{"id":2920,"date":"2006-04-06T17:00:48","date_gmt":"2006-04-06T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2920"},"modified":"2016-06-08T10:06:07","modified_gmt":"2016-06-08T10:06:07","slug":"4a-o-58105-widerspruechliches-verhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2920","title":{"rendered":"4a O 581\/05 &#8211; Widerspr\u00fcchliches Verhalten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0541<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. April 2006, Az. 4a O 581\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5559\">2 U 49\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gerinnen auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, bleibt in der Sache aber im Haupt- wie in den Hilfsantr\u00e4gen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgr\u00fcnde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gr\u00fcnde des den Parteien bekannten Beschlusses der Kammer vom 22. Dezember 2005 verwiesen, in denen ausgef\u00fchrt wird, weshalb das Vorbringen der Kl\u00e4ger in ihrer Klagebegr\u00fcndung vom 7. Dezember 2005 weder den Haupt- noch die Hilfsantr\u00e4ge rechtfertigt.<\/p>\n<p>Auch der weitere Vortrag der Kl\u00e4ger im Schriftsatz vom 6. M\u00e4rz 2006 gibt der Kammer keinen Anlass, von ihrer bisherigen Beurteilung abzuweichen. Den Kl\u00e4gern ist zwar darin zuzustimmen, dass, h\u00e4tte die \u00c4u\u00dferung des Leiters der Patentabteilung der Beklagten, Herrn Dr. H, im Termin zur Nichtigkeitsverhandlung vom 8. November 2005 bereits vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Patentverletzungsverfahren, welches durch das von den Kl\u00e4gern angegriffene Urteil der Kammer vom 13.3.2003 rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde, vorgelegen und w\u00e4re die \u00c4u\u00dferung im Verletzungsverfahren vorgetragen worden, diese bei der Beurteilung der Frage, wie die Lehre aus Patentanspruch 1 des damaligen Klagepatents aus Sicht des Durchschnittsfachmanns zu verstehen ist, mit zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Kammer das Verst\u00e4ndnis des Herrn Dr. H zwangsl\u00e4ufig h\u00e4tte zu eigen machen m\u00fcssen. Bei der Auslegung des Klagepatents aus Sicht des Durchschnittsfachmanns am Priorit\u00e4tstag handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (BGH, GRUR 2006, 131, 133 &#8211; Seitenspiegel, m.w.N.), die von der Kammer unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien in eigener Verantwortung vorzunehmen ist. Das l\u00e4sst es v\u00f6llig offen, ob die \u00c4u\u00dferung des Herrn Dr. H tats\u00e4chlich ein der Kl\u00e4gerin (damaligen Beklagten) g\u00fcnstigeres Auslegungsergebnis zur Folge gehabt h\u00e4tte. In der nachtr\u00e4glichen \u00c4u\u00dferung des Herrn Dr. H liegt daher weder ein Restitutionsgrund aus dem abschlie\u00dfenden Katalog des \u00a7 580 ZPO noch eine selbst\u00e4ndige Einwendung nach \u00a7 767 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass nach der \u00c4u\u00dferung des Leiters der Patentabteilung der Beklagten, Herrn Dr. H, in der Vollstreckung aus dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil der Kammer vom 13.3.2003 ein Missbrauch nach \u00a7\u00a7 242, 826 BGB zu sehen w\u00e4re, der es rechtfertigen w\u00fcrde, die Beklagte nach dem zweiten Hilfsantrag auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger berufen sich in diesem Zusammenhang vor allem auf das Urteil \u201eWeichvorrichtung II\u201c des Bundesgerichtshofs. Der dort entschiedene Fall ist jedoch mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil \u201eWeichvorrichtung II\u201c ausgef\u00fchrt, dass nicht jeder Widerspruch zwischen Erkl\u00e4rungen des Anmelders im Erteilungsverfahren und seinem Verhalten im Patentverletzungsverfahren einen Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben beinhaltet und als unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung anzusehen ist. Widerspr\u00fcchliches Verhalten ist nach den dortigen Entscheidungsgr\u00fcnden vielmehr erst dann rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn dadurch f\u00fcr den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann begr\u00fcndet werden, wenn der Patentinhaber im Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt hat, f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren. Denn eine solche Erkl\u00e4rung kann nicht nur f\u00fcr das prozessuale Verhalten des Einsprechenden im Erteilungsverfahren von entscheidender Bedeutung sein, sondern vor allem auch f\u00fcr die weitere Entwicklung und Vermarktung des entsprechenden Produktes durch den Einsprechenden. Wegen der regelm\u00e4\u00dfig erheblichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Erkl\u00e4rung im Einspruchsverfahren wird daher in solchen F\u00e4llen im Rahmen eines konkreten Prozessrechtsverh\u00e4ltnisses Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit solcher Erkl\u00e4rungen beansprucht. Die Verfahrensbeteiligten m\u00fcssen darauf vertrauen d\u00fcrfen. Wird dem Anmelder dann das Patent gew\u00e4hrt, ist es ihm als Patentinhaber zumutbar, sich an seiner Erkl\u00e4rung festhalten zu lassen (vgl. BGH, Mitt. 1997, 364, 366 f. \u2013 Weichvorrichtung II).<\/p>\n<p>Ein vergleichbarer Vertrauenstatbestand zugunsten der Kl\u00e4ger ist hier nicht zu erkennen. Nach ihrem eigenen Vorbringen haben die Kl\u00e4ger die Berufung gegen das nunmehr beanstandete Urteil der Kammer zur\u00fcckgenommen, nachdem ein Aussetzungsantrag im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Termin zur Berufungsverhandlung vom 29. April 2004 als chancenlos eingestuft worden sei. Die Kl\u00e4ger hatten sich demzufolge mit ihrer Verurteilung wegen Patentverletzung abgefunden und konnten damit auch kein Vertrauen mehr entwickeln, doch noch die im Urteil der Kammer als Verletzung erkannte Ausf\u00fchrungsform benutzen zu d\u00fcrfen. Daran hat auch die Erkl\u00e4rung des Herrn Dr. H im Verhandlungstermin vor dem Bundespatentgericht nichts ge\u00e4ndert. Denn bei der Erkl\u00e4rung des Herrn Dr. H, wenn sie denn der Beklagten tats\u00e4chlich zugerechnet werden kann, was zugunsten der Kl\u00e4ger unterstellt werden soll, handelt es sich ersichtlich um eine Erkl\u00e4rung, die lediglich f\u00fcr das prozessuale Verhalten der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung gewesen ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0541 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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