{"id":2916,"date":"2006-02-09T17:00:33","date_gmt":"2006-02-09T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2916"},"modified":"2016-06-08T09:38:12","modified_gmt":"2016-06-08T09:38:12","slug":"4a-o-5505-betonpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2916","title":{"rendered":"4a O 55\/05 &#8211; Betonpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0540<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Februar 2006, Az. 4a O 55\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5527\">2 U 22\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen -verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>fahrbare Betonpumpen mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wobei die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sind und sich die vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen und \u00f6ffentlichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die zu I. bezeichneten und seit dem 5. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte Anspr\u00fcche wegen Verletzung des deutschen Patentes 42 03 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) geltend.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaber des Klagepatentes sind die Kinder des A. Diese haben mit einer undatierten Erkl\u00e4rung die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent erm\u00e4chtigt und entsprechende Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten. Die Abtretung wurde von der Kl\u00e4gerin angenommen. Das Klagepatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 12. August 1993. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. September 1996.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen (6, 5) zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen St\u00fctzbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.<\/p>\n<p>Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe fahrbare Betonpumpe in Seitenansicht mit angeschwenkten St\u00fctzbeinen, Figur 2 die fahrbare Betonpumpe aus Figur 1 mit einer Schnittansicht durch den die St\u00fctzbeine haltenden Quertr\u00e4ger und Figur 3 in einer schematischen Darstellung die St\u00fctzbeine einer Fahrzeugh\u00e4lfte in Draufsicht.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die Beklagte am 14. Juli 2005 Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Autobetonpumpen mit \u201eB-Abst\u00fctzung\u201c, wie sich aus den als Anlagenkonvolut K 5 \u00fcberreichten Datenbl\u00e4ttern f\u00fcr die Betonpumpenmodelle 32 R 4 B, 36 R 4 B und 42 R 4 B ergibt. Eine vergr\u00f6\u00dferte Abbildung des B-Abst\u00fctzsystems der Beklagten, welche nachfolgend abgebildet ist, legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Autobetonpumpen mit \u201eB-Abst\u00fctzsystem\u201c, die sich in ihrer prinzipiellen Ausgestaltung entsprechen, von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrden. Die hinteren St\u00fctzbeine seien zwar nicht teleskopierbar. Patentanspruch 1 m\u00fcsse aber dahingehend verstanden werden, dass die hinteren St\u00fctzbeine nicht notwendigerweise telekopierbar sein m\u00fcssten. Die Teleskopierbarkeit sei nur f\u00fcr die vorderen St\u00fctzbeine vorgesehen.<br \/>\nAuch seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die hinteren St\u00fctzbeine mit ihren Schwenklagern bezogen auf die Fahrtrichtung F etwa in Fahrgestellmitte angelenkt. Das F\u00fchrerhaus sei Bestandteil des Fahrgestells und m\u00fcsse daher in die Betrachtung, ob eine in etwa mittige Anordnung vorliege, miteinbezogen werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrage das Verh\u00e4ltnis der Abst\u00e4nde F\u00fchrerhaus\/Schwenklager zu Schwenklager\/Fahrgestellende 2 : 3, so dass eine Anordnung der Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine in etwa in Fahrgestellmitte vorliege. Auch seien die Schwenklager der vorderen und hinteren St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he zueinander angeordnet, da sie gemeinsam auf einer Schwenkachse angeordnet seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie sinngem\u00e4\u00df geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichtes in dem gegen das Deutsche Patent DE 42 03 820 \u201eFahrbare Betonpumpe\u201c gerichteten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten in jedem Fall des (auch Teil-) Unterliegens die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, ggfs. in Form einer Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft zu gestatten.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Der Patentanspruch k\u00f6nne nicht wie von der Kl\u00e4gerin behauptet verstanden werden. Auch die hinteren St\u00fctzbeine m\u00fcssten nach dem Wortlaut des Patentanspruches teleskopierbar sein. Auch seien die Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine nicht etwa in Fahrgestellmitte angeordnet. Zum einen m\u00fcsse das Fahrerhaus bei der Beurteilung dieser Frage au\u00dfer Betracht bleiben und zum anderen stelle ein Verh\u00e4ltnis der Abst\u00e4nde F\u00fchrerhaus\/Schwenklager zu Schwenklager\/hinteres Fahrgestellende von 2 : 3, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliege, keine Anordnung etwa in Fahrgestellmitte dar. Auch seien die Schwenklager der vorderen und hinteren St\u00fctzbeine nicht in unmittelbarer N\u00e4he zueinander angeordnet. Eine unmittelbare N\u00e4he der Schwenklager beinhalte keine Ausgestaltung, bei welcher diese \u00fcbereinander liegen w\u00fcrden. F\u00fcr die angegriffene Ausgestaltung sei der Beklagten das europ\u00e4ische Patent 1 090 xxx (Anlage B 1) erteilt worden.<br \/>\nAuch seien etwaige Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin habe seit einer Messe im Jahre 2001 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auch liege Verwirkung vor.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Der Erfindung fehle es an Erfindungsh\u00f6he. Zur Konkretisierung ihres entsprechenden Vorbringens nimmt die Beklagte Bezug auf ihr entsprechendes Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht und keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren St\u00fctzbeinen zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist eine solche Betonpumpe aus der DE-OS 31 24 029 bekannt. Bei der offenbarten Betonpumpe sind die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt. Die hinteren St\u00fctzbeine sind im Abstand der L\u00e4nge eines eingefahrenen vorderen St\u00fctzbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere L\u00e4ngstr\u00e4ger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist. Zu dieser Ausgestaltung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass, obwohl sich diese Anordnung der St\u00fctzbeine bew\u00e4hrt habe, da die Ausschwenkbarkeit der St\u00fctzbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausreichenden Abstand der Abst\u00fctzpunkte zum Mastbock erm\u00f6glicht, zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine ausreichend seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcsse, da die St\u00fctzbeine von hinten nach vorne geschwenkt werden m\u00fcssen, und zwar auch dann, wenn nicht die volle St\u00fctzl\u00e4nge der St\u00fctzbeine erforderlich ist. Das habe den Nachteil, dass derartige Betonpumpen auf kleineren Baustellen h\u00e4ufig nicht einsetzbar seien, da zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass in der deutschen Patentanmeldung P 41 35 xxx ein L\u00f6sungsvorschlag beschrieben sei, bei dem die vorderen St\u00fctzbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die St\u00fctzbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und k\u00f6nnen somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Auch ist aus der DE-OS 38 30 315 eine Betonpumpe bekannt, bei der die vorderen St\u00fctzbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet sind, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen St\u00fctzbeine verzichtet wird. Es handelt sich dort um telekopierbare St\u00fctzbeine, deren Teleskoprohre \u00fcbereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Zwar l\u00e4sst sich durch die Diagonalanordnung ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langes Teleskoprohr erreichen; dennoch ist die maximal erzielbare L\u00e4nge der St\u00fctzbeine begrenzt. Ferner l\u00e4sst sich bei dieser L\u00f6sung nur die L\u00e4nge der vorderen St\u00fctzbeine variieren, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d.h. bei m\u00f6glichst gro\u00dfer maximaler Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht. Zur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4);<\/p>\n<p>2. mit hinteren (6) und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen (5) zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung;<\/p>\n<p>3. die hinteren St\u00fctzbeine (6) sind mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;<\/p>\n<p>4. die hinteren St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten;<\/p>\n<p>5. die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine (5) sind in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet;<\/p>\n<p>6. die vorderen St\u00fctzbeine (5) erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F).<\/p>\n<p>Als vorteilhaft hieran sieht es das Klagepatent, dass, da die vorderen St\u00fctzbeine bei Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden m\u00fcssen, ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten m\u00f6glich ist. Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar ist. Das bedeutet, dass auch gro\u00dfe Betonpumpen, die in aller Regel f\u00fcr kleine Baustellen wegen der dort herrschenden Beengtheit nicht einsetzbar waren, nun universeller eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 4 bis 15).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Betonpumpe macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit steht eine Verwirklichung der Merkmale 2, 3 sowie 5 der obigen Merkmalsgliederung, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Merkmale zu recht au\u00dfer Streit stehen, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Merkmal 2 besagt, dass die fahrbare Betonpumpe hintere und vordere St\u00fctzbeine zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung aufweist und mit vorderen St\u00fctzbeinen, die seitlich ausschwenkbar und teleskopierbar sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das von ihr gew\u00e4hlte Verst\u00e4ndnis der Merkmalsbestandteile, wonach auch die hinteren St\u00fctzbeine teleskopierbar sein m\u00fcssen, nicht zutreffend. Patentanspruch 1 kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sowohl die vorderen als auch die hinteren St\u00fctzbeine teleskopierbar sein sollen. Die Teleskopierbarkeit bezieht sich lediglich auf die vorderen St\u00fctzbeine.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt und ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung ist der Patentanspruch selbst, \u00a7 14 PatG. Zu dessen Verst\u00e4ndnis sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen (vgl. nur BGH, GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein). Hiervon ausgehend ist das Merkmal 2 dahingehend auszulegen, dass lediglich die vorderen St\u00fctzbeine teleskopierbar ausgestaltet sein sollen. Zwar weist der Patentanspruch 1 keine ganz eindeutige Formulierung auf. Das entsprechende Verst\u00e4ndnis, wonach sich die Teleskopierbarkeit lediglich auf die vorderen St\u00fctzbeine bezieht, folgt jedoch, wenn man zur Auslegung des Anspruchs die Beschreibung sowie die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen heranzieht. Eine Teleskopierbarkeit der hinteren St\u00fctzbeine wird dort nicht beschrieben bzw. zeichnerisch dargestellt. So wird in Spalte 3 Zeilen 19 bis 22 des Klagepatentes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWie besser aus Figur 3 ersichtlich ist, sind die hinteren St\u00fctzbeine 6 lediglich schwenkbar am Quertr\u00e4ger 9 angeordnet, w\u00e4hrend die vorderen St\u00fctzbeine 5 zudem auch teleskopierbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Entsprechend sind in Figur 3, wie im Tatbestand wiedergegeben, die hinteren St\u00fctzbeine 5 lediglich ausschwenkbar dargestellt.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht, wenn man f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruches den in Bezug genommenen Stand der Technik mit heranzieht, der von den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes als gattungsbildend angesehen wird. Denn auch dort werden nicht lediglich Betonpumpen gezeigt, die ausschwenkbare und telekopierbare hintere St\u00fctzbeine zeigen.<br \/>\nDie Druckschrift DE-OS 31 24 029 (Anlage 3 zur Anlage B 3) zeigt in Figur 1 eine Ausf\u00fchrungsform, bei der sowohl die vorderen als auch die hinteren St\u00fctzbeine teleskopierbar sind, jedoch nicht schwenkbar. Die Figur 2 zeigt vordere St\u00fctzbeine, die schwenkbar und telekopierbar sind; die hinteren St\u00fctzbeine sind hingegen lediglich schwenkbar dargestellt. Die DE-OS 38 30 315 (Anlage 4) zeigt in Figur 2 eine Vorrichtung, bei der die vorderen St\u00fctzbeine teleskopierbar und die hinteren St\u00fctzbeine ausschwenkbar dargestellt werden.<\/p>\n<p>Auch eine technisch funktionale Betrachtungsweise f\u00fchrt nicht zu einer Notwendigkeit einer Teleskopierbarkeit der hinteren St\u00fctzbeine. Die hinteren St\u00fctzbeine m\u00fcssen lediglich ausschwenkbar sein. Dies ergibt sich unmittelbar aus Merkmals 3, wenn es dort hei\u00dft, dass die hinteren St\u00fctzbeine mit ihren Schwenklagern etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind. Das Vorhandensein von Schwenklagern beinhaltet dann zwangsl\u00e4ufig die M\u00f6glichkeit einer Verschwenkung. Auch vor dem Hintergrund des Transports oder der Raumersparnis ist eine Teleskopierbarkeit nicht zwingend, da die hinteren St\u00fctzbeine in Transportstellung unmittelbar gegen die Fahrtrichtung an das Fahrgestell angelenkt werden k\u00f6nnen und f\u00fcr eine solche Anlenkung das Fahrgestell gen\u00fcgend L\u00e4nge bietet.<\/p>\n<p>Die vorstehende Auslegung zugrundelegend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die \u00fcber hintere ausschwenkbare St\u00fctzbeine verf\u00fcgt, das Merkmal 2.<\/p>\n<p>Merkmal 3, welches zwischen den Parteien weiter im Streit steht, besagt, dass die hinteren St\u00fctzbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind.<br \/>\nDas Klagepatent macht weder in seinen Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung eine konkrete Angabe, was unter einem Fahrgestell zu verstehen ist. Bei technisch-funktionalem Verst\u00e4ndnis des Merkmals ist jedoch unter einem Fahrgestell im Sinne des Klagepatentes sowohl der Fahrgestellrahmen als auch das F\u00fchrerhaus zu verstehen und in dieser Gesamtvorrichtung sollen die Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine in etwa in Fahrgestellmitte angeordnet sein. Denn die Figuren 1 und 2, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen und im Tatbestand abgebildet wurden, zeigen sowohl ein F\u00fchrerhaus als auch einen Fahrgestellrahmen. Die Figuren 1 und 2 bezeichnen mit Bezugsziffer 2 einen Rahmen, welcher \u2013 soweit sichtbar -unmittelbar hinter dem LKW-F\u00fchrerhaus in etwa zwischen der ersten und zweiten der beiden Vorderachsen beginnt und hinten ein kurzes St\u00fcck hinter der letzten der beiden Hinterachsen des Fahrzeugs endet. Tats\u00e4chlich muss sich der Fahrgestellrahmen aber zumindest bis \u00fcber den Bereich der Achse des ersten radpaares und damit auch des F\u00fchrerhauses erstrecken, so dass auch dieser Bereich mit zum Fahrgestell zu rechnen ist. In Figur 1 ist das mit dem Bezugszeichen 8 bezeichnete Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine in etwa in der Mitte angeordnet, Figur 2 zeigt keine Schwenklager. Dem steht auch nicht die Darstellung der Figur 3 entgegen, bei der kein F\u00fchrerhaus gezeigt wird. Denn in dieser Zeichnung werden lediglich schematisch die St\u00fctzbeine in Arbeits- und Ruhestellung in Draufsicht gezeigt, mithin ein Detail der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung wiedergeben, nicht jedoch die gesamte Vorrichtung.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis eines Fahrgestells zugrundelegend, macht die angegriffene Autobetonpumpe von dem Merkmal 3 Gebrauch. Dabei liegt das Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht in der \u201egeometrischen\u201c Fahrgestellmitte. Der Abstand F\u00fchrerhaus\/Schwenkachse zu Schwenkachse\/Fahrgestellende betr\u00e4gt vielmehr 2 zu 3. Auf eine rein geometrisch mittige Anordnung kommt es dem Klagepatent jedoch nicht an. Denn bei technisch-funktionalem Verst\u00e4ndnis soll durch die Anordnung der Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine etwa in Fahrgestellmitte lediglich eine stabile Einheit erreicht werden. Die Gewichte des Mastbocks, F\u00fchrerhauses, Rahmens, der St\u00fctzbeine und s\u00e4mtliche damit im Zusammenhang stehender Vorrichtungsteile sollen in einem gewichtsausgeglichenen Verh\u00e4ltnis zueinander stehen, so dass im Arbeitseinsatz des Pumpenmastes das Auftreten von Kippmomenten besser ausgeglichen werden kann. In Arbeitsstellung st\u00fctzt sich die gesamte Konstruktion auf den vorderen und hinteren St\u00fctzbeinen ab und die R\u00e4der des Fahrzeugs ber\u00fchren den Boden regelm\u00e4\u00dfig nicht. In dieser Arbeitsstellung soll die Gewichtskraft m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig auf die vorderen und hinteren St\u00fctzbeine verteilt werden, was erreicht werden kann, wenn das Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine etwa in Fahrgestellmitte angeordnet wird. Eine exakt mittige Anordnung ist hierf\u00fcr jedoch nicht erforderlich, da eine ausgewogene Gewichtsverteilung unter anderem auch von dem Gewicht der eingesetzten Vorrichtungsteile abh\u00e4ngt, wie beispielsweise dem F\u00fchrerhaus und der L\u00e4nge des Fahrgestellrahmens.<br \/>\nEine Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt mithin vor.<br \/>\nAuch Merkmal 5 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Merkmal 5 besagt, dass die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine (5) in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet sind. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Schwenklager der vorderen und hinteren St\u00fctzbeine auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet, wie sich aus Figur 9 der EP 1 090 195 ergibt, deren Patentinhaberin die Beklagte ist und welche die Schwenklager der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt. Der Zeichnung kann ohne Weiteres entnommen werden, dass die vorderen und hinteren St\u00fctzbeine offensichtlich unterschiedliche Schwenklager aufweisen, die lediglich auf einer gemeinsamen Achse angeordnet sind. Inwieweit die vorderen und hinteren St\u00fctzbeine eine gemeinsames Schwenklager aufweisen sollen, wie dies von der Beklagten behauptet wird, kann der Zeichnung nicht entnommen werden. Eine solche Anordnung der Schwenklager auf einer gemeinsamen Achse unterf\u00e4llt dem Wortsinn des Merkmals. Denn eine Anordnung, bei der die Schwenklager eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche N\u00e4he zueinander aufweisen, d.h. kein Abstand mehr zwischen den Schwenklagern vorhanden ist, stellt die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche zu erreichende \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c dar. Zu einer solchen Ausgestaltung wird ein Fachmann auf Grund der Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift auch angeleitet. So f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus (Spalte 2 Zeilen 15 bis 21):<\/p>\n<p>\u201eDie Vorteile der Erfindung erscheinen \u00fcberraschend, da wegen der n\u00e4her aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit h\u00f6heren Torsionskr\u00e4ften gerechnet werden muss. Diesem Umstand ist es wohl zuzuschreiben, dass gro\u00dfe Bedenken den Fachleuten auf diesem Gebiet bisher den Weg zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung versperrten.\u201c<\/p>\n<p>Hieraus ist f\u00fcr einen Fachmann ohne Weiteres ersichtlich, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Probleme durch auftretende Torsionskr\u00e4fte bei Anwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zumindest beherrschbar sind, obwohl die Schwenklager n\u00e4her aneinanderliegen, als dies im Stand der Technik bekannt und m\u00f6glich war. Anhaltspunkte, die gegen eine gemeinsame Anordnung der Schwenklager auf einer Schwenkachse sprechen, ergeben sich hieraus nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung ist unbegr\u00fcndet. \u00a7 141 PatG sieht vor, dass mit Ablauf von drei Jahren von dem Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste, Verj\u00e4hrung eintritt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kennt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit einer Messe im Jahre 2001. Am 17. Dezember 2001 hat ein Gespr\u00e4ch zwischen C und A stattgefunden, in welchem A behauptet hat, dass die Beklagte das Klagepatent verletzt. Die Klage ist am 8. Februar 2005 beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingegangen. Diese unstreitigen Tatsachen begr\u00fcnden keine Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches ist bereits auf Grund des Umstandes nicht eingetreten, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiter bewirbt und vertreibt.<\/p>\n<p>Auch die Anspr\u00fcche auf Rechungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sind nicht verj\u00e4hrt. Durch die zwischen den Parteien im Dezember 2001 gef\u00fchrten Gespr\u00e4che wurde die Verj\u00e4hrung gehemmt, da auf Grund der von der Beklagten vorgelegten Dokumente davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien Verhandlungen gef\u00fchrt wurden, welche zu einer Hemmung der Verj\u00e4hrung gef\u00fchrt haben. Die Beklagte hat eine Zusammenfassung des am 17. Dezember 2001 gef\u00fchrten Gespr\u00e4ches der Parteien vom 18. Dezember 2001 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten jedenfalls bis Ende Januar 2002 eine Frist gesetzt hat, um \u00fcber eine m\u00f6gliche Lizenzvereinbarung zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien Verhandlungen stattgefunden haben, welche den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist von seinem Beginn an gehemmt haben. Verj\u00e4hrungsbeginn war Ende 2001, durch die Verhandlungen trat unmittelbar eine Hemmung ein, so dass mit Klageerhebung im Februar 2005 Verj\u00e4hrung noch nicht eingetreten war.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Verwirkung ist unbegr\u00fcndet. Die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eTemperaturw\u00e4chter\u201c (GRUR 2001, 323, 326 f.) niedergelegten Grunds\u00e4tze, wann von einer Verwirkung ausgegangen werden kann, liegen vorliegend ersichtlich nicht vor. Weder gen\u00fcgt der Zeitraum von drei Jahren seit Kenntnis des Verletzungstatbestandes f\u00fcr das Vorliegen des \u201eZeitmomentes\u201c noch hat die Beklagte hinreichend konkret geltend gemacht, dass sie Ma\u00dfnahmen im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung einer Patentverletzung durch die Kl\u00e4gerin ergriffen hat (Umstandmoment).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zuletzt nicht mehr erhoben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von der Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagte h\u00e4tte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2003 \u2013 2 U 94\/01).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Die von der Beklagten pauschal erhobenen Bedenken gegen die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Antragsfassung wird nicht geteilt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung.<br \/>\nDie von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen des Rechtsbestand des Klagepatentes, die s\u00e4mtlich auf eine fehlende Erfindungsh\u00f6he gest\u00fctzt wurden, begr\u00fcnden keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Zusammenschau der Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df DE 31 24 xxx A1 (Anlage 3 zur Anlage B 3) und DD 117 xxx (Anlage 7 zur Anlage B 3) war f\u00fcr einen Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatentes am 10. Februar 1992 nicht naheliegend.<br \/>\nDie DE 31 24 029, welche in der Klagepatentschrift als Stand der Technik genannt wird, befasst sich mit der stufenlosen Verstellbarkeit einer Ausleger-St\u00fctzkonstruktion, etwa bei Betonpumpen. Die Ausleger-St\u00fctzkonstruktion ist an einem Fahrgestell mit vorne liegendem Fahrerhaus angeordnet. Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 und 2.<\/p>\n<p>In Figur 1 sind die vorderen St\u00fctzarme und deren F\u00fchrungsprofile 1 \u00fcber Kreuz angeordnet, so dass sie in einem Winkel von 120\u00b0 zueinander positioniert sind. Die vorderen St\u00fctzbeine sind teleskopierbar. Die hinteren St\u00fctzbeine sind parallel nebeneinander in Fahrtrichtung angeordnet und teleskopierbar. In Figur 2 hingegen sind die vorderen St\u00fctzbeine sowohl teleskopierbar und ausschwenkbar, w\u00e4hrend die hinteren St\u00fctzbeine lediglich ausschwenkbar sind.<\/p>\n<p>Die DD 117 xxx, deren Figuren 1 und 3 nachfolgend abgebildet sind, befasst sich u.a. mit einer Vorrichtung zum Festhalten von Hebezeugen, F\u00f6rdermitteln, Fahrzeugen und \u00e4hnlichen Aggregaten, die w\u00e4hrend des Arbeitsgangs nicht nur durch ihr eigenes Gewicht stabilisiert, sondern durch zus\u00e4tzliche Einrichtungen festgehalten werden.<\/p>\n<p>Das Hebezeug, die F\u00f6rdermittel u.\u00e4. sollen mittels Vakuum-Saugtellern am Boden, an Decken usw. festgehalten werden. Dabei sollen die Vakuum-Saugteller die bei der Abst\u00fctzung auftretenden Zugkr\u00e4fte aufnehmen, die z.B. durch Kippbelastung bei einem Fahrzeug auftreten. Die vorstehend gezeigten Figuren 1 und 3 zeigen eine Ausf\u00fchrungsform eines nicht selbst angetriebenen Mobilkrans 3, mit mittig am Fahrgestell an einer Hauptachse angeordneten R\u00e4dern und an einem Stirnende angeordneten St\u00fctz- und Lenkr\u00e4dern. Die Vakuum-Saugteller 1 sind mittels l\u00e4ngs ver\u00e4nderlichen \u2013 teleskopierbaren &#8211; Haltearmen 2 am Fahrgestell angelenkt, so dass sie auf die Fahrbreite B eingeschwenkt werden k\u00f6nnen. Die Hauptabst\u00fctzung des Mobilkrans folgt \u00fcber die R\u00e4der, die das gesamte Eigengewicht aufnehmen. Zus\u00e4tzlich wird ein Kippschutz dadurch erreicht, dass die Vakuum-Saugteller am Boden angehaftet werden.<\/p>\n<p>Eine Kombination der beiden Druckschriften war f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann nicht naheliegend. Ausgehend von der DE 31 24 029 werden dem Durchschnittsfachmann zwei verschiedene Abst\u00fctzformen (Figuren 1 und 2) zur Abst\u00fctzung eines Betonpumpenfahrzeuges gezeigt. Ein mit der Aufgabe der vorliegenden Erfindung konfrontierter Fachmann kann der Druckschrift DD 117 663 keine Anregung daf\u00fcr entnehmen, eine Abst\u00fctzung, die mittels Druckkr\u00e4ften arbeitet, also bei der das Fahrzeug in den St\u00fctzbeinen h\u00e4ngt, zu verbessern. Allein auf Grund des Umstandes, dass die Abst\u00fctzung eines Betonpumpenfahrzeugs hinsichtlich der Austarierung von Gewichtskr\u00e4ften ein in sich geschlossenes System darstellt, von dem viele \u00fcber die eigentliche Abst\u00fctzung hinausgehenden andere Konstruktionsdetails abh\u00e4ngen, kommt eine Ver\u00e4nderung der Schwenkachsenanordnung, wie sie in der DE 31 24 029 gezeigt wird, nicht in Betracht. Lediglich ein Austausch der St\u00fctzbeine durch die Haltearme und Vakuumteller wie sie in der DD 177 663 gezeigt werden, kommt in Betracht. Jedoch w\u00fcrde das Betonpumpenfahrzeug dann nicht mehr \u00fcber St\u00fctzbeine verf\u00fcgen, wie dies im Patentanspruch 1 vorgesehen ist, sondern \u00fcber Halteelemente zur Aufnahme von ein Kippmoment verhindernden Zugkr\u00e4ften. Gegen eine Kombination der Druckschriften spricht insbesondere auch, dass die Vorrichtung der DD 117 663 eine Halterung zur Aufnahme von Zugkr\u00e4ften offenbart, worin eine andere Technik zu sehen ist. Eine Kombination der Druckschriften stellt den Fachmann vor eine Reihe von<br \/>\nKonstruktionsproblemen, die nicht trivial zu handhaben sind, was gegen ein Naheliegen der Kombination der beiden Druckschriften spricht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat weiterhin geltend gemacht, dass eine Kombination der US 3 985 xxx (Anlage 6 zur Anlage B 3) mit der DD 117 663 den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent vorwegnehme.<br \/>\nDie US 3 986 xxx befasst sich mit einem Betonpumpenfahrzeug, das eine einheitliche Baugruppe bestehend aus Mastbock 16, Drehteller 14, Pumpenmast 12 und unmittelbar am Mastbock 16 angeordneten Abst\u00fctzbeinen aufweist. Die Anlenkpunkte der Abst\u00fctzbeine sind oberhalb des Fahrgestells angeordnet. Hierzu sind am Mastbock 16 Verbindungsarme 22 fest angebracht, an deren \u00e4u\u00dferen Enden jeweils eine sich horizontal erstreckende Schwenkachse 60 angeordnet ist. Des weiteren ist eine Art Seilzug 146 vorgesehen, der daf\u00fcr sorgt, dass sich das \u00e4u\u00dfere Beinelement 88 beim Ausfahren eines am Mastbock 16 angelenkten Hydraulikzylinders 64 nach au\u00dfen schwenkt. Die Aus- und Einfahrbewegung der St\u00fctzbeine verl\u00e4uft im Prinzip eines Klappmechanismus. Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 und 5 der Druckschrift.<\/p>\n<p>Auch eine Kombination dieser beiden Druckschriften &#8211; US 3 985 xxx und DD 117 663 &#8211; war f\u00fcr einen Fachmann nicht naheliegend. Die US 39 85 xxx l\u00f6st das als Aufgabe des Klagepatentes beschriebene Platzproblem, indem Abst\u00fctzbeine von oben nach unten herausklappbar sind, ohne dass \u2013 wie beim seitlichen Schwenken \u2013 ein seitlicher Scheitelpunkt \u00fcberschritten werden muss. F\u00fcr einen Fachmann bestand daher keine Veranlassung von diesem L\u00f6sungsweg abzuweichen. Erst recht bestand keine Veranlassung, diese Konstruktion auf der Grundlage der DD 177 663, die Haltevorrichtungen mit Saugstellen zeigt, v\u00f6llig neu zu gestalten. Solche \u00dcberlegungen gr\u00fcnden auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war der Beklagten trotz ihres Antrages nicht einzur\u00e4umen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0540 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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