{"id":2892,"date":"2006-10-26T17:00:01","date_gmt":"2006-10-26T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2892"},"modified":"2016-04-26T13:32:50","modified_gmt":"2016-04-26T13:32:50","slug":"4a-o-43405-spanngurtroller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2892","title":{"rendered":"4a O 434\/05 &#8211; Spanngurtroller"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0527<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Oktober 2006, Az. 4a O 434\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 017 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 1. November 2004 angemeldet und am 27. Januar 2005 eingetragen. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters betrifft eine Aufwickelvorrichtung f\u00fcr Zurrgurte. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Aufwickelvorrichtung f\u00fcr Zurrgurte, mit einer Aufwickelwelle, die eine L\u00e4ngsachse aufweist und sich zwischen zwei St\u00fctzelementen erstreckt und in diesen drehbar gelagert ist, wobei die St\u00fctzelemente \u00fcber ein Basiselement miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Basiselement (7) eine Lage-Stabilit\u00e4tseinrichtung (10) zur ortsfesten Anordnung in einem Raum bildet.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer Aufwickelvorrichtung f\u00fcr Zurrgurte mit einer Lage-Stabilit\u00e4tseinrichtung, Figur 2 eine schematische Draufsicht der Aufwickelvorrichtung aus Figur 1 mit einem eingef\u00fchrten Gurtende.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetweite einen Spanngurtroller mit der Bezeichnung P20. Nachfolgend abgebildet ist die entsprechende Abbildung des angegriffenen Spanngurtrollers, wie sie im Internet dargestellt ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, dass der angegriffene Spanngurtroller von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Er beantragt,<\/p>\n<p>I. der Beklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Aufwickelvorrichtungen f\u00fcr Gurte<\/p>\n<p>1. mit einer Aufwickelwelle,<br \/>\n2. die eine L\u00e4ngsachse aufweist,<br \/>\n3. die sich an einem St\u00fctzelement erstreckt<br \/>\n4. in diesem drehbar gelagert ist,<br \/>\n5. wobei das St\u00fctzelement mit einem Basiselement verbunden ist, und insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass<br \/>\n6. das Basiselement eine Lage-Stabilit\u00e4tseinrichtung aufweist,<br \/>\n7. die zur ortsfesten Anordnung in einem Raum ausgebildet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 3. April 2005 begangen wurden, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 3. April 2005 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Der Fachmann erhalte aus der Klagegebrauchsmusterschrift keinen Hinweis f\u00fcr eine Ausgestaltung entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche entgegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagegebrauchsmusters mit einem, statt mit zwei St\u00fctzelementen ausgestattet sei. Im \u00dcbrigen sei das Klageschutzrecht nicht rechtsbest\u00e4ndig, wie sich vor dem Hintergrund der als Anlage B1 bis B3 vorgelegten Ablichtung von Abwickelvorrichtungen ergebe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft eine Aufwickelvorrichtung f\u00fcr Zurrgurte, mit einer Aufwickelwelle, die sich zwischen zwei St\u00fctzelementen erstreckt und in diesen drehbar gelagert ist, wobei die St\u00fctzelemente \u00fcber ein Basiselement miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Eine solche Aufwickelvorrichtung ist aus der G 92 08 xxx bekannt, wie das Klagegebrauchsmuster in seiner einleitenden Beschreibung ausf\u00fchrt und deren Figur 1 nachfolgend abgebildet ist.<\/p>\n<p>Als nachteilig an der vorbekannten Ausgestaltung sieht es das Klagegebrauchsmuster, dass die als St\u00fctzelemente ausgebildeten Schenkel mit einer Basis und einem Handgriff starr verbunden sind. Eine solche starre Bauweise verhindert, dass die Vorrichtung station\u00e4r angeordnet und funktionsgerecht ausgerichtet und eingestellt werden kann.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster nimmt weiter Bezug auf die G 90 14 xxx, von welcher keine Ablichtung vorgelegt wurde. Danach sei, so die Klagegebrauchsmusterschrift, eine Aufwickelwelle bekannt, die zwischen Flacheisen angeordnet ist. Eine M\u00f6glichkeit zur station\u00e4ren Anordnung bzw. funktionsgerechten Ausrichtung offenbare die Druckschrift nicht. Bezugnehmend auf die nicht in Ablichtung vorgelegte DE 296 03 xxx, beschreibt das Klagegebrauchsmuster, dass diese eine Aufwickelwelle zwischen zwei Flankentellern offenbare; auch diese Druckschrift beschreibe hingegen keine M\u00f6glichkeit der Fixierung und funktionsgerechten Ausrichtung der Aufwickelvorrichtung.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht eine Aufwickelvorrichtung f\u00fcr Zurrgurte der eingangs genannten Art weiterzubilden, so dass deren Verwendung vielseitiger, praktischer und sicherer wird. Hierzu schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Aufwickelvorrichtung f\u00fcr Gurte<\/p>\n<p>2. mit einer Aufwickelwelle,<\/p>\n<p>2.1 die eine L\u00e4ngsachse aufweist,<\/p>\n<p>2.2 sich zwischen zwei St\u00fctzelementen erstreckt, und<\/p>\n<p>2.3 in diesen drehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>3. Die St\u00fctzelemente sind \u00fcber ein Basiselement miteinander verbunden und<\/p>\n<p>4. das Basiselement bildet eine Lage-Stabilit\u00e4tseinrichtung zur ortsfesten Anordnung in einem Raum aus.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters, f\u00fcr welche zun\u00e4chst die Vermutung des \u00a7 3 GebrMG spricht, macht die angegriffene Aufwickelrolle von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Klagegebrauchsmusters scheidet aus, da die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster in ihrem Schutzanspruch 1 eine Aufwickelrolle beschreibt, die \u00fcber zwei St\u00fctzelemente verf\u00fcgt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist hingegen unstreitig lediglich ein St\u00fctzelement in Form zweier ineinander verschiebbarer Rohre auf. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II) auch Zahlenangaben der Auslegung zug\u00e4nglich. Wie auch sonst kommt es jedoch auch bei der Auslegung von Zahlenangaben darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erl\u00e4uterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dies ber\u00fccksichtigend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden von dem Kl\u00e4ger auch nicht vorgetragen, dass der Fachmann die Formulierung im Schutzanspruch 1 \u201ezwei St\u00fctzelemente\u201c anderes verstehen k\u00f6nnte als sich bei rein philologscher Betrachtung des Zahlwortes ergibt. Denn auch die weiteren Merkmale des Schutzanspruches 1, welche die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der zus\u00e4tzlichen Vorrichtungsbestandteile beschreiben, bauen auf dem Vorhandensein zweier St\u00fctzelemente auf. So verbindet das Basiselement die beiden St\u00fctzelemente miteinander (Merkmal 3). Die Aufwickelwelle erstreckt sich zwischen den beiden St\u00fctzelementen und ist in diesen gelagert (Merkmalsgruppe 2). Auch in der Beschreibung und den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen werden lediglich Ausgestaltungen beschrieben und gezeigt, die zwei St\u00fctzelemente aufweisen, zwischen denen sich die Aufwickelwelle erstreckt. Entsprechend erkennt der Fachmann, dass die Verwendung zweier St\u00fctzelemente der Lagerung der Aufwickelwelle dient, d.h. eine Befestigung der drehbar gelagerten Welle auf zwei Seiten erfolgt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers bestehen auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer \u00e4quivalenten Verwirklichung des Merkmals 2.2 Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welcher sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 510, 512 &#8211; Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 &#8211; Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 &#8211; Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 &#8211; Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre des Patentes unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patentes ohne erfinderische Bem\u00fchung in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart an dem Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Vorstehende Grunds\u00e4tze bei der Beurteilung ber\u00fccksichtigend ist \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage des Vorliegens der Gleichwirkung der angegriffenen Aufwickelrolle &#8211; weder ersichtlich noch \u00fcberzeugend von dem Kl\u00e4ger dargetan, auf Grund welcher \u00dcberlegungen, ausgerichtet am Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen niedergelegten technischen Lehre, der Fachmann von der Verwendung zweier St\u00fctzelemente zu einer Ausgestaltung mit zwei in sich verschiebbaren Rohren und einer an dem \u00e4u\u00dferen Rohr massiv befestigten Aufwickelwelle gelangen sollte. Das Klageschutzrecht geht in seinen Schutzanspr\u00fcchen sowie der gesamten Beschreibung und den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen von der Verwendung zweier St\u00fctzelemente aus, welche von einem Basiselement verbunden werden, an welchem die Lage-Stabilit\u00e4tseinrichtung befestigt wird; zwischen den St\u00fctzelementen erstreckt sich die Aufwickelwelle und wird von den St\u00fctzwellen gelagert. Auch nimmt die DE 92 08 xxx, welche das Klagegebrauchsmuster als gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik ansieht und von welchem der Kl\u00e4ger eine Ablichtung vorgelegt hat, Bezug auf eine Ausgestaltung mit zwei St\u00fctzelementen zwischen denen die Aufwickelwelle angeordnet ist. Auch hinsichtlich der DE 90 14 xxx f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster aus, dass hierin eine Aufwickelwelle offenbart wird, die zwischen zwei Flacheisen angeordnet ist (Absatz 0003). Entsprechend beschreibt die DE 296 03 xxx (Absatz 0004), wie das Klagegebrauchsmuster angibt, eine Aufwickelwelle, die zwischen zwei Flankentellern angeordnet ist. Diese aus dem Stand der Technik bekannten Aufwickelwellen weiterzuentwickeln, hat sich das Klageschutzrecht zur Aufgabe gemacht, ohne dabei Anhaltspunkte zu geben, dass hierbei auf die vorbekannten Ausgestaltungen mit zwei St\u00fctzelementen\/Flacheisen\/Flankentellern verzichtet werden soll. Lediglich eine Lage-Stabilit\u00e4tseinrichtung soll geschaffen werden.<br \/>\nDem gesamten Klageschutzrecht lassen sich folglich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass auf die Verwendung eines von zwei St\u00fctzelementen verzichtet werden kann und als St\u00fctzelement lediglich zwei in sich verschiebbare Rohre eingesetzt werden unter gleichzeitigen Verzichts auf eine Lagerung der Aufwickelwelle zwischen den beiden St\u00fctzwellen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 10. Oktober 2006 ist versp\u00e4tet und f\u00fchrt zu keiner anderen Sichtweise.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0527 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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