{"id":291,"date":"2006-03-01T17:00:51","date_gmt":"2006-03-01T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=291"},"modified":"2016-04-18T15:16:26","modified_gmt":"2016-04-18T15:16:26","slug":"21-o-458205-muenzschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=291","title":{"rendered":"21 O 4582\/05 &#8211; M\u00fcnzschloss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 558<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 1. M\u00e4rz 2006, Az. 21 O 4582\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<br \/>\ndass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Patent Nr. 37 14 xxx keine Anspr\u00fcche zustehen, wenn die Kl\u00e4gerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das nachfolgend abgebildete und von ihr unter der Bezeichnung \u201eXY&#8220; vertriebene M\u00fcnzschloss mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind,<\/p>\n<p>herstellt, anbietet, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt.<br \/>\nII. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nIII. Das Urteil ist in seinem Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf \u20ac 100.000,00.<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nBeide Parteien besch\u00e4ftigen sich u.a. mit der Herstellung von M\u00fcnzschl\u00f6ssern f\u00fcr Einkaufswagen.<br \/>\nDie Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents DE 37 14 xxx (angemeldet am 28.4.1987, Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht am 18.10.1990) betreffend ein derartiges M\u00fcnzschloss.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung verfolgt nach den Angaben in der Beschreibung der Patentschrift (Spalte 1, Zeile 63 ff. bis Spalte 2 Zeile 6) folgende Ziele:<br \/>\n&#8211; Die zum Anbringen eines M\u00fcnzschlosses anfallende Montagezeit soll auf ein Minimum reduziert werden<\/p>\n<p>Der Raum f\u00fcr ein beispielsweise in einem Einkaufswagen mitzuf\u00fchrendes Kleinkind soll nicht in unzumutbarer Weise durch das M\u00fcnzschloss verkleinert werden und<br \/>\nDas Be- und Entladen eines Transportwagens soll durch das M\u00fcnzschloss keine Behinderung erfahren.<br \/>\nDas Streitpatent (Anlage K1) will sich damit von den seinerzeit bekannten Druckschriften DE 25 54 916 &lt;k7), de=&#8220;&#8220; 29=&#8220;&#8220; 00=&#8220;&#8220; 367=&#8220;&#8220; (anlage=&#8220;&#8220; k8)=&#8220;&#8220; 33=&#8220;&#8220; 24=&#8220;&#8220; 962=&#8220;&#8220; k9)=&#8220;&#8220; und=&#8220;&#8220; 81=&#8220;&#8220; 21=&#8220;&#8220; 677=&#8220;&#8220; k7)=&#8220;&#8220; abgrenzen=&#8220;&#8220; kritisiert=&#8220;&#8220; an=&#8220;&#8220; den=&#8220;&#8220; dort=&#8220;&#8220; gefundenen=&#8220;&#8220; l\u00f6sungen=&#8220;&#8220; montageort=&#8220;&#8220; des=&#8220;&#8220; schlosses=&#8220;&#8220; (\u00fcber=&#8220;&#8220; dem=&#8220;&#8220; einkaufskorb=&#8220;&#8220; in=&#8220;&#8220; der=&#8220;&#8220; k6,=&#8220;&#8220; seitlich=&#8220;&#8220; am=&#8220;&#8220; wagen=&#8220;&#8220; k9,=&#8220;&#8220; oder=&#8220;&#8220; mittig=&#8220;&#8220; griff,=&#8220;&#8220; so=&#8220;&#8220; angeblich=&#8220;&#8220; bei=&#8220;&#8220; ausf\u00fchrungsformen=&#8220;&#8220; gem\u00e4\u00df=&#8220;&#8220; k7=&#8220;&#8220; k8.=&#8220;&#8220; im=&#8220;&#8220; letzteren=&#8220;&#8220; fall=&#8220;&#8220; habe=&#8220;&#8220; das=&#8220;&#8220; angebrachte=&#8220;&#8220; schloss=&#8220;&#8220; nachteil,=&#8220;&#8220; dass=&#8220;&#8220; es=&#8220;&#8220; luftraum=&#8220;&#8220; hineinrage,=&#8220;&#8220; sich=&#8220;&#8220; einkaufswagen=&#8220;&#8220; h\u00e4ufig=&#8220;&#8220; aufklappbare=&#8220;&#8220; kindersitze=&#8220;&#8220; befinden.&lt;br=&#8220;&#8220;&gt; Das Klagepatent versucht die gesteckten Ziele durch die Konstruktion eines M\u00fcnzschlosses mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten, das in seinen Endbereichen zur Befestigung direkt an dem Transportwagen bestimmt ist, zu l\u00f6sen. Es vermerkt in der Beschreibung hierzu (K1, Spalte 2, Zeile 13 ff.):<br \/>\nEin entscheidender Vorteil der Erfindung besteht darin, dass das M\u00fcnzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweist, die ohnehin immer an einem Transportwagen oder Einkaufswagen angebracht werden muss. Ein zus\u00e4tzlicher Zeitaufwand f\u00fcr das Befestigen eines separaten M\u00fcnzschlosses am Transportwagen entf\u00e4llt daher.<br \/>\nEin weiterer wesentlicher Vorteil der Erfindung zeigt sich darin, dass umgekehrt ein Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des M\u00fcnzschlosses verwendet wird. Das M\u00fcnzschloss baut also am Transportwagen nicht st\u00f6rend auf, sonder ist mit einem Teil seines Volumens in die Schiebegriffeinrichtung integriert. Dadurch verringert sich im Gegensatz zu bisher bekannten L\u00f6sungen,<\/p>\n<p>(kursiv = K7), der erforderliche Raumbedarf von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss.<br \/>\nVorteilhaft ist \u00fcberhaupt, dass das M\u00fcnzschloss am Transportwagen in einem Bereich angeordnet ist, der au\u00dfer zum Schieben keine weitere Funktion zu erf\u00fcllen hat. Die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss bewirkt dar\u00fcber hinaus nur eine unwesentliche und daher vernachl\u00e4ssigbare Verkleinerung jenes Raumes am Transportwaren, in dem ein Kleinkind untergebracht werden kann. Au\u00dferdem tr\u00e4gt das M\u00fcnzschloss seitlich an einem Transportwagen nicht auf.<br \/>\nIn der Beschreibung wird auch die M\u00f6glichkeit genannt, statt zwei seitlich angeordneter Schiebegriffabschnitte am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use lediglich einen Schiebegriffabschnitt vorzusehen. Eine derartige Ausf\u00fchrung biete sich insbesondere dann an, wenn aus Platzgr\u00fcnden das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use nicht mittig angeordnet werden k\u00f6nne. Zur Erzeugung einer hohen Stabilit\u00e4t der oder des Schiebegriffabschnitte(s) wird vorgeschlagen, diesen als zwei ineinander liegende Rohrabschnitte, die durch l\u00e4ngs verlaufende Stege miteinander verbunden werden, auszuf\u00fchren (Spalte 3, Zeile 24 ff.).<br \/>\nFiguren 1. und 2 zeigen die beiden vorgeschlagenen Ausf\u00fchrungsformen (mit symmetrischer und asymmetrischer Anordnung des Schlie\u00dfmechanismusses.<\/p>\n<p>Das Patent bemerkt dazu:<br \/>\nDie in den Figuren (1) und (2) dargestellten M\u00fcnzschl\u00f6sser (1) bestehen demnach aus einem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use (2) mit Kopplungseinrichtung 10, einem das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use (2) verschlie\u00dfenden Teil, etwa in Form eines Deckels (9), und aus einen Schiebegriffeinrichtung (3). Die Schiebegriffeinrichtung (3) wiederum besteht aus wenigstens einem Schiebegriffabschnitt (4).<br \/>\nUnter der Voraussetzung, dass eine ausreichende Stabilit\u00e4t erreicht wird, ist es gem\u00e4\u00df einer nicht n\u00e4her dargestellten Ausf\u00fchrungsform denkbar, jeden Schiebegriffabschnitt (4) l\u00f6sbar mit dem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use (2) zu verbinden. Um dies zu erreichen, sind beispielsweise am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use (2) und an dem oder den Schiebegriffabschnitten (4) bajonettartige Verschl\u00fcsse bekannter Bauweise vorzusehen, mit deren Hilfe die einzelnen Teile zu einem einzigen Teil zusammensteckbar sind.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1 bis 4 des Klagepatents lauten:<br \/>\n1. M\u00fcnzschloss mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln freistehender Transportwagen untereinander und\/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das M\u00fcnzschloss (1) mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet ist und dass Endbereiche (8) des M\u00fcnzschlosses (1) zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt sind.<br \/>\n2. M\u00fcnzschloss nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Schiebegriffabschnitt (4) am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use (2) angeordnet ist.<br \/>\n3. M\u00fcnzschloss nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use {2} und der oder die Schiebegriffabschnitte (4) zu einem einzigen Teil geformt sind.<\/p>\n<p>4. M\u00fcnzschloss nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der oder die Schiebegriffabschnitte (4) l\u00f6sbar am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use (2) befestigt sind.<br \/>\nDie Offenlegungsschrift DE 29 00 367 vom 26.7.1976 (Anlage K8) befasste sich bereits mit M\u00fcnzschl\u00f6ssern zur Freigabe und Entgegennahme von Einkaufswagen und nennt verschiedene Ausf\u00fchrungsvarianten, wobei auch Hinweise zur Montage des Schlosses gegeben werden:<br \/>\nEin zweckm\u00e4\u00dfiges Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr ein M\u00fcnz- bzw. Scheinautomatenschloss besteht erfindungsgem\u00e4\u00df darin, dass das Schloss einen in der L\u00e4ngsrichtung des Wagens oder Karrens ausragenden Schlie\u00dfriegel und eine Schlie\u00df\u00f6ffnung zur Entgegennahme eines einem anderen Wagen oder Karren zugeh\u00f6renden Schlie\u00dfriegels aufweist&#8230;.Ein solches Automatenschloss kann leicht neben dem Handgriff eines Standardwagens bzw. Standardkarrens angebracht werden, so dass die Schl\u00f6sser auch dann bequem zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend die Wagen bzw. Karren ineinander geschoben sind (Seite 6 Mitte bis 7 oben in Anlage K9):<br \/>\nVerschiedene Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlage sollen im Folgenden n\u00e4her unter Hinweis auf die Zeichnung erl\u00e4utert werden.<br \/>\nFigur 8 ein Engagement von 4 Einkaufswagen mit einem anderen Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr das M\u00fcnzautomatenschloss, wobei 3 der Wagen aneinander verankert und der 4. Wagen freigegeben ist,<br \/>\nFigur 9 in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab eine Schr\u00e4gabbildung dieses Schlosses&#8230;<br \/>\nFIG.8. AI &#8211;<br \/>\nD C B A<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt diverse M\u00fcnzschl\u00f6sser her, u.a. ein unter dem Namen \u201eZ&#8220; vertriebenes Fabrikat. Dessen M\u00fcnzaufnahme- und Schlie\u00dfvorrichtung befindet sich in einem Geh\u00e4use S1, an dessen Oberseite zwei quer zur Schlie\u00dfrichtung angebrachte Buchsen mit flachelliptischer Ausnehmung ausgebildet sind, und das durch einen Deckel S9 von oben verschlossen werden kann. Durch die Buchsen l\u00e4sst sich ein auf beiden Seiten abgerundeter Flachhohlstab S5 stecken, der nach Aufschieben von 2 Griffh\u00fclsen (S7 + S8) links und rechts des M\u00fcnzschlosses als Griffstange in einen Einkaufswagen eingebaut werden kann:<\/p>\n<p>Die \u201eZ&#8220;- Schl\u00f6sser werden von der Kl\u00e4gerin an einen Hersteller von Einkaufswagen geliefert. Dieser bezieht Griffrohre und Griffsh\u00fclsen von weiteren Zulieferern. Bei der Montage des Schiebegriffs wird dieser nach dem blo\u00dfen Aufstecken des Schlosses und der Griffh\u00fclsen an den Einkaufwagen montiert. Eine Vorfixierung erfolgt dabei nicht. Im Resultat ergibt sich hieraus keine Reduzierung der Montagezeit gegen\u00fcber M\u00fcnzschlosssystemen, wie sie im Zeitpunkt des Antrags auf das Streitpatent aus dem Stand der Technik bekannt waren.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von den aufgeschobenen Griffh\u00fclsen erf\u00fcllt das abgerundete flache Griffrohr mit seiner Stabilit\u00e4t die Funktion der Schiebegriffstange. Es entspricht mit seinem flachovalen Querschnitt dem Querschnitt bekannter Schiebegriffe und weist eine gute Ergonomie auf. Auch die Beklagte nutzt derartige, mit einer d\u00fcnnen PVC-Schicht verkleidete Griffrohre unmittelbar als Schiebegriff, wo das PVC-Ergonomie des Griffrohrs nicht ver\u00e4ndert.<br \/>\nAm 16.2.05 lie\u00df die Beklagte \u00fcber ihren rechtlichen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Hase die Kl\u00e4gerin auf ihre Inhaberschaft am Streitpatent hinweisen. Nach Wiedergabe von Anspruch 1 des Streitpatents lie\u00df sie ausf\u00fchren:<br \/>\nSie beliefern die Firma A GmbH &amp; Co KG seit Jahren mit einem M\u00fcnzschloss, welches von der Firma A unter den Bezeichnungen \u201eZ&#8220; bzw. Z-2&#8243; vertrieben wird. Die Firma A ist deswegen von meiner Mandantin wegen Patentverletzung verklagt worden. Mit dem ebenfalls beigef\u00fcgten Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.12.2004 ist die Firma A wegen Verletzung des Patents 37 14 xxx antragsgem\u00e4\u00df verurteilt worden.<br \/>\nDas von Ihnen gelieferte M\u00fcnzschloss weist in seinem Geh\u00e4use eine durchgehende \u00d6ffnung mit flachovalem Querschnitt auf, durch die das Kernrohr, welches an den beiden Grifftragarmen befestigt wird, hindurchgef\u00fchrt wird und verhindert, dass sich das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use verdrehen kann. Bei einer Vorg\u00e4ngerausf\u00fchrung bestand das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use aus zwei H\u00e4lften, die das Kernrohr in sich aufnahmen und miteinander verschraubt wurden (XY). Das Kernrohr selbst ist f\u00fcr das Schieben des Transportwagens wegen der fehlender Ergonomie und wegen des nicht gebrauchsfreundlichen Materials nicht vorgesehen; vielmehr bedarf es des Aufschiebens eines Profilabschnitts oder zweier Profilabschnitte, und zwar auch deswegen, damit Werbung angebracht werden kann.<br \/>\nAufgrund der langj\u00e4hrigen Lieferbeziehungen zu der Firma A kann es dahinstehen, ob die Herstellung und Lieferung des M\u00fcnzschlosses, welches von der Firma A unter der Bezeichnung \u201eZ-3 E&#8220; weiter vertrieben wird, als Teilnahme an fremder Patentverletzung gewertet wird (so das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Ihnen bekannten Urteil vom 27.11.2003, wo Sie Streitverk\u00fcndete waren) oder ob man hierin eine mittelbare Patentverletzung sieht. Hinsichtlich der Rechtsfolgen besteht kein Unterschied.<br \/>\nDeswegen bittet meine Mandantin darum, die aus der Anlage ersichtliche Unterlassung- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Hierzu geben wir Ihnen Gelegenheit bis &#8230; (Anlage K3).<\/p>\n<p>Des Weiteren stellt die Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung \u201eXY&#8220; M\u00fcnzschl\u00f6sser her, die aus einem halbschalenf\u00f6rmigen Vorderteil und einem R\u00fcckteil, das die Schlossmechanik aufnimmt und eine halbschalenf\u00f6rmige Aussparung in Querrichtung aufweist, bestehen. Beide lassen sich mittels einer Schraube so auf eine im Querschnitt runde Griffstange montieren, dass beide Halbschalen die runde Griffstange umschlie\u00dfen und die Schraube von einem Bauteil durch die Griffstange zum anderen Bauteil gef\u00fchrt wird (vgl. Anlage K13).<br \/>\nIn der beigef\u00fcgten Unterlassungserkl\u00e4rung bedient sich die Beklagte zur Beschreibung der zu unterlassenden Handlung einer w\u00f6rtlichen Wiedergabe des Patentanspruchs 1. Ein Exemplar des Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 16.12.2004 (Anlage K2; Seite 10 fehlt dort) lag dem Schreiben bei.<br \/>\nIn Reaktion auf das Schreiben wies die Kl\u00e4gerin mit Fax vom 17.2.2005 (Anlage K4) die Beklagte darauf hin, dass sie das M\u00fcnzschloss \u201eZ-3 E&#8220; weder herstelle, noch vertreibe oder bewerbe. Sie f\u00e4hrt fort:<br \/>\nDieses nach Meinung des OLG D\u00fcsseldorf patentverletzende M\u00fcnzschloss \u201eZ-3 E&#8220; bringen Sie nun aber in ungerechtfertigter Weise in Zusammenhang mit den Produkten \u201eZk&#8220; (Ihr Schreiben Seite 2, Absatz 2) und \u201eXYk&#8220; (Ihr Schreiben Seite 2, Absatz 3) unserer Mandantin. Dabei suggerieren Sie in Absatz 2 auf Seite 2, es handle sich um dieselben Produkte.<br \/>\nIm Hinblick auf eine bevorstehende Messe und die Gefahr, dass die Gleichsetzung von Z-3 E&#8220; mit den beiden Produkten der Kl\u00e4gerin dort wiederholt werde, forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, ihre Behauptung in der \u00d6ffentlichkeit nicht zu wiederholen. Konkret forderte sie die Unterlassung,<br \/>\na) Dritten gegen\u00fcber die Behauptung aufzustellen,<br \/>\nSystec sei Hersteller, Lieferant und\/oder Anbieter eines M\u00fcnzschlosses mit der Bezeichnung \u201eZ-3 E&#8220; und\/oder<br \/>\nb) ein von Systec hergestelltes, angebotenes oder vertriebenes M\u00fcnz-<br \/>\nschloss sei Gegenstand des Verletzungsprozesses 2U 71\/03 vor dem<br \/>\nOLG D\u00fcsseldorf gewesen.<br \/>\nDie Beklagte gab eine derartige Erkl\u00e4rung nicht ab, sondern lie\u00df mit Faxschreiben vom 18.2.05 (Anlage K5) antworten, dass es auf die Bezeichnung des konkreten Schlosses nicht ankomme, sondern vielmehr lediglich auf dessen Konfiguration. Auch sei unerheblich, ob das M\u00fcnzschloss gegenst\u00e4ndlich (namentlich) Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG D\u00fcsseldorf gewesen sei. Dies sei jetzt<br \/>\nohne jeden Belang, weil wir die Verurteilung der Firma A nicht mit Bezug auf gegenst\u00e4ndliche, also namentlich genannte, M\u00fcnzschl\u00f6sser beantragt hatten, sondern Gegenstand unseres Antrags M\u00fcnzschl\u00f6sser mit einer bestimmten Konfiguration wahren. Entsprechend hat das OLG D\u00fcsseldorf geurteilt. Ob solche M\u00fcnzschl\u00f6sser nun in \u201eZ-3 E&#8220; oder \u201eXY&#8220; oder \u201eZ&#8220; hei\u00dfen, ist v\u00f6llig egal. Ob die Rei\u00dfschl\u00f6sser speziell an die Firma A oder an andere Abnehmer geliefert wurden, spielt ebenfalls keine Rolle. Sie wollen bitte die an Ihre Mandantin gerichtete Verwarnung vom 16.2.2005 in diesem Sinne verstehen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, aus den beiden Schreiben K3 und K5 sei ein unbedingtes Begehren zu entnehmen, die Herstellung, das Angebot, die Verbreitung oder hierauf gerichtete Einfuhr oder Besitz der Produkte \u201eZ&#8220; und \u201eXY&#8220; zuk\u00fcnftig zu unterlassen<br \/>\nSie ist der Ansicht, ein entsprechendes Begehren sei nicht begr\u00fcndet, da keines der beiden Produkte von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch mache. Das \u201eXY&#8220; stelle ein M\u00fcnzschloss zu Anbau an Transportwagen dar und beinhalte auch eine patentgem\u00e4\u00dfe Kopplungseinrichtung. Es sei aber keinesfalls mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet, sondern werde an den Rundrohrgriff angeschraubt, der allein zum Schieben diene. Schlie\u00dflich habe es auch keine Endbereiche, die unmittelbar zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt seien.<br \/>\nAuch das Modell \u201eZ&#8220; verletzt nach Ansicht der Kl\u00e4gerin weder unmittelbar noch mittelbar das Streitpatent. Weder weise es Schiebeabschnitte auf, noch eine Halterung zur Befestigung l\u00f6sbarer derartiger Abschnitte. Vielmehr werde das \u201eZ&#8220; auf einen Schiebegriff eines Einkaufswagens aufgeschoben. Allein dieser sei zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt. Das Schloss selbst wirke nicht unmittelbar mit dem Einkaufswagen zusammen. Seine Befestigung an diesem geschehe erst mittels des Griffrohrs.<br \/>\nAuch eine mittelbare Verletzung k\u00f6nne nicht angenommen werden; denn die Komponenten \u201eGriffrohr&#8220;, \u201eaufschiebbare Griffh\u00fclsen&#8220; und \u201eZ&#8220; stellten drei unabh\u00e4ngige Bauteile dar, die auch beim Zusammenstecken in einem labilen Zustand verblieben und daher leicht wieder auseinander rutschen k\u00f6nnten. Ein Zusammenhalt der Komponenten sei erst in dem Moment gegeben, wenn das Griffrohr zwischen den Tragarmen des Einkaufswagens festgeschraubt werde. Erst dann blockierten die seitlichen Tragarme die axiale Beweglichkeit der aufgeschobenen Komponenten. Zu keinem Zeitpunkt liege also ein Produkt vor, das der vormonierten Kombination von M\u00fcnzschloss und Schiebegriff, wie sie das Streitpatent f\u00f6rderte, entspreche und direkt am Einkaufswagen befestigt werden k\u00f6nne.<br \/>\nNach Erhebung negativer Feststellungsklagen bez\u00fcglich beider Schlossvarianten \u201eZ&#8220; und \u201eXY&#8220; im vorliegenden Verfahren hat die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Produktes \u201eZ&#8220; Unterlassungsklage zum Landgericht D\u00fcsseldorf erhoben, wo bereits am 2.8.2005 Antr\u00e4ge verlesen wurden.<\/p>\n<p>Beide Parteien erkl\u00e4rten die Klage hinsichtlich dieses Ausf\u00fchrungsgegenstandes daraufhin \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt:<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>\u25a0<\/p>\n<p>I. dass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Patent Nr. 37 14 xxx keine Anspr\u00fcche zustehen, wenn die Kl\u00e4gerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\ndas nachfolgend abgebildete und von ihr unter der Bezeichnung \u201eXY&#8220; vertriebene M\u00fcnzschloss mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind,<\/p>\n<p>herstellt, anbietet, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, Klageabweisung.<br \/>\nHinsichtlich des erledigten Teils der Klage beantragen beiden Parteien der jeweils anderen die Kosten aufzuerlegen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, ihre Abmahnung sei erkennbar nicht auf das Produkt \u201eXY&#8220; bezogen gewesen. Dieses sei vielmehr nur im Kontext sonstiger m\u00f6glicher Verletzungsgegenst\u00e4nde als fr\u00fcherer Stand der Technik genannt worden.<br \/>\na -T<br \/>\nDes Weiteren r\u00fcgt sie die Formulierung des Klageantrags, der die Tatbestandsmerkmale \u201edas M\u00fcnzschloss sei mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet&#8220; und \u201edie Endbereiche des M\u00fcnzschlosses seien zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt&#8220;, wie sie in der Abmahnung enthalten gewesen seien, nicht erw\u00e4hnt. Im Hinblick auf das Produkt \u201eZ&#8220; ersch\u00f6pft sich der Vortrag der Beklagten im Hinweis auf die zwischenzeitliche Rechtsh\u00e4ngigkeit eines Patentverletzungsverfahrens mit umgekehrtem Rubrum und die Tatsache, dass das OLG D\u00fcsseldorf nicht nur in dem Urteil Anlage K2 \u00fcber ein M\u00fcnzschloss \u201eZ-3 E&#8220; entschieden habe, sondern in einem Beschwerdebeschluss \u00fcber eine Ordnungsgeldentscheidung (Anlage K4) auch \u00fcber das M\u00fcnzschloss \u201eZ&#8220;. Dabei gelangte das OLG D\u00fcsseldorf zu dem Ergebnis, dass auch dieses wie das im Erkenntnisverfahren behandelte M\u00fcnzschloss \u201eZ-3 E&#8220; unter das Streitpatent falle.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Tatsachenvorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien und deren Ausf\u00fchrungen im m\u00fcndlichen Verhandlungstermin vom 16.11.2005 Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere besteht ein Interesse der Kl\u00e4gerin an der von ihr begehrten negativen Feststellung.<br \/>\nDenn die Beklagte hat in ihrem Abmahnungsschreiben vom 16.2.2005 und dem Erg\u00e4nzungsschreiben vom 18.2.2005 (Anlagen K3, K5) das Recht der Kl\u00e4gerin in Zweifel gezogen, M\u00fcnzschl\u00f6sser des Typs \u201eXY&#8220; herzustellen, feilzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder einzuf\u00fchren.<br \/>\n1. Der Aussagegehalt der beiden Schreiben der Beklagten ist aus dem objektivierten Blickwinkel eines verst\u00e4ndigen Adressaten derartiger Schreiben zu bestimmen. F\u00fcr diesen ergibt sich der Eindruck, dass die Beklagte die geforderte Unterlassung auch auf M\u00fcnzschl\u00f6sser des Typs \u201eXY&#8220; erstrecken wollte.<\/p>\n<p>Zwar ist im Schreiben K3 vom 16.12.2005 zun\u00e4chst von zwei vermeintlich identischen Schlosstypen \u201eZ&#8220; und \u201eZ-3 E&#8220; die Rede, welches in seiner Gr\u00f6\u00dfe eine durchgehende \u00d6ffnung mit flachovalem Querschnitt aufweise. Erst dann wird das Schloss Typ \u201eXY&#8220; als \u201eVorg\u00e4ngerausf\u00fchrung&#8220; erw\u00e4hnt. Im Schreiben wird jedoch nicht klar gestellt, ob auch diese Ausf\u00fchrung unter den eingangs des Schreibens zitierten Anspruch 1 des Streitpatents fallen solle, oder ob die Erw\u00e4hnung nur zur illustrierenden Abgrenzung von den M\u00fcnzschl\u00f6ssern \u201eZ&#8220; bzw. Z-3 E&#8220; erfolgte. Da sowohl in dem Satz, der sich auf das \u201eXY&#8220; bezieht, als auch im sofort anschlie\u00dfenden Satz ein \u201eKernrohr&#8220; erw\u00e4hnt wird und hinsichtlich dessen die Behauptung aufgestellt wird, dieses sei f\u00fcr das Schieben des Transportwagens nicht vorgesehen, vielmehr m\u00fcssten erst zwei Profilabschnitte aufgeschoben werden, spricht mehr daf\u00fcr, dass die Beklagte \u201eXY&#8220; in der irrigen Annahme erw\u00e4hnte, auch dieses werde in \u00e4hnlicher Weise eingesetzt wie \u201eZ&#8220; und erf\u00fclle daher die Merkmale des eingangs zitierten Patentanspruchs 1. Andernfalls h\u00e4tte es, um die Argumentation verst\u00e4ndlich zu machen, eines deutlichen Hinweises bedurft, dass das im zweiten Satz des Abschnitts bei \u201eXY&#8220; erw\u00e4hnte Kernrohr eine grunds\u00e4tzlich andere Konstruktion und Funktion aufweise als das in Satz 1 und 3 des Abschnittes erw\u00e4hnte Kernrohr bei \u201eZ&#8220;.<br \/>\nF\u00fcr einen solchen Irrtum spricht auch die Tatsache, dass die Beklagte, obwohl im entsprechenden Markt sachkundig, auch hinsichtlich des Schlosses \u201eZ&#8220; nicht richtig recherchiert hatte und dieses im Zeitpunkt der Abmahnung f\u00fcr identisch mit dem vom OLG D\u00fcsseldorf kurz zuvor als patentverletzend festgestellten M\u00fcnzschloss \u201eZ-3 E&#8220; gehalten hat.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin mit dem im Tatbestand zitierten Schreiben K4 vom 17.2.05 auf diesen &#8211; zwischenzeitlich von der Beklagten einger\u00e4umten &#8211; Irrtum hingewiesen und sich die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen diesem Schloss und ihren Produkten \u201eZ&#8220; und \u201eXY&#8220; verbeten hatte, nutzte die Beklagte auch im Schreiben vom 18.2.05 (Anlage K5) nicht die Gelegenheit, um eine etwaige Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass sie das Produkt \u201eXY&#8220; gar nicht f\u00fcr patentverletzend halte und daher nicht von der Abmahnung umfasst wissen wolle. Vielmehr setzte sie diesmal sogar alle drei erw\u00e4hnten Schlosstypen in einem einzigen Satz mit der Bemerkung gleich, es sei egal, welche Produktbezeichnung die vermeintlich patentverletzenden M\u00fcnzschl\u00f6sser f\u00fchrten. Damit hielt sie den implizit erhobenen Vorwurf, auch \u201eXY&#8220; mache von der Lehre des Streitpatents Gebrauch, aufrecht.<br \/>\n2. Im Hinblick auf die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, die eine Schutzrechtsverwarnung f\u00fcr deren Adressaten regelm\u00e4\u00dfig nach sich ziehen, und die im Falle der fehlenden inhaltlichen Berechtigung vom BGH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als unzul\u00e4ssiger Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGH gewertet werden, steht der Kl\u00e4gerin ein legitimes rechtliches Interesse daran zu, mit der vorliegenden Klage die Feststellung anzustreben, dass die Vorw\u00fcrfe der Beklagten unzutreffend sind und dieser kein Verbotsrecht gegen die Kl\u00e4gerin in Bezug auf das Produkt \u201eXY&#8220; zustehe.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin hergestellten M\u00fcnzschl\u00f6sser des Typs \u201eXY&#8220; machen von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch, da sie weder \u00fcber Schiebegriffabschnitte verf\u00fcgen, noch in ihren Endbereichen zur direkten Befestigung an den Transportwagen bestimmt sind.<br \/>\n1. Anspruch 1 des Streitpatents l\u00e4sst sich im Sinne einer Merkmalsanalyse<br \/>\nwie folgt gliedern (folgend dem nicht angegriffenen Vorschlag in Anlage<br \/>\nK10):<br \/>\n1. M\u00fcnzschloss (1) zum Anbau an Transportwaren (12)<br \/>\n2. Das M\u00fcnzschloss (1) erm\u00f6glicht<br \/>\no ein An- und Abkoppeln freistehender Transportwagen (12)<br \/>\nund\/oder \u25a0 ein An- und Abkoppeln von Transportwagen (12), die mit einer fest installierten Sammelstelle (23) direkte oder weitere Transportwagen (12) indirekt mit dieser Sammelstelle (29) verbunden sind.<br \/>\n3. Das M\u00fcnzschloss (1) umfasst eine Kopplungseinrichtung (10)<br \/>\n4. Das M\u00fcnzschloss (1) ist mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet.<br \/>\n5. Endbereiche (8) des M\u00fcnzschlosses (1) sind zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt.<br \/>\n2. Die M\u00fcnzschl\u00f6sser des Typs \u201eXY&#8220; machen von den Merkmalen 4 und 5, die sich mit der r\u00e4umlichen Erstreckung des M\u00fcnzschlosses befassen, keinen Gebrauch.<br \/>\nSie werden mittels der in beiden Teilen des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses befindlichen Ausnehmungen, die zusammengesetzt dem Querschnitt des Griffrohrs entsprechen, auf ein Standardgriffrohr f\u00fcr Einkaufswagen aufgesetzt und zusammen mit diesem an den Einkaufswagen montiert oder aber nach fertiger Montage des Einkaufswagens an dessen Griffrohr angeschraubt. Trotz der Tatsache, dass bei der Auslegung des Begriffs \u201eM\u00fcnzschloss&#8220; in Anspruch 1 des Klagepatents dessen Beschreibung heranzuziehen ist, aus der sich ergibt, dass das Klagepatent hierunter nicht nur den engeren Bereich des eigentlichen Koppelungsmechanismus fasst, sondern auch die gesamte Schiebegriffeinrichtung, bestehend aus ein oder zwei Schiebegriffabschnitten, ist keine der Parteien auf die theoretisch denkbare und schl\u00fcssig darzulegende Annahme verfallen, eine Griffstange sei insgesamt als \u201eM\u00fcnzschloss&#8220; im Sinne der Merkmale 4 und 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents zu verstehen. Dies w\u00e4re auch fern liegend, wie sich zwar nicht bei einer nur auf den Wortlaut {einschlie\u00dflich des \u201eLexikoncharakters&#8220; der Gesamtpatentschrift gem\u00e4\u00df Auslegungsprotokoll zu Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc) gest\u00fctzten Auslegung, wohl aber bei der gebotenen wertenden Auslegung &#8211; unter Heranziehung insbesondere des mitgeteilten Stands der Technik &#8211; ergibt (siehe hierzu im Einzelnen unten III 1).<br \/>\nWie auch von der Beklagten einger\u00e4umt, l\u00e4sst sich aus dem Streitpatent kein Anspruch entnehmen, die Herstellung und Verbreitung von M\u00fcnzschl\u00f6ssern nach Typ des \u201eXY&#8220; zu verbieten. Da die Beklagte ein solches Recht jedoch nach richtiger Auslegung der Schreiben K3 und K5 (vgl. oben I) behauptet hatte, ist der Feststellungsanspruch der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>HD.<br \/>\nNebenentscheidungen:<br \/>\n1. Kosten:<br \/>\nDie Pflicht der Kl\u00e4gerin, die Kosten bez\u00fcglich des Streitgegenstands \u201eXY&#8220; zu tragen, beruht auf \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nDie Beklagte hat jedoch auch gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO die Kosten zu tragen, die im Hinblick auf den nach der gemeinsamen Erkl\u00e4rung der Parteien erledigten Streitgegenstand \u201eZ&#8220; entfielen, so dass ihr die Kosten insgesamt aufzuerlegen waren.<br \/>\nDenn abweichend von der vom OLG D\u00fcsseldorf in dem Anlage H4 vorgelegten Beschluss vertretenen Einsch\u00e4tzung ist nach Auffassung der Kammer in der Herstellung und dem Vertrieb von M\u00fcnzschl\u00f6ssern des Typs \u201eZ&#8220; keine Verletzung des Streitpatents zu sehen. Dementsprechend war auch in Bezug auf dieses die Abmahnung vom 16.2.2005 rechtswidrig, so dass die Kl\u00e4gerin mit Recht die Feststellung begehrte, der Beklagten w\u00fcrde die geltend gemachten Unterlassungsrechte nicht zustehen. Denn das \u201eZ&#8220; verf\u00fcgt weder selbst \u00fcber Schiebegriffabschnitte, noch ist es in seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Kombination mit den Bauteilen der Schiebegriffeinrichtung, also zwischen zwei Griffh\u00fclsen auf das flachelliptische Kernrohr aufgesteckt, insgesamt als M\u00fcnzschloss mit Schiebegriffabschnitten und einer r\u00e4umlichen Erstreckung bis zu den Montagepunkten am Einkaufswagen anzusehen.<\/p>\n<p>a) Der mit der Konstruktion von Einkaufswagen und deren Zubeh\u00f6rteilen befasste Durchschnittsfachmann wird bei der Lekt\u00fcre der Patentschrift feststellen, dass der Begriff \u201eM\u00fcnzschloss&#8220;, wie er in Patentanspruch 1 Verwendung findet, \u00fcber die dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Bedeutung \u201eSchlie\u00dfeinrichtung &#8220; hinaus eine starke Ausdehnung in r\u00e4umlicher Hinsicht erfahren hat.<br \/>\naa) Nur so ist erkl\u00e4rbar, dass etwa Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 die Endbereiche des M\u00fcnzschlosses an den Befestigungspunkten des Transportwagens, also in einem Abstand von &#8211; je nach Ausf\u00fchrungsform &#8211; \u00fcblicherweise 50 cm bis 80 cm voneinander lokalisiert. Dies ergibt sich aber auch aus der Patentbeschreibung, die nach ganz herrschenden Meinung in Anwendung des Auslegungsprotokolls zu Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc als \u201eeigenes Lexikon&#8220; zur Bestimmung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe heranzuziehen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit BGH GRUR 1986, 803 &#8211; Formstein): So wird etwa in Spalte 3, Zeile 45 ff. des Klagepatents (Anlage K1) ausgef\u00fchrt, dass patentgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschl\u00f6sser neben dem die Kopplungseinrichtung umfassenden (engeren) M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use auch die gesamte Schiebegriffeinrichtung, bestehend aus einem oder zwei Schiebegriffabschnitten umfassen. Der Fachmann wird den Patentanspr\u00fcchen ferner entnehmen, dass derartige M\u00fcnzschl\u00f6sser nicht aus einem einzigen Teil geformt sein m\u00fcssen (Unteranspruch 3), sondern auch mehrst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sein k\u00f6nnen: Unteranspruch 4 spricht von Schiebegriffabschnitten, die l\u00f6sbar am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use befestigt sind. Die Beschreibung (Spalte 3, Zeile 51 ff.) verweist hierbei auf das Erfordernis einer ausreichenden Stabilit\u00e4t und schl\u00e4gt beispielsweise &#8211; jedoch nicht abschlie\u00dfend &#8211; bajonettartige Verschl\u00fcsse zum Zusammenstecken der einzelnen Bauteile vor.<br \/>\nbb) Der Fachmann wird jedoch nicht an dem so aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ermittelten Wortsinn der in den Anspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe haften bleiben, sondern den Schutzbereich des Patentes auch an der Bedeutung und Tragweite der Erfindung zu ermitteln suchen. Der BGH hat hierzu festgehalten (GRUR 1994, 597 &#8211; Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme):<br \/>\nBei der Bemessung des Schutzbereichs eines Patents nach \u00a7 14 PatG 1981 ist der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentanspr\u00fcche zugrunde zu legen, wobei zu deren Verst\u00e4ndnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Unter den Schutzbereich eines Patents f\u00e4llt einerseits nicht allein das, was sich aus dem genauen Wortlaut der Patentanspr\u00fcche ergibt. Andererseits dienen die Patentanspr\u00fcche aber auch nicht lediglich als blo\u00dfe Richtlinie mit der Folge, dass sich der Schutzbereich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Pr\u00fcfung der Beschreibung und der Zeichnung als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen beiden Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte verbinden. Aus diesen Grunds\u00e4tzen hat der erkennende Senat hergeleitet, dass die Auslegung der Patentanspr\u00fcche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Klarstellung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung dient. Ma\u00dfgeblich ist hierf\u00fcr die Sicht des Fachmanns.<br \/>\nDer Fachmann wird die Auslegung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten Begriffe daher vor allem auch vor dem Hintergrund des technischen Problems vornehmen, das zu l\u00f6sen die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung sich zur Aufgabe gesetzt hat. Wie im Tatbestand wiedergegeben, soll die neu vorgeschlagene Vorrichtung vor allem dazu dienen, die zum Anbringen eines M\u00fcnzschlosses anfallende Montagezeit auf ein Minimum zu reduzieren und den Raumbedarf gegen\u00fcber bislang bekannten Ausf\u00fchrungsformen zu verringern (um hierdurch Platz f\u00fcr etwa im Einkaufswagen mitzuf\u00fchrende Kleinkinder zu schaffen bzw. das Be- und Entladen eines Transportwagens nicht zu behindern &#8211; siehe Beschreibung Spalte 1 unten \/ Spalte 2 oben).<br \/>\nDabei wird die Reduzierung des Montageaufwandes als \u201eentscheidender Vorteil&#8220; bezeichnet, der durch die Integration der Schiebegriffeinrichtungen in das M\u00fcnzschloss erreicht werde, da eine solche ja ohnehin immer am Einkaufswagen angebracht werden m\u00fcsse; ein zus\u00e4tzlicher Zeitaufwand f\u00fcr das Befestigen eines separaten M\u00fcnzschlosses entfalle daher (Spalte 2, Zeilen 13 bis 18). Als weiterer wesentlicher Vorteil der Erfindung wird die Verwendung eines Teils des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung unter Benennung des M\u00fcnzschlosses bezeichnet. Das M\u00fcnzschloss baue daher am Transportwagen nicht st\u00f6rend auf, sondern sei mit einem Teil seines Volumens in die Schiebegriffeinrichtung integriert. Hierdurch verl\u00e4ngere sich im Vergleich zu bekannten L\u00f6sungen der insgesamt f\u00fcr Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss erforderliche Raumbedarf (Spalte 2, Zeilen 19 bis 28).<\/p>\n<p>cc) Dabei ist f\u00fcr den Fachmann jedoch klar, dass die erfinderische L\u00f6sung sich nicht in der Vormontage von Schiebegriff und M\u00fcnzschloss und in dessen Raum optimierender &#8211; und daher den Luftraum um den Schiebegriff nicht zu sehr beeintr\u00e4chtigender &#8211; Ausgestaltung ersch\u00f6pft; denn er wird zur genaueren Bestimmung der Tragweite der erfinderischen L\u00f6sung nicht umhin k\u00f6nnen, diese mit dem bislang existierenden Stand der Technik, wie er ihm aufgrund seiner Fachwissens und aus den Angaben in der Patentschrift bekannt ist, zu vergleichen. Der BGH hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 19.9.1961, Aktenzeichen X ZR 49\/59 &#8211; Schienenbefestigung II &#8211; und 28.2.1968, Aktenzeichen X ZR 80\/65 &#8211; Friseur\u00fcbungskopf 02 &#8211; entschieden:<br \/>\nDer Stand der Technik ist f\u00fcr den Schutzumfang schon insofern von Bedeutung, als der mit ihm vertraute Durchschnittsfachmann, auf den die rechtliche W\u00fcrdigung abzustellen hat, Inhalt und Tragweite der in der Patentschrift offenbarten Lehre immer unter Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik beurteilt (RG GRUR 1942, 261, 263). Weist dieser bereits zahlreiche L\u00f6sungswege, so steht dieser Umstand der Feststellung entgegen, der Durchschnittsfachmann entnehme der Patentschrift \u00fcber ihren Wortlaut hinaus auch solche Wege, die ihm bereits an, Hand des Standes der Technik oder erfinderisches Bem\u00fchen offen standen. Der Durchschnittsfachmann liest die Patentschrift daraufhin, was sie gegen\u00fcber dem Gel\u00e4ufigen Neues bietet.<br \/>\nDem in Einleitung der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik wird der Fachmann insbesondere die im Tatbestand zitierte Offenlegungsschrift DE 29 00 367 (Anlage K8) mit ihrem Vorschlag, die Kopplungseinrichtungen zwischen mehreren Einkaufswagen &#8211; wie in den Figuren 8 und 9 dargestellt&#8220; am Schiebegriff anzubringen, entnehmen; von eine\u00bb mittigen Montage, wie im Klagepatent als angeblicher Nachteil moniert, findet sich in dieser Offenlegungsschrift allerdings nichts:<br \/>\nFIG.9.<\/p>\n<p>Bei der f\u00fcr die Bemessung des Schutzbereichs des Klagepatents entscheidenden Auslegung des Begriffs \u201eM\u00fcnzschloss&#8220; wird der Fachmann somit zum einen ber\u00fccksichtigen, dass das Patent diesen Begriff \u00fcber seinen herk\u00f6mmlichen Wortsinn hinaus stark ausdehnt und auch den Schiebegriff des Einkaufswagens unter bestimmten Umst\u00e4nden miteinbezieht; er wird zum anderen ber\u00fccksichtigen, dass diese Umst\u00e4nde dann vorliegen k\u00f6nnen, wenn die konkret gew\u00e4hlte Gestaltung den Montagezeit- und den Raumbedarf durch Zurverf\u00fcgungstellung eines einheitlichen (wenn auch nicht notwendig einst\u00fcckigen, so jedoch vormontierten) Bauteils optimiert; er wird jedoch dabei auch ber\u00fccksichtigen, dass eine derartige Zusammenfassung der beiden vorbekannten Bauteile Schiebegriff und M\u00fcnzschloss in einem einheitlichen \u201eM\u00fcnzschloss&#8220; im Sinne des Patentanspruchs 1 dann nicht vorliegen kann, wenn Gestaltungen gew\u00e4hlt werden, die nur eine triviale Fortentwicklung des vorbekannten Stands der Technik darstellen\/ etwa eine Vormontage der beiden in Figur 9 der Offenlegungsschrift (K8) gezeigten Bauteile unter gleichzeitiger nahe liegender Raumoptimierung, etwa Anbringung des bislang in den Luftraum \u00fcber dem Schiebegriff hineinragenden M\u00fcnzschlosses unterhalb des Schiebegriffs.<br \/>\nDer Fachmann wird dem Klagepatent daher die technische Lehre entnehmen: \u201eIntegriere das M\u00fcnzschloss in die Griffstange, so dass beide ein einheitliches Bauteil bilden&#8220;. In diesem Fall wird er dieses insgesamt als \u201eM\u00fcnzschloss&#8220; im Sinne von Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 auffassen und die daran befindlichen Schiebegriffabschnitte als dessen Bestandteile im Sinne von Merkmal 4 des Patentanspruchs 1. Er wird hierf\u00fcr jedoch nicht jede Raumoptimierung eines bekannten M\u00fcnzschlosses und dessen Vormontage mit einem Schiebegriff gen\u00fcgen lassen. Er wird des Weiteren nicht &#8211; wie auch das<br \/>\nOLG D\u00fcsseldorf in seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (Aktenzeichen 1-2 U 71\/03, die den Anlass zur streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung bildete, vgl. Anlage K2 auf Seite 21) zutreffend ausf\u00fchrte, gen\u00fcgen lassen, dass eine volumenm\u00e4\u00dfige Integration des M\u00fcnzschlosses in die Schiebegriffeinrichtung schlicht dadurch vorgenommen wird, dass die Schiebegriffabschnitte in ihrem Durchmesser gegen\u00fcber bekannten Schiebegriffstangen erheblich vergr\u00f6\u00dfert werden. Schlie\u00dflich w\u00fcrde der als erforderlich bezeichnete Raum, in dem ein Kleinkind untergebracht werden kann, hierdurch insgesamt nicht vergr\u00f6\u00dfert sondern weiter verkleinert.<br \/>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Montage an den Einkaufswagen bestimmte Flachovalstange stellt ebenso wie die hierauf aufgesteckten Griffh\u00fclsen bei richtiger Auslegung unter Beachtung der oben a) hierf\u00fcr aufgestellten Kriterien kein integrales Bestandteil eines weit aufzufassenden \u201eM\u00fcnzschlosses&#8220; dar; vielmehr liegt eine Kombination zweier Bauteile vor, die eine simple Umgestaltung des aus dem Stand der Technik bekannten Zusammenwirkens von Schiebegriffstange und M\u00fcnzschloss darstellt.<br \/>\naa&gt; Zum einen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren unstreitig geblieben ist, dass auf dem Markt flachovale Schubstangen existieren, die vom Umfang und ihrer ergonomischen Form mit der Metallstange im Wesentlichen \u00fcbereinstimmen. Ebenso unbestritten ist geblieben, dass die Oberfl\u00e4che der verwendeten Schubstange bei gleichem Durchmesser ohne weiteres auch aus dem \u00fcblicherweise verwendeten PVC-Material gefertigt werden k\u00f6nnte, etwa durch direkte Ummantelung des Metalls. Wie die Kl\u00e4gerin im Termin unwidersprochen vortrug, verwendet auch die Beklagte selbst in \u00e4hnlicher Weise gestaltete Schubstangen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 18.11.2005, Bl. 51 d.A.).<br \/>\nDa das aufgesteckte \u201eZ&#8220; in keiner Weise in das Volumen dieser unstreitig die gesamte Schublast aufnehmenden inneren Stange integriert ist, erzielt die gew\u00e4hlte Gestaltung gegen\u00fcber dem Stand der Technik keinerlei Volumensreduzierung. Eine Reduzierung ergibt sich &#8211; und auch nur in sehr geringem Umfang von ca. 8 mm in der H\u00f6he &#8211; nur gegen\u00fcber dem im Querschnittprofil als abgerundetes Dreieck ausgestalteten Griffsh\u00fclsen. Diese tragen jedoch weder zur Stabilit\u00e4t der Schiebegriffeinrichtung bei, noch sind sie aus ergonomischen Gr\u00fcnden wirklich notwendig (vgl. oben aa)). Sie erf\u00fcllen daher in konstruktiver Hinsicht vorrangig die Aufgabe, das nur lose aufgesteckte \u201eZ&#8220; gegen\u00fcber einer Verschiebung in axialer Richtung zu sichern, wenn s\u00e4mtliche vier Bauteile fest in einem Einkaufswagen montiert sind. Diese Funktion k\u00f6nnte jedoch ohne weiteres auch von Schrauben oder Nieten erf\u00fcllt werden, die unterhalb des Deckels des \u201eZ&#8220; in die Metallstange getrieben werden.<br \/>\nEin einheitliches Bauteil im Sinne eines umfassenden \u201eM\u00fcnzschlosses&#8220; liegt aber auch aufgrund der fehlenden Vormontage vor. Die vier nur locker zusammensteckbaren Bestandteile erscheinen gerade nicht als einheitliches Bauteil. Sie k\u00f6nnen daher den Montagevorteil beim Einbau der Schiebegriffeinrichtung in den Einkaufswagen, auf den auch das OLG D\u00fcsseldorf in Abgrenzung zum Montageaufwand bei der Vormontage abstellt (Anlage K2, Seite 25\/26) gerade nicht leisten. Die Beklagte hat auch den kl\u00e4gerischen Vortrag unbestritten gelassen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinerlei Montagezeitvorteil gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen L\u00f6sungen bietet. Dies erscheint auch nicht unplausibel: Das Aufstecken von drei verschiedenen Bauteilen auf ein Rohr und dessen Einbau mit den im labilen Zustand befindlichen drei Bauteilen in einen Einkaufswagen d\u00fcrfte dem Aufstecken und Festnieten\/Schrauben eines Bauteils auf ein Rohr und anschlie\u00dfenden Einbau der so fixierten Kombination beider Bauteile in den Einkaufswagen vom Montageaufwand her kaum vorzuziehen sein.<br \/>\nc) Da insgesamt die Kombination von Schloss und Schiebestange kein einheitliches \u201eM\u00fcnzschloss&#8220; im Sinne des Patentanspruchs 1 darstellt, k\u00f6nnen die aufgesteckten Griffh\u00fclsen auch nicht als dessen Schiebegriffelemente angesehen werden.<br \/>\nd) Auch die bei Nichtvorliegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Merkmale des Patentanspruchs noch denkbare \u00e4quivalente Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch das angegriffene Ausf\u00fchrungsbeispiel liegt nicht vor: Da das \u201eXY&#8220; von den entscheidenden Merkmalen 4 und 5 des Patentanspruchs gerade deshalb keinen Gebrauch macht, weil die Vorteile nicht erf\u00fcllt sind, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung erst auszeichnen sollen, kann schon nicht von einer Gleichwertigkeit der gefundenen L\u00f6sung gegen\u00fcber der patentgem\u00e4\u00dfen ausgegangen werden.<br \/>\n2. Vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<br \/>\n3. Streitwert: \u00a7\u00a7 3 ff. ZPO, 12 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 558 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 1. 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