{"id":2908,"date":"2006-11-30T17:00:45","date_gmt":"2006-11-30T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2908"},"modified":"2016-04-26T13:52:29","modified_gmt":"2016-04-26T13:52:29","slug":"4a-o-52205-traeger-fuer-fensterrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2908","title":{"rendered":"4a O 522\/05 &#8211; Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0536<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. November 2006, Az. 4a O 522\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nTr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen bzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Tr\u00e4gern, bei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 1989 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\n&#8211; wobei die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;<br \/>\n&#8211; wobei von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 03. Mai 1991 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 01. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Januar 1989 bis zum 02. Mai 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\n&#8211; wobei sich die Verpflichtung des Beklagten zu 3) nur auf seit dem 17. April 1997 begangene Handlungen bezieht;<br \/>\n&#8211; wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 01. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des europ\u00e4ischen Patents 0 296 xxx (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaber Frau Christa Maria O und Herr Helmut O, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, sind. Der deutsche Teil des Klagepatents wird bei dem deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 37 69 xxx.9 gef\u00fchrt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t eines deutschen Gebrauchsmusters vom 20. Juni 1987 am 09. November 1987 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 28. Dezember 1988 durch das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 03. April 1991.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, betrifft Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen, mit denen mehrere Fensterrahmen an den Holmen miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. Der im vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen, bei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger (1) aus zwei gleichen aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern (7, 8), die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz (6, 6\u00b4) nach au\u00dfen offen sind, wobei das Flachprofil (9) jedem Schlitz (14, 15) eines Holmes (13) zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10, 11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14, 15) eingreifen kann.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Figur der Klagepatentschrift wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), &#8211; die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu 1) &#8211; vertreibt Fensterprofile bzw. Fensterrahmen, deren Aufbau sich aus dem als Anlage K4 vorgelegten Prospektblatt \u201eKoppelungsprofile\u201c der Beklagten ergibt. Diese Fensterprofile bzw. Fensterrahmen werden im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet.<br \/>\nDie Anlage K4 ist im Anschluss wiedergegeben. Die gegen\u00fcber dem Prospektblatt handschriftlich hinzugef\u00fcgten Bezugsziffern stammen von der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten, dass der deutsche Teil des Klagepatents in Kraft steht und stellen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann die Beklagten auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung in Anspruch nehmen, Art. 64 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a; 140b PatG; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (\u00a7 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 PatG).<br \/>\nDass der deutsche Teil des Klagepatents in Kraft steht, wie in Klageerwiderung und Duplik bestritten, haben die Beklagten nach Vorlage des aktuellen Auszugs aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts als Anlage K7 durch die Kl\u00e4gerin im Termin nicht mehr substantiiert in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen, mit denen mehrere Fensterrahmen an den Holmen miteinander verbunden werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie gattungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger zeichnen sich nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift dadurch aus, dass ein mit dem jeweiligen Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mit mindestens einem Schlitz versehen ist, der in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verl\u00e4uft (Anlage K1, Spalte 1 Zeile 3-8; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Klagepatentschrift, Anlage K1). Holme an Fensterrahmen seien in der Regel als Hohlprofile aus Kunststoff gefertigt und verf\u00fcgten \u00fcber einen inneren Metallkern, der regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls als Hohlprofil ausgebildet sei. Im Stand der Technik erfolge die Verbindung mehrerer solcher Holme \u00fcber Ankerschrauben, die die Holme gegen ein zwischen den benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen angeordnetes Hohl- oder Vollprofil z\u00f6gen und damit an der glatten Oberfl\u00e4che dieser Tr\u00e4ger anpressten (Spalte 1 Zeile 18-23). Ebenfalls bereits bekannt gewesen sei es, dass die L\u00e4ngsseiten der Tr\u00e4ger \u00fcberstehen und auf den sich gegen\u00fcberliegenden und den jeweiligen Holmen zugewandten Seiten L\u00e4ngsrippen aufweisen konnten. In diese L\u00e4ngsrippen konnten dann entsprechende L\u00e4ngskanten einer Abdeckkappe einrasten (Spalte 1 Zeile 23-30).<br \/>\nDiese Anordnung aus dem Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift als in thermischer Hinsicht unbefriedigend. Die Verbindung der Holme zweier Fensterrahmen m\u00fcsse so ausgestaltet sein, dass sie die auf die Fensterelemente einwirkenden Winddruckkr\u00e4fte aufnehmen kann, wasserdicht und m\u00f6glichst schlecht w\u00e4rmeleitend ist. Mit den Vorrichtungen nach dem Stand der Technik k\u00f6nne keine befriedigende Abdichtung gegen Feuchtigkeit erfolgen. Zudem k\u00f6nnten auftretende Kr\u00e4fte von einem solchen Tr\u00e4ger zwar aufgenommen werden, es fehle aber an einer befriedigenden Einleitung der Kr\u00e4fte in den Verbund der Fensterrahmen, die Verformungen der Holme der Fensterrahmen und ihre \u00dcbertragung als Scherkr\u00e4fte \u00fcber die Zuganker vermeiden k\u00f6nnte. Dadurch werde der Fensterrahmen in sich instabil und beweglich. Schlie\u00dflich kritisiert die Klagepatentschrift die Herstellung der bekannten Tr\u00e4ger als teuer (Spalte 1 Zeile 31-51).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Tr\u00e4ger der eingangs beschriebenen Art vorzuschlagen, mit dem die auf den Fensterrahmen einwirkende Belastung sicher aufgenommen werden kann, der billiger herstellbar ist, eine sichere Abdichtung gegen Feuchtigkeit erm\u00f6glicht und auch eine bessere thermische Isolation erlaubt (so auch die Aufgabenstellung gem\u00e4\u00df Spalte 1 Zeile 52-58).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\nTr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen und dergleichen, bei denen<br \/>\n1. ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist;<br \/>\n2. der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht;<br \/>\n3. der Tr\u00e4ger zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern (7, 8) aufweist, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz (6, 6\u00b4) nach au\u00dfen offen sind;<br \/>\n4. das Flachprofil mindestens einen Rastersteg (10, 11) aufweist, der jedem Schlitz eines Holmes (13) zugeordnet ist und in den genannten Schlitz (14, 15) eingreifen kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist die Verwirklichung des Merkmals 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Recht nicht umstritten, so dass sich insoweit weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch auch die Merkmale 2 bis 4.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 2:<br \/>\nMit Merkmal 2 verfolgt die technische Lehre des Klagepatents den Zweck, auf m\u00f6glichst wirtschaftliche Weise aus den zwei gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) sowohl die beiden Hohlkammern nach Merkmal 3 als auch den mindestens einen Rastersteg nach Merkmal 4 bilden zu k\u00f6nnen. Zur Erreichung dieses Zwecks kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich der fertige Tr\u00e4ger aus zwei urspr\u00fcnglich einmal getrennten Flachprofilen zusammensetzt, wie es das in der Figur des Klagepatents dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, oder ob der Tr\u00e4ger aus einem einheitlichen, in der Mitte in L\u00e4ngsrichtung um 180\u00b0 herumgebogenen Flachprofil mit zwei gleichen Schenkeln gebildet wird. Der fig\u00fcrlichen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform liegt zwar offenbar die Vorstellung zugrunde, dass sich der fertige Tr\u00e4ger aus zwei urspr\u00fcnglich getrennten Walzprofilen zusammensetzt. Dies hat aber in den Anspruchsmerkmalen, die Grundlage der Auslegung sind, keinen Niederschlag gefunden, der es rechtfertigen w\u00fcrde, unter \u201ezwei gleichen, aber spiegelbildlich zu einander angeordneten Flachprofilen (9)\u201c, aus denen der Tr\u00e4ger besteht, nur zwei im Ausgangspunkt getrennte Flachprofile verstehen zu k\u00f6nnen. In Gestalt der zwei gleichen Schenkel eines in L\u00e4ngsrichtung mittig um 180\u00b0 gebogenen Flachprofils stehen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in gleicher Weise zwei Flachprofile in funktionaler Hinsicht zur Verf\u00fcgung, mit denen zwei Hohlkammern und mindestens ein Rastersteg zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen. Die eine Hohlkammer, in der Anlage K4 von der Kl\u00e4gerin mit der Bezugsziffer (7) versehen, entsteht zwischen den Enden der Schenkel, die einander so eng gegen\u00fcberliegen, dass ein L\u00e4ngsschlitz entsteht, der die Hohlkammer in der einen Richtung begrenzt, w\u00e4hrend sie zur Mitte des Tr\u00e4gers hin von der Verhakung der beiden Schenkel begrenzt wird. Aus den Endbereichen der Schenkel wird ein beidseitiger Rastersteg (Anlage K4: Bezugsziffern 10 und 11) gebildet. Die andere Kammer (Anlage K4: Bezugsziffer 8) entsteht im Umfaltbereich des Walzprofils durch insgesamt dreifaches Umfalten um jeweils 180\u00b0 in abwechselnder Richtung.<br \/>\nDie Beschreibung (Spalte 2 Zeile 15-24) weist darauf hin, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger sehr einfach als ununterbrochenes Walzprofil und damit au\u00dferordentlich kosteng\u00fcnstig hergestellt werden k\u00f6nne. Das Walzprofil m\u00fcsse lediglich auf eine gew\u00fcnschte L\u00e4nge abgeschnitten werden, worauf dann die abgeschnittenen Teile spiegelbildlich, also sozusagen R\u00fccken an R\u00fccken, gegeneinander gelegt und in L\u00e4ngsrichtung ausgerichtet unl\u00f6sbar miteinander verbunden w\u00fcrden, beispielsweise durch eine Punktschwei\u00dfung. Wenn die Beklagten aus dieser Beschreibungsstelle ableiten m\u00f6chten, dass es sich in patentgem\u00e4\u00dfer Weise auch urspr\u00fcnglich um zwei getrennte Flachprofile handeln m\u00fcsse, aus denen sich der Tr\u00e4ger zusammensetze, so dass ein einst\u00fcckiges Flachprofil, dessen gleiche Schenkel wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um 180\u00b0 umgelegt werden, aus dem Anwendungsbereich des Klagepatents herausfalle, ist dem nicht zu folgen. Der Vorteil einer kosteng\u00fcnstigen Herstellung ist der Verwendung eines Flachprofils anstelle eines Hohl- oder Vollprofils bereits immanent und h\u00e4ngt nicht davon ab, ob der Tr\u00e4ger zweist\u00fcckig oder einst\u00fcckig ausgestaltet ist, wobei die Ausbildung aus einem einst\u00fcckigen Flachprofil lediglich die Notwendigkeit eines Umfaltens des einen Schenkels auf den anderen um 180\u00b0 mit sich bringt. Diesem Erfordernis eines Umfaltens entspricht bei der technischen Lehre des Klagepatents die Herstellung einer unl\u00f6sbaren Verbindung der beiden Flachprofile, beispielsweise durch Punktschwei\u00dfen. Erhalten bleibt aber auch bei einem umzufaltenden einheitlichen Flachprofil der Preisvorteil in der Herstellung. Denn im Stand der Technik, den die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt, waren die Tr\u00e4ger zwischen zwei benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen als Hohl- oder Vollprofil ausgebildet (Spalte 1 Zeile 21f.). Demgegen\u00fcber bringt die Herstellung aus einem Flachprofil den Vorteil mit sich, dass Flachprofile als ununterbrochenes Walzprofil und damit vergleichsweise kosteng\u00fcnstig hergestellt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr diesen Preisvorteil in der Herstellung ist es aber irrelevant, ob zwei urspr\u00fcnglich getrennte Flachprofile \u201eR\u00fccken an R\u00fccken\u201c gegeneinander gelegt und dort miteinander verbunden werden, wie es die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zeigt, oder ob ein einst\u00fcckiges Flachprofil in der erforderlichen Weise geformt wird. Es ist nicht erkennbar, dass der durch ein Umfalten eines bereits urspr\u00fcnglich einst\u00fcckigen Flachprofils entstehende Aufwand gr\u00f6\u00dfer w\u00e4re als eine in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte anderweitige unl\u00f6sbare Verbindung zweier getrennter Flachprofile, beispielsweise durch eine Punktschwei\u00dfung.<br \/>\nDer Fachmann erkennt daher, dass die Anweisung des Merkmals 2, dass der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen \u201ebesteht\u201c, nur einen Aspekt des fertigen Tr\u00e4gers hinsichtlich seiner Geometrie, nicht hingegen die Frage betrifft, ob die verwendeten Flachprofile urspr\u00fcnglich zwei- oder einst\u00fcckig ausgebildet waren. Es muss sich, wie f\u00fcr den Fachmann aus der Blickrichtung des fertigen Tr\u00e4gers ersichtlich ist, allein deshalb notwendigerweise um \u201ezwei\u201c Flachprofile handeln, weil nur durch mehr als ein einzelnes Flachprofil in funktionaler Hinsicht die erforderlichen Hohlkammern nach Merkmal 3 gebildet werden k\u00f6nnen. Damit kann den Beklagten nicht in ihrer Annahme gefolgt werden, der Erfinder des Klagepatents, der die M\u00f6glichkeit der Umformung eines einst\u00fcckigen Profils entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gekannt habe, sei durch die Anweisung \u201ezweier\u201c Flachprofile aus Kostengr\u00fcnden bewusst davon abgegangen, ein einst\u00fcckiges Flachprofil mit zwei korrespondierenden Schenkeln umzuformen, und habe eine zweist\u00fcckige Ausbildung urspr\u00fcnglich getrennter und erst durch Zusammenf\u00fcgen verbundener Flachprofile gefordert.<br \/>\nDass der Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem einst\u00fcckigen spiegelsymmetrischen Profil besteht, dessen zwei Schenkel aufeinander umgefaltet wurden, vermag an der Merkmalsverwirklichung daher nichts zu \u00e4ndern. Die in Anlage K4 zu erkennende \u201eVerhakung\u201c der beiden Schenkel im linken Bereich der Darstellung steht der Spiegelbildlichkeit im Sinne des Merkmals 2 schlie\u00dflich nicht entgegen. Die \u201eVerhakung\u201c stellt lediglich die Verbindung der im \u00dcbrigen v\u00f6llig gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilschenkel dar. Die Merkmale der \u201eGleichheit\u201c und der \u201eSpiegelbildlichkeit\u201c betreffen erkennbar nur die funktionalen Elemente des Tr\u00e4gers, aus denen sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile ergeben. Dies sind aber nur die in einem Abstand parallel zueinander in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die \u00fcber je einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind (Merkmal 3), und der Rastersteg nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 4. Zur Art und Weise der Verbindung der beiden Flachprofile erkl\u00e4rt sich das Klagepatent nicht weitergehend, als dass die beiden Profile in L\u00e4ngsrichtung ausgerichtet unl\u00f6sbar, z.B. durch eine Punktschwei\u00dfung, miteinander verbunden werden (Spalte 2 Zeile 22-24). Die genaue Art der Verbindung ist damit in das Belieben des Fachmanns gestellt und schlie\u00dft eine Verhakung mittels zus\u00e4tzlicher hakenf\u00f6rmiger Elemente mit ein. Im Bereich der Hohlkammern und des Rasterstegs sind beide Flachprofilh\u00e4lften aber sowohl gleich als auch spiegelsymmetrisch ausgebildet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 3:<br \/>\nMerkmal 3 fordert zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind. W\u00e4hrend die Hohlkammern der Isolierung des Tr\u00e4gers dienen, sollen die L\u00e4ngsschlitze der Kammern Stege ihnen zugeordneter Abdeckkappen aufnehmen (vgl. Spalte 2 Zeile 28-31), die wiederum zur sicheren Abdichtung gegen Feuchtigkeit und besseren Isolation beitragen beziehungsweise entsprechende erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glichen sollen (vgl. Spalte 2 Zeile 52-57 und Spalte 4 Zeile 20-35). Die Anzahl zweier Hohlkammern steht erkennbar in Zusammenhang damit, dass die Abdeckkappen beidseitig des Tr\u00e4gers und der Fensterrahmen in den L\u00e4ngsschlitzen der Hohlkammern sollen aufgenommen werden k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr sind, weil der Verbund aus Tr\u00e4ger und benachbarten Fensterrahmen zwei nach au\u00dfen zu sch\u00fctzende Seiten aufweist, auch zwei Hohlkammern mit L\u00e4ngsschlitzen erforderlich.<br \/>\nDamit schlie\u00dft es Merkmal 3 aber keineswegs aus, weitere Hohlkammern im Bereich zwischen den beiden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hohlkammern vorzusehen, die damit gleichsam zu \u201e\u00e4u\u00dferen Hohlkammern\u201c werden. Dass weitere Hohlkammern nicht aus dem Patentanspruch 1 herausf\u00fchren, belegt auch Unteranspruch 2, der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen ist und ein Aneinanderliegen der Flachprofile im Bereich zwischen beiden \u00e4u\u00dferen Hohlkammern vorsieht. Damit zeigt er zugleich, dass eine weitere Hohlkammer, die \u2013 wie die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform illustriert \u2013 ohne ein Aneinanderliegen der beiden Flachprofile nach Unteranspruch 2 zwangsl\u00e4ufig entst\u00fcnde, Anspruch 1 nicht entgegensteht. Denn einer Einschr\u00e4nkung durch Unteranspruch 2 h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn bereits der (Haupt-) Anspruch 1 eine weitere Hohlkammer ausschl\u00f6sse.<br \/>\nDie Zahlenangabe \u201ezwei\u201c ist damit entgegen der Ansicht der Beklagten nach dem insoweit entscheidenden konkreten technischen Kontext der technischen Lehre des Schutzrechts (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 517f. \u2013 Schneidmesser I und GRUR 2002, 519, 521f. \u2013 Schneidmesser II) nicht abschlie\u00dfend. Sie k\u00f6nnte nur dann als abschlie\u00dfende Zahlenangabe interpretiert werden, wenn sie einen bestimmten Bereich als patentgesch\u00fctzt gegen\u00fcber einem au\u00dferhalb des beanspruchten Patentschutzes liegenden Bereich abgrenzen w\u00fcrde. Durch den in der Beschreibung (Spalte 2 Zeile 28-31) offenbarten Zweck der ausdr\u00fccklich geforderten \u201ezwei Hohlkammern\u201c, mit ihren L\u00e4ngsschlitzen den Steg jeweils einer Abdeckkappe aufzunehmen, werden weitere, im Bereich zwischen den nach der technischen Lehre erforderlichen Hohlkammern gelegene Hohlkammern gerade nicht ausgeschlossen.<br \/>\nDa weitere Hohlkammern mithin nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents herausf\u00fchren, ist es f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 3 auch irrelevant, dass die (patentrechtlich unerhebliche) mittlere Kammer \u00fcber keinen L\u00e4ngsschlitz verf\u00fcgt, mittels dessen sie nach au\u00dfen offen ist. Soweit die Beklagten darauf hinweisen lie\u00dfen, durch die mittlere Hohlkammer werde im Vergleich zu aneinander liegenden Flachprofilen des Tr\u00e4gers eine bessere Isolierung erzielt, mag darin ein zus\u00e4tzlicher Vorteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen, die auf eine zus\u00e4tzliche mittlere Kammer nicht notwendiger Weise fordert. Aus dem Schutzbereich des Klagepatents f\u00fchrt eine durch die Aufnahme zus\u00e4tzlicher Merkmale verbesserte Ausf\u00fchrungsform gleichwohl nicht hinaus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 4:<br \/>\nSchlie\u00dflich stellt die Beklagte zu Unrecht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber mindestens einen Rastersteg verf\u00fcgt, der jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet ist und in dessen Schlitz eingreifen kann. In Gestalt der beiderseitigen Ausnehmungen am linken Ende des Tr\u00e4gers, die in dem Prospektblatt nach Anlage K4 von der Kl\u00e4gerin mit den Bezugsziffern (10) und (11) versehen wurden, weist der angegriffene Tr\u00e4ger einen Rastersteg auf, der korrespondierenden Schlitzen der an dem Tr\u00e4ger anliegenden Holme (in der Abbildung auf Anlage K4 unten mit den Bezugsziffern (14) und (15) bezeichnet) zugeordnet ist und in diese eingreifen kann. \u201eMindestens\u201c ein Rastersteg kann auch \u201egenau\u201c ein Rastersteg sein.<br \/>\nSollte das Bestreiten der Merkmalsverwirklichung durch die Beklagten dahin gehen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht jedem Schlitz eines Holmes auch ein Rastersteg zugeordnet, weil auf der rechten Seite der Darstellung unten der Anlage K4 die Holme zwar Schlitze aufweisen, in diese jedoch kein korrespondierender Rastersteg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingreift, w\u00e4re dem nicht zu folgen. Dem Klagepatent kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass es unter funktionalen Gesichtspunkten \u201eunn\u00f6tige\u201c Schlitze in Holmen, denen kein Rastersteg zugeordnet ist, vermeiden m\u00f6chte. Es ist aus Sicht der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre irrelevant, wenn an den mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger zu verbindenden Holmen weitere Schlitze vorhanden sind, in die kein Rastersteg des Tr\u00e4gers eingreift und die daher f\u00fcr die erstrebte, auch unter seitlicher Krafteinwirkung feste Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und benachbarten Fensterrahmen nicht wirksam werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs 1 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagten zu 2) und 3) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1), die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<br \/>\nF\u00fcr den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte zu 1) als tats\u00e4chliche Benutzerin der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG). Die Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1), die von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht haben und die in der Zeit vom 28. Januar 1989 (d.h. ab einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents) bis zum 02. Mai 1991 (entsprechend einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents) vorgenommen worden sind, eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen.<br \/>\nDie genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Zugleich sind die Beklagten verpflichtet, zu den nach Ziffer I. 2. a) und b) geschuldeten Angaben Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen, durch Einsicht in die Belege die Verl\u00e4sslichkeit der Auskunftserteilung zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich dar\u00fcber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG ist die Beklagte zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0536 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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