{"id":289,"date":"2006-08-23T17:00:11","date_gmt":"2006-08-23T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=289"},"modified":"2016-04-18T15:15:43","modified_gmt":"2016-04-18T15:15:43","slug":"21-o-2150505-farben-mischvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=289","title":{"rendered":"21 O 21505\/05 &#8211; Farben-Mischvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 557<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 23. August 2006, Az. 21 O 21505\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf \u20ac 500.000,-.<br \/>\nTatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunft betreffend eine vermeintliche Patentverletzung durch die Beklagte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP-0 786 xxx (nachstehend Streitpatent). Die Anmeldung datiert vom 23.1.1997, die Erteilung des Patents wurde am 16.8.2000 ver\u00f6ffentlicht (Anlage K2). Das Patent steht auch in<\/p>\n<p>Deutschland in Kraft (\u00dcbersetzung der Patentschrift siehe Anlage K3; Auszug aus dem Patentregister Anlage K4).<br \/>\nDas Patent betrifft eine Mischvorrichtung f\u00fcr Fluide, insbesondere f\u00fcr Farben oder industrielle Tinten.<br \/>\nAm Stand der Technik kritisiert die Streitpatentschrift:<br \/>\nEs sind Mischvorrichtungen f\u00fcr Fluide wie 2.B. Farben oder industrielle Tinten bekannt, welche mehrere normal geschlossene Ventile aufweisen mit mindestens einem Fluidzufuhrkanal (der zweckm\u00e4\u00dfigerweise mit einem unter Druck stehenden Fluidgef\u00e4\u00df verbunden ist) und einer Zufuhrd\u00fcse. Jedes Ventil ist an einem Schlitten bzw. Gleiter angebracht, welcher, von einer entsprechenden Bet\u00e4tigungsvorrichtung {z.B. einem pneumatischen Zylinder) zwischen einer Ruhestellung und einer Arbeitsstellung bewegbar ist, bei welcher das Ventil mit einem Teil verbindbar ist, damit das Ventil zumindest teilweise ge\u00f6ffnet wird, so da\u00df das Fluid aus der D\u00fcse in einen Mischbeh\u00e4lter flie\u00dft\u00ab Mischvorrichtungen des obigen Typs sind teuer, und weisen eine sehr komplizierte mechanische Struktur auf mit einer hohen Anzahl von Teilen (insbesondere einer hohen Anzahl von Bet\u00e4tigungsvorrichtungen zum Betreiben der Ventile). Eine derartige Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff von Anspruch 1 ist aus der GB-A-2060563 bekannt.<br \/>\n(deutsche \u00dcbersetzung der Streitpatentschrift, Anlage K3, Seite 2)<\/p>\n<p>Hieran anschlie\u00dfend wird die technische Aufgabe des Patentes wie folgt definiert:<br \/>\nEs ist ein Ziel der vorliegenden Erfindung, eine Mischvorrichtung f\u00fcr Fluide, insbesondere f\u00fcr Farben oder industrielle Tinten, zur Verf\u00fcgung zu stellen, die so aufgebaut ist, da\u00df die Nachteile\/ die typischerweise bei bekannten Vorrichtungen auftreten, \u00fcberwunden werden,<br \/>\n(deutsche \u00dcbersetzung der Streitpatentschrift, Anlage K3, Seite 1)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird eine Fluidmischvorrichtung wie im Hauptanspruch 1 charakterisiert vorgeschlagen:<br \/>\n1. Afluid mixing device, particularly for paint or industrial ink, comprising:<br \/>\n&#8211; a supporting structure (3);<br \/>\na number of slides (24] supporting at least a *Q respective normally closed valve (29) comprising at least one fluid supply conduit (34), a fluid nozzle (34), and a control member (35) lor at least partially opening the valve (23); characterised by,<br \/>\n&#8211; a number of guides (22) fitted to said supporting structure (3) and extending radial from a central portion (5) of the supporting structure (3);<br \/>\neach guide (22) supporting a respective slide (24) running along the guide (22);<br \/>\n&#8211; selecting means (42) fitted to said supporting structure (3); said selecting means (42) comprising at least a rotary portion (57) movable angularly about an axis of rotation (11) by drive means (66);<\/p>\n<p>said selecting means (42) comprising an engaging device (106) fitted to said rotary portion (57) and having an engaging member (108, 109) movable radially between a first position and a second position;<br \/>\nsaid rotary portion (57) being settable to a number of angular positions in which said engaging member (108, 109), set to said first position, engages a respective slide (24) set to an idle position; said engaging member (108, 109) being movable from said first position to said second position to move said slide (24) from said idle position to an operating position in which said valve (29) engages valve opening means (103) for at least partially opening the valve (29).<br \/>\n(ma\u00dfgebliche englische Sprachfassung, Anlage K 2, Spalten 5 und 6)<br \/>\nIn der deutschen \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1:<\/p>\n<p>1. Mischvorrichtung f\u00fcr Fluide, insbesondere f\u00fcr Farben oder industrielle Tinten, mit:<br \/>\neiner Tragestruktur (3);<br \/>\nmehreren Schlitten (24), die mindestens ein entsprechendes, normal geschlossenes Ventil (29) tragen, welches mindestens einen Flu\u00dfzufuhrkanal (34), eine Fluidd\u00fcse (34), und ein Steuerteil (35) zum zumindest teilweisen \u00d6ffnen des Ventils (29) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere F\u00fchrungen (22) vorgesehen sind, die an der Tragestruktur (3) angebracht sind, und sich radial von einem zentralen Abschnitt (5) der Tragestruktur (3) aus erstrecken; wobei jede F\u00fchrung {22} einen entsprechenden Schlitten (24) tr\u00e4gt, der die F\u00fchrung (22) entlang l\u00e4uft; AuswahImittel (42), die an der Tragestruktur (3) angebracht sind, wobei die Auswahlmittel (42) mindestens einen drehbaren Abschnitt (57) aufweisen, der von Antriebsmittein (66) um eine Rotationsachse (11) gedreht werden kann; wobei die AuswahImittel (42) eine Eingriffsvorrichtung (106) aufweisen, die an dem drehbaren Abschnitt (57) angebracht ist, und ein Eingriffsteil (103, 109) aufweist, welches zwischen einer ersten Stellung und einer zweiten Stellung radial bewegbar ist; und wobei der drehbare Abschnitt (57) bei mehreren Winkeisteilungen einstellbar ist, bei welchen das bei der ersten Stellung eingestellte Ein-griffsteil (100, 109) in Eingriff mit einem entsprechenden bei einer Ruhestellung eingestellten Schlitten (24) kommt; wobei das Eingriffteil (108, 109) von der ersten Stellung zu der zweiten Stellung bewegbar ist, um den Schlitten (24) von der Ruhestellung zu einer Arbeitsstellung zu bewegen, bei welcher das Ventil (29) in Eingriff mit Ventil\u00f6ffnungsmitteln (103) kommt, um das Ventil (29) zumindest teilweise zu \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>(Anlage K 2, Spalte 8)<\/p>\n<p>(Anlage K 2, Seite 9)<br \/>\nDie Erfindung wird unter Bezug auf die begleitenden Zeichnungen beschrieben, von denen Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Beschreibung vermerkt dazu (auszugsweise):<br \/>\nIn Fig. l bezeichnet ein Bezugszeichen l eine Mischvorrichtung f\u00fcr Fluide, insbesondere f\u00fcr Farben oder industrielle Tinten. Die Mischvorrichtung 1 weist eine Tragestruktur 3 (teilweise gezeigt) auf, die wiederum eine zentrale Struktur 5, und mehrere gerade Trage- und F\u00fchrungselemente 7 aufweist, die gleiche Winkelabst\u00e4nde haben, und sich radial von der zentralen Struktur 5 aus erstrecken. Genauer weist die zentrale Struktur 5 einen zylinderf\u00f6rmigen, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen K\u00f6rper 10 koaxial zu einer Achse 11 auf, der wiederum einen ersten, oberen Endabschnitt (nicht gezeigt) aufweist, welcher an einem Tragerahmen (nicht gezeigt) angebracht ist, und einen zweiten, unteren Endabschnitt 10a, der an einem ringf\u00f6rmigen Plansch 12 angebracht ist, der sich von dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen K\u00f6rper 10 aus nach au\u00dfen erstreckt. Jedes gerade .Trageelement 7 weist ein Querst\u00fcck 17 auf, welches wiederum einen ersten Endabschnitt 17a aufweist, welcher durch ein<br \/>\nTrageelement 18 an dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen K\u00f6rper 10 und dem Flansch 12 angebracht ist, und einen zweiten Endabschnitt 17b, der eine Platte 20 tr\u00e4gt. Jedes gerade Trageelement 7 weist auch eine gerade F\u00fchrung 22 (teilweise gezeigt) auf, die an der Platte 20 angebracht ist, und sich parallel zu dem Querst\u00fcck 17 von der Platte 20 zu dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen K\u00f6rper 10 hin erstreckt. Die geraden F\u00fchrungen 22 weisen gleiche Winkelabst\u00e4nde auf, und erstrecken sich radial von der zentralen Struktur 5.<br \/>\nEntlang jeder F\u00fchrung 22 l\u00e4uft ein Schlitten 24, welcher eine im wesentlichen rechteckige Wand 25 aufweist, von der aus sich integral nach unten ein trapezf\u00f6rmiger Ansatz 27 erstreckt, der einen Endabschnitt 27a aufweist, welcher ein bekanntes Dreiwegventil 29 tr\u00e4gt.<br \/>\n(deutsche \u00dcbersetzung der Streitpatentschrift, Anlage K3, Seiten 2\/3)<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin in der Herstellung und im Vertrieb von Fluidmischeinrichtungen.<br \/>\nAuf der in N\u00fcrnberg stattgefundenen Fachmesse \u201eXY&#8220; stellte sie im April 2005 eine Dosiermischeinrichtung aus, die zugleich mit dem auf dem Messestand ausliegenden Prospekt (Anlage K7,) beworben und zum Verkauf angeboten wurde. Weitere Detailaufnahmen dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden sich in Anlage B5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Streitpatent. Unabh\u00e4ngig davon, dass bei dieser eine zentrale F\u00fchrung vorgesehen sei, auf der ein Schlitten hin und her fahrender die einzelnen Ventile von der Ruhe- in die Arbeitsstellung bef\u00f6rdere (erkennbar auf Bildern 4 und 12 der Anlage B5, einmal ohne, einmal mit aufgenommenem Ventil), weise der zentrale Dosierkreis der Beklagten dennoch eine Mehrzahl von F\u00fchrungen und Schlitten auf, wie sie im Streitpatent vorausgesetzt werden. Denn auch der in radialer Richtung nach au\u00dfen weisende Dornfortsatz am unteren Ende der Ventile, sowie die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen am oberen Ende (gut erkennbar in Bild Nr. 1.3 der Anlage B5) wirke mit der kreisf\u00f6rmigen Aussparung und den beiden Haltewangen der Ventilaufnahme in dessen Ruhestellung (erkennbar in Bild 14 der Anlage B5) wie F\u00fchrung und Schlitten zusammen (siehe die in Bild 15 und 16 der Anlage B5 angedeutete Bewegung beim Einf\u00fchren des Ventils in seine Ruheposition).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt insoweit die Auffassung, dass der Abschnitt des Kennzeichnungsteils von Anspruch 1, wonach \u201emehrere F\u00fchrungen (22) vorgesehen sind, die an der Tragestruktur (3) angebracht sind, und sich radial von einem zentralen Abschnitt (5) der Tragestruktur (3) aus erstrecken&#8220; in der deutschen \u00dcbersetzung nicht angemessen wiedergegeben ist. Der englische Originaltext \u201ea number of guides (22) fitted to said supporting structure (3) and extending radially from a central portion (5) of the supporting structure (3)&#8220; sei vielmehr richtig dahin zu \u00fcbersetzen, dass &#8222;mehrere F\u00fchrungen (22) vorgesehen sind, die an der Tragestruktur (3) angebracht sind und sich radial von einem zentralen Abschnitt (5) der Tragestruktur (3) aus erstrecken&#8220;. F\u00fcr das Merkmal der \u201eradialen Erstreckung&#8220; gen\u00fcge es daher, dass die F\u00fchrungen in radialer Hinsicht auf das Zentrum der Anlage zuwiesen; eine Aussage \u00fcber das Ausma\u00df der Erstreckung der k\u00f6rperlichen Struktur der F\u00fchrungen k\u00f6nne aus diesem Merkmal dagegen nicht abgelesen werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legt eine aus ihrer deutschen \u00dcbersetzung und dem Wortlaut der niederl\u00e4ndischen \u00dcbersetzung abgeleitete Merkmalsanalyse zu Patentanspruch 1 vor, hinsichtlich derer auf die Seiten 9-11 der Klageschrift verwiesen wird.<br \/>\nSie ist der Ansicht, dass die Anlage der Beklagten auch von allen weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher:<br \/>\nI. Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu \u20ac500.000,-<br \/>\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter, verboten, Mischvorrichtungen f\u00fcr Farben oder industrielle Tinten in Deutschland auszustellen, zu bewerben, anzubieten und\/oder zu liefern, die folgende Merkmale aufzuweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Tragger\u00fcst mit einer daran im Kreis angeordneten Mehrzahl von Ventilen, die jeweils auf einem mittels einer F\u00fchrung gef\u00fchrten Schlitten radial zur Mitte des Kreises hin beweglich sind,<br \/>\n&#8211; jedem Ventil ist ein Zufuhrschlauch, eine D\u00fcse und ein Steuerteil zum \u00d6ffnen des Ventils zugeordnet,<br \/>\n&#8211; an dem Tragger\u00fcst ist mittig eine Operationseinheit mittels Antriebsmitteln drehbar angeordnet, die einen Arm zum Ergreifen jeweils eines gew\u00e4hlten Ventils bzw. Schlittens und zum radialen Bewegen des Ventils bzw. Schlittens aus einer Ruhestellung in eine Arbeitsstellung zur Mitte des Kreises hin aufweist, und<br \/>\n&#8211; Ventil\u00f6ffnungsmittel zum \u00d6ffnen des Ventils in der Arbeitsstellung.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der diese durch Handlungen nach Ziff. I. entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen nach Ziff. I in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften aller Angebotsempf\u00e4nger und Empf\u00e4nger von Mischvorrichtungen nach Ziff. I, sowie der Angebotsund\/oder Lieferzeitpunkte, und der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen \u00fcber ausgelieferte Mischvorrichtungen nach Ziff. I., und zwar unter aufgeschl\u00fcsselter Angabe der Gestehungskosten, der Lieferpreise und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt: Klageabweisung.<br \/>\nDie Beklagte hat eine eigene Merkmalsanalyse aufgestellt, hinsichtlich derer auf Bl. 34, 35 d.A. (Klageerwiderungsschriftsatz vom 3.5.2006 Seite 5\/6) verwiesen wird.<br \/>\nDie Beklagte beruft sich darauf, dass das Streitpatent im Plural von \u201eAuswahlmitteln&#8220; spricht. Sie ist der Ansicht, dass dieses Merkmal bei ihrer Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt sei, da diese nur \u00fcber eine einzelne Auswahlvorrichtung (angebracht an der im Zentralbereich der Anlage vorgesehenen F\u00fchrung) verf\u00fcge.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich ferner darauf, bei ihrer Anlage fehle es an den im Hauptanspruch 1 genannten mehreren F\u00fchrungen und mehreren Schlitten. Auch verstehe der Fachmann sowohl in der englischen Originalfassung als auch in der deutschen \u00dcbersetzung das Merkmal \u201evon einem zentralen Abschnitt der Tragestruktur aus erstrecken&#8220; durchaus strukturell und nicht nur im Sinne einer blo\u00dfen Ausrichtung; daher m\u00fcssten die F\u00fchrungen sich auch k\u00f6rperlich bis in einen zentralen Abschnitt (central portion) erstrecken.<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die Ausf\u00fchrungen der Parteien im Protokoll der Verhandlung vom 28.6.2006 verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eZentrierdosierkreis&#8220; der Beklagten macht nicht von allen Merkmalen des Streitpatentes Gebrauch, so dass weder ein Untersagungsanspruch noch Anspr\u00fcche auf Auskunft- und Schadenersatzfeststellung gegeben sind.<br \/>\n1. Das Patent betrifft eine Mischvorrichtung f\u00fcr Fluide, insbesondere f\u00fcr Farben oder industrielle Tinten. Die Erfindung verfolgt dabei das Ziel, mit einer m\u00f6glichst einfachen mechanischen Struktur und einer geringen Anzahl von Bet\u00e4tigungsvorrichtungen einen Mechanismus zur Verf\u00fcgung zu stellen, der es erlaubt, eine Vielzahl von Ventilen, die jeweils mit einem bestimmten Farbbeh\u00e4lter verbunden sind, sukzessive aus ihrer Ruhestellung in eine zentral \u00fcber dem zu bef\u00fcllenden Beh\u00e4lter gelegene Arbeitsstellung zu f\u00fchren, in der sie von Ventil\u00f6ffnungsmitteln ergriffen und (ggf. teilweise) ge\u00f6ffnet und wieder geschlossen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Klagepatent l\u00f6st diese Aufgabe, in dem es vorschl\u00e4gt, eine Vielzahl von Schlitten, die jeweils ein &#8211; mit einem Zufuhrkanal an einen Fluidbeh\u00e4lter angeschlossenes &#8211; Ventil tragen, derart an einer Tragestruktur mit einer Vielzahl von radial auf das Zentrum zulaufenden F\u00fchrungen anzubringen, dass mit einer zentralen, um eine Rotationsachse drehbar angeordneten, Auswahlvorrichtung die an den Schlitten befestigten Ventile aus ihrer Ruhestellung in der Peripherie in eine zentrale, \u00fcber dem zu bef\u00fcllenden Beh\u00e4lter befindliche Position gebracht und dort von einer zentralen Ventil\u00f6ffnungseinrichtung ge\u00f6ffnet und geschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Nach Auffassung der Kammer ist der Hauptanspruch 1 des Streitpatents im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt zu gliedern:<br \/>\nMischvorrichtung f\u00fcr Fluide, die folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. eine Tragestruktur (3);<br \/>\n2. mehrere Schlitten (24);<br \/>\na) Diese Tragen jeweils mindestens ein normalerweise geschlossenes Ventil (29) mit<br \/>\nb) mindestens einem Fluidzufuhrkanal (34),<br \/>\nc) einer Fluidd\u00fcse (34),<br \/>\nd) einem Steuerteil zum mindestens teilweise \u00d6ffnen des Ventils (29);<br \/>\n3. mehrere F\u00fchrungen (22)<br \/>\na) Diese sind an der Tragestruktur (3) angebracht und<br \/>\nb) erstrecken sich radial von einem zentralen Abschnitt der Tragestruktur aus;<br \/>\n4. jede F\u00fchrung (22) tr\u00e4gt eine entsprechenden Schlitten (24), der die F\u00fchrung (22) entlang l\u00e4uft;<br \/>\n5. an der Tragestruktur (3) sind Auswahlmittel (42) angebracht, wobei<br \/>\na) die Auswahlmittel mindestens einen drehbaren Abschnitt (57) aufweisen<br \/>\nb) der drehbare Abschnitt (57) der Auswahlmittel (42) von Antriebsmitteln (66) gedreht werden kann<br \/>\nc) und zwar um eine Rotationsachse<br \/>\n6. Die Auswahlmittel (42) weisen eine an dem drehbaren Ab<br \/>\nschnitt (57) angebrachte Eingriffsvorrichtung (106) auf;<br \/>\n7. Die Eingriffsvorrichtung (106) weist ein Eingriffsteil (108),<br \/>\n(109) auf,<br \/>\na) welches zwischen einer ersten und einer zweiten Stellung bewegbar ist;<br \/>\nb) und zwar radial;<br \/>\n8. Der drehbare Abschnitt (57) ist in mehreren Winkelstellungen<br \/>\neinstellbar,<br \/>\na) bei welchen das bei der ersten Stellung eingestellte Eingriffsteil (108, 109) in Eingriff mit einem entsprechenden bei einer Ruhestellung eingestellten Schlitten (24) kommt,<br \/>\nb) wobei das Eingriff steil (108, 109) von der ersten zu der zweiten Stellung bewegbar ist,<br \/>\nc) um den Schlitten (24) von der Ruhestellung zu einer Arbeitsstellung zu bewegen<br \/>\nd) dabei kommt das Ventil in Eingriff mit Ventil\u00f6ffnungsmitteln;<br \/>\n9. Diese \u00f6ffnen das Ventil zumindest teilweise.<br \/>\n3. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten verf\u00fcgt nicht \u00fcber \u201emehrere Schlitten&#8220; im Sinne von Merkmal 2., die an \u201emehreren F\u00fchrungen&#8220; im Sinne von Merkmal 3 \u201eentlang laufen&#8220; im Sinne von Merkmal 4 und dabei \u201evon der Ruhestellung zu einer Arbeitsstellung&#8220; bewegt werden im Sinne von Merkmal 8c. Dar\u00fcber hinaus liegen keine \u201emehreren F\u00fchrungen&#8220; vor, die sich \u201eradial von einem zentralen Abschnitt der Tragestruktur aus&#8220; erstrecken, im Sinne von Merkmal 3b.<br \/>\na) eine Auslegung des Patentanspruchs 1 in seiner Gesamtschau ergibt, dass F\u00fchrungen nur dann als patentgem\u00e4\u00df anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, mittels des daran angebrachten Schlittens die Ventile auf dem gesamten Weg von ihrer Ruhe- bis zu ihrer Arbeitsstellung zu f\u00fchren. Hieran fehlt es jedoch vorliegend.<\/p>\n<p>Der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Erfahrung im Anlagenbau, entnimmt bereits der Formulierung des Patentanspruchs 1, dass die dort in Merkmal 3 genannten F\u00fchrungen so ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass der in Merkmal 2 genannte Schlitten, wie in Merkmal 4 ausgedr\u00fcckt, an diesen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg entlang l\u00e4uft. Der Fachmann entnimmt Anspruch 1 des Weiteren, dass der Schlitten insgesamt eine Strecke zur\u00fccklegt, die von der Ruhestellung des Ventils bis zu dessen Arbeitsstellung reicht (8c). Hierbei wird der Schlitten gem\u00e4\u00df Merkmal 8b von einer Bewegungsvorrichtung angetrieben, die dem \u201eEingriffsteil&#8220; zugeordnet ist (siehe auch Merkmal 7a). Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 somit, dass F\u00fchrung und Antrieb und Schlitten getrennt sind. Er erh\u00e4lt jedoch keinerlei Hinweise, dass der Schlitten nur auf einem geringen Teil seines Weges von der F\u00fchrung gef\u00fchrt wird und geht daher nach dem nat\u00fcrlichen Verst\u00e4ndnis der Begriffe davon aus, dass der Schlitten nicht nur ein kurzes St\u00fcck weit, sondern \u00fcber seinen gesamten Weg die F\u00fchrung entlang l\u00e4uft. Dieses Verst\u00e4ndnis wird weiter gef\u00f6rdert durch die der Patentschrift beigef\u00fcgten Zeichnungen und die dazu gelieferte Beschreibung. Diese schr\u00e4nkt nicht einmal ein, es handle sich insoweit um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, sondern nimmt (gem\u00e4\u00df Zeilen 1 und 2 auf Seite 2 der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage K3) f\u00fcr sich in Anspruch, \u201edie vorliegende Erfindung&#8220; werde hiermit beschrieben.<br \/>\nSo hei\u00dft es in der Beschreibung (Seite 3 unten \/ Seite 4 oben der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage K3) klar und eindeutig:<br \/>\n\u201eWie sp\u00e4ter beschrieben wird, ist jeder Schlitten 24 zwischen einer Ruhestellung (die in Figur 1 durch die durchgehende Linie gezeigt ist), bei welcher der Schlitten 24 bei einem ersten Ende der F\u00fchrung 22 nahe an der Platte 20 angeordnet ist, und das Ventil 29 bei einem vorbestimmten Abstand L von der Achse 11 angeordnet ist, und einer Arbeitsstellung (in Figur 1 durch die gestrichelte Linie gezeigt) bewegbar, bei welcher der Schlitten 24 bei einem zweiten Ende der F\u00fchrung 24 nahe bei dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen K\u00f6rper angeordnet ist, und das Ventil 29 koaxial mit der Achse 11 ist.&#8220;<br \/>\nAuch soweit die Beschreibung im weiteren n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu der Auswahlvorrichtung 42 macht und die Bewegung der Stange 84 durch den pneumatischen Bet\u00e4tiger 106 schildert (Seiten 4-7 der Beschreibung) wird f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass die Stange lediglich dazu dient und in der Lage ist, den Schlitten auf der F\u00fchrung zu bewegen, nicht jedoch die F\u00fchrung auf gro\u00dfen Strecken zu ersetzen und dabei das Gewicht des Schlittens aufzunehmen.&#8216;<br \/>\nSoweit die Beschreibung schlie\u00dflich auf Seite 7 unten bis 8 die Anlage in Funktion nochmals Ablauf f\u00fcr Ablauf beschreibt, ergibt sich hieraus das Gleiche. So hei\u00dft es dort (Seite 8 Mitte):<br \/>\n\u201eBei dieser Stellung (deutlich in Figur 1 gezeigt) ist das Element 109 innerhalb des Sitzes 31 angeordnet. Wegen der T-Form des Sitzes 31 und des Elements 109 wird durch ein axiales Verschieben der Steuerwelle 108 der Schlitten 24 entlang der F\u00fchrung 22 bewegt. Die elektronische Einheit 130 bet\u00e4tigt dann den pneumatischen Bet\u00e4tiger 106, um die Steuerwelle 108 in die zur\u00fcckgezogene Stellung zu bewegen, so dass der Schlitten 24 zur zentralen Struktur 5 hin, und das Ventil 29 zu der Achse 11 hin gezogen wird.&#8220;<br \/>\nAuch hieraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann mangels anderer Anhaltspunkte, dass der Schlitten auf seinem ganzen Weg entlang der F\u00fchrung bewegt wird.<\/p>\n<p>b) Auch das strukturell zu begreifende Merkmal 3b ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt, da dieses eine Erstreckung der F\u00fchrung von einem zentralen Abschnitt der Tragestruktur zur Peripherie voraussetzt.<br \/>\nAuch dieses Verst\u00e4ndnis wird f\u00fcr den Fachmann sowohl aus der oben bereits geschilderten Zusammenschau der verschiedenen Merkmale des Patentanspruchs 1 nahe gelegt; sie ergibt sich ferner auch aus Figur 1 und der darauf bezogenen Beschreibung, die gerade darauf hinweist, dass F\u00fchrung 22 nur teilweise gezeigt ist. Wie auch im Patentanspruch selbst ist nicht davon die Rede, dass die F\u00fchrungen nur radial ausgerichtet sind, wie die Beklagte durch ihre &#8211; nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zutreffende \u00dcbersetzung des Abschnittes \u201eextending radially from a central portion&#8220; belegen m\u00f6chte. Die Verwendung des Ausdrucks \u201eextending&#8220; bzw. \u201eerstrecken&#8220; sowohl im Klageanspruch als auch in der Beschreibung (nachfolgend in der deutschen \u00dcbersetzung) spricht f\u00fcr ein r\u00e4umliches Verst\u00e4ndnis und eine gewisse Ausdehnung, nicht nur f\u00fcr eine bestimmte Ausrichtung der F\u00fchrung:<br \/>\n\u201eJedes gerade Trageelement 7 weist auch eine gerade F\u00fchrung 22 (teilweise gezeigt) auf, die an der Platte 20 angebracht ist, und sich parallel zu dem Querst\u00fcck 17 von der Platte 20 zu dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen K\u00f6rper 10 hin erstreckt.&#8220;<br \/>\n(Anlage K3, Seite 3 oben)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinden sich die Haltevorrichtungen f\u00fcr die Ventile in Ruhestellung, bei deren Benutzung die Kl\u00e4gerin von einem Zusammenwirken im Sinne von F\u00fchrung und Schlitten ausgeht, weit in der Peripherie der Anlage und keinesfalls in einem Bereich, der noch als \u201ezentral&#8220; angesehen werden k\u00f6nnte. Sie liegen auch nicht in N\u00e4he des \u201er\u00f6hrenf\u00f6rmigen K\u00f6rpers 10&#8243;, der in der zuletzt genannten Passage der Beschreibung in Referenz genommen wird. Auch die Fortsetzung der Textstelle zeigt, wo das Klagepatent den Endbereich der F\u00fchrungen verortet, n\u00e4mlich in der N\u00e4he der zentralen Struktur, die in Figur 1 und 2 mit Ziff. 5 bezeichnet ist:<br \/>\n\u201eDie geraden F\u00fchrungen 22 weisen gleiche Winkelabst\u00e4nde auf, und erstrecken sich radial von der zentralen Struktur 5&#8243;<br \/>\n(Seite 3 oben der deutschen \u00dcbersetzung Anlage K3).<br \/>\nDamit wird auch deutlich, dass das Streitpatent sehr wohl zwischen einer Erstreckung der F\u00fchrungen bis zum Mittelpunkt des Kreises (was in der Tat eine widersinnige Vorstellung w\u00e4re) und der Erstreckung bis in einen zentralen Bereich, der durch die Struktur 5 und die darunter angeordnete R\u00f6hre 10 gekennzeichnet wird, unterscheidet. Aus diesem Grunde stellen die von der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferten Bedenken gegen ein strukturelles Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3b auch nur ein Scheinproblem dar.<br \/>\nDie von der Beklagten zur weiteren Verteidigung vorgebrachte Ansicht, mangels Vorliegens mehrerer Auswahlmittel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch Merkmal 5 nicht erf\u00fcllt, gehen ins Leere. Aus der Patentbeschreibung wird klar deutlich, dass die Verwendung des Plurals nicht auf die Notwendigkeit mehrerer Auswahlmechanismen hindeutet. Vielmehr spricht die Beschreibung immer wieder (Seite 5 folgende der deutschen \u00dcbersetzung Anlage K3) von \u201eeiner Auswahlvorrichtung 42&#8243;, die aus einer Vielzahl von Einzelteilen besteht. Der Fachmann wird daher diese Einzelteile in ihrer Gesamtheit als die \u201eAuswahlmittel&#8220; ansehen, welche im Patentanspruch genannt werden.<br \/>\nDa es an einer Patentverletzung jedoch bereits aus den oben a) und b) genannten Gr\u00fcnden fehlt, kam es hierauf im Ergebnis nicht mehr an.<br \/>\n4. Da der Beklagten somit eine Verletzung des Streitpatents nicht nachgewiesen werden kann, ist sie auch nicht zur Leistung von Schadenersatz und zur vorbereitenden Auskunft \u00fcber den Umfang der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verpflichtet.<\/p>\n<p>Nebenentscheidungen:<br \/>\nKosten: \u00a7 91 ZPO<br \/>\nVorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit \u00a7 709 Satz 1 und 2 ZPO Streitwert: \u00a7 3 ff. ZPO, 3, 49 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 557 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 23. 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