{"id":2926,"date":"2006-01-12T17:00:03","date_gmt":"2006-01-12T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2926"},"modified":"2016-04-26T14:11:52","modified_gmt":"2016-04-26T14:11:52","slug":"4a-o-8205-rueckzahlung-von-lizenzgebuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2926","title":{"rendered":"4a O 82\/05 &#8211; R\u00fcckzahlung von Lizenzgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0544<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Januar 2006, Az. 4a O 82\/05<\/p>\n<p><!--more-->Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 11.657,36 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verlangt die R\u00fcckzahlung von Lizenzentgelten in H\u00f6he von insgesamt 11.657,36 \u20ac, die sie an den Beklagten in zwei Teilbetr\u00e4gen gezahlt hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin firmierte ehemals unter der Bezeichnung A GmbH. Sie produzierte und vertrieb unter anderem Naturstein-Glas-Verbundelemente. Diese unterfallen dem Schutz des europ\u00e4ischen Patents 0 799 xxx, dessen eingetragener Inhaber der Beklagte ist und das ein Naturstein-Glas-Element zur universellen Verwendung im Innen- und Au\u00dfenbereich betrifft. In dem unter umgekehrtem Rubrum gef\u00fchrten Rechtsstreit Landgericht D\u00fcsseldorf 4b O 100\/03 stritten die Parteien (die Kl\u00e4gerin als dort beklagte Partei noch unter A GmbH firmierend) \u00fcber das Zustandekommen eines Lizenzvertrages \u00fcber die Nutzung des EP 0 799 xxx. Der Beklagte verneinte die Lizenzerteilung und wollte der Kl\u00e4gerin die Behauptung verbieten lassen, sie \u2013 die hiesige Kl\u00e4gerin \u2013 sei Inhaberin einer exklusiven Lizenz an dem EP 0 799 xxx. Jenem Rechtsstreit vorangegangen waren folgende Ereignisse:<br \/>\nMit schriftlicher Vereinbarung vom 01.09.1995, die in ihrem Umfang durch Nachtragsvereinbarung vom 10.04.1996 um das zwischenzeitlich beantragte EP 0 799 xxx erg\u00e4nzt wurde, \u00fcbertrug der Beklagte die Rechte aus der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung zur H\u00e4lfte auf den heutigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, B. Die Vertragsparteien verfolgten mit der Vereinbarung das Ziel der Gr\u00fcndung einer Entwicklungs- und\/oder Produktionsgesellschaft zur gemeinsamen Vermarktung des Verbundelementes. In der Vereinbarung vom 01.09.1995 wurde die Gr\u00fcndung zur Gesch\u00e4ftsgrundlage erkl\u00e4rt. Sollte dieses Ziel der Gr\u00fcndung einer GmbH und der Herstellung und des Vertriebs des Vertragsgegenstandes nicht binnen zwei Jahren verwirklicht werden, sollten beide Seiten berechtigt sein, die wirtschaftliche Verwertung des Vertragsgegenstandes in eigenem Namen und auf eigene Kosten weiter zu verfolgen. In der Folgezeit gewann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B einen Investor, mit dem er die X GmbH &amp; Co. KG gr\u00fcndete. Ihr erteilte der Beklagte im September 1996 eine ausschlie\u00dfliche Produktions- und Vertriebslizenz. Die X GmbH &amp; Co. KG meldete im M\u00e4rz 2001 Insolvenz an. Nachdem der heutige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin Kontakt mit der FLABEG-Gruppe aufgenommen hatte, wurde die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Produktion und den Vertrieb der Naturstein-Verbundelemente gegr\u00fcndet.<br \/>\nIm April 2001 sollte ein schriftlicher Lizenzvertrag zwischen dem Beklagten und der A GmbH \u00fcber die Benutzung des EP 0 799 xxx abgeschlossen werden. Der Beklagte hatte der Kl\u00e4gerin drei von ihm unterzeichnete und auf den 23.04.2001 vordatierte Ausfertigungen des Lizenzvertrags zukommen lassen, von denen die Kl\u00e4gerin ein gegengezeichnetes Exemplar mit Schreiben vom 14.03.2002 an den Beklagten zur\u00fccksandte. Das rechtswirksame Zustandekommen des Lizenzvertrags war Gegenstand des Rechtsstreits 4b O 100\/03 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf. Mit Urteil vom 11.11.2003 wurde die Kl\u00e4gerin verurteilt, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dritten gegen\u00fcber zu behaupten, sie sei exklusive Lizenznehmerin an dem EP 0 799 xxx. Zur Begr\u00fcndung der Entscheidung, die den wirksamen Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien verneinte, wird auf das Urteil vom 11.11.2003, von dem die Kl\u00e4gerin eine Ablichtung als Anlage HLW2 zur Gerichtsakte gereicht hat, Bezug genommen.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2002 \u00fcberwies die Kl\u00e4gerin an den Beklagten am 10.09.2002 aufgrund Abrechnung vom 16.08.2002 (Anlage HLW3) einen Betrag von 599,46 \u20ac, f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2003 am 30.04.2003 gem\u00e4\u00df Abrechnung vom 09.04.2003 (Anlage HLW4) einen Betrag von 11.057,90 \u20ac. Im Anschluss an die erste \u00dcberweisung hatte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2002 (Anlage B8) darauf hinweisen lassen, dass er \u2013 da ein rechtsg\u00fcltiges Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis zwischen der A GmbH und ihm nicht bestehe und die Kl\u00e4gerin auch \u00fcber keine anderweitige Lizenz verf\u00fcge \u2013 die Zahlung als Abschlagszahlung auf einen ihm seiner Auffassung nach zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung entgegennehme. Anl\u00e4sslich der zweiten \u00dcberweisung wiederholte der Beklagte diesen Hinweis sinngem\u00e4\u00df mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2003 (Anlage HLW5).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beruft sich darauf, sie verf\u00fcge seit dem 01.01.2002 \u00fcber eine Lizenz f\u00fcr die Nutzung unter anderem des EP 0 799 xxx. Diese sei ihr durch C, die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin, mit dem Lizenzvertrag vom 29.07.2004 (Anlage HLW6) vereinbarungsgem\u00e4\u00df r\u00fcckwirkend auf den 01.01.2002 einger\u00e4umt worden.<br \/>\nDer Abschluss dieses Lizenzvertrages als solcher ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Vorangegangen waren ihm die folgenden Ereignisse, die ebenfalls bereits Gegenstand einer gerichtlichen Kl\u00e4rung waren:<br \/>\nMit schriftlicher Vereinbarung vom 20.04.1996 erkl\u00e4rte der heutige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, dass er alle Rechte aus der Vereinbarung vom 01.09.1995 einschlie\u00dflich aller zwischen ihm und dem Beklagten verabredeten Erg\u00e4nzungen mit Wirkung vom 20.04.1996 auf D. Diese nahm die \u00dcbertragung an. Der Beklagte erkl\u00e4rte zu dieser Verf\u00fcgung unter dem 25.04.1996 seine schriftliche Zustimmung.<br \/>\nIn dem zwischen Kl\u00e4gerin und dem Beklagten gef\u00fchrten Rechtsstreit vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 463\/03) stellte die Kammer mit Urteil vom 24.02.2004 (Anlage HLW7) fest, dass D aufgrund der Vereinbarungen vom 01.09.1995 und vom 20.\/25.04.1996 ab dem 01.01.2002 unter Erstattung der h\u00e4lftigen Patenterhaltungskosten berechtigt war und f\u00fcr die Zukunft berechtigt ist, die wirtschaftliche Verwertung des europ\u00e4ischen Patentes 0 799 xxx und anderer Schutzrechte in eigenem Namen und auf eigene Kosten sowie f\u00fcr eigene Rechnung zu betreiben, insbesondere durch Vergabe von Lizenzen \u00fcber die Schutzrechte. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten mit Urteil vom 19.10.2004 (Anlage HLW8) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003 gezahlten Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 11.657,36 \u20ac zur\u00fcckverlangen zu k\u00f6nnen, weil der Beklagte insoweit ungerechtfertigt bereichert sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung stehe dem Beklagten nicht zu, weil sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 aufgrund der ihr durch D mit Wirkung ab dem 01.01.2002 einger\u00e4umten Lizenz zur Nutzung der Schutzrechte des Beklagten berechtigt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 11.657,36 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzgeb\u00fchren im Vertrauen auf das Bestehen des Lizenzvertrages zwischen den Parteien geleistet habe. Vielmehr habe die Kl\u00e4gerin genau gewusst, dass ein solcher Lizenzvertrag nicht zustande gekommen war. Dies ergebe sich aus einer E-Mail des damaligen Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin Mangels an den Beklagten vom 16.11.2001 (Anlage B4) ebenso wie aus einer Projektlizenzvereinbarung zwischen den Parteien vom 01.02.2002 (\u00fcberschrieben als \u201eGrundsatzvereinbarung zur Lizenzerteilung \u00b4Steinglas\u00b4\u201c; Anlage B5). Auch diese Vereinbarung lasse erkennen, dass sich die Kl\u00e4gerin des Umstandes, dass eine generelle Lizenzvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen war, bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen sei. Die \u00dcberweisungen vom 10.09.2002 und vom 30.04.2003 seien von der Kl\u00e4gerin daher in Kenntnis der Nichtschuld vorgenommen worden und folglich nicht zur\u00fcckzuzahlen.<br \/>\nMit seinen anwaltlichen Schreiben vom 18.11.2002 (Anlage B8) und vom 08.05.2003 (Anlage HLW5) habe er die Aufrechnung mit ihm zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen Patentverletzung erkl\u00e4rt. Des Weiteren beruft sich der Beklagte auf Entreicherung. Er behauptet, aufgrund der \u00dcberweisungen der Kl\u00e4gerin habe er am 30.03.2004 eine Ausgabe get\u00e4tigt, die er ohne die \u00dcberweisung der Lizenzgeb\u00fchren nicht vorgenommen h\u00e4tte. Er habe f\u00fcr seine Schwester ein Fahrzeug Citroen C3 zum Kaufpreis vom 13.901,- \u20ac erworben und ihr zu Ostern schenkungsweise \u00fcbereignet, so dass Entreicherung eingetreten sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz f\u00fcr die seitens des Beklagten erlangten Kontoguthaben zu. Eine Kenntnis der Nichtschuld auf Seiten der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7 814 (1. Var.) BGB steht der R\u00fcckforderung nicht entgegen. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzanspr\u00fcchen in entsprechender H\u00f6he war dem Beklagten nicht m\u00f6glich, weil D zur Vergabe einfacher Lizenzen an die Kl\u00e4gerin (auch r\u00fcckwirkend auf den 01.01.2002) berechtigt war. Der Entreicherungseinwand des Beklagten aus \u00a7 818 Abs. 3 BGB greift nicht durch. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz f\u00fcr die rechtsgrundlos erfolgten \u00dcberweisungen in H\u00f6he von 11.657,36 \u20ac aus \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; 818 Abs. 2 BGB.<br \/>\nDer Beklagte hat durch Leistungen der Kl\u00e4gerin &#8211; ihre \u00dcberweisungen \u00fcber 599,46 \u20ac und 11.057,90 \u20ac &#8211; eine Verbesserung seiner Verm\u00f6genslage um 11.657,36 \u20ac erlangt, indem sein Kontoguthaben um insgesamt diesen Betrag anstieg. Die Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Zwischen den Parteien ist weder im April 2001 noch danach ein Lizenzvertrag zustande gekommen, der die Kl\u00e4gerin zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 4 % des lizenzabh\u00e4ngigen Umsatzes (vgl. Anlagen HLW3 und HLW4) verpflichtet h\u00e4tte. Der Beklagte stellt die Richtigkeit des zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4b O 100\/03), welches das Bestehen eines Lizenzvertrages als Vorfrage der Unterlassungsverpflichtung gepr\u00fcft und verneint hat, nicht in Abrede. Obwohl die pr\u00e4judizielle Vorfrage des Leistungsurteils, ob ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, als au\u00dferhalb des dortigen Streitgegenstands liegend nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, vor \u00a7 322, Rn. 28 und 34 m.w.N.), besteht aufgrund des Parteivortrags im vorliegenden Rechtsstreit keine Veranlassung f\u00fcr die Kammer, von der rechtlichen W\u00fcrdigung der Parallelkammer in deren Urteil vom 11.11.2003 (Anlage HLW2) abzuweichen. Die Parteien haben die Richtigkeit jenes Urteils nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kl\u00e4gerin habe die \u00dcberweisungen in Kenntnis der Nichtschuld vorgenommen (\u00a7 814, 1. Var. BGB) und verhalte sich daher selbstwiderspr\u00fcchlich, wenn sie die Betr\u00e4ge nunmehr zur\u00fcckfordert.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 814 (1. Var.) BGB kann das zum Zwecke der Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zur\u00fcckgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei ist anerkannt, dass zum R\u00fcckforderungsausschluss positive Kenntnis der Rechtslage, zumindest im Zuge einer laienhaften Bewertung, erforderlich ist, der Leistende also positiv wissen muss, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist (Palandt\/Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, \u00a7 814 Rn. 3 m.w.N.; Lieb in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, \u00a7 814 Rn. 10).<br \/>\nEine solche Kenntnis auf Seiten der Kl\u00e4gerin, dass ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien nicht bestand, kann nach dem Vorbringen des Beklagten in der Person des f\u00fcr sie vertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zum Zeitpunkt der Leistungen nicht angenommen werden. Erst mit dem Urteil LG D\u00fcsseldorf 4b O 100\/03, das die Kl\u00e4gerin zum Unterlassen der Behauptung verpflichtete, es sei ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, stand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit hinreichender Sicherheit fest, dass der von ihr als bestehend angenommene Lizenzvertrag aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zustande gekommen war. In jenem Rechtsstreit hatte sich die Kl\u00e4gerin hingegen noch damit verteidigt, dass der Lizenzvertrag durch Annahme des Vertragsangebots des Beklagten durch den (damaligen Mit-) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B noch am 23.04.2001 zustande gekommen sei. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand des als Anlage HLW2 vorgelegten Urteils vom 11.11.2003. Bereits dies spricht daf\u00fcr, dass sie jedenfalls bis zum November 2003 davon ausging, zwischen den Parteien bestehe ein Lizenzvertrag, kraft dessen sie zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet sei. Vor diesem zeitlichen Kenntnishorizont sind ihre Zahlungen vom 10.09.2002 und 30.04.2003 zu beurteilen.<br \/>\nAus der als Anlage B4 vorgelegten E-Mail des damaligen Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin Mangels vom 16.11.2001 ergibt sich nichts anderes. Soweit darin ausgef\u00fchrt wird, nach Informationen durch den heutigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin B sei \u201eder Lizenzvertrag\u201c verhandelt, die Unterschrift stehe aber noch aus, l\u00e4sst dies nicht den Schluss zu, dass damit der umfassende Lizenzvertrag gemeint war, den die Kl\u00e4gerin als noch im April 2001 geschlossen ansah. Ebenso kann sich diese \u00c4u\u00dferung auch auf den schlie\u00dflich am 01.02.2002 abgeschlossenen projektbezogenen Lizenzvertrag (Anlage B5) beziehen, wie es die Kl\u00e4gerin verstanden wissen will.<br \/>\nDie \u201eGrundsatzvereinbarung zur Lizenzerteilung \u00b4Steinglas\u00b4\u201c vom 01.02.2002 (Anlage B5) selbst verweist auf einen parallel verhandelten schriftlichen Lizenzvertrag, der noch nicht abgeschlossen worden sei. Dies k\u00f6nnte, worauf der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, belegen, dass die Kl\u00e4gerin selbst nicht davon ausging, sich auf einen umfassenden Lizenzvertrag berufen zu k\u00f6nnen, zumal nur vor diesem Hintergrund die Gew\u00e4hrung einer Projekt-Lizenz f\u00fcr das Bauvorhaben Y aus Sicht der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt erforderlich war. Darin liegt jedoch im Ergebnis kein Selbstwiderspruch der Kl\u00e4gerin, wie der Beklagte ihn annimmt. Sowohl am 16.11.2001 (dem Zeitpunkt der E-Mail gem\u00e4\u00df Anlage B4) als auch am 01.02.2002 (Abschluss der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage B5) hatte die Kl\u00e4gerin das ihrerseits gegengezeichnete Exemplar des von dem Beklagten auf den 23.04.2001 datierten Lizenzvertrags noch nicht an den Beklagten zur\u00fcckgesandt. Dies ist erst mit Schreiben vom 14.03.2002 geschehen. Am 01.02.2002 wie am 16.11.2001 hatte die Kl\u00e4gerin daher noch allen Grund, an dem wirksamen Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien zu zweifeln. Schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit musste ihr daran gelegen sein, zumindest eine projektbezogene Lizenz f\u00fcr das akquirierte Bauvorhaben Y in H\u00e4nden halten zu k\u00f6nnen, um sich jedenfalls f\u00fcr die konkreten Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben nicht der Gefahr von Schadensersatzforderungen des Beklagten wegen Schutzrechtsverletzungen auszusetzen. In gleicher Weise hatte sie zu diesem Zeitpunkt ein Interesse daran, auch in rechtssicherer Weise einen umfassenden Lizenzvertrag abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, nachdem sie sich des Abschlusses eines Lizenzvertrags im April 2001 nicht gewiss sein konnte. Aufgrund dieses nachvollziehbaren Interesses an Rechtssicherheit konnte die Kl\u00e4gerin zugleich einerseits davon ausgehen, dass der Lizenzvertrag im April 2001 wirksam zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei (wie sie im Rechtsstreit Landgericht D\u00fcsseldorf 4b O 100\/03 vorgetragen hat), und andererseits entsprechend Ziffer III. der Vereinbarung vom 01.02.2002 darauf hinwirken, eine \u201eendg\u00fcltige Lizenzvereinbarung\u201c zu schlie\u00dfen, mit der sie die noch fehlende Rechtssicherheit erlangen w\u00fcrde. Ein Widerspruch, wie der Beklagte ihn annimmt, ergibt sich daraus nicht. Aus denselben Gr\u00fcnden steht auch die Fristsetzung auf den 22.02.2002 (\u201eDie endg\u00fcltige Lizenzvereinbarung muss bis zum 22.02.02 abgeschlossen sein.\u201c; Ziffer III. 3. der Anlage B5) dem fortwirkenden Vertrauen der Kl\u00e4gerin auf den wirksamen Abschluss eines Lizenzvertrages im April 2001 nicht entgegen. Auch nach Ablauf dieser von den Parteien selbst gesetzten Frist durfte die Kl\u00e4gerin von dem wirksamen Zustandekommen des urspr\u00fcnglich verhandelten Lizenzvertrags ausgehen. Lediglich ihre Hoffnung auf Rechtssicherheit hing von dem (aus ihrer Sicht: erneuten) Abschluss eines \u201eendg\u00fcltigen\u201c Lizenzvertrages ab.<br \/>\nSelbst wenn man mit dem Beklagten den Anlagen B4 und B5 entnehmen wollte, dass die Kl\u00e4gerin im November 2001 und im Februar 2002 selbst nicht von dem wirksamen Abschluss eines Lizenzvertrages ausgegangen sei, l\u00e4sst sich dieses Wissen nicht auf die f\u00fcr den R\u00fcckforderungsausschluss nach \u00a7 814 (1. Var.) BGB alleine ma\u00dfgeblichen Zeitpunkte der Leistungen vom 10.09.2002 und 30.04.2003 \u00fcbertragen und fortschreiben. Denn zwischenzeitlich hatte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 14.03.2002 die von ihr gegengezeichnete Ausfertigung des auf den 23.04.2001 datierten Vertrages an den Beklagten zur\u00fcckgesandt. Dass bei richtiger Beurteilung der Rechtslage, hinsichtlich deren auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils vom 11.11.2003 (Landgericht D\u00fcsseldorf, 4b O 100\/03) verwiesen wird, hierdurch kein Lizenzvertrag mehr begr\u00fcndet werden konnte, musste sich der Kl\u00e4gerin bei der f\u00fcr einen R\u00fcckforderungsausschluss nach \u00a7 814, 1. Var. BGB gebotenen laienhaften Beurteilung der Rechtslage keineswegs erschlie\u00dfen. Sie konnte und durfte vielmehr davon ausgehen, dass durch den R\u00fcckgriff auf das Vertragsangebot des Beklagten vom April 2001 nunmehr ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden sei, wie sie dies im Rahmen ihrer Klageverteidigung in dem Verfahren 4b O 100\/03 \u2013 im Ergebnis erfolglos \u2013 vorgetragen hat. In \u00dcbereinstimmung mit ihrer darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung musste die Kl\u00e4gerin ihr Verhalten an dem ausrichten, wozu sie bei der von ihr angenommenen Wirksamkeit des Lizenzvertrags vom April 2001 verpflichtet gewesen w\u00e4re. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtsverteidigung in dem Verfahren 4b O 100\/03, zu der sie sich nicht in Widerspruch setzen durfte. H\u00e4tte sie die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Abrechnung vom 09.04.2003 nicht wie geschehen am 30.04.2003 vorgenommen (die Klageschrift in jenem Verfahren wurde ihr nach urspr\u00fcnglicher Klageeinreichung bei dem Landgericht Bochum am 31.01.2003 zugestellt), h\u00e4tte sie dem Beklagten Anlass geben k\u00f6nnen, unter Berufung auf die unterlassene oder nicht fristgerechte Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren den nach ihrer Auffassung zustande gekommenen Lizenzvertrag (jedenfalls und vorsorglich) zu k\u00fcndigen, so dass seitens des Gerichts \u00fcber die Frage des wirksamen Zustandekommens nicht mehr zu entscheiden gewesen w\u00e4re. Es oblag der Kl\u00e4gerin somit in ihrem eigenen Interesse, die ihrer Annahme nach geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren fristgerecht zu zahlen, um sich nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen prozessualen Vortrag im Unterlassungsrechtsstreit zu setzen und dadurch den Erfolg ihrer dortigen Rechtsverteidigung grundlegend zu gef\u00e4hrden.<br \/>\nW\u00e4hrend \u00a7 814, 1. Var. BGB eine spezialgesetzliche Auspr\u00e4gung des allgemeinen, aus \u00a7 242 BGB abgeleiteten Grundsatzes des \u201evenire contra factum proprium\u201c darstellt (vgl. Singer, JR 1983, 356, 359), fehlt es im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt von der Kl\u00e4gerin noch vertretene Auffassung einer Wirksamkeit der Lizenzvereinbarung an einem solchen Selbstwiderspruch gerade. Jedenfalls w\u00e4re die Annahme einer positiven Kenntnis des Nichtbestehens der Lizenzgeb\u00fchrenschuld mit der in dem Rechtsstreit Landgericht D\u00fcsseldorf 4b O 100\/03 schrifts\u00e4tzlich erkl\u00e4rten Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht vereinbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Aufrechnung gegen den Bereicherungsanspruch (Kondiktionsanspruch) mit (nicht bezifferten) Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen Patentverletzung war dem Beklagten nicht m\u00f6glich, konnte daher auch nicht nach \u00a7 389 BGB zum Erl\u00f6schen der Klageanspr\u00fcche f\u00fchren. Allenfalls \u00fcber eine Aufrechnung gegen die Kondiktionsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte der Beklagte das Erl\u00f6schen der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Eine einseitige Umwidmung der ausweislich der Abrechnungsschreiben vom 16.08.2002 (Anlage HLW3) und 09.04.2003 (Anlage HLW4) ausdr\u00fccklich mit Bezug auf Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche vorgenommenen Tilgungsbestimmung der Kl\u00e4gerin war dem Beklagten in jedem Fall nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDem Beklagten stand jedoch auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung gegen die Kl\u00e4gerin zu, da diese seit dem 01.01.2002 Inhaberin einer einfachen Lizenz zur Benutzung der Schutzrechte des Beklagten ist. Den Abschluss des Lizenzvertrages zwischen D und der Kl\u00e4gerin am 29.07.2004 entsprechend der als Anlage HLW6 vorgelegten Ablichtung hat der Beklagte nicht bestritten. Dass in \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages ein auf den 01.01.2002 zur\u00fcckwirkendes Inkrafttreten vereinbart wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt jedenfalls insoweit, als D entsprechend dem Feststellungsurteil der Kammer vom 24.02.2004 (Az. 4a O 463\/03; Anlage HLW7) ab dem 01. Januar 2002 berechtigt war und f\u00fcr die Zukunft berechtigt ist, die wirtschaftliche Verwertung der in der Pr\u00e4ambel des Vertrages vom 29.07.2004 genannten Schutzrechte zu betreiben, insbesondere durch Vergabe von Lizenzen \u00fcber diese Schutzrechte. Dabei wird nicht verkannt, dass die in jenem Rechtsstreit streitgegenst\u00e4ndliche, mittlerweile rechtskr\u00e4ftige Feststellung lediglich im Verh\u00e4ltnis zwischen D und dem Beklagten getroffen wurde, w\u00e4hrend die im damaligen Rechtsstreit nicht beteiligte Kl\u00e4gerin von der materiellen Rechtskraftwirkung des Urteils vom 24.02.2004 nicht erfasst wird. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren aber nicht in Abrede gestellt, dass die Feststellung der Berechtigung der D zu Recht erfolgt ist, so dass f\u00fcr die Kammer keine Veranlassung besteht, ihre damalige Entscheidung in Frage zu stellen. Die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin war daher f\u00fcr die Zeit seit dem 01.01.2002 berechtigt, die von den Vereinbarungen vom 01.09.1995 und 20.\/25.04.1996 erfassten Schutzrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Ma\u00dfgabe wirtschaftlich zu verwerten, dass ihre Berechtigung keine dinglichen Verf\u00fcgungen \u00fcber die genannten Schutzrechte umfasst. Die hier r\u00fcckwirkend auf den 01.01.2002, mithin auf den Beginn der eigenen Berechtigung der D zur Schutzrechtsverwertung erfolgte Erteilung einer einfachen Lizenz unterf\u00e4llt der Berechtigung zur wirtschaftlichen Verwertung der Schutzrechte, weil sie keine dingliche Verf\u00fcgung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Berechtigung der Kl\u00e4gerin zur Benutzung beinhaltet.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum vor dem 01.01.2002, auf den die einfache Lizenz der Kl\u00e4gerin mangels Berechtigung der Lizenzgeberin D nicht zur\u00fcckwirken konnte, hat der Beklagte nicht schl\u00fcssig dargelegt, inwiefern (und wenn ja: in welchem Umfang) die Kl\u00e4gerin von den ihm zustehenden Schutzrechten Gebrauch gemacht haben und daher zu Schadensersatz verpflichtet sein sollte. Schon die f\u00fcr den gesamten Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2002 gem\u00e4\u00df Abrechnung vom 16.08.2002 von der Kl\u00e4gerin errechneten \u201eLizenzgeb\u00fchren\u201c von 599,46 \u20ac sprechen im Vergleich zu den im folgenden Jahreszeitraum (vermeintlich) angefallenen Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 11.057,90 \u20ac f\u00fcr ein erst allm\u00e4hliches Anlaufen der Produktion des schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Naturstein-Glas-Verbundelementes w\u00e4hrend des ersten Jahreszeitraumes. Best\u00e4tigt wird dies durch die als Anlage B4 vorgelegte E-Mail vom 16.11.2001, wonach die Kl\u00e4gerin nach Zuschlag f\u00fcr die zuvor sicherungs\u00fcbereigneten Maschinen zur Herstellung hoffte, die Serien-Produktion von \u201eSteinglas\u201c im \u201eJanuar 2002\u201c wieder aufnehmen zu k\u00f6nnen. Nach dem \u00fcbereinstimmenden Parteivortrag ist daher davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt erst ab Januar 2002 Ums\u00e4tze mit schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielt hat. Es h\u00e4tte dem Beklagten oblegen, schon f\u00fcr den Zeitraum vor dem 01.01.2002 Schutzrechtsverletzungen der Kl\u00e4gerin darzulegen. Dies ist nicht geschehen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Einwand der Entreicherung nach \u00a7 818 Abs. 3 BGB steht der R\u00fcckforderung nicht entgegen.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 818 Abs. 3 BGB ist die R\u00fcckforderung des Erlangten bzw. Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empf\u00e4nger nicht mehr bereichert ist. F\u00fcr den Wegfall der Bereicherung ist ein ad\u00e4quater Kausalzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und dem Verm\u00f6gensverlust bei dem Bereicherungsschuldner dergestalt erforderlich (BGHZ 118, 383ff.; BGH, NJW 1992, 2415, 2416), dass der Bereicherungsschuldner ohne die rechtsgrundlose Leistung auch den Verm\u00f6gensverlust nicht erlitten h\u00e4tte. Den Bereicherungsanspruch k\u00f6nnen daher nur solche Verm\u00f6gensnachteile und Aufwendungen beschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, die der gutgl\u00e4ubige Bereicherte im Vertrauen auf die Best\u00e4ndigkeit des vermeintlichen Verm\u00f6genszuwachses gemacht hat (Palandt\/Sprau, aaO, \u00a7 818 Rn. 30), andernfalls aber nicht get\u00e4tigt h\u00e4tte.<br \/>\nAufgrund der zeitlichen Abfolge der Bereicherungsvorg\u00e4nge und des Verm\u00f6gensabflusses sowie der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Beklagten im fraglichen Zeitraum, wie sie aus dem von ihm selbst vorgelegten Kontoauszug gem\u00e4\u00df Anlage B3 ersichtlich sind, hat der Beklagte die Voraussetzungen dieser Kausalit\u00e4t zwischen Be- und Entreicherung nicht schl\u00fcssig dargetan. Ob alleine mit Blick auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Empfang der Bereicherungen (am 10.09.2002 und am 30.04.2003) einerseits und dem Verm\u00f6gensabfluss (am 30.03.2004) andererseits bereits davon auszugehen ist, dass der Beklagte die rechtsgrundlos erlangten Bankguthaben zwischenzeitlich vollst\u00e4ndig verbraucht hatte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er \u2013 wie er behauptet \u2013 das Fahrzeug seiner Schwester nur deshalb schenkweise \u00fcbereignet habe, weil ihm die rechtsgrundlosen Leistungen der Kl\u00e4gerin zugeflossen waren. Daf\u00fcr spricht zum einen der zeitliche Abstand von elf Monaten zwischen der (hinsichtlich der Betragsh\u00f6he wesentlichen bedeutenderen) \u00dcberweisung der Kl\u00e4gerin vom 30.04.2003 und der konkret behaupteten Ausgabe am 30.03.2004, zum anderen deutet die absolute H\u00f6he der nach Eingang der beiden \u00dcberweisungen bestehenden Kontosaldi (nach \u00dcberweisung vom 10.09.2002: 71.236,79 \u20ac, nach \u00dcberweisung vom 30.04.2003: 124.447,59 \u20ac; vgl. Anlage B3) darauf hin, dass der Verm\u00f6genszuwachs \u00fcber insgesamt 11.657,36 \u20ac f\u00fcr den Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung f\u00fcr den Verm\u00f6gensabfluss im M\u00e4rz 2004 war. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass das Konto des Beklagten selbst nach \u00dcberweisung des Kaufpreises f\u00fcr das Kraftfahrzeug in H\u00f6he von 13.900,- \u20ac noch einen Saldo von \u00fcber 85.000,- \u20ac aufwies, wie der Anlage B10 zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass er die behauptete Schenkung an seine Schwester nicht auch ohne die ungerechtfertigten Bereicherungen vorgenommen h\u00e4tte. Einer Erhebung der angebotenen Beweise zum Schenkungsgeschehen bedurfte es daher nicht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Ausspruch zur Nebenforderung ergeht nach \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 11.657,36 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0544 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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