{"id":2878,"date":"2006-10-26T17:00:12","date_gmt":"2006-10-26T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2878"},"modified":"2016-05-31T09:29:37","modified_gmt":"2016-05-31T09:29:37","slug":"4a-o-37205-aufzugssysteme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2878","title":{"rendered":"4a O 372\/05 &#8211; Aufzugssysteme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0520<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 26. Oktober 2006, Az. 4a O 372\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4219\">2 U 131\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) und des europ\u00e4ischen Patentes 1 153 xxx (Anlage K 27, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 28, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist, wie das Gebrauchsmuster 299 24 xxx, welches Gegenstand des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 4a O 462\/05 vor der Kammer ist und mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 von dem hiesigen Rechtsstreit abgetrennt wurde, durch Teilung aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 299 24 xxx.9 (Anlage AS 4, nachfolgend Stammgebrauchsmuster) hervorgegangen, welche ihrerseits am 25. April 2005 durch Abzweigung aus der PCT-Anmeldung PCT\/US99\/19xxx (Anlage AS 1) angemeldet wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t 21 89 xxx vom 22. Dezember 1998 angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 7. Juli 2005.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Aufzugssystem. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Aufzugssystem mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und einem Zugelement (22), das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht (28) aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist; und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 6, 11 bis 21 sowie 23, 25, 30 und 34 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht eines Aufzugssystems mit einem Traktionsantrieb und Figur 2 eine im Schnitt dargestellte Seitenansicht des Traktionsantriebs unter Darstellung eines Zugelementes und einer Scheibe.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragte unter dem 16. Januar 2006 die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 153 xxx (Anlage K 27, nachfolgend Klagepatent), das ebenso wie das Klagegebrauchsmuster aus der genannten PCT-Anmeldung hervorgegangen ist. Das Klagepatent wurde am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 22. Dezember 1998 und 26. M\u00e4rz 1999 \u2013 US 21 89 xxx und US 27 74 xxx \u2013 angemeldet. Der deutsche Teil des Klagepatentes wird unter der Registernummer 699 31 xxx gef\u00fchrt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 14. November 2001, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 3. Mai 2006.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat auch ein Aufzugssystem zum Gegenstand. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Aufzugssystem mit einer Kabine (14), einer drehbaren Traktionsscheibe (24) und mit einem Zugelement (22), an dem die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) aufgeh\u00e4ngt sind und das zum Schaffen der Hebekraft f\u00fcr die Kabine (14) ausgebildet ist, wobei das Zugelement (22) dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe (24) zusammenzuwirken und von dieser antriebsm\u00e4\u00dfig bewegt zu werden, um die Kabine (14) anzuheben und abzusenken, wobei das Zugelement (22) eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfl\u00e4che (30) aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelementes (22) gebildet ist, wobei das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis, das als das Verh\u00e4ltnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von gr\u00f6\u00dfer als Eins aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang (26) aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht (28) eingeschlossen ist, wobei der lasttragende Strang (26) aus metallischem Material gebildet ist und die Umh\u00fcllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material gebildet ist, wobei der lasttragende Strang (26) aus Litzen (27a, 27b; 37a, 37b; 200, 210) von Dr\u00e4hten (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) gebildet ist; wobei der Strang (26) eine zentrale Litze (200) und eine Mehrzahl von \u00e4u\u00dferen Litzen (210) aufweist, die um die zentrale Litze (200) herumgelegt sind, wobei jede der Litzen (200, 210) einen zentralen Draht (202, 206) aufweist, wobei jeder der zentralen Dr\u00e4hte (202, 206) im Vergleich zu den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten (204, 208) der jeweiligen Litze (200, 210) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat; wobei die Dr\u00e4hte (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger aufweisen; und wobei das Zugelement (22) ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Str\u00e4nge (26) aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind, und wobei die Umh\u00fcllungsschicht (28) die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Str\u00e4nge (26) umschlie\u00dft; und wobei die Traktionsscheibe (24) einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift abgebildeten Figuren 1 und 2 entsprechen denjenigen aus der Klagegebrauchsmusterschrift, welche vorstehend gezeigt wurden. Unter dem 28. Juli 2006 erhob die Beklagte Einspruch gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen \u201eA1\u201c, \u201eA2\u201c, \u201eA3\u201c und \u201eA4\u201c Aufzugsanlagen, in welchen, wie sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Produktinformationen (Anlage K 7 bis K 10) ergibt, flache Gurte verwendet werden, die von der Beklagten als \u201eTraction Belts\u201c bezeichnet werden. Zwischen den Parteien unstreitig sind die von der Beklagten verwendeten Zugelemente auf der der Antriebsscheibe abgewandten Seite mit einer Textilschicht aus Nylon versehen, im \u00dcbrigen sind die Zugelemente von EPDM (Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk) umgeben, ein elastomeres Material. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beklagte nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters bzw. Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung Zugelemente verwendet hat, die mit einer Umh\u00fcllung bestehend aus einer Nylontextilschicht und Elastolan xxx, einem Polyurethanpolymer auf Etherbasis, versehen sind. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass sich die Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf ein Aufzugssystem mit dem Zugelement Polyurethan beschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend beim Klagepatent beide Aufzugssysteme \u2013 EPDM und Polyurethan \u2013 angegriffenen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte auch nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters bzw. Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatenterteilung Zugelemente bestehend aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis vertreibe. Hierf\u00fcr spreche bereits der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit entsprechendes Umh\u00fcllungsmaterial verwendet habe, so dass jedenfalls eine Erstbegehungs-\/Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Benutzung entsprechenden Materials bestehe.<\/p>\n<p>Sie beantragt, nachdem sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung eine Vernichtung der angegriffenen Aufzugssysteme nicht mehr geltend gemacht hat,<\/p>\n<p>A. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht, und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist und bei dem das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist;<\/p>\n<p>2. hilfsweise ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht, und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht aus Polyurethan auf Etherbasis und Nylongewebe eingeschlossen ist,<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und f\u00fcr die Zeit seit dem 7. August 2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge f\u00fcr die Anlagen unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise der Liefervertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und\/oder Servicepreise der Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>3. Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,<\/p>\n<p>4. der produktabh\u00e4ngigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>6. der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 7. August 2006 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. verwandten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>IV. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente entsprechend Ziffer III. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 7. September 2006 entstehen wird;<\/p>\n<p>B. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Aufzugssystem mit einer Kabine, einer drehbaren Traktionsscheibe und einem Zugelement, an dem die Kabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind und das zum Schaffen der Hebekraft f\u00fcr die Kabine ausgebildet ist, wobei das Zugelement dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe zusammenzuwirken und von dieser antriebsm\u00e4\u00dfig bewegt zu werden, um die Kabine anzuheben und abzusenken, wobei das Zugelement eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfl\u00e4che aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelements gebildet ist, wobei das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis, das als das Verh\u00e4ltnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von gr\u00f6\u00dfer als 1 aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht eingeschlossen ist, wobei der lasttragende Strang aus metallischem Material gebildet ist und die Umh\u00fcllungsschicht aus nichtmetallischem Material gebildet ist, wobei der lasttragende Strang aus Litzen von Dr\u00e4hten gebildet ist, wobei der Strang eine zentrale Litze und eine Mehrzahl von \u00e4u\u00dferen Litzen aufweist, die um die zentrale Litze herumgelegt sind, wobei jede der Litzen eine zentralen Draht aufweist, wobei jede der zentralen Dr\u00e4hte im Vergleich zu den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten der jeweiligen Litze einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat, wobei die Dr\u00e4hte einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger aufweisen, und wobei das Zugelement ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Str\u00e4nge aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind, und wobei die Umh\u00fcllungsschicht die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Str\u00e4nge umschlie\u00dft; und wobei die Traktionsscheibe einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen und\/oder sonst in den Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten, ab dem 3. Mai 2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge f\u00fcr die Anlagen unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise der Liefervertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und\/oder Servicepreise der Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>3. Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,<\/p>\n<p>4. der produktabh\u00e4ngigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, wobei hier nur Auskunft ab dem 3. Juni 2006 begehrt wird;<\/p>\n<p>5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>6. der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 3. Mai 2006 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. verwandten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>IV. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente entsprechend Ziffer III. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, ab dem 3. Juni 2006 begangenen Handlungen entstehen wird und f\u00fcr die zeit ab dem 3. Mai 2006 eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt unter Zustimmung zu einer etwaigen Teilklager\u00fccknahme,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede und macht weiterhin geltend, dass diese, die Klageschutzrechte, nicht rechtsbest\u00e4ndig seien.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist, soweit \u00fcber sie mit dem vorliegenden Teilurteil entschieden wurde, nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt und hinsichtlich des Klagepatentes wegen etwaiger behaupteter Benutzungshandlungen eines Zugelementes bestehend aus einer Umh\u00fcllungsschicht aus Nylon\/Polyurethan nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster, welches stellvertretend f\u00fcr das Klagepatent er\u00f6rtert wird, betrifft Aufzugssysteme, insbesondere Zugelemente f\u00fcr solche Aufzugssysteme.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster aus, dass ein herk\u00f6mmliches Traktionsaufzugssystem eine Kabine beinhaltet, ein Gegengewicht, zwei oder mehr die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbindende Seile, eine Traktionsscheibe zum Bewegen der Seile sowie eine Maschine zum Drehen der Traktionsscheibe. Die Seile sind aus gelegtem oder verdrilltem Stahldraht gebildet, und die Scheibe bzw. Seilscheibe ist aus Gusseisen gebildet. Die Maschine kann entweder eine mit Getriebe versehene Maschine oder eine getriebelose Maschine sein. Eine mit Getriebe versehene Maschine erlaubt die Verwendung eines Motors mit h\u00f6herer Drehzahl, der kompakter und kosteng\u00fcnstiger ist, jedoch zus\u00e4tzliche Wartung und zus\u00e4tzlichen Platz ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt weiter aus, dass, obwohl sich herk\u00f6mmliche, runde Stahlseile und Gusseisenscheiben als sehr zuverl\u00e4ssig und kosteneffektiv erwiesen haben, es Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich ihres Einsatzes gibt und zwar wegen der Traktionskr\u00e4fte zwischen den Seilen und der Scheibe. Diese Traktionskr\u00e4fte k\u00f6nnen durch Erh\u00f6hen des Umschlie\u00dfungswinkels der Seile oder durch Unterschneiden der Nuten in der Scheibe erh\u00f6ht werden. Beide Techniken reduzieren jedoch die Haltbarkeit der Seile als Ergebnis gesteigerter Abnutzung (Umschlie\u00dfungswinkel) oder des gesteigerten Seildrucks (Unterschneiden). Ein weiteres Verfahren zur Steigerung der Traktionskr\u00e4fte besteht in der Verwendung von Auskleidungen, die aus einem synthetischen Material gebildet sind, in den Nuten der Scheibe. Die Auskleidungen erh\u00f6hen den Reibungskoeffizienten zwischen den Seilen und der Scheibe, w\u00e4hrend sie gleichzeitig den Verschlei\u00df der Seile und der Scheibe minimieren.<\/p>\n<p>Als weitere Einschr\u00e4nkung beim Einsatz runder Seile beschreibt das Klagegebrauchsmuster beim Einsatz runder Stahlseile die Flexibilit\u00e4t und Erm\u00fcdungseigenschaften. Aufzugssicherheitsbestimmungen erfordern, dass jedes Stahlseil einen Mindestdurchmesser d (dmin = 8 mm f\u00fcr CEN; dmin = 9,5 mm (3\/8\u2019\u2019) f\u00fcr ANSI) hat und dass das D\/d-Verh\u00e4ltnis f\u00fcr Traktionsaufz\u00fcge gr\u00f6\u00dfer oder gleich Vierzig ist (D\/d &gt; 40), wobei D der Durchmesser der Scheibe ist. Dies f\u00fchrt dazu, dass der Durchmesser f\u00fcr die Scheibe mindestens 320 mm betr\u00e4gt (380 mm f\u00fcr ANSI). Je gr\u00f6\u00dfer der Scheibendurchmesser D ist, desto gr\u00f6\u00dfer ist das von der Maschine ben\u00f6tigte Drehmoment zum Antreiben des Aufzugssystems.<\/p>\n<p>Mit der Entwicklung von leichten Synthetikfasern mit hoher Zugfestigkeit ist der Gedanke entstanden, Stahldrahtseile in Aufzugssystemen durch Seile zu ersetzen, die aus Synthetikfasern gebildete Lasttragelitzen aufweisen, wobei es sich bei diesen Fasern z.B. um Aramidfasern handelt. An diesen Fasern ist vorteilhaft das verbesserte Verh\u00e4ltnis von Zugfestigkeit zu Gewicht sowie die verbesserte Flexibilit\u00e4t der Aramidmaterialien zusammen mit der M\u00f6glichkeit einer verbesserten Traktion zwischen dem Synthetikmaterial des Seils und der Scheibe.<\/p>\n<p>Als weiteren Nachteil herk\u00f6mmlicher runder Seile sieht es das Klagegebrauchsmuster, dass die Lebensdauer des Seils umso k\u00fcrzer ist, je h\u00f6her der Seildruck ist. Der Seildruck (Prope) wird erzeugt, wenn sich das Seil \u00fcber die Scheibe bewegt, und ist direkt proportional zu dem Zug (F) in dem Seil und umgekehrt proportional zu dem Scheibendurchmesser D und dem Seildurchmesser d (Prope = F\/(Dd)). Au\u00dferdem steigert die Form der Scheibennuten, einschlie\u00dflich solcher traktionserh\u00f6henden Techniken wie Unterschneiden der Scheibennuten, den maximalen Seildruck, dem das Seil ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass obwohl die Flexibilit\u00e4tseigenschaften von solchen Seilen aus synthetischen Fasern zum Reduzieren des erforderlichen D\/d-Verh\u00e4ltnisses und somit des Scheibendurchmessers D verwendet werden k\u00f6nnen, die Seile immer noch einem betr\u00e4chtlichen Seildruck unterliegen. Die umgekehrte Beziehung zwischen dem Scheibendurchmesser D und dem Seildruck begrenzt die Reduzierung des Scheibendurchmessers D, die mit herk\u00f6mmlichen Seilen aus Aramidfasern erzielt werden kann. Dar\u00fcber hinaus haben Aramidfasern zwar eine hohe Zugfestigkeit, jedoch sind sie defektanf\u00e4lliger, wenn sie Querbelastungen ausgesetzt werden. Selbst bei Reduzierungen hinsichtlich des D\/d-Erfordernisses kann der resultierende Seildruck \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Schaden an den Aramidfasern hervorrufen und die Lebensdauer der Seile vermindern.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt weiter Bezug auf die GB-A-2 162 283 (Anlage B 4 und B 5), welche eine Minenwinde offenbart, die eine Kabine, ein drehbares Schaftschmiedeteil mit einem integralen Rotork\u00f6rper sowie Flachgurt-Zugelemente aufweist, an denen die Kabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, und die zum Schaffen der Hebekraft f\u00fcr die Kabine ausgebildet ist, wobei das Zugelement dazu ausgebildet ist, mit dem Rotork\u00f6rper zusammenzuwirken und von diesem antriebsm\u00e4\u00dfig bewegt wird, um die Kabine anzuheben und abzusenken, wobei das Zugelement eine Breite, eine Dicke gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfl\u00e4che aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelements gebildet bzw. definiert ist, wobei das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis, das als das Verh\u00e4ltnis der Breite relativ zu der Dicke definiert ist, von gr\u00f6\u00dfer Eins aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht aus einem elastomeren Material eingeschlossen ist. Das Zugelement beinhaltet ferner eine Mehrzahl der lasttragenden Str\u00e4nge, die relativ zueinander beabstandet wird, wobei die Umh\u00fcllungsschicht die mehreren voneinander beabstandeten Str\u00e4nge umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die JP-A-9 210 xxx (Anlage B 6), auf welche das Klagepatent verweist, offenbart ein Drahtseil f\u00fcr einen Webstuhl mit einer Mehrzahl von Str\u00e4ngen, die in ein Umh\u00fcllungsmaterial eingebettet sind. Die Str\u00e4nge sind aus Drahtlitzen gebildet, wobei der Strang eine zentrale Litze und eine Mehrzahl von \u00e4u\u00dferen Litzen aufweist, die um die Mehrzahl von Dr\u00e4hten mit unterschiedlichen Durchmessern vorhanden ist. Die einzelnen Str\u00e4nge sind eng aneinander Seite an Seite angeordnet.<\/p>\n<p>Die US-A-5 461 xxx (Anlage B 7), auf welche das Klagepatent weiter Bezug nimmt, zeigt einen gummierten Stahlstrang, der eine zentrale Litze und bis zu neun \u00e4u\u00dfere Litzen aufweist, wobei die zentrale Litze und die \u00e4u\u00dferen Litzen aus einem zentralen Draht und einer Mehrzahl von \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten gebildet sind, die um den zentralen Draht verdrillt sind. Die zentralen Dr\u00e4hte weisen im Vergleich zu den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten der jeweiligen Litze einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser auf. Auch hat der zentrale Draht der zentralen Litze einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als die zentralen Dr\u00e4hte der \u00e4u\u00dferen Litzen. Die runden, gummierten Stahlstr\u00e4nge k\u00f6nnen beispielsweise als F\u00f6rderseil verwendet werden. Die Druckschrift offenbart ferner \u2013 so das Klagepatent \u2013 einen F\u00f6rdergurt mit einer Mehrzahl solcher Str\u00e4nge, die Seite an Seite innerhalb einer gemeinsamen Umh\u00fcllung angeordnet sind.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik haben es sich die Klageschutzrechte zur Aufgabe gemacht, die bekannten Nachteile zu verhindern. Hierzu schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem geltend gemachten Schutzanspruch 1 ein Aufzugssystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und<\/p>\n<p>2. einem Zugelement (22),<\/p>\n<p>2.1 das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) tr\u00e4gt und<\/p>\n<p>2.2 das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt;<\/p>\n<p>3. einem Zugelement (22), das einen lasttragenden Strang (26) aufweist,<\/p>\n<p>3.1 aus metallischem Material,<\/p>\n<p>3.2 der in eine Umh\u00fcllungsschicht (28) aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist;<\/p>\n<p>4. und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als eins ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt in seinem Anspruch 1 ein Aufzugssystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. mit einer Kabine (14), einer drehbaren Traktionsscheibe (24) und<\/p>\n<p>2. einem Zugelement (22),<\/p>\n<p>2.1 an dem die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) aufgeh\u00e4ngt sind und<\/p>\n<p>2.2 das zum Schaffen der Hebekraft f\u00fcr die Kabine (14) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>3. wobei das Zugelement (22) dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe (24) zusammenzuwirken und von dieser antriebsm\u00e4\u00dfig bewegt zu werden, um die Kabine (14) anzuheben und abzusenken,<\/p>\n<p>4. wobei das Zugelement (22) eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfl\u00e4che (30) aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelements (22) gebildet ist,<\/p>\n<p>5. wobei das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis, das als das Verh\u00e4ltnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von gr\u00f6\u00dfer als Eins aufweist,<\/p>\n<p>6. wobei das Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht (28) eingeschlossen ist,<\/p>\n<p>6.1 wobei der lasttragende Strang (26) aus metallischem Material gebildet ist und die Umh\u00fcllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material gebildet ist,<br \/>\n6.2 wobei der lasttragende Strang (26) aus Litzen (27a, 27b, 37a, 37b; 200, 210) von Dr\u00e4hten (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) gebildet ist;<\/p>\n<p>6.3 wobei der Strang (26) eine zentrale Litze (200) und eine Mehrzahl von \u00e4u\u00dferen Litzen (210) aufweist, die um die zentrale Litze (200) herumgelegt sind,<\/p>\n<p>6.4 wobei jeder der Litzen (200, 210) einen zentralen Draht (202. 206) aufweist, wobei jeder der zentralen Dr\u00e4hte (202, 206) im Vergleich zu den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten (204, 208) der jeweiligen Litze (200, 210) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat;<\/p>\n<p>6.5 wobei die Dr\u00e4hte (29, 31, 25, 202, 204, 206, 208) einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger aufweisen;<\/p>\n<p>7. und wobei das Zugelement (22) ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Str\u00e4nge (26) aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind,<\/p>\n<p>8. und wobei die Umh\u00fcllungsschicht (28) die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Str\u00e4nge (26) umschlie\u00dft; und<\/p>\n<p>9. wobei die Traktionsscheibe (24) einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nEine Verletzung des Klagegebrauchsmusters scheidet vorliegend unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob auf Grund des Vorhandenseins der textilen Nylonschicht auf der der Antriebsscheibe abgewandten Seite des Zugelementes eine Umh\u00fcllungsschicht im Sinne der Erfindung vorliegt, aus. Denn die angegriffenen Aufzugssysteme verwirklichen das Teilmerkmal 3.2, welches besagt, dass der lasttragende Strang in eine Umh\u00fcllungsschicht aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist, nicht.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig sind die lasttragenden Str\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Seite, der der Antriebsscheibe abgewandten Seite, von einem Nylontextilgewebe abgedeckt. Soweit die Beklagte als weitere Umh\u00fcllung eine Beschichtung bestehend aus Elastolan xxx verwendet, handelt es sich zwar, wie sich anhand der Angaben des Herstellers E ergibt, um ein Polyurethanpolymer auf Etherbasis. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch trotz Bestreitens der Beklagten und Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die Beklagte auch nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters \u2013 7. Juli 2005 &#8211; Elastolan xxx als Umh\u00fcllungsmaterial verwendet. Konkrete Ausf\u00fchrungen hierzu sind trotz des Umstandes, dass die Beklagte unstreitig vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters eine entsprechende Umh\u00fcllungsschicht verwendet hat, erforderlich gewesen, denn aus einer nicht rechtswidrigen Benutzung vor Eintragung des Schutzrechtes wird keine Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet. Aus Handlungen der Beklagten vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters kann daher kein Anhalt abgeleitet werden, dass die Beklagte auch nach Eintragung noch entsprechende Produkte vertreibt. Die Voraussetzungen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, wie sie f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 24 GebrMG erforderlich ist, sind damit nicht schl\u00fcssig dargetan. Indem \u00a7 24 GebrMG davon spricht, dass auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer entgegen den \u00a7\u00a7 11 bis 14 GebrMG ein Gebrauchsmuster benutzt, steht fest, dass Angebots- und Lieferhandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Schutzrechtserteilung vorgenommen wurden, keine Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Wiederholungsgefahr ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Denn vor der Schutzrechtserteilung gibt es noch keine \u201egesch\u00fctzte Erfindung\u201c, die benutzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 bis K 10 vorgelegten Prospektmaterialien der angegriffenen Aufzugssysteme wird Polyurethan als Umh\u00fcllungsmaterial der \u201eTraction Belts\u201c angegeben (vgl. Anlage K 7 Seite 8, Anlage K 8 Seite 12, Anlage K 9 Seite 12 und Anlage K 10 Seite 8). Es ist jedoch nicht zu erkennen und wurde von der Kl\u00e4gerin auch nicht behauptet, dass die Prospekte aus einem Zeitraum nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters stammen bzw. noch heute unver\u00e4ndert vertrieben werden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Internetauftritt insoweit ver\u00e4ndert hat, dass nunmehr statt \u201ePolyurethan\u201c eine Umh\u00fcllung aus \u201ePolymer\u201c genannt wird, kann ein Anbieten und Vertreiben eines Zugelementes mit Polyurethan auf Etherbasis als Umh\u00fcllung nicht geschlossen werden. Denn der Begriff \u201ePolymer\u201c umfasst eine sehr gro\u00dfe Anzahl nat\u00fcrlicher und synthetischer Verbindungen ohne n\u00e4here Spezifizierung. Von dem Begriff wird daher zwar auch eine Polyurethanumh\u00fcllung umfasst, f\u00fcr einen objektiven Betrachter des Internetauftritts ergibt sich dies jedoch nicht zwingend (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zur Begr\u00fcndung ihrer Behauptung von Benutzungshandlungen nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters weiter Bezug genommen auf die Anlage K 25, bei der es sich um einen Teil des Bedienungs- und Servicehandbuches der Musteranlage der Beklagten handeln soll. Dort wird auf Page 5-2 unter \u201eAntriebselemente f\u00fcr den Aufzug\u201c und \u201eEigenschaft\u201c ausgef\u00fchrt, dass das Riemen-Mantel Material PU (Polyurethan) oder EPDM sei. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch trotz Bestreitens der Beklagten in der Klageerwiderung nicht vorgetragen, dass dieser Teil des Bedienungs- und Servicehandbuches der Musteranlage nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters noch vertrieben wird. Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Entsprechend kann dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 18 vorgelegten Auszug aus dem Anhang zur EG-Entwurfspr\u00fcfbescheinigung keine Benutzung von Polyurethan auf Etherbasis nach dem 7. Juli 2005 entnommen werden. Dort wird zwar unter \u201eTechnische Daten\u201c und dem Unterpunkt \u201eKunststoff (Riemenmaterial)\u201c Elastolan xxx unter dem Produktbegriff \u201eXYZ\u201c genannt. In der \u00dcberschrift zu dieser Anlage K 18 \u201eAnhang zur EG-Entwurfspr\u00fcfbescheinigung Schindler EPR003\/1\u201c wird jedoch das Datum \u201e2004-08-17\u201c, d.h. 17. August 2004 genannt, ein Datum mehr als drei Jahre vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters. Ein Zusammenhang zur Anlage K 25 besteht insoweit, dass in Anlage K 25 wie in der Anlage K 18 von der \u201eEntwurfspr\u00fcfbescheinigung EPR 003\/1\u201c die Rede ist. Der Anhang datiert jedoch auf den 17. August 2004, d.h. einen Zeitpunkt vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen liegt auch keine Verwirklichung von Merkmal 6.1 des Patentanspruches 1 des Klagepatentes im Hinblick auf die \u201eAusf\u00fchrungsform Polyurethan\u201c vor. Merkmal 6.1 besagt, dass der lasttragende Strang aus metallischem Material gebildet ist und die Umh\u00fcllungsschicht aus nichtmetallischem Material gebildet ist. Bei Polyurethan auf Etherbasis handelt es sich zwar unstreitig um ein nichtmetallisches Material. Eine Benutzung des Merkmals 6.1 nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Das Gericht hat ein Teilurteil erlassen, da die Entscheidung \u00fcber die \u201eAusf\u00fchrungsform EPDM\u201c sowie im Hinblick auf den Rechtsbestand des Klagepatentes noch nicht zur Entscheidung reif ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0520 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 26. 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