{"id":2928,"date":"2006-04-11T17:00:57","date_gmt":"2006-04-11T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2928"},"modified":"2016-04-26T14:12:46","modified_gmt":"2016-04-26T14:12:46","slug":"4b-o-43002-magnetspule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2928","title":{"rendered":"4b O 430\/02 &#8211; Magnetspule"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0545<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. April 2006, Az. 4b O 430\/02<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Magnetspulen mit scheibenf\u00f6rmigen Stromleitern zum Erzeugen hoher Magnetfelder, die von Stromimpulsen aus einer Kondensator-Entladung gespeist werden und zum Aufmagnetisieren, Entmagnetisieren und Abgleichen von Dauermagneten in Magnetisiervorrichtungen dienen, bestehend aus mehreren im Stapel angeordneten Scheiben eines elektrischen Leiters mit einer Mittel\u00f6ffnung, wobei jede Scheibe einen von der Mittel\u00f6ffnung durchgehenden radialen Schlitz mit beiderseits davon angeordneten elektrischen Anschl\u00fcssen und neben einem den Strom f\u00fchrenden ringf\u00f6rmigen inneren Bereich einen die W\u00e4rme ableitenden \u00e4u\u00dferen Bereich mit weiteren Schlitzen aufweist und die einzelnen Scheiben spiralf\u00f6rmig miteinander in Serie geschaltet sind, wobei die einzelnen Scheiben durch Isolierscheiben voneinander getrennt und durch Zugstangen, die durch Bohrungen im \u00e4u\u00dferen Bereich der Scheiben hindurchgef\u00fchrt sind, mit den Isolierscheiben zusammengehalten sind, und wobei die Scheiben im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45\u00b0 zueinander versetzt sind,<\/p>\n<p>in der Zeit vom 01.03.1993 bis 02.06.2003 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>a) die Angaben zu 2. und 3. auch im Hinblick auf diejenigen weiteren Erzeugnisse zu machen sind, die die Beklagten zusammen mit den oben bezeichneten Magnetspulen angeboten, verkauft oder sonstwie in Verkehr gebracht haben, und zwar Magnetisierger\u00e4te (impulsgebende Stromquellen\/Kondensatorbanken f\u00fcr Magnetspulen) sowie zugeh\u00f6rige Steuerungs-, \u00dcberwachungs-\/Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsger\u00e4te einschlie\u00dflich der Software zu diesen Ger\u00e4ten;<\/p>\n<p>b) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<br \/>\nc) die Rechnungslegungspflicht besteht, soweit die Beklagten nicht bereits durch die nachfolgend eingeblendete Tabelle Auskunft erteilt haben:<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem vormaligen Patentinhaber (Dr. Erich St) durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 11.03.1993 bis 13.05.2002 begangenen Handlungen, soweit sie die Magnetspulen (ohne \u201ePeripherieger\u00e4te\u201e) betreffen, und der der Kl\u00e4gerin durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 13.05.2002 bis 02.06.2003 begangenen Handlungen, soweit sie die Magnetspulen (ohne \u201ePeripherieger\u00e4te\u201e) betreffen, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,00 \u0080 und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 \u0080.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 11.11.2003 auf 600.000,00 \u0080 und f\u00fcr die Zeit danach auf 200.000,00 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aufgrund rechtsgesch\u00e4ftlicher \u00dcbertragung vom 13.05.2002 seit dem 15.07.2002 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 10 xxx, das auf einer Anmeldung vom 29.03.1986 beruht und dessen Erteilung am 11.02.1993 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft eine Magnetspule mit scheibenf\u00f6rmigen Stromleitern, die dazu dient, Permanentmagnete aufzumagnetisieren, zu entmagnetisieren oder abzugleichen. In einem von der Kl\u00e4gerin betriebenen Beschr\u00e4nkungsverfahren hat Patentanspruch 1 durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17.03.2005 folgende Fassung erhalten:<\/p>\n<p>\u201eMagnetspule mit scheibenf\u00f6rmigen Stromleitern zum Erzeugen hoher Magnetfelder, die von Stromimpulsen aus einer Kondensator-Entladung gespeist wird und zum Aufmagnetisieren, Entmagnetisieren und Abgleichen von Dauermagneten in Magnetisiervorrichtungen dient, bestehend aus mehreren im Stapel angeordneten Scheiben (1) eines elektrischen Leiters mit einer Mittel\u00f6ffnung (10), wobei jede Scheibe (1) einen von der Mittel\u00f6ffnung (10) durchgehenden radialen Schlitz (2) mit beiderseits davon angeordneten elektrischen Anschl\u00fcssen (11, 12) und neben einen den Strom f\u00fchrenden ringf\u00f6rmigen inneren Bereich (3) einen die W\u00e4rme ableitenden \u00e4u\u00dferen Bereich (4) mit weiteren Schlitzen (5) aufweist und die einzelnen Scheiben (1) spiralf\u00f6rmig miteinander in Serie geschaltet sind, wobei die einzelnen Scheiben (1) durch Isolierscheiben (8) voneinander getrennt und durch Zugstangen, die durch Bohrungen (9) im \u00e4u\u00dferen Bereich (4) der Scheiben (1) hindurchgef\u00fchrt sind, mit den Isolierscheiben (8) zusammengehalten sind, und wobei die Scheiben (1) im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45\u00b0 zueinander versetzt sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Magnetspulen (Anlage K 6), deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die besagten Magnetspulen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Auf eine vorgerichtliche Abmahnung der Kl\u00e4gerin hin haben die Beklagten unter dem 20.08.2002 im Hinblick auf die vorstehend bildlich wiedergegebene Magnetspule eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben. Au\u00dferdem haben sie mit der aus dem Urteilstenor zu I. ersichtlichen Tabelle Ausk\u00fcnfte erteilt und erkl\u00e4rt, f\u00fcr die dort zusammengestellten Ums\u00e4tze bis zum 31.08.2002 eine Lizenzzahlung von 11.000,00 \u0080 zu leisten. Eine Zahlung ist bis heute nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob es auch im Hinblick auf Magnetspulen, deren Scheiben die aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 8) ersichtliche Geometrie besessen haben, zu Benutzungshandlungen der Beklagten gekommen ist bzw. wenigstens eine Begehungsgefahr bestanden hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass dies im Hinblick auf einen vorgerichtlichen Schriftwechsel mit den Patentanw\u00e4lten der Beklagten vom 18.04.2002 (Anlage K 10) und 17.06.2002 (Anlage B 2) zu bejahen sei. Sie ist im \u00dcbrigen der Auffassung, dass bei einer Stromleiterscheibenform, wie sie sich aus Anlage K 8 er<br \/>\ngebe, gleichfalls wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht werde. Sie ist ferner der Ansicht, dass es den Beklagten nur wegen der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung ihrer Magnetspulen &#8211; sei es nach Ma\u00dfgabe der Anlage K 6, sei es in der Version nach Anlage K 8 &#8211; gelungen sei, weitere Peripherie-Ger\u00e4te abzusetzen, n\u00e4mlich Magnetisierger\u00e4te sowie zugeh\u00f6rige Steuerungs-, \u00dcberwachungs-, Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsger\u00e4te einschlie\u00dflich der jeweiligen Software.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf ihre eigene Stellung als Patentinhaberin sowie eine Abtretungserkl\u00e4rung des vormaligen Patentinhabers vom 05.11.2003 (Anlage K 15, GA I 97), hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit ihrer Klage hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform nach Anlage K 8 auf Unterlassung sowie Vernichtung und im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsformen nach Anlage K 6 und Anlage K 8 auf Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Wegen des genauen Wortlautes der Klageantr\u00e4ge wird auf die Klageschrift vom 13.12.2002 (GA I 3-8) verwiesen.<\/p>\n<p>Mit der Kl\u00e4gerin am 02.06.2003 zugegangenem Einschreiben vom 30.05.2003 hat die Beklagte zu 1) auf die f\u00fcr das Klagepatent bestehende Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung Bezug genommen und angezeigt, die Erfindung in allen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG gebrauchen zu wollen, und zwar insbesondere in einer Ausf\u00fchrungsform, wie sie den (oben wiedergegebenen) Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift (und Anlage K 6) entspricht, als auch in einer Variante gem\u00e4\u00df Anlage K 8. Derzeit streiten die Parteien beim Deutschen Patent- und Markenamt \u00fcber die H\u00f6he der nach \u00a7 23 Abs. 4 PatG geschuldeten Lizenzverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 11.11.2003 haben die Parteien &#8211; im Anschlu\u00df an die Benutzungsanzeige der Beklagten zu 1) &#8211; den Unterlassungsantrag \u00fcbereinstimmend &#8211; und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen &#8211; f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz auf Benutzungshandlungen der Beklagten in der Zeit vom 01.03.1993 bis 02.06.2003 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\n1. wie erkannt;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, im Urteilstenor zu I. bezeichneten Magnetspulen zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie (die Beklagten) die unter I. des Urteilstenors bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 11.03.1993 bis 02.06.2003 begangen haben, wobei sich die Schadenersatzpflicht sowohl auf Ausf\u00fchrungsformen nach Anlage K 6 als auch auf solche nach Anlage K 8 erstreckt und die Beklagten auch denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der ihr (der Kl\u00e4gerin) dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten zusammen mit den im Urteilstenor zu I. bezeichneten Magnetspulen in der Zeit vom 11.03.1993 bis 02.06.2003 weitere Erzeugnisse angeboten, verkauft oder sonstwie in Verkehr gebracht haben, n\u00e4mlich Magnetisierger\u00e4te (impulsgebende Stromquellen\/Kondensatorbanken f\u00fcr Magnetspulen) sowie zugeh\u00f6rige Steuerungs-, \u00dcberwachungs-\/Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsger\u00e4te einschlie\u00dflich der Software zu diesen Ger\u00e4ten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie wenden ein, eine Magnetspule mit der aus Anlage K 8 ersichtlichen Scheibengeometrie mache weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Soweit sie in der Vergangenheit eine derartige Spule hergestellt haben, sei die betreffende Benutzungshandlung durch das Versuchsprivileg (\u00a7 11 Nr. 2 PatG) gedeckt. Hinsichtlich der Magnetspule nach Anlage K 6 habe die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit bereits hinreichende Ausk\u00fcnfte erhalten. Dass der Vertrieb von Peripherieger\u00e4ten ma\u00dfgeblich auf dem Angebot patentgem\u00e4\u00dfer Magnetspulen beruhe oder hierdurch auch nur gef\u00f6rdert worden sei, entspreche nicht den Tatsachen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. Ulrich XYZ vom 11.05.2005 (GA II 237-259) sowie die Sitzungsniederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen vom 28.02.2006 (GA II 368-386) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat nur insoweit Erfolg, als die Kl\u00e4gerin von den Beklagten Rechnungslegung in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Magnetspulen nach Anlage K 6 einschlie\u00dflich zusammen mit der Spule angebotener oder verkaufter Peripherieger\u00e4te begehrt und die Feststellung verlangt, dass die Beklagten wegen der Herstellung und des Vertriebs von Magnetspulen nach Anlage K 6 (allerdings ohne Einbeziehung von Peripherieger\u00e4ten) zum Schadenersatz verpflichtet sind. Im \u00dcbrigen &#8211; hinsichtlich der Magnetspulen nach Anlage K 8, hinsichtlich der Vernichtung von Magnetspulen nach Anlage K 6 und in Bezug auf den die Peripherieger\u00e4te betreffenden Schadenersatzfeststellungsanspruch &#8211; erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Magnetspulen, die dazu vorgesehen sind, Permanentmagnete aufzumagnetisieren. Prinzipiell geschieht dies in der Weise, dass ein unmagnetisierter Eisenk\u00f6rper in die Mittel\u00f6ffnung der Magnetspule eingef\u00fchrt und danach einem durch hohe Stromimpulse hervorgerufenen, ansteigenden Magnetfeld ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ist es im Stand der Technik bereits bekannt, die Magnetspule nicht aus konzentrischen Leiterschleifen zu bilden, wie sie in der nachfolgenden Abbildung veranschaulicht sind,<\/p>\n<p>sondern dadurch, dass scheibenf\u00f6rmige Stromleiter im Wechsel mit Isolierscheiben mittels Zugstangen zu einem Scheibenpaket zusammenfasst werden, wie dies die nachfolgende Abbildung verdeutlicht.<\/p>\n<p>Die an die Magnetspule angelegten hohen Str\u00f6me f\u00fchren aufgrund des dem Leitermaterial eigenen elektrischen Widerstandes zu einer betr\u00e4chtlichen Erw\u00e4rmung der Spule. Um einen fortlaufenden Betrieb gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen, ist es deshalb erforderlich, f\u00fcr eine beschleunigte K\u00fchlung der Magnetspule Vorsorge zu treffen. Bei den bekannten Magnetspulen mit scheibenf\u00f6rmigen Stromleitern geschieht dies durch eine Wasserk\u00fchlung. Zu diesem Zweck wird eine K\u00fchlfl\u00fcssigkeit durch axiale Bohrungen, die miteinander fluchtend in den scheibenf\u00f6rmigen Stromleitern angebracht sind, geleitet. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran den beachtlichen Aufwand sowie eine ungen\u00fcgende K\u00fchlwirkung.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung soll es demgem\u00e4\u00df sein, Magnetspulen mit scheibenf\u00f6rmigen Stromleitern derart weiterzubilden, dass sie<\/p>\n<p>o eine sichere und gleichm\u00e4\u00dfige K\u00fchlung (m\u00f6glichst mit Luft) gew\u00e4hrleisten<\/p>\n<p>u n d<\/p>\n<p>o gleichzeitig konstruktiv einfach und kostensparend sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner geltenden (beschr\u00e4nkten) Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Magnetspule mit scheibenf\u00f6rmigen Stromleitern zum Erzeugen hoher Magnetfelder, die von Stromimpulsen aus einer Kondensator-Entladung gespeist wird und zum Aufmagnetisieren, Entmagnetisieren und Abgleichen von Dauermagneten in Magnetisiervorrichtungen dient.<\/p>\n<p>(2) Die Magnetspule besteht aus mehreren im Stapel angeordneten Scheiben (1) eines elektrischen Leiters.<\/p>\n<p>(3) Jede Scheiben (1)<\/p>\n<p>a) besitzt eine Mittel\u00f6ffnung (10) und<br \/>\nb) weist auf:<br \/>\n(aa) einen von der Mittel\u00f6ffnung (10) durchgehenden radialen Schlitz (2) mit beiderseits davon angeordneten elektrischen Anschl\u00fcssen (11, 12),<br \/>\n(bb) einen den Strom f\u00fchrenden ringf\u00f6rmigen inneren Bereich (3),<br \/>\n(cc) daneben einen die W\u00e4rme ableitenden \u00e4u\u00dferen Bereich (4) mit weiteren Schlitzen (5).<\/p>\n<p>(4) Die einzelnen Scheiben (1) sind<\/p>\n<p>a) spiralf\u00f6rmig miteinander in Serie geschaltet,<br \/>\nb) durch Isolierscheiben (8) voneinander getrennt und<br \/>\nc) durch Zugstangen, die durch Bohrungen (9) im \u00e4u\u00dferen Bereich (4) der Scheiben (1) hindurchgef\u00fchrt sind, mit den Isolierscheiben (8) zusammengehalten.<\/p>\n<p>(5) Die Scheiben (1) sind im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45\u00b0 zueinander versetzt.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Ausgestaltung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass sich als Folge der quadratischen Grundform der Stromleiterscheiben und ihrer um jeweils 45\u00b0 zueinander versetzten Anordnung Ecken ausbilden, die seitlich aus dem Scheibenstapel herausragen und somit K\u00fchlrippen bilden, zwischen denen die K\u00fchlluft hindurchstreichen und die beim Betrieb der Magnetspule erzeugte W\u00e4rme ohne zus\u00e4tzliche Hilfsmittel abf\u00fchren kann. Da die einzelnen Stromleiterscheiben durch die zus\u00e4tzlichen radialen Schlitze neben einem stromf\u00fchrenden inneren Bereich einen die W\u00e4rme ableitenden \u00e4u\u00dferen Bereich zwischen den Schlitzen aufweisen, ergibt sich nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift eine Zusammenschn\u00fcrung des Stroms auf den stromf\u00fchrenden inneren Bereich der Spule, wodurch das Verh\u00e4ltnis Feldst\u00e4rke : Strom verbessert wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Magnetspulen der Beklagten nach Anlage K 6 wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und bedarf deswegen keiner weiteren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Unrecht steht die Kl\u00e4gerin auf dem Standpunkt, dass Magnetspulen, deren Stromleiterscheiben die aus Anlage K 8 ersichtliche Geometrie besitzen, ebenfalls vom Schutzbereich des Klagepatents umfa\u00dft werden. Die Stromleiterscheiben sind nicht \u201eim Wesentlichen quadratisch\u201e; ihre Form hat sich f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann mit dem Wissen des Priorit\u00e4tstages bei Orientierung am Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift auch nicht in naheliegender Weise ergeben:<\/p>\n<p>Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend best\u00e4tigt hat, ergibt sich aus den Anforderungen des Merkmals (5) &#8211; d.h. aus der quadratischen Grundform der Stromleiterscheiben einerseits und aus der gleichzeitigen Drehung der Scheiben zueinander um 45\u00b0 andererseits &#8211; zwingend eine Ausgestaltung des dadurch entstehenden Scheibenstapels, die durch 8 \u00fcber den Umfang verteilte, radial vorstehende, etwa dreieckf\u00f6rmige \u00dcberst\u00e4nde gekennzeichnet ist, so, wie dies prinzipiell in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 16, unteres Scheibenpaket) veranschaulicht ist.<\/p>\n<p>In ihrem allgemeinen Beschreibungstext (Seite 3 unten) weist auch die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich hierauf hin:<br \/>\n\u201eDa die Scheiben des Plattenstapels im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45\u00b0 zueinander versetzt sind, ragen die Ecken der im Versatz gestapelten Scheiben aus dem Scheiben-Stapel seitlich heraus &#8230; .\u201e<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert dem Fachmann auch denjenigen Effekt, der mit der besagten Anordnung bezweckt und verbunden ist. Wiederum im allgemeinen Beschreibungsteil (Seiten 3\/4, Seite 4 Mitte) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDa die Scheiben des Plattenstapels im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45\u00b0 zueinander versetzt sind, ragen die Ecken der im Versatz gestapelten Scheiben aus dem Scheiben-Stapel seitlich heraus und sind besonders leicht zu k\u00fchlen &#8230; . Die \u00fcberstehenden Ecken der zueinander versetzten Scheiben bilden ausgezeichnete K\u00fchlrippen, so dass eine gute radiale W\u00e4rmeabfuhr m\u00f6glich ist.\u201e<br \/>\n&#8230;<br \/>\n\u201eHierdurch dienen die \u00e4u\u00dferen Bereiche der im Stapel angeordneten Scheiben als K\u00fchlrippen, zwischen denen die K\u00fchlluft hindurchstreichen und die erzeugte W\u00e4rme ohne zus\u00e4tzliche Hilfsmittels wegf\u00fchren kann.\u201e<\/p>\n<p>Nach den gegebenen Erl\u00e4uterungen ist es &#8211; wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat &#8211; das mit den Anweisungen des Merkmals (5) verfolgte Anliegen der Erfindung, am radialen Umfang der Magnetspule freistehende K\u00fchlfl\u00e4chen zu schaffen, die eine W\u00e4rmeabfuhr durch Konvektion erm\u00f6glichen. Sie geschieht zun\u00e4chst an den Stirnkanten der freien Eck\u00fcberst\u00e4nde, vor allem aber an den sich daran einw\u00e4rts anschlie\u00dfenden Fl\u00e4chen der \u201eK\u00fchlrippen\u201c. Dass gerade ihnen eine zentrale Bedeutung f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmeabfuhr zukommt, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus der Bemerkung der Klagepatentschrift (Seite 4 Mitte), dass \u201edie \u00e4u\u00dferen Bereiche der im Stapel angeordneten Scheiben als K\u00fchlrippen (dienen), zwischen denen die K\u00fchlluft hindurchstreichen und die erzeugte W\u00e4rme ohne zus\u00e4tzliche Hilfsmittel wegf\u00fchren kann.\u201e Wie der Fachmann unmittelbar erkennt, ist hierf\u00fcr Voraussetzung, dass die inneren Fl\u00e4chen der Eck\u00fcberst\u00e4nde frei liegen und nicht von der zwischen jeweils zwei Stromleiterscheiben angeordneten Isolierscheibe abgedeckt werden. Diese Bedingung ist ohne weiteres erf\u00fcllt, wenn die betreffende Isolierscheibe kleiner dimensioniert ist als die ihr benachbarten Stromleiterscheiben, so dass sich die Isolierscheibe nicht auch zwischen den radial vorstehenden Ecken des Scheibenstapels erstreckt. Frei liegende K\u00fchlfl\u00e4chen ergeben sich &#8211; wie der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung ausgef\u00fchrt hat &#8211; aber auch dann, wenn die Isolierscheiben dieselbe quadratische Form wie die Stromleiterscheiben haben. Als Folge des im Merkmal (5) vorgesehenen Versatzes der Stromleiterscheiben von 45\u00b0 stellt sich n\u00e4mlich die Situation ein, dass zwar die \u201eK\u00fchlrippen\u201c-Fl\u00e4chen der einen, einer Isolierscheibe zugewandten Stromleiterscheibe von der gleich gro\u00dfen Isolierscheibe vollfl\u00e4chig bedeckt werden, dass daf\u00fcr jedoch die \u201eK\u00fchlrippen\u201c-Fl\u00e4chen der anderen, derselben Isolierscheibe zugewandten Stromleiterscheibe aufgrund der 45\u00b0-Drehung frei liegen. Nachdem Patentanspruch 1 sich zu der Gr\u00f6\u00dfe der Isolierscheiben nicht weiter verh\u00e4lt und auch in der zuletzt er\u00f6rterten Konstellation davon gesprochen werden kann, dass die Luft zwischen den im \u00e4u\u00dferen Bereich des Magnetspulenstapels vorhandenen K\u00fchlrippen \u201ehindurchstreichen\u201e kann, ist auch sie als patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform anzusehen.<\/p>\n<p>Die vom Klagepatent angestrebten Eck\u00fcberst\u00e4nde im Scheibenstapel lie\u00dfen sich &#8211; wie der gerichtiche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat &#8211; auch allein durch eine bestimmte Scheibengeometrie erzielen. Die Form jeder einzelnen Stromleiterscheibe w\u00fcrde hierdurch jedoch kompliziert, was &#8211; im Vergleich zu der durch Patentanspruch 1 gelehrten Ausgestaltung (quadratische Stromleiterscheiben in versetzter Anordnung zueinander) &#8211; h\u00f6here Kosten verursachen w\u00fcrde. Die besagten Erkenntnisse sind nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen auch einem Durchschnittsfachmann mit dem Wissensstand des Priorit\u00e4tstages (29.03.1986) einsichtig gewesen. Wenn in der Aufgabenformulierung des Klagepatents (Seite 3 unten) davon die Rede ist, dass die K\u00fchlung der Magnetspule \u201ekonstruktiv einfach und kostensparend\u201e bewerkstelligt werden soll, so versteht der Fachmann die Lehre des Klagepatents deshalb als eine bewu\u00dfte Entscheidung daf\u00fcr, einen bestimmten, vorteilhaften technischen Effekt (scil.: Schaffung von \u201eK\u00fchlrippen\u201e zur W\u00e4rmeabfuhr) mit einfachen (statt mit ebenso m\u00f6glichen aufw\u00e4ndigen) Mitteln zu erzielen (n\u00e4mlich dadurch, dass f\u00fcr die Stromleiterscheiben auf eine geometrische Grundform &#8211; das Quadrat &#8211; zur\u00fcckgegriffen und die Scheiben lediglich in bestimmter Weise zueinander angeordnet werden).<\/p>\n<p>Die aus Anlage K 8 ersichtliche Scheibengeometrie kann vor dem Hintergrund des Gesagten nicht mehr als \u201eim Wesentlichen quadratisch\u201e beurteilt werden. Es handelt sich um eine deutlich kompliziertere Formgebung, die \u00fcberdies bei einem Versatz der einzelnen Stromleiterscheiben um 45\u00b0 auch nicht zu frei liegenden \u201eK\u00fchlrippen\u201e f\u00fchren kann, wie sie das Klagepatent anstrebt. Statt dessen entsteht &#8211; wie die bereits oben wiedergegebene Abbildung nach Anlage K 16 (oberes Scheibenpaket) veranschaulicht &#8211; eine insgesamt oktogonale Magnetspule, an der sich keine vorstehenden \u201eK\u00fchlrippen\u201e ausmachen lassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist auch in ihrer Auffassung zu widersprechen, dass jedenfalls eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents vorliegt. Insoweit mag zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass eine Magnetspule mit Leiterscheiben gem\u00e4\u00df Anlage K 8 keine schlechtere K\u00fchlwirkung erzielt als eine Magnetspule, die dem Wortsinn von Patentanspruch 1 des Klagepatents entspricht. Zumindest fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlagen K 8, K 16 oberes Scheibenpaket) gegebene Abwandlung von einem Durchschnittsfachmann des Priorit\u00e4tstages, der sich an der durch Patentanspruch 1 gegebenen technischen Lehre orientiert, naheliegend auffindbar war. Verfehlt ist die Argumentation der Kl\u00e4gerin, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die vorstehenden K\u00fchlfl\u00e4chen lediglich um jeweils zwei dreickeckf\u00f6rmige Erg\u00e4nzungen vergr\u00f6\u00dfert worden \u2013 vgl. die nachstehende Abbildung -,<\/p>\n<p>was f\u00fcr den Fachmann allein deswegen nahegelegen habe, weil es der Erfindung darum gehe, durch die dreieckf\u00f6rmigen \u00dcberst\u00e4nde am Magnetspulenrand K\u00fchlfl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung zu stellen und es in der logischen Konsequenz dieses Bem\u00fchens liege, die K\u00fchlwirkung dadurch zu steigern, dass die \u201eK\u00fchlrippen\u201e in ihrer Fl\u00e4chenausdehnung erweitert werden. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht hierbei, dass bei der aus Anlage K 8 ersichtlichen Erweiterung der randseitigen K\u00fchlfl\u00e4chen die am radialen Umfang der Magnetspule dreieckf\u00f6rmig vorstehenden \u201eK\u00fchlrippen\u201e verloren gehen, die mit den Anweisungen des Klagepatents erzielt werden sollen und auf denen ma\u00dfgeblich der K\u00fchleffekt beruht. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; trotz fehlender Eck\u00fcberst\u00e4nde (\u201eK\u00fchlrippen\u201e) &#8211; zufriedenstellende K\u00fchlwirkungen erzielt, findet seinen Grund nach den Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen darin, dass sich an den im Scheibenstapel (von Schicht zu Schicht) freiliegenden seitlichen Stirnkanten der trapezf\u00f6rmigen Randbereiche turbulente Str\u00f6mungen einstellen, die f\u00fcr eine hohe W\u00e4rmeabfuhr sorgen. Der Wirkmechanismus ist damit ein v\u00f6llig anderer als ihn das Klagepatent lehrt. Er war f\u00fcr den Durchschnittsfachmann &#8211; einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit beruflichen Erfahrungen in der Konzeption von Magnetspulen der in Rede stehenden Art &#8211; auch nicht naheliegend zu erkennen. Um die Vorteile einer turbulenten Str\u00f6mung beim K\u00fchlen der Magnetspule zu sehen und eine konstruktive L\u00f6sung auszuarbeiten, die eine derartige turbulente Str\u00f6mung hervorruft, bedurfte es vielmehr eingehender Kenntnisse auf dem Gebiet der Str\u00f6mungslehre, die der Durchschnittsfachmann des Priorit\u00e4tstages nicht besessen hat. Allein deswegen scheitert die Annahme, auf der Grundlage des Klagepatents sei es ohne erfinderisches Bem\u00fchen m\u00f6glich gewesen, zu einer Scheibengeometrie nach Anlage K 8 und einem sich daraus ergebenden Scheibenstapel gem\u00e4\u00df Anlage K 16 (oberes Scheibenpaket) zu gelangen. Sie verbietet sich dar\u00fcber hinaus deshalb, weil der Fachmann mit ihr das Anliegen des Klagepatents ignorieren muss, eine hinreichende K\u00fchlwirkung auf konstruktiv einfache und kostensparende Weise zu erzielen, n\u00e4mlich dadurch, dass f\u00fcr die Stromleiterscheiben keine komplizierte Scheibenform gew\u00e4hlt, sondern auf die geometrische Grundform des Quadrats zur\u00fcckgegriffen und die einzelnen Stromleiterscheiben lediglich versetzt zueinander angeordnet werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit der Herstellung und dem Vertrieb von Magnetspulen nach Anlage K 6 haben die Beklagten bis zum 02.06.2003 widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht. Die zeitliche Einschr\u00e4nkung ergibt sich daraus, dass mit dem Zugang der Benutzungsanzeige der Beklagten vom 30.05.2003 ein Benutzungsrecht zugunsten der Beklagten nach Art eines Lizenzverh\u00e4ltnisses zustande gekommen ist. Dies gilt allerdings nur f\u00fcr die Zukunft. Hat der Anzeigende &#8211; wie hier die Beklagten &#8211; vor seiner Benutzungsanzeige patentverletzende Handlungen vorgenommen, so bleiben dem Patentinhaber f\u00fcr sie die allgemeinen Anspr\u00fcche wegen Schutzrechtsverletzung erhalten (Kammer, InstGE 1, 33 &#8211; Mehrfachkontaktanordnung).<\/p>\n<p>Solche Anspr\u00fcche, gerichtet auf Rechnungslegung und Schadenersatz, stehen vorliegend auch der Kl\u00e4gerin zu, weil die Verletzungshandlungen der Beklagten auf einem mindestens fahrl\u00e4ssigen Verschulden beruhen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten das Klagepatent zumindest kennen und die geschehenen Patentverletzungen vermeiden k\u00f6nnen. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit mangels detaillierter Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber den genauen Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deswegen ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, haben die Beklagten au\u00dferdem im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Beiden Anspr\u00fcchen steht die vorgerichtliche Verpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 20.08.2002 nicht entgegen. Die erteilten Ausk\u00fcnfte sind &#8211; gemessen an den geschuldeten Einzeldaten &#8211; v\u00f6llig unzureichend; die Erkl\u00e4rung, f\u00fcr die offenbarten Ums\u00e4tze eine Lizenzzahlung von 11.000,00 \u0080 leisten zu wollen, ist gleichfalls ungeeignet, dem Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist das Vernichtungsbegehren der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet. Aufgrund der f\u00fcr das Klagepatent bestehenden Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung und der Benutzungsanzeige der Beklagten vom 30.05.2003 sind die Beklagten seit dem 02.06.2003 zur Benutzung des Klagepatents in s\u00e4mtlichen Handlungsformen berechtigt. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Beklagten derzeit noch Magnetspulen im Eigentum oder Besitz haben, die vor dem 02.06.2003 hergestellt worden sind und deswegen mit dem \u201eMakel\u201e der Patentverletzung behaftet sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten nicht, dass von ihnen patentverletzende Magnetspulen zusammen mit weiteren Ger\u00e4tschaften (wie Magnetisier-, Steuerungs-, \u00dcberwachungs-\/Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsger\u00e4ten) angeboten und verkauft worden sind. Dies entspricht auch der Beschaffungspraxis, wie sie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige dargestellt hat. Da die besagten \u201ePeripherieger\u00e4te\u201e selbst nicht patentverletzend sind, kann in Bezug auf sie eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten (und eine hierauf bezogene, vorbereitende Rechnungslegungspflicht) grunds\u00e4tzlich nur bestehen, wenn den Beklagten der Vertrieb der \u201ePeripherieger\u00e4te\u201e deswegen gelungen ist, weil sie ihren Kunden eine patentgem\u00e4\u00dfe &#8211; und keine andere, nicht patentgem\u00e4\u00dfe &#8211; Magnetspule angeboten haben. Nach den \u00fcberzeugenden Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen wird die Beschaffungsentscheidung typischerweise in erster Linie durch den Preis des Ger\u00e4tepaketes bestimmt. Wenn daher zu einem Magnetisierger\u00e4t (welches die technisch aufw\u00e4ndigste und teuerste Komponente bildet) eine wassergek\u00fchlte Spule nach dem vorbekannten Stand der Technik angeboten wird, so besitzt der Bieter auch gegen\u00fcber einem Konkurrenten, der statt dessen patentgem\u00e4\u00dfe Spulen anbietet, dennoch Zuschlagchancen, sofern sein f\u00fcr die Ger\u00e4teeinheit berechneter Gesamtpreis f\u00fcr den Nachfrager g\u00fcnstiger ist. Neben der geschilderten Preisgestaltung ist &#8211; wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige dargetan hat &#8211; au\u00dferdem von Belang, ob mit dem Bieter bereits Gesch\u00e4ftsbeziehungen bestanden haben und welche Wertsch\u00e4tzung das Unternehmen bei dem Nachfrager genie\u00dft. Wegen dieses Konglomerats von Einflu\u00dffaktoren verbietet sich derzeit die richterliche Feststellung, dass die Beklagten in jedem einzelnen Fall, in dem sie zusammen mit der patentverletzenden Magnetspule auch \u201ePeripherieger\u00e4te\u201e abgesetzt haben, den Gesch\u00e4ftsabschlu\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Spule &#8211; und keiner anderer Ursache &#8211; verdanken.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten nicht nur verpflichtet sind, den durch den Vertrieb der patentverletzenden Spulen entstandenen Schaden zu ersetzen, sondern dass sie dar\u00fcber hinaus auch denjenigen Schaden auszugleichen haben, der durch den gleichzeitigen Verkauf von \u201ePeripherieger\u00e4ten\u201e entstanden ist, kommt daher nicht in Betracht. Bei der jetzigen Sachlage ist es ohne weiteres m\u00f6glich, dass zumindest in einzelnen F\u00e4llen der Absatz von \u201ePeripherieger\u00e4ten\u201e nicht auf der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der mitverkauften Magnetspule beruht und deshalb auch keine Verpflichtung der Beklagten begr\u00fcnden kann, denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin (oder dem vormaligen Patentinhaber Dr. St) dadurch entstanden ist, dass die Beklagten &#8211; und nicht die Kl\u00e4gerin &#8211; ein \u201ePeripherieger\u00e4t\u201e haben absetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf der anderen Seite hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige eine denkbare Kausalit\u00e4t zwischen der patentverletzenden Ausbildung der Magnetspule und dem Verkauf von \u201ePeripherieger\u00e4ten\u201e nicht ausgeschlossen, sondern &#8211; generalisierend \u00fcber alle Verkaufsf\u00e4lle hinweg &#8211; mit einer Ursachenwahrscheinlichkeit von etwa 20 % angesetzt. Dies bedeutet, dass es unter den von den Beklagten get\u00e4tigten Verk\u00e4ufen von patentverletzenden Magnetspulen einzelne F\u00e4lle gegeben haben kann, bei denen der ein oder mehrere \u201ePeripherieger\u00e4te\u201e umfassende Gesch\u00e4ftsabschlu\u00df ma\u00dfgeblich auf der patentverletzenden Ausgestaltung der mitverkauften Magnetspule beruht. Dies rechtfertigt es, die Beklagten &#8211; wie beantragt &#8211; auch insoweit zur Rechnungslegung zu verpflichten, als sie der Kl\u00e4gerin mitzuteilen haben, in welchen F\u00e4llen und wem gegen\u00fcber sie eine patentverletzende Magnetspule nach Anlage K 6 zusammen mit einem \u201ePeripherieger\u00e4t\u201e angeboten oder verkauft haben. Erst durch diese Informationen wird die Kl\u00e4gerin in den Stand versetzt, in Bezug auf jeden einzelnen Angebots- oder Verkaufsfall konkrete Ermittlungen dahingehend anzustellen (und gegebenenfalls Beweise daf\u00fcr zu sichern), ob (dass) die patentverletzende Ausgestaltung der Magnetspule f\u00fcr den jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer daf\u00fcr ausschlaggebend war, bei den Beklagten auch die weiteren \u201ePeripherieger\u00e4te\u201e zu beziehen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Sie ber\u00fccksichtigt, dass das Klagebegehren hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage K 8 insgesamt unberechtigt ist, weswegen die Kl\u00e4gerin mit dem \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsbegehren unterlegen w\u00e4re, und dass die Klage hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform nach Anlage K 6 teils gerechtfertigt und teils abzuweisen war.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist den Beklagten nicht zu gew\u00e4hren. Es ist von ihnen weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung des Urteils den Beklagten einen nicht ersetzbaren Nachteil bringen w\u00fcrde (\u00a7 712 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0545 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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