{"id":2914,"date":"2006-01-26T17:00:38","date_gmt":"2006-01-26T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2914"},"modified":"2016-04-26T13:56:28","modified_gmt":"2016-04-26T13:56:28","slug":"4a-o-53505-reagenzbehaelter-verschlussvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2914","title":{"rendered":"4a O 535\/05 &#8211; Reagenzbeh\u00e4lter-Verschlussvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0539<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nVers\u00e4umnisurteil vom 26. Januar 2006, Az. 4a O 535\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 419 xxx B1<br \/>\nVerschlussvorrichtungen f\u00fcr eine, einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite eines, insbesondere evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses, mit einer die Stirnseite des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses umfassenden Kappe, mit einer Stirnwand, in der eine Bohrung angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung und einer inneren Anlagefl\u00e4che des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses zugeordneten umlaufenden Dichtfl\u00e4che einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung, wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt, der zwischen zwei Forts\u00e4tzen der Kappe abgest\u00fctzt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz Kupplungsteile einer Kupplungsvorrichtung zwischen der Kappe und der Dichtungsvorrichtung bilden, die der umlaufenden Dichtfl\u00e4che in Richtung der L\u00e4ngsachse benachbart angeordnet sind,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen nur zwei Forts\u00e4tze angeordnet sind, die \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe in Richtung der L\u00e4ngsachse vorragen und einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz bilden, wobei der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses und dem Arretierfortsatz angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Mai 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen und nicht-gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nc) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestellungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu Ziffer I. 2. Buchstabe d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 10. Dezember 1993 zu machen sind und<br \/>\n&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer I. 2. Buchstabe a) entsprechende Auftragsbelege, -best\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03. Mai 1991 bis zum 10. Dezember 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Dezember 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 419 xxx B1 betreffend eine Verschlussvorrichtung f\u00fcr ein insbesondere evakuierbares zylinderf\u00f6rmiges Geh\u00e4use (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 04. April 1989 angemeldet und nahm zwei \u00f6sterreichische Priorit\u00e4ten vom 15. April 1988 bzw. 23. Dezember 1988 in Anspruch. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 10. November 1993. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<br \/>\nVerschlussvorrichtung f\u00fcr eine, einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3), mit einer die Stirnseite (2) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) umfassenden Kappe (5), mit einer Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefl\u00e4che (21) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) zugeordneten umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt, der zwischen zwei Forts\u00e4tzen (86, 87) der Kappe (5) abgest\u00fctzt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) bilden, die der umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) benachbart angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass nur zwei Forts\u00e4tze (86, 87) angeordnet sind, die \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen und einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden, wobei der dem Geh\u00e4use (3) zugewandte Fortsatz (87) zwischen der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein in China ans\u00e4ssiges Unternehmen, stellte auf der im November 2005 in D\u00fcsseldorf stattfindenden Messe \u201eXY\u201c Verschlussvorrichtungen f\u00fcr ihre unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebenen Blutprobenr\u00f6hrchen aus. Mit einstweiliger Beschlussverf\u00fcgung vom 18. November 2005 (Aktenzeichen 4a O 533\/05) hat die Kammer bereits ein Verbot entsprechend der Ziffer I. 1. des vorliegenden Urteils ausgesprochen und die Beklagte verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen (n\u00e4her bezeichneten) Verschlussvorrichtungen an einen Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs der Kl\u00e4gerin herauszugeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nDie Beklagte war im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. Januar 2006 trotz auf der Messe am 18. November 2005 erfolgter ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung s\u00e4umig.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat \u2013 gest\u00fctzt auf Patentanspruch 1 des Klagepatents \u2013 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der sich aus Ziffer I. 1. des Tenors ergebenden Benutzungshandlungen aus Artikel 64 Absatz 1 Europ\u00e4isches Patentrechts\u00fcbereinkommen (EP\u00dc) in Verbindung mit \u00a7 139 Absatz 1 Patentgesetz (PatG).<br \/>\nAus dem Stand der Technik waren verschiedene Verschlussvorrichtungen mit einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung zum luftdichten Verschluss von (insbesondere evakuierten) Reagenzbeh\u00e4ltern bekannt. An ihnen kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass das Einsetzen der Dichtungsvorrichtung in das evakuierte zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use nur schwer ohne eine Besch\u00e4digung der Dichtfl\u00e4che m\u00f6glich ist. Durch das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use k\u00f6nnten die vorspringenden Nasen der Dichtungsvorrichtung so verformt werden, dass bei starker Adh\u00e4sion zwischen Reagenzglas und der Dichtungsvorrichtung diese au\u00dfer Eingriff mit der vertieften Nut der Kappe geraten und beim Herausziehen des R\u00f6hrchens die Dichtungsvorrichtung mit dem R\u00f6hrchen aus der Kappe herausgezogen werden kann. Dadurch ist es \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 m\u00f6glich, dass bei einem versehentlichen Entfernen der Kappe die Dichtungsvorrichtung den Reagenzbeh\u00e4lter weiterhin verschlie\u00dft.<br \/>\nDas Klagepatent hat es sich dementsprechend zur Aufgabe gesetzt, eine Verschlussvorrichtung f\u00fcr ein zylinderf\u00f6rmiges Geh\u00e4use (insbesondere ein Blutprobenr\u00f6hrchen) zu schaffen, mit der ein sicherer gasdichter Verschluss des Innenraums eines derartigen zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses auch \u00fcber eine l\u00e4ngere Lagerdauer aufrecht erhalten werden kann und welche einerseits eine Relativbewegung zwischen der Verschlussvorrichtung und dem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use in L\u00e4ngsrichtung desselben wirkungsvoll verhindern und andererseits ein vorsichtiges \u00d6ffnen erm\u00f6glichen soll. Dar\u00fcber hinaus soll auch ein schlagartiger Austritt des Inhalts aus dem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use verhindert werden.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\nVerschlussvorrichtung (1) f\u00fcr eine, einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3), welche aufweist:<br \/>\n(1) eine Kappe (5), die die Stirnseite (2) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) umfasst;<br \/>\n(2) eine Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist;<br \/>\n(3) eine umlaufende Dichtfl\u00e4che (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), die zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefl\u00e4che (21) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) angeordnet ist;<br \/>\n(4) einen flanschartigen Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6), der diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt.<br \/>\n(5) Der Arretierfortsatz (16) ist zwischen zwei Forts\u00e4tzen (86, 87) der Kappe (5) abgest\u00fctzt.<br \/>\n(6) Die beiden Forts\u00e4tze (86, 87) bilden gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (16).<br \/>\n(7) Die Kupplungsvorrichtung ist der umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) benachbart angeordnet.<br \/>\n(8) Es sind nur zwei Forts\u00e4tze (86, 87) angeordnet, die<br \/>\n(a) \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen;<br \/>\n(b) einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden.<br \/>\n(9) Der dem Geh\u00e4use (3) zugewandte Fortsatz (87) ist zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet.<\/p>\n<p>Die nachstehend zur Verdeutlichung abgebildete Figur 14 des Klagepatents gibt eine Ausf\u00fchrungsvariante einer Verschlussvorrichtung nach Patentanspruch 1 wieder:<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet Verschlussvorrichtungen f\u00fcr Blutprobenr\u00f6hrchen in der Bundesrepublik Deutschland an, die von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Die als Anlage Ast 8 im vorangegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vorgelegten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen die Verwirklichung der vorstehend wiedergegebenen Merkmale (1) bis (9) des Klagepatentanspruchs 1. Insbesondere weisen die Kappen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stirnseitig einen umlaufenden Vorsprung auf, der einen ersten Fortsatz im Sinne der Merkmale (5) und (8) (Bezugsziffer 86) bildet. Der weitere Fortsatz (entsprechend Bezugsziffer 87) ist auf der dem Reagenzbeh\u00e4lter zugewandten Seite innerhalb der Kappe angeordnet. Zwischen beiden Forts\u00e4tzen st\u00fctzt sich der Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung ab und bildet mit ihnen eine Kupplungsvorrichtung im Sinne des Merkmals (6), die entsprechend Merkmal (7) der umlaufenden Dichtfl\u00e4che der Dichtungsvorrichtung in Richtung der L\u00e4ngsachse benachbart angeordnet ist. Der untere Fortsatz der Kappe ist zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses und dem Arretierfortsatz angeordnet. Damit ist auch Merkmal (9) verwirklicht.<br \/>\n3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Artikel 64 Absatz 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Absatz 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Da sie als Herstellerunternehmen von medizintechnischem Zubeh\u00f6r und Importeur desselben nach Deutschland zu einer \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage verpflichtet war und die Verletzung des Klagepatents bei Beachtung dieser Pflicht h\u00e4tte feststellen k\u00f6nnen, handelte sie zumindest fahrl\u00e4ssig. F\u00fcr den Zeitraum ab einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung bis einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Artikel 64 Absatz 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 33 Absatz 1 PatG.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin zur Bezifferung des ihr entstandenen Schadens erst in der Lage ist, wenn die Beklagte \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung gelegt hat, steht der Kl\u00e4gerin ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf Rechnungslegung \u00fcber den Umfang der zum Schadensersatz bzw. zur Entsch\u00e4digung verpflichtenden Handlungen der Beklagten zu, der diese Angaben ohne unzumutbaren Aufwand m\u00f6glich sind. Der weitergehende Anspruch auf Drittauskunft ergibt sich aus Artikel 64 Absatz 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140b PatG. Zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungslegung geh\u00f6rt die \u00dcbergabe von Belegen in dem im Tenor genannten Umfang. Die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr Schadensersatz und Entsch\u00e4digung sind hinreichend wahrscheinlich.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Verschlussvorrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen, ergibt sich aus Artikel 64 Absatz 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Absatz 1 Satz 1 PatG.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Absatz 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 2 ZPO.<br \/>\nDie Einspruchsfrist, innerhalb derer gegen dieses Vers\u00e4umnisurteil Einspruch eingelegt werden kann, wird auf drei Wochen nach Zugang dieses Urteils festgesetzt, \u00a7\u00a7 338, 339 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0539 Landgericht D\u00fcsseldorf Vers\u00e4umnisurteil vom 26. 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