{"id":287,"date":"2006-12-06T17:00:28","date_gmt":"2006-12-06T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=287"},"modified":"2016-04-18T15:15:03","modified_gmt":"2016-04-18T15:15:03","slug":"21-o-1811506-brezelschlingsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=287","title":{"rendered":"21 O 18115\/06 &#8211; Brezelschlingsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 556<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 6. Dezember 2006, Az. 21 O 18115\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 10.10. 2006 (Aktenzeichen 21 O 18115\/05) wird aufgehoben.<br \/>\nDie Antragsstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung der Rechte aus einem europ\u00e4ischen Patent im Verf\u00fcgungsverfahren auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist alleinige Inhaberin der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte an dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 938 xxx (Klageschutzrecht; Anlage AS 1). Das Patent betrifft ein Brezelschlingsystem und wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Patents DE 198 07 xxx vom 25. Februar 1998 auch f\u00fcr Deutschland erteilt.<br \/>\nAnspruch 1 des Klageschutzrechts lautet:<br \/>\nAnordnung zur maschinellen Brezelherstellung, mit mehreren, zur Verarbeitung eines Teigstrangs (3) zu einem Brezelrohling (6) ausgebildeten Formeinheiten (10,11), die auf einem gemeinsamen Verfahrgestell angeordnet und dar\u00fcber jeweils zum Ausgang (73) einer Teigstrangzuf\u00fchreinrichtung (7) oder zum Eingang einer Brezelrohlingabf\u00fchr-einrichtung (12) bewegbar sind, wobei das Verfahrgestell mittels eines Antriebsmotors (93) zwischen der Zuf\u00fchr- und Abf\u00fchreinrichtung (7,12) gef\u00fchrt ist, und die Formeinheiten (10,11) auf dem Verfahrgestell derart angeordnet sind, dass bei Verstellung einer ersten der Formeinheiten (10,11) in eine Abgabeposition unmittelbar am Eingang der Abf\u00fchreinrichtung (12) gleichzeitig eine zweite der Formeinheiten (10,11) in eine Aufnahmeposition unmittelbar am Ausgang (73) der Zuf\u00fchreinrichtung (7) verstellt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Zuf\u00fchreinrichtung (7) mit einer Strangl\u00e4ngenmesseinheit (81,82) und einer Strangbiegeeinheit (81) versehen ist, die zum symmetrischen Ausrichten der Teigstr\u00e4nge (3) gem\u00e4\u00df einer U-Form miteinander in Wirkverbindung stehen.<\/p>\n<p>6 des Klageschutzrechts lautet:<br \/>\n6. Zuf\u00fchreinrichtung verwendet als Biege- und L\u00e4ngenmesseinrichtung f\u00fcr die Anordnung nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, gekennzeichnet durch ein F\u00f6rderband (71), auf dessen Oberfl\u00e4che mit quer aufstehender Drehachse (83) ein motorisch drehbares Richtrad (81) so angeordnet und abhebbar (85) ist, dass gef\u00f6rderte Teigstr\u00e4nge (2) daran unter Erhalt einer U-Form in Anlage kommen und mit Abheben (85) des Richtrades (81) zur Weiterbef\u00f6rderung freigegeben sind, und dass dem Richtrad (81) ein Winkelgeber zur Erfassung seines Drehweges (x), und dem U-f\u00f6rmig gebogenen Teigstrang eine Sensorik (82) zur separaten Erkennung je eines seiner beiden Enden (31) zugeordnet sind, wobei der Antriebsmotor des Richtrades (81) von einer Steuereinrichtung kontrolliert ist, die ein-gangsseitig mit dem Winkelgeber und der Sensorik (82) verbunden ist.<br \/>\nNachstehend sind die Figuren 1, 2 und 2a aus dem Klageschutzrecht wiedergegeben<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents finden sich folgende Ausf\u00fchrungen:<br \/>\n[0022] Im Rahmen der allgemeinen erfinderischen. Idee liegt auch eine als Biege- und L\u00e4ngenmesseinrichtung verwendete Zuf\u00fchreinrichtung, die zum Einsatz in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung geeignet ist. Damit kann vorteilhaft vor der Schlingung des Teigstrangs die Positionierung mittels eines drehbar angetriebenen Richtrades erfolgen, woran ein auf einem F\u00f6rderband bewegter Teigstrang zur Anlage kommt. Anschlie\u00dfend wird der Teigstrangs mittels des Richtrades in eine Richtung gedreht, bis ein Teigstrangende einen Erkennungssensor passiert, der ein eine erste Endposition definierendes Signal ausl\u00f6st. Dann wird das Richtrad mit dem daran anliegenden Teigstrang in die andere Richtung gedreht, bis das andere Ende des Teigstrangs einen weiteren Sensor ansprechen l\u00e4sst, wodurch ein eine zweite Endposition definierendes Signal ausgel\u00f6st wird. Die Signale werden einer Steuereinrichtung zugef\u00fchrt, die den Antriebsmotor f\u00fcr das Richtrad kontrolliert. Im weiteren Schritt wird das Richtrad um die H\u00e4lfte seines gesamten Drehwinkels zwischen den beiden Endpositionen der beiden Teigstrangenden zur\u00fcckgedreht, wodurch eine symmetrische U-Form ausgebildet wird und an die Formeinheit \u00fcbergeben werden kann. Zur Z\u00e4hlung des Drehwinkels ist dem Richtrad ein Winkelgeber zugeordnet, der ausgangsseitig mit der Steuereinheit verbunden ist, welche den Antriebsmotor des Richtrades zur Realisierung der beiden Endpositionen und der symmetrischen Mittelstellung ansteuert.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es:<br \/>\n[0031] Wie auch aus Figur 2 a hervorgeht, erfolgt die Positionierung eines am Richtrad 81 angelangten Teigstrangs 3 derart, dass der Teigstrang mit dem Richtrad zun\u00e4chst beispielsweise entgegen dem Uhrzeigersinn bewegt wird, bis die Erkennungssensorik 82, beispielsweise eine Lichtschranke, ein Teigstrangende 31 detektiert. Infolge des entsprechenden Sensorsignals bewirkt die Steuer- oder Recheneinheit eine Drehung des Richtrades \u00df1 nun im Uhrzeigersinn, bis das andere Teigstrang- bzw. Schenkelende 31 die Sensorik bzw. Lichtschranke 82 unterbricht, die daraufhin mit der Erzeugung eines weiteren Sensorsignals an die Steueroder Recheneinheit anspricht. Die erste Umdrehung entgegen dem Uhrzeigersinn hat zur Festlegung der Referenz gedient. Die zweite Umdrehung erfolgt dann um den Weg x, bis das zweite, andere Teigstrangende 31 die Lichtschranke 82 durchbrochen hat. Um nun eine symmetrische U-Form 3, wie in Figur 1 unter b) dargestellt, zu erzielen, braucht die Steuer- und Recheneinheit in Verbindung mit einem Winkelz\u00e4hler die Antriebsmittel 86 nur soweit anzusteuern, dass die Teigstrangenden 31 lediglich den Weg x\/2 zur\u00fccklegen, was die H\u00e4lfte des gesamten Drehwinkels zwischen den beiden signalausl\u00f6senden Positionen der Teigstrangenden 31 entspricht. Zur Freigabe des symmetrischen Teigstrangs 3 und dessen weiterer Bearbeitung wird das Richtrad 81 nun nach oben bewegt, beispielsweise um die Schwenkachse 88 in die Abhebebewegung 85 versetzt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhielt im Rahmen der Fachmesse X, welche vom 3. bis 9. Oktober 2006 stattfand, Kenntnis davon, dass auch die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Teigstrang-Zuf\u00fchreinrichtung anbietet.<br \/>\nDie Kammer hat auf den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 6. Oktober 2006 am 10. Oktober 2006 eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, mit der Verf\u00fcgungsbeklagten verboten wurde,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Teigstrang-Zuf\u00fchreinrichtungen als Teil einer Anordnung zur maschinellen Brezelherstellung herzustellen, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen<br \/>\nmit einem F\u00f6rderband, auf dessen Oberfl\u00e4che mit quer aufstehender Drehachse ein motorisch drehbares Richtrad so angeordnet und abhebbar ist, dass gef\u00f6rderte Teigstr\u00e4nge daran unter Erhalt einer U-Form in Anlage kommen und mit Abheben des Richtrades zur Weiterbef\u00f6rderung freigegeben sind, und dass dem Richtrad ein Winkelgeber zur Erfassung seines Drehweges und dem U-f\u00f6rmig gebogenen Teigstrang eine Sensorik, bestehend aus zwei Lichtschranken, zur separaten Erkennung je eines seiner beiden Enden zugeordnet ist, wobei der Antriebsmotor des Richtrades von einer Steuereinrichtung kontrolliert ist, die eingangsseitig mit dem Winkelgeber und der Sensorik verbunden ist.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin ferner Auskunft zu erteilen \u00fcber den Vertriebsweg der Teig-Zuf\u00fchreinrichtungen durch Angabe der Namen und Anschriften aller gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Mengen der hergestellten und ausgelieferten Teig-Zuf\u00fchreinrichtungen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat hiergegen am 31. Oktober 2006 Widerspruch eingelegt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, das Klagepatent nicht zu verletzen. Die angegriffene Zuf\u00fchreinrichtung unterscheide sich in ihrer Funktionsweise grundlegend von der patentgem\u00e4\u00dfen Zuf\u00fchreinrichtung. Es erfolge n\u00e4mlich keine Messung der L\u00e4nge des Teigstrangs, da f\u00fcr den Betrieb des Motors allein entscheidend sei, ob sich eines der Teigstrangenden in der Lichtschranke befinde. Deshalb sei der Einsatz eines Winkelgebers &#8211; anders als im patentgem\u00e4\u00dfen System &#8211; nicht erforderlich.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat die Funktionsweise ihrer Zuf\u00fchreinrichtung wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>Die angegriffene Teigstrang-Zuf\u00fchreinrichtung weist ein F\u00f6rderband und zwei Lichtschranken auf. Die Drehachse des Richtrades steht quer zur Oberfl\u00e4che des F\u00f6rderbands. Das Richtrad wird durch einen Servomotor der Firma SEW angetrieben. Der Motor enth\u00e4lt einen Drehmomentregler.<br \/>\nIm Idealfall befinden sich die beiden Enden des Teigstrangs bereits auf gleicher H\u00f6he, wenn sich der vom F\u00f6rderband antransportierte Teigstrang um das Richtrad gelegt hat und die Enden durch das F\u00f6rderband in F\u00f6rderrichtung ausgerichtet wurden. In diesem Fall neutralisieren sich die \u00fcber die Teigstrangenden auf das Richtrad einwirkenden Kr\u00e4fte gegenseitig mit der Folge, dass das auf das Richtrad wirkende Drehmoment etwa Null ist.<br \/>\nWird allerdings ein Teigstrang vom F\u00f6rderband angeliefert und hat sich dieser derart um das Richtrad gelegt, dass sich die durch das F\u00f6rderband in F\u00f6rderrichtung ausgerichteten Teigstrangenden nicht auf gleicher H\u00f6he befinden, findet zun\u00e4chst eine Grobausrichtung der Teigstrangenden statt. In diesem Fall wird bei der angegriffenen Zuf\u00fchreinrichtung der Motor des Richtrads angesteuert, um das Richtrad so zu drehen, dass sich der l\u00e4ngere Strangseite entgegen der F\u00f6rderrichtung zur\u00fcck und die andere Strangseite entsprechend vorw\u00e4rts bewegt, bis das Drehmoment ann\u00e4hernd Null ist.<br \/>\nAnschlie\u00dfend kommt es zur Feinausrichtung der Teigstrangenden. Diese erfolgt unter Einsatz der beiden zueinander in F\u00f6rderrichtung um 1,5 cm versetzten Lichtschranken der angegriffenen Teigstrang-Zuf\u00fchreinrichtung. Die Signale der beiden Lichtschranken sind mit einem Rechner verbunden, der den Motor des Richtrads ansteuert. Bewegt sich das eine Ende eines Teigstrangs in die Lichtschranke, erh\u00e4lt der Rechner ein Detektionssignal. Infolge dieses Signals wird der Motor des Richtrads derart angesteuert, dass sich das Teigstrangende aus der Lichtschranke herausbewegt (d.h. Drehung des Richtrads im bzw. gegen den Uhrzeigersinn). Sobald das Teigstrangende durch die Drehung des Richtrades aus der Lichtschranke herausbewegt wurde und diese deshalb kein Detektionssignal mehr aussendet, kommt der Motor wieder zum Stillstand. Die Teigstrangenden befinden sich jetzt &#8211; mit einer systembedingt (um 1,5 cm versetzte Lichtschranken) zugelassenen Abweichung von maximal 1,5 cm &#8211; auf etwa gleicher H\u00f6he.<br \/>\nWird ein zu langer Teigstrang angeliefert &#8211; was aufgrund eines Vorschaltervorgangs nach M\u00f6glichkeit vermieden werden soll &#8211; so dass sich beide Teigstrangenden in die jeweilige Lichtschranke bewegen, wird nicht ausgeregelt, sondern der Strang vom Richtrad zur Weiterverarbeitung freigegeben mit der Folge, dass die Verschlussenden der fertigen Brezel entsprechend \u00fcberstehen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat daher beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 6. Oktober 2006 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung aufrecht zu erhalten.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht eine Verletzung des nebengeordneten Anspruchs 6 des Klagepatents durch die Teigstrang-Zuf\u00fchreinrichtung der Verf\u00fcgungsbeklagten geltend.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestreitet, dass das angegriffene System einen Drehmomentaufnehmer aufweist, der das aufgetretene Drehmoment an der Drehscheibe misst, und zum Servomodul \u00fcbermittelt. Im System der Verf\u00fcgungsbeklagten werde ein elektrischer Servomotor eingesetzt, in dem ein Inkrementalgeber enthalten sei, der der dem Winkelweg entsprechende Impulse z\u00e4hle. Schon der Einsatz eines Servomotors sei ein hinreichendes Indiz daf\u00fcr, dass der Motor von einer Steuereinrichtung kontrolliert werde, die mit einem Winkelgeber zur Erfassung des und einer Sensorik in Form zweier Lichtschranken verbunden sei.<\/p>\n<p>Der Widerspruch gegen die am 10. Oktober 2006 erlassene einstweilige Verf\u00fcgung hat Erfolg.<br \/>\nI.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehen &#8211; soweit dies im Rahmen des Verf\u00fcgungsverfahrens<br \/>\nbeurteilt werden kann &#8211; die gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend gemachten Anspr\u00fc-<br \/>\nche auf Unterlassung und Auskunftserteilung nicht zu. Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht<br \/>\nmit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Teigstrang-Zuf\u00fchreinrichtung<br \/>\nnicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. . ,<br \/>\n1. Das Klagepatent betrifft ein Brezelschlingsystem. Der Erfindung liegt mit Blick auf den hier streitigen Anspruch 6 die Aufgabe zugrunde, die Enden des in U-Form am Richtrad anliegenden Teigstrangs symmetrisch auszurichten, so dass sie in F\u00f6rderrichtung gleich lang sind.<br \/>\n2. Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df durch eine Strang-L\u00e4ngenmesseinrichtung gel\u00f6st. Deren Funktion wird in den Abschnitten [0022] und [0031] der Patentbeschreibung anschaulich erkl\u00e4rt. Das Klagepatent sieht diesbez\u00fcglich im Anspruch 6 die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\nTeigstrang-Zuf\u00fchreinrichtung verwendet als Biege- und L\u00e4ngenmesseinrichtung als Teil einer Anordnung zur maschinellen Brezelherstellung,<br \/>\ngekennzeichnet durch<\/p>\n<p>a. ein Forderband,<br \/>\nb. auf dessen Oberfl\u00e4che mit quer aufstehender Drehachse ein motorisch<br \/>\ndrehbares Richtrad angeordnet und abhebbar ist,<br \/>\nc. und zwar derart, dass gef\u00f6rderte Teigstr\u00e4nge daran unter Erhalt einer U-<br \/>\nForm in Anlage kommen und mit Abheben des Richtrades zur Weiterbe<br \/>\nf\u00f6rderung freigegeben sind,<br \/>\nd. und dass dem Richtrad ein Winkelgeber zur Erfassung seines Drehwe-<br \/>\nges (x)<br \/>\ne. und dem U-f\u00f6rmig gebogenen Teigstrang eine Sensorik, bestehend aus<br \/>\nzwei Lichtschranken zur separaten Erkennung je eines seiner beiden<br \/>\nEnden zugeordnet ist,<br \/>\nf. wobei der Antriebsmotor des Richtrades von einer Steuereinrichtung<br \/>\nkontrolliert ist,<br \/>\ng. die eingangsseitig mit dem Winkelgeber und der Sensorik verbunden ist.<br \/>\nAusgehend von der vorstehenden Merkmalsanalyse streiten die Parteien im Kern dar\u00fcber, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Antriebsmotor des Richtrades von einer Steuereinrichtung kontrolliert wird, die sich zur symmetrischen Aussteuerung der Teigstrangenden eines Winkelgebers bedient, mit dem der Drehweg des Richtrades ermittelt wird. Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df oder auch nur \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>4. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt nicht in den Schutzbereich von Anspr\u00fcchen<br \/>\ndes Klagepatents.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat durch die Darstellung der Funktionsweise ihrer Teigstrang-Zuf\u00fchreinrichtung glaubhaft gemacht, dass der Antriebsmotor des Richtrades dieser Zuf\u00fchreinrichtung nicht von einer Steuereinrichtung kontrolliert wird, die zur symmetrischen Aussteuerung der Teigstrangenden eines Winkelgebers bedarf, mit dem der Drehweg des Richtrades ermittelt wird. Anders n\u00e4mlich als bei der patentgem\u00e4\u00dfen Zuf\u00fchreinrichtung ist f\u00fcr die Ansteuerung und T\u00e4tigkeit des Motors nach dem plausiblen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten allein ma\u00dfgebend, ob sich eines der Teigstrangenden in einer der Lichtschranken befindet. Mangels eines von dieser Lage abh\u00e4ngigen Detektionssignals wird auch der Motor nicht angesteuert bzw. angehalten.<br \/>\nNach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bedarf es hingegen eines Winkelgebers zur Erfassung des Drehweges des Richtrades, da die Positionierung des Teigstrangs zum Zwecke dessen symmetrischer Ausrichtung derart erfolgt, dass der Teigstrang mit , dem Richtrad zun\u00e4chst beispielsweise entgegen dem Uhrzeigersinn bewegt wird, bis die Erkennungssensorik 82, beispielsweise eine Lichtschranke, ein Teigstrangende 31 detektiert. infolge des entsprechenden Sensorsignals bewirkt die Steuer- oder Recheneinheit eine Drehung des Richtrades 81 nun im Uhrzeigersinn, bis das andere Teigstrang- bzw. Schenkelende 31 die Sensorik bzw. Lichtschranke 82 unterbricht, die daraufhin mit der Erzeugung eines weiteren Sensorsignals an die Steuer- oder Recheneinheit anspricht. Die erste Umdrehung entgegen dem Uhrzeigersinn hat zur Festlegung der Referenz gedient. Die zweite Umdrehung erfolgt dann um den Weg x, bis das zweite, andere Teigstrangende 31 die Lichtschranke 82 durchbrochen hat. Um nun eine symmetrische U-Form 3, wie in Figur 1 unter b) dargestellt, zu erzielen, braucht die Steuer- und Recheneinhelt in Verbindung mit einem Winkelz\u00e4hler die Antriebs-mittel 06 n ur soweit anzusteuern, dass die Teigstrangenden 31 lediglich den Weg x\/2 zur\u00fccklegen, was die H\u00e4lfte des gesamten Drehwinkels zwischen den beiden signalausl\u00f6senden Positionen der Teigstrangenden 31 entspricht. Zur Freigabe des symmetrischen Teigstrangs 3 und dessen weiterer Bearbeitung wird das Richtrad 81 nun nach oben bewegt, beispielsweise um die Schwenkachse 88 in die Abhebebewegung 85 versetzt.<br \/>\nZweifel an der von der Verf\u00fcgungsbeklagten dargelegten Funktionsweise sind &#8211; jedenfalls mit Blick auf die Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Gerichts im Rahmen des Verf\u00fcgungsverfahrens &#8211; auch nicht dadurch angezeigt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte unstreitig einen Servomotor einsetzt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zwar ausgef\u00fchrt, ein solcher Servomotor sei generell mit einer Messeinrichtung versehen, wobei die Messung \u00fcber einen Drehgeber (Resolver, Inkrementalgeber, Absolutgeber) erfolgt. Mit dieser allgemeinen Feststellung ist aber nichts dar\u00fcber gesagt, ob sich die Verf\u00fcgungsbeklagte dieser Funktion des Servomotors zum Zwecke der symmetrischen Ausrichtung der Teigstrangenden auch tats\u00e4chlich bedient. Die plausible Darstellung der Funktionsweise ihrer Teigstrang-Zuf\u00fchreinrichtung spricht klar dagegen. Nach Ansicht der Kammer wird die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren auf Indizien gest\u00fctzten Verdacht, die Verf\u00fcgungsbeklagte gehe nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre vor, erst mit den in einem Hauptsacheverfahren zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismitteln erh\u00e4rten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 556 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 6. 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