{"id":2896,"date":"2006-11-09T17:00:09","date_gmt":"2006-11-09T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2896"},"modified":"2016-05-31T09:30:23","modified_gmt":"2016-05-31T09:30:23","slug":"4a-o-45405-farbrad","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2896","title":{"rendered":"4a O 454\/05 &#8211; Farbrad"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0530<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. November 2006, Az. 4a O 454\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4217\">2 U 130\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Unter Abweisung der Klage wird die Kl\u00e4gerin auf die Widerklage verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nFarbr\u00e4der mit einem scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger in der Form eines scheibenf\u00f6rmigen Abstandhalters zwischen dem Rotor des Motors und den Glasbauteilen des Farbrades, welcher um die Zentralachse rotierbar ist und an der Tr\u00e4gerperipherie durch Klebebefestigung an der kreisringf\u00f6rmigen Stirnfl\u00e4che des Abstandhalters angebrachte planare Farbfiltersegmente aufweist, welche in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet sind, wobei die Filtersegmente in einer zirkular verlaufenden, streifenf\u00f6rmigen, gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt und die Filtersegmente frei von Durchbr\u00fcchen sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nsoweit die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich in Form einer segmentierten Scheibe bilden, welche zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchl\u00e4ssig ist, sowie nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen ist, und soweit das Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist und das Farbrad und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten auf Zentrifugalbeschleunigungen von &gt; 300 g ausgelegt sind;<\/p>\n<p>2. der Beklagten Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. November 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der in Ziffer I. 1. bezeichneten Farbr\u00e4der;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte, die ihren Sitz in der Schweiz hat und bis zum September 2006 als U- AG firmierte, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 197 08 xxx C2 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 05. M\u00e4rz 1997, wurde am 13. November 1997 offengelegt und nimmt eine Unionspriorit\u00e4t vom 30. April 1996 in Anspruch. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 02. Oktober 2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nEs bezieht sich auf ein Farbrad und eine Bilderzeugungsvorrichtung mit einem Farbrad. Der im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenst\u00e4ndliche und im Rahmen der Widerklage als verletzt geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet im Wortlaut:<br \/>\nFarbrad (1) mit einem scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (11), welcher um die Zentralachse (10) rotierbar ist und an der Tr\u00e4gerperipherie angebrachte plane Farbfiltersegmente (12) aufweist, welche in radialer Richtung zur Rotationsachse (10) ausgerichtet sind, wobei die Filtersegmente (12) in einer streifenf\u00f6rmigen, gegen die Rotationsachse gerichteten Zone (13) mit dem Tr\u00e4ger (11) fl\u00e4chig verklebt und die Filtersegmente (12) frei von Durchbr\u00fcchen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden, welcher zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchl\u00e4ssig ist, sowie nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen ist, dass das Farbrad (1) rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, und dass das Farbrad (1) und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten (12) auf Zentrifugalbeschleunigungen von gr\u00f6\u00dfer 300 g ausgelegt ist.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1, 2a und 2b der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 1 zeigt eine Gesamtansicht eines neuartigen Displays mit einer Vorrichtung, Figur 2a eine Teilschnittdarstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Farbrades und Figur 2b eine Draufsicht auf das Farbrad:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Taiwan, das weltweit Unternehmen beliefert, die Bilderzeugungsvorrichtungen (beispielsweise so genannte \u201eBeamer\u201c) herstellen und vertreiben. Zu den nach Deutschland, unter anderem an den Abnehmer B, vertriebenen Produkten der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren so genannte Farbr\u00e4der, die zur Bilderzeugung in \u201eBeamern\u201c Verwendung finden. Sie bilden den Gegenstand der zun\u00e4chst erhobenen negativen Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin und zugleich der auf eine Verletzung des Klagepatents durch diese Farbr\u00e4der gest\u00fctzten Widerklage, mit der die Beklagte die Kl\u00e4gerin auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch nimmt und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Kl\u00e4gerin begehrt. Zur Beschaffenheit dieser von der Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Farbr\u00e4der (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) hat die Kl\u00e4gerin die Darstellungen nach Anlagen K1 und K2 vorgelegt, welche die Grundstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darstellen. Sie sind nachfolgend (in leicht verkleinerter Darstellung) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin als Anlage K9 bzw. K9a zur Gerichtsakte gereichte Exemplar einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist die Grundstruktur nach Anlage K1 auf und stimmt hinsichtlich seiner Ausgestaltung mit einem Farbrad \u00fcberein, das die Beklagte im Jahre 2004 auf dem deutschen Markt aufgefunden hat. Von ihm stammen die nachfolgend eingeblendeten, ebenfalls leicht verkleinert wiedergegebenen Fotografien nach Anlagen WK3 und WK4 (Seite 1):<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin von der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit Lieferhandlungen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Klagepatents patentanwaltlich abgemahnt und der Verletzungsvorwurf auch gegen\u00fcber der Abnehmerin B\/Deutschland erhoben worden war, erhob die Kl\u00e4gerin die vorliegende negative Feststellungsklage, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass die von ihr in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Farbr\u00e4der von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Klage urspr\u00fcnglich beantragt,<br \/>\nI. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Kl\u00e4gerin durch das DE 197 08 xxx C2 rechtlich nicht gehindert ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Farbr\u00e4der nach Ma\u00dfgabe der Anlagen K1 und K2, die nicht \u00fcber einen scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger, welcher um die Zentralachse rotierbar ist, verf\u00fcgen und bei denen keine an der Tr\u00e4gerperipherie angebrachten planen Farbfiltersegmente vorhanden sind, die in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet sind, auch wenn die Filtersegmente in einer streifenf\u00f6rmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt sein m\u00f6gen und ferner die Filtersegmente frei von Durchbr\u00fcchen sind,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu einem der genannten Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen ferner die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie keinen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden, welcher zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchl\u00e4ssig ist, auch wenn die Farbfiltersegmente nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen sind und ferner das Farbrad nicht rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, auch wenn das Farbrad und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten auf Zentrifugalbeschleunigungen von gr\u00f6\u00dfer 300 g ausgelegt sein m\u00f6gen (kein Gebrauchmachen des Anspruchs 1 des Patents DE 197 08 xxx C2);<\/p>\n<p>2. hilfsweise zu 1.,<br \/>\ndass die Kl\u00e4gerin durch das DE 197 08 xxx C2 rechtlich nicht gehindert ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Farbr\u00e4der nach Ma\u00dfgabe der Anlagen K1 und K2, die \u00fcber einen scheibenf\u00f6rmigen Abstandhalter, welcher um die Zentralachse rotierbar ist, verf\u00fcgen und bei denen keine an der Peripherie des Abstandhalters angebrachten planen Farbfiltersegmente vorhanden sind, die in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet sind, auch wenn die Filtersegmente in einer streifenf\u00f6rmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt sein m\u00f6gen und ferner die Filtersegmente frei von Durchbr\u00fcchen sind,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu einem der genannten Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen ferner die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie keinen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden, welcher zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchl\u00e4ssig ist, auch wenn die Farbfiltersegmente nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen sind und ferner das Farbrad nicht rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, auch wenn das Farbrad und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten auf Zentrifugalbeschleunigungen von gr\u00f6\u00dfer 300 g ausgelegt sein m\u00f6gen (kein Gebrauchmachen des Anspruchs 1 des Patents DE 197 08 xxx C2).<\/p>\n<p>II. hilfsweise der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Kosten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin nach Antragstellung zur Widerklage den mit der Klage geltend gemachten negativen Feststellungsantrag f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Sie beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Dieser Erledigungserkl\u00e4rung schlie\u00dft sich die Beklagte nicht an und beantragt weiterhin,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, so dass die Kl\u00e4gerin durch ihr Angebot und Inverkehrbringen von Farbr\u00e4dern in der Bundesrepublik Deutschland das Klagepatent widerrechtlich benutze. Sie nimmt die Kl\u00e4gerin daher auf Unterlassung, auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Kl\u00e4gerin seit dem 10. Juli 2003 geltend macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Abrede. Der messingfarbene Abstandhalter stelle schon keinen scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger dar. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, seien die Farbfiltersegmente nicht an der Tr\u00e4gerperipherie angeordnet. Eine Verklebung der Farbfiltersegmente, die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bildeten, in einer streifenf\u00f6rmigen Zone liege nicht vor, wenn die Farbfiltersegmente &#8211; wie hier unstreitig der Fall &#8211; in Bezug auf die Stirnseite des Abstandhalters vollfl\u00e4chig verklebt sind. Da das Auswuchten der angegriffenen Farbr\u00e4der erst nach deren Verbindung mit dem Rotor des Antriebsmotors erfolge, w\u00e4hrend das Klagepatent verlange, dass das Auswuchten isoliert am Farbrad vorgenommen werden k\u00f6nne, seien die angegriffenen Farbr\u00e4der nicht im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne rotationssymmetrisch ausgewuchtet.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Widerklage, f\u00fcr die der Gerichtsstand des \u00a7 33 Abs. 1 ZPO gegeben ist, ist zul\u00e4ssig. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Kl\u00e4gerin von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ist die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete Widerklage auch begr\u00fcndet aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB.<br \/>\nDie urspr\u00fcnglich auf Feststellung der Nichtverletzung gerichtete negative Feststellungsklage, die nach einseitiger Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin dahin auszulegen ist, dass festgestellt werden soll, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, die urspr\u00fcngliche Feststellungsklage also zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war und durch ein nachtr\u00e4gliches Ereignis unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet geworden ist, ist hingegen abzuweisen. Denn ihr fehlte es wegen der Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an der urspr\u00fcnglichen Begr\u00fcndetheit. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Vorrichtungsanspruch 1 ein Farbrad, wie es in modernen Projektoren (Bilderzeugungsvorrichtungen), so genannten Beamern, Verwendung findet. Wie die Figur 1 der Klagepatentschrift, die den grunds\u00e4tzlichen Aufbau eines solchen Projektors zeigt, im \u00dcberblick verdeutlicht, geht von einer Lichtquelle (5) ein wei\u00dfer Lichtstrahl (6) aus. Dieser tritt durch dasjenige Farbfiltersegment (12) des Farbrades (1), das sich gerade im Lichtstrahl (6) befindet, und wird dadurch mit der jeweiligen Farbe versehen. Wenn dieser Lichtstrahl auf die Bilderzeugungsvorrichtung (7) f\u00e4llt, die aus einer gro\u00dfen Zahl horizontal und vertikal nebeneinander angeordneter Mikrospiegel besteht, wird er in eine entsprechende Vielzahl von Bildpunkten (Pixel) des digitalisierten Bildes zerlegt. Da jeder Mikrospiegel einzeln so angesteuert werden kann, dass er den auf ihn treffenden Lichtstrahl entweder auf die Projektionsoptik (8) oder aber von ihr weg ablenkt, stellt jeder Mikrospiegel der Projektionsoptik (8) entweder eine in der entsprechenden Farbe leuchtendes Farbpixel zur Verf\u00fcgung oder der dem Mikrospiegel zugeordnete Bildpunkt bleibt \u201eschwarz\u201c. Die Projektionsoptik (8) projiziert das von der Bilderzeugungsvorrichtung (7) generierte Bild auf einen Bildschirm (9).<br \/>\nDer Aufbau polychromer Bilder erfolgt dergestalt, dass die Farbwechsel zwischen den Spektralfarben rot, gr\u00fcn und blau in schneller Folge stattfinden und die Mikrospiegel der Bilderzeugungsvorrichtung (7) durch ihre Verstellung in eine aktivierte oder deaktivierte Position die roten, gr\u00fcnen oder blauen Farbpixel f\u00fcr eine jeweils vorgegebene Zeit nacheinander aufleuchten lassen. Dabei ist es m\u00f6glich, die Mikrospiegel der Bilderzeugungseinrichtung (7) mit hoher Geschwindigkeit hin- und herzuschalten. Da das menschliche Auge zu tr\u00e4ge ist, um die schnellen Bildwechsel als solche zu erkennen, nimmt der Betrachter nicht wahr, dass es sich um Bilder verschiedenfarbiger Bildpunkte handelt, die in hoher Geschwindigkeit f\u00fcr eine individuell definierte Zeit nacheinander auf die Projektionsfl\u00e4che (9) projiziert werden. F\u00fcr das menschliche Auge entsteht vielmehr ein einheitliches farbiges Bild. Eine hohe Bildaufl\u00f6sung muss daher mit einer m\u00f6glichst hohen Drehzahl des Farbrades, das die Farbwechsel erzeugt und damit die Bildwiederholfrequenz vorgibt, bewirkt werden. Die Bildqualit\u00e4t steigt \u00fcber einen weiten Bereich hinweg mit wachsender Drehzahl des Farbrades an. Bei zu geringer Geschwindigkeit entsteht hingegen der Eindruck eines \u201eflackernden\u201c Bildes. Die Klagepatentschrift selbst nennt Drehzahlen des Farbrades von einigen tausend Umdrehungen pro Minute (Anlage K3, Spalte 4, Zeile 60-62; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage K3).<br \/>\nFarbr\u00e4der, die den Gegenstand des Klagepatents bilden, werden in solchen Bilderzeugungsvorrichtungen verwendet, bei denen in rascher Folge periodische Farb\u00e4nderungen in einem optischen System erzeugt werden m\u00fcssen, indem Farbfilter in den optischen Lichtweg eingeschwenkt werden. Das gattungsbildende Farbrad ist scheibenf\u00f6rmig aufgebaut und weist an der Peripherie kreisf\u00f6rmig angeordnete Filtersegmente auf, die einen Ring bilden und um die Zentralachse des Rades rotiert werden. Infolge der Rotation werden die Filtersegmente abwechselnd in den optischen Weg eingeschwenkt, um die gew\u00fcnschte Farb\u00e4nderung zu erzeugen (Spalte 1, Zeile 6-21). Aufgrund der hohen Geschwindigkeit, mit der das Farbrad rotiert, treten f\u00fcr das Farbrad und die empfindlichen Filtersegmente gro\u00dfe Krafteinwirkungen in Gestalt der Zentripetalbeschleunigung auf, die einige hundert Mal gr\u00f6\u00dfer sein kann als die Erdbeschleunigung (g) und bei besonders guten Bildqualit\u00e4ten bis \u00fcber 1000 g betragen kann (Spalte 1, Zeile 21-30). Zugleich muss die Vorrichtung f\u00fcr eine erstrebte hohe Standzeit sehr hohen Rundlaufanforderungen gen\u00fcgen (Spalte 1, Zeile 30ff.).<br \/>\nAus dem Stand der Technik war ein Farbrad mit kreisf\u00f6rmig angeordneten Filtersegmenten aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 xxx xxx A2 (Anlage K6) bekannt. Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift sind die Filtersegmente bei dieser Vorrichtung auf einem als \u201eGlasring\u201c beschriebenen Bauteil befestigt (Spalte 1, Zeile 47f.). Dieses Bauteil stellt eine mit einem zentrischen Loch versehene runde Tr\u00e4gerscheibe aus Glas dar, auf der die Filtersegmente entweder als D\u00fcnnfilm abgeschieden werden (Anlage K6, Figuren 3a\/3b) oder auf die separate Glassegmente mit Farbfiltern aufgeklebt werden (Anlage K6, Figuren 8a\/8b). An dieser Anordnung beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass der Glasring teuer sei und sich hohe Rundlaufanforderungen nur sehr aufw\u00e4ndig realisieren lie\u00dfen. Au\u00dferdem entst\u00fcnden durch den Glasring zus\u00e4tzliche Lichtverluste, was die Wirtschaftlichkeit der Gesamtvorrichtung herabsetze (Spalte 1, Zeile 45-53). Des Weiteren seien \u2013 so die Beschreibung der Klagepatentschrift weiter \u2013 Farbradanordnungen bekannt geworden, die zwischen den Segmenten Befestigungselement wie Speichen aufweisen, was jedoch die Gesamttransmissionswerte des Farbfilterringes ebenfalls erniedrige und seine Wirtschaftlichkeit begrenze (Spalte 1, Zeile 53-57).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik ist es Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent, ein Farbrad zu schaffen, das unter Beseitigung der Nachteile des Standes der Technik insbesondere die hohen optischen und mechanischen Eigenschaften \u00fcber lange Betriebszeiten reproduzierbar erf\u00fcllen kann und wirtschaftlich herstellbar ist (Spalte 1, Zeile 58-63).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale nach Anspruch 1 vor:<br \/>\nFarbrad (1), mit<br \/>\n1. einem Tr\u00e4ger (11),<br \/>\n2. der Tr\u00e4ger (11) ist scheibenf\u00f6rmig,<br \/>\n3. der Tr\u00e4ger ist um die Zentralachse (10) rotierbar,<br \/>\n4. der Tr\u00e4ger weist plane Farbfiltersegmente (12) auf,<br \/>\n5. die Farbfiltersegmente (12) sind an der Tr\u00e4gerperipherie angebracht,<br \/>\n6. die Farbfiltersegmente (12) sind in radialer Richtung zur Rotationsachse (10) ausgerichtet,<br \/>\n7. die Farbfiltersegmente (12) sind mit dem Tr\u00e4ger (11) fl\u00e4chig verklebt, und zwar<br \/>\n7.1 in einer streifenf\u00f6rmigen Zone (13),<br \/>\n7.2 welche gegen die Rotationsachse (10) gerichtet ist,<br \/>\n8. die Farbfiltersegmente (12) sind frei von Durchbr\u00fcchen,<br \/>\n9. die Farbfiltersegmente (12) bilden einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich,<br \/>\n10. der kreisringf\u00f6rmige Bereich befindet sich an der Tr\u00e4gerperipherie,<br \/>\n11. der kreisringf\u00f6rmige Bereich ist zur Zentralachse konzentrisch angeordnet,<br \/>\n12. der kreisringf\u00f6rmige Bereich ist lichtdurchl\u00e4ssig,<br \/>\n13. der kreisringf\u00f6rmige Bereich ist nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen,<br \/>\n14. das Farbrad (1) ist rotationssymmetrisch ausgewuchtet,<br \/>\n15. das Farbrad (1) und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten (12) sind auf Zentrifugalbeschleunigungen von gr\u00f6\u00dfer 300 g ausgelegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 6, 8 und 15 zu Recht nicht umstritten, so dass sich n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen. Die Kl\u00e4gerin bestreitet jedoch, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen Tr\u00e4ger im Sinne der Merkmale 1 bis 4 verf\u00fcgen. Wenn man den messingfarbenen Abstandhalter als Tr\u00e4ger ansehen wollte, sei dieser nicht scheibenf\u00f6rmig, wie dies Merkmal 2 verlangt. Die Farbfiltersegmente seien nicht an der Tr\u00e4gerperipherie angebracht (Merkmale 5 und 10) und bildeten keinen kreisringf\u00f6rmigen Bereich, so dass Merkmal 9 und infolge dessen auch die Merkmale 11 bis 13, die ebenfalls einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich voraussetzen, nicht verwirklicht seien. Die Merkmalsgruppe 7, insbesondere das Merkmal 7.1, sei nicht erf\u00fcllt, weil die Farbfiltersegmente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in einer streifenf\u00f6rmigen Zone, sondern vollfl\u00e4chig auf der Stirnseite des Abstandhalters verklebt seien. Da ein rotationssymmetrisches Ausgewuchtetsein des Farbrads schon im Stand der Technik erreichbar gewesen sei, verlange Merkmal 14 weitergehend, dass das Auswuchten gerade am Farbrad, d.h. den Farbfilterelementen und\/oder dem Tr\u00e4ger zu erfolgen habe.<br \/>\nIn dieser Auslegung der technischen Lehre des Klagepatents ist der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen.<\/p>\n<p>1. Tr\u00e4ger (Merkmale 1 bis 4)<br \/>\nMerkmale 1 bis 4 setzen \u00fcbereinstimmend das Vorhandensein eines Tr\u00e4gers voraus, an dessen Peripherie nach Merkmal 5 die Farbfiltersegmente angebracht sind. Was die Klagepatentschrift unter einem Tr\u00e4ger versteht, definiert sie nicht explizit, es l\u00e4sst sich aber aus Sicht eines Fachmanns auf dem Gebiet der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung aus den behandelten Aufgaben des \u201eTr\u00e4gers\u201c ohne weiteres ableiten. Der Tr\u00e4ger muss geeignet sein, um die Zentralachse des Farbrades zu rotieren (Merkmal 3) und die Farbfiltersegmente aufzunehmen (Merkmal 4). Zu diesem Zweck handelt es sich bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger um ein Bauteil, das den Farbfiltersegmenten in einer durch weitere Merkmale spezifizierten Weise eine Befestigungsfl\u00e4che bietet, um die Farbfiltersegmente im befestigten Zustand zu tragen (Merkmal 4) und mit ihnen die Rotationsbewegung um die Zentralachse zu vollziehen (Merkmal 3).<br \/>\nEin weitergehender Bedeutungsgehalt kann dem Begriff des Tr\u00e4gers nicht beigemessen werden. Dass ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger ein \u201eVorrichtungsteil von einiger Robustheit\u201c sein m\u00fcsse, wie die Kl\u00e4gerin meint, w\u00e4re zum einen eine v\u00f6llig unbestimmte Kennzeichnung, soweit ihre Bedeutung \u00fcber die F\u00e4higkeit hinausgehen sollte, die Farbfiltersegmente auch bei den bestimmungsgem\u00e4\u00df zu erreichenden Drehzahlen des Farbrades zu tragen. Zum anderen ist dies der Klagepatentschrift auch nicht anhand der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nach Figur 2a zu entnehmen. Auch diese zeigt nur, dass der mit der Bezugsziffer (11) belegte Tr\u00e4ger in der Lage ist, die Segmente (12) im Zusammenwirken mit der Verklebung (13) und dem nach dem Anspruchswortlaut nicht obligatorischen Ring (15) zu haltern.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellt der messingfarbene Abstandhalter (der in den Anlagen K1 und K2 als hellroter \u201e\u00b4brass hub\u00b4, or \u00b4cap\u00b4 or \u00b4washer`\u201c bezeichnet wird) einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger f\u00fcr die Farbfiltersegmente dar. Denn er stellt den Segmenten eine sich radial erstreckende und als Klebefl\u00e4che dienende Fl\u00e4che zur Verf\u00fcgung, an der die Segmente befestigt sind. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, der Abstandhalter k\u00f6nne deshalb kein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger sein, weil er keine Scheibenform im Sinne des Merkmals 2 aufweise, sondern ringf\u00f6rmig gestaltet sei, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Insoweit will die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage der Klagepatentschrift unterscheiden zwischen einer Scheibenform &#8211; wie sie die Klagepatentschrift f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger voraussetze &#8211; und einer Kreisringform, wie sie das Klagepatent voraussetze, soweit es um die Gesamtheit der Farbfiltersegmente geht. Mit der Bildung dieses Begriffsgegensatzes zwischen \u201eScheibe\u201c und Ring\u201c geht die Kl\u00e4gerin allerdings \u00fcber die Klagepatentschrift hinaus. Denn diese verwendet im Zusammenhang mit dem Stand der Technik aus der EP 0 xxx xxx A2 (Anlage K6) gleicherma\u00dfen den Begriff des \u201eGlasrings\u201c, obwohl es sich auch bei der \u201eSubstratscheibe (30)\u201c aus der dortigen Figur 3b (vgl. Anlage K6, Spalte 4, Zeile 44; in der \u00dcbersetzung Anlage K6a, Seite 7, zweite Zeile) nur um ein Gebilde mit kreisf\u00f6rmiger Fl\u00e4che und einem zentralen Loch handelt. Bereits dies deutet darauf hin, dass die Klagepatentschrift nicht in der Weise zwischen \u201eRing\u201c und \u201eScheibe\u201c unterscheidet, wie dies die Kl\u00e4gerin tun will. Die Differenzierung der Kl\u00e4gerin soll sich offenbar an der Gr\u00f6\u00dfe des zentralen Lochs festmachen. Je gr\u00f6\u00dfer dieses im Verh\u00e4ltnis zum Gesamtdurchmesser der Tr\u00e4gers ist, um so eher sei es gerechtfertigt, von einem \u201eRing\u201c statt von einer \u201eScheibe\u201c zu sprechen. Ungeachtet der hieraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten \u2013 es w\u00e4re festzulegen, ab welcher Relation zwischen Tr\u00e4gerdurchmesser und Lochgr\u00f6\u00dfe die \u201eScheibenform\u201c aufh\u00f6rt und die \u201eRingform\u201c beginnt \u2013 findet sich aber insbesondere in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Erreichen einer bestimmten Lochgr\u00f6\u00dfe in Relation zum Tr\u00e4gerdurchmesser aus dem Anwendungsbereich des Klagepatents herausf\u00fchren sollte. Im Hinblick auf die Funktion des scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers als Befestigungsfl\u00e4che f\u00fcr die Farbfiltersegmente ist es vielmehr entscheidend, dass der Tr\u00e4ger geeignet ist, die Farbfiltersegmente an seiner Peripherie (Merkmal 5) zu tragen, wobei sie in einer streifenf\u00f6rmigen Zone (Merkmal 7.1) fl\u00e4chig mit dem Tr\u00e4ger m\u00fcssen verklebt sein k\u00f6nnen (Merkmal 7).<br \/>\nDem gen\u00fcgen die messingfarbenen Abstandhalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die axiale Stirnseite des Abstandhalters weist eine ausreichende Erstreckung in radialer Richtung auf, um die Farbfiltersegmente an ihr mittels einer Klebeverbindung so zu befestigen, dass sie \u00fcber seine Peripherie hinaus (nach au\u00dfen) \u00fcberstehen und auf diese Weise einen Bereich bilden, der von dem Lichtstrahl der Bilderzeugungsvorrichtung ungehindert durchstrahlt werden kann. In Gestalt des messingfarbenen Abstandhalters verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daher \u00fcber einen scheibenf\u00f6rmigen, um die Zentralachse rotierbaren Tr\u00e4ger nach den Merkmalen 1 bis 4, an dem plane Farbfiltersegmente angebracht sind.<\/p>\n<p>2. An der Tr\u00e4gerperipherie (Merkmale 5 und 10)<br \/>\nNach Merkmal 5 sind die Filtersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie angebracht, was f\u00fcr den von den Farbfiltersegmenten zu bildenden kreisringf\u00f6rmigen Bereich nach Merkmalen 9 bis 13 in Merkmal 10 wieder aufgegriffen wird. Beide Merkmale sind daher gemeinsam zu betrachten.<br \/>\nDen Begriff der \u201ePeripherie\u201c des Tr\u00e4gers versteht das Klagepatent im allgemeinen Sinne dahin, dass er den nach au\u00dfen gerichteten und zur Anbringung der Farbfiltersegmente geeigneten Randbereich des Tr\u00e4gers (vgl. Merkmal 5) sowie die im Anschluss an den Tr\u00e4ger entgegengesetzt zur Rotationsachse verlaufenden Bereiche (vgl. Merkmal 10) bezeichnet. Diese Auslegung geht einher mit der Schilderung des gattungsbildenden Standes der Technik, in dem \u201ean der Peripherie\u201c des scheibenf\u00f6rmig aufgebauten Farbrades Filtersegmente kreisf\u00f6rmig angeordnet seien (vgl. Spalte 1, Zeile 12-16). Hingegen ist unter Peripherie des Tr\u00e4gers \u2013 entgegen der engeren Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht nur eine Kreislinie entlang dem \u00e4u\u00dfersten Rand des Tr\u00e4gers zu verstehen, so dass eine Anbringung an der Stirnseite des Tr\u00e4gers ausscheiden m\u00fcsste. Dieses Verst\u00e4ndnis verbietet sich bereits angesichts der Anweisung aus Merkmal 7, die Verklebung der Farbfiltersegmente mit dem Tr\u00e4ger (zwar in einer streifenf\u00f6rmigen Zone, Merkmal 7.1, aber doch) fl\u00e4chig vorzunehmen. Entlang einer Kreislinie am \u00e4u\u00dfersten Rand des Tr\u00e4gers k\u00f6nnte eine solche fl\u00e4chige Verklebung nur dann erfolgen, wenn die Dicke der Farbfiltersegmente entsprechend stark bemessen w\u00fcrde, was f\u00fcr den Fachmann wegen der damit einhergehenden Vergr\u00f6\u00dferung der rotierenden Masse (gerade in den \u00e4u\u00dferen Bereichen des Tr\u00e4gers) fern liegt. Die Kl\u00e4gerin verweist selbst zu Recht darauf, dass das Klagepatent das Ziel verfolge, die Masse der au\u00dfen liegenden Farbfiltersegmente so gering wie m\u00f6glich zu halten. F\u00fcr die aus Sicht der Kl\u00e4gerin allein denkbare Alternative einer linienf\u00f6rmigen Verklebung entlang des \u00e4u\u00dfersten Tr\u00e4gerrandes wird der Fachmann hingegen erkennen, dass dies f\u00fcr eine ausreichende Festigkeit des Farbrades im Hinblick auf die Drehzahlen und eine damit einhergehende Zentripetalbeschleunigung ungen\u00fcgend w\u00e4re, zumal sie sich mit der Anweisung einer fl\u00e4chigen Verklebung nach Merkmal 7 nicht vereinbaren lie\u00dfe.<br \/>\nDas dargelegte Verst\u00e4ndnis der \u201eTr\u00e4gerperipherie\u201c steht zudem in \u00dcbereinstimmung mit der zeichnerischen und textlichen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung nach Figur 2a, in Bezug auf welche die Beschreibung ausdr\u00fccklich von einem \u201eTr\u00e4gerrandbereich\u201c spricht, wenn sie die Positionierung der Filtersegmente beschreibt (Spalte 5, Zeile 27-29). Entsprechend ragt in der Figur 2a das Farbfiltersegment (12) noch in den Bereich des Tr\u00e4gers hinein und greift nicht erst an dessen \u00e4u\u00dfersten Umfang an. Die Kleberschicht (13) ist axial orientiert, liegt also auf einer der Stirnseiten des Tr\u00e4gers, jedenfalls nicht an dessen Au\u00dfenumfang. Zwischen dem radial nach au\u00dfen weisenden \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerbereich und dem zur Rotationsachse weisenden inneren Ende der Farbfiltersegmente findet sich eine deutliche \u00dcberdeckung in radialer Richtung. Da die in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele der Auslegung der Anspruchsmerkmale in aller Regel nicht zuwiderlaufen, kann die Tr\u00e4gerrandbereich nicht auf den Au\u00dfenumfang des Tr\u00e4gers (dessen Umfangslinie) beschr\u00e4nkt sein.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Tr\u00e4ger so viel Material aufweisen, dass zum Zwecke des Auswuchtens (Merkmal 14) Material entfernt werden kann. Dies setze eine gewisse Dicke des Tr\u00e4gers voraus, weil ohne dies keine Materialentfernung m\u00f6glich sei, ohne den Tr\u00e4ger zu schw\u00e4chen. Der Begriff der \u201eTr\u00e4gerperipherie\u201c k\u00f6nne daher nicht nur eine Fl\u00e4che (mithin einen zweidimensionalen Raum) bezeichnen; vielmehr m\u00fcsse der Tr\u00e4ger als dreidimensionaler Raum betrachtet werden. Bei einer solcherma\u00dfen \u201edreidimensional betrachteten Scheibe\u201c (so die Kl\u00e4gerin selbst auf Seite 14 der Erwiderung auf die Widerklage, Bl. 120 GA) k\u00f6nne der Tr\u00e4gerrand nur durch den zylinderf\u00f6rmigen Umfang gebildet werden. Eine Ausgestaltung des Farbrades k\u00f6nne mithin patentgem\u00e4\u00df nur der r\u00e4umlichen Zuordnung zwischen Farbfiltersegmenten und Tr\u00e4ger wie in der Anlage K5\/K5a (US-PS 4,800,xxx), nicht der Anlage K6\/K6a (EP-A 0 xxx 146) entsprechen. Dies werde durch Figur 2a der Klagepatentschrift unterstrichen und nur so mache das Merkmal der Verklebung \u201ein einer streifenf\u00f6rmigen Zone\u201c (Merkmal 7.1) Sinn. Auch Merkmal 14 k\u00f6nne nur verwirklicht werden, wenn die Segmente ausschlie\u00dflich am Au\u00dfenumfang befestigt w\u00fcrden. Nur dann bleibe die \u201eobere Fl\u00e4che des Tr\u00e4gers\u201c (womit offenbar die in Figur 2a nach oben weisende Stirnfl\u00e4che gemeint ist) ohne weiteres von au\u00dfen zug\u00e4nglich, so dass dort Ma\u00dfnahmen des Auswuchtens getroffen werden k\u00f6nnten. Auch in dieser Auslegung ist der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen. Dass Merkmal 7.1 (Verklebung \u201ein einer streifenf\u00f6rmigen Zone\u201c) nur dann sinnvoll sei, wenn die streifenf\u00f6rmige Zone entlang des radialen Au\u00dfenumfangs verl\u00e4uft, widerlegt bereits die Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Figur 2a, wo sich die Klebeschicht (13) auf der Stirnseite des Tr\u00e4gers befindet. Zudem k\u00f6nnte eine solche Verklebung nicht \u201efl\u00e4chig\u201c sein, wie von Merkmal 7 ausdr\u00fccklich vorausgesetzt. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, warum nur die \u201eobere Fl\u00e4che des Tr\u00e4gers\u201c als Ort von Auswuchtma\u00dfnahmen (die nicht nur in der Entfernung von Material, sondern ausdr\u00fccklich auch in dessen lokaler Hinzuf\u00fcgung bestehen k\u00f6nnen; Spalte 2, Zeile 38-49) in Betracht kommen sollte, so dass die Anbringung der Farbfiltersegmente an der Peripherie Raum hierf\u00fcr lassen m\u00fcsste. Die Beschreibung der Klagepatentschrift beschr\u00e4nkt die Ma\u00dfnahmen des Auswuchtens gerade nicht auf die Entfernung von Material am scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (Spalte 2, Zeile 38-45), sondern erw\u00e4hnt auch die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr das Auswuchten F\u00fcllmaterial in vorgesehene Ausnehmungen einzubringen (Spalte 2, Zeile 45-49). Eine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Bereiche des Tr\u00e4gers, an denen die Auswuchtma\u00dfnahmen vorgenommen werden sollten, oder auch nur eine Empfehlung f\u00fcr einen bevorzugten Ort von Auswuchtma\u00dfnahmen enth\u00e4lt die Klagepatentschrift hingegen nicht, so dass f\u00fcr sie auch der \u00e4u\u00dfere Umfangsbereich des Tr\u00e4gers in Betracht kommt, wenn die Anbringung der Farbfiltersegmente die Stirnseite des Tr\u00e4gers bereits in Anspruch nimmt. Jedenfalls l\u00e4sst sich eine Veranlassung, gerade die Stirnseiten des Tr\u00e4gers zu diesem Zweck frei zu lassen, indem die Farbfiltersegmente am \u00e4u\u00dfersten Umfang angebracht werden, aus der Klagepatentschrift nicht ableiten.<br \/>\nMit einer Anbringung der Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie verlangt Anspruch 1 des Klagepatents daher nur, dass die Filtersegmente so in der N\u00e4he des \u00e4u\u00dferen Randes des Tr\u00e4gers anzubringen sind, dass sie einen \u00fcber den Tr\u00e4ger hinausstehenden und daher vom Lichtstrahl zu durchscheinenden (Merkmal 12) kreisringf\u00f6rmigen Bereich an der Tr\u00e4gerperipherie (Merkmale 9 und 10), das hei\u00dft au\u00dferhalb des Tr\u00e4gers bilden. Eine weitergehende Bedeutung kann die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich auch nicht daraus ableiten, dass die Anordnung einer Anbringung an der Tr\u00e4gerperipherie mit dem dargelegten Verst\u00e4ndnis \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re, weil das Klagepatent dann auch schlicht eine \u201eAnbringung am Tr\u00e4ger\u201c ohne n\u00e4here Eingrenzung verlangen k\u00f6nnte. Merkmal 5 zeige vielmehr, dass ein als \u201eTr\u00e4gerperipherie\u201c bezeichneter Teil des Tr\u00e4gers von einem anderen (d.h. nicht peripheren) Bereich des Tr\u00e4gers unterschieden werden k\u00f6nne; es m\u00fcsse mithin neben dem peripheren Anbringungsbereich ein anderer Teil des Tr\u00e4gers verbleiben, an dem keine Anbringung erfolgt. Dies sei schlie\u00dflich auch vor dem Hintergrund zu verlangen, dass das Klagepatent anstrebe, den aus der EP-A 0 xxx 146 bekannten Glasring, auf dem die Filtersegmente befestigt seien, zu vermeiden (Spalte 1, Zeile 47-50). Dem ist zu widersprechen. In Abgrenzung zu den aus dem Stand der Technik bekannten Farbr\u00e4dern, bei denen als Befestigungselemente Speichen zwischen den Segmenten vorgesehen waren, so dass der Tr\u00e4ger mittels der Speichen die Segmente praktisch umfasste und einschloss, bringt Merkmal 5 zum Ausdruck, dass sich der kreisringf\u00f6rmige (lichtdurchl\u00e4ssige; Merkmal 12) Bereich der Farbfiltersegmente au\u00dferhalb des Tr\u00e4gers befinden soll. Merkmal 13 bekr\u00e4ftigt dies dahin, dass dieser Bereich nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen sei. Mit dem Zusatz einer Anbringung an der Tr\u00e4gerperipherie verlangt Anspruch 1 somit, dass sich die Farbfiltersegmente vom \u00e4u\u00dferen Bereich des Tr\u00e4gers aus nach au\u00dfen \u00fcberstehend erstrecken sollen. Wenn das Klagepatent einen Glasring, wie er aus der EP-A 0 xxx 146 bekannt ist, vermeiden m\u00f6chte, so gilt dies nur im Hinblick auf den Glasring als Tr\u00e4ger, bedeutet jedoch nicht, dass auch ein Glassubstrat, auf dem wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Farbfilter aufgebracht sind, ohne dass es damit zu einem Bestandteil des Tr\u00e4gers w\u00fcrde, entbehrlich sein m\u00fcsse.<br \/>\nSchlie\u00dflich hinge mit der Auslegung der Kl\u00e4gerin, die neben der Klebefl\u00e4che auch einen weiteren Teil des Tr\u00e4gers verlangt, auf dem eine Verklebung nicht erfolgen d\u00fcrfe, die Merkmalsverwirklichung von Zuf\u00e4lligkeiten in der konkreten Ausgestaltung des Tr\u00e4gers ab, die hinsichtlich der Funktion der Anweisung einer Anbringung an der Tr\u00e4gerperipherie sachlich nicht geboten sind. So k\u00e4me es mit der Kl\u00e4gerin lediglich darauf an, ob der Tr\u00e4ger (der messingfarbene Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) \u00fcber den Anbringungsbereich der Farbfiltersegmente hinaus nach innen (in Richtung auf die Rotationsachse) fortgef\u00fchrt wird oder nicht. Mit Blick auf die Funktion, eine durch Tr\u00e4gerelemente wie Speichen ungehinderte Durchstrahlung des kreisringf\u00f6rmigen Bereichs von Farbfiltersegmenten zu gew\u00e4hrleisten, indem die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie angebracht sind (Merkmal 5), so dass sich ihr kreisringf\u00f6rmiger Bereich an der Tr\u00e4gerperipherie befindet (Merkmal 10), ist es aber irrelevant, ob der Tr\u00e4ger in Richtung auf die Rotationsachse fortgef\u00fchrt ist oder nicht.<br \/>\nAuch die in Bezug auf die Stirnseite des Tr\u00e4gers vollfl\u00e4chige Verklebung der Farbfiltersegmente steht einer Verwirklichung der Merkmale 5 und 10 daher nicht entgegen.<\/p>\n<p>3. In einer streifenf\u00f6rmigen Zone (Merkmal 7.1)<br \/>\nAus den Ausf\u00fchrungen zu Merkmalen 5 und 10 ergibt sich bereits die Verwirklichung auch des Merkmals 7.1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Kl\u00e4gerin stellt die Verwirklichung des Merkmals 7.1 mit dem Argument in Abrede, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Farbfiltersegmente vollfl\u00e4chig mit dem Abstandhalter verklebt, w\u00e4hrend eine fl\u00e4chige Verklebung \u201ein einer streifenf\u00f6rmigen Zone\u201c gerade bedeute, dass keine vollfl\u00e4chige Verklebung erfolgen solle. Es m\u00fcsse neben dem Klebestreifen mindestens eine weitere Zone des scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers geben, in der keine fl\u00e4chige Verklebung zwischen Farbfiltersegmenten und Tr\u00e4ger vorliegt.<br \/>\nDas enge Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin zur Bildung eines Begriffsgegensatzes zwischen \u201estreifenf\u00f6rmig\u201c und \u201evollfl\u00e4chig\u201c, jeweils in Bezug auf den Tr\u00e4ger, findet in der Klagepatentschrift keine St\u00fctze. Im Zusammenhang mit dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik erw\u00e4hnt sie an keiner Stelle, dass sie eine vollfl\u00e4chige Verklebung als solche nach dem Stand der Technik kritisch beurteile. In der EP-A 0 xxx 146 (Anlage K6) weist die vierte Ausf\u00fchrungsform (Figuren 8\/8a) ein laminiertes Farbrad auf, bei dem separate Filter (96, 98 und 100) mit einer Scheibe (102) unter Verwendung einer durchgehenden Schicht aus optisch transparentem Hochtemperaturklebstoff verbunden sind (vgl. Anlage K6, Spalte 7, Zeile 5-12; Anlage K6a, Seite 10, letzter Absatz). An der EP-A 0 xxx 146 kritisiert die Klagepatentschrift aber nur, dass der Glasring, auf dem die Filtersegmente mit ihrer gesamten Fl\u00e4che befestigt sind, teuer sei, hohe Rundlaufanforderungen nur sehr aufwendig zu realisieren seien und durch den Glasring zus\u00e4tzliche Lichtverluste entst\u00fcnden (Spalte 1, Zeile 47-53). Diese Nachteile lassen sich durch den Verzicht auf einen Glasring als Tr\u00e4ger und die Anbringung der Farbfiltersegmente an der Peripherie des Tr\u00e4gers vermeiden. Die vollfl\u00e4chige Verklebung der Farbfiltersegmente mit dem Tr\u00e4ger wird als solche hingegen nicht kritisiert. Im Zusammenhang mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verklebung hebt die Beschreibung nur hervor, dass die Klebebefestigung an der Peripherie des Tr\u00e4gers so erfolgen solle, dass zwischen den Filtersegmenten in Rotationsrichtung der ringf\u00f6rmige transparente Bereich nicht durch optisch nicht transparente Materialien unterbrochen sei (Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 2).<br \/>\nAus der weiteren Beschreibung ergibt es sich in einer f\u00fcr den Fachmann erkennbaren Weise, dass sich das Merkmal \u201ein einer streifenf\u00f6rmigen Zone\u201c nicht auf den Tr\u00e4ger, sondern auf die Farbfiltersegmente bezieht. So hei\u00dft es in Spalte 2 in den Zeilen 2 bis 10:<br \/>\n\u201eDie Farbfiltersegmente sind an einer streifenf\u00f6rmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt, wobei die fl\u00e4chige Verklebung nur in einem schmalen ringzonenartigen Bereich gegen das Rotationszentrum gerichtet erfolgt, so dass ein wesentlicher Teil der Filtersegmentfl\u00e4che, radial von der Rotationsachse gesehen nach au\u00dfen, als transparente ringf\u00f6rmige Nutzzone frei bleibt.\u201c<br \/>\nW\u00e4hrend die Verklebung bezogen auf den Tr\u00e4ger \u201efl\u00e4chig\u201c zu erfolgen hat (Merkmal 7), wird von den Farbfiltersegmenten nur ein streifenf\u00f6rmiger (und zwar ein der Rotationsachse zugewandter; Merkmal 7.2) Bereich als Klebefl\u00e4che genutzt, damit ihr \u00e4u\u00dferer Teil als transparente Nutzzone vom Lichtstrahl durchschienen werden kann. Durch diesen Wechsel im Bezugsobjekt (fl\u00e4chig \u2013 Tr\u00e4ger; streifenf\u00f6rmig \u2013 Farbfiltersegmente) ist die Merkmalsgruppe 7 in sich stimmig: Auf dem Tr\u00e4ger soll eine fl\u00e4chige (nicht notwendig, aber m\u00f6glicherweise durchaus vollfl\u00e4chige) Verklebung erfolgen, mit der aber nur ein Streifen der Farbfiltersegmente abgedeckt werden soll, damit deren \u00e4u\u00dferer Teil ohne Behinderung durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege (Merkmal 13) vom Lichtstrahl durchschienen werden kann (Merkmal 12). \u201eGegen die Rotationsachse gerichtet\u201c (Merkmal 7.2) ist die streifenf\u00f6rmige Zone schlie\u00dflich aus der Perspektive der Farbfiltersegmente (gleichsam bei der Blickrichtung von der Peripherie zur Rotationsachse hin), nicht aus der Sicht des Tr\u00e4gers (von der Rotationsachse aus in Richtung Tr\u00e4gerperipherie betrachtet). Auch dies belegt, dass das Bezugsobjekt der \u201estreifenf\u00f6rmigen Zone\u201c nicht der Tr\u00e4ger ist, sondern die Farbfiltersegmente.<br \/>\nAuch der Abschnitt [0010] der Beschreibung des Klagepatents (Spalte 3, Zeile 38 bis Spalte 4, Zeile 8), der sich mit der Verklebung n\u00e4her befasst, enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass eine in Bezug auf den Tr\u00e4ger vollfl\u00e4chige Verklebung nicht patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re. Auch Abschnitt [0017] der Beschreibung problematisiert zun\u00e4chst nur die St\u00e4rke (Dicke) der Klebeschicht (Spalte 5, Zeile 24-33), dann auch die Breite der Kleberingzone, indem er vorteilhafte Werte angibt (Spalte 5, Zeile 50f.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass auf dem Tr\u00e4ger, d.h. in Bezug auf ihn, nicht vollfl\u00e4chig verklebt werden d\u00fcrfte, lassen sich auch dieser Beschreibungsstelle nicht entnehmen.<br \/>\nDass sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr enges Verst\u00e4ndnis nicht auf die M\u00f6glichkeit eines erleichterten Auswuchtens in der N\u00e4he der Tr\u00e4gerperipherie berufen kann, wenn der Klebebereich auf einen schmalen Streifen am Au\u00dfenumfang des Tr\u00e4gers beschr\u00e4nkt wird, wurde bereits unter 2. zu Merkmalen 5 und 10 er\u00f6rtert. Auch f\u00fcr Merkmal 7.1 kann die Kl\u00e4gerin daraus keine Anhaltspunkte ableiten, weil die Klagepatentschrift keine Einschr\u00e4nkung auf bestimmte Orte, an denen die Auswuchtung vorzunehmen sei, enth\u00e4lt.<br \/>\nDer Umstand, dass die Stirnseite des messingfarbenen Abstandsringes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nahezu vollfl\u00e4chig als Klebefl\u00e4che f\u00fcr die Farbfiltersegmente fungiert, steht einer Verwirklichung des Merkmals 7.1 daher nicht entgegen. Denn bezogen auf die Farbfiltersegmente handelt es sich nur um eine (fl\u00e4chige) Verklebung in einer streifenf\u00f6rmigen Zone, die ihren \u00fcbrigen Bereich \u2013 von der Beschreibung als \u201etransparente ringf\u00f6rmige Nutzzone\u201c beschrieben (Spalte 2, Zeile 9) \u2013 frei l\u00e4sst.<\/p>\n<p>4. Kreisringf\u00f6rmiger Bereich der Farbfiltersegmente (Merkmal 9)<br \/>\nWenn Anspruch 1 davon spricht, die Farbfiltersegmente bildeten einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich (Merkmal 9), ist damit lediglich der im Einbauzustand des vollst\u00e4ndigen Farbrades f\u00fcr den Lichtstrahl au\u00dferhalb des Tr\u00e4gers zur Verf\u00fcgung stehende Nutzbereich der Farbfiltersegmente gemeint. Zugleich ist es nicht von Bedeutung, ob die Farbfiltersegmente bei isolierter Betrachtung (d.h. ohne ihre Zusammenf\u00fcgung mit dem Tr\u00e4ger) eher eine Scheibenform als eine Ringform aufweisen, wobei auch in diesem Zusammenhang die Bedenken gegen eine klare Abgrenzung beider Formen anhand der Gr\u00f6\u00dfe des zentralen Lochs gelten, wie bereits unter 1. zu Merkmal 2 mit umgekehrter Blickrichtung (scheibenf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger) ausgef\u00fchrt. Dies belegen die \u00fcbrigen Merkmale 10 bis 13, die wie Merkmal 9 einen von den Farbfiltersegmenten gebildeten kreisringf\u00f6rmigen Bereich voraussetzen und nur mit einer zusammengef\u00fcgten Einheit aus Tr\u00e4ger und Farbfiltersegmenten sinnvoll betrachtet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellt die Verwirklichung des Merkmals 9 (und damit zugleich der Merkmale 10, 11, 12 und 13) mit der Begr\u00fcndung in Abrede, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bildeten die Farbfiltersegmente eine Scheibe, die keinen kreisringf\u00f6rmigen Bereich darstellen k\u00f6nne. Die Farbfiltersegmente m\u00fcssten \u201eaus sich selbst heraus\u201c allein durch ihr Zusammensetzen einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden. Diese Ansicht wird bereits durch die Merkmale 10 bis 13, jedenfalls aber durch die Beschreibung widerlegt, nach der es auf den Einbauzustand der Farbfiltersegmente ankommt. Nur im Einbauzustand kann die Frage, ob sich der kreisringf\u00f6rmige Bereich an der Tr\u00e4gerperipherie (vgl. Merkmal 5) befindet, \u00fcberhaupt sinnvoll gestellt werden (Merkmal 10), ebenso die Frage der konzentrischen Anordnung zur Zentralachse (Merkmal 11) und des Nichtunterbrochenseins durch Tr\u00e4gerelemente (Merkmal 13). Welchen Sinn eine isolierte Betrachtung der zusammen genommenen Farbfiltersegmente unabh\u00e4ngig vom Tr\u00e4ger, an dessen Peripherie sie anzubringen sind, unter funktionalen Gesichtspunkten \u00fcberhaupt machen sollte, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Es ist bei der gebotenen funktionalen Betrachtung der Anspruchsmerkmale auch nicht ersichtlich, welches Ziel die Lehre des Klagepatents mit einer Kreisringform der Farbfiltersegmente im nicht eingebauten Zustand verfolgen sollte. Zudem ist Merkmal 12, wonach der kreisringf\u00f6rmige Bereich lichtdurchl\u00e4ssig zu sein hat, nur mit dem Verst\u00e4ndnis, dass es f\u00fcr den kreisringf\u00f6rmigen Bereich allein auf den \u00fcber den Tr\u00e4ger hinausragenden Nutzbereich der Farbfiltersegmente ankommt, verst\u00e4ndlich. Bekr\u00e4ftigt wird dies durch die Beschreibung (Spalte 2, Zeile 8-10), nach der<br \/>\n\u201e&#8230; ein wesentlicher Teil der Filtersegmentfl\u00e4che, radial von der Rotationsachse gesehen nach au\u00dfen, als transparente ringf\u00f6rmige Nutzzone frei bleibt.\u201c<br \/>\nDes Weiteren w\u00e4re das von der Kl\u00e4gerin vertretene Verst\u00e4ndnis unvereinbar mit dem in Figur 2b der Klagepatentschrift gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem auf der Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin ebenfalls eine \u201escheibenf\u00f6rmige\u201c Anordnung der Farbfiltersegmente gezeigt w\u00fcrde, wobei hier unterstellt werden soll, dass sich Ring- und Scheibenform hinreichend deutlich voneinander abgrenzen lassen, was bereits im Ansatz zweifelhaft erscheint. Erst im Einbauzustand, der im Querschnitt in Figur 2a gezeigt wird, stehen die Farbfiltersegmente (12) jeweils mit Bereichen \u00fcber den Tr\u00e4ger hinaus, die zusammen genommen eine Kreisringform bilden.<br \/>\nIn Abgrenzung zum Stand der Technik eines Farbrades nach der EP-A 0 xxx 146, bei der die Farbfiltersegmente vollfl\u00e4chig mit der (optisch transparenten) Substratscheibe durch Aufdampfen oder Verkleben verbunden, hinsichtlich ihrer Fl\u00e4che also mit ihm identisch sind, kennzeichnet Merkmal 9 die Erfindung des Klagepatents in Verbindung mit Merkmalen 10 und 13 dadurch, dass die Farbfiltersegmente einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden, der sich an der Tr\u00e4gerperipherie befindet (den Tr\u00e4ger mithin nach au\u00dfen \u00fcberragt) und nicht durch Elemente des Tr\u00e4gers unterbrochen ist. Dies steht im Zusammenhang mit der Vermeidung zus\u00e4tzlicher Lichtverluste, die das Klagepatent an dem Farbrad der EP-A 0 xxx 146 kritisiert (Spalte 1, Zeile 51-53). Das Klagepatent vermeidet mit den Merkmalen 9 und 10 die Dopplung des Tr\u00e4gers mit in axialer Richtung (d.h. in Richtung des Lichtstrahls) auf ihm befindlichen Farbfiltersegmenten, so dass nur noch die Farbfiltersegmente einschlie\u00dflich des sie zur Stabilisierung notwendigerweise bildenden lichtdurchl\u00e4ssigen Materials durchschienen werden m\u00fcssen, nicht jedoch Teile des Tr\u00e4gers. Zugleich grenzt die Kreisringform, die nach den zutreffenden fachkundigen \u00c4u\u00dferungen der Anmelderin im Patenterteilungsverfahren eine Anordnung der Farbfiltersegmente auf einem Vollkreis impliziert, den Gegenstand des Klagepatents von der US-PS 4,800,xxxx (Anlage K5\/K5a) ab, wo in der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen die Farbfiltersegmente keinen Vollkreis beschreiben, sondern wegen der L\u00fccke (54) lediglich einen Teilkreis.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Kl\u00e4gerin nicht darin zu folgen, dass mit dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis des kreisringf\u00f6rmigen Bereichs als lichtdurchl\u00e4ssiger Bereich au\u00dferhalb des Tr\u00e4gers das Merkmal 10 nicht verwirklicht werden k\u00f6nnte. Wie bereits zu Merkmalen 5 und 10 ausgef\u00fchrt, beschreibt das Klagepatent mit \u201ean der Tr\u00e4gerperipherie\u201c auch die im Anschluss an den Tr\u00e4ger nach au\u00dfen verlaufenden Bereiche au\u00dferhalb des Tr\u00e4gers. Einen \u00dcberdeckungsbereich zwischen Tr\u00e4ger und dem kreisringf\u00f6rmigen Bereich der Farbfiltersegmente verlangt Anspruch 1 daher nicht, zumal sich sein solcher \u00dcberdeckungsbereich nicht mit Merkmal 12 (Lichtdurchl\u00e4ssigkeit des kreisringf\u00f6rmigen Bereichs) vereinbaren lie\u00dfe.<br \/>\nKommt es damit nicht auf eine isolierte Betrachtung der zusammen genommenen Farbfiltersegmente an, sondern auf die im Montagezustand verbleibende Nutzzone, die sich nicht mit dem Tr\u00e4ger \u00fcberdeckt, bilden auch die Farbfiltersegmente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich im Sinne der Merkmale 9 bis 13, deren weitergehende Voraussetzungen die Kl\u00e4gerin zu Recht nicht in Abrede stellt.<\/p>\n<p>5. Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet (Merkmal 14)<br \/>\nNach Merkmal 14 ist \u201edas Farbrad\u201c rotationssymmetrisch ausgewuchtet. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, mit \u201eFarbrad\u201c beschreibe das Klagepatent lediglich die Kombination aus Tr\u00e4ger und der Gesamtheit der am Tr\u00e4ger angebrachten Farbfiltersegmente (das Farbrad im engeren Sinne), nicht jedoch das Farbrad im engeren Sinne in Verbindung mit dem f\u00fcr seine zweckgem\u00e4\u00dfe Verwendung erforderlichen Antriebsmotor (das Farbrad im weiteren Sinne). Da es f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich sei, dass das Farbrad im weiteren Sinne rotationssymmetrisch ausgewuchtet sein m\u00fcsse, k\u00f6nne Merkmal 14 nur dahin verstanden werden, dass es eine besondere Art und Weise des Auswuchtens beschreibe. Diese sei darin zu sehen, dass es patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich sein m\u00fcsse, lediglich das Farbrad im engeren Sinne auszuwuchten. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei das Farbrad im engeren Sinne hingegen mit dem Rotor des Antriebsmotors verbunden. Diese Verbindung erfolge bereits, bevor das Auswuchten am Abstandshalter vorgenommen werde, so dass f\u00fcr das Auswuchten ein gr\u00f6\u00dferer Aufwand erforderlich sei.<br \/>\nIn dieser engen Auslegung des Merkmals 14 ist der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen. Vielmehr versteht auch der Fachmann die Anweisung, dass \u201edas Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist\u201c, als Beschreibung eines erforderlichen Endzustands des fertigen Farbrades im weiteren Sinne, das schlie\u00dflich f\u00fcr hohe Drehzahlen mit entsprechender Zentripetalbeschleunigung des rotierenden Tr\u00e4gers mit den Farbfiltersegmenten ausgelegt sein muss. Dies belegen die Anweisung des von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig verwirklichten Merkmals 15 und die Beschreibung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeile 25ff.). Eine bestimmte Art und Weise der Auswuchtung in dem Sinne, dass eine isolierte Auswuchtung des Farbrades im engeren Sinne m\u00f6glich sein m\u00fcsste, verlangt weder das Merkmal 14 (das ausdr\u00fccklich einen Zustand beschreibt) noch die gegebenenfalls (d.h. bei Auslegungsspielr\u00e4umen im Anspruch) zur Auslegung heranzuziehende Beschreibung. Auch sie weist den Fachmann lediglich auf die bekannten Ma\u00dfnahmen einer Ver\u00e4nderung der Masseverteilung des Tr\u00e4gers hin, entweder Material am scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger zu entfernen, vorzugsweise in Form einer Ausnehmung von Material (Spalte 2, Zeile 38-45), oder vorhandene Ausnehmungen zum Zwecke des Auswuchtens mit F\u00fcllmaterial zu versehen (Spalte 2, Zeile 45-49).<br \/>\nDar\u00fcber hinausgehende Anweisungen, das Auswuchten m\u00fcsse ungeachtet der gegebenenfalls erst sp\u00e4ter erfolgenden Verbindung des Farbrades im engeren Sinne mit dem Rotor des Antriebsmotors vorgenommen werden k\u00f6nnen, lassen sich dem Merkmal 14 nicht beimessen. So spricht bereits die allgemeine Beschreibung der Lehre des Klagepatents (Spalte 2, Zeile 36ff.) davon, die Konstruktion des Rades m\u00fcsse so ausgef\u00fchrt sein, dass ein einfaches Auswuchten im Montageendzustand m\u00f6glich sei. Diese Vorteilsangabe greift die Kritik am Stand der Technik (in Gestalt der EP-A 0 xxx 146) auf, dass bei dem Glasring mit Farbfiltersegmenten hohe Rundlaufanforderungen nur sehr aufwendig zu realisieren seien (Spalte 1, Zeile 50f.). Daraus l\u00e4sst sich hingegen nicht ableiten, dass eine Auswuchtung des Farbrades, die erst nach seiner Verbindung mit dem Antriebsmotor vorgenommen wird, bereits aus dem Klagepatent herausf\u00fchre. Dem steht die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figuren 2a und 2b der Klagepatentschrift entgegen, nach welcher der \u201eMontageendzustand\u201c die Verbindung des Farbrades im engeren Sinne mit dem Rotor des Antriebsmotors umfasst. Nach dieser Schilderung treten zu beseitigende Unwuchten in der Vorrichtung nicht nur durch Toleranzen im Aufbau des Farbrades auf, sondern auch durch die Befestigung des Tr\u00e4gers (11) an dem Rotor (23) (Spalte 5, Zeile 35ff.). Zudem weist die Beschreibung (Spalte 5, Zeile 51-55) ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Verbindung zwischen Rotor (23) und Tr\u00e4ger (11) erheblichen Einfluss auf die Wuchtung der Vorrichtung habe; daher werde die Wuchtung der Vorrichtung mit montiertem Tr\u00e4ger (11) auf dem Rotor (23) durchgef\u00fchrt. Dies schlie\u00dft eine Auslegung des Merkmals 14 aus, nach der es zwingend erforderlich sei, die Wuchtung ausschlie\u00dflich am Farbrad im engeren Sinne vornehmen zu k\u00f6nnen, weil mit dieser Auslegung das einzige beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung Patentanspruch 1 nicht unterfiele. Die Klagepatentschrift bietet damit keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Lehre des Klagepatents es anstreben w\u00fcrde, das Farbrad \u2013 bestehend aus Tr\u00e4ger und Farbfiltersegmenten \u2013 isoliert auswuchten zu k\u00f6nnen, bevor es mit dem Rotor des Antriebsmotors verbunden wird. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht dargetan, welche praktischen Vorteile dies gegen\u00fcber einer Auswuchtung im Montageendzustand, d.h. nach Verbindung des Farbrades im engeren Sinne mit dem Motor, bieten sollte.<br \/>\nAuch soweit die Kl\u00e4gerin mit der hier vertretenen Auslegung des Merkmals 14 eine L\u00f6sung der Aufgabe, die hohen Rundlaufanforderungen mit einem geringeren Aufwand als im Stand der Technik zu erzielen (Spalte 1, Zeile 51f. mit Zeile 58ff.), vermisst, ist ihr zu widersprechen. Eine einfachere Gew\u00e4hrleistung hoher Rundlaufanforderungen erzielt die Erfindung des Klagepatents bereits dadurch, dass sie auf einen zugleich als Tr\u00e4ger fungierenden Glasring verzichtet, indem sie die Farbfiltersegmente ausschlie\u00dflich um den Tr\u00e4ger herum, an der Tr\u00e4gerperipherie (siehe oben 2. zu Merkmalen 5 und 10), anordnet. Bereits durch diese Ma\u00dfnahme steht der Tr\u00e4ger, der anders als der von den Farbfiltersegmenten gebildete kreisringf\u00f6rmige Bereich nicht lichtdurchl\u00e4ssig (Merkmal 12) zu sein braucht, als Objekt von Auswuchtungsma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung. Am Tr\u00e4ger selbst kann eine Auswuchtung hingegen ohne Probleme vorgenommen werden. Allein dadurch sind die erforderlichen hohen Rundlaufanforderungen des Farbrades weniger aufwendig zu realisieren als im Stand der Technik nach der EP-A 0 xxx 146.<br \/>\nOb in patentgem\u00e4\u00dfer Weise ausschlie\u00dflich der Tr\u00e4ger als Gegenstand von Auswuchtungsma\u00dfnahmen in Betracht kommt, bedarf vor dem Hintergrund der konkret angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung. Denn die als Anlagen K9 und K9a vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen in der Umfangsnut des als Tr\u00e4ger anzusehenden Abstandhalters Kleckse von transparentem Kunststoff auf, die Anlage K9 dar\u00fcber hinaus noch ein metallisches Zusatzgewicht. Auch die Anlagen K1 und K2 zeigen bei dem auf die ringf\u00f6rmige Nut an der radial nach au\u00dfen gerichteten Umfangsfl\u00e4che weisenden Pfeil die Erl\u00e4uterung \u201eGroove at the periphery is to provide balancer weight\u201c (\u201eNut am Au\u00dfenumfang zur Anbringung von Ausgleichsgewichten\u201c). In der Sache hat die Kl\u00e4gerin daher auch nicht bestritten, dass die Kleberanh\u00e4ufungen in der Ringnut des Abstandhalters dem Auswuchten dienen und es im Ergebnis bewirken, dass das Farbrad im Montageendzustand rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen, welche die Verurteilung der Kl\u00e4gerin auf die Widerklage tragen:<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Beklagten zu Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<br \/>\nSie hat der Beklagten au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Beklagten durch die rechtsverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden ist und dieser von der Beklagten lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Beklagten an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Allerdings schuldet die Kl\u00e4gerin Schadensersatz erst ab dem Zeitpunkt einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung, die hier am 02. Oktober 2003 erfolgt ist. F\u00fcr den Zeitraum vor dem 02. November 2003 ist die Widerklage daher abzuweisen.<br \/>\nDamit die Beklagte in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB), allerdings ebenfalls erst ab dem 02. November 2003. Die Beklagte ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Kl\u00e4gerin wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Klage, deren Antrag nach einseitiger Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin als Feststellungsantrag auszulegen ist, dass die urspr\u00fcngliche Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war und durch ein nachtr\u00e4gliches Ereignis unbegr\u00fcndet geworden ist, stellt sich hingegen als unbegr\u00fcndet dar. Zwar war die negative Feststellungsklage urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig (das Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO, ergab sich aus der auf eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gest\u00fctzten Abmahnung durch die Beklagte), wegen der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber nicht begr\u00fcndet. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter I. und II. der Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Zeitraum, f\u00fcr den die Beklagte Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung zu Unrecht geltend gemacht hat (10. Juli 2003 bis 01. November 2003), stellt eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Zuvielforderung dar und hat keine besonderen Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<br \/>\nDem Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr hinsichtlich der Entscheidung \u00fcber die durch die Klage verursachten Kosten des Rechtsstreits Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO zu gew\u00e4hren, war nicht nachzukommen. Denn die Kl\u00e4gerin hat weder substantiiert zu den Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO vorgetragen, noch diese glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: 1.000.000,- \u20ac<br \/>\n&#8211; Seit dem 31. M\u00e4rz 2006: 1.500.000,- \u20ac<br \/>\n(entsprechend dem gegen\u00fcber der Klage h\u00f6heren Streitwert der Widerklage, vgl. \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05. Mai 2004, BGBl. I S. 718).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0530 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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