{"id":2874,"date":"2006-10-26T17:00:15","date_gmt":"2006-10-26T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2874"},"modified":"2016-04-26T13:23:16","modified_gmt":"2016-04-26T13:23:16","slug":"4a-o-33505-spender-fuer-pastoese-produkte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2874","title":{"rendered":"4a O 335\/05 &#8211; Spender f\u00fcr past\u00f6se Produkte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0518<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Oktober 2006, Az. 4a O 335\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 4. Februar 2005 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 230 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 17. Januar 1986 am 13. Januar 1987 angemeldet worden ist. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 29. Juli 1987 und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 2. Dezember 1992. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist und das auch mit Wirkung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, wurde auf Grund eines von dritter Seite gef\u00fchrten Einspruchs beschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Spender f\u00fcr past\u00f6se Produkte. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der durch das Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Spender f\u00fcr past\u00f6se Produkte mit einem ein Produkt in einem Produktvorratsraum aufnehmenden, im Wesentlichen zylindrischen Beh\u00e4lter (2), der an seinem oberen Ende ein Kopfst\u00fcck (3) tr\u00e4gt, das eine handbet\u00e4tigte F\u00f6rdereinrichtung mit einem F\u00f6rderkolben (22) und einen mit dem Produktvorratsraum kommunizierend verbindbaren Ausgabekanal (33) f\u00fcr das Produkt enth\u00e4lt, wobei das Kopfst\u00fcck (3) ein sich an eine obere Stirnwand (11) des Beh\u00e4lters (2) anschlie\u00dfendes Hohlzylinderteil (6) aufweist, dass in den Hohlzylinderteil (6) gleitverschieblich der F\u00f6rderkolben (22) unter Bildung einer von dem Produktvorratsraum separierbaren Pumpkammer (24) angeordnet ist, dass eine Bet\u00e4tigungskappe (7) an dem Hohlzylinderteil (6) axial gleitbeweglich gef\u00fchrt ist, die integral einen den Ausgabekanal (33) bildenden Rohrabschnitt (19) aufweist, die Bet\u00e4tigungskappe (7) das Hohlzylinderteil (6) becherf\u00f6rmig \u00fcbergreift, der F\u00f6rderkolben (22) durch den Rohrabschnitt (19) gelagert ist sowie in Verbindung mit dem Ausgabekanal (33) eine Eintritts\u00f6ffnung (29) in einer Stirnfl\u00e4che (28) sowie einen der Eintritts\u00f6ffnung (29) zugeordneten Ventilk\u00f6rper (30) eines ersten R\u00fcckschlagventils aufweist, die Stirnwand (11) des Beh\u00e4lters (2) eine mit der Pumpkammer (24) verbindbare Austritts\u00f6ffnung (12) sowie einen dieser zugeordneten Ventilk\u00f6rper (16) eines zweiten R\u00fcckschlagventils aufweist und in Abh\u00e4ngigkeit von einem Ausspende- oder R\u00fcckkehrhub des F\u00f6rderkolbens (22) eine kommunizierende Verbindung zwischen der Pumpkammer (24) und dem Ausgabekanal (33) oder zwischen dem Produktvorratsraum und der Pumpkammer (24) herstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Hohlzylinderteil (6) eine Au\u00dfenh\u00fclse (13) und eine Innenh\u00fclse (15) aufweist, zwischen denen ein Ringraum (14) gebildet ist, zur Aufnahme einer R\u00fcckstellfeder (32), die an ihrem oberen Ende an einem Bodenteil (17) der Bet\u00e4tigungskappe (7) abgest\u00fctzt ist und die Au\u00dfenh\u00fclse (13) mit ihrer \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4che in dem sich an die Trennwand (11) anschlie\u00dfenden Bereich eine F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr einen einw\u00e4rts gerichteten Ringvorsprung (27) der Bet\u00e4tigungskappe bildet und sich an diese F\u00fchrungsfl\u00e4che in axialer Richtung beabstandete Radialvorspr\u00fcnge (25, 26) anschlie\u00dfen, die F\u00fchrungs- und Stoppelemente der Bet\u00e4tigungskappe bilden, und der Beh\u00e4lter (2) bodenseitig einen unter Atmosph\u00e4rendruck an einer Beh\u00e4lterinnenwand gleitverschieblichen Nachlaufkolben (5) aufweist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 4, 6, 7, 11, 12, 14 und 15 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1, 2 sowie 6, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung einen L\u00e4ngsschnitt eines Spenders und Figur 2 ein Kopfst\u00fcck der Figur 1 in vergr\u00f6\u00dferter Darstellung. In Figur 6 wird ein L\u00e4ngsschnitt durch ein Kopfst\u00fcck des Spenders nach einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren gesetzliche Vertreter die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreiben Spender f\u00fcr past\u00f6se Produkte entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen zeichnerischen Darstellungen, welche von der Kl\u00e4gerin stammt und von dieser mit Bezugszeichen versehen wurde. Figur 1 zeigt den unbet\u00e4tigten Zustand des Dosierspenders, Figur 2 den teilbet\u00e4tigten und Figur 3 den vollbet\u00e4tigten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 1 399 xxx (Anlage B 7), welches einen Spender f\u00fcr past\u00f6se Produkte betrifft. Die Anmeldung erfolgte am 22. April 2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 201 10 xxx vom 29. Juni 2001. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 2. M\u00e4rz 2005 bekannt gemacht. Nachfolgend abgebildet ist Figur 7 der Patentschrift, welche nach Auffassung der Beklagten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch mache. Patentanspruch 1 des Klagepatents verlange nicht notwendigerweise, dass die Bet\u00e4tigungskappe das Hohlzylinderteil \u00fcbergreifen m\u00fcsse. Eine Ausgestaltung, bei der das Hohlzylinderteil die Bet\u00e4tigungskappe \u00fcbergreife, mache ebenso von der Erfindung nach dem Klagepatent Gebrauch. Auch sei nicht zwingend erforderlich, dass die F\u00fchrungsvorspr\u00fcnge auf einer gemeinsamen F\u00fchrungsfl\u00e4che angeordnet seien. Diese k\u00f6nnten ebenso \u2013 radial und axial voneinander beabstandet \u2013 auf verschiedenen Fl\u00e4chen ausgebildet sein. Des Weiteren werde das Vorhandensein eines R\u00fcckschlagventils nicht vorgeschrieben. Bei technisch-funktionalem Verst\u00e4ndnis der Lehre nach dem Klagepatent k\u00f6nne jedes Ventil verwendet werden, welches in der Lage sei zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen, also auch ein Schieberventil, wie dies bei dem angegriffenen Dosierspender vorhanden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spender f\u00fcr past\u00f6se Produkte mit einem ein Produkt in einem Produktvorratsraum aufnehmenden, im Wesentlichen zylindrischen Beh\u00e4lter, der an seinem oberen Ende ein Kopfst\u00fcck tr\u00e4gt, das eine handbet\u00e4tigte F\u00f6rdereinrichtung mit einem F\u00f6rderkolben und einen mit dem Produktvorratsraum kommunizierend verbindbaren Ausgangskanal f\u00fcr das Produkt enth\u00e4lt, wobei das Kopfst\u00fcck ein sich an eine obere Stirnwand des Beh\u00e4lters anschlie\u00dfendes Hohlzylinderteil aufweist, das in den Hohlzylinderteil gleitverschieblich der F\u00f6rderkolben unter Bildung einer von dem Produktvorratsraum separierbaren Pumpkammer angeordnet ist, dass eine Bet\u00e4tigungskappe an dem Hohlzylinderteil axial gleitbeweglich gef\u00fchrt ist, die integral einen den Ausgangskanal bildenden Rohrabschnitt aufweist, die Bet\u00e4tigungskappe das Hohlzylinderteil becherf\u00f6rmig \u00fcbergreift, der F\u00f6rderkolben durch den Rohrabschnitt gelagert ist sowie in Verbindung mit dem Ausgabekanal eine Eintritts\u00f6ffnung in einer Stirnfl\u00e4che sowie einen der Eintritts\u00f6ffnung zugeordneten Ventilk\u00f6rper eines ersten R\u00fcckschlagventils aufweist, die Stirnwand des Beh\u00e4lters eine mit der Pumpkammer verbindbare Austritts\u00f6ffnung sowie einen dieser zugeordneten Ventilk\u00f6rper eines zweiten R\u00fcckschlagventils aufweist und in Abh\u00e4ngigkeit von einem Ausspende- oder R\u00fcckkehrhub des F\u00f6rderkolbens eine kommunizierende Verbindung zwischen der Pumpkammer und dem Ausgabekanal oder zwischen dem Produktvorratsraum und der Pumpkammer herstellbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Hohlzylinderteil eine Au\u00dfenh\u00fclse und eine Innenh\u00fclse aufweist, zwischen denen ein Ringraum gebildet ist, zur Aufnahme einer R\u00fcckstellfeder, die an ihrem oberen Ende an einem Bodenteil der Bet\u00e4tigungskappe abgest\u00fctzt ist und die Au\u00dfenh\u00fclse mit ihrer \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4che in den sich an die Trennwand anschlie\u00dfenden Bereich eine F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr einen Einsatz gerichteten Ringvorsprung der Bet\u00e4tigungskappe bildet und sich an diese F\u00fchrungsfl\u00e4che in axialer Richtung beabstandete Radialvorspr\u00fcnge anschlie\u00dfen, die F\u00fchrungs- und Stoppelemente der Bet\u00e4tigungskappe bilden, und der Beh\u00e4lterboden seitig einen unter Atmosph\u00e4rendruck an einer Beh\u00e4lterinnenwand gleitverschieblichen Nachlaufkolben aufweist;<\/p>\n<p>2. Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten unter Aufschl\u00fcsselung der jeweiligen Typen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Dom\u00e4ne sowie der Schaltungszeitr\u00e4ume und Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 4. Februar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden, jedenfalls sofern die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche betroffen sind.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung in Abrede. Die Anordnung der Bet\u00e4tigungskappe zu dem Hohlzylinderteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mache weder mit wortsinngem\u00e4\u00dfen noch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Auch sei ein Schieberventil nicht von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Spender f\u00fcr past\u00f6se Produkte.<\/p>\n<p>Derartige Spender sind, nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift, als ambulante Vorratsbeh\u00e4lter in einer Vielzahl von Anwendungsbereichen bekannt, z.B. f\u00fcr die K\u00f6rperpflege, in der Medizin f\u00fcr die Applikation von Medikamenten oder auch bei der Herstellung past\u00f6ser Lebensmittel. Entsprechend vielgestaltig ist auch die Ausgestaltung der f\u00fcr die Bereitstellung der sehr unterschiedlichen past\u00f6sen Massen verwendeten Spender, vor allem in Bezug auf ihren unmittelbaren F\u00f6rder- und Handhabungsmechanismus. Herk\u00f6mmliche Spender mit einem Beh\u00e4lter und einem an dessen Oberseite befindlichen Kopfst\u00fcck, das eine Kolben-F\u00f6rdereinrichtung und ein Bet\u00e4tigungsorgan f\u00fcr die F\u00f6rdereinrichtung enth\u00e4lt, besitzen den Nachteil einer relativ komplizierten Gestaltung dieses Kopfst\u00fccks insbesondere in Bezug auf den F\u00f6rdermechanismus und dessen Verbindung zu einem Ausgabekanal f\u00fcr die past\u00f6se Masse, so dass die Herstellungs- und Montagekosten f\u00fcr diese Teile relativ hoch sind und zu einer Verteuerung des Spenders f\u00fchren, der seine Wettbewerbsf\u00e4higkeit zu anderen, z.B. tubenf\u00f6rmigen Vorratsbeh\u00e4ltern f\u00fcr past\u00f6se Massen beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Ein solcher Spender ist z.B. aus der EP-A 0 084 xxx (Anlage K 4) bekannt. Hierbei wird das Produkt durch einen mittels eines R\u00fcckschlagventils verschlie\u00dfbaren Ausgabekanal des F\u00f6rderkolbens bereitgestellt, wobei der F\u00f6rderkolben den oberen Abschluss des den Produktvorrat aufnehmenden, bodenseitig durch einen Nachlaufkolben verschlossenen Beh\u00e4lterraumes bildet. Nachfolgend verkleinert wiedergegeben ist ein aus der Druckschrift bekannter Spender (Figur 1).<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, dass aus der US-PS 4 485 xxx ein Spender f\u00fcr fl\u00fcssige oder past\u00f6se Produkte bekannt ist, bei denen in eine obere Beh\u00e4lter\u00f6ffnung ein Kopfteil eingesetzt ist, mit einer unteren Ventilwandung zur Begrenzung eines Pumpraumes, in dem ein F\u00f6rderkolben gleitbeweglich aufgenommen ist, wobei der Kolben durch eine konzentrisch zu einer Kolbenlagerung angeordnete Zugfeder in eine obere Einstellung vorgespannt ist und die Pumpkammer bodenseitig eine Seiten\u00f6ffnung mit einem Klappenventil aufweist, das zu einem seitlich zu der F\u00f6rderkolbenanordnung ausgebildeten Ausgabekanal f\u00fchrt. Ein derartiger Spender, welcher nachfolgend abgebildet ist, ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert aufgebaut und daher nicht in der gew\u00fcnschten, kosteng\u00fcnstigen Weise herstellbar.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent weiterhin die JP-U-51-10xxx (Anlage K 6) an und f\u00fchrt hierzu aus, dass ein solcher Spender auf zusammendr\u00fcckbare Beh\u00e4lter beschr\u00e4nkt ist und in seiner Bedienung nicht in der erw\u00fcnschten Weise komfortabel. Auch gestattet die in der Pumpenkammer angeordnete R\u00fcckstellfeder nur eine geringe Ausnutzung des Pumpkammervolumens. Nachfolgend abgebildet ist die aus der Druckschrift stammende Figur 1.<\/p>\n<p>Des weiteren ist eine auf eine Tube aufschraubbare Spendervorrichtung mit einer au\u00dferhalb der Pumpkammer angeordneten R\u00fcckstellfeder, die, zwischen zwei W\u00e4nden angeordnet, gegen einen Radialvorsprung des F\u00f6rderkolbens abgest\u00fctzt ist, aus der JP-U-56-107xxx bekannt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Spender, der eingangs genannten Art zu verbessern, derart, dass bei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfachem Aufbau und geringem Montageaufwand eine pr\u00e4zise und zuverl\u00e4ssige, portionierte Ausspendung des Produktes bei einfacher Handhabbarkeit des Spenders erm\u00f6glicht ist. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Spender f\u00fcr past\u00f6se Produkte<\/p>\n<p>1.1 mit einem ein Produkt in einem Produktvorratsraum aufnehmenden, im wesentlichen zylindrischen Beh\u00e4lter (2),<\/p>\n<p>1.2 der an seinem oberen Ende ein Kopfst\u00fcck (3) tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>2. das Kopfst\u00fcck (3)<\/p>\n<p>2.1 enth\u00e4lt eine handbet\u00e4tigte F\u00f6rdereinrichtung mit einem F\u00f6rderkolben (22) sowie<\/p>\n<p>2.2 einen mit dem Produktvorratsraum kommunizierend verbindbaren Ausgabekanal (33) f\u00fcr das Produkt, und<\/p>\n<p>2.3 weist ein sich an eine obere Stirnwand (11) des Beh\u00e4lters (2) anschlie\u00dfendes Hohlzylinderteil (6) sowie<\/p>\n<p>2.4 eine Bet\u00e4tigungskappe (7) auf;<\/p>\n<p>3. die Bet\u00e4tigungskappe (7)<\/p>\n<p>3.1 weist integral einen den Ausgabekanal (33) bildenden Rohrabschnitt (19) auf,<\/p>\n<p>3.2 \u00fcbergreift das Hohlzylinderteil (6) becherf\u00f6rmig und<\/p>\n<p>4. das Hohlzylinderteil (6)<\/p>\n<p>4.1 weist eine Au\u00dfenh\u00fclse (13) und eine Innenh\u00fclse (15) auf,<\/p>\n<p>4.1.1 zwischen denen ein Ringraum (14) gebildet ist,<\/p>\n<p>4.1.2 zur Aufnahme der R\u00fcckstellfeder (32),<\/p>\n<p>4.2 wobei in ihm gleitverschieblich der F\u00f6rderkolben (22) angeordnet ist,<\/p>\n<p>4.2.1 unter Bildung einer von dem Produktvorratsraum separierbaren Pumpkammer (24),<\/p>\n<p>4.3 und die Bet\u00e4tigungskappe (7) an ihm axial gleitbeweglich gef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>5. die R\u00fcckstellfeder (32) ist an ihrem oberen Ende an einem Bodenteil (17) der Bet\u00e4tigungskappe (7) abgest\u00fctzt;<\/p>\n<p>6. die Au\u00dfenh\u00fclse (13) des Hohlzylinders (6)<\/p>\n<p>6.1 bildet mit ihrer \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4che in dem sich an die Trennwand (11) anschlie\u00dfenden Bereich eine F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr einen Ringvorsprung (27) der Bet\u00e4tigungskappe (7) wobei<\/p>\n<p>6.2 sich an diese F\u00fchrungsfl\u00e4che in axialer Richtung beabstandete Radialvorspr\u00fcnge (25, 26) anschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>6.2.1 die F\u00fchrungs- und Stoppelemente der Bet\u00e4tigungskappe (7) bilden;<\/p>\n<p>7. der F\u00f6rderkolben (22)<\/p>\n<p>7.1 ist durch den Rohrabschnitt (19) gelagert und<\/p>\n<p>7.2 weist in Verbindung mit dem Ausgabekanal (33) eine Eintritts\u00f6ffnung (29) in einer Stirnfl\u00e4che (28) sowie<\/p>\n<p>7.3 einen der Eintritts\u00f6ffnung (29) zugeordneten Ventilk\u00f6rper (30) eines ersten R\u00fcckschlagventils auf;<\/p>\n<p>8. der Beh\u00e4lter (2) weist<\/p>\n<p>8.1 in seiner Stirnwand (11) eine mit der Pumpkammer (24) verbindbare Austritts\u00f6ffnung (12) sowie<\/p>\n<p>8.2 einen dieser zugeordneten Ventilk\u00f6rper (16) eines zweiten R\u00fcckschlagventils und<\/p>\n<p>8.3 bodenseitig einen unter Atmosph\u00e4rendruck an einer Beh\u00e4lterinnenwand gleitverschieblichen Nachlaufkolben (5) auf;<\/p>\n<p>9. in Abh\u00e4ngigkeit von einem Ausspende- oder R\u00fcckkehrhub des F\u00f6rderkolbens (22) ist eine kommunizierende Verbindung zwischen<\/p>\n<p>9.1 der Pumpkammer (24) und dem Ausgabekanal (33) oder<\/p>\n<p>9.2 zwischen dem Produktvorratsraum und der Pumpkammer (24) herstellbar.<\/p>\n<p>Zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteilen f\u00fchrt das Klagepatent aus (Spalte 2 Zeilen 19 ff.):<\/p>\n<p>\u201eGrundlegend f\u00fcr die mit dieser L\u00f6sung erreichbaren Vorteile im Hinblick auf eine einzelteilarme, montagefreundliche Gestaltung ist der Aufbau des Kopfst\u00fcckes aus im Wesentlichen zwei Hauptteilen, dem Hohlzylinderteil und der an diesem gleitbeweglichen Bet\u00e4tigungskappe, wobei jedes der Hauptteile multifunktional gestaltet ist und sich durch einen robusten Aufbau auszeichnet, der eine hohe Zuverl\u00e4ssigkeit und Langlebigkeit des Spenders sichert. Die Bet\u00e4tigungskappe vereinigt in einer integralen Gestaltung die Funktionen der F\u00f6rderung des past\u00f6sen Produktes aus dem Beh\u00e4lter, die F\u00fchrung des Produktes durch einen Ausgabekanal nach au\u00dfen wie auch die Bet\u00e4tigung der F\u00f6rdereinrichtung und schlie\u00dft den Beh\u00e4lter an dessen Oberseite vollst\u00e4ndig dicht nach au\u00dfen ab. Das Hohlzylinderteil bestimmt die zur Verf\u00fcgung stehende Pumpkammer und damit wesentlich die F\u00f6rdermenge pro F\u00f6rderhub des F\u00f6rderkolbens, ist als Gleitf\u00fchrung f\u00fcr die Bet\u00e4tigungskappe wirksam, gestattet die Abst\u00fctzung einer R\u00fcckstelleinrichtung f\u00fcr die Bet\u00e4tigungskappe und kann in seinem Verbindungsbereich mit dem Beh\u00e4lter des Spenders \u00fcberdies eine Sitzfl\u00e4che f\u00fcr eine Verschlusskappe des Spenders bilden. Es ist hierbei auch in vorteilhafter Weise m\u00f6glich, das Zylinderteil, zumindest partiell, einst\u00fcckig mit dem Beh\u00e4lter auszuf\u00fchren, so dass der Montageaufwand bei der Herstellung weiter reduziert wird.\u201c<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer angegriffene Dosierspender macht von den Merkmalen 3.2, 6 und 8.2 der obigen Merkmalsgliederung keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Merkmal 3.2 besagt, dass die Bet\u00e4tigungskappe (7) das Hohlzylinderteil (6) becherf\u00f6rmig \u00fcbergreift. Die Merkmalsgruppe 6, welche hierzu in funktionalem Zusammenhang steht, sieht vor, dass die Au\u00dfenh\u00fclse (13) des Hohlzylinders (6) mit ihrer \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4che in dem sich an die Trennwand (11) anschlie\u00dfenden Bereich eine F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr einen Ringvorsprung (27) der Bet\u00e4tigungskappe (7) bildet, wobei sich an die F\u00fchrungsfl\u00e4che in axialer Richtung beabstandete Radialvorspr\u00fcnge (25, 26) anschlie\u00dfen, die F\u00fchrungs- und Stoppelemente der Bet\u00e4tigungskappe (7) bilden. Der Wortlaut des Patentanspruches 1 gibt danach eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der Bet\u00e4tigungskappe zu dem Hohlzylinderteil vor. Die Bet\u00e4tigungskappe soll das Hohlzylinderteil \u00fcbergreifen, wobei das Hohlzylinderteil \u2013 wie die Merkmalsgruppe 4 vorsieht \u2013 eine Au\u00dfenh\u00fclse und eine Innenh\u00fclse aufweist, zwischen denen ein Ringraum gebildet ist, zur Aufnahme der R\u00fcckstellfeder. Weiter ist in Merkmal 4.2 vorgesehen, dass in dem Ringraum, gebildet von der Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse, gleitverschieblich der F\u00f6rderkolben angeordnet ist unter Bildung einer von dem Produktvorratsraum separierbaren Pumpkammer, und die Bet\u00e4tigungskappe an dem Hohlzylinderteil axial gleitbeweglich gef\u00fchrt ist. Die Au\u00dfenh\u00fclse des Hohlzylinderteils soll erfindungsgem\u00e4\u00df von der Bet\u00e4tigungskappe \u00fcbergriffen werden, w\u00e4hrend diese als F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr die axial gleitbewegliche Bet\u00e4tigungskappe dient. Anhaltspunkte f\u00fcr eine andere Anordnung der Bet\u00e4tigungskappe zum Hohlzylinderteil gibt das Klagepatent weder in seiner Beschreibung noch den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen. So wird in Spalte 2 Zeilen 35 ff. der Klagepatentschrift im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung ausgef\u00fchrt, dass das Hohlzylinderteil die zur Verf\u00fcgung stehende Pumpkammer und damit wesentlich die F\u00f6rdermenge pro F\u00f6rderhub des F\u00f6rderkolbens bestimmt und ist als Gleitf\u00fchrung f\u00fcr die Bet\u00e4tigungskappe wirksam, gestattet die Abst\u00fctzung einer R\u00fcckstelleinrichtung f\u00fcr die Bet\u00e4tigungskappe und kann in seinem Verbindungsbereich mit dem Beh\u00e4lter des Spenders eine Sitzfl\u00e4che f\u00fcr eine Verschlusskappe des Spenders bilden. In Spalte 3 Zeilen 10 ff. hei\u00dft es, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung des Hohlzylinderteils allen Anforderungen sowohl an die Gleitf\u00fchrung des F\u00f6rderkolbens, als auch an die Lagerung der Bet\u00e4tigungskappe sowie der R\u00fcckstellfeder gerecht wird. Auch die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung nach dem Klagepatent, welche sich im Wesentlichen auf die Erl\u00e4uterung der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt, macht deutlich, dass es dem Klagepatent auf die sich aus dem Wortlaut des Patentanspruches ergebende konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der einzelnen Vorrichtungsbestandteile ankommt. Insoweit wird beispielhaft auf die Beschreibung in Spalte 4 Zeilen 45 ff., Spalte 5 Zeilen 22 ff. verwiesen. Das Klagepatent sieht nach den Merkmalen des Patentanspruches 1 nicht nur vor, dass die Bet\u00e4tigungskappe das Hohlzylinderteil becherf\u00f6rmig \u00fcbergreift. Weiter bildet die Au\u00dfenh\u00fclse des Hohlzylinders, wie in der Merkmalsgruppe 6 vorgesehen, mit ihrer \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4che eine F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr einen Ringvorsprung der Bet\u00e4tigungskappe. An diese F\u00fchrungsfl\u00e4che schlie\u00dfen sich in axialer Richtung beabstandete Radialvorspr\u00fcnge an, die F\u00fchrungs- und Stoppelemente der Bet\u00e4tigungskappe bilden. Danach bildet die Au\u00dfenh\u00fclse eine F\u00fchrungsfl\u00e4che mit einem sich anschlie\u00dfenden Ringvorsprung, an welchen sich \u2013 auf der gleichen Fl\u00e4che \u2013 in axialer Richtung beabstandete Radialvorspr\u00fcnge anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Von einer solchen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung mach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch. Bei dem angegriffenen Dosierspender, wie er schematisch im Tatbestand abgebildet ist, \u00fcbergreift nicht die Bet\u00e4tigungskappe das Hohlzylinderteil. Vielmehr wird die Bet\u00e4tigungskappe entlang der Innenseite der Au\u00dfenseite des Hohlzylinders gef\u00fchrt, wo auch der Ringvorsprung angeordnet ist. Auf dieser F\u00fchrungsfl\u00e4che \u2013 Innenseite der Au\u00dfenh\u00fclse \u2013 sind, neben dem auf der Innenseite der Au\u00dfenseite des Hohlzylinderteils vorhandenen Ringvorsprung, keine in axialer Richtung beabstandete F\u00fchrungs- und Stoppelemente angebracht. Diese stellen vielmehr die Verl\u00e4ngerungen der Innenh\u00fclse des Hohlzylinderteils dar, die von der Kl\u00e4gerin in Anlage K 10 mit dem Bezugszeichen 25 versehen wurden.<\/p>\n<p>Eine solche Anordnung macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, da nicht die Bet\u00e4tigungskappe das Hohlzylinderteil becherf\u00f6rmig \u00fcbergreift und die F\u00fchrungs- und Stoppelemente nicht radial beabstandet auf einer F\u00fchrungsfl\u00e4che angeordnet sind. Denn das Klagepatent gibt \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der einzelnen Vorrichtungsbestandteile zueinander vor.<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung liegt nicht vor. Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehenden Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welcher sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 510, 512 &#8211; Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 &#8211; Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 &#8211; Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 &#8211; Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung eine Lehre des Patentes unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patentes ohne erfinderische Bem\u00fchung in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart an den Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Ungeachtet von der zwischen den Parteien diskutierten Frage der Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr einen Fachmann nicht als gleichwertig auffindbar. Solange es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einzig um einen Austausch der Anordnung und F\u00fchrung der Bet\u00e4tigungskappe an der Innenseite der Au\u00dfenh\u00fclse statt der Au\u00dfenseite handeln w\u00fcrde, w\u00fcrde es sich lediglich um eine triviale Umkehrung handeln, zu welcher der Fachmann bei Betrachtung der zeichnerischen Darstellungen der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6glicherweise gelangen k\u00f6nnte. Da es sich bei dem angegriffenen Dosierspender jedoch nicht um eine einfache Umkehrung der Anordnung von der Bet\u00e4tigungskappe zu dem Hohlzylinderteil handelt, bestehen erhebliche Zweifel an einer Auffindbarkeit als gleichwertig. Denn der Fachmann m\u00fcsste neben der Umkehrung der Anordnung Bet\u00e4tigungskappe\/Hohlzylinderteil erkennen, dass das Hohlzylinderteil die Bet\u00e4tigungskappe \u00fcbergreifen kann, obwohl in dem von der Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse gebildeten Ringraum, in welchen die Bet\u00e4tigungskappe bei einer Umkehr der Anordnung eingreifen w\u00fcrde, bereits die R\u00fcckstellfeder gef\u00fchrt ist (vgl. Merkmal 4.1.2). Hierauf aufbauend m\u00fcsste der Fachmann weiter erkennen, dass sich die beiden Radialvorspr\u00fcnge, die ein F\u00fchrungs- und Stoppelement f\u00fcr die Bet\u00e4tigungskappe bilden, nicht beide an der Innenseite der Au\u00dfenh\u00fclse des Hohlzylinderteils befinden m\u00fcssen, sondern auch an der Innenseite der Innenh\u00fclse des Hohlzylinderteils und dort gegen\u00fcber der Au\u00dfenwand des Ausgabekanals der Bet\u00e4tigungskappe ein F\u00fchrungselement ist. Er muss sich dabei \u00fcber die Anordnung, dass die Radialvorspr\u00fcnge in axialer Richtung beabstandet sein sollen, hinweggesetzt haben, obwohl ihm die Klagepatentschrift hierf\u00fcr keinen Anhaltspunkt bietet. Denn das Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches in Figur 6 gezeigt ist, gibt zwar die Anregung, auch die Kolbendichtfl\u00e4che als F\u00fchrungselement einzusetzen. Dabei handelt es sich jedoch nur um ein zus\u00e4tzliches F\u00fchrungselement; der Ringvorsprung und die Radialvorspr\u00fcnge, welche als F\u00fchrungs- und Stoppelemente dienen, sind weiterhin an der Bet\u00e4tigungskappe bzw. dem Hohlzylinderteil angeordnet. Zu der Figur 6 f\u00fchrt die Klagepatentschrift zwar in Spalte 9 Zeilen 42 ff. aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Au\u00dfenf\u00fchrung der Bet\u00e4tigungsh\u00fclse 7 wird unabh\u00e4ngig davon auf die gleiche Weise, wie in den vorangegangenen Ausf\u00fchrungsbeispielen durch die Ringvorspr\u00fcnge 25 und 26 erreicht, die in diesem Fall an der Au\u00dfenwand der F\u00f6rderh\u00fclse 38 ausgeformt sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Textstelle mag dem Fachmann m\u00f6glicherweise einen Anhalt daf\u00fcr gegen, die Ringvorspr\u00fcnge 25 und 26 nicht wie in den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen gezeigt, anzuordnen. Die Passage aus der Klagepatentschrift sagt hingegen nichts \u00fcber eine Anordnung der Radialvorspr\u00fcnge, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlt wurde. Auch gibt die Figur 6 keinen Anhalt, die Bet\u00e4tigungskappe an der Innenseite der Au\u00dfenh\u00fclse des Hohlzylinders gleitbeweglich zu f\u00fchren, da bei der Figur 6 der Ringraum der Aufnahme der R\u00fcckstellfeder dient.<\/p>\n<p>Erhebliche Zweifel bestehen auch an einer Verwirklichung des Merkmals 8.2, welches besagt, dass der Beh\u00e4lter (2) in seiner Stirnwand eine mit der Pumpkammer verbindbare Austritts\u00f6ffnung aufweist sowie einen dieser zugeordneten Ventilk\u00f6rper eines zweiten R\u00fcckschlagventils. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die ein Schieberventil verwendet, von dem Merkmal wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache, da das Klagepatent hierunter nur ein Ventil verstehe, dass genau dann \u00f6ffnet und schlie\u00dft, wenn die Bet\u00e4tigungskappe bedient wird und damit der F\u00f6rderkolben einen Ausspende- oder R\u00fcckkehrhub vornimmt. Die Beklagten wenden hiergegen ein, dass der Fachmann hierunter ein Ventil verstehe, dass unter Str\u00f6mungsdruck in einer Richtung \u00f6ffne und unter einem Str\u00f6mungsdruck in entgegen gesetzter Richtung selbstt\u00e4tig in die Schlie\u00dfstellung zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>Die Verwendung eines Schieberventils bei dem angegriffenen Dosierspender stellt keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 8.2 dar. Der Fachmann versteht nach seinem allgemeinen Fachwissen unter einem R\u00fcckschlagventil ein Absperrorgan, das selbstt\u00e4tig bei Richtungsumkehr der Str\u00f6mung schlie\u00dft, wie sich dem von den Beklagten vorgelegten Auszug aus Lueger, Lexikon der Technik, Band 1, 1960, Seite 452 (Anlage B 8) entnehmen l\u00e4sst. Der Ventilteller wird im Geh\u00e4use lose gef\u00fchrt und von der Str\u00f6mung ge\u00f6ffnet gehalten. \u00c4ndert sich deren Richtung, f\u00e4llt er auf den Sitz und wird durch den Druck der abgesperrten Leitung angepresst. Die Klagepatent vermittelt dem Fachmann keinen Anhalt, dass unter einem R\u00fcckschlagventil im Sinne der Erfindung etwas anderes zu verstehen ist als die Ausgestaltung eines str\u00f6mungsabh\u00e4ngigen Ventils. In der Patentschrift ist stets von einem R\u00fcckschlagventil \u2013 ersten oder zweiten &#8211; die Rede (vgl. Spalte 2 Zeile 49 und 55, Spalte 8 Zeile 31, Spalte 9 Zeile 45). Auch in Unteranspruch 8 und 16 wird der Begriff des R\u00fcckschlagventils verwendet. So wird auch eine andere Ventilausgestaltung in der Klagepatentschrift nicht beschrieben, insbesondere nimmt auch der zitierte Stand der Technik (vgl. EP-A 0 084 xxx und US-PS 4485xxx) auf ein R\u00fcckschlagventil Bezug. Nichts anderes ergibt sich aus Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktionsweise des Dosierspenders (ab Spalte 6 Zeilen 49 ff.). Dort wird die Funktionsweise des R\u00fcckschlagventils dahingehend beschrieben (vgl. Spalte 7 Zeilen 3 ff.), dass sich das Ventil je nach den Druck- und Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen in der Pumpenkammer \u00f6ffnet oder schlie\u00dft. Diese Beschreibung der Funktion entspricht dem Allgemeinverst\u00e4ndnis des Fachmannes von einem R\u00fcckschlagventil. Es mag zwar zutreffend sein, dass es bei technisch-funktionaler Betrachtung lediglich darauf ankommt, dass das Ventil genau dann \u00f6ffnet und schlie\u00dft, wenn die Bet\u00e4tigungskappe bedient wird und damit der F\u00f6rderkolben einen Ausspende- oder R\u00fcckkehrhub vornimmt. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis besteht jedoch die Gefahr, dass der Unterschied zwischen der Ermittlung des Wortsinns des Patentanspruches und der Schutzbereichsbestimmung verwischt wird, d.h. dass bei der Pr\u00fcfung der Verletzung die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und gleichwirkender Verletzungsform \u00fcberschritten und \u00e4quivalente Ausf\u00fchrungsformen in den Wortsinn einbezogen werden (vgl. Meier-Beck, Aktuelle Fragen der Schutzbereichsbestimmung im deutschen und europ\u00e4ischen Patentrecht, GRUR 2003, 905, 907).<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung scheidet entsprechend der bereits dargestellten Grunds\u00e4tze aus. Die Verwendung eines Schieberventils statt eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckschlagventils war f\u00fcr einen Fachmann nach Kenntnisnahme der Lehre des Klagepatents zum Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht ohne erfinderische \u00dcberlegungen auffindbar.<br \/>\nEin Fachmann hat auf Grund der Beschreibung der Arbeitsweise des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spenders in der Klagepatentschrift, wonach eine kommunizierende Verbindung von Vorratskammer, Pumpkammer und Ausgabekanal vom Hub des Kolbens vorhanden ist und eine Kommunikation lediglich durch \u00c4nderung der Druck- und Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse erfolgt, keinen Anhalt, ein druckunabh\u00e4ngiges Ventil zu verwenden. Ihm wird durch das Klagepatent ein zweites R\u00fcckschlagventil offenbart, bei welchem das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen in Abh\u00e4ngigkeit von Druck- und Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen erfolgt. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aufgrund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann ausgehend von einem solchen R\u00fcckschlagventil zu einem Ventil finden konnte, bei dem das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen lediglich durch die gleitverschiebliche Bewegung der Bet\u00e4tigungskappe bewirkt wird, so wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist.<\/p>\n<p>Hiergegen spricht im \u00dcbrigen auch, dass der Beklagten zu 1. auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das EP 1 399 xxx erteilt wurde. Diese nimmt in der zugrundeliegenden PCT-Anmeldung PCT\/EP02\/04xxx (Anlage B 11) im Rahmen der Beschreibung des Standes der Technik Bezug auf das Klagepatent und kritisiert daran auch die Druckabh\u00e4ngigkeit des R\u00fcckschlagventils, was Anhaltspunkte bietet, dass die Erteilung des Patentes EP 1 399 xxx jedenfalls auch im Hinblick auf das Schieberventil erfolgte (vgl. hierzu K\u00fchnen, \u00c4quivalenzschutz und patentierte Verletzungsform, GRUR 1996, 729 ff.). Dementsprechend kann das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht nachvollzogen werden, dass das Patent der Beklagten zu 1. lediglich wegen des andichtenden Tellerrandes erteilt wurde, da in der einleitenden Beschreibung zu einer nachteiligen Abdichtung des Standes der Technik nichts gesagt wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 400.000 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0518 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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