteinrichtung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht insgesamt zwischen dem Antriebsteil und dem Nabenk\u00f6rper angeordnet.<br \/>\nDies ergibt sich aus dem oben unter 3 a) n\u00e4her ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis der Kammer zur r\u00e4umlichen Abgrenzung von erstem und zweitem schaltbaren Steuerteil, die durch das patentgem\u00e4\u00df erforderliche Spiel definiert wird.<br \/>\nW\u00e4hrend das Spiel bei dem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents zwischen der Schaltstange 73 und dem ersten Schaltnocken 71 bzw. dem dortigen Drehanschlag 85 vorhanden sein muss, (vgl. die Beschreibung des Umschaltens vom Schnellgang Figur 24 zum Normalgang Figur 25 und von diesem zum Berggang Figur 26 in der Patentbeschreibung, Seite 34\/35 der Anl. K1b; die als Anl. 15 vorgelegten nachtr\u00e4glichen Zeichnungen des Kl\u00e4gers \u201e24a&#8220; und \u201e24b&#8220; d\u00fcrften in diesem Detail nicht ganz korrekt sein), liegt dieses Spiel &#8211; wie oben dargestellt &#8211; bei der Nabe der Beklagten zu 1) zwischen Endknauf der Schaltstange und Schaltgabel. Dieser \u00dcbergang befindet sich aber im Bereich der \u201eclick-box&#8220;.<br \/>\nDieser Bereich kann jedoch wortsinngem\u00e4\u00df nicht mehr als \u201ezwischen Antriebsteil und Nabenk\u00f6rper angeordnet&#8220; verstanden werden; denn er ist eindeutig nicht innerhalb des Nabenk\u00f6rpers, sondern seitlich neben diesem, in axialer Verl\u00e4ngerung der Welle angesiedelt, erkennbar etwa in Anlage B8.<br \/>\nb) Merkmal d) ist jedoch \u00e4quivalent verletzt.<br \/>\nEin Patent ist auch dann verletzt, wenn einzelne im Patentanspruch genannte Merkmale ersetzt sind durch Merkmale, die in ihrer technischen Funktion (Aufgabenstellung) mit jenen aus dem Patentanspruch \u00fcbereinstimmen, dabei die &#8211; wenn auch nur im wesentlichen &#8211; gleiche Wirkung haben und f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aufgrund seines (durchschnittlichen) Fachk\u00f6nnens, also ohne \u00fcberdurchschnittliche, erfinderische Leistung und auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, auffindbar waren. Aufgabe ist der in der Patentschrift angegebene oder ihr sonst vom Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt zu entnehmende technische Erfolg der Erfindung.<br \/>\nF\u00fcr die \u00c4quivalenz ist dreierlei erforderlich:<br \/>\n&#8211; Die technische Gleichwirkung des anstelle des im Patentanspruch genannten Merkmals verwendeten L\u00f6sungsmittels. Dabei liegt Gleichwirkung auch vor, wenn das verwendete L\u00f6sungsmittel den mit dem Patent erstrebten Vorteil weniger wirkungsvoll erreicht. Gleichwirkung entf\u00e4llt erst, wenn der mit dem betreffenden Merkmal erstrebte erfindungswesentliche Vorteil \u00fcberhaupt nicht oder in nur noch praktisch bedeutungslosem Umfang erreicht wird. Umgekehrt schlie\u00dft eine durch das angegriffene Mittel erzielte Verbesserung die \u00c4quivalenz nicht aus. Ein einziges Merkmal kann durch das Zusammenwirken mehrerer Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichwirkend benutzt sein.<br \/>\n&#8211; Ferner muss das gleichwirkende Merkmal vom Durchschnittsfachmann der Patentschrift im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne erfinderische \u00dcberlegung entnommen werden k\u00f6nnen, also aufgrund nur solcher \u00dcberlegungen, die im Bereich des durchschnittlichen Fachwissens liegen. Vom Schutzumfang werden aber nur solche Merkmale erfasst, die sich an der im Patentanspruch umschriebenen Erfindung orientieren.<br \/>\n&#8211; Schlie\u00dflich muss die \u00dcberlegung, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertigen L\u00f6sung in Betracht zieht.<br \/>\nAlle drei Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall klar erf\u00fcllt:<br \/>\n&#8211; Das patentgem\u00e4\u00df erforderliche Spiel wird auch bei der Nabe der Beklagten zu 1) gew\u00e4hrleistet. F\u00fcr die Erreichung<br \/>\ndes patentgem\u00e4\u00dfen Vorteils beim Herunterschalten ist es<br \/>\nv\u00f6llig unerheblich, ob die Steuernocken 71(100) und<br \/>\n72(110) das Spiel durch die Freigabe einer Schaltstange er<br \/>\nhalten, die beim vorangegangenen Hinaufschalten von der kettenabgewandten Seite der Welle mit Druck in diese eingef\u00fchrt worden war und nun aufgrund des im elastischen Teils gespeicherten Drucks aus der Welle herausgleitet, oder durch Freigabe einer Schaltstange, die beim letzten Hochschaltevorgang auf der kettenzugewandten Seite aus der Welle herausgezogen worden war und nun aufgrund des im elastischen Teil gespeicherten Zugs in diese zur\u00fcckgleitet. Der technische Effekt ist jeweils identisch, lediglich das Spiel ergibt sich bei einer Entlastung der auf Zug gespannten Stange an deren \u00e4u\u00dferem Ende und bei der Entlastung der auf Druck gespannten an deren innerem. Beide Ausf\u00fchrungsformen sind daher gleichwirkend (vgl. die Zeichnungen aus dem Klagepatent &#8211; etwa K8 &#8211; mit denen der Verletzungsform &#8211; etwa K21 und B8). Die Anordnung des Spiels innerhalb des Nabenk\u00f6rpers wird von der Patentschrift auch an keiner Stelle als besonderer Vorteil erw\u00e4hnt; es besteht daher auch kein Anlass zu der Annahme, dass dessen Wegfall gegebenenfalls die Gleichwirkung in Frage stellen k\u00f6nnte. Hierf\u00fcr spricht auch der Umstand, dass das Merkmal d) im Oberbegriff und nicht im Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 angesiedelt wurde.<br \/>\nDie Ersetzung einer Druckbelastung von der einen Seite durch eine Zugbelastung von der anderen Seite bei der Vorspannung einer Federeinrichtung stellt einen trivialen Vorgang dar, der sich f\u00fcr jeden Fachmann auf dem Gebiet des Maschinenbaus ohne weiteres aus seinem allgemeinen Fachwissens heraus anbietet. Erfinderischer \u00dcberlegungen bedarf es hierzu nicht<br \/>\nEs ist ebenso ersichtlich, dass beide L\u00f6sungen in Bezug auf den von der Erfindung angestrebten technischen Vorteil absolut gleichwertig einzustufen sind. Wichtig ist allein, dass dem elastischen Teil \u00fcber ein Spiel die M\u00f6glichkeit gegeben wird, auf das zweite Steuerteil einzuwirken und so dessen Schaltung zum richtigen Zeitpunkt zu erm\u00f6glichen. Die von der Beklagten zu 1 gew\u00e4hlte L\u00f6sung ist dabei an der technischen Aufgabe des Klagepatents in gleicher Weise orientiert, wie die im Patent selbst vorgeschlagene.<br \/>\n5. Die Merkmale der Gruppe j), k) und I) sind wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<br \/>\na) Die Merkmale j), k) und I) befassen sich mit der Wechselwirkung zwischen Ausr\u00fcckwiderstand und der Kraft des elastischen Teils auf das zweite Steuerteil. Eine Schaltung des zweiten Steuerteils soll nach Schaltung des ersten Steuerteils erfolgen, wenn der Ausr\u00fcckwiderstand kleiner ist als die Kraft des elastischen Teils. Ist die Kraft kleiner, soll das zweite Steuerteil station\u00e4r bleiben.<br \/>\nb) Unstreitig kommt es bei einer mit der click-box ausgestatteten XYZ Nabe der Beklagten, wenn deren erstes Steuerteil (Schaltgabel) geschaltet wird, zu Schaltungen des zweiten Steuerteils (Steuernocken 71(100) oder 72(110)), die durch ein \u00dcberwiegen der Kraft des elastischen Teils (Feder 101 bzw. 111) gegen\u00fcber dem Ausr\u00fcckwiderstand bewirkt werden, und zu Verz\u00f6gerungen der Schaltung des zweiten Steuerteils, die darauf beruhen, dass der Ausr\u00fcckwiderstand die Federkraft \u00fcbersteigt, bis dieser im Bereich des oberen oder unteren Totpunktes des Pedals geringer wird.<br \/>\nc) Zwar kann es nach der Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen neben diesen beiden F\u00e4llen auch zu Schaltungen des zweiten Steuerteils kommen, obwohl zwischen Ausr\u00fcckwiderstand und Federkraft im wesentlichen Kr\u00e4ftegleichgewicht herrscht, n\u00e4mlich dann, wenn es zum Einrasten der F\u00fc\u00dfe der Klinken 68 a bzw. 121 b in den L\u00fccken zwischen den Vorspr\u00fcngen der Steuernocken 71(100) bzw. 72(110) kommt (siehe die 3D-Abbildung aus K 24 im Tatbestand) und die Kraft der Federn 101 bzw. 111 nicht ausreicht, den Klinkenfu\u00df \u00fcber den L\u00fcckenrand zu schieben, bevor &#8211; infolge des Pedalierens &#8211; der n\u00e4chste Vorsprung des Schaltnockens auf den Klinkenfu\u00df trifft; in diesem Fall kann es zu einer Aushebelung der Klinke nicht durch die Federkraft selbst, sondern durch die umlaufende Pedalkraft kommen (so genanntes Schalten durch Pedalieren, vgl. Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen vom 30.09.04, Bl. 345\/347 d.A. und vom 07.07.05, Bl. 442\/448a d.A.), sofern der Ausr\u00fcckwiderstand nicht so gro\u00df ist, dass der Schaltnocken beim Auftreffen seines Vorsprungs auf den Klinkenfu\u00df wieder zur\u00fcckgesto\u00dfen wird (von den Parteien teilweise \u201eOszillieren&#8220; genannt).<br \/>\nd) Dennoch bildet das Vorkommen des Schaltens durch Pedalieren nach \u00dcberzeugung der Kammer keinen Anlass zu der Annahme, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der technischen Lehre des Klagepatents, wie sie in der Merkmalsgruppe j-l zum Ausdruck kommt, keinen Gebrauch machen. Denn obwohl im Merkmal I die Formulierung \u201enur wenn die Kraft des elastischen Teils den Widerstand gegen das Ausr\u00fccken \u00fcbersteigt&#8220; verwendet wird, wird der Fachmann bei einer Gesamtlekt\u00fcre der Patentschrift dieses Merkmal so auslegen, dass auch Schaltungen durch Pedaliervorg\u00e4nge im nahezu gegebenen Kr\u00e4ftegleichgewicht zwischen Ausr\u00fcckwiderstand und Federkraft erfasst sein sollen.<br \/>\nDas Schalten durch Pedalieren stellt n\u00e4mlich zum einen keine echte Alternative zu einem Schalten durch Federkraftwirkung dar: Wie oben dargestellt, kommt es n\u00e4mlich nicht stets zum Ausheben der Klinke, wenn deren Fu\u00df in die L\u00fccke zwischen &#8218;. den Vorspr\u00fcngen der Schaltnocken zu liegen kommt und durch die Umlaufwirkung der n\u00e4chste Vorsprung auf den Klinkenfu\u00df zugeschoben wird. Denn die aufeinander treffenden Fl\u00e4chen von Vorsprung und Klinkenfu\u00df sind so gegen einander abgeschr\u00e4gt, dass die Gr\u00f6\u00dfe des Ausr\u00fcckwiderstandes auch zu einem Zur\u00fcckschieben des Schaltnockens f\u00fchren kann, wenn dieser nicht durch eine ausreichend gro\u00dfe Federkraft in der vorgeschobenen Position gehalten wird. Die Relation de Gr\u00f6\u00dfe der Federkraft zur Gr\u00f6\u00dfe des Ausr\u00fcckwiderstandes spielt daher auch beim Schalten durch Pedalieren die entscheidende Rolle.<br \/>\nZum anderen trifft das Patent ersichtlich keine Aussage zur Auswirkung des bei jedem \u00dcbergang der Pedalstellung zu und von einem Totpunkt eintretenden Kr\u00e4ftegleichgewichts. Dieses wird weder in der Formulierung der Anspr\u00fcche, noch in der Beschreibung erw\u00e4hnt. Insbesondere bei der Formulierung der hier ma\u00dfgeblichen Merkmale j), k) und I) ist jeweils nur von Kr\u00e4ften die Rede, die \u201egr\u00f6\u00dfer&#8220; oder \u201ekleiner&#8220; als andere Kr\u00e4fte sind, bzw. diese \u201e\u00fcbersteigen&#8220;; der Fall dass zwei Kr\u00e4fte \u201egleich gro\u00df&#8220; sind oder die eine Kraft \u201egr\u00f6\u00dfer oder gleich&#8220; bzw. \u201ekleiner oder gleich&#8220; wie die andere wird nicht beschrieben. Es verbietet sich daher, dem Wort \u201enur&#8220; in Merkmal 12) eine Bedeutung dahin gehend beizulegen, dass Schaltungen bei einem Zustand, in dem (nahezu) Kr\u00e4ftegleichgewicht herrscht, ausgeschlossen sein sollen.<br \/>\nZum dritten wird der Fachmann bei Lekt\u00fcre des Patents ersehen, dass auch dieses von technischen Gestaltungen ausgeht, bei denen es &#8211; genau wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; zu Schaltungen des zweiten Steuerteils durch Pedalieren bei im wesentlichen herrschenden Kr\u00e4ftegleichgewicht kommt. Denn auch in dem dort gezeigten zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel sind die Schaltnocken 71 und 72, wie aus Figuren 30 und 33 ersichtlich, so geformt, dass sie mit der L\u00fccke zwischen zwei Vorspr\u00fcngen auf den Klinkenfu\u00df auftreffen k\u00f6nnen. Auch hier ergeben sich in diesem Falle drei M\u00f6glichkeiten: Bei \u00dcberwiegen der Federkraft gegen\u00fcber dem Ausr\u00fcckwiderstand wird die Klinke durch den Kontakt ihres Fu\u00dfes mit der L\u00fcckenkante 86b bzw. 87b ausgehoben. Bei \u00dcberwiegen des Ausr\u00fcckwiderstandes gegen\u00fcber der Federkraft sorgen die Schr\u00e4gfl\u00e4chen 86a bzw. 87a dann, wenn durch die Umlaufwirkung die Klinkenf\u00fc\u00dfe vom n\u00e4chsten Vorsprung der Schaltnocken 71 bzw. 72 erfasst werden, daf\u00fcr, dass diese entgegen der Federrichtung wieder zur\u00fcckgeschoben werden und solange im abwechselnden Kontakt von L\u00fccke und Vorsprung mit den Klinkenf\u00fc\u00dfen \u201eoszillieren&#8220;, bis das Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis sich ver\u00e4ndert hat. Im dritten Fall, also bei im wesentlichen herrschenden Kr\u00e4ftegleichgewicht kann es zun\u00e4chst zur Abweisung des Klinkenfu\u00dfes an der L\u00fcckenkante 86b bzw. 87b kommen, dann aber in Folge der Umlaufwirkung doch noch zu einer Aushebelung der Klinke, wenn deren F\u00fc\u00dfe auf die Schr\u00e4gfl\u00e4che des n\u00e4chsten Vorsprunges auftreffen und der Ausr\u00fcckwiderstand nicht gen\u00fcgt, um die Feder wieder zur\u00fcckzudr\u00e4ngen. Da dieses \u201eSchalten durch Pedalieren&#8220; im dritten Fall somit kein Umstand ist, der die von der Beklagten gew\u00e4hlte Ausf\u00fchrungsform von den im Patent bereits geschilderten Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten unterscheidet, wird der Fachmann bei einer Auslegung der Merkmale j), k) und I) auch nicht zu der Einsch\u00e4tzung kommen, dass diese im Kr\u00e4ftegleichgewicht sich ereignenden Schaltungen die fraglichen (jeweils von einer Kr\u00e4ftedifferenz ausgehenden) Merkmale nicht erf\u00fcllen w\u00fcrden. Die Einwendungen der Beklagten, das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel des Patentes falle gar nicht unter den Schutzbereich des Patentanspruchs 1, gehen ins Leere (siehe hierzu auch noch im Folgenden) so dass diese Einwendung das auch vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vertretene Argument, der Fachmann werde sich bei der Auslegung des Patentes auch an der Funktionalit\u00e4t der als zweites Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigten Nabenschaltung orientieren, nicht schm\u00e4lern kann.<br \/>\nAuf die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, ob jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung vorliegt, war nicht mehr einzugehen, da die Kammer somit von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung der Merkmalgruppe j), k) und I) ausgeht.<br \/>\nAuch das Merkmal m) wird von der angegriffenen Nabe der Beklagten zu 1) erf\u00fcllt.<br \/>\nEs wurde von den Beklagten nicht substantiiert bestritten, dass bei der von der Klagepartei angewandten Messmethode sich die im Tatbestand genannten Messwerte ergeben. Der Sachverst\u00e4ndige hat auch in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Form dargelegt, dass und warum die Messmethode der Kl\u00e4gerin zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchrt. Da diese bei den beiden Kupplungen, deren den Federkr\u00e4ften entgegenwirkende Ausr\u00fcckwiderst\u00e4nde gemessen wurden, in etwa gleich gro\u00df waren, ist Merkmal m erf\u00fcllt.<br \/>\na) Das Ergebnis der Messung der Kl\u00e4gerin wurde durch die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Im Schriftsatz vom 16.08.04 (Bl. 325 ff. d.A.) bem\u00e4ngelt die Beklagte insoweit nur die fehlende Dokumentation und das fehlende Beweisangebot, nicht jedoch das gefundene Ergebnis. Ein Beweisangebot w\u00e4re jedoch erst dann erforderlich, wenn dieses Ergebnis substantiiert bestritten worden w\u00e4re. Bestreiten durch Nichtwissen w\u00e4re der Beklagten als Herstellerin des Verletzungsgegenstandes nicht m\u00f6glich gewesen. Sie h\u00e4tte daher konkret darlegen m\u00fcssen, welches andere Ergebnis sich bei einer Messung wie der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen, die ja auch der Beklagten jederzeit m\u00f6glich war, ergeben w\u00fcrde. Hieran fehlt es. Die blo\u00dfe Angabe, bei Annahme eines Seilwiderstandes sei ein Abzug von \u201emindestens ca. 3 N&#8220; (Schriftsatz vom 16.08.04, Bl. 328) vorzunehmen, stellt insofern lediglich eine Annahme und keine substantiierte Behauptung einer Tatsache, etwa eines durch eigene Messung belegten Messwerts dar. Zur Tatsache, dass ein Abzug wegen Seilwiderstandes aus methodischen Gr\u00fcnden zudem gar nicht veranlasst war, siehe unten.<br \/>\nb) Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 30.07.2004 in Bezug auf die Messmethode der Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass die Zwischenstellung kein eindeutig definierter Punkt sei. Angesichts der um gut 1 mm vorstehenden \u201eZinnen&#8220; (im Urteil oben als \u201eVorspr\u00fcnge&#8220; bezeichnet) an den beiden Steuerteilen (vgl. zur genauen Gestaltung etwa des Bauteils 72(110) insbesondere Anl. K 24) w\u00fcrden sich aufgrund der dann unterschiedlichen Federwege auch unterschiedliche Federkr\u00e4fte ergeben, je nachdem ob der Schaltvorgang auf den Vorspr\u00fcngen (Zinnen) oder in den \u201eL\u00fccken&#8220; erfolge (Bl. 323 f., hierzu weiter auch im Schriftsatz vom 16.08.04, Bl. 325 ff.). Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin im Schriftsatz vom 02.09.2004 (Bl. 336 d.A.) klargestellt, dass die Messung in den \u201eL\u00fccken&#8220;, die sie \u201eVertiefungen&#8220; nennt, erfolgt sei. Dies habe die Beklagte angesichts der genau mitgeteilten Position der Schaltstange auch erkennen k\u00f6nnen. Die Messung an diesem Punkt erscheint auch angezeigt, da nach dem Verst\u00e4ndnis beider Parteien eine Schaltung &#8211; au\u00dfer bei nahezu kraftloser Nabe, etwa beim Stehen an der Ampel &#8211; regelm\u00e4\u00dfig in den L\u00fccken und nicht auf den Vorspr\u00fcngen erfolgt. Auch der Sachverst\u00e4ndige hat die von der Kl\u00e4gerin genau erl\u00e4uterte Messmethode (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2004, Bl. 292\/303) zur Erzielung der ben\u00f6tigten Messergebnisse f\u00fcr geeignet befunden (vgl. dessen Stellungnahme vom 29.06.2004, Bl. 304\/307 d.A). Dass er zudem eine weitere, auf der Berechnung der Federkraft aus dem Federweg beruhende Methode vorschlug, tut dieser Aussage zur Methode der Kl\u00e4gerin keinen Abbruch.<br \/>\nc) Die von der Kl\u00e4gerin gefundenen Werte der Federkr\u00e4fte in den beiden Schaltpositionen (Schnell- \/ Normalgang und Normal- \/ Berggang) von 9,31 N bzw. 9,81 N erachtet die Kammer angesichts einer Abweichung von nur 5 % als \u201eim Wesentlichen gleich&#8220;. Sie geht &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in dessen Stellungnahme vom 30.09.2004 (Bl. 346\/347 d.A.) &#8211; davon aus, dass auch der Fachmann Merkmal m) so auslegen wird, dass Abweichungen in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung unsch\u00e4dlich sind.<br \/>\nd) Der Wert der Federkraft der Feder 111, die die Widerstandskraft gegen das Ausr\u00fccken f\u00fcr die Kupplung 121 beim Umschalten vom mittleren (Normal-) in den niedrigen (Berg-)Gang zu \u00fcberwinden hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 16.08.04, Bl. 328 d.A.) nicht um einen aus der Seilreibung resultierenden Wert zu reduzieren, egal ob dieser von den Beklagten ohne n\u00e4here Darlegung mit ca. 3 N angenommen (s.o.) oder von der Beklagten als mit ca. 2 N gemessen bzw. der Kl\u00e4gerin als mit ca. 0,5 N gemessen behauptet wird (siehe Schriftsatz vom 01.03.2005, Bl. 432 d.A. bzw. Schriftsatz vom 02.09.2004, Bl. 340 d.A.). Denn die zur Feststellung der im Rahmen des Merkmals m) relevanten Kr\u00e4fte von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Methode (dargelegt im Schriftsatz vom 02.06.2004, Bl. 292\/303 und vom Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr geeignet befunden in dessen Stellungnahme vom 29.06.2004, Bl. 304\/307 d.A.) zielt darauf ab, die bei beiden Umschaltvorg\u00e4ngen (Schnell- \/ Normalgang und Normal- \/ Berggang) zur \u00dcberwindung der Ausr\u00fcckwiderst\u00e4nde tats\u00e4chlich wirkenden Federkr\u00e4fte zu messen; nicht gemessen werden dagegen die Ausr\u00fcckwiderst\u00e4nde selbst.<br \/>\nDies erscheint zum einen sachgerecht, weil auch die Formulierung des Merkmals m) auf diese Federkr\u00e4fte (\u201eKraft der elastischen Teile&#8220;) abstellt; zum anderen muss zwischen diesen und den Ausr\u00fcckwiderst\u00e4nden kurzzeitig ein Kr\u00e4ftegleichgewicht herrschen, wenn es nicht sofort zum Durchschalten beider schaltbarer Steuerteile, sondern zu einer durch die H\u00f6he des Ausr\u00fcckwiderstandes bedingen Verz\u00f6gerung der Schaltung des zweiten Steuerteils nach Schaltung des ersten Steuerteils kommt. Von daher ist es im Ergebnis gleich, ob im Versuch die auf eine Schaltung hinwirkende Federkraft oder der ihr entgegenwirkende Ausr\u00fcckwiderstand gemessen wird. Durch die Messmethode muss nur sichergestellt werden, dass die Feder in dem Spannungszustand gemessen wird, in dem es zur Schaltung kommt. Dann erh\u00e4lt man die Kraft, mit der die Feder den Ausr\u00fcckwiderstand zu \u00fcberwinden sucht. Dieser Ausr\u00fcckwiderstand stellt die Summe aller Kr\u00e4fte dar, die einer Ausr\u00fcckung entgegenwirken. Wie auch der Sachverst\u00e4ndige in seinen Stellungnahmen vom 30.09.2004 und 07.07.2005 \u00fcberzeugend dargelegt hat (Bl. 347 bzw. 448 a d.A.) stellt der Reibwiderstand eine Teilkomponente der Kr\u00e4fte dar, die die Federkraft \u00fcberwinden muss, um die Klinke der Kupplung zum Ausr\u00fccken zu bringen. Er z\u00e4hlt daher zum Ausr\u00fcckwiderstand und darf daher nicht von der Federkraft in Abzug gebracht werden. Die Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar und geben keinen Anlass zu der Annahme, dass der Fachmann diese Frage nicht ebenso einsch\u00e4tzen w\u00fcrde. Dass auch die Gestaltung der Kupplungen, insbesondere die Neigung der dort aufeinander treffenden Fl\u00e4chen f\u00fcr die Frage, wann es zur Schaltung kommt, von Bedeutung ist (wie auch im Klagepatent im Zusammenhang mit dem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel im einzelnen dargelegt wird), ist zwar richtig: Die Gestaltung beeinflusst den Reibwiderstand zwischen Steuernocken und Klinkenf\u00fc\u00dfen; diese stellt allerdings nur einen Teil der insgesamt zu \u00fcberwindenden Kr\u00e4fte dar, zu denen wie dargelegt auch der Seilwiderstand z\u00e4hlt. Die Argumentation, aus der Besch\u00e4ftigung mit der Klinkengestaltung schlie\u00dfe der Fachmann darauf, dass der \u00dcbergang zwischen der Kraft \u201eder elastischen Teile&#8220; (Federkraft) und dem \u201eWiderstand gegen das Ausr\u00fccken&#8220; zwischen Klinkenfu\u00df und Steuernocken gesucht werden m\u00fcsse, \u00fcberzeugt die Kammer &#8211; ebenso wie den von ihr beauftragten Sachverst\u00e4ndigen &#8211; angesichts der vergleichsweise klaren sprachlichen Fassung von Merkmal m) daher nicht.<br \/>\ne) Auch die Tatsache, dass dann, wenn beim \u00dcbergang von Normal- zu Berggang zun\u00e4chst der Stirnvorsprung des Steuernockens 72(110) auf den Klinkenfu\u00df trifft, als \u201eKraft des elastischen Teils&#8220; nicht nur die Kraft der Feder 111, sondern zus\u00e4tzlich diejenige der Feder 101 angesehen werden muss, f\u00fchrt im Ergebnis &#8211; im Gegensatz zu der auch vom Sachverst\u00e4ndigen vor\u00fcbergehend vertretenen Annahme (vgl. dessen Stellungnahme vom 30.09.2004, Bl. 347 d.A.) &#8211; nicht zum Ausschluss von Merkmal m). Denn zum einen gingen &#8211; wie oben unter a) dargelegt &#8211; beide Parteien zun\u00e4chst davon aus, dass eine direkte Schaltung durch Kontakt mit der Stirnfl\u00e4che der Vorspr\u00fcnge des Bauteils 72(110) (vgl. Anl. K 24), nur bei einer Schaltung im weitgehend lastlosen Zustand, etwa beim Stehen in der Ampel m\u00f6glich erscheint. Dies hat sich zwar im Laufe des Prozesses insoweit relativiert, als &#8211; neben den beiden M\u00f6glichkeiten einer direkten Schaltung durch Kontakt der Klinkenf\u00fc\u00dfe mit der Stirnfl\u00e4che der Vorspr\u00fcnge oder durch Kontakt mit den Stirnfl\u00e4chen der L\u00fccken &#8211; sp\u00e4ter als dritte vorkommende Schaltvariante eingehend das Schalten durch Pedalieren diskutiert wurde (siehe hierzu ausf\u00fchrlich oben 5.). Doch auch bei dieser dritten Variante kommt es nicht automatisch zu einer Schaltung, wenn der Klinkenfu\u00df infolge der Umlaufwirkung auf die Seitenfl\u00e4che eines Vorsprungs am Bauteil 72(110) auftrifft, sondern es kann zum Ausweichen dieses Bauteils bis zu dessen n\u00e4chster L\u00fccke kommen (\u201eOszillieren&#8220;).<br \/>\nEntscheidend ist in den Augen der Kammer, dass &#8211; wie sich gerade an dem beim \u201eOzillieren&#8220; deutlich werdenden Effekt zeigt &#8211; die Frage, ob es zu einem erfolgreichen Abschluss des Schaltvorgangs kommt, davon abh\u00e4ngig ist, ob die Kraft des elastischen Teils ausreichend ist, um den Klinkenfu\u00df nicht nur im Bereich eines einzelnen Vorsprungs auf den \u00e4u\u00dferen Umfang des Steuerteils zu heben, sondern jenseits des Bereichs, der durch einen Wechsel von Vorspr\u00fcngen und L\u00fccken gekennzeichnet ist. Denn erst dann, wenn es gelingt, den Klinkenfu\u00df dauerhaft \u00fcber die Stirnfl\u00e4che der L\u00fcckenkante zu heben oder auf einem Vorsprung ebenso weit in axialer Richtung zu bef\u00f6rdern, dass beim Umlaufen nicht ein Zur\u00fccksinken in die n\u00e4chste L\u00fccke droht, kann der Schaltvorgang endg\u00fcltig abgeschlossen werden. Eine derart weite Bef\u00f6rderung des Steuerteils 72(110) in Richtung der Kupplung kann aber &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin in den Schrifts\u00e4tzen vom 02.03.2005 und 29.09.2005 (Bl. 412 bzw. 478 und 491 d.A.) vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten &#8211; nur noch durch die Feder 111 alleine erreicht werden, denn die Feder 101 gelangt bereits fr\u00fcher zu ihrer maximal m\u00f6glichen Ausdehnung, n\u00e4mlich dort, wo das von ihr angeschobene Bauteil seinen Anschlagpunkt erreicht, so dass ab dieser Stelle keine Kraft mehr an den Steuernocken 72(110) weitergegeben werden kann.<br \/>\nWie im Tatbestand wiedergegeben wirkt ab diesem Punkt nur<br \/>\nAAA noch die Kraft der Feder 1Q-T; die ebenso unbestritten zwischen 9,81 und 8,33 N betr\u00e4gt (Bl. 478\/479 d.A.). Der Unterschied zur Federkraft von 9,31 N bei der Umschaltung von Schnell- zu Normalgang betr\u00e4gt damit je nach Betrachtungspunkt + 5 % oder -11 % und liegt damit nach Auffassung der Kammer immer noch in einem Bereich, den der Fachmann bei richtiger Auslegung des Patentes als \u201eim Wesentlichen gleich&#8220; ansehen wird.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von dieser Einsch\u00e4tzung ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Die Kl\u00e4gerin hat nicht ganz klar dargelegt, bei welcher Stellung des Steuernockens 72(110) der Minimalwert von 8,33 N bei der Feder 111 gemessen wurde. Vermutlich erfolgte dies aber jenseits des Punktes, an dem der Schaltnocken 72(110) erstmals mit der Stirnfl\u00e4che einer seiner L\u00fccken auf den Klinkenfu\u00df der Klinke 121 st\u00f6\u00dft, da die geringere Kraft auf einen gr\u00f6\u00dferen Federweg schlie\u00dfen l\u00e4sst. Der Vergleichswert von -11 % d\u00fcrfte sich demnach noch reduzieren, wenn auch beim \u00dcbergang von Schnell- zu Normalgang die Kraft der Feder 101 nicht dort betrachtet wird, wo der Schaltnocken 71(100) erstmals mit einer L\u00fcckenstirnfl\u00e4che auf den Fu\u00df der Klinke 68a st\u00f6\u00dft, sondern ebenfalls dort, wo der Schaltnocken sich mit seinem gesamten Umfang (jenseits des Bereiches, in dem sich Vorspr\u00fcnge und L\u00fccke abwechseln) unter den Klinkenfu\u00df geschoben hat. Aufgrund der gr\u00f6\u00dferen Erstreckung des Federweges bis zu diesem Punkt ist davon auszugehen, dass die&#8216; Federkraft dort niedriger als 9,31 N (Wert gemessen beim ersten Kontakt von L\u00fccke und Klinkenfu\u00df, s.o.) liegt. Dem Minimalwert von 8,33 N beim \u00dcbergang Normal- zu Berggang d\u00fcrfte daher ein geringerer Vergleichswert als 9,31 N gegen\u00fcberstehen, so dass sich auch der Verh\u00e4ltniswert von -11 % noch vermindern d\u00fcrfte.<br \/>\nMerkmal m) ist damit unter jedem denkbaren Gesichtspunkt erf\u00fcllt.<br \/>\n7. Schlie\u00dflich sind auch s\u00e4mtliche zus\u00e4tzlichen Merkmale der im Tenor wiedergegebenen abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 5 bis 11 des Klagepatentes erf\u00fcllt. Hier\u00fcber wurde zwischen den Parteien im Wesentlichen auch nicht gestritten.<\/p>\n<p>8. In \u00dcbereinstimmung mit den allgemein im gewerblichen Rechtsschutz geltenden Grunds\u00e4tzen, deren G\u00fcltigkeit nun der BGH auch f\u00fcr den Bereich des Patentrechts best\u00e4tigt hat (BGH GRUR 2005, 569, Blasfolienherstellung) war der Unterlassungsausspruch &#8211; entsprechend den von der Kl\u00e4gerin noch formulierten Hilfsanspr\u00fcchen &#8211; auf die konkret angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen zu fassen. Da es sich nur um eine sprachliche Konkretisierung des von Anfang an feststehenden Streitgegenstandes handelt, liegt hierin materiell keine Teilklageabweisung.<br \/>\nDie Beklagte zu 1 und der f\u00fcr sie verantwortlich handelnde Beklagte zu 2 haften der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 139 PatG auch auf Schadensersatz.<br \/>\nEs ist davon auszugehen, dass die Beklagten als unmittelbare Wettbewerber der Kl\u00e4gerin den Inhalt der vom Klagepatent gesch\u00fctzten technischen Lehre bereits kurze Zeit nach der Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung zur Kenntnis nahmen. Jedenfalls geh\u00f6rte es zu ihren kaufm\u00e4nnischen Obliegenheiten, sich vor Einf\u00fchrung eines neuen Produktes \u00fcber die im betreffenden technischen Gebiet existierenden Schutzrechte zu informieren und technische Gestaltungen, die diese verletzen, nicht auf den Markt gelangen zu lassen. Die Beklagten handelten somit vors\u00e4tzlich^ zumindest aber fahrl\u00e4ssig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB auch Anspruch auf Auskunft \u00fcber alle f\u00fcr die Bemessung des geschuldeten Schadensersatzes wesentlichen Punkte.<\/p>\n<p>D. Nebenentscheidungen:<br \/>\nKosten: \u00a7 91 ZPO<br \/>\nVorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 S. 1 ZPO<br \/>\nStreitwert: \u00a7 3 ZPO, \u00a7\u00a7 3, 48 GKG<br \/>\nR1 R2 R3<br \/>\nK&amp;<br \/>\nAz: 21 0 5006\/02<br \/>\nBeschluss<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit wegen Forderung<\/p>\n<p>erl\u00e4sst das Landgericht M\u00fcnchen I, 21. Zivilkammer durch die unterzeichnenden Richter am 27.06.2006 folgenden<br \/>\nBeschluss:<br \/>\nI. Das Endurteil der Kammer vom 8. 3. 2006 wird dahingehend berichtigt, dass<br \/>\n1. in Ziff 1 des Tenors in Zeile 4 (und 5) nach dem Wort \u201ees&#8220; die Worte &#8222;zu unterlassen&#8220; und das folgende Komma gestrichen werden;<br \/>\n2. In Ziff. 1 k des Tenors die Worte \u201e das zweite Steuerteil bleibt station\u00e4r&#8220; ersetzt werden durch die Worte \u201edas zweite Steuerteil schaltet nicht&#8220;;<br \/>\n3. dass in Ziffer V des Urteils nach den Ziff. I und II das Urteil auch in Ziff. IV vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<br \/>\n4. Auf S. 46 des Urteils im Tatbestand bei der Wiedergabe der Klageantr\u00e4ge ebenfalls die Ziff. 1 k lautet: das zweite Steuerteil schaltet nicht;<br \/>\n5. Auf S. 77, elftletzte Zeile, ist die Nummer der Feder, die als \u201e101&#8243; genannt wird, durch \u201e111&#8243; zu ersetzen.<br \/>\nII Im \u00fcbrigen werden der Berichtigungsantrag der Kl\u00e4gerin vom 17. 5. 2006 (in Ziff. 3) und der Beklagten vom 12. 5. 2006 zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nGr\u00fcnde: I. Soweit berichtigt wurde, handelt es sich um offenkundige Versehen, \u00a7 319 ZPO:<\/p>\n<p>1. Die Wiederholung des, Unterlassungsgebots im selben Satz des Obersatzes, des Tenors, die nach w\u00f6rtlicher Auslegung ein Gebot bedeuten w\u00fcrde, beruht erkennbar auf einem Schreib- bzw. Diktatversehen.<br \/>\n2. (zu 2 und 4): Der Wortlaut der gestellten Antr\u00e4ge ergibt sich aus S 5 des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. 11. 2005 (Bl. 503); entsprechend hatte auch die Verurteilung zu erfolgen.<br \/>\n3. (zu Ziff 3): Die Kostenentscheidung ist bei einem nicht rechtskr\u00e4ftigen Endurteil immer auch vorl\u00e4ufig vollstreckbar; die Aufnahme der Ziffer IV (Ziff. III betrifft einen Feststellungstenor, die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit umfasst also richtigerweise nicht das gesamte Urteil) unterblieb also versehentlich.<br \/>\n4. (zu Ziff. 5): Die Verweisung auf BI.478\/9 der Akten in S. 77 des Urteils zur Federkraft belegt, dass die Ausf\u00fchrungen auf s. 77 des Urteils, letzter Teil des vorletzten Absatzes die Feder 111 und nicht die Feder 101 betreffen. Auch hier liegt ein offenkundiges Versehen vor.<br \/>\nII. Zur Zur\u00fcckweisung:<br \/>\n1. Der Antrag der Kl\u00e4gerin in Ziff. 3 war zur\u00fcckzuweisen, da der Hilfsantrag zwar nicht im Zusammenhang, aber jeweils durch Kursivschrift gekennzeichnet bei den einzelnen Merkmalen im Tatbestand wiedergegeben wurde; den Anforderungen des \u00a7 313 Abs. 2 ist daher gen\u00fcgt.<br \/>\n2. (zum Antrag Ziff. 1 der Beklagten): Hinsichtlich der Angabe auf S. 70, dass das 2. Ausf\u00fchrungsbeispiel auch nach Meinung des Sachverst\u00e4ndigen vom Fachmann bei der Auslegung herangezogen werde ist sachlich den Ausf\u00fchrungen auf S. 1 und 2 der Stellungnahme der Klagepartei zum Berichtigungsantrag (Bl. 626\/627) zu folgen: zum einen stellt die Frage des Verst\u00e4ndnisses des Fachmanns eine Rechtsfrage dar. Zum anderen aber hat der Sachverst\u00e4ndige mit. den von der Kl\u00e4gerin unter 1.4 zitierten Ausf\u00fchrungen eben die angegriffene Meinung ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Rechtlich ist auszuf\u00fchren, dass die angegriffene Passage als Beweisw\u00fcrdigung (Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, \u00a7 313 Rdn. 13) in den Entscheidungsgr\u00fcnden steht und als solche auch nicht in den Tatbestand geh\u00f6rt. 3. Auch die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zum Berichtigungsantrag 2 und 3 der Beklagten hinsichtlich der Federkraft sind zutreffend. M\u00f6glicherweise hat die Beklagte die auf S. 77 des Urteils erfolgte Falschbenennung der Feder (richtig: 111) nicht erkannt. Jedenfalls \u00fcbergeht die Beklagte, dass der auf S. 77 des Urteils zitierte Vortrag der Kl\u00e4gerin auf S. 15\/16 des Schriftsatzes vom 29.09.2005 erfolgte. Diesen nennt die Beklagte im Berichtigungsantrag nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 559 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 8. 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