{"id":2894,"date":"2006-02-21T17:00:55","date_gmt":"2006-02-21T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2894"},"modified":"2016-06-08T09:40:58","modified_gmt":"2016-06-08T09:40:58","slug":"4a-o-45205-cddvd-behaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2894","title":{"rendered":"4a O 452\/05 &#8211; CD\/DVD-Beh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0529<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Februar 2006, Az. 4a O 452\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5531\">2 U 25\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs, umfassend einen tablettartigen K\u00f6rper, der Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet, wobei der tablettartige K\u00f6rper wenigstens einen ersten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte und wenigstens einen zweiten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte aufweist, der auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liegt, wobei die Platten axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der Platten individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die wenigstens eine zweite Platte in dem zweiten Bereich derart angeordnet ist, dass sie von der einen ersten Platte beabstandet ist und diese teilweise \u00fcberlappt und zwar in einer axial beabstandeten Weise.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Februar 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen und gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 21.2.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 676 xxx (Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier italienischer Priorit\u00e4ten vom 15.7.1994 und 19.1.1995 am 4.7.1995 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 11.10.1995.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Container for a plurality of discs, particularly compact discs, comprising a tray-like body (10, 110) defining seats for accommodating at least two discs, said tray-like body (10, 110) including a first region (20) for accommodating at least one first disc (21, 121, 122) and at least a second region (30) for accommodating at least one second disc (31, 131, 132) located at a higher level than said first region (20), the discs (21, 31, 121, 131, 122, 132) being axially retained in said seats, so that each of the discs (21, 31, 121, 131, 122, 132) can be individually gripped and axially detached for removal from said seats in which they are retained, characterized in that said at least one second disc (31, 131, 132) is arranged in said region (30) so as to be spaced from, and to partially overlap said at least one first disc (21, 121, 122) in an axially offset manner.<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CD&#8217;s, umfassend einen tablettartigen K\u00f6rper (10, 110), der Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet, wobei der tablettartige K\u00f6rper (10. 110) wenigstens einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte (21, 121, 122) und wenigstens einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte (31, 131, 132) aufweist, der auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich (20) liegt, wobei die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet ist, dass sie davon unter Abstand liegt und die wenigstens eine erste Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise teilweise \u00fcberlappt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 die Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters in geschlossener Position f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, in Figur 2 die Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters f\u00fcr zwei Platten in ge\u00f6ffneter Position und in Figur 3 eine Schnittdarstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters f\u00fcr zwei Platten.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents ist am 5.1.2006 von dem Unternehmen BDMO aus Belgien Nichtigkeitsklage erhoben worden, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) ist, ist ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen und bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eMediacook f\u00fcr Duel-Tray\u201c eine Verpackung in aufklappbarer Buchform f\u00fcr mehrere CDs oder DVDs. Die fertige Verpackung besteht aus einem Beh\u00e4lter aus Kunststoff und dem bedruckten Kartonteil, auf den der Beh\u00e4lter aufgeklebt wird. Die Beklagte zu 1) bewirbt ihre \u201eMediacooks\u201e im Internet unter \u201ewww.N.de\u201e und in Fachzeitschriften. Die Kl\u00e4gerin hat ein Muster als Anlage K 12 vorgelegt. Nachfolgend wird eine Anzeige aus der Zeitschrift DVD Entertainment vom August 2005 wiedergegeben, die (rechts) eine Abbildung des Produkts enth\u00e4lt. Zudem werden die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 \u00fcberreichten Abbildungen eines Beh\u00e4lters \u201eDuel-Tray\u201e mit und ohne eingelegte CDs gezeigt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten durch das Anbieten und den Vertrieb des \u201eDuel-Trays\u201e (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre verletzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von BDMO gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen die Verletzung des Klagepatents in Abrede, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht den Gegenstand von Patentanspruch 1 verwirkliche. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als nicht bestandskr\u00e4ftig erweisen, so dass jedenfalls auszusetzen sei. Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen\u00fcber den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung des Klagepatents, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass es bekannt sei, Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von CDs aus einem tablettartigen K\u00f6rper zu bilden, der Seite an Seite liegende Ausnehmungen oder Sitze zur Aufnahme der CDs aufweise. Eine solche Anordnung bewirke, dass die Abmessungen des Beh\u00e4lters im Verh\u00e4ltnis 2 zu 1 seien. Der Beh\u00e4lter nehme infolgedessen Au\u00dfenabmessungen an, die nicht nur \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen kaum gen\u00fcgten, sondern auch nicht leicht platzsparend unterzubringen seien.<\/p>\n<p>Ein Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten mit den folgenden Merkmalen sei aus der WO-A 92 15505 bekannt:<\/p>\n<p>1. Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs, umfassend einen<\/p>\n<p>2. tablettartigen K\u00f6rper (10, 110), der<\/p>\n<p>a) Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet und<\/p>\n<p>b) Bereiche aufweist,<\/p>\n<p>aa) einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte (21, 121, 122) und<\/p>\n<p>bb) wenigstens einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte (31, 131, 132);<\/p>\n<p>cc) der zweite Bereich liegt auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich (20);<\/p>\n<p>3. die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) sind axial in den Sitzen gehalten, so dass<\/p>\n<p>a) jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und<\/p>\n<p>b) axial abgenommen werden kann,<\/p>\n<p>um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind.<\/p>\n<p>Weitere Beh\u00e4lter nach dem Stand der Technik seien aus der DE-U 86 25 285 sowie der US-A 5 322 162 bekannt.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, einen Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten bereitzustellen, der zwei oder mehrere Platten aufnehmen k\u00f6nne und bei dem es m\u00f6glich sei, diese einzeln zu entnehmen und die \u00e4u\u00dferen Abmessungen zu reduzieren, so dass es leichter und einfacher gemacht werde, den Beh\u00e4lter in den Bereichen unterzubringen, in denen er aufbewahrt werden solle. Dar\u00fcber hinaus solle das Verh\u00e4ltnis der Au\u00dfenabmessungen so beschaffen sein, dass zus\u00e4tzlich zu einem gef\u00e4lligen \u00e4sthetischen Effekt eine einfachere Verwendung des Beh\u00e4lters bereitgestellt werde und der Beh\u00e4lter aufgrund seiner speziellen konstruktiven Merkmale in hohem Ma\u00dfe zuverl\u00e4ssig und gebrauchssicher ausgestaltet sei. Zudem solle der Beh\u00e4lter aus gew\u00f6hnlich im Handel erh\u00e4ltlichen Elementen und Materialien hergestellt werden k\u00f6nnen und \u00f6konomisch konkurrenzf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>Alles dies soll durch die Kombination der vorgenannten Merkmale mit den nachfolgend genannten zus\u00e4tzlichen Merkmalen erreicht werden:<\/p>\n<p>4. Die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) ist in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet, dass sie<\/p>\n<p>a) von der wenigstens einen ersten Platte in einer axial versetzten Weise beabstandet ist und<\/p>\n<p>b) die wenigstens eine erste Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise teilweise \u00fcberlappt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten unter der Bezeichnung \u201eDuel-Tray\u201e angebotene und vertriebene Beh\u00e4lter f\u00fcr CDs oder DVDs verwirklicht die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 2 b) bb), 3 bis 4 und 4 b) &#8211; zu Recht &#8211; unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch den Anforderungen der Merkmale 2 b) cc) und 4 a).<\/p>\n<p>1.) Nach der Merkmalsgruppe 2 weist der tablettartige K\u00f6rper neben Sitzen zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten Bereiche auf und zwar einen ersten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte und wenigstens einen zweiten Bereich zum Aufnehmen wenigstens einer zweiten Platte. Vor diesem Hintergrund sieht Merkmal 2 b) cc) vor, dass der zweite Bereich auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liegen soll.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin beschreibt das Klagepatent mit dem Begriff des \u201eBereichs\u201e einen dreidimensionalen Raum, in dem die Platten aufgenommen werden. Deshalb sei f\u00fcr die Frage, ob der zweite Bereich auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liege, auf die relative Beziehung der beiden Bereiche abzustellen. Demgegen\u00fcber werden die Bereiche nach Meinung der Beklagten durch den jeweiligen Boden des tablettartigen K\u00f6rpers sowie die daran anschlie\u00dfenden Seitenw\u00e4nde gebildet<\/p>\n<p>Der Auslegung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Bei technisch funktionaler Betrachtungsweise ist unter den Bereichen, die der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beh\u00e4lter aufweisen soll, ein dreidimensionaler Raum zu verstehen, der geeignet ist, wenigstens eine Platte aufzunehmen. Das ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 2, in der ein erster Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte und wenigstens ein zweiter Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte vorgesehen ist und entspricht Merkmal 1, wonach ein Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs unter Schutz gestellt werden soll. Die r\u00e4umlichen Anordnung des ersten gegen\u00fcber dem zweiten Aufnahmebereich wird in Merkmal 2 b) cc) dahingehend konkretisiert, dass der zweite Bereich auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liegen soll. In Zusammenwirken mit der Merkmalsgruppe 4, wonach die wenigstens eine zweite Platte in dem zweiten Bereich derart angeordnet ist, dass sie von der wenigstens einen ersten Platte in einer axial versetzten Weise beabstandet ist und die wenigstens eine erste Platte in einer axial versetzten Weise teilweise \u00fcberlappt, wird eine Anordnung erreicht, die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, jede der Platten &#8211; und damit insbesondere auch die wenigstens eine erste Platte \u2013 dem Beh\u00e4lter ohne Schwierigkeiten zu entnehmen (vgl. deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents, Anlage K 2, S. 3, Z. 28 ff.). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Teilfl\u00e4che des Beh\u00e4ltnisses, \u00fcber der die wenigstens eine erste Platte angeordnet ist und die Teilfl\u00e4che, \u00fcber der sich die wenigstens eine zweite Platte befindet, auf unterschiedlichen Ebenen liegen. Vielmehr ist allein die relative H\u00f6henanordnung der Platten zueinander von Bedeutung, die es erm\u00f6glicht, Beh\u00e4lter zu vermeiden, bei denen die Platten (etwa CDs) Seite an Seite liegen (vgl. a.a.O., S. 1, Z. 3 ff.; S. 6, Z. 5 ff.). Der Durchschnittsachmann wird daher bei der Definition des Bereichs auf den dreidimensionalen Raum abstellen, in dem die wenigstens eine erste gegen\u00fcber der wenigstens einen zweiten Platte aufgenommen ist, so dass nach Merkmal 2 b) cc) allein erheblich ist, ob die wenigstens eine zweite Platte oberhalb der wenigstens einen ersten Platte liegt. Ob zus\u00e4tzlich die Teilfl\u00e4che des Beh\u00e4ltnisses unterhalb der wenigstens einen zweiten Platte auf einem h\u00f6heren Niveau liegt als die Teilfl\u00e4che des Beh\u00e4ltnisses unterhalb der ersten Platte, ist ohne Belang. Dass Figur 3 gerade eine solche Ausgestaltung zeigt, steht dem nicht entgegen, weil in Figur 3 lediglich ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel wiedergegeben ist, das die in Patentanspruch 1 niedergelegte weitere Lehre nicht zu beschr\u00e4nken vermag. Danach wird Merkmal 2 b) cc) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil der Bereich, in dem die zweite CD aufgenommen ist, sich oberhalb des Bereichs befindet, der von der ersten CD eingenommen wird.<\/p>\n<p>2.) Die Beklagten stellen dar\u00fcber hinaus die Verwirklichung des Merkmals 4 a) in Abrede. Sie meinen, dass die erste und die zweite Platte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht hinreichend beabstandet seien, um ein sicheres und bequemes Entfernen der ersten CD auch dann zu erlauben, wenn nicht zuvor die zweite CD entnommen worden ist. Auch darin kann ihnen nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Merkmal 4 a) schreibt vor, dass die wenigstens eine zweite Platte in dem zweiten Bereich derart angeordnet ist, dass sie von der wenigstens einen ersten Platte in einer axial versetzten Weise beabstandet ist. Damit ist \u2013 wie auch die Beklagten zu Recht hervorheben \u2013 nicht jeder noch so kleine Abstand zwischen den Platten gemeint. Vielmehr muss der Abstand zwischen den Bereichen so gew\u00e4hlt werden, dass jede der Platten \u2013 also auch die untere wenigstens eine erste Platte \u2013 leicht und sicher entnommen werden kann. Das ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents, wenn darin ausgef\u00fchrt wird, dass ein Beh\u00e4ltnis zur Aufnahme einer Vielzahl von Platten bereit gestellt werden soll, bei dem einerseits die \u00e4u\u00dferen Abmessungen des Beh\u00e4ltnisses reduziert werden k\u00f6nnen (vgl. a.a.O., S. 1, Z. 3 ff., 15 ff.; S. 6, Z. 5 ff.), und bei dem andererseits eine leichte und sichere Handhabung m\u00f6glich ist (vgl. a.a.O., S. 1, Z. 25 ff.; S. 3, Z. 28 ff.; S. 6, Z. 5 ff.). Den Beklagten kann aber nicht darin beigetreten werden, dass der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 bei unstreitig axialem Versatz &#8211; zwischen der ersten und der zweiten CD realisierte Abstand nicht hinreichend sei, um ein leichtes und sicheres Entnehmen der unteren ersten CD zu erm\u00f6glichen, auch wenn die obere zweite CD dem Beh\u00e4ltnis nicht zuvor entnommen worden ist. Vielmehr kann die erste CD, wie sich anhand des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Musters ohne weiteres nachvollziehen l\u00e4sst, dem Beh\u00e4ltnis auch ohne vorherige Entnahme der zweiten CD problemlos entnommen werden. Dies ist in aller Regel auch ohne Ber\u00fchrung des Randes der zweiten CD m\u00f6glich. Selbst wenn es dabei gelegentlich doch zu einer Ber\u00fchrung kommen sollte, wird dadurch die Sicherheit der Entnahme nicht in Frage gestellt, weil davon die allein kratzempfindlichen Teilbereiche der Unterseiten der CDs nicht ber\u00fchrt werden. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Beabstandung der beiden CDs gen\u00fcgt damit den Anforderungen des Merkmals 4 a) des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.) Die Beklagten sind gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.) Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten \u00fcberdies Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), wie die Beklagte zu 2) als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.) Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von dem belgischen Unternehmen BDMO gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist, \u00a7 58 Abs. 1 PatG. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine Aussetzung der Verhandlung hier nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Mit der Nichtigkeitsklage wird allein der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentf\u00e4higkeit geltend gemacht, Art. II \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 52 ff. EP\u00dc. Die Nichtigkeitskl\u00e4gerin beruft sich darauf, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe, und stellt zur Begr\u00fcndung zum einen auf druckschriftlichen Stand der Technik und zum anderen auf eine offenkundige Vorbenutzung ab.<\/p>\n<p>Bei dem druckschriftlichen Stand der Technik handelt es sich um die Entgegenhaltungen WO-A-92\/15505 und DE-U-86 25 285. Beide Druckschriften sind bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden und als nicht erfindungshindernd angesehen worden. Soweit die Nichtigkeitskl\u00e4gerin &#8211; und mit ihr die Beklagte in diesem Verfahren &#8211; darauf abhebt, dass sich auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 aus der WO-A92\/15505 ergeben w\u00fcrden, kann dies dahin gestellt bleiben. Denn selbst wenn den Beklagten soweit gefolgt wird, steht immer noch in Zweifel, ob dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt aus beiden Druckschriften der kombinierte Gegenstand aus Patentanspruch 1 nahe gelegt worden ist.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit ergibt sich zudem nicht aus der in der Nichtigkeitsklage vorgetragenen offenkundigen Vorbenutzung. Wie auch von der Nichtigkeitskl\u00e4gerin einger\u00e4umt wird, weist das in der Anlage MBP 10 zur Nichtigkeitsklage fotografierte Beh\u00e4ltnis jedenfalls nicht das Merkmal 3 a) auf, wonach jede der Platten individuell erfasst werden soll. Zudem ist auch nicht das Merkmal 4 a) offenbart, wenn dieses \u2013 mit den Beklagten \u2013 zutreffenderweise so verstanden wird, dass der Abstand der ersten von der zweiten Platte in einer axial versetzten Weise derart beschaffen ist, dass die untere erste Platte auch dann herausgenommen werden kann, wenn die obere zweite Platte in dem zweiten Bereich aufgenommen ist. Der in den vorgelegten Fotografien gezeigte Gegenstand nimmt daher den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg und es ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher \u00dcberlegungen dieser f\u00fcr den Fachmann nach Kenntnisnahme der Vorbenutzung zum Priorit\u00e4tszeitpunkt nahegelegen haben soll.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0529 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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