{"id":2870,"date":"2006-03-07T17:00:14","date_gmt":"2006-03-07T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2870"},"modified":"2016-04-26T13:21:08","modified_gmt":"2016-04-26T13:21:08","slug":"4a-o-32505-mikroporen-schuhsohle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2870","title":{"rendered":"4a O 325\/05 &#8211; Mikroporen-Schuhsohle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0516<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. M\u00e4rz 2006, Az. 4a O 325\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an Herrn Patentanwalt Dr. HS, Essen, 14.305,59 Eur nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Auf die Widerklage der Beklagten zu 2) wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, 4.037,73 Eur nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Dezember 2005 an die Rechtsanw\u00e4lte ROS, D\u00fcsseldorf, zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Sicherheit einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 12. M\u00e4rz 2003 eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 382 xxx (Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23. November 1989 unter Inanspruchnahme der italienischen Priorit\u00e4t 4 152 589 vom 17. Februar 1989 angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 22. August 1999. Am 18. Mai 1994 wurde das Klagepatent nach Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Europ\u00e4ischen Patentes wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 689 15 xxx gef\u00fchrt. Das Schutzrecht steht in Kraft. Das Klageschutzrecht befasst sich mit dem Sohlenaufbau f\u00fcr Schuhwerk.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Sole structure for footwear, comprising at least one lower part (2) having a thread (3) and at least one upper part (6) attached to said lower part (2), characterized in that said lower part (2) has a plurality of micro-pores (4) traversing its thickness and is covered by at least one membrane (5) made of microporous waterproof material capable of permitting transpiration, and said upper part (6) is attached to said lower part (2) and has through holes (7) which traverse its thickness.<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet der Patentanspruch 1 folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Sohlenaufbau f\u00fcr Schuhwerk, welcher wenigstens einen unteren Teil (2), welcher eine Trittfl\u00e4che (3) hat, und wenigstens einen oberen Teil (6) aufweist, welcher an dem unteren Teil (2) angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Teil (2) eine Mehrzahl von Mikroporen (4) hat, welche die Dicke desselben durchsetzen, und der durch wenigstens eine Membrane (5) bedeckt ist, welche aus mikropor\u00f6sem, wasserdichten Material hergestellt ist, welche eine Transpiration gestattet, und dass der obere Teil (6) an dem unteren Teil (2) angebracht ist und die Dicke durchsetzende Durchgangs\u00f6ffnungen (7) hat.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1, 2 und 3, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt eine L\u00e4ngsschnittansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Teile, welche den Sohlenaufbau nach der Erfindung bilden, Figur 2 eine auseinandergezogene Darstellung eines Sohlenaufbaus und Figur 3 eine L\u00e4ngsschnittansicht des Sohlenaufbaus in zusammengesetztem Zustand.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) bis 4) haben unter dem 30. November 2005 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht erhoben (Anlage B 3; die Anlagen K 2 bis K 8 der Nichtigkeitsklage sind Gegenstand der Anlage B 4) \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt im gesamten Bundesgebiet Schuhe mit Schuhsohlen, unter anderem unter den Bezeichnungen \u201eSUPERTURBOCOOL\u201e (Anlage K 6 und K 8) und \u201eKLIMAANLAGE\u201e (Anlage K 7 und K 8). Zudem wird die Bezeichnung \u201eLABYRINTH\u201e durch die Beklagte zu 4) zur Kennzeichnung der Schuhe verwendet (Anlage K 10). Die Beklagten zu 2), 3) und 4) sind Kunden der Beklagten zu 1) und vertreiben die Schuhe auf einer untergeordneten Handelsstufe. Die Kl\u00e4gerin erwarb bei der Beklagten zu 2) einen Schuh des Modells \u201eSUPERTURBOCOOL\u201e am 2. Mai 2005 in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltungsformen der genannten Schuhe, insbesondere der Schuhsohlen, ergeben sich aus den nachfolgenden Abbildungen (vgl. Anlage K 8 Bilder Nr. 1, 3 und 5):<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig befinden sich in der aus Kunststoff aufgebauten Trittfl\u00e4che Fl\u00e4chen mit Lamellen. In einer Ausf\u00fchrungsform sind die Lamellen einst\u00fcckig mit der Laufsohle verbunden, w\u00e4hrend in einer anderen Ausf\u00fchrungsform die Lamellenfenster in die Sohle eingesetzt sind. Die Zwischenr\u00e4ume zwischen diesen Lamellen haben eine L\u00e4ngsausdehnung von 8 mm bis zu 2 cm und eine Breite von wenigstens 2 mm. Auf den Lamellenbereich ist eine netzartige Struktur aufgetragen, welche mit Haftmitteln an der Trittfl\u00e4che befestigt ist und die lamellenf\u00f6rmigen Ausnehmungen bedeckt. Mit der netzartigen Struktur durch Haftmittel verbunden ist eine mikropor\u00f6se, atmungsaktive Membran. Ob sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Membran eine weitere netzartige Struktur mit Haftmitteln befindet, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die von den Beklagten angebotenen Schuhe mit Schuhsohlen von der Lehre nach dem Klagepatent \u00e4quivalenten Gebrauch machen w\u00fcrden. Die \u00d6ffnungen der Lamellen im unteren Teil der Schuhsohlen in Verbindung mit dem angeklebten Netz seien ein zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mikroporen gleichwirkendes Mittel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihre Antr\u00e4ge zun\u00e4chst auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Klagepatentes gest\u00fctzt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung begehrte sie eine Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u0080, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schuhe mit einem Sohlenaufbau, welcher wenigstens einen unteren Teil, welcher eine Trittfl\u00e4che hat, und wenigstens einen oberen Teil aufweist, welcher an dem unteren Teil angebracht ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der untere Teil eine Mehrzahl von kleinen \u00d6ffnungen (micro-pores) hat, welche durch die Dicke desselben fortgesetzt sind und durch wenigstens eine Membrane bedeckt ist, welche aus mikropor\u00f6sem (microporous) wasserdichten Material hergestellt und geeignet ist, eine Transpiration zu gestatten, und der obere Teil an dem unteren Teil angebracht ist und seine Dicke durchsetzende Durchgangs\u00f6ffnungen hat;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. M\u00e4rz 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Bestellmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Vorlieferanten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist oder nicht, und dessen Kosten zu tragen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten jeweils mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 12. M\u00e4rz 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen insgesamt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>den Beklagten den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen ferner im Wege der Widerklage,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an Herrn Patentanwalt Dr. HS, Essen, 14.305,49 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) beantragt zudem im Wege der Widerklage,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Rechtsanw\u00e4lte ROS in D\u00fcsseldorf, 4.802,40 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) bis 4) vertreten die Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klageschutzrechtes nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln. Das \u00e4quivalente Mittel sei weder gleichwirkend noch f\u00fcr einen Fachmann naheliegend gewesen.<br \/>\nIm Hinblick auf ihre widerklagend geltend gemachten Zahlungsforderungen vertreten die Beklagten zu 1) bis 4) die Ansicht, die von der Kl\u00e4gerin ihnen gegen\u00fcber jeweils ausgesprochenen Abmahnungen w\u00fcrden einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB darstellen, so dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet sei, den ihnen hierdurch jeweils entstandenen Schaden in Form der Kosten f\u00fcr die Einschaltung eines Patent- bzw. Rechtsanwaltes, der die Sach- und Rechtslage infolge der Abmahnung zu beurteilen gehabt habe, zu ersetzen. Die Beklagten zu 1., 3. und 4. machen hierbei eine 1,8-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend, die Beklagte zu 2. eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 2,0.<br \/>\nAuch sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dem Klagepatent mangele es an Neuheit im Hinblick auf die DE-OS 31 ####1 und US-PS 4 507 880.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Die widerklagend geltend gemachten Anspr\u00fcche seien unbegr\u00fcndet, da die entsprechenden Abmahnungen zu recht erfolgt seien.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Widerklagen sind zul\u00e4ssig. Das angerufene Gericht ist hiernach gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 ZPO, Art. 6 Nr. 3 EuGVVO zust\u00e4ndig. Die Widerklage der Beklagten zu 1), 3) und 4) ist begr\u00fcndet. Den Beklagten steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 14.305,59 Eur nebst Zinsen in vollem Umfange zu. Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist demgegen\u00fcber nur teilweise begr\u00fcndet. Ihr steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch lediglich in H\u00f6he von 4.037,73 Eur zu. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Sohlenaufbau f\u00fcr Schuhwerk. In seiner einleitenden Beschreibung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass die f\u00fcr Schuhwerk verwendeten Sohlen heutzutage weit verbreitet aus synthetischem Material oder aus Kautschuk hergestellt sind und entsprechend im Stand der Technik bekannt sind (vgl. Anlage K 2 Seite 1). Das mit den entsprechenden Sohlen ausgestattete Schuhwerk hat seine Vorz\u00fcge unter dem Aspekt der Herstellung und der Wirtschaftlichkeit sowie im Hinblick auf seinen praktischen Einsatz. Hervorzuheben sind \u2013 so das Klagepatent &#8211; die Wasserdichtigkeit, Verschlei\u00dfbest\u00e4ndigkeit, Rutschfestigkeit des Schuhwerks sowie die leichte und einfache Verwendung. Zudem ist vorteilhaft, dass sie in unterschiedlichen Gestaltungen mit erw\u00fcnschten \u00e4sthetischen Effekten hergestellt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 2 Seite 1).<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht es an den im Stand der Technik bekannten Schuhsohlen als nachteilig an, dass diese keine Transpiration von der Fu\u00dfsohle nach au\u00dfen erlauben. Dies verursache mangelnden Komfort f\u00fcr den Benutzer und rufe das Gef\u00fchl \u201eschwerer F\u00fc\u00dfe\u201e hervor.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Sohlenaufbau f\u00fcr ein Schuhwerk zu schaffen, der aus synthetischem Material oder Kautschuk hergestellt ist und dessen Herstellung die Transpiration vom Fu\u00df nach au\u00dfen trotz der gleichzeitigen Wasserdichtigkeit des Schuhwerks m\u00f6glich macht. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 einen Sohlenaufbau mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Sohlenaufbau f\u00fcr Schuhwerk, welcher<\/p>\n<p>a) wenigstens einen unteren Teil (2),<br \/>\nb) wenigstens einen oberen Teil (6) aufweist,<\/p>\n<p>(2) der untere Teil (2) hat eine Trittfl\u00e4che (3),<\/p>\n<p>(3) der obere Teil (6) ist an dem unteren Teil (2) angebracht;<\/p>\n<p>(4) der untere Teil (2),<br \/>\na) hat eine Mehrzahl von Mikroporen (4),<br \/>\nb) welche seine Dicke durchsetzen und<br \/>\nc) durch wenigstens eine Membrane (5) bedeckt sind,<\/p>\n<p>(5) die Membrane ist aus<br \/>\na) mikropor\u00f6sem,<br \/>\nb) wasserdichtem,<br \/>\nc) f\u00e4hig, eine Transpiration zulassenden Material hergestellt,<\/p>\n<p>6) der besagte obere Teil (6) ist<br \/>\na) an dem besagten unteren Teil (2) angebracht und<br \/>\nb) hat die Dicke durchsetzende Durchgangs\u00f6ffnungen (7).<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes wird hierdurch \u2013 als Hauptziel \u2013 ein Sohlenaufbau zur Verf\u00fcgung gestellt, der die gleichen Vorteile wie die bislang im Handel erh\u00e4ltlichen Sohlen aufweist, zudem wasserdicht ist und Transpiration gestattet. Als weiteres wesentliches Ziel wird es angesehen, hierdurch einen kosteng\u00fcnstig herstellbaren Sohlenaufbau bereit zu stellen, der sich mit wettbewerbsf\u00e4higen Preisen vermarkten l\u00e4sst, und die im Stand der Technik bekannten Einrichtungen und Verfahrensweisen zur Herstellung von Schuhwerk einzusetzen. Zuletzt soll der Komfort des Benutzers verbessert werden (vgl. Anlage K 2 Seite 1 a.E.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Schuhen machen von der Lehre nach dem Klagepatent nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Eine Verwirklichung des allein zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmal 4 a) liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 4 besagt, dass der untere Teil der Sohle eine Mehrzahl von Mikroporen hat (Merkmal 4.a)), die seine Dicke durchsetzen (Merkmal 4.b)) und durch wenigstens eine Membrane bedeckt sind (Merkmal 4.c)).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass das unterhalb der Membran befindliche Netz kleine L\u00f6cher aufweise, welche zwar nicht die Dicke der Sohle durchsetzen w\u00fcrden. Hierbei handele es sich jedoch um das \u00e4quivalente Mittel. Dieses engmaschige Netz nehme die gleiche Funktion wahr wie der erfindungsgem\u00e4\u00dfe untere Teil der Sohle, n\u00e4mlich als Tr\u00e4ger f\u00fcr die Membran zu deren Schutz zu dienen. Eine solche Abwandlung sei f\u00fcr einen Fachmann naheliegend gewesen, wenn er die Verwendung gro\u00dfer L\u00f6cher vorgezogen h\u00e4tte. Diese gro\u00dfen L\u00f6cher h\u00e4tten lediglich mit einem Netz bedeckt werden m\u00fcssen. Die Beklagten wenden hiergegen ein, dass bereits keine Gleichwirkung vorliege, da das Netz den unteren Teil der Sohle nicht von oben bis unten durchdringe. Die von der Kl\u00e4gerin angesprochene Funktion des unteren Teils der Sohle, n\u00e4mlich der Schutz der Membran, werde von dem Klagepatent nicht erw\u00e4hnt. Auch liege keine Gleichwertigkeit vor.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patentes unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patentes ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer \u00e4quivalenten Verwirklichung zugrundelegend machen die angegriffenen Schuhsohlen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen \u00e4quivalenten Gebrauch.<\/p>\n<p>Fraglich ist bereits, ob die angegriffenen Schuhsohlen, bei welchen die mit Lamellen versehenen Kunststoffsohlen mit einer netzartigen Struktur bedeckt sind, auf welcher die wasserdichte und atmungsaktive Membran befestigt ist, gleichwirkend sind. Denn die netzartige Struktur unterhalb der atmungsaktiven Membran, von welcher die Kl\u00e4gerin meint, dass sie das gleichwirkende Mittel darstelle, kann nicht den unteren Teil der Sohle im Sinne des Klagepatentes bilden. Denn der untere Teil der Sohle stellt nach dem Wortlaut des Merkmals 2 die Trittfl\u00e4che dar, eine Funktion, welche von der netzartigen Struktur nicht verwirklicht wird. Die Trittfl\u00e4che wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vielmehr von der Kunststoffsohle mit den lamellenartigen \u00d6ffnungen gebildet. Diese weisen hingegen keine Mikroporen auf. Lediglich dann, wenn als gleichwirkendes Mittel die netzartige Struktur in Verbindung mit der durch Lamellen durchsetzten Kunststoffsohle als gleichwirkendes Mittel angenommen w\u00fcrde, l\u00e4ge eine Trittfl\u00e4che vor und der untere Teil des Sohlenaufbaus w\u00fcrde von \u00d6ffnungen durchsetzt werden. Dann w\u00e4ren jedoch keine Mikroporen vorhanden, welche die Dicke des unteren Teils durchsetzen (Merkmal 4.b)).<\/p>\n<p>Ungeachtet der Frage des Vorliegens der Gleichwirkung ist jedoch nicht ersichtlich, dass das \u00e4quivalente Mittel \u2013 Netzstruktur ggfs. in Verbindung mit einer Trittfl\u00e4che, die Lamellen\u00f6ffnungen aufweist \u2013 f\u00fcr einen Fachmann anhand von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, auffindbar war. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu vorgetragen, dass ein Fachmann erkenne, dass die Funktion des unteren Teils des Sohlenaufbaus der Schutz der wasserdichten und empfindlichen Membran sei. Wenn er daher gro\u00dfe \u00d6ffnungen in der Trittfl\u00e4che vorsehe, erkenne er, dass er die Membran vor Steinen und Schmutz, die durch die Lamellen in den Sohlenaufbau eindringen k\u00f6nnten, sch\u00fctzen m\u00fcsse. Deswegen sei es f\u00fcr ihn naheliegend, die gro\u00dfen \u00d6ffnungen mit einem Netz zu bedecken, da dann die Membran gesch\u00fctzt werde.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn der Fachmann erh\u00e4lt anhand der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt hinsichtlich der Funktion des unteren Teils des Sohlenaufbaus. Das Klagepatent macht zur Funktion des Sohlenaufbaus keinerlei Angaben. Funktion des unteren Teils des Sohlenaufbaus k\u00f6nnte daher neben dem Schutz der Membran vor Steinen auch die Verhinderung des Eindringens von Feuchtigkeit oder lediglich die Ausbildung eines stabilen Tr\u00e4gers f\u00fcr die mikropor\u00f6se Membran sein. Diese m\u00f6glichen Funktionen des unteren Teils des Sohlenaufbaus als vom Klagepatent beabsichtigt, w\u00fcrde eine netzartige Struktur auf der mit lamellenartigen \u00d6ffnungen durchsetzten Kunststoffsohle nicht verwirklichen. Denn auch die Kl\u00e4gerin hat nicht behauptet, dass die netzartige Struktur das Eindringen von Wasser verhindert oder einen stabilen Tr\u00e4ger f\u00fcr die Membran darstellt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass die netzartige Struktur dem Schutz der empfindlichen Membran dienen w\u00fcrde. Da mithin dem unteren Teil des Sohlenaufbaus eine Mehrzahl von Funktionen zugeschrieben werden kann, diese jedoch von dem abgewandelten Mittel nicht allesamt verwirklicht werden, war das abgewandelte Mittel f\u00fcr einen Fachmann auch nicht auffindbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nBetreffend die Widerklage der Beklagten zu 1), 3) und 4) war die Abmahnung mangels Schutzrechtsverletzung somit nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Eine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung stellt nach h\u00f6chstrichterlicher Auffassung einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Abgemahnten als Schutzgut im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB dar (BGH GSZ, GRUR 2005, 883 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Indem die Kl\u00e4gerin die Abmahnungen vornahm, griff sie in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1), 3) und 4) ein. Dies geschah rechtswidrig und schuldhaft im Sinne des \u00a7 276 BGB, da sie mit Hilfe einer Schutzbereichsbestimmung des Klagepatentes und einer anschlie\u00dfenden Gegen\u00fcberstellung von Schutzbereich und den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass letztgenannte von dem Klagepatent keinen Gebrauch machten. Wegen dieser Abmahnungen war es auf Seiten der Beklagten zu 1), 3) und 4) erforderlich, einen Patentanwalt einzuschalten und mit der Pr\u00fcfung zu beauftragen, ob in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Die hierdurch entstanden Kosten in Form von Geb\u00fchren f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit sind damit kausal durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstanden und damit als Schaden im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Patentanwaltsgeb\u00fchren bestimmt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 3 PatG analog (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1999, 343, 346 &#8211; REPLAY-Jeans) nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz und hierbei wiederum nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Verg\u00fctungsverzeichnis zum RVG. Die den Anw\u00e4lten und hiermit auch den Patentanw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die hiesige Klage in Bezug auf die Beklagte zu 1. mit 1.200.000,- und die Beklagten zu 2., 3. und 4. mit jeweils 600.000,00 \u0080 angesetzt worden. Auf der Grundlage dieser Gegenstandswerte kann der patenanwaltliche Vertreter f\u00fcr seine au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Beklagten nach \u00a7\u00a7 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,8-Geb\u00fchr zugrunde legen. Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. hier der Patentanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten geltend gemachten 1,8-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).<br \/>\nWelche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte wie auch Patentanw\u00e4lte zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterst\u00fctzung durch den Patentanwalt mit der Kl\u00e4rung technischer Sachverhalt genauso befasst ist wie mit der \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlichen Fragestellungen. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist.<br \/>\nSchon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,8-Geb\u00fchr ist im vorliegenden Fall auch angemessen. Es handelte sich zwar um eine vergleichsweise \u00fcberschaubare Technik, jedoch waren auch Fragen der \u00c4quivalenz und des Rechtsbestandes zu \u00fcberpr\u00fcfen, was einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen l\u00e4sst. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Geb\u00fchr von 1,8 daher noch als billig anzusehen. Infolge der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 zum VV RVG ist die H\u00e4lfte, maximal 0,75, auf die Verfahrensgeb\u00fchr des nachfolgenden Rechtsstreites anzurechnen, so dass jeweils eine Verfahrensgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,05 verbleibt. Gegen die von den Beklagten zu 1., 3 und 4. vorgenommene H\u00f6he der Kosten hat die Kl\u00e4gerin keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach \u00a7 291 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm Hinblick auf die Widerklage der Beklagten zu 2) gilt das unter III. zum Grund der Erstattungsf\u00e4higkeit Ausgef\u00fchrte entsprechend. Die Beklagte zu 2) kann danach die Kosten f\u00fcr die Einschaltung ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten im Abmahnverfahren ersetzt verlangen. Vorliegend erscheint \u2013 entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 jedoch die H\u00f6he der angesetzten 2,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr als unbillig. Entsprechend ist dem Zahlungsanspruch eine Geb\u00fchr von 1,8 zugrunde zu legen, woraus sich eine Zahlungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 4.037,73 Eur ergibt.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach \u00a7 291 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 3.019.107,90 Eur (\u00a7 45 Abs. 1 GKG)<br \/>\nf\u00fcr die Klage:<br \/>\n\u2022 Beklagte zu 1): 1.200.000,- Eur<br \/>\n\u2022 Beklagte zu 2), 3) und 4) je 600.000,- Eur<\/p>\n<p>f\u00fcr die Widerklagen:<br \/>\n\u2022 Beklagte zu 1): 4.802,40 Eur<br \/>\n\u2022 Beklagte zu 2), 3) und 4): 14.305,59 Eur<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0516 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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