{"id":2884,"date":"2006-08-29T17:00:19","date_gmt":"2006-08-29T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2884"},"modified":"2016-04-26T13:28:01","modified_gmt":"2016-04-26T13:28:01","slug":"4a-o-39405-leitfaehige-edelstahlfasern-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2884","title":{"rendered":"4a O 394\/05 &#8211; Leitf\u00e4hige Edelstahlfasern II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0523<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. August 2006, Az. 4a O 394\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Produkte anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die Metallfaserb\u00fcndel enthalten,<br \/>\ndie mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines zwischen Zahnr\u00e4dern gewellten Metallfaser-B\u00fcndels hergestellt worden sind, welches folgende Schritte umfasst:<br \/>\n(1) Einbetten der Metallfasern in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material,<br \/>\n(2) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-\/Faser-B\u00fcndels zwischen den Z\u00e4hnen von zumindest zwei ineinander greifenden Zahnr\u00e4dern, so dass die Fasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung erhalten und<br \/>\n(3) Entfernen des Matrix-Materials;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 20. April 1991 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt und<br \/>\nwobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten wird, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 20. April 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 280 xxx (im Folgenden: Klagepatent), dessen Verfahrenssprache Englisch ist. Das Klagepatent wurde am 18. Januar 1988 unter Inanspruchnahme einer belgischen Priorit\u00e4tsanmeldung vom 30. Januar 1987 angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 31. August 1988, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 20. M\u00e4rz 1991. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, auf den die Kl\u00e4gerin ihr Begehren im Hauptantrag st\u00fctzt, hat in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVerfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnr\u00e4dern gewellten Metallfaser-B\u00fcndels, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n(a) Einbetten der Metallfasern in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material;<br \/>\n(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix \/ Faser-B\u00fcndels zwischen den Z\u00e4hnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnr\u00e4dern, so dass die Fasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung erhalten; und<br \/>\n(c) Entfernen des Matrix-Materials.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Die nachfolgend leicht verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt, wie die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Kr\u00e4uselung durch Hindurchf\u00fchren der parallel angeordneten Verb\u00fcnde (1) durch den Nip zweier Zahnr\u00e4der (2), welche miteinander angemessen in Eingriff stehen oder k\u00e4mmen und welche zueinander parallele Drehachsen aufweisen, erreicht werden kann:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die Beklagte zu 2) als ihre Handelsvertreterin unter anderem Spinngarne, Rei\u00dfb\u00e4nder und Stapelfasern an, die zu 100 % aus Metallfasern bestehen oder mit anderen Fasern wie Polyester, Wolle, Polyamid oder Aramid vermischt sind. Auf ihrer Internet-Seite, von der die Kl\u00e4gerin einen Auszug als Anlage K7 vorgelegt hat, bewirbt die Beklagte zu 1) ihre hier relevanten Produkte unter der Rubrik \u201eLeitf\u00e4hige Edelstahlfasern\u201c. Auf der vom 06. bis zum 09. Juni 2005 in Frankfurt stattfindenden Fachmesse 2005 war die Beklagte zu 1) mit einem eigenen Messestand vertreten, auf dem die Beklagte zu 2) als deutsche Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1) auftrat. Die von den Beklagten auf der Messe in Frankfurt verteilten Prospekte hat die Kl\u00e4gerin in Kopie als Anlage K8 zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>Nach Untersuchung auf dem Messestand der Beklagten ausgestellter Metallfaser-B\u00fcndel behauptet die Kl\u00e4gerin, diese seien nach einem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents hergestellt worden. Dies ergebe sich zun\u00e4chst daraus, dass die Metallfasern zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt einmal in Kupfer eingebettet gewesen seien, wobei Kupfer ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material im Sinne des Klagepatents darstelle. Die bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, k\u00f6nne nur durch ein patentgem\u00e4\u00dfes Verfahren erhalten worden sein. Schlie\u00dflich behauptet die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die als Anlage K11.1 vorgelegten Aufnahmen einer mikroskopischen Vergr\u00f6\u00dferung der auf der Messe erhaltenen Fasern, die untersuchten Metallfasern wiesen keine regelm\u00e4\u00dfigen Einkerbungen oder Quetschungen an mehreren, nahezu gleichm\u00e4\u00dfig verteilten Stellen auf, wie sie bei einem Verfahren nach dem Stand der Technik zu erwarten seien. Die durchschnittliche Querschnittsform und Dicke der Fasern bleibe vielmehr nahezu gleich.<br \/>\nAls Anlage K15.1 (in \u00dcbersetzung als Anlage K15.2) legt die Kl\u00e4gerin das Protokoll einer bei der Beklagten zu 1) am 24. August 2005 durchgef\u00fchrten XY vor, auf das Bezug genommen wird. Die Kl\u00e4gerin behauptet, auch die dort beschlagnahmten Muster h\u00e4tten ausweislich der anschlie\u00dfenden Untersuchung (Anlage K16) keine Einkerbungen aufgewiesen, wie sie nach dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren zu erwarten gewesen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu entscheiden wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Volksrepublik China w\u00fcrde das wellenf\u00f6rmige Muster auf den Fasern nicht durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents, sondern vielmehr mittels \u201eNocken\u201c, welche die Wellen in die Metallfasern punktuell einschlagen, erzeugt. Bei den von ihnen als \u201eNocken\u201c bezeichneten Elementen handele es sich um Kanten oder eine Art von \u201eStanzelementen\u201c, welche von oben und unten mit punktueller Kraftaus\u00fcbung auf das hindurchgezogene Metallfaserb\u00fcndel einschl\u00fcgen und es so verformten. Zur Illustration des von ihnen behaupteten Herstellungsverfahrens haben die Beklagten im Termin drei Fotografien vorgelegt, welche jeweils das Datum \u201e2005 12 22\u201c tragen und das Herstellungsverfahren bei ihrem chinesischen Hersteller, von dem sie s\u00e4mtliche Metallfasern bez\u00f6gen, abbilden sollen. Aufgrund dieses Herstellungsverfahrens erreichten die von ihnen vertriebenen Fasern auch nicht die Qualit\u00e4t der Fasern, die nach dem Verfahren des Klagepatents erzeugt werden. So erf\u00fcllten die angegriffenen Fasern produktionsbedingt nicht diejenigen Anforderungen, die an Fasern f\u00fcr die Autoglasproduktion gestellt werden. Auf der von ihrem chinesischen Hersteller verwendeten Art der Herstellung beruhende plastische Verformungen (Einkerbungen) lie\u00dfen sich auch auf dem als Anlage ROP1 \u00fcberreichten Muster eines Metallfaserb\u00fcndels mit eingestanzten Wellen feststellen.<br \/>\nIm Hinblick auf die nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellten Metallfasern der Kl\u00e4gerin bestreiten die Beklagten, dass sich diese wahrnehmbar und wesentlich von den bekannten gekr\u00e4uselten Fasern aus dem Stand der Technik unterscheiden w\u00fcrden.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagte zu 2) stellen sie hinsichtlich des vom Feststellungsantrag erfassten Schadensersatzes in Abrede, dass diese als blo\u00dfe Handelsvertreterin der Beklagten zu 1) zu einer \u00dcberwachung der Patentlage verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe daher jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen beide Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von zahnwalzengekr\u00e4uselten Metallfasern und diese Fasern umfassende Produkte, wie z.B. Metallfaserb\u00fcndel.<br \/>\nIn der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass es aus dem deutschen Gebrauchsmuster 75 21 xxx der Kl\u00e4gerin bekannt sei, Metallfaserb\u00fcndel zu kr\u00e4useln, indem diese zwischen Zahnr\u00e4dern hindurchgef\u00fchrt werden. Bei diesem Prozess bewirke allerdings der Druck, der w\u00e4hrend des Kr\u00e4uselungsprozesses durch die Zahnspitzen auf das B\u00fcndel ausge\u00fcbt werde, dass Fadenabschnitte durch Quetschen an den gekr\u00e4uselten Spitzen plastisch verformt w\u00fcrden. Entsprechend der relativen Position der Fasern in der Dicke des B\u00fcndels weise dieser Kr\u00e4uselvorgang jedoch einen unterschiedlich quetschenden oder abflachenden Effekt auf und bewirke folglich eine gewisse Willk\u00fcr an der kontinuierlichen und permanenten Beschaffenheit der Kr\u00e4uselung entlang des B\u00fcndels. Oft werde das B\u00fcndel auch im Bereich der gekr\u00e4uselten Spitzen stark zusammengedr\u00fcckt, so dass benachbarte Fasern sich in unerw\u00fcnschter Weise aneinander verfangen k\u00f6nnten, was es schwierig mache, sie bei sp\u00e4teren Vorg\u00e4ngen zu trennen. Dieser Nachteil k\u00f6nne zwar dadurch behoben werden, dass man das B\u00fcndel seitlich \u00f6ffne, bevor es durch die Zahnr\u00e4der laufe. Neben der Tatsache, dass dieser L\u00f6sungsversuch einen zus\u00e4tzlichen \u00d6ffnungsvorgang erfordere, sei aber auch herausgefunden worden, dass ein solcher \u00d6ffnungsvorgang selten voll befriedigende Resultate im Sinne einer sehr dauerhaften Kr\u00e4uselung ergebe.<\/p>\n<p>Um diese Nachteile zu vermeiden, schl\u00e4gt Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnr\u00e4dern gewellten Metallfaser-B\u00fcndels mit folgenden Schritten vor:<br \/>\n(1) Einbetten der Metallfasern in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material;<br \/>\n(2) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix\/Faser-B\u00fcndels zwischen den Z\u00e4hnen von zumindest zwei ineinander greifenden Zahnr\u00e4dern, so dass die Fasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung erhalten, und<br \/>\n(3) Entfernen des Matrix-Materials.<\/p>\n<p>Bei diesem Verfahren wird, wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, der direkte Kontakt der Zahnr\u00e4der mit der Faseroberfl\u00e4che w\u00e4hrend des Kr\u00e4uselvorgangs vermieden. Das Metallfaserb\u00fcndel wird zun\u00e4chst in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material eingebettet (Schritt (1)), vorzugsweise so, dass jede Faser des B\u00fcndels von Matrix-Material umh\u00fcllt und von benachbarten Fasern getrennt ist (Beschreibung Anlage K1, Spalte 1 Zeile 45-48; \u00dcbersetzung Anlage K2, Seite 2, zweiter Absatz). Aus dem Stand der Technik beschreibt es die Klagepatentschrift als bekannt, dass die Metalldr\u00e4hte von Metallfaserb\u00fcndeln, welche durch ein B\u00fcndelziehverfahren erhalten wurden, mit einer metallischen Beschichtung bedeckt werden, welche aus einem anderen Metall als die Dr\u00e4hte besteht, z.B. Kupferbeschichtungen auf Dr\u00e4hten aus rostfreiem Stahl (Anlage K1, Spalte 2 Zeile 37f. und 50-53, Anlage K2, Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4 Zeile 4). Eine Vielzahl dieser Metallfasern, \u00fcblicherweise 500 bis 1.500, wird dann von einem Metallrohr umh\u00fcllt (Anlage K1, Spalte 2 Zeile 40f. und 53f., Anlage K2, Seite 3 vorletzter Absatz und Seite 4 Zeile 4f.) und kann so durch aus dem Stand der Technik bekannte Drahtzieh-Schritte zu einem Verbund-B\u00fcndel mit kleinerem Durchmesser verkleinert werden, indem die Dr\u00e4hte in d\u00fcnnere Fasern umgewandelt werden. Das Verfahren des B\u00fcndelstabziehens, mit dem der gew\u00fcnschte Enddurchmesser der Metallfasern hergestellt wird, ist allerdings nicht Gegenstand des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens; aus ihm \u00fcbernimmt das Klagepatent lediglich die Einbettung der Metallfasern in ein Matrix-Material. Sodann wird nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren der bestehende Verbund aus Matrix und Faserb\u00fcndel gem\u00e4\u00df dem oben aufgef\u00fchrten Schritt (2) zwischen den Z\u00e4hnen von mindestens zwei ineinander greifenden Zahnr\u00e4dern hindurch gezogen (Anlage K1, Spalte 3 Zeile 5-9, Anlage K2, Seite 4, erster Absatz a.E.). Durch diesen Vorgang erh\u00e4lt das Metallfaser-B\u00fcndel die gew\u00fcnschte bleibende Kr\u00e4uselung, die erforderlich ist, um die Metallfasern mit Textilfasern besser vermischen zu k\u00f6nnen. Nach dem Kr\u00e4uselungsvorgang wird das Matrix-Material entfernt (Schritt (3)), beispielsweise durch einen konventionellen Beizvorgang (Anlage K1, Spalte 3 Zeile 10f., Anlage K2, Seite 4, erster Absatz a.E.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten nicht, dass bei dem von ihrem \u2013 wie die Beklagten vortragen \u2013 einzigen chinesischen Hersteller angewandten Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem ersten Schritt die Metallfasern in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material eingebettet werden, das nach dem Kr\u00e4uselvorgang wieder entfernt wird. Die Verwirklichung der Verfahrensschritte (1) und (3) ist damit zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<br \/>\nAllerdings bestreiten die Beklagten, dass der im Schritt (1) gebildete Matrix- \/ Faserb\u00fcndel-Verbund zwischen den Z\u00e4hnen von zumindest zwei ineinander greifenden Zahnr\u00e4dern hindurchgef\u00fchrt wird, um den Metallfasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung zuzuf\u00fcgen. Stattdessen werde das wellenf\u00f6rmige Muster mittels \u201eNocken\u201c bzw. durch von oben und unten auf das Faserb\u00fcndel punktuell einschlagende Kanten, wie sie auf den im Termin \u00fcberreichten Fotografien zu erkennen seien, eingeschlagen. Damit stellen die Beklagten die Verwirklichung des Verfahrensschrittes (2) und zugleich auch die des vorgelagerten Merkmals \u201eVerfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnr\u00e4dern gewellten Metallfaser-B\u00fcndels\u201c in Abrede.<br \/>\nMit diesem Vorbringen haben die Beklagten eine Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens durch ihren chinesischen Hersteller nicht erheblich in Abrede gestellt, so dass es weder der Erhebung eines Sachverst\u00e4ndigenbeweises f\u00fcr die Behauptung der Kl\u00e4gerin, bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform komme das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Anwendung, noch der Vernehmung des von den Beklagten benannten Zeugen Y bedurfte, der das behauptete Herstellungsverfahren bei der chinesischen Herstellerin besichtigt und unter anderem die im Termin von den Beklagten vorgelegten Fotografien gefertigt haben will. Denn die Beklagten haben auch im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung keine nachvollziehbare Erkl\u00e4rung daf\u00fcr gegeben, wie sich die Beschaffenheit der in Anlage K11.1 dokumentierten Metallf\u00e4den mit ihrer Behauptung vereinbaren lassen sollte, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform komme es zu plastischen Verformungen der Metallf\u00e4den, wie sie in der Anlage ROP2 gezeigt w\u00fcrden. Mit dieser schlichten Behauptung, die mit den Untersuchungsergebnissen der Kl\u00e4gerin (insbesondere der Anlage K11.1) unvereinbar ist, haben die Beklagten ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast nicht gen\u00fcgt, so dass ihr Bestreiten in prozessualer Hinsicht unerheblich ist.<br \/>\nDie Beklagten haben nicht bestritten, dass die als Anlage K11.1 vorgelegten Fotografien von mikroskopischen Vergr\u00f6\u00dferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform solche Metallf\u00e4den zeigen, die die Kl\u00e4gerin auf der Messe Tech-Textil in Frankfurt im Juni 2005 erhalten hat. Mit der Kl\u00e4gerin kann daher im Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden, dass die im Technologie-Center der Kl\u00e4gerin untersuchten Metallfasern zuvor auf dem Messestand der Beklagten in Frankfurt ausgestellt worden waren (vgl. die Klageschrift, Seite 13, im Anschluss an den Verweis auf die Anlage K8; Bl. 13 GA). Auf sie bezogen sich daher relevante Benutzungshandlungen der Beklagten in Deutschland. Die Beklagten h\u00e4tten nachvollziehbar bestreiten m\u00fcssen, dass auch die in Anlage K11.1 gezeigten Metallf\u00e4den, bei denen auf s\u00e4mtlichen vier Fotografien keinerlei plastische Verformungen vergleichbar denen in der Anlage ROP2 zu erkennen sind, \u00e4u\u00dferlich feststellbare Einkerbungen aufgewiesen haben, wenn sie von demselben chinesischen Lieferanten, der H-Corp. Ltd., stammen sollen, wie die in Anlage ROP2 gezeigten. Der prozessuale Vortrag der Beklagten geht ausdr\u00fccklich dahin, die in Deutschland angebotenen und vertriebenen Metallfasern stammten ausschlie\u00dflich von diesem einen chinesischen Hersteller, der sie ausnahmslos nach dem von ihnen behaupteten Verfahren ohne Hindurchf\u00fchren der Metallfaser-B\u00fcndel zwischen zumindest zwei ineinander greifenden Zahnr\u00e4dern herstelle.<br \/>\nEin substantiiertes Bestreiten der Beklagten liegt nicht schon deshalb vor, weil die Anlage K11.1 \u2013 worauf die Beklagten im Termin hinwiesen \u2013 jeweils nur so kleine Ausschnitte der F\u00e4den zeige, dass die Einkerbungen auf ihnen nicht sichtbar gewesen seien. Zum einen ist es angesichts der Vielzahl auf jeder der Abbildungen sichtbarer Metallf\u00e4den nicht nachvollziehbar, wie es der Kl\u00e4gerin m\u00f6glich gewesen sein sollte, die Bildausschnitte in Anlage K11.1 jeweils exakt so zu w\u00e4hlen, dass auf keinem der zahlreichen Metallf\u00e4den auch nur eine einzige Einkerbung zu sehen ist, wie sie nach der Behauptung der Beklagten vorhanden sein sollen. Schon die Vielzahl an neben- und hintereinander sichtbaren Metallf\u00e4den spricht daher daf\u00fcr, dass es solche Einkerbungen (plastische Verformungen der Metallfasern) tats\u00e4chlich nicht gegeben hat. Zum anderen haben die Beklagten auch nicht bestritten, dass die mikroskopischen Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die Kl\u00e4gerin als Anlage K10.1 vorgelegt hat, von ihrerseits auf der Messe in Frankfurt ausgestellten Metallfasern stammen. Die in der Anlage K10.1 sichtbare sanfte Wellenform der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich mit den vergleichsweise schroffen Knickmustern der Metallfasern, wie sie in der Anlage ROP2 zu erkennen sind, schlechterdings nicht vereinbaren. Auch f\u00fcr diese augenf\u00e4llige Diskrepanz der Anlage ROP2 zu der Anlage K10.1 haben die Beklagten keine nachvollziehbare Begr\u00fcndung anzugeben vermocht; sie ist auch ohne dies nicht ersichtlich. Die Abbildungen in Anlage ROP2 zeigen damit offenbar eine andere Art von Metallfasern als die Abbildungen der Anlagen K10.1 und K11.1, die unstreitig auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruhen, wie sie von den Beklagten auf der Messe Tech-Textil im Juni 2005 in Frankfurt angeboten und in Verkehr gebracht wurden. Auf diese kommt es aber f\u00fcr die Beurteilung der Beschaffenheit im Hinblick auf das Vorhandensein von Einkerbungen (plastischen Verformungen) allein an. Der durch die Anlage ROP2 gest\u00fctzte Sachvortrag der Beklagten zum zwingenden Vorhandensein solcher Einkerbungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist mit dem substantiierten Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht in nachvollziehbarer Weise zu vereinbaren.<br \/>\nDer aus der Anlage K11.1 abzuleitende Befund wird mit indizieller Wirkung unterst\u00fctzt durch die hinsichtlich fehlender Einkerbungen \u00fcbereinstimmenden Mikroskopaufnahmen, die die Kl\u00e4gerin von den im franz\u00f6sischen XY-Verfahren beschlagnahmten Metallfaser-B\u00fcndeln gefertigt und als Anlage K16 vorgelegt hat. Insoweit handelt es sich zwar nicht um in der Bundesrepublik Deutschland vertriebene Metallfasern, um die es im vorliegenden Verfahren allein gehen kann. Zumindest steht aber fest, dass es sich auch bei den in Frankreich beschlagnahmten Metallfasern um solche handelt, die die Beklagte zu 1) von dem chinesischen Hersteller H- Corp. Ltd. erworben hat. Denn dies deckt sich mit den Angaben im XY-Protokoll (Anlagen K15.1, \u00dcbersetzung Anlage K15.2), in dem Name und Adresse des \u201emutma\u00dflichen Herstellers\u201c genannt werden. Soweit die \u00dcbersetzung (Anlage K15.2, Seite 1 oben) von \u201edessen chinesischen Lieferanten\u201c im Plural spricht, handelt es sich erkennbar um einen \u00dcbertragungsfehler. Denn das franz\u00f6sischsprachige Protokoll (Anlage K15.1) erw\u00e4hnt an der entsprechenden Stelle, dass die Beklagte zu 1) die Metallf\u00e4den von ihrem chinesischen Lieferanten (\u201eson fournisseur chinois\u201c im Singular) erhalten habe. Aus der Anlage K16, nach der in einer der Anlage K11.1 vergleichbaren Weise die Metallf\u00e4den in Vergr\u00f6\u00dferung wiedergegeben sind, l\u00e4sst sich hinreichend deutlich entnehmen, dass auch die in Frankreich beschlagnahmten Metallfasern keine Einkerbungen aufwiesen, die den in der Anlage ROP2 gezeigten auch nur ann\u00e4hernd entsprechen w\u00fcrden. Dies best\u00e4tigt, dass nicht nur die in Deutschland angebotenen und in Verkehr gebrachten Metallfasern frei von Einkerbungen waren, sondern dass dies in gleicher Weise auch auf Metallfasern desselben Herstellers zutrifft, die in Frankreich beschlagnahmt wurden. Es stellt damit ein weiteres Indiz f\u00fcr die Beschaffenheit der \u00fcber Zwischenh\u00e4ndler von den Beklagten erworbenen Metallfasern dieses Herstellers dar, die mit derjenigen der nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellten Fasern (vgl. Anlage K11.2) im Hinblick auf das Fehlen plastischer Verformungen \u00fcbereinstimmt.<br \/>\nMit dem blo\u00dfen Verweis auf das als Anlage ROP1 vorgelegte Muster eines Metallfaserb\u00fcndels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten das Vorhandensein von Einkerbungen im Sinne von plastischen Verformungen auf den Metallfasern nicht schl\u00fcssig behauptet. Bei dem Muster nach Anlage ROP1 handelt es sich um ein Metallfaser-B\u00fcndel, das zwar bereits gekr\u00e4uselt, aber noch in ein Metallrohr geh\u00fcllt ist. Ob und in welchem Umfang auf dieser \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllung Einkerbungen erkennbar sind, wie bei der Anlage ROP1 in den jeweiligen \u201eTalpunkten\u201c der Wellen der Fall, ist f\u00fcr die Erreichung des patentgem\u00e4\u00dfen Erfolgs unerheblich, zumal die Umh\u00fcllung vor einer zweckgem\u00e4\u00dfen Verwendung der Metallfasern entfernt wird. Entscheidend ist allein, dass Einkerbungen auf den einzelnen Metallfasern vermieden werden, damit diese keine Schwachstellen aufweisen. Aus dem Vorhandensein von Einkerbungen auf dem die einzelnen Metallfasern noch umgebenden Metallrohr lassen sich Einkerbungen (auch) auf den einzelnen Metallfasern aber nicht ableiten, wie auch die Beklagten nicht behauptet haben.<br \/>\nVor dem Hintergrund des nicht hinreichend substantiierten Bestreitens der Beklagten bedarf es keiner weiteren Indizien oder einer Beweiserhebung f\u00fcr die behauptete Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren. Es ist daher unerheblich, dass die Kl\u00e4gerin aus dem unstreitigen ehemaligen Vorhandensein einer Kupferummantelung der Metallf\u00e4den (Schritt (1)) keinen weiteren Beleg daf\u00fcr ableiten kann, es m\u00fcsse auch zu einem patentgem\u00e4\u00dfen Hindurchziehen des Metallfaserb\u00fcndels zwischen mindestens zwei ineinander greifenden Zahnr\u00e4dern (Schritt (2)) gekommen sein. Eine ehemals vorhandene Kupferbeschichtung l\u00e4sst schon deshalb keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Art des Kr\u00e4uselungsverfahrens zu, weil \u00fcblicherweise auch bei dem vorgelagerten B\u00fcndelziehverfahren eine Beschichtung der Metalldr\u00e4hte mit einem Matrix-Material wie etwa Kupfer vorgenommen wird, wie unter I. bereits ausgef\u00fchrt wurde. F\u00fcr das anschlie\u00dfende Kr\u00e4uselungsverfahren lassen sich daher keine weiteren R\u00fcckschl\u00fcsse aus dem unstreitigen ehemaligen Vorhandensein einer Kupfer-Beschichtung ziehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben \u2013 kraft des Patents war und ist es ihnen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG verboten, durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren hergestellte Erzeugnisse anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu einem der genannten Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen \u2013, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagten stellen zu Recht nicht in Abrede, dass es sich bei ihren im Tatbestand genannten Produkten \u2013 die Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens vorausgesetzt \u2013 um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG handelt, bei denen die verwendeten Metallfasern die ihnen durch die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verliehene Eigenschaft der dauerhaften Kr\u00e4uselung aufweisen, so dass die durch Weiterverarbeitung entstandenen Endprodukte von der auf das Verfahrenspatent zur\u00fcckgehenden Eigenschaft der dauerhaften Faserkr\u00e4uselung in einer die Beurteilung im Verkehr bestimmenden Weise mitgepr\u00e4gt werden.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Dies gilt auch f\u00fcr die Beklagte zu 2), hinsichtlich derer die Beklagten in Abrede stellen, dass auch sie schuldhaft im Sinne des \u00a7 276 BGB, mithin zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt habe. Die Beklagten meinen, weil die Beklagte zu 2) \u2013 wie in der Sache unstreitig ist \u2013 Handelsvertreterin der Beklagten zu 1) ist, treffe sie keine Verpflichtung zur \u00dcberwachung der Schutzrechtslage. In dieser Ansicht ist ihnen nicht zu folgen. Wie sich aus Anlage K13 ergibt und die Beklagten auch nicht in Abrede gestellt haben, ist die Beklagte zu 2) f\u00fcr den Vertrieb der Produkte der Beklagten zu 1) in Deutschland zust\u00e4ndig. Hinsichtlich der von ihr vertriebenen Produktpalette kann von der Beklagten zu 2) die Kenntnis der Tatsache des Patentschutzes f\u00fcr Erzeugnisse auf dem Gebiet der von ihr vertriebenen Produkte verlangt werden; fehlt diese Kenntnis tats\u00e4chlich, liegt dies in einem pflichtwidrigen Unterlassen gebotener \u00dcberpr\u00fcfung begr\u00fcndet. So wird auch von einem Handelsvertreter die Kenntnis der Tatsache des Patentschutzes f\u00fcr Erzeugnisse der Wettbewerber verlangt und bei Unterlassung besonderer Pr\u00fcfung zu seinen Lasten angenommen, so dass Verletzungshandlungen als fahrl\u00e4ssig begangen anzusehen sind (Benkard, PatG, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 47; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1951, 316). Nach eigenem Bekunden hat die Beklagte zu 2) keine Nachforschungen angestellt, weil sie dies in Verkennung ihrer dahingehenden Verpflichtung nicht f\u00fcr erforderlich bzw. unzumutbar gehalten habe. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) lediglich im Namen und f\u00fcr Rechnung der Beklagten zu 1) und auf Provisionsbasis t\u00e4tig war und ist, kommt es f\u00fcr die Beurteilung ihrer Erkundigungspflicht nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht an. Die jedenfalls fahrl\u00e4ssige Unkenntnis, die auf dem Unterlassen jeglicher, von der Beklagten zu 2) f\u00fcr unzumutbar gehaltener Erkundigung beruht, steht zugleich einer Anwendung des \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG entgegen. Danach kann dann, wenn dem Verletzer nur leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, anstelle des Schadensersatzes auf eine Entsch\u00e4digung erkannt werden, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem vom Verletzer erlangten Vorteil bleibt. Gegen lediglich leichte Fahrl\u00e4ssigkeit auf Seiten der Beklagten zu 2) spricht die von ihr ge\u00e4u\u00dferte Ansicht, eine Erkundigung \u00fcber die Schutzrechtslage sei ihr als Handelsvertreterin nicht zumutbar, denn dies deutet vielmehr auf eine bewusste Fahrl\u00e4ssigkeit hin, die sich mit der Annahme lediglich leichter Fahrl\u00e4ssigkeit nicht vertr\u00e4gt.<br \/>\nDie Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Zu den Voraussetzungen des hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrags nach \u00a7 712 ZPO haben die Beklagten keinerlei Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO), nach denen ihnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0523 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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