{"id":2890,"date":"2006-02-21T17:00:52","date_gmt":"2006-02-21T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2890"},"modified":"2016-04-26T13:31:36","modified_gmt":"2016-04-26T13:31:36","slug":"4a-o-43304-bohrmaschinen-werkzeugsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2890","title":{"rendered":"4a O 433\/04 &#8211; Bohrmaschinen-Werkzeugsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0526<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Februar 2006, Az. 4a O 433\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer nichtausschlie\u00dflichen Lizenz an dem europ\u00e4ischen Patent 1 009 yxy (Anlage K 1b, nachfolgend Klagepatent), dessen deutscher Anteil unter der DE 598 05 xxx bei dem Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4t DE 297 08 xxx vom 10. Mai 1997 angemeldet, die Anmeldung am 21. Juni 2000 ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. September 2002 bekannt gemacht. Eingetragene Inhaberin des Klagepatentes ist Frau Z.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin Inhaberin einer nichtausschlie\u00dflichen Lizenz an dem priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Gebrauchsmuster DE 297 08 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), dessen Inhaberin gem\u00e4\u00df der Eintragung in der Gebrauchsmusterrolle Eva-Maria Z ist. Die Anmeldung des Gebrauchsmusters erfolgte am 10. Mai 1997, die Eintragung am 14. August 1997. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 25. September 1997. Mit Prozessstandschaftsvereinbarung vom 1. Juli 2004, Ziffer 2, (Anlage K 1a) r\u00e4umte Frau Z der Kl\u00e4gerin eine nichtausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster ein und trat der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung- und Schadensersatz sowie Anspr\u00fcche auf Herausgabe des Erlangten gegen Dritte ab. Gleichzeitig wurde die Kl\u00e4gerin zur au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung entsprechender Anspr\u00fcche auf Unterlassung erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein mit der Antriebswelle einer Drehmaschine kuppelbares Werkzeugsystem.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, etwa einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine, verbundenes Werkzeugsystem,<br \/>\n\u2022 mit einer in der Art eines Schnellspannfutters ausgebildeten, in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine mit dieser kuppelbaren oder fest verbundenen Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120),<br \/>\n\u2022 mit einem in einer Mehrkantausnehmung (13), insbesondere einer Sechskantausnehmung, die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder (12) der Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120) hineinerstreckt, drehfest, aber entfernbar, aufgenommenen Werkzeug (40, 50, 64, 71, 90), das einen sich an einem Zentrierbereich (14) in der Mehrkantausnehmung (13) der Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120) axial abst\u00fctzenden Schaft besitzt, welcher Schaft (41) ein der Mehrkantausnehmung des Aufnahmezylinders angepasstes Mehrkantprofil sowie wenigstens eine Rastausnehmung (44, 59, 73, 74) aufweist und von welchem Schaft sich wenigstens ein Funktionsabschnitt koaxial forterstreckt,<br \/>\n\u2022 mit einer Verrastung der Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120) mit dem Werkzeugschaft (41), die mittels einer Verriegelungsh\u00fclse (18) mit der wenigstens einen Rastausnehmung (44) des Werkzeugschaftes (41) in einer Verrastungslage in Eingriff und in einer Entriegelungslage au\u00dfer Eingriff setzbar ist,<br \/>\n\u2022 wobei das Werkzeug auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite einen Funktionsabschnitt und auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite einen Zentrierabschnitt (42) ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Zentrierung aufweist, der mit dem Zentrierbereich (14) der Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120) zusammenwirkt und<br \/>\n\u2022 wobei in der Einbaulage der Zentrierabschnitt (42) und der Zentrierbereich (14) in unmittelbarer Anlage sind,<br \/>\n\u2022 wobei die Verrastung (16) aus mehreren gleichartigen Verrastungselementen (16) aufgebaut ist, die jeweils in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander, axial beabstandet vom Zentrierbereich (14) in den Mantel des Aufnahmezylinders (12) durchbrechenden Radialausnehmungen (15) aufgenommen und zwischen einer in die Mehrkantausnehmung (13) vorstehenden Verrastungslage, zwecks Eingriff in die wenigstens eine Rastausnehmung (44) des Werkzeugschaftes (41), und einer Entriegelungslage zur Freigabe des Werkzeugschaftes (44) bewegbar sind und an welchen Verriegelungselementen (16) sich das Werkzeug in radialer Hinsicht abst\u00fctzt und<br \/>\n\u2022 mit der auf den Aufnahmezylinder (12) aufgenommenen Verriegelungsh\u00fclse (18), mittels welcher die Verrastungselemente (16) einerseits in der Verrastungslage arretieren und andererseits zum radialen Ausweichen in die Entriegelungslage freigebbar sind.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat demgegen\u00fcber folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, etwa einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine, kuppelbares Werkzeugsystem,<br \/>\n\u2022 mit einer in der Art eines Schnellspannfutters ausgebildeten, in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine mit dieser kuppelbaren oder fest verbundenen Werkzeugaufnahme (10) und<br \/>\n\u2022 mit einem in einer Mehrkantausnehmung (13), insbesondere einer Sechskantausnehmung, die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder (12) der Werkzeugaufnahme (10) hineinerstreckt, drehfest, aber entfernbar, aufgenommenen Werkzeug (40, 50, 64, 78, 90), das einen sich an einem Zentrierbereich (14) in der Mehrkantausnehmung (13) der Werkzeugaufnahme (10) axial abst\u00fctzenden Schaft mit einem der Mehrkantausnehmung des Aufnahmezylinders angepassten Mehrkantprofil sowie mit einer Rastausnehmung (44, 59, 73, 74) besitzt, von welchem Schaft sich wenigstens ein Funktionsabschnitt koaxial forterstreckt, und<br \/>\n\u2022 mit wenigstens einem Verrastungselement (16), das in einer den Mantel des Aufnahmezylinders (12) durchbrechenden Radialausnehmung (15) zwischen einer in die Mehrkantausnehmung (13) vorstehenden Verrastungslage zwecks Eingriff in die Rastausnehmung des Werkzeugschaftes und einer Entriegelungslage freigebbar ist, welches Verrastungselement (16) mittels einer auf dem Aufnahmezylinder (12) aufgenommenen Verriegelungsh\u00fclse (18) einerseits in die Verrastungslage arretierbar und andererseits zum radialen Ausweichen in die Entriegelungslage freigebbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1, 7 und 14, welche in der Klagepatentschrift abgebildet sind und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt eine h\u00fclsenf\u00f6rmige Werkzeugaufnahme mit einer auf dieser aufgenommenen Verriegelungsh\u00fclse in einer L\u00e4ngsschnittansicht. Figur 7 zeigt ein mit der Werkzeugaufnahme kuppelbares Bohrwerkzeug und Figur 14 in einer ausschnittsweisen Schnittansicht eine Werkzeugaufnahme, deren mit einer Mehrkantausnehmung zum Aufnehmen eines Werkzeugs versehener Aufnahmezylinder mit einer Torsionszone ausger\u00fcstet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter dem 15. Februar 2005 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht erhoben (Anlage B 7). Im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster reichte sie am 16. Februar 2005 einen Antrag auf L\u00f6schung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein (Anlage B 9). Bisher ist weder \u00fcber die Nichtigkeitsklage noch \u00fcber den L\u00f6schungsantrag entschieden worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt, wie aus den Anlagen K 14 und 15 ersichtlich ist, einen Akku-Bohrschrauber des Typs TDK 12 und 15,6 unter der gesch\u00fctzten Bezeichnung \u201eHORNGACHER\u201e. In einem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 vorgelegten Prospekt der Beklagten, wird das Werkzeugfutter \u201eHORNGACHER\u201e dargestellt. Seite 5 der entsprechenden Anlage erl\u00e4utert das Funktionsprinzip des Werkzeugfutters sowie seine n\u00e4here Ausgestaltung. Eine Vergr\u00f6\u00dferung der schematischen Darstellung legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 18 vor, welche nachfolgend abgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass das von der Beklagten angebotene Werkzeugsystem von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache.<br \/>\nEs komme f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zentrierung nur darauf an, dass der hintere, an der Antriebswelle der Maschine gelegene Teil des Aufnahmezylinders mehrkantig ausgestaltet sei. Die Angabe, dass sich die Mehrkantausnahme von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme hineinerstreckt, stelle lediglich eine Richtungs- und keine L\u00e4ngenangabe dar, so dass der Aufnahmezylinder nicht durchg\u00e4ngig mehrkantig sein m\u00fcsse. Eine abschnittsweise Mehrkantigkeit reiche bereits aus. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbesserung der Zentrierung erfolge n\u00e4mlich durch das Zusammenspiel der in die Rastausnehmung eingreifenden Verrastungselemente mit dem Zentrierbereich.<br \/>\nAuch weise das Werkzeug der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Zentrierkonus auf, der passgenau in die St\u00fctzschulter der Werkzeugaufnahme eingepasst sei. Dass das Zusammenwirken der beiden Vorrichtungsteile einem anderen Zweck diene als der Zentrierung des Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme sei nicht zu erkennen. Einer Erleichterung des Einf\u00fchrens k\u00f6nne dieser Konus nicht dienen. Wenn \u00fcberhaupt, dann handele es sich um einen v\u00f6llig nebens\u00e4chlichen Effekt.<br \/>\nAuch wirke bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Zentrierkonus mit der konischen St\u00fctzschulter zusammen, wobei in der Einbaulage der Zentrierkonus und der Zentrierbereich in unmittelbarer Anlage seien. Hierdurch solle nicht eine spielfreie Anlage geschaffen werden, sondern lediglich eine optimale Anlage. Das Klagepatent sehe nicht vor, dass das Werkzeug mit seinem hinteren Ende angepresst werde. Es solle lediglich eine sich entsprechende L\u00e4ngendimensionierung von Werkzeug und Werkzeugaufnahme vorliegen, so dass dieser miteinander zur Anlage kommen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus mehreren gleichartigen Verrastungselementen aufgebaut, die zwischen die in die Mehrkantausnehmung vorstehende Verrastungslage eingreifen w\u00fcrden. Die Rastausnehmung sei zwar zwischen der Mehrkantausnehmung und der zylindrischen Ausformung des Werkzeugs angeordnet; dies sei f\u00fcr eine Verwirklichung jedoch unerheblich, da es lediglich auf die Verrastung ankomme und f\u00fcr diese sei es unerheblich, ob sie in eine zylindrische oder mehrkantige Ausformung eingreife. Es komme auch nicht darauf an, dass die Verrastungselemente \u2013 Kugeln \u2013 das Werkzeug axial festklemmen, da die Kugeln hierf\u00fcr \u00fcberhaupt nicht geeignet seien. Konstruktionsbedingt m\u00fcsse bereits ein gewisses Spiel vorliegen. Eine Abst\u00fctzung des Werkzeugs an den Verrastungselementen liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u0080, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteiles DE 598 05 xxx des europ\u00e4ischen Patentes 1 009 yxy herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>a) Drehmaschinen, insbesondere Handbohrmaschinen oder einer Schraubendrehmaschinen, deren Antriebswelle mit einem Werkzeugsystem verbunden ist,<\/p>\n<p>(1) mit einer in Art eines Schnellspannfutters ausgebildeten, in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine mit dieser kuppelbaren oder fest verbundenen Werkzeugaufnahme;<\/p>\n<p>(2) mit einem in einer Mehrkantausnehmung, insbesondere einer Sechskantausnehmung, die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme hineinerstreckt, drehfest, aber entfernbar, aufgenommenen Werkzeug, das einen sich an einem Zentrierbereich in der Mehrkantausnehmung der Werkzeugaufnahme axial abst\u00fctzenden Schaft besitzt, welcher Schaft ein der Mehrkantausnehmung des Aufnahmezylinders angepasstes Mehrkantprofil sowie wenigstens eine Rastausnehmung aufweist und von welchem Schaft sich wenigstens ein Funktionsabschnitt koaxial forterstreckt;<\/p>\n<p>(3) mit einer Verrastung der Werkzeugaufnahme mit dem Werkzeugschaft, die mittels einer Verriegelungsh\u00fclse, mit der wenigstens einen Rastausnehmung des Werkzeugschaftes in einer Verrastungslage in Eingriff und in einer Entriegelungslage au\u00dfer Eingriff setzbar ist;<\/p>\n<p>(4) wobei das Werkzeug auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite einen Funktionsabschnitt und auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite einen Zentrierabschnitt ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Zentrierung aufweist, der mit dem Zentrierbereich der Werkzeugaufnahme zusammenwirkt und<\/p>\n<p>(5) wobei in der Einbaulage der Zentrierabschnitt und der Zentrierbereich in unmittelbarer Anlage sind,<\/p>\n<p>(6) wobei die Verrastung aus mehreren gleichartigen Verrastungselementen aufgebaut ist, die jeweils in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander, axial beabstandet vom Zentrierbereich in den Mantel des Aufnahmezylinders durchbrechenden Radialausnehmungen aufgenommen und zwischen einer in die Mehrkantausnehmung vorstehenden Verrastungslage, zwecks Eingriff in die wenigstens eine Rastausnehmung des Werkzeugschaftes und einer Entriegelungslage zur Freigabe des Werkzeugschaftes bewegbar sind und an welchen Verriegelungselementen sich das Werkzeug in radialer Hinsicht abst\u00fctzt und<\/p>\n<p>(7) mit der auf den Aufnahmezylinder aufgenommenen Verriegelungsh\u00fclse, mittels welcher die Verrastungselemente einerseits in der Verrastungslage arretieren und andererseits zum radialen Ausweichen in die Entriegelungslage freigebbar sind;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, etwa einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine, verbundene Werkzeugsysteme, die nach Ma\u00dfgabe der Merkmale des vorstehenden Klageantrages I. 1 a) (1) bis (7) ausgestaltet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter I. 1 genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 5. Oktober 2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 22. Juli 2000 bis zum 04. Oktober 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin Eva-Maria Z durch die unter I. 1 bezeichneten, seit dem 5. Oktober 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u0080 5.207,00 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2004 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen die Inhaberin des Klagepatentes, Frau Z, auf Vernichtung des Klagepatentes gerichtete Nichtigkeitsklage (2 Ni 8\/05) und bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngig gemachten L\u00f6schungsantrag (L\u00f6 I 28\/05) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre der Klageschutzrechte. Die angegriffene Werkzeugaufnahme sei nicht von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus als Mehrkantausnehmung ausgestaltet. Die Werkzeugaufnahme sei vielmehr bis zu einer Rastausnehmung, in welche die Verrastungselemente eingreifen w\u00fcrden, zylindrisch ausgebildet. Der Patentanspruch k\u00f6nne nicht als Richtungsangabe verstanden werden.<br \/>\nDer Konus des Werkzeugs diene auch nicht ausschlie\u00dflich in Verbindung mit dem sich entsprechenden Abschnitt der Werkzeugaufnahme der Zentrierung. Die Anfasung werde lediglich als Einbauhilfe ben\u00f6tigt. Entsprechend sei in der Einbaulage der Zentrierkonus auch nicht in unmittelbarer Anlage mit dem gegen\u00fcberliegenden Bereich der Werkzeugaufnahme. Das Werkzeug sei k\u00fcrzer ausgestaltet als die Werkzeugaufnahme, so dass es erst im Betrieb zu einem Kontakt kommen w\u00fcrde. Bei dem angegriffenen Werkzeug w\u00fcrden die Kugeln auch nicht in Eingriff in eine Verrastungslage zwischen der Mehrkantausnehmung gelangen. Das Werkzeug sei in seinem oberen Abschnitt zylindrisch ausgestaltet. Auch st\u00fctze sich das Werkzeug in radialer Hinsicht nicht an der Verrastungselementen ab. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein erhebliches Spiel vorhanden.<\/p>\n<p>Auch seien weder das Klagepatent noch das Klagegebrauchsmuster rechtsbest\u00e4ndig. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Nichtigkeits- bzw. L\u00f6schungsverfahren macht die Beklagte im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster geltend, diesem fehle die Schutzf\u00e4higkeit, da es weder neu sei noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Bez\u00fcglich des Klagepatentes macht die Beklagte geltend, diesem fehle mangels Neuheit und erfinderischer T\u00e4tigkeit die Schutzf\u00e4higkeit; zudem gehe das Patent \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglichen Fassung hinaus. Auf das entsprechende Vorbringen der Beklagten Anlagen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digung- und Schadenersatzverpflichtung stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.<br \/>\nAuch steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin weder ihre Antr\u00e4ge auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzt noch n\u00e4here Angaben zur technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters gemacht hat, insbesondere auch eine Verletzung des Schutzrechtes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht er\u00f6rtert hat, geht die Kammer davon aus, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche nur auf das Klagepatent gest\u00fctzt werden sollen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, beispielsweise einer Drehmaschine oder einer Schraubendrehmaschine, kuppelbares Werkzeugsystem. Das Werkzeugsystem besitzt nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift eine in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine angeordnete Werkzeugaufnahme, wobei diese in der Art eines Schnellspannfutters, also mittels eines Bohrfutters, das ohne Bohrfutterschl\u00fcssel nur per Hand festzieh- oder l\u00f6sbar ist, ausgebildet ist. Die Werkzeugaufnahme weist zur Aufnahme eines Werkzeuges eine Mehrkantausnehmung auf, die sich in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme erstreckt. Hierbei weist der Aufnahmezylinder eine Radialausnehmung zur Verrastung des Werkzeuges auf, durch die ein Verrastungselement hindurch mit einer Rastausnehmung eines eingeschobenen Werkzeugschaftes zwecks Verrastung in Eingriff gebracht wird. Der Aufnahmezylinder wird abschnittsweise von einer axial verschiebbaren Verriegelungsh\u00fclse umschlossen, mittels der das Verrastungselement zwischen einer Verrastungslage und einer Entriegelungslage, in der das Werkzeug aus dem Aufnahmezylinder hereinschiebbar und herausnehmbar ist, beweglich ist (vgl. Klagepatent, Spalte 1, Zeile 5-22).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren entsprechende gattungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugsysteme bekannt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt hierzu Bezug auf die japanische Patentanmeldung JP-A-4 365 xxx (in englischer Zusammenfassung als Anlage K 3 vorliegend), die sich vorzugsweise mit einem sog. Bit-Halter besch\u00e4ftigt, dessen Gestaltung aus der nachstehenden Abbildung erkennbar ist (vgl. Anlage K 3).<\/p>\n<p>Die Werkzeuge \u2013 die einzelnen Bits \u2013 weisen hierbei eine unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfe auf, wobei jedes Werkzeug an jeder Stirnseite jeweils einen Bitabschnitt als Funktionsabschnitt aufweist. Jeweils eine der beiden Stirnseiten des Werkzeuges wird mit dem jeweiligen Funktionsabschnitt in die Aufnahmevorrichtung des Bit-Halters eingesetzt, um die beiden Komponenten miteinander zu kuppeln. Die japanische Patentanmeldung sieht zudem eine Verrastung des Werkzeuges in der Aufnahmevorrichtung mittels eines Verrastungselementes vor, die allerdings nur einseitig wirkt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausgestaltung, dass die jeweiligen Bit-Funktionsabschnitte durch ihre Einsetzung als Mittel zur Zentrierung des Werkzeuges nach entsprechendem Gebrauch je nach Qualit\u00e4t des Werkzeuges relativ schnell verschlei\u00dfen. Zudem wird als Nachteil angesehen, dass die Verbindung zwischen Werkzeugaufnahme und Werkzeug je nach Werkzeuggr\u00f6\u00dfe unterschiedlich kraftschl\u00fcssig ist. Zuletzt wird kritisiert, dass die nur einseitig wirkende Verrastung nicht zu einer ausreichenden Zentrierung des Werkzeuges f\u00fchrt (vgl. Anlage K 1b, Spalte 1, Zeilen 23-44).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die EP-0 685 xxx A1 (Anlage K 4), die ein Werkzeugsystem zum Gegenstand hat, das mit der Antriebswelle einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine kuppelbar ist und eine Werkzeugaufnahme und ein Kombinationswerkzeug umfasst. Letzteres ist in einer dem Sechskantprofil des Werkzeugschaftes angepassten Sechskantausnehmung eines mit der Antriebswelle einer Drehmaschine verbindbaren Adapters aufgenommen und durch eine Rastvorrichtung in seiner axialen Position festgelegt. Die Rastvorrichtung ist hierbei durch eine den Zylindermantel des Adapters durchbrechende Radialausnehmung gebildet, die eine Verrastungskugel aufnimmt. Die Verrastung erfolgt dadurch, dass die Verrastungskugel durch die Radialausnehmung hindurch in die umlaufende Radialnut eingreift, die in den Schaft des in den Adapters eingef\u00fchrten Werkzeuges eingebracht ist. Die Verrastungskugel ihrerseits wird in der Verriegelungslage durch eine auf dem Adapter axial verschiebbare Verriegelungsh\u00fclse gehalten, wobei die H\u00fclse axial verschiebbar ist. Als nachteilig hieran sieht das Klagepatent an, dass die Verrastungskugel s\u00e4mtliche auftretenden axialen Kr\u00e4fte aufnehmen muss, da diese allein der axialen Festlegung des Werkzeuges dient. Dies f\u00fchre zu einem schnellen Verschlei\u00df der Kugel. Zudem wird die mangelnde Zentrierung in dem Adapter als unbefriedigend beurteilt (vgl. Klagepatent Spalte 1, Zeile 45, bis Spalte 2, Zeile 23).<\/p>\n<p>Vor der Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Werkzeugsystem mit einer Werkzeugaufnahme und einem in dieser aufnehmbaren Werkzeug zu schaffen, bei dem einerseits das in die Werkzeugaufnahme aufgenommene Werkzeug in befriedigender Weise zentriert wird, bei dem andererseits die beim Gebrauch des Werkzeuges auftretenden axialen Kr\u00e4fte nicht nur durch die Verrastungskugeln aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 folgendes vor:<\/p>\n<p>1. Das mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, etwa einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine verbundene Werkzeugsystem weist auf:<\/p>\n<p>2. eine Werkzeugaufnahme (10),<\/p>\n<p>a) die in der Art eines Schnellspannfutters ausgebildet und in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine mit dieser kuppelbar oder fest verbunden ist,<\/p>\n<p>b) eine Mehrkantausnehmung (13), insbesondere Sechskantausnehmung, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>b1) die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder (12) der Werkzeugaufnahme (10) hineinerstreckt,<\/p>\n<p>b2) in der ein Zentrierbereich (14) angeordnet ist;<\/p>\n<p>3. ein Werkzeug (40), das<\/p>\n<p>a) in der Mehrkantausnehmung (13) drehfest, aber entfernbar, aufgenommen ist und<\/p>\n<p>b) einen Schaft (41) besitzt,<\/p>\n<p>b1) der ein der Mehrkantausnehmung (13) des Aufnahmezylinders (12) angepasstes Mehrkantprofil sowie<\/p>\n<p>b2) wenigstens eine Rastausnehmung (44) aufweist,<\/p>\n<p>c) wobei sich vom Schaft (41) wenigstens ein Funktionsabschnitt koaxial forterstreckt,<\/p>\n<p>c1) der auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite des Werkzeugs (40) angeordnet ist,<\/p>\n<p>d) wobei sich der Schaft (41) an dem Zentrierbereich (14) der Mehrkantausnehmung (13) axial abst\u00fctzt,<\/p>\n<p>e) und das Werkzeug (40) auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite einen Zentrierabschnitt (42) aufweist,<\/p>\n<p>e1) der ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Zentrierung vorhanden ist und<\/p>\n<p>e2) mit dem Zentrierbereich (14) der Werkzeugaufnahme (10) zusammenwirkt,<\/p>\n<p>f) und wobei in der Einbaulage der Zentrierabschnitt (42) des Werkzeugs (40) und der Zentrierbereich (14) der Werkzeugaufnahme (10) in unmittelbarer Anlage sind;<\/p>\n<p>4. eine Verrastung der Werkzeugaufnahme (10) mit dem Werkzeugschaft (41),<\/p>\n<p>a) die mittels einer auf dem Aufnahmezylinder (12) aufgenommenen Verriegelungsh\u00fclse (18) mit der wenigstens einen Rastausnehmung (44) des Werkzeugschaftes (41) in einer Verrastungslage in Eingriff und in einer Entriegelungslage au\u00dfer Eingriff setzbar ist,<\/p>\n<p>b) und aus mehreren gleichartigen Verrastungselementen (16) aufgebaut ist,<\/p>\n<p>b1) die jeweils in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander, axial beabstandet vom Zentrierbereich (14), in Radialausnehmungen (15) aufgenommen sind, die den Mantel des Aufnahmezylinders (12) durchbrechen und<\/p>\n<p>b2) die zwischen der in die Mehrkantausnehmung (13) vorstehenden Verrastungslage, zwecks Eingriff in die wenigstens eine Rastausnehmung (44) des Werkzeugschaftes (41),<\/p>\n<p>b3) und der Entriegelungslage zur Freigabe des Werkzeugschaftes (44) bewegbar sind,<\/p>\n<p>c) wobei sich das Werkzeug in radialer Hinsicht an den Verrastungselementen (16) abst\u00fctzt und<\/p>\n<p>d) die Verrastungselemente (16) mittels der Verriegelungsh\u00fclse (18) einerseits in der Verrastungslage arretierbar und andererseits zum radialen Ausweichen in die Entriegelungslage freigebbar sind.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes wird hierdurch eine wesentlich verbesserte Zentrierung des Werkzeuges in der Werkzeugaufnahme durch das Zusammenwirken der in die Rastausnehmung des Werkzeuges eingreifenden und gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang des Werkzeuges verteilten Verrastungselemente mit dem Zentrierbereich der Mehrkant-Ausnehmung geschaffen. Zudem sieht es das Klagepatent als Verbesserung an, dass die auf die Verrastungselemente wirkenden Axialkr\u00e4fte bei Verwendung des Werkzeuges gering sind, da sie nur die axialen Kr\u00e4fte aufzunehmen haben, die beim Zur\u00fcckziehen des Werkzeugs aus der Arbeitsstellung entstehen (vgl. Anlage K 1b, Spalte 3, Zeile 34 bis 52).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Eine Verwirklichung des Merkmals 2.b1) liegt nicht vor, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Verwirklichung der Merkmale 3.e)e1) und f), 4.b)b2) und c) nicht ankommt.<\/p>\n<p>Merkmal 2.b1) besagt, dass das mit der Antriebswelle einer Drehmaschine verbundene Werkzeugsystem eine Mehrkantausnehmung aufweist, insbesondere eine Sechskantausnehmung, die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme hineinerstreckt.<\/p>\n<p>Das Merkmal 2.b1) ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin dahingehend auszulegen, dass die Werkzeugaufnahme eine Mehrkantausnehmung aufweist, welche sich \u2013 wie es auch der Wortlaut des Merkmals wiedergibt \u2013 von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Werkzeugzylinder hinein erstreckt, d.h. von der Einf\u00fchr\u00f6ffnung der Werkzeugaufnahme in den Zylinder hinein. Denn der Patentanspruch 1 konkretisiert die Ausgestaltung der Werkzeugaufnahme f\u00fcr alle Bereiche der Werkzeugaufnahme, l\u00e4sst mithin keinen Raum f\u00fcr eine anderweitige abweichende Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Merkmal 2.b) sieht zun\u00e4chst vor, dass die Werkzeugaufnahme eine Mehrkantaufnahme aufweist. Diese Mehrkantausnehmung wird dann weiter dahingehend konkretisiert (Merkmal 2.b)b1)), dass sich die Mehrkantausnehmung von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme hinein erstrecken soll. Damit legt der Wortlaut des Merkmals konkret fest, dass die Mehrkantausnehmung an der f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Werkzeugs offenen Stirnseite der Werkzeugaufnahme beginnt und sich von da aus in den Aufnahmezylinder erstreckt. Entsprechend sieht Merkmal 3.e) vor, dass das Werkzeug auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite der Werkzeugaufnahme \u2013 also am von der f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Werkzeugs offenen Stirnseite aus betrachtet anderen Ende \u2013 einen Zentrierabschnitt aufweisen soll. Dieser Zentrierabschnitt schlie\u00dft sich an das innenseitige Ende der Mehrkantausnehmung an. W\u00e4hrend also Merkmal 2.b1) die aufnehmende Stirnseite der Werkzeugaufnahme beschreibt, von der sich die Mehrkantausnehmung in einen Aufnahmezylinder erstrecken soll, ist dem Merkmal 3.e) zu entnehmen, dass die Werkzeugaufnahme auf der gegen\u00fcberliegenden, der Antriebswelle der Drehmaschine zugeneigten Stirnseite im Anschluss an die Mehrkantausnehmung einen Zentrierabschnitt aufweisen soll. Dazwischen ist die Mehrkantausnehmung f\u00fcr die Verrastungselemente unterbrochen, damit diese in die Mehrkantausnehmung zum Zwecke des Eingriffs in die wenigstens eine Rastausnehmung des Werkzeugschaftes vorstehen k\u00f6nnen. Damit beschreibt der Patentanspruch 1 die Ausgestaltung des Aufnahmezylinders bzw. der Werkzeugaufnahme als Mehrkantausnehmung auf seiner gesamten L\u00e4nge und kann nicht lediglich als Richtungsangabe verstanden werden.<\/p>\n<p>Entsprechend sind auch die in der Klagepatentschrift abgebildeten Figuren erfindungsgem\u00e4\u00dfer Werkzeugaufnahmen und Werkzeuge entsprechend dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis des Merkmals ausgestaltet. So zeigt die Figur 1 eine Werkzeugaufnahme, eine von der Stirnseite der der Antriebswelle abgewandten Seite bis auf den Bereich der Verrastungselemente durchgehend ausgebildete Mehrkantausnehmung. Figur 7 zeigt das zu der Werkzeugaufnahme komplement\u00e4re Werkzeug, ausgebildet als Mehrkant mit Ausnahme der Rastausnehmung. Das gleiche ergibt sich anhand der Figuren 2 bis 4, die eine Werkzeugaufnahme im Querschnitt darstellen und diese sind als Mehrkant abgebildet. Die Figuren 9 bis 13 zeigen ebenso als Mehrkant gestaltete Werkzeuge.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nichts f\u00fcr die von ihr vertretende Auffassung einer Richtungsangabe aus der Figur 14 herleiten. Dort ist zwar ein mit der Bezugsziffer 101 gekennzeichneter Bereich unterhalb der Verrrastungselemente anders ausgestaltet als derjenige Bereich oberhalb. Hieraus ergibt sich jedoch zum einen nicht, dass das Klagepatent auch den Bereich der Einf\u00fchr\u00f6ffnung des Werkzeugs in die Werkzeugaufnahme anders als eine Ausgestaltung als Mehrkant vom Schutzbereich umfasst ansehen will. Hinzu kommt, dass das Klagepatent zu der Beschreibung der Figur 14 lediglich angibt, dass es sich bei dem Bereich 101 um eine Torsionszone handeln soll (vgl. Klagepatent Spalte 13 Absatz 59). Dass diese anders als ein Mehrkant ausgebildet sein kann, folgt hieraus jedoch nicht.<\/p>\n<p>Auch aus der von dem Klagepatent in Bezug genommenen JP-A-4 365 xxx ergibt sich kein Anhaltspunkt f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis des Merkmals als reine Richtungsangabe. Bei diesem Werkzeugsystem ist die Werkzeugaufnahme auch auf ihrer gesamten L\u00e4nge zwischen ihrer aufnahmeseitigen Stirnseite bis zu ihrer der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite als Mehrkantausnehmung ausgestaltet, wie der unter vorstehend Ziffer I. abgebildeten Figur entnommen werden kann. Anderenfalls w\u00e4re es nicht nachvollziehbar, wie bei einer zylindrischen Ausformung das Drehmoment von der Antriebswelle auf das Werkzeug \u00fcbertragen werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus der EP 0 685 xxx, der DE 28 22 xxx und US 5 013 xxx. Auch dieser vom Klagepatent in Bezug genommene Stand der Technik spricht lediglich von Werkzeugaufnahmen, die als Mehrkant, insbesondere Sechskant, ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Auch die Beschreibung der Erfindung gibt f\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis des streitigen Merkmals 2.b)b1) keine Anhaltspunkte. So ist in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung auch nur davon die Rede, dass sich der in der Mehrkantausnehmung des Aufnahmezylinders aufgenommene Schaft des Werkzeuges an einem Zentrierbereich abst\u00fctzt und dadurch einerseits zentriert wird und andererseits beim Gebrauch des Werkzeugs auftretende Axialkr\u00e4fte aufgenommen werden (vgl. Klagepatent Spalte 3 Zeilen 36 bis 41).<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2.b)b1) zugrundelegend liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vor. Denn, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist die Stirnseite der Werkzeugaufnahme, die von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandt ist, ist nicht als Mehrkant sondern zylindrisch ausgestaltet. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann nicht die \u00d6ffnung des in der Anlage K 18 hellblau dargestellten Bereiches der Werkzeugaufnahme, die als Mehrkant ausgebildet ist, als Stirnseite der Werkzeugaufnahme verstanden werden. Denn in diesem Fall w\u00fcrde die Werkzeugaufnahme keine Verrastungselemente mehr aufweisen, die in eine Rastausnehmung eingreifen. Eine Werkzeugaufnahme im Sinne des Patentanspruches 1 w\u00fcrde dann nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals ist nicht zu erkennen. Da es sich bei dem Merkmal 2 in Verbindung mit dem Merkmal 4 um eine L\u00e4ngenangabe handelt, stellt eine Verk\u00fcrzung der Mehrkantausbildung der Werkzeugaufnahme kein \u00e4quivalentes Mittel dar, sondern das Gegenteil dessen, was wortsinngem\u00e4\u00df beansprucht wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEntsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen besteht ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht. Die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB liegen nicht vor. Da die Abmahnung vorliegend nicht berechtigt war, hat die Kl\u00e4gerin auch kein objektiv fremdes Gesch\u00e4ft gef\u00fchrt. Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der zur Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen wegen Schutzrechtsverletzungen berechtigt ist, die notwendigen Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Verletzung seines Schutzrechtes nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag ersetzt verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob den Abgemahnten an der Schutzrechtsverletzung ein Verschulden trifft. Weil die Abmahnung einer Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung dient, zu welcher der St\u00f6rer nach \u00a7 1004 BGB verpflichtet ist, f\u00fchrt der Schutzrechtsinhaber insoweit ein objektiv fremdes Gesch\u00e4ft. Hierbei handelt er in der Regel auch mit dem Willen, f\u00fcr den St\u00f6rer t\u00e4tig zu sein, n\u00e4mlich im Einklang mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, eine kostspielige Unterlassungsklage zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399 f. &#8211; Fotowettbewerb; BGH, GRUR 1973, xxx, 385 &#8211; Goldene Armb\u00e4nder; GRUR 1984, 129, 131 &#8211; Shop-in-the-Shop I; GRUR 1994, 338, 342 &#8211; Kleiderb\u00fcgel).<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 16.02.2006 ist versp\u00e4tet und bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,- Eur<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0526 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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