{"id":2886,"date":"2006-03-21T17:00:09","date_gmt":"2006-03-21T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2886"},"modified":"2016-04-26T13:29:13","modified_gmt":"2016-04-26T13:29:13","slug":"4a-o-40305-patentanwaltshonorar-fuer-lizenzvertragsentwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2886","title":{"rendered":"4a O 403\/05 &#8211; Patentanwaltshonorar f\u00fcr Lizenzvertragsentwurf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0524<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2006, Az. 4a O 403\/05<\/p>\n<p><!--more-->Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger weitere 12.930,52 \u0080 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04. Juni 2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Patentanwalt in Recklinghausen und macht gegen die Beklagte, ein u.a. auf dem Gebiet der Druckknopfherstellung t\u00e4tiges Unternehmen, Anspr\u00fcche auf Zahlung von Patentanwaltshonorar geltend.<br \/>\nIm M\u00e4rz 2004 wurde der Kl\u00e4ger von Herrn Dr. H, der mehrere Erfindungen u.a. auf dem Gebiet der Druckknopftechnik get\u00e4tigt hatte, beauftragt, ihn in Lizenzverhandlungen mit der Beklagten patentanwaltlich zu beraten und an der Ausarbeitung eines Lizenzvertrages mitzuwirken. Sachlicher Gegenstand des Lizenzvertrages waren drei deutsche Patentanmeldungen aus Mai und September 2003 sowie drei jeweils gleichlautende Gebrauchsmuster, jeweils eine Druckknopfverbindung betreffend, eine Markenanmeldung \u201eBIP\u201e f\u00fcr Waren der IC 26 (Druckkn\u00f6pfe) und eine Patentanmeldung betreffend eine elektrische Steckkupplung (sowie ein gleichlautendes Gebrauchsmuster). Im Einzelnen wird auf \u00a7 1 (Sachliches Vertragsschutzrechtsgebiet) des als Anlage K1 zu den Akten gereichten Lizenz- und Know-how-Vertrages vom 27.04.2004 verwiesen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2 und 3 des Vertrages r\u00e4umte der Erfinder Dr. H der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Nutzung der Vertragsgegenst\u00e4nde in der Bundesrepublik Deutschland und allen L\u00e4ndern, in denen es zu Anmeldungen kommt, ein. S\u00e4mtliche Patente wurden zwischenzeitlich erteilt und sind bis zum Jahr 2023 verl\u00e4ngerbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger arbeitete einen Lizenzvertragsentwurf aus und \u00e4nderte diesen gem\u00e4\u00df den W\u00fcnschen beider Vertragsparteien mehrfach ab. Der Lizenz- und Know-how-Vertrag zwischen dem Erfinder Dr. H und der Beklagten wurde am 27.04.2004 unterzeichnet. In \u00a7 7 (Technische Verbesserungen) des Lizenzvertrages, in dem die Beklagte mit \u201eP\u201e und Herr Dr. H mit \u201eH\u201e bezeichnet werden, hei\u00dft es im f\u00fcnften Absatz, nachdem zuvor die Behandlung von \u00c4nderungen und Verbesserungen der Vertragsgegenst\u00e4nde sowie weiterer Erfindungen auf dem sachlichen Vertragsschutzrechtsgebiet behandelt wurde:<br \/>\n\u201eIn jedem Fall tr\u00e4gt P die Kosten dieser Anmeldungen sowie f\u00fcr deren Weiterverfolgung und Aufrechterhaltung, was auch f\u00fcr s\u00e4mtliche in \u00a7 1 sowie im Anhang 1 aufgef\u00fchrte Vertragsschutzrechte gilt. Hierzu z\u00e4hlen weiterhin auch die Kosten des PA Eichelbaum f\u00fcr die Ausarbeitung dieses Lizenzvertrages.\u201e<br \/>\nAusweislich der Abtretungserkl\u00e4rung vom 04.\/06.04.2005 (Anlage K2) trat Herr Dr. H \u201edie Forderung aus dem Lizenz- und Know-how-Vertrag\u201e zwischen ihm und der Beklagten vom 27.04.2004 gem\u00e4\u00df \u00a7 7 auf Zahlung der Kosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Ausarbeitung des Lizenzvertrages ab, was der Kl\u00e4ger annahm.<br \/>\nF\u00fcr die Ausarbeitung des Lizenz- und Know-how-Vertrages wandte der Kl\u00e4ger insgesamt 55 \u00bd Arbeitsstunden entsprechend der Einzelaufstellung der geleisteten T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df Anlage K3 auf. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers wird auf seine schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen, deren sachliche Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat. Der Kl\u00e4ger hat weder mit dem Erfinder Dr. H noch mit der Beklagten eine Vereinbarung \u00fcber die Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr seine patentanwaltliche T\u00e4tigkeit getroffen.<br \/>\nMit Schreiben vom 03.05.2004 (Anlage K17) stellte der Kl\u00e4ger der Beklagten f\u00fcr die Bearbeitung der Angelegenheit auf der Grundlage eines gesch\u00e4tzten Gegenstandswertes von 2.000.000,- \u0080 eine 10\/10 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach \u00a7 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO und eine 10\/10 Verhandlungsgeb\u00fchr nach \u00a7 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer, insgesamt 17.413,92 \u0080, in Rechnung. Nachdem die Beklagte die Bezahlung dieses Betrages verweigert hatte, berechnete der Kl\u00e4ger sein Honorar mit Schreiben vom 22.07.2004 (Anlage K18) alternativ auf der Grundlage des bei ihm \u00fcblichen Stundensatzes von 250,- \u0080 und eines Zeitaufwandes von 55 \u00bd Stunden, woraus sich einschlie\u00dflich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ein Betrag von 16.095,- \u0080 ergibt. Die Beklagte bot die Zahlung eines Betrages von 5.284,- \u0080 netto (entsprechend zwei 10\/10 Geb\u00fchren auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 400.000,- \u0080) an, erbrachte jedoch, als der Kl\u00e4ger dies nicht annahm, keine Zahlungen.<br \/>\nNachdem der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich 16.095,- \u0080 geltend gemacht hatte, hat die Beklagte noch vor dem fr\u00fchen ersten Termin die Klageforderung in H\u00f6he eines Teilbetrages von 3.164,48 \u0080 anerkannt. Insoweit ist das Teil-Anerkenntnisurteil vom 06.12.2005 ergangen (Bl. 27f. GA).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt der Kl\u00e4ger noch,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.930,52 \u0080 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04. Juni 2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt das von dem Kl\u00e4ger angesetzte und mit der Klage geltend gemachte Honorar f\u00fcr unangemessen. Da &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; \u00fcber die Verg\u00fctung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht gesprochen und keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, sei sie &#8211; die Beklagte &#8211; davon ausgegangen, dass sich der Kl\u00e4ger bei seiner Verg\u00fctungsabrechnung an den Vorschriften der BRAGO orientieren w\u00fcrde.<br \/>\nDie Beklagte beruft sich auf \u00a7 17 (Rechtsweg) des Lizenz- und Know-how-Vertrags, wo es im dritten Absatz (Seite 25 der Anlage K1) hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDie Vertragspartner verpflichten sich, f\u00fcr jeden Streitfall den Streitwert auf maximal 100.000,00 \u0080 (EURO) zu begrenzen, soweit nicht vom Gericht ein anderer Streitwert festgesetzt werden wird.\u201e<br \/>\nDie Beklagte sei davon ausgegangen, dass diese Regelung auch als Bemessungsgrundlage f\u00fcr das Honorar des Kl\u00e4gers einschl\u00e4gig sei, woraus sich der anerkannte Betrag von 3.164,48 \u0080 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,- \u0080 mit zwei 10\/10 Geb\u00fchren nach \u00a7 118 Abs. 1 Ziffern 1. und 2. BRAGO und unter Ber\u00fccksichtigung der Auslagepauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergebe.<br \/>\nDie Beklagte meint, der Kl\u00e4ger gehe selbst von der Ma\u00dfgeblichkeit der vertraglichen Regelungen f\u00fcr sein Rechtsverh\u00e4ltnis zur Beklagten aus, was schon aus der Klageerhebung vor der Patentstreitkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf ersichtlich sei, die nur nach der diesbez\u00fcglichen Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung in \u00a7 17 Abs. 2 des Vertrages zust\u00e4ndig sei. Gerade mit Blick auf \u00a7 17 Abs. 3 des Vertrages sei ein Hinweis des Kl\u00e4gers auf einen Gegenstandswert von 2.000.000,- \u0080 erforderlich gewesen. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass die lizenzierten Patente ohne wirtschaftlichen Wert seien, weil sich die patentierten Produkte mangels Kundeninteresses nicht vermarkten lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und auch in dem noch anh\u00e4ngigen Umfang begr\u00fcndet, so dass entsprechend dem Klageantrag zu entscheiden war.<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit der Patentstreitkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich aus \u00a7 143 Abs. 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung vom 13.01.1998 (GVBl. NW Seite 106), da es sich um eine Patentstreitsache (n\u00e4mlich eine Patentgeb\u00fchrenklage auf der Grundlage eines Patentlizenzvertrages) handelt und die Beklagte ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen hat.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 16.095,- \u0080 f\u00fcr seine patentanwaltliche T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Abschluss des Lizenz- und Know-how-Vertrages vom 27.04.2004 aus \u00a7\u00a7 611 Abs. 1; 612 Abs. 1 und 2 BGB zu. Da mit dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 06.12.2005 bereits ein Teilbetrag von 3.164,48 \u0080 tituliert wurde, verbleibt ein noch nicht titulierter weiterer Anspruch in H\u00f6he von 12.930,52 \u0080.<br \/>\nEine Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der von dem Kl\u00e4ger zu beanspruchenden Verg\u00fctung haben weder die Parteien untereinander noch der Kl\u00e4ger und Herr Dr. H im Rahmen des zwischen diesen beiden Personen begr\u00fcndeten Mandatsverh\u00e4ltnisses getroffen. Da die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit den Umst\u00e4nden nach aber nur gegen eine Verg\u00fctung erwartet werden konnte, gilt eine Verg\u00fctung in der \u00fcblichen H\u00f6he als vereinbart (\u00a7 612 Abs. 1 und 2 BGB); eine demgegen\u00fcber vorrangige gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten, also eine \u201eTaxe\u201e im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB, gibt es nicht.<br \/>\nDie \u00fcbliche, also angemessene Verg\u00fctung war zun\u00e4chst von dem Kl\u00e4ger zu bestimmen (\u00a7 316 BGB), wobei die von ihm getroffene Regelung aber nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (\u00a7 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nachdem der Kl\u00e4ger hier mit Schreiben vom 03.05.2004 zun\u00e4chst auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.000.000,- \u0080 nach \u00a7 118 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 17.413,92 \u0080 errechnet hatte, nahm er unter dem 22.07.2004 eine Neuberechnung auf der Basis seines unstreitigen Zeitaufwands von 55 \u00bd Stunden und eines bei ihm \u00fcblichen Stundensatzes von 250,- \u0080 vor, die er mit der vorliegenden Klage unter Verzicht auf etwaige weitergehenden Anspr\u00fcche ausweislich der Rechnung vom 03.05.2004 alleine noch geltend macht.<br \/>\nDie geltend gemachte Verg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 16.095,- \u0080 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung nach konkreter M\u00fchewaltung des Patentanwalts entsprechend der tats\u00e4chlich aufgewendeten Stundenzahl ist \u00fcblich im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB, soweit es wie hier nicht lediglich um Standardt\u00e4tigkeiten wie die Einzahlung von Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren f\u00fcr Schutzrechte oder \u00e4hnliche routinegem\u00e4\u00df zu erledigende T\u00e4tigkeiten geht (AG M\u00fcnchen, Mitt. 2004, 472, 473).<br \/>\nDie Beklagte hat weder bestritten, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Ausarbeitung und Abstimmung des Lizenz- und Know-how-Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage K1 auf die W\u00fcnsche und Bed\u00fcrfnisse beider Vertragsparteien die in der Anlage K3 wiedergegebenen und einzeln aufgeschl\u00fcsselten Einzelt\u00e4tigkeiten in dem dort ersichtlichen zeitlichen Umfang entfaltet hat, noch dass ein Stundensatz von 250,- \u0080 f\u00fcr die konkrete T\u00e4tigkeit \u00fcblich und angemessen war. Dem Vorbringen der Beklagten im Prozess l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass sie eine tats\u00e4chlich angefallene T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in einem zeitlichen Umfang von 55 \u00bd Stunden bestreiten oder f\u00fcr unangemessen f\u00fcr die zu erledigenden Aufgaben ansehen w\u00fcrde. Im dritten Absatz der Begr\u00fcndung der Klageerwiderung vom 12.10.2005 (Bl. 20f. GA) referiert die Beklagte lediglich den Vortrag des Kl\u00e4gers, er habe insgesamt 55,5 Stunden f\u00fcr die Angelegenheit aufgewandt und ihm st\u00fcnde bei einem zugrunde zu legenden Stundensatz von 250,- \u0080 ein Honorar von (rechnerisch richtig:) 16.095,- \u0080 zu, ohne diesen Vortrag erkennbar in Abrede zu stellen. Auch in der Zusammenschau mit ihrem in der Klageerwiderung folgenden Vortrag, die konkrete Berechnungsgrundlage f\u00fcr den \u201eStreitwert\u201e (Gegenstandswert) bleibe unklar, sie &#8211; die Beklagte &#8211; sei mangels Abreden davon ausgegangen, dass sich der Kl\u00e4ger bei der Abrechnung an den Vorschriften der BRAGO orientieren und einen Gegenstandswert von maximal 100.000,- \u0080 in Ansatz bringen werde, l\u00e4sst nicht erkennen, dass die Beklagte den tats\u00e4chlichen zeitlichen Aufwand von 55 \u00bd Stunden oder die \u00dcblichkeit eines Stundensatzes von 250,- \u0080 bestreiten wollte. Beides kann daher im vorliegenden Fall als zwischen den Parteien unstreitig zugrunde gelegt werden.<br \/>\nDie Angemessenheit der Verg\u00fctung der Leistung eines Patentanwalts richtet sich (wie dies auch Abschnitt A Ziffer 3 und 9 der PAGebO 1968 entspricht) nach der erbrachten M\u00fchewaltung, wobei der erbrachte Zeitaufwand ein Indiz f\u00fcr den Schwierigkeitsgrad und den Umfang der Angelegenheit darstellt. Neben Schwierigkeitsgrad und Umfang sind die Eilbed\u00fcrftigkeit und die Bedeutung, insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Angelegenheit zu ber\u00fccksichtigen. Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, das die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, ist bei den Stundens\u00e4tzen eine Bandbreite von 125,- \u0080 bis 500,- \u0080 allgemein \u00fcblich. Geht man von dieser Bandbreite aus (so auch Gerold \/ Schmidt \/ v. Eicken \/ Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, \u00a7 3 Anm. 9 f\u00fcr die Honorar-Stundens\u00e4tze bei Rechtsanw\u00e4lten), so ist ein Stundensatz von konkret 250,- \u0080 angesichts der zahlreichen Vertrags\u00e4nderungen, die zur Anpassung des Vertragsentwurfs an die W\u00fcnsche und Bed\u00fcrfnisse der Vertragsparteien erforderlich waren, auch und insbesondere noch unmittelbar vor dem vorgesehenen Termin zur Vertragsunterzeichnung am 27.04.2004, nicht zu beanstanden.<br \/>\nAuch die wirtschaftliche Bedeutung f\u00fcr die Vertragsparteien st\u00fctzt hier die Angemessenheit des Stundensatzes von 250,- \u0080. Dass sich die lizenzierten Schutzrechte f\u00fcr die Beklagte in der Zwischenzeit nicht als so gewinnbringend herausgestellt haben m\u00f6gen, wie sie sich dies zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers erhofft haben mag, kann die f\u00fcr die Angemessenheit des Stundensatzes ma\u00dfgebliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit nicht nachtr\u00e4glich in Frage stellen. Entscheidend ist und bleibt allein, welche wirtschaftliche Bedeutung dem Abschluss des von dem Kl\u00e4ger ausgearbeiteten Vertrages zu dem Zeitpunkt zukam, in dem der Kl\u00e4ger seine vertragsgem\u00e4\u00dfe T\u00e4tigkeit entfaltete. F\u00fcr eine hohe wirtschaftliche Bedeutung spricht hier schon der Umfang des sachlichen Vertragsgegenstandes. Die Vertragsparteien gingen bei Vertragsschluss erkennbar davon aus, dass die Patentanmeldungen zur Erteilung von Patenten f\u00fchren w\u00fcrden. F\u00fcr die Patentanmeldungen DE 103 20 596.9-23 (\u00a7 1 Ziffer 1 des Vertrages), DE 103 20 593.4-23 (\u00a7 1 Ziffer 2 des Vertrages) und DE 103 20 594.2-34 (\u00a7 1 Ziffer 5 des Vertrages) verweist der Vertragstext ausdr\u00fccklich auf die jeweils ergangenen positiven Pr\u00fcfungsbescheide, weshalb mit einer Erteilung gerechnet werden k\u00f6nne bzw. diese unmittelbar bevorstehe. Nachdem zwischenzeitlich die vier Patente erteilt wurden, sind diese theoretisch bis zum Jahre 2023 verl\u00e4ngerbar. Ausweislich des \u00a7 2 (\u00d6rtliches Vertragsschutzrechtsgebiet) des Vertrages bekam die Beklagte das Recht einger\u00e4umt, unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Schutzrechte weltweiten Patentschutz zu beantragen und damit die Erfindungen weltweit exR2iv auszunutzen. Die lizenzierten Erfindungen betreffen teilweise sehr unterschiedliche Erfindungen, die jeweils eine gro\u00dfe wirtschaftliche Bedeutung aufweisen konnten und damit einen potentiell hohen wirtschaftlichen Wert besitzen.<br \/>\nDass bei Vertragsschluss auch die Vertragsparteien selbst von einem hohen wirtschaftlichen Wert ausgingen, belegt das au\u00dferordentliche K\u00fcndigungsrecht des Lizenzgebers nach \u00a7 15 Abs. 3 Ziffer 4 des Vertrags (Anlage K1, Seite 20f.). Danach sollte Herr Dr. H zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt sein, wenn f\u00fcr das Vertragsjahr vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nicht mindestens eine Jahreslizenzgeb\u00fchr von 50.000,- \u0080 erreicht wird. Aus diesem f\u00fcr ein einzelnes Vertragsjahr von den Parteien als offenbar realistisch erwarteten Betrag l\u00e4sst sich entnehmen, dass die Vertragsparteien von betr\u00e4chtlichen Ums\u00e4tzen mit schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Produkten ausgegangen sind, wobei die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit sich nicht auf die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren beschr\u00e4nkte, sondern aus Sicht der Beklagten angesichts des vertraglich vereinbarten Lizenzsatzes von 3 % auf den Netto-Umsatz mit Vertragsprodukten weit dar\u00fcber hinausging. Die Beklagte h\u00e4tte dem Lizenzgeber ein derartiges K\u00fcndigungsrecht nicht vertraglich einger\u00e4umt, wenn sie den wirtschaftlichen Wert der Erfindungen nicht selbst in diesem Bereich angesiedelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Angemessenheit der Verg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 16.095,- \u0080 kann die Beklagte nicht mit Erfolg die Regelung des \u00a7 17 Abs. 3 des Lizenz- und Know-how-Vertrags entgegenhalten, weil die danach allenfalls geschuldete Verg\u00fctung durch die hier verlangte um mehr als 20 % \u00fcberschritten w\u00fcrde. Dabei geht die Beklagte zwar zutreffend von der allgemeinen Praxis bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit nach \u00a7 315 Abs. 3 Satz 1 BGB aus, verkennt aber, dass der Kl\u00e4ger an die Regelung des \u00a7 17 Abs. 3 des Vertrags nicht gebunden ist.<br \/>\nBei der Begutachtung der Angemessenheit der Verg\u00fctungsfestsetzung ist zun\u00e4chst festzustellen, welches Honorar sich nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen nach Abschnitt A der PAGebO 1968 unter Ber\u00fccksichtigung eines angemessenen Teuerungszuschlags errechnet. Sodann wird dem Patentanwalt eine Toleranzabweichung von bis zu 20 % zugestanden. Hat der Patentanwalt in seiner konkreten Berechnung das angemessene Honorar nur um bis zu 20 % \u00fcberschritten, wird dieses noch als innerhalb des Ermessensspielraumes liegend und damit angemessen angesehen. Erst bei einer \u00dcberschreitung um mehr als 20 % ist das Honorar im Einzelfall auf den im Einzelfall angemessenen Betrag herabzusetzen.<br \/>\nDer Vergleich der verlangten Verg\u00fctung mit einer fiktiven Geb\u00fchrenh\u00f6he nach BRAGO auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,- \u0080, wie die Beklagte ihn offensichtlich durchf\u00fchren m\u00f6chte, w\u00e4re aber nur dann statthaft, wenn der Kl\u00e4ger auch an einen maximalen fiktiven Gegenstandswert von 100.000,- \u0080 gebunden w\u00e4re. Dies ist bei zutreffender W\u00fcrdigung der vertraglichen Klausel hingegen nicht der Fall. \u00a7 17 Abs. 3 des Vertrages (Anlage K1, Seite 25) spricht davon, dass sich \u201edie Vertragspartner\u201e verpflichten, den Streitwert f\u00fcr jeden Streitfall auf maximal 100.000,- \u0080 zu begrenzen. Damit betrifft die Regelung in \u00a7 17 allein Streitigkeiten der Vertragsparteien untereinander, nicht aber die Honorarforderung des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte als eine der Vertragsparteien. Der Kl\u00e4ger selbst ist nicht Vertragspartner und daher an die Klausel \u201eDie Vertragspartner verpflichten sich, &#8230;\u201e nicht gebunden. Durch eine Vereinbarung, an der er nicht als Vertragsschlie\u00dfender, sondern lediglich vorbereitend beteiligt war, konnten dem Kl\u00e4ger keine Verpflichtungen erwachsen.<br \/>\nAuch mit dem Erwerb eines eigenen Forderungsrechts gegen die Beklagte durch den Kl\u00e4ger aufgrund des in \u00a7 7 Abs. 5 Satz 3 des Lizenz- und Know-how-Vertrags liegenden Vertrags zugunsten Dritter (\u00a7 328 Abs. 1 BGB) haben die Vertragsparteien dieses unmittelbare Forderungsrecht des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte nicht nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 17 Abs. 3 des Vertrags beschr\u00e4nkt. Ohne die Regelung des \u00a7 7 Abs. 5 Satz 3 als Vertragsklausel zugunsten des Kl\u00e4gers, mit der diesem ein direktes Forderungsrecht gegen die Beklagte einger\u00e4umt wurde, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger allenfalls eine Honorarforderung gegen den Erfinder Dr. H geltend machen k\u00f6nnen. Denn nur dieser, nicht (auch) die Beklagte, hatte den Kl\u00e4ger mit der Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Lizenzvertrages beauftragt. Grunds\u00e4tzlich h\u00e4tte es den Vertragsparteien daher offen gestanden, zumindest das unmittelbare Forderungsrecht des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte (oder aber einen durch Herrn Dr. H an den Kl\u00e4ger abzutretenden, sich sodann in einen Zahlungsanspruch umwandelnden Erstattungsanspruch) gegenst\u00e4ndlich zu beschr\u00e4nken. Die Regelung des \u00a7 17 Abs. 3 des Vertrags \u00fcber den Wortlaut \u201eDie Vertragspartner&#8230;\u201e hinaus auf den Kl\u00e4ger zu erstrecken, w\u00fcrde aber den Sinn und Zweck der Streitwertbeschr\u00e4nkung missachten und ist daher auch im Wege der Vertragsauslegung (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) nicht anzunehmen. Die vertragliche Regelung beruht auf dem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Herrn Dr. H als Erfinder und Lizenzgeber einerseits und der wirtschaftlich potenten Beklagten andererseits. Durch die vertragliche Beschr\u00e4nkung einer Streitwertangabe auf maximal 100.000,- \u0080 gegen\u00fcber dem Gericht im Streitfall sollte erkennbar vermieden werden, dass die Beklagte bei etwaigen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern ihre Interessen alleine dadurch durchzusetzen vermag, dass sie schon durch die Angabe eines hohen Streitwertes wirtschaftlichen Druck auf den Lizenzgeber aus\u00fcbt, dem dieser alleine mit Blick auf das gegebenenfalls unkalkulierbare und existenzbedrohende Prozessrisiko nicht standzuhalten vermag. Daraus folgt, dass die Klausel im Wortsinne nur zwischen den \u201eVertragspartnern\u201e Geltung beansprucht. Eine Ausdehnung \u00fcber ihren Wortlaut hinaus auf den Kl\u00e4ger ist nicht geboten, weil es einer gegenst\u00e4ndlichen Beschr\u00e4nkung des ihm unmittelbar gegen\u00fcber der Beklagten einger\u00e4umten Forderungsrechts auf einen Gegenstandswert von 100.000,- \u0080 zugunsten der Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht bedarf.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus h\u00e4tte die Beklagte darlegen m\u00fcssen, warum die Streitwertbegrenzung \u2013 wenn sie denn auch im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger Geltung beanspruchen sollte \u2013 nicht nur den Streitwert in einem gerichtlichen Verfahren, sondern bereits den Gegenstandswert als Grundlage f\u00fcr eine Honorarforderung des Kl\u00e4gers (sei es auch nur als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr eine Abrechnung auf Stundensatzbasis) begrenzen soll. Hierf\u00fcr sind keine Begr\u00fcndungsans\u00e4tze ersichtlich. Dass der Vertrag auch aus Sicht des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihn und seine T\u00e4tigkeit zur Ausarbeitung des Lizenz- und Know-how-Vertrags ma\u00dfgeblich ist, l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten schlie\u00dflich nicht der Klageerhebung vor der Patentstreitkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf entnehmen. Denn die besondere Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich, wie eingangs ausgef\u00fchrt, schon daraus, dass es sich um eine Patentstreitsache handelt. Auf eine vertragliche Zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndung zugunsten der Patentstreitkammer gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 des Vertrages kommt es demgegen\u00fcber nicht an.<br \/>\nEiner vertraglichen Vereinbarung dieser \u00fcblichen Stundensatzh\u00f6he bedurfte es im Rahmen des \u00a7 612 Abs. 2 BGB gerade nicht. Dass die Beklagte davon ausgegangen sein mag, der Kl\u00e4ger werde sich bei seiner Abrechnung an den Vorgaben der BRAGO orientieren, kann hier als zutreffend unterstellt werden. Denn unstreitig hat sie diese Auffassung dem Kl\u00e4ger nicht zu erkennen gegeben, so dass f\u00fcr diesen auch keine Veranlassung bestand, etwaige Irrt\u00fcmer auf Seiten der Beklagten \u00fcber die bei Patentanw\u00e4lten \u00fcbliche Weise der Verg\u00fctungsberechnung auszur\u00e4umen. Wegen des erkennbaren, einer Erstreckung auf die Verg\u00fctungsforderung des Kl\u00e4gers offensichtlich entgegenstehenden Schutzzwecks von \u00a7 17 Abs. 3 des Vertrages kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Kl\u00e4ger habe sie auf die H\u00f6he der zu erwartenden Verg\u00fctung alleine deshalb hinweisen m\u00fcssen, weil sie deutlich \u00fcber eine erwartete H\u00f6he von 3.164,48 \u0080 (berechnet aus einem Gegenstandswert von 100.000,- \u0080) hinausging. Dies h\u00e4tte allenfalls dann der Fall sein k\u00f6nnen, wenn dem Kl\u00e4ger der nunmehr vorgetragene Irrtum der Beklagten bekannt geworden w\u00e4re. Ohne dies trafen den Kl\u00e4ger aber keine weitergehenden Hinweispflichten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die ihm zustehende Verg\u00fctung mithin zutreffend wie folgt errechnet:<br \/>\n55,5 Stunden \u00e0 250,- \u0080\/Stunde: 13.875,00 \u0080<br \/>\nzuz\u00fcglich gesetzliche Mehrwertsteuer: 2.220,00 \u0080<br \/>\nSumme: 16.095,00 \u0080<br \/>\nDass Patentanw\u00e4lte entsprechend Rechtsanw\u00e4lten die gesetzliche Mehrwertsteuer erheben d\u00fcrfen, entspricht allgemeiner \u00dcbung (vgl. auch Abschnitt A Ziffer 11. der PAGebO 1968), so dass auch sie der \u00fcblichen Verg\u00fctung im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB unterf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann die ihm kraft des mit Herrn Dr. H geschlossenen Patentanwaltsvertrags zustehende Verg\u00fctung unmittelbar von der Beklagten beanspruchen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl\u00e4ger bereits basierend auf der Klausel in \u00a7 7 Abs. 5 Satz 2 des Lizenz- und Know-how-Vertrages vom 27.04.2004 einen direkten Anspruch gegen die Beklagte erworben hat oder ob es noch einer Abtretung durch Herrn Dr. H als Vertragspartner der Beklagten bedurfte. Jedenfalls aufgrund der Abtretung etwaiger Freistellungs- oder Erstattungsanspr\u00fcche des Herrn Dr. H gegen die Beklagte, die sich in der Person des Kl\u00e4gers in einen direkten Zahlungsanspruch umgewandelt haben, gem\u00e4\u00df Anlage K2 kann der Kl\u00e4ger Zahlung der ihm zustehenden Verg\u00fctung unmittelbar von der Beklagten verlangen.<\/p>\n<p>Die Zinsforderung beruht auf \u00a7\u00a7 286 Abs. 3 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Bis zum 06. Dezember 2005: 16.095,00 \u0080<br \/>\n&#8211; Seitdem: 12.930,52 \u0080<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0524 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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