{"id":2888,"date":"2006-11-14T17:00:32","date_gmt":"2006-11-14T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2888"},"modified":"2016-06-08T09:14:08","modified_gmt":"2016-06-08T09:14:08","slug":"4a-o-40606-medizinisches-instrument","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2888","title":{"rendered":"4a O 406\/06 &#8211; Medizinisches Instrument"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0525<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. November 2006, Az. 4a O 406\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5486\">2 U 134\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<br \/>\nmedizinische Instrumente zur Behandlung von biologischem Gewebe, mit einer Einrichtung zum extrakorporalen Erzeugen von Druckwellen und mit einem \u00dcbertragungselement zum Einkoppeln der Druckwellen in den K\u00f6rper von Lebewesen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das \u00dcbertragungselement aus einer metallischen Sonde besteht, die eine stumpfe, auf der K\u00f6rperoberfl\u00e4che anzuordnende Sondenspitze mit einer flachen oder gekr\u00fcmmten Austrittsgrenzfl\u00e4che aufweist, die eine unfokussierte, mechanisch erzeugte Druckwelle in das biologische Gewebe einkoppelt, die von einem auf eine Endgeschwindigkeit von 5 m\/s bis 20 m\/s beschleunigten und auf das \u00dcbertragungselement auftreffenden, hin- und herbewegbaren Schlagteil erzeugt wird, wobei die Einrichtung zum Erzeugen von Druckwellen aus einem in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten, mit Hilfe eines Antriebsmittels hin- und herbewegbaren Schlagteil besteht, das auf das \u00dcbertragungselement einen oder mehrere Kraftst\u00f6\u00dfe aus\u00fcbt, wobei das Schlagteil infolge des Kraftsto\u00dfes eine Druckwelle in das \u00dcbertragungselement induziert, die sich bis zu der Austrittsgrenzfl\u00e4che der stumpfen Sondenspitze des \u00dcbertragungselements fortpflanzt und die Schlagfrequenz des Schlagteils ca. 1 bis 30 Hz, vorzugsweise 6 bis 20 Hz betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an den Mitgliedern ihres Verwaltungsrates, angedroht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 991 xxx (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 03. Juni 1998 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 17. Juni 1997 angemeldet, die Patentanmeldung am 12. April 2000 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 01. Dezember 2004. Eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das in Kraft steht, ist die F Holding S.A. Diese hat der Antragstellerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein medizinisches Instrument zur Behandlung von biologischem Gewebe mittels extrakorporal erzeugter Druckwellen.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Verf\u00fcgungspatent hat die Kammer mit Urteil vom 01. Juni 2006 (4a O 234\/05) die Antragsgegnerin unter anderem zur Unterlassung verurteilt. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war ein von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung \u201eABC-100\u201c angebotenes und vertriebenes Ger\u00e4t zur Behandlung von biologischem Gewebe. Mit R\u00fccksicht auf eine Entscheidung der Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts betreffend das parallele Gebrauchsmuster DE 298 24 xxx (Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 4a O 162\/06), welche die Schutzf\u00e4higkeit dieses Gebrauchsmusters nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang bejaht hatte, machte die Antragstellerin auch im auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzten Hauptsacheverfahren eine Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 4, 6 und 12 des eingetragenen Verf\u00fcgungspatents geltend. Daraus ergab sich die den Beteiligten aus dem Urteil vom 01. Juni 2006 (hier Anlage ASt2) bekannte Merkmalskombination, nach deren Merkmal 11, das dem Unteranspruch 12 entstammt, das Durchmesserverh\u00e4ltnis der Austrittsgrenzfl\u00e4che zur Eintrittsgrenzfl\u00e4che ca. 2 bis 3 betr\u00e4gt. Die Verwirklichung auch dieses Merkmals hat die Kammer f\u00fcr die damals angegriffene Ausf\u00fchrungsform bejaht, soweit diese mit dem \u201eApplikator X1\u201c (Durchmesser der Eintrittsgrenzfl\u00e4che: 15 mm) und dem \u201eApplikator X2\u201c (Durchmesser der Eintrittsgrenzfl\u00e4che: 10 mm) ausger\u00fcstet ist.<br \/>\nIm Hinblick auf das Urteil vom 01. Juni 2006 hat die Antragsgegnerin die Ausgestaltung des Projektils (das nunmehr konisch zulaufend ist und im Stirnbereich nur noch einen Durchmesser von ca. 4,2 mm aufweist) ge\u00e4ndert und bietet das Ger\u00e4t nunmehr unter der Bezeichnung \u201eABC-200\u201c an. Der Lieferumfang dieser im vorliegenden Verfahren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasst nicht mehr den Applikator X2, sondern nur noch die Applikatoren X1 (15 mm Austrittsgrenzfl\u00e4che) und X3 (6 mm Austrittsgrenzfl\u00e4che), und wird in der Bundesrepublik Deutschland seit Juli 2006 vertrieben.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat als Ergebnis der Einspruchsverhandlung vom 31. Oktober 2006 Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in einem Umfang aufrechterhalten, der das oben genannte Merkmal 11, wonach das Durchmesserverh\u00e4ltnis der Austritts- zur Eintrittsgrenzfl\u00e4che ca. 2 bis 3 betr\u00e4gt, nicht umfasst. Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet demnach in der aufrecht erhaltenen Fassung:<br \/>\nMedizinisches Instrument zur Behandlung von biologischem Gewebe, mit einer Einrichtung zum extrakorporalen Erzeugen von Druckwellen und mit einem \u00dcbertragungselement (2) zum Einkoppeln der Druckwellen in den K\u00f6rper von Lebewesen, wobei<br \/>\n&#8211; das \u00dcbertragungselement (2) aus einer metallischen Sonde besteht, die eine stumpfe, auf der K\u00f6rperoberfl\u00e4che anzuordnende Sondenspitze (22) mit einer flachen oder gekr\u00fcmmten Austrittsgrenzfl\u00e4che (24) aufweist, die eine unfokussierte, mechanisch erzeugte Druckwelle in das biologische Gewebe einkoppelt, die von einem auf eine hohe Endgeschwindigkeit von 5 bis 20 m\/s beschleunigten und auf das \u00dcbertragungselement (2) auftreffenden hin- und her bewegbaren Schlagteil (10) erzeugbar ist, dessen Schlagfrequenz ca. 1 bis 30 Hz, vorzugsweise 6 bis 20 Hz, betr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; die Einrichtung zum Erzeugen von Druckwellen aus einem in einem Geh\u00e4use (4) gef\u00fchrten mit Hilfe eines Antriebsmittels (14) hin- und her bewegbaren Schlagteil (10) besteht, das auf das \u00dcbertragungselement (2) einen oder mehrere Kraftst\u00f6\u00dfe aus\u00fcbt, wobei das Schlagteil (10) infolge des Kraftsto\u00dfes eine Druckwelle in das \u00dcbertragungselement (2) induziert, die sich bis zu der Auftrittsgrenzfl\u00e4che (24) der stumpfen Sondenspitze (22) des \u00dcbertragungselementes (2) fortpflanzt.<\/p>\n<p>Insbesondere im Hinblick auf die am 15. November 2006 in D\u00fcsseldorf beginnende Messe MEDICA 2006 nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung der im Tenor zu I. genannten Benutzungshandlungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung,<\/p>\n<p>mit der unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel erkannt werde, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt ein Sicherungsbed\u00fcrfnis der Antragstellerin im Hinblick auf die Fassung des Verf\u00fcgungspatents nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung in Abrede. Die Antragstellerin habe sich dieses Schutzes begeben, indem sie den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents im Hauptsacheverfahren nicht ausgesch\u00f6pft habe. Des Weiteren fehle es an der erforderlichen Dringlichkeit, weil die Antragstellerin \u2013 wie aus ihrem Vorbringen im auf das parallele Gebrauchsmuster gest\u00fctzten Zwangsvollstreckungsverfahren 4a O 162\/06 ZV I ersichtlich sei \u2013 bereits seit dem 10. August 2006 die Auffassung vertrete, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eABC-200\u201c alle Merkmale des eingeschr\u00e4nkten Gebrauchsmusteranspruchs und damit auch des (demgegen\u00fcber weiter gefassten) Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 verwirkliche.<br \/>\nDie Antragsgegnerin erhebt den Einwand widerrechtlicher Entnahme. Der eingetragene Miterfinder Prof. Dr. H, der als freier Mitarbeiter und Berater der Antragstellerin in Deutschland t\u00e4tig gewesen sei, habe mit Vertrag vom 27. Oktober 2006 (der in Kopie als Anlage L8 vorgelegt wurde) seine Rechte am Verf\u00fcgungspatent auf die Antragsgegnerin \u00fcbertragen.<br \/>\nDem tritt die Antragstellerin entgegen. Sie behauptet, der Miterfinder Prof. Dr. H habe bereits am 26. Oktober 1999 s\u00e4mtliche Rechte an der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Verf\u00fcgungspatent auf die eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung aller drei Miterfinder liegt in Kopie als Anlage ASt7 vor. Ausweislich ihres letzten Absatzes seien, so die Antragstellerin, nicht nur die Rechte im Hinblick auf die US-Patentanmeldung, sondern s\u00e4mtliche Rechte an der Erfindung auch f\u00fcr alle \u00fcbrigen Staaten, mithin auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, auf die F Holding S.A. \u00fcbertragen worden.<br \/>\nDie Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Wirksamkeit der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 26. Oktober 1999 stehe die Formvorschrift des Art. 72 EP\u00dc entgegen, weil es an einer Annahmeerkl\u00e4rung der F Holding S.A. auf derselben Urkunde fehle. Des Weiteren habe Prof. Dr. H mit per Fax \u00fcbermittelter Erkl\u00e4rung vom 14. November 2006, die im Termin als Kopie vorgelegt wurde, seine \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 26. Oktober 1999 wirksam angefochten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war auf den Antrag der Antragstellerin vom 09. November 2006 zu erlassen. Die Antragstellerin hat das Bestehen sowohl eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes nach \u00a7\u00a7 935ff. ZPO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 PatG glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer ist im Hinblick auf die seit Juli 2006 in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem \u00fcber das Internet vorgenommenen Angebots- und Vertriebshandlungen der Antragsgegnerin zur Entscheidung \u00fcber das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich aus \u00a7 143 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 (GVBl. NW S. 106) in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragstellerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung der Patentbenutzung aus \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 PatG hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Diesem Verf\u00fcgungsanspruch kann die Antragsgegnerin den Einwand widerrechtlicher Entnahme gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG nicht mit Erfolg entgegen halten. Eine Anfechtung der Erkl\u00e4rung vom 26. Oktober 1999 ist Prof. Dr. H nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie seit Juli 2006 in der Bundesrepublik Deutschland angebotene und vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eABC-200\u201c macht von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in seiner mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 31. Oktober 2006 aufrecht erhaltenen Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. An der durch die Kammer im Hauptsacheverfahren vorgenommenen Auslegung der Merkmale wird festgehalten. Die Abwandlung gegen\u00fcber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Hauptsacheverfahrens 4a O 234\/05 (ABC-100) beschr\u00e4nkt sich auf eine Verringerung des Stirnseitendurchmessers des Schlagelements von ca. 5,5 mm auf ca. 4,2 mm in Verbindung mit dem Wegfall des X2-Applikators aus dem Lieferumfang des nunmehr unter der Bezeichnung \u201eABC-200\u201c vertriebenen Ger\u00e4ts. Daraus ergibt sich bei den beiden Applikatoren, die zum Lieferumfang des \u201eABC-200\u201c geh\u00f6ren, ein Durchmesserverh\u00e4ltnis zwischen Austritts- und Eintrittsgrenzfl\u00e4che, das mit 3,57 (bei dem X1-Applikator) und 1,43 (bei dem X3-Applikator) jeweils au\u00dferhalb des Bereichs von \u201eca. 2 bis 3\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 11 der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchskombination liegt. Nachdem die aufrechterhaltene Fassung des hier geltend gemachten Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents das Merkmal 11 nicht mehr enth\u00e4lt, steht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher verbliebener Merkmale auch durch die Abwandlung in Gestalt des \u201eABC-200\u201c fest.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Einwand widerrechtlicher Entnahme aus Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG steht der Antragsgegnerin nicht zu. Sie leitet ihn daraus ab, dass der Miterfinder Prof. Dr. H ihr mit \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 27. Oktober 2006 (in Kopie als Anlage L8 vorgelegt) alle Rechte an der Erfindung \u201eMedizinisches Instrument zum Behandlung von biologischem Gewebe\u201c und damit an dem hierzu erteilten Verf\u00fcgungspatent \u00fcbertragen habe. Daher sei es arglistig, wenn die Antragstellerin nunmehr gest\u00fctzt auf das Verf\u00fcgungspatent Verbietungsrechte wegen Patentverletzung durchsetzen wolle.<br \/>\nEine \u00dcbertragung der Miterfinderrechte des Prof. Dr. H auf die Antragsgegnerin konnte am 27. Oktober 2006 jedoch nicht mehr wirksam erfolgen. Dem steht die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung (das \u201eAssignment\u201c) zugunsten der eingetragenen Patentinhaberin F Holding S.A. vom 26. Oktober 1999 (in Kopie vorgelegt als Anlage ASt7) entgegen, mit welcher der Prof. Dr. H seine Miterfinderrechte am Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf die F Holding S.A. wirksam \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEingangs der Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage ASt7 \u00fcbertragen die als Miterfinder des Verf\u00fcgungspatents eingetragenen Herren Prof. Dr. H, Dr. M und Dr. S (als \u201eAssignors\u201c, \u00dcbertragende) an die eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents F Holding (als \u201eAssignee\u201c, \u00dcbertragungsempf\u00e4ngerin) alle Rechte und die Inhaberschaft an der US-amerikanischen Patentanmeldung mit dem Titel \u201eMedical Instrument for Treating Biological Tissue (PCT\/EP98\/03xxx)\u201c sowie s\u00e4mtliche Rechte, die ihnen an der der genannten Anmeldung zugrunde liegenden Erfindung zustehen (\u201eentire right, title and interest in any and all inventions (&#8230;) disclosed in said application for Letters Patent\u201c). Diese eingangs der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung nur auf die US-Patentanmeldung bezogene \u00dcbertragung wird im letzten Absatz des \u201eAssignments\u201c, der am linken Rand durch die Anmerkung \u201eNote: This paragraph to be crossed out if not applicable\u201c hervorgehoben ist, auf s\u00e4mtliche Rechte an der Erfindung auch f\u00fcr alle \u00fcbrigen L\u00e4nder erweitert (\u201ethe entire right, title and interest in said invention (&#8230;) for any and all foreign countries\u201c). Nachdem zun\u00e4chst die US-amerikanische Anmeldung genannt wurde, erschlie\u00dft es sich ohne weiteres, dass mit \u201eany and all foreign countries\u201c alle \u00fcbrigen Staaten neben den USA gemeint waren, mithin auch die Gesamtheit der aus der Erfindung herr\u00fchrenden Rechte f\u00fcr das hier relevante territoriale Schutzgebiet des Verf\u00fcgungspatents, die Bundesrepublik Deutschland, \u00fcbertragen wurde.<br \/>\nDer Bezeichnung der PCT-Anmeldung PCT\/EP98\/03xxx eingangs des \u201eAssignments\u201c (Anlage ASt7) kommt damit im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher aus der Erfindung herr\u00fchrender Rechte lediglich die Funktion zu, den Gegenstand der Erfindung in kurzer und pr\u00e4gnanter Weise zu kennzeichnen. Eine \u00dcbertragung der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents von den Miterfindern auf die F Holding S.A. konnte hier schon deshalb nicht zur Debatte stehen, weil die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents von Anfang an auf die F Holding S.A. vorgenommen worden war und die Miterfinder zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer Anmelderposition waren, die sie auf die F Holding S.A. h\u00e4tten \u00fcbertragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Wirksamkeit der \u00dcbertragung aller aus der Erfindung herr\u00fchrenden Rechte auf die F Holding S.A. steht die Formvorschrift des Art. 72 EP\u00dc nicht entgegen. Diese ist auf eine \u00dcbertragung der Gesamtheit der aus der Erfindung herr\u00fchrenden Rechte nicht anwendbar. Es ist daher hier unsch\u00e4dlich, wenn die Erkl\u00e4rung vom 27. Oktober 1999, die gerade eine solche \u00dcbertragung der Gesamtheit der Rechte aus der Erfindung und nicht die \u00dcbertragung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung betrifft, den Formerfordernissen des Art. 72 EP\u00dc nicht gen\u00fcgt, weil sie nicht erkennbar eine Erkl\u00e4rung seitens der F Holding S.A. als der \u00dcbertragungsempf\u00e4ngerin enth\u00e4lt.<br \/>\nDas Europ\u00e4ische Patent\u00fcbereinkommen (EP\u00dc) unterscheidet in einer dem nationalen Recht (vgl. die Aufz\u00e4hlung in \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 PatG) grunds\u00e4tzlich vergleichbaren Weise zwischen drei Kategorien von Rechten, die aus einer Erfindung resultieren k\u00f6nnen. Das im deutschen Recht in der Vorschrift des \u00a7 6 PatG geregelte \u201eRecht auf das Patent\u201c beschreibt in materieller Hinsicht die Gesamtheit der aus der Erfindung herr\u00fchrenden Rechte (Benkard\/Ullmann, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 15 PatG Rn. 2). Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder bzw. den Miterfindern gemeinschaftlich zu (\u00a7 6 Satz 1 und 2 PatG). Diese erste Kategorie erfindungsbezogener Rechte kennt auch das EP\u00dc, indem es in seinem Art. 60 Abs. 1 Satz 1 das \u201eRecht auf das europ\u00e4ische Patent\u201c dem Erfinder (bzw. seinem Rechtsnachfolger) zuweist. Die zweite Kategorie beschreibt das \u201eRecht aus der Patentanmeldung\u201c (den \u201eAnspruch auf Erteilung des Patents\u201c, wie \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 PatG es nennt), mithin die durch die Anmeldung begr\u00fcndete und damit formale Rechtsposition des Anmelders eines Patents (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 2). Dass auch das EP\u00dc eine aus der Anmeldung resultierende eigenst\u00e4ndige Rechtsposition kennt, belegt bereits die Kapitel\u00fcberschrift vor Art. 71 EP\u00dc, die \u201edie europ\u00e4ische Patentanmeldung als Gegenstand des Verm\u00f6gens\u201c beschreibt. Dies unterstreicht Art. 60 Abs. 3 EP\u00dc, der im Verfahren vor dem europ\u00e4ischen Patentamt fingiert, dass der Anmelder berechtigt ist, das Recht auf das europ\u00e4ische Patent geltend zu machen. F\u00fcr den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, lediglich aus Gr\u00fcnden der Vollst\u00e4ndigkeit als dritte Kategorie zu erw\u00e4hnen ist das Recht aus dem Patent, das in seinen Rechtswirkungen im nationalen Recht in \u00a7\u00a7 9; 10 Abs. 1 PatG geregelt und dem EP\u00dc ausweislich seines Art. 64 ebenfalls bekannt ist.<br \/>\nDie Formvorschrift des Art. 72 EP\u00dc betrifft ausschlie\u00dflich die \u00dcbertragung der formalen, aus einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung resultierenden Rechtsposition (zweite der oben genannten Kategorien), um aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit f\u00fcr das Europ\u00e4ische Patentamt aus lediglich einer einheitlichen Urkunde nachvollziehbar zu machen, dass und an wen eine \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung stattgefunden hat und ob diese \u00dcbertragung \u2013 etwa im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der tats\u00e4chlich handelnden Personen \u2013 wirksam zustande gekommen ist. Mit ihr soll erm\u00f6glicht werden, die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung vertragsweit auf einfache und zugleich sichere Weise feststellen zu k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1992, X ZR 98\/90, GRUR 1992, 692, 693 \u2013 Magazinbildwerfer). Die Schriftform steht im Zusammenhang mit der auch im \u00dcbrigen vorgesehenen Schriftlichkeit im Verfahren gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt (vgl. etwa Art. 99 Abs. 1 Satz 2, Art. 108 Satz 1, Art. 121 Abs. 2 EP\u00dc; vgl. Benkard\/Ullmann\/Grabinski, EP\u00dc, 2002, Art. 72 Rn. 2).<br \/>\nAuf die von der \u00dcbertragung der Patentanmeldung unabh\u00e4ngige, ihr gleichsam logisch vorgelagerte Frage der \u00dcbertragung der Rechte auf das Patent, also der Gesamtheit der aus der Erfindung herr\u00fchrenden Rechte (die erste oben genannte Kategorie) ist Art. 72 EP\u00dc hingegen nicht anzuwenden. Hierf\u00fcr spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift die Kapitel\u00fcberschrift vor Art. 71 EP\u00dc, die ausdr\u00fccklich \u201edie europ\u00e4ische Patentanmeldung als Gegenstand des Verm\u00f6gens\u201c bezeichnet. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt wurde, unterscheidet auch das EP\u00dc zwischen der ersten (Recht auf das Patent) und der zweiten Kategorie (Recht aus der Patentanmeldung) erfindungsbezogener Rechtspositionen. Angesichts dieser dem EP\u00dc gel\u00e4ufigen Unterscheidung ist der Wortlaut des Art. 72 EP\u00dc (\u201eDie rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung &#8230;\u201c) von einer solchen Klarheit, dass es der Antragsgegnerin oblegen h\u00e4tte, plausible Gr\u00fcnde f\u00fcr die Erstreckung der Formvorschrift \u00fcber ihren Wortlaut hinaus auch auf die \u00dcbertragung der gesamten materiellen Rechtsposition des Erfinders darzutun. Diese von der Antragsgegnerin angenommene Erstreckung des Art. 72 EP\u00dc ist unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten nicht \u00fcberzeugend.<br \/>\nIm Termin lie\u00df die Antragsgegnerin darauf verweisen, Art. 60 Abs. 3 EP\u00dc, wonach der Anmelder im Verfahren vor dem europ\u00e4ischen Patentamt als berechtigt gilt, das Recht auf das europ\u00e4ische Patent geltend zu machen, zeige, dass es dem EP\u00dc auf die gesamte materielle Rechtsposition gar nicht ankomme. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht mit der Antragsgegnerin ableiten, dass das EP\u00dc auch die \u00dcbertragung der materiellen Rechtsposition der Formvorschrift des Art. 72 EP\u00dc unterwerfen wolle. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass das EP\u00dc mit einer an der formellen Anmelderstellung ankn\u00fcpfenden Fiktion arbeitet, gerade, dass es zwischen der formellen Position des Anmelders einerseits und der materiellen Berechtigung an der Erfindung (die das Recht auf das Patent zur Folge hat, vgl. Benkard\/Melullis, a.a.O., Art. 60 EP\u00dc Rn. 1) andererseits wohl zu unterscheiden wei\u00df. Lediglich im Verfahren vor dem europ\u00e4ischen Patentamt soll das Anmelderprinzip gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 3 EP\u00dc gelten, um das europ\u00e4ische Patentamt einer praktisch kaum durchf\u00fchrbaren Pr\u00fcfung der Frage zu entheben, wem das Recht auf das Patent (materiell) zusteht; es kann die materielle Berechtigung des Anmelders aufgrund der Fiktion vielmehr unterstellen (Benkard\/Melullis, a.a.O., Art. 60 EP\u00dc Rn. 27). Mit dieser auf die formelle Anmelderposition fokussierten Sichtweise des EP\u00dc ist es aber gerade konsequent, dass Art. 72 EP\u00dc nur die \u00dcbertragung der Patentanmeldung als der formellen Anmelderposition der strengen Form der Schriftlichkeit mit Unterschriften beider Vertragsparteien auf einer Urkunde unterwirft (nur sie der strengen Form unterwerfen muss), weil sich im Wege der Fiktion daraus f\u00fcr das Verfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt zugleich beantwortet, wer materiell Berechtigter der Rechte auf das Patent sein soll.<br \/>\nEs \u00fcberzeugt daher auch nicht, wenn die Antragsgegnerin aus der Kommentierung bei Benkard\/Ullmann\/Grabinski, a.a.O., vor Art. 71-74 EP\u00dc, Rn. 3 ableiten m\u00f6chte, es solle unabh\u00e4ngig von der Anmelderfrage keine Verf\u00fcgungen geben, die nicht der Formvorschrift des Art. 72 EP\u00dc gen\u00fcgen. Wenn dort unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf die Regeln 20 bis 22 der Ausf\u00fchrungsordnung zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Erteilung europ\u00e4ischer Patente vom 05. Oktober 1973 ausgef\u00fchrt wird, die Eintragung in das Patentregister habe keine materiell-rechtlichen Wirkungen, die Wirksamkeit der Rechts\u00fcbertragung beurteile sich vielmehr ausschlie\u00dflich nach den dem nationalen Recht (Art. 74 EP\u00dc) vorgehenden Regelungen der Art. 71-73 EP\u00dc, \u00fcbersieht die Antragsgegnerin den Kontext des Verweises, wenn sie aus ihm ein Postulat einer Gleichbehandlung der \u00dcbertragung des Rechts auf das Patent mit dem Recht aus der Patentanmeldung ableiten m\u00f6chte. Die Verweisung in der Kommentierung kann selbstverst\u00e4ndlich nur so weit Geltung beanspruchen, wie der Anwendungsbereich der in Bezug genommenen Vorschriften reicht. So wie sich Art. 72 EP\u00dc ausdr\u00fccklich auf die \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung bezieht, betreffen auch die Regeln 20 bis 22 die Eintragung von Rechts\u00fcberg\u00e4ngen sowie von Lizenzen und anderen Rechten nur in Bezug auf eine europ\u00e4ische Patentanmeldung. Die Kommentierung ist daher so zu verstehen, dass die Eintragung eines Rechts\u00fcbergangs der europ\u00e4ischen Patentanmeldung (Regel 20 Absatz 1) keine materiell-rechtlichen Wirkungen hat, weil diese vielmehr allein aus dem materiellen \u00dcbertragungsakt au\u00dferhalb des Registers resultieren.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Kommentierung bei Benkard\/Melullis, a.a.O., Art. 60 EP\u00dc Rn. 5. Dass das materielle Recht an der Erfindung \u00fcbertragen werden kann und in dieser Kommentierungsstelle auf Art. 71 EP\u00dc verwiesen wird, l\u00e4sst nicht den Schluss auf eine Gleichbehandlung des Rechts auf das Patent einerseits und des Rechts aus der Patentanmeldung andererseits auch im Sinne des Art. 72 EP\u00dc zu. Auch insoweit ist zugleich der Kontext der Kommentierung zu ber\u00fccksichtigen, der das materielle Recht an der Erfindung betrifft, aus dem nach einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung der Anspruch gegen das Europ\u00e4ische Patentamt auf Erteilung des Patents erw\u00e4chst. Insoweit besitze es \u2013 so die Kommentierung a.a.O. \u2013 einen materiellen Wert, der es als Verm\u00f6gensrecht erscheinen lasse. Auch der Verweis auf Art. 71 EP\u00dc steht daher im Kontext der Anmeldung und der aus ihr folgenden Rechtsposition, mit der sich die Art. 71ff. EP\u00dc (schon ausweislich ihrer Kapitel\u00fcberschrift und ihres klaren Wortlauts) befassen. R\u00fcckschl\u00fcsse auf einzuhaltende Formvorschriften bei der \u00dcbertragung der gesamten aus der Erfindung herr\u00fchrenden Rechtsposition lassen sich daraus entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht ziehen.<br \/>\nArt. 72 EP\u00dc steht der Wirksamkeit der \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Rechte aus der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents durch den Miterfinder Prof. Dr. H auf die F Holding S.A. somit nicht entgegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch durch eine Anfechtung, wie sie der Miterfinder Prof. Dr. H mit Schreiben vom 14. November 2006 gegen\u00fcber der eingetragenen Patentinhaberin erkl\u00e4rt hat, konnte er die ex-tunc-Unwirksamkeit (\u00a7 142 Abs. 1 BGB) der \u00dcbertragung vom 26. Oktober 1999 nicht herbeif\u00fchren. Ihm stand weder ein Anfechtungsrecht aus \u00a7 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger T\u00e4uschung noch ein Anfechtungsrecht aus \u00a7 119 Abs. 1 BGB wegen eines rechtlich relevanten Irrtums zu.<br \/>\naa)<br \/>\nF\u00fcr eine arglistige T\u00e4uschung (\u00a7 123 Abs. 1 BGB) des Miterfinders Prof. Dr. H durch Dr. M, der ihm das \u201eAssignment\u201c (Anlage ASt7) am 26. Oktober 1999 zur Unterschrift vorlegte, sind keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte von der Antragsgegnerin, die hierf\u00fcr darlegungspflichtig w\u00e4re, dargetan. Auch die im Termin abgegebene eidesstattliche Versicherung des Prof. Dr. H (Bl. 59 GA) enth\u00e4lt keinen Sachverhalt, nach dem Dr. M aktiv auf die Vorstellungsbildung bei Prof. Dr. H Einfluss genommen h\u00e4tte, die Erkl\u00e4rung sei nur im Hinblick auf die US-Patentanmeldung zu unterzeichnen und habe dar\u00fcber hinaus keine Bedeutung. Auch eine dahingehende Frage des Prof. Dr. H, deren wahrheitswidrige Beantwortung Grundlage f\u00fcr ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger T\u00e4uschung h\u00e4tte sein k\u00f6nnen, ist nicht dargetan. Der Tatsache, dass ihm das Schriftst\u00fcck in der Klinik auf dem Flur zwischen Ambulanz und R\u00f6ntgenabteilung vorgelegt worden, kommt keine Relevanz f\u00fcr eine arglistige T\u00e4uschung zu, schon weil nicht erkennbar ist, dass dies gezielt zum Zwecke einer T\u00e4uschung geschehen w\u00e4re und nicht lediglich den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden des Klinikbetriebs geschuldet war.<br \/>\nbb)<br \/>\nEinem Anfechtungsrecht aus \u00a7 119 Abs. 1 BGB, gest\u00fctzt auf eine Fehlvorstellung des Prof. Dr. H, mit dem \u201eAssignment\u201c vom 26. Oktober 1999 ausschlie\u00dflich eine \u00dcbertragungserkl\u00e4rung betreffend die US-Patentanmeldung abzugeben, steht entgegen, dass er angesichts der Gesamtumst\u00e4nde nicht in unbewusster Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt gewesen sein kann, was Voraussetzung f\u00fcr ein Anfechtungsrecht aus \u00a7 119 Abs. 1 BGB ist (Palandt\/Heinrichs, BGB, 64. Auflage 2005, \u00a7 119 Rn. 9 m.w.N.). Dabei kann offen bleiben, ob der Irrtum \u00fcber die Reichweite des \u201eAssignments\u201c als Inhaltsirrtum (Irrtum \u00fcber den Erkl\u00e4rungsinhalt, \u00a7 119 Abs. 1, 1. Fall BGB) oder eher als Irrtum in der Erkl\u00e4rungshandlung (\u00a7 119 Abs. 1, 2. Fall BGB) anzusehen w\u00e4re. Denn in beiden F\u00e4llen darf die Erkl\u00e4rung nicht in dem Bewusstsein abgegeben worden sein, ihren Inhalt nicht zu kennen. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat in der Regel kein Anfechtungsrecht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1968, II ZR 157\/65, NJW 1968, 2102). Im vorliegenden Fall kommt aus Sicht der Kammer nur eine Deutung des Geschehens in Betracht, nach der Prof. Dr. H das \u201eAssignment\u201c am 26. Oktober 1999 ungelesen und damit in bewusster Unkenntnis seines Erkl\u00e4rungsinhalts unterzeichnet hat, w\u00e4hrend ihm gleichwohl bewusst war, dass es sich (zumindest im Hinblick auf die Erfinderrechte betreffend die US-Patentanmeldung) um eine rechtlich erhebliche Erkl\u00e4rung handelte.<br \/>\nF\u00fcr die Behauptung der Antragsgegnerin, Prof. Dr. H habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass sich das \u201eAssignment\u201c nur auf die US-Patentanmeldung beziehe, mag der Gegenstand der mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. Oktober 1999 \u00fcbersandten sonstigen Schriftst\u00fccke (wie sie Bestandteil der Anlage L9 sind, vgl. Bl. 46-49 GA) und damit der Kontext, in dem die angefochtene Erkl\u00e4rung abgegeben wurde, sprechen. Bereits das Begleitschreiben vom 20. Oktober 1999 (Bl. 46 GA) erw\u00e4hnt die \u201ebeiliegenden Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die X1 Patentanmeldung in den USA\u201c, was auf die dem Schreiben beigef\u00fcgten Erkl\u00e4rungen (\u201eStatements, Declarations\u201c; Bl. 47-49 GA), die Prof. Dr. H am 25. Oktober 1999 unterzeichnete, auch der Sache nach zutrifft. Wenn ihm das \u201eAssignment\u201c gem\u00e4\u00df Anlage ASt7 (zugleich Bl. 50 GA) am Folgetag von Dr. M mit Bezug auf das Schreiben vom 20. Oktober 1999 pers\u00f6nlich in der Klinik zur Unterschrift vorgelegt wurde und er es sodann in dem Glauben unterzeichnete, hiermit ausschlie\u00dflich eine Erkl\u00e4rung in Bezug auf das US-Patent zu unterzeichnen (wie sich der eidesstattlichen Versicherung von Prof. Dr. H, Bl. 59 GA, entnehmen l\u00e4sst), konnte er zu dieser Vorstellung nach \u00dcberzeugung der Kammer nur dann gelangen, wenn er das \u201eAssignment\u201c ohne vorherige Lekt\u00fcre unterzeichnet hat. Dies folgt aus einer Gesamtschau der sich aus dem Schriftst\u00fcck ergebenden Umst\u00e4nde: Dass Prof. Dr. H der englischen Sprache nicht m\u00e4chtig gewesen sei, ist nicht dargetan. Auch die in dem \u201eAssignment\u201c verwendete \u201eVertragssprache\u201c begr\u00fcndet keine so erheblichen Verst\u00e4ndnisschwierigkeiten, dass die Bedeutung der Formulierung im letzten Absatz \u201ethe entire right, title and interest in said invention (&#8230;) for any and all foreign countries\u201c einem verst\u00e4ndigen Leser h\u00e4tte verschlossen bleiben k\u00f6nnen. Nachdem eingangs ausdr\u00fccklich von den Erfinderrechten in Bezug auf die US-Patentanmeldung die Rede war, konnten mit \u201eany and all foreign countries\u201c nur dem Wortsinn nach alle \u00fcbrigen L\u00e4nder au\u00dfer den USA gemeint sein, f\u00fcr die \u201ethe entire right, title and interest in said invention\u201c, mithin die Gesamtheit aller aus der Erfindung herr\u00fchrenden Rechte, \u00fcbertragen wurde. Hinzu kommt, dass der letzte Absatz des \u201eAssignments\u201c, in dem sich die Erweiterung der \u00dcbertragung auf alle anderen L\u00e4nder befindet, durch die Randbemerkung \u201eNote: This paragraph to be crossed out if not applicable\u201c besonders hervorgehoben ist. Dem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter konnte daher nicht verborgen bleiben, dass sich in dieser Passage ein optionaler Zusatz zum \u00fcbrigen Erkl\u00e4rungstext befand, von dem Kenntnis zu nehmen war. Wenn Prof. Dr. H dies nicht getan hat, kann das nur darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass er das Schriftst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig zur Kenntnis genommen hat, wof\u00fcr seine Schilderung in der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 59 GA) spricht, das \u201eAssignment\u201c sei ihm auf dem Klinikflur zwischen Ambulanz und R\u00f6ntgenabteilung vorgelegt worden, mithin in einer Situation und Umgebung, wo nicht mit einer aufmerksamen Lekt\u00fcre zu rechnen ist. Gegen\u00fcber der deutlichen Hervorhebung durch die Randbemerkung tritt die implizite Erw\u00e4hnung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung in der Bezeichnung des Vertragsgegenstands, die durch den Bezug auf die PCT-Anmeldung (PCT\/EP98\/03317) vorgenommen wurde, in ihrer Bedeutung eher zur\u00fcck. Auch sie steht aber einem Vertrauen des Prof. Dr. H auf die Beschr\u00e4nkung der Erkl\u00e4rung auf solche Erfinderrechte, die im Zusammenhang mit der US-Patentanmeldung stehen, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung entgegen.<br \/>\nMangels Anfechtungsgrundes konnte die Anfechtungserkl\u00e4rung vom 14. November 2006 nicht zur Unwirksamkeit der \u00dcbertragung auf die F Holding S.A. f\u00fchren. Diese steht daher einer erneuten \u00dcbertragung auf die Antragsgegnerin, deren Wirksamkeit Voraussetzung f\u00fcr den Einwand widerrechtlicher Entnahme nach Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG ist, entgegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch ein Verf\u00fcgungsgrund zugunsten der Antragstellerin besteht. Als Verf\u00fcgungsgrund erfordert der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen zu ermittelnde Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 940 ZPO) (Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, \u00a7 143 Rn. 326). Diese Pr\u00fcfung erfordert unter anderem eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden m\u00fcssen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 153a mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzrechtes, haben grunds\u00e4tzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verf\u00fcgung mit einschneidenden Folgen f\u00fcr den Verletzer verbunden ist (Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 866).<br \/>\nLegt man diese Grunds\u00e4tze zugrunde, ist den Verbietungsinteressen der Antragstellerin der Vorrang einzur\u00e4umen. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist durch die Entscheidung der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hinreichend gesichert. Dass diese Entscheidung in Widerspruch stehe zu dem Widerruf des parallelen deutschen Patents 197 25 477 (Gegenstand des ausgesetzten Hauptsacheverfahrens 4a O 462\/04) durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 2004 sowie zu der nur beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters DE 298 24 944 durch die Gebrauchsmusterabteilung gem\u00e4\u00df Beschluss vom 24. April 2006, wie die Antragsgegnerin meint, stellt die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 31. Oktober 2006 nicht in Frage. Es handelt sich um die autonome, von Entscheidungen anderer Gremien unabh\u00e4ngige Entscheidung des f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents in erster Instanz allein zust\u00e4ndigen Gremiums. Sie begr\u00fcndet eine im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents.<br \/>\nDes Weiteren stellt die Beschr\u00e4nkung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auf eine den Unteranspruch 12 umfassende Merkmalskombination ihr Sicherungsbed\u00fcrfnis f\u00fcr den vorliegend begehrten einstweiligen Rechtsschutz nicht in Frage. Zum einen gab es die hier angegriffene Ausf\u00fchrungsform, deren Durchmesserverh\u00e4ltnis zwischen Austritts- und Eintrittsgrenzfl\u00e4che au\u00dferhalb des von Unteranspruch 12 gesch\u00fctzten Bereichs liegt, zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung in erster Instanz des Hauptsacheverfahrens noch gar nicht. Die Ver\u00e4nderung der Projektilstirnseite sowie die Reduzierung des Lieferumfangs um den X2-Applikator waren offenkundig erst durch das Urteil vom 01. Juni 2006 veranlasst, so dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren noch gar keine Veranlassung hatte, von der Einbeziehung des Merkmals 11 aus Unteranspruch 12 abzusehen. Zum anderen war die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts zur Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents vom 31. Oktober 2006 zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung in erster Instanz des Hauptsacheverfahrens noch nicht ergangen, so dass die Kl\u00e4gerin auch nicht davon ausgehen konnte, dass das Verf\u00fcgungspatent in dem nun bef\u00fcrworteten weitergehenden Umfang als schutzf\u00e4hig angesehen werden w\u00fcrde.<br \/>\nDem Verf\u00fcgungsgrund kann die Antragsgegnerin schlie\u00dflich nicht entgegenhalten, dass die Antragstellerin bereits seit dem 10. August 2006 Kenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eABC-200\u201c gehabt habe. Der im Ordnungsmittelverfahren 4a O 162\/06 ZV I von der Antragstellerin als dortige Anlage ZV3 (hier Teil der Anlage L6) vorgelegte Internet-Auszug stammt zwar vom 10. August 2006, zu diesem Zeitpunkt ging die Antragstellerin aber noch davon aus, dass es sich lediglich um eine \u00c4nderung in der Ger\u00e4tebezeichnung handelte, ohne dass zugleich technische \u00c4nderungen vorgenommen worden w\u00e4ren. Von den \u00c4nderungen in der Stirnseitengeometrie des Schlagteils und im Lieferumfang der Applikatoren musste sie erst durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin im Ordnungsmittelverfahren vom 04. Oktober 2006 (hier Anlage ASt3) Kenntnis erlangen. Und auch diese Kenntnis kann ihr erst ab dem 31. Oktober 2006 entgegengehalten werden, weil sie erst ab der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts von jenem Tage wissen konnte, dass ein auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctztes Vorgehen gegen den \u201eABC-200\u201c m\u00f6glich ist, weil das Merkmal 11 als nicht f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit wesentlich angesehen wurde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDas die einstweilige Verf\u00fcgung erlassende Urteil ist nach \u00a7 929 ZPO ohne besondere Anordnung vorl\u00e4ufig vollstreckbar (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage 2004, \u00a7 922 Rn. 16).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 600.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0525 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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