{"id":2904,"date":"2006-03-21T17:00:14","date_gmt":"2006-03-21T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2904"},"modified":"2016-04-26T13:49:18","modified_gmt":"2016-04-26T13:49:18","slug":"4a-o-48205-thermische-behandlung-von-insektenstichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2904","title":{"rendered":"4a O 482\/05 &#8211; Thermische Behandlung von Insektenstichen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0533<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2006, Az. 4a O 482\/05<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu 3. bis 6. aus der Klageschrift abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 231 xxx B1, betreffend eine Einrichtung zur lokalen thermischen Behandlung von Insektenstichen und -bissen (nachfolgend: Streitpatent). Eingetragene Erfinder dieses \u2013 auch Stichheiler genannten \u2013 medizinischen Ger\u00e4ts sind die Herren Rainer K, Prof. Dr. Dietmar E und Hansgeorg S. Die europ\u00e4ische Patentanmeldung, die zur Erteilung des Streitpatents f\u00fchrte, ging aus einer PCT-Anmeldung hervor, die die deutsche Patentanmeldung DE 199 54 xxx A1 vom 11.11.1999 weiterf\u00fchrte.<br \/>\nDie europ\u00e4ische Patentanmeldung wurde am 21.08.2002 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin erwarb diese kraft Vertrags vom 08.04.2004 von den damaligen Inhabern, bewirkte die Umschreibung auf sich und lie\u00df das Streitpatent in den im urspr\u00fcnglichen Antrag zu 1. genannten Staaten in Kraft setzen. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 15.09.2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin bietet unter der Bezeichnung \u201ebite away\u201e ein Produkt an, das von dem Streitpatent Gebrauch macht.<br \/>\nAnspruch 1 des Streitpatents lautet in der deutschen Verfahrenssprache wie folgt:<br \/>\nEinrichtung zur lokalen thermischen Behandlung von Insektenstichen und -bissen, die mittels W\u00e4rmeeintrag auf die Einstichstelle einwirkt, wobei<br \/>\na) die Einrichtung ein Heizelement (1) umfasst, das als elektrische Heizplatte (2) ausgef\u00fchrt ist, die durch eine Spannungsquelle (3) gespeist wird,<br \/>\nb) die Heizplatte (2) in einer Aufheizphase auf eine maximale Temperatur aus einem Bereich von 50 bis 65\u00b0C, vorzugsweise 55 bis 60\u00b0C, erhitzbar ist und die maximale Temperatur in einer Heizphase f\u00fcr einen Zeitraum von 2 bis 12 s, vorzugsweise 3 bis 6 s, aufrechterhalten werden kann,<br \/>\nc) mit dem Heizelement (1) ein Temperatursensor (4) und eine Steuereinrichtung verbunden sind, wobei das vom Temperatursensor (4) erzeugte elektrische Signal der Steuereinrichtung (5) zugef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass mit der Steuereinrichtung das Aufheizen der Heizplatte (2) auf die maximale Temperatur und die Dauer der Aufrechterhaltung der maximalen Temperatur gesteuert wird.<\/p>\n<p>Die Produktion und Vermarktung dieser und einer zweiten (nicht zur Patenterteilung gelangten) Variante des Stichheilers war in der Phase ihrer Entwicklung im Auftrag der Patentanmelder durch die XYZ mbH Gesellschaft f\u00fcr angewandte Technik betrieben worden. Die XYZ mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) fiel im Jahre 2002 in Insolvenz. In ihrem Verm\u00f6gen befanden sich zu diesem Zeitpunkt auch verkaufsfertige Stichheiler und diverse Einzelteile, deren Umfang aus dem als Anlage K3 zu den Akten gereichten \u201eVerm\u00f6gensverzeichnis mit Summen\u201e vom 24.06.2002 hervorgeht.<br \/>\nDie Beklagte erwarb kraft Kaufvertrags vom 09.04.2003 aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin eine zwischen den Parteien im einzelnen umstrittene Menge von Stichheilern, die die Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Streitpatentes unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, sowie Komponenten f\u00fcr die Montage solcher Stichheiler. Die als Anlage K4 vorgelegte \u201eAnlage zum Kaufvertrag vom 09.04.2003\u201e weist unter der \u00dcberschrift \u201eMosDef-Mausteile\u201e (\u201eMosDef\u201e ist die Vertriebsbezeichnung der Stichheiler) 1.049 St\u00fcck \u201eMaus verpackt\u201e und 289 St\u00fcck \u201eMaus (ohne Verpackung)\u201e sowie diverse Komponenten und Einzelteile auf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K4 verwiesen. In einer \u201e\u00dcbersicht \u00fcber verkaufte Stichheiler\u201e (Anlage K5) ist neben Angaben zu anderen Abnehmern f\u00fcr die Beklagte unter dem Datum 09.04.2003 eine Menge von 1.338 St\u00fcck aufgef\u00fchrt.<br \/>\nBei dem Erwerb der Streitpatentanmeldung verpflichtete sich die damals noch in Gr\u00fcndung befindliche Kl\u00e4gerin unter dem 08.04.2004 in einem \u201eZusatz zum Patentkauf- und \u00dcbertragungsvertrag\u201e (Anlage K6) gegen\u00fcber den Inhabern des Streitpatentes, keinerlei Schritte gegen das Recht der Beklagten zur Vermarktung der aus der Insolvenzmasse der XYZ mbH stammenden Stichheiler \u201eMosDef\u201e zu unternehmen.<br \/>\nMit patentanwaltlichem Schreiben vom 01.06.2004 (Anlage K7) machte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf die bevorstehende Patenterteilung aufmerksam und bat sie um Mitteilung, wie viele Stichheiler aus der Insolvenzmasse noch zum Verkauf st\u00fcnden. Diese Auskunftsbitte wies die Beklagte unter dem 11.06.2004 mit Hinweis auf die noch ausstehende Patenterteilung zur\u00fcck (Anlage K8).<br \/>\nNach Erteilung des Streitpatentes lie\u00df die Beklagte mit Schreiben vom 21.09.2004 (Anlage K9) mitteilen, dass sie eine Gesamtmenge von 44.910 Stichheilern \u00fcbernommen habe, von denen 9.500 St\u00fcck vermarktet seien. Mit Schreiben vom 27.10.2004 (Anlage B3) zweifelte sie die Ma\u00dfgeblichkeit des Verm\u00f6gensverzeichnisses vom 24.06.2002 (Anlage K3) im Hinblick auf zwischenzeitliche Bestandsver\u00e4nderungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags am 09.04.2003 an. Nachdem die Beklagte unter dem 10.11.2004 (Anlage K10) patentanwaltlich zugesagt hatte, sich um die Aufkl\u00e4rung der beanstandeten Differenzen zu bem\u00fchen, antwortete sie mit Schreiben vom 18.11.2004 (Anlage B4) und verwies darauf, dass der Kaufvertrag nur die \u201ewerthaltigen Lagerpositionen\u201e auff\u00fchre, sie mit dem insgesamt \u00fcbernommenen Inventar hingegen auch eine Vielzahl von im Kaufvertrag nebst Anlagen nicht aufgef\u00fchrten Bauteilen f\u00fcr Stichheiler aus der Insolvenzmasse erworben habe. Welche Anzahl von Stichheilern sich daraus herstellen lasse, k\u00f6nne vorerst, wie im Schreiben vom 21.09.2004 geschehen, nur gesch\u00e4tzt werden. Mit Schreiben vom 30.11.2004 (Anlage B5) teilte die Beklagte mit, bis zum damaligen Zeitpunkt lediglich aus der Insolvenzmasse erworbene Stichheiler ver\u00e4u\u00dfert zu haben.<br \/>\nDa zwischenzeitlich MosDef-Stichheiler unter Angabe der Beklagten als Hersteller durch verschiedene H\u00e4ndler angeboten wurden, wobei die Stichheiler zum Teil auch als \u201epatentiertes HighTech Medizinprodukt\u201e bzw. \u201epatentiertes high tech Medizinger\u00e4t\u201e beworben wurden (so gem\u00e4\u00df Anlagen K13 bis K15), ging die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich gegen diese H\u00e4ndler vor. Die PARALYSIERT Gro\u00dfhandelsgesellschaft mbH (Hamburg) gab unter dem 08.07.2005 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, mit der sie sich verpflichtete, die Stichheiler in Werbeschriften nicht mehr als patentiertes Medizinger\u00e4t zu bewerben (Anlage B10). Die Aussage der H\u00e4ndler, es handele sich um ein \u201epatentiertes HighTech Medizinprodukt\u201e (bzw. -ger\u00e4t), geht auf eine dahingehende Werbeaussage in einem Flyer der Beklagten zur\u00fcck, den diese ihren Vertriebspartnern auf Wunsch \u00fcberl\u00e4sst. Die bereits zum damaligen Zeitpunkt patentanwaltlich vertretenen Parteien korrespondierten im Juli und August 2005 \u00fcber die Berechtigung der Beklagten, die oben geschilderten Werbeaussagen zu t\u00e4tigen. Insoweit wird auf die als Anlagen B10 sowie K16 bis K19 zu den Akten gereichten wechselseitigen Schreiben verwiesen.<br \/>\nUnter dem 15.07.2005 beantragte die Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Kl\u00e4gerin, mit der es dieser durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.08.2005 (Anlage B2) untersagt wurde, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vertriebspartner oder Abnehmer der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Stichheilers \u201eMosDef\u201e im Hinblick auf das europ\u00e4ische Patent EP 1 231 xxx B1 oder ein daraus resultierendes nationales Patent zu verwarnen und aufzufordern, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Stichheilers \u201eMosDef\u201e im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere auf Werbeschriften, darauf zu verweisen, dass es sich um ein patentiertes Medizinger\u00e4t handelt, sofern es sich dabei um das europ\u00e4ische Patent EP 1 231 xxx B1 oder ein daraus resultierendes nationales Patent handelt. Auf den Widerspruch der Kl\u00e4gerin hielt das Landgericht Hamburg die einstweilige Verf\u00fcgung mit Urteil vom 14.10.2005 (vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.12.2005) aufrecht. Das Verf\u00fcgungsverfahren ist in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, bei der in Anlage K4 mit 17.632 St\u00fcck genannten Position \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e handele es sich nur um Oberteile mit Lichtemitterdioden, Schalter und drei Anschlussleitern. Die Steuerungselektronik sei bei diesen Komponenten nicht enthalten gewesen.<br \/>\nMit der vorliegenden, zun\u00e4chst bei dem Landgericht Braunschweig eingereichten Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Auskunft \u00fcber die St\u00fcckzahl der aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin erworbenen und von dem Streitpatent Gebrauch machenden sowie der zwischenzeitlich vermarkteten Stichheiler sowie auf Unterlassung der in den nachfolgenden Antr\u00e4gen genannten Vermarktungshandlungen in Anspruch.<br \/>\nIm fr\u00fchen ersten Termin vom 06.12.2005 vor der Kammer hat die Beklagte das Anerkenntnis bez\u00fcglich der Auskunftsanspr\u00fcche zu 1. und 2. der Klageschrift erkl\u00e4rt. Am 06.12.2005 ist insoweit Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 40ff. GA) ergangen. Die Parteien stellen in Bezug auf den anerkannten Teil wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Medizinger\u00e4tes zur Behandlung von Insektenstichen in gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere auf Werbeschriften, darauf zu verweisen, dass die Beklagte Hersteller des Medizinger\u00e4tes ist, sofern dabei das europ\u00e4ische Patent EP 1 231 xxx A1 oder ein daraus resultierendes nationales Patent benutzt wird;<br \/>\n2. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Medizinger\u00e4tes zur Behandlung von Insektenstichen in gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere auf Werbeschriften, darauf zu verweisen, dass es sich um ein patentiertes Medizinger\u00e4t handelt, sofern es sich dabei um das europ\u00e4ische Patent EP 1 231 xxx A1 oder ein daraus resultierendes nationales Patent handelt;<br \/>\n3. den Vertrieb von Werbeschriften mit dem Herstellerhinweis nach Ziffer 1 und \/ oder der Patentber\u00fchmung nach Ziffer 2 zu stoppen und nicht verteilte Werbeschriften einzuziehen;<br \/>\n4. mit dem Vertrieb des Medizinger\u00e4tes beauftragte H\u00e4ndler, ausgenommen die PARALYSIERT Gro\u00dfhandelsgesellschaft mbH, Hamburg, die ebenfalls das europ\u00e4ische Patent EP 1 231 xxx B1, in Kraft in AT, BE, CH, DE, DK, ES, FI, FR, GB, IT, NL, PT und SE, ber\u00fchmen und \/ oder die Kl\u00e4gerin als Hersteller benennen, soweit das unter Ziffer 1 benannte Patent ber\u00fchmt oder benutzt wird, aufzufordern, auch den Vertrieb von Werbeschriften zu stoppen und nichtverteilte Werbeschriften einzuziehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, der Zul\u00e4ssigkeit des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf den verbliebenen Klageantrag zu 2. und die auf ihn r\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge zu 3. und 4. stehe das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren umgekehrten Rubrums entgegen.<br \/>\nSie behauptet, aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin nicht lediglich 1.338 endmontierte Stichheiler erworben zu haben, sondern mit dem vorhandenen Warenbestand auch eine erheblich gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Komponenten und Bauteilen zur Herstellung von streitpatentgem\u00e4\u00dfen Stichheilern. Wie sich aus der Anlage K4 ergebe, habe es sich dabei um 17.632 Mausoberteile (komplett ohne Batteriedeckel), 1.715 komplette Mausinnenteile, die nur noch in ein Geh\u00e4use h\u00e4tten eingesetzt werden m\u00fcssen, 1.500 Mausinnenteile (ohne Elektronik) und 1.584 Elektronikbauteile gehandelt. Weitere 1.000 St\u00fcck fertig montierte Stichheiler habe die Beklagte aus Best\u00e4nden der Gemeinschuldnerin von dem Insolvenzverwerter J aus G \u00fcbernommen. Die im Schreiben vom 21.09.2004 (Anlage K9) erteilte Auskunft \u00fcber \u201e44.910 Stichheiler\u201e sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass sie damals auch s\u00e4mtliche weiteren Komponenten f\u00fcr Stichheiler aus dem Warenlager der Gemeinschuldnerin zugrunde gelegt habe.<br \/>\nBei den unter der Position \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e aufgef\u00fchrten Komponenten handele es sich um komplett montierte Stichheiler, denen nur der Batteriefachdeckel fehlte.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist mit den verbliebenen, im Tatbestand aufgef\u00fchrten Klageantr\u00e4gen zul\u00e4ssig (I.), aber nicht begr\u00fcndet (II.). Die Kosten des Rechtsstreits sind &#8211; auch hinsichtlich der durch Anerkenntnisurteil erledigten Klageantr\u00e4ge zu 1. und 2. &#8211; insgesamt der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen (III.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist &#8211; \u00fcber die unzweifelhafte Zul\u00e4ssigkeit des oben wiedergegebenen Klageantrags zu 1. Hinaus &#8211; auch mit den verbliebenen Antr\u00e4gen zu 2., 3. und 4. zul\u00e4ssig. Der von der Beklagten erhobene Einwand entgegenstehender Rechtsh\u00e4ngigkeit nach \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht Hamburg (inzwischen in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngig bei dem Oberlandesgericht Hamburg) ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht Hamburg hat der Kl\u00e4gerin mit dem auf ihren Widerspruch durch Urteil vom 14.10.2005 aufrechterhaltenen Beschluss vom 19.08.2005 verboten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vertriebspartner oder Abnehmer der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Stichheilers \u201eMosDef\u201e im Hinblick auf das europ\u00e4ische Patent EP 1 231 xxx B1 oder ein daraus resultierendes nationales Patent zu verwarnen und aufzufordern, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Stichheilers \u201eMosDef\u201e im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere auf Werbeschriften, darauf zu verweisen, dass es sich um ein patentiertes Medizinger\u00e4t handelt, sofern es sich dabei um das europ\u00e4ische Patent EP 1 231 xxx B1 oder ein daraus resultierendes nationales Patent handelt.<br \/>\nUngeachtet der Frage, ob ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, dem ein entsprechender Verf\u00fcgungsanspruch zugrunde liegt, \u00fcberhaupt zur Rechtsh\u00e4ngigkeit des Hauptsacheanspruchs f\u00fchren kann (vgl. Z\u00f6ller \/ Greger, ZPO, 24. Auflage 2004, \u00a7 261 Rn. 2), liegt dem Verfahren vor dem Landgericht (Oberlandesgericht) Hamburg ein anderer Streitgegenstand zugrunde als dem vorliegenden Rechtsstreit. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand bestimmt durch den mit der Klage (bzw. dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung) geltend gemachten Anspruch und den diesem Anspruch zugrunde gelegten Lebenssachverhalt. Im Verfahren umgekehrten Rubrums geht es um Verbietungsrechte der Beklagten (dortigen Antragstellerin) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin (dortigen Antragsgegnerin), die unter Berufung auf eine vermeintliche Patentrechtsber\u00fchmung Vertriebspartner der Beklagten abgemahnt hatte, die von Werbeaussagen der Beklagten Gebrauch gemacht hatten. F\u00fcr die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnungen durch die Kl\u00e4gerin kam es inzident darauf an, ob die Beklagte zu den beanstandeten Werbeaussagen (\u201epatentiertes &#8230; Ger\u00e4t\u201e) berechtigt war. Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen darum, ob im umgekehrten Sinne die Kl\u00e4gerin von der Beklagten das Unterlassen bestimmter Werbeaussagen und in der Folge die Einwirkung der Beklagten auf ihre Vertriebspartner, ihrerseits derartige Werbeaussagen zu unterlassen, verlangen kann. F\u00fcr das Verf\u00fcgungsverfahren war bzw. ist die Frage, ob die Beklagte zu derartigen Werbeaussagen wettbewerbsrechtlich berechtigt war, also lediglich eine Vorfrage. Derartige Vorfragen pr\u00e4judizieller Art sind vom Streitgegenstand sowie in der Folge vom Umfang der materiellen Rechtskraft einer anderweitigen Entscheidung nicht erfasst. Pr\u00e4judizielle Rechtsverh\u00e4ltnisse und Vorfragen werden nur dann rechtskraftf\u00e4hig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren, etwa im Rahmen eines Feststellungsantrags, nicht dagegen, wenn \u00fcber sie nur als Vorfragen zu entscheiden war (Z\u00f6ller \/ Vollkommer, aaO, vor \u00a7 322 Rn. 34).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte weder ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Angabe der Herstellereigenschaft (1.) noch bezogen auf die Angabe zu, bei den beworbenen Stichheilern handele es sich um ein \u201epatentiertes\u201e Produkt (2.). Demzufolge fehlt es auch an einer weitergehenden Verpflichtung der Beklagten, entsprechend den Antr\u00e4gen zu 3. und 4. positiv t\u00e4tig zu werden (3.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3; 5; 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Zwischen den Parteien besteht zwar ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bez\u00fcglich des von der Beklagten vermarkteten Stichheilers, weil beide Parteien auf dem Markt f\u00fcr Medizinprodukte derartige Stichheiler, die von dem Streitpatent Gebrauch machen, anbieten. Die Kl\u00e4gerin vertreibt ein dem unter der Bezeichnung \u201eMosDef\u201e vertriebenen Stichheiler technisch vergleichbares Produkt unter der Bezeichnung \u201ebite away\u201e.<br \/>\nDie Beklagte betreibt aber keinen unlauteren Wettbewerb durch irref\u00fchrende Werbung, indem sie im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere auf Werbeschriften, darauf verweist, dass sie Hersteller des Stichheilers ist (\u00a7\u00a7 3; 5 UWG). Die Beklagte ist zur Herstellerangabe in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes nach \u00a7 5 Satz 1 und 3 des Medizinproduktegesetzes gesetzlich verpflichtet. Hersteller im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist diejenige nat\u00fcrliche oder juristische Person, die f\u00fcr die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist (\u00a7 3 Nr. 15 Medizinproduktegesetz). Dies gilt auch dann, wenn die genannten Handlungen tats\u00e4chlich durch Dritte vorgenommen werden. Durch die Herstellerangabe wird der angegebene \u201eHersteller\u201e im Sinne des Gesetzes f\u00fcr das erstmalige Inverkehrbringen des Medizinproduktes im haftungsrechtlichen Sinne verantwortlich.<br \/>\nWenn die Beklagte lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt, ihre Firma und Anschrift als \u201eHersteller\u201e anzugeben, kann aus der Tatsache, dass sie sich in Werbepublikationen und Produktverpackungen als \u201eHersteller\u201e bezeichnet, keine Irref\u00fchrung im Sinne des UWG abgeleitet werden. Denn die Angabe dient in diesem Fall gar nicht der Information dar\u00fcber, wer das betreffende Medizinprodukt tats\u00e4chlich hergestellt hat, sondern (nur) der Befolgung der gesetzlichen Pflicht zur Angabe des Herstellers im haftungsrechtlichen Sinne.<br \/>\nWollte man f\u00fcr den Tatbestand einer Irref\u00fchrung darauf abstellen, dass die Beklagte nicht zugleich dar\u00fcber aufkl\u00e4rt, dass sie nur Hersteller im gesetzlichen, nicht im tats\u00e4chlichen Sinne ist, k\u00e4me dies nur bei denjenigen Stichheilern in Betracht, die sie bereits fertig montiert aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin \u00fcbernommen hat. Bei denjenigen, die sie aus \u00fcbernommenen Komponenten zusammengesetzt hat, ist sie unproblematisch auch tats\u00e4chlicher Hersteller. Auch im Falle der ohne eigene Montage in den Verkehr gebrachten Stichheiler ist es f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise aber nicht erkennbar von Belang f\u00fcr die zu treffende Entscheidung zum Vertragsschluss (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 UWG), durch wen die tats\u00e4chliche Herstellung erfolgt ist. Auf ein Verschweigen der Angabe, wer m\u00f6glicherweise abweichend von der Beklagten der tats\u00e4chliche Hersteller ist, kann zur Begr\u00fcndung einer Irref\u00fchrung nicht abgestellt werden. Aus denselben Gr\u00fcnden ist es von der Beklagten nicht zu verlangen, der Herstellerangabe den Zusatz \u201e(Hersteller) im Sinne des (Medizinprodukte-) Gesetzes\u201e beizuf\u00fcgen, um zu vermeiden, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die in Unkenntnis des Herstellerbegriffs aus \u00a7 3 Nr. 15 und \u00a7 5 Medizinproduktegesetz nicht zwischen einem tats\u00e4chlichen und einem rechtlichen Hersteller unterscheiden, die Beklagte f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Hersteller halten. Solange die Beklagte der Herstellerangabe in ihrem Werbeauftritt nicht weitere Angaben hinzuf\u00fcgt, die die angesprochenen Verkehrskreise zu einem falschen Verst\u00e4ndnis der Herstellerangabe verleiten k\u00f6nnten, sondern sich auf die schlichte Angabe \u201eHersteller: &#8230;\u201e beschr\u00e4nkt, sind ihr etwaige Fehlvorstellungen nicht zuzurechnen, weil sie nur auf gesetzlichen Pflichtangaben beruhen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch durch die Angabe im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, bei dem unter der Bezeichnung \u201eMosDef\u201e vertriebenen Stichheiler handele es sich um ein \u201epatentiertes &#8230; Medizinprodukt\u201e (bzw. \u201epatentiertes &#8230; Medizinger\u00e4t\u201e), verwirklicht die Beklagte den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs durch irref\u00fchrende Werbung (\u00a7\u00a7 3; 5 UWG) insoweit nicht, als es sich bei den beworbenen Stichheilern um solche handelt, die entweder unmittelbar als fertig montierte Ger\u00e4te aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin stammen oder aber nahezu vollst\u00e4ndig und in ihren wesentlichen Teilen aus solchen Einzelteilen zusammengesetzt werden k\u00f6nnen, die aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin \u00fcbernommen wurden. Soweit dies der Fall ist, muss die Kl\u00e4gerin die Beklagte und deren Vertriebspartner wie ihre Lizenznehmer bzw. wie Unterlizenznehmer behandeln.<br \/>\nIn demjenigen Umfang, in dem von der Beklagten lediglich solche Stichheiler beworben werden, die bereits als fertig montierte Ger\u00e4te aus der Insolvenzmasse der XYZ mbH stammen oder aber nahezu vollst\u00e4ndig und in ihren (schutzrechts-) wesentlichen Teilen aus Einzelteilen zusammengesetzt werden k\u00f6nnen, die ihrerseits aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin \u00fcbernommen wurden, stellt die streitgegenst\u00e4ndliche Werbeaussage, es handele sich um ein \u201epatentiertes\u201e Medizinger\u00e4t, keine ungerechtfertigte Patentber\u00fchmung und damit auch keinen Fall der irref\u00fchrenden Werbung nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 UWG dar. Bei der Angabe, der beworbene Stichheiler sei \u201epatentiert\u201e, handelt es sich in erster Linie um eine Angabe betreffend die Beschaffenheit des beworbenen Produkts (vgl. Baumbach\/Hefermehl &#8211; Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, \u00a7 5 Rz. 5.112). Sie besagt lediglich, dass das betreffende Produkt (sachlich) Gegenstand eines Patentes ist und die Beklagte hinsichtlich der insoweit beworbenen Produkte zur Patentnutzung berechtigt ist. Eine Aussage \u00fcber die Inhaberschaft an dem betreffenden Patent wird damit nicht getroffen. Auch im vorliegenden Fall bezieht sich diese Angabe aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinreichend deutlich auf das Produkt und wird von der Beklagten nicht f\u00fcr sich als (im Verh\u00e4ltnis zum Endabnehmer mittelbar \u00fcber ihre Vertriebspartner) Werbende vereinnahmt. Unstreitig machen die von der Beklagten beworbenen Stichheiler von der technischen Lehre des Streitpatentes Gebrauch. Dass die Beklagte selbst oder aber ihre Vertriebspartner Inhaber des betreffenden, nicht n\u00e4her genannten Patentes seien, behauptet die Beklagte in ihren Werbeaussagen nicht und legt dies auch nicht unausgesprochen nahe. Denn das Partizip \u201epatentiert\u201e steht, lediglich durch den (als solchen nicht angegriffenen Zusatz \u201eHighTech\u201e) getrennt, in direktem Bezug zum Substantiv \u201eMedizinprodukt\u201e, mit dem der \u201eMosDef\u201e-Stichheiler gemeint ist.<br \/>\nZugleich darf nicht verkannt werden, dass die Angabe \u201epatentiert\u201e zumindest insoweit auf den Anbieter des Produkts zur\u00fcckstrahlt, als er damit suggeriert, im Hinblick auf die konkret beworbenen Waren in einer nicht n\u00e4her spezifizierten Weise zur Patentbenutzung berechtigt zu sein (vgl. auch Benkard\/Rogge, Patentgesetz, 9. Auflage 1993, \u00a7 9 Rn. 13: \u201eDer Berechtigte darf &#8230;\u201e). Andernfalls (d.h. bei einer reinen Produktbezogenheit der Angabe) st\u00fcnde es jedem Patentverletzer unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs offen, mit der Eigenschaft des \u201epatentierten\u201e Produkts zu werben, obwohl sein gewerblicher Abnehmer ein rechtsm\u00e4ngelbehaftetes Produkt erw\u00fcrbe, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer nicht zur Patentbenutzung berechtigt ist. Mit der produktbezogenen Aussage \u201epatentiert\u201e verbindet sich folglich die Angabe, auch zur Patentbenutzung berechtigt zu sein. Es wird damit allerdings keine Aussage dar\u00fcber getroffen, worauf die Berechtigung des Anbietenden im Einzelfall beruhe. Denn insoweit gibt es verschiedenste M\u00f6glichkeiten, wie ein patentbenutzendes Produkt berechtigterweise in den Verkehr gelangen kann. Nicht selten ist der Hersteller und Anbieter seinerseits nur (Unter-) Lizenznehmer, aber gleichwohl berechtigt, das patentgem\u00e4\u00df hergestellte Produkt mit der Angabe des Patentschutzes in den Verkehr zu bringen. Ebenso kommt der Gedanke der Ersch\u00f6pfung des Patentschutzes in Betracht. Herausgestellt wird mit der Angabe \u201epatentiert\u201e prim\u00e4r eine besondere technische Stellung des Produkts. Dass der Verkehr mit dem Hinweis auf technische Schutzrechte zugleich die Schlussfolgerung verbinden mag, der Inhaber des Schutzrechts verf\u00fcge \u00fcber eine gewisse technische Sonderstellung gegen\u00fcber Wettbewerbern, ist solange nicht von Bedeutung, wie sich der Werbende nicht geriert, seinerseits Inhaber des Schutzrechtes zu sein. Eine Alleinstellung im Markt wird mit der Angabe des Patentschutzes f\u00fcr das Produkt nur dann (unberechtigterweise) suggeriert, wenn der Werbende unzutreffender Weise vorgibt, das Schutzrecht pers\u00f6nlich innezuhaben. Aus der blo\u00dfen Angabe, das Produkt sei \u201epatentiert\u201e, l\u00e4sst sich eine weitergehende Ber\u00fchmung jedoch nicht ableiten.<br \/>\nDa die Angabe \u201epatentiert\u201e im Ausgangspunkt auf das Produkt bezogen ist, kann die Kl\u00e4gerin auch aus dem Verschweigen der Tatsache, dass die Beklagte nicht selbst Schutzrechtsinhaberin ist, keine Irref\u00fchrung herleiten. Relevant w\u00e4re die Tatsache der aus Sicht der Beklagten fremden Schutzrechtsinhaberschaft erst dann, wenn die Beklagte durch andere Ma\u00dfnahmen \u2013 und sei es an anderer Stelle der Werbeaussage \u2013 nahe legen w\u00fcrde, Patentinhaberin zu sein. Aus sich selbst heraus versteht sich dies nicht, weil auch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise vielf\u00e4ltige andere M\u00f6glichkeiten in Betracht kommen, dass ein Produkt als solches zwar \u201epatentiert\u201e, derjenige, der es berechtigterweise in den Verkehr bringt oder bewirbt, aber nicht pers\u00f6nlicher Inhaber des Patentes ist.<br \/>\nDaraus, dass der Gesetzgeber des UWG geistige Eigentumsrechte in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG den gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnissen des Werbenden und nicht den Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UWG) zugeordnet hat, kann die Kl\u00e4gerin nicht ableiten, dass auch die konkrete Werbeaussage (gleichsam im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnisses) auf den Werbenden bezogen sei. Entscheidend ist hierf\u00fcr nicht eine abstrakte gesetzliche Zuordnung, sondern das Verst\u00e4ndnis der angesprochenen Verkehrskreise. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch die prim\u00e4r produktbezogenen Werbeaussagen der Beklagten aber gerade keine Vorstellung dar\u00fcber hervorgerufen, wer Inhaber des zugrunde liegenden Patents ist, sondern allenfalls, dass die Beklagte berechtigterweise \u00fcber die patentgem\u00e4\u00dfen Produkte verf\u00fcgt.<br \/>\nDass die Aussage \u201epatentiert\u201e, die auf den Zustand der Patenterteilung abhebt, bezogen auf den Zeitpunkt, als die Beklagte die Stichheiler aus der Insolvenzmasse erwarb, unzutreffend war (zum 09.04.2003 war lediglich die Anmeldung ver\u00f6ffentlicht), ist f\u00fcr die mit dem Erwerb der Stichheiler und ihrer wesentlichen Komponenten zugleich erworbene Berechtigung der Beklagten zur Vermarktung dieser Stichheiler nicht von Bedeutung. Da die Pr\u00fcfung der Patentf\u00e4higkeit einen langen Zeitraum beanspruchen kann, besteht ein Bed\u00fcrfnis der Praxis, auf eine technische Sonderstellung bereits vor Erteilung des Patentes werbend hinzuweisen. Auch durch das Patentgesetz wird der Anmelder schon vor dem Zeitpunkt der Patenterteilung nicht schutzlos gestellt. Vielmehr r\u00e4umt ihm \u00a7 33 PatG f\u00fcr die unbefugte Benutzung der offen gelegten Erfindung (gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber internationale Patentanmeldungen auch f\u00fcr ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patentanmeldungen) einen Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung ein. Als im Hinblick auf \u00a7 33 PatG unbeachtlich angesehen wird ein Irrtum des Verkehrs, wenn von der Werbung mit einer offen gelegten Patentanmeldung bereits auf die Patenterteilung geschlossen wird (Baumbach\/Hefermehl &#8211; Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, \u00a7 5 Rz. 5.119). Lediglich dann, wenn das Patent nur angemeldet ist, aber der Eindruck erweckt wird, es sei bereits erteilt, liegt eine Irref\u00fchrung vor. Im vorliegenden Fall ist zwischenzeitlich (am 15.09.2004) jedoch auch die Erteilung des Streitpatents ver\u00f6ffentlicht worden. Die Aussage, dass es sich bei den seit diesem Zeitpunkt beworbenen Stichheilern um ein \u201epatentiertes\u201e Produkt handelt, ist jedenfalls vom Zeitpunkt der Patenterteilung an inhaltlich nicht zu beanstanden. Werbehandlungen der Beklagten mit der Eigenschaft \u201epatentiert\u201e vor dem 15.09.2004 hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Das aus der Insolvenzmasse stammende Produkt nimmt weiterhin an dem Schutz teil, den es zum Erwerbszeitpunkt mit offengelegter Patentanmeldung hatte. Dass bei sp\u00e4terer Patenterteilung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Erteilung dem Zustand nach Patenterteilung angen\u00e4hert werden soll, l\u00e4sst sich der Vorschrift des \u00a7 33 PatG entnehmen.<br \/>\nDes Weiteren ist die Beklagte wie auch ihre Abnehmer berechtigt, damit zu werben, dass die aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin stammenden Stichheiler Gegenstand eines erteilten Patentes sind. In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Anmeldung des Streitpatentes hat die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Gemeinschuldnerin das Recht der Beklagten zur \u201eVermarktung der aus der Insolvenzmasse der XYZ GmbH stammenden Stichheiler `MosDef`\u201e anerkannt. Bei dem ausschlie\u00dflich zugunsten der Beklagten zustande gekommenen \u201eZusatz zum Patentkauf- und \u00dcbertragungsvertrag\u201e (Anlage K6) handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (\u00a7 328 Abs. 1 BGB), aus dem die Beklagte von der Kl\u00e4gerin verlangen kann, dass diese Werbema\u00dfnahmen betreffend die von der Beklagten aus der Insolvenzmasse erworbenen Stichheiler durch die Beklagte und deren Vertriebspartner dulde. Insoweit ist die Beklagte wie eine Lizenznehmerin und sind ihre Vertriebspartner wie Unterlizenznehmer zu behandeln. Dies ist angemessen, da die Gew\u00e4hrung einer Lizenz in Bezug auf ein Patent zum Gegenstand hat, dass der Patentinhaber Dritten das Gebrauchmachen von einem Patent gestattet. Im Zusammenhang mit Werbeaussagen sind Lizenznehmer wie der Patentinhaber selbst zur Werbung mit dem Begriff \u201epatentiert\u201e berechtigt, soweit diese Aussage im \u00dcbrigen inhaltlich zutreffend ist (RGZ 112, 305, 308; Benkard\/Rogge, PatG, 9. Auflage 1993, \u00a7 146 Rn. 13). Zur Vermarktung, wie sie die Kl\u00e4gerin der Beklagten hier vertragsgem\u00e4\u00df zugestanden hat, geh\u00f6ren neben dem Vertrieb der betreffenden Waren auch die zu dessen Vorbereitung erforderlichen Ma\u00dfnahmen, also etwa die Bewerbung als \u201epatentgem\u00e4\u00dfes\u201e Produkt. Die Tatsache, dass das Patent erst erteilt wurde, nachdem die Beklagte Stichheiler und Komponenten aus der Insolvenzmasse erworben hatte, \u00e4ndert an dem lizenzvertrags\u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien nichts.<\/p>\n<p>Eine Ersch\u00f6pfung des Verbietungsrechts der Kl\u00e4gerin ist nicht nur insoweit eingetreten, als die Beklagte bereits vollst\u00e4ndig montierte Stichheiler aus der Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin erworben hat. Das der Beklagten entweder bereits unter Ersch\u00f6pfungsgesichtspunkten oder jedenfalls aufgrund Vertrags zugunsten Dritter zustehende \u201eRecht zur Vermarktung der aus der Insolvenzmasse der XYZ GmbH stammenden Stichheiler `MosDef`\u201e (Anlage K6) erstreckt sich vielmehr auch auf solche Stichheiler, die vollst\u00e4ndig oder nahezu vollst\u00e4ndig aus Einzelteilen zusammengesetzt werden k\u00f6nnen, die die Beklagte aus der Insolvenzmasse erworben hat. Abzustellen ist dabei allerdings nur auf solche Bauteile, die den wesentlichen \u201eWert\u201e der Erfindung ausmachen, weil sich in ihnen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verk\u00f6rpert.<br \/>\nDie Patentschrift des Streitpatents (Anlage K2) geht von einem Stand der Technik aus, bei dem mittels intensiver W\u00e4rmestrahlung auf eine Insekteneinstichstelle eingewirkt wurde, wobei der Startknopf solange gedr\u00fcckt gehalten werden musste, bis die maximale Behandlungstemperatur erreicht war (Absatz 0007). Daran kritisiert es die Patentschrift als nachteilig (Absatz 0009), dass mit der vorbekannten Vorrichtung der W\u00e4rmeeintrag weder in Bezug auf die H\u00f6he der Temperatur noch in Bezug auf die Dauer der Einwirkung exakt dosiert werden konnte, sondern vom Geschick des Anwenders abhing. Dadurch konnte es leicht entweder zum Ausbleiben des Behandlungserfolges oder zum \u00dcberschreiten der schadlos ertr\u00e4glichen Temperatur kommen (Absatz 0010). Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur thermischen Behandlung von Insektenstichen und -bissen zu schaffen, mit der unabh\u00e4ngig von den \u00e4u\u00dferen Bedingungen die f\u00fcr das Neutralisieren der thermolabilen Insektengifte erforderliche W\u00e4rmemenge eingebracht wird, ohne dass es dabei zu auf die W\u00e4rmeeinwirkung zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Hautreizungen kommt (Absatz 0012). Zur L\u00f6sung sieht es das Streitpatent im kennzeichnenden Teil vor, dass mit einer Steuereinrichtung das Aufheizen der Heizplatte auf die maximale Temperatur und die Dauer der Aufrechterhaltung der maximalen Temperatur gesteuert wird. Wesentliches Merkmal f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung ist es demnach, dass die maximale Temperatur und die Dauer ihrer Aufrechterhaltung durch elektronische Steuerelemente gesteuert und damit dem unmittelbaren Einfluss des Anwenders sowie m\u00f6glichen Fehlbedienungen entzogen wird. \u00dcbertr\u00e4gt man diese funktionale Betrachtung auf die technisch-konstruktive Ebene, handelt es sich bei den Elektronikbauteilen um die patentwesentliche Komponente der herzustellenden Stichheiler. Zugleich kann die Anwendung der Stichheiler aber nur dann erfolgen, wenn die Ger\u00e4te auch \u00fcber Geh\u00e4useoberteile verf\u00fcgen, die (unter anderem mittels der von dort zug\u00e4nglichen Schalter) dem Zugriff des Anwenders ausgesetzt sind, und \u00fcber Bodenteile, in denen die funktionswesentliche Heizplatte untergebracht ist. Dies rechtfertigt es, nicht lediglich an der Anzahl \u00fcbernommener Elektronikbauteile anzukn\u00fcpfen, sondern nur an der gemeinsamen Schnittmenge zwischen Elektronikbauteilen, Geh\u00e4useoberteilen und Bodenelementen mit integrierter Heizplatte. Nicht wesentlich ist hingegen der Batteriedeckel, der f\u00fcr die Konstruktion und Funktion der Stichheiler nur eine untergeordnete Rolle spielt und in den Anspr\u00fcchen des Streitpatents nicht erw\u00e4hnt wird.<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht kann mit dem Landgericht Hamburg in dessen Urteil vom 14.10.2005 zugrundegelegt werden, dass die Beklagte berechtigt war und ist, insgesamt eine Anzahl von 19.170 St\u00fcck \u201eMosDef\u201e-Stichheilern zu vermarkten. Da die Beklagte nach ihrer mit Schreiben vom 17.01.2006 (vorgelegt als Anlage K20) erteilten Auskunft bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt 14.298 Stichheiler an Dritte geliefert hat, hat sie ihre Vermarktungsbefugnis bislang noch nicht ausgesch\u00f6pft. Eine h\u00f6here Zahl von durch die Beklagte bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vermarkteten Stichheilern hat auch die Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Wenn sie die Angaben zu den Verkaufszahlen (von April 2003 bis September 2004: 9.500 St\u00fcck, bis September 2005 insgesamt 13.000 St\u00fcck und bis zum 17.01.2006 insgesamt 14.298 St\u00fcck) nunmehr als \u201ewenig glaubw\u00fcrdig\u201e bezeichnet (Schriftsatz vom 01.03.2006, Seite 4; Bl. 75 GA), ist dies nicht nachvollziehbar. Jedenfalls enthebt es die Kl\u00e4gerin nicht ihrer Obliegenheit, gr\u00f6\u00dfere, d.h. die Zahl von 19.170 Stichheilern \u00fcberschreitende Verk\u00e4ufe durch die Beklagte substantiiert zu behaupten und \u2013 soweit ihr dies unter Wahrung der Wahrheitspflicht nicht m\u00f6glich sein sollte \u2013 zum Zwecke einer substantiierten Behauptung notfalls aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 06.12.2005 und den darauf erteilten Ausk\u00fcnften der Beklagten die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, wenn die Kl\u00e4gerin die Richtigkeit der Ausk\u00fcnfte in Abrede stellen m\u00f6chte.<br \/>\nDie ma\u00dfgebliche Anzahl von 19.170 Stichheilern ergibt sich aus der Anzahl von 1.338 fertig montierten Stichheilern aus der Insolvenzmasse (davon 1.049 verpackte und 289 ohne Verpackung, vgl. Anlage K4) zuz\u00fcglich 17.632 \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e und weiterer 200 St\u00fcck, die sich aus der Kombination der 200 erworbenen Mausoberteilgeh\u00e4use mit der entsprechenden Zahl kompletter Mausinnenteile, von denen die Beklagte insgesamt 1.715 St\u00fcck \u00fcbernommen hat. Den 200 erworbenen Mausoberteilgeh\u00e4usen steht jedenfalls eine entsprechende Anzahl an kompletten Mausinnenteilen (insgesamt 1.715 St\u00fcck) gegen\u00fcber, so dass 200 weitere Stichheiler aus \u00fcbernommenen Teilen zusammengesetzt werden k\u00f6nnen, ohne Teile nachproduzieren zu m\u00fcssen, die f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre wesentlich sind. Dass den 17.632 (wie die Beklagte schl\u00fcssig behauptet) mit Ausnahme der Batteriedeckel kompletten Stichheilern nur 4.846 erworbene Batteriedeckel gegen\u00fcberstehen, ist unsch\u00e4dlich, da diese nachproduziert werden k\u00f6nnen, ohne die fertigen Stichheiler aus dem Schutzbereich des Streitpatentes herauszuf\u00fchren. Denn Batteriefachdeckel finden in den Anspr\u00fcchen des Streitpatentes keine Erw\u00e4hnung. Inwieweit den 19.170 (1.338 + 17.632 + 200) Stichheilern noch weitere 1.000 Stichheiler hinzuaddiert werden k\u00f6nnen, die die Beklagte \u00fcber den Insolvenzverwerter J aus G fertig montiert \u00fcbernommen hat, was die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar bestritten hat, kann f\u00fcr die Entscheidung offen bleiben.<br \/>\nDen Vortrag der Beklagten, bei den 17.632 \u201eMausoberteilen (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e handele es sich um komplette Stichheiler, denen lediglich der Batteriedeckel fehlt, die aber \u00fcber die ma\u00dfgebliche Steuerungselektronik verf\u00fcgen, hat die Kl\u00e4gerin nicht erheblich bestritten. Die Kl\u00e4gerin kann dem zun\u00e4chst nicht mit Erfolg entgegenhalten, in dem Verm\u00f6gensverzeichnis vom 24.06.2002 (Anlage K3) seien diese Zahlen nicht erkennbar. Angesichts des bis zum Abschluss des Kaufvertrags der Gemeinschuldnerin mit der Beklagten am 09.04.2003 verstrichenen Zeitraums k\u00f6nnen sich sowohl bei der Zahl fertig montierter Stichheiler (gem\u00e4\u00df K3 immerhin noch 16.484 St\u00fcck) als auch bei der Zahl der Komponenten gravierende Ver\u00e4nderungen ergeben haben. Auch aus der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K5, die f\u00fcr die Beklagte unter dem 09.04.2003 die Zahl von 1.338 \u201everkauften Stichheilern\u201e enth\u00e4lt, l\u00e4sst sich nicht der Schluss ziehen, dass von der Beklagten dar\u00fcber hinaus nicht auch weitere, eben nur \u201efast vollst\u00e4ndige\u201e Stichheiler aus der Insolvenzmasse \u00fcbernommen wurden. Denn die Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K5 betrifft nur \u201eStichheiler\u201e, die \u2013 sei es verpackt, sei es ohne Verpackung \u2013 in fertig gestelltem Zustand \u00fcbernommen wurden. Der \u00dcbernahme auch weiterer Komponenten durch die Beklagte steht dies nicht entgegen. Da ausweislich der Aufstellung Anlage K5 die Beklagte die letzte Abnehmerin von Stichheilern war und die mit Abstand gr\u00f6\u00dfte Anzahl \u00fcbernommen hat, spricht viel daf\u00fcr, dass sie \u2013 wie die Kl\u00e4gerin als solches nicht in Abrede stellt \u2013 zugleich auch s\u00e4mtliche restlichen Materialbest\u00e4nde aus der Insolvenzmasse \u00fcbernommen hat, die in der Aufstellung Anlage K5 keine Erw\u00e4hnung gefunden haben m\u00fcssen.<br \/>\nNach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin umfassen die \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e gem\u00e4\u00df der dritten Position in der Anlage K4 lediglich Geh\u00e4use, Leuchtemitterdioden, Schalter und drei Anschlussleiter zur Verbindung von Schalter, Dioden und der Elektronik im Bodenelement. Die Stichheiler setzen sich demgegen\u00fcber (in konstruktiver Hinsicht unstreitig) zusammen aus Oberteil, Boden mit Heizplatte und Batteriefach, der Steuerungselektronik, die sich auf dem Bodenteil befindet, und einem Batteriedeckel.<br \/>\nIm Hinblick auf den tats\u00e4chlichen Umfang der einzelnen \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass die Bezeichnung \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e angesichts der konkreten technisch-konstruktiven Gestaltung der Stichheiler sinnvoller Weise nur so verstanden werden kann, dass auch die Elektronik von dieser Bezeichnung bereits mit erfasst ist: Unstreitig kann der Batteriefachdeckel nur am Mausinnenteil bzw. (gleichbedeutend) Boden angebracht werden, wie sich dies auch anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotografie eines demontierten Stichheilers nachvollziehen l\u00e4sst. Die Elektronik befindet sich also konstruktiv zwingend zwischen dem Geh\u00e4useoberteil und dem Bodenteil bzw. dem Mausinneren (worunter nur die Aufnahme f\u00fcr die Elektronik gemeint sein kann, denn ein gesondertes Bauteil neben dem Bodenteil mit Aufnahme f\u00fcr die Elektronik l\u00e4sst auch die Abbildung nicht erkennen). Die in der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K4 enthaltene Angabe \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e kann daher sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass es sich dabei um Oberteile handelt, die bereits mit dem Mausboden- bzw. Mausinnenteil und der darauf angebrachten Elektronik verbunden waren, so dass der Batteriedeckel (wenn er denn vorgelegen h\u00e4tte), mit diesen Teilen h\u00e4tte verbunden werden k\u00f6nnen. Ohne Bodenteil mit der Steuerungselektronik macht die Erw\u00e4hnung des Batteriedeckels in der Aufstellung keinen Sinn. Denn die Frage, ob der Batteriedeckel vorliegt oder nicht, stellt sich erst dann, wenn die Stichheiler im \u00dcbrigen vollst\u00e4ndig vorliegen. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei auch, dass die Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K4 von mit der Verwertung der Insolvenzmasse befassten technischen Laien gefertigt wurde, von denen eine aussagekr\u00e4ftige Unterscheidung zwischen \u201eMausoberteilen\u201e (in Abgrenzung zu Bodenteilen mit Elektronik) und kompletten Stichheilern nicht erwartet werden konnte.<br \/>\nDes Weiteren spricht die (auch von technischen Laien zu erwartende) Systematik innerhalb der Aufstellung (Anlage K4) daf\u00fcr, dass die Position \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e grunds\u00e4tzlich komplette Stichheiler meinte, denen lediglich die Batteriefachdeckel fehlten. Die Aufstellung geht von einem hohen Fertigstellungsgrad (\u201eMaus verpackt\u201e) aus und nimmt in den weiteren Positionen von oben nach unten im Fertigstellungsgrad ab (sodann: \u201eMaus (ohne Verpackung)\u201e). Die danach n\u00e4chste Stufe w\u00e4re unter logischen Gesichtspunkten ein kompletter Stichheiler, dem lediglich eine einzelne Komponente, der Batteriedeckel, fehlt. Dies spricht neben den genannten technischen Notwendigkeiten daf\u00fcr, dass genau dies mit der Bezeichnung \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e gemeint und zum Ausdruck gebracht worden ist.<br \/>\nAuch der Zusatz \u201ekomplett\u201e deutet auf das Vorhandensein der Elektronik hin. Die Terminologie in der Aufstellung benutzt den Begriff \u201ekomplett\u201e in Abgrenzung zu \u201eohne Elektronik\u201e. So stehen \u201eMausinnenteile (komplett)\u201e unmittelbar vor \u201eMausinnenteile (ohne Elektronik)\u201e, komplett bedeutet im Rahmen der Aufstellung also offensichtlich \u201emit Elektronik\u201e. Dies st\u00fctzt die Auslegung, dass auch die Bezeichnung \u201eMausoberteile (komplett, \u2026)\u201e Mausoberteile \u201emit Elektronik\u201e meint, wobei lediglich die Beschr\u00e4nkung auf Mausoberteile unzutreffend ist. Dies ist aber unsch\u00e4dlich, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass die Elektronik (unstreitig) nur auf dem Bodenteil befestigt werden kann, wie auch der Batteriedeckel nur am Bodenteil angebracht werden kann, weil nur von dort aus der Zugang des Benutzers zum Batteriefach zum Austausch der Batterie gew\u00e4hrleistet werden kann. Das Zusammenspiel der Zus\u00e4tze \u201ekomplett\u201e und \u201eohne Batteriedeckel\u201e l\u00e4sst demnach nur den Schluss zu, dass der Begriff \u201eMausoberteile\u201e in der Aufstellung lediglich f\u00e4lschlich f\u00fcr \u201ekomplette Stichheiler\u201e benutzt wurde. Unter Ber\u00fccksichtigung eines konsequenten Gebrauchs des Zusatzes \u201ekomplett\u201e, der auch von einem technischen Laien erwartet werden kann, und der Systematik der Aufstellung stellt sich f\u00fcr die Kammer alleine der Vortrag der Beklagten als \u00fcberzeugend dar.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis hat die Kl\u00e4gerin auch mit ihrem neuen Sachvortrag im Schriftsatz vom 01.03.2006 (Bl. 63ff. GA) nicht zu ersch\u00fcttern vermocht. Nachdem die Kl\u00e4gerin zuvor nie in Frage gestellt hat, dass die von der Beklagten aus der Insolvenzmasse \u00fcbernommenen Stichheiler und Einzelteile die streitpatentgem\u00e4\u00dfe zweite Variante der Stichheiler betroffen haben, verweist die Kl\u00e4gerin nunmehr auf eine in Kopie als Anlage K21 vorgelegte Nutzungsvereinbarung zwischen den urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhabern der Patentanmeldung (unterzeichnet allerdings lediglich von dem Mitinhaber K) und der Beklagten. Diese Vereinbarung bezieht sich ausdr\u00fccklich nur auf die andere (die erste) Variante des Stichheilers, deren Patentanmeldung unter der Nummer DE 198 28 xxx gef\u00fchrt wurde und die einen Stichheiler betraf, dessen Heizplatte nach Beendigung der W\u00e4rmeeinwirkung von der Kontaktstelle zur\u00fcckgezogen wird (vgl. die als Anlage K1 vorgelegte Offenlegungsschrift). Die gem\u00e4\u00df dem Streitpatent (der zweiten Variante der Stichheiler) von der Gemeinschuldnerin hergestellten Stichheiler und deren Komponenten finden in dieser Nutzungsvereinbarung, die das Datum des 13. Mai 2003 tr\u00e4gt und damit nach dem Kaufvertrag \u00fcber die Gegenst\u00e4nde aus der Insolvenzmasse unterzeichnet wurde, keine Erw\u00e4hnung. Dies l\u00e4sst aber lediglich den Schluss zu, dass es zumindest einen oder einige Stichheiler gegeben hat, die der Variante 1 unterfallen sein m\u00fcssen und den Unterzeichnern der Nutzungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K21 Veranlassung geboten haben, eine einvernehmliche Regelung \u00fcber das diesbez\u00fcgliche Nutzungsrecht der Beklagten herbeizuf\u00fchren. Den nicht aus der Vereinbarung ersichtlichen Umfang, in dem die Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K4 sich in Wahrheit auf Stichheiler und Komponenten der nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Variante 1 bezogen haben soll, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin angeben m\u00fcssen. Die schlichte Existenz der Nutzungsvereinbarung kann von der Kl\u00e4gerin aber nicht dazu herangezogen werden, nunmehr insgesamt zu bestreiten, dass die Beklagte nach Ma\u00dfgabe der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K4 \u00fcberhaupt Teile aus der Insolvenzmasse erworben habe, die zum Zusammenbau von unter das Streitpatent fallenden Stichheilern geeignet waren. Insbesondere leuchtet nicht ein, warum bei der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K4 ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Varianten, die in technischer Hinsicht auch f\u00fcr einen Laien erkennbare Unterschiede aufgewiesen haben m\u00fcssen, s\u00e4mtliche Komponenten, also auch solche, die nur f\u00fcr die nicht streitgegenst\u00e4ndliche Variante 1 geeignet waren, aufgef\u00fchrt worden sein sollten.<br \/>\nDie nunmehr als Anlage K23 vorgelegten Fertigungsunterlagen lassen ebenfalls keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Bedeutung der 17.632 \u201eMausoberteile (komplett, ohne Batteriedeckel)\u201e im Sinne der Kl\u00e4gerin zu. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass derjenigen Person, die die Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K4 gefertigt hat, diese Fertigungsunterlagen zur Verf\u00fcgung standen und sie sich bei der Wahl der Terminologie an ihnen orientiert hat. Dies ist nicht anzunehmen. Die Aufstellung (Anlage K4) wurde nicht zu Fertigungs-, sondern allein zu kaufm\u00e4nnischen \u00dcberblickszwecken erstellt. Vorausgesetzt, bei Erstellung der Anlage K4 h\u00e4tten die Fertigungsunterlagen vorgelegen, so ist nicht erkennbar, aus welchem Grund sich die Aufstellung an ihnen orientiert haben sollte. Vielmehr spricht die Terminologie und innere Systematik der Aufstellung wie ausgef\u00fchrt klar daf\u00fcr, dass die dritte Position fast fertig montierte Stichheiler betrifft, denen lediglich der Batteriedeckel fehlte. Dies hat die Kl\u00e4gerin auch durch Vorlage der Fertigungszeichnungen nicht erheblich in Frage gestellt.<br \/>\nIm Hinblick auf die noch nicht erreichte St\u00fcckzahl von 19.170 Stichheilern fehlt es an der f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, da die Beklagte bislang lediglich von der ihr zustehenden Vermarktungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Einer Erstbegehungsgefahr steht ihre schrifts\u00e4tzliche Verpflichtung im Schreiben vom 17.01.2006 (Anlage K20) entgegen, nicht mehr als 19.170 komplette Stichheiler anzubieten und zu vertreiben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMangels Unterlassungsanspruchs ist die Beklagte schlie\u00dflich auch nicht &#8211; wie mit dem Antrag zu 3. erstrebt &#8211; verpflichtet, den Vertrieb von Werbeschriften mit der Herstellerhinweis nach den im Tatbestand wiedergegebenen Antrag zu 1. und \/ oder der Angabe, es handele sich um ein \u201epatentiertes\u201e Produkt (obiger Antrag zu 2.), zu stoppen und nicht verteilte Werbeschriften einzuziehen. Gleiches gilt f\u00fcr den mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Anspruch, mit dem Vertrieb des Stichheilers beauftragte H\u00e4ndler, die das Produkt unter Verwendung der Werbeunterlagen der Beklagten als \u201epatentiert\u201e bewerben und \/ oder die Beklagte als Hersteller benennen, aufzufordern, den Vertrieb von Werbeschriften zu stoppen und nicht verteilte Werbeschriften einzuziehen. Beide Anspr\u00fcche w\u00fcrden einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3; 5; 8 Abs. 1 UWG voraussetzen, der der Kl\u00e4gerin nicht zusteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1; 93 ZPO.<br \/>\nMit Blick auf die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge zu 1. und 2. (Auskunftsanspr\u00fcche), hinsichtlich derer die Beklagte ihr Anerkenntnis erkl\u00e4rt hat, sind die Kosten abweichend von der allgemeinen Kostenvorschrift des \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO ebenfalls der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat die Anspr\u00fcche im fr\u00fchen ersten Termin sofort anerkannt und hat der Kl\u00e4gerin keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin durfte nicht davon ausgehen, die Auskunft nur durch eine sofortige Klageerhebung ohne vorherige Aufforderung der Beklagten zur Auskunftserteilung \u00fcber die aktuell bekannte Anzahl an fertig gestellten Stichheiler und den aktuellen Stand der Verk\u00e4ufe zu erlangen. Sie hat die Beklagte nicht unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Auskunftserteilung aufgefordert und eine Aktualisierung der Zahlen vor Klageerhebung angemahnt. Aus den Schreiben der Beklagtenvertreter vom 18.11.2004 und 30.11.2004 (Anlagen B4 und B5) musste der Kl\u00e4gerin bekannt sein, dass eine exakte Angabe der Zahlen aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt einen unzumutbaren Aufwand erforderte, die Beklagte aber zugleich gewillt war, nach Erteilung des Streitpatents grunds\u00e4tzlich die ihr m\u00f6glichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Daf\u00fcr spricht auch die unverz\u00fcgliche Auskunftserteilung vom 21.09.2004 (Anlage K9), nachdem die Erteilung des Streitpatents am 15.09.2004 ver\u00f6ffentlicht worden war. Aus dieser Mitteilung war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ersichtlich, dass die Beklagte grunds\u00e4tzlich bereit war, umfassend, richtig und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen, sie sich vor R\u00fccksprache mit dem Insolvenzverwalter und weiterer Sichtung der aus der Insolvenzmasse \u00fcbernommenen Restbest\u00e4nde (auch an Einzelteilen und Baus\u00e4tzen) dazu lediglich nicht mit einem zumutbaren Aufwand in der Lage sah (Schreiben vom 18. und 30.11.2004; Anlagen B4 und B5). Vor Erhebung der Klage zum Landgericht Braunschweig mit Schriftsatz vom \u201e15. August 2004\u201e (2005) h\u00e4tte daher f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinreichende Veranlassung bestanden, die Beklagte auch hinsichtlich der Auskunftsanspr\u00fcche erneut zur Auskunft \u00fcber ihre aktuellen Erkenntnisse und den Stand der zwischenzeitlich erzielten Verk\u00e4ufe unter Androhung einer Klageerhebung aufzufordern.<br \/>\nDas Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 26.07.2005 gem\u00e4\u00df Anlage K18, dem eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war, bezog sich nicht auf die Auskunftspflicht, sondern ausschlie\u00dflich auf die Unterlassungsanspr\u00fcche und die daraus resultierenden Folgeanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df den Antr\u00e4gen zu 4., 5. und 6. aus der Klageschrift. Die Auskunft \u00fcber die Menge aus der Insolvenzmasse erworbener Stichheiler findet im Schreiben der Kl\u00e4gervertreter vom 26.07.2005 (Anlage K18) lediglich insoweit Erw\u00e4hnung, als es im dritten Absatz der Seite 2 im Zusammenhang mit der \u201ePatentber\u00fchmung\u201e hei\u00dft:<br \/>\n\u201eIhre Mandantin verf\u00fcgt \u00fcber Restposten aus der Konkursmasse, \u00fcber deren H\u00f6he bedauerlicherweise keine verbindliche und vor allem von beiden Seiten akzeptierte Angabe vorliegt.\u201e<br \/>\nEine erneute Aufforderung zur Auskunftserteilung lie\u00df die Kl\u00e4gerin mit dieser Erw\u00e4hnung nicht verbinden, obwohl dies nach Ablauf von fast acht Monaten seit der letzten diesbez\u00fcglichen Mitteilung der Beklagten (vom 30.11.2004; Anlage B5) zu erwarten gewesen w\u00e4re.<br \/>\nAuch die Abfolge des Schriftwechsels im Jahre 2004 h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin veranlassen m\u00fcssen, vor Klageerhebung nochmals die Auskunftserteilung anzumahnen. Mit dem Schreiben vom 02.11.2004 (Anlage B6) hatte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Frist zur abschlie\u00dfenden Stellungnahme bis zum 09.11.2004 gesetzt. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2004 (Anlage K10) mit dem Angebot, die St\u00fcckzahldifferenzen aufkl\u00e4ren zu wollen. Nachdem die Beklagte Lizenzverhandlungen angeregt hatte (Schreiben vom 12.11.2004, Anlage B7), forderte die Kl\u00e4gerin mit ihrem Schreiben vom 15.11.2004 (Anlage B8) keine weitere Aufkl\u00e4rung der St\u00fcckzahlen mehr, sondern k\u00fcndigte ein Vorgehen gegen die Vertriebspartner der Beklagten an. Die Beklagte lehnte die von der Kl\u00e4gerin geforderte St\u00fccklizenz in der verlangten H\u00f6he ab (Schreiben vom 30.11.2004, Anlage B5). Daraufhin meldete sich die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten nicht mehr mit dem Ziel, die Frage der St\u00fcckzahldifferenzen zu kl\u00e4ren. Unter diesen Umst\u00e4nden musste die Beklagte im Sommer 2005 nicht mehr mit einer klageweisen Geltendmachung rechnen und durfte die Kl\u00e4gerin nicht davon ausgehen, ihr diesbez\u00fcgliches Rechtsschutzziel nur mit einer Klageerhebung erreichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nBis zum 06.12.2005: 75.000,00 \u0080<br \/>\nSeitdem: 60.000,00 \u0080<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0533 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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