{"id":2880,"date":"2006-08-29T17:00:12","date_gmt":"2006-08-29T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2880"},"modified":"2016-04-26T13:26:00","modified_gmt":"2016-04-26T13:26:00","slug":"4a-o-38305-luftreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2880","title":{"rendered":"4a O 383\/05 &#8211; Luftreifen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0521<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. August 2006, Az. 4a O 383\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 393 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 13. November 1987 am 14. November 1988 angemeldet und am 24. Oktober 1990 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 02. Juni 1993 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der deutschen \u00dcbersetzung im Patentblatt erfolgte als DE 38 81 xxx T2 am 30. September 1993. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 06. Februar 2006 (Anlage B21) hat die Beklagte vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erwarb das Klagepatent von der B, ihrem Tochterunternehmen, durch Vertrag vom 01. Juni 2005 unter Abtretung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche, die der damaligen Patentinhaberin gegen Dritte zustehen (Anlage K2). Die B ist kraft Verschmelzung und Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin der bei Klageeinreichung gem\u00e4\u00df Anlage K5 noch als Inhaberin eingetragenen B1. Die Kl\u00e4gerin ist aufgrund Vertrags vom 01. Juni 2005 befugt, bereits vor Eintragung ihrer Inhaberschaft in das Patentregister auf das Klagepatent gest\u00fctzte Anspr\u00fcche gerichtlich geltend zu machen. Am 28. November 2005 wurde die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents im Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Aufbau eines Wulstf\u00fcllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens sowie einen Luftreifen, der mit einem derartigen Wulstf\u00fcller versehen ist. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 10 lauten im Wortlaut der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. A method of constructing a bead filler or apex in the production of a pneumatic tyre, characterised by helically winding one or more flat strips of polymeric material (11A, 14) over the radially outer side of a bead (10) so as to produce an approximately triangular formation (13) of superimposed turns (11A, 14) tapering radially outwardly of the bead (10).\u201d<\/p>\n<p>\u201e10. A pneumatic tyre incorporating a bead filler or apex (13) constructed in accordance with the method of any one of the preceding claims.\u201d<\/p>\n<p>Die ver\u00f6ffentlichte Anspruchsfassung in deutscher Sprache lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum Aufbauen eines Wulstf\u00fcllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens, gekennzeichnet durch helix- oder schraubenf\u00f6rmiges Wickeln eines oder mehrerer flachen Streifen aus polymerem Material (11A, 14) \u00fcber die radiale Au\u00dfenseite eines Wulstes (10), um eine ann\u00e4hernd dreieckige Formation (13) der \u00fcbereinanderliegenden Windungen (11A, 14) herzustellen, die sich vom Wulst radial nach au\u00dfen zuspitzt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e10. Luftreifen mit einem Wulstf\u00fcller oder Kernreiter (13), aufgebaut nach dem Verfahren nach irgendeinem der vorstehenden Anspr\u00fcche.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte, Tochtergesellschaft des Reifenherstellers P, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem die nach dem von ihr entwickelten XY\uf0e2-Verfahren hergestellten Pkw-Reifentypen unter den Handelsbezeichnungen \u201eS1\u201c, \u201eS2\u201c und \u201eS3\u201c sowie einen Motorradreifen unter der Handelsbezeichnung \u201eS4\u201c (nachfolgend zusammenfassend: die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen). Hinsichtlich der Merkmale, aus denen die Kl\u00e4gerin eine Patentverletzung ableitet, unterscheiden sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht. Die drei Pkw-Reifentypen werden jeweils in verschiedenen Reifengr\u00f6\u00dfen angeboten, der Motorradreifen in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Vorder- und Hinterreifen. Die Kl\u00e4gerin, die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf deren inneren Aufbau hinsichtlich eines Wulstf\u00fcllers untersucht hat, legte zur Darstellung des Reifenaufbaus die Anlagen K11 bis K14 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Exemplarisch wird nachfolgend die Fotografie eines in radialer Richtung aufgeschnittenen Reifens \u201eeuFori@ run flat\u201c nebst Vergr\u00f6\u00dferung eines Teilausschnitts wiedergegeben. Die Bezeichnungen stammen von der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin nicht bestreitet, beinhaltet das XY\uf0e2-Verfahren die Herstellung eines Reifenrohlings mit folgenden, aus der Schilderung des Verfahrens durch die Beklagte entnommenen Schritten: Ein ringf\u00f6rmiger metallischer Tr\u00e4ger mit einer Oberfl\u00e4che, die der inneren Oberfl\u00e4che des herzustellenden Reifens entspricht (Formk\u00f6rper), wird mit einem Gummistreifen in aufeinander folgenden, wie Dachziegel \u00fcberlappenden Windungen bedeckt. Diese bildet die innerste Schicht des herzustellenden Reifens. Das Ergebnis dieses Vorgangs ist in der Schnittzeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B11 zu erkennen, die nachfolgend \u2013 wie die weiteren das XY\uf0e2-Verfahren beschreibenden Zeichnungen verkleinert \u2013 wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Nachdem eine Gummischicht auf der gesamten Oberfl\u00e4che des ringf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers aufgebaut worden ist, wird in dem zu verst\u00e4rkenden Bereich an den beiden entgegengesetzten R\u00e4ndern des Reifens jeweils ein einziger, mit Gummi \u00fcberzogener Stahldraht durch aufeinander folgende, \u00fcbereinander gelagerte Windungen auf der Gummischicht abgelegt. Zum Resultat dieses Vorgangs wird auf die zeichnerische Darstellung in Anlage B12 Bezug genommen, die nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Danach wird eine erste Lage von Textilkorden auf dem ringf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger angelegt, indem aus Textilkord gebildete und in Gummimaterial eingebettete F\u00e4den sequentiell aufgebracht werden. Jeder Textilkord liegt am Au\u00dfenumfang des ringf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers an und erstreckt sich quer zur Laufrichtung des Reifens von einem Reifenrand zum anderen. Die nachfolgend wiedergegebene Anlage B13 zeigt einen dieser Textilkorde im L\u00e4ngsschnitt:<\/p>\n<p>Sodann wird ein zweiter Verst\u00e4rkungseinsatz aus mit Gummi \u00fcberzogenem Stahldraht in aufeinander folgenden, \u00fcbereinander gelagerten Windungen auf der Gummischicht abgelegt, wie in Anlage B14 zu erkennen:<\/p>\n<p>Im Anschluss daran wird auf der Au\u00dfenseite der ersten Lage aus Textilkordf\u00e4den ein Gummistreifen aufgebracht, wobei die erste Windung des Gummistreifens die letzte, d.h. radial au\u00dfen liegende Windung des Stahldrahtes, der den zweiten Verst\u00e4rkungseinsatz bildet, seitlich \u00fcberlappt. Insoweit wird auf die nachfolgend wiedergegebene zeichnerische Darstellung in Anlage B15 verwiesen:<\/p>\n<p>Im n\u00e4chsten Schritt wird eine zweite Lage von mit Gummi \u00fcberzogenen Textilkordf\u00e4den sequentiell am Au\u00dfenumfang des ringf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers anliegend und sich quer zur Laufrichtung des Reifens von einem Reifenrand zum anderen erstreckend aufgebracht, wie in Anlage B16 gezeigt:<\/p>\n<p>Nachdem ein dritter Verst\u00e4rkungseinsatz aus mit Gummi \u00fcberzogenem Stahldraht aufgebracht wurde (vgl. Anlage B17),<\/p>\n<p>wird der Rest des Reifenrohlings aufgebaut. Dies geschieht durch Ablegen von Streifen aus unterschiedlichen Gummimaterialien, aus denen die Lauffl\u00e4che und die Seitenw\u00e4nde gebildet werden sowie von Metalldr\u00e4hten oder Textilkorden, die mit Gummi \u00fcberzogen sind, um die G\u00fcrtellagen im Lauffl\u00e4chenbereich zu bilden. Das Ergebnis dieses Aufbaus ist in der nachfolgenden Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B18 zu erkennen:<\/p>\n<p>Der Reifenrohling wird sodann zusammen mit dem ringf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger in eine Vulkanisierform eingebracht, um dort seine endg\u00fcltige Form sowie seine Lauffl\u00e4chen- und Seitenprofile zu erhalten und um unter der Einwirkung von W\u00e4rme und Druck die Gummimaterialien des Reifenrohlings zu vulkanisieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Reifenherstellung nach dem vorstehend skizzierten XY\uf0e2-Verfahren mache von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch, die nach den XY\uf0e2-Verfahren hergestellten Reifen der Beklagten unterfielen Anspruch 10 des Klagepatents. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,<br \/>\nes in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Luftreifen mit einem Wulstf\u00fcller oder Kernreiter mit folgenden Merkmalen:<br \/>\na) der Wulstf\u00fcller ist durch helix- oder schraubenf\u00f6rmiges Wickeln eines oder mehrerer flacher Streifen aus polymerem Material aufgebaut;<br \/>\nb) der eine oder die mehreren Streifen sind \u00fcber die radiale Au\u00dfenseite eines Wulstes gewickelt;<br \/>\nc) der eine oder die mehreren Streifen bilden eine ann\u00e4hernd dreieckige Formation aus \u00fcbereinander liegenden Windungen;<br \/>\nd) die Formation spitzt sich vom Wulst radial nach au\u00dfen zu;<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>2. ein Verfahren zum Aufbauen eines Wulstf\u00fcllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens mit den Schritten:<br \/>\na\u00b4) helix- oder schraubenf\u00f6rmiges Wickeln eines oder mehrerer flacher Streifen aus polymerem Material;<br \/>\nb\u00b4) Wickeln des einen oder der mehreren Streifen \u00fcber die radiale Au\u00dfenseite eines Wulstes;<br \/>\nc\u00b4) Herstellen einer ann\u00e4hernd dreieckigen Formation der \u00fcbereinander liegenden Windungen;<br \/>\nd\u00b4) wobei die Formation sich vom Wulst radial nach au\u00dfen zuspitzt;<br \/>\nanzuwenden und durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Juli 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen der Beklagten nach Ziffer I. seit dem 02. Juli 1993 bereits entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindliche Luftreifen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr nachzulassen, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmter Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nhilfsweise, die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin erhobenen Nichtigkeitsklage bez\u00fcglich des Klagepatents auszusetzen<br \/>\nsowie hilfsweise, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 und des Erzeugnisanspruchs 10 durch das XY\uf0e2-Verfahren bzw. die nach diesem Verfahren hergestellten Luftreifen in Abrede. Das technische Problem, einen leeren Raum \u00fcber einem aus \u00fcber- und nebeneinander liegenden Dr\u00e4hten bestehenden \u201eWulst\u201c zu f\u00fcllen, der sich beim Umschlagen der Karkasse um den \u201eWulst\u201c bildet, bestehe bei den nach dem XY\uf0e2-Verfahren hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gar nicht.<br \/>\nDes Weiteren werde sich der deutsche Teil des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil die technische Lehre des Klagepatents durch die am 15. Oktober 1987 vorver\u00f6ffentlichte, im Erteilungsverfahren des Klagepatents nicht ber\u00fccksichtigte Entgegenhaltung JP 62-234-xxx (Anlage B20) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei. Daher sei das Verletzungsverfahren jedenfalls auszusetzen.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB mangels Verwirklichung der Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents durch das XY\uf0e2-Verfahren bzw. die nach diesem Verfahren hergestellten Luftreifen nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Aufbauen eines Wulstf\u00fcllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens sowie einen Luftreifen, der mit einem verfahrensgem\u00e4\u00df aufgebauten Wulstf\u00fcller versehen ist.<br \/>\nBei der Herstellung von Luftreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge bildet eine toroidf\u00f6rmig gebogene so genannte Karkasse aus verst\u00e4rktem Material eine Schicht der inneren Wandung des geschlossenen luftdichten Reifens. \u00dcber der Karkasse sind Verst\u00e4rkungsschichten, die \u00fcblicherweise als \u201eG\u00fcrtel\u201c bezeichnet werden, und die Lauffl\u00e4che angeordnet. Um diejenigen Bereiche am inneren Umfang des Reifens zu verst\u00e4rken, die sp\u00e4ter auf der Felge montiert werden, sind dort in radial inneren Positionen Wulstgebilde erforderlich. Diese seitlichen Verst\u00e4rkungswulste beinhalten einen in seinem Umfang nicht dehnbaren Ring, der den Reifen auch im aufgepumpten Zustand fest auf der Felge h\u00e4lt.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift einleitend unter Bezugnahme auf die Patentanmeldung WO 89\/04259 (als \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift EP 0 403 xxx B1, DE 38 78 xxx T2, vorgelegt als Anlage B1) ausf\u00fchrt (Anlage K1a, Seite 1, zweiter Absatz), wird bei der Herstellung der Reifenrohlinge, die nach ihrer Fertigstellung bei der anschlie\u00dfenden Vulkanisation die endg\u00fcltige Form und Stabilit\u00e4t des Reifens erhalten, eine \u201eKarkasse\u201c genannte Materiallage aus cordverst\u00e4rktem polymerem Material zun\u00e4chst um eine zylindrische Formvorrichtung herumgewickelt. Sodann w\u00fcrden ringf\u00f6rmige Wulstformationen, die ein nicht-dehnbares Material wie z.B. Draht umfassen, \u00fcber die schlauch- bzw. rohrf\u00f6rmige Karkassenlage nahe ihren Enden herumgewickelt, wobei die Endabschnitte der Lage \u00fcber die Wulstformationen hin\u00fcbergest\u00fclpt w\u00fcrden. Die Karkasse erhalte eine Torus-Form durch Aufblasen des mittleren Teils der Formvorrichtung zwischen den Wulsten. Im Anschluss daran w\u00fcrden weitere Bestandteile des Reifens (z.B. der G\u00fcrtel, die Lauffl\u00e4che und die Seitenw\u00e4nde) hinzugef\u00fcgt. Die am inneren Umfang des Reifens vorgesehenen Wulstformationen weisen nach den Angaben der Klagepatentschrift einen z.B. rechteckigen Querschnitt auf. Bei dem St\u00fclpen einer Karkassenlage \u00fcber eine Wulstformation von z.B. rechteckigem Querschnitt ergebe sich daher ein nicht ausgef\u00fcllter Raum, der einen etwa dreieckigen Querschnitt auf der radialen Au\u00dfenseite des Wulstes besitze, zwischen den beiden Lagen der Karkasse, die um den Wulst herum auseinandergehen (Anlage K1a, Seite 1, letzter Absatz).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich mit dem Aufbau des sich bei dem Umst\u00fclpen der Karkasse \u00fcber eine Wulstformation ergebenden etwa dreiecksf\u00f6rmigen Zwischenraums. Dieser im Inneren der Reifenstruktur befindliche Raum muss mit so genannten Wulstf\u00fcllern (oder Kernreitern) aufgef\u00fcllt werden, um die erforderliche Stabilit\u00e4t des Reifenaufbaus zu gew\u00e4hrleisten. Die Einleitung der Klagepatentschrift (Anlage K1a, Seite 1, letzter Absatz) beschreibt diesen Zwischenraum als Raum, der einen etwa dreieckigen Querschnitt auf der radialen Au\u00dfenseite des Wulstes besitzt, wo die Karkassenlage und die \u201eSeitenwand\u201c (offenbar verstanden als der axial \u00e4u\u00dfere Teil der umgeschlagenen Karkassenlage) um den Wulst herum auseinandergehen. F\u00fcr die Stabilit\u00e4t des Reifens sei es jedoch wichtig, dass dieser Raum ausgef\u00fcllt und vorzugsweise verst\u00e4rkt werde durch eine so genannte \u201eKernreiter\u201c-Komponente.<br \/>\nIm Stand der Technik, wie ihn die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt, wurden zum Ausf\u00fcllen des oberhalb der Wulste andernfalls entstehenden leeren Raums im Querschnitt dreieckige Wulstf\u00fcller aus einem polymeren Material, z.B. Gummi, die durch Extrusion hergestellt waren, verwendet. Diese vorgeformten Wulstf\u00fcller wurden auf die entsprechende Umfangsl\u00e4nge des jeweiligen Reifens geschnitten und bei der Herstellung des Reifenrohlings an der radial nach au\u00dfen weisenden Seite des Wulstes eingelegt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, derartige Verfahren zum Aufbau der \u201eKernreiter\u201c-Komponente zu verbessern (Anlage K1a, Seite 2, erster vollst\u00e4ndiger Absatz).<\/p>\n<p>In dem Verfahrensanspruch 1, der Grundlage f\u00fcr den auf ihn Bezug nehmenden Erzeugnisanspruch 10 ist, schl\u00e4gt das Klagepatent folgende Verfahrensschritte vor:<br \/>\nVerfahren zum Aufbauen eines Wulstf\u00fcllers oder Kernreiters bei der Herstellung eines Luftreifens mit den folgenden Schritten:<br \/>\na\u00b4) helix- oder schraubenf\u00f6rmiges Wickeln eines oder mehrerer flacher Streifen aus polymerem Material (11A, 14);<br \/>\nb\u00b4) Wickeln des einen oder der mehreren Streifen \u00fcber die radiale Au\u00dfenseite eines Wulstes (10),<br \/>\nc\u00b4) um eine ann\u00e4hernd dreieckige Formation (13) der \u00fcbereinander liegenden Windungen (11A, 14) herzustellen;<br \/>\nd\u00b4) wobei sich die Formation vom Wulst radial nach au\u00dfen zuspitzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erzeugnisanspruch 10, soweit dieser auf das Verfahren nach Anspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, l\u00e4sst sich daraus folgende Merkmalsgliederung ableiten:<br \/>\nLuftreifen mit einem Wulstf\u00fcller oder Kernreiter mit den folgenden Merkmalen:<br \/>\na) Der Wulstf\u00fcller ist durch helix- oder schraubenf\u00f6rmiges Wickeln eines oder mehrerer flacher Streifen aus polymerem Material aufgebaut.<br \/>\nb) Der eine oder die mehreren Streifen sind \u00fcber die radiale Au\u00dfenseite eines Wulstes gewickelt,<br \/>\nc) so dass der eine oder die mehreren Streifen eine ann\u00e4hernd dreieckige Formation aus \u00fcbereinander liegenden Windungen bilden.<br \/>\nd) Die Formation spitzt sich vom Wulst radial nach au\u00dfen zu.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die Figuren 1 bis 5 aus der Klagepatentschrift wiedergegeben. Sie zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung in Querschnittsansichten in radialen Ebenen durch die Wulst- und Wulstf\u00fcller- bzw. Kernreiter-Anordnungen, die gem\u00e4\u00df der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung aufgebaut wurden:<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Verwirklichung s\u00e4mtlicher unter Ziffer I. genannter Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 10, wobei wegen der Bezugnahme des Anspruchs 10 auf Anspruch 1 eine jeweils gleichlaufende Auslegung der Merkmale a\u00b4) und a), b\u00b4) und b), c\u00b4) und c) sowie d\u00b4) und d) geboten ist.<br \/>\nDabei muss in systematischer Hinsicht die Auslegung des Merkmals b)\/b\u00b4) vorrangig erfolgen, da in Merkmal a)\/a\u00b4) inhaltlich lediglich eine Konkretisierung (\u201ehelix- oder schraubenf\u00f6rmig\u201c) des grundlegend in Merkmal b)\/b\u00b4) beschriebenen Wickelns des einen oder der mehreren Streifen aus polymerem Material \u00fcber die radiale Au\u00dfenseite eines Wulstes vorgenommen wird. Zu unterscheiden sind dabei die beiden Fragestellungen, ob (1.) bei den nach dem XY\uf0e2-Verfahren hergestellten Luftreifen ein Wulst im Sinne des Klagepatents vorliegt und (2.) ob bei Bejahung eines Wulstes der \u00fcber die letzte, radial \u00e4u\u00dferste Windung des Metalldrahtes nach Ma\u00dfgabe der Zeichnung in Anlage B15 als erster (unterster) angebrachte Streifen polymeren Materials im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung \u201e\u00fcber die radiale Au\u00dfenseite eines Wulstes gewickelt\u201c ist, ob es sich also bei dem nach dem XY\uf0e2-Verfahren erfolgenden Aufbau der Streifen angrenzend an die mittlere Lage Stahldrahts um ein \u201eWickeln\u201c im Sinne des Klagepatents handelt. Dies kann aber erst dann sinnvoll beurteilt werden, wenn feststeht, dass in Gestalt des Verst\u00e4rkungsaufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bzw. zumindest eines Teils des gesamten Verst\u00e4rkungsaufbaus ein patentgem\u00e4\u00dfer \u201eWulst\u201c vorliegt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent legt aus dem Stand der Technik ein Verfahren zum Aufbau eines Wulstf\u00fcllers zugrunde, bei dem ein vorgefertigter Wulst in die kreisf\u00f6rmigen Randbereiche einer \u00fcber einen zylindrischen Formk\u00f6rper herumgewickelten Karkassenlage herumgelegt wird (die Beschreibung des Klagepatents spricht auch insoweit von \u201eherumgewickelt\u201c; vgl. Anlage K1a, Seite 1, zweiter Absatz, Zeile 9). Der Wulst wird beschrieben als ringf\u00f6rmige Wulstformationen aus einem nicht dehnbaren Material wie z.B. Draht, die \u00fcber die schlauch- bzw. rohrf\u00f6rmige Karkassenlage in der N\u00e4he ihrer Enden herumgewickelt werden, wobei die Endabschnitte der Karkassenlage sodann \u00fcber die Wulstformationen hin\u00fcbergest\u00fclpt w\u00fcrden. Dabei geht die Beschreibung der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich von der als T2-Schrift in Anlage B1 vorgelegten Patentanmeldung WO 89\/04xxx (EP 0 403 xxx) aus, die einen \u201eWulstkern\u201c betrifft. Diese Patentanmeldung besch\u00e4ftigt sich mit einem Wulstverst\u00e4rkungsaufbau, den die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung durchg\u00e4ngig als \u201eWulst (10\/10A)\u201c, \u201eWulstanordnung\u201c oder \u201eWulstformation\u201c beschreibt. F\u00fcr den in den Figuren der Klagepatentschrift lediglich in Figur 1 vollst\u00e4ndig dargestellten, dort nur nicht mit der Bezugsziffer 10\/10A versehenen Wulst (vgl. aber die ausdr\u00fcckliche Nennung von \u201eWulst 10\u201c in der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nach Figur 1, Seite 3, letzter Absatz am Anfang), der in den Figuren 2 bis 4 nur als unausgef\u00fclltes Rechteck mit dem Bezugszeichen \u201e10A\u201c bzw. \u201e10\u201c wiederkehrt, greift die Klagepatentschrift hinsichtlich des Wulstaufbaus ersichtlich auf die Patentanmeldung WO 89\/04xxx zur\u00fcck. Im Zusammenhang mit der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 1 verweist die Klagepatentschrift f\u00fcr den Aufbau des Wulstes explizit auf die genannte Patentanmeldung (Seite 3, letzter Absatz), wonach er gebildet wird durch Dar\u00fcberlegen alternierender schraubenf\u00f6rmiger Wicklungen (11) eines ebenen Streifens nicht geh\u00e4rteten Gummis und Schichten (12), die jeweils beabstandete Wicklungen blanken, d.h. ungesch\u00fctzten, Drahtes umfassen, auf eine in den Figuren nicht gezeigte Karkassenlage, die um eine ebenfalls nicht gezeigte Reifenformvorrichtung herumgewickelt sei. Weitere Ausf\u00fchrungen zum Wulstaufbau, die auf ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis hindeuten k\u00f6nnten, was die Klagepatentschrift unter einem Wulst im Sinne der Patentanspr\u00fcche versteht, enth\u00e4lt die Klagepatentschrift nicht.<br \/>\nAusgehend von diesem schutzrechtsimmanenten Vorverst\u00e4ndnis eines Wulstes beschreibt das Klagepatent die grundlegende Problematik dahin, dass sich durch das St\u00fclpen einer Karkassenlage \u00fcber eine Wulstformation von z.B. rechteckigem Querschnitt ein Raum ergibt, der auf der radialen Au\u00dfenseite des Wulstes, wo die Karkassenlage und die \u201eSeitenwand\u201c (d.h. der herumgeschlagene, dann axial \u00e4u\u00dfere Teil der Karkasse) um den Wulst herum auseinandergehen, liegt und einen etwa dreieckigen Querschnitt besitzt (Anlage K1a, Seite 1, letzter Absatz). Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, ist es f\u00fcr die Stabilit\u00e4t eines Luftreifens wichtig, dass dieser Raum ausgef\u00fcllt, vorzugsweise verst\u00e4rkt ist durch eine so genannte \u201eKernreiter\u201c-Komponente. Unter exemplarischer Bezugnahme auf die US-A-4,298,xxx (Anlage K6) beschreibt die Klagepatentschrift den Stand der Technik bei der Gestaltung dieses Kernreiters (Wulstf\u00fcllers) dahin, dass f\u00fcr ihn bisher L\u00e4ngsextrusionen etwa dreieckigen Querschnitts aus Gummi oder anderem polymerem Material geschnitten und die abgeschnittenen L\u00e4ngen \u00fcber die Wulstformationen gewickelt wurden (Anlage K1a, Seite 2, erster vollst\u00e4ndiger Absatz). Wenn die Klagepatentschrift sodann ausf\u00fchrt, die haupts\u00e4chliche Aufgabe der vorliegenden Erfindung liege darin, \u201ederartige Verfahren zu verbessern\u201c, \u00fcbernimmt sie grunds\u00e4tzlich die Verwendung eines vorgefertigten Wulstes, der um die Karkassenlage herumgewickelt wird, woraufhin diese \u00fcber die Wulstformation hin\u00fcbergest\u00fclpt wird. Mit der Bezugnahme auf \u201ederartige Verfahren\u201c, wie sie in der Klagepatentschrift einleitend beschrieben werden, bringt die Beschreibung des Klagepatents zum Ausdruck, dass sie sich nicht grundlegend von der Verwendung solcher (vorgefertigter) Wulste l\u00f6sen will, bei denen der Verst\u00e4rkungsaufbau aus einem Verbund verschiedener nebeneinander liegender, nicht dehnbarer Stahldr\u00e4hte oder aus einem einzigen Stahldraht besteht, der auch mit einem seitlichen Versatz in axialer Richtung aufgewickelt wurde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, unter funktionalen Gesichtspunkten k\u00f6nne es keinen Unterschied machen, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Wulst bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Wickeln beginnt, fertig vorliegt oder ob er parallel zu den Verfahrensschritten des Wickelns abschnittsweise aufgebaut wird, weil sich auch in dem letztgenannten Fall die Problematik stelle, einen radial au\u00dferhalb des \u201eWulstes\u201c gelegenen Hohlraum auszuf\u00fcllen, um eine andernfalls eintretende Schw\u00e4chung der gesamten Reifenstruktur zu verhindern. Wenn und soweit ein solcher Hohlraum ohne die Ausf\u00fcllung des \u00dcbergangs durch einen Wulstf\u00fcller oder Kernreiter entstehen und in dem Reifenrohling sowie dem sp\u00e4teren Reifen verbleiben w\u00fcrde, stelle sich die Aufgabe des Klagepatents, das bekannte Verfahren zum Aufbau des Wulstf\u00fcllers mittels vorgefertigter L\u00e4ngsextrusionen etwa dreieckigen Querschnitts durch ein helixf\u00f6rmiges Wickeln von Streifen polymeren Materials \u00fcber die radiale Au\u00dfenseite des Wulstes zu verbessern. Im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und das bei ihrer Herstellung angewandte XY\uf0e2-Verfahren k\u00f6nne es keinen Unterschied mit sich bringen, dass ein Teil des schlie\u00dflich hergestellten Wulstes, n\u00e4mlich die beiden axial \u00e4u\u00dferen Stahldrahtwindungen (aufgebracht in den Verfahrensschritten nach Anlagen B12 und B17), au\u00dferhalb der Textilkordf\u00e4den liegt, soweit sich jedenfalls hinsichtlich der mittleren Stahldrahtwindung (Anlage B14) die Problematik stelle, eine gleitende Zusammenf\u00fchrung der beiden Lagen aus Textilkordf\u00e4den oberhalb des mittleren Wulstteils zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nIn dieser W\u00fcrdigung ist der Kl\u00e4gerin im Ergebnis nicht zu folgen, wobei es allerdings in der Tat nicht entscheidend darauf ankommt, ob der \u201eWulst\u201c im Sinne des Klagepatents zu dem Zeitpunkt, in dem das patentgem\u00e4\u00dfe Wickeln von Streifen polymeren Materials \u00fcber seine radiale Au\u00dfenseite erfolgt, bereits vollst\u00e4ndig vorhanden ist. Auch ist der Hinweis auf das Erfordernis einer an der Funktion der Anspruchsmerkmale orientierten Auslegung grunds\u00e4tzlich zutreffend. F\u00fcr den Fachmann des Priorit\u00e4tszeitpunkts bestand jedoch keine Veranlassung, von dem allgemeinen und ihm zudem durch die Schilderung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift vermittelten Verst\u00e4ndnis des Merkmals \u201eWulst\u201c abzur\u00fccken, wonach es sich dabei um ein B\u00fcndel mehrerer, auch nebeneinander liegender Windungen eines nicht dehnbaren Materials wie Draht handelt. Der Aufbau eines zur Hohlraumausf\u00fcllung dienenden Abschnitts eines Luftreifens an der radialen Au\u00dfenseite lediglich einer einzigen Stahldrahtwindung, wie er bei dem XY\uf0e2-Verfahren erfolgt, f\u00e4llt darunter jedoch nicht.<br \/>\nDie gegenteilige Auffassung der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt nicht, dass es f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents unter Zugrundelegung des Verst\u00e4ndnisses des angesprochenen Fachmanns nicht auf den Zeitpunkt der vermeintlichen Verletzungshandlung ankommt, sondern auf den Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 14 PatG Rn. 60; Benkard, EP\u00dc, Art. 69 Rn. 9). Ma\u00dfgebend ist das Verst\u00e4ndnis vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens, das dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zur Verf\u00fcgung stand. Auf der Grundlage dieses Fachwissens sowie der Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen der einschl\u00e4gigen Fachwelt, die zum Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden waren, hat die Auslegung des Patentanspruchs zu erfolgen (vgl. BGH, GRUR 2003, 550 &#8211; Richterausschluss). Nachtr\u00e4glich gewonnene Erkenntnisse k\u00f6nnen hingegen nicht zur Ermittlung des Gegenstands der gesch\u00fctzten Erfindung herangezogen werden. Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das angegriffene XY\uf0e2-Verfahren im Verh\u00e4ltnis zur Priorit\u00e4t des Klagepatents wesentlich j\u00fcnger ist. Es konnte dem Fachmann daher keine Veranlassung zu der Annahme geben, es k\u00f6nnte auch angrenzend an einzelne Verst\u00e4rkungsdr\u00e4hte, die zum Aufbau eines Wulstes verwendet werden und als einzige zwischen zwei Lagen eines anderen zum Reifenaufbau verwendeten Materials gelegen sind, zur Entstehung von Hohlr\u00e4umen kommen, die zur Vermeidung einer Schw\u00e4chung der Reifenstruktur der Ausf\u00fcllung bed\u00fcrfen.<br \/>\nIm Stand der Technik, an dem das Klagepatent schon durch seinen Verweis auf das vorbekannte Verfahren zur Herstellung eines Luftreifens, das zu verbessern es sich zur Aufgabe gemacht hat, und die Bezugnahme auf die Patentanmeldung WO 89\/04xxx grunds\u00e4tzlich festh\u00e4lt, waren lediglich derartige Wulste bekannt, die aus einem B\u00fcndel mehrerer, auch nebeneinander liegender beabstandeter Wicklungen eines nicht dehnbaren Materials gebildet waren. Der Fachmann des Priorit\u00e4tszeitpunkts hatte damit weder aus seinem allgemeinen Fachwissen noch aus der Klagepatentschrift einen Anhaltspunkt, davon auszugehen, ein Wulst im Sinne des Klagepatents k\u00f6nne auch aus einem einzigen, lediglich in einer radial verlaufenden Ebene und ohne axialen Versatz aufgewickelten Draht aufgebaut sein. Wenn in der Klagepatentschrift von einem \u201eWulst\u201c (einer Wulstanordnung oder Wulstformation) die Rede ist, wird ihm daher nur ein aus mehreren, auch nebeneinander liegenden Schichten von Drahtwindungen bestehendes Drahtb\u00fcndel, das in der Patentanmeldung WO 89\/04xxx (Anlage B1) mit einer besonderen Herstellungsweise offenbart wird, vor Augen stehen. Weder sein Fachwissen noch die Klagepatentschrift l\u00e4sst ihn davon ausgehen, die Problematik eines mittels eines Wulstf\u00fcllers zu vermeidenden Hohlraums k\u00f6nnte auch bei einem einzelnen, in einer Ebene gewickelten Draht entstehen, was ihm Veranlassung dazu h\u00e4tte geben k\u00f6nnen, auch darin einen patentgem\u00e4\u00dfen \u201eWulst\u201c zu sehen, f\u00fcr den sich bei funktionsorientierter Auslegung die Problematik eines zu vermeidenden Hohlraums stellen k\u00f6nnte.<br \/>\nMithin ist f\u00fcr einen patentgem\u00e4\u00dfen Wulst eine Formation mehrerer, auch axial nebeneinander liegender Windungen eines nicht dehnbaren Materials erforderlich, an deren radialer Au\u00dfenseite im Zuge der Herstellung eines Reifenrohlings das Problem auftritt, einen andernfalls zur Schw\u00e4chung des Reifens f\u00fchrenden Hohlraum auszuf\u00fcllen. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, spielt die Querschnittsform dieses B\u00fcndels, ob sie also etwa rechteckig ist, in der Tat keine Rolle. Schon die Beschreibung des Klagepatents spricht ausdr\u00fccklich davon, die Wulstformation sei \u201ez.B. von rechteckigem Querschnitt\u201c (Anlage K1a, Seite 1, letzter Absatz) oder \u201egenerell rechteckigen Querschnitts\u201c (Anlage K1a, Seite 3, letzter Absatz). Die Frage der Form des Wulstes stellt sich dem Fachmann jedoch erst dann, wenn er das Vorhandensein eines patentgem\u00e4\u00dfen Wulstes als solchen erkannt hat. Im Falle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entst\u00fcnde jedoch lediglich radial \u00fcber einer einzigen (d.h. der mittleren) Lage von Verst\u00e4rkungsdr\u00e4hten, die im Schritt nach Anlage B14 aufgebaut wird, ein Hohlraum zwischen den an beiden Seiten dieser Drahtlage anliegenden und radial au\u00dferhalb dieser Drahtlage zusammengehenden Textilkorde, wenn nicht in diesem Bereich die Gummistreifen in dem Verfahrensschritt entsprechend Anlage B15 angebracht w\u00fcrden. Vor dem Hintergrund des im Priorit\u00e4tszeitpunkt ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnisses stellt die mittlere Reihe von Verst\u00e4rkungsdr\u00e4hten, die lediglich aus einem einzigen Stahldraht ohne seitlichen Versatz in axialer Richtung aufgebaut ist, aber aus den genannten Gr\u00fcnden keinen Wulst im Sinne des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMangels Wulstes im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Reifenaufbau nach dem XY\uf0e2-Verfahren, insbesondere bei dem Schritt nach Anlage B15, um ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201eWickeln \u00fcber die Au\u00dfenseite eines Wulstes\u201c handelt, nicht. Keiner Kl\u00e4rung bedarf es daher auch, ob dieses Wickeln einen Bezugspunkt f\u00fcr den bzw. die zu wickelnden Streifen in Gestalt eines Tr\u00e4gers oder Widerlagers voraussetzt und ob das Merkmal des \u201eWickelns\u201c im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne auch unter funktionalen Gesichtspunkten nur dann verwirklicht ist, wenn zumindest auch eine radial nach innen gerichtete Zugkraft ausge\u00fcbt wird, um ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201eWickeln\u201c von einem blo\u00dfen \u201eAblegen\u201c der Streifen polymeren Materials abzugrenzen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0521 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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