{"id":2882,"date":"2006-08-01T17:00:08","date_gmt":"2006-08-01T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2882"},"modified":"2016-06-03T10:54:53","modified_gmt":"2016-06-03T10:54:53","slug":"4a-o-39205-wasserstoffperoxiddampfsterilisation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2882","title":{"rendered":"4a O 392\/05 &#8211; Wasserstoffperoxiddampfsterilisation"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0522<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 392\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1825\">2 U 103\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents Nr. 0 774 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent) mit dem Titel \u201eVerfahren und Vorrichtung f\u00fcr Wasserstoffperoxiddampfsterilisation\u201c. Das Klagepatent wurde am 20. November 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsanmeldung GB 9523xxx vom 20. November 1995 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 21. Mai 1997 bekannt gemacht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 12. M\u00e4rz 2003 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, dessen deutsche \u00dcbersetzung als DE 696 26 xxx T2 (Anlage K3a) ver\u00f6ffentlicht wurde, steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sterilisieren einer Kammer unter Verwendung von Wasserstoffperoxidgas als Sterilisiermittel. Die Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 und eine mittelbare Verletzung der Patentanspr\u00fcche 11 und 23 durch die Beklagten geltend. Die Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 23 haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K3a) folgenden Wortlaut:<br \/>\n1. \u201eSterilisierapparat zum Zirkulieren von Gas durch eine zu sterilisierende Kammer (1), wobei der Apparat Mittel (7) zum Zirkulieren des Gases, mindestens einen Entfeuchter (13, 14) f\u00fcr das zirkulierende Gas, Mittel (24 bis 27) zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in den Gasstrom, bevor er in die Kammer eintritt, und Mittel (6) zur Entfernung des Wasserstoffperoxids aus dem Gasstrom, nachdem er die Kammer verl\u00e4sst, umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein erster Sensor (29) bereitgestellt ist zur \u00dcberwachung der relativen Feuchtigkeit des Gases, nachdem es die Kammer verl\u00e4sst;<br \/>\nein zweiter Sensor (5) bereitgestellt ist zur \u00dcberwachung der Wasserstoffperoxid-Konzentration des Gases, nachdem es die Kammer verl\u00e4sst; und<br \/>\nKontrolleinrichtungen bereitgestellt sind zur Kontrolle der Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in Abh\u00e4ngigkeit der Outputs der ersten und zweiten Sensoren.\u201c<\/p>\n<p>11. \u201eSterilisationsaufbau mit einer zu sterilisierenden Kammer (11) und einem Apparat zum Zirkulieren von Gas durch eine Kammer, wobei der Apparat Mittel (7) zum Zirkulieren des Gases, mindestens einen Entfeuchter (8, 13, 14) f\u00fcr das zirkulierende Gas, Mittel (24 bis 27) zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in den Gasstrom, bevor er in die Kammer eintritt, und Mittel zur Entfernung von Wasserstoffperoxid aus dem Gasstrom, nachdem er die Kammer verl\u00e4sst, umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein erster Sensor bereitgestellt ist zur \u00dcberwachung der relativen Feuchtigkeit des Gases in der Kammer;<br \/>\nein zweiter Sensor bereitgestellt ist zur \u00dcberwachung der Wasserstoffperoxid-Konzentration des Gases in der Kammer; und<br \/>\nKontrollmittel bereitgestellt sind, zur Kontrolle der Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in Abh\u00e4ngigkeit der Outputs der ersten und zweiten Sensoren.\u201c<\/p>\n<p>23. \u201eVerfahren zum Sterilisieren einer Kammer unter Verwendung von Wasserstoffperoxid als Sterilisiermittel, umfassend die Schritte Zyklisieren des Atmosph\u00e4ren-Gases durch einen Apparat, der an eine Entfeuchtung desselben angepasst ist, Zugeben von Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas und nachfolgend Entfernen des Wasserstoffperoxid-Gases aus dem Gas,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren weiterhin die Schritte umfasst<br \/>\n(1) Entfeuchten des Gases in dem Apparat und Abtasten der Feuchtigkeit der Atmosph\u00e4re in der Kammer, um festzustellen, wann ein vorbestimmter geringer Feuchtigkeitswert erhalten wird,<br \/>\n(2) wenn der vorbestimmte Feuchtigkeitswert erhalten wird, Zugeben von Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas in dem Apparat und Abtasten der Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re in der Kammer, um festzustellen, wann ein vorbestimmter erster Wasserstoffperoxid-Konzentrationswert erhalten wird,<br \/>\n(3) wenn der vorbestimmte erste Wasserstoffperoxid-Konzentrationswert erhalten worden ist, Beibehalten der Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re in der Kammer bei mindestens einem weiteren vorbestimmten Wert, welcher der gleiche sein kann wie der erste Wert, f\u00fcr eine vorbestimmte Zeitdauer, Abtasten der Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re in der Kammer und Zugabe von weiterem Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas in dem Apparat, wie erforderlich, und<br \/>\n(4) nach der vorbestimmten Zeitdauer Entfernen des Wasserstoffperoxids aus dem Gas in dem Apparat und Abtasten der Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Kammer, um festzustellen, wann ein vorbestimmter geringer Wert hiervon erhalten wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, besch\u00e4ftigt sich mit Schleusen, Isolatoren, H2O2-Gasgeneratoren, Destillationsanlagen und Sicherheitswerkb\u00e4nken. Unter ihrer Website bietet die Beklagte zu 1) ihre Produkte bundesweit an. Unter anderem stellt her, bietet an und liefert die Beklagte zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland Gasgeneratoren zum Einsatz bei der Oberfl\u00e4chendesinfektion unter der Baureihenbezeichnung \u201eG\u201c. Jedenfalls bis Ende des Jahres 2002 wurden diese Ger\u00e4te als G I, G II und G III, seit dem vierten Quartal 2001 auch als G 800 in einer neuen Bauform hergestellt, angeboten und vertrieben. Seit einem zwischen den Parteien umstrittenen Zeitpunkt bietet die Beklagte zu 1) das Ger\u00e4t G 800 NE an. Die Dauer von Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, G II und G III ist zwischen den Parteien umstritten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, mit Angebot und Lieferung der Gasgeneratoren G I, G II, G III, G 800 und G 800 NE (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) begingen die Beklagten eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents und eine mittelbare Verletzung der Patentanspr\u00fcche 11 und 23 des Klagepatents. Die genannten Generatoren stellten ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Mittel der Erfindung nach Patentanspr\u00fcchen 11 und 23 beziehe. Hinsichtlich der technischen Gestaltung der Modelle G I, G II und G III legt die Kl\u00e4gerin als Anlage K5 ein Prozess- und Instrumentendiagramm \u201eG I\u201c vor, das die Beklagte zu 1) f\u00fcr einen potentiellen Kunden gefertigt hat. Die sich ebenfalls auf die Modelle G I, G II und G III beziehende Anlage K6 stellt ein Flie\u00dfdiagramm dar, das von den Beklagten in einem zumindest auch diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Patentverletzungsprozess vor dem Landgericht Frankfurt\/Main vorgelegt wurde. Der prinzipielle Aufbau des Modells G 800 NE \u2013 nach dem Vorbringen der Beklagten auch der des Modells G 800 \u2013 ergibt sich aus der Anlage B1. Erg\u00e4nzend verweist die Kl\u00e4gerin auf den Internet-Auftritt der Beklagten (Anlagen K7 und K11). Auf die jeweiligen Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\na) Sterilisierapparate zum Zirkulieren von Gas durch eine zu sterilisierende Kammer, wobei der Apparat Mittel zum Zirkulieren des Gases, mindestens einen Entfeuchter f\u00fcr das zirkulierende Gas, Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in den Gasstrom, bevor er in die Kammer eintritt, und Mittel zur Entfernung des Wasserstoffperoxids aus dem Gasstrom, nachdem er die Kammer verl\u00e4sst, umfasst,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen ein erster Sensor bereitgestellt ist zur \u00dcberwachung der relativen Feuchtigkeit des Gases, nachdem es die Kammer verl\u00e4sst; ein zweiter Sensor bereitgestellt ist zur \u00dcberwachung der Wasserstoffperoxid-Konzentration des Gases, nachdem es die Kammer verl\u00e4sst; und Kontrolleinrichtungen bereitgestellt sind zur Kontrolle der Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in Abh\u00e4ngigkeit der Outputs der ersten und zweiten Sensoren; (Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) einen Apparat zum Zirkulieren von Gas durch eine Kammer<br \/>\nanzubieten oder zu liefern,<br \/>\naa) ohne im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Sterilisierapparate zum Zirkulieren von Gas durch eine zu sterilisierende Kammer nicht f\u00fcr einen Sterilisationsaufbau mit einer zu sterilisierenden Kammer nach dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 774 xxx B1 von Bioquell UK Ltd. verwendet werden d\u00fcrfen oder<br \/>\nbb) ohne im Falle des Lieferns die Abnehmer mit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zu verpflichten, die Sterilisierungsapparate zum Zirkulieren von Gas durch eine zu sterilisierende Kammer nicht zu einem Sterilisationsaufbau mit einer zu sterilisierenden Kammer nach dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 774 xxx B1 von Bioquell UK Ltd. zu verwenden;<br \/>\n(Patentanspruch 11)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) Sterilisierapparate zum Zirkulieren von Gas durch eine zu sterilisierende Kammer anzubieten oder zu liefern,<br \/>\naa) ohne im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Sterilisierapparate zum Zirkulieren von Gas durch eine zu sterilisierende Kammer nicht zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Sterilisieren einer Kammer unter Verwendung von Wasserstoffperoxid als Sterilisationsmittel nach dem europ\u00e4ischen Patent 0 774 xxx der Bioquell UK Ltd. verwendet werden d\u00fcrfen oder<br \/>\nbb) ohne im Falle des Lieferns die Abnehmer mit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zu verpflichten, die Sterilisierungsapparate zum Zirkulieren von Gas durch eine zu sterilisierende Kammer nicht zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Sterilisieren einer Kammer unter Verwendung von Wasserstoffperoxid als Sterilisiermittel gem\u00e4\u00df dem europ\u00e4ischen Patent 0 774 xxx der Bioquell UK Ltd. zu verwenden;<br \/>\n(Patentanspruch 23)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. April 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung zu Ziffer a) nur auf die Handlungen zu Ziffer I. 1. a) bezieht;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12. April 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. hilfsweise, der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 1 sowie eine unmittelbare Verletzung der Patentanspr\u00fcche 11 und 23 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Abrede. Die Beklagten behaupten, der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig vorhandene Feuchtigkeitsf\u00fchler diene nicht dazu, die Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in Abh\u00e4ngigkeit der ermittelten Werte, wie von den geltend gemachten Anspr\u00fcchen des Klagepatents vorausgesetzt, zu kontrollieren. Gleiches gelte f\u00fcr einen Wasserstoffperoxidsensor, soweit dieser tats\u00e4chlich vorhanden gewesen sei. Beide Sensoren dienten lediglich Validierungs- und Dokumentationszwecken. Die Beklagten behaupten weiter, die Ger\u00e4te G I, G II und G III seien nur bis zum Ende des Jahres 2002 vertrieben und zu diesem Zeitpunkt durch das Ger\u00e4t G 800 abgel\u00f6st worden. Seit Januar 2003 w\u00fcrden die Ger\u00e4te nur noch unter der Bezeichnung G 800, seit dem zweiten Quartal 2003 als G 800 NE angeboten und vertrieben. Das Ger\u00e4t G 800 NE sei mit Ausnahme optischer \u00c4nderungen am Geh\u00e4use, bedingt durch eine andere Bedieneinheit, baugleich zu dem Ger\u00e4t G 800.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sterilisieren einer Kammer unter Verwendung von Wasserstoffperoxid-Gas als Sterilisiermittel. Sterile Kammern, die hermetisch abgeschlossen sind, werden in der pharmazeutischen, biotechnologischen und in der Nahrungsmittelindustrie sowie in der Medizin ben\u00f6tigt, um in ihrem Inneren Arbeiten unter sterilen Bedingungen zu verrichten. Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist Wasserstoffperoxid ein wirksames Sterilisiermittel, dessen Hauptvorteil es ist, dass es zu Wasserstoff und Sauerstoff zersetzt werden kann. In der Dampfphase kann Wasserstoffperoxid als Sterilisiermittel zur Oberfl\u00e4chensterilisation von Arbeitsbereichen mit einer Gr\u00f6\u00dfe von Sicherheitsschr\u00e4nken bis hin zu Reinr\u00e4umen verwendet werden.<br \/>\nDie Klagepatentschrift diskutiert verschiedene Dokumente zum Stand der Technik, aus denen Sterilisationsverfahren zum Anmeldezeitpunkt bekannt waren. Der Klagepatentschrift zufolge offenbart die WO 89\/06xxx ein Sterilisationsverfahren, bei dem ein Gemisch aus Wasserstoffperoxid und Wasserdampf in eine Sterilisationskammer in einer anf\u00e4nglichen Menge eingebracht wird, die geringer ist als die S\u00e4ttigungsgrenze des Dampfgemischs in der Kammer. Anschlie\u00dfend wird eine Vielzahl von intermittierenden Zusatz-Injektionen in die Kammer injiziert, um die Konzentration des Wasserstoffperoxiddampfs auf einem Niveau zu halten, das f\u00fcr eine Sterilisation wirksam ist, aber unterhalb der S\u00e4ttigungsgrenze des Dampfgemischs liegt. Das Dokument US-Re 33,007 offenbare ein Verfahren zum Verdampfen einer Fl\u00fcssigkeit aus mehreren Komponenten und ein \u00dcberwachen der Fl\u00fcssigkeit aus mehreren Komponenten vom Fl\u00fcssigkeitsreservoir zur Verdampfungskammer mittels eines Dreiwege-Kugelhahns. Den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge offenbaren die US-A-4,169,xxx und US-A-4,169,xxx Sterilisationsverfahren unter Verwendung von gasf\u00f6rmigem Wasserstoffperoxid. Dabei werde eine L\u00f6sung aus Wasserstoffperoxid und Wasser in einer geschlossenen Sterilisationskammer verdampft, um die D\u00e4mpfe mit den zu sterilisierenden Gegenst\u00e4nden in Kontakt zu bringen.<br \/>\nWeiter diskutiert die Klagepatentschrift das Dokument WO 91\/05xxx, das eine R\u00fcckleitungs-\/Trocknungseinheit offenbare, die mit einer verschlie\u00dfbaren H\u00fclle verkn\u00fcpft werden kann. Durch den aus Einheit und H\u00fclle gebildeten Kreis zirkuliere das gasf\u00f6rmige Medium der H\u00fclle, werde filtriert, entfeuchtet oder befeuchtet und zur H\u00fclle zur\u00fcckgef\u00fchrt. Durch das gasf\u00f6rmige Medium werde ein dampff\u00f6rmiges Dekontaminationsmittel eingebracht und f\u00fcr eine vorbestimmte Zeitdauer durch die H\u00fclle transportiert, die zur Sterilisation, Entkeimung und Dekontamination ausreiche. Das Dekontaminationsmittel werde zur Einheit zur\u00fcckgef\u00fchrt und dort in eine Form umgewandelt, in der es zur Abgabe in die Atmosph\u00e4re geeignet sei. Die in der WO 91\/05xxx offenbarte Einheit umfasse bevorzugt Filter, eine Luftpumpe, einen Trockner, ein Reservoir des fl\u00fcssigen Dekontaminationsmittels, eine Injektionspumpe, mindestens einen Verdampfer und mindestens einen Konverter. Als weiteren Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift Generatoren, die unter dem Handelsnamen M vertrieben worden seien. Bei ihnen werde das Gas kontinuierlich durch Verdampfen einer Wasserstoffperoxidl\u00f6sung in Wasser erzeugt, was hohe Peroxidkonzentrationen im Gas erlaube. Hierbei sei es erforderlich, den Wasserdampf aus der Sterilisationskammer zu entfernen, um m\u00f6glichst viel Wasserstoffperoxid in die Kammer einbringen zu k\u00f6nnen. In den M-Generatoren aus dem Stand der Technik werde der Wasserdampf aus der Luft mittels eines K\u00fchltrockners durch anschlie\u00dfendes Wiedererhitzen der Luft entfernt, das Wasserstoffperoxid in dem warmen, trockenen Luftstrom verdampft, das resultierende Gasgemisch in die Kammer geleitet. Das aus der Kammer zur\u00fcckstr\u00f6mende Gas werde durch einen Filter und einen Katalysator geleitet, der s\u00e4mtliche Peroxide zu Wasserstoff und Sauerstoff umwandele.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Anlage K3a, Seite 4 Zeile 1-11), m\u00fcssen f\u00fcr alle diese Verfahren verschiedene Annahmen getroffen werden, etwa betreffend die Zeit f\u00fcr einen vollst\u00e4ndigen Luftaustausch in der zu sterilisierenden Kammer oder die Anzahl von jeweils erforderlichen Luftaustauschvorg\u00e4ngen, um zun\u00e4chst die Luftfeuchtigkeit auf das notwendige Niveau zu reduzieren, sodann die Wasserstoffperoxid-Konzentration auf das erw\u00fcnschte Niveau zu erh\u00f6hen und schlie\u00dflich die Gaskonzentration im Anschluss an den Sterilisationsschritt in dem erforderlichen Ma\u00dfe zu verringern, weil Wasserstoffperoxid toxisch ist.<br \/>\nDie geschilderten Verfahren beschreibt die Klagepatentschrift als nachteilig, da die genannten Annahmen h\u00e4ufig ungenau seien. So beeinflussten viele Faktoren das Verfahren, etwa weil die erforderliche Zeit zur Entfernung des Wasserstoffperoxidgases aus der Kammer von den Oberfl\u00e4chen der Kammer beeinflusst werde, die je nach Material unterschiedliche Mengen des Gases absorbierten, so dass die Zeit zur erforderlichen Reduktion der Gaskonzentration verl\u00e4ngert sei. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik nennt die Klagepatentschrift als Aufgabe der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung, den Betrieb eines Systems zur Dampfsterilisation sowohl im Hinblick auf die Kosten als auch auf die Zeit zu optimieren, indem m\u00f6glichst viele der genannten Annahmen entfernt werden (Anlage K3a, Seite 4\/5 \u00fcbergreifender Absatz).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent sowohl eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 als auch einen Sterilisationsaufbau nach Patentanspruch 11 als auch ein Verfahren zum Sterilisieren einer Kammer unter Verwendung von Wasserstoffperoxid als Sterilisiermittel gem\u00e4\u00df Patentanspruch 23 vor. In Merkmale gegliedert lauten die genannten Patentanspr\u00fcche wie folgt:<br \/>\nPatentanspruch 1:<br \/>\nSterilisierapparat zum Zirkulieren von Gas durch eine zu sterilisierende Kammer, wobei der Apparat umfasst:<br \/>\n1. Mittel zum Zirkulieren des Gases;<br \/>\n2. mindestens einen Entfeuchter f\u00fcr das zirkulierende Gas;<br \/>\n3. Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in den Gasstrom, bevor er in die Kammer eintritt, und<br \/>\n4. Mittel zur Entfernung des Wasserstoffperoxids aus dem Gasstrom, nachdem er die Kammer verl\u00e4sst.<br \/>\n5. Ein erster Sensor ist bereitgestellt zur \u00dcberwachung der relativen Feuchtigkeit des Gases, nachdem es die Kammer verl\u00e4sst.<br \/>\n6. Ein zweiter Sensor ist bereitgestellt zur \u00dcberwachung der Wasserstoffperoxid-Konzentration des Gases, nachdem es die Kammer verl\u00e4sst.<br \/>\n7. Kontrolleinrichtungen sind bereitgestellt zur Kontrolle der Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in Abh\u00e4ngigkeit der Outputs der ersten und zweiten Sensoren.<\/p>\n<p>Patentanspruch 11:<br \/>\n1. Ein Sterilisationsaufbau<br \/>\na) mit einer zu sterilisierenden Kammer und<br \/>\nb) einem Apparat zum Zirkulieren von Gas durch eine Kammer.<br \/>\n2. Der Apparat umfasst<br \/>\na) Mittel zum Zirkulieren des Gases,<br \/>\nb) mindestens einen Entfeuchter f\u00fcr das zirkulierende Gas,<br \/>\nc) Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in den Gasstrom, bevor er in die Kammer eintritt, und<br \/>\nd) Mittel zur Entfernung von Wasserstoffperoxid aus dem Gasstrom, nachdem er die Kammer verl\u00e4sst.<br \/>\n3. Ein erster Sensor ist bereitgestellt zur \u00dcberwachung der relativen Feuchtigkeit des Gases in der Kammer.<br \/>\n4. Ein zweiter Sensor ist bereitgestellt zur \u00dcberwachung der Wasserstoffperoxid-Konzentration des Gases in der Kammer und<br \/>\n5. Kontrollmittel sind bereitgestellt zur Kontrolle der Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in Abh\u00e4ngigkeit der Outputs der ersten und zweiten Sensoren.<\/p>\n<p>Patentanspruch 23:<br \/>\nVerfahren zum Sterilisieren einer Kammer unter Verwendung von Wasserstoffperoxid als Sterilisiermittel, umfassend die Schritte<br \/>\n1. Zyklisieren des Atmosph\u00e4ren-Gases durch einen Apparat, der an eine Entfeuchtung desselben angepasst ist,<br \/>\n2. Zugeben von Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas und<br \/>\n3. nachfolgend Entfernen des Wasserstoffperoxid-Gases aus dem Gas;<br \/>\n4. Entfeuchten des Gases in dem Apparat und Abtasten der Feuchtigkeit der Atmosph\u00e4re in der Kammer, um festzustellen, wann ein vorbestimmter geringer Feuchtigkeitswert erhalten wird.<br \/>\n5. Wenn der vorbestimmte Feuchtigkeitswert erhalten wird, Zugeben von Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas in dem Apparat und Abtasten der Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re in der Kammer, um festzustellen, wann ein vorbestimmter erster Wasserstoffperoxid-Konzentrationswert erhalten wird.<br \/>\n6. Wenn der vorbestimmte erste Wasserstoffperoxid-Konzentrationswert erhalten worden ist, Beibehalten der Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re in der Kammer bei mindestens einem weiteren vorbestimmten Wert, welcher der gleiche sein kann wie der erste Wert, f\u00fcr eine vorbestimmte Zeitdauer, Abtasten der Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re in der Kammer und Zugabe von weiterem Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas in dem Apparat, wie erforderlich.<br \/>\n7. Nach der vorbestimmten Dauer Entfernen des Wasserstoffperoxids aus dem Gas in dem Apparat und Abtasten der Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Kammer, um festzustellen, wann ein vorbestimmter geringer Wert hiervon erhalten wird.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung in der Klagepatentschrift (Anlage K3a, Seite 13 Zeile 10 bis Seite 18 Zeile 3) verf\u00fcgt das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren (Patentanspruch 23), zu dessen Durchf\u00fchrung der Sterilisierapparat nach Patentanspruch 1 und der Sterilisationsaufbau nach Patentanspruch 11 vorgesehen sind, \u00fcber im Wesentlichen vier Phasen: In einer ersten, als \u201eKonditionierung\u201c bezeichneten Phase wird die relative Feuchtigkeit in der Kammer durch Entfeuchtung des Gases verringert, um das Tr\u00e4gergas sp\u00e4ter mit einer h\u00f6heren Konzentration an Wasserstoffperoxid anreichern zu k\u00f6nnen. In einer zweiten Phase wird Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas im Apparat hinzugegeben, bis ein erw\u00fcnschter Konzentrationswert des Wasserstoffperoxids erreicht ist (sog. \u201evorbestimmter erster Wasserstoffperoxid-Konzentrationswert\u201c). In der dritten Phase wird die gew\u00fcnschte und erreichte Konzentration bei einem weiteren vorbestimmten Wert, der mit dem ersten Wert \u00fcbereinstimmen kann, in der zu sterilisierenden Kammer f\u00fcr eine vorbestimmte Zeitdauer beibehalten. Hierbei wird die Konzentration des Wasserstoffperoxids im Gas gemessen und solange \u2013 ggf. durch Zugabe weiteren Wasserstoffperoxid-Gases \u2013 beibehalten, bis der gew\u00fcnschte Sterilisierungseffekt erreicht ist. In der vierten Phase (\u201eBel\u00fcftung\u201c) wird das toxische Wasserstoffperoxid-Gas aus der Kammer entfernt, weil es aus Gesundheits- und Sicherheitsgr\u00fcnden erforderlich ist, die Konzentration an Wasserstoffperoxid-Gas auf ein Niveau von typischerweise 1 ppm zu verringern, bevor die Kammer wieder ihrer normalen Verwendung zugef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Verwirklichung des Merkmals \u201eSterilisierapparat\u201c aus der Pr\u00e4ambel sowie der Merkmale 6 und 7 der obigen Merkmalsgliederung zu Patentanspruch 1 umstritten. Hinsichtlich Patentanspruch 11 stellen die Beklagten dementsprechend die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwirklichung der Merkmale 1 und 1 a), 4 und 5 in Abrede. In entsprechender Weise meinen die Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht geeignet und bestimmt, die Merkmale 5, 6 und 7 des Patentanspruchs 23 zu verwirklichen sowie ein Verfahren zum Sterilisieren einer Kammer durchzuf\u00fchren.<br \/>\nSoweit eine unmittelbare bzw. mittelbare Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, G II und G III zur Diskussion steht, hat die Kl\u00e4gerin schon die Vornahme einer patentverletzenden Handlung im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (soweit eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 geltend gemacht wird) bzw. im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG (f\u00fcr eine mittelbare Verletzung der Patentanspr\u00fcche 11 und 23) f\u00fcr den Zeitraum ab Erteilung des Klagepatents am 12. M\u00e4rz 2003 nicht schl\u00fcssig dargelegt (siehe unter 1.). F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 NE fehlt es bereits an hinl\u00e4nglichem tats\u00e4chlichen Vortrag zur Bereitstellung eines zweiten Sensors zur \u00dcberwachung der Wasserstoffperoxid-Konzentration des Gases, wie sie zur Verwirklichung des Merkmals 6 aus Patentanspruch 1 und zur Eignung und Bestimmung zur Verwirklichung des Merkmals 4 aus Patentanspruch 11 erforderlich ist. Aus demselben Grund scheidet f\u00fcr das Ger\u00e4t G 800 NE auch eine Verwirklichung der Merkmale 5 und 6 des Verfahrensanspruchs 23 aus (siehe zu G 800 NE unter 2.). F\u00fcr das Ger\u00e4t G 800 hat die Kl\u00e4gerin nicht in einer f\u00fcr die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erforderlichen Weise dargelegt, dass Kontrolleinrichtungen bzw. -mittel bereitgestellt sind, um die Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid in Abh\u00e4ngigkeit der Outputs der Feuchtigkeits- und etwa vorhandener Wasserstoffperoxid-Sensoren zu kontrollieren (siehe dazu unter 3.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III fehlt es an der substantiierten Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass die Beklagten diese Ger\u00e4te betreffende Benutzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG bzw. Angebots- oder Lieferhandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG nach Erteilung des Klagepatents am 12. M\u00e4rz 2003 vorgenommen haben. Die Voraussetzungen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, wie sie f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 9 Satz 2 Nr. 1; 10 Abs. 1 PatG erforderlich ist, sind damit nicht schl\u00fcssig dargetan. In Ermangelung wenigstens einer Benutzungshandlung, die \u00a7 139 Abs. 2 PatG f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch mit der Bezugnahme auf \u201edie Handlung\u201c (im Sinne des vorangehenden Absatzes 1, also eine Benutzung einer patentierten Erfindung entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG) voraussetzt, hat die Kl\u00e4gerin daher auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIndem \u00a7 139 Abs. 1 PatG davon spricht, dass auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, steht fest, dass Benutzungshandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Patenterteilung vorgenommen wurden, keine Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Wiederholungsgefahr ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Denn vor der Patenterteilung gibt es noch keine \u201epatentierte Erfindung\u201c, die &#8211; sei es in unmittelbarer oder in mittelbarer Weise &#8211; benutzt werden k\u00f6nnte. Die Frage etwaiger Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wegen Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung, bevor es zur Erteilung des Patents kommt, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht, weil Entsch\u00e4digung von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht wird. Unstreitig angeboten und geliefert wurden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III bis Ende 2002. W\u00e4hrend sie nach dem Vorbringen der Beklagten zum Jahresende 2002 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 abgel\u00f6st wurden (so die Beklagten ausdr\u00fccklich in der Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 1; Bl. 104 GA), behauptet die Kl\u00e4gerin, die Ger\u00e4te G I, II und III seien auch \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus vertrieben worden. Konkrete Benutzungshandlungen der Beklagten hat sie jedoch nicht dargetan. Soweit sie auf die englischsprachige Produktbrosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage K10 des niederl\u00e4ndischen Unternehmens \u201eXY\u201c, die vom November 2005 stamme und unter anderem den Gasgenerator \u201eG III\u201c umfasse, verweist, ist darin keine Angebotshandlung der Beklagten zu sehen. Dem Vorbringen der Beklagten, die \u201eProduct brochure\u201c nach Anlage K10 gehe nicht auf sie zur\u00fcck und sei von ihr nicht autorisiert, sondern von der Bio Services B.V. als selbst\u00e4ndigem Handelsvertreter aus alten und neuen Prospektteilen der Beklagten erstellt worden, ist die Kl\u00e4gerin nicht mehr entgegengetreten, so dass dieses Vorbringen der Beklagten als zugestanden angesehen werden kann (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO). Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagten das etwaige Angebot eines Ger\u00e4ts G III nach Erteilung des Klagepatents am 12. M\u00e4rz 2003 zurechnen lassen m\u00fcssten.<br \/>\nAuch andere konkrete Angebots- oder Lieferhandlungen betreffend die Ger\u00e4te G I, II oder III nach dem Zeitpunkt der von den Beklagten behaupteten Abl\u00f6sung dieser Ger\u00e4te durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 zum Januar 2003 hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert behauptet. Dass die Beklagten noch im August 2003 in einem Patentverletzungsrechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main die Funktionsweise der dort angegriffenen Gasgeneratoren unter Bezugnahme auf die hiesige Anlage K6 beschrieben haben m\u00f6gen, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass es hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III auch nach dem Jahr 2002 noch relevante Benutzungshandlungen gegeben habe. In der schrifts\u00e4tzlichen Auseinandersetzung mit diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegt keine patentrechtlich relevante Benutzungshandlung. Es belegt vielmehr nur, dass jedenfalls diese Ger\u00e4te zum damaligen Zeitpunkt Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main waren. Die Beklagten konnten sich daher im vorliegenden Verfahren auf die schlichte Behauptung einer Produktabl\u00f6sung beschr\u00e4nken, ohne \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin zu Unrecht vermisst \u2013 konkrete Anhaltspunkte hierf\u00fcr in Gestalt von Prospektbrosch\u00fcren oder sonstigem Informationsmaterial vorzutragen. Vorrangig h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, zur Begr\u00fcndung einer den Unterlassungsanspruch rechtfertigenden Wiederholungsgefahr konkrete Benutzungshandlungen durch die Ger\u00e4te G I, II und III f\u00fcr den Zeitraum ab Erteilung des Klagepatents darzutun, bevor von den Beklagten ein Mehr an substantiiertem Vortrag zur Produktabl\u00f6sung erwartet werden konnte. Denn hier fehlte es bereits an einer substantiierten Darlegung einer Verletzung des (erteilten) Klagepatents durch die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III. Die Frage eines nachtr\u00e4glichen Wegfalls der Wiederholungsgefahr stellt sich daher gar nicht erst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus der unstreitigen Herstellung sowie dem Angebot und Vertrieb der Ger\u00e4te G I, II und III bis Ende 2002 l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch keine Begehungsgefahr f\u00fcr den Zeitraum ab Erteilung des Klagepatents ableiten. Es entspricht h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass aus Benutzungshandlungen, die w\u00e4hrend des Bestehens einer Zwangslizenz vorgenommen wurden, keine Besorgnis einer Wiederholung oder Begehung f\u00fcr den Zeitraum nach Wegfall der Zwangslizenz abgeleitet werden kann (BGH, GRUR 1996, 109, 111f. \u2013 Klinische Versuche). Dort hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass infolge der erteilten Zwangslizenz die von dieser erfassten Benutzungshandlungen der dortigen Beklagten nicht rechtswidrig gewesen seien, so dass die dortige Kl\u00e4gerin Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme, es seien f\u00fcr die Zukunft Verletzungshandlungen zu besorgen, h\u00e4tte vortragen m\u00fcssen. Die allgemeine Annahme, die dortigen Beklagten w\u00fcrden sich im Falle der Aufhebung der Zwangslizenz nicht entsprechend der Rechtslage verhalten, reiche in dieser allgemeinen Form nicht zur Begr\u00fcndung der Wiederholungs- oder der Begehungsgefahr aus (BGH, GRUR 1996, 109, 112 \u2013 Klinische Versuche). \u00dcbertr\u00e4gt man dies auf den vorliegenden Fall, dass die letzten unstreitigen Benutzungshandlungen \u2013 eine Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III zur Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent insoweit zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt \u2013 mehr als zwei Monate vor der Erteilung des Klagepatents vorgenommen wurden, k\u00f6nnte auch dies keine Begehungsgefahr f\u00fcr den allein ma\u00dfgeblichen Zeitraum seit dem 12. M\u00e4rz 2003 begr\u00fcnden. Denn in gleicher Weise wie der Beg\u00fcnstigte einer Zwangslizenz handelten die Beklagten hier vor Erteilung des Klagepatents in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise, weil Angebots- und Vertriebshandlungen vor dem 12. M\u00e4rz 2003 das Klagepatent noch nicht verletzen konnten. Aus dem vormaligen Herstellen, Anbieten und Liefern der Ger\u00e4te G I, II und III kann daher selbst im Falle ihrer Eignung zur Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent keine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr abgeleitet werden, die im Hinblick auf diese Ger\u00e4te einen Unterlassungsausspruch rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Verletzung der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 NE scheitert jedenfalls daran, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr dieses Ger\u00e4t kein (sei es auch nur optionales) Angebot von Wasserstoffperoxid-Sensoren zur Messung des Wasserstoffperoxid-Konzentration des Gases im Sinne des Merkmals 6 von Patentanspruch 1 und des Merkmals 4 von Patentanspruch 11 vorgetragen hat. W\u00e4hrend es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass f\u00fcr die Ger\u00e4te G I, II und III Wasserstoffperoxid-Sensoren optional angeboten wurden, und es f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 durch die Anlage K7 (vgl. Seite 2 unten unter \u201eGaskonzentration HC\u201c) belegt ist, dass optional eine Messung der Konzentration im zu begasenden Raum angeboten wurde, sei es auch nur irrt\u00fcmlich, wie die Beklagten behaupten, fehlt es an dahingehendem Vortrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 NE. Die dieses Ger\u00e4t betreffende Anlage K11 enth\u00e4lt bei den Angaben zu den technischen Daten auf Seite 2 f\u00fcr die \u201eH2O2-Konzentration\u201c lediglich die optionale Messung der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration (MAK) \u201eim [zu] umgebenden Raum\u201c. Damit ist unzweifelhaft (trotz der f\u00fcr sich betrachtet missverst\u00e4ndlichen Bezeichnung \u201eim zu umgebenden Raum\u201c) nicht die H2O2-Konzentration im Gas in der Kammer gemeint, sondern die aus Gr\u00fcnden des Arbeitsschutzes einzuhaltende maximale Konzentration au\u00dferhalb der Kammer. Dies ergibt sich zum einen aus dem Zusatz \u201eMaximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)\u201c in der linken Spalte unter \u201eH2O2-Konzentration\u201c, zum anderen aus dem genannten Messbereich \u201e(0 bis 5 ppm)\u201c, der weit unter den im Tr\u00e4gergas zu erzielenden Konzentrationen liegt und ersichtlich auf die Umgebungskonzentration abgestimmt ist, die 1 ppm nicht \u00fcberschreiten darf.<br \/>\nDamit ergibt sich nicht einmal aus der von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten Anlage K11, dass f\u00fcr das Ger\u00e4t G 800 NE ein Wasserstoffperoxid-Sensor angeboten worden sei. Es h\u00e4tte aber vorrangig der Kl\u00e4gerin oblegen, ihren Sachvortrag zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale bzw. zur Eignung und Bestimmung jeder einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Patentbenutzung zu substantiieren. F\u00fcr das Ger\u00e4t G 800 NE ist dies durch den Verweis auf die Anlage K11 und den Vergleich mit der Anlage K7 betreffend das Ger\u00e4t G 800 nicht geschehen.<br \/>\nHinsichtlich des Verfahrensanspruch 23 ist das Ger\u00e4t G 800 NE ohne einen Wasserstoffperoxid-Sensor nicht geeignet, zur Verwirklichung der Merkmale 5 und 6 verwendet zu werden. Merkmal 5 beinhaltet den Vorgang, dass w\u00e4hrend der Zugabe von Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas in dem Apparat die Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re in der Kammer abgetastet wird, um festzustellen, wann ein vorbestimmter erster H2O2-Konzentrationswert erhalten wird. Auch nach Merkmal 6 wird die Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re in der Kammer abgetastet. Dies setzt beides zwingend voraus, dass ein Wasserstoffperoxid-Sensor grunds\u00e4tzlich vorhanden ist, was von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Ger\u00e4t G 800 NE nicht substantiiert, auch nicht f\u00fcr ein lediglich optionales Angebot, behauptet worden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr die verbleibende angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 ist wie erw\u00e4hnt durch die Anlage K7 belegt, dass ein Wasserstoffperoxid-Sensor optional angeboten wurde. Denn dort wird unter \u201eTechnische Daten\u201c neben einer Messvorrichtung f\u00fcr die MAK (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) auch eine Messung der Konzentration im zu begasenden Raum mit einem Messbereich vom 0 bis 2000 ppm angeboten. Dass dies, wie die Beklagten behaupten, in Fortf\u00fchrung des optionalen Angebots f\u00fcr die Ger\u00e4te G I, II und III lediglich irrt\u00fcmlich geschehen sei, ist f\u00fcr die objektive Tatsache des optionalen Angebots unerheblich, solange eine fehlende Lieferbereitschaft der Beklagten f\u00fcr den Angebotsempf\u00e4nger nicht offenkundig ist. Auch die als Anlage K9 vorgelegten Ausz\u00fcge einer Produktmappe der Beklagten enthalten zu dem Ger\u00e4t G 800 unter dem Stichwort \u201eEntgasung\u201c zu Ziffer 2. die Angabe<br \/>\n\u201eHoch-Konzentrations-Messung, zur \u00dcberwachung der Konzentration w\u00e4hrend des Begasungslaufes\u201c,<br \/>\nsogar ohne dass sich dem das lediglich optionale Angebot eines Wasserstoffperoxid-Sensors entnehmen lie\u00dfe (vierte Seite der Anlage K9).<br \/>\nAuch ein optionales Angebot gen\u00fcgt jedoch f\u00fcr die \u201eBereitstellung eines Wasserstoffperoxid-Sensors\u201c im Sinne des Merkmals 6 von Anspruch 1 bzw. des Merkmals 4 von Anspruch 11. Ob jedoch auch eine patentgem\u00e4\u00dfe \u201e\u00dcberwachung der Wasserstoffperoxid-Konzentration\u201c durch den als solchen zumindest optional bereitgestellten Sensor auch dann vorliegt, wenn der Sensor lediglich dem Zweck dient, die im Laufe des ZyR2 erreichte H2O2-Konzentration zu dokumentieren, um einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf des SterilisationszyR2 im Nachhinein feststellen zu k\u00f6nnen, erscheint mit Blick auf den Zweck der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung, durch individuelle Steuerung der Dauer der H2O2-Zugabe den Betrieb des Systems auch im Hinblick auf die Zeit zu optimieren, zweifelhaft, kann f\u00fcr die zu treffende Entscheidung aber offen gelassen werden.<br \/>\nDenn es fehlt in jedem Fall an ausreichendem Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, dass der auch bei dem Ger\u00e4t G 800 unstreitig vorhandene Feuchtigkeitsf\u00fchler im Sinne des Merkmals 5 von Patentanspruch 1 bzw. des Merkmals 3 von Patentanspruch 11 dazu verwendet wird, mittels der von ihm ermittelten Daten (seines \u201eOutputs\u201c) die Mittel zum Einf\u00fchren von Wasserstoffperoxid im Sinne des Merkmals 7 von Patentanspruch 1 bzw. des Merkmals 5 von Patentanspruch 11 zu \u201ekontrollieren\u201c. Dazu bedarf es der Kontrolleinrichtungen bzw. Kontrollmittel, die in der Lage sind, die von beiden Sensoren ermittelten aktuellen Daten betreffend die relative Feuchtigkeit und die erreichte H2O2-Konzentration zur Steuerung des konkreten Verfahrensablaufs zu verwenden. Die vorbekannten Verfahren zur Sterilisation mittels Wasserstoffperoxid beruhten auf Annahmen zur erforderlichen Dauer der Trocknung, der Zugabe des Sterilisierungsmittels, der Umw\u00e4lzung und des Abbaus des Sterilisierungsmittels am Ende des ZyR2\u00b4. Da diese Annahmen in Abh\u00e4ngigkeit von der Gr\u00f6\u00dfe und Materialbeschaffenheit des zu sterilisierenden Raumes oft ungenau seien, weil diese Parameter zum Beispiel die Zeit zur Entfernung des Wasserstoffperoxid-Gases aus der Kammer beeinflussten, hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gesetzt, so viele dieser Annahmen wie m\u00f6glich zu entfernen (vgl. Anlage K3a, Seite 4 Zeile 28 bis Seite 5 Zeile 2). Zu diesem Zweck sieht die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung die beiden Sensoren vor. Der erste Sensor zur \u00dcberwachung der relativen Feuchtigkeit des Luftstroms soll ermitteln, wann die angestrebte relative Feuchtigkeit vor dem Einf\u00fchren des Wasserstoffperoxids erreicht ist. Diese soll bevorzugt weniger als 20 %, idealerweise weniger als 10 % betragen (Anlage K3a, Seite 6 Zeile 21 bis Seite 7 Zeile 6). Der zweite Sensor zur \u00dcberwachung der Wasserstoffperoxid-Konzentration dient erfindungsgem\u00e4\u00df zwei Zielen in unterschiedlichen Phasen des SterilisationszyR2\u00b4 (vgl. Anlage K3a, Seite 7 Zeile 7-16): Er soll den Apparat zum einen bef\u00e4higen zu bestimmen, wann die erforderliche Konzentration an Wasserstoffperoxid erreicht ist, so dass die Sterilisations- bzw. Umw\u00e4lzungsphase beginnen kann, und den Apparat zum anderen in die Lage versetzen festzustellen, wann die Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Deaktivierungsphase am Ende des ZyR2\u00b4 wieder auf ein sicheres Niveau reduziert worden ist. Vor diesem Hintergrund wird ein Fachmann den Begriff der \u201eKontrolleinrichtungen\u201c (\u201eKontrollmittel\u201c) dahin verstehen, dass diese in der Lage sein m\u00fcssen, in Abh\u00e4ngigkeit der ihnen von beiden Sensoren \u00fcbermittelten aktuellen Daten zu regeln, ob ein Verfahrensschritt beendet oder fortgesetzt, ob weiteres Sterilisierungsgas zugegeben oder das Gasgemisch nur noch weiter umgew\u00e4lzt wird.<br \/>\nDies findet zugleich seinen Niederschlag in den Merkmalen 5 bis 7 des Verfahrensanspruchs 23. Die Zugabe des Wasserstoffperoxid-Gases soll beginnen, wenn der vorbestimmte Feuchtigkeitswert erhalten wird, und in die Phase des Umw\u00e4lzens \u00fcbergehen, wenn ein vorbestimmter erster Wasserstoffperoxid-Konzentrationswert erhalten wird (Merkmal 5). Auf diesem Konzentrationswert soll die Wasserstoffperoxid-Konzentration in der Atmosph\u00e4re der Kammer f\u00fcr eine vorbestimmte Zeitdauer beibehalten und zu diesem Zweck \u201eabgetastet\u201c werden, um erforderlichenfalls weiteres Wasserstoffperoxid-Gas zu dem Gas in dem Apparat zuzugeben (Merkmal 6). Bei dem Entfernen des Wasserstoffperoxids soll die (jeweilige) Konzentration schlie\u00dflich abgetastet werden, um festzustellen, wann ein vorbestimmter geringer Wert erhalten wird (Merkmal 7). M\u00f6glich ist dies alles nur mittels einer Kontrolleinrichtung, die in der Lage ist, auf die ihr jeweils von beiden Sensoren \u00fcbermittelten aktuellen Daten zu reagieren. Nur dann kann auch die ZyR2dauer, wie von der Erfindung des Klagepatents erstrebt, verringert werden.<br \/>\nMit ihrem Vortrag, der unstreitig vorhandene Feuchtigkeitsf\u00fchler (vgl. das Aggregat \u201eTemp. Feuchte 14\u201c in Anlage B1) diene bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich zu Validierungs- und Dokumentationszwecken, haben die Beklagten das Vorhandensein einer Kontrolleinrichtung in diesem Sinne substantiiert bestritten. Zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Behauptung st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin lediglich auf Werbeaussagen der Beklagten, deren Vortrag im vorangegangenen (nach der im Termin \u00fcberreichten Anlage K19 offenbar ein anderes Patent betreffenden) Patentverletzungsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main und eine einzelne Aussage der Beklagten in der Klageerwiderung. Auch zusammen genommen k\u00f6nnen diese Anhaltspunkte nicht als ausreichend angesehen werden, um die Behauptung der Kl\u00e4gerin dem angetretenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis zuzuf\u00fchren.<br \/>\nZun\u00e4chst verweist die Kl\u00e4gerin auf die \u00fcbereinstimmende Aussage der Beklagten in ihrem Internet-Auftritt betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G 800 (Anlage K7) und G 800 NE (Anlage K11), diese verf\u00fcgten \u00fcber eine \u201eintelligente\u201c Kontrolleinheit S7-300 mit einem Bedienpanel der Firma S. Unmittelbar ma\u00dfgeblich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 ist nur die Anlage K7, wobei es angesichts der Behauptung der Beklagten, beide Ger\u00e4te unterschieden sich lediglich \u00e4u\u00dferlich wegen eines ge\u00e4nderten Bedienpanels (G 800: Typ OP 27 der Firma S, G 800 NE: Typ OP170B der Firma S) aber konsequent ist, hinsichtlich der \u00fcbereinstimmenden \u201eKontrolleinheit S7-300\u201c auch die Anlage K11 heranzuziehen. Bei ihrer Argumentation, eine als \u201eintelligent\u201c bezeichnete Kontrolleinheit sei eine solche im Sinne des Klagepatents, unterstellt die Kl\u00e4gerin aber offenbar ein Verst\u00e4ndnis des ger\u00e4tebezogenen Adjektivs \u201eintelligent\u201c, wonach das Ger\u00e4t aus ihm \u00fcbermittelten Daten selbst\u00e4ndig soll Schl\u00fcsse ziehen k\u00f6nnen. Denn nur dann w\u00e4re es gerechtfertigt, in ihm eine Kontrolleinheit im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne zu sehen. Dies geht jedoch \u00fcber den Aussagegehalt der Bezeichnung als \u201eintelligent\u201c hinaus. Gem\u00e4\u00df den Angaben im zweiten Absatz auf Seite 1 der Anlage K7 k\u00f6nnen \u00fcber das Bedienpanel die Parameter der verschiedenen Programme eingesehen und mittels eines Kennworts ver\u00e4ndert werden. Nach der Aussage in Anlage K11 handelt es sich dabei um 13 verschiedene Programme, optional um bis zu 500 Programme. Wie es im dritten Absatz (\u201eLuftf\u00fchrung\u201c) hei\u00dft, werden die vorgegebenen Parameter \u201eautomatisch \u00fcberwacht und geregelt\u201c. Auch diesen Abgaben l\u00e4sst sich nicht im Sinne der Kl\u00e4gerin entnehmen, dass die vorgegebenen Parameter nicht nur die vorgegebene Dauer der entsprechenden Verfahrensschritte betreffen, sondern weitergehend im Sinne des Klagepatents einen in der ersten Phase zu erreichenden Feuchtigkeitswert oder in der zweiten bzw. vierten Phase eine zu erzielende maximale und minimale H2O2-Konzentration abbilden sollen, bei deren Erreichen der betreffende Verfahrensschritt beendet werden kann und dann auch beendet wird. Eine aktive Kontrolle der Verfahrensschritte, wie sie das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren und die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung voraussetzen, ist damit nicht verbunden. Denn dass das Ger\u00e4t eine unterschiedliche Zahl von Programmen kennt, deren Parameter durch den Anwender ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, vertr\u00e4gt sich auch mit dem Vortrag der Beklagten, bei der Inbetriebnahme der Anlage werde in mehreren Testl\u00e4ufen mittels Bio-Indikatoren ermittelt, welche Dauer der einzelnen Phasen des Verfahrens einschlie\u00dflich eines Sicherheitszuschlags einen wirksamen Verfahrensablauf gew\u00e4hrleistet. Dem vorhandenen Feuchtigkeitsf\u00fchler und einem gegebenenfalls optional vorhandenen H2O2-Sensor kommt dann nur die Aufgabe zu, die jeweiligen Daten zu Dokumentations- und Kontrollzwecken zu erfassen, damit sie am Bedienpanel angezeigt und \u00fcber einen Drucker dokumentiert werden k\u00f6nnen, Dies findet in Anlage K7 seinen Niederschlag darin, dass es im zweiten Absatz hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDar\u00fcber hinaus werden alle relevanten Prozessparameter am OP27 angezeigt und k\u00f6nnen \u00fcber den angeschlossenen Drucker dokumentiert werden. Nach erfolgreicher Sterilisation wird ein Chargenprotokoll ausgedruckt, um den Desinfektionslauf zu dokumentieren.\u201c<br \/>\nMit geringen Abweichungen entspricht dem die Beschreibung des G 800 NE in der Anlage K11 im zweiten Absatz:<br \/>\n\u201eDar\u00fcber hinaus werden alle relevanten Prozessparameter am OP170B angezeigt und k\u00f6nnen \u00fcber den angeschlossenen Drucker dokumentiert werden. Nach erfolgreicher Desinfektion wird ein Chargenprotokoll ausgedruckt, um den Desinfektionslauf zu dokumentieren.\u201c<br \/>\nDies unterstreicht, dass mit einer \u201eintelligenten\u201c Kontrolleinheit nicht gemeint sein muss, es handele sich um eine solche, die einen aktiven Eingriff in den Verfahrensablauf gestattet.<br \/>\nEntgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin kann auch aus der technischen M\u00f6glichkeit, die vorhandenen Daten in einer als solcher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G 800 ebenfalls vorhandenen \u201eKontrolleinheit\u201c f\u00fcr das Einsehen und Ver\u00e4ndern der Programmparameter zu Steuerungszwecken einzusetzen, nicht geschlossen werden, dass dies tats\u00e4chlich auch geschieht. Zum einen setzt die Kl\u00e4gerin damit voraus, dass ein Wasserstoffperoxid-Sensor als zweiter Sensor tats\u00e4chlich vorhanden ist, was auch bei dem Ger\u00e4t G 800 allenfalls optional der Fall ist. Fehlt ein solcher zweiter Sensor hingegen, scheidet die M\u00f6glichkeit einer aktiven Steuerung im Sinne des Klagepatents notwendigerweise aus. Zum anderen haben die Beklagten eine plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Vorhandensein des ersten Sensors gegeben, da dieser dazu dienen soll, die Feuchtigkeitswerte w\u00e4hrend des ZyR2 zu erfassen und, wenn dies gew\u00fcnscht wird, im Anschluss zu Dokumentationszwecken auszugeben. Gleiches geschehe mit den ermittelten H2O2-Konzentrationswerten, wenn diese im Einzelfall erfasst werden. Beiden Sensoren, insbesondere dem stets vorhandenen Feuchtigkeitssensor, kommt damit eine Bedeutung jenseits einer Steuerungsfunktion zu.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist auch der Aussage der Beklagten auf Seite 3 der Klageerwiderung (Bl. 72 GA) nicht die von der Kl\u00e4gerin angenommene Bedeutung beizumessen, die Beklagten h\u00e4tten damit eingestanden, dass die ermittelten Feuchtigkeitswerte zu einer aktiven Steuerung des Verfahrens verwendet werden. Die Aussage der Beklagten<br \/>\n\u201eSodann str\u00f6mt die getrocknete Luft \u00fcber die Leitung 12 wieder in den Raum 10, nimmt von dort Feuchtigkeit mit und wiederholt den Kreislauf so lange bis der Feuchtigkeitsf\u00fchler 14 die gew\u00fcnschte relative Feuchtigkeit von nur noch etwa 20 % anzeigt.\u201c<br \/>\nist nicht zwingend in dem Sinne zu interpretieren, dass die Beendigung des Kreislaufs von der Erreichung des gew\u00fcnschten Feuchtigkeitswertes abh\u00e4ngt. Wie die Beklagten an anderer Stelle der Klageerwiderung (Seite 10, Bl. 79 GA) ausdr\u00fccklich vorgetragen haben, wird die Erreichung des gew\u00fcnschten Trocknungsgrades bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dadurch sichergestellt, dass bei Inbetriebnahme eine bestimmte Zeitspanne f\u00fcr die Entfeuchtung eingestellt wird, wobei Sicherheitszuschl\u00e4ge gemacht werden, die den Unw\u00e4gbarkeiten des konkreten Ablaufs wie einer hohen Ausgangsfeuchtigkeit Rechnung tragen. Damit kann der isoliert zitierten, oben wiedergegebenen Passage kein Zugest\u00e4ndnis der Steuerungsfunktion im Hinblick auf den Feuchtigkeitssensor entnommen werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich lassen auch die Schilderungen des von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III durchgef\u00fchrten Verfahrens in der Klageerwiderung des vorangegangenen Patentverletzungsprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main vom 14. April 2003 (vgl. die im Termin vorgelegte Anlage K19) nicht den Schluss zu, die Beklagten gingen selbst von einer Steuerung der Wasserstoffperoxid-Zugabe nach den Vorgaben des serienm\u00e4\u00dfigen Feuchtigkeitssensors und des optionalen zweiten Sensors aus. So hei\u00dft es zwar auf Seite 12 der dortigen Klageerwiderung (Anlage K19):<br \/>\n\u201eWenn z.B. 1000g Gas verdampft werden sollen, die gemessenen Parameter im zu sterilisierenden Raum jedoch schon nach 800g ihre Grenzwerte erreicht haben, stoppt die Steuerung die weitere Gaszufuhr.\u201c<br \/>\n\u201eDer Wasserstoffperoxid-Gasgenerator der Beklagten \u00fcberwacht permanent Feuchte, Temperatur und vorherrschende Gaskonzentration. Aufgrund der Messergebisse wird dann die Zufuhr an Sterilisierungsmittel programmgef\u00fchrt variiert.\u201c<br \/>\nDiese auf eine aktive Steuerung hindeutenden Aussagen beziehen sich aber nur auf die ermittelte Wasserstoffperoxid-Konzentration, nicht auf die relative Feuchtigkeit im Tr\u00e4gergas. Selbst wenn man die in der Anlage K19 zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen also auf die hier allein relevante Ausf\u00fchrungsform G 800 \u00fcbertr\u00e4gt, w\u00e4re nicht nachvollziehbar, wie mit einer lediglich optionalen Einrichtung wie dem H2O2-Sensor eine zentrale Steuerungsfunktion wahrgenommen werden sollte. W\u00e4hrend die auf Seite 12 unten get\u00e4tigte Aussage der Beklagten zur \u201e\u00dcberwachung\u201c (die selbstverst\u00e4ndlich nicht zwingend im Sinne des hiesigen Klagepatents zu verstehen ist, schon weil es im Vorprozess nicht um eine Verletzung des hiesigen Klagepatents ging) Feuchte und H2O2-Konzentration betrifft, bezieht sich die programmgef\u00fchrte Variation nur auf die Zufuhr von Sterilisationsmittel. R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine Steuerungsfunktion unter Verwendung der aktuell ermittelten relativen Luftfeuchtigkeit sind daher nicht m\u00f6glich. Damit steht der Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht in Widerspruch zu ihrem Vortrag in der Anlage K19 und ist nicht aus diesem Grund als unbeachtlich anzusehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daher mit ihrem schlichten Verweis auf textliche \u00c4u\u00dferungen der Beklagten (in ihrem Internet-Auftritt, in vorangegangenen sowie im vorliegenden Verfahren) nicht in einer dem Sachverst\u00e4ndigenbeweis zug\u00e4nglichen Weise dargelegt, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Feststellungen an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sie davon ausgeht, dass bei diesen \u201eKontrolleinrichtungen\u201c im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne vorhanden sind, die eine aktive Steuerung des Verfahrens gestatten. Dies w\u00e4re unter Umst\u00e4nden anders zu beurteilen gewesen, wenn die Kl\u00e4gerin zumindest ein Ger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einer tats\u00e4chlichen Untersuchung unterzogen h\u00e4tte, aufgrund derer das Vorliegen patentgem\u00e4\u00dfer Kontrolleinrichtungen m\u00f6glicherweise h\u00e4tte nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Mit den hier vorgetragenen Anhaltspunkten h\u00e4tte die Einholung des von ihr beantragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens hingegen auf keine ausreichende Grundlage gestellt werden k\u00f6nnen. Dem von der Kl\u00e4gerin angetretenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis war daher nicht nachzugehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Zu den Voraussetzungen des hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrags nach \u00a7 712 ZPO hat die Kl\u00e4gerin keinerlei Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO), nach denen ihr die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0522 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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