{"id":2876,"date":"2006-06-27T17:00:22","date_gmt":"2006-06-27T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2876"},"modified":"2016-04-26T13:24:05","modified_gmt":"2016-04-26T13:24:05","slug":"4a-o-37105-markise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2876","title":{"rendered":"4a O 371\/05 &#8211; Markise"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0519<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 371\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Markisen, insbesondere Markisen der Art, die an einer Au\u00dfenwand eines Geb\u00e4udes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Geh\u00e4use und einer Abschirmungseinrichtung, die einen bewegbaren Schirm aufweist, der \u00fcber eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder Geh\u00e4use ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (*) mit einer Au\u00dfenwand oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Geh\u00e4use angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Geh\u00e4use eine Beleuchtungseinrichtung und Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie aufweist,<\/p>\n<p>seit dem 16. M\u00e4rz 2003 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>bei denen die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses untergebracht und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Bestellzeiten, Bestellpreisen, Bestellmengen sowie der Namen und Anschriften der Besteller,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der nicht belieferten, gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften dieser Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. a) mit Bestellscheinen zu belegen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Juni 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr Markisen. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 916 xxx (Klagepatent). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 12.11.1998 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 11.7.2001 beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) und am 31.10.2001 im Patentblatt. Gegen die Erteilung des Klagepatents, dessen damalige Inhaberin eine niederl\u00e4ndische Gesellschaft war, legte Herr E, der mit der Kl\u00e4gerin verbunden ist, Einspruch ein, den er nach Abschluss eines Vergleichs mit der damaligen Patentinhaberin wieder zur\u00fccknahm. Das Europ\u00e4ische Patentamt wies den Einspruch zur\u00fcck. Die Umschreibung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin erfolgte am 13.6.2003.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Eine Markise (1), insbesondere eine Markise (1) von der Art, die an einer Au\u00dfenwand (13) eines Geb\u00e4udes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Geh\u00e4use (2) und einer Abschirmungseinrichtung (3-6), die einen bewegbaren Schirm (3) aufweist, der \u00fcber eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (a) mit einer Au\u00dfenwand (13) oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) eine Beleuchtungseinrichtung (7) und Mitteln zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Beleuchtungseinrichtung (7) innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses (2) untergebracht ist und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms (3) ungeachtet der Position des Schirms (3) beleuchtet wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen:<\/p>\n<p>in Figur 1 eine schematische, perspektivische Ansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform eines Sonnendachs entsprechend der Erfindung in der Gestalt einer Markise, wobei einige wenige Teile, die von der Au\u00dfenseite her nicht sichtbar sind, in gestrichelten Linien dargestellt sind;<\/p>\n<p>in Figur 2 in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab eine schematische, perspektivische Ansicht eines Teils des Sonnendachs bzw. der Markise entsprechend Figur 1, wobei Teile in einer auseinandergezogenen Ansicht gezeigt sind;<\/p>\n<p>in Figur 3 in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab eine schematische, perspektivische Querschnittsansicht eines geschlossenen Sonnendachs bzw. einer geschlossenen Markise entsprechen der Figur 1, von der Linie III-III betrachtet;<\/p>\n<p>in Figur 4 ein Blockschaltbild einer Ausf\u00fchrungsform eines elektrischen Stromlaufplans zur Verwendung bei dem Sonnendach bzw. der Markise entsprechend der Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein niederl\u00e4ndisches Unternehmen und befasst sich mit dem Vertrieb von Markisen. Der Beklagte zu 2) ist der gesetzliche Vertreter der Inhabergesellschaft der Beklagten zu 1). Auf Bestellung des Unternehmens U Bauelemente lieferte die Beklagte zu 1) eine Markise an deren Unternehmenssitz in W. Die Kl\u00e4gerin hat Fotografien von dieser Markise als Anlage K 1 vorgelegt. Ablichtung 1 wird nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Lieferung der Markise der Beklagten nach Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstandes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat \u2013 ohne vorherige Ank\u00fcndigung &#8211; in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung im Umfang von Patentanspruch 1 vorgelegt. Daraufhin haben die Parteien \u00fcbereinstimmend insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und wechselseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt,<\/p>\n<p>wobei sie au\u00dferdem Rechnungslegung hinsichtlich der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Belege f\u00fcr die Angaben durch Liefer- und Frachtpapiere sowie Rechnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet fordert<\/p>\n<p>und die Rechnungslegung und den Schadenersatz bereits f\u00fcr die f\u00fcr die Zeit seit dem 3. November 2001 geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die nach Deutschland gelieferte Markise entspreche nicht den Vorgaben des Klagepatents. Zudem habe die Beklagte zu 1) lediglich eine einzige Markise nach Deutschland geliefert, nachdem sie dazu durch die Bestellung aus Wuppertal \u201eprovoziert\u201e worden sei. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent auch nicht patentf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache ganz \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und auf Schadensersatz im zuerkannten Umfang zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung betrifft das Klagepatent eine Markise oder ein Sonnendach, wie sie insbesondere an einer Au\u00dfenwand eines Geb\u00e4udes befestigt werden k\u00f6nnen. Bei einer aus der deutschen Patentanmeldung 40 31 471 bekannten Markise sei die Beleuchtungseinrichtung an dem Rahmen oder dem Geh\u00e4use in der Weise angebracht, dass eine Falbel des Schirms beleuchtet werde, vorausgesetzt, dass sich der Schirm nicht von dem Rahmen oder dem Geh\u00e4use erstrecke, also in seinem geschlossenen oder zusammengefalteten Zustand sei. Oftmals sei es jedoch w\u00fcnschenswert, ebenfalls eine an der Terrasse verf\u00fcgbare Beleuchtung zu besitzen. Dann m\u00fcsse bei der bekannten Markise getrennte Beleuchtungseinrichtung an der Au\u00dfenwand zus\u00e4tzlich zu der Markise angebracht werden. In der Praxis m\u00fcssten die Markise und die Beleuchtungseinrichtung getrennt angebracht werden, wodurch h\u00e4ufig f\u00fcr die Markise und die Beleuchtungseinrichtung nur ungen\u00fcgender Raum zur Verf\u00fcgung stehe, so dass ein Kompromiss notwendig sei, der von einem \u00e4sthetischen Standpunkt aus gesehen oft f\u00fcr das Design oder die Gestalt der Markise oder der Beleuchtungseinrichtung sch\u00e4dlich sei.<\/p>\n<p>Dementsprechend liegt dem Klagepatent das Problem zugrunde, eine Markise zu schaffen, bei der die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses angeordnet ist und zwar dergestalt, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird.<\/p>\n<p>Das soll nach Patentanspruch 1 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>Markise (1),<\/p>\n<p>1. die an einer Au\u00dfenwand (13) eines Geb\u00e4udes anzubringen ist,<\/p>\n<p>2. mit einem langgestreckten Rahmen oder Geh\u00e4use (2) und<\/p>\n<p>3. einer Abschirmungseinrichtung (3-6), die einen bewegbaren Schirm (3) aufweist,<\/p>\n<p>3.1. der \u00fcber eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) ausgestreckt werden kann, und<br \/>\n3.2. der in seinem angespannten Zustand einen Winkel (a) mit einer Au\u00dfenwand (13) oder Seite aufweisen kann;<\/p>\n<p>4. der Rahmen oder das Geh\u00e4use (2) weist<\/p>\n<p>4.1. eine Beleuchtungseinrichtung (7) und<br \/>\n4.2. Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie auf;<\/p>\n<p>5. die Beleuchtungseinrichtung (7) ist innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses (2) untergebracht;<\/p>\n<p>6. die Beleuchtungseinrichtung (7) ist so angeordnet, dass der Raum unterhalb des Schirms (3) ungeachtet der Position des Schirms (3) beleuchtet wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Markise verwirklicht die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien \u2013 mit Ausnahme der Merkmale 4.2 und 5 \u2013 unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Begr\u00fcndung seitens des Gerichts bedarf. Die Markise der Beklagten verf\u00fcgt aber auch die genannten beiden Merkmale.<\/p>\n<p>Merkmal 4.2 sieht vor, dass der Rahmen oder das Geh\u00e4use der Markise neben einer Beleuchtungseinrichtung auch Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie aufweist. Das Merkmal ist vor dem Hintergrund technisch zwingend, dass nach den weiteren Merkmalen 5 und 6 des Patentanspruchs 1 die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens untergebracht und so angeordnet sein soll, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet werden kann. Die Beleuchtungseinrichtung kann dabei aus einer Solarzellenanordnung oder einer oder mehreren Batterien bestehen, die in dem Rahmen oder dem Geh\u00e4use angeordnet sind, so wie dies beispielsweise (vgl. deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents, S. 6, Zeilen 16 ff. \u201ebevorzugte Ausf\u00fchrungsform\u201e) in den Figuren 1 und 2 gezeigt und in der Klagepatentschrift beschrieben wird (vgl. S. 8, Zeilen 9 ff.; 15 ff.; S. 10, Z. 23 ff.). Auf diese gezeigten und beschriebenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen ist der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gegenstand jedoch nicht beschr\u00e4nkt (vgl. dazu allgemein: BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Die Formulierung des Merkmals 4.2 l\u00e4sst vielmehr die n\u00e4here Ausgestaltung der Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie offen und stellt diese damit in das Ermessen des Anwenders. Auch die angestrebte Funktion, eine Beleuchtungseinrichtung nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 5 und 6 zu erreichen, h\u00e4ngt nicht davon ab, ob als Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie eine im Rahmen oder Geh\u00e4use angeordnete Batterie oder \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; ein Kabel, Kabelverbinder und Stecker angeordnet sind. Entsprechend wird in der Beschreibung erl\u00e4utert, dass die Beleuchtungseinrichtung, falls erw\u00fcnscht, f\u00fcr ihre elektrische Energieversorgung mit der elektrischen Installation eines Geb\u00e4udes verbunden werden kann, an dem die Markise angebracht ist (S. 15, Z. 23 ff.). Eben dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert. F\u00fcr den Fachmann ist es daher nach Kenntnisnahme von Patentanspruch 1 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen unmittelbar einsichtig, dass auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Mittel zur Stromversorgung von Merkmal 4.2 erfasst werden.<\/p>\n<p>Die Markise der Beklagten entspricht dar\u00fcber hinaus Merkmal 5. Nach diesem Merkmal soll die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses der Markise untergebracht sein. Damit ist insbesondere eine Anordnung der Beleuchtungseinrichtung au\u00dferhalb der Markise und damit insbesondere an der Wand des Geb\u00e4udes, an der die Markise befestigt wird, ausgeschlossen. Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beleuchtungseinrichtung in einer gesonderten Kammer angeordnet ist. Eine solche Anordnung eine Beleuchtungseinrichtung 7 in einer Kammer 20, die durch eine Platte 23 aus einem lichtdurchl\u00e4ssigen Material geschlossen ist, wird zwar in Figur 3 gezeigt und in der Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4utert (S. 10, Zeilen 1 f.); dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der allgemeiner gehaltenen Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents. Denn dessen Merkmal 5 legt sich nicht darauf fest, dass sich die Beleuchtungseinrichtung in einer solchen Kammer befindet. Entscheidend ist allein die Unterbringung innerhalb des Rahmens oder Geh\u00e4uses und damit nicht au\u00dferhalb desselben etwa an der Geb\u00e4udewand, an der die Markise befestigt ist. Entsprechend ist es f\u00fcr die Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unerheblich, dass diese als Beleuchtungseinrichtung Halogenlampen aufweist, die durch eine Abdeckplatte hindurch leicht beabstandet nach unten ragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre aus Patentanspruch 1 verwirklicht, und die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, sind sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet, Rechnung zu legen und Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Inhabergesellschaft der Beklagten zu 1), die sich wiederum die Handlungen des Beklagten zu 2) zurechnen lassen muss. Die Beklagte zu 1) h\u00e4tte als Fachunternehmen, das auf dem deutschen Markt t\u00e4tig geworden ist, die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Gleiches gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2) als deren gesetzlicher Vertreter. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist eine rechtliche Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Kl\u00e4gerin auf einen Testkauf beruft. Wie auch den rechtskundig beratenen Beklagten bekannt sein d\u00fcrfte, ist es in aller Regel rechtlich unbedenklich, wenn zur Aufdeckung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen oder Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Testma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden (vgl. dazu nur allgemein: Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler, 23. Aufl., \u00a7 4 UWG, Rdn. 10.161 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Umst\u00e4nde, die in dem hier zu entscheidenden Fall eine von der allgemeinen Praxis abweichende Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat der Testk\u00e4ufer aufgedeckt, dass er seinen Sitz in Deutschland hat und &#8211; wie jeder andere Kunde auch &#8211; eine Bestellung bei der Beklagten aufgegeben. Wenn die Beklagte daraufhin die beanstandete Markise nach Deutschland liefert, muss sie sich f\u00fcr diese Handlung auch nach deutschen Recht verantworten, wenn darin \u2013 wie aufgezeigt &#8211; eine Patentverletzung liegt.<\/p>\n<p>2. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet. Soweit die Beklagten im Termin Rechnung gelegt haben, ist Erf\u00fcllung eingetreten und die Klage daher abzuweisen.<\/p>\n<p>3. Die zuerkannten Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sind allerdings auf die Zeit seit Eintragung der Kl\u00e4gerin im Patentregister zu beschr\u00e4nken, weil diese ihre Aktivlegitimation f\u00fcr den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht dargetan hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 a, 92 Nr. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage auch insoweit zuzusprechen gewesen w\u00e4re, wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit geht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zur Abgabe der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen am 13.6.2006 auf 300.000,&#8211; Euro festgesetzt. Danach umfasst der Streitwert das Kosteninteresse zuz\u00fcglich 1.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0519 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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