{"id":2898,"date":"2006-08-01T17:00:12","date_gmt":"2006-08-01T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2898"},"modified":"2016-04-26T13:39:58","modified_gmt":"2016-04-26T13:39:58","slug":"4a-o-45505-fluidspeicher-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2898","title":{"rendered":"4a O 455\/05 &#8211; Fluidspeicher II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0531<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 455\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland untersagt,<\/p>\n<p>eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr die Halbleiterherstellung mit:<\/p>\n<p>einem Fluidspeicher- und Ausgabebeh\u00e4lter, der ein Innenvolumen bestimmt zum Bereithalten eines unter Druck stehenden Fluides und einen Auslassanschluss besitzt, und einem in dem Innenvolumen des Beh\u00e4lters angebrachten und mit dem Anschluss in Verbindung stehenden Tellerventil, gekennzeichnet durch das Ventil, das so lange geschlossen bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Beh\u00e4lter durch den Anschluss zu verhindern, bis das Tellerventil ein unter subatmosph\u00e4rischem Druck stehendes Gas von au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters erh\u00e4lt, und auf den Erhalt des unter subatmosph\u00e4rischem Druck stehenden Gases hin sich \u00f6ffnet; und der subatmosph\u00e4rische Gasdruck einen vorbestimmten Wert nicht \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Belieferung der Halbleiterindustrie mit speziellen Fluiden, insbesondere Gasen. Diese Fluide werden in unter Druck stehenden Beh\u00e4ltern geliefert, die als Speicher- und Ausgabevorrichtung dienen. Zwischen den Parteien ist wegen des gleichen Streitgegenstandes ein Hauptsacheverfahren vor dem erkennenden Gericht anh\u00e4ngig, das unter dem Aktenzeichen 4a O 435\/05 gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 000 xxx (Anlage AS 2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage AS 3, nachfolgend Verf\u00fcgungspatent), dessen Verfahrenssprache Englisch ist. Das Verf\u00fcgungspatent, das auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 699 27 xxx gef\u00fchrt. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 28. April 1999 unter Inanspruchnahme der US-Priorit\u00e4t US 067,393 vom 28. April 1998 angemeldet, dessen Anmeldung am 4. November 1999 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 28. September 2005.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Lagerungs- und Verteilungssystem f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten. Der f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung (10, 110, 300) f\u00fcr die Halbleiterherstellung mit:<\/p>\n<p>einem Fluidspeicher- und Ausgabebeh\u00e4lter (12, 112, 302), der ein Innenvolumen (22, 133, 324) bestimmt zum Halten eines unter Druck stehenden Fluids und einen Auslassanschluss besitzt, und<\/p>\n<p>einem Ventil (26, 332), das in dem Innenvolumen (15, 328) des Beh\u00e4lters befestigt ist und in Verbindung mit dem Anschluss steht, gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>das Ventil (26, 332), das so lange geschlossen gehalten ist, um das Ausgeben von Fluid aus dem Beh\u00e4lter (12, 112, 302) durch den Anschluss zu verhindern, bis das Ventil ein Gas bei subatmosph\u00e4rischem Druck von au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters erh\u00e4lt, und auf den Erhalt des Gases bei subatmosph\u00e4rischem Druck hin \u00f6ffnet; und<\/p>\n<p>wobei der subatmosph\u00e4rische Gasdruck nicht h\u00f6her als ein vorbestimmter Wert ist.<br \/>\nGegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes legte die Antragsgegnerin zu 2. unter dem 28. September 2005 Einspruch ein, \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht eines Fluidspeicher- und Ausgabesystems im Querschnitt, Figur 3 eine schematische Seitenansicht und Figur 6 eine teilweise geschnittene Ansicht des Reglers des Fluidspeicher- und Ausgabesystems gem\u00e4\u00df der Figur 3.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin stellt her und vertreibt weltweit unter den Bezeichnungen \u201eS1\u201c, \u201eS2\u201c und \u201eS3\u201c Produkte f\u00fcr die Speicherung und Ausgabe von toxischen Fluiden, die bei der Halbleiterherstellung verwendet werden. Mit den S-Modellen erzielt die Antragstellerin weltweit Ums\u00e4tze in Millionenh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1. ist ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 2. und verantwortlich f\u00fcr den Vertrieb der P-Produkte in Deutschland. Die Antragsgegnerin zu 2. ist ein weltweit t\u00e4tiges Industriegasunternehmen. Die Antragsgegnerinnen bewerben und vertreiben unter der Bezeichnung \u201eU\u201c Produkte f\u00fcr die Speicherung und Ausgabe von toxischen Fluiden zur Halbleiterherstellung, die mit den S-Produkten der Antragstellerin konkurrieren. Dabei stellt die Antragsgegnerin zu 1. den Kontakt zu den deutschen Kunden her. Die Antragsgegnerin zu 2. bzw. deren \u201edivision\u201c \u201eP Electronics\u201c sind in die technische Abstimmung beim Kunden involviert. Die angegriffenen U-Produkte werden in einem Artikel beschrieben, welchen die Antragstellerin als Anlage AS 16 zur Gerichtsakte reichte. Es handelt sich hierbei um einen Nachdruck eines Artikels, der auf der Vierzehnten Internationalen Konferenz f\u00fcr Ionenimplantationstechnologie ver\u00f6ffentlicht wurde und von Mitarbeitern der Firmengruppe der Antragsgegnerinnen mitverfasst wurde. Nachfolgend abgebildet ist die aus der Publikation stammende Figur I, welche den Aufbau der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung wiedergibt.<\/p>\n<p>Der Aufbau des angegriffenen U-Produktes ergibt sich ferner aus der als Anlage AS 15 vorgelegten Power Point Pr\u00e4sentation, worauf Bezug genommen wird. In dieser Pr\u00e4sentation wurden die U-Produkte den S-Produkten der Antragstellerin gegen\u00fcber gestellt. Die Nutzergruppe, vor der die Pr\u00e4sentation gehalten wurde, umfasste Halbleiterhersteller aus dem deutschsprachigen Raum. Auf den Slides 3 und 4 der Anlage AS 15 werden die U-Produkte beschrieben. Nachfolgend abgebildet ist Slide 6, welcher den Aufbau und die Funktionsweise des Ventils zeigt.<\/p>\n<p>Die Parteien haben bereits in den USA eine streitige Auseinandersetzung gef\u00fchrt. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin zu 2. wegen Verletzung des auf die Priorit\u00e4tsanmeldung des Verf\u00fcgungspatentes erteilten US-amerikanischen Patentes US 6,101,xxx wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei dem District Court in New York in Anspruch. Das US-amerikanische Gericht hat in einem \u201eSummary Judgement\u201c das Patent f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt. Auf die deutsche \u00dcbersetzung der Entscheidung (Anlage B 9a) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das angegriffene U-Produkt von der Lehre nach dem Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache und der Schaden der durch die Antragsgegnerinnen hervorgerufenen Marktst\u00f6rung in einem Hauptsacheverfahren nicht angemessen ersetzt werden k\u00f6nne. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung l\u00e4gen vor. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes sei hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend, dass Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes unzul\u00e4ssig erweitert sei, da in dem Anspruch 1 nicht wie in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung der Begriffs des \u201eFluiddruckreglers\u201c verwendet worden sei, sondern allgemeiner der Begriff des \u201eVentils\u201c. Einen solchen Fluiddruckregler, wie ihn das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch 14 beschreibe, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hingegen nicht auf, da eine Regelung nicht erfolge. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beherrsche lediglich die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dffunktion.<br \/>\nIm \u00dcbrigen stehe der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent Stand der Technik, insbesondere die US-amerikanische Patentschrift 4,793,xxx (Anlage B8, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 8a) entgegen, welcher Neuheit und Erfindungsh\u00f6he der Erfindung in Frage stelle.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 935 ff. ZPO, 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG begr\u00fcndet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor angegebenen Handlung zu.<\/p>\n<p>Zugunsten der Antragstellerin besteht sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch (I.) als auch ein Verf\u00fcgungsgrund (II.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruches hat die Antragstellerin hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr die Halbleiterherstellung sowie ein Verfahren zur Herstellung eines Halbleiterproduktes.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent einleitend aus, dass bei unterschiedlichen industriellen Prozessen und Applikationen Bedarf f\u00fcr eine zuverl\u00e4ssige Quelle eines Prozessfluids besteht. Solche Prozess- und Applikationsbereiche umfassen die Halbleiterherstellung, die Ionenimplantation, die Herstellung von Flachbildschirmen und andere Anwendungen. Gerade bei der Halbleiterherstellung werden hochtoxische Gase wie Arsin benutzt, die in unter Druck stehenden Beh\u00e4ltern gelagert werden. Da das Austreten solcher Gase in die Atmosph\u00e4re h\u00f6chst gef\u00e4hrlich ist, ist der Schutz vor einem solchen Austreten von h\u00f6chster Wichtigkeit.<\/p>\n<p>Verschiedene Steuerungsmechanismen werden benutzt, um die Abgabe von toxischen Gasen aus den Beh\u00e4ltern zu steuern. Bei den im Stand der Technik bekannten Steuerungsmechanismen war die Sicherheit durch deren Ausgestaltung und Anordnung insoweit gef\u00e4hrdet, dass sie lagen und empfindlich f\u00fcr Besch\u00e4digungen waren. Insbesondere war es im Stand der Technik so, dass das toxische Gas in die Atmosph\u00e4re mit potentiell katastrophalen Folgen austreten konnte, wenn der au\u00dfen liegende Teil des Mechanismus besch\u00e4digt wurde oder man ihn unsachgem\u00e4\u00df behandelte.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent hat es sich vor dem Hintergrund des Standes der Technik zur Aufgabe gemacht, ein verbessertes Fluidspeicher- und Ausgabesystem f\u00fcr das selektive Ausgeben von Gasen vorzusehen, das die aus dem Stand der Technik bekannten M\u00e4ngel beseitigt. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung (10, 110, 300) f\u00fcr die Halbleiterherstellung<\/p>\n<p>a) mit einem Fluidspeicher- und Ausgabebeh\u00e4lter (12, 112, 302),<\/p>\n<p>i. der ein Innenvolumen (15, 328) bestimmt zum Bereithalten eines unter Druck stehenden Fluides<\/p>\n<p>ii. und einen Auslassanschluss (22, 133, 324) besitzt, und<\/p>\n<p>2. einem in dem Innenvolumen (15, 328) des Beh\u00e4lters angebrachten und mit dem Anschluss in Verbindung stehenden Ventil (26, 332),<\/p>\n<p>3. gekennzeichnet durch das Ventil (26, 332), das so lange geschlossen bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Beh\u00e4lter (12, 112, 302) durch den Anschluss zu verhindern, bis das Ventil ein unter subatmosph\u00e4rischem Druck stehendes Gas von au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters erh\u00e4lt, und auf den Erhalt des unter subatmosph\u00e4rischem Druck stehenden Gases hin sich \u00f6ffnet, und<\/p>\n<p>4. der subatmosph\u00e4rische Gasdruck einen vorbestimmten Wert nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Antragstellerin hat eine Verletzung des Patentanspruches 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dargetan und glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein Tellerventil im Sinne des Patentanspruches 1 auf; es ist in dem Innenvolumen des Beh\u00e4lters angebracht und \u00f6ffnet sich auf Erhalt eines unter subatmosph\u00e4rischen Druck stehenden Gases hin. Eine weitergehende Funktionsweise des Tellerventils sieht der Patentanspruch 1 nicht vor.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen machen hiergegen geltend, dass der Patentanspruch 1 technisch- funktional im Sinne der \u201eSpannschrauben\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1999, 692 ff.) ausgelegt werden m\u00fcsse. Patentanspr\u00fcche und Patentbeschreibung seien so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung verstehe. Danach m\u00fcsse das im Patentanspruch 1 beschriebene Ventil verstanden werden als Teil eines \u201eDruckreglers\u201c wie er in dem Unteranspruch 3 des Verf\u00fcgungspatentes n\u00e4her beschrieben werde und zwar zum Regulieren des Druckes des aus dem Beh\u00e4lter ausgegebenen Gases. Entsprechend werde der Druckregler in dem Verfahrensanspruch 14 beschrieben. Dieser Druckregler m\u00fcsse, wie es der Begriff schon wiedergebe, eine Regelfunktion besitzen, d.h. den Druck bei der Ausgabe konstant halten. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Aisf\u00fchrungsform hingegen nicht auf. Der Ausgabedruck werde nicht geregelt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen kann der f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das in Patentanspruch 1 vorgesehene Tellerventil Teil eines Druckreglers zum Regulieren des Drucks des aus dem Beh\u00e4lter ausgegebenen Gases ist, wie dies Unteranspruch 3 vorsieht. Hierf\u00fcr bietet bereits der Wortlaut des allgemein gefassten Patentanspruches 1 keinen Anlass. Dort ist in Merkmal 3 der obigen Merkmalsgliederung lediglich vorgesehen, dass das Ventil so lange geschlossen bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Beh\u00e4lter durch den Anschluss zu verhindern, bis das Ventil ein unter subatmosph\u00e4rischem Druck stehendes Gas von au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters erh\u00e4lt und sich daraufhin \u00f6ffnet. Eine Regelfunktion wird hierdurch insoweit impliziert, als das Ventil bei bestimmten Bedingungen ge\u00f6ffnet oder geschlossen ist. Auch der Beschreibung der Erfindung in der Verf\u00fcgungspatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein weitergehendes technisch-funktionales Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Ventils entnehmen. So wird beispielsweise auf Seite 15 letzter Absatz der deutschen \u00dcbersetzung der Fluiddruckregler bzw. das Ventil beschrieben.<\/p>\n<p>\u201eDer Fluiddruckregler kann beliebiger Art sein, beispielsweise ein Druckregler der SR4 Serie, der kommerziell von Integrated Flow Systems Inc. erh\u00e4ltlich ist. Der Fluiddruckregler kann von der Art eines Tellerventils sein, das ein Tellerelement aufweist, welches zu einem Sitzaufbau hin vorgespannt ist, um einen Fluss bei einem Druck oberhalb eines Sollwertes zu vermeiden.\u201c<\/p>\n<p>Der zitierten Textstelle kann eine Gasregelfunktion des Tellerventils als Teil eines Druckreglers im Sinne des Unteranspruches 3 nicht entnommen werden. Das Tellerventil soll vielmehr so vorgespannt sein, dass ein Gasfluss bei einem Druck oberhalb eines Sollwertes vermieden wird.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es auf Seite 19 letzter Absatz der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eDas Ventil 20 ist in Verbindung des Gasflusses mit dem Druckregler 26 verbunden, der herk\u00f6mmlicher Art ist und ein Tellerelement verwendet, das z.B. in einen geschlossenen Zustand federvorgespannt sein kann, und bei dem der Teller verschoben wird, wenn der Druckunterschied \u00fcber das Tellerelement einen gewissen Pegel \u00fcberschreitet. Der Druckregler 26 kann z.B. auf einen subatmosph\u00e4rischen, atmosph\u00e4rischen oder superatmosph\u00e4rischen Druckwert eingestellt sein, beispielsweise 700 Torr. Der spezifische Druckpegel wird in bezug auf die Fl\u00fcssigkeit oder ein anderes in dem Beh\u00e4lter enthaltene Fluid ausgew\u00e4hlt, so wie es f\u00fcr den Speicher- und Ausgabevorgang geeignet ist.\u201c<\/p>\n<p>Auch hier wird lediglich die Funktion des als Druckregler 26 beschriebenen Tellerventils beschrieben, das \u2013 wie Merkmal 3 vorsieht \u2013 sich \u00f6ffnet, wenn es ein unter einem eingestellten Druck stehendes Gas erh\u00e4lt; in Merkmal 3 ist dies ein unter subatmosph\u00e4rischem Druck stehendes Gas.<\/p>\n<p>Die von den Antragsgegnerinnen zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung genannte Textstelle auf Seite 6 Absatz 3 f\u00fchrt zu keiner anderen Sichtweise. An der genannten Stelle wird auf Stand der Technik, die franz\u00f6sische Patentschrift 1,575,xxx, Bezug genommen und u.a. ausgef\u00fchrt, dass das Venturi-Ventil \u00fcber eine federbelastete Membran gesteuert wird, um den Druck des Gases, das den Auslass verl\u00e4sst, auf einen im Wesentlichen konstanten Pegel oberhalb des atmosph\u00e4rischen Drucks zu regulieren. Dass das Verf\u00fcgungspatent gerade auf diese konkrete Ausgestaltung des Standes der Technik aufbauen will, ist nicht ausgef\u00fchrt und die vorstehend genannten Textstellen der Beschreibung der Erfindung zeigen, dass ein solcher konstanter Druck am Auslass des Gases gerade nicht Gegenstand des weiter gefassten Patentanspruches 1 sein muss, sondern vielmehr erst im Unteranspruch 3 als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform unter Schutz gestellt wird.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ergibt sich aus den Darlegungen im Verf\u00fcgungspatent (Anlage AS 3 Seite 6 letzter Absatz bis Umbruch Seite 7), dass sich die Erfindung des Verf\u00fcgungspatentes nicht dadurch abgrenzt, dass sie eine gr\u00f6\u00dfere Konstanz des Ausgabedrucks gew\u00e4hrleistet, sondern dadurch, dass das Ventil beim Verf\u00fcgungspatent nur bei Anlagen eines subatmosph\u00e4rischen Drucks \u00f6ffnet und somit bei Besch\u00e4digung des Ausgabestutzens kein Gas durch das Ventil abgegeben wird, w\u00e4hrend bei der franz\u00f6sischen Druckschrift 1,575,xxx der Referenzdruck atmosph\u00e4rischer Druck ist.<\/p>\n<p>Auch die weiteren Textstellen \u2013 Seiten 15 Abs\u00e4tze 3 und 4, Seite 21 Absatz 3 und Seite 25 letzter Absatz &#8211; f\u00fchren zu keiner anderen Sichtweise. Denn hierbei handelt es sich um Beschreibungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, deren Schutz Eingang in die Unteranspr\u00fcche gefunden hat und die den Gegenstand der Erfindung nicht beschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters der Antragsgegnerinnen Prof. M in seinem Gutachten vom 3. Juli 2006 (Anlage B 10). Denn dieser legt seinen Ausf\u00fchrungen keine am Patentanspruch ausgerichtete Auslegung zugrunde, sondern begr\u00fcndet sein Verst\u00e4ndnis des Be-griffs der Regelung und des Ventils lediglich anhand des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmanns. Art. 69 EP\u00dc sieht jedoch vor, dass der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patentes durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt wird. Der f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 sieht jedoch die von ihm vorgenommene Abgrenzung nicht vor. So mag die von dem Privatgutachter vorgenommene Unterscheidung zwischen Stetig- und Zweipunktreglern (Seite 5 des Gutachtens) und deren unterschiedliche Funktionsweise aus der allgemeinen Sicht eines Fachmannes zutreffend sein. Anhand der Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters ergibt sich jedoch nicht, dass diese Unterscheidung Eingang in den Patentanspruch 1 gefunden hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuch ein Verf\u00fcgungsgrund zugunsten der Antragstellerin besteht. Als Verf\u00fcgungsgrund fordert die einstweilige Verf\u00fcgung die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 945 ZPO) (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 143 Rdnr. 326). Diese Pr\u00fcfung erfordert u.a. eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden m\u00fcssen (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl. \u00a7 139 Rdnr. 153). Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzrechtes, haben grunds\u00e4tzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verf\u00fcgung mit einschneidenden Folgen f\u00fcr den Verletzer verbunden ist (Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 866).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen zugrundelegend kann von einem vorrangigen Interesse der Antragstellerin ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat dargetan und durch eine eidesstattliche Versicherung eines f\u00fcr den Vertrieb der Produkte der Antragstellerin mitverantwortlichen Product Managers, K, glaubhaft gemacht, dass ihr durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein gro\u00dfer Nachteil entsteht. Danach liegt der Verkaufspreis der angegriffenen Produkte in Deutschland erheblich unter dem Preis derjenigen der Produkte der Antragstellerin, was von den Antragsgegnerinnen nicht in Abrede gestellt wurde. Die Antragstellerin war wegen des Auftretens der Antragsgegnerinnen auf dem Markt bereits in der Vergangenheit gezwungen, Preissenkungen vorzunehmen, so dass die Gefahr besteht, dass entweder weitere Preissenkungen vorgenommen werden m\u00fcssen oder das U-Produkt der Antragsgegnerinnen anstelle desjenigen der Antragstellerin bezogen wird. Hiergegen haben sich die Antragsgegnerinnen dahingehend eingelassen, dass die Antragstellerin zu der Preisunterbietung nur sehr vage vorgetragen habe und es zum normalen Wettbewerb geh\u00f6re, dass es zu Preisunterbietungen komme, wenn ein weiterer Wettbewerber auf dem Markt erscheine, zumal die Antragstellerin bisher eine Monopolposition wahrgenommen habe.<br \/>\nGerade vor diesem Hintergrund haben die Interessen der Antragstellerin an dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung Vorrang. Denn der Gewinnverlust zu Lasten der Antragstellerin lie\u00dfe sich bei einer Weigerung des Erlasses einer einstweiligen Verf\u00fcgung nur schwerlich wiederherstellen. Der Markt w\u00e4re an die geringeren Preise, welche von der Antragstellerin wegen des Vorhandenseins der Antragsgegnerinnen auf dem Markt gefordert wurden, gew\u00f6hnt und mit Sicherheit nicht bereit, die urspr\u00fcnglich h\u00f6heren Preise wieder zu begleichen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Rechtsbestand des f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruches 1 des Verf\u00fcgungspatentes erscheint hinreichend gesichert. Es kann nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes im Rahmen des von der Antragsgegnerin zu 2. erhobenen Einspruches widerrufen wird.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass Patentanspruch 1 gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert sei und die US-amerikanische Patentschrift 4,793,xxx (Anlage B 8, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 8a, nachfolgend E), der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent entgegen stehe.<br \/>\na)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist Patentanspruch 1 nicht gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung erweitert.<br \/>\nDie Antragsgegnerinnen haben als Anlage B 7 die urspr\u00fcngliche Anmeldung, die WO 99\/5xxx (Anlage B 7a, deutsche \u00dcbersetzung) vorgelegt und machen geltend, dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliege, da in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ein \u201eFluiddruckregler\u201c offenbart sei, der im Innenvolumen eines Beh\u00e4lters angeordnet sei, Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes beziehe sich vielmehr auf ein in dem Innenvolumen montiertes \u201eVentil\u201c. Der Begriff Fluiddruckregler sei ein Begriff, der spezifischer sei als der allgemeine Begriff Ventil, so dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gem\u00e4\u00df Art. 132 Abs. 2 EP\u00dc vorliege.<br \/>\nIn Anlehnung an die unter Ziffer a) gemachten Ausf\u00fchrungen liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht vor. Bereits die urspr\u00fcngliche Anmeldung des Verf\u00fcgungspatentes lehrte die Verwendung von Ventilen (insbesondere Tellerventilen), bei denen der Ausgabedruck dadurch reguliert wird, dass sie bei einem voreingestellten unteratmosph\u00e4rischen Druck \u00f6ffnen und bei Druck oberhalb des Sollwerts schlie\u00dfen, d.h. den Durchfluss vermeiden, wie auf Seite 7 vorletzter Absatz ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDer Speicher- und Ausgabebeh\u00e4lter kann auf einfache Weise dadurch gef\u00fcllt werden, dass der Fluiddruckregler auf einen geeigneten Niedrigdruckpegel derart eingestellt wird, dass das Gas oder der Dampf unter einem Druck unterhalb des Sollwertes des Druckreglers steht, und zwar unter Verwendung eines herk\u00f6mmlichen Druckreglers, der ein Tellerelement umfasst, das mit einem Vorspannelement, beispielsweise einem Federvorspannelement, in eine geschlossene Position vorgespannt werden kann, und der auf einen Druck oberhalb des Sollwertdruckes dahingehend reagiert, dass es geschlossen bleibt, aber auf einen Druck unterhalb des Sollwertdrucks dahingehend reagiert, dass es sich \u00f6ffnet und den Fluidfluss hierdurch erm\u00f6glicht.\u201c<\/p>\n<p>Auf Seite 13 Absatz 3, welcher der zitierten Aussage auf Seite 15 letzter Absatz des Verf\u00fcgungspatentes entspricht, wird dann der Fluiddruckregler weiter pr\u00e4zisiert. Auf Seite 16 Absatz 3 (entspricht Seite 19 letzter Absatz der Verf\u00fcgungspatentschrift) wird dann beschrieben, dass der Druckregler ein Tellerelement verwendet. Indem der Teller verlagert wird, wenn der Druckunterschied \u00fcber das Tellerelement einen gewissen Pegel \u00fcberschreitet, erfolgt ein \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen. Durch dieses \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen tritt eine Begrenzung des Gasdrucks auf eine maximalen subatmosph\u00e4rischen Druck gem\u00e4\u00df Merkmal 4 des Anspruchs 1 ein.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Offenbarung selbst beschr\u00e4nkt mithin das Tellerventil 26 nicht lediglich auf einen Fluiddruckregler mit der von den Antragsgegnerinnen beschriebenen Funktion. In der Offenbarung wird das Tellerventil dahingehend beschrieben, dass es lediglich die in Merkmal 3 beschriebene Funktion des \u00d6ffnens und Schlie\u00dfen bei Anlegen eines bestimmten Drucks aufweisen muss.<\/p>\n<p>Da mithin das in Patentanspruch 1 vorgesehene Tellerventil keine Regelfunktion im Sinne eines Konstanthaltens des Druckes bei Ausgabe aufweisen muss, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, das P-System, zwischen den Parteien unstreitig von der Lehre des Patentanspruches Gebrauch. Unstreitig weist die Ausf\u00fchrungsform, wie auch den im Tatbestand abgebildeten Darstellungen entnommen werden kann, ein Tellerventil auf, das sich bei Erhalt subatmosph\u00e4rischen Gases hin \u00f6ffnet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen steht die Druckschrift E der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht entgegen. Vorweggeschickt werden kann, dass das E-Patent nicht die Ursache f\u00fcr den Widerruf des US-amerikanischen Priorit\u00e4tsdokumentes 6,101,xxx vor dem United States District Court Southern District of New York war (vgl. Anlage B 9, deutsche \u00dcbersetzung B 9a).<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung E, welche in der einleitenden Beschreibung des Standes der Technik in der Verf\u00fcgungspatentschrift genannt wird, zeigt zwei Ausf\u00fchrungsformen, die erste bezieht sich auf die Figuren 1 bis 3, die zweite auf Figur 4, wobei der grunds\u00e4tzliche Aufbau der ersten Ausf\u00fchrungsform in der zweiten beibehalten wird. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 4 der Entgegenhaltung. Figur 1 zeigt eine bildhafte Schnittansicht des Ventils, Figur 4 eine Schnittansicht des Ventils gem\u00e4\u00df Figur 1, welches eine verbesserten Druckregler aufweist.<\/p>\n<p>Die erste Ausf\u00fchrungsform, welche in Figur 1 gezeigt wird, umfasst ein einziges knopfbet\u00e4tigtes Ventil, welches \u00fcber den Knopf 39 bet\u00e4tigt werden kann, um den Gasstrom aus der Gasflasche zu einem Auslass 11 zu \u00f6ffnen oder zu schlie\u00dfen. Das knopfbet\u00e4tigte Ventil weist ferner einen Magneten 37 auf, der mittels magnetischer Absto\u00dfungskr\u00e4fte \u00fcber einen in dem Knopf 39 enthaltenen Magneten 41 bet\u00e4tigt werden kann und welcher verschiebbar angeordnet ist, um selektiv die Steuerkraft auf eine Stange 33 auszu\u00fcben, die mit einem Kolbenelement 25 verbunden ist, welches eine Elastomerdichtung 23 tr\u00e4gt, um die Elastomerdichtung zu verlagern. Die Ventilanordnung weist ein zylindrisches Geh\u00e4use auf, welches einen Einlasskanal 17, der zu der Gasflasche hin offen ist, einen Auslasskanal 19, der zu dem Auslass 11 hin offen ist, sowie eine zentrale innere \u00d6ffnung 15 aufweist, \u00fcber welche der Einlasskanal 17 und der Auslasskanal 19 in Verbindung stehen. Die Dichtung 23 des Kolbenelementes 25 ist mittels einer Feder 29 in eine fluiddichte, normalerweise geschlossene Dichtanordnung mit einem Ventilsitz 21 vorgespannt, der an der dem Einlasskanal 17 zugewandten Seite der \u00d6ffnung 15 vorgesehen ist. Die Feder 29 sitzt auf einem Halter 31, welcher mit dem K\u00f6rper 9 in Eingriff steht und welcher mit einem Fluiddurchlass 32 versehen ist, damit die \u00d6ffnung 15 mit dem Einlasskanal 17 in Verbindung stehen kann. Figur 1 zeigt den geschlossenen Zustand des Hauptventils, wobei der Knopf 39 nicht bet\u00e4tigt ist. In diesem Fall wird ein Fluidstrom durch die zentrale \u00d6ffnung 15 hindurch mittels des fluiddichten Eingriffs der Dichtung 23 mit dem Ventilsitz 21 verhindert, wobei dieser Eingriff durch die Vorspannkraft der Feder 29 vermittelt wird. Figur 2 zeigt den Zustand des Hauptventils, wenn der Knopf 39 mittels einer externen Kraft 42 bet\u00e4tigt wird. In diesem Fall wird auf Grund der magnetischen Absto\u00dfung zwischen den Magneten 41 und 37 der Magnet nach unten bewegt, wodurch das Kolbenelement 25 und die Dichtung 23 entgegen der Vorspannkraft der Feder 29 \u00fcber die Stange 33 nach unten bewegt werden, wodurch der Fluidstrom durch die zentrale \u00d6ffnung 15 hindurch ge\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>Die zweite Ausf\u00fchrungsform ist in Figur 4 gezeigt. Dort ist stromauf des beschriebenen Hauptventils ein zweites Ventil \u2013 Druckreglerventil &#8211; vorgesehen, welches innerhalb des Einlasskanals 17 angeordnet ist, zeigt mithin eine zweistufige Anordnung, die aus dem Hauptventil und dem zweiten Druckreglerventil besteht. Das Druckreglerventil ist folgenderma\u00dfen aufgebaut:<br \/>\nEin abgedichteter Faltenbalg 55 mit flexiblen Seitenw\u00e4nden 57 und einer Endwand 59 ist auf der Unterseite des Federhalters 31 montiert. Die Endwand 59 wirkt auf eine zentrale Stange 61, welche an einem Hilfskolben 62 befestigt ist, der eine Elastomerdichtung 65 tr\u00e4gt. An dem unteren Ende des Einlasskanals 17 ist ein Untergeh\u00e4use 10 vorgesehen, welches fest mit dem K\u00f6rper 9 verbunden ist. Das Untergeh\u00e4use 10 ist mit einer zweiten \u00d6ffnung 63 versehen, die stromauf der ersten (zentralen) \u00d6ffnung 15 angeordnet ist. Das Untergeh\u00e4use 10 umschlie\u00dft den Kolben 62 mit der Dichtung 65 und ist mit einem Federhalter 69 versehen, der eine Feder tr\u00e4gt, welche den Kolben 62 und die Dichtung 65 nach oben in fluiddichten Dichteeingriff mit dem unteren Ende der \u00d6ffnung 63 vorspannt. Der Federhalter 69 ist mit Durchl\u00e4ssen versehen, um eine Verbindung der \u00d6ffnung 63 mit dem Inneren der Gasflasche herzustellen. Der Balg 55 ist mit Gas bei einem ausgew\u00e4hlten Druck gef\u00fcllt, der repr\u00e4sentativ f\u00fcr den Wert des Gasdrucks ist, um welchen herum die Druckregelung erfolgen soll.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung E offenbart jedenfalls das Merkmal 2 nicht. Denn bei dem offenbarten Absperr- und Stromregelventil ist das Ventil nicht in dem Innenvolumen des Beh\u00e4lters angebracht (Merkmal 2). Das Absperrventil und der Regler sind in der Entgegenhaltung in demselben Geh\u00e4use 9, 10 untergebracht, das sich von dem Hals des Gasbeh\u00e4lters nach oben hin erstreckt. Der Regler befindet sich nicht in dem gesch\u00fctzten Bereich des Innenvolumens, so dass er anf\u00e4llig f\u00fcr Besch\u00e4digungen von au\u00dfen ist. Eine Besch\u00e4digung des Hauptabsperrventils hat unweigerlich eine Besch\u00e4digung auch des Reglers zur Folge. Das Verf\u00fcgungspatent hat es sich jedoch gerade zur Aufgabe gemacht, die aus dem Stand der Technik bekannten M\u00e4ngel zu beseitigen, wozu insbesondere auch die Anf\u00e4lligkeit f\u00fcr Besch\u00e4digungen des Reglers geh\u00f6rt (vgl. Seite 4 der deutschen \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatentes). Besch\u00e4digungen des Reglers f\u00fchren zu undichten Stellen und Leckagen des Hochdruckzylinders und damit zur ungewollten Freigabe des zumeist in dem Beh\u00e4lter enthaltenen hochgiftigen Gases und der damit einhergehenden Gef\u00e4hrdung von Menschen und Umwelt. Den Antragsgegnerinnen kann nicht dahingehend zugestimmt werden, dass das Druckreglerventil sich innerhalb des Innenvolumens der Flasche befindet. Der Regler befindet sich vielmehr, wie der Figur 4 entnommen werden kann, lediglich im Hals eines Gaszylinders. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das Innenvolumen, da dies einen Bereich beinhaltet, der vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen gesch\u00fctzt ist, was bei einem Zylinderhals nicht der Fall ist. Denn bei einer Zerst\u00f6rung des Zylinderhalses w\u00fcrde auch das Ventil in Mitleidenschaft gezogen werden.<br \/>\nDass der Zylinderhals zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Innenvolumen geh\u00f6rt, kann \u2013 entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen \u2013 auch nicht der Figur 1 des Verf\u00fcgungspatentes entnommen werden. Zwar ist dort der mit dem Bezugszeichen 26 bezeichnete Druckregel zumindest in einem geringen oberen Bereich in dem Zylinderhals angeordnet. Figur 1 stellt jedoch eine rein schematische Darstellung der Erfindung dar, ohne die einzelnen Bauteile und deren Anordnung in dem Zylinder genauer anzugeben. Figur 3 der Verf\u00fcgungspatentschrift, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde, zeigt den Aufbau des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verteilungssystems in konstruktiven Details und dort ist das Ventil\/Regler, welches mit der Bezugsziffer 332 gekennzeichnet ist, eindeutig im Inneren des Zylinders angeordnet.<\/p>\n<p>Zu der gleichen Auffassung gelangte der Untited States District Court of New York in dem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2. betreffenden Patentverletzungsverfahren, welches die US-amerikanische Priorit\u00e4tsschrift 6,101,xxx des hiesigen Verf\u00fcgungspatentes zum Gegenstand hatte. In dem Verfahren hielt die Antragsgegnerin zu 2. neben der E-Druckschrift weitere Druckschriften entgegen, welche f\u00fcr das vorliegende Verfahren mangels Erf\u00fcllens der Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 und 3 EP\u00dc nicht von Relevanz sind. Hinsichtlich der E-Schrift f\u00fchrte das Gericht aus, dass das Patent jedenfalls keinen Regler unterhalb des Halses und innerhalb des Beh\u00e4lters offenbare (Anlage B 9a Seite 8), sah mithin keine Offenbarung f\u00fcr eine Anordnung \u201eeines Ventils in dem Innenvolumen\u201c, wie es in dem Merkmal 2 des Verf\u00fcgungspatentes hei\u00dft.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund begr\u00fcndet die E-Schrift auch keine Zweifel an der Erfindungsh\u00f6he des Gegenstandes der Erfindung. Denn legt der Fachmann die E-Schrift seinen \u00dcberlegungen zugrunde, wie er das beschriebene Ventil, welches am bzw. im Hals des Gasversorgungszylinders angebracht ist, vor Besch\u00e4digungen und Abriss sichern kann, gibt ihm die Druckschrift keinen Hinweis, das Hauptsperrventil von dem weiteren Druckregler r\u00e4umlich zu trennen und den Druckregler innerhalb des Innenvolumens des Beh\u00e4lters anzuordnen. Das in der E-Schrift offenbarte Hauptabsperrventil und der Druckregler sind vielmehr in dem gleichen Geh\u00e4use untergebracht, was dem Fachmann keine Anregung zu einer Trennung und Anordnung im Innenvolumen bietet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0531 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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