{"id":2900,"date":"2006-10-26T17:00:29","date_gmt":"2006-10-26T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2900"},"modified":"2016-05-31T09:31:10","modified_gmt":"2016-05-31T09:31:10","slug":"4a-o-46205-aufzugssysteme-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2900","title":{"rendered":"4a O 462\/05 &#8211; Aufzugssysteme II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0532<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Oktober 2006, Az. 4a O 462\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4221\">2 U 132\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist, wie das Gebrauchsmuster 299 24 xxx, welches Gegenstand des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 4a O 362\/05 vor der Kammer ist, durch Teilung aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 299 24 xxx.9 (Anlage AS 4, nachfolgend Stammgebrauchsmuster) hervorgegangen, welche ihrerseits am 25. April 2005 durch Abzweigung aus der PCT-Anmeldung PCT\/US99\/19267 (Anlage AS 1) angemeldet wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t 21 89 90 vom 22. Dezember 1998 angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 7. Juli 2005.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Aufzugssystem. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Aufzugssystem mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und einem Zugelement (22), das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material aufweist, der in eine flammhemmende Umh\u00fcllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material eingeschlossen ist; und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 2 bis 6, 11 bis 18 sowie 20 bis 23, 25 und 34 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht eines Aufzugssystems mit einem Traktionsantrieb und Figur 2 eine im Schnitt dargestellte Seitenansicht des Traktionsantrieb unter Darstellung eines Zugelementes und einer Scheibe.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragte unter dem 16. Januar 2006 (Anlage B 7) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen \u201eA1\u201c, \u201eA2\u201c, \u201eA3\u201c und \u201eA4\u201c Aufzugsanlagen, in welchen, wie sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Produktinformationen (Anlage K 7 bis K 10) ergibt, flache Gurte verwendet werden, die von der Beklagten als \u201eTraction Belts\u201c bezeichnet werden. In dem Werbematerial wird jeweils unter der \u00dcberschrift \u201eTraction Belt\u201c wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie innovativen Traction Belts bestehen aus speziellen Metallkabeln, umh\u00fcllt mit Gummi oder Polyurethan. Sie ersetzen die herk\u00f6mmlichen Stahlseile, wiegen weniger, brauchen weniger Platz und laufen ruhiger. Dank der Traction Belts bleibt direkt im Aufzugsschacht Platz f\u00fcr den Antrieb \u2013 und Platz f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Kabine.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 15 die Fotografie eines \u201eTraction Belts\u201c der Beklagten vorgelegt. Auf die weiterhin von der Kl\u00e4gerin eingereichte als Anlage K 17 eingereichte Darstellung, deren \u201eOrdnungsm\u00e4\u00dfigkeit\u201c die Beklagte bestritten hat, wird Bezug genommen. Zwischen den Parteien unstreitig sind von der Beklagten verwendete Zugelemente auf der der Antriebsscheibe abgewandten Seite mit einer Textilschicht aus Nylon versehen, im \u00dcbrigen von EPDM (Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk) umgeben, einem elastomeren Material. Umstritten ist hingegen zwischen den Parteien, ob die Beklagte nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters Zugelemente verwendet hat, die mit einer Umh\u00fcllung bestehend aus einer Nylontextilschicht und Elastolan xxx, einem Polyurethanpolymer auf Etherbasis, versehen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Verletzung des Klagegebrauchsmusters im Hinblick auf ein Aufzugssystem mit einem Zugelement bestehend aus Polyurethan auf Etherbasis und EPDM geltend gemacht wird, dass die Beklagte auch nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters Zugelemente bestehend aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis vertreibe. Hierf\u00fcr spreche bereits der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit entsprechendes Umh\u00fcllungsmaterial verwendet habe, so dass jedenfalls eine Erstbegehungs-\/Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Benutzung entsprechenden Materials bestehe. Sowohl das Zugelement aus Polyurethan auf Etherbasis als auch aus EPDM sei flammhemmend.<\/p>\n<p>Sie beantragt, nachdem sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung eine Vernichtung der angegriffenen Aufzugssysteme nicht mehr geltend gemacht hat,<\/p>\n<p>A. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht, und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine flammhemmende Umh\u00fcllungsschicht aus nicht-metallischem Material eingeschlossen ist und bei dem das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und f\u00fcr die Zeit seit dem 7. August 2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge f\u00fcr die Anlagen unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise der Liefervertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und\/oder Servicepreise der Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>3. Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,<\/p>\n<p>4. der produktabh\u00e4ngigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>6. der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 7. August 2006 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. verwandten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>IV. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente entsprechend Ziffer III. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 7. September 2006 entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt unter Zustimmung zu einer etwaigen Teilklager\u00fccknahme,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klageschutzrechtes in Abrede und macht weiterhin geltend, dass das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft Aufzugssysteme, insbesondere Zugelemente f\u00fcr solche Aufzugssysteme.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster aus, dass ein herk\u00f6mmliches Traktionsaufzugssystem eine Kabine beinhaltet, ein Gegengewicht, zwei oder mehr die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbindende Seile, eine Traktionsscheibe zum Bewegen der Seile sowie eine Maschine zum Drehen der Traktionsscheibe. Die Seile sind aus gelegtem oder verdrilltem Stahldraht und die Scheibe bzw. Seilscheibe ist aus Gusseisen gebildet. Die Maschine kann entweder eine mit Getriebe versehene Maschine oder eine getriebelose Maschine sein. Eine mit Getriebe versehene Maschine erlaubt die Verwendung eines Motors mit h\u00f6herer Drehzahl, der kompakter und kosteng\u00fcnstiger ist, jedoch zus\u00e4tzliche Wartung und zus\u00e4tzlichen Platz ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster beschreibt weiter, dass, obwohl sich herk\u00f6mmliche, runde Stahlseile und Gusseisenscheiben als sehr zuverl\u00e4ssig und kosteneffektiv erwiesen haben, es Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich ihres Einsatzes gibt und zwar hinsichtlich der Traktionskr\u00e4fte zwischen den Seilen und der Scheibe. Diese Traktionskr\u00e4fte k\u00f6nnen durch Erh\u00f6hen des Umschlie\u00dfungswinkels der Seile oder durch Unterschneiden der Nuten in der Scheibe erh\u00f6ht werden. Beide Techniken reduzieren jedoch die Haltbarkeit der Seile als Ergebnis gesteigerter Abnutzung (Umschlie\u00dfungswinkel) oder des gesteigerten Seildrucks (Unterschneiden). Ein weiteres Verfahren zur Steigerung der Traktionskr\u00e4fte besteht in der Verwendung von Auskleidungen, die aus einem synthetischen Material gebildet sind, in den Nuten der Scheibe. Die Auskleidungen erh\u00f6hen den Reibungskoeffizienten zwischen den Seilen und der Scheibe, w\u00e4hrend sie gleichzeitig den Verschlei\u00df der Seile und der Scheibe minimieren.<\/p>\n<p>Als weitere Einschr\u00e4nkung beim Einsatz runder Seile beschreibt das Klagegebrauchsmuster beim Einsatz runder Stahlseile die Flexibilit\u00e4t und Erm\u00fcdungseigenschaften. Aufzugssicherheitsbestimmungen erfordern, dass jedes Stahlseil einen Mindestdurchmesser d (dmin = 8 mm f\u00fcr CEN; dmin = 9,5 mm (3\/8\u2019\u2019) f\u00fcr ANSI) hat und dass das D\/d-Verh\u00e4ltnis f\u00fcr Traktionsaufz\u00fcge gr\u00f6\u00dfer oder gleich vierzig ist (D\/d &gt; 40), wobei D der Durchmesser der Scheibe ist. Dies f\u00fchrt dazu, dass der Durchmesser f\u00fcr die Scheibe mindestens 320 mm betr\u00e4gt (380 mm f\u00fcr ANSI). Je gr\u00f6\u00dfer der Scheibendurchmesser D ist, desto gr\u00f6\u00dfer ist das von der Maschine ben\u00f6tigte Drehmoment zum Antreiben des Aufzugssystems.<\/p>\n<p>Mit der Entwicklung von leichten Synthetikfasern mit hoher Zugfestigkeit ist der Gedanke entstanden, Stahldrahtseile in Aufzugssystemen durch Seile zu ersetzen, die aus Synthetikfasern gebildete Lasttragelitzen aufweisen, wobei es sich bei diesen Fasern z.B. um Aramidfasern handelt. An diesen Fasern ist das verbesserte Verh\u00e4ltnis von Zugfestigkeit zu Gewicht vorteilhaft sowie die verbesserte Flexibilit\u00e4t der Aramidmaterialien zusammen mit der M\u00f6glichkeit einer verbesserten Traktion zwischen dem Synthetikmaterial des Seils und der Scheibe.<\/p>\n<p>Als weiteren Nachteil herk\u00f6mmlicher runder Seile sieht es das Klagegebrauchsmuster, dass die Lebensdauer des Seils umso k\u00fcrzer ist, je h\u00f6her der Seildruck ist. Der Seildruck (Prope) wird erzeugt, wenn sich das Seil \u00fcber die Scheibe bewegt, und ist direkt proportional zu dem Zug (F) in dem Seil und umgekehrt proportional zu dem Scheibendurchmesser D und dem Seildurchmesser d (Prope = F\/(Dd)). Au\u00dferdem steigert die Form der Scheibennuten einschlie\u00dflich solcher traktionserh\u00f6henden Techniken wie Unterschneiden der Scheibennuten weiter den maximalen Seildruck, dem das Seil ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass obwohl die Flexibilit\u00e4tseigenschaften von solchen Seilen aus synthetischen Fasern zum Reduzieren des erforderlichen D\/d-Verh\u00e4ltnisses und somit des Scheibendurchmessers D verwendet werden k\u00f6nnen, die Seile immer noch einem betr\u00e4chtlichen Seildruck unterliegen. Die umgekehrte Beziehung zwischen dem Scheibendurchmesser D und dem Seildruck begrenzt die Reduzierung des Scheibendurchmessers D, die mit herk\u00f6mmlichen Seilen aus Aramidfasern erzielt werden kann. Dar\u00fcber hinaus haben Aramidfasern zwar eine hohe Zugfestigkeit, jedoch sind sie defektanf\u00e4lliger, wenn sie Querbelastungen ausgesetzt werden. Selbst bei Reduzierungen hinsichtlich des D\/d-Erfordernisses kann der resultierende Seildruck \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Schaden an den Aramidfasern hervorrufen und die Lebensdauer der Seile vermindern.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, die bekannten Nachteile zu verhindern. Hierzu schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 ein Aufzugssystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und<\/p>\n<p>2. einem Zugelement (22),<\/p>\n<p>2.1 das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) tr\u00e4gt und<\/p>\n<p>2.2 das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt;<\/p>\n<p>3. einem Zugelement (22), das einen lasttragenden Strang (26) aufweist,<\/p>\n<p>3.1 aus metallischem Material,<\/p>\n<p>3.2 der in eine flammhemmende Umh\u00fcllungsschicht (28)<\/p>\n<p>3.21 aus nichtmetallischem Material eingeschlossen ist;<\/p>\n<p>4. und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als eins ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von den zwischen den Parteien weiter im Streit stehenden Merkmalen scheidet eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters vorliegend aus, da die angegriffenen Aufzugssysteme das Teilmerkmal 3.2, welches besagt, dass der lasttragende Strang in eine flammhemmende Umh\u00fcllungsschicht aus nicht-metallischem Material eingeschlossen ist, nicht verwirklichen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Parteien streitigen Frage nicht an, ob das angegriffene Zugelement eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Umh\u00fcllungsschicht aufweist, obwohl die Umh\u00fcllung des Zugelementes sowohl aus einer textilen Nylonschicht auf der der Antriebsscheibe abgewandten Seite des Zugelementes als auch einem nichtmetallischen Material wie EPDM besteht.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch ein Aufzugssystem mit einem Zugelement bestehend aus Polyurethan auf Etherbasis sowie einer Nylontextilschicht liegt bereits mangels Vorliegens einer Benutzungshandlung oder der Drohung einer solchen nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters nicht vor.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig sind die lasttragenden Str\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Seite, der der Antriebsscheibe abgewandten Seite, von einem Nylontextilgewebe abgedeckt. Soweit die Beklagte als weitere Umh\u00fcllung eine Beschichtung bestehend aus Elastolan xxx verwendet, handelt es sich zwar, wie sich anhand der Angaben des Herstellers Elastogran ergibt, um ein Polyurethanpolymer auf Etherbasis. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch trotz Bestreitens der Beklagten und Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht konkret dargetan, dass die Beklagte auch nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters \u2013 7. Juli 2005 &#8211; Elastolan xxx als Umh\u00fcllungsmaterial verwendet hat. Konkrete Ausf\u00fchrungen hierzu waren trotz des Umstandes, dass die Beklagte unstreitig vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters eine entsprechende Umh\u00fcllungsschicht verwendet hat, erforderlich, denn aus einer nicht rechtswidrigen Benutzung vor Eintragung des Schutzrechtes wird keine Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet. Aus Handlungen der Beklagten vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters kann daher kein Anhalt abgeleitet werden, dass die Beklagte auch nach Eintragung noch entsprechende Produkte vertreibt. Die Voraussetzungen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, wie sie f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 24 GebrMG erforderlich ist, sind damit nicht schl\u00fcssig dargetan. Indem \u00a7 24 GebrMG davon spricht, dass auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer entgegen den \u00a7\u00a7 11 bis 14 GebrMG ein Gebrauchsmuster benutzt, steht fest, dass Angebots- und Lieferhandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Schutzrechtserteilung vorgenommen wurden, keine Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Wiederholungsgefahr ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Denn vor der Schutzrechtserteilung gibt es noch keine \u201egesch\u00fctzte Erfindung\u201c, die benutzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 bis K 10 vorgelegten Prospektmaterialien der angegriffenen Aufzugssysteme wird Polyurethan als Umh\u00fcllungsmaterial der \u201eTraction Belts\u201c angegeben (vgl. Anlage K 7 Seite 8, Anlage K 8 Seite 12, Anlage K 9 Seite 12 und Anlage K 10 Seite 8). Es ist jedoch nicht zu erkennen und wurde von der Kl\u00e4gerin auch nicht behauptet, dass die Prospekte aus einem Zeitraum nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters stammen bzw. noch heute unver\u00e4ndert vertrieben werden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Internetauftritt insoweit ver\u00e4ndert hat, dass nunmehr statt \u201ePolyurethan\u201c eine Umh\u00fcllung aus \u201ePolymer\u201c genannt wird, kann ein Anbieten und Vertreiben eines Zugelementes mit Polyurethan auf Etherbasis als Umh\u00fcllung nicht geschlossen werden. Denn der Begriff \u201ePolymer\u201c umfasst eine sehr gro\u00dfe Anzahl nat\u00fcrlicher und synthetischer Verbindungen ohne n\u00e4here Spezifizierung. Von dem Begriff wird daher zwar auch eine Polyurethanumh\u00fcllung umfasst, f\u00fcr einen objektiven Betrachter des Internetauftritts ergibt sich dies jedoch nicht zwingend (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zur Begr\u00fcndung ihrer Behauptung von Benutzungshandlungen nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters weiter Bezug genommen auf die Anlage K 25, bei der es sich um einen Teil des Bedienungs- und Servicehandbuches der Musteranlage der Beklagten handeln soll. Dort wird auf Page 5-2 unter \u201eAntriebselemente f\u00fcr den Aufzug\u201c und \u201eEigenschaft\u201c ausgef\u00fchrt, dass das Riemen-Mantel Material PU (Polyurethan) oder EPDM sei. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch trotz Bestreitens der Beklagten in der Klageerwiderung nicht vorgetragen, dass dieser Teil des Bedienungs- und Servicehandbuches der Musteranlage nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters noch vertrieben wird. Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Entsprechend kann dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 18 vorgelegten Auszug aus dem Anhang zur EG-Entwurfspr\u00fcfbescheinigung keine Benutzung von Polyurethan auf Etherbasis nach dem 7. Juli 2005 entnommen werden. Dort wird zwar unter \u201eTechnische Daten\u201c und dem Unterpunkt \u201eKunststoff (Riemenmaterial)\u201c Elastolan xxx unter dem Produktbegriff \u201eMEGADYNE\u201c genannt. In der \u00dcberschrift zu dieser Anlage K 18 \u201eAnhang zur EG-Entwurfspr\u00fcfbescheinigung Schindler EPR003\/1\u201c wird jedoch das Datum \u201e2004-08-17\u201c, d.h. 17. August 2004 genannt, ein Datum mehr als drei Jahre vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Das Teilmerkmal 2.3 wird hingegen auch nicht durch das angegriffene Aufzugssystem mit einem Zugelement bestehend aus einer Umh\u00fcllungsschicht aus EPDM, einem nichtmetallischen Material, und der Nylontextilschicht verwirklicht. Denn es ist von der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargetan worden und auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die Umh\u00fcllungsschicht auf Basis von EPDM und Nylon flammhemmend ist.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eflammhemmend\u201c wird im Klagegebrauchsmuster auf Seite 5 Zeilen 160 ff. n\u00e4her beschrieben. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie flammhemmende Umh\u00fcllungsschicht minimiert die Wirkungen eines Feuers auf die nicht-metallischen Str\u00e4nge, die empfindlich f\u00fcr Hitze und Feuer sein k\u00f6nnen. Obwohl Stahlstr\u00e4nge sowie Str\u00e4nge aus anderen metallischen Materialien in inh\u00e4renter Weise flammhemmend sind, schafft die Ausbildung einer flammhemmenden Umh\u00fcllung bzw. Beschichtung dar\u00fcber hinaus den Vorteil, dass eine Situation vermieden wird, in der loses brennendes Umh\u00fcllungsschichtmaterial aus dem Seil in dem Aufzugsschacht periphere Sch\u00e4den hervorrufen kann. Durch die flammhemmende Ausbildung der Umh\u00fcllungsschicht besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass sich das Umh\u00fcllungsschichtmaterial von dem Seil l\u00f6st und periphere Sch\u00e4den hervorruft.\u201c<\/p>\n<p>Auf Seite 6 Zeilen 170 ff. hei\u00dft es dann weiter:<\/p>\n<p>\u201eUnter dem Begriff \u201eflammenhemmend\u201c, wie er hierin verwendet wird, ist ein Material zu verstehen, das selbstl\u00f6schend ist, sobald die aktive Flamme von dem Material eliminiert worden ist.\u201c<\/p>\n<p>Auf Seite 13 Zeilen 415 ff. wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie flammhemmenden Eigenschaften lassen sich erreichen durch Ausw\u00e4hlen eines Materials f\u00fcr die Umh\u00fcllungsschicht, das in inh\u00e4renter Weise flammhemmend ist oder durch Verwendung eines Zusatzes zu dem Material der Umh\u00fcllungsschicht, um dieses flammhemmend zu machen. Beispiele f\u00fcr solche Zus\u00e4tze sind Phosphorester, Melamine und Halogene.\u201c<\/p>\n<p>Die flammhemmende Eigenschaft der Umh\u00fcllungsschicht soll danach erfindungsgem\u00e4\u00df verhindern, dass loses brennendes Umh\u00fcllungsmaterial sich l\u00f6st und in dem Aufzugsschacht Sch\u00e4nden hervorruft. Dies wird dadurch erreicht, dass das Material selbstl\u00f6schend ist, sobald die Flamme von dem Material eliminiert worden ist.<\/p>\n<p>Dass die Umh\u00fcllungsschicht aus EPDM und Nylon solche Eigenschaften aufweist, ist nicht ersichtlich. In der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin einen Filmausschnitt vor, der Untersuchungen der Kl\u00e4gerin an dem angegriffenen Zugelement im Hinblick auf dessen Brenneigenschaften zeigte. Im Rahmen dieses Filmausschnitts war zu erkennen, dass die Nylonschicht keine dem Klagegebrauchsmuster entsprechende flammhemmende Eigenschaft aufwies. Die Nylonschicht brannte auch nach Entfernung der Flamme weiter und ging in den fl\u00fcssigen Aggregatszustand unter Tropfenbildung \u00fcber, zeigte mithin ein Verhalten, welches die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster gerade zu vermeiden sucht. Dieser Feststellung entspricht das von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegte Memo der Gates Corporation, der Lieferantin der streitgegenst\u00e4ndlichen Zugelemente, vom 23. August 2005. Nach den in der ersten Tabelle niedergelegten Untersuchungsergebnissen der in den Zugelementen verwendeten EPDM-Gummimischung, betrug die Nachbrennzeit 120 sec, wobei die Flammen nach zwei Minuten gel\u00f6scht werden mussten.<\/p>\n<p>Das angegriffene Zugelement weist jedoch auch dann keine flammhemmende Umh\u00fcllungsschicht auf, wenn die Nylonschicht unber\u00fccksichtigt bleibt, man als Umh\u00fcllungsschicht lediglich die EPDM-Schicht ansieht. Das Bestehen einer solchen Schicht aus EPDM auf der der Traktionsscheibe abgewandten Seite, in welche die lasttragenden Str\u00e4nge eingeschlossen sind, ist von der Beklagten in Abrede gestellt worden. Dies habe, so die Beklagte, seine Ursache in dem Herstellungsverfahren, da zun\u00e4chst die lasttragenden Str\u00e4nge auf die textile Nylonschicht gepresst w\u00fcrden und anschlie\u00dfend das EPDM aufgetragen werde, welches nicht zwischen die lasttragenden Str\u00e4nge und die textile Nylonschicht dringe. Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen unterstellt, dass eine Schicht aus EPDM mit einer Dicke von ca. 200 \u03bcm zwischen der Nylonschicht und den lasttragenden Str\u00e4ngen vorhanden ist, ist bereits zweifelhaft, ob diese als flammhemmende Umh\u00fcllungsschicht im Sinne der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster angesehen werden kann. Denn es ist nicht zu erkennen, dass diese Schicht die erfindungsgem\u00e4\u00df geforderten Funktionen wahrnehmen kann. Die Umh\u00fcllungsschicht soll die Metallstr\u00e4nge versiegeln, so dass die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Auftragens sowie Wiederauftragens von Schmiermitteln bzw. Gleitmitteln auf die Str\u00e4nge nicht mehr \u2013 wie noch im Stand der Technik bei herk\u00f6mmlichen Stahlseilen &#8211; besteht. Die Umh\u00fcllungsschicht soll dar\u00fcber hinaus einen sch\u00fctzenden Mantel um die lasttragenden Str\u00e4nge bilden, um eine unbeabsichtigte Besch\u00e4digung aufgrund von Umweltfaktoren, wie z. B. L\u00f6sungsmittel, aber auch Korrosion zu verhindern. Dass die 200 \u03bcm-EPDM-Schicht die genannten Funktionen erf\u00fcllen kann, erscheint mehr als zweifelhaft.<\/p>\n<p>Unterstellt man hingegen, dass es sich bei einer solchen EPDM-Schicht um eine den Anforderung an die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster gen\u00fcgende Umh\u00fcllungsschicht handelt, ist nicht zu ersehen, dass diese flammhemmend w\u00e4re. Dies ergibt sich nicht auf Grund des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszuges eines Teils des Bedienungs- und Servicehandbuches der Musteranlage der Beklagten (Anlage K 25). Zwar wird auf Seite 5-2 unter Eigenschaften beschrieben, dass das Riemenmaterial nicht brennbar sei; unter Brennbarkeit \u201eUL 94\u201c wird zudem von selbstl\u00f6schend gesprochen. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch trotz Bestreitens der Beklagten in der Klageerwiderung nicht vorgetragen, dass dieser Teil des Bedienungs- und Servicehandbuches der Musteranlage nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters vertrieben wurde, entsprechend die angegriffenen Aufzugssysteme nach der Musteranlage ausgestaltet sind. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber vorgebracht, dass dieser Auszug aus dem Handbuch eine Vorauflage f\u00fcr Musteranlagen gewesen sei. Die Angaben in diesem Handbuch h\u00e4tten mit den tats\u00e4chlich vertriebenen Riemen nicht \u00fcbereingestimmt. Eine \u00c4nderung sei erfolgt, da erkannt worden sei, dass das Vorhandensein einer flammhemmenden Eigenschaft nach der EG-Entwurfspr\u00fcfbescheinigung nicht erforderlich sei. Dem ist die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0532 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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