{"id":2924,"date":"2006-03-09T17:00:48","date_gmt":"2006-03-09T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2924"},"modified":"2016-04-26T14:10:58","modified_gmt":"2016-04-26T14:10:58","slug":"4a-o-6305-winterweizensorten-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2924","title":{"rendered":"4a O 63\/05 &#8211; Winterweizensorten (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0543<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. M\u00e4rz 2006, Az. 4a O 63\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 377,29 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 62 %, im \u00dcbrigen der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr beide Parteien in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Parteien als jeweilige Schuldner der Vollstreckung k\u00f6nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gl\u00e4ubiger der Vollstreckung vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten. Sie ist u.a. von der Hauptsaaten f\u00fcr die R GmbH, der Saatzucht Hans XYZ &amp; Co. OHG und der W. von EBL GmbH &amp; Co. KG mit der Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspr\u00fcchen in eigenem Namen beauftragt worden. Die Hauptsaaten f\u00fcr die R GmbH, die Saatzucht Hans XYZ &amp; Co. OHG und die W. von EBL GmbH &amp; Co. KG sind Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, was von dem Beklagten insgesamt bestritten wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte war Landwirt.<\/p>\n<p>In den Vegetationsperioden 1997\/1998, 1998\/1999, 1999\/2000 und 2000\/2001 bestand f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e zugunsten der Hauptsaaten f\u00fcr die R GmbH, f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eSido\u201e zugunsten der Saatzucht Hans XYZ &amp; Co. OHG und f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eSaroman\u201e zugunsten der W. von EBL GmbH &amp; Co. KG Sortenschutz nach den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (nachfolgend GemSortV), was von dem Beklagten in Abrede gestellt wird. Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten \u2013 was von ihm bestritten wird &#8211; in den vergangenen Wirtschaftsjahren mit den von ihr verwendeten Formularen zur Auskunftserteilung \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau aufgefordert. Zu diesem Zweck will die Kl\u00e4gerin dem Beklagten j\u00e4hrlich Vordrucke zur Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber \u00fcbersandt haben. In den Nachbauratgebern sind s\u00e4mtliche von der Kl\u00e4gerin im jeweiligen Wirtschaftsjahr administrierten Sorten sowie die entsprechenden Sortenschutzinhaber und ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten aufgef\u00fchrt. Der Beklagte erteilte keine Auskunft \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau.<\/p>\n<p>Durch Mitteilung des Aufbereiters des Beklagten, der Landhandel G Z GmbH &amp; Co. KG, der von dem Beklagten gewonnenes Vermehrungsmaterial der genannten Sorten f\u00fcr diesen aufbereitet haben will, erhielt die Kl\u00e4gerin Kenntnis von dem vorstehenden Nachbau. Nachfolgend abgebildet ist die Seite 1, des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 1 vorgelegten Meldeformulars des Aufbereiters.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 und 24. September 2002 (Anlagenkonvolut K 9) forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten zur Stellungnahme und Auskunft im Hinblick auf die ihr bekannt gewordenen Aufbereiterdaten auf. In den Schreiben erfolgte eine konkrete Benennung der behaupteten nachgebauten Sorten sowie des Umfangs des Nachbaus in den jeweiligen Wirtschaftsjahren. Eine Reaktion seitens des Beklagten, der behauptet,entsprechende Schreiben nicht bekommen zu haben, erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Anhand der Ausk\u00fcnfte des Aufbereiters soll der Beklagte folgende Mengen an Saatgut aufbereitet haben:<\/p>\n<p>\u2022 Wirtschaftsjahr 1997\/1998:<br \/>\n20,3 dt der Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e<\/p>\n<p>\u2022 Wirtschaftsjahr 1998\/1999:<br \/>\n15,6 dt der Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e<br \/>\n15,1 dt der Winterweizensorte \u201eSido\u201e<\/p>\n<p>\u2022 Wirtschaftsjahr 1999\/2000<br \/>\n19,4 dt der Winterweizensorte \u201eSido\u201e<br \/>\n7,9 dt der Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e<\/p>\n<p>\u2022 Wirtschaftsjahr 2000\/2001<br \/>\n16,2 dt der Winterweizensorte \u201eSaroman\u201e<br \/>\n20,4 dt der Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e<\/p>\n<p>Entsprechend der Angaben des Aufbereiters hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten unter Zugrundelegung einer Z-Lizenzgeb\u00fchr, wie nachfolgend aufgelistet, mit Rechnungen vom 2. August 2002 und 24. Oktober 2002 zur Zahlung in H\u00f6he von 649,10 \u20ac aufgefordert, was von dem Beklagten bestritten wird:<\/p>\n<p>\u2022 Wirtschaftsjahr 1997\/1998 Lizenzgeb\u00fchr \u201eEulenspiegel\u201e 5,55 \u20ac\/dt<br \/>\n\u2022 Wirtschaftjahr 1998\/1999 Lizenzgeb\u00fchr \u201eEulenspiegel 5,55 \u20ac\/dt und \u201eSido\u201e 6,39 \u20ac\/dt<br \/>\n\u2022 Wirtschaftsjahr 1999\/2000 Lizenzgeb\u00fchr \u201eEulenspiegel\u201e 5,37 \u20ac\/dt und \u201eSido\u201e 5,88 \u20ac\/dt<br \/>\n\u2022 Wirtschaftsjahr 2000\/2001 Lizenzgeb\u00fchr \u201eEulenspiegel\u201e 5,55 \u20ac\/dt und \u201eSaroman\u201e 5,37 \u20ac\/dt<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte hierauf keine Zahlungen leistete, erwirkte die Kl\u00e4gerin gegen ihn einen Mahnbescheid, welcher ihm am 10. Dezember 2004 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine ihn treffende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Entsch\u00e4digungszahlung nicht erf\u00fcllt, so dass er zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 618,05 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. hierauf seit dem 17. August 2002 auf 452,56 \u20ac und seit dem 9. November 2002 auf 196,54 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, dass er Rentner sei und seit dem Jahre 2001 seine landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit vollst\u00e4ndig aufgegeben habe. In den vorangegangenen Jahren habe er Weizen angebaut, f\u00fcr den in den jeweiligen Anbaujahren keine Nachbaugeb\u00fchr zu entrichten gewesen sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie sei nicht zur Geltendmachung etwaiger Rechte erm\u00e4chtigt worden und im \u00dcbrigen seien die Hauptsaaten f\u00fcr die R GmbH, die Saatzucht Hans XYZ &amp; Co. OHG sowie die W. von EBL GmbH &amp; Co KG nicht Gesellschafter der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nEr habe im Wirtschaftsjahr 1997\/1998 20,3 dt kein Erntegut der Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial gesch\u00fctzter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen habe, wiederum als Vermehrungsmaterial verwendet (Nachbau). Das gleiche gelte f\u00fcr 15,1 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e, das er angeblich im Wirtschaftsjahr 1998\/1999 verwendet haben soll, im Wirtschaftsjahr 1999\/2000 19,4 dt der Winterweizensorte \u201eSido\u201e und 7,9 dt der Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e und im Wirtschaftsjahr 2000\/2001 16,2 dt der Winterweizensorte \u201eSaroman\u201e und 20,4 dt der Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e als Vermehrungsmaterial. Die klagegegenst\u00e4ndlichen Sorten h\u00e4tten dem Sortenschutz nicht unterlegen.<br \/>\nEr sei auch nicht zur Auskunft aufgefordert worden. Er habe erstmals durch den Mahnbescheid von den behaupteten Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin Kenntnis erlangt. Im \u00dcbrigen sei er Kleinerzeuger gewesen und unterfalle aus diesem Grunde dem Art. 14 Abs. 3 3. Spiegelstrich der GemSortV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten Schadenersatz wegen verhehlten Nachbaus nach den Artt. 94 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 3 GemSortV verlangen. Der Beklagte kann sich nicht auf die Privilegierung des Art. 14 GemSortV berufen.<\/p>\n<p>Das angerufene Gericht ist nach Art. 101 GemSortV i.V.m. \u00a7 38 Abs. 1, 2 und 5 SortG \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Der Beklagte betreibt einen Bauernhof in Nordrhein-Westfalen und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf (vgl. Verordnung vom 13. Januar 1998, GVBl. S. 106).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage von Ablichtungen entsprechender Erkl\u00e4rungen dargetan, dass sie von der Hauptsaaten f\u00fcr die R GmbH, der Saatzucht Hans XYZ &amp; Co. OHG und der W. von EBL GmbH &amp; Co. KG mit der Wahrnehmung ihrer im Zusammenhang mit dem Nachbau zustehenden Rechte erm\u00e4chtigt worden ist. F\u00fcr die Hauptsaaten f\u00fcr die R GmbH ergibt sich dies auf Grund der Erm\u00e4chtigung vom 26. Oktober 1999 bzw. der entsprechenden Best\u00e4tigung vom 20. Juli 2005, f\u00fcr die Saatzucht Hans XYZ &amp; Co. OHG auf Grund Erkl\u00e4rung vom 6. Oktober 1999 bzw. der entsprechenden Best\u00e4tigung vom 19. Juli 2005 und f\u00fcr die W. von EBL GmbH &amp; Co. KG auf Grund der Erkl\u00e4rung vom 5. Oktober 1999 bzw. der entsprechenden Best\u00e4tigung vom 20. Juli 2005. Anhand der jeweiligen Best\u00e4tigungen ergibt sich, dass die Erm\u00e4chtigungen seit dem Wirtschaftsjahr 1997\/1998 G\u00fcltigkeit besitzen. Die entsprechenden Unternehmen sind auch Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, wie sich aus dem als Anlagenkonvolut 3 vorgelegten Auszug aus der Gesellschafterliste ergibt. F\u00fcr ihre Gesellschafter oder Mitglieder ihrer Gesellschafter kann die Kl\u00e4gerin als \u201eVereinigung von Sortenschutzberechtigten\u201e deren Rechte in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft geltend machen, sofern sie dazu erm\u00e4chtigt worden ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 621 \u2013 Saatgut .\/. J\u00fcnger). Die entsprechenden Darlegungen wurden von dem Beklagten, nachdem die Kl\u00e4gerin die genannten Ablichtungen vorgelegt hat, nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Aus den als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Ausz\u00fcgen aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ergibt sich, dass in den streitgegenst\u00e4ndlichen Vegetationsperioden f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eEulenspiegel\u201e zugunsten der Transformer Europe SNC, f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eSido\u201e zugunsten der Saatenschutz Hans XYZ &amp; Co. OHG und f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eSaroman\u201e zugunsten der S.A. Doppel Doppel Sortenschutz nach den Bestimmungen der GemSortV bestand. Der Hauptsaaten f\u00fcr die R GmbH und der W. von EBL GmbH &amp; Co. KG wurden von den Sortenschutzinhabern \u2013 der Transformer Europe SNC und der S.A. Doppel Doppel &#8211; jeweils das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht an den Sorten \u201eEulenspiegel\u201e und \u201eSaroman\u201e \u00fcbertragen, wie sich aus den Nutzungs\u00fcbertragungen vom 2. November 1999 und 11. Mai 2001 ergibt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat in den betreffenden Wirtschaftsjahren Nachbau betrieben. Er hat den von der Kl\u00e4gerin behaupteten Nachbau nicht erheblich bestritten, so dass das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Der Beklagte behauptet, dass er in den klagegegenst\u00e4ndlichen Vegetationsperioden die genannten Sorten nicht angebaut habe, sondern Weizen, der nicht dem entgeltlichen Nachbau unterliege. Auch sei es f\u00fcr ihn nicht nachvollziehbar, wie es zu den Meldungen des Aufbereiters gekommen sein soll. Die Meldungen, wie sie sich aus der Anlage K 1 ergeben w\u00fcrden, h\u00e4tten keinen Bezug zu dem Beklagten.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen stellt sich im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Meldungen des Aufbereiters als nicht erheblich dar. Denn aus den schriftlichen Erkl\u00e4rungen des Aufbereiters ergibt sich der Name des Auftraggebers, hier des Beklagten, das Datum und weiterhin die Menge und die Sorte des aufbereiteten Saatgutes. Soweit Teile des Meldeformulars nur den Namen einer aufbereiteten Sorte und dessen Menge anzeigen, jedoch keinen Namen des Auftraggebers, hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich hierbei um Angaben handelt, die nicht mit dem Beklagten in Zusammenhang stehen, sondern mit anderen Landwirten. Der Beklagte konnte daher vor dem Hintergrund des substantiierten Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht lediglich den konkret behaupteten Nachbau in Abrede stellen und behaupten, er habe entgeltfreien Weizen angebaut. Er h\u00e4tte vielmehr vortragen und durch Unterlagen belegen m\u00fcssen, welcher Weizen von ihm in den jeweiligen Wirtschaftsjahren auf seinen Feldern angebaut worden sein soll. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens des Beklagten bedurfte es der Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Aufbereiters nicht.<\/p>\n<p>Das Recht, Nachbau zu betreiben, steht grunds\u00e4tzlich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschlie\u00dflich dem Sortenschutzinhaber zu. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV sieht hierf\u00fcr eine Ausnahme f\u00fcr Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift nur solange ein, wie der Landwirt seinen in den Abs\u00e4tzen 3 6. Spiegelstrich i.V.m. \u00a7 8 Verordnung (EG) 1768\/95 (nachfolgend NachbauV) festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Kommt der Landwirt diesen Verpflichtungen \u2013 Auskunftserteilung und Zahlung \u2013 nicht nach, so ist er dem Sortenschutzinhaber zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Vorliegend kann festgestellt werden, dass der Beklagte als \u2013 ehemaliger &#8211; Landwirt und Normadressat seinen Verpflichtungen nach Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV nicht nachgekommen ist. Danach hat der Landwirt, der Nachbau betreibt, dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen Auskunft \u00fcber den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft hat der Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes f\u00fcr eine Pflanzensorte jedoch nicht das Recht, die in Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV vorgesehenen Ausk\u00fcnfte zu verlangen, wenn er nicht \u00fcber Anhaltspunkte dar\u00fcber verf\u00fcgt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte, die zu einer der in Art. 14 Abs. 2 GemSortV aufgef\u00fchrten landwirtschaftlichen Pflanzenarten geh\u00f6rt, gewonnen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. April 2003, GRUR 2003. 868; LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 2000, 69; Urteil vom 31. Mai 2005, Aktenzeichen 4b O 26\/05).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlagenkonvolut 9 zwei Schreiben vom 12. Juni 2002 und 24. September 2002 vorgelegt, welche an den Beklagten als Adressaten gerichtet sind. Mit diesen Schreiben wurde der Beklagten unter konkreter Nennung der klagegegenst\u00e4ndlichen Sorten und der Nachbausaatgutmenge in den Wirtschaftsjahren 1997\/98, 1998\/99 und 1999\/2000 zur Auskunft \u00fcber einen get\u00e4tigten Nachbau \u201equalifiziert\u201e aufgefordert. Vorliegend steht zur \u00dcberzeugung des Gerichtes fest, dass dem Beklagten die Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 12. Juni 2002 sowie 24. September 2002 zugegangen sind. Briefe gehen mit Aush\u00e4ndigung an den Empf\u00e4nger zu. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der n\u00e4chsten Entnahme zu rechnen ist (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. \u00a7 130 Rdnr. 6). Der Beklagte hat zwar im Rahmen seiner Vernehmung als Partei ausgesagt, dass er diese Schreiben nicht erhalten habe. Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. Denn die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig und unwidersprochen dargetan, dass sie die genannten Schreiben auf dem Postwege versandt hat und diese Schreiben nicht mit dem Vermerk \u201eAdressat unbekannt\u201e zu ihr zur\u00fcckgelangt sind, was f\u00fcr einen Zugang der Schreiben bei dem Beklagten spricht. Entsprechend sind auch weitere Schreiben der Kl\u00e4gerin, wie die Rechnungen vom 24. Oktober 2002 und 2. August 2002 entsprechend des Anlagenkonvoluts K 2, welche an den Beklagten auf dem Postwege versandt wurden, nicht in den R\u00fccklauf gelangt. Das gleiche gilt f\u00fcr die als Anlagenkonvolut K 6 und K 7 vorgelegten, an den Beklagten adressierten Schreiben. Der Mahnbescheid, welcher die gleiche Anschrift aufwies wie die genannten Schreiben, konnte demgegen\u00fcber ohne Weiteres zugestellt werden. Diese Umst\u00e4nde sprechen nach der allgemeinen Lebenserfahrung daf\u00fcr, dass dem Beklagten auch die Schreiben vom 12. Juni 2002 sowie 24. September 2002 zugegangen sind. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten, ihm seien die Schreiben nicht zugegangen, spricht auch, dass er selbst ausgesagt hat, dass ihm kein anderer Fall bekannt sei, bei welchem ihn ein Schreiben nicht erreicht habe. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass er lediglich die Schreiben der Kl\u00e4gerin nicht erhalten haben will.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat der Beklagte auch ausgesagt, dass er die Post, wenn er auf dem Feld war, nicht entgegen genommen hat, sondern dies durch seine verstorbene Frau geschehen ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Auskunftsverlangen doch in seinen Empfangsbereich gelangt sind mit der M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme, auch wenn der Beklagte diese nicht zur Kenntnis bekommen haben will.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann seiner Schadenersatzverpflichtung nicht entgegen halten, Kleinerzeuger zu sein. Denn der Beklagte hat seinen Kleinerzeugerstatus nicht nachgewiesen, so dass es auf die Frage, ob Kleinerzeuger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sind, nicht ankommt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann keinen Schadenersatz im Hinblick auf den Nachbau in den Vegetationsperioden 1997\/1998 und 1998\/1999 von dem Beklagten verlangen. Denn hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre hat er nicht gegen seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GemSortV versto\u00dfen. Nach Art. 8 Abs. 3 NachbauV, worauf in Art. 14 Abs. 3 GemSortV Bezug genommen wird, k\u00f6nnen die Angaben, wie sie in Absatz Buchstaben b) bis e) vorgesehen sind, sich nur auf das laufende sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, f\u00fcr die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin nicht bereits fr\u00fcher relevante Informationen \u00fcbermittelt hatte, beziehen. Ein den gesetzlichen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgendes Auskunftsersuchen stellte die Kl\u00e4gerin erst mit Schreiben vom 12. Juni 2002 und 24. September 2002, so dass ein Auskunftsanspruch nur f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2000\/2001 und 1999\/2000 besteht, nicht jedoch die Wirtschaftsjahre 1997\/1998 und 1998\/1999. Diese betreffen Wirtschaftsjahre mehr als drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen. Die \u201equalifizierten\u201e Auskunftsersuchen vom 12. Juni 2002 und 24. September 2002 m\u00fcssen f\u00fcr die Beurteilung herangezogen werden; auf etwaige andere von der Kl\u00e4gerin versandte pauschale Auskunftsersuchen, mit welchen sie dem Beklagten Vordrucke zur Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber \u00fcbersandt haben will, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. M\u00e4rz 2005 (Aktenzeichen X ZR 191\/03) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft vom 14. Oktober 2004 (GRUR 2005, 236 \u2013 Saatgut-Treuhand.\/.Brangewitz, Rechtssache C-336\/02), hinsichtlich der Aufbereiter festgestellt, dass nach Art. 9 Abs. 3 NachbauV zwar Angaben f\u00fcr bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden k\u00f6nnen. Dies setze jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne k\u00f6nne nach Sinn und Zweck der Regelung jedoch nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspreche. Da der Berechtigte Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen k\u00f6nne, wenn er \u00fcber Anhaltspunkte f\u00fcr einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung f\u00fcr den Nachbau verf\u00fcge, sei ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhe.<br \/>\nZwar betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Wesentlichen das Verh\u00e4ltnis zwischen Aufbereiter und Sortenschutzinhaber bzw. Kl\u00e4gerin. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass der Berechtigte Auskunft nur dann verlangen k\u00f6nne, wenn er \u00fcber Anhaltspunkte f\u00fcr einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung f\u00fcr den Nachbau verf\u00fcge, insoweit also die Aufbereiter den Landwirten gleichgestellt. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund der gleichlautenden Vorschriften der Art. 8 und 9 NachbauV interessengerecht.<\/p>\n<p>Der im Wege der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatzanspruch ist \u2013 soweit Anspr\u00fcche noch betroffen sind &#8211; schl\u00fcssig dargelegt worden. Die Vorlage des Bundesgerichtshofs zum Europ\u00e4ischen Gerichtshof, die sich mit der H\u00f6he der Nachbauentsch\u00e4digung befasst, hat auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine Auswirkungen (vgl. BGH GRUR 2005, 240). Bei der Bemessung der Nachbauentsch\u00e4digung, der keine vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, ist eine Billigkeitspr\u00fcfung vorzunehmen. In deren Rahmen sind Abschl\u00e4ge von der sogenannten Z-Lizenzgeb\u00fchr zu machen, deren H\u00f6he im Streit steht. Ausgangspunkt der Bemessung der Nachbauentsch\u00e4digung bleibt jedoch die sogenannte Z-Lizenz. Wird der Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnet, muss der Verletzer jedenfalls das herausgeben, was er h\u00e4tte leisten m\u00fcssen, wenn er vom Berechtigten eine Lizenz erhalten h\u00e4tte. Das ist die Z-Lizenzgeb\u00fchr. Eine Billigkeitspr\u00fcfung zu Gunsten des Verletzers ist aufgrund der schuldhaften Sortenschutzverletzung nicht angezeigt (vgl. hierzu auch Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2005, Aktenzeichen 7 O 109\/05). Dieser hat dann die volle Lizenz zu bezahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist daher f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2000\/2001 und 1999\/2000 zur Schadenersatzleistung in H\u00f6he des tenorierten Betrages verpflichtet.<\/p>\n<p>Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung greift nicht durch. Nach Art. 96 GemSortV verj\u00e4hren Anspr\u00fcche nach Artt. 94, 95 GemSortV in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der gemeinschaftliche Sortenschutz endg\u00fcltig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Kenntnis kann hier nicht allein die Auskunft des Aufbereiters sein, da sich zwar daraus die Person des potentiellen Schuldners ergibt, nicht jedoch der Anspruchsgrund. Die Kl\u00e4gerin konnte zun\u00e4chst abwarten bis zur Vorlage der Nachbauerkl\u00e4rung f\u00fcr das folgende Wirtschaftsjahr, da sich daraus erst ergibt, ob der Nachbau angegeben wird oder nicht. Dementsprechend stand ihr dann entweder eine gesetzlicher Entsch\u00e4digungsanspruch oder ein Schadenersatzanspruch wegen verhehlten Nachbaus zu. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass sie erst am 19. Juni 2002 bzw. 27. April 2003 durch Abgleich der Nachbauerkl\u00e4rung mit der Auskunft des Aufbereiters und Anlegung eines Datensatzes von dem Grund des Schadenersatzanspruches erfahren hat. Danach war der Schadenersatzanspruch bei Zustellung des Mahnbescheids (10. Dezember 2004) noch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ist nach \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB ab Zustellung des Mahnbescheides am 10. Dezember 2004 begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin macht zwar Verzugszinsen seit dem 17. August 2002 und 9. November 2002 geltend. Entsprechende Darlegungen zum Eintritt des Verzugs wurden hingegen nicht gemacht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil ist die Berufung zuzulassen, da die ihm zugrundeliegende Rechtsfrage betreffend das Erfordernis eines qualifizierten Auskunftsverlangens von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist, \u00a7 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO. Bei den f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten nach dem Sortenschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen zust\u00e4ndigen Kammern des Landgerichts D\u00fcsseldorf (\u00a7 38 Abs. 2 SortG; VO vom 13.1.1998, GVBl. S. 106) ist eine Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten anh\u00e4ngig, f\u00fcr welche die Entscheidung der Rechtsfrage erheblich ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 618,05 EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0543 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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