{"id":2912,"date":"2006-11-09T17:00:53","date_gmt":"2006-11-09T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2912"},"modified":"2016-04-26T13:54:51","modified_gmt":"2016-04-26T13:54:51","slug":"4a-o-53405-reagenzbehaelter-verschlussvorrichtung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2912","title":{"rendered":"4a O 534\/05 &#8211; Reagenzbeh\u00e4lter-Verschlussvorrichtung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0538<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. November 2006, Az. 4a O 534\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 419 xxx (nachfolgend: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme zweier \u00f6sterreichischer Priorit\u00e4ten vom 15. April 1988 und vom 23. Dezember 1988 am 04. April 1989 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 03. April 1991 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 10. November 1993. Das Klagepatent, dessen Inhaber urspr\u00fcnglich die C- Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung war, wurde am 20. M\u00e4rz 2001 auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben. Es steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, betrifft eine Verschlussvorrichtung f\u00fcr ein insbesondere evakuierbares zylinderf\u00f6rmiges Geh\u00e4use. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVerschlussvorrichtung (1) f\u00fcr eine, einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite (2) eines, insbesondere evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3), mit einer die Stirnseite (2) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) umfassenden Kappe (5), mit einer Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefl\u00e4che (21) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) zugeordneten umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt, der zwischen zwei Forts\u00e4tzen (86, 87) der Kappe (5) abgest\u00fctzt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) bilden, die der umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) benachbart angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass nur zwei Forts\u00e4tze (86, 87) angeordnet sind, die \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen und einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden, wobei der dem Geh\u00e4use (3) zugewandte Fortsatz (87) zwischen der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein in Indien ans\u00e4ssiges Unternehmen, stellte auf der vom 16. bis zum 19. November 2005 in D\u00fcsseldorf stattfindenden internationalen Messe \u201eMEDICA\u201c Verschlussvorrichtungen mit einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung f\u00fcr evakuierte Reagenzbeh\u00e4lter aus. Bei den Reagenzbeh\u00e4ltern handelt es sich um Blutprobenr\u00f6hrchen, die die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eA1\u201c vertreibt. Die Verschlussvorrichtungen werden im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt (wobei der Antrag zu I. 2. urspr\u00fcnglich ab dem 03. Mai 1991, der Antrag zu II. ab dem 10. Dezember 1993 geltend gemacht und unter II. zus\u00e4tzlich Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten f\u00fcr Verletzungshandlungen in der Zeit vom 03. Mai 1991 bis zum 10. Dezember 1993 beantragt wurde),<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 419 490 B1<br \/>\nVerschlussvorrichtungen f\u00fcr eine einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite eines insbesondere evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses, mit einer die Stirnseite des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses umfassenden Kappe, mit einer Stirnwand, in der eine Bohrung angeordnet ist, und mit einer zwischen der Bohrung und einer inneren Anlagefl\u00e4che des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses zugeordneten umlaufenden Dichtfl\u00e4che einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung, wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt, der zwischen zwei Forts\u00e4tzen der Kappe abgest\u00fctzt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz Kupplungsteile einer Kupplungsvorrichtung zwischen der Kappe und der Dichtungsvorrichtung bilden die der umlaufenden Dichtfl\u00e4che in Richtung der L\u00e4ngsachse benachbart angeordnet sind,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen nur zwei Forts\u00e4tze angeordnet sind, die \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe in Richtung der L\u00e4ngsachse vorragen und einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz bilden, wobei der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses und dem Arretierfortsatz angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. M\u00e4rz 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer I. 2. a) entsprechende Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20. M\u00e4rz 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede. So verf\u00fcge diese nicht \u00fcber einen unteren (d.h. dem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use zugewandten) Fortsatz der Kappe, der gemeinsam mit den oberen Fortsatz und dem flanschartigen Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung eine Kupplungsvorrichtung zwischen der Kappe und der Dichtungsvorrichtung bilden k\u00f6nnte. Folglich k\u00f6nne auch kein Fortsatz zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses und dem Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung angeordnet sein. Durch den Anwender werde das Reagenzr\u00f6hrchen vielmehr so weit in die Kappe hinein geschoben, dass die Stirnseite des Geh\u00e4uses an der Unterseite des Arretierfortsatzes anliege und kein Leerraum verbleibe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2 Satz 1; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB mangels feststellbarer Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Verschlussvorrichtung mit einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung f\u00fcr eine einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite eines &#8211; insbesondere evakuierbaren &#8211; zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses. Derartige Verschlussvorrichtungen dienen dazu, insbesondere evakuierte Reagenzbeh\u00e4lter wie Blutprobenr\u00f6hrchen luftdicht zu verschlie\u00dfen. Indem die evakuierten Beh\u00e4lter im ungebrauchten Zustand in ihrem Inneren einen gegen\u00fcber der Umgebung geringeren Luftdruck aufweisen, \u00fcben sie einen Saugeffekt auf die aufzunehmende Fl\u00fcssigkeit aus, sobald die in den Verschluss integrierte Dichtungsvorrichtung etwa bei der Blutabnahme durchstochen wird. Zugleich erm\u00f6glicht die durchstechbare Dichtungsvorrichtung eine sp\u00e4tere Entnahme des fl\u00fcssigen Inhalts mittels einer Spritze.<br \/>\nDie Klagepatentschrift w\u00fcrdigt in ihrer Beschreibung verschiedene aus dem Stand der Technik bekannte Verschlussvorrichtungen. An der aus der Patentanmeldung EP 0 129 xxx (Anlage K 6) bekannten Verschlussvorrichtung erachtet es das Klagepatent als nachteilig, dass das Einsetzen der Dichtungsvorrichtung in das evakuierte zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use nur schwer ohne Besch\u00e4digung der Dichtfl\u00e4che m\u00f6glich sei (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 33-36). Hier werde die Kupplung zwischen Kappe und Dichtungsvorrichtung durch einen die Dichtfl\u00e4che der Dichtvorrichtung flanschartig radial nach au\u00dfen \u00fcberragenden Arretierfortsatz und zwei Forts\u00e4tze der Kappe gebildet, die mit Abstand von einer auf der vom evakuierbaren zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use gegen\u00fcberliegenden Seite der Dichtungsvorrichtung angeordneten Stirnwand der Kappe angeordnet seien (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 18-26).<br \/>\nZur Verdeutlichung des Aufbaus der aus dem Stand der Technik bekannten Verschlussvorrichtung wird nachfolgend die Figur 1 der Patentanmeldung EP 0 129 029 (leicht verkleinert) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Durch das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use, das in der wiedergegebenen Abbildung die Bezugsziffer (12) tr\u00e4gt, kann der Arretierfortsatz (Bezugsziffern 54 und 56) der Dichtungsvorrichtung (24) so verformt werden, dass bei starker Adh\u00e4sion zwischen dem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use (12) und der Dichtungsvorrichtung (18) diese den Eingriff mit der vertieften Nut der Kappe (Bezugsziffer 30) verliert, so dass beim Herausziehen des R\u00f6hrchens (12) die Dichtungsvorrichtung (18) mit diesem aus der Kappe (30) herausgezogen werden kann, sich Kappe und Dichtungsvorrichtung also in unerw\u00fcnschter Weise voneinander trennen.<br \/>\nAn anderen Verschlussvorrichtungen bezeichnet es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass beim Einsetzen der Dichtungsvorrichtung in das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use oder beim Herausziehen einer zum Bef\u00fcllen des Geh\u00e4uses bzw. zum Abziehen von Fl\u00fcssigkeiten aus dem Geh\u00e4use verwendeten Nadel die Dichtungsvorrichtung aus der Kappe herausgezogen werden k\u00f6nne (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 54 bis Spalte 2 Zeile 1) oder dass je nach Adh\u00e4sionskraft zwischen Dichtungsvorrichtung und zylinderf\u00f6rmigem Geh\u00e4use ein \u00d6ffnen der Verschlussvorrichtung ohne einen Austritt darin enthaltener Fl\u00fcssigkeiten nicht immer sichergestellt werden k\u00f6nne (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 15-20).<br \/>\nBei Verschlussvorrichtungen, die \u00fcber pfropfenartige Dichtungsvorrichtungen verf\u00fcgen, welche in den sie umh\u00fcllenden Kappen befestigt sind, sei es von Nachteil, dass teilweise sehr hohe Kr\u00e4fte in L\u00e4ngsrichtung des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses aufgebracht werden m\u00fcssten, um die Adh\u00e4sionskr\u00e4fte zwischen Dichtungsvorrichtung und zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use zu \u00fcberwinden. Bei ihnen komme es immer wieder zum ungewollten Austritt von Fl\u00fcssigkeiten (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 32-43). Nachteilig sei bei ihnen auch, dass es beim Durchsto\u00dfen der Dichtungsvorrichtungen mit einer Nadel zur Entnahme der Inhaltsstoffe zu einem unbeabsichtigten \u00d6ffnen der Verschlussvorrichtung kommen k\u00f6nne (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 43-47).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem zugrunde, eine Verschlussvorrichtung f\u00fcr ein zylinderf\u00f6rmiges Geh\u00e4use, insbesondere ein Blutprobenr\u00f6hrchen, zu schaffen, mit der ein sicherer gasdichter Verschluss des Innenraums auch \u00fcber eine l\u00e4ngere Lagerdauer aufrecht erhalten werden kann und welche einerseits eine Relativbewegung zwischen der Verschlussvorrichtung und dem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use in L\u00e4ngsrichtung desselben wirkungsvoll verhindert und ein vorsichtiges \u00d6ffnen erm\u00f6glicht. Dar\u00fcber hinaus soll auch ein schlagartiger Austritt des Inhalts aus dem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use verhindert werden. Dies entspricht der in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Aufgabenstellung (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 48 bis Spalte 3 Zeile 3).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\nVerschlussvorrichtung (1) f\u00fcr eine einem verschlossenen Ende gegen\u00fcberliegende offene Stirnseite (2) eines \u2013 insbesondere evakuierbaren \u2013 zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3),<br \/>\nwelche aufweist:<br \/>\n1. eine Kappe (5), die die Stirnseite (2) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) umfasst;<br \/>\n2. eine Stirnwand (10), in der eine Bohrung (8) angeordnet ist;<br \/>\n3. eine umlaufende Dichtfl\u00e4che (18) einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung (6), die zwischen der Bohrung (8) und einer inneren Anlagefl\u00e4che (21) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) angeordnet ist;<br \/>\n4. einen flanschartigen Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6), der diese Dichtfl\u00e4che radial nach au\u00dfen \u00fcberragt.<br \/>\n5. Der Arretierfortsatz (16) ist zwischen zwei Forts\u00e4tzen (86, 87) der Kappe (5) abgest\u00fctzt.<br \/>\n6. Die beiden Forts\u00e4tze (86, 87) bilden gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6).<br \/>\n7. Die Kupplungsvorrichtung (13) ist der umlaufenden Dichtfl\u00e4che (18) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) benachbart angeordnet.<br \/>\n8. Es sind nur zwei Forts\u00e4tze (86, 87) angeordnet, die<br \/>\na) \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen;<br \/>\nb) einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden.<br \/>\n9. Der dem Geh\u00e4use (3) zugewandte Fortsatz (87) ist zwischen der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Figur 14 des Klagepatents wiedergegeben, welche die Ausbildung einer Verschlussvorrichtung nach Patentanspruch 1 (und zugleich nach dem im vorliegenden Rechtsstreit nicht interessierenden Patentanspruch 2) in der Seitenansicht zeigt:<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 und 7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Recht nicht umstritten, so dass sich insoweit weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Hinsichtlich der umstrittenen Merkmale ist aufgrund der erfolgten Inaugenscheinnahme der vorliegenden Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht (mehr) festzustellen, dass auch das Merkmal 9 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung verwirklicht wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDabei ist es geboten, die Merkmale 5, 6 und 8 einerseits und das Merkmal 9 andererseits gemeinsam zu betrachten, da sie im Zusammenwirken die technische Lehre des Klagepatents kennzeichnen.<br \/>\nMerkmale 5, 6 und 8 setzen \u00fcbereinstimmend zwei Forts\u00e4tze (86 und 87) der Kappe (5) voraus, zwischen denen sich der Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) abst\u00fctzt (Merkmal 5). Zugleich bilden diese Forts\u00e4tze (86, 87) gemeinsam mit dem Arretierfortsatz (16) Kupplungsteile (80) einer Kupplungsvorrichtung (13) zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) (Merkmal 6). Zu diesem Zweck ragen die beiden Forts\u00e4tze (86, 87) der Kappe (5) \u00fcber deren zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vor (Merkmal 8 a)) und bilden einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) der Dichtungsvorrichtung (6) (Merkmal 8 b)).<br \/>\nMit der Abst\u00fctzung des Arretierfortsatzes (16) zwischen den beiden Forts\u00e4tzen (86, 87) der Kappe, so dass diese Teile eine Kupplungsvorrichtung zwischen Kappe (5) und Dichtungsvorrichtung (6) bilden, verfolgt das Klagepatent in einer f\u00fcr den Fachmann erkennbaren Weise das Ziel, eine eindeutige Bewegungsverbindung zwischen der Dichtungsvorrichtung und der Kappe in beiden Bewegungsrichtungen zu schaffen, also sowohl bei dem Einsetzen der Dichtungsvorrichtung in das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use als auch bei dem Herausziehen aus diesem (Anlage K 1, Spalte 3 Zeile 6-13). Zugleich wird eine fixe Kupplung zwischen Dichtungsvorrichtung und Kappe geschaffen, die sowohl beim Durchstechen der Dichtungsvorrichtung mit einer Nadel als auch beim Herausziehen der Nadel aus der Dichtungsvorrichtung ein unbeabsichtigten L\u00f6sen der Dichtungsvorrichtung von der Kappe ausschlie\u00dft (Anlage K 1, Spalte 3 Zeile 13-21). Als weiteren Vorteil gegen\u00fcber dem kritisierten Stand der Technik gibt die Beschreibung an, dass beim Einsetzen der Dichtungsvorrichtung (6) in die Kappe (5) das Risiko einer Besch\u00e4digung der Dichtungsfl\u00e4chen und einer damit einhergehenden nachfolgenden Undichtigkeit oder verringerten Vakuumdichtheit der Dichtungsvorrichtung ausgeschaltet werde (Anlage K 1, Spalte 3 Zeile 21-28).<br \/>\nDieser Schilderung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile der technischen Lehre nach Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann, auf dessen Verst\u00e4ndnis es ma\u00dfgeblich ankommt, dass der untere, d.h. der Stirnseite (2) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) zugewandte Fortsatz (87) bei funktionaler Betrachtung so ausgestaltet sein muss, dass er in der Lage ist, den Arretierfortsatz (16) im Zusammenwirken mit dem anderen Fortsatz (86) abzust\u00fctzen (Merkmal 5) und im Zusammenwirken mit der Dichtungsvorrichtung (16) und dem anderen Fortsatz (86) eine Kupplungsvorrichtung zwischen Kappe (5) und Dichtungsvorrichtung (6) zu bilden (Merkmal 6). Allein zu diesem Zweck verlangt Merkmal 8, dass die beiden Forts\u00e4tze (86, 87) einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den Arretierfortsatz (16) bilden, indem sie \u00fcber die zylinderf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che der Kappe (5) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen. Der Fachmann erkennt, dass es zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlich ist, die Verschlussvorrichtung exakt in der Weise auszugestalten, wie dies in dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 14 der Fall ist, bei dem die Forts\u00e4tze (86) und (87) in etwa gleich weit in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragen und bei dem der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz (87) b\u00fcndig mit der Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses (3) abschlie\u00dft, auf dessen Stirnseite er mit seiner Seitenfl\u00e4che vollst\u00e4ndig aufliegt. Lediglich im Zusammenhang mit dem in dieser Figur dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel, das regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt (BGH, GRUR 2004, 1023ff. \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung), f\u00fchrt die Beschreibung aus, dass ein Innendurchmesser einer \u00d6ffnung (89) der Forts\u00e4tze (86, 87) in etwa dem Durchmesser (83) des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) entspreche (Anlage K 1, Spalte 22 Zeile 9-12), wobei der Durchmesser (83) ausweislich der Pfeilangabe in Figur 14 den Innendurchmesser des Geh\u00e4uses (3) beschreibt. Diese geometrische Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels l\u00e4sst sich nicht dahin verallgemeinern, dass nur bei ihrer Befolgung der Zweck erreicht werde, Kappe (5) und Dichtungsvorrichtung (6) hinreichend fest miteinander zu koppeln und es auf diese Weise zu erm\u00f6glichen, die beim Einstechen und Herausziehen der Kan\u00fcle auftretenden Kr\u00e4fte in Axialrichtung gemeinsam aufzunehmen und dies nicht allein der Dichtungsvorrichtung (6) zu \u00fcberlassen. Eine bestimmte Geometrie setzt die technische Lehre des Klagepatents nicht voraus. Die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 14 betont selbst die Funktion der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale 5, 6 und 8, indem es hei\u00dft (Anlage K 1, Spalte 22 Zeile 33-38):<br \/>\n\u201eDie beim Durchstechen und Herausziehen der Kan\u00fcle 93 aus der Dichtungsvorrichtung 6 auftretenden Achsialkr\u00e4fte werden dabei vom flanschartigen Arretierfortsatz 16 der Dichtungsvorrichtung 6 und den Forts\u00e4tzen 86, 86 der Kappe 5 aufgenommen.\u201c<br \/>\nZugleich r\u00fcckt auch die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Vordergrund, dass durch die ineinandergreifenden Kupplungsteile, d.h. den Arretierfortsatz (16) und den nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88), eine feste Halterung zwischen der Kappe (5) und der Dichtungsvorrichtung (6) in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) erreicht werde (Anlage K 1, Spalte 22 Zeile 43-48). Der Fachmann auf dem betreffenden Gebiet erkennt, dass die Erreichung dieser Ziele nicht davon abh\u00e4ngt, ob der untere Fortsatz (87) entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel ausgestaltet ist oder nicht. Ein Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den Arretierfortsatz (16) wird vielmehr auch dann geschaffen, wenn der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz weniger weit von der Innenfl\u00e4che der Kappe in Richtung der L\u00e4ngsachse (19) vorragt, insbesondere nicht mit der Innenfl\u00e4che des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (3) abschlie\u00dft und mit seiner Seitenfl\u00e4che auch nicht b\u00fcndig auf dessen Stirnseite aufliegt.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 9 ist der dem Geh\u00e4use (3) zugewandte Fortsatz (87) zwischen der Stirnseite des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet, womit ersichtlich der Montageendzustand der patentgem\u00e4\u00dfen Verschlussvorrichtung mit einem zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use gemeint ist. Denn in diesem Zustand geht es dem Klagepatent darum zu vermeiden, dass der Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung unmittelbar auf der Stirnseite des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses aufsitzt.<br \/>\nAn der aus dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik (EP-A 0 129 xxx; Anlage K 6) bekannten Verschlussvorrichtung, die ebenfalls einen \u00fcber der umlaufenden Dichtfl\u00e4che angeordneten Arretierfortsatz verf\u00fcgt, kritisiert die Klagepatentschrift, dass es dort nur schwer m\u00f6glich sei, die Dichtungsvorrichtung ohne Besch\u00e4digung der Dichtfl\u00e4che in das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use einzusetzen (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 33-36). Bei der aus EP-A 0 129 xxx bekannten Verschlussvorrichtung wird das Dichtungsteil so weit in die Geh\u00e4use\u00f6ffnung eingesteckt, dass die Unterseite des vorspringenden Arretierfortsatzes an die Geh\u00e4usestirnseite angedr\u00fcckt wird. Im eingesetzten Zustand liegt die Dichtung mit ihrem Arretierfortsatz daher unmittelbar auf der Geh\u00e4usestirnwand auf. Im Zusammenhang mit einer anderen Verschlussvorrichtung belehrt die Beschreibung der Klagepatentschrift den Fachmann, dass die Dichtungsvorrichtung bei ihrem Einsetzen, Entfernen bzw. ihrem Durchstechen mit einer Nadel im Verh\u00e4ltnis zum zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use erheblichen Adh\u00e4sionskr\u00e4ften in L\u00e4ngsrichtung ausgesetzt werde (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 15-20 und Zeile 32-38). Der Fachmann erkennt, dass diese Nachteile aus dem Stand der Technik damit zusammenh\u00e4ngen, dass die Dichtungsvorrichtung mit ihrem Arretierfortsatz unmittelbar auf der Geh\u00e4usestirnwand anliegt. Denn dadurch wirken auf die Dichtfl\u00e4che und den (unmittelbar auf der Stirnseite des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses aufliegenden) Arretierfortsatz in Verbindung mit der Geh\u00e4usewandung erhebliche Adh\u00e4sionskr\u00e4fte, die eine Besch\u00e4digung der Dichtung bewirken oder dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass der Arretierfortsatz derart verformt wird, dass er nicht mehr formschl\u00fcssig mit der Kappe \u00fcber deren Forts\u00e4tze in Eingriff steht. Merkmal 9 dient daher im Zusammenwirken mit den Merkmalen 5, 6 und 8 zugleich dem Zweck, die auch unter Belastung feste Verbindung zwischen Kappe und Dichtungsvorrichtung zu gew\u00e4hrleisten. Hinzu kommt die in der Beschreibung (Anlage K 1, Spalte 22 Zeile 33-38) angesprochene Funktion, die auftretenden Axialkr\u00e4fte beim Durchstechen und Herausziehen der Kan\u00fcle (93) aus der Dichtungsvorrichtung (6) von deren flanschartigem Arretierfortsatz (16) in Verbindung mit den Forts\u00e4tzen (86, 87) der Kappe (5) aufnehmen zu lassen. Die durch Merkmal 9 geforderte Anordnung des dem Geh\u00e4use zugewandten Fortsatzes (87) zwischen der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) dient dazu, die unmittelbare \u00dcbertragung von Kr\u00e4ften von dem Geh\u00e4use (3) auf die Dichtungsvorrichtung (6) zu vermeiden, indem der Arretierfortsatz (16) von der Stirnseite (2) beabstandet ist.<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass dieses Risiko einer Besch\u00e4digung oder Verformung nach der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre dadurch vermieden werden soll, dass bei der Kupplungsvorrichtung der dem Geh\u00e4use zugewandte Fortsatz der Kappe zwischen der Geh\u00e4usestirnseite und dem Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung angeordnet ist (vgl. Anlage K 1, Spalte 3 Zeile 21-28). Durch die beiden Forts\u00e4tze (86, 87), die einen nutf\u00f6rmigen Aufnahmebereich (88) f\u00fcr den flanschartigen Arretierfortsatz (16) bilden (Merkmal 8 b)), entsteht ein Aufnahmeraum f\u00fcr den Arretierfortsatz (16) der Dichtung (6), der im Gegensatz zum Stand der Technik (EP-A 0 129 xxx) nicht unmittelbar an die Stirnseite des Geh\u00e4uses angrenzt, sondern durch den unteren (d.h. dem Geh\u00e4use zugewandten) Fortsatz (87) von der Stirnseite beabstandet ist. Dies erm\u00f6glicht es, eine eindeutige Bewegungsverbindung zwischen Dichtungsvorrichtung und Kappe in beiden axialen Bewegungsrichtungen (etwa bei einem Durchstechen der Dichtungsvorrichtung und dem Entfernen der Nadel) zu schaffen (vgl. Anlage K 1, Spalte 3 Zeile 7-13). Sie ist dadurch \u201eeindeutig\u201c, dass ein Aufdr\u00fccken des Arretierfortsatzes (16) auf die Geh\u00e4usestirnwand (2) vermieden wird. Diese Anlage der Dichtung auf der Geh\u00e4usestirnwand erleichterte im Stand der Technik die unerw\u00fcnschte Kraft\u00fcbertragung \u00e4u\u00dferer Einfl\u00fcsse auf die Dichtungsvorrichtung. Infolge der Trennung des Arretierfortsatzes von der Stirnwand des Geh\u00e4uses werden die etwa bei dem Einschieben der Dichtung auftretenden Adh\u00e4sionskr\u00e4fte vermindert bzw. k\u00f6nnen nicht mehr ungehindert bis in den Bereich des Arretierfortsatzes gelangen, weil dieser nunmehr durch den Fortsatz (87) r\u00e4umlich von der Geh\u00e4usestirnwand abgetrennt wird.<br \/>\nF\u00fcr die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 entscheidend ist damit die Beabstandung des Arretierfortsatzes von der Geh\u00e4usestirnwand durch einen dem Geh\u00e4use zugewandten Fortsatz (87) nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 9. Der Fachmann erkennt zugleich, dass es f\u00fcr die Bewirkung dieser Trennung nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Kappenfortsatz (87) in der Weise unmittelbar und b\u00fcndig auf der Geh\u00e4usestirnseite (2) aufliegt, wie es im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 14 gezeigt ist, ebenso wenig wie es f\u00fcr Merkmale 5, 6 und 8 erforderlich ist, dass der Fortsatz (87) bis auf H\u00f6he der Innenoberfl\u00e4che des Geh\u00e4uses vorragt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Fortsatz (87) so weit von der zylindrischen Innenfl\u00e4che der Kappe in Richtung auf die L\u00e4ngsachse (19) vorsteht, dass er das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use (3) an einem weiteren Eindringen bis an die Unterseite des Arretierfortsatzes (16) hindert. Im Zusammenwirken mit Merkmalen 6 und 8 (d.h. einer festen Halterung der Dichtung in der Kappe durch die ineinander greifenden Kupplungsteile zum einen des Arretierfortsatzes und zum anderen des durch die Kappenforts\u00e4tze gebildeten Aufnahmebereichs) bewirkt es auch ein nicht fl\u00e4chig auf der Geh\u00e4usestirnwand aufliegender Fortsatz, dass Axialkr\u00e4fte von dem Arretierfortsatz der Dichtung zusammen mit den ihn abst\u00fctzenden Kappenforts\u00e4tzen aufgenommen werden und nicht in unerw\u00fcnschter Weise von der Dichtung und den am Geh\u00e4use anliegenden Dichtungsfl\u00e4chen (18). Dies f\u00fchrt die Beschreibung zwar im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 14 aus (Anlage K 1, Spalte 22 Zeile 33-38 und Zeile 43-48); es ist aber nicht erkennbar, dass diese Vorteilsangabe ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der dort gezeigten Ausgestaltung (fl\u00e4chiges Aufliegen des Fortsatzes (87) auf der Geh\u00e4usestirnseite (2)) zu verstehen w\u00e4re. Vielmehr verweist die Beschreibung darauf, dass es die feste Verbindung zwischen Dichtungsvorrichtung und Kappe ist, die es erm\u00f6glicht, die auftretenden Axialkr\u00e4fte aufzunehmen, ohne dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Fortsatzes (87) ank\u00e4me. Um diese Wirkung nicht zu vereiteln, bedarf es der Beabstandung von Arretierfortsatz (16) und Geh\u00e4usestirnseite (2) nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 9.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach der Behauptung der Beklagten gibt die nachfolgend eingeblendete Anlage B1 die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Montageendzustand wieder, was die Kl\u00e4gerin bestreitet:<\/p>\n<p>Bei dem Zusammensetzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use (HS) so weit in die Kappe (CP) hineingeschoben, dass die Geh\u00e4usestirnseite (FS) \u00fcber den in der Kappe umlaufenden Wulst (RM) hinweggeschoben werde und an der Unterseite des Arretierfortsatzes (LE) anliege. Der nur geringf\u00fcgige Unterschied zwischen dem Au\u00dfendurchmesser des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (gem\u00e4\u00df den unstreitig gebliebenen Messergebnissen der Kl\u00e4gerin nach Seite 1 der Anlage K4: 12,59 mm) und dem Innendurchmesser der Kappe (CP) auf H\u00f6he des Wulstes (RM) (12,10 mm) sowie die materialbedingte Elastizit\u00e4t der Kappe (CP) erm\u00f6glichten es, dass die Geh\u00e4usestirnseite (FS) den Wulst (RM) beim Zusammenschieben passiere, weil sich dieser bereits bei geringer Kraftaus\u00fcbung komprimieren lasse. Der Benutzer des R\u00f6hrchens werde das zylinderf\u00f6rmige R\u00f6hrchen (HS) so weit in die Kappe (CP) hineinschieben, dass kein Leerraum zwischen der Stirnseite (FS) und der Unterseite des Arretierfortsatzes (LE) verbleibe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet hingegen, im Montageendzustand entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Abbildung in Anlage K4 (Seite 2), die nachfolgend (verkleinert) wiedergegeben wird und gem\u00e4\u00df welcher ein Abstand zwischen Dichtvorrichtung (SD) und Geh\u00e4usestirnseite (FS) verbleibe:<\/p>\n<p>Nach Inaugenscheinnahme der als Anlage Ast 9 im parallelen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung (4a O 532\/05) vorliegenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die Kl\u00e4gerin auf der Messe MEDICA 2005 erhalten hat, l\u00e4sst sich die Verwirklichung des Merkmals 9 nicht (mehr) mit der f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit feststellen. Die von der Beklagten im Termin vorgelegten und zur Gerichtsakte gereichten zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4use mit Dichtungsvorrichtungen tragen diese Feststellung jedenfalls nicht. F\u00fcgt man bei ihnen (bzw. bei dem Exemplar mit intakter Kappe; die Halbierung der Kappe f\u00fchrt zu einem nicht praxisgerechten Aufspreizen derselben) die Kappe mit eingelegter Dichtungsvorrichtung und das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use zusammen, ist vor dem Erreichen einer Anlageposition von Geh\u00e4usestirnseite und Arretiervorrichtung der Dichtung kein Widerstand feststellbar, der eine Zwischenposition kennzeichnen k\u00f6nnte, in der die Geh\u00e4usestirnseite an der Unterkante (US) des Wulstes (RM) anliegen w\u00fcrde und einen Freiraum entsprechend der Seite 2 der Anlage K 4 entstehen lie\u00dfe. Damit entsprechen diese Dichtungsvorrichtungen aber den Stand der Technik aus der EP-A 0 129 xxx, bei dem die Dichtung zwar in der Kappe gehaltert wird, mit ihrem Arretierfortsatz jedoch auf der Stirnseite des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses aufliegt. Nach der Erinnerung der am Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 17. November 2005 (4a O 532\/05) beteiligten Kammermitglieder war an der damals noch im Originalzustand vorliegenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage Ast 9 ohne eingeschnittenes Fenster) ein deutlicher Widerstand sp\u00fcrbar, der nur mit einem erheblichen Kraftaufwand \u00fcberwunden werden konnte, um die Geh\u00e4usestirnseite (FS) den Wulst (RM) passieren zu lassen und so eine Anlage der Geh\u00e4usestirnseite an der Dichtung zu bewirken. Dies deutete nach der aus dem damals unver\u00e4ndert vorliegenden Muster gewonnenen \u00dcberzeugung darauf hin, dass bei einem vom Anwender beim Zusammenf\u00fcgen der Teile allenfalls aufgebrachten Druck ein Leerraum verbleiben w\u00fcrde, wie er von Merkmal 9 durch die Anweisung, der Fortsatz (87) sei zwischen der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet, vorausgesetzt wird (s.o. unter 1.). Eine weitergehende Kraftaufbringung, die zu einer \u00dcberwindung des Wulstes (RM) f\u00fchren k\u00f6nnte (mit der Folge, dass Merkmal 9 nicht verwirklicht wird), schien aus damaliger Sicht im Regelfall der Anwendung nicht zu erwarten zu sein.<br \/>\nDiese Feststellung ist allerdings heute bzw. im hier zu entscheidenden Hauptsacheverfahren nicht mehr zu treffen. Dabei kann offen bleiben, ob dies auf dem mehrfach durchgef\u00fchrten \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfvorgang an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage Ast 9 des Verf\u00fcgungsverfahrens beruht, der zu einem Nachlassen des durch den Wulst (RM) auf das Geh\u00e4use ausge\u00fcbten Widerstandes gef\u00fchrt haben mag, oder auf dem nach Zur\u00fcckgabe der Anlage Ast 9 an die Kl\u00e4gerin von dieser in die Kappe eingeschnittenen streifenf\u00f6rmigen Sichtfenster. Hier w\u00e4re eine weitere auf der Messe MEDICA 2005 erhaltene angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Hauptsacheverfahrens von der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte zur\u00fcckgelegt und sodann zum Gegenstand der Inaugenscheinnahme h\u00e4tte gemacht werden k\u00f6nnen, m\u00f6glicherweise hilfreich gewesen.<br \/>\nZudem hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass dem Wulst (RM) eine andere Funktion zukomme, als diejenige, in Gestalt eines dem Geh\u00e4use zugewandten Fortsatzes (87) zwischen der Stirnseite (2) des Geh\u00e4uses (3) und dem Arretierfortsatz (16) angeordnet zu sein. Er erf\u00fclle die Funktion, im zusammengesetzten Zustand das Geh\u00e4use, welches insbesondere gef\u00fcllt eine nicht unerhebliche Masse aufweise, in der Kappe zu stabilisieren, indem es die Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses ringartig umfasse. Durch diese zus\u00e4tzliche Halterung in Gestalt des Wulstes (RM) solle ein \u201eWackeln\u201c des (insbesondere gef\u00fcllten) R\u00f6hrchens in der Kappe verhindert werden. Dieses Wackeln sei m\u00f6glich, wenn das R\u00f6hrchen nur von der Dichtfl\u00e4che der Dichtung gehalten und die Geh\u00e4usestirnseite (FS) lediglich an der Unterseite (US) des Wulstes (RM) anliegen w\u00fcrde. Es erschlie\u00dft es sich schon anhand der unstreitigen Ma\u00dfangaben, dass ohne diese Ma\u00dfnahme der untere Teil der Kappe mit einem Innendurchmesser von 13,35 mm nicht in der Lage w\u00e4re, das Geh\u00e4use mit einem Au\u00dfendurchmesser von 12,59 mm an einer Relativbewegung im Verh\u00e4ltnis zur Kappe zu hindern, wenn die Gesamtvorrichtung vom Anwender lediglich im Bereich der Kappe gehalten wird. Der Wulst (RM) kann damit nicht nur als Fortsatz (87) im Sinne der Merkmale 5, 6, 8 und 9 angesehen werden (w\u00e4hrend ihm andernfalls keine Bedeutung zuk\u00e4me, was R\u00fcckschl\u00fcsse auf die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung zulie\u00dfe), sondern erf\u00fcllt in plausibler Weise eine andere Funktion, die mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktion des Fortsatzes (87) (s.o. unter 1.) nicht in Zusammenhang steht.<br \/>\nIns Gewicht f\u00e4llt schlie\u00dflich, dass der Anwender das zylinderf\u00f6rmige Geh\u00e4use (HS) ohne einen \u2013 heute f\u00fcr die Kammer nicht mehr feststellbaren \u2013 sp\u00fcrbaren Widerstand an der Unterkante (US) des Wulstes (RM) sicherheitshalber so weit in die Kappe (CP) durchschieben wird, wie ihm dies m\u00f6glich ist, ohne Besch\u00e4digungen der Gesamtvorrichtung bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen. Dass sich der Anwender aus Vorsichtsgr\u00fcnden so verh\u00e4lt, erscheint plausibel, weil er f\u00fcr die weitere Aufbewahrung wird vermeiden wollen, dass das R\u00f6hrchen seinen Inhalt verliert, nur weil es nicht mit der erforderlichen Festigkeit zusammengef\u00fcgt wurde. Anders w\u00e4re dies nur dann zu beurteilen, wenn der Anwender aufgrund der Ausgestaltung der Vorrichtung einen so deutlichen Widerstand sp\u00fcren w\u00fcrde, dass er bei weiterer Kraftanwendung bef\u00fcrchten m\u00fcsste, die Vorrichtung zu besch\u00e4digen. Dies ist anhand der vorliegenden Vorrichtungen aber \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aus heutiger Sicht nicht mehr zu erkennen.<br \/>\nAuch die (als solche unstreitigen) Ma\u00dfangaben der drei einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K4 (Seite 1) k\u00f6nnen nicht zum Nachweis der Verwirklichung des Merkmals 9 herangezogen werden. Die Beklagte hat sich im Termin darauf berufen, im zusammengef\u00fcgten Zustand weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Gesamtl\u00e4nge von 82 mm auf. Diese setze sich zusammen aus 75,80 mm des zylinderf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses, 5,02 mm lichter H\u00f6he des Aufnahmebereichs der Kappe f\u00fcr den breiteren Teil der Dichtung und 1,18 mm H\u00f6he des oberen Fortsatzes der Kappe (75,80 mm + 5,02 mm + 1,18 mm = 82,00 mm). Dies belege, dass sich die Geh\u00e4usestirnseite (FS) am oberen Ende der Wulst befinden m\u00fcsse, weil andernfalls ein Abstand zur Erh\u00f6hung der Gesamtl\u00e4nge f\u00fchren m\u00fcsste. Da sich rechnerische und tats\u00e4chliche Gesamtl\u00e4nge aber entspr\u00e4chen, k\u00f6nne kein Abstand bestehen. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 tritt die Kl\u00e4gerin dem zwar unter Verweis auf eigene Messungen entgegen, die eine Gesamtl\u00e4nge von 82,00 mm nur unter anhaltender Druckanwendung best\u00e4tigten, w\u00e4hrend sich die Gesamtvorrichtung ohne Druck auf eine Gesamtl\u00e4nge von 83,33 mm ausdehne, so dass es zu einem Abstand von 1,45 mm zwischen Dichtung (SD) und Geh\u00e4usestirnseite (FS) kommen m\u00fcsse. Dabei ist mit der Kl\u00e4gerin anzunehmen, dass allein die ohne Aufrechterhaltung einer Druckeinwirkung gegebene L\u00e4nge ma\u00dfgeblich und aussagekr\u00e4ftig ist, weil es auch in der Praxis w\u00e4hrend der Aufbewahrung der Vorrichtungen zu keiner weiteren Druckeinwirkung kommt. Dieser Ausdehnvorgang l\u00e4sst sich f\u00fcr das Gericht aus dem einzigen vorliegenden Muster (Anlage Ast 9) jedoch nicht nachvollziehen. Wird die Kappe mit Dichtungsvorrichtung dort mit der in der Praxis zu erwartenden Kraftaus\u00fcbung auf das Geh\u00e4use gesetzt, verbleibt es bei der Anlage zwischen Geh\u00e4usestirnseite und Unterseite des Arretierfortsatzes der Dichtung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0538 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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